Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Dez. 2014 - 4 S 1911/13

published on 02/12/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Dez. 2014 - 4 S 1911/13
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die am … 1939 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 1995 vollständig erwerbsunfähig und bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von derzeit etwa 1.560,-- EUR. Am 01.07.2011 ging sie eine Lebenspartnerschaft mit der am … 1950 geborenen Frau W. ein, einer ehemaligen Beamtin im Dienst der Deutschen Telekom AG, die im Alter von 50 Jahren aufgrund einer Asthmaerkrankung in den Ruhestand versetzt worden war. Frau W. verstarb am 16.08.2011.
Mit Schreiben vom 29.08.2011 übersandte die Deutsche Telekom AG der Klägerin Unterlagen zur Hinterbliebenenversorgung und wies sie darauf hin, dass bei einer Ehezeit von unter einem Jahr eine sogenannte Versorgungsehe mit der Folge der Versagung von Hinterbliebenenversorgung anzunehmen sei, wenn nach den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass der alleinige oder zumindest überwiegende Zweck der Heirat die Verschaffung einer Versorgung für den hinterbliebenen Ehepartner gewesen sei. Die Klägerin könne sich zu den Motiven der Eingehung der Lebenspartnerschaft äußern.
Die Klägerin beantragte darauf unter dem 10.10.2011 die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung und gab als Grund der Eingehung der Lebenspartnerschaft an, dass Frau W. zu ihrer Familie gehören und „eine ...“ habe sein wollen. Ihre Partnerin und sie hätten sich seit Frühjahr 1991 gekannt und seit August 1992 in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft gelebt. Im April 2008 sei die Mutter von Frau W. an Krebs gestorben, worauf sie im Herbst 2008 den Vater von Frau W. in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen und ihn bis zu dessen Tod im Juli 2009 versorgt und gepflegt hätten. Im Jahr 2009 sei bei Frau W. Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert worden, der operativ und im ersten Halbjahr 2010 wegen Metastasen auf der Leber durch Chemotherapie behandelt worden sei. Im Sommer 2010 habe eine Selektive Interne Radiotherapie stattgefunden, die zunächst angesprochen habe. Nach einer Computertomographie seien jedoch Metastasen in den Knochen festgestellt worden, deren Wachstum und Ausbreitung im Herbst 2010 durch weitere Chemotherapien zum Stillstand gebracht worden sei. Die Ärzte hätten Frau W. mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, sie aber versuchen würden, ihr Leben zu verlängern. Frau W. habe schon immer den Wunsch gehabt, sie, die Klägerin, zu heiraten. Nach der Krebsdiagnose hätten sie sich aber zunächst einmal darum bemüht, optimale Behandlungsmöglichkeiten zu finden. Frau W. habe sich bereits im Oktober 2009 auf dem Standesamt nach den Formalien einer Verpartnerung erkundigt. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie dann zur Familie der Klägerin gehören wollen, in die sie vollkommen integriert gewesen sei. Im Zeitpunkt der Abgabe des Aufgebots hätten sie angenommen, dass Frau W. noch eine relativ lange Zeit am Leben bleiben werde, da die Metastasierung im Frühjahr 2011 zum Stillstand gebracht worden sei. Kurz darauf sei festgestellt worden, dass die Metastasen wieder gewachsen seien, worauf sie entschieden hätten, am 30.05.2011 mit einer stärkeren Chemotherapie zu beginnen. Im Zeitpunkt der Hochzeit seien gerade zwei Zyklen dieser Chemotherapie absolviert gewesen. Obwohl sich der Zustand von Frau W. verschlechtert gehabt habe, sei niemandem bewusst gewesen, dass sie bereits sechs Wochen später sterben werde. Nach der Hochzeit habe bis zum nächsten Zyklus eine größere Erholungspause eingelegt werden sollen. Allerdings habe sich der Zustand von Frau W. nach der Rückkehr aus einem dreieinhalbwöchigen Urlaub nicht gebessert, und sie sei nach drei weiteren Wochen zu Hause verstorben. Im Zeitpunkt der Hochzeit sei nicht an eine materielle Versorgung der Klägerin gedacht worden. Erst auf das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 habe sie erfahren, dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestehe.
