Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2019 - W 1 K 18.772
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
-
1.Der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2018 wird aufgehoben.
-
2.Auf die Klage hin wird der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe 1, verurteilt, an den Kläger restliche 1.722,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 30. April 2018 zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2019 - W 1 K 18.772 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- 1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, - 2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, - 3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie - 4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
- 1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, - 2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, - 3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel, - 4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für - 5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für eine urologische Behandlung des Klägers, bei der eine Photodynamische Therapie (PDT) mit den intravenös verabreichten Substanzen Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin bei einem Prostatakarzinom eingesetzt wurde.
Mit Beihilfeantrag vom
Der Beklagte lehnte die Gewährung von Beihilfe diesbezüglich mit Bescheid vom
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Beihilfebescheid vom
Mit Beihilfebescheid vom
Gleichzeitig wurde dem Kläger der Widerspruchsbescheid vom
Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
den Widerspruchsbescheid vom
Bei der PDT handele es sich mittlerweile um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom
den Widerspruchsbescheid vom
Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom
Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom
Der Beklagte brachte mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Klägerbevollmächtigte ergänzte mit Schreiben vom
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Unter dem 1. Juli 2016 legte der Klägerbevollmächtigte eine ärztliche Stellungnahme von Herrn ... ... vom .... Juli 2016 vor, in der dieser ausführt, dass die Ablehnung der beim Kläger durchgeführten Behandlung durch den Sachverständigen alleine auf der TOOKAD-Studie basiere und zudem mangelhaft recherchiert sei. Weiter werde dort ausgeführt, dass die bei dem Kläger durchgeführte Applikationsart - ungeachtet der Tatsache, dass die Applikationsart per Organpunktion nicht der beim Kläger angewandten transurethralen Katheterapplikation zur Laserlichtgabe entspreche - auf dem gleichen Prinzip wie die Applikationsart per Organpunktion basiere. Ferner heiße es in der Stellungnahme, dass bei dem beim Kläger angewandten Verfahren die Art der Laserlichtapplikation (Punktion oder Laserkatheter in Organe oder Körperhöhlen) gerade keine entscheidende Rolle spiele. Die Aussage des Gutachters, wonach die PDT des Prostatakarzinoms - wie sie im Rahmen der TOOKAD-Studien durchgeführt worden sei - weder hinsichtlich der verwendeten Substanzen noch in der Applikationsmethode der Lichtfaser vergleichbar sei, scheine daher gerade nicht zutreffend zu sein. Keinesfalls sei die Aussage des Sachverständigen richtig, dass die PDT als experimentelle Alternativbehandlung im Sinne eines individuellen therapeutischen Heilversuchs gelten müsse. Das Gutachten vom .... Mai 2016 werfe außerdem die Frage auf, von wem es eigentlich verfasst worden sei. Sollte das Gutachten in Wahrheit im Wesentlichen von Herrn ... ... stammen, so sei es unter Verstoß gegen § 98 VwGO, § 407a Abs. 2 ZPO zustande gekommen und damit unverwertbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
1. Eine Auslegung seines Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO i. V. m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ergibt, dass der Kläger vorliegend gegen den Bescheid vom 26. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Mai 2015 vorgehen und den Beihilfebescheid vom .... Mai 2015 ohne vorheriges Widerspruchsverfahren in das Klageverfahren miteinbeziehen will (Klageerweiterung).
2. Bzgl. des Anfechtungsantrags gegen den Beihilfebescheid vom .... Mai 2015 ist die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits abgelaufen, so dass die Klage bzw. eine dahingehende Klageerweiterung unzulässig sind, § 91 Abs. 1 VwGO. Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Da der Bescheid mit Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2015 (Bl. 45 BA) zugestellt wurde, begann die Monatsfrist am Freitag, den 29. Mai 2015 um 0.00 Uhr zu laufen, (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1 BGB) und endete am Montag, 29. Juni 2015 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB). Der Klägerbevollmächtigte beantragte aber erst mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015, dem Verwaltungsgericht München
3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beihilfebescheid vom .... Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die im Rahmen der PDT intravenös verabreichten Substanzen Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin (§ 113 Abs. 5 VwGO).
3.1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, U.v. 08.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, Ber. S. 447), weil die streitgegenständlichen Rechnungen auf den 10. November 2014 datiert sind.
3.2. Bei der hier durchgeführten Behandlung mit dem Substanzen Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin handelt es sich um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Im Ergebnis fehlt es daher an der medizinischen Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV.
3.2.1 Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist zwar regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen, dies gilt jedoch nicht für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden (BVerwG, U.v. 29.06.1995 - 2 C 15/94 - NJW 1996, 801 f. m. w. N.; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 53 f.). Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Die Rechtsprechung hat bereits früh erkannt, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen zulässt (BVerwG, U.v. 29.06.1995 - 2 C 15/94 - NJW 1996, 801 f. mit Verweis auf: BAG, U.v. 24.11.1960 - 5 AZR 438/59; BVerwG, U.v. 28.11.1963 - 8 C 72.63). Insbesondere kann aus dem Umstand, dass eine nicht anerkannte Heilmethode nicht explizit in der Anlage zu § 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist, nicht geschlossen werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 f.;
Bei der Anwendung dieser Grundsätze kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die bei dem Kläger angewandte Heilmethode einer PDT mit den intravenös verabreichten Substanzen Hypericin, Chlorin E6 und Curcumin zur Behandlung des Prostatakarzinoms nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.
Das Gericht folgt dabei den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Urologischen Klinik ..., vom .... Mai 2016.
Laut dem vorliegenden Therapiebericht kam es bei dem Kläger zu folgendem Behandlungsablauf: Zunächst erfolgte die intravenöse Applikation von Chlorin E6 80 mg, Curcumin 150 mg sowie Hypericin 10 mg mit anschließender 10-minütiger transrektaler Beschallung der Prostata mittels endorektaler Sonographiesonde. Im Anschluss wurde ein Harnröhrenkatheter mit innenliegender Fiberglassonde (Firma MEDlight) über die Harnröhre in die Harnblase eingeführt. Hiernach wurde die innenliegende Fieberglassonde mit einem Therapiegerät verbunden. Gleichzeitig wurde ein Laserkatheter in eine Armvene gelegt. Nun wurden verschiedene Wellenlängen (zunächst 658nM 250mW, danach 405nM 60mW und anschließend 589nM 50mW) appliziert. Parallel dazu wurden dieselben Wellenlängen intravenös mit je 5mW jeweils über 20 Minuten appliziert. Die gesamte Therapiedauer betrug 60 Minuten. Es wurden mehrere sonographische Kontrollen zur Lage des Katheters in der Prostataloge und der Harnblase durchgeführt.
Nach dem Ergebnis des fachurologischen Gutachtens vom .... Mai 2016 müsse die PTD und insbesondere diese beim Kläger angewandte Therapieform mit Hypericin, Chlorin E6 und Curcumin unter Einbringung einer Lichtfaser über die Harnröhre in die Harnblase als experimentelle Alternativbehandlung im Sinne eines individuellen therapeutischen Heilversuchs gelten.
Das Grundprinzip der photodynamischen Wirkung beruhe auf der tumorselektiven Anreicherung von lichtempfindlichen Substanzen, sogenannten Photosensibilisatoren, nach üblicherweise intravenöser Verabreichung. Auf zellulärer Ebene entfalte sich die photodynamische Wirkung durch Absorption von Licht. Sie führe zu angeregten Energiezuständen des Sensibilisators. Hierbei entstünden Radikale, die in der Lage seien, lebenswichtige Strukturen wie Zellmembranen durch Photooxidation zu zerstören. Neben den zellulären Schäden trete ein Zusammenbruch der Tumordurchblutung auf. Das Zusammenwirken beider Effekte solle zu einem Gewebs- bzw. Tumoruntergang führen.
