Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juli 2014 - 8 E 376/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert.
Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2013 und 6. Mai 2013 auf 2.242,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2012 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 90% und der Antragsgegner 10%.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2014 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 14. März 2013 in der Gestalt des Beschlusses vom 6. Mai 2013 ist überwiegend begründet.
3Die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht haben zwar bei den in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu Recht eine Terminsgebühr als erstattungsfähig berücksichtigt (1.). Diese fällt aber erheblich niedriger aus, als im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen. Entstanden ist nicht eine 1,2-fache Gebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), sondern nur eine 0,5-fache Gebühr nach Nr. 3513 VV RVG (2.). Die Gebühr ist auch nicht nach dem vollen Streitwert des Eilbeschwerdeverfahrens von 133.251,00 Euro zu bemessen, sondern nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens in Höhe von 6.490,40 Euro (3.). Die Miterörterung von über den Streitgegenstand des Eilverfahrens hinausgehenden, in jenem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen führt nicht zur Zugrundelegung eines höheren Streitwerts (4.).
41. Die angemeldete Terminsgebühr ist aufgrund der am 28. November 2012 erfolgten Besprechung der Beteiligten in den Räumen des Antragsgegners dem Grunde nach entstanden. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts bemisst sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG). Diese Anlage findet nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I, S. 2586) am 1. August 2013 geltenden Fassung Anwendung, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor diesem Zeitpunkt beauftragt worden ist.
5Nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
6Dem Ansatz der Terminsgebühr steht zunächst nicht entgegen, dass bei Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Soweit die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte im Anschluss an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bisher überwiegend angenommen hat, eine Terminsgebühr könne nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt) sei,
7vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 ‑ 13 E 382/10 -, NVwZ-RR 2010, 864 = juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. März 2009 - OVG 1 K 116.08 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 19. Juli 2010 - 3 O 43/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 ‑ XI ZB 15/11 -, NJW 2012, 1294, m. w. N. (str.),
8hat der Gesetzgeber dieser Auffassung jedenfalls durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Boden entzogen. Er hat durch die Neufassung von Teil 3, Vorbem. 3, Absatz 3 VV RVG (BGBl. I, S. 2586, 2694) unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies habe schon zuvor der gesetzgeberischen Absicht entsprochen.
9Vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 147, 274 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV Vorb. 3, Rn. 95 ff.; Schneider, NJW 2014, 522, 524.
10Ausgehend davon legt der Senat bereits die hier noch anzuwendende (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) Regelung in Teil 3, Vorbem. 3, Absatz 3, 1. Halbsatz, letzte Alternative VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung dahin aus, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn für das in Rede stehende Verfahren eine mündliche Verhandlung - wie hier - weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist.
11Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2013 ‑ 19 E 228/12 -, juris, Rn. 8 ff. m. w. N.
12Die Besprechung der Beteiligten am 28. November 2012 in den Räumen des Antragsgegners löste die Terminsgebühr ungeachtet dessen aus, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits materiell erledigt war, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung vom 4. April 2012 mit Schriftsatz vom 13. November 2012 aufgehoben hatte. Unter Erledigung des Verfahrens im Sinne von Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist nicht nur die materielle Erledigung des Rechtsstreits zu verstehen. Die materielle Erledigung eines Rechtsstreits durch Klaglosstellung beendet diesen noch nicht unmittelbar. Hierzu bedarf es erst noch der Abgabe entsprechender verfahrensbeendender Erklärungen. Eine Besprechung kann daher auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht wird.
13Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007 ‑ 5 W 24/06 -, AnwBl 2007, 384 = juris, Rn. 2, 9 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Vorb. 3 VV Rn. 112; siehe auch BT-Drs. 15/1971, S. 209; offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 2 OA 338/08 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 E 383/13 -, NVwZ-RR 2014, 205.
14Der Zweck der Terminsgebühr, derartige Bestrebungen nach einem Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zu fördern, kann auch in diesem Stadium noch zum Tragen kommen. Die nach § 162 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung kann gegebenenfalls einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung bzw. der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgen. Noch näher lag hier der von der Antragstellerin unternommene Versuch, im Verhandlungswege eine Vereinbarung über eine Beschwerderücknahme in Verbindung mit einer von § 155 Abs. 2 VwGO abweichenden außergerichtlichen Kostenvereinbarung zu erzielen. Dies hätte nicht nur im Rahmen der Kostenentscheidung des Senats jede inhaltliche Würdigung des Sach- und Streitstands (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entbehrlich gemacht, sondern auch zu einer Reduzierung der Gerichtskosten geführt. Das Entstehen einer Terminsgebühr für eine Besprechung über die Kostentragung bei in Aussicht genommener Verfahrensbeendigung durch beiderseitige Erledigungserklärungen setzt in dieser Situation lediglich voraus, dass der Rechtsanwalt sie zur sachgerechten Wahrnehmung des Kosteninteresses seines Mandanten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO für notwendig halten darf.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris.
