Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2019 - W 1 K 18.772

bei uns veröffentlicht am26.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Beihilfe. Er ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent.

Der am … … … geborene Kläger erhielt im November 2017 die Diagnose Epulis granulomatosa (ICD K06.8) in Regio 31. Für die Behandlung in dem Zeitraum vom 13. November 2017 bis zum 29. November 2017 berechnete der behandelnde Arzt 6.186,30 EUR, wobei ausweislich der Rechnung vom 30. November 2017 2.936,70 EUR auf Auslagen nach § 9 GOZ beruhten, sowie 128,60 EUR auf Kosten für Auslagen nach §§ 3, 4 GOZ und § 10 GOÄ. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Zahlung von Beihilfe für die streitgegenständliche Rechnung in Höhe von 4330,41 EUR. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 wurden dem Kläger 2678,06 EUR erstattet, wobei 2.420,21 EUR auf die streitgegenständliche Rechnung entfielen. Nicht erstattet wurden die berechnete GOZ Ziffer 4110 analog sowie zweimal die Ziffer 2290. Zudem wurde für die Ziffern 2410, 7080 und 7090 ein erhöhter Steigerungswert nicht akzeptiert. Auch wurden die Ziffern 2390 und 0060 nicht anerkannt, da eine Berechnung dieser Ziffern neben den Ziffern 2660 und 2410 nicht möglich sei. Zudem wurden die entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten und die abrechenbaren Praxiskosten nur zu 40 Prozent erstattet.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2018 Widerspruch ein, welchem mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2018 hinsichtlich der GOZ Ziffer 2290 für den Behandlungstag 14. November 2017 und der GOZ Ziffer 7080 für Zahn 33 (insgesamt 60,94 EUR) abgeholfen, im Übrigen zurückgewiesen wurde. In diesem wurde ausgeführt, dass der erhöhte Steigerungssatz für die GOZ Ziffern 2410 und 7080 für Zahn 43, 31 und 32 nicht hätte angesetzt werden dürfen, da keine Erschwernis vorliege, die eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes ermögliche. Zudem sei das eingesetzte Langzeitprovisorium Leistungsvoraussetzung der Ziffer 7080 und könne daher nicht für die Erhöhung des Steigerungssatzes herangezogen werden. Die GOZ Ziffer 2390 sei nur im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt und sei daher nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und könne nicht neben den Ziffern 2410 und 2360 geltend gemacht werden. Die Abformung sei integraler Bestandteil der Leistung etwa der Ziffer 2270 und könne daher nicht neben dieser als GOZ Ziffer 0060 abgerechnet werden. Zudem sei eine antimikrobielle photodynamische Therapie (im Folgenden aPDT) nicht analog Ziffer 4110 abzurechnen. Eine evidenzbasierte Bewertung dieser Therapie zur Behandlung von Parodontitis sei derzeit nicht möglich. Da die Wirksamkeit nicht belegt sei, müsse sie als experimentell bezeichnet werden und entspreche daher nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 S. 1 GOZ. Sie sei nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt und somit nicht beihilfefähig. Letztlich sei auch eine individuelle Farbanpassung der Füllung bzw. des Zahnersatzes bei jeder vergleichbaren Behandlung erforderlich, so dass es sich nicht um eine Leistung handele, welche gesondert als Praxislaborkosten beihilfefähig sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2018 Klage eingelegt. Hinsichtlich der GOZ Ziffern 7080 und 7090 habe der erhöhte Schwellenwert angesetzt werden dürfen, da eine erschwerte Retentionsgewinnung nach Stumpffraktur infolge Bruxismus zu sehen gewesen sei. Bezüglich GOZ Ziffer 2410 sei die Behandlung obliterierter oder kalzifizierter Wurzelkanäle immer mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden und immer „schwieriger“ als die Behandlung eines „normalen“ Wurzelkanals. Die Leistung habe einen erhöhten Zeitaufwand gehabt und sei überdurchschnittlich schwierig gewesen. Bei der GOZ Ziffer 2290 sei zu berücksichtigen, dass vor der Entfernung der Kronen zunächst die Brückenglieder von den Brückenankern abgetrennt worden seien, insoweit sei die Ziffer je notwendiger Trennstelle zu berechnen. Zudem sei eine aPDT gem. GOZ Ziffer 4110 analog abzurechnen, dies entspreche § 6 Abs. 1 GOZ. Die Ansicht des Beklagten sei überholt. Der zahnärztliche Bezirksverband Oberbayern sowie etwaige Gerichte hätten festgestellt, dass es sich bei der Therapie um eine medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 GOZ handele. Zudem würden auch private Krankenversicherungen die aPDT als wissenschaftlich anerkannte Methode akzeptieren und Rechnungen erstatten. Dem zahnärztlichen Sachverstand sei eine höhere Bedeutung zuzumessen als gebührenrechtlichen Interessen anderer Stellen. Die aPDT habe auch bereits Eingang in eine S3 Leitlinie gefunden. Zudem gehöre die aPDT laut Anlage 1 zu § 6 BBhV nicht zu den ausgeschlossen oder teilweise ausgeschlossenen Behandlungsmethoden. Dem Kläger könne nicht angelastet werden, dass der Gesetzgeber keine eigene Positionsziffer geschaffen habe. Des Weiteren sei die GOZ Ziffer 2390 nicht Leistungsbestandteil der Ziffer 2360 und daher neben dieser berechnungsfähig. Die Ziffer 0060 könne zudem neben der Ziffer 2270 abgerechnet werden.

Mit Bescheid vom 10. September 2018 wurde dem Begehren des Klägers hinsichtlich der GOZ Ziffer 7080 (85,03 EUR) abgeholfen. Diesbezüglich erfolgte eine Abtrennung des Verfahrens, welches unter dem Az. W 1 K 18.1235 fortgeführt und eingestellt wurde. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 wurde zudem hinsichtlich der Ziffern 0060 und 2410 (42,06 EUR) abgeholfen. Auch diesbezüglich erfolgte eine Abtrennung des Verfahrens, welches unter dem Az. W 1 K 18.1465 fortgeführt und eingestellt wurde.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2018 wird aufgehoben.

  • 2.Auf die Klage hin wird der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe 1, verurteilt, an den Kläger restliche 1.722,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 30. April 2018 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zudem sei für die Beihilfestelle irrelevant, dass private Krankenversicherer die aPDT als wissenschaftlich anerkannte Methode akzeptieren würden. Das OVG Lüneburg habe festgestellt, dass es an der „allgemeinen“ wissenschaftlichen Anerkennung fehle, auch das VG Köln habe sich dem angeschlossen. Bei der Neufassung der GOZ im Jahre 2012 habe der Gesetzgeber bewusst auf die Schaffung einer eigenen Gebührenposition hierfür verzichtet. Die Labor- und Materialkosten seien zudem gem. § 14 BayBhV nur zu 40 Prozent beihilfefähig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat, neben der von dem Beklagten bereits gewährten Beihilfe, keinen weitergehenden Anspruch auf die geltend gemachten Beihilfeleistungen. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2018 sowie des Bescheides vom 10. September 2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beihilfeberechtigten, deren Dienstherr der Freistaat Bayern ist, werden gem. Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsversorgung nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung, der Bayerischen Beihilfeverordnung - BayBhV, gewährt, sofern die Aufwendungen nachgewiesen medizinisch notwendig und angemessen sind. Hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris; U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris, jeweils m.w.N.). Da vorliegend die Behandlung im November 2017 erfolgte und auch die Rechnung das Datum 30. November 2017 trägt, ist somit die seit dem 1. September 2017 geltende Fassung der BayBhV maßgeblich. Gem. § 7 Abs. 1 BayBhV werden Aufwendungen erstattet, die dem Grunde nach medizinisch notwendig waren (Nr.1), der Höhe nach angemessen waren (Nr. 2) und bei denen die Beihilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr.3). Gem. § 8 Satz 1 Nr. 3 BayBhV gilt dies auch für zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der §§ 14 - 17 BayBhV.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Beihilfe für eine antimikrobielle photodynamische Therapie, welche von seinem Arzt durch Ansetzung der GOZ-Ziffer 4110 analog abgerechnet wurde sowie die Zahlung von Beihilfe für die GOZ-Ziffer 2390 und die Zahlung von Beihilfe für Labor-, Material- und Praxiskosten in Höhe von 70 Prozent.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für die Abrechnung der GOZ-Ziffer 4110 analog für die antimikrobielle photodynamische Therapie.

Die antimikrobielle photodynamische Therapie ist nicht beihilfefähig. Sie ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zur BayBhV von der Beihilfe ausgeschlossen, da sie nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. Mit Wirkung zum 1. September 2017 wurde in die Anlage 2 Nr. 1 zur BayBhV die Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie als nicht allgemein anerkannte wissenschaftliche Therapie aufgenommen. Bei der beim Kläger vorgenommenen „antimikrobiellen photodynamischen Therapie“ handelt es sich gerade um eine solche Photodynamische Lasertherapie. Bei der antimikrobiellen photodynamischen Therapie wird ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Gutachtens des Privatdozenten N. ein Farbstoff als Photosensitizer nach erfolgter Reinigung in die parodontale Tasche eingebracht. Nach einer Einwirkzeit wird die überschüssige Farbstofflösung durch Spülung entfernt und dann jeder Zahn für einen gewissen Zeitraum bestrahlt. Die Bestrahlung erfolgt mittels eines Lasers. Es handelt sich somit ausweislich des Wortlauts und der Funktionsweise um eine Photodynamische Lasertherapie. Der Kläger trägt in seiner Klagebegründung vor, die Therapie sei zur Behandlung von Parodontitis erfolgt, somit erfolgte die Therapie auch in der Parodontologie. Dies wird auch gestützt dadurch, dass der Kläger ein Gutachten bezüglich der antimikrobiellen photodynamischen Therapie im Rahmen der Parodontologie als Nachweis für seine Rechtsauffassung vorlegte und auf der vorgelegten Rechnung weitere GOZ-Ziffern berechnet wurden, die im Zusammenhang mit der Parodontologie stehen. Somit ist die in Frage stehende Therapie aufgrund des Ausschlusses gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zur BayBhV nicht beihilfefähig.

Eine Beihilfefähigkeit ergibt sich auch nicht ausnahmsweise.

Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Therapie ist, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, dass im Einzelfall (z.B. wegen einer Gegenindikation) das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, der Betroffene sozusagen schulmedizinisch (erfolglos) austherapiert ist (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris). Weiter wäre notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982. - juris; BVerwG, U.v. 18.06.1998 - 2 C 24/97 - NJW 1998, 3436 Lts.; VG München, U.v. 13.10.2016 - M 17 K 15.2600 - juris). Lägen die Voraussetzungen vor, wäre es insoweit auch unbeachtlich, ob für die Behandlungsmethode in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand vorgesehen ist (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris).