Mit Bescheid vom 04.01.2012 lehnte die Deutsche Telekom AG die Gewährung von Witwengeld mit der Begründung ab, dass die Ehezeit weniger als ein Jahr betragen habe und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie ergänzend geltend machte, dass sie und Frau W. eine freie Entscheidung über ihre Verpartnerung erst nach dem Tod der Eltern von Frau W. hätten treffen können, da diese einer Generation angehört hätten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre. Kurz nach dem Tod der Eltern hätten sie die Diagnose der Krankheit von Frau W. erhalten, weshalb das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen die Heiratsgedanken erst einmal in den Hintergrund habe treten lassen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemein-/Notfallmedizin Dr. L. vom 15.02.2012 vor, in der mitgeteilt wird, dass Frau W. und sie mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Im Zeitpunkt der Heirat sei aus ärztlicher Sicht nicht mit einem sehr baldigen Ableben von Frau W. zu rechnen gewesen.
Die Deutsche Telekom AG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurück.
Die daraufhin am 22.05.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 25.09.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach dem Tod einer Beamtin hinterbliebene Lebenspartnerin, die mit der Beamtin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt habe, zwar einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie der hinterbliebene Ehepartner eines Beamten habe, die Hinterbliebenenversorgung jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG nicht gewährt werden könne, da die Klägerin die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt habe. Sie und ihre verstorbene Partnerin Frau W. hätten die Lebenspartnerschaft in Kenntnis des Umstands geschlossen, dass Frau W. an einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung in Gestalt eines Pankreaskarzinoms mit Metastasen in Leber und Knochen gelitten habe. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden nach außen manifestierten Verpartnerungsentschlusses darstelle. Bis zum Tod der Eltern von Frau W. im April 2008 und Juli 2009 könne nicht von einem solchen Entschluss gesprochen werden. Auch nach dem Tod des Vaters der Frau W. im Juli 2009 sei bis zur Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung der Frau W. kein nach außen manifestierter Verpartnerungsentschluss getroffen worden. Insbesondere reiche hierfür nicht aus, dass sich Frau W. telefonisch beim Standesamt nach den Modalitäten einer Verpartnerung erkundigt habe. Selbst wenn im Herbst 2009 vor der Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. objektiv erkennbar ein Entschluss zur Verpartnerung vorgelegen hätte, so fehle es an dessen konsequenter Verwirklichung. Es sei durchaus zwischen den Behandlungen von Frau W. möglich gewesen, den Verpartnerungsentschluss zeitnah zu verwirklichen. Dass die Klägerin selbst für ihr Alter versorgt gewesen und somit existentiell nicht auf eine weitere Versorgung angewiesen sei, sei unerheblich. Auch mit dem Vortrag, sie habe nicht gewusst, dass im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung gewährt werde, könne die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungspartnerschaft“ nicht widerlegt werden. Es liege bereits nah, dass sie mit einer beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung habe rechnen können und dies auch getan habe. Selbst wenn dies nicht so wäre, sei nicht auszuschließen, dass zumindest Frau W. als (Ruhestands-)Beamtin von der realistischen Möglichkeit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung für ihre Partnerin gewusst habe, und dass dieser Gesichtspunkt eine maßgebliche Rolle bei der Verpartnerung gespielt habe. Diese Motivation beziehungsweise Kenntnis der Frau W. sei nicht mehr aufklärbar, was zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehe.
Mit Beschluss vom 05.09.2013 - 4 S 2162/12 - hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, zu deren Begründung die Klägerin geltend macht: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auch dann eingreife, wenn die Lebenspartnerschaft nach einer über viele Jahre andauernden Beziehung eingegangen worden sei. Es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass erst mit dem Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 eine Verpartnerung überhaupt möglich geworden sei, und dass diese in der Gesellschaft noch nicht als selbstverständlich anerkannt sei. Zudem sei erst durch Urteil des Senats vom 03.04.2012 ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner eines verstorbenen Beamten bei Vorliegen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft rechtlich anerkannt worden. Bei Eingehung der Lebenspartnerschaft habe sie daher nicht davon ausgehen können, dass ihr überhaupt ein Versorgungsanspruch zustehe. Im Übrigen sei die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe nicht nur dann widerlegt, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben sei oder sich die Verpartnerung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden Verpartnerungsentschlusses erweise. Als besondere Umstände im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG seien alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die Heirat schließen ließen. Zur Feststellung objektivierbarer Indizien, die gegen die gesetzlich vermutete überwiegende Versorgungsabsicht sprechen, könnten auch Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrer verstorbenen Lebenspartnerin geäußerten Motiven der Verpartnerung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein, da anderenfalls die Möglichkeiten des hinterbliebenen Partners unzulässig beschnitten würden, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften. Eine Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Umstände ergebe hier, dass die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft nicht überwiegend