Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Aug. 2011 - 1 E 10808/11
Gericht
Tenor
Der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2011 beigefügte Streitwertbeschluss wird teilweise abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren erster Instanz auf 205.800,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
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Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung eines Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000,00 € anzusetzen. Das Gericht ist somit, sofern genügende Anhaltpunkte vorliegen, verpflichtet, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten (vgl. BVerwG, JurBürO 1989, 809 f.). Daher orientiert sich der Senat bei seiner Streitwertrechtsprechung an den von dem „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004“ (NVwZ 2004, 1327) vorgeschlagenen Werten. Dem Streitwertkatalog kommt dabei keinerlei normative Wirkung, wohl aber eine gewisse praktische Bedeutung zu. Die dort vorgeschlagenen Werte wurden nämlich von einer Arbeitsgruppe von Praktikern anhand der Streitwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und im Übrigen anhand der Ergebnisse einer Umfrage zur Streitwertpraxis bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen zusammengestellt und können daher im Sinne einer „guten Praxis“ der Verwaltungsgerichte verstanden werden (so zutreffend BayVGH vom 11. 07.2003, BayVBl. 2003, 28; vgl. ferner Beschluss des Senats vom 13.12. 2007, 1 E 11050/07).
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Nach diesen Grundsätzen war vorliegend zunächst zu fragen, wie das Interesse der Klägerin an einem Obsiegen in dem Verfahren auf Anfechtung der ordnungsbehördlichen Beseitigungsverfügung zu bewerten ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage mit Blick auf die Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beantwortet und einen Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz in Höhe von 250.000,00 € sowie Abrisskosten in Höhe von 50.000,00 € geschätzt.
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Dem ist im Grundsatz zuzustimmen, lediglich hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden Betrages kommt der Senat zu abweichenden Ergebnissen. Bei der insoweit maßgeblichen objektiven Beurteilung ist davon auszugehen, dass ein Kläger mit einer derartigen Anfechtungsklage den von der Bauaufsichtsbehörde geforderten Abriss vermeiden will. Es liegt daher nahe, dass das wirtschaftliche Interesse in derartigen Verfahren darin besteht, dass das Gebäude erhalten bleibt oder, anders gewendet, die Kosten für dessen Erstellung nicht nutzlos aufgewendet worden sind und dass die mit einem Abriss verbunden Kosten vermieden werden sollen. Dementsprechend folgt der Senat dem mit der Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Berechnungsmodell und geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert bei der Anfechtung einer Beseitigungsverfügung anhand des Zeitwertes der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten zu bestimmen ist (vgl. Beschlüsse vom 28.01.2010, 1 E 11329/09.OVG; vom 15.07. 2005, 1 E 11017/05.OVG; vom 17.06.1999,1 E 10498/99.OVG; vgl. ferner Beschluss des ebenfalls für Bausachen zuständigen 8. Senats des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2011, 8 E 10138/11.OVG; Beschluss des BVerwG vom 07.02.1994, 4 B 9/94 betreffend die Beseitigung einer Fischteichanlage, juris; Beschluss des BayVGH vom 06.09.2010, 15 C 10.912, juris).
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1. Bei der somit gebotenen Schätzung des Zeitwertes der zu beseitigenden Substanz kann hier von der bei den Bauakten befindlichen, von der Klägerin vorgelegten Baukostenberechnung ausgegangen werden, wonach die Gesamtbaukosten des fraglichen Einfamilienhauses mit 268.000,00 € angegeben worden sind. Da aber dieses Haus nach dem Inhalt den vorliegenden Akten offenbar bereits im Jahre 2002 errichtet worden ist, muss ausgehend von der Faustformel: „Zeitwert = Anschaffungswert ./. Abschreibung“ ein Abschlag von den Gesamtbaukosten vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: 11.11.2010) maßgeblich ist (vgl. § 40 GKG), sodass das Einfamilienhaus zu relevanten Zeitpunkt ca. 8 Jahre alt war, hält der Senat eine Reduzierung der Herstellungskosten von 268.000,00 € um 40 % für angemessen, sodass sich ein Zeitwert von 160.800,00 € errechnet.
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2. Bei der Bewertung der Abrisskosten für ein Massivhaus wird, wovon offenbar auch das Verwaltungsgericht ausging, je nach Größe des Objektes und den Umständen des Einzelfalles in der Regel die Abrisskosten mit einem Betrag zwischen 20.000,00 € und 50.000,00 € anzusetzen sein. Soweit aus den Bauakten Angaben zum umbauten Raum zu ersehen sind, kann sich die Schätzung daran orientieren, wobei in der Regel die Bewertung anhand der Faustformel „m³ umbauten Raums x 20,00 €“ als Grundlage für eine vorsichtige Schätzung geeignet ist. Da vorliegend ausweislich des Inhaltes des Bauantrages von 1250 m³ umbauten Raumes auszugehen ist, ergeben sich somit geschätzte Abrisskosten in Höhe von 25.000,00 €.