Der Kläger hat jedoch weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode noch nicht herausgebildet hat, dass er schulmedizinisch austherapiert sei oder ein anerkanntes Heilverfahren bei ihm nicht angewendet werden durfte. Die antimikrobielle photodynamische Therapie ist vorliegend somit auch nicht ausnahmsweise beihilfefähig.

II.

Auch die GOZ Ziffer 2390 ist vorliegend nicht beihilfefähig. Diese ist, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht neben weiteren endodentischen Behandlungsmaßnahmen abrechenbar. Die von dem Kläger zitierten Urteile des VG Stuttgart (v. 31.10.2013 - 12 K 434/13 - juris) sowie des AG Dortmund (v. 31. 8.2015 - 405 C 3277/14 - juris) gehen zwar davon aus, dass die Ziffer 2390 neben weiteren endodentischen Behandlungsmaßnahmen abrechenbar ist, dieser Ansicht folgt das Gericht jedoch nicht. Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus dem Wortlaut der Ziffer (so aber VGH BW, U.v. 4.4.2014 - 2 S 78/14 - juris, welcher das Urteil des VG Stuttgart, a.a.O., aufgehoben hat), jedoch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck (vgl. auch VGH BW, a.a.O.).

Der Wortlaut der Ziffer 2390 spricht von einer „selbständigen Leistung“. Selbstständige Leistung im Sinne der GOZ bedeutet, dass die Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung und nicht als besondere Ausführung einer anderen ebenfalls berechneten Leistung nach dem Gebührenverzeichnis anzusehen ist (Bundeszahnärztekammer, GOZ-Kommentar, Stand Oktober 2018, § 4 GOZ Rn. 2). Durch diese Formulierung sollen Doppelberechnungen ausgeschlossen werden (Bundeszahnärztekammer, GOZKommentar, Stand Oktober 2018, § 4 GOZ Rn. 3; AG Köln, U.v. 1.9.2015 - 146 C 177/14 - juris). Der Zusatz wurde oft bei Leistungen gewählt, die häufig Bestandteil anderer Leistungen waren. Enthält eine Ziffer den Zusatz „selbständige Leistung“ soll damit grundsätzlich nur der Hinweis gemeint sein, darauf zu achten, die Regel der Selbständigkeit beim Gebührensatz zu beachten (so etwa Kesler/Urbschat, Trepanation eines Zahnes als selbständige Leistung, MBZ 2013/06). Allein aus dem Wortlaut lässt sich daher nicht entnehmen, ob neben der GOZ Ziffer 2390 auch andere Ziffern abgerechnet werden dürfen.

Es ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Ziffer, dass andere endodentische Maßnahmen daneben nicht abrechenbar sind.

In der Begründung des Referentenentwurfs einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Stand 24. März 2011, sowie in der amtlichen Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit zu dem Gesetzesentwurf zur neuen GOZ, Stand 8. November 2011, heißt es: „Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.“ Der in den Begründungen vorgeschlagene Wortlaut für die GOZ-Ziffer 2390 wurde bei der Änderung der GOZ beibehalten. Hieraus ergibt sich somit, dass die Ziffer 2390 nur im Rahmen einer Notfallbehandlung herangezogen werden kann und nicht neben anderen Leistungen abrechenbar sein soll (so auch VG BW, a.a.O.). Es widerspricht somit der Absicht des Gesetzesgebers, wenn neben der Ziffer 2390 andere Ziffern abgerechnet werden können. Es erfolgte eine Verwechslung der Wörter „selbständiger“ und „alleiniger“ Leistung durch den Verordnungsgeber (so auch AG Düsseldorf, U.v. 1.7.2016 - 25 C 2953/14 - juris). In der Rechnung sind vorliegend jedoch neben der Ziffer 2390 andere endodentische Leistungen abgerechnet worden, etwa die Ziffer 2410. Die Ziffer 2390 ist somit vorliegend nicht beihilfefähig.

III.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Beihilfe in Höhe von 70 Prozent für die Material-, Labor- und Praxiskosten. Der Beklagte hat die Beihilfefähigkeit für die Material-, Labor- und Praxiskosten bezüglich der antimikrobiellen photodynamischen Therapie sowie für die individuelle Farbbestimmung abgelehnt, im Übrigen nur zu 40 Prozent anerkannt. Dies erfolgte zu Recht.

Da die antimikrobielle photodynamische Therapie, wie bereits dargestellt, nicht beihilfefähig ist, sind auch die damit zusammenhängenden Material-, Labor- und Praxiskosten nicht beihilfefähig. Dies betrifft die in der Rechnung angegeben Aufwendungen für „Helbo Lichtleiter“ und „Helbo Blue“. Zudem hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass die individuelle Farbanpassung der Füllung bzw. des Zahnersatzes bei jeder vergleichbaren Handlung erforderlich ist und daher grundsätzlich vom einfachen bis 2,3-fachen Regelsatz erfasst ist (so auch OVG NRW, U.v. 3.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

Auch die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von nur 40 Prozent für die übrigen Material-, Labor- und Praxiskosten erfolgte zu Recht.

Gem. § 14 BayBhV sind die bei zahnärztlichen Behandlungen nach Anlage 1 Abschnitt C Nr. 2150-2320, Abschnitt F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten gem. § 9 GOZ sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten nur zu 40 Prozent beihilfefähig. § 14 BayBhV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297 - juris; VG Würzburg, U.v. 23.5.2017 - W 1 K 16.1162 - juris). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht unter diese Norm fallen, obwohl der Beklagte mehrfach zu § 14 BayBhV vorgetragen hat. Da der Beklagte bereits 40 Prozent der beihilfefähigen Material-, Labor- und Praxiskosten an den Kläger ausgezahlt hat, steht ihm kein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Beihilfe zu.

IV.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2019 - W 1 K 18.772

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2019 - W 1 K 18.772

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2019 - W 1 K 18.772 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 4 Gebühren


(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Auf

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 6 Gebühren für andere Leistungen


(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sof

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen


(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Besti

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 10 Ersatz von Auslagen


(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden 1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält od

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln d

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Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

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(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden

1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,
3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.

(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für

1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel,
4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für
5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.

(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für eine urologische Behandlung des Klägers, bei der eine Photodynamische Therapie (PDT) mit den intravenös verabreichten Substanzen Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin bei einem Prostatakarzinom eingesetzt wurde.

Mit Beihilfeantrag vom 20. Dezember 2014 (Bl. 7 der Behördenakte - BA) reichte der mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigte Kläger ein Rezept für „Curcumin 150 mg Konzentrat, 1x Infusionsgerät“ in Höhe von 95,- EUR sowie ein Rezept für „Hypericin 10 mg, Chlorin 80 mg und 1x Filter“ in Höhe von 1.789,90 EUR, jeweils ausgestellt von dem Facharzt für Urologie ... ..., jeweils datiert auf den .... November 2014 (Bl. 1-4 BA) bei seiner zuständigen Beihilfestelle ein.

Der Beklagte lehnte die Gewährung von Beihilfe diesbezüglich mit Bescheid vom 26. Januar 2015 mit der Begründung ab, dass Geriatrika, Stärkungsmittel sowie Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nicht beihilfefähig seien. Zudem werde der Kläger gebeten, zu dem Rezept über 1.789,90 EUR den Beipackzettel zur Prüfung vorzulegen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2015 Widerspruch und reichte hierzu mit Schriftsatz vom .... Februar 2015 eine Stellungnahme des Arztes für Urologie, ... ... ..., ein, in der die PDT sowie die Funktionsweise von Photosensitizern erläutert werden. Curcuminuide und Hypericin seien weitere biologische Substanzen, die als Photosensitizer wirken würden und auch in ihren molekularenonkologischen Wirkungen in „tausenden“ von Publikationen erforscht worden seien.

Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte der Kläger der Beihilfestelle zudem mit, dass es für die eingereichten Medikamente keinen Beipackzettel gebe, da es sich hier um eine Magistralrezeptur handele, die der Apotheker nach Verschreibung durch einen Arzt zusammenmische.

Mit Beihilfebescheid vom 16. April 2015 wies der Beklagte hinsichtlich einer mit Beihilfeantrag vom 6. März 2015 eingereichten privatärztlichen Abrechnung des Herrn ... ... vom .... Dezember 2014 (Bl. 17f. BA) wegen einer durchgeführten PDT darauf hin, dass hierzu ein gesonderter Bescheid im Rahmen des Widerspruchs vom .... Februar 2015 ergehen werde.

Mit Beihilfebescheid vom 21. Mai 2015, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2015 zugestellt (Bl. 45 BA), erkannte der Beklagte hinsichtlich der Rechnung für die Behandlung bei Herrn ... ... vom 16. Dezember 2014 in Höhe von 1.793,29 EUR einen Betrag in Höhe von 474,74 EUR als beihilfefähige Aufwendungen an und überwies dem Kläger entsprechend eine Summe in Höhe von 332,32 EUR. Im Übrigen wurde die Gewährung von Beihilfe abgelehnt.

Gleichzeitig wurde dem Kläger der Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 zugestellt, mit dem der Beklagte den Widerspruch vom .... Februar 2015 gegen den Beihilfefestsetzungsbescheid vom 26. Januar 2015 zurückwies. Nach der Stellungnahme des beauftragten Beratungsarztes ... ... vom .... April 2015 (§ 48 Abs. 7 BayBhV) sowie seiner ergänzenden Antwort vom.... Mai 2015 habe sich die Anwendung der PDT bei einem Prostatakarzinom neben den Standardverfahren nicht behaupten können. Sie müsse als experimentelle Alternativbehandlung im Sinne eines therapeutischen Heilversuchs gelten. Zwar gebe es über die PDT Publikationen, eine Dissertation und eine Phase-3-Studie, allerdings sei die Anwendung der angeführten Substanzen in keiner Arbeit erwähnt, vor allem nicht deren Kombinationen. Die strittigen Aufwendungen der im Rahmen der PDT verwendeten Substanzen seien daher nicht beihilfefähig.

Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 und den zugrunde liegenden Bescheid aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren.

Bei der PDT handele es sich mittlerweile um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015 „berichtigte“ der Klägerbevollmächtigte seinen Klageantrag dahingehend,

den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 und den zugrunde liegenden Bescheid sowie den Bescheid vom 21. Mai 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren.

Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2015 und des diesem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Beihilfebescheids vom .... Januar 2015 seien die dem Kläger von ... ... verordneten und ihm mit Rechnung der ...-... vom .... November 2014 in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von insgesamt 1.884,90 EUR gewesen. Im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 finde sich darüber hinaus die Feststellung seitens des Beklagten, wonach auch Rechnungspositionen des ... ... in seine Behandlungsrechnung über 1.793,29 EUR - nämlich die Gebührenordnungsziffern A 1777, 5605 A und 5854 A - nicht beihilfefähig seien. Deshalb richte sich die Klage auch gegen den Beihilfebescheid vom .... Mai 2015.

Der Klägerbevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom 16. September 2015 und 23. Oktober 2015 ergänzend vor, dass die PDT mittlerweile als anerkannte Behandlungsmodalität bei verschiedenen malignen Tumoren gelte und zur Behandlung - u. a. des Prostatakarzinoms - eingesetzt werde. Zum Thema PDT finde man in der medizinischen Datenbank PubMed mehr als 280 Publikationen. Bei einer Behandlung, die die erfolgreiche Phase-3-Studie absolviert habe, könne die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung nicht in Rede gestellt werden. Entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn ... ... würden unterschiedliche Photosensitizer benutzt. Für die Anwendung von Chlorin E 6 und Hypericin würden sehr wohl wissenschaftliche Arbeiten vorliegen, die die Wirksamkeit dieser Substanzen als Photosensitizer aufzeigen würden. Zur konkret beim Kläger durchgeführten Behandlung wurde der Aufklärungsbogen von Herrn ... ... sowie der Therapiebericht über die streitgegenständliche Behandlung am .... November 2014 (Bl. 51 der Gerichtakte - GA) vorgelegt.

Der Beklagte brachte mit Schreiben vom 9. November 2015 ergänzend vor, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung des Klägers um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele. Aus der bloßen Anzahl von Publikationen sei kein positiver Rückschluss auf die Bewertung zur Eignung und Wirksamkeit der Behandlungsmethode zulässig, was auch im Hinblick auf die Phase-3-Studie gelte. Der PDT fehle es auch wegen der bisher unbekannten Nebenwirkungen mit Chemotherapeutika und insbesondere wegen des unbekannten Einflusses der möglichen Tumorhypoxytät an der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Vielmehr stelle die PDT eine experimentelle Behandlung dar, was sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Beratungsarztes ergebe. Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die in diesem Rahmen verwendeten Substanzen Curcumin, Hpyericin und Chlorin. Diese Substanzen würden in der Onkologie nur für andere Tumorbehandlungen, nicht jedoch bei einem Prostatakarzinom Verwendung finden.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 ergänzte der Beklagte, dass zwischenzeitlich bei dem Kläger im Mai 2015 eine IRE/NanoKnife-Behandlung mit Kosten in Höhe von insgesamt 12.414,62 EUR durchgeführt und als beihilfefähig anerkannt worden sei. Ferner sei mit Schreiben vom 17. Juli 2015 ein Kostenvoranschlag in Höhe von 30.000,- EUR für eine geplante Protonenbestrahlung des Klägers als beihilfefähig anerkannt worden. Mangels Rechnungsvorlage sei beklagtenseitig nicht bekannt, ob diese Behandlung bereits durchgeführt worden sei.

Der Klägerbevollmächtigte ergänzte mit Schreiben vom 8. Januar 2016, dass die Klagefrist hinsichtlich der Beihilfe zur Rechnung des ... ... nicht verstrichen sei. Diese Rechnung sei im Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 wieder aufgegriffen worden, so dass durch die gegen diesen Widerspruchsbescheid erhobene Klage die Klagefrist auch hinsichtlich der Beihilfe zur Rechnung von Herrn ... ... gewahrt worden sei.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2016 wurde der Chefarzt der Urologischen Klinik ... Facharzt für Urologie, Herr ... ... ... ... mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom .... Mai 2016 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es nach Durchsicht der aktuellen maßgeblichen wissenschaftlichen Publikationen bezüglich der PDT beim Prostatakarzinom bislang keine relevanten Aussagen zum klinischen Behandlungsergebnis gebe. Nutzen und Schaden der PDT seien bisher nicht ausreichend in kontrollierten Studien im Vergleich zu anderen etablierten Therapieoptionen untersucht worden. Um die Effektivität, die Sicherheit des Verfahrens sowie die klinischen Langzeitergebnisse dieser Behandlungsmethode sicher beurteilen zu können, bedürfe es weiterer prospektiver und vergleichender Daten. Darüber hinaus unterscheide sich das von Herrn ... ... ... verwendete Therapieverfahren in entscheidenden Punkten von den Behandlungsmethoden der vorliegenden Studien - erstens in der verwendeten wirksamen Substanz und zweitens in der Applikationsart der Lichtquellen selbst. Aufgrund der vorliegenden Studienergebnisse lägen die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode nicht vor. Zusammenfassend müsse die PDT vielmehr als experimentelle Alternativbehandlung im Sinne eines individuellen therapeutischen Heilversuchs gelten. Dies gelte insbesondere für das beim Kläger angewandte Therapieverfahren mit Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin unter Einbringung einer Lichtfaser über die Harnröhre in die Harnblase.

Unter dem 1. Juli 2016 legte der Klägerbevollmächtigte eine ärztliche Stellungnahme von Herrn ... ... vom .... Juli 2016 vor, in der dieser ausführt, dass die Ablehnung der beim Kläger durchgeführten Behandlung durch den Sachverständigen alleine auf der TOOKAD-Studie basiere und zudem mangelhaft recherchiert sei. Weiter werde dort ausgeführt, dass die bei dem Kläger durchgeführte Applikationsart - ungeachtet der Tatsache, dass die Applikationsart per Organpunktion nicht der beim Kläger angewandten transurethralen Katheterapplikation zur Laserlichtgabe entspreche - auf dem gleichen Prinzip wie die Applikationsart per Organpunktion basiere. Ferner heiße es in der Stellungnahme, dass bei dem beim Kläger angewandten Verfahren die Art der Laserlichtapplikation (Punktion oder Laserkatheter in Organe oder Körperhöhlen) gerade keine entscheidende Rolle spiele. Die Aussage des Gutachters, wonach die PDT des Prostatakarzinoms - wie sie im Rahmen der TOOKAD-Studien durchgeführt worden sei - weder hinsichtlich der verwendeten Substanzen noch in der Applikationsmethode der Lichtfaser vergleichbar sei, scheine daher gerade nicht zutreffend zu sein. Keinesfalls sei die Aussage des Sachverständigen richtig, dass die PDT als experimentelle Alternativbehandlung im Sinne eines individuellen therapeutischen Heilversuchs gelten müsse. Das Gutachten vom .... Mai 2016 werfe außerdem die Frage auf, von wem es eigentlich verfasst worden sei. Sollte das Gutachten in Wahrheit im Wesentlichen von Herrn ... ... stammen, so sei es unter Verstoß gegen § 98 VwGO, § 407a Abs. 2 ZPO zustande gekommen und damit unverwertbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

1. Eine Auslegung seines Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO i. V. m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) ergibt, dass der Kläger vorliegend gegen den Bescheid vom 26. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Mai 2015 vorgehen und den Beihilfebescheid vom .... Mai 2015 ohne vorheriges Widerspruchsverfahren in das Klageverfahren miteinbeziehen will (Klageerweiterung).

2. Bzgl. des Anfechtungsantrags gegen den Beihilfebescheid vom .... Mai 2015 ist die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits abgelaufen, so dass die Klage bzw. eine dahingehende Klageerweiterung unzulässig sind, § 91 Abs. 1 VwGO. Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Da der Bescheid mit Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2015 (Bl. 45 BA) zugestellt wurde, begann die Monatsfrist am Freitag, den 29. Mai 2015 um 0.00 Uhr zu laufen, (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1 BGB) und endete am Montag, 29. Juni 2015 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB). Der Klägerbevollmächtigte beantragte aber erst mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015, dem Verwaltungsgericht München am 3. August 2016 zugegangen, die Aufhebung des Beihilfebescheides vom .... Mai 2015; in seiner Klageschrift vom 22. Juni 2016 wandte er sich nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 und den „zugrundeliegenden Bescheid“. Dem Widerspruchsbescheid lag aber einzig der Beihilfebescheid vom .... Januar 2015 zugrunde. Dies ergibt sich aus dem Einleitungssatz, dem Tenor, dem Inhalt und dem expliziten Hinweis am Ende des Widerspruchsbescheides: „Mit beiliegendem Bescheid vom 21. Mai 2015 wurde nun auch die zustehende Beihilfe für die bisher zurückgestellte Arztrechnung vom .... Dezember 2014 entsprechend festgesetzt“. Damit wurde im Rahmen eines selbstständigen Bescheides vom .... Mai 2015 über die Rechnung des Herrn ... vom .... Dezember 2014 entschieden.

3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beihilfebescheid vom .... Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die im Rahmen der PDT intravenös verabreichten Substanzen Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin (§ 113 Abs. 5 VwGO).

3.1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, U.v. 08.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, Ber. S. 447), weil die streitgegenständlichen Rechnungen auf den 10. November 2014 datiert sind.

3.2. Bei der hier durchgeführten Behandlung mit dem Substanzen Hypericin, Chlorin E 6 und Curcumin handelt es sich um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. Im Ergebnis fehlt es daher an der medizinischen Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV.

3.2.1 Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist zwar regelmäßig der Beurteilung des behandelnden Arztes zu folgen, dies gilt jedoch nicht für wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden (BVerwG, U.v. 29.06.1995 - 2 C 15/94 - NJW 1996, 801 f. m. w. N.; BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 53 f.). Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht. Die Rechtsprechung hat bereits früh erkannt, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen zulässt (BVerwG, U.v. 29.06.1995 - 2 C 15/94 - NJW 1996, 801 f. mit Verweis auf: BAG, U.v. 24.11.1960 - 5 AZR 438/59; BVerwG, U.v. 28.11.1963 - 8 C 72.63). Insbesondere kann aus dem Umstand, dass eine nicht anerkannte Heilmethode nicht explizit in der Anlage zu § 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist, nicht geschlossen werden, dass diese sozusagen automatisch medizinisch notwendig ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 f.; U.v. 30.01.2007 - 14 B 03.125 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 14.01.1999 - 4 S 1086/96 - juris Rn. 7; U.v. 26.07.2010 - 10 S 3384/08 - juris Rn. 29 ff. zu § 6 BhV). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt B.v. 24.07.2015 - 14 ZB 15.372) reicht es für eine allgemeine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode nicht aus, dass einzelne Ärzte - selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich (hier: Urologie) tätig sind - die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein, um wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die bei dem Kläger angewandte Heilmethode einer PDT mit den intravenös verabreichten Substanzen Hypericin, Chlorin E6 und Curcumin zur Behandlung des Prostatakarzinoms nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist.

