Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 6 S 1288/04

bei uns veröffentlicht am12.01.2005

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Mai 2004 - 3 K 145/04 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Januar 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Eine Prüfung der dort rechtzeitig vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; Schriftsatz vom 07.06.2004) ergibt, dass der inzwischen sachdienlich umgestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.01.2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, unbegründet ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formgerecht erfolgt und entspricht insbesondere den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Sache spricht derzeit alles dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller ohne Rechts- und Ermessensfehler die Vermittlung von Sportwetten für die britische Firma ... (im folgenden: H.) untersagt hat, weil es sich hierbei um verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB handelt; Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, nachrangig ist.
1. Die Antragsgegnerin hat die Untersagungsverfügung - im Hinblick darauf, dass in Baden-Württemberg für Glücksspiele kein gesetzlicher Zulassungstatbestand besteht, folgerichtig und auch in der Sache zutreffend (vgl. § 33h Nr. 3 GewO) - nicht auf § 15 Abs. 2 GewO, sondern ausschließlich auf §§ 1, 3 des baden-württembergischen Polizeigesetzes (im folgenden: PolG) gestützt; den Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat sie darin gesehen, dass der Antragsteller durch seine Vermittlertätigkeit Beihilfe zur unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB leiste. Diese Begründung trifft nach derzeitiger Einschätzung des Senats jedenfalls im Kern zu.
Der Senat hat derzeit keinerlei Zweifel, dass sich der Antragsteller mit seinem Verhalten nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar macht; es spricht alles dafür, dass der Antragsteller den Tatbestand des § 284 Abs. 1 - über die von der Antragsgegnerin angenommene bloße Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) hinaus - als Täter erfüllt.
Bei den vom Antragsteller vermittelten Oddset-Wetten (Sportwetten mit festen Gewinnquoten; vgl. hierzu statt aller das im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids [27.10.2004] noch gültige entsprechende baden-württembergische Gesetz vom 21.06.1999, GBl. S. 253) handelt es sich um Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB; der Senat vermag keinen der vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände zu teilen.
Ohne Erfolg versucht der Antragsteller, die Glücksspieleigenschaft der von ihm vermittelten Oddset-Wetten mit dem Vorbringen in Zweifel zu ziehen, es handele sich in Wahrheit um ein Geschicklichkeitsspiel. In der dem Senat vorliegenden umfangreichen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der Glücksspielcharakter unter dem Aspekt der Abgrenzung von Glücks- und Geschicklichkeitsspiel nirgends ernstlich bezweifelt (vgl. statt aller BGH, GewArch 2004, 336; BayObLG, GewArch 2004, 205; BVerwGE 114, 92, 94; OVG NRW, GewArch 2004, 338; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.06.2003 - 14 S 2649/02 -; BayVGH, Urteil vom 29.09.2004 - 24 BV 03.361 -). Auch in der Sache kann nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass bei Sportwetten der vorliegenden Art dem Zufallselement zumindest ein Übergewicht zukommt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -). Denn der Erfolg der Wette hängt auch bei Teilnahme typischerweise sachkundiger Personen entscheidend von einer Vielzahl nicht vorab einschätzbarer Faktoren und somit vom Zufall ab (vgl. statt aller BayVGH, Urteil vom 29.09.2004, a.a.O. m. zahlr. Nachw.).
Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Antragstellers gemäß § 284 Abs. 1 StGB entfällt auch nicht deshalb, weil der zu erbringende Einsatz „gänzlich unerheblich“ wäre; auch hier vermag der Senat der mit erheblichem Aufwand begründeten (vgl. das Gutachten des Rechtsanwalts Dr. L... vom 20.06.2003) gegenteiligen Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen. In den dem Senat vorliegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen wird auch dieses Merkmal, das überdies im Normtext des § 284 Abs. 1 StGB keinerlei Stütze findet und deshalb allenfalls ungeschriebenes „negatives“ Tatbestandsmerkmal sein könnte, an keiner Stelle problematisiert; soweit ersichtlich, wird der Einsatz bei Sportwetten der vorliegenden Art durchweg als „nicht gänzlich unerheblich“ (zum Begriff vgl. etwa Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 52. Aufl. 2004, § 284 Randnr. 3a) unterstellt. Dies trifft nach Überzeugung des Senats auch in der Sache zu. Gedacht ist bei diesem negativen Tatbestandsmerkmal offenbar an das übliche Brief- oder Postkartenporto und an vergleichbare Telefongespräche (vgl. statt aller Tröndle/Fischer, ebd., Randnrn. 3, 7). Die vorliegend zu erbringenden Einsätze dürften, auch wenn sie nach Darstellung des Antragstellers je einzeln den für sich genommen durchaus noch maßvollen Betrag von 20,-- EUR nicht überschreiten, zu derartigen Belanglosigkeiten schon deshalb nicht zählen, weil sich der Verlust über die Zeit hinweg - auch insoweit nach eigenem Vorbringen des Antragstellers - auf den typischerweise keineswegs mehr geringfügigen Betrag von 2.500,-- EUR summieren kann. Dem insbesondere unter Bezugnahme auf das Gutachten L... eingehend begründeten Hinweis des Antragstellers auf andere gesetzliche Vorschriften, deren Normtext den Begriff der „Geringfügigkeit“ oder vergleichbare Kategorien verwende und deren vergleichende Heranziehung sich deshalb anbiete, ist schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Normtext des § 284 Abs. 1 StGB, wie dargelegt, diesen oder vergleichbare Begriffe gerade nicht enthält; auch ist nicht erkennbar, inwiefern die dortigen Regelungen dem von § 284 Abs. 1 StGB bezweckten Rechtsgüterschutz rechtsähnlich sein sollen.
Weiter erfüllt der Antragsteller durch seine Vermittlertätigkeit - insoweit über die von der Antragsgegnerin angenommene Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) hinaus - in eigener Person und somit als Täter das Tatbestandsmerkmal des „Veranstaltens“ des Glücksspiels. Denn er hat „verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels geschaffen und dadurch den Wett-Teilnehmern die Möglichkeit zum Abschluss von Spielverträgen ermöglicht“; dieser Formulierung des OLG Hamm (Urteil vom 03.12.2003 - 3 Ss 335/03 -) ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen (in der Sache ebenso BayVGH, Urteil vom 29.09.2004, a.a.O., und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.06.2003, a.a.O., beide ohne nähere Erörterung; ausführlich und überzeugend ferner Hübsch, GewArch 2004, 313, 314 m.w.N.). Zumindest wäre nach derzeitiger Sachlage die dritte Tatbestandsalternative des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt (Bereitstellen entsprechender Einrichtungen; vgl. hierzu näher Tröndle/Fischer, a.a.O., Randnr. 13).
Schließlich veranstaltet der Antragsteller das verbotene Glücksspiel auch ohne behördliche Erlaubnis. Unstreitig ist er nicht im Besitz einer inländischen Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung oder Konzession; auf das dem britischen Wetthalter erteilte britische „Permit“ kommt es im Zusammenhang des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB schon deshalb nicht an, weil dieser allein auf das Fehlen einer inländischen Erlaubnis abstellt (vgl. BGH GewArch 2004, 336, 337; zusammenfassend Hübsch, a.a.O., S. 314 f. m. zahlr. Nachw.). Nach Einschätzung des Senats handelt es sich hierbei letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die der Antragsteller auch nicht unter Hinweis auf Gemeinschaftsrecht (insbesondere die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -) erfolgreich in Frage zu stellen vermag. Insbesondere das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 06.11.2003 (Rs. C-243/01 - Gambelli -, NJW 2004, 139), auf das noch eingehend zurückzukommen sein wird, bietet für eine derartige „gemeinschaftsrechtskonforme“ Begrenzung des Straftatbestandes des § 284 Abs. 1 StGB keinen Anlass; im Gegenteil setzen Randnr. 60 ff. dieses Urteils denknotwendig die Möglichkeit voraus, dass einzelne Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in anderen Mitgliedsstaaten erteilte Erlaubnisse oder sonstige Konzessionen - mithin ausländische Erlaubnisse - gerade nicht anerkennen.
