Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Juli 2010 - 3 O 43/10
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20.05.2010 wird zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.04.2010 zu Recht zurückgewiesen.
- 2
Eine Terminsgebühr gemäß Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG (VV RVG) i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist nicht entstanden. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber.
- 3
Die Gebühr fällt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung an, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 31.10.2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860; OVG Berlin/Brandenburg, B. v. 27.03.2009 - OVG 1 K 116.08 -, juris; vgl. auch BGH, B. v. 01.02.2007 - V ZB 110/06 -, NJW 2007, 1461). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene RVG den Anwendungsbereich der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO insoweit ausgeweitet, als der Gebührentatbestand auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden ist. Damit sollen möglichst frühe Bemühungen des Anwalts um die Erledigung der Sache gefördert und honoriert werden; den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht sollen unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (vgl. BT-DR 15/1971, S. 209). Dem mit der Rechtsänderung verfolgten Zweck entspricht eine Gleichstellung des Bemühens um außergerichtliche Einigung mit den Fällen der streitigen Erörterung vor Gericht. Ist ein Termin zur mündliche Verhandlung oder zur Erörterung der Sache von vornherein nicht vorgesehen, läuft die gesetzgeberische Zwecksetzung leer und besteht für eine Terminsgebühr kein Raum (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; BGH a.a.O.) . Für dieses Verständnis spricht auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG genannten Fällen, die eine Terminsgebühr nur entstehen lassen, wenn eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden hat oder ein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen wurde. Auch Nr. 3104 VV RVG knüpft an Verfahren an, die durch mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. VGH Mannheim a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Terminsgebühr durch Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet werden sollte, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre, bestehen nicht (vgl. BGH a.a.O.).
- 4
Die dargelegte weitere Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist im Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erfüllt. Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 101 Abs. 3 VwGO nicht vorgeschrieben und in der Praxis die Ausnahme (vgl. OVG Berlin/Brandenburg, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung oder einen Erörterungstermin auch nicht anberaumt.
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
- 6
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Juli 2010 - 3 O 43/10
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Juli 2010 - 3 O 43/10
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Juli 2010 - 3 O 43/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Tenor
Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. Juni 2006 - 3 S 1748/05 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin hat gegen die Beklagten eine Vollstreckungsgegenklage erhoben. Der Rechtsbeschwerdegegner ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Rechtsbeschwerdegegner hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und diese begründet. In dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Parteien nach einem Telefongespräch, das der von dem Rechtsbeschwerdegegner mit der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwalt und der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten geführt haben, gegenüber dem Bundesgerichtshof übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hat in einem Beschluss nach § 91a ZPO die durch die Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten dem Rechtsbeschwerdegegner auferlegt.
- 2
- In dem Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtsbeschwerdegegner den Ansatz einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 und einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516 beantragt. Der Rechtspfleger hat die zu erstattenden Kosten dem Antrag gemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdegegners hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und nur eine Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten nach RVG-VV Nr. 3403 festgesetzt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beklagten die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Rechtspflegers erreichen.
II.
- 3
- 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass die Beklagten für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde weder die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 noch die Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516 von dem Rechtsbeschwerdegegner erstattet verlangen können.
- 4
- Die Verfahrensgebühr sei nicht zu erstatten. Dabei könne offen bleiben, ob die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein Mandat gehabt hätten, die Beklagten auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend zu vertreten, was hier zweifelhaft sei. Die Kosten aus der behaupteten Beauftragung seien zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung jedenfalls nicht erforderlich gewesen, da diese Rechtsanwälte mangels Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am Bundesgerichtshof die Beklagten in dem Verfahren nicht hätten vertreten können. Aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Par- tei sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der bei dem Rechtsmittelgericht nicht postulationsfähig sei, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren nicht erforderlich.
- 5
- Die Beklagten hätten allerdings einer anwaltlichen Beratung darüber bedurft , ob sie sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen sollten. Diese Beratung habe allein die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 entstehen lassen, die auch erstattungsfähig sei.
- 6
- Die in Ansatz gebrachte Terminsgebühr sei demgegenüber schon nicht entstanden. Sie könne bei Einzeltätigkeiten nach der Vorbemerkung 3.4 zum Abschnitt 4 des Verzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur entstehen , wenn das ausdrücklich bestimmt sei. Eine solche Bestimmung sei für die Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 nicht vorgesehen.
- 7
- 2. Die auf Grund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 8
- a) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die beantragte Erstattung einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 zurückgewiesen. Dafür kommt es auf die von dem Beschwerdegericht erörterte Frage nicht an, ob eine Gebühr, die durch die anwaltliche Tätigkeit eines bei dem Rechtsmittelgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts entstanden ist, als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig angesehen werden kann und damit gem. § 91 Abs. 1 ZPO von dem unterlegenen Gegner zu erstatten ist. Das ist hier deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die in der Kostenrechnung in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 nicht entstanden ist.
