Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15

published on 15/06/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2014 - 5 K 2480/13 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 2013 und deren Widerspruchsbescheids vom 6. November 2013 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.
Die am … 1961 geborene Klägerin bezog mit ihrem am … 1955 geborenen damaligen Lebensgefährten ..., einem seit 1995 im Ruhestand befindlichen Bundesbeamten, 1996 eine gemeinsam gemietete Wohnung in .... In der Nähe wohnte auch der Sohn der Klägerin mit seiner Ehefrau und den 2009 bzw. 2011 geborenen Kindern. Herr ... erhielt Versorgungsbezüge von zuletzt rund 2.100 EUR, die Klägerin ein Arbeitseinkommen von rund 530 EUR netto monatlich.
Nachdem Herr ... im Laufe des Jahres 2012 u.a. über Schluckbeschwerden geklagt hatte, wurde in der zweiten Jahreshälfte ein bösartiger Tumor in der Speiseröhre festgestellt (Ösophaguskarzinom). Anfang 2013 absolvierte er eine Chemotherapie. In einer anschließenden Untersuchung zeigte sich ein vor der Therapie als suspekt eingeordneter Leberrundherd als konstant, der Primärtumor und ein Lymphknotenbefall aber als rückläufig. Ärzte des Universitätsklinikums Freiburg erläuterten, als einzig heilende (kurative) Therapieoption bestehe die Möglichkeit, die Speiseröhre teilweise zu entfernen (Ösphagusresektion). Herr ... erklärte sich damit einverstanden.
Am 28.03.2013 heirateten die Klägerin und Herr ....
Am 06.05.2013 wurde er zur stationären Behandlung mit dem Ziel der Speiseröhrenentfernung im Universitätsklinikum aufgenommen und der Eingriff ohne Komplikationen durchgeführt. In den folgenden Tagen kam es jedoch u.a. zu einem Nierenversagen und Wundinfektionen. Am 23.05.2013 erlitt er einen hämorrhagischen Schock, der Anlass zu einer weiteren Operation gab. Nach einem dabei aufgetretenen Multiorganversagen verstarb er am 24.05.2013.
Im Juli 2013 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwengeld. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Telekom AG mit Bescheid vom 26.07.2013 unter Verweis auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ab. Die Ehe habe weniger als ein Jahr bestanden und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Deutsche Telekom AG mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2013 zurück.
Am 26.11.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr Witwengeld zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es habe sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt. Sie und ihr Ehemann hätten vor der Eheschließung 19 Jahre eheähnlich zusammengelebt. Sie seien seit 1995 verlobt gewesen und hätten Verlobungsringe getragen. Ihre Kinder hätten ihn als ihren Vater angesehen. Sie habe ihn in diesen Jahren gepflegt, nachdem die Beweglichkeit seines rechten Beines und seines linken Armes wegen eines 1992 erlittenen schweren Autounfalls erheblich eingeschränkt gewesen sei. Immer wieder hätten sie die Absicht bekundet zu heiraten. Ein Heiratstermin sei immer wieder verschoben worden. Nach der Geburt des zweiten Enkelkindes am 02.02.2011 hätten sie beschlossen, am Jahrestag ihres Kennenlernens, am 17.09.2011, die Ehe einzugehen. Die als Trauzeugen eingeplanten Freunde hätten ihre Bereitschaft erklärt. Für die musikalische Begleitung der Hochzeit habe bereits die Zusage einer Band vorgelegen. Im April 2011 hätten sich dann aber Probleme in der Familie zugespitzt, weshalb das Hochzeitsfest nicht mehr im Fokus gestanden habe. Ihr Sohn habe sich von seiner Ehefrau getrennt und sie (die Klägerin) und Herr ... hätten in der Verantwortung für die beiden Enkelkinder gestanden und sich um sie gekümmert. Die Mutter ihrer Schwiegertochter sei (psychisch) nicht in der Lage gewesen, sich um die Enkel zu kümmern. Die Schwiegertochter selbst habe sehr unter der Trennung gelitten und sich ab September 2011 für sieben Wochen in stationäre Behandlung in eine Psychiatrie begeben. Sie (die Klägerin) sei noch 2012 die Hauptansprechpartnerin der Schwiegertochter gewesen, die sich mit allen Problemen an sie gewandt habe. Diese Situation habe sich in den Jahren 2011 und 2012 und seither im Grunde nicht verändert. Sie (die Klägerin) habe sich damals in einer extrem belastenden Situation befunden, derentwegen sie noch heute in psychotherapeutischer Behandlung sei. Vor diesem Hintergrund hätten sie und Herr ... zunächst nicht mehr an die geplante Hochzeitsfeier gedacht. Der Entschluss, im März 2013 zu heiraten, sei nach den ersten Untersuchungen in Freiburg gefallen. Schon vor der Chemotherapie hätten Untersuchungen im Universitätsklinikum stattgefunden und dabei sei immer wieder die Frage aufgekommen, ob sie die Ehefrau sei. Deshalb hätten sie sich dazu entschlossen zu heiraten, damit sie, was für ihn wichtig gewesen sei, dann auch Entscheidungen für ihn treffen könne. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei zwar bekannt gewesen, dass ihr Ehemann krank gewesen sei, aber die Prognose für den Fall einer Operation sei positiv gewesen. Der Tod am 24.05.2013 sei überraschend eingetreten. Sie hätten eine realistische Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft von zwei Jahren (ohne Ösphagusresektion) oder (bei erfolgreicher Resektion) länger gehabt. So sei der Tod auch nicht auf die Krebserkrankung, sondern auf die unvorhersehbaren postoperativen Komplikationen zurückzuführen gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.12.2014 abgewiesen. Die gesetzliche Vermutung, dass eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr Bestand gehabt habe, als Versorgungsehe anzusehen sei, bestehe vor allem dann, wenn die Heirat in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung eines Ehepartners erfolgt sei. Allerdings könne der hinterbliebene Ehepartner die Vermutung durch besondere, objektiv erkennbare Umstände, die einen anderen Zweck als die Versorgungsehe mindestens wahrscheinlich machten, widerlegen. Danach scheide eine Versorgungsehe aus, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben sei oder sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses erweise. Wenn „damit ein nach objektiv erkennbaren Umständen anderer vorrangiger Zweck der Eheschließung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, bzw. auch objektiven Hinderungsgründen erst später erfolgt ist,“ sei die Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners nicht kausal für die Eheschließung gewesen. Nach diesen Grundsätzen sei im vorliegenden Fall die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hätten die Ehe in Kenntnis seiner grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung geschlossen. Zwar trage sie vor, sie hätten schon seit Jahren die Ehe schließen wollen und dies nach der Geburt des zweiten Enkelkindes konkret für den 17.09.2011 ins Auge gefasst. Die Umsetzung sei aber nach ihren Angaben daran gescheitert, dass innerfamiliäre Konflikte und die Sorge um die Schwiegertochter und die Enkelkinder der Hochzeit entgegenstanden hätten. Die Verzögerung der Hochzeit sei danach allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Verlobten für ihre Eheschließung einen günstigeren, unbeschwerteren Zeitpunkt hätten abwarten wollen. Es seien jedoch keine objektiven Hinderungsgründe, die eine Verschiebung der Eheschließung gleichsam erzwungen hätten. Auch im Anschluss habe eine konkrete Eheschließung für einen späteren Zeitpunkt nicht konkret in Aussicht gestanden. Wenngleich keine Zweifel daran bestünden, dass die beiden späteren Eheleute spätestens seit dem ersten Termin im Jahr 2011 eine entsprechende Eheschließungsabsicht gehabt hätten, sei der gemeinsame Wunsch hernach jedenfalls nicht objektiv dahingehend konkretisiert worden, dass ein bestimmter Termin festgelegt oder auch nur in Aussicht genommen worden sei. Bis zur Erkrankung sei über ein Jahr vergangen, ohne dass es in dieser Zeit neuerlich zu einer Konkretisierung der Heiratsabsicht in zeitlicher Hinsicht gekommen sei. Wenn dann die Eheschließung zwischen der Diagnose und Chemotherapie und vor der Einweisung ins Krankenhaus zum Zweck der operativen Behandlung des Karzinoms anberaumt worden sei, bestätige dies eher die gesetzliche Vermutung als dass sie dadurch ausgeräumt werde. Das Aufschieben der Eheschließung wegen subjektiver Erwägungen und die schließlich unter dem Druck der Erkrankung erfolgte Eheschließung stelle sich nicht als konsequente Umsetzung einer bereits zuvor objektiv manifestierten Eheschließungsabsicht dar. Vor diesem Hintergrund sei rechtlich nicht erheblich, ob der Ehemann und die Klägerin zuvor öffentlich bekundet hätten, die Ehe eingehen zu wollen und ob sie sich bis zuletzt der Hoffnung hingegeben hätten, dass der Ehemann gleichwohl noch eine gar mehrjährige Lebenserwartung haben würde. Rechtlich unerheblich sei auch, dass der Ehemann der Klägerin möglicherweise nicht unmittelbar an seiner Karzinomerkrankung gestorben sei. Auch durch das Vorbringen, dass die Klägerin als Ehefrau einen erleichterten Zugang zu den Behandlungseinrichtungen, Ärzten und Personal bekommen habe und es ihrem Partner wichtig gewesen sei, dass sie als Ehefrau Entscheidungen für ihn treffen könne, werde die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Derartige Motivationen schlössen nicht aus, dass (ein) wesentlicher Zweck der Eheschließung (zugleich) die Gewährleistung einer Versorgung sei. Die mitgeteilten Gründe für die vorübergehende Aufgabe der konkreten Eheschließungsabsicht mögen subjektiv verständlich und nachvollziehbar sein; dass durch die familiären Probleme die für den 17.09.2011 geplante Eheschließung objektiv verhindert worden wäre, sei aber nicht erkennbar. Denn der Eheschließung im März 2013 hätten die weiter bestehenden familiären Probleme nicht (mehr) entgegengestanden.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2015 - 4 S 167/15 - die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht habe keinen Zweifel gehabt, dass die im Jahr 2011 gefasste Eheschließungsabsicht fortbestanden habe, sondern lediglich einen konkreten neuen Hochzeitstermin vermisst, also in Zweifel gezogen, dass die fortbestehende Heiratsabsicht objektiv manifestiert worden sei. Damit habe es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Juris) und des Hamburgischen OVG (Urteil vom 16.12.2011 - 1 Bf 164/10 -, IÖD 2012, 56) gesetzt, die auch der Senat schon befürwortend zitiert habe (Senatsurteil vom 02.12.2014 - 4 S 1911/13 -, Juris). Danach könne die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht nur durch nach außen manifestierte Umstände widerlegt werden. Zu würdigen seien vielmehr alle Umstände des Einzelfalls einschließlich der Motive und subjektiven Vorstellungen der Eheleute. Das habe das Verwaltungsgericht hier unterlassen. Es habe sich nicht mit ihren Ausführungen dazu, weshalb der Hochzeitstermin trotz fortbestehender Eheschließungsabsicht offen geblieben sei, auseinandergesetzt. Es habe auch zu Unrecht dem Motiv keine Bedeutung beigemessen, dass sie bei der Behandlung als Ehefrau angesehen werden sollte, damit sie Entscheidungen für ihren Partner treffen und Informationen zum Behandlungsverlauf einholen konnte. Das Verwaltungsgericht habe außerdem nicht beachtet, dass von einer Versorgungsabsicht abweichende Beweggründe für eine Eheschließung lediglich gleichwertig - aber nicht schwerer - wiegen müssten, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Missachtet habe das Verwaltungsgericht auch, dass von einer Versorgungsabsicht verschiedene Gründe bereits dann gleichwertig seien, wenn für einen der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine Rolle gespielt habe. Insgesamt habe das Verwaltungsgericht zu sehr darauf abgestellt, dass nach dem Aufgeben des ersten Hochzeitstermins nicht zeitnah ein anderer festgelegt worden sei. Die Heiratsabsicht habe fortbestanden. Das sei für die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe entscheidend.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.12.2014 - 5 K 2480/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 26.07.2013 und deren Widerspruchsbescheids vom 06.11.2013 zu verpflichten, ihr Witwengeld zu gewähren.