2. Das Verbot des unerlaubten öffentlichen Veranstaltens von Sportwetten verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Insofern ist allerdings § 284 Abs. 1 StGB, der nur das nicht erlaubte Glücksspiel unter Strafe stellt, zunächst „neutral“ (vgl. - unter dem Aspekt der Art. 43 und 49 EG - BGH GewArch 2004, 336, 337); Grundrechte - und Grundfreiheiten nach europäischem Gemeinschaftsrecht - können erst dann verletzt sein, wenn die Tatbestandsvoraussetzung „ohne behördliche Erlaubnis“ in § 284 Abs. 1 StGB konkret dadurch begründet wird, dass Landesrecht - Bundesrecht kommt insoweit grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. § 33h Nr. 3 GewO; näher dazu BVerwGE 114, 92, 96) - die Veranstaltung ausdrücklich oder konkludent verbietet oder eine Ermächtigungsgrundlage für eine Konzessionserteilung an Private gar nicht bereitstellt. Das ist in Baden-Württemberg der Fall; sowohl das im vorliegenden Falle noch maßgebliche Gesetz über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wette) in Baden-Württemberg vom 21.06.1999 (GBl. S. 253) als auch die sonstigen früheren baden-württembergischen Gesetze über Lotterien und Wetten sowie nunmehr das Staatslotteriegesetz - StLG - vom 14.12.2004 (GBl. S. 894) lassen als Veranstalter ausschließlich das Land Baden-Württemberg zu (beispielhaft § 1 des Gesetzes vom 21.06.1999) und sehen die Möglichkeit einer Konzessionserteilung an Private nicht vor. Mithin greift ohne weiteres § 284 Abs. 1 StGB ein, wenn Private - wie hier - ohne behördliche Erlaubnis Glücksspiele veranstalten. Das so umschriebene Verbot der Veranstaltung von Sportwetten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Zwar fällt die verbotene Tätigkeit in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Berufswahl (vgl. statt aller BVerwGE 114, 92, 97 f.); der Eingriff ist jedoch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ebd., S. 98 f. m. Nachw. aus der Rspr. des BVerfG).
10 
Das Bundesverwaltungsgericht, dem sich der Senat insoweit uneingeschränkt anschließt, hat hierzu ausgeführt, durch das öffentliche Glücksspiel drohten der Bevölkerung Gefahren; diese beträfen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte sowie bei Spielsucht auch die Gesundheit des Spielers; diese Rechtsgüter seien überragend wichtige Gemeinschaftsgüter, die der einschlägigen Strafgesetzgebung (§§ 284 ff. StGB) zugrunde lägen: Die gesetzgeberische Einschätzung, zur Abwehr oder zumindest Reduzierung jener Gefahren ein Repressivverbot zu erlassen, beruhe auf seiner Bewertung dieser Gefahren. Diese Bewertung liegt auch dem hier noch maßgeblichen baden-württembergischen Gesetz vom 21.06.1999 (a.a.O.) zugrunde. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sie, worauf der Antragsteller hinweist, in den damaligen Gesetzesmaterialien keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat (vgl. LT-Drs. 12/3951, 12/4035 und 12/4128). Die amtliche Begründung dieses Gesetzentwurfs verweist ausdrücklich auf das bayerische Vorbild. Zum bayerischen Staatslotteriegesetz hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 114, 92, 100) ausgeführt, der dortige Gesetzgeber sei von eben derselben Bewertung ausgegangen; mit diesem Gesetz habe einerseits dem Wunsch der Bevölkerung nach Spielmöglichkeiten nachgegeben, gleichzeitig aber die damit verbundenen Gefahren „Spielsucht und ihre negativen Auswirkungen wie Zerstörung der Lebensgrundlage und Beschaffungskriminalität, Manipulation, Betrug, Geldwäsche und nicht ordnungsgemäße Gewinnauszahlung durch unlautere private Glücksspielveranstalter etc.“ möglichst gering gehalten werden sollen. Schon deshalb hält es der Senat für lebensfremd, anzunehmen, der baden-württembergische Gesetzgeber habe die bei verständiger Würdigung offen zutage liegenden und jedem mit der Materie Befassten ohne weiteres einsichtigen Belange bei gleichem Regelungsgegenstand gar nicht oder gar grundsätzlich anders gesehen. Im Gegenteil kann - namentlich im Hinblick auf den von den Ministerpräsidenten der Länder bereits ab 18.12.2003 unterzeichneten „Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland“ (vgl. GBl. BW 2004, 274) und die amtliche Begründung zum Entwurf des nach dem maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Staatslotteriegesetzes (LT-Drs. 13/3719) - ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber das ihm bekannte grundsätzliche - und strafbewehrte - Verbot unerlaubten Glücksspiels, die dahinter stehenden schützenswerten Rechtsgüter und etwaige Möglichkeiten einer gewissen Öffnung auch schon damals positiv in seine Erwägungen einbezogen hat; dies auch dann, wenn die Gesetzesmaterialien insoweit keine ausdrücklichen Hinweise enthalten und vordergründig zunächst der Eindruck entstehen könnte, es sei nur um die Einnahmen und deren Verteilung gegangen. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, in Anbetracht des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums habe der Landesgesetzgeber insbesondere auch die alleinige Veranstaltung von Oddset-Wetten durch die Staatliche Lotterieverwaltung unter strafbewehrter Fernhaltung privater Anbieter als zur Abwehr der von ihm angenommenen Gefahren des Glücksspiels geeignet und erforderlich ansehen dürfen; namentlich im Hinblick auf in Deutschland angesichts der Neuartigkeit der Oddset-Wetten fehlende Erfahrungen und das große Publikumsinteresse habe kein hinreichend gesicherter Anhalt dafür bestanden, dass eine private Veranstaltung oder Vermittlung bei einem strengen Konzessions- und Kontrollsystem ebenso gut wie die Veranstaltung in staatlicher Regie die Gefahren des Glücksspiels beherrschbar machen könnte (BVerwGE 114, 92, 101 bei gleichzeitiger Abgrenzung von der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.2000 - BVerfGE 102, 197, 212 ff. - zugrunde liegenden Fallgestaltung). Sei nach allem die Einschätzung des Gefahrenpotentials des Glücksspiels durch den Gesetzgeber nicht erschüttert und erweise sich die Zugangssperre für private Veranstalter oder Vermittler auch nicht als unverhältnismäßig, bestehe keine verfassungsrechtliche Pflicht, eine die private Veranstaltung oder Vermittlung von Oddset-Wetten ermöglichende Rechtsvorschrift zu erlassen; wenn das Glücksspiel an sich unerwünscht und gefährlich sei, brauche dafür kein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnet zu werden (BVerwG, ebd., S. 102).
11 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang (ebd., S. 102) abschließend ausgeführt, der Gesetzgeber werde nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, in der weitere Erfahrungen mit Oddset-Wetten, auch hinsichtlich ihrer privaten Veranstaltung im Ausland, gewonnen werden könnten und müssten, zu überprüfen haben, ob seine Einschätzung über das Erfordernis einer Fernhaltung privater Veranstalter und Vermittler von derartigen Glücksspielen noch durch sachgerechte Erwägungen gerechtfertigt sein könne; zudem werde der kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber bedürfen, ob die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet sei, die mit der Veranstaltung von Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen, wovon bei „mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots“ keine Rede mehr werde sein können. Insbesondere werde darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels nicht in unauflösbaren Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten gerate. Der Antragsteller meint offenbar, diese Grenze sei inzwischen überschritten. Auch dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen; anders als das Sächsische OVG (Beschluss vom 22.12.2004 - 3 BS 28/04 -, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsteller-Vertreters vom 05.01.2005) vermag er insoweit auch keine offenen Fragen zu erkennen.