In dem 352 Seiten umfassenden Leitlinienprogramm Onkologie (S3-Leitlinie Prostatakarzinom) zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms finde die PDT keine Erwähnung. Die Basis dieser umfassenden Leitlinie beruhe auf den medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen der Fachgesellschaften und Deutschen Krebsgesellschaft, dem Konsens der medizinischen Fachexperten, Anwender und Patienten sowie auf dem Regelwerk für die Leitlinienerstellung der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) und der fachlichen Unterstützung durch die Deutsche Krebshilfe. In dieser Leitlinie würden auch diejenigen Therapieformen erwähnt und ausführlich diskutiert, die nicht die Voraussetzung für eine Empfehlung zur Therapie des Prostatakarzinoms erfüllen. Hierunter fielen auch Formen der fokalen Therapie. Zu den fokalen Therapien gehörten unter anderem die Kryotherapie (Zerstörung von Gewebe mittels starker Kälte) und die HIFU (High Intensity Focused Ultrasound; hoch intensiver, gebündelter Ultraschall mit Zerstörung des Gewebes durch Erwärmung) - Therapie. Beide Behandlungsmethoden würden nach der deutschen Leitlinie jedoch keine angemessene Alternative zu den Standardverfahren darstellen. Selbst die wesentlich verbreitetere HIFU-Therapie werde in der S3-Leitlinie zum Prostatakarzinom als ein experimentelles Verfahren im Rahmen der Therapie des lokal begrenzten Prostatakarzinoms bezeichnet. Bei der PDT handele es sich ebenfalls um eine Form der fokalen Therapie des Prostatakarzinoms. Gleichwohl werde sie in der S3-Leitlinie Prostatakarzinom nicht erwähnt. Auch in der europäischen EAU-Leitlinie (European Association of Urology) zum Prostatakrebs finde die PDT der Prostata keine Erwähnung.
Bei der Recherche in der Datenbank PubMed fänden sich bei der Suche nach Veröffentlichungen zur PDT im Bereich des Prostatakarzinoms aktuell 274 Publikationen. Diese Publikationen entbehrten laut Sachverständigengutachten jeden Bezug zu der beim Kläger durchgeführten Therapie. Sie könnten damit nicht als Grundlage für die Anwendung der PDT beim Prostatakarzinom dienen. Tatsächlich fände sich in keiner der recherchierten Publikationen die kombinierte Anwendung der beim Kläger verwendeten Substanzen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte anführt, dass für die Anwendung der Substanzen Chlorin E6 und Hypericin wissenschaftliche Arbeiten vorlägen, die die Wirksamkeit dieser Substanzen als Photosensitizer aufzeigen würden, könne bei den angeführten Studien von Ohmori et al., Galanou et al. und Xie et al. ein kausaler Zusammenhang mit der beim Kläger durchgeführten PDT mit Chlorin E6, Curcumin und Hypericin nicht gesehen werden. Die Studie von Xie et al. liefere einerseits lediglich vorläufige Ergebnisse und sei andererseits nicht auf den Menschen übertragbar.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass keine Studien vorlägen, die die Wirksamkeit der PDT mit einer anderen etablierten Therapieoption bei Prostatakarzinom anhand einer bestimmten Patientenpopulation vergleichen würde. Bei den vorliegenden Publikationen und Studien handele es sich oftmals um hochexperimentelle invitro-Untersuchungen mit den unterschiedlichsten photosensitiven Substanzen. In keiner Studie finde sich die Kombination aus der beim Kläger durchgeführten Therapie mit Chlorin E6, Curcumin und Hypericin. Auch eine kombinierte Therapie mit Hypericin und Chlorin E6 lasse sich nicht finden. Es bestünden keine Nachbeobachtungszeiträume. Zuverlässige Aussagen zu den langfristigen Folgen oder Therapieergebnissen mit der PDT seien nicht möglich. Die abgeschlossene Phase-3-Studie benutze als photoaktive Substanz TOOKAD-Soluble. Dies entspreche nicht dem Protokoll der beim Kläger verwendeten Therapie mit Chlorin E6, Curcumin und Hypericin. Langzeitergebnisse zu funktionellen und onkologischen Daten der TOOKAD-Studie lägen nicht vor. Die im Rahmen der TOOKAD-Studie durchgeführte PDT des Prostatakarzinoms mit transperinealer Einführung der Lichtleitfasern in den zu behandelnden Prostatalappen unter Vollnarkose sei nicht mit der sogenannten PDT mit Einlegen eines Blasenkatheters über die Harnröhre mit innenliegender Fieberglassonde, wie sie beim Kläger durchgeführt wurde, vergleichbar. In der Dissertation mit dem Titel „Untersuchung zur photodynamischen Therapie des humanen Prostatakarzinoms mit 5-Amino-Laevulinsäureinduzierten Protoporphyrin IX“ aus der LMU ... aus dem Jahr 2005 erhielten fünf Patienten eine PDT des Prostatakarzinoms. Abgesehen von fehlenden Langzeitergebnissen und der sehr kleinen Patientenzahl sei hier sowohl eine andere wirksame Substanz (Protoporphyrin IX) als auch eine gänzlich andere Methode zur Applikation der Lichtfasern in die Prostata selbst verwendet worden. Diese Methode sei nicht mit dem beim Kläger angewandten Verfahren vergleichbar. Nach Durchsicht der aktuell maßgeblichen wissenschaftlichen Publikationen bezüglich der PDT beim Prostatakarzinom gebe es bislang keine relevanten Aussagen zum klinischen Behandlungsergebnis. Nutzen und Schaden der PDT seien bisher nicht ausreichend in kontrollierten Studien im Vergleich zu anderen etablierten Therapieoptionen untersucht worden. Um die Effektivität, die Sicherheit des Verfahrens sowie die klinischen Langzeitergebnisse dieser Behandlungsmethode sicher beurteilen zu können, bedürfe es weiterer prospektiver und vergleichender Daten. Darüber hinaus unterscheide sich das von Herrn ... ... ... verwendete Therapieverfahren in entscheidenden Punkten von den Behandlungsmethoden der vorliegenden Studien: erstens in der verwendeten wirksamen Substanz und zweitens in der Applikationsart der Lichtquellen selbst. Sowohl in der angeführten Dissertation als auch in der TOOKAD-Studie seien die Lichtfasern im Rahmen eines operativen Eingriffes in die Prostata selbst eingelegt worden. Bei der sogenannten PDT des Herrn ... ... ... sei dagegen ein Katheter mit innenliegender Fieberglassonde über die Harnröhre in die Harnblase gelegt worden. Auch angesichts der grundliegenden Unterschiede der angewandten Methoden könnten daher die vorliegenden Arbeiten nicht als Grundlage für die bei dem Kläger durchgeführten Therapieformen gelten.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 bekräftigte der Sachverständige das Ergebnis seines fachurologischen Gutachtens. Nach seiner Aussage befinde sich die beim Kläger angewandte Therapie nicht unter den in den Leitlinien befindlichen „experimentellen Therapien“. Sie sei als rein experimenteller Heilversuch zu werten. Auch wenn die PDT bei anderen Tumorarten womöglich im Einzelfall erfolgreich angewandt worden wäre, könne man eine Behandlungsmethode nicht von einer Tumorart auf die andere Tumorart übertragen. Das beim Kläger gewählte Verfahren habe lediglich Ähnlichkeit mit wissenschaftlich geprüften Verfahren, die auch publiziert seien. Jedoch gebe es auch für diese Verfahren gegenwärtig keine Evidenz für eine ausreichende Wirksamkeit beim Prostatakarzinom. Das angewandte Verfahren verwende drei intravenös gegebene Substanzen, die aus Sicht des Sachverständigen „recht willkürlich und ohne Prüfung“ zusammengestellt worden seien. Vergleiche zu anderen Studien seien daher weder hinsichtlich der gewählten Substanzen noch hinsichtlich der Art der Lichteinbringung in die Prostata vergleichbar. Bei dem Kläger wurde ein transuritraler Blasenkatheter mit innenliegender Fieberglassonde über die Harnröhre in die Harnblase eingeführt. Dieses Verfahren sei mit den in den publizierten Veröffentlichungen praktizierte Behandlungsmethode schon deshalb nicht vergleichbar, da bezweifelt werde, dass durch die Verdichtung des Gewebes zwischen der in die Harnblase eingeführten Fieberglassonde und dem Prostatakarzinom die Lichtbestrahlung gleichmäßig auf das Prostatakarzinom abgegeben werden könne.
Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten überzeugt nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der Gutachter hat die relevanten Gutachten und Befunde der Akten umfassend ausgewertet und ausführlich eruiert. Seine Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind.
Überzeugend weist der Sachverständige auf die derzeit bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hin und stellt nachvollziehbar dar, dass es sich bei der beim Kläger angewandten Behandlungsmethode um einen rein experimentellen Heilversuch gehandelt hat. Das Gutachten ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Die vom Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 1. Juli 2016 angekündigten und teilweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen konnte der Sachverständige nachvollziehbar beantworten.
