Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Juli 2010 - 3 O 43/10
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20.05.2010 wird zurückgewiesen.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.04.2010 zu Recht zurückgewiesen.
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Eine Terminsgebühr gemäß Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG (VV RVG) i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist nicht entstanden. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber.
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Die Gebühr fällt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung an, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 31.10.2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860; OVG Berlin/Brandenburg, B. v. 27.03.2009 - OVG 1 K 116.08 -, juris; vgl. auch BGH, B. v. 01.02.2007 - V ZB 110/06 -, NJW 2007, 1461). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene RVG den Anwendungsbereich der Terminsgebühr gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO insoweit ausgeweitet, als der Gebührentatbestand auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden ist. Damit sollen möglichst frühe Bemühungen des Anwalts um die Erledigung der Sache gefördert und honoriert werden; den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht sollen unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben (vgl. BT-DR 15/1971, S. 209). Dem mit der Rechtsänderung verfolgten Zweck entspricht eine Gleichstellung des Bemühens um außergerichtliche Einigung mit den Fällen der streitigen Erörterung vor Gericht. Ist ein Termin zur mündliche Verhandlung oder zur Erörterung der Sache von vornherein nicht vorgesehen, läuft die gesetzgeberische Zwecksetzung leer und besteht für eine Terminsgebühr kein Raum (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; BGH a.a.O.) . Für dieses Verständnis spricht auch der systematische Zusammenhang mit den übrigen in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG genannten Fällen, die eine Terminsgebühr nur entstehen lassen, wenn eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin stattgefunden hat oder ein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen wurde. Auch Nr. 3104 VV RVG knüpft an Verfahren an, die durch mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. VGH Mannheim a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Terminsgebühr durch Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet werden sollte, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre, bestehen nicht (vgl. BGH a.a.O.).
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Die dargelegte weitere Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist im Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erfüllt. Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 101 Abs. 3 VwGO nicht vorgeschrieben und in der Praxis die Ausnahme (vgl. OVG Berlin/Brandenburg, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung oder einen Erörterungstermin auch nicht anberaumt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.
(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.
(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.