12 
Wenn das staatliche Monopol zur Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels in Kenntnis der grundsätzlichen Sozialschädlichkeit unbeschränkten Glücksspiels geschaffen wurde, um den in der Bevölkerung vorhandenen Hang zum Glücksspiel zu kanalisieren und auf einen Ausschnitt aus dem Spektrum denkbaren Glücksspiels zu lenken, der typischerweise überschaubar ist und auch bei Berücksichtigung jener grundsätzlichen Bedenken gegen unbeschränktes Glücksspiel sozial- und ordnungsrechtlich vertretbar erscheint, dann schließt dies denknotwendig die Folge ein, dass auf der Grundlage dieses Monopols Einnahmen erzielt werden und dass folgerichtig auch dafür geworben wird. Werbung für jenen sozialpolitisch und ordnungsrechtlich noch für vertretbar und folgerichtig auch nicht für strafwürdig erachteten Ausschnitt aus dem breiten Feld denkbaren Glücksspiels setzt sich mithin auch dann nicht in Widerspruch zu jenem grundsätzlichen gesetzgeberischen Unwerturteil, wenn sie „aggressiv“ ist. Im Gegenteil stellt sie sich in Wahrheit als zusätzliches - und geeignetes - Mittel dar, das in der Gesellschaft vorherrschende Bewusstsein von der Eigenart des Glücksspiels von den sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünschten Varianten des Glücksspiels ab- und zum sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Bereich hinzulenken. Dies bedeutet umgekehrt, dass von einer „extremen Ausweitung“ des staatlichen Spielangebots im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts erst dann die Rede sein kann, wenn der Staat Glücksspiele veranstaltet (und für sie wirbt), die in eben den Bereich fallen, den der Gesetzgeber andernorts als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünscht unter Strafe stellt, wenn das staatliche Veranstalterverhalten mit anderen Worten zu der von § 284 Abs. 1 StGB vorausgesetzten grundsätzlichen Unerwünschtheit unbeschränkten Glücksspiels „in unauflösbaren Widerspruch gerät“ (BVerwGE 114, 92, 102). Dafür ist in Baden-Württemberg einstweilen nichts ersichtlich; die rechtspolitischen Zweifel etwa bei Tröndle/Fischer (a.a.O., Randnr. 1) treffen ebenso wenig den Kern des Problems wie die Erwägung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dem Glücksspiel, das in weitem Umfang gesetzlich toleriert sei, hafte „als solchem kein sozial-ethischer Unwert an“ (S. 7 des Abdrucks).
13 
3. Das in Baden-Württemberg geltende Verbot privat veranstalteten öffentlichen Glücksspiels verletzt nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch nicht Gemeinschaftsrecht. Allerdings enthält dieses Verbot eine Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -); insoweit ist dem Antragsteller zuzugeben, dass Teile des Beschwerdevorbringens in der Tat nur gering ausgeprägtes Verständnis für die Eigenart des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen. Der Antragsteller vermittelt nach seiner spätestens mit Schriftsatz vom 08.12.2004 (nebst Anlagen) hinreichend glaubhaft gemachten Darstellung Sportwetten, welche die in London ansässige Firma H. als Wetthalter veranstaltet (der jüngst vorgelegte Geschäftsbesorgungsvertrag datiert vor dem rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des am 27.10.2004 erlassenen Widerspruchsbescheids); diese ist - auch dies hält der Senat für glaubhaft gemacht - im Besitz eines britischen „Permit“. Wird dem Antragsteller diese Vermittlertätigkeit kraft nationalen Rechts untersagt, stellt dies nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. statt aller nunmehr Urteil vom 06.11.2003, a.a.O.) tatbestandlich zunächst eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit des Wetthalters (Art. 43 EG) dar (ebd., Randnr. 46), und zwar auch dann, wenn das Verbot unterschiedslos für Inländer und Angehörige anderer Mitgliedsstaaten gilt (Randnr. 48). Zugleich kommt auch ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) in Betracht, wobei deren Subsidiarität bei der gegebenen Sachlage auf sich beruhen kann: Eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates an in einem anderen Mitgliedsstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, gehört auch dann zu den Dienstleistungen im Sinne der Art. 49 ff. EG, wenn es bei den Wetten um „in den erstgenannten Mitgliedsstaat“ veranstaltete Sportereignisse geht (ebd., Randnr. 52), und überdies umfasst der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des Leistungserbringers, Leistungsempfängern, die in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ansässig sind, in dessen Gebiet sich dieser Leistungserbringer befindet, Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, sondern auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden (ebd., Nr. 55 m.w.N.); auch das an Vermittler - wie den Antragsteller - gerichtete strafbewehrte Verbot beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr (ebd., Randnr. 58).
14 
Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist jedoch nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats auch bei Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.11.2003 (ebd.) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (in der Sache ebenso - zum Teil in obiter dicta - BGH GewArch 2004, 336; BayObLG GewArch 2004, 205; BayVGH, Urteil vom 29.09.2004 - 24 BV 03.3162 -; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2003 - 3 Ss 435/03 -); der vom Antragsteller eingehend begründeten und mit zahlreichen Entscheidungen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten belegten (zuletzt im Schriftsatz vom 05.01.2005 unter Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen OVG vom 22.12.2004, a.a.O.), auch vom Hess. VGH (GewArch 2004, 153; die dortigen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht werden vom aufhebenden Beschluss vom 27.10.2004 - 11 TG 2096/04 - nicht berührt) geteilten gegenteiligen Auffassung vermag der Senat auch hier nicht zu folgen.
15 
Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.), das die Anforderungen an zulässige Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Freiheiten weiter präzisiert, hat der EuGH unter Hinweis auf frühere Urteile ausgeführt, sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spiel und Wetten einhergingen, könnten es rechtfertigen, dass die (nationalen) staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügten, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergäben (ebd., Randnr. 63); Beschränkungen der Spieltätigkeiten könnten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (ebd., Randnr. 67). Weiter hat der EuGH klargestellt, dass derartige Beschränkungen „wirklich“ dem Ziel dienen müssten, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern (ebd., Randnr. 62), und dass sie auch geeignet sein müssten, die Verwirklichung ihrer Ziele „in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“ (ebd., Randnr. 67). Einnahmen dürften nur eine „erfreuliche Nebenfolge“ sein (ebd., Randnr. 62); soweit die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizten oder ermunternden, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zuflössen, könnten sie sich nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Beschränkungsmaßnahmen der vorliegenden Art zu rechtfertigen (ebd., Randnr. 69). In derartigen Fällen könne eine derartige Beschränkung unter Umständen auch eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen (ebd., Randnr. 72 m.w.N.).
16 