12 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie führt aus, die Berufungsbegründung stelle größtenteils eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens dar.
15 
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 angehört und die Zeugen ... und ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.
19 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, 1935; BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, Juris; jeweils m.w.N.).
20 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird das Witwengeld allerdings nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
21 
Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Sie ist die Witwe eines Ruhestandsbeamten und hat die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a) durch ihren - glaubhaften - Vortrag widerlegt (b).
22 
a) „Besondere Umstände“ des Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BeamtVG müssen geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Besondere Umstände sind daher solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99, zum inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI). Muss im Zeitpunkt der Heirat hingegen mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zwar nahe, sie kann jedoch auch in einem solchen Fall widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
23 
Zu dieser letzten Fallgruppe hatte das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als „konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses“ darstelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2012 - 2 B 32.12 -, Juris, vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, Juris, und vom 02.10.2008 - 2 B 7.08 -, Juris; Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230). Davon ausgehend wurde in der Rechtsprechung teilweise gefordert, dass die nach der Erkrankung erfolge Heirat auf einem „im Wesentlichen unveränderten“ Heiratsentschluss beruhen musste, um noch als „konsequente Verwirklichung“ eingeordnet werden zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Juris, und vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Ein vor Kenntnis der Erkrankung gefasster Heiratsentschluss wurde ferner zum Teil nur dann als beachtlich angesehen, wenn die Gründe, die für das Hinausschieben der Heirat angeführt wurden, der Eheschließung „objektiv“ oder „zwingend“ entgegenstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.; s. auch Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; a.A. im Ergebnis Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris). Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung wurde der Witwe bzw. dem Witwer teilweise auch im Übrigen nur der Verweis auf „äußere, objektiv erkennbare“ oder „manifestierte“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Motiven zugebilligt (vgl. Bayerischer VGH Beschluss vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2012 - 3 E 1364/11 -, DÖD 2012, 209; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2010 - 3 LB 15/09 -, Juris; Niedersächsisches OVG Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, IÖD 2010, 46; a.A. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.; wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O.).
24 
Vor dem Hintergrund dieser zum Teil uneinheitlichen Entwicklung in der Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe für die Prüfung, ob die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt ist, in seinem Urteil vom 28.01.2016 (a.a.O.) erneut konkretisiert:
25 
aa) Seine frühere Formulierung, wonach die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung voraussetzte, dass sich die nach der Erkrankung erfolgte Heirat als „konsequente Verwirklichung“ eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses dargestellt haben musste, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben und fortentwickelt (Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann nach seiner neuen Rechtsprechung (bereits dann) ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, wenn die Heirat „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist“ (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
26 
Der Senat entnimmt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.), dass mit der Fortentwicklung der Begrifflichkeiten auch Änderungen des Prüfungsmaßstabs verbunden sind. Die „neue Formel“ (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) zielt auf einen weniger strengen Maßstab (vgl. von der Weiden, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht insbesondere an der Formulierung der „konsequenten“ Verwirklichung nicht mehr festhalten will (vgl. a.a.O., RdNr. 17), kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die Heirat auf einem „unveränderten“ Heiratsentschluss beruht. Da das Bundesverwaltungsgericht zudem nur noch auf „wirklichkeitsnahe“ Gründe für die Verschiebung einer bereits vor Kenntnis der Krankheit beschlossenen Heirat abstellt, ist auch nicht (mehr) entscheidend, ob die für die Verschiebung der Heirat maßgeblichen Gründe „objektiv zwingend“ waren. Soweit sich aus dem (nicht veröffentlichten) Beschluss des Senats vom 26.03.2013 (a.a.O.) hierzu noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran im Licht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.) nicht weiter fest.
27 
bb) Neben einem bereits vor Kenntnis der Krankheit gefassten und nur aufgeschobenen Heiratsentschluss können sich „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus dem Zeitpunkt der Eheschließung ergeben. Findet die Eheschließung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, nachdem sich der Gesundheitszustand des erkrankten Ehepartners so gebessert hat, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten steht, kann auch dies auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; ebenso Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Diese beiden Fallgruppen für „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sind nicht abschließend (vgl. zur früheren Rechtsprechung bereits Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
28 
cc) Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Einzelfall ergibt, dass die (aus den „besonderen Umständen“ des jeweiligen Einzelfalles ableitbaren,) von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2016, a.a.O., und vom 27.10.1966 - II C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteile vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, SGb 2010, 412, und vom 05.05.2009, a.a.O.). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem gegebenenfalls zuvor getroffenen Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
29 
dd) Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen dem überlebenden Ehepartner alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf „äußere, objektiv erkennbare“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen, wie sie in der Rechtsprechung teilweise befürwortet wurde, besteht dabei nicht. Eine solche Beschränkung lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz dem überlebenden Ehepartner die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihm hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1). Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., m.w.N.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; ebenso BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., zu § 46 Abs. 2a SGB VI).