16Danach ist hier die Terminsgebühr entstanden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin war Gegenstand der Besprechung am 28. November 2012 unter anderem die Frage der Kostentragung hinsichtlich des Eilverfahrens und einer möglichst kostengünstigen Art seiner Beendigung. Zwar konnte eine Einigung insoweit nicht erzielt werden, der Antragsgegner hat jedoch nicht behauptet, schon ein Gespräch hierüber gänzlich abgelehnt zu haben. Dies liegt auch deshalb fern, weil nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten sogar über die Möglichkeit einer Aufhebung der Ordnungsverfügung gesprochen worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht darin einen weiterreichenden - materiellen - Erledigungstatbestand auch des Eilverfahrens sieht, kann dem im Streitfall nicht gefolgt werden. Das Eilverfahren war durch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell erledigt, eine „weiterreichende“ Erledigung dieses Verfahrens konnte danach nicht mehr eintreten. Besprechungen über eine Aufhebung der Ordnungsverfügung betrafen nur noch das Hauptsacheverfahren. Eine der Antragstellerin günstige Kostenentscheidung lag schließlich - wie schon die vom Senat beschlossene Kostenteilung zeigt - nicht derart auf der Hand, dass eine Besprechung hierüber nicht notwendig i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO gewesen wäre.
172. Zu Recht beanstandet der Antragsgegner, dass die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht als Terminsgebühr die 1,2-fache Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG angesetzt haben. Die Terminsgebühr ist nach Nr. 3513 VV RVG mit dem 0,5-fachen Gebührensatz zu bemessen. Nr. 3104 VV RVG gilt nur für Verfahren des ersten Rechtszugs bzw. solche Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten des Teils 3 keine Gebühren bestimmt sind. Letzteres ist bezogen auf das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht der Fall: Für derartige Verfahren galt bis zum Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG.
18Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 8. März 2012 - 4 O 66/12 -, NVwZ-RR 2012, 780 = juris, Rn. 3-5.
19Hiervon ist die Urkundsbeamtin im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr ebenfalls ausgegangen, als sie der Kostenerinnerung des Antragsgegners mit Beschluss vom 6. Mai 2013 dahingehend abgeholfen hat, dass nur eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG angesetzt wurde.
20Zwar entstehen nach Vorbemerkung 3.5 die Gebühren nach diesem Abschnitt nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2. genannten Beschwerdeverfahren. Der danach insbesondere vorrangige Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit der in Nr. 3202 bestimmten 1,2-fachen Verfahrensgebühr war auf verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz bis zum Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes jedoch nicht anwendbar. Die Änderung in Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 3 a) VV RVG, wonach dort mit Wirkung vom 1. August 2013 nunmehr auch Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes aufgeführt sind, findet im Streitfall noch keine Anwendung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).
213. Die Terminsgebühr für die Besprechung der Kostentragung und prozessualen Erledigung eines Verfahrens nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses bemisst der Senat - nur noch - nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten. Zwar reduziert sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst mit Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers bzw. Antragstellers auf den Kostenwert.
22Vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3.09 -, NJW 2011, 529 = juris, Rn. 8.
23Abweichend davon ist jedoch zumindest dann eine Streitwertreduzierung auf den Kostenwert noch vor Erledigterklärung zugrunde zu legen, wenn der geltend gemachte Anspruch derart erfüllt ist, dass für beide Parteien feststeht, dass über den ursprünglichen Hauptsacheantrag nicht mehr zu entscheiden ist. Das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Fortsetzung des Rechtsstreits beschränkt sich in diesem Fall auf die Kosten.
24Vgl. Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Anhang VI Rn. 181 ff., 187, auch zur Gegenmeinung; andeutungsweise ebenso OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris, Rn. 4.
25Damit ist der Sache nach auch dem Einwand des Antragsgegners Rechnung getragen, es sei nicht sachgerecht, die Mitwirkung an kurzen und formalen Besprechungen betreffend die prozessuale Erledigung eines Verfahrens genauso zu vergüten wie die Vertretung in einem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin.