Auf dieser Grundlage meint der Antragsteller, im vorliegenden Falle sei der Rahmen zulässiger Beschränkung jener Freiheiten überschritten; bei sinngemäßer Zusammenfassung seines umfangreichen und mit vielfältigem Material untermauerten Vorbringens ist er im Wesentlichen der Auffassung, die Einrichtung eines Monopols für Glücksspiele deute schon für sich genommen darauf hin, dass es in Wahrheit - zumindest vorrangig - um Erzielung von Einnahmen gehe. Dies werde bestätigt durch die Materialien zum baden-württembergischen Gesetz über die Oddset-Wetten, durch die bundesweite und erkennbar einnahmeorientierte Organisation des staatlich veranstalteten Glücksspiels und durch die umfangreiche und „aggressive“ Werbung; insbesondere im Hinblick auf Randnr. 69 und 72 des Urteils des EuGH vom 06.11.2003 (a.a.O.) schließe diese Werbung Berufung auf Belange der öffentlichen Sozialordnung auch für sich genommen aus. Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 13.11.2003 (Rs. C-42/02 - Lindman -; vgl. dazu den Schriftsatz vom 14.10.2004) meint der Antragsteller ferner, die Materialien zum baden-württembergischen Gesetz über die Oddset-Wetten ließen auch die vom EuGH geforderte begleitende Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen vermissen. Auch diese Einwände vermag der Senat nicht zu teilen.
17 
Im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) hat der EuGH die „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ (ebd., Randnr. 60), aus denen die Beschränkung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, nicht selbst abschließend definiert, sondern in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung insbesondere in den Urteilen vom 21.10.1999 (Rs. C-67/98 - Zenatti -, Randnr. 33) und vom 21.09.1999 (Rs. C-124/97 - Läärä -, Randnr. 39; beide zitiert nach den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 13.03.2003 in der Rechtssache C-243/01) ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten anerkannt, wenn er ausgeführt hat, dass sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten „es rechtfertigen können, dass die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben“ (Urteil vom 06.11.2003, a.a.O., Randnr. 63); dieser Spielraum schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit der Schaffung eines staatlichen Monopols ein (Urteil vom 21.09.1999, a.a.O., Randnr. 39). Von diesem Gestaltungsspielraum hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er zum einen - auf der Ebene des Bundesrechts - nicht erlaubtes öffentliches Glücksspiel unter Strafe gestellt hat (§ 284 Abs. 1 StGB) und zum andern - hier auf der Ebene des baden-württembergischen Landesrechts - unter gleichzeitiger Begründung eines staatlichen Monopols von der Möglichkeit abgesehen hat, Privaten Erlaubnisse zur Veranstaltung derartiger Glücksspiele zu erteilen. Die dieser Gesetzeslage zugrunde liegenden, oben unter 2. näher dargestellten Gründe des öffentlichen Wohls (vgl. erneut BVerwGE 114, 92, 100 ff.) hat der EuGH als grundsätzlich mögliche Rechtfertigungsgründe für eine Beschränkung jener Freiheiten anerkannt. Die vorliegend maßgeblichen Beschränkungen dienen, wie dargelegt, dem Zweck, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, a.a.O., Randnr. 62), und sie sind - auch dies wurde oben unter 2. dargestellt - zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet (ebd., Randnr. 67). Dem steht auch unter dem Aspekt des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen, dass in Baden-Württemberg ein Monopol für öffentliche Glücksspiele begründet wurde, dass auf dessen Grundlage tatsächlich Einnahmen erzielt werden und dass für derartige Einnahmen - wie der Antragsteller meint, „aggressiv“ - auch geworben wird. Wie im Zusammenhang des Art. 12 Abs. 1 GG dargelegt, ist das staatliche Monopol nicht isoliert zu sehen. Vielmehr steht es in untrennbarem sachlichem Zusammenhang mit der in § 284 Abs. 1 StGB sichtbaren und vom Landesgesetzgeber übernommenen Wertung des Bundesgesetzgebers, unbeschränktes öffentliches Glücksspiel sei aus vielfältigen Gründen des öffentlichen Wohls grundsätzlich unerwünscht; es greift im Interesse eines in der Bevölkerung vorhandenen Bedürfnisses nach Möglichkeiten zum Glücksspiel einen vom Gesetzgeber als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbar angesehenen Bereich aus dem breiten Spektrum denkbaren Glücksspiels heraus. Damit wird - gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. Urteil vom 21.10.1999, a.a.O., Randnr. 37) - das Bedürfnis nach Glücksspiel kanalisiert; das Monopol dient der Zurückdrängung des sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünschten Ausschnitts möglicher Glücksspiele. Auf dieser Grundlage kann folgerichtig Werbung für den vom Gesetzgeber als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbar angesehenen Ausschnitt denkbaren Glücksspiels die Eignung der Beschränkung zur Erreichung des Ziels, unerwünschtes Glücksspiel nach Möglichkeit zu unterbinden, selbst dann nicht in Frage stellen, wenn sie - was dahingestellt sei - „aggressiv“ ist; im Gegenteil leistet sie, was im Zusammenhang des Art. 12 Abs. 1 GG bereits näher dargelegt wurde und im Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts erneuter Betonung bedarf, einen zusätzlichen Beitrag zur sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Kanalisierung tatsächlich vorhandenen Verlangens nach Glücksspiel und vermag zugleich die Vorstellung der Eigenart von „Glücksspiel“ im öffentlichen Bewusstsein gezielt auf die - erlaubten - sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbaren Formen des Glücksspiels hinzulenken.
18 
Bei Berücksichtigung dieses Gesamtzusammenhangs kann kein Zweifel bestehen, dass die Erzielung von Einnahmen ungeachtet des staatlichen Monopols und der für dessen Tätigkeit betriebenen Werbung lediglich „erfreuliche Nebenfolge“ bleibt und insbesondere nicht der eigentliche Grund der „restriktiven Politik“ ist (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, a.a.O., Randnr. 62). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg Randnr. 69 und Nr. 72 des Urteils des EuGH vom 06.11.2003 (ebd.) entgegenhalten. Bei der sich vordergründig durchaus umfassend gebenden Wendung in Randnr. 69, die Behörden eines Mitgliedsstaats könnten sich für etwaige restriktive Politik nicht mehr auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie ihrerseits Verbraucher anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zuflössen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass Gerichtsentscheidungen stets auch im Hinblick auf den jeweils zur Entscheidung stehenden Sachverhalt zu interpretieren sind. Insofern deutet alles darauf hin, dass im dortigen Fall konkrete Anhaltspunkte bestanden, wonach es gerade auch um den Schutz der Wetteinnahmen des (gleichfalls ein Monopol haltenden) italienischen Staates ging; im Zusammenhang des in NJW 2004, 139 abgedruckten Sachverhalts heißt es ausdrücklich, im dortigen Ausgangsverfahren sei es auch um den Vorwurf des „Betrugs zu Lasten des Staates“ gegangen. Darum geht es jedoch im vorliegenden Falle, wie dargelegt, gerade nicht; schon aus diesem Grund sind die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen nicht vergleichbar. Auch sonst spricht alles dafür, dass der dortige Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht völlig anders gelagert war (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.2003 in der Rechtssache C-243/01, insbesondere Randnrn. 94, 121 und 122). Hinzu kommt, dass die scheinbar weite Formulierung der Randnr. 69 nicht isoliert, sondern allein im Zusammenhang mit der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung und auch hier erneut ausdrücklich anerkannten Einschätzungsprärogative der Mitgliedsstaaten gesehen werden kann (Urteil vom 06.11.2003, a.a.O., insbesondere Randnr. 63). Im Hinblick auf diesen letztlich selbstverständlichen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers, den auch Randnr. 