30 
Daraus folgt zugleich, dass der Vortrag der Witwe bzw. des Witwers Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO) bestimmt: Der überlebende Ehepartner kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Der überlebende Ehepartner kann aber auch seine (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Ehepartners für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
31 
Der Gefahr, dass Äußerungen des überlebenden Ehepartners oder ihm nahestehender Personen möglicherweise interessengeleitet sind, ist dabei nicht (mehr) durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs oder des Kreises der Beweistatsachen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; von der Weiden, a.a.O.). Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser schlüssige Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
32 
b) An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch ihren glaubhaften Vortrag widerlegt. Denn der vorliegende Fall weist „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf (aa) und die Gesamtbetrachtung der sich aus diesen Umständen ergebenden Beweggründe beider Ehegatten für die schließlich erfolgte Eheschließung ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (bb).
33 
aa) „Besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, die auf andere Beweggründe für die Heirat als den der Versorgung der Klägerin schließen lassen, liegen vor.
34 
(1) Ein „besonderer Umstand“ kann, wie gezeigt, in einem bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffenen Heiratsentschluss der späteren Eheleute liegen, wenn die Heirat „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist“ (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
35 
Die Klägerin trägt im Kern vor, die für den 17.09.2011 beschlossene Heirat sei wegen der im Sommer 2011 erfolgten Trennung ihres Sohnes von seiner Ehefrau, der Zeugin ..., und den damit verbundenen Belastungen - der übernommenen Sorge für die Enkelkinder und des Beistands für die Schwiegertochter - in den Hintergrund gerückt.
36 
Der Senat ist von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugt. Der Senat hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte im Frühjahr 2011 ihre zuvor noch vagen Heiratsüberlegungen in den konkreten Entschluss umgesetzt haben, im September desselben Jahres zu heiraten. Hierfür spricht die glaubhafte Angabe der Zeugen ... und ..., die bekundet haben, dass die Klägerin sie im Frühjahr 2011 angerufen und die Hochzeit angekündigt habe. Die Zeugen konnten den Umstand, dass sie diesen Anruf noch zeitlich dem Jahr 2011 zuordnen konnten, nachvollziehbar damit begründen, dass sie im Sommer desselben Jahres zu einer Beerdigung in die Nähe des Wohnorts der Klägerin gefahren seien und bei dieser Gelegenheit noch über die Heiratsabsicht gesprochen worden sei. Die Aussagen entsprechen den Aussagen der Zeugen ... und ..., die glaubhaft bekundet haben, im selben Jahr von der Klägerin gefragt worden zu sein, ob sie als Trauzeugen zur Verfügung stünden. Der Vortrag der Klägerin wird zudem durch die Aussage des Zeugen ... gestützt, der detailliert bekundet hat, dass und mit welchem Inhalt Herr ... ihn gefragt habe, ob er zusammen mit weiten Musikern als „Hochzeitsband“ zur Verfügung stehe.
37 
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die von der Klägerin geschilderten familiären Probleme im Sommer 2011 überraschend aufgetreten sind, zu den geschilderten Folgen, insbesondere der Betreuung der Enkelkinder geführt und Anlass gegeben haben, die für den September des Jahres vorgesehene Hochzeit zu verschieben. Die Schwiegertochter der Klägern, die Zeugin ...-..., hat detailliert, widerspruchsfrei und mit nach wie vor erkennbarer emotionaler Beteiligung die Einzelheiten ihrer Trennung von ihrem Ehemann, dem Sohn der Klägerin, geschildert und nachvollziehbar erläutert, dass sie u.a. wegen ihrer damaligen beruflichen Situation darauf angewiesen gewesen sei, dass die Klägerin sie und die Enkelkinder unterstütze. Die Angaben der Zeugin decken sich mit den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugin ... und den Angaben der übrigen Zeugen zu den ihnen von der Klägerin für die Verschiebung der Hochzeit genannten Gründe.
38 
In der von der Klägerin mithin glaubhaft geschilderten Entwicklung der familiären Situation im Sommer 2011 liegt ein nachvollziehbarer, realistischer („wirklichkeitsnaher“) Grund für die Verschiebung einer bereits geplanten Hochzeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O., zu einem insoweit ähnlich gelagerten Sachverhalt).
39 
Nicht (mehr) erheblich ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, der für die Verschiebung der Hochzeit angeführte Grund habe einer früheren Eheschließung nicht „objektiv“ und „zwingend“ entgegengestanden. Entscheidungserheblich ist nach den oben genannten Maßstäben aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, ob die für die Verschiebung der Hochzeit angeführten Gründe „objektiv“ oder gar „zwingend“, sondern (nur), ob sie „wirklichkeitsnah“ sind, wobei auch insoweit subjektive Erwägungen der späteren Eheleute zu berücksichtigen sind. Dass im vorliegenden Fall die Motive der Klägerin und ihres späteren Ehemannes für die Verschiebung der Hochzeit wenn auch keine „zwingenden Hinderungsgründe“, so doch „wirklichkeitsnah“ waren, hat auch das Verwaltungsgerichts der Sache nach so gesehen, wenn es die Gründe als „subjektiv verständlich und nachvollziehbar“ bezeichnet.
40 
Der Einordnung des von der Klägerin angeführten Grundes für die Verschiebung der Hochzeit als „wirklichkeitsnah“ steht auch nicht entgegen, dass zwischen dem Heiratsentschluss im Februar 2011 und der schließlich erfolgten Heirat im März 2013 ein beachtlicher Zeitraum lag. Mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat steigen zwar, wie gezeigt, die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist hier aber genügt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich an der Mitte 2011 entstandenen familiären Situation - d.h. an der Trennung ihres Sohnes von der Schwiegertochter, an der daraus resultierenden (Mit-)Betreuung der beiden Kleinkinder und an der Fürsorge für die psychisch erkrankte Schwiegertochter - auch in den Jahren 2012 und 2013 nichts Wesentliches geändert hat. Es ist wiederum nachvollziehbar und realistisch, dass die Heiratsabsicht angesichts dessen nicht nur kurzfristig und auf einen schon konkret benannten Ersatztermin, sondern zunächst bis zu der erhofften, aber zeitlich noch nicht absehbaren Entspannung in der familiären Situation aufgeschoben wurde.