ihrer Versorgung habe dienen sollen, und dass die Lebenspartnerschaft nicht maßgeblich aus Gründen ihrer Versorgung geschlossen worden sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie und Frau W. schon vor deren Erkrankung seit 1992 in einer gemeinsamen Beziehung und gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Auch hätten sie ein gemeinsames Konto geführt und habe Frau W. sie bereits im Jahr 2009 als Erbin eingesetzt. Lediglich wegen der Bedenken der Frau W. in Bezug auf die Einstellung ihrer Eltern hätten sie den vorhandenen Wunsch nach einer Verpartnerung nicht realisiert. Diese Umstände unterschieden die von ihr eingegangene Lebenspartnerschaft von solchen Ehen oder Partnerschaften, bei denen das Gesetz die Vermutung einer Versorgungsehe aufstelle. So habe die schwere Krebserkrankung die Lebenspartnerinnen nicht veranlasst, sofort nach der Diagnose zu heiraten, obwohl eine schnelle Heirat nahegelegen hätte, wenn es ihr oder ihrer Lebenspartnerin in erster Linie um eine Versorgung gegangen wäre. Nach den von ihr geschilderten äußeren Umständen sei offensichtlich, dass es ihr und Frau W. bei der Verpartnerung darum gegangen sei, angesichts des schweren Schicksalsschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen. Vor allem hätten sie zum Zeitpunkt der Verpartnerung die Hoffnung auf eine, wenn auch zeitlich begrenzte, gemeinsame Zukunft als Lebenspartnerinnen gehabt. Unabhängig davon liege auch eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses vor. Zunächst sei es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, als gleichgeschlechtliches Paar zu „heiraten“. Danach hätten die Bedenken der Eltern von Frau W. der Umsetzung des „Heiratsentschlusses“ entgegengestanden, nach dem Tod der Eltern sodann die festgestellte Erkrankung der Frau W. Es sei nachvollziehbar, dass die Sorge um die Gesundheit der Frau W. einer schnellen Umsetzung des Wunsches auf Verpartnerung entgegengestanden habe. Es habe auch im Sommer 2010 keine Phase gegeben, an der es Frau W. so gut gegangen wäre, dass an eine Verpartnerung habe gedacht werden können. Die Krankheit habe das Leben der Partnerinnen bestimmt. Frau W. habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass es ihr um die Versorgung der Klägerin gehe. Es sei ihr allein darum gegangen, eine „...“ zu werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbescheids vom 23.04.2012 zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 BeamtVG zu bewilligen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Gleichstellung mit der Ehe zu erreichen versuche, aber keine Besserstellung von Lebenspartnern in Bezug auf eine Versorgungsehe. Auch das langjährige Zusammenleben ohne förmliche Verpartnerung spreche eindeutig für das Vorliegen einer Versorgungspartnerschaft. Denn wenn langjährig zuvor das Zusammenleben mit gemeinsamem Konto usw. ohne förmliche Verpartnerung geregelt gewesen sei, bleibe offen, warum erst nach der Diagnose der schweren Krankheit ein Wandel eingetreten sei. Außerdem sei das Lebenspartnerschaftsgesetz am 01.08.2001 in Kraft getreten, die Verpartnerung aber erst am 01.07.2011 erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts könne auch nicht aufgrund Unionsrechts angegriffen werden, da die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG nicht in Frage zu stellen sei. Es müssten allerdings für Versorgungspartnerschaften exakt dieselben Maßstäbe des § 19 BeamtVG gelten wie für Versorgungsehen. Vorliegend werde von Seiten der Klägerin eine Günstigerstellung gefordert, obwohl die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung nicht gelungen sei.
15 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 05.09.2013 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16), sondern § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 1a Nr. 6 BeamtVG bestimmt, dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die sich - wie § 19 BeamtVG - auf die Witwe beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner entsprechend gelten. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13). Bei Lebenspartnerschaften, die - wie diejenige der Klägerin - nach dem 01.01.2009 begründet worden sind, muss deshalb nicht (mehr) auf den unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 3; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, ZBR 2013, 48) zurückgegriffen werden.
19 
Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält der hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten auf Lebenszeit Witwengeld. Dies gilt nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Hiernach steht der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zu, da sie zum Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin W. am 16.08.2011 mit dieser eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. Diesem gesetzlichen Anspruch steht nicht entgegen, dass die am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft nur eineinhalb Monate gedauert hat. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
20 
1. Mit § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, eine Lebenspartnerschaft, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungslebenspartnerschaft anzusehen. Damit will er die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft entbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149). Die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, bei denen trotz langjähriger Bindung die Begründung der Lebenspartnerschaft bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 14 ZB 04.2400 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Schütz BeamtR ES/C II 2.3.1 Nr. 22). Sie besteht regelmäßig, wenn die Lebenspartnerschaft in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Lebenspartners begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 02.10.2008 - 2 B 7/08 - und vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, jeweils Juris).