Nach alledem ist nicht erkennbar, dass Bewertungen der einschlägigen Fachkreise vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit dieser Mittel ausgeht.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Stellungnahme des Herrn ... ... vom .... Juli 2016. Dieser führt selbst aus, dass die Applikationsart per Organpunktion nicht mit der beim Kläger angewandten transurethralen Katheterapplikation zur Laserlichtabgabe vergleichbar sei. Diese beruhten nur „auf demselben Prinzip“. Die Unterschiede vermochte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 eindeutig darzustellen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit des Gutachtens wegen Verstoßes gegen § 98 VwGO, § 407a Abs. 2 ZPO äußerte, ist dem nicht zu folgen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 handelte es sich bei den Mitwirkungen des Funktionsoberarztes ... ... um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung (§ 407 a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Ergebnis des Gutachtens hat der Sachverständige maßgeblich selbst erstellt. Im Übrigen hat er die Tätigkeit seines Mitarbeiters nachvollzogen und sich dessen Ergebnisse nach eigener Überzeugung und Überprüfung zu Eigen gemacht.
Im Übrigen bleibt festzustellen, dass allein eine tatsächlich eingetretene Heilung im Einzelfall oder eine subjektive Besserung einer bestehenden Symptomatik - sollte diese beim Kläger eingetreten sein - noch nicht eine wissenschaftliche Anerkennung rechtfertigt, da der Nachweis der Wirkung nicht praktikabel zu führen ist, d. h. es ist nicht feststellbar, ob die Heilung oder Besserung tatsächlich auf das angewandte Verfahren, einen gegebenfalls durch das Verfahren nur ausgelösten Placebo-Effekt oder auf sonstigen, für den Heilungs- bzw. Besserungsverlauf günstigen Rahmenbedingungen beruht (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Komm., 164. Aktualisierung, 1.7.2016, § 6 BBhV, Anm. 6 (6) hinsichtlich der Rücknahme eines Ausschlusses nach Anlage 1 BBhV mit Verweis auf BayVGH, U.v. 5.7.1995 - 3 B 94.2794).
3.2.2 Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Beklagten als Dienstherrn keine Verpflichtung zur Anerkennung der Aufwendungen als beihilfefähig.
Aus dem Fürsorgeprinzip kann sich in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ausnahmsweise eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen für eine Behandlung zu leisten, wenn die Wirksamkeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 56).
Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist jedoch, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, dass im Einzelfall (z. B. wegen einer Gegenindikation) das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, der Betroffene sozusagen schulmedizinisch (erfolglos) austherapiert ist. Insofern ist jedoch weiter notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 m. w. N.; BVerwG, U.v. 18.06.1998 - 2 C 24/97 - NJW 1998, 3436 Lts.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Vom Kläger wurde weder behauptet noch belegt, dass er schulmedizinisch austherapiert sei. Im Übrigen hat der Sachverständige sowohl in seinem fachurologischen Gutachten (S. 21) als auch in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 dargelegt, dass es sich bei der beim Kläger durchgeführten Therapie nur um einen experimentellen Heilversuch gehandelt hat.
4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 2.242,41 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 383,91 € zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 70 Prozent und dem Kläger zu 30 Prozent auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Zahnarzt, der Beklagte ist Patient des Klägers.
3In der Zeit vom 24.01.2013 bis zum 13.04.2013 befand sich der Beklagte in zahnärztlicher Behandlung bei dem Kläger. Bei dem Beklagten sollten Wurzelkanalbehandlungen sowie eine paradontal-chirurgische Therapie vorgenommen werden. Der Beklagte wurde im Folgenden vereinbarungsgemäß am 24.01.2013, 31.01.2013, 07.02.2013, 21.02.2013, 07.03.2013, 11.04.2013 sowie 13.04.2013 durch den Kläger behandelt. Der Kläger trat seine Forderung aus der streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlung zunächst an die F AG ab. Diese erstellte unter dem 11.06.2013 eine Rechnung über den Betrag in Höhe von 2.083,97 € unter der Rechnungs-Nr.: 5299803 und übersandte diese auch an den Beklagten. Auf diese Rechnung leistete der Beklagte einen Betrag in Höhe von 500,00 € an die F AG.
4Im Folgenden erstellte der Kläger unter dem 17.12.2013 eine Rechnung mit der Rechnungs-Nr.: 3489 in Höhe eines Restbetrags von 1.583,97 € und forderte den Beklagten auf, diese spätestens bis zum 07.01.2014 auszugleichen. Auf diese Aufforderung erfolgten keinerlei Zahlungen seitens des Beklagten.
5Der Kläger behauptet, die F AG habe ihm die Forderung aus dem Behandlungszeitraum vom 24.01.2013 bis 13.04.2013 unter dem 09.12.2013 rückabgetreten. Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Ausgleich seiner Rechnung vom 17.12.2013.
6Ursprünglich hat der Kläger mit der am 13.05.2014 zugestellten Klage beantragt:
71. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.583,97 € nebst Zinsen in Höhevon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zuzahlen.
82. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzahlen.
9Durch Schriftsatz vom 30.09.2014 hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch zu 1. teilweise in Höhe von 34,89 € sowie in Höhe von 911,77 € für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Teilerledigungserklärung bezüglich der oben aufgeführten Beträge im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 zugestimmt.
10Der Kläger beantragt hinsichtlich des Klageantrages zu 1. nunmehr,
11den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.583,97 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 abzüglich am 29.09.2014 verrechneter 34,89 € und am 19.08.2014 ge- zahlter 911,77 € zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Forderung des Klägers nicht bestehe. Die Rechnung der F AG über 2.083,97 € vom 11.06.2013 als auch die Rechnung des Klägers persönlich vom 17.12.2013 seien unrichtig. Sie enthielten nicht abrechnungsfähige und damit nicht zu bezahlende Rechnungspositionen.
15Die Position 2390 GOZ sei nicht abrechnungsfähig, weil sie einen Bestandteil der Nr. 2360 GOZ darstelle. Des Weiteren sei auch die Abrechnungsposition Nr. 2420 der GOZ nicht abrechnungsfähig. Denn eine solche sei nur bei einer elektrophysikalisch-chemischen Desinfektion und nicht bei der hier vorliegend vorgenommenen chemisch-physikalischen Desinfektion abrechenbar. Des Weiteren sei auch der Kariesdetektor nicht gesondert abrechnungsfähig.
16Der Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass jedenfalls die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 € nicht erstattungsfähig seien, er habe sich nicht in Verzug befunden. Die Rechnung vom 17.12.2013 sei ihm bis zum Eingang der Klageschrift unbekannt gewesen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. T2 vom 21. April 2015 Bezug genommen.
18Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
21Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 383,91 € gemäß § 611 Abs. 1 2. Alternative BGB i.V.m. der Rechnung vom 17.12.2013.
22Der Kläger ist hinsichtlich des gesamten ursprünglich geltend gemachten Rechnungsbetrages von 1.583,97 € aktivlegitimiert. Zwar hat der Kläger die Forderungen gegen den Beklagten aus der Behandlung in dem Zeitraum vom 24.01.2013 bis 13.04.2013 zunächst an die F AG abgetreten, welche die Forderung auch mit Rechnung vom 11.06.2013 gegenüber dem Beklagten geltend machte. Allerdings hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die F AG ihm den nicht ausgeglichenen Forderungsbetrag in Höhe von 1.582,97 € rückabgetreten hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der F AG an den Kläger vom 24.06.2014, jedenfalls jedoch aus der ausdrücklichen Abtretungsvereinbarung vom 11. Juli 2014. Dieser Erklärung vom 11. Juli 2014 steht auch nicht entgegen, dass die F AG als Abtretende in dem Schreiben selbst darlegt, dass der Kläger die Abtretung angenommen habe. Insoweit liegt nur eine Wissenserklärung über eine bereits erfolgte Willenserklärung des Klägers vor.
23Der Wirksamkeit der ursprünglichen Abtretung als auch der streitgegenständlichen Rückabtretung steht darüber hinaus nicht entgegen, dass beide Abtretungen gegenüber dem Beklagten nicht angezeigt worden sind. Bei einem Abtretungsvertrag handelt es sich insoweit um einen formfreien Vertrag zwischen dem Zessionar und der Zedentin, welche keine Anzeigepflichten gegenüber Dritten nach sich zieht. Eine solche Nichtanzeige begründet für den Schuldner allenfalls die Schuldnerschutzvorschriften gem. den §§ der 404 ff. BGB.