41 
Der Einordnung des „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschobenen, aber nicht aufgegebenen Heiratsentschlusses“ als „besonderer Umstand“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte die „aufschiebende Bedingung“ für die Heirat im Laufe der Zeit modifiziert haben. Sie haben im Ergebnis nicht (erst) bei einer Entspannung der familiären Situation, der ursprünglichen Bedingung für eine Heirat, sondern - trotz fortbestehender familiärer Spannungen - (schon) unter dem Eindruck der Erkrankung geheiratet. Das mag dazu geführt haben, dass kein „im Wesentlichen unveränderter“ (vgl. erneut OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.10.2013, a.a.O., und vom 03.01.2008, a.a.O.), sondern ein den veränderten Umständen angepasster Heiratsentschluss umgesetzt wurde. Hierauf kommt es aber, wie gezeigt, nicht (mehr) entscheidungserheblich an, da der Heiratsentschluss nicht „unverändert“ verwirklicht werden muss, um als „besonderer Umstand“ anerkannt zu werden (ähnlich bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O., zu einer „konsequenten Wandlung des Anfangsmotivs“). Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die im März 2013 erfolgte Eheschließung noch als im Sinne der älteren Rechtsprechung „konsequente“ Umsetzung der 2011 gefassten Eheschließungsabsicht einordnen lässt. Auch dieses „Konsequenzerfordernis“ ist nicht (mehr) maßgeblich.
42 
(2) Ein weiterer „besonderer Umstand“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG liegt nach den oben genannten Grundsätzen im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Eheschließung. Auch dieser Zeitpunkt indiziert, dass für die Heirat (jedenfalls auch) ein anderer Beweggrund als die Versorgung der Klägerin maßgeblich war.
43 
Wäre es den späteren Eheleuten in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen, hätte es nahegelegen, die Ehe sofort nach der Krebsdiagnose zu schließen (vgl. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Das ist jedoch nicht geschehen. Die Heirat fand nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung im Herbst oder Winter 2012 und auch nicht vor der Chemotherapie statt, sondern erst im März 2013, nachdem der damalige Lebensgefährte der Klägerin diese Behandlung bereits abgeschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich sein Gesundheitszustand aber so weit gebessert, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten war. Denn die behandelnden Ärzte des Universitätsklinikums Freiburg hatten die nach der Chemotherapie vorgeschlagene Operation als „kurative“, d.h. heilende Behandlung eingeordnet. Den späteren Eheleuten wurde mithin eine gemeinsame Zukunft für einen längeren Zeitraum in Aussicht gestellt. Dass dies auch ihren eigenen Erwartungen entsprach, wird durch die glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Vorbereitungen bestätigt, die sie und ihr Ehemann für die nach der Operation vorgesehene Rehabilitation getroffen haben. Gleiches gilt für die glaubhafte Bekundung der Zeugin ..., Herr ... sei damals „eigentlich ganz gut dran“ gewesen und sie habe bewusst auf einen Besuch im Krankenhaus verzichtet, weil sie von einer späteren Besuchsmöglichkeit ausgegangen sei.
44 
An dem Umstand, dass dem Kläger ärztlicherseits eine kurative Operation aufgezeigt worden war, die hinsichtlich der Entfernung des Tumors auch erfolgreich verlaufen ist, zeigt sich zugleich, dass der vorliegenden Fall nahe bei der Fallgruppe des Unfalltods eines verheiratet Beamten liegt, die, wie dargelegt, als gegen eine Versorgungsehe sprechender „besonderer Umstand“ anerkannt ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., und oben unter a). Der Ehemann der Kläger verstarb nicht an seiner Krebserkrankung, sondern an den unerwarteten Folgen eines operativen Eingriffs.
45 
bb) Nach den vorliegenden „besonderen Umständen“ des Falles ist die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht gerechtfertigt. Die miteinander verwobenen Motive für die im März 2013 erfolgte Heirat treten jedenfalls in der Gesamtschau wenigstens gleichberechtigt neben die möglicherweise auch vorhandene Versorgungsabsicht (vgl. insbesondere zur Absicht, „gemeinsame Jahre“ nach als überwunden geglaubter Krankheit als Eheleute zu verbringen, erneut Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O., OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O., und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.).
46 
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt hat, die Motivation der Klägerin und ihres Ehemannes, die Ehe während der Erkrankung des Ehemannes zu schließen, damit die Klägerin u.a. während der Behandlung als Ehefrau auftreten könne, schließe es nicht aus, „dass (ein) wesentlicher Zweck der Eheschließung (zugleich) die Gewährleistung einer Versorgung“ sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist, wie gezeigt, bereits dann widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Angesichts dieses bloßen Gleichwertigkeitserfordernisses steht es der Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen, falls ein Zweck der Eheschließung, wie das Verwaltungsgericht meint, „zugleich“ in der Gewährleistung einer Versorgung bestand.
47 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
49 
Beschluss vom 15.06.2016
50 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 28.576,32 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung, hier 24 x 1.190,68 EUR ).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Witwengeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.
19 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten Witwengeld. Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, 1935; BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, Juris; jeweils m.w.N.).
20 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird das Witwengeld allerdings nicht gewährt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Das Gesetz gewährt also bei einer Ehedauer von mindestens einem Jahr das Witwengeld ohne Rücksicht auf den Zweck der Heirat. Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
21 
Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Sie ist die Witwe eines Ruhestandsbeamten und hat die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a) durch ihren - glaubhaften - Vortrag widerlegt (b).