21 
2. Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf die von der Klägerin und Frau W. am 01.07.2011 begründete Lebenspartnerschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken, obwohl § 1a BeamtVG vom Deutschen Bundestag erst am 14.11.2011 als Gesetz beschlossen worden ist. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Witwengeld für den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Beamten bestand (jedenfalls) bereits seit dem 01.01.2005. Dieser Anspruch unterlag ebenfalls der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung, so dass das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anpassung der Gesetzeslage an eine bereits bestehende Rechtslage bewirkt hat.
22 
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 1a BeamtVG festgestellt, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner eines Beamten von der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Beamten eine unmittelbare Diskriminierung im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil beide Gruppen wegen der sexuellen Orientierung der Partner unterschiedlich behandelt werden, obwohl sie sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung in vergleichbarer Lage befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Diese vergleichbare Lage bestand (jedenfalls) seit dem 01.01.2005, da sich - insbesondere angesichts der durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Änderungen des Lebenspartnerschaftsrechts - im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen lässt (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Hinterbliebene Lebenspartner eines Beamten konnten sich deshalb seit diesem Zeitpunkt unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil diese im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden ist und die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
23 
b) Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG stand hinterbliebenen Lebenspartnern eines Beamten (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebenen Ehepartnern eines Beamten zu (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) ausgeführt:
24 
„Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Feststellung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes (vgl. dazu Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - IÖD 2010, 125) hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen; das mitgliedstaatliche Gericht hat von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97, Ministerio della Finanze - Slg. I-6307).“
25 
Der unionsrechtliche Anspruch hinterbliebener Lebenspartner eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld ergab sich danach aus der für hinterbliebene Ehepartner eines Beamten geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Da es um eine Gleichbehandlung beider Gruppen hinsichtlich des Witwengelds ging, unterlag er mit Ausnahme des Erfordernisses der Witwenstellung den gleichen anspruchsbegründenden, -begrenzenden und -ausfüllenden Anforderungen wie der unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG folgende Anspruch. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Rechtsfolgen festgestellter Diskriminierungen in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und der Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV). Danach kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, Urteile vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51, vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57 und vom 07.02.1991 - C-184/89 -, Nimz, Slg. 1991, I-297, RdNr. 21). Die Regelungen des nationalen Rechts sind also nur insoweit unanwendbar, als sie mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Im Übrigen bilden sie den Maßstab für die tatsächlich zu gewährenden Leistungen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.04.2013 - 2 A 150/12 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 44). Dass sich die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG damit (auch) zu Lasten der hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten auswirken konnte, war folglich bloße Konsequenz der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Gerichte, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung zu gewährleisten, indem „verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete“ (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 29.01.2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27).
26 
c) Da somit bereits der (jedenfalls) seit dem 01.01.2005 bestehende unionsrechtliche Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners eines Beamten auf Gewährung von Witwengeld der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG normierten Einschränkung unterlag, begegnet die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Vermutungsregelung zum 01.01.2009 durch § 1a Nr. 6 BeamtVG keinen Bedenken im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, BVerfGE 127, 1, m.w.N.). Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung nicht im Sinn einer echten oder einer unechten Rückwirkung (zur Abgrenzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, a.a.O.) in geschützte Rechtspositionen der Klägerin oder ihrer Lebenspartnerin eingegriffen, sondern lediglich (teilweise) die Gesetzeslage mit der bereits bestehenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Legitimation für die gesetzliche Vermutung, soweit es den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 13.11.2011 betrifft (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art. 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Hessischer VGH, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 2518/03 -, Juris; BSG, Urteil vom 24.07.1997 - 11 RAr 99.96 -, SozR 3-4100 § 103a Nr. 3), kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.
27 
3. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt.
28 
a) Nach § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Als besondere Umstände sind insofern alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Begründung der Lebenspartnerschaft schließen lassen. Dabei kommt es auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) der Lebenspartner an, es sei denn, dass der überlebende Lebenspartner den Beamten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Begründung der Lebenspartnerschaft veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55.08 R -, BSGE 103, 99).
29 
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungslebenspartnerschaft bei einer Dauer der Lebenspartnerschaft von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Le-benspartner für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder, da der Wortlaut auf den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft abhebt, zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei den Lebenspartnern andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Begründung der Lebenspartnerschaft ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Lebenspartner der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003, 287; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007 - 1 ZU 1948/06 -, DÖV 2007, 754; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, NVwZ-RR 2010, 278; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 14 ZB 10.79 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.).