24Nachdem die Parteien die ursprünglich geltend gemachte Forderung von 1.583,97 € in Höhe von 34,89 € sowie 911,77 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, steht dem Kläger von der weiterhin rechtshängigen Forderung aus der Rechnung vom 17.12.2013 in Höhe von 637,31 € nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 383,91 € gegen den Beklagten zu.
25Denn mit der streitgegenständlichen Rechnung hat der Kläger auch Positionen abgerechnet, welche nach der GOZ nicht erstattungsfähig und abrechenbar sind. Dies gilt als solches für die angesetzte Position Nr. 2420 „zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal“. Diese Position wurde je Kanal mit 9,05 € berechnet. Nach dem Sachverständigengutachten des Dr. T vom 21.04.2015 ist eine solche Position 28 Mal nicht abrechenbar.
26Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sich nicht nach der GOZ-Nr. 2420 abrechnen lässt. Ein solcher Einsatz von Ozon kann jedoch analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen sein. Wenn man der analogen Anwendung des § 6 GOZ, wie vorliegend anzunehmen, den Maßstab der Gebührenposition Nr. 2420 GOZ zugrundelegt, dann ist der Einsatz von Ozon nur im Zusammenhang mit anderen endodontischen Leistungen abrechenbar. In der streitgegenständlichen Rechnung vom 17.12.2013 ist der Einsatz von Ozon jedoch 28 Mal ohne gleichzeitige endodontische Behandlung angesetzt worden. Diese Positionen sind nicht abrechenbar. Aus den vorgenannten Gründen war die noch geltend gemachte Forderung des Klägers um 28 Mal 9,05 €, mithin 253,40 €, für die einzeln angesetzten Abrechnungspositionen der GOZ-Nr. 2420 zu reduzieren. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2015 feststellt, dass nach dem Sachverständigengutachten die streitgegenständliche Rechnung nur solche tatsächlich erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen des Klägers enthalte, ergibt sich dieses gerade nicht aus den Feststellungen des Sachverständigen. Wie bereits dargelegt, hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar erläutert, dass der Einsatz von Ozon grundsätzlich nicht über die GOZ-Nr. 2420 abzurechnen sei, jedoch eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ möglich sei, wobei auch in diesem Fall zur Abrechnungsfähigkeit die Vornahme einer gleichzeitigen endodontischen Behandlung vorliegen müsse.
27Eine solche ist nach den Feststellungen des Sachverständigen in 28 Fällen jedoch nicht vorgenommen worden, so dass auch bei einer analogen Abrechnung der Ozonbehandlung diese nicht erstattungsfähig sind.
28Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden und detaillierten Ausführungen des Sachverständigen.
29Die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die streitgegenständliche Rechnung greifen nicht durch. Insbesondere ist die Abrechnungsposition Nr. 2390 GOZ als solche einzeln abrechnungsfähig, da sie nach den ausführlichen Erörterungen des Sachverständigen in seinem Gutachten nicht Bestandteil der Nr. 2360 GOZ ist. Gleiches gilt für die gesonderte Berechnungsfähigkeit des Kariesdetektors. Dieser ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar nicht in den Leistungslegenden der GOZ und der GOÄ beschrieben, jedoch als medizinisch notwendige Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig. Aus den vorgenannten Gründen lässt die streitgegenständliche Rechnung vom 17.12.2013 nebst den fehlerhaft angesetzten Positionen der Ozondesinfektion nach der Abrechnungs-Nr. 2420 GOZ keine weiteren Abrechnungsfehler erkennen und ist somit in Höhe des übrigen Betrages von 383,91 € erstattungs- und berechnungsfähig.
30Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Zahlung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € gem. § 280 Abs. 1 Abs. 2, 286 Abs. 1 Abs. 3 BGB.Grundsätzlich sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach den vorstehend genannten Normen erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall befand sich der Beklagte bei Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch noch nicht in Verzug. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger dem Beklagten durch Rechnung vom 17.12.2013 eine Zahlungsfrist zur Begleichung der Forderung in Höhe von 1.583,97 € bis spätestens zum 07.01.2014 gesetzt. Das Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Schriftsatz vom 06.01.2014 liegt zeitlich vor Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt war mithin noch kein Verzug des Beklagten gegeben. Dem Kläger ist auch nicht die Übersendung der Rechnung vom 11.06.2013 durch die F AG zuzurechnen. Zwar handelt es sich inhaltlich um denselben Rechnungsgegenstand über dem Behandlungszeitraum Januar bis April 2013, allerdings stellen die F AG und der Kläger unterschiedliche Forderungsinhaber dar. Darüber hinaus hat der Kläger durch seine Rechnung vom 17.12.2013 die streitgegenständliche Forderung jedenfalls nochmals konkretisiert und in Rechnung gestellt. Soweit der Kläger vor Eintritt des Zahlungsverzuges mit Ablauf des 07.01.2014 seine Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, geht dies allein zu seinen Lasten. Einen Verzugsschaden stellt die außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühr jedenfalls nicht dar. Es sind darüber hinaus keine weiteren rechtlichen Anhaltspunkte gegeben, aus denen sich die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € ergeben könnte.
31Der Anspruch auf Erstattung von Zinsen ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.Ein Zinsanspruch im Hinblick auf die weiter geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels Hauptanspruch nicht.
32Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Parteien insoweit jeweils anteilig aufzuerlegen.Die anteilige Kostenlast für den erledigten Teil in Höhe von 911,77 € obliegt insoweit dem Beklagten, da dieser den vorgenannten Betrag nach der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits durch Zahlung ausgeglichen und damit die streitgegenständliche Forderung erfüllt hat.Hinsichtlich des weiteren erledigten Teils in Höhe von 34,89 € obliegt die anteilige Kostenlast dem Kläger, da dieser den vorgenannten Betrag nach Rechtshängigkeit von der streitgegenständlichen Forderung in Abzug gebracht hat nachdem vorgerichtlich erbrachte Zahlungen des Beklagten nicht in voller Höhe sondern vielmehr nur anteilig ohne den hier erledigten Betrag von 34,89 € zu Gunsten des Beklagten in die Rechnung vom 17.12.2013 eingestellt worden sind.
33Hinsichtlich des nicht erledigten Teils der Klageforderung ist bei der Kostenentscheidung die geltend gemachte Nebenforderung unter Bildung eines fiktiven Streitwerts zu berücksichtigen (vgl. Anders/Gehle, Das Assesorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl., 2010, Teil A. VI. Rn. 192).
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
35Der Streitwert wird auf 1.583,97 EUR bis zum 16.10.2014 und auf 637,31 € ab dem 17.10.2014 festgesetzt.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
381. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
392. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
45Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2013 - 12 K 434/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € gemäß der Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten Nummer 2014/00643 vom 12.11.2014 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
.Tatbestand:
2Entbehrlich gemäß §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO.
3Entscheidungsgründe:
4I.
5Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
6Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 134,56 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer 100373811) i.V.m. § 192 Abs. 1 VVG. Es handelt sich dabei um 80% der Kosten für die zehnmalige Berechnung der Ziffer 2197 GOZ aus der Rechnung des Kieferorthopäden T. vom 27.06.2014 (Nummer 00006098-2/2014-1; Bl. 8 der Akte) für den Sohn des Klägers, Q. Gemäß dem zwischen den Parteien vereinbarten Tarif Z100 sind bei kieferorthopädischen Behandlungen 80% der Leistungen erstattungsfähig.
7Streitig ist zwischen den Parteien ausschließlich die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, aus der vorgenannten Rechnung die Kosten für die zehnmalige Berechnung der Ziffer 2197 GOZ zu übernehmen oder ob diese Ziffer grundsätzlich nicht neben der Ziffer 6100 GOZ abgerechnet werden darf.
8Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Ziffer 2197 GOZ neben der Ziffer 6100 GOZ abgerechnet werden darf. Die Abrechenbarkeit ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Zahnarzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Die Doppelberechnung von Teilleistungen wird dadurch ausgeschlossen. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 4 GOZ ist eine Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Es müssen demnach zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit es sich um eine Teilleistung im vorgenannten Sinn handelt. Erforderlich ist erstens, dass die Leistungsbeschreibung der „Zielleistung“ die andere Leistung ausdrücklich zu ihrem Bestandteil macht. Zweitens muss die Leistung auch in der Bewertung der Zielleistung berücksichtigt worden sein. Das ist stets dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur Vergütung der vermeintlichen Zielleistung steht (Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur GOZ, Stand: 13.08.2013, § 4, Rn. 5). Ist eine der beiden vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verbleibt es bei der gesonderten Berechenbarkeit beider Leistungen.
