Verwaltungsgericht Trier Urteil, 05. Juli 2016 - 1 K 940/16.TR
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags für nicht witwengeldberechtigte Witwen.
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Die Klägerin, Jahrgang 1964, heiratete im Januar 2013 den 1929 geborenen ..., der am 28. Juli 2014 verstarb. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Professor an der ehemaligen Fachhochschule Rheinland-Pfalz und wurde 1991 in den Ruhestand versetzt. Seitdem bezog er ein Ruhegehalt auf Grundlage der Besoldungsgruppe C3.
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Mit Datum vom 15. Oktober 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für nicht witwengeldberechtigte Witwen gemäß § 34 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG –. Dieser Antrag wurde durch den Beklagten mit Bescheid vom 18. Juli 2015 abgelehnt. Dagegen erhob die Klägerin mit Datum vom 30. Juli 2015 Widerspruch, auf den am 15. Februar 2016 ein ablehnender Widerspruchsbescheid erging.
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Die Klägerin hat hiergegen am 16. März 2016 Klage zum hiesigen Verwaltungsgericht erhoben.
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Die Klägerin ist der zusammengefassten Ansicht, dass die Voraussetzungen der Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe nach § 34 S. 1 LBeamtVG vorlägen. Der Beklagte mache hier einen Auslegungsfehler und greife auf eine Vorschrift zurück, die falsch bzw. in dieser Form nicht mehr existent sei. § 34 S. 1 LBeamtVG sehe nämlich im Gegensatz zu seiner bundesrechtlichen Vorgängernorm in Gestalt des § 22 Abs. 1 BeamtVG eine gebundene Entscheidung für den Fall vor, dass die dort genannten Voraussetzungen in Gestalt eines nicht existierenden Anspruchs auf die Gewährung von Witwengeld nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG gegeben seien.
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Die Klägerin b e a n t r a g t,
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den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2015, Az.: 06281090 – LfF 12133, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016, Az.: 06281098 – LfF 1213, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag beginnend mit dem 01. August 2014 i.H.v. 1189,72 € zu zahlen,
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hilfsweise,
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den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2015, Az.: 06281090 – LfF 12133, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages beginnend mit dem 01. Juli 2014 neu zu bescheiden.
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Der Beklagte b e a n t r a g t,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, dass § 34 LBeamtVG die Bestimmungen der bundesrechtlichen Vorgängernorm des § 22 BeamtVG im Kern übernommen habe weswegen auch die hierzu ergangene Rechtsprechung und Kommentarliteratur herangezogen werden könne. Beim Vorliegen besonderer Umstände sei es daher – nach wie vor – in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren sei. Lägen besondere Umstände vor, die eine volle Versagung rechtfertigten, bestehe auch kein entsprechender Anspruch.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis mit den Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2.Hs, 1.Alt. VwGO zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
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Die Ablehnung der Bewilligung des begehrten Unterhaltsbeitrags ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen gemäß § 34 S. 1 LBeamtVG nicht zu.
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Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung eines Witwengeldes gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG hat, die Klägerin geht jedoch rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Anspruchsgrundlage des § 34 S. 1 LBeamtVG kein behördliches Ermessen zulasse, sobald die genannte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt sei. Zwar ist der Klägerseite dahingehend zuzustimmen, dass sich der Wortlaut des § 34 S. 1 LBeamtVG von dem seiner bundesrechtlichen Vorgängernorm des § 22 BeamtVG dadurch unterscheidet, dass der dort noch vorhandene Halbsatz
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„sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen“,
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gestrichen wurde, die Klägerin übersieht jedoch, dass dieser Halbsatz letztendlich redaktionell durch das Wort „angemessen“ ersetzt wurde. Daraus ergibt sich bereits bei grammatikalischer Auslegung der Norm, dass der Unterhaltsbeitrag nicht in jedem Fall uneingeschränkt zu gewähren ist. Damit korrespondiert die entsprechende Gesetzesbegründung des Landesgesetzgebers, wo es nur kurz heißt, dass die neue landesrechtliche Bestimmung im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 22 Abs. 1 BeamtVG mit redaktionellen Anpassungen übernehme (Lt. – Drucks. 16/1822, S. 227).
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Auch spricht eine systematische Gesetzesauslegung gegen die Rechtsansicht der Klägerin. Zwischen § 31 LBeamtVG und § 34 LBeamtVG besteht ein Stufenverhältnis dahingehend, dass die Gewährung eines Witwengeldes nach § 31 Abs. 1 LBeamtVG den gesetzlichen Regelfall der Hinterbliebenenversorgung darstellt. Nur für den Fall, dass die Gewährung eines Witwengeldes nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG ausscheidet, eröffnet § 34 S. 1 LBeamtVG als Auffangtatbestand die Möglichkeit der Gewährung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages. Daraus ergibt sich jedoch zugleich, dass der Versagungsgrund des § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG erst recht im Rahmen des § 34 S. 1 LBeamtVG berücksichtigt werden muss. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages insbesondere dann ausscheidet, wenn es sich bei der eingegangenen Ehe um eine so genannte Versorgungsehe handelt (vgl.: VG Minden, Urteil v. 06. Juli 2015 – 4 K 1806/14 –, Rn. 33 m.w.N., juris).