30 
Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, das heißt mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt) zu erbringen. Dabei sind alle zur Begründung der Lebenspartnerschaft führenden Motive der Lebenspartner zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Ermittlung und Prüfung, welche Gründe für die Verpartnerung ausschlaggebend waren, auf objektiv nach außen tretende Umstände ist nur dann zulässig, wenn der hinterbliebene Lebenspartner es ablehnt, seine persönlichen Gründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft zu offenbaren. Macht er hingegen - gegebenenfalls im Rahmen einer persönlichen Anhörung - entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese (höchst-)persönlichen, subjektiven Motive in die Gesamtbetrachtung einzustellen und in ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu würdigen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 - 10 A 10773/12 -).
31 
Lässt sich trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht feststellen, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Begründung der Lebenspartnerschaft hatte, trägt der hinterbliebene Lebenspartner des Beamten die materielle Beweislast (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27.08.2010, a.a.O., und vom 08.11.2011 - 3 ZB 08.627 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 A 1888/12 -, Juris).
32 
b) Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungslebenspartnerschaft sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Beamten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Andererseits ist bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG nicht erfüllt. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungspartnerschaft regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2009, a.a.O.; s. auch Urteil vom 18.04.1991, a.a.O.; Beschluss vom 02.10.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.09.2006, a.a.O., und vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 16.02.2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt festgestanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32/12 -, Juris).
33 
Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Le-benspartner der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest gleichwertig - die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteile vom 05.05.2009, a.a.O., und vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, Juris). Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2003, a.a.O.) und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG zu beseitigen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Dabei müssen die besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34 
c) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft widerlegt. Zwar haben sie und Frau W. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war. Die Gesamtbetrachtung und Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände der Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt jedoch, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen den Versorgungszweck wenn nicht überwiegen, so doch zumindest gleichwertig sind.
35 
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 01.07.2011 war der Klägerin und Frau W. bekannt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die ein erhebliches Risiko für ein baldiges Ableben in sich barg. Ausgehend von der glaubhaften Darstellung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.12.2011 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25.09.2012 wurde bei Frau W. im Herbst 2009 Bauspeicheldrüsenkrebs diagnostiziert. Im November 2009 wurde der Kopf der Bauchspeicheldrüse, an dem der Tumor saß, operativ entfernt. Der Tumor hatte jedoch bereits Metastasen in der Leber gebildet, die im ersten Halbjahr 2010 wiederholt, aber erfolglos durch Chemotherapie behandelt wurden. Erst eine im Sommer 2010 durchgeführte Selektive Interne Radiotherapie bewirkte insoweit eine deutliche Verbesserung. Allerdings ergab eine Computertomographie, dass die Krebserkrankung inzwischen auch in die Knochen metastasiert hatte. Daraufhin wurden im Herbst 2010 weitere Chemotherapien durchgeführt, die das Wachstum und die Ausbreitung der Metastasen zunächst bis zum Frühjahr 2011 aufhalten konnten. Im Frühjahr 2011 wurde festgestellt, dass die Metastasen wieder wuchsen, worauf am 30.05.2011 eine stärkere Chemotherapie begann. Bis zum 01.07.2011 waren zwei Zyklen der Chemotherapie durchgeführt worden, als diese abgebrochen wurde, da sich der Gesundheitszustand von Frau W. erheblich verschlechtert hatte. Zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft litt Frau W. mithin offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die innerhalb kurzer Zeit zum Tode führen konnte. Das Ausmaß der Erkrankung und deren Lebensbedrohlichkeit waren der Klägerin und Frau W. auch bewusst. Denn nach Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 08.12.2011 hatten die behandelnden Ärzte Frau W. durchgehend mitgeteilt, dass die Krebserkrankung nicht geheilt werden könne, jedoch versucht werde, ihr Leben zu verlängern. Die medizinischen Behandlungen hatten demnach von vornherein nur palliativen, das heißt nicht auf eine Heilung der bestehenden Grunderkrankung zielenden Charakter.
36 
Die Tatsache, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft begründet haben, als deren Krebserkrankung schon weit fortgeschritten und deshalb offenkundig konkret lebensbedrohlich war, ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände ein gewichtiges Indiz dafür, dass zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft die Versorgungsabsicht im Vordergrund stand (vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
37 
bb) Diese Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungslebenspartnerschaft wird indes durch die weiteren Umstände, die nach dem Vorbringen der Klägerin ausschlaggebend für die Begründung der Lebenspartnerschaft waren, entkräftet. Denn bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich hieraus zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, mit der Folge, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner insgesamt gesehen als zumindest gleichwertig anzusehen sind.