9Vorliegend sind beide in § 4 Abs. 2 S. 4 GOZ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, was zur Folge hat, dass die Ziffern 2197 GOZ und 6100 GOZ nebeneinander abgerechnet werden dürfen.
10Der Wortlaut der Ziffer 6100 GOZ lautet: „Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodentischer Hilfsmittel“. Die Beschreibung der Ziffer 2197 GOZ lautet: „Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Teilkrone, Veneer etc.)“. Die Leistungsbeschreibung der Ziffer 6100 GOZ macht bereits dem Wortlaut nach die Leistung der Ziffer 2197 GOZ nicht zu ihrem Bestandteil, da die Begriffe „Eingliederung“ und „adhäsive Befestigung“ sich inhaltlich nicht decken. Der Begriff „Eingliederung“ beschreibt das zu erreichende Ziel der kieferorthopädischen Tätigkeit, nämlich, dass sich das Klebebracket nach Durchführung der Tätigkeit am Zahn befindet. Der Begriff „adhäsive Befestigung“ beschreibt hingegen die Art und Weise der Durchführung einer Tätigkeit. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Klammerzusatz, der beispielhaft – aber nicht abschließend – Gegenstände aufzählt, die am Zahn angebracht werden. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargetan, dass das Klebebracket auf verschiedene Art und Weise am Zahn befestigt werden kann. Es kann z.B. mit selbsthaftendem Zement aufgeklebt werden oder mit Komposit (zahnfarbenes, plastisches Füllungsmaterial) angehaftet werden. Es sind jeweils mehrere Arbeitsschritte vorzunehmen, die sich je nach Art und Weise der Befestigung unterscheiden und von unterschiedlicher Dauer sind. Die Arbeitsschritte ergeben sich im Einzelnen aus der Übersicht, die der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung am 01.09.2015 zur Akte gereicht und erläutert hat. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass in der Regel eine adhäsive Befestigung der Brackets erfolgt und die Verwendung von Komposit nur noch äußerst selten durchgeführt wird (vgl. dazu auch den Kommentar der PKV zur GOZ, Stand 15.01.2015, Ziffer 6100). In einzelnen Fällen kommt dies jedoch durchaus noch vor und kann nach den Ausführungen des Sachverständigen in bestimmten Fällen sogar medizinisch indiziert sein. Dies bedeutet, dass es im Ergebnis tatsächlich noch verschiedene Arten der Befestigung der Klebebrackets gibt.
11Die Ziffer 6100 GOZ ist mit einer Punktzahl von 165 bemessen und die Ziffer 2197 GOZ mit 130 Punkten. Die Bewertung der beiden Leistungen liegt demnach recht nah beieinander, was dagegen spricht, dass es sich bei der Ziffer 2197 GOZ um eine Teilleistung handelt (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 24.07.2014, Az.: 1 S 15/14). Wäre die adhäsive Befestigung bereits von der Ziffer 6100 GOZ erfasst, hätte es nahe gelegen, für die vor- und nachbereitenden Tätigkeiten, insbesondere für die Positionierung der Brackets eine Differenzpunktezahl anzusetzen (AG Recklinghausen, Urteil vom 19.12.2013, Az.: 54 C 117/13). Gegen die Einordnung als Teilleistung spricht auch ein Vergleich der Ziffer 6100 GOZ mit den Leistungen, die in der Beschreibung der Ziffer 2197 GOZ ausdrücklich als zusätzlich abrechenbar genannt werden („plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Teilkrone, Veneer etc.“). Die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone (Ziffer 2180 GOZ) ist mit 150 Punkten bewertet und die Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz (Ziffer 2310 GOU) mit 145 Punkten. Die Bewertung ist vergleichbar mit der Bewertung der Ziffer 6100 GOZ (165 Punkte).
12II.
13Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 25.07.2014 in Verzug, da sie mit Schreiben von diesem Tag die Erstattung der vorgenannten Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert hat.
14III.
15Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
16IV.
17Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, da eine Klärung der Rechtsfragen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
18Streitwert: 134,56 €
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
211. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
222. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
27Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
28Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist ein zum Inkasso zugelassenes Factoring-Unternehmen im genossenschaftlichen Eigentum von Zahnärzten aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie befasst sich satzungsmäßig mit der Erstellung, dem Ankauf und der Geltendmachung von Forderungen aus privatzahnärztlichen Behandlungen. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer offenen Restforderung aus zahnärztlicher Behandlung des Beklagten bei dem Zahnarzt N in E. Der Beklagte befand sich bei diesem vom 13.06.2013 bis zum 25.07.2013 in zahnärztlicher Behandlung, bei der an den Zähnen 14, 35 und 37 alte Wurzelfüllungen entfernt und die Wurzelkanäle neu verfüllt wurden. Darüber hinaus wurden an den Zähnen 14, 15, 16 und 17 Kavitäten präpariert und restauriert.
3Die Füllungen wurden jeweils in sogenannter Adhäsivtechnik befestigt.
4Mit Datum vom 15.04.2013 und 15.17.2013 erstellte der behandelnde Zahnarzt jeweils einen Heil- und Kostenplan (HKP) und traf mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Behandlung (Anlagen 1-4).
5Unter dem 28.08.2013 erstellte die Klägerin im Auftrag des behandelnden Zahnarztes eine Rechnung über 4.611,47 EUR (Anlage 5). Die Rechnung enthielt Laborkosten in Höhe von 47,75 EUR (Anlage 6). Von dieser Rechnung erstattete der Krankenversicherer des Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.863,40 EUR. Der Beklagte leistete unter Einberechnung der Zahlung seines Krankenversicherers insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.638,92 EUR auf die mit der Rechnung vom 28.08.2013 geltend gemachte Forderung. Im Übrigen berief er sich auf die Erstattungsverweigerung des Versicherers. Die Erstattungsverweigerung bezog sich auf folgende Leistungspositionen:
6 Berechnung der Gebührenziffer 2390 GOZ neben Ziffer 2410 GOZ
7 mehrmalige Berechnung der Ziffern 2400, 2420, 2440 GOZ pro Wurzelkanal
8 mehr als zweimalige Berechnung der Ziffer 2400 GOZ pro Wurzelkanal
9 Berechnung der Ziffer 2197 GOZ „Adhäsive Befestigung“ neben der Ziffer 2060 GOZ im selben Behandlungstermin
10 Berechnung der Ziffer 2300 GOZ analog § 6 Abs. 1 GOZ bei Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials.
11Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2013 unter Fristsetzung auf den 19.11.2013 zur Zahlung. Weitere Mahnungen folgten mit Schreiben vom 26.11.2013 und 10.12.2013.