- 9
- aa) Die Entstehung dieser Gebühr setzt - wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt - voraus, dass dem Rechtsanwalt ein umfassender Auftrag zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten in dem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267). Die an die Stelle der früheren Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO getretene Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3506 kann in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde daher nur entstehen, wenn dem Rechtsanwalt der Auftrag erteilt wurde, den Rechtsbehelf einzulegen oder sich gegen diesen zu verteidigen (vgl. MüllerRabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 26; Goebel/Gottwald, RVG, VV Vorbem. 3 Rdn. 5; Schons in Hartung /Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 16; Mayer /Kroiß/Rohn, RVG, 2. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 19; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10). Maßgebend dafür ist das Auftragsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (vgl. AnwKRVG /Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 25).
- 10
- bb) Ob die Beklagten ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Auftrag zur Verteidigung gegen die von dem Rechtsbeschwerdegegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erteilt haben, ist zwar streitig, kann für den Ansatz einer Verfahrensgebühr aus RVG-VV Nr. 3506 im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch schon deshalb dahinstehen, weil die Beklagten ihrem Anwalt diese Gebühr selbst dann nicht schuldeten, wenn sie ihn so beauftragt hätten. Der Entstehung der Verfahrensgebühr stünde entgegen, dass ein Rechtsanwalt, der der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof nicht angehört, den behaupteten Verfahrensauftrag nicht auftragsgemäß erledigen kann.
- 11
- (1) Die Rechtsansicht, dass eine Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit in den im Teil III des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG bezeichneten gerichtlichen Verfahren nur dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt bei dem Gericht, vor dem das Verfahren geführt wird, auch postulationsfähig ist, wird allerdings nur von einer Mindermeinung vertreten (OLG Koblenz [13. Zivilsenat] JurBüro 1996, 307, 308; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189, 190; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10; widersprüchlich : Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3100 Rdn. 6 und Rdn. 34). Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht. Für den Gebührenansatz im Kostenfestsetzungsverfahren soll es ausreichen, dass der Rechtsanwalt nach dem Auftrag in dem gerichtlichen Verfahren für seine Partei eine „sinnvolle Tätigkeit“ entwickelt habe. Der Ansatz der Verfahrensgebühr sei insbesondere auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der beauftragte Rechtsanwalt gegebenenfalls durch einen postulationsfähigen Vertreter handeln müsse (OLG München JurBüro 1994, 218, 219).
- 12
- (2) Richtig ist indes die zuerst genannte Auffassung. Dem bei dem Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalt steht eine Verfahrensgebühr für die Nichtzulassungsbeschwerde aus RVG-VV Nr. 3506 nicht zu. Die Gegenansicht führt zu einem mit den Grundsätzen des Vertragsrechts unvereinba- ren Ergebnis. Sie erkennt dem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eine Gebühr (Entgelt) für eine anwaltliche Tätigkeit zu, die einen Prozess- oder umfassenden Verfahrensauftrag voraussetzt, den der Rechtsanwalt nicht erfüllen kann.
- 13
- Den Auftrag seines Mandanten, für ihn die Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Revisionsgericht einzulegen und zu führen, kann der bei dem Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt nicht erledigen, da er weder eine wirksame Rechtsbeschwerdeschrift nach § 544 Abs. 1 ZPO noch die vorgeschriebene Begründung nach § 544 Abs. 2 ZPO einreichen kann (vgl. Thomas /Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 544 Rdn. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 544 Rdn. 7). Das Gleiche gilt für den Auftrag des Mandanten, ihn gegen die von dem Gegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu verteidigen. Der Zwang aus § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, gilt sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den -gegner. Die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorzulegen (vgl. Zöller /Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 544 Rdn. 7, 11). Der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt kann daher einem umfassenden Verfahrensauftrag seines Mandanten , dessen Interessen in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegenüber Gericht und Gegner wahrzunehmen, nicht nachkommen.
- 14
- Der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt ist an der Erfüllung eines solchen Auftrags aus einem in seiner Person liegenden Grund gehindert. Er steht insoweit einem anderen Dienstleister oder Gewerbetreibenden gleich, der eine für die Erfüllung einer ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erforderliche Erlaubnis nicht besitzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Mai 1953, VI ZR 230/52 - LM Nr. 3 zu § 275 BGB; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 275 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 275 Rdn. 55; Staudinger/Löwisch, BGB [2004], § 275 Rdn. 58 f.). Ob ein Anwaltsvertrag, dessen auftragsgemäße Erfüllung eine beim beauftragten Anwalt nicht vorhandene Postulationsfähigkeit beim Rechtsmittelgericht voraussetzt, nach § 134 Abs. 1 BGB nichtig ist oder ob dem Anwalt nur die Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist (dazu Staudinger/Löwisch, aaO), kann hier im Ergebnis dahinstehen, da auch im letztgenannten Fall der Auftraggeber die einen solchen Auftrag voraussetzende Verfahrensgebühr nach § 275 Abs. 4 i.V.m. § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1 BGB nicht als Gegenleistung schuldet.