38 
Der Senat legt dabei (auch) den Sachvortrag der Klägern zum Verlauf ihrer mit Frau W. geführten Lebensgemeinschaft und zu ihren und den Beweggründen von Frau W. für die Begründung der Lebenspartnerschaft als zutreffend zugrunde. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren ist - ebenso wie dasjenige zur Krebserkrankung von Frau W. - nicht nur detailliert, frei von Widersprüchen und Übertreibungen und durchweg nachvollziehbar, sondern lässt auch keinerlei taktische oder sonst ergebnisorientierte Überlegungen erkennen. Konkrete Einwände hiergegen sind seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin spricht darüber hinaus, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Umstände der Lebensgemeinschaft mit ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, vor allem mit Blick auf die Situation unmittelbar vor und nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009, nochmals mit einer spürbaren inneren Anteilnahme, in den entsprechenden Teilen auch reflektierten Betroffenheit und insgesamt mit großer Ernsthaftigkeit geschildert hat.
39 
Ausgehend hiervon stellt sich die am 01.07.2011 eineinhalb Monate vor dem Tod von Frau W. begründete Lebenspartnerschaft freilich nicht schon als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten von deren lebensbedrohlicher Erkrankung bestehenden Verpartnerungsentschlusses dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der in Unkenntnis der lebensgefährlichen Krankheit gefasste Verpartnerungsentschluss bis zur Begründung der Lebenspartnerschaft im Wesentlichen unverändert geblieben und die Lebenspartnerschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet worden wäre, es sei denn, dem hätten besondere Umstände objektiv entgegengestanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
40 
Bis zum Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 fehlte es nach dem Vorbringen der Klägerin bereits an einem konkreten Verpartnerungsentschluss. Danach hat Frau W. zwar „schon immer den Wunsch gehabt, mich zu heiraten“, und hatten beide über die Möglichkeit der Verpartnerung gesprochen, nachdem sie 2001 hiervon gehört hatten. Frau W. wollte diesem Vorhaben aber zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht nähertreten, weil diese für eine Verpartnerung angesichts ihres Alters kein Verständnis gehabt hätten. Zwischen ihnen war deshalb abgesprochen, dass eine Lebenspartnerschaft nicht begründet werden könne, so lange der Vater von Frau W. lebe und sich in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Eine unbedingte Übereinkunft, die die Annahme eines bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Verpartnerungsentschlusses rechtfertigt, lag danach zu dieser Zeit (noch) nicht vor. Aber auch nach dem Tod des Vaters von Frau W. vermag der Senat eine konsequente Verwirklichung eines in Unkenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. gefassten Verpartnerungsentschlusses nicht festzustellen. Denn obgleich nach dem Sachvortrag der Klägerin Frau W. und sie sich noch vor Diagnosestellung im Herbst 2009 entschieden hatten, nunmehr die Lebenspartnerschaft zu begründen, fehlt es auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Fall der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst einmal andere Dinge wie die adäquate Behandlung dieser Erkrankung in den Vordergrund treten, an einer konsequenten Umsetzung dieses Entschlusses.
41 
Gleichwohl liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vor, die nicht nur „einigermaßen wirklichkeitsnah“ sind, sondern denen bei der abschließenden Gesamtabwägung auch ein hinreichendes Gewicht zukommt, um die Indizwirkung der offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. für eine zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht zu entkräften.
