Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05

published on 31/10/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Okt. 2006 - 3 S 1748/05
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Tenor

Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2006 - 3 S 1748/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
Die gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.06.2005 ist nicht begründet.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.05.2006 haben die Antragsteller neben einer gemäß Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (künftig: Vergütungsverzeichnis) erhöhten Verfahrensgebühr, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses und der Umsatzsteuer eine Terminsgebühr geltend gemacht, als deren Entstehungsgrund sie Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses angegeben haben. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben sie insoweit näher ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter, der das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bereits am 11.11.2005 für erledigt erklärt hatte, habe am 17.11.2005 ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin geführt, das auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei. Insoweit sei der Ansatz einer Terminsgebühr mit Blick auf Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat die grundsätzliche Anwendbarkeit des Gebührentatbestandes für das hiesige Verfahren nicht in Frage gestellt, aber ausgeführt, das besagte Telefonat sei nicht auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen, denn das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sei seitens der Antragsteller bereits am 11.11.2005 - und damit bereits sechs Tage früher - für erledigt erklärt worden. Der Urkundsbeamte hat den Ansatz der Terminsgebühr in seinem Beschluss vom 20.06.2006 nicht für zulässig gehalten. Dagegen richtet sich die am 30.06.2006 eingelegte Erinnerung der Antragsteller.
Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller steht eine Terminsgebühr für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses. Diese Vorschrift ist ersichtlich nur insoweit einschlägig, als sie den Satz der Gebühr nach § 13 RVG mit 1,2 bezeichnet. Soweit die Norm auch einen Gebührentatbestand enthält („Die Gebühr entsteht auch…“), ist dieser im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage trägt dieser Gebührentatbestand dem Anliegen Rechnung, dass der Prozessbevollmächtigte, der in einem Verwaltungsprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn entweder übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO) oder ohne den Willen der Beteiligten eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder gemäß § 130 a VwGO getroffen wird (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, VV 3104 RdNr. 14; Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 RdNr. 45). In diesen Fällen wird die Terminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., RdNr. 17). Ungeachtet dessen, dass der Fall der Entscheidung nach einer beidseitigen schriftlichen Erledigungserklärung den übrigen dort aufgeführten Fällen nicht gleichgestellt ist und sich insoweit auch eine Rechtsanalogie verbietet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006 - 16 WF 115/06 -, juris), ist der Tatbestand aus Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses im vorliegenden Fall jedenfalls auch deshalb nicht einschlägig, weil es allgemeiner, vom Senat geteilter Meinung entspricht, dass dieser Gebührentatbestand nur dann eingreift, wenn eine Entscheidung ergeht, die an sich aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ergehen hätte (vgl. Müller-Rabe, a.a.O, RdNr. 20 m.w.N.). Dies ist in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht der Fall.
Aber auch Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses rechtfertigt den Ansatz der Terminsgebühr im vorliegenden Verfahren nicht. Allerdings ist den Antragstellern im Ansatz darin beizupflichten, dass ein auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefonat den genannten Gebührentatbestand auch dann noch auslösen kann, wenn - wie es hier der Fall war - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bereits erklärt wurde und nur noch der Prozessgegner zu einer entsprechenden Erklärung bewegt werden soll (Müller-Rabe, a.a.O., Vorb. 3 VV RdNr. 92; vgl. auch für den Fall der Anregung der Klagerücknahme: OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005 - 14 W 257/05 -, NJW 2005, 2162 <2163>). Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen des Teils 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses hier nicht vor, da - wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht ausgeführt hat - dieser Gebührentatbestand dann nicht zum Tragen kommen kann, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch eine solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde.
Die Richtigkeit eines solchen Verständnisses von Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses ergibt sich neben den an einen „Termin“ anknüpfenden Wortlaut aus Sinn und Zweck dieses Gebührentatbestandes, seinem systematischen Zusammenhang und aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat für den hier betroffenen Anwendungsbereich der Terminsgebühr - ungeachtet der inhaltlichen Übernahme einiger Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - zu Änderungen der Rechtslage gegenüber der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BRAGO geführt. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es kommt damit nicht mehr - wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr - darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Anders als nach früherem Recht ist ihr Anwendungsbereich auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden, die - hierauf heben die Antragsteller ab - auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 -, NJW 2004, 2311), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden.
Der mit der Rechtsänderung verfolgte Zweck der gebührenrechtlichen Honorierung möglichst frühzeitiger Einigungsversuche auch ohne Zutun des Gerichts liegt aber (nur) in der Gleichstellung des Bemühens um außergerichtliche Einigung mit den Fällen der streitigen Erörterung vor Gericht. Hierfür spricht auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 genannten Fällen, die eine Terminsgebühr nur entstehen lassen, wenn eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden hat oder ein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen wurde. Auch Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses knüpft - wie bereits ausgeführt - an Verfahren, die durch mündliche Verhandlung entschieden werden, an. Die Terminsgebühr nach Teil 3, Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses kann daher unter Berücksichtigung der systematischen und teleologischen Auslegung des Tatbestandes nur in solchen Fällen anfallen, in denen die Terminsgebühr bei einer vergleichenden Betrachtung auch im Falle der (regulären) Durchführung des Verfahrens entstanden wäre. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das regelmäßig ohne eine Verhandlung oder Erörterung aufgrund einer Rechtsfolgenabschätzung durch Beschluss entschieden wird, ist dies nicht der Fall. Anderes mag gelten, wenn in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und danach eine auf eine Einigung angelegte Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.