69 weder grundlegend begrenzt noch gar aufhebt, können die dortigen Wendungen nur dahin verstanden werden, dass sie den Mitgliedsstaaten - vergleichbar den Erwägungen in BVerwGE 114, 92, 102 - Berufung auf Belange der öffentlichen Sozialordnung dann verwehren, wenn sich ihr Gesamtverhalten als widersprüchlich darstellt, insbesondere dann, wenn sie das, was sie in jenem Interesse vordergründig bekämpfen, andererseits zu monopolistischer Einnahmeerzielung nutzen. Dass von einer derartigen Kongruenz in Baden-Württemberg keine Rede sein kann, versteht sich nach den bisherigen Überlegungen von selbst. Damit entfällt unter diesem Aspekt zugleich auch die Möglichkeit einer Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, a.a.O., Randnr. 72). Auch sonst vermag der Senat eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht zu erkennen. In Betracht zu ziehen wäre insoweit allenfalls noch der Umstand, dass der Antragsteller nach seiner Darstellung, insoweit nicht anders als die staatlichen Monopole, gleichfalls nur vergleichsweise überschaubare Glücksspiele vermittelt (Einzeleinsatz 20,-- EUR, Höchstgrenze des Verlustes 2.500,-- EUR); auf dieser tatsächlichen Grundlage ließe sich möglicherweise einwenden, die zur Begründung des staatlichen Monopols herangezogenen Schutzzwecke ließen sich auch durch den minderschweren Eingriff eines Glücksspielverbots oberhalb einer Mindestgrenze verwirklichen. Auch derartige Überlegungen können jedoch dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen; zum einen verkennen sie den bereits mehrfach erwähnten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und die damit notwendigerweise verbundene Befugnis zu typisierenden Regelungen, und zum andern spricht viel dafür, dass der - minderschwere - Eingriff einer Verbotsregelung die sozialpolitisch und ordnungsrechtlich erwünschte Kontrolle des Glücksspielwesens ganz wesentlich erschweren oder sogar in erheblichem Umfang verfehlen würde. Dementsprechend hat es das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Rechts der Spielbanken als grundsätzlich legitimes Regelungsziel angesehen, „durch die Schaffung umfangreicherer und intensiverer Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, wie sie bei Führung öffentlicher Spielbanken in staatlicher Trägerschaft angenommen werden, die Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung und den Spielteilnehmern durch das öffentliche Glücksspiel drohen, zu effektuieren“ (BVerfGE 102, 197, 216).
19 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, inwiefern das in Baden-Württemberg geltende Verbot von Sportwetten der vorliegenden Art in Widerspruch zu dem vom Antragsteller ins Verfahren eingeführten Urteil des EuGH vom 13.11.2003 (a.a.O.) stehen soll. Die im Schriftsatz vom 14.10.2004 mitgeteilte Wendung in Randnr. 25 dieses Urteils, die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedsstaat geltend gemacht werden könnten, müssten von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen begleitet werden, enthält bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs dieser Entscheidung ganz offensichtlich keine Handlungsanweisung an die gesetzgebenden Instanzen der Mitgliedsstaaten, sondern eine Umschreibung des Prüfungsmaßstabs des EuGH; bei Berücksichtigung des bereits mehrfach erwähnten Gestaltungsspielraums der Mitgliedsstaaten besagt Randnr. 25 letztlich nur, dass das Fehlen derartiger Untersuchungen zu Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit je nach Fallgestaltung dazu führen kann, dass der EuGH Rechtfertigungsgründe nicht anerkennt. Ob dies der Fall ist, bedarf der Prüfung in jedem Einzelfall, wobei es ganz wesentlich auf eine Gesamtbetrachtung der vom jeweiligen Mitgliedsstaat erlassenen einschlägigen Regelungen - hier auf dem Gebiet des Glücksspiels - ankommt. Konkrete Untersuchungen zu Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit sind auf dieser Grundlage um so mehr erforderlich, je mehr das jeweilige mitgliedsstaatliche Verhalten in Richtung der oben unter Hinweis auf BVerwGE 114, 92, 102, erwähnten unauflöslichen Widersprüchlichkeit weist, und umgekehrt wird sie um so entbehrlicher sein, je offener zutage liegt, dass die jeweilige mitgliedsstaatliche Regelung schon aus sich heraus „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ beiträgt (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, a.a.O., Randnr. 67). Dass dies hier der Fall ist, bedarf nach den bisherigen Überlegungen keiner näheren Erörterung. Bei dieser Sachlage bedeutete isoliertes Abstellen auf das Fehlen äußerer Hinweise auf derartige begleitende Untersuchungen letztlich eine leere Förmelei, die vom EuGH erkennbar nicht gewollt sein kann. Bei dieser Sachlage mag auf sich beruhen, dass die Vorarbeiten zum bereits erwähnten „Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland“, der von den Ministerpräsidenten der Länder bereits ab Dezember 2003 unterzeichnet wurde, und das nachfolgend auf den Weg gebrachte Staatslotteriegesetz vom 14.12.2004 (vgl. dazu LT-Drs. 13/3719) ohne weiteres darauf hindeuten, dass in Baden-Württemberg auch tatsächlich eine „begleitende Untersuchung“ stattgefunden hat.
20 
4. Durfte die Antragsgegnerin nach allem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass das Verhalten des Antragstellers - zumindest objektiv - den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt, bedurfte es keiner umfangreichen Ausführungen zur Ermessensausübung; im Hinblick darauf, dass es grundsätzlich im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, die Verwirklichung von Straftatbeständen zu verhindern, genügt der Hinweis auf S. 3 des angefochtenen Bescheides, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten zur Unterbindung der strafbewehrten Tätigkeit erforderlich sei, dass ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe und dass ein polizeiliches Einschreiten bei pflichtgemäßer Ermessensausübung erforderlich sei.
21 
Ist mithin der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig, ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung, dass das Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, nachrangig ist. Das besondere, die Belange des Antragstellers überwiegende Vollzugsinteresse ergibt sich im vorliegenden Falle daraus, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass - auch vorübergehend - Verhaltensweisen unterbunden werden, die nach zwingendem und nach derzeitiger sicherer Einschätzung des Senats weder Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht verletzendem innerstaatlichem Recht aus guten Gründen des öffentlichen Wohls strafbar sind. Denn der Gesetzgeber hat schon durch die Strafandrohung als solche unmissverständlich klargestellt, dass er dem durch sie bezweckten Rechtsgüterschutz ein ganz erhebliches Gewicht beimisst. Dem so umschriebenen öffentlichen Belang gegenüber kann das Interesse des Antragstellers, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos strafbaren Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen, von vornherein keinen Vorrang haben. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung von Zwangsgeld (Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides) kommt gleichfalls nicht in Betracht, nachdem diese Maßnahme keine Rechtsfehler erkennen lässt.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde (Nr. 14.2.1 des Streitwertkatalogs 1996, NVwZ 1996, 563), der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist (vgl. - für den Fall des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis - jüngst Beschluss des Senats vom 19.11.2004 - 6 S 2544/04 -). Die - unselbstständige - Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (Beschluss des Senats vom 18.08.2004 - 6 S 1478/04 -). Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz war von Amts wegen zu berichtigen.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 6 S 1288/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 6 S 1288/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 6 S 1288/04 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Gewerbeordnung - GewO | § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele


Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf1.die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,2.die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen V

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 6 S 1288/04 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 6 S 1288/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2004 - 6 S 2544/04

bei uns veröffentlicht am 19.11.2004

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2004 - 10 K 3170 / 04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegne

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Aug. 2004 - 6 S 1478/04

bei uns veröffentlicht am 18.08.2004

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Mai 2004 - 4 K 1064/04 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die bei sachd
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 6 S 1288/04.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2008 - 4 K 207/08

bei uns veröffentlicht am 12.03.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung unerlaubten Glücks

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Feb. 2008 - 10 K 4239/06

bei uns veröffentlicht am 01.02.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin, eine 1999 in Großbritannien gegründete Gesellschaft mit Geschäftssitz in ...,

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Feb. 2008 - 10 K 2990/04

bei uns veröffentlicht am 01.02.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger betreibt in

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Dez. 2006 - 1 K 2034/06

bei uns veröffentlicht am 27.12.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf

1.
die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
2.
die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
3.
die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf

1.
die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
2.
die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
3.
die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2004 - 10 K 3170 / 04 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.07.2004 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass zum derzeitigen, wegen des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die rechtlichen Voraussetzungen für einen Sofortvollzug des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin nicht vorliegen, in dem die der Antragstellerin erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen, eine Frist zur Schließung der Gaststätte gesetzt und für den Fall der Fristversäumnis die zwangsweise Schließung der Gaststätte angedroht worden war. Denn die Frage nach der Rechtmäßigkeit der im Bescheid getroffenen Maßnahmen, insbesondere des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, lässt sich aufgrund der zur Verfügung stehenden, insgesamt nur lückenhaften Erkenntnisse derzeit nicht abschließend beurteilen. Eine hinreichend sichere Prognose über die Erfolgsaussichten des hiergegen eingelegten Rechtsmittels kann deshalb nicht getroffen werden. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen ist ein besonderes öffentliche Interesse an der alsbaldigen Schließung der Gaststätte danach gegenwärtig zu verneinen, zumal angesichts der Zweifel am Vorliegen des der Antragstellerin vorgeworfenen Fehlverhaltens auch wenig wahrscheinlich ist, dass diese bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erneut in der ihr zur Last gelegten Form gegen gaststättenrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.
Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist im angefochtenen Bescheid zum einen mit einer der Antragstellerin zur Last fallenden unbefugten Änderung der ihr (allein) genehmigten Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft“ und zum anderen mit der in dieser Verhaltensweise zum Ausdruck gebrachten gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. Dass die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung lediglich auf den erstgenannten Gesichtspunkt näher eingegangen ist und die Problematik der Unzuverlässigkeit nur am Rande (S. 7) erwähnt hat, steht einer umfassenden rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids nicht entgegen, nachdem auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nur auf die unbefugte Veränderung der Betriebsart abgestellt hatte.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist, soweit dieser mit der unerlaubten Änderung der Betriebsart begründet ist, § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GastG -, wonach die Behörde eine erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen „kann“, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert. Die Beteiligten gehen in diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, dass die der Antragstellerin am 28.05.2004 erteilte (endgültige) Gaststättenerlaubnis allein die Betriebsart „Schank - und Speisewirtschaft“ betrifft und eine besondere Betriebseigentümlichkeit nicht zugelassen ist, wenngleich - worauf die Antragstellerin abhebt - der Gaststättenerlaubnis unter Bezugnahme auf § 5 GastG und polizeirechtliche Bestimmungen unter Ziff. 9 die Auflage beigefügt ist, dass Fenster und Türen der Gaststätte geschlossen zu halten sind, wenn musiziert wird, die Musikanlage in Betrieb ist oder laute Unterhaltung stattfindet. In einem der Gaststättenerlaubnis beigefügten „Beiblatt“ hatte die Antragsgegnerin auch ausdrücklich einen von der Antragstellerin am 20.04.2004 gestellten Antrag auf Ausdehnung der Betriebsart der Gaststätte in ein „Erlebnisbistro mit ständigen Musikdarbietungen zweimal wöchentlich“ abgelehnt und dabei zur Begründung auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens verwiesen. Inwieweit diese bauplanungsrechtliche Beurteilung für das im Innenbereich gelegene, von der Antragsgegnerin als Mischgebiet eingestufte Betriebsgrundstück in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.12.1994, GewArch 1995, 259) der in § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (in der Neufassung vom 23.11.1990) für ausgewiesene Mischgebiete getroffenen Regelung (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., 2002, § 6 Randnr. 16.5; König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 6 Randnr. 21) zutraf, kann insoweit dahinstehen, als die Antragstellerin gegen die Ablehnung der beantragten Erweiterung der Gaststättenerlaubnis kein Rechtsmittel eingelegt hat. Aufgrund der im Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin erwähnten Stellungnahme des Bauplanungsamts vom 18.05.2004 kann vorliegend im Übrigen auch davon ausgegangen werden, dass auch die baurechtliche Genehmigung der Gaststätte sich lediglich auf eine „Schank- und Speisewirtschaft“ ohne besondere Betriebseigentümlichkeit bezieht (zum Vorrang der Baugenehmigung in gaststättenrechtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1988, GewArch 1989, 100; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -; Ebner, Gaststättenumwandlung, Gewerbearchiv 1990, 234).
Ob die Antragstellerin die ihr hiernach allein erlaubte Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft“ geändert und statt dessen das ihr zuvor abgelehnte „Erlebnisbistro“ mit Musikdarbietungen oder Tanzveranstaltungen betrieben hat, wie ihr vorgeworfen wird, ist streitig, lässt sich jedoch derzeit nicht abschließend beurteilen. Für eine derartige Änderung des Charakters der Gaststätte spricht zwar, worauf auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts abhebt, die von der Antragstellerin vorgenommene aggressive Plakatwerbung. So ist etwa auf einem im Juli 2004 im Schaufenster einer anderen Gaststätte aufgehängten Plakat von einer Poolparty in der Gaststätte der Antragstellerin und der Aufforderung „Runter vom Sofa, rein in den Pool, billig saufen von 20 Uhr bis 23 Uhr“ die Rede. Ein im September 2004 - schon während des laufenden Gerichtsverfahrens - an der Gaststätte der Antragstellerin ausgehängtes Plakat kündigt brasilianische Wochen mit Samba, Salsa, Merengue und ein Liveerlebnis mit „Meninas do Brasil“ an. Den Vorwurf, mit diesen Darbietungen den Gaststättencharakter verändert zu haben, hat die Antragstellerin jedoch, zumindest für die Zeit seit dem 16.07.2004, d.h. nach Androhung eines Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, entschieden bestritten und hierzu vorgetragen, dass es sich bei der vorgenannten Plakatwerbung im wesentlichen um einen Werbegag gehandelt habe, dem keine realen Vorgänge in der Gaststätte zugrunde lägen. So habe es etwa, was durch Zeugenaussagen zu belegen sei, in ihrer Gaststätte niemals einen Liveauftritt von Künstlern gegeben. Eine brasilianische Musikgruppe mit dem auf dem Plakat genannten Namen gebe es überhaupt nicht. Vielmehr habe sie lediglich beabsichtigt, einen Stammtisch von in der näheren Umgebung ansässigen brasilianischen Staatsangehörigen zu begründen und diese zu bestimmten Zeiten mit brasilianischer Schallplattenmusik, teils auch unter Beteiligung eines Diskjockeys zu unterhalten.