Das Gericht folgt dabei den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Urologischen Klinik ..., vom .... Mai 2016.

Laut dem vorliegenden Therapiebericht kam es bei dem Kläger zu folgendem Behandlungsablauf: Zunächst erfolgte die intravenöse Applikation von Chlorin E6 80 mg, Curcumin 150 mg sowie Hypericin 10 mg mit anschließender 10-minütiger transrektaler Beschallung der Prostata mittels endorektaler Sonographiesonde. Im Anschluss wurde ein Harnröhrenkatheter mit innenliegender Fiberglassonde (Firma MEDlight) über die Harnröhre in die Harnblase eingeführt. Hiernach wurde die innenliegende Fieberglassonde mit einem Therapiegerät verbunden. Gleichzeitig wurde ein Laserkatheter in eine Armvene gelegt. Nun wurden verschiedene Wellenlängen (zunächst 658nM 250mW, danach 405nM 60mW und anschließend 589nM 50mW) appliziert. Parallel dazu wurden dieselben Wellenlängen intravenös mit je 5mW jeweils über 20 Minuten appliziert. Die gesamte Therapiedauer betrug 60 Minuten. Es wurden mehrere sonographische Kontrollen zur Lage des Katheters in der Prostataloge und der Harnblase durchgeführt.

Nach dem Ergebnis des fachurologischen Gutachtens vom .... Mai 2016 müsse die PTD und insbesondere diese beim Kläger angewandte Therapieform mit Hypericin, Chlorin E6 und Curcumin unter Einbringung einer Lichtfaser über die Harnröhre in die Harnblase als experimentelle Alternativbehandlung im Sinne eines individuellen therapeutischen Heilversuchs gelten.

Das Grundprinzip der photodynamischen Wirkung beruhe auf der tumorselektiven Anreicherung von lichtempfindlichen Substanzen, sogenannten Photosensibilisatoren, nach üblicherweise intravenöser Verabreichung. Auf zellulärer Ebene entfalte sich die photodynamische Wirkung durch Absorption von Licht. Sie führe zu angeregten Energiezuständen des Sensibilisators. Hierbei entstünden Radikale, die in der Lage seien, lebenswichtige Strukturen wie Zellmembranen durch Photooxidation zu zerstören. Neben den zellulären Schäden trete ein Zusammenbruch der Tumordurchblutung auf. Das Zusammenwirken beider Effekte solle zu einem Gewebs- bzw. Tumoruntergang führen.

In dem 352 Seiten umfassenden Leitlinienprogramm Onkologie (S3-Leitlinie Prostatakarzinom) zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms finde die PDT keine Erwähnung. Die Basis dieser umfassenden Leitlinie beruhe auf den medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen der Fachgesellschaften und Deutschen Krebsgesellschaft, dem Konsens der medizinischen Fachexperten, Anwender und Patienten sowie auf dem Regelwerk für die Leitlinienerstellung der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) und der fachlichen Unterstützung durch die Deutsche Krebshilfe. In dieser Leitlinie würden auch diejenigen Therapieformen erwähnt und ausführlich diskutiert, die nicht die Voraussetzung für eine Empfehlung zur Therapie des Prostatakarzinoms erfüllen. Hierunter fielen auch Formen der fokalen Therapie. Zu den fokalen Therapien gehörten unter anderem die Kryotherapie (Zerstörung von Gewebe mittels starker Kälte) und die HIFU (High Intensity Focused Ultrasound; hoch intensiver, gebündelter Ultraschall mit Zerstörung des Gewebes durch Erwärmung) - Therapie. Beide Behandlungsmethoden würden nach der deutschen Leitlinie jedoch keine angemessene Alternative zu den Standardverfahren darstellen. Selbst die wesentlich verbreitetere HIFU-Therapie werde in der S3-Leitlinie zum Prostatakarzinom als ein experimentelles Verfahren im Rahmen der Therapie des lokal begrenzten Prostatakarzinoms bezeichnet. Bei der PDT handele es sich ebenfalls um eine Form der fokalen Therapie des Prostatakarzinoms. Gleichwohl werde sie in der S3-Leitlinie Prostatakarzinom nicht erwähnt. Auch in der europäischen EAU-Leitlinie (European Association of Urology) zum Prostatakrebs finde die PDT der Prostata keine Erwähnung.

Bei der Recherche in der Datenbank PubMed fänden sich bei der Suche nach Veröffentlichungen zur PDT im Bereich des Prostatakarzinoms aktuell 274 Publikationen. Diese Publikationen entbehrten laut Sachverständigengutachten jeden Bezug zu der beim Kläger durchgeführten Therapie. Sie könnten damit nicht als Grundlage für die Anwendung der PDT beim Prostatakarzinom dienen. Tatsächlich fände sich in keiner der recherchierten Publikationen die kombinierte Anwendung der beim Kläger verwendeten Substanzen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte anführt, dass für die Anwendung der Substanzen Chlorin E6 und Hypericin wissenschaftliche Arbeiten vorlägen, die die Wirksamkeit dieser Substanzen als Photosensitizer aufzeigen würden, könne bei den angeführten Studien von Ohmori et al., Galanou et al. und Xie et al. ein kausaler Zusammenhang mit der beim Kläger durchgeführten PDT mit Chlorin E6, Curcumin und Hypericin nicht gesehen werden. Die Studie von Xie et al. liefere einerseits lediglich vorläufige Ergebnisse und sei andererseits nicht auf den Menschen übertragbar.

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass keine Studien vorlägen, die die Wirksamkeit der PDT mit einer anderen etablierten Therapieoption bei Prostatakarzinom anhand einer bestimmten Patientenpopulation vergleichen würde. Bei den vorliegenden Publikationen und Studien handele es sich oftmals um hochexperimentelle invitro-Untersuchungen mit den unterschiedlichsten photosensitiven Substanzen. In keiner Studie finde sich die Kombination aus der beim Kläger durchgeführten Therapie mit Chlorin E6, Curcumin und Hypericin. Auch eine kombinierte Therapie mit Hypericin und Chlorin E6 lasse sich nicht finden. Es bestünden keine Nachbeobachtungszeiträume. Zuverlässige Aussagen zu den langfristigen Folgen oder Therapieergebnissen mit der PDT seien nicht möglich. Die abgeschlossene Phase-3-Studie benutze als photoaktive Substanz TOOKAD-Soluble. Dies entspreche nicht dem Protokoll der beim Kläger verwendeten Therapie mit Chlorin E6, Curcumin und Hypericin. Langzeitergebnisse zu funktionellen und onkologischen Daten der TOOKAD-Studie lägen nicht vor. Die im Rahmen der TOOKAD-Studie durchgeführte PDT des Prostatakarzinoms mit transperinealer Einführung der Lichtleitfasern in den zu behandelnden Prostatalappen unter Vollnarkose sei nicht mit der sogenannten PDT mit Einlegen eines Blasenkatheters über die Harnröhre mit innenliegender Fieberglassonde, wie sie beim Kläger durchgeführt wurde, vergleichbar. In der Dissertation mit dem Titel „Untersuchung zur photodynamischen Therapie des humanen Prostatakarzinoms mit 5-Amino-Laevulinsäureinduzierten Protoporphyrin IX“ aus der LMU ... aus dem Jahr 2005 erhielten fünf Patienten eine PDT des Prostatakarzinoms. Abgesehen von fehlenden Langzeitergebnissen und der sehr kleinen Patientenzahl sei hier sowohl eine andere wirksame Substanz (Protoporphyrin IX) als auch eine gänzlich andere Methode zur Applikation der Lichtfasern in die Prostata selbst verwendet worden. Diese Methode sei nicht mit dem beim Kläger angewandten Verfahren vergleichbar. Nach Durchsicht der aktuell maßgeblichen wissenschaftlichen Publikationen bezüglich der PDT beim Prostatakarzinom gebe es bislang keine relevanten Aussagen zum klinischen Behandlungsergebnis. Nutzen und Schaden der PDT seien bisher nicht ausreichend in kontrollierten Studien im Vergleich zu anderen etablierten Therapieoptionen untersucht worden. Um die Effektivität, die Sicherheit des Verfahrens sowie die klinischen Langzeitergebnisse dieser Behandlungsmethode sicher beurteilen zu können, bedürfe es weiterer prospektiver und vergleichender Daten. Darüber hinaus unterscheide sich das von Herrn ... ... ... verwendete Therapieverfahren in entscheidenden Punkten von den Behandlungsmethoden der vorliegenden Studien: erstens in der verwendeten wirksamen Substanz und zweitens in der Applikationsart der Lichtquellen selbst. Sowohl in der angeführten Dissertation als auch in der TOOKAD-Studie seien die Lichtfasern im Rahmen eines operativen Eingriffes in die Prostata selbst eingelegt worden. Bei der sogenannten PDT des Herrn ... ... ... sei dagegen ein Katheter mit innenliegender Fieberglassonde über die Harnröhre in die Harnblase gelegt worden. Auch angesichts der grundliegenden Unterschiede der angewandten Methoden könnten daher die vorliegenden Arbeiten nicht als Grundlage für die bei dem Kläger durchgeführten Therapieformen gelten.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 bekräftigte der Sachverständige das Ergebnis seines fachurologischen Gutachtens. Nach seiner Aussage befinde sich die beim Kläger angewandte Therapie nicht unter den in den Leitlinien befindlichen „experimentellen Therapien“. Sie sei als rein experimenteller Heilversuch zu werten. Auch wenn die PDT bei anderen Tumorarten womöglich im Einzelfall erfolgreich angewandt worden wäre, könne man eine Behandlungsmethode nicht von einer Tumorart auf die andere Tumorart übertragen. Das beim Kläger gewählte Verfahren habe lediglich Ähnlichkeit mit wissenschaftlich geprüften Verfahren, die auch publiziert seien. Jedoch gebe es auch für diese Verfahren gegenwärtig keine Evidenz für eine ausreichende Wirksamkeit beim Prostatakarzinom. Das angewandte Verfahren verwende drei intravenös gegebene Substanzen, die aus Sicht des Sachverständigen „recht willkürlich und ohne Prüfung“ zusammengestellt worden seien. Vergleiche zu anderen Studien seien daher weder hinsichtlich der gewählten Substanzen noch hinsichtlich der Art der Lichteinbringung in die Prostata vergleichbar. Bei dem Kläger wurde ein transuritraler Blasenkatheter mit innenliegender Fieberglassonde über die Harnröhre in die Harnblase eingeführt. Dieses Verfahren sei mit den in den publizierten Veröffentlichungen praktizierte Behandlungsmethode schon deshalb nicht vergleichbar, da bezweifelt werde, dass durch die Verdichtung des Gewebes zwischen der in die Harnblase eingeführten Fieberglassonde und dem Prostatakarzinom die Lichtbestrahlung gleichmäßig auf das Prostatakarzinom abgegeben werden könne.

Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten überzeugt nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Der Gutachter hat die relevanten Gutachten und Befunde der Akten umfassend ausgewertet und ausführlich eruiert. Seine Folgerungen beruhen sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind.

Überzeugend weist der Sachverständige auf die derzeit bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hin und stellt nachvollziehbar dar, dass es sich bei der beim Kläger angewandten Behandlungsmethode um einen rein experimentellen Heilversuch gehandelt hat. Das Gutachten ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Die vom Klägerbevollmächtigten im Schreiben vom 1. Juli 2016 angekündigten und teilweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen konnte der Sachverständige nachvollziehbar beantworten.

Nach alledem ist nicht erkennbar, dass Bewertungen der einschlägigen Fachkreise vorliegen, die darauf schließen ließen, dass die überwiegende Mehrheit der in dem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler zwischenzeitlich von der Wirksamkeit dieser Mittel ausgeht.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Stellungnahme des Herrn ... ... vom .... Juli 2016. Dieser führt selbst aus, dass die Applikationsart per Organpunktion nicht mit der beim Kläger angewandten transurethralen Katheterapplikation zur Laserlichtabgabe vergleichbar sei. Diese beruhten nur „auf demselben Prinzip“. Die Unterschiede vermochte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 eindeutig darzustellen.

Soweit der Klägerbevollmächtigte Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit des Gutachtens wegen Verstoßes gegen § 98 VwGO, § 407a Abs. 2 ZPO äußerte, ist dem nicht zu folgen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 handelte es sich bei den Mitwirkungen des Funktionsoberarztes ... ... um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung (§ 407 a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Ergebnis des Gutachtens hat der Sachverständige maßgeblich selbst erstellt. Im Übrigen hat er die Tätigkeit seines Mitarbeiters nachvollzogen und sich dessen Ergebnisse nach eigener Überzeugung und Überprüfung zu Eigen gemacht.

Im Übrigen bleibt festzustellen, dass allein eine tatsächlich eingetretene Heilung im Einzelfall oder eine subjektive Besserung einer bestehenden Symptomatik - sollte diese beim Kläger eingetreten sein - noch nicht eine wissenschaftliche Anerkennung rechtfertigt, da der Nachweis der Wirkung nicht praktikabel zu führen ist, d. h. es ist nicht feststellbar, ob die Heilung oder Besserung tatsächlich auf das angewandte Verfahren, einen gegebenfalls durch das Verfahren nur ausgelösten Placebo-Effekt oder auf sonstigen, für den Heilungs- bzw. Besserungsverlauf günstigen Rahmenbedingungen beruht (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Komm., 164. Aktualisierung, 1.7.2016, § 6 BBhV, Anm. 6 (6) hinsichtlich der Rücknahme eines Ausschlusses nach Anlage 1 BBhV mit Verweis auf BayVGH, U.v. 5.7.1995 - 3 B 94.2794).

3.2.2 Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Beklagten als Dienstherrn keine Verpflichtung zur Anerkennung der Aufwendungen als beihilfefähig.

Aus dem Fürsorgeprinzip kann sich in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV ausnahmsweise eine Verpflichtung des Dienstherrn ergeben, Beihilfe zu „dem Grunde nach“ notwendigen Aufwendungen für eine Behandlung zu leisten, wenn die Wirksamkeit nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 56).

Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist jedoch, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, dass im Einzelfall (z. B. wegen einer Gegenindikation) das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, der Betroffene sozusagen schulmedizinisch (erfolglos) austherapiert ist. Insofern ist jedoch weiter notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris Rn. 57 m. w. N.; BVerwG, U.v. 18.06.1998 - 2 C 24/97 - NJW 1998, 3436 Lts.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Vom Kläger wurde weder behauptet noch belegt, dass er schulmedizinisch austherapiert sei. Im Übrigen hat der Sachverständige sowohl in seinem fachurologischen Gutachten (S. 21) als auch in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 dargelegt, dass es sich bei der beim Kläger durchgeführten Therapie nur um einen experimentellen Heilversuch gehandelt hat.

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.242,41 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 383,91 € zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 70 Prozent und dem Kläger zu 30 Prozent auferlegt.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2013 - 12 K 434/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Kassenleistungen für die Trepanation (Eröffnung der Zahnhöhle) eines Zahnes.
Der Kläger ist B1-Mitglied der Beklagten. Sein Sohn ist über ihn mit einem Bemessungssatz von 20 % mitversichert. Mit Antrag vom 26.09.2012 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, die für seinen Sohn zwischen dem 21.08.2012 und dem 17.09.2012 erbracht worden waren, geltend. Mit Bescheiden vom 05.10.2012 und vom 06.11.2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, soweit er Aufwendungen für die Trepanation eines Zahnes zum Gegenstand hatte. Eine Erstattung der hierfür in Ansatz gebrachten GOZ-Nummer 2390 könne neben der GOZ-Nummer 2410 nicht erfolgen. Dem Kläger verblieb hiernach ein Selbstbehalt in Höhe von 3,36 EUR an Kassenleistungen.
Am 30.11.2012 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung verwies er auf ein beigefügtes Schreiben seiner Zahnarztpraxis vom 06.11.2012. Danach habe die Bundeszahnärztekammer am 20.01.2012 entschieden, dass die GOZ-Nummer 2390 neben weiteren endodontischen Leistungen zulässig sei, weil es sich bei den einzelnen Leistungen um verschiedene Behandlungsschritte handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In diesem führte sie aus, nach der Begründung zur GOZ könne der Ansatz der Leistung nach GOZ-Nummer 2390 allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie sei nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410, 2430 und 2440.
Am 04.02.2013 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die selbständige Leistung „Trepanation" sei mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen seien andere eigenständige Leistungen. Für die eigenständige Abrechnung der hier in Rede stehenden Gebührenpositionen spreche auch die Tatsache, dass der Verordnungsgeber die Trepanation gemäß der Gebührenposition GOZ-Nummer 2390 nicht als „alleinige", sondern als „selbständige" Leistung ausgestaltet habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 3,36 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2013 zu gewähren. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die fehlende Anerkennung der Abrechnung der GOZ-Nummer 2390 sei im konkreten Einzelfall nicht berechtigt. Die Beklagte nehme für ihre ablehnende Entscheidung Bezug auf die Begründung zur GOZ, wonach der Ansatz der Leistung nach der Nummer 2390 allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein könne. Sie sei nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410, 2430 und 2440. Der vorliegenden Leistungslegende lasse sich eine derartige Einschränkung aber nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut sei die Trepanation eines Zahnes nicht als alleinige Leistung definiert, sondern lediglich als selbständige Leistung. In der Kommentierung zur GOZ werde insoweit ausgeführt, dass es auch zahnmedizinisch gute Gründe gebe, dass sich eine solche Einschränkung in der Leistungsnummer nicht finde. Denn die Trepanation sei keine „Zugangsleistung" zur Erbringung anderer Leistungen (also eine unselbständige Teilleistung), sondern stelle eine eigene selbständige Therapiemaßnahme dar. Diese könne entweder solitär im Rahmen einer Notfallendodontie erfolgen oder aber kombiniert werden mit weiteren eigenständigen endodontischen Behandlungsmaßnahmen. Die Trepanation stelle auch keinen methodisch zwingenden Bestandteil einer Wurzelbehandlung dar. So müsse in Fällen von Zahnfrakturen mit freiliegender Pulpa oder in Fällen großflächiger Zerstörung von Zahnhartsubstanz durch Karies nicht trepaniert werden, bevor z.B. eine Wurzelkanalaufbereitung nach der GOZ-Nummer 2410 erfolgen könne. Die durchgeführte Trepanation sei somit als selbständige Leistung nach GOZ-Nummer 2390 zu vergüten.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 09.01.2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel zugelassen. Zur Begründung ihrer fristgerecht eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Wortlaut der Vorschrift, der erklärten Absicht des Normgebers und dem in § 4 Abs. 2 GOZ statuierten Zielleistungsprinzip. Die Leistung nach GOZ-Nummer 2390 könne allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung und nicht wie hier als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410 und 2440 berechnungsfähig sein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.10.2013 - 12 K 434/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
12 
Er verweist in erster Linie auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, nach der Kommentarliteratur sei die Trepanation in den Leistungsbeschreibungen der GOZ-Nummern 2410 und 2440 nicht enthalten und daher gesondert berechnungsfähig.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die Trepanation eines Zahnes im vorliegenden Fall zu Recht abgelehnt, da der Kläger keinen entsprechenden Anspruch besitzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben.
16 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihrer hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 01.05.2012 (82. Änderung) haben die Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstellt sein. Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 30.03 - ZBR 2005, 168 zur Beihilfe). Dies ist hier in Bezug auf die vorgenommene Trepanation eines Zahnes nicht der Fall.
17 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die zahnärztliche Leistung nach der GOZ-Nummer 2390 - „Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung“ (Eröffnung der Zahnhöhle) - sei auch neben anderen endodontischen Behandlungsmaßnahmen wie z.B. der Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2410 oder der Füllung eines Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2440 gesondert abrechenbar (vgl. hierzu einerseits: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, GOZ-Nr. 2390; Hinweis der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe von Mai 2012 unter Hinweis auf die Auffassung der Bundeszahnärztekammer vom 20.12.2012; Liebold/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar, GOZ-Nr. 2390, S. 9; andererseits: Kommentierung der PKV zur GOZ-Nr. 239 a.F. bzw. 2390 n.F.). Dies trifft jedoch nicht zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht der erklärten Absicht des Normgebers. In der Begründung des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (Referentenentwurf Stand 24.03.2011, S. 27) heißt es zur Leistung nach GOZ-Nummer 2390, dass diese allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein könne und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410 und 2440 berechnungsfähig sei. Diese Absicht des Normgebers hat durch den ausdrücklichen Zusatz „als selbständige Leistung“, der in der „Vorgängervorschrift“ (GOZ in der Fassung vom 22.10.1987, GOZ-Nummer 239) noch nicht enthalten war, auch hinreichend deutlich ihren Niederschlag im Wortlaut der Vorschrift gefunden. Dies verbietet es, die Trepanation auch dann als selbständig abrechenbare Leistung anzusehen, wenn unmittelbar danach weitere endodontische Leistungen erbracht werden. Eine gesonderte Abrechnung der Trepanation nach der GOZ-Nummer 2390 würde in einem solchen Fall sowohl dem Wortlaut der Regelung, wonach eine Abrechenbarkeit ausdrücklich eine selbständige Leistung erfordert, wie auch der Absicht des Normgebers widersprechen, nach der die Trepanation gerade nicht als Zugangsleistung anderer endodontischer Leistungen abrechenbar sein soll.
18 
Nachdem bereits ein speziell geregelter ausdrücklicher Ausschluss der Abrechenbarkeit vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die gesonderte Abrechnung der Trepanation eines Zahnes nach GOZ-Nummer 2390 als Zugangsleistung für andere endodontische Maßnahmen auch schon nach dem allgemein geltenden Zielleistungsprinzip (vgl. § 4 Abs. 2 GOZ) ausgeschlossen wäre, wie die Beklagte meint. Für diese Auffassung könnte aber sprechen, dass z.B. die Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2410 oder die Füllung eines Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2440 wohl typischerweise voraussetzen, dass zuvor eine Eröffnung der Zahnhöhle - also eine Trepanation - erfolgt ist, auch wenn es atypische Ausnahmefälle geben mag, in denen die Pulpa bereits aufgrund einer Zahnfraktur oder in Fällen großflächiger Zerstörung von Zahnhartsubstanz durch Karies bereits eröffnet ist.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
20 
Beschluss vom 04. April 2014
21 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3,36 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
15 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie hat die Bewilligung von Kassenleistungen für die Trepanation eines Zahnes im vorliegenden Fall zu Recht abgelehnt, da der Kläger keinen entsprechenden Anspruch besitzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben.
16 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihrer hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 01.05.2012 (82. Änderung) haben die Mitglieder Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstellt sein. Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 30.03 - ZBR 2005, 168 zur Beihilfe). Dies ist hier in Bezug auf die vorgenommene Trepanation eines Zahnes nicht der Fall.
17 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die zahnärztliche Leistung nach der GOZ-Nummer 2390 - „Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung“ (Eröffnung der Zahnhöhle) - sei auch neben anderen endodontischen Behandlungsmaßnahmen wie z.B. der Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2410 oder der Füllung eines Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2440 gesondert abrechenbar (vgl. hierzu einerseits: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, GOZ-Nr. 2390; Hinweis der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe von Mai 2012 unter Hinweis auf die Auffassung der Bundeszahnärztekammer vom 20.12.2012; Liebold/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar, GOZ-Nr. 2390, S. 9; andererseits: Kommentierung der PKV zur GOZ-Nr. 239 a.F. bzw. 2390 n.F.). Dies trifft jedoch nicht zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht der erklärten Absicht des Normgebers. In der Begründung des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (Referentenentwurf Stand 24.03.2011, S. 27) heißt es zur Leistung nach GOZ-Nummer 2390, dass diese allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein könne und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410 und 2440 berechnungsfähig sei. Diese Absicht des Normgebers hat durch den ausdrücklichen Zusatz „als selbständige Leistung“, der in der „Vorgängervorschrift“ (GOZ in der Fassung vom 22.10.1987, GOZ-Nummer 239) noch nicht enthalten war, auch hinreichend deutlich ihren Niederschlag im Wortlaut der Vorschrift gefunden. Dies verbietet es, die Trepanation auch dann als selbständig abrechenbare Leistung anzusehen, wenn unmittelbar danach weitere endodontische Leistungen erbracht werden. Eine gesonderte Abrechnung der Trepanation nach der GOZ-Nummer 2390 würde in einem solchen Fall sowohl dem Wortlaut der Regelung, wonach eine Abrechenbarkeit ausdrücklich eine selbständige Leistung erfordert, wie auch der Absicht des Normgebers widersprechen, nach der die Trepanation gerade nicht als Zugangsleistung anderer endodontischer Leistungen abrechenbar sein soll.
18 
Nachdem bereits ein speziell geregelter ausdrücklicher Ausschluss der Abrechenbarkeit vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die gesonderte Abrechnung der Trepanation eines Zahnes nach GOZ-Nummer 2390 als Zugangsleistung für andere endodontische Maßnahmen auch schon nach dem allgemein geltenden Zielleistungsprinzip (vgl. § 4 Abs. 2 GOZ) ausgeschlossen wäre, wie die Beklagte meint. Für diese Auffassung könnte aber sprechen, dass z.B. die Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2410 oder die Füllung eines Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2440 wohl typischerweise voraussetzen, dass zuvor eine Eröffnung der Zahnhöhle - also eine Trepanation - erfolgt ist, auch wenn es atypische Ausnahmefälle geben mag, in denen die Pulpa bereits aufgrund einer Zahnfraktur oder in Fällen großflächiger Zerstörung von Zahnhartsubstanz durch Karies bereits eröffnet ist.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
20 
Beschluss vom 04. April 2014
21 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3,36 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € gemäß der Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten Nummer 2014/00643 vom 12.11.2014 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.721,49 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer sub-stantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 23. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2016 weitergehende Beihilfe unter vollständiger Anerkennung der Material- und Laborkosten als beihilfefähig zu gewähren, mit Urteil vom 23. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, der Beklagte habe zu Recht die Aufwendungen des Klägers für Material- und Laborkosten seiner Zahnbehandlung nur zu 40% als beihilfefähig anerkannt. Gemäß § 14 BayBhV seien bei zahnärztlichen Leistungen nach Anlage 1 Abschnitt C Nr. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandene Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten zu 40 v.H. beihilfefähig. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße § 14 BayBhV nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere stehe die genannte Regelung mit der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Beklagten aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Darüber hinaus bestehe für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Beschränkung eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage in Art. 96 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b BayBG, wonach vom Verordnungsgeber Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen, über die Einführung von Höchstgrenzen sowie die Beschränkung auf bestimmte Indikationen getroffen werden dürften. Von dieser Verordnungsermächtigung sei die vorliegende Begrenzungsregelung gedeckt.

Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie können die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1. Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung, für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit u.a. von Material- und Laborkosten durch § 14 BayBhV bestehe in Art. 96 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b BayBG eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, stellt der Kläger nicht in Frage. Hiervon ist somit auszugehen.

2. Gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen wendet der Kläger zunächst ein, seine zahnärztliche Behandlung – eine Versorgung seiner Lücken mit Implantaten zur Wiederherstellung der Stützzone, die Überkronung der Oberkieferzähne mit Bisshebung zur Wiederherstellung der vertikalen Dimension und die Beseitigung des Kopfbisses – sei notwendig zur Wiederherstellung der Kaufunktion und somit zur Abwendung von weiteren Schädigungen im stomatognathen System gewesen. Es handele sich hierbei nicht um eine Luxusbehandlung, sondern lediglich um eine Wiederherstellung des Gebisses im erforderlichen Normalumfang, die dem üblichen Kassenstandard entspreche. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger bereits deshalb nicht durchdringen, weil die Notwendigkeit der Aufwendungen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV) für die zahnärztliche Behandlung des Klägers weder vom Beklagten noch vom Verwaltungsgericht in Frage gestellt wurde. Vielmehr sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der streitgegenständlichen Beihilfe davon ausgegangen, dass sowohl das in Rechnung gestellte zahnärztliche Honorar als auch die liquidierten Material- und Laborkosten insgesamt notwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV waren. Dies ist daraus zu schließen, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht den Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 11.737,98 Euro entsprechend der Rechnungslegung des behandelnden Zahnarztes in ein zahnärztliches Honorar in Höhe von 7.639,20 Euro (7.615,68 Euro zzgl. 23,52 Euro) sowie in Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ in Höhe von 4.098,78 Euro (1.349,66 Euro zzgl. 2.749,12 Euro) aufgeteilt haben, um anschließend gemäß § 14 BayBhV die beihilfefähigen Material- und Laborkosten in Höhe von 40 v.H. von 4.098,78 Euro, somit 1.639,51 Euro zu ermitteln. Auf den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 9.278,71 Euro (zahnärztliches Honorar i.H.v. 7.639,20 Euro zzgl. Material- und Laborkosten i.H.v. 1.639,51 Euro) wurde anschließend der für den Kläger maßgebliche Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. angewendet (vgl. Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG), so dass sich die dem Kläger gewährte Beihilfe in Höhe von (aufgerundet) 6.495,10 Euro ergab. Die Notwendigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen wurde folglich weder vom Beklagten noch vom Verwaltungsgericht angezweifelt.

3. Soweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen wendet, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit u.a. für Material- und Laborkosten nach § 14 BayBhV verstoße nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, setzt er sich nicht in gebotenem Maße mit den tragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere findet keine substantielle Auseinandersetzung mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts statt, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit sei Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht im Bereich zahnärztlicher Leistungen. Die Regelung sei nicht willkürlich und habe kein solches Gewicht, dass die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht werde; denn es werde hierbei nicht – wie in anderen Bereichen der Beihilfe – eine Kostenerstattung gänzlich ausgeschlossen, sondern ein beihilfefähiger Betrag von 40% weiterhin anerkannt. Die Beschränkung der Material- und Laborkosten erfolge nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. Hiermit werde der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Zahnbehandlungen entgegenzuwirken, indem bei Zahnersatz von Beihilfeberechtigten ein vergleichbares Erstattungsniveau erreicht werden solle, wie es auch für gesetzlich Versicherte bestehe. Zu diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich der Kläger nicht. Die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts, warum § 14 BayBhV nicht gegen den Fürsorgegrundsatz verstößt, werden somit nicht in Frage gestellt.

4. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Fürsorgeprinzip auf, soweit er auf einzelne diesbezügliche Argumente des Verwaltungsgerichts explizit eingeht.

a) Mit seinem Vorbringen, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Material- und Laborkosten auf lediglich 40 v.H. stelle unter Berücksichtigung, dass es sich bei der zahnärztlichen Behandlung um eine „08/15-Sanierung“ handele und er ein monatliches Ruhegehalt von 3.869,16 Euro erhalte, eine finanzielle Belastung für ihn dar, die mit dem Wesen der Beihilfe und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr in Einklang zu bringen sei, weil er durch die ganz erhebliche Reduzierung der Beihilfefähigkeit der Material- und Laborkosten mit erheblichen, unzumutbaren finanziellen Kosten belastet werde, kann der Kläger nicht durchdringen. Er behauptet zwar eine unzumutbare finanzielle Belastung, belegt eine solche jedoch nicht substantiiert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei außergewöhnlich hohen Belastungen im Einzelfall der Fürsorgepflicht durch eine ausnahmsweise zusätzliche Beihilfegewährung durch die Vorschrift des § 49 Abs. 2 BayBhV, der die Funktion einer Härtefallregelung zukommt, Rechnung getragen werden. In Anbetracht der Höhe seines monatlichen Ruhegehalts könnte von einem derartigen Härtefall infolge Nichtgewährung einer Beihilfe von 1.721,49 Euro allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Kläger nachgewiesen hätte, dass ihn anderweitige, das übliche Maß überschreitende außergewöhnliche Belastungen treffen, er für die ihm verbleibenden Kosten keine weitergehende Erstattung durch seine private Krankenkasse erhält und er nachweislich nicht in der Lage war, durch entsprechende Eigenvorsorge, beispielsweise durch die Bildung von Rücklagen oder den Abschluss von Ergänzungstarifen der privaten Krankenversicherer, seine Kostenbelastung für Zahnsanierungen zu minimieren.

b) Ebenfalls nicht durchdringen kann der Kläger, soweit er in der unterschiedlichen Behandlung von zahnärztlichen Leistungen und Material- und Laborkosten eine willkürliche Unterscheidung im Sinne einer Schlechterstellung durch den Dienstherrn sieht. Zum einen wird nicht ganz deutlich, ob der Kläger bei seinen Hinweis „Würden die Material- und Laborkosten ebenfalls mit einem Bemessungssatz von 70% im Rahmen der Beihilfe erstattet werden, würden für den Kläger Eigenzahlungen in Höhe von 1.721,49 € entfallen.“ von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht. Selbstverständlich wurden sowohl auf die – allerdings nach § 14 BayBhV auf 40 v.H. begrenzten – beihilfefähigen Aufwendungen für Material- und Laborkosten als auch auf die zahnärztlichen Honorarkosten der für den Kläger nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG maßgebliche (Beihilfe) Bemessungssatz von 70 v.H. angewendet. Ungeachtet dessen setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den diesbezüglichen Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, warum die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Material- und Laborkosten nicht willkürlich ist (vgl. unter 2.).

c) Mit seinem Vorbringen, er habe es trotz des ihm vorher bekannten Kostenvoranschlags als nicht sachkundiger Laie nicht selbst in der Hand, auf die Höhe der von § 14 BayBhV erfassten Kosten Einfluss zu nehmen, sondern müsse sich als Patient auf die fachliche Einschätzung und Empfehlung des behandelnden Arztes auch hinsichtlich der gewählten Materialien verlassen, zeigt der Kläger ebenso wenig ernstliche Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen auf wie mit seinem Einwand, er müsse die von ihm verlangten Kosten sofort bezahlen und könne sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf mehrere Jahre verteilen. Es ist allgemein bekannt, dass Zahnsanierungen äußerst kostspielig sind und in der Regel mit hohen finanziellen Eigenbeteiligungen der Patienten einhergehen, die es entweder durch Rücklagenbildung über einen längeren Zeitraum und/oder Zusatztarife abzudecken oder durch eine entsprechende Wahl des Zahnersatzes bzw. der verwendeten Materialien zu minimieren gilt. Der Patient ist daher gerade in diesem Bereich in der Regel gut beraten, vor Durchführung der Zahnsanierung das Gespräch mit dem behandelnden Zahnarzt zu suchen, um sich von diesem – auf der Grundlage des Kostenvoranschlags – nicht nur über den verbleibenden Eigenanteil, sondern auch über alternative Arten des Zahnersatzes beraten zu lassen.

5. Auch mit seinen Ausführungen zu einer aus seiner Sicht vorliegenden Verletzung des Gleichheitssatzes zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf, § 14 BayBhV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit verhält sich der Kläger nur zu einzelnen Begründungselementen, ohne sich mit den tragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts substantiell auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen kann er mit seinen Einwendungen auch nicht durchdringen. Soweit der Kläger meint, die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht, da es bei zahnärztlichen Behandlungen in der Natur der Sache liege, dass regelmäßig Materialkosten anfielen, so dass die Untrennbarkeit von zahnärztlicher Tätigkeit und Material dazu führe, dass ein einleuchtender Grund für die unterschiedlichen Beihilfesätze in der Bayerischen Beihilfeverordnung fehle, wird auch bei diesen Ausführungen nicht ganz deutlich, ob der Kläger von einem richtigen rechtlichen Ansatz ausgeht, wenn er von „unterschiedlichen Beihilfesätzen“ spricht (vgl. oben unter 3. b). Zum anderen lässt er bei seiner Argumentation völlig unberücksichtigt, dass die Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten lediglich begrenzt, nicht jedoch vollkommen ausgeschlossen ist. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger nicht aufzeigt, warum die nach Kostenarten vorgenommene Differenzierung nicht durch den vom Verwaltungsgericht genannten Grund – die steuerfinanzierten Beihilfeausgaben bei im Allgemeinen kostenintensiven Zahnbehandlungen zu begrenzen – plausibel und sachlich vertretbar gerechtfertigt sein sollte. Vielmehr setzt der Kläger seine eigene Wertung an die Stelle des Verwaltungsgerichts.

II.

Ungeachtet dessen, ob der Kläger seinen Darlegungspflichten aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in gebotenem Maße nachkommt, weist die Rechtssache – wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt – auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

III.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 14 ZB 15.568 – juris Rn. 14).

Dem kommt der Kläger nicht nach. Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, reicht es nicht aus, mehrere Fragen zu formulieren und darauf hinzuweisen, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Rechtsfragen fehlt.

Ungeachtet dessen sind die formulierten Fragen „Ist es zulässig, im Rahmen der Beihilfe eine einheitliche zahnärztliche Behandlung und Labor- und Materialkosten mit unterschiedlichen Bemessungssätzen zu erstatten?“ sowie „Unter welchen Voraussetzungen ist es zulässig, eine Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe bei einheitlicher Behandlungen mit unterschiedlichen Bemessungssätzen durchzuführen?“ und „Besteht ein sachlicher Grund für die unterschiedlichen Bemessungssätze bei zahnärztlicher Behandlung einerseits und Labor- und Materialkosten andererseits?“ nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich waren. Denn der Kläger verkennt, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob wegen § 14 BayBhV auf Labor- und Materialkosten ein anderer Bemessungssatz – nach der Legaldefinition des Art. 96 Abs. 3 Satz 1 BayBG ist es der Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen; dieser beträgt beim Kläger 70 v.H. (Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG) – als auf das zahnärztliche Honorar anzuwenden ist (vgl. oben unter 3. b und 5.).

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%.

Mit Beihilfeantrag vom 8. Mai 2016 begehrte der Kläger u.a. die Gewährung einer Beihilfe zu einer Rechnung vom 21. April 2016 für Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen und Material- und Laborkosten in Höhe von 11.737,98 €.

Mit Beihilfebescheid vom 23. Mai 2016 wurde dem Kläger für diese Rechnung eine Beihilfe in Höhe von 6.495,10 € gewährt und zur Begründung für die Erstattungskürzung auf § 14 BayBhV verwiesen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2016 Widerspruch ein, da er die Berechnungen nicht nachvollziehen könne.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 wurde der Widerspruch durch den Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, dass nach § 14 BayBhV Material- und Laborkosten bei zahnärztlicher Behandlung nur zu 40% beihilfefähig seien. Bei einem diesbezüglichen Betrag von 4.098,78 € ergäben sich beihilfefähige Material- und Laborkosten in Höhe von 1.639,51 €, auf welche dann in Addition mit dem zahnärztlichen Honorar der Bemessungssatz von 70% anzuwenden sei. Die Berechnung der Beihilfegewährung sei demzufolge korrekt durchgeführt worden.

Gegen den am 14. Oktober 2016 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. November 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tage, Klage erheben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der pauschale Beihilfebemessungssatz von 40% in § 14 BayBhV gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn verstoße und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Die Fürsorgepflicht verlange, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellen müsse und der Beamte nicht mit finanziellen Aufwendungen belastet bleibe, die er nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten könne. Gerade im Bereich zahnärztlicher Behandlungen könne der Anteil der Material- und Laborkosten hoch sein, sodass ein wesentlicher Anteil der Gesamtbehandlungskosten nicht von der Beihilfe gedeckt sei. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb der Gesetzgeber eine Differenzierung hinsichtlich des Beihilfesatzes für das ärztliche Honorar einerseits sowie die Material- und Laborkosten andererseits vornehme.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 23. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamts für Finanzen vom 10. Oktober 2016 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, weitergehende Beihilfe unter vollständiger Anerkennung der Material- und Laborkosten als beihilfefähig zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, eine Beschränkung der Beihilfeleistungen für bestimmte Aufwendungen widerspreche nach ständiger Rechtsprechung nicht der Alimentations- oder Fürsorgepflicht, da die Beihilfe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf medizinische Vollversorgung vergleichbar der in der gesetzlichen Krankenversicherung; dort würde zu Zahnersatz sowie Labor- und Materialkosten auch nur ein Festzuschuss in niedriger Höhe gewährt. Die Fürsorgepflicht werde durch die erlassenen Beihilfevorschriften konkretisiert, wobei dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, sodass sich ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ergeben könne. Die Beihilfe stelle lediglich eine ergänzende Hilfe dar, die den Beamten von den nicht durch die Besoldung gedeckten Aufwendungen in angemessenem und notwendigem Umfang freistellen solle. Es sei dem Kläger als Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 14 zuzumuten, durch Abschluss einer Beihilfeergänzungsversicherung entstehende Lücken zu schließen. Zwar müsse der Dienstherr Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen wie in Krankheitsfällen nicht gefährdet werde; eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffende unzumutbare Belastung sei vorliegend jedoch nicht erkennbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters des Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine weitergehende Beihilfe zu der Zahnarztrechnung vom 21. April 2016 unter vollständiger Anerkennung der darin enthaltenen Material- und Laborkosten als beihilfefähig hat. Der hierzu ergangene Beihilfebescheid vom 23. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2016 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayer. Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist im vorliegenden Falle die seit dem 1. Oktober 2014 gültige Fassung der Bayer. Beihilfeverordnung. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen (§ 2 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV).

I.