42 
Gegen eine Versorgungslebenspartnerschaft spricht zunächst, dass die Klägerin und Frau W. schon seit 1992 ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft („wie in einer Ehe“) zusammengelebt und sich gegenseitig Kontovollmacht erteilt hatten. Dabei ist dem Senat bewusst, dass diese (äußeren) Umstände für sich genommen der Annahme, der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht notwendig entgegenstehen. Allerdings sind hier Anhaltspunkte dafür, dass dem langjährigen Zusammenleben und gemeinsamen Wirtschaften der Klägerin und von Frau W. „ohne offiziellen Segen“ eine langjährige bewusste Entscheidung zugrunde gelegen hätte, die Lebenspartnerschaft nicht einzugehen, um den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Ehe- und Lebenspartner gelten, nicht zu unterliegen (vgl. zur Ehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.; vgl. zu § 46 Abs. 2a SGB VI auch Bayerisches LSG, Urteile vom 20.02.2013 - L 1 R 304/11 - und vom 07.05.2014 - L 13 R 1037/12 -, jeweils Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2013 - L 18 KN 29/13 -, Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2014 - L 3 R 337/12 -, Juris), nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht für den Senat aus den von der Klägerin vorgetragenen Begleitumständen plausibel hervor, weshalb sie und Frau W. die Verpartnerung erst vornahmen, als die Krebserkrankung von Frau W. schon weit fortgeschritten war. Danach stand der Begründung einer Lebenspartnerschaft zunächst objektiv entgegen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erst durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) geschaffen wurden. Nach Wegfall dieses Hindernisses wiederum stellten die Klägerin und Frau W. - für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar - die Umsetzung ihres prinzipiell vorhandenen „Heiratswunsches“ aus Rücksicht auf die Eltern von Frau W. bis zu deren Ableben zurück, weil diese einer Generation angehörten, für die eine gleichgeschlechtliche Ehe unmöglich gewesen wäre; erst nach dem Tod des Vaters von Frau W. im Juli 2009 ergab sich insoweit nach der glaubhaften Darstellung der Klägerin „eine freie Entscheidung“. Demgemäß erkundigte sich Frau W. noch vor der Krebsdiagnose beim Standesamt Freiburg nach den Formalitäten einer Verpartnerung, erhielt dort jedoch die Auskunft, dass das Ausländeramt Offenburg zuständig sei, was - wie die Klägerin dem Senat gegenüber authentisch und spürbar betroffen zum Ausdruck gebracht hat - sie beide erheblich irritierte, weil es ihnen das Gefühl gab, doch nur eine „Randgruppe“ zu sein. Nur kurze Zeit später zeigten sich bei Frau W. bereits erste Krankheitssymptome („Fieberschübe“), woraufhin bei einer Blutuntersuchung die Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Die Klägerin konnte insoweit glaubhaft machen, dass sich von diesem Zeitpunkt an „alles nur noch um die Krankheit [drehte]“, dass „das Suchen nach bestmöglichen Behandlungen … die Gedanken an unsere Heirat erst einmal in den Hintergrund treten [ließ]“, und dass sie und Frau W. erst wieder mit Blick auf die halbjährigen Behandlungspausen bei der Selektiven Internen Radiotherapie daran dachten, die Verpartnerung „in Ruhe angehen“ zu können, und dann vor Pfingsten 2011 in der Annahme, Frau W. könnte mit der Krebserkrankung leben, einen konkreten Verpartnerungstermin „ins Auge fassten“. Auch wenn die Begründung der Lebenspartnerschaft sich - wie dargelegt - nicht als konsequente Verwirklichung eines vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung von Frau W. bestehenden Verpartnerungsentschlusses darstellt, unterscheiden diese Begleitumstände die Lebenspartnerschaft der Klägerin wesentlich von einer Versorgungslebenspartnerschaft.
43 
Vor diesem Hintergrund erblickt der Senat einen besonderen (äußeren) Umstand im Sinn des § 1a Nr. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG auch darin, dass die Klägerin und Frau W. die Lebenspartnerschaft nicht sofort nach der Krebsdiagnose im Herbst 2009 begründet haben, obwohl dies nahegelegen hätte, wenn es - was verständlich wäre - ihnen in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen wäre (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Auch nach der im Sommer 2010 durchgeführten Selektiven Internen Radiotherapie, als der deutlich verbesserte Gesundheitszustand von Frau W. Gedanken an die Begründung der Lebenspartnerschaft (wieder) ermöglichte, vereinbarten sie nicht sofort einen Verpartnerungstermin. Dies geschah erst im Frühjahr 2011. Der Senat nimmt der Klägerin insoweit ab, dass sie und Frau W. zu diesem Zeitpunkt deren Krebserkrankung akzeptiert hatten und trotz des schon fortgeschrittenen Krankheitsstadiums „noch voller Hoffnung [waren], dass sie noch längere Zeit leben würde“. Denn dieses Vorbringen wird durch die - auch von der Beklagten in ihrem Aussagegehalt nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. L. vom 15.02.2012 bestätigt, nach der Frau W. und die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots mit Sicherheit davon ausgegangen seien, dass die Erkrankung von Frau W. durch die laufenden Chemotherapiezyklen beherrschbar und mit keinem baldigen Ableben zu rechnen sei. Angesichts dieser Umstände glaubt der Senat der Klägerin, dass es ihnen bei der Verpartnerung darum gegangen ist, angesichts des schweren Schicksalschlags sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen und ihre „wie eine Ehe“ geführte langjährige Beziehung zu bestätigen. Es besteht zum einen kein Anlass, am Vorbringen der Klägerin zu zweifeln, dass Frau W. in ihre Familie vollkommen integriert war und vor ihrem Ableben den Wunsch hegte, auch rechtlich dazu zu gehören und „eine ...