12Die Klägerin ist der Ansicht, die Entfernung von vorhandenem Wurzelfüllmaterial aus dem Wurzelkanal (Revisionsbehandlung) sei eine selbstständige Leistung und nicht in der GOZ aus dem Jahr 2012 enthalten. Sie sei nicht unter den Leistungsinhalt der Ziffer 2410 GOZ zu subsumieren, sondern analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Die Trepanation, Ziffer 2390 GOZ, sei im Sinne des Zielleistungsprinzips nicht Leistungsbestandteil der Ziffer 2410 GOZ, denn sie sei nicht bei jeder Wurzelbehandlung notwendig. Ob eine Leistung notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung sei, sei abstrakt zu beurteilen. Die Leistung sei im Sinne des Zielleistungsprinzips nur dann von einer anderen Leistung umfasst, sofern sie zwingender Bestandteil dieser Leistung sei. Die Begründung des Verordnungsgebers verwechsle die selbstständige Leistung mit einer alleinigen Leistung. Ziffer 2197 GOZ sei neben Ziffer 2060 GOZ abrechenbar, da der Mehraufwand einer adhäsiven Befestigung weder in den Leistungsbeschreibungen der der Ziffern 2060 und 2080 GOZ enthalten, noch bei deren Bewertung berücksichtigt sei. Der Verordnungsgeber habe den nicht gesondert abrechenbaren Bestandteil der Adhäsivtechnik auf das „Konditionieren“ beschränkt. In Bezug auf die Ziffern 2400, 2420 und 2440 GOZ entspreche die Anzahl der jeweils abgerechneten Positionen den tatsächlich vorhandenen Wurzelkanälen.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, an sie 958,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte ist der Ansicht, die Beseitigung von Hindernissen im Wurzelkanal könne nicht analog Ziffer 2300 GOZ berechnet werden, da die Aufbereitung der Wurzelkanäle Leistungsinhalt der Ziffer 2410 GOZ sei. Es spiele bei der Aufbereitung des Wurzelkanals keine Rolle, ob es sich bei dem zu entfernenden Material um Gewebereste und Mikroorganismen oder Wurzelfüllmaterial handelt. Eine analoge Anwendung verstoße gegen das in § 4 Abs. 2 GOZ verankerte Zielleistungsprinzip. In Bezug auf die Berechnung analoger Leistungspositionen sei es nicht Aufgabe der Ärzteschaft, über planwidrige Regelungslücken zu befinden und sie durch entsprechende Analogiebildung in eigener Regie zu ersetzen. Die Ziffer 2390 GOZ sei am selben Zahn und in derselben Sitzung nur als selbstständige Leistung abrechenbar und dürfe nicht als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistung nach Ziffer 2410 GOZ berechnet werden, da die Schaffung eines Zugangs zur Pulpahöhle (Trepanation) nach Ziffer 2390 GOZ methodisch notwendiger Bestandteil der Ziffer 2410 GOZ sei. Ziffer 2197 GOZ sei neben Ziffer 2060 GOZ ebenfalls nicht im selben Behandlungstermin abrechenbar, da sie Bestandteil der Ziffer 2060 GOZ bei der Herstellung einer Füllung in Adhäsivtechnik sei. Dies werde durch ein bei der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung eingeholtes Gutachten und die Argumentation der Bundesärztekammer gestützt. Die Ziffern 2440 und 2420 GOZ dürften höchstens einmal und die Ziffer 2400 höchstens zweimal pro Wurzelkanal abgerechnet werden.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 16.04.2015 über die Abrechenbarkeit der einzelnen Gebührenziffern durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 05.09.2015 (101 ff. GA) sowie das Ergänzungsgutachten vom 10.01.2016 (Bl. 121 ff. GA) Bezug genommen.
19Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 hat die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 13,78 EUR hinsichtlich der Abrechnung der Ziffer 2420 GOZ zurückgenommen.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I. Die Klage ist überwiegend begründet.
231. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 807,21 EUR aus abgetretenem Recht aus dem zwischen dem Beklagten und Herrn N geschlossenen Behandlungsvertrag, §§ 630a, 630b BGB i.V.m. §§ 611, 670, 398 BGB.
24Gemäß § 1 Abs. 1, 2 GOZ vom 05.12.2011 (nachfolgend: GOZ) bestimmt sich die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach dieser Verordnung. Eine Vergütung darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen sind nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen berechnungsfähig. Gemäß § 4 Abs. 2 GOZ kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat. Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet (Zielleistungsprinzip). Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
25Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf den tenorierten Betrag.
26Im Einzelnen:
27a) Ziffer 2300 GOZ analog bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung
28Die Ziffer 2300 GOZ ist bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Der Beklagte war nicht berechtigt einen entsprechenden Abzug vorzunehmen.
29Für die Aufbereitung eines Wurzelkanals enthält das Leistungsverzeichnis der GOZ die Ziffer 2410. Diese beschreibt in ihrem Leistungstext: „Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“.
30Nach den Ausführungen des Sachverständigen bedeutet die Aufbereitung eines Zahnkanals die Bearbeitung des den Wurzelkanal umkleidenden Wurzeldentins, wobei bei der Aufbereitung Dentinmaterial abgetragen und damit der Wurzelkanaldurchmesser erweitert wird. Mit der Erweiterung der Wurzelkanäle werden unter anderem infizierte Zahnstrukturen abgetragen. Dabei werden regelmäßig Wurzelkanalinstrumente, insbesondere filigrane Feilen, verwendet, die die Dentinfläche von innen abtragen. Das Wesen der Kanalaufbereitung ist daher nicht die Entfernung von Material aus dem Wurzelkanal, sondern vielmehr dessen Aufweitung selbst durch entsprechende Abtragung von Zahnstrukturen. Eine Wurzelkanalaufbereitung setzt dabei einen leeren Wurzelkanal voraus, damit die Wurzelkanalinstrumente überhaupt erst in den Wurzelkanal eingebracht werden können. Ist der Wurzelkanal als Sonderfall bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Dann muss in einem zusätzlichen Arbeitsschritt die bestehende Wurzelfüllung vorab aus dem Zahn entfernt werden, damit das Einbringen von Wurzelkanalinstrumenten zur Aufbereitung des Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ durchgeführt werden kann. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass die dafür notwendigen zahnärztlichen Maßnahmen der Entfernung eines Materials, das sich im Wurzelkanal befindet, sich vollständig von der Aufbereitung eines Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ unterscheiden. Denn die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung sei mit den Maßnahmen, die zur Aufbereitung eines Wurzelkanals vorgenommen werden, nicht möglich. Vielmehr stelle die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung einen in Art und ausgeführter Technik eigenständigen Arbeitsschritt dar, der nicht in den Maßnahmen nach Ziffer 2410 GOZ enthalten sei.
31Da die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials durch das Leistungsverzeichnis der GOZ nicht beschrieben sei, sei die Leistung analog § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen. Der Sachverständige führt weiter aus, dass die analog abgerechnete Ziffer 2300 GOZ in der GOZ im Kapitel C „Konservierende Leistungen“ enthalten ist. In diesem Kapitel sind auch die Gebührenziffern aufgeführt, die im Rahmen einer Wurzelbehandlung in Ansatz gebracht werden. Der Leistungstext der Ziffer 2300 GOZ beschreibt die „Entfernung eines Wurzelstiftes“. Die Entfernung von Wurzelfüllmaterial aus einem Wurzelkanal sei von der Art her mit den Gebührenziffer 2300 GOZ vergleichbar. Der Kosten- und Zeitaufwand richte sich hingegen nach dem in der Behandlung erfolgten Aufwand. Die finanzielle Einordnung der Ziffer 2300 GOZ stehe in einem Verhältnis zu einem entsprechenden Aufwand.
32Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Würdigung vollumfänglich an (so auch: Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur GOZ, Juni 2016, Nr. 2410 und Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen, Abschnitt C; a.A.: Kommentierung der PKV zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), April 2016, Nr. 2410). Nachvollziehbar und überzeugend hat der Sachverständige dargelegt, dass eine Wurzelkanalaufbereitung einen leeren Wurzelkanal voraussetzt um das den Wurzelkanal umkleidende Wurzeldentin abzutragen. Ist der Wurzelkanal bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials stellt deshalb auch nach Auffassung des Gerichts eine zusätzliche eigenständige Leistung dar, die mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden und nicht durch Ziffer 2410 GOZ abgegolten, sondern gesondert analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar ist.
33Auf diese Position bezieht sich die Rechnung vom 28.08.2013 mit Kosten in Höhe von 89,62 EUR, 358,48 EUR und 179,24 EUR hinsichtlich der Behandlungen am 13.06.2013 für die Zähne Nrn. 35 und 37 (Bl. 14 GA) und 25.07.2013 für den Zahn Nr. 14 (Bl. 21 GA).
34b) Ziffer 2390 GOZ neben Ziffer 2410 GOZ
35Die Ziffer 2390 GOZ ist neben anderen endodontischen Leistungen, z.B. Ziffer 2410 GOZ, nicht abrechenbar. Der Beklagte war berechtigt die Leistung insoweit zu verweigern.
