Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05

bei uns veröffentlicht am31.10.2006

Tenor

Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2006 - 3 S 1748/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
Die gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.06.2005 ist nicht begründet.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.05.2006 haben die Antragsteller neben einer gemäß Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (künftig: Vergütungsverzeichnis) erhöhten Verfahrensgebühr, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses und der Umsatzsteuer eine Terminsgebühr geltend gemacht, als deren Entstehungsgrund sie Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses angegeben haben. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben sie insoweit näher ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter, der das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bereits am 11.11.2005 für erledigt erklärt hatte, habe am 17.11.2005 ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin geführt, das auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei. Insoweit sei der Ansatz einer Terminsgebühr mit Blick auf Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gebührentatbestandes für das hiesige Verfahren nicht in Frage gestellt, aber ausgeführt, das besagte Telefonat sei nicht auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen, denn das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sei seitens der Antragsteller bereits am 11.11.2005 - und damit bereits sechs Tage früher - für erledigt erklärt worden. Der Urkundsbeamte hat den Ansatz der Terminsgebühr in seinem Beschluss vom 20.06.2006 nicht für zulässig gehalten. Dagegen richtet sich die am 30.06.2006 eingelegte Erinnerung der Antragsteller.
Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller steht eine Terminsgebühr für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses. Diese Vorschrift ist ersichtlich nur insoweit einschlägig, als sie den Satz der Gebühr nach § 13 RVG mit 1,2 bezeichnet. Soweit die Norm auch einen Gebührentatbestand enthält („Die Gebühr entsteht auch…“), ist dieser im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage trägt dieser Gebührentatbestand dem Anliegen Rechnung, dass der Prozessbevollmächtigte, der in einem Verwaltungsprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn entweder übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO) oder ohne den Willen der Beteiligten eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder gemäß § 130 a VwGO getroffen wird (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, VV 3104 RdNr. 14; Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 RdNr. 45). In diesen Fällen wird die Terminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., RdNr. 17). Ungeachtet dessen, dass der Fall der Entscheidung nach einer beidseitigen schriftlichen Erledigungserklärung den übrigen dort aufgeführten Fällen nicht gleichgestellt ist und sich insoweit auch eine Rechtsanalogie verbietet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006 - 16 WF 115/06 -, juris), ist der Tatbestand aus Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses im vorliegenden Fall jedenfalls auch deshalb nicht einschlägig, weil es allgemeiner, vom Senat geteilter Meinung entspricht, dass dieser Gebührentatbestand nur dann eingreift, wenn eine Entscheidung ergeht, die an sich aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ergehen hätte (vgl. Müller-Rabe, a.a.O, RdNr. 20 m.w.N.). Dies ist in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht der Fall.
Aber auch Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses rechtfertigt den Ansatz der Terminsgebühr im vorliegenden Verfahren nicht. Allerdings ist den Antragstellern im Ansatz darin beizupflichten, dass ein auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefonat den genannten Gebührentatbestand auch dann noch auslösen kann, wenn - wie es hier der Fall war - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bereits erklärt wurde und nur noch der Prozessgegner zu einer entsprechenden Erklärung bewegt werden soll (Müller-Rabe, a.a.O., Vorb. 3 VV RdNr. 92; vgl. auch für den Fall der Anregung der Klagerücknahme: OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005 - 14 W 257/05 -, NJW 2005, 2162 <2163>). Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen des Teils 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses hier nicht vor, da - wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht ausgeführt hat - dieser Gebührentatbestand dann nicht zum Tragen kommen kann, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch eine solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde.
Die Richtigkeit eines solchen Verständnisses von Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses ergibt sich neben den an einen „Termin“ anknüpfenden Wortlaut aus Sinn und Zweck dieses Gebührentatbestandes, seinem systematischen Zusammenhang und aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat für den hier betroffenen Anwendungsbereich der Terminsgebühr - ungeachtet der inhaltlichen Übernahme einiger Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - zu Änderungen der Rechtslage gegenüber der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BRAGO geführt. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es kommt damit nicht mehr - wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr - darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Anders als nach früherem Recht ist ihr Anwendungsbereich auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden, die - hierauf heben die Antragsteller ab - auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, NJW 2004, 2311), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden.
Der mit der Rechtsänderung verfolgte Zweck der gebührenrechtlichen Honorierung möglichst frühzeitiger Einigungsversuche auch ohne Zutun des Gerichts liegt aber (nur) in der Gleichstellung des Bemühens um außergerichtliche Einigung mit den Fällen der streitigen Erörterung vor Gericht. Hierfür spricht auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 genannten Fällen, die eine Terminsgebühr nur entstehen lassen, wenn eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden hat oder ein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen wurde. Auch Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses knüpft - wie bereits ausgeführt - an Verfahren, die durch mündliche Verhandlung entschieden werden, an. Die Terminsgebühr nach Teil 3, Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses kann daher unter Berücksichtigung der systematischen und teleologischen Auslegung des Tatbestandes nur in solchen Fällen anfallen, in denen die Terminsgebühr bei einer vergleichenden Betrachtung auch im Falle der (regulären) Durchführung des Verfahrens entstanden wäre. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das regelmäßig ohne eine Verhandlung oder Erörterung aufgrund einer Rechtsfolgenabschätzung durch Beschluss entschieden wird, ist dies nicht der Fall. Anderes mag gelten, wenn in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und danach eine auf eine Einigung angelegte Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2004 - VI ZB 81/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 81/03 vom 30. März 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO § 31 Nr. 4; ZPO § 278 Abs. 6 Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Sept. 2006 - 16 WF 115/06