Eine Änderung der Betriebsart der als Schank- und Speisewirtschaft erlaubten Gaststätte tritt erst dann ein, wenn es sich bei einem hierüber hinausgehenden Unterhaltungsangebot nicht mehr um eine Nebenleistung, sondern um eine die Gaststätte „prägende“, spezielle Besucherkreise ansprechende Hauptleistung handelt (vgl. hierzu Michel/Kienzle, GastG, 13. Aufl., 1999, § 3 Randnr. 2 und 15, Stichwort „regelmäßige Musikdarbietungen“; BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, GewArch 1988, 387; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1985, GewArch 1985, 274). Inwieweit diese Anforderungen im Fall der Antragstellerin gegeben und damit die Voraussetzungen für den Widerruf der Gaststätte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG und eine hierauf gestützte Ermessensentscheidung erfüllt waren, ist indessen ungeklärt und zweifelhaft.
Soweit es die Aufstellung eines mit Wasser gefüllten Pools in der Gaststätte im Juli 2004 betrifft, der einen Durchmesser von 2 Metern aufgewiesen haben soll (vgl. Polizeibericht vom 13.08.2004), ist eine solche Einrichtung für eine Gaststätte ohne Betriebseigentümlichkeit zwar völlig untypisch. Nach den Feststellungen der Polizeibehörde ist auch davon auszugehen, dass dieser Vorgang teilweise zu einer Lärmbelästigung der Nachbarschaft geführt hat (vgl. Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 08.07.2004). Ob jedoch schon im Hinblick hierauf von einer - nicht nur zeitweisen - Änderung des Betriebscharakters gesprochen werden kann, ist deshalb zweifelhaft, weil - von der Plakatwerbung abgesehen - so gut wie keine tatsächlichen Erkenntnisse über den Betriebsablauf in der Gaststätte der Antragstellerin, also etwa über die Dauer und Häufigkeit der Aufstellung und Verwendung des Pools, über die Zahl der hierdurch unterhaltenen Gäste u.ä., vorliegen.
Die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen sind vielfach durch Nachbarbeschwerden veranlasst, und die hierüber gefertigten Protokolle betreffen insgesamt, auch soweit die Überwachung von Amts wegen erfolgt ist, fast ausschließlich das Ausmaß der Lärmbelästigung der Nachbarschaft und als deren Ursache die Verletzung der der Antragstellerin nach Ziff. 9 der Auflage zur Gaststättenerlaubnis und polizeilichen Bestimmungen obliegenden Pflicht, zum Schutze der Anwohner vor der Lärmbelästigung Türen und Fenster ständig geschlossen zu halten. Im einzigen, die Vorgänge in der Gaststätte selbst beleuchtenden Polizeibericht vom 13.08.2004 wird zwar das Vorhandensein eines Pools in der Gaststätte der Antragstellerin im Juli 2004 bestätigt, ansonsten aber das Vorhandensein von Einrichtungen und Unterhaltungsangeboten - etwa das von einem Beschwerdeführer beanstandete Tabledance -, die im Ergebnis eine Einordnung des Betriebs als Erlebnisgaststätte rechtfertigten, ausdrücklich verneint. Hiervon abgesehen ist nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht widerlegt, dass die Antragstellerin, wie sie behauptet, das Poolbecken bereits ab dem 16.07.2004 entfernt und ihre Gaststätte danach nicht mehr diese spezielle Attraktion aufgewiesen habe. Von einer nachhaltigen Veränderung des Charakters der Gaststätte allein wegen des Aufstellens des Pools im Gaststättenraum kann danach derzeit, schon wegen des Fehlens weiterer Feststellungen zu diesem Vorgang und zu seinem prägenden Einfluss auf den Gaststättenbetrieb, kaum ausgegangen werden.
Erst recht ungeklärt wegen des Fehlens tatsächlicher Feststellungen ist, inwieweit die erlaubte Betriebsart der Gaststätte durch Musik- und Tanzdarbietungen in Richtung einer - als eigenständige Betriebsart anzusehenden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.12.1992, GewArch 1993, 204; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1988 - 14 S 473/87 -, GewArch 1988, 385; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1985, a.a.O.) - Gaststätte mit Tanz oder regelmäßigen Musikdarbietungen (ohne Tanz) verändert wurde. Auch insoweit gilt, dass nur gelegentliche Darbietungen dieser Art den Charakter einer Speise- und Schankwirtschaft noch nicht verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1985, a.a.O.; Michel/Kienzle, a.a.O.). Ob im Falle der Antragstellerin eine Prägung der Gaststätte im Sinne einer der vorgenannten Betriebseigentümlichkeiten eingetreten ist, hängt von einer Vielzahl von Kriterien und Faktoren ab, über deren Vorliegen die Unterlagen ebenfalls keinen hinreichenden Aufschluss geben. Im Falle von Musikdarbietungen ist insoweit etwa von Bedeutung, ob die Gaststätte durch Musikaufführungen mit Livecharakter eine besondere Attraktion entwickelt hat oder lediglich Schallplatten Verwendung fanden und ob die Gaststätte im letzteren Fall aufgrund der Umstände, etwa durch die Lautstärke der Musikwiedergabe, ein prägendes, den Besuch förderndes Angebot unterbreitet hat. Für den Charakter einer Gaststätte als Tanzlokal ist etwa entscheidend, ob eine abgegrenzte Tanzfläche vorhanden ist, in welchem Größenverhältnis diese zum sonst vorhandenen Gaststättenraum steht, wie oft und wie lange getanzt wird und in welchem Maße Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb beherrscht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, a.a.O.). Auch insoweit fehlen aber bisher hinreichend verlässliche Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung zuließen. Dass, worauf allerdings die Plakatwerbung hindeutet, in den Gasträumen der Antragstellerin jemals Livemusik geboten wurde, ist insoweit zweifelhaft, als die Antragstellerin dies unter Beweisangebot entschieden bestritten und die gegenteilige Plakatierung lediglich als Werbegag eingestuft hat; verlässliche Feststellungen, etwa durch Augenscheinseinnahme der Polizeibehörde, fehlen auch insoweit vollständig. Die vorliegenden Akten geben auch keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob und in welcher Größe die Antragstellerin in ihren Gasträumen über eine abgegrenzte Tanzfläche verfügt und in welchem Verhältnis deren Größe zur sonstigen Gastraumfläche steht.
10 
Fest steht insoweit lediglich, dass die aus dem Gastraum nach außen dringende Musik vielfach zu Beschwerden der Anlieger bei Polizeibehörden Anlass gab. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang sind allerdings nur die aus diesem Anlass - teils auch von Amts wegen - getroffenen Feststellungen der Polizeibehörden und nicht schon der Umstand, dass überhaupt Beschwerden der Nachbarn erhoben wurden. Denn nachbarliche Beschwerden allein ergeben auch im Fall der Antragstellerin kein verlässliches Bild über deren Berechtigung und über das tatsächliche Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1993 - 14 S 2514/93 -), zumal sich die Beschwerden nach Überprüfung durch die Polizeibehörden auch mehrfach als unberechtigt erwiesen hatten (Polizeibericht vom 25.07. und 02.09.2004) und die Antragstellerin ihrerseits eine Liste von - teilweise unmittelbar am Betriebsgrundstück wohnhaften - Anliegern vorgelegt hat, die sich durch den Betrieb der Antragstellerin nicht belästigt fühlten. Aufgrund der vorliegenden polizeilichen Berichte (Protokoll vom 13.8.2004, Ordnungswidrigkeitsanzeigen vom 8.7., 9.8. und 13.9.2004) steht lediglich fest, dass der Gaststättenbetrieb, jeweils bedingt durch das (unerlaubte) Offenhalten von Türen und Fenstern, mehrfach Grund zur Beanstandung wegen zu lauter Musikwiedergabe - teils auch wegen der Lautstärke der Gespräche im Gastraum (Polizeibericht vom 17.10.2004) - gab. Dies begründet zunächst jedoch lediglich eine Ordnungswidrigkeit und einen Verstoß gegen Ziff. 9 der Auflage zur Gaststättenerlaubnis, gibt aber keinen hinreichenden Aufschluss darüber, inwieweit der Gaststättenbetrieb durch die Musikdarbietung geprägt wurde und dieser wegen der damit verbundenen Immissionsbelastung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG und hierzu Michel/Kienzle, a.a.O., § 3 Randnr. 3; BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, GewArch 1988, 387) als eigenständige Betriebsart eingestuft werden muss. Hierzu bedürfte es insbesondere der Vornahme von Messungen auf der Grundlage der TA-Lärm und sonstiger einschlägiger Richtlinien (vgl. Hess. VGH U.v.4.7.1985 - III OE 92/82 -), die aber ebenfalls nicht vorliegen. Soweit die Verwaltungsbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eine Änderung der Betriebsart der Schank- und Speisewirtschaft bereits aus der Zahl der Musikdarbietungen und deren Regelmäßigkeit (Dienstag bis Samstag) hergeleitet hat, bestehen hiergegen insoweit Bedenken, als bei der Annahme einer speziellen, durch die Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft nicht gedeckten Betriebsart auf den Gesamtcharakter der Gaststätte und deren vornehmliche Prägung abzustellen ist. Insoweit ist aber die Gaststätte der Antragstellerin mit den Fallgestaltungen, die der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung zugrunde lagen, nicht vergleichbar. Nach dem Polizeibericht vom 13.08.2004 wurden bei der Überwachung der Gaststätte im Juli 2004 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 1.00 Uhr zwischen 2 und 30 Gäste angetroffen. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.04.1988 - 14 S 473/87 -, aus dem die Verwaltungsbehörde die Begrenzung der Musikdarbietungen auf 12 Veranstaltungen im Jahr entnimmt, betraf jedoch eine Gaststätte mit Kegelbahn und eigenständigem Tanzsaal mit bis zu 130 Tanzveranstaltungen pro Jahr. Das im Beschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene Urteil des OVG Münster vom 09.12.1992 (GewArch 1993, 254) sieht die besondere Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen“ in einem Fall als gegeben an, in dem die Gaststätte eine Kapazität für ca. 450 Personen und einen überörtlichen Einzugsbereich aufwies. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin aber ersichtlich nicht erfüllt. Die vorgenannten Entscheidungen sind deshalb auf den Fall der Antragstellerin nicht ohne weiteres übertragbar.
11 
Da mithin im Ergebnis nicht abschließend zu beurteilen ist, inwieweit der Widerruf der Gaststättenerlaubnis zu Recht auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG gestützt werden durfte, gilt dies in gleicher Weise auch für die Frage, ob die Antragstellerin wegen ihres Verhaltens und der bisherigen Führung des Gaststättenbetriebs als gewerberechtlich unzuverlässig (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) einzustufen ist mit der Folge, dass die Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen wäre. Auch insoweit lässt das Fehlen hinreichend verlässlicher Feststellungen keine abschließende Beurteilung zu. Zwar steht fest, dass die Antragstellerin öfters gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, während des Gaststättenbetriebs Türen und Fester geschlossen zu halten. Ob dies zur Einstufung als gewerberechtlich unzuverlässig ausreicht, ist indessen zweifelhaft. Ob ihr darüber hinaus eine bewusste Veränderung des Betriebscharakters zur Last fällt, begegnet schon deshalb Zweifeln, weil im Polizeibericht vom 13.08.2004, wie dargelegt, eine Änderung des Betriebscharakters in ein - nicht erlaubtes - Erlebnislokal ausdrücklich verneint wurde.
12 
Ist somit die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis als zumindest offen einzustufen, gilt dies auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundene Androhung des Zwangsmittels. Auch insoweit war danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
13 
Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung hat sich der gleichzeitig gestellte Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig auszusetzen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B.v.11.8.1998, NVwZ 1999, 209; OVG Berlin, B.v.23.3.2001, NVwZ 2001, 1424; VGH Bad.-Württ. B.v.17.12.1999, NVwZ 2000, 691; Hess. VGH, B.v.4.4.2000, NVwZ 2000, 1318), erübrigt. Dieser war ohnehin erkennbar nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass über die Beschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden könnte (vgl. Bay.VGH, B.v.23.1.2002, BayVBl 2002, 306). Wegen der Kostenpflicht der Antragsgegnerin bedarf es auch keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2, 72 Nr 1 GKG (i.d.F.d. KostRMoG v.5. 5. 2004, BGBl S. 718).
15 
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht war der im Streitwertkatalog 2004 für „Gaststättenkonzessionen“ vorgesehene Betrag von 15.000,- EUR (Ziff. 54.1) im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes um die Hälfte zu ermäßigen (vgl. Ziff.1.5 des Streitwertkatalogs). An der zur Altfassung des GKG ergangenen Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ. B. v. 25.10.1999 - 14 S 2510/99 -, GewArch 2000, 84; B. d. S. v. 26.10.2004 - 6 S 1477/04 - ), wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen den sofort vollziehbaren Widerruf der Gaststättenerlaubnis der Streitwert in der für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Höhe zu bemessen sei, hält der Senat nicht fest. Grundlage für die Streitwertbemessung ist die Antragstellung und die sich hieraus für den Antragsteller ergebende Bedeutung des Rechtsstreits. Der Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zielt indessen auch in Verfahren wegen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis - nicht anders als im Fall einer Gewerbeuntersagung - lediglich auf eine vorläufige, im Zeitpunkt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ihre Wirksamkeit verlierende Regelung ab. Dass im Falle einer den Antrag ablehnenden gerichtlichen Entscheidung und der damit verbundenen (einstweiligen) Schließung der Gaststätte der Verlust des Kundenstammes droht - worauf der Gerichtshof im Beschluss vom 25.10.1999 (a.a.O.) maßgeblich abgestellt hat - ändert nichts daran, dass die vom Antragsteller allein angestrebte stattgebende Entscheidung nur eine begrenzte Geltungsdauer und damit - aus seiner Sicht - eine geringere Bedeutung als die den Bestand der Gaststätte auf Dauer sichernde Hauptsacheentscheidung hat. Insoweit ist deshalb auch im gaststättenrechtlichen Eilverfahren eine Abweichung vom Hauptsachestreitwert sachgerecht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Mai 2004 - 4 K 1064/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die bei sachdienlichem Verständnis im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene Streitwertbeschwerde, mit der die Anhebung des auf 4.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 4.125,-- EUR begehrt wird, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, den für die Grundverfügung festgesetzten Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30.06.2004 maßgeblichen Fassung, vgl. § 72 Nr 1 GKG 2004) mit Rücksicht auf die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,-- EUR nach § 5 ZPO um ¼ des angedrohten Betrags zu erhöhen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bemisst sich die Höhe des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Rechtssache. Betrifft die Klage oder - wie hier - der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mehrere Ansprüche, ist deren Wert bei der Streitwertbemessung zusammen zu rechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 5 ZPO).
In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass im Fall der Verbindung der angefochtenen Grundverfügung mit einer (insoweit unselbständigen) Zwangsgeldandrohung der Zwangsgeldandrohung selbst eine eigenständige Bedeutung zukommt und diesem Umstand nach § 5 ZPO bei der Bemessung des Streitwerts durch dessen Erhöhung um den angedrohten Betrag oder einen Bruchteil hiervon Rechnung zu tragen ist (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 -; Beschluss vom 13.01.1995 - 10 S 3057/94 -, NVwZ-RR 1995, 506; Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1999, NVwZ-RR 2000, 330; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.04.1998, DÖV 1998, 936; OVG NW, Beschluss vom 13.06.1997, NVwZ-RR 1998, 787). Da aber eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung im Regelfall nur der Durchsetzung der Grundverfügung dient und keine weitergehende wirtschaftliche Belastung für den Betroffenen über die hinaus erzeugt, die bereits durch die Grundverfügung verursacht wird, sieht der Senat es in der Regel als gerechtfertigt an, die (unselbständige) Zwangsgeldandrohung bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -; Beschluss vom 12.08.1993 - 14 S 860/93 -; OVG NW, Beschluss vom 12.06.1997, NVwZ-RR 1998, 79; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001, BayVBl. 2002, 505; OVG Berlin, Beschluss vom 20.11.2000, NVwZ-RR 2001, 276; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1992, GewArch 1993, 325; Beschluss vom 03.02.1993, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 71). Inwieweit etwas anderes bei Vorliegen besonderer Umstände gilt, etwa dann, wenn die Zwangsgeldandrohung im gerichtlichen Verfahren speziellen, nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abhängigen Einwendungen des Betroffenen ausgesetzt war (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 19.09.2001 a.a.O.), kann vorliegend dahinstehen. Denn besondere Umstände dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung blieb bei der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hiernach zu Recht unberücksichtigt.
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (vgl. § 25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.