22 
a) „Besondere Umstände“ des Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BeamtVG müssen geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Besondere Umstände sind daher solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99, zum inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI). Muss im Zeitpunkt der Heirat hingegen mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zwar nahe, sie kann jedoch auch in einem solchen Fall widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
23 
Zu dieser letzten Fallgruppe hatte das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließe die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als „konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses“ darstelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.12.2012 - 2 B 32.12 -, Juris, vom 19.01.2009 - 2 B 14.08 -, Juris, und vom 02.10.2008 - 2 B 7.08 -, Juris; Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230). Davon ausgehend wurde in der Rechtsprechung teilweise gefordert, dass die nach der Erkrankung erfolge Heirat auf einem „im Wesentlichen unveränderten“ Heiratsentschluss beruhen musste, um noch als „konsequente Verwirklichung“ eingeordnet werden zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.10.2013 - 2 A 11261/12 -, Juris, und vom 03.01.2008 - 2 A 10800/07 -, IÖD 2008, 94; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Ein vor Kenntnis der Erkrankung gefasster Heiratsentschluss wurde ferner zum Teil nur dann als beachtlich angesehen, wenn die Gründe, die für das Hinausschieben der Heirat angeführt wurden, der Eheschließung „objektiv“ oder „zwingend“ entgegenstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008, a.a.O.; s. auch Senatsbeschluss vom 26.03.2013 - 4 S 1278/12 -; a.A. im Ergebnis Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 B 00.1704 -, Juris). Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung wurde der Witwe bzw. dem Witwer teilweise auch im Übrigen nur der Verweis auf „äußere, objektiv erkennbare“ oder „manifestierte“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Motiven zugebilligt (vgl. Bayerischer VGH Beschluss vom 18.02.2014 - 14 ZB 11.452 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2012 - 3 E 1364/11 -, DÖD 2012, 209; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2010 - 3 LB 15/09 -, Juris; Niedersächsisches OVG Beschluss vom 21.12.2009 - 5 LA 481/08 -, IÖD 2010, 46; a.A. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.; wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O.).
24 
Vor dem Hintergrund dieser zum Teil uneinheitlichen Entwicklung in der Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe für die Prüfung, ob die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt ist, in seinem Urteil vom 28.01.2016 (a.a.O.) erneut konkretisiert:
25 
aa) Seine frühere Formulierung, wonach die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung voraussetzte, dass sich die nach der Erkrankung erfolgte Heirat als „konsequente Verwirklichung“ eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses dargestellt haben musste, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben und fortentwickelt (Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann nach seiner neuen Rechtsprechung (bereits dann) ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, wenn die Heirat „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist“ (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
26 
Der Senat entnimmt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.), dass mit der Fortentwicklung der Begrifflichkeiten auch Änderungen des Prüfungsmaßstabs verbunden sind. Die „neue Formel“ (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) zielt auf einen weniger strengen Maßstab (vgl. von der Weiden, a.a.O.). Da das Bundesverwaltungsgericht insbesondere an der Formulierung der „konsequenten“ Verwirklichung nicht mehr festhalten will (vgl. a.a.O., RdNr. 17), kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die Heirat auf einem „unveränderten“ Heiratsentschluss beruht. Da das Bundesverwaltungsgericht zudem nur noch auf „wirklichkeitsnahe“ Gründe für die Verschiebung einer bereits vor Kenntnis der Krankheit beschlossenen Heirat abstellt, ist auch nicht (mehr) entscheidend, ob die für die Verschiebung der Heirat maßgeblichen Gründe „objektiv zwingend“ waren. Soweit sich aus dem (nicht veröffentlichten) Beschluss des Senats vom 26.03.2013 (a.a.O.) hierzu noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran im Licht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.) nicht weiter fest.
27 
bb) Neben einem bereits vor Kenntnis der Krankheit gefassten und nur aufgeschobenen Heiratsentschluss können sich „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus dem Zeitpunkt der Eheschließung ergeben. Findet die Eheschließung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, nachdem sich der Gesundheitszustand des erkrankten Ehepartners so gebessert hat, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten steht, kann auch dies auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; ebenso Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Diese beiden Fallgruppen für „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sind nicht abschließend (vgl. zur früheren Rechtsprechung bereits Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
28 
cc) Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Einzelfall ergibt, dass die (aus den „besonderen Umständen“ des jeweiligen Einzelfalles ableitbaren,) von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2016, a.a.O., und vom 27.10.1966 - II C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteile vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, SGb 2010, 412, und vom 05.05.2009, a.a.O.). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem gegebenenfalls zuvor getroffenen Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
29 
dd) Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen dem überlebenden Ehepartner alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf „äußere, objektiv erkennbare“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen, wie sie in der Rechtsprechung teilweise befürwortet wurde, besteht dabei nicht. Eine solche Beschränkung lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.). Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebieten nichts anderes. Wenn das Gesetz dem überlebenden Ehepartner die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände aufbürdet, müssen ihm hierfür alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1). Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., m.w.N.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; ebenso BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., zu § 46 Abs. 2a SGB VI).
30 
Daraus folgt zugleich, dass der Vortrag der Witwe bzw. des Witwers Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO) bestimmt: Der überlebende Ehepartner kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. In diesen beiden Fällen müssen und dürfen sich die Ermittlung, welche Gründe für die Heirat ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG handelt, auf die dann allein ermittelbaren nach außen getretenen objektiven Tatsachen beschränken. Der überlebende Ehepartner kann aber auch seine (höchst-)persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Ehepartners für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
31 
Der Gefahr, dass Äußerungen des überlebenden Ehepartners oder ihm nahestehender Personen möglicherweise interessengeleitet sind, ist dabei nicht (mehr) durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs oder des Kreises der Beweistatsachen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; von der Weiden, a.a.O.). Die Versorgungsbehörde bzw. das Gericht müssen zunächst prüfen, ob der vorgetragene Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht und sodann beurteilen, ob dieser schlüssige Vortrag glaubhaft ist. Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
32 
b) An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe durch ihren glaubhaften Vortrag widerlegt. Denn der vorliegende Fall weist „besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf (aa) und die Gesamtbetrachtung der sich aus diesen Umständen ergebenden Beweggründe beider Ehegatten für die schließlich erfolgte Eheschließung ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (bb).