26Die bis zur Erledigungsbesprechung angefallenen Kosten belaufen sich auf 6.490,40 Euro:
27Gerichtsgebühren 1. Instanz (5210 KV GKG): 1,5 x 1.056 € = 1.584,00 €
28Gerichtsgebühren 2. Instanz (5240 KV GKG): 2 x 1.056 € = 2.112,00 €
29Kosten Antragstellerin 1. Instanz (3100 VV RVG): 1,3 x 1.508 € = 1.960,40 €
30Kosten Antragstellerin 1. Instanz (7002 VV RVG): 20,00 €
31Kosten Antragstellerin 2. Instanz (3500 VV RVG): 0,5 x 1.508 € = 754,00 €
32Kosten Antragstellerin 2. Instanz (7002 VV RVG): 20,00 €
33Kosten Antragsgegner (2 x 7002 VV RVG): 40,00 €
34Gesamt 6.490,40 €
35Eine Gebühr beträgt bei diesem Wert nach der Anlage zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (Anlage 2 zum RVG) in der hier maßgeblichen Fassung 375,00 €; somit ist eine Terminsgebühr in Höhe von 187,50 € (0,5 x 375,00 €) entstanden. Diese kann die Antragstellerin vom Antragsgegner nach der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung des Senats vom 18. Dezember 2012 zur Hälfte erstattet verlangen.
364. Es ist auch nicht deshalb ein höherer Streit- bzw. Gegenstandswert zugrunde zu legen, weil bei der Besprechung über den Streitgegenstand des Eilverfahrens hinausgehende, in jenem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche miterörtert worden sind. Der Versuch einer Miterledigung weiterer, nicht bzw. nicht in diesem Verfahren rechtshängiger Streitpunkte kann bei der Berechnung der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung nicht werterhöhend berücksichtigt werden. Insoweit sind ggf. gesonderte Terminsgebühren nach dem jeweils betroffenen Streitwert angefallen, die jedoch nicht dem hier in Rede stehenden Eilverfahren und der nur dafür geltenden Kostengrundentscheidung zugeordnet werden können.
37Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 3104, Rn. 115-121; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11 -, NJW-RR 2012, 314 ff. = juris, Rn. 12 ff.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens der Antragstellerin (93,75 Euro von 904,80 Euro) und des Antragsgegners (811,05 Euro von 904,80 Euro).
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juli 2014 - 8 E 376/14
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20.05.2010 wird zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.04.2010 zu Recht zurückgewiesen.
- 2
Eine Terminsgebühr gemäß Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG (VV RVG) i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist nicht entstanden. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber.
- 3
Die Gebühr fällt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung an, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 31.10.2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860; OVG Berlin/Brandenburg, B. v. 27.03.2009 - OVG 1 K 116.08 -, juris; vgl. auch BGH, B. v. 01.02.2007 - V ZB 110/06 -, NJW 2007, 1461). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene RVG den Anwendungsbereich der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO insoweit ausgeweitet, als der Gebührentatbestand auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden ist. Damit sollen möglichst frühe Bemühungen des Anwalts um die Erledigung der Sache gefördert und honoriert werden; den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht sollen unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (vgl. BT-DR 15/1971, S. 209). Dem mit der Rechtsänderung verfolgten Zweck entspricht eine Gleichstellung des Bemühens um außergerichtliche Einigung mit den Fällen der streitigen Erörterung vor Gericht. Ist ein Termin zur mündliche Verhandlung oder zur Erörterung der Sache von vornherein nicht vorgesehen, läuft die gesetzgeberische Zwecksetzung leer und besteht für eine Terminsgebühr kein Raum (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; BGH a.a.O.) . Für dieses Verständnis spricht auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG genannten Fällen, die eine Terminsgebühr nur entstehen lassen, wenn eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden hat oder ein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen wurde. Auch Nr. 3104 VV RVG knüpft an Verfahren an, die durch mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. VGH Mannheim a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Terminsgebühr durch Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet werden sollte, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre, bestehen nicht (vgl. BGH a.a.O.).
- 4
Die dargelegte weitere Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist im Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erfüllt. Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 101 Abs. 3 VwGO nicht vorgeschrieben und in der Praxis die Ausnahme (vgl. OVG Berlin/Brandenburg, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung oder einen Erörterungstermin auch nicht anberaumt.
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
- 6
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2006 - 3 S 1748/05 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- 1. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr.