36Nach den Ausführungen des Sachverständigen stellt die Trepanation eines Zahnes nach Ziffer 2390 GOZ eine Maßnahme zur Eröffnung des Pulpencavums dar. Voraussetzung dafür ist, dass noch kein Zugang zum Pulpencarvum vorhanden ist. Dabei gäbe es Fälle, z.B. fakturierte oder tief kariöse Zähne, in denen durch die Fraktur oder die entsprechende kariöse Zerstörung des Zahnes das Pulpencavum bereits eröffnet sei und nicht extra dargestellt werden müsse. In anderen Fällen, in denen die Zahnstruktur intakt, der Zahn gefüllt oder beispielsweise überkront sei, sei bei einer Behandlung des Bereiches des Pulpencavums eine Eröffnung des Zahnes erforderlich. Diese Eröffnung und Darstellung des Pulpencarvums sei eine selbstständige und eigenständige Leistung und keine Teilleistung der Wurzelkanalbehandlung. Es gäbe keine unabdingbare Notwendigkeit, nach einer Trepanation eine Wurzelkanalaufbereitung durchzuführen. Fallabhängig könne eine Wurzelbehandlung auch ohne eine vorherige Trepanation durchgeführt werden. Die Trepanation sei deshalb nicht regelmäßig ein methodisch notwendiger Bestandteil der Aufbereitung des Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ. Die Leistungen nach den Ziffern 2410 und 2440 GOZ beschreiben Maßnahmen zum Erhalt eines im Wurzelbereich erkrankten Zahnes. Eine Trepanation des Zahnes werde regelmäßig bei einem im Wurzelbereich erkrankten Zahn durchgeführt. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass ein im Wurzelbereich erkrankter Zahn oft erhebliche Beschwerden bereite, so dass der Behandlungsbeginn aus Sicht des Patienten oft eine Notfallsituation darstelle. Dabei stelle die Trepanation entsprechend Ziffer 2390 GOZ oft die Erstbehandlung dar. Durch den geöffneten Zahn könne Druck beispielsweise in Form von Eiter, der sich im Bereich der Zahnwurzel gebildet habe, über die Trepanationsöffnung abfließen und damit für eine Entlastung des Zahnes sorgen. Nach einer Gesundung des Entzündungsgebietes sei nachrangig ein Erhalt des Zahnes durch eine entsprechende Behandlung der Wurzelkanäle entsprechend der Gebührenziffer 2410 und eine Füllung der Wurzelkanäle entsprechend der Gebührenziffer 2440 möglich. Die für den Patienten als Notfallsituation empfundene Beschwerdesituation könne somit durch eine Trepanation des Zahnes im Hinblick auf die akuten Beschwerden therapiert und der Zahn später durch entsprechende Behandlungsmaßnahmen nach den Ziffern 2410 und 2440 erhalten werden.
37Allerdings habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte die fachlich zahnmedizinische Auffassung eingeschränkt und gebührenrechtlich einschränkend explizit ausgeführt, dass eine Leistung nach der Ziffer 2390 GOZ nur als selbstständige Leistung, z.B. im Rahmen einer Notfallbehandlung, angezeigt und berechnungsfähig sei und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Ziffern 2410 und 2440.
38Die Trepanation sei daher zwar aus fachlicher, nicht aber aus gebührenrechtlicher Sicht neben der Gebührenziffer 2410 GOZ abrechenbar.
39Der Sachverständige bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die amtliche Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die alleinige Leistung mit einer selbstständigen Leistung verwechselt. Denn nach der amtlichen Begründung kann die Trepanation eines Zahnes entsprechend Ziffer 2390 GOZ nur dann erbracht werden, wenn der Zahn nicht erhalten werden soll, sodass die Leistung „Trepanation“ selbst im Notfall fast nie zum Einsatz käme. In den vielen Fällen, in denen die Trepanation zunächst einen Behandlungsschritt zur Schmerzentlastung darstellt und nachrangig der Zahn durch eine Wurzelbehandlung nach den Ziffern 2410 und 2440 GOZ erhalten bleiben kann, verhindert die Begründung des BMG eine Berechnung der Leistung, die zur Ersttherapie im Sinne einer Schmerzentlastung durch Schaffung einer Abflusseröffnung erbracht und durchgeführt worden ist.
40Das Gericht folgt der Auffassung des Sachverständigen nach eigener Würdigung auch in diesem Punkt vollumfänglich. Zwar mag aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht die Trepanation neben der Ziffer 2410 GOZ abrechenbar und deren Abrechenbarkeit wünschenswert sein. Entscheidend kommt es jedoch nicht auf die zahnmedizinisch fachliche Sicht, sondern die gebührenrechtliche Abrechenbarkeit der Leistung an. Denn nach § 1 Abs. 1 GOZ richtet sich die Vergütung der Zahnärzte nach dieser Verordnung, welche den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringt.
41Die Klägerin weist darauf hin, dass die amtliche Begründung letztendlich in der GOZ selbst keinen Niederschlag gefunden habe. Denn sofern eine Leistung nicht neben einer anderen Leistung der GOZ berechenbar sei, sei in der Abrechnungsbestimmung ein entsprechender ausdrücklicher Leistungsausschluss formuliert, so z.B. für die Ziffern 9100 - 9120 GOZ. Ein solcher Leistungsausschluss finde sich jedoch für die Ziffer 2390 GOZ nicht. Auch der Zusatz „als selbständige Leistung“ bedeute nicht, dass die Trepanation die einzige, das heißt alleinige an diesem Tag erbrachte Leistung sein müsse, sondern lediglich, dass sie nicht bereits Bestandteil einer anderen Leistung sein dürfe. Letzteres sei aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht nicht der Fall.
42Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es wenig sinnvoll ist, einen Zahn zu trepanieren um ihn im Anschluss zu entfernen. Denn dann würde eine Ersttherapie im Sinne einer Schmerzentlastung durch Schaffung einer Abflusseröffnung durch Trepanation nie stattfinden, diese Leistung also praktisch nie angewandt werden. Damit wäre die Aufnahme dieser Leistung in die Gebührenordnung obsolet. Auch ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Zusatz „als selbständige Leistung“ nicht dahingehend verstanden werden darf, dass die Trepanation lediglich „als alleinige Leistung“ abrechenbar ist. So haben bereits einzelne erstinstanzliche Gerichte entschieden, dass die Trepanation nach Ziffer 2390 GOZ neben anderen endodontischen Leistungen berechnungsfähig ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2013 - 6 K 4261/12; AG Dortmund, Urteil vom 31. August 2015 – 405 C 3277/14 –, juris). Das Urteil des VG Stuttgart wurde hingegen durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der Begründung aufgehoben, dass eine gesonderte Abrechnung der Trepanation sowohl dem Wortlaut der Regelung als auch der Absicht des Normgebers widerspreche (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04. April 2014 – 2 S 78/14 –, juris).
43Auch wenn aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht eine Abrechnung der Trepanation neben anderen endodontischen Leistungen sinnvoll erscheint, ist es nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht Aufgabe der Judikative, legislative Fehlgriffe - z.B. durch unklare Formulierungen - zu korrigieren. Vielmehr obliegt es dem Verordnungsgeber, eine eindeutige und zweifelsfreie gesetzliche Grundlage zu schaffen. Es ist allein Sache des Verordnungsgebers, nicht Angelegenheit der Vertretungen der Ärzte, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Leistungsfähigkeit der verwendeten Apparate, zu bewerten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2003 – III ZR 389/02 –, juris).
44Die Ziffer 2390 GOZ ist daher neben anderen endodontischen Leistungen nicht abrechenbar. Folglich sind die aus der Rechnung vom 28.08.2013 auf die Behandlungen am 13.06.2013 und 25.07.2013 entfallenden Kosten hinsichtlich der Zähne Nrn. 35, 37 und 14 in Höhe von 25,59 EUR und 12,80 EUR nicht erstattungsfähig.
45c) Ziffer 2197 GOZ neben Ziffer 2060 GOZ
46Die Ziffer 2197 GOZ ist neben der Ziffer 2060 GOZ abrechenbar. Denn Ziffer 2197 GOZ bildet gegenüber Ziffer 2060 GOZ eine gesondert abrechenbare Mehraufwandsvergütung ab. Der Beklagte war insoweit nicht berechtigt die Leistung zu verweigern.