bei uns veröffentlicht am 29.09.2006

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 4. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis zu 600 EUR Gründe   1
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juli 2014 - 8 E 376/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert. Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Juli 2010 - 3 O 43/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2010

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20.05.2010 wird zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahre

Referenzen

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 4. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 600 EUR

Gründe

 
Die Parteien haben nach Abgabe einer dies rechtfertigenden Erklärung der Beklagten den Rechtsstreit - Klage auf Abänderung eines Unterhaltsurteils - übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und unter Anwendung der §§ 91 a Abs. 1, 128 Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 4) ZPO ohne mündliche Verhandlung beschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Als von der Beklagten zu tragende Kosten möchte der Kläger auch eine Terminsgebühr festgesetzt sehen. Der Rechtspfleger hat dies mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abgelehnt.
Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.
1.) Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, da ein Verhandlungstermin nicht durchgeführt wurde. Gem. RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht die Terminsgebühr zwar auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Bei der erstgenannten Voraussetzung fehlt das Merkmal, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Haben die Parteien in Schriftsätzen übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, kann das Gericht auch ohne Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden. Die dies erlaubende Bestimmung des § 128 Abs. 4 ZPO übersieht der Kläger ganz offensichtlich.
2.) Die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Stuttgart NJW 2005, 3152 betrifft den Fall des § 307 ZPO. Der dort aufgezeigte Widerspruch (s. dazu unten unter 4. a) aa) ist vom Gesetzgeber durch Streichung der Verweisung auf einen nicht mehr in § 307 ZPO enthaltenen Abs. 2 bereinigt worden.
3.) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs NJW 2006, 118 betrifft den schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, für dessen Abschluss nach RVG VV 3104 Abs. 1 letzte Alternative auch eine Terminsgebühr entstehen kann.
4.) Auch eine Rechtsanalogie zu RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 und 2, und VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 kommt nicht in Frage.
a) Die dort geregelten Fälle haben zwar mit dem vorliegenden gemeinsam, dass nach früherem Recht eine mündliche Verhandlung obligatorisch war:
aa) Das Anerkenntnis konnte erstmals mit dem Gesetz zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren - Vereinfachungsnovelle - vom 3. Dezember 1976, BGBl I, 3281 im schriftlichen Vorverfahren abgegeben werden (§ 307 Abs. 2 ZPO a.F.). Die Vereinfachungsnovelle ergänzte gleichzeitig § 35 BRAGO - Verhandlungsgebühr in bestimmten Fällen bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - durch Verweisung auf den damaligen § 307 Abs. 2 ZPO. § 35 BRAGO wurde in RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 übernommen. Durch Art 1 Nr. 9 a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes wurde mit Wirkung vom 1. September 2004 § 307 ZPO dahin geändert, dass das Anerkenntnis jederzeit, also auch außerhalb des schriftlichen Vorverfahrens schriftlich abgegeben werden und ein Anerkenntnisurteil nach sich ziehen kann. RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 wurde zunächst nicht angepasst. Die Anpassung wurde mit Wirkung vom 21. Oktober 2005 durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18.August 2005, BGBl. I S 2477 nachgeholt (vergl. für die Zwischenzeit LG Stuttgart a.a.O.)
bb) Mit der Einführung des Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren durch die Vereinfachungsnovelle (a.a.O.) wurde gleichzeitig § 35 BRAGO durch Verweisung auf § 331 Abs. 3 ZPO angepasst, eine Verweisung, die jetzt in RVG VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 enthalten ist.
10 
cc) Der Vergleich im schriftlichen Verfahren - § 278 Abs. 6 ZPO - wurde eingeführt durch Art 2 Nr. 41 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, 1890. Unter der Geltung der BRAGO konnte der Rechtsanwalt allein bei Abschluss des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Verhandlungsgebühr nicht verdienen. Die für diesen Fall vorgesehene Terminsgebühr wurde erst durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingeführt.
11 
b) Auch die Erledigungserklärungen waren ab Einführung des Rechtsinstituts der Erledigung der Hauptsache durch § 4 einer Dritten Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942,  RGBl. I S. 333, 334 in obligatorischer mündlicher Verhandlung abzugeben; erst seit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847 können die Erklärungen auch in einem Schriftsatz enthalten sein und kann die Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die letzteres regelnde Bestimmung in § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO wurde durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1887 ersetzt durch § 128 Abs. 4 ZPO in der jetzt geltenden Fassung. Sowohl im Rechtspflegevereinfachungsgesetz von 1990 als auch im Zivilprozessreformgesetz von 2001 wurde § 35 BRAGO nicht auf den Fall der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. oder den Fall des § 128 Abs. 4 ZPO ausgedehnt. Auch RVG VV 3104 erwähnt diesen Fall nicht.
12 
c) Aus dieser Entwicklung der Gesetzgebung erschließt sich, dass der Gesetzgeber die Verhandlungsgebühr oder die Terminsgebühr für die Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren nach schriftlicher übereinstimmender Erledigungserklärung nicht gewähren wollte noch will. Er hätte dazu mehrfach Gelegenheit gehabt: sowohl bei der mehrfachen Neugestaltung des Verfahrens der übereinstimmenden Erledigungserklärung, als auch der mehrfachen Einführung von Tatbeständen der Verhandlungsgebühr oder der Terminsgebühr, in denen diese Gebühren ohne mündliche Verhandlung verdient werden können. Sämtliche Gelegenheiten wurden nicht wahrgenommen. Eine Gesetzeslücke, die durch eine Rechtsanalogie zu schließen wäre, besteht nicht.
13 
Kostenentscheidung: § 97 ZPO. Beschwerdewert: § 3 ZPO.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 81/03
vom
30. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO § 31 Nr. 4; ZPO § 278 Abs. 6
Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung
der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278
Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der
Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.
BGH, Beschluß vom 30. März 2004 - VI ZB 81/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: 457,62 €

Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Eingang der Klageerwiderung erließ die Zivilkammer des Landgerichts durch den Einzelrichter einen die mündliche Verhandlung vorbereitenden Beschluß gemäß § 358 a ZPO, in dem neben rechtlichen Hinweisen den Parteien ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet und Gelegenheit gegeben worden ist, diesem Vorschlag binnen einer Frist von drei Wochen zuzustimmen. Für den Fall der Zustimmung hat das Gericht angekündigt , daß es das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren feststellen werde. Zugleich erließ es einen Beweisbe-
schluß für den Fall, daß sich eine vergleichsweise Regelung nicht erzielen ließe und bestimmte Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung. Beide Parteien erklärten sich mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden. Nach dem Inhalt des Vergleichs haben der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Am 8. April 2003 ist der Vergleich durch gerichtlichen Beschluß festgestellt worden. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die von den Parteien angesetzten Verhandlungsgebühren im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16. Juni 2003 abgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Verhandlungsgebühren seien mangels Antragstellung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entstanden. Beide Parteien haben dagegen sofortige Beschwerde mit der Maßgabe eingelegt, daß statt einer Verhandlungsgebühr eine Erörterungsgebühr anzusetzen sei. Den Beschwerden hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom 7. November 2003 hat das Oberlandesgericht die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beklagten verfolgen mit der Rechtsbeschwerde weiter die Festsetzung einer Erörterungsgebühr.

II.