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Der mit der Beschwerde vorgetragene Einwand, es sei beabsichtigt, den Abriss im Wege der Eigenleistung selbst vorzunehmen, sodass nur die Deponiekosten anzusetzen seien, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Bei den geschätzten Abrisskosten handelt es sich nämlich um einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Streitwertes und damit letztlich um die Bemessungsgrundlage für die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Dieser, mit dem Streitwert verfolgte Zweck erfordert es, bei seiner Festsetzung das im Klageantrag zu Ausdruck kommende objektive Interesse zugrunde zu legen und Besonderheiten des Einzelfalles, wie etwa die Möglichkeit, Bauarbeiten in Eigenleistung zu erbringen nicht zu berücksichtigen. Anderenfalls würden die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren in Verfahren auf Anfechtung einer Beseitigungsverfügung für Kläger bei dem gleichen oder bei einem vergleichbaren zu beseitigendem Objekt unterschiedlich hoch sein. Im Extremfall - etwa bei einer aus wiederverwendbaren Bauteilen bestehenden Halle - müsste der Streitwert bei einem handwerklich geschickten Kläger auf (nahezu) Null (so schon Beschluss des Senats vom 28.11.2000, 1 E 11898/00.OVG), bei einem Kläger, der zu Eigenleistungen nicht imstande ist, erheblich höher festgesetzt werden. Daher ist bei der Streitwertfestsetzung, wie bereits oben ausgeführt, von einer objektiven Beurteilung des Klägerinteresses auszugehen, sodass hier die Abrisskosten zugrunde zu legen sind, die entstehen, wenn ein beauftragter Unternehmer die Arbeiten ausführen würde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.11.2000, 1 E 11898/00.OVG und vom 30.09.1994, 1 E 12081/94.OVG).
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3. Erfolg hat die Beschwerde auch insoweit, als das Verwaltungsgericht für das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 € einen Streitwert von 2.000,00 € angesetzt hat, denn eine unselbstständige Zwangsgeldandrohung ist bei der Bemessung des Streitwerts grundsätzlich außer Ansatz zu lassen. Der Senat folgt insoweit dem Vorschlag der Nr. 1.6.2 S.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach dann, wenn in dem in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht wird, dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht bleibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.04.2011, 1 S 2849/10, juris; vom 18.08.2004, 6 S 1478/04 und vom HessVGH vom 01.02.2007, 6 TE 2258/06, VBlBW 2007, 482). Dies erscheint deshalb gerechtfertigt, weil eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung im Regelfall nur der Durchsetzung der Grundverfügung dient und keine weitergehende Belastung für den Betroffenen über diejenige hinaus erzeugt, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird. Etwas anderes mag bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, insbesondere dann, wenn ein Betroffener im gerichtlichen Verfahren spezifische, nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängige Einwendungen gerade gegen die Zwangsgeldandrohung erhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2011, 1 S 2849/10 a.a.O.). Derartige besondere Umstände sind jedoch hier nicht ersichtlich.
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4. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich für die beantragte Baugenehmigung einen Streitwert von 20.000,00 € angenommen hat, entspricht dies der an der Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientierten Rechtsprechung des Senats.
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Danach berechnet sich der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren erster Instanz wie folgt:
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1. Instanz
Senat
Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung
20.000,00 €
20.000,00 €
Anfechtung der Beseitigungsverfügung
- Zeitwert der beseitigenden Substanz
250.000,00 €
160.800,00 €
- Abrisskosten
50.000,00 €
25.000,00 €
Zwangsgeld
2.000,00 €
0,00 €
Summe
322.000,00 €
205.800,00 €
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Streitwerte der von der Klägerin vorliegend im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgten Klagebegehren (eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung und eine Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsverfügung) zu addieren sind. Wie sich nämlich aus § 39 Abs. 1 GKG ergibt, werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Streitgegenstände im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung liegen dann nicht vor, wenn zwar formal verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, die verfolgten Interessen aber wirtschaftlich identisch sind (BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981, 1 C 23/81). Dahinter steht letztlich der Gedanke, dass derselbe Streitgegenstand der Gebührenbemessung nicht zwei- bzw. mehrfach zugrunde gelegt werden soll. Ein derartiges Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität greift aber vorliegend nicht ein, da die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung und die Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsverfügung, schon aus Gründen des materiellen Rechts - Erweiterung der Rechtsposition in dem einen, Abwehr einer Belastung in dem andern Fall - unterschiedliche Sachverhalte regeln und daher auch nicht aus wirtschaftlicher Sicht austauschbar sind. Zwar würde die Erteilung der Baugenehmigung die Erledigung der Klage gegen die Beseitigungsverfügung nach sich ziehen, wenn aber die Baugenehmigung nicht erteilt wird, kann ein selbständiges wirtschaftliches Interesse daran, zumindest den illegalen Bestand zu erhalten nicht geleugnet werden. Die Addition entspricht hier auch der aus § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung, wonach selbst ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht.
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Entgegen den Überlegungen der Klägerin wird durch die vorstehend skizzierte Streitwertfestsetzung die durch Art. 19 Abs. 4 GG gezogene Grenze für Gebührenregelungen nicht überschritten. Dass sich für die Klägerin durch die Streitwertfestsetzung vorliegend die Beschreitung des Rechtswegs als praktisch unmöglich erweisen könnte, insbesondere, dass das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung des Gerichts nicht mehr sinnvoll erscheint, kann hier nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2006 – 1 BvR 247/05 -). Die Klägerin hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerde substantiiert dargelegt, dass die sich aus der Streitwertfestsetzung ergebenden Gebührenforderung ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen könnte. Aus den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass sie immerhin finanziell in der Lage war, das streitige Anwesen zu errichten. Da im Falle des Unterliegens Gerichts- und Anwaltsgebühren in einer Höhe anfallen, die nur einen Bruchteil des Wertes des Bauvorhabens ausmachen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Kostenrisiko mit dem im Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg außer Verhältnis steht.
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Eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Beschwerdewertes sind nicht erforderlich, da für eine Streitwertbeschwerde weder Gebühren erhoben noch Kosten erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 2 GKG).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.