47Das Gericht folgt den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Abrechenbarkeit der Ziffer 2197 GOZ neben der Ziffer 2060 GOZ. Dieser hat nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die adhäsive Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ einen Mehraufwand darstellt, der durch die Grundleistung nicht abgedeckt ist. Denn die adhäsive Befestigung nach dieser Gebührenziffer erfordert die Ausführung zusätzliche Arbeitsschritte und die zusätzliche Verwendung sehr kostenintensiver Materialien. Die adhäsive Befestigung geht über eine rein mechanische Klemm-/Haftwirkung einer „normalen“ z.B. Amalgamfüllung hinaus und baut zusätzlich eine chemische Verbindung zwischen dem eingebrachten Versorgungsmaterial und dem Zahn auf. Um dies zu ermöglichen ist ein deutlich erhöhter zusätzlicher zahnärztlicher Aufwand erforderlich. Die Aufnahme der Gebührenziffer 2197 GOZ berücksichtigt diese (technische) Weiterentwicklung und den zahnärztlichen sowie den materialtechnischen Mehraufwand, wenn eine Versorgungsform zusätzlich chemisch adhäsiv befestigt wird, so dass die adhäsive Befestigung nach dieser Ziffer einen Mehraufwand im Sinne eines Zuschlages darstellt, der neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der jeweiligen Grundleistung enthalten ist. So hat der Sachverständige weiter herausgearbeitet, dass die Füllung eines Zahnes gemäß Ziffer 2060 GOZ ausdrücklich keine Maßnahmen beinhaltet, die eine chemische Verbindung des Zahnes im Sinne einer chemischen Adhäsion oder adhäsiven Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ beschreiben. Denn dafür sind zusätzliche, nicht beschriebene Arbeitsschritte wie das Rehydrieren, Silanisieren und das Bonding erforderlich. Die Leistungsbeschreibung der Ziffern 2060 und 2080 GOZ schließt zwar das Konditionieren, d.h. das Anrauen der Oberfläche des Zahnes im Zahnschmelzbereich durch das Behandeln mit einer Säure zwecks Verbesserung der mechanisch möglichen Haftung der Füllmasse auf der Oberfläche des Zahnes, ein. Die eigentliche adhäsive Befestigung, bestehend aus den weiteren Arbeitsschritten, wird durch die Ziffern 2060 und 2080 GOZ jedoch nicht beschrieben.
48Nach den überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen stellt das Konditionieren damit nicht die adhäsive Befestigung als solche, sondern nur einen einzelnen Aspekt der Methode dar. Dabei kann das Konditionieren als alleinige Maßnahme bei der Applikation einer Kompositfüllung nach den Ziffern 2060 ff. GOZ vorgenommen werden. Weiter kann aber auch die nach dem Konditionieren entstandene Oberfläche des Zahnes für die weiterführenden Behandlungsschritte im Rahmen einer chemisch adhäsiven Befestigung genutzt werden. Im Ergebnis erfolgt die adhäsive Befestigung technisch erst nach erfolgter Konditionierung (Säurebehandlung) des Zahnes.
49Damit handelt es sich bei den durch Ziffer 2197 GOZ beschriebenen Maßnahmen der chemisch adhäsiven Befestigung um Behandlungsschritte, die nicht Bestandteil der durch die Ziffern 2060 und 2080 GOZ beschriebenen Maßnahmen zur mechanischen Adhäsion sind und deshalb gesondert neben diesen Ziffern abgerechnet werden können (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016 – 27 C 3179/14 mit Verweis auf AG Bonn, Urt. v. 28.07.2014 – 116 C 148/13).
50Die Rechnung vom 28.08.2013 weist für die Behandlung der Zähne Nrn. 35 ,37 und 14 für die Behandlungen am 21.06.2013 und 25.07.2013 Kosten in Höhe von 51,18 EUR und 25,59 EUR aus.
51Soweit diesem Verständnis die Auffassung der deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung entgegensteht, hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem von dem Beklagten als Anlage B2 (Bl. 46 ff. GA) zur Gerichtsakte gereichten Artikel um einen solchen aus der Zeitschrift ZM handelt, in welchem lediglich die Interpretation des Gutachtens durch die Bundeszahnärztekammer wiedergegeben wird. Allerdings sei diese Interpretation fachlich falsch und widerspreche klar den Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten komme ausdrücklich nicht zu dem Ergebnis, dass die Ziffer 2197 GOZ Bestandteil der Leistungen nach den Ziffern 2060 ff. GOZ sei. Vielmehr unterstreiche das Gutachten deutlich, dass gerade der Begriff des Konditionierens die reine Behandlung der Oberfläche mit einer Säure beschreibe. Selbst die Autoren des Gutachtens sehen nicht, dass das von Ihnen erstellte Gutachten die Interpretation der Bundeszahnärztekammer stützt und eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2060 ff und 2197 GOZ ausgeschlossen ist. Das Gutachten zeige keinerlei fachlichen Hinweis auf, der die Interpretation der Bundeszahnärztekammer stützt.
52Das Gericht hat den Ausführungen des Sachverständigen, der sich intensiv mit dem Gutachten und den Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt hat, nichts hinzuzufügen.
53d) Ziffer 2440 GOZ
54Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Zahn Nr. 37 regelmäßig drei Wurzelkanäle aufweist und die Ziffer 2440 GOZ für die jeweilige Füllung der Kanäle pro Wurzelkanal in Ansatz gebracht werden kann. Die dreifache Abrechnung der Ziffer 2440 GOZ ist daher ordnungsgemäß. Die Klägerin hat diese Position in der Rechnung vom 28.08.2013 für die Behandlung am 21.06.2013 vierfach abgerechnet, so dass der Anspruch der Klägerin um einen Betrag in Höhe von 85,61 EUR zu kürzen ist.
55e) Ziffer 2400 GOZ
56Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die achtfache Abrechnung der Ziffer 2400 GOZ in Bezug auf den Zahn Nr. 37. Nach dem Leistungstext der Ziffer 2400 GOZ kann die Leistung je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnet werden. Da der Zahn Nr. 37 regelmäßig drei Zahnwurzeln aufweist, darf die Ziffer 2400 GOZ bei diesem Zahn regelmäßig maximal sechsmal pro Sitzung abgerechnet werden. Die vierfache Abrechnung ist daher bei einer rein an der Anzahl der Wurzeln orientierten Fragestellung nicht ordnungsgemäß. Allerdings ist bei einer möglichen doppelten Messung an einem Kanal die Ziffer 2400 GOZ insgesamt viermal gebührenrechtlich abrechenbar und ordnungsgemäß. Die Klägerin geht in ihrem Schriftsatz vom 03.11.2015 (Bl. 114 GA) davon aus, dass ein Wurzelkanal doppelt vermessen worden ist. Die Klägerin hat jedoch trotz des Bestreitens der Beklagten im Schriftsatz vom 16.11.2015 (Bl. 117 GA) nicht dargelegt, dass tatsächlich eine doppelte Vermessung eines Wurzelkanals stattgefunden hat. Die Ziffer 2400 GOZ ist daher lediglich sechsfach abrechenbar und ein Abzug in Höhe von 27,56 EUR vorzunehmen.
57f) Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes
58Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung des den 3,5-fachen Gebührensatz übersteigenden Betrages hinsichtlich der Behandlung des Zahnes Nr. 14 am 25.07.2013. Der behandelnde Zahnarzt hat die Behandlung mit einem Faktor von 5,9 abgerechnet. Zur Begründung hat er auf eine Vereinbarung nach § 2 GOZ verwiesen und ausgeführt: „Exorbitant außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit aufgrund extrem erschwerter Aufbereitung bei Revisionsbehandlung unter zusätzlicher Verwendung div. alternierender Wurzelkanalbohrer und chemische Hilfsmittel“.
59Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ ist die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes auf die einzelnen Leistungen bezogen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen genügt die Rechnung vom 28.08.2013. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Begründung ausreichend und nicht lediglich schematisch und standardmäßig. Der behandelnde Zahnarzt hat sämtliche abgerechneten Gebührenziffern individuell begründet. Zwar wiederholen sich bei vielen Positionen die Wörter „ganz außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit und Zeitaufwand“ bzw. „absolut extrem außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit und Zeitaufwand“, jedoch folgt dem jeweils eine individuelle Beschreibung der jeweiligen Probleme und Schwierigkeiten. Eine bloß floskelhafte Begründung ist für das Gericht nach eingehender Überprüfung sämtlicher Rechnungspositionen nicht ersichtlich.
602. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf der Frist aus dem Schreiben vom 05.11.2013 befand sich der Beklagte ab dem 20.11.2013 in Verzug. Die Kosten der beiden Mahnschreiben vom 26.11.2013 und 10.12.2013 sind als Verzugsschaden mit je 2,50 EUR erstattungsfähig.
613. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich ab dem 20.11.2013 in Verzug.
62II.
63Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat waren ihr die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Im Übrigen richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen.
64Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
65Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der - soweit ersichtlich - bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Frage, ob die Trepanation gemäß Ziffer 2390 GOZ neben Leistungen einer Wurzelkanalbehandlung gesondert abrechenbar ist, wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.
66III.
67Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
68bis 02.11.2015: 972,55 EUR
69ab 03.11.2015: 958,77 EUR
70Rechtsbehelfsbelehrung:
71Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
721. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
732. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
74Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
75Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
76Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
77Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.721,49 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 23. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamts für Finanzen vom 10. Oktober 2016 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, weitergehende Beihilfe unter vollständiger Anerkennung der Material- und Laborkosten als beihilfefähig zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.