- 2
- Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine auf Rückabwicklung einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung gerichteten Klage beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe teilweise bewilligt, im Übrigen abgelehnt und zugleich einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemacht. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben telefonisch eine Änderung des Vergleichsvorschlages erörtert und entsprechende Entwürfe ausgetauscht. Nachdem der Antragsteller Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe eingelegt, das Landgericht einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beide Parteien schriftsätzlich Änderungsvorschläge gemacht hatten, hat das Landgericht durch Beschluss vom 1. September 2009 das Zustandekommen und den Inhalt des von den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt. Der Vergleich enthält die Vereinbarung, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens einschließlich der Kosten des Vergleichs trägt.
- 3
- 2. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten eine Verfahrens- und eine Einigungsgebühr , nicht aber die ebenfalls beantragte Terminsgebühr in Ansatz gebracht. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht die zu erstattenden Kosten unter Ansetzung einer Terminsgebühr festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Terminsgebühr sei zwar nicht durch den Abschluss des gerichtlich festgestellten Vergleichs angefallen, weil dieser im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens geschlossen worden sei, für das eine mündliche Verhandlung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht vorgeschrieben sei (Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG)). Die Terminsgebühr sei aber durch die unstreitige telefonische Besprechung zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien angefallen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entstehe die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts und unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Letzteres sei nur Voraussetzung einer Terminsgebühr nach Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG in Fällen, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sondern der Rechtsanwalt nur schriftlich tätig geworden sei. Diese schriftliche Tätigkeit des Rechtsanwalts könne einen Verhandlungstermin nur ersetzen und vergütungsrechtlich als gleichwertig angesehen werden, wenn in dem betreffenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
- 4
- Allerdings könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 1461, 2644) die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung des Rechtsanwalts eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG nur in solchen Verfahren auslösen, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Dieser Auffassung, nach der im vorliegenden Fall keine Terminsgebühr angefallen wäre, könne sich das Gericht aber nicht anschließen. Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG, nach der eine Terminsgebühr in den dort geregelten Fällen nur in Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, anfalle, enthalte keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG auf Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung, mit oder ohne Beteiligung des Gerichts, nicht stattgefunden habe. Führe also ein Rechtsanwalt aufgrund eines ihm erteilten Prozessauftrages ein auf Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch mit dem Gegner, entstehe die Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
II.
- 5
- 1. Die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig.
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- 2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Terminsgebühr nicht angefallen.
- 7
- a) Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11, juris Rn. 8; ferner OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 503, 504; OLG München, AnwBl. 2006, 147; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 26) nicht, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. So ist es im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren ergehen gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die mündliche Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nur fakultativ und keine mündliche Verhandlung im eigentlichen Sinne (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 118 Rn. 21). Im vorliegenden Fall hat auch tatsächlich keine mündliche Verhandlung oder Erörterung stattgefunden.
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- Die vom Beschwerdegericht im Anschluss an einen Teil der Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Darstellung in BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 18 ff.) erhobenen Einwände gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen keine andere Beurteilung. Entgegen dieser abweichenden Auffassung rechtfertigen Wortlaut und Regelungszweck der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG die Entstehung einer Terminsgebühr in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, nicht. Das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung wird zwar im Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG, anders als in Anmerkung 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG, nicht ausdrücklich erwähnt. Dies ändert aber nichts daran, dass die in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgebühr durch Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Besprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7 ff.). Dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebührentatbestände in Teil 3 des Gebührenverzeichnisses, der die Gebühren für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat. Damit sollten dem Anwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Diese Begründung für die darin von § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO abweichende Neuregelung greift nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht grundsätzlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. Auch die Gesetzesmaterialien zum RVG enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Terminsgebühr eine allgemeine Korrespondenzgebühr für rechtsanwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingeführt werden sollte (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 20).
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- b) Eine Terminsgebühr ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht nach Nr. 3104 VV RVG angefallen. Dieser Gebührentatbestand nennt in Anmerkung 1 Nr. 1 ausdrücklich das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung, das im vorliegenden Fall, wie dargelegt, nicht erfüllt ist.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.12.2009 - 28 O 1254/09 -
OLG München, Entscheidung vom 27.04.2011 - 11 W 1104/10 -
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. April 2013 - 2 K 733/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.361,44 Euro festgesetzt.
Gründe
OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.7.2008 – 2 OA 338/08 - , Juris, Rdnr. 6 m.w.N..
OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2006 – 8 OA 119/06 -, Juris, Rdnr. 3.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.