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Ein weiterer Versagungsgrund kann sich aus dem Telos des § 34 S. 1 LBeamtVG selbst ergeben. Die Vorschrift soll dem Dienstherrn die Versorgung des nachgeheirateten Ehepartners völlig oder teilweise ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorglichen Gründen nicht geboten ist. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa vor, wenn ein großer Altersunterschied zwischen den Partnern bestand, wenn der Versorgungsempfänger in besonders hohem Alter die Ehe eingegangen ist sowie bei einer kurzen Dauer der Ehe. Die Feststellungen, ob derartige Umstände vorliegen, kann das erkennende Gericht selbst treffen. Bei der Frage, ob besondere Umstände die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen, handelt es sich um eine die Voraussetzungen des Anspruchs betreffende Rechtsfrage. Beim Vorliegen dieser besonderen Umstände wird es auch nicht in das Ermessen des Beklagten gestellt, ob und in welcher Höhe er dennoch einen Unterhaltsbeitrag gewährt. Der Anspruch des Hinterbliebenen besteht vielmehr nur, sofern die Umstände des Falls weder die volle, noch die teilweise Versagung rechtfertigen (VG Minden, a.a.O., Rn. 59, juris).
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In Anwendung dieser Gesetzesauslegung ist ein vollständiger Anspruchsausschluss gerechtfertigt.
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Zwar liegt der Fall hier zunächst so, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtG aufgrund der länger als ein Jahr dauernden Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Ruhegehaltsempfänger nicht unmittelbar ausgelöst wird, ungeachtet dessen handelt es sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gesundheitszustandes des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung aber dennoch um einen solchen Versagungsgrund.
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Dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Verstorbenen kommt insoweit eine entscheidende Bedeutung zu. Leidet der Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, kann nach richtiger Ansicht davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung war (OVG RP, Urteil v. 03. Januar 2008 – 2 A 10800/07 –, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 02. Dezember 2014 – 4 S 1911/13 –, Rn. 32; BVerwG, Beschluss v. 03. Dezember 2012 – 2 B 32/12 –, Rn. 10, juris).
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Der verstorbene Ehemann der Klägerin litt im Zeitraum der Eheschließung ausweislich seiner Beihilfeakte bereits an einer Vielzahl potentiell lebensbedrohlicher Krankheiten. Exemplarisch sei hier nur eine koronare Herzkrankheit (Arteriosklerose) mit bereits erlittenem Herzinfarkt, eine Niereninsuffizienz, ein Diabetes mellitus, sowie vor allem ein Nierenkarzinom im bereits sehr fortgeschrittenen Stadium genannt. Es handelt sich in der Gesamtschau mit dem damals sehr hohen Alter des Verstorbenen also um einen denkbar schlechten Gesundheitszustand, der zur Überzeugung der Kammer für einen Außenstehenden selbst ohne genaue Kenntnis der Krankengeschichte des Verstorbenen als lebensbedrohlich erkennbar gewesen sein muss. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Verstorbene formal erst ab dem 12. April 2014 die Pflegestufe I zuerkannt bekam.
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Dass der Gesichtspunkt der Versorgung der Klägerin unter diesen Umständen eine überwiegende Rolle bei der Entscheidung zur Eheschließung gespielt haben muss, ist daher evident, zumal in dieser Hinsicht etwas Gegenteiliges durch die insoweit materiell beweisbelastete Klägerseite auch nicht substantiiert vorgetragen oder gar unter Beweis gestellt wurde. Auf die Frage, ob zwischen den Ehepartnern letztendlich eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an.
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Unabhängig davon ist der Ausschluss des klägerseitig behaupteten Anspruchs auch unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens besonderer Umstände im Übrigen gerechtfertigt.
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Hierzu ist zunächst der große Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann von rund 35 Jahren sowie das hohe Alter des Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung von 83 Jahren zu berücksichtigen. Dem Dienstherrn ist es hier im Lichte des eingangs dargestellten Normzwecks nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung der Klägerin zu übernehmen. In diesem Kontext ist auch die Rechtsnatur des Anspruchs aus § 34 S. 1 LBeamtVG zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nach zutreffender Ansicht nämlich gerade nicht um eine Alimentation und auch nicht um einen alt hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, Art. 33 Abs. 5 GG (VG Minden a.a.O. Rn. 25 m.w.N., juris).
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Schließlich hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge oder der Abwendung einer besonderen Härte für die Klägerin geboten ist.
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Die Klägerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über ein geregeltes Arbeitseinkommen von 1.371,40 € brutto, über Bankeinlagen von zusammen rund 22.700.- € und ist Eigentümerin zweier Grundstücke mit einem angegebenen Verkehrswert von jeweils 230.000.- € (vgl. Bl. 146 ff. d. Verwaltungsakte).
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Gegen dieses Ergebnis bestehen auch im Lichte des Art. 6 GG keine Bedenken, der Ehe und Familie unter besonderen staatlichen Schutz stellt. Zwar ist auch die Witwenversorgung dem sachlichen Schutzbereich des Grundrechts zuzuordnen (Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 71. Lieferung 04.2016, Art. 6 GG, Rn. 86), Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat jedoch nicht, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen. Dem Gesetzgeber steht vielmehr eine Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung bestimmter staatlicher Leistungen zu (BVerwG, Urteil v. 27. Mai 2009 – 8 CN 1/09 –, BVerwGE 134, 99-108, Rn. 28 m.w.N., juris), die er mit den §§ 31, 34 LBeamtVG auch wahrgenommen hat. Der Staat darf insbesondere seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages als erfüllt ansehen, wenn eine ausreichende anderweitige Sicherung der Witwe besteht (BVerwG, Beschluss v. 03. März 2000 – 2 B 6/00 –, Rn. 4 m.w.N., juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, noch ein Fall der Divergenzberufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.
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Annotations
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
- 1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder - 2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
- 1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder - 2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.