33 
aa) „Besondere Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, die auf andere Beweggründe für die Heirat als den der Versorgung der Klägerin schließen lassen, liegen vor.
34 
(1) Ein „besonderer Umstand“ kann, wie gezeigt, in einem bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffenen Heiratsentschluss der späteren Eheleute liegen, wenn die Heirat „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist“ (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
35 
Die Klägerin trägt im Kern vor, die für den 17.09.2011 beschlossene Heirat sei wegen der im Sommer 2011 erfolgten Trennung ihres Sohnes von seiner Ehefrau, der Zeugin ..., und den damit verbundenen Belastungen - der übernommenen Sorge für die Enkelkinder und des Beistands für die Schwiegertochter - in den Hintergrund gerückt.
36 
Der Senat ist von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugt. Der Senat hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte im Frühjahr 2011 ihre zuvor noch vagen Heiratsüberlegungen in den konkreten Entschluss umgesetzt haben, im September desselben Jahres zu heiraten. Hierfür spricht die glaubhafte Angabe der Zeugen ... und ..., die bekundet haben, dass die Klägerin sie im Frühjahr 2011 angerufen und die Hochzeit angekündigt habe. Die Zeugen konnten den Umstand, dass sie diesen Anruf noch zeitlich dem Jahr 2011 zuordnen konnten, nachvollziehbar damit begründen, dass sie im Sommer desselben Jahres zu einer Beerdigung in die Nähe des Wohnorts der Klägerin gefahren seien und bei dieser Gelegenheit noch über die Heiratsabsicht gesprochen worden sei. Die Aussagen entsprechen den Aussagen der Zeugen ... und ..., die glaubhaft bekundet haben, im selben Jahr von der Klägerin gefragt worden zu sein, ob sie als Trauzeugen zur Verfügung stünden. Der Vortrag der Klägerin wird zudem durch die Aussage des Zeugen ... gestützt, der detailliert bekundet hat, dass und mit welchem Inhalt Herr ... ihn gefragt habe, ob er zusammen mit weiten Musikern als „Hochzeitsband“ zur Verfügung stehe.
37 
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die von der Klägerin geschilderten familiären Probleme im Sommer 2011 überraschend aufgetreten sind, zu den geschilderten Folgen, insbesondere der Betreuung der Enkelkinder geführt und Anlass gegeben haben, die für den September des Jahres vorgesehene Hochzeit zu verschieben. Die Schwiegertochter der Klägern, die Zeugin ...-..., hat detailliert, widerspruchsfrei und mit nach wie vor erkennbarer emotionaler Beteiligung die Einzelheiten ihrer Trennung von ihrem Ehemann, dem Sohn der Klägerin, geschildert und nachvollziehbar erläutert, dass sie u.a. wegen ihrer damaligen beruflichen Situation darauf angewiesen gewesen sei, dass die Klägerin sie und die Enkelkinder unterstütze. Die Angaben der Zeugin decken sich mit den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugin ... und den Angaben der übrigen Zeugen zu den ihnen von der Klägerin für die Verschiebung der Hochzeit genannten Gründe.
38 
In der von der Klägerin mithin glaubhaft geschilderten Entwicklung der familiären Situation im Sommer 2011 liegt ein nachvollziehbarer, realistischer („wirklichkeitsnaher“) Grund für die Verschiebung einer bereits geplanten Hochzeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, a.a.O., zu einem insoweit ähnlich gelagerten Sachverhalt).
39 
Nicht (mehr) erheblich ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, der für die Verschiebung der Hochzeit angeführte Grund habe einer früheren Eheschließung nicht „objektiv“ und „zwingend“ entgegengestanden. Entscheidungserheblich ist nach den oben genannten Maßstäben aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, ob die für die Verschiebung der Hochzeit angeführten Gründe „objektiv“ oder gar „zwingend“, sondern (nur), ob sie „wirklichkeitsnah“ sind, wobei auch insoweit subjektive Erwägungen der späteren Eheleute zu berücksichtigen sind. Dass im vorliegenden Fall die Motive der Klägerin und ihres späteren Ehemannes für die Verschiebung der Hochzeit wenn auch keine „zwingenden Hinderungsgründe“, so doch „wirklichkeitsnah“ waren, hat auch das Verwaltungsgerichts der Sache nach so gesehen, wenn es die Gründe als „subjektiv verständlich und nachvollziehbar“ bezeichnet.
40 
Der Einordnung des von der Klägerin angeführten Grundes für die Verschiebung der Hochzeit als „wirklichkeitsnah“ steht auch nicht entgegen, dass zwischen dem Heiratsentschluss im Februar 2011 und der schließlich erfolgten Heirat im März 2013 ein beachtlicher Zeitraum lag. Mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat steigen zwar, wie gezeigt, die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist hier aber genügt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich an der Mitte 2011 entstandenen familiären Situation - d.h. an der Trennung ihres Sohnes von der Schwiegertochter, an der daraus resultierenden (Mit-)Betreuung der beiden Kleinkinder und an der Fürsorge für die psychisch erkrankte Schwiegertochter - auch in den Jahren 2012 und 2013 nichts Wesentliches geändert hat. Es ist wiederum nachvollziehbar und realistisch, dass die Heiratsabsicht angesichts dessen nicht nur kurzfristig und auf einen schon konkret benannten Ersatztermin, sondern zunächst bis zu der erhofften, aber zeitlich noch nicht absehbaren Entspannung in der familiären Situation aufgeschoben wurde.