- 15
- Daran ändert nichts, dass auch der nicht postulationsfähige Rechtsanwalt bestimmte, dem Anwaltszwang nicht unterliegende Rechtshandlungen auch mit Wirkung gegenüber dem Revisionsgericht vornehmen kann. Ebenso ist es nicht erheblich, ob und in welchem Umfang der Bundesgerichtshof schriftsätzliche Ausführungen zur Verteidigung gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde (oder Revision) beachten muss (so N. Schneider, AGS 2004, 89, 92) oder diese grundsätzlich als unbeachtlich und für den Fortgang des Verfahrens als unerheblich anzusehen sind, weil andernfalls der vor dem Bundesgerichtshof bestehende Anwaltszwang unterlaufen werden könnte (so OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189, 190). Solche Äußerungen des nicht postulationsfähigen Anwalts (wie auch der Partei selbst) zur Sache stehen den Ausführungen in einer Erwiderung auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Widerlegung der von dem Beschwerdeführer nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Einzelnen vorgebrachten Zulassungsgründe durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht gleich, der allein Anträge an das Gericht stellen und im Falle einer Zulassung des Rechtsmittels auch die weitere Vertretung im Revisionsverfahren übernehmen kann.
- 16
- (3) Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts, den Auftrag teilweise auszuführen und damit auch einzelne Tätigkeiten für seinen Auftraggeber abzurechnen. Für derartige Regelungen greift der Gebührentatbestand des RVG-VV Nr. 3403 ein, der insoweit eine Auffangregelung enthält (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rdn. 1). Die aus der anwaltlichen Tätigkeit nach einem solchen Auftrag entstehende Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 ist nach § 91 ZPO auch erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267) und hier vom Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer zuerkannt worden.
- 17
- b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Ansatzes einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516, den die Beklagten unter Hinweis auf das Telefongespräch zwischen ihrem Rechtsanwalt und dem des Rechtsbeschwerdegegners zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der Hauptsache beantragt haben.
- 18
- aa) Der Senat lässt dahinstehen, ob - wie es das Beschwerdegericht angenommen hat - die Entstehung einer Terminsgebühr bereits auf Grund der Nummer 1 der Vorbemerkung 3.4 zum Abschnitt 4 des Vergütungsverzeichnisses ausgeschlossen ist. Eine Terminsgebühr kann danach für Einzeltätigkeiten nur in Ansatz gebracht werden, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Eine solche Gebühr ist nur für den Terminsvertreter vorgesehen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3403 Rdn. 51; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3403 Rdn. 17). Das war der Rechtsanwalt der Beklagten indes nicht.
- 19
- bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147). Das gilt auch, wenn - wie hier - die Rechtsanwälte der Parteien sich über die zur Beendigung des Verfahrens abzugebenden Erledigungserklärungen telefonisch abstimmen. Die Nummer 3 der Vorbemerkungen zu Teil III des Vergütungsverzeichnisses, nach der eine Terminsgebühr schon bei einer Mitwirkung des Anwalts an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, gilt zwar - worauf die Rechtsbeschwerde im Ansatzpunkt zutreffend hinweist - grundsätzlich auch in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Besprechung zwischen den Rechtsanwälten ohne Beteiligung des Gerichts lässt jedoch auch nach der Vorbemerkung 3 die Terminsgebühr nicht entstehen, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3506 Rdn. 12 i.V.m. VV 3500 Rdn. 18; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1931, 1932; a.A. AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 3506 bis 3509 Rdn. 14; ders. AGS 2004, 89, 92). Die Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3516 kann daher nur dann angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine mündliche Verhandlung stattfindet (KKRVG /Podlech-Trappmann, S. 626).
- 20
- Die in Teil III des Vergütungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgebühr wird auch nicht durch die Nummer 3 der Vormerkungen in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt ist. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der jeweiligen Gebührentatbestände im Teil III des Vergütungsverzeichnisses, der die Gebühren für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat. Damit sollten dem Anwalt die Bemühungen um die Erledigung der Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten sowie dem Gericht sollten unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Die Begründung für die darin von § 31 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 BRAGO abweichende Neuregelung greift indes nicht in den Beschlussverfahren, in denen das Gericht grundsätzlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. Auch die Materialien zum Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Terminsgebühr eine allgemeine Korrespondenzgebühr für rechtsanwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingeführt werden sollte.
III.
- 21
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 3 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.04.2004 - 3 O 89/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 6 W 52/06 -
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.
(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.
(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.