Der Beklagte hat vorliegend zu Recht die Aufwendungen des Klägers für Material- und Laborkosten nur zu 40% als beihilfefähig anerkannt. Denn gemäß § 14 BayBhV sind bei zahnärztlichen Leistungen nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandene Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten zu 40 v.H. beihilfefähig. Vorliegend sind aus dem Gesamtrechnungsbetrag der Zahnarztrechnung vom 21. April 2016 derartige Kosten i.H.v. 4.098,78 EUR entstanden, sodass sich ein beihilfefähiger Betrag an Material- und Laborkosten in Höhe von 1.639,51 EUR (40%) errechnet. In Addition mit dem (in voller Höhe) beihilfefähigen sonstigen zahnärztlichen Honorar i.H.v. 7.639,20 EUR ergibt sich bei dem Beihilfebemessungssatz des Klägers (70%) ein Beihilfeanspruch von insgesamt 6.495,10 EUR, welcher dem Kläger mit dem angegriffenen Bescheid bereits gewährt worden ist. Gegen diese Berechnung hat der Kläger keine Einwände erhoben.

II.

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 14 BayBhV auch nicht gegen höherrangiges Gesetzesrecht, insbesondere steht die genannte Regelung mit der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Beklagten aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Darüber hinaus besteht für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Beschränkung eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage in Art. 96 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2.a), b) BayBG, wonach vom Verordnungsgeber Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über die Einführung von Höchstgrenzen sowie die Beschränkung auf bestimmte Indikationen getroffen werden dürfen. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die vorliegende Begrenzungsregelung gedeckt.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die in § 14 BayBhV geregelte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten auf 40% nicht gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Diese hergebrachten Grundsätze im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verlangen weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Ein darauf gerichtetes Vertrauen genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz.

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht verlangt, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Alimentation in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Er ist nicht gezwungen, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tod, sicherstellen zu müssen (vgl. BayVerfGH, E.v. 10.2.2015 - Vf. 1-VII-13 -, juris m.w.N.).

Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht aber nicht. Dem Dienstherrn wird durch Art. 33 Abs. 5 GG die Entscheidung überlassen, ob er der Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder über Sachleistungen, Zuschüsse oder in anderer geeigneter Weise genügt. Entscheidet sich der Dienstherr für ein Beihilfesystem, muss dieses allerdings den Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Die Fürsorgepflicht gebietet, für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden. Hat sich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass der Beamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - juris m.w.N.; BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 – juris; U.v. 20.3.2008 - 2 C 49/07 - juris, U.v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 – juris).

Dem Dienstherrn steht bei der Konkretisierung des Fürsorgeprinzips durch die Beihilfevorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hierdurch wird der Dienstherr von Verfassungswegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet aber nicht, dass die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall und in voller Höhe zu erstatten sind (vgl. BVerfG, B.v. 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 - juris m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49/07 - juris m.w.N., U.v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - juris; BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 14 B 13.654 – juris; OVG NRW, U.v. 18.8.2005 - 1 A 801/04 - juris; VG Oldenburg, U.v. 2.4.2014 - 6 A 6199/13 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die in § 14 BayBhV vorgesehene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten auf 40% keinen rechtlichen Bedenken. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht im Bereich zahnärztlicher Leistungen. Die Regelung ist nicht willkürlich und hat kein solches Gewicht, dass die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde; denn es wird hierbei nicht – wie in anderen Bereichen der Beihilfe, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV – eine Kostenerstattung gänzlich ausgeschlossen, sondern ein beihilfefähiger Betrag von 40% weiterhin anerkannt. Die Beschränkung der Material- und Laborkosten erfolgt nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. Hiermit wird der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Zahnbehandlungen entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, E.v. 8.4.1987 – 1 BvL 8,16/84 – BVerfGE 75, 40 ff.), indem bei Zahnersatz von Beihilfeberechtigten ein vergleichbares Erstattungsniveau erreicht werden soll, wie es auch für gesetzlich Versicherte besteht (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 11.9.2015 – 13 K 4988/14 – juris mit Hinweis auf http://www.rpmed.de/pdf /aktuelles/Bundesbeihilfeverordnung-Entwurf-2007-04-02.pdf, S. 10 des besonderen Teils zur inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 16 BBhV).

Darüber hinaus ist sichergestellt, dass die Beamten und Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen, für sie unzumutbaren Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken können. Denn der Beamte hat gerade die Möglichkeit, zur Deckung der sich aus § 14 BayBhV ergebenden Kürzung des Beihilfeanspruchs im Bereich der Material- und Laborkosten für zahnärztliche Behandlungen in angemessenem Umfang privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Es existieren diesbezügliche Angebote der privaten Krankenversicherer für entsprechende Beihilfeergänzungstarife (vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 11.9.2015 – 13 K 4988/14 – juris). Eine derartige ergänzende Eigenvorsorge kann grundsätzlich ohne Verletzung der Alimentationspflicht aus den Bezügen des Beamten getragen und auch nach dem Abschluss des Grundvertrages mit der privaten Krankenversicherung, welcher die entstehenden Aufwendungen jenseits des Beihilfebemessungssatzes des Beamten abdeckt, mit der Krankenversicherung vereinbart werden (vgl. hierzu: https://www...de/Private-Krankenversicherung-fuer-Beamte-So-zahlen-Sie-weniger-dazu-5030296-0/). Daneben hat der Beamte die Möglichkeit, durch die Auswahl der zum Einsatz kommenden Materialien auf die Höhe der von § 14 BayBhV erfassten Kosten maßgeblich einzuwirken, zumal der behandelnde Zahnarzt gemäß § 9 Abs. 2 GOZ zur Erteilung eines Kostenvoranschlages verpflichtet ist, aus dem die Höhe der konkret entstehenden Kosten ersichtlich wird. Der Beamte hat es somit selbst in der Hand, die Höhe der ungedeckten Kosten zu beeinflussen und damit durch die Wahl kostengünstiger Materialien auch zu beschränken. Zudem ist zu bedenken, dass zahnärztliche Leistungen der hier in Rede stehenden Art in aller Regel nicht häufig in Anspruch genommen werden müssen, so dass sich die finanzielle Belastung rechnerisch auch auf mehrere Jahre verteilt. Schließlich kann bei außergewöhnlich hohen Belastungen im Einzelfall der Fürsorgepflicht durch eine ausnahmsweise zusätzliche Beihilfegewährung durch die Vorschrift des § 49 Abs. 2 BayBhV, der die Funktion einer Härtefallregelung zukommt (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.07.2016 - AN 1 K 14.01929 – juris; VG München, U.v. 17.08.2015 - M 17 K 15.1706 – juris), Rechnung getragen werden.

Überdies ist auch im vorliegenden Einzelfall kein durch § 14 BayBhV bewirkter Verstoß gegen die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Beklagten erkennbar. Der Kläger ist Versorgungsempfänger in der Besoldungsgruppe A 14 und bezieht nach unbestrittener Mitteilung des Beklagten ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 3.869,16 €. Er ist damit in der Lage, die im vorliegenden Fall entstehenden „zusätzlichen Kosten“ in Höhe von 1.721,49 € (unter Zugrundelegung der Beihilfefähigkeit der Material- und Laborkosten zu 100% anstelle der normierten 40%) zu tragen, ohne dass sein angemessener Lebensunterhalt gefährdet bzw. der Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt wäre; für die gegenteilige Einschätzung wurden Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sind solche anderweitig ersichtlich.

Der Dienstherr hat auch nicht dadurch gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, indem er den Kläger nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, um die entstehende Beihilfelücke aufzufangen. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann, beispielsweise durch eine entsprechende Nachfrage bei der zuständigen Beihilfestelle oder seiner privaten Krankenversicherung. Mangelnde Kenntnis des Rechts geht aus diesem Grunde in der Regel zu Lasten des Beamten, weil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist. Es besteht daher auch keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, auf Änderungen der Rechtslage hinzuweisen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 – juris; BayVGH, U.v. 8.10.2012 - 14 BV 11.763 – juris; OVG Lüneburg, U.v. 5.4.2011 - 5 LB 218/09 -, juris).

2. Die in § 14 BayBhV getroffene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Material- und Laborkosten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie beruht auf einer angesichts der Begrenzung der Beihilfefähigkeit geforderten inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung. Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung vermag ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß zu begründen.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat. Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, U.v. 2.4. 2014 - 5 C 40.12 -, juris m.w.N.)

Der Kläger macht eine Ungleichbehandlung vorliegend insoweit geltend, dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar sei, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung beim beihilfefähigen Satz für das ärztliche Honorar einerseits und die Material- und Laborkosten andererseits vornimmt; zudem verweist er auf die einschlägigen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

An vorstehenden Ausführungen gemessen ist die in § 14 BayBhV festgesetzte Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf 40% nicht als willkürlich zu beanstanden. Das Gericht ist auf eine Willkürprüfung beschränkt, da diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit im Vergleich zum sonstigen ärztlichen Honorar – wie im Übrigen auch im Verhältnis zu den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung – klar ersichtlich allein an sachliche Unterschiede in Form bestimmter Kostenarten und Abrechnungsziffern der GOZ anknüpft und hierdurch keine unmittelbare oder auch nur mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt wird. Die Leistungsbegrenzung beruht auf einem auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund, nämlich der Begrenzung von steuerfinanzierten Beihilfeausgaben bei im Allgemeinen kostenintensiven Zahnbehandlungen; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II.1. verwiesen. Zudem handelt es sich – wie ebenfalls bereits erwähnt – bei den von § 14 BayBhV erfassten Kosten um einen Bereich, der regelmäßig erheblich mehr als andere Aufwendungen bei Krankheit von der Auswahl bestimmter Materialien abhängt, auf welche der Beamte selbst Einfluss nehmen kann, um die Höhe der Kosten zu beeinflussen und letztlich auch in bestimmtem Umfang zu begrenzen. Auch diese Tatsache ist geeignet, einen sachlichen Differenzierungsgrund für eine Leistungsbegrenzung darzustellen. Dass gleichzeitig zur Erreichung des genannten Zieles die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn eingehalten wurde, ist gleichfalls unter II.1. bereits dargestellt worden. Beim Erlass beihilferechtlicher Vorschriften hat der Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Beihilferecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Den Gerichten ist die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte dürfen – jenseits der Frage der Einhaltung der Fürsorge- und Alimentationspflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG – nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2013 - 2 C 49/11 – juris zum Besoldungsrecht). Dies ist vorliegend entsprechend vorstehender Ausführungen ersichtlich nicht der Fall.

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nicht damit begründen, dass in den §§ 55 ff. SGB V eine im Vergleich zum System der Beihilfe abweichende Kostenerstattungsregelung mit Festzuschüssen betreffend Zahnersatz für gesetzlich krankenversicherte Personen vorgesehen ist. Denn durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Bayerischen Beihilfevorschriften und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in der Regel und so auch hier nicht verletzt, ohne dass es der Erörterung weiterer Einzelheiten bedürfte. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, juris, Rn. 16 m.w.N Auch darüber hinaus ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung des § 14 BayBhV nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.