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht dadurch ausgelöst worden sei, daß die Parteivertreter die Sachund Rechtslage vor dem Vergleichsschluß erörterten. Wie § 31 Abs. 2 BRAGO deutlich mache, sei die Erörterungsgebühr der Verhandlungsgebühr gleichgestellt und werde deshalb nur dann verdient, wenn die Erörterung in einem gerichtlichen Termin stattfinde. Hingegen würden außerhalb eines Termins geführte Auseinandersetzungen und Verhandlungen durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. Der Anwalt erhalte darüber hinaus eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO, wenn die Verhandlungen in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich mündeten. Auch aus § 35 BRAGO lasse sich für den vorliegenden Fall nichts anderes herleiten. Es fehle zum einen eine gerichtliche Entscheidung, da lediglich ein Beschluß nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO ergangen sei. Zum anderen bedürfe es zur Beschlußfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild keiner mündlichen Verhandlung. Es entspreche vielmehr der Vorstellung des Gesetzgebers , von ihr abzusehen. 2. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung stand.
a) Vergeblich machen die Beklagten geltend, die dem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO vorausgehende fernmündliche Erörterung der Sachund Rechtslage löse eine Erörterungsgebühr in sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts (vgl. auch OLG Koblenz, JurBüro 2003, 533), daß die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter bereits durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO abgegolten werden. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr.
b) Der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt grundsätzlich die Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin voraus (einhellige Auffassung: vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1046 m.w.N.; Hansens, BRAGO-Report 2002, 98, 99; wohl auch Enders, JurBüro 2003, 1, 3 unter Praxistip ; Siemon, MDR 2003, 61, 62). Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPOReformgesetz ) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat sich daran entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Zwar besteht seitdem die Möglichkeit nach § 278 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich in der Weise zu schließen, daß die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt eines solchen Vergleichs durch Beschluß feststellt. Dieses Verfahren ist jedoch nicht vergleichbar mit dem Fall, daß die Parteien nach einer die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auslösenden Erörterung der Sache im gerichtlichen Termin den Prozeß durch einen Vergleich beenden, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
c) Eine Ausdehnung des Kostentatbestandes in § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auf den Vergleichsschluß ohne Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin widerspricht nicht nur dem auch von den Parteivertretern zu wahrenden Interesse der Parteien, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie ist auch sonst nicht gerechtfertigt. So ist der mit der Erörterung im Gerichtssaal verbundene Arbeitsaufwand der Prozeßvertreter nicht vergleichbar mit einem Telefongespräch, das ohne räumliche und zeitliche Bindung und dem mit dem Weg zum Gericht verbundenen Zeitaufwand geführt werden kann (anderer Ansicht Siemon aaO). Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß für die in
§ 128 a ZPO vorgesehene Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung eine Verhandlungsgebühr verlangt werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 128 a Rdn. 8; Enders, JurBüro, S. 61), obwohl die Prozeßbeteiligten nicht gemeinsam in einem Gerichtssaal körperlich anwesend sind. Durch § 128 a ZPO wird zwar das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer mündlichen Verhandlung gelockert, doch werden dadurch nicht Gerichtsverhandlungen partiell in den Privatbereich oder in Büros verlegt. Vielmehr ist auch im Falle des § 128 a ZPO das Erscheinen der Prozeßbeteiligten am Übertragungsort zu der zur Verhandlung bestimmten Zeit erforderlich (vgl. Zöller /Greger, aaO, § 128 a Rdn. 1, 2; anderer Ansicht wohl Siemon, aaO). Für die Partei wäre bei einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO außerdem kaum absehbar, wann eine Erörterungsgebühr, deren Anfall an eher zufällige Arbeitsweisen im Einzelfall anknüpft, entsteht. Denn ob das Verfahren schriftlich betrieben oder der Streitstoff telefonisch erörtert wird, hängt von den Prozeßvertretern ab und ist durch die Parteien schwerlich zu beeinflussen. Der in der Regel aufwendigere Schriftverkehr ist aber mit der Prozeßgebühr abgegolten.
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber es versäumt habe, § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO im Hinblick auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO insoweit anzugleichen, daß auch in Fällen, in denen die Parteivertreter nicht vor Gericht auftreten, die Erörterungsgebühr bei telefonischer Erörterung entsteht. Das inzwischen verabschiedete Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts sieht keinen weiteren Vergütungstatbestand vor. Beim Abschluß eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO soll neben der Einigungsgebühr (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, BT-Drucks. 15/2487 S. 92) die Verfahrensgebühr (Nummer 3101 des Vergütungsverzeichnisses, BT-Drucks. aaO S. 97), nicht
jedoch die Terminsgebühr (Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses, BTDrucks. aaO S. 98) entstehen (vgl. auch Zöller/Greger aaO, § 278 Rdn. 27). Auch nach derzeitigem Rechtszustand erhält der Prozeßvertreter für das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Erfolglos beruft sich die Rechtsbeschwerde deshalb auf § 2 BRAGO, wonach in Fällen, in denen Gebühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht bestimmt sind, die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zu bemessen sind.
e) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des § 35 BRAGO im vorliegenden Fall verneint, weil es zur Beschlußfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. OLG München, JurBüro 2003, 248 f.; OLG Schleswig , JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467; a.A. Enders, JurBüro 2003, 1; Buchmüller, AnwBl. 2004, 88). Hiergegen spricht nicht, daß in jeder Lage des Verfahrens nach Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu suchen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, daß auch noch nach einem gerichtlichen Termin und einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich auf Vorschlag des Gerichts festgestellt wird (vgl. Buchmüller, aaO).
3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen
Pauge Stöhr

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.