Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Sept. 2006 - 16 WF 115/06

published on 29/09/2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Sept. 2006 - 16 WF 115/06
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 4. April 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 600 EUR

Gründe

 
Die Parteien haben nach Abgabe einer dies rechtfertigenden Erklärung der Beklagten den Rechtsstreit - Klage auf Abänderung eines Unterhaltsurteils - übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und unter Anwendung der §§ 91 a Abs. 1, 128 Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 4) ZPO ohne mündliche Verhandlung beschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Als von der Beklagten zu tragende Kosten möchte der Kläger auch eine Terminsgebühr festgesetzt sehen. Der Rechtspfleger hat dies mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss abgelehnt.
Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.
1.) Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen, da ein Verhandlungstermin nicht durchgeführt wurde. Gem. RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht die Terminsgebühr zwar auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Bei der erstgenannten Voraussetzung fehlt das Merkmal, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Haben die Parteien in Schriftsätzen übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, kann das Gericht auch ohne Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung über die Kosten entscheiden. Die dies erlaubende Bestimmung des § 128 Abs. 4 ZPO übersieht der Kläger ganz offensichtlich.
2.) Die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Stuttgart NJW 2005, 3152 betrifft den Fall des § 307 ZPO. Der dort aufgezeigte Widerspruch (s. dazu unten unter 4. a) aa) ist vom Gesetzgeber durch Streichung der Verweisung auf einen nicht mehr in § 307 ZPO enthaltenen Abs. 2 bereinigt worden.
3.) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs NJW 2006, 118 betrifft den schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, für dessen Abschluss nach RVG VV 3104 Abs. 1 letzte Alternative auch eine Terminsgebühr entstehen kann.
4.) Auch eine Rechtsanalogie zu RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 und 2, und VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 kommt nicht in Frage.
a) Die dort geregelten Fälle haben zwar mit dem vorliegenden gemeinsam, dass nach früherem Recht eine mündliche Verhandlung obligatorisch war:
aa) Das Anerkenntnis konnte erstmals mit dem Gesetz zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren - Vereinfachungsnovelle - vom 3. Dezember 1976, BGBl I, 3281 im schriftlichen Vorverfahren abgegeben werden (§ 307 Abs. 2 ZPO a.F.). Die Vereinfachungsnovelle ergänzte gleichzeitig § 35 BRAGO - Verhandlungsgebühr in bestimmten Fällen bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - durch Verweisung auf den damaligen § 307 Abs. 2 ZPO. § 35 BRAGO wurde in RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 übernommen. Durch Art 1 Nr. 9 a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes wurde mit Wirkung vom 1. September 2004 § 307 ZPO dahin geändert, dass das Anerkenntnis jederzeit, also auch außerhalb des schriftlichen Vorverfahrens schriftlich abgegeben werden und ein Anerkenntnisurteil nach sich ziehen kann. RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 wurde zunächst nicht angepasst. Die Anpassung wurde mit Wirkung vom 21. Oktober 2005 durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18.August 2005, BGBl. I S 2477 nachgeholt (vergl. für die Zwischenzeit LG Stuttgart a.a.O.)
bb) Mit der Einführung des Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren durch die Vereinfachungsnovelle (a.a.O.) wurde gleichzeitig § 35 BRAGO durch Verweisung auf § 331 Abs. 3 ZPO angepasst, eine Verweisung, die jetzt in RVG VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 enthalten ist.
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cc) Der Vergleich im schriftlichen Verfahren - § 278 Abs. 6 ZPO - wurde eingeführt durch Art 2 Nr. 41 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, 1890. Unter der Geltung der BRAGO konnte der Rechtsanwalt allein bei Abschluss des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Verhandlungsgebühr nicht verdienen. Die für diesen Fall vorgesehene Terminsgebühr wurde erst durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingeführt.
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b) Auch die Erledigungserklärungen waren ab Einführung des Rechtsinstituts der Erledigung der Hauptsache durch § 4 einer Dritten Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942,  RGBl. I S. 333, 334 in obligatorischer mündlicher Verhandlung abzugeben; erst seit dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847 können die Erklärungen auch in einem Schriftsatz enthalten sein und kann die Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die letzteres regelnde Bestimmung in § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO wurde durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1887 ersetzt durch § 128 Abs. 4 ZPO in der jetzt geltenden Fassung. Sowohl im Rechtspflegevereinfachungsgesetz von 1990 als auch im Zivilprozessreformgesetz von 2001 wurde § 35 BRAGO nicht auf den Fall der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. oder den Fall des § 128 Abs. 4 ZPO ausgedehnt. Auch RVG VV 3104 erwähnt diesen Fall nicht.
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c) Aus dieser Entwicklung der Gesetzgebung erschließt sich, dass der Gesetzgeber die Verhandlungsgebühr oder die Terminsgebühr für die Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren nach schriftlicher übereinstimmender Erledigungserklärung nicht gewähren wollte noch will. Er hätte dazu mehrfach Gelegenheit gehabt: sowohl bei der mehrfachen Neugestaltung des Verfahrens der übereinstimmenden Erledigungserklärung, als auch der mehrfachen Einführung von Tatbeständen der Verhandlungsgebühr oder der Terminsgebühr, in denen diese Gebühren ohne mündliche Verhandlung verdient werden können. Sämtliche Gelegenheiten wurden nicht wahrgenommen. Eine Gesetzeslücke, die durch eine Rechtsanalogie zu schließen wäre, besteht nicht.
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Kostenentscheidung: § 97 ZPO. Beschwerdewert: § 3 ZPO.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 01/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 110/06 vom 1. Februar 2007 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3506, 3516; ZPO § 544 a) Die Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3506) für die anwaltliche Tä
published on 02/12/2015 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.08.2015, Az. 327 O 128/11, wie folgt abgeändert: Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 22.08.2013 wird zurückgewiese
published on 31/10/2006 00:00

Tenor Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2006 - 3 S 1748/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtsc
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Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.