“ zu sein. Sie hat diesbezüglich ohne erkennbare Verfälschungstendenzen gegenüber dem Verwaltungsgericht geschildert, dass Frau W. intensiv an ihrem Familienleben teilnahm, etwa regelmäßig „die Enkel hütete“, und das starke Bestreben hatte, vollständiges Familienmitglied zu sein. Zum anderen hat die Klägerin auch dem Senat gegenüber glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es aus ihrer Sicht allein darum ging, das Frau W. gegebene Versprechen einzuhalten, und „alles andere keine Rolle gespielt“ hat. Dass auch die im Vordergrund stehende Absicht, eine schon länger bestehende Gemeinschaft zu legitimieren, als überwiegender Zweck einer Eheschließung im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BeamtVG in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. Urteil vom 27.10.1966 - 2 C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
44 
Schließlich erscheint dem Senat auch plausibel, dass die Klägerin - wie sie im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren durchwegs geltend gemacht hat - von einem möglichen Anspruch auf Witwengeld keine Kenntnis hatte. Denn zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft (01.07.2011) war ein solcher Anspruch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten - wie dargelegt - gesetzlich noch nicht normiert. Zwar wurde, wie der Senat im Urteil vom 03.04.2012 (a.a.O.) ausgeführt hat, bereits im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen; für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist danach der Lebenspartner dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt gleichgestellt worden. Auch war die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in anderen Berufsgruppen schon vor dem Verpartnerungstermin der Klägerin und Frau W. wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 126, 400; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Das grundsätzliche Bestehen eines (unionsrechtlichen) Anspruchs auf Witwengeld auch für hinterbliebene Lebenspartner von Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht indes erst mit Urteil vom 28.10.2010 (a.a.O.) festgestellt, also zu einem Zeitpunkt, als sich die Krebserkrankung von Frau W. bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand und nicht nur ihr, sondern auch das Leben der Klägerin maßgeblich bestimmte. Angesichts dessen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 29.08.2011 erfuhr, „dass für gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht“, und dass ihr zuvor - wie sie dem Senat gegenüber mit spürbarer emotionaler, aber auch reflektierter Betroffenheit bekundet hat - die Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versorgung geradezu „absurd“ erschien.
45 
Ob außer den genannten Motiven der Lebenspartner bei Frau W. auch der Wunsch bestand, die Klägerin für die Zeit nach ihrem Tod finanziell besser abzusichern - worauf deren bereits vor Auftreten der Krebserkrankung erfolgte Einsetzung als Erbin hindeuten könnte -, ist demgegenüber unerheblich. Die gebotene Gesamtabwägung der Beweggründe beider Lebenspartnerinnen für die Begründung der Lebenspartnerschaft ergibt zur vollen Überzeugung des Senats, dass jedenfalls für die Klägerin der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Rolle gespielt hat, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den schon früher geäußerten „Heiratswunsch“ von Frau W. zu erfüllen sowie sich gerade im Angesicht von deren schwererer Krebserkrankung noch einmal ganz zu ihr zu bekennen und die langjährige Lebensgemeinschaft zu legitimieren. Da Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.10.1966, a.a.O.) nicht ersichtlich sind, sind damit insgesamt gesehen die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe der Lebenspartner als zumindest gleichwertig anzusehen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
48 
Beschluss vom 02. Dezember 2014
49 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 24.696,-- EUR festgesetzt.
50 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der festgesetzte Betrag beruht auf den Angaben der Deutschen Telekom AG im Schriftsatz vom 02.08.2012, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 1.029,-- EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 24.696,-- EUR (1.029,-- EUR x 24).
51 
Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL IV ZR 267/04 Verkündetam: 7.Juli2010 Preuß Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL-Sat
published on 18/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
published on 07/05/2014 00:00

Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente. Die im Juni 1962 geborene Klägerin ehelichte am 12. März 2010 den im April 1951 geborenen Versicherten. Der Versicherte ist am 11. Mai 2010 verstorben. Mi
published on 24/06/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Stufe bis zu 22.000 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 31. Es bestehen zunächst
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published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit der Klage beg
published on 15/09/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2015 - 3 K 2024/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die
published on 05/07/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 15/06/2016 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2014 - 5 K 2480/13 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 2013 und deren Widerspruchsbescheids vom 6. November 2013 ver
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Annotations

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.

(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.

(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.