41 
Der Einordnung des „aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschobenen, aber nicht aufgegebenen Heiratsentschlusses“ als „besonderer Umstand“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte die „aufschiebende Bedingung“ für die Heirat im Laufe der Zeit modifiziert haben. Sie haben im Ergebnis nicht (erst) bei einer Entspannung der familiären Situation, der ursprünglichen Bedingung für eine Heirat, sondern - trotz fortbestehender familiärer Spannungen - (schon) unter dem Eindruck der Erkrankung geheiratet. Das mag dazu geführt haben, dass kein „im Wesentlichen unveränderter“ (vgl. erneut OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 29.10.2013, a.a.O., und vom 03.01.2008, a.a.O.), sondern ein den veränderten Umständen angepasster Heiratsentschluss umgesetzt wurde. Hierauf kommt es aber, wie gezeigt, nicht (mehr) entscheidungserheblich an, da der Heiratsentschluss nicht „unverändert“ verwirklicht werden muss, um als „besonderer Umstand“ anerkannt zu werden (ähnlich bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2004, a.a.O., zu einer „konsequenten Wandlung des Anfangsmotivs“). Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die im März 2013 erfolgte Eheschließung noch als im Sinne der älteren Rechtsprechung „konsequente“ Umsetzung der 2011 gefassten Eheschließungsabsicht einordnen lässt. Auch dieses „Konsequenzerfordernis“ ist nicht (mehr) maßgeblich.
42 
(2) Ein weiterer „besonderer Umstand“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG liegt nach den oben genannten Grundsätzen im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Eheschließung. Auch dieser Zeitpunkt indiziert, dass für die Heirat (jedenfalls auch) ein anderer Beweggrund als die Versorgung der Klägerin maßgeblich war.
43 
Wäre es den späteren Eheleuten in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen, hätte es nahegelegen, die Ehe sofort nach der Krebsdiagnose zu schließen (vgl. Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.). Das ist jedoch nicht geschehen. Die Heirat fand nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung im Herbst oder Winter 2012 und auch nicht vor der Chemotherapie statt, sondern erst im März 2013, nachdem der damalige Lebensgefährte der Klägerin diese Behandlung bereits abgeschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich sein Gesundheitszustand aber so weit gebessert, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten war. Denn die behandelnden Ärzte des Universitätsklinikums Freiburg hatten die nach der Chemotherapie vorgeschlagene Operation als „kurative“, d.h. heilende Behandlung eingeordnet. Den späteren Eheleuten wurde mithin eine gemeinsame Zukunft für einen längeren Zeitraum in Aussicht gestellt. Dass dies auch ihren eigenen Erwartungen entsprach, wird durch die glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Vorbereitungen bestätigt, die sie und ihr Ehemann für die nach der Operation vorgesehene Rehabilitation getroffen haben. Gleiches gilt für die glaubhafte Bekundung der Zeugin ..., Herr ... sei damals „eigentlich ganz gut dran“ gewesen und sie habe bewusst auf einen Besuch im Krankenhaus verzichtet, weil sie von einer späteren Besuchsmöglichkeit ausgegangen sei.
44 
An dem Umstand, dass dem Kläger ärztlicherseits eine kurative Operation aufgezeigt worden war, die hinsichtlich der Entfernung des Tumors auch erfolgreich verlaufen ist, zeigt sich zugleich, dass der vorliegenden Fall nahe bei der Fallgruppe des Unfalltods eines verheiratet Beamten liegt, die, wie dargelegt, als gegen eine Versorgungsehe sprechender „besonderer Umstand“ anerkannt ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., und oben unter a). Der Ehemann der Kläger verstarb nicht an seiner Krebserkrankung, sondern an den unerwarteten Folgen eines operativen Eingriffs.
45 
bb) Nach den vorliegenden „besonderen Umständen“ des Falles ist die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, nicht gerechtfertigt. Die miteinander verwobenen Motive für die im März 2013 erfolgte Heirat treten jedenfalls in der Gesamtschau wenigstens gleichberechtigt neben die möglicherweise auch vorhandene Versorgungsabsicht (vgl. insbesondere zur Absicht, „gemeinsame Jahre“ nach als überwunden geglaubter Krankheit als Eheleute zu verbringen, erneut Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O., OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O., und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.12.2009, a.a.O.).
46 
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt hat, die Motivation der Klägerin und ihres Ehemannes, die Ehe während der Erkrankung des Ehemannes zu schließen, damit die Klägerin u.a. während der Behandlung als Ehefrau auftreten könne, schließe es nicht aus, „dass (ein) wesentlicher Zweck der Eheschließung (zugleich) die Gewährleistung einer Versorgung“ sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist, wie gezeigt, bereits dann widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.). Angesichts dieses bloßen Gleichwertigkeitserfordernisses steht es der Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen, falls ein Zweck der Eheschließung, wie das Verwaltungsgericht meint, „zugleich“ in der Gewährleistung einer Versorgung bestand.
47 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
49 
Beschluss vom 15.06.2016
50 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 28.576,32 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013: zweifacher Jahresbetrag der erstrebten Hinterbliebenenversorgung, hier 24 x 1.190,68 EUR ).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.
published on 02/12/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburgs vom 25. September 2012 - 5 K 971/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Deutschen Telekom AG vom 04.01.2012 und deren Widerspruchsbesch
published on 29/10/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz v
published on 06/05/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger
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published on 03/11/2016 00:00

Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2015 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 24. November 2015 verpflichtet, der Klägerin Witwengel
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Annotations

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.