Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05
Tenor
Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2006 - 3 S 1748/05 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 4. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 600 EUR
Gründe
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Eingang der Klageerwiderung erließ die Zivilkammer des Landgerichts durch den Einzelrichter einen die mündliche Verhandlung vorbereitenden Beschluß gemäß § 358 a ZPO, in dem neben rechtlichen Hinweisen den Parteien ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet und Gelegenheit gegeben worden ist, diesem Vorschlag binnen einer Frist von drei Wochen zuzustimmen. Für den Fall der Zustimmung hat das Gericht angekündigt , daß es das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren feststellen werde. Zugleich erließ es einen Beweisbe-schluß für den Fall, daß sich eine vergleichsweise Regelung nicht erzielen ließe und bestimmte Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung. Beide Parteien erklärten sich mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden. Nach dem Inhalt des Vergleichs haben der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 der Kosten des Verfahrens zu tragen. Am 8. April 2003 ist der Vergleich durch gerichtlichen Beschluß festgestellt worden. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die von den Parteien angesetzten Verhandlungsgebühren im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16. Juni 2003 abgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Verhandlungsgebühren seien mangels Antragstellung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entstanden. Beide Parteien haben dagegen sofortige Beschwerde mit der Maßgabe eingelegt, daß statt einer Verhandlungsgebühr eine Erörterungsgebühr anzusetzen sei. Den Beschwerden hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom 7. November 2003 hat das Oberlandesgericht die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Beklagten verfolgen mit der Rechtsbeschwerde weiter die Festsetzung einer Erörterungsgebühr.
II.
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht dadurch ausgelöst worden sei, daß die Parteivertreter die Sachund Rechtslage vor dem Vergleichsschluß erörterten. Wie § 31 Abs. 2 BRAGO deutlich mache, sei die Erörterungsgebühr der Verhandlungsgebühr gleichgestellt und werde deshalb nur dann verdient, wenn die Erörterung in einem gerichtlichen Termin stattfinde. Hingegen würden außerhalb eines Termins geführte Auseinandersetzungen und Verhandlungen durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. Der Anwalt erhalte darüber hinaus eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO, wenn die Verhandlungen in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich mündeten. Auch aus § 35 BRAGO lasse sich für den vorliegenden Fall nichts anderes herleiten. Es fehle zum einen eine gerichtliche Entscheidung, da lediglich ein Beschluß nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO ergangen sei. Zum anderen bedürfe es zur Beschlußfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild keiner mündlichen Verhandlung. Es entspreche vielmehr der Vorstellung des Gesetzgebers , von ihr abzusehen. 2. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung stand.a) Vergeblich machen die Beklagten geltend, die dem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO vorausgehende fernmündliche Erörterung der Sachund Rechtslage löse eine Erörterungsgebühr in sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts (vgl. auch OLG Koblenz, JurBüro 2003, 533), daß die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter bereits durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO abgegolten werden. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr.
b) Der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt grundsätzlich die Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin voraus (einhellige Auffassung: vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1046 m.w.N.; Hansens, BRAGO-Report 2002, 98, 99; wohl auch Enders, JurBüro 2003, 1, 3 unter Praxistip ; Siemon, MDR 2003, 61, 62). Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPOReformgesetz ) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) hat sich daran entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Zwar besteht seitdem die Möglichkeit nach § 278 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich in der Weise zu schließen, daß die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt eines solchen Vergleichs durch Beschluß feststellt. Dieses Verfahren ist jedoch nicht vergleichbar mit dem Fall, daß die Parteien nach einer die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auslösenden Erörterung der Sache im gerichtlichen Termin den Prozeß durch einen Vergleich beenden, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
c) Eine Ausdehnung des Kostentatbestandes in § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO auf den Vergleichsschluß ohne Erörterung der Sache in einem gerichtlichen Termin widerspricht nicht nur dem auch von den Parteivertretern zu wahrenden Interesse der Parteien, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie ist auch sonst nicht gerechtfertigt. So ist der mit der Erörterung im Gerichtssaal verbundene Arbeitsaufwand der Prozeßvertreter nicht vergleichbar mit einem Telefongespräch, das ohne räumliche und zeitliche Bindung und dem mit dem Weg zum Gericht verbundenen Zeitaufwand geführt werden kann (anderer Ansicht Siemon aaO). Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß für die in
§ 128 a ZPO vorgesehene Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung eine Verhandlungsgebühr verlangt werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 128 a Rdn. 8; Enders, JurBüro, S. 61), obwohl die Prozeßbeteiligten nicht gemeinsam in einem Gerichtssaal körperlich anwesend sind. Durch § 128 a ZPO wird zwar das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer mündlichen Verhandlung gelockert, doch werden dadurch nicht Gerichtsverhandlungen partiell in den Privatbereich oder in Büros verlegt. Vielmehr ist auch im Falle des § 128 a ZPO das Erscheinen der Prozeßbeteiligten am Übertragungsort zu der zur Verhandlung bestimmten Zeit erforderlich (vgl. Zöller /Greger, aaO, § 128 a Rdn. 1, 2; anderer Ansicht wohl Siemon, aaO). Für die Partei wäre bei einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO außerdem kaum absehbar, wann eine Erörterungsgebühr, deren Anfall an eher zufällige Arbeitsweisen im Einzelfall anknüpft, entsteht. Denn ob das Verfahren schriftlich betrieben oder der Streitstoff telefonisch erörtert wird, hängt von den Prozeßvertretern ab und ist durch die Parteien schwerlich zu beeinflussen. Der in der Regel aufwendigere Schriftverkehr ist aber mit der Prozeßgebühr abgegolten.
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber es versäumt habe, § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO im Hinblick auf das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO insoweit anzugleichen, daß auch in Fällen, in denen die Parteivertreter nicht vor Gericht auftreten, die Erörterungsgebühr bei telefonischer Erörterung entsteht. Das inzwischen verabschiedete Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts sieht keinen weiteren Vergütungstatbestand vor. Beim Abschluß eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO soll neben der Einigungsgebühr (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, BT-Drucks. 15/2487 S. 92) die Verfahrensgebühr (Nummer 3101 des Vergütungsverzeichnisses, BT-Drucks. aaO S. 97), nicht
jedoch die Terminsgebühr (Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses, BTDrucks. aaO S. 98) entstehen (vgl. auch Zöller/Greger aaO, § 278 Rdn. 27). Auch nach derzeitigem Rechtszustand erhält der Prozeßvertreter für das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Erfolglos beruft sich die Rechtsbeschwerde deshalb auf § 2 BRAGO, wonach in Fällen, in denen Gebühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht bestimmt sind, die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zu bemessen sind.
e) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen des § 35 BRAGO im vorliegenden Fall verneint, weil es zur Beschlußfassung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nach dem gesetzlichen Leitbild gerade keiner mündlichen Verhandlung bedarf und es sich hierbei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt (vgl. OLG München, JurBüro 2003, 248 f.; OLG Schleswig , JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467; a.A. Enders, JurBüro 2003, 1; Buchmüller, AnwBl. 2004, 88). Hiergegen spricht nicht, daß in jeder Lage des Verfahrens nach Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu suchen und deshalb nicht ausgeschlossen ist, daß auch noch nach einem gerichtlichen Termin und einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich auf Vorschlag des Gerichts festgestellt wird (vgl. Buchmüller, aaO).
3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen
Pauge Stöhr
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.