Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2019 - W 1 K 18.772

published on 26/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2019 - W 1 K 18.772
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Beihilfe. Er ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent.

Der am … … … geborene Kläger erhielt im November 2017 die Diagnose Epulis granulomatosa (ICD K06.8) in Regio 31. Für die Behandlung in dem Zeitraum vom 13. November 2017 bis zum 29. November 2017 berechnete der behandelnde Arzt 6.186,30 EUR, wobei ausweislich der Rechnung vom 30. November 2017 2.936,70 EUR auf Auslagen nach § 9 GOZ beruhten, sowie 128,60 EUR auf Kosten für Auslagen nach §§ 3, 4 GOZ und § 10 GOÄ. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Zahlung von Beihilfe für die streitgegenständliche Rechnung in Höhe von 4330,41 EUR. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 wurden dem Kläger 2678,06 EUR erstattet, wobei 2.420,21 EUR auf die streitgegenständliche Rechnung entfielen. Nicht erstattet wurden die berechnete GOZ Ziffer 4110 analog sowie zweimal die Ziffer 2290. Zudem wurde für die Ziffern 2410, 7080 und 7090 ein erhöhter Steigerungswert nicht akzeptiert. Auch wurden die Ziffern 2390 und 0060 nicht anerkannt, da eine Berechnung dieser Ziffern neben den Ziffern 2660 und 2410 nicht möglich sei. Zudem wurden die entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten und die abrechenbaren Praxiskosten nur zu 40 Prozent erstattet.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2018 Widerspruch ein, welchem mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2018 hinsichtlich der GOZ Ziffer 2290 für den Behandlungstag 14. November 2017 und der GOZ Ziffer 7080 für Zahn 33 (insgesamt 60,94 EUR) abgeholfen, im Übrigen zurückgewiesen wurde. In diesem wurde ausgeführt, dass der erhöhte Steigerungssatz für die GOZ Ziffern 2410 und 7080 für Zahn 43, 31 und 32 nicht hätte angesetzt werden dürfen, da keine Erschwernis vorliege, die eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes ermögliche. Zudem sei das eingesetzte Langzeitprovisorium Leistungsvoraussetzung der Ziffer 7080 und könne daher nicht für die Erhöhung des Steigerungssatzes herangezogen werden. Die GOZ Ziffer 2390 sei nur im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt und sei daher nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und könne nicht neben den Ziffern 2410 und 2360 geltend gemacht werden. Die Abformung sei integraler Bestandteil der Leistung etwa der Ziffer 2270 und könne daher nicht neben dieser als GOZ Ziffer 0060 abgerechnet werden. Zudem sei eine antimikrobielle photodynamische Therapie (im Folgenden aPDT) nicht analog Ziffer 4110 abzurechnen. Eine evidenzbasierte Bewertung dieser Therapie zur Behandlung von Parodontitis sei derzeit nicht möglich. Da die Wirksamkeit nicht belegt sei, müsse sie als experimentell bezeichnet werden und entspreche daher nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 S. 1 GOZ. Sie sei nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt und somit nicht beihilfefähig. Letztlich sei auch eine individuelle Farbanpassung der Füllung bzw. des Zahnersatzes bei jeder vergleichbaren Behandlung erforderlich, so dass es sich nicht um eine Leistung handele, welche gesondert als Praxislaborkosten beihilfefähig sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2018 Klage eingelegt. Hinsichtlich der GOZ Ziffern 7080 und 7090 habe der erhöhte Schwellenwert angesetzt werden dürfen, da eine erschwerte Retentionsgewinnung nach Stumpffraktur infolge Bruxismus zu sehen gewesen sei. Bezüglich GOZ Ziffer 2410 sei die Behandlung obliterierter oder kalzifizierter Wurzelkanäle immer mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden und immer „schwieriger“ als die Behandlung eines „normalen“ Wurzelkanals. Die Leistung habe einen erhöhten Zeitaufwand gehabt und sei überdurchschnittlich schwierig gewesen. Bei der GOZ Ziffer 2290 sei zu berücksichtigen, dass vor der Entfernung der Kronen zunächst die Brückenglieder von den Brückenankern abgetrennt worden seien, insoweit sei die Ziffer je notwendiger Trennstelle zu berechnen. Zudem sei eine aPDT gem. GOZ Ziffer 4110 analog abzurechnen, dies entspreche § 6 Abs. 1 GOZ. Die Ansicht des Beklagten sei überholt. Der zahnärztliche Bezirksverband Oberbayern sowie etwaige Gerichte hätten festgestellt, dass es sich bei der Therapie um eine medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 GOZ handele. Zudem würden auch private Krankenversicherungen die aPDT als wissenschaftlich anerkannte Methode akzeptieren und Rechnungen erstatten. Dem zahnärztlichen Sachverstand sei eine höhere Bedeutung zuzumessen als gebührenrechtlichen Interessen anderer Stellen. Die aPDT habe auch bereits Eingang in eine S3 Leitlinie gefunden. Zudem gehöre die aPDT laut Anlage 1 zu § 6 BBhV nicht zu den ausgeschlossen oder teilweise ausgeschlossenen Behandlungsmethoden. Dem Kläger könne nicht angelastet werden, dass der Gesetzgeber keine eigene Positionsziffer geschaffen habe. Des Weiteren sei die GOZ Ziffer 2390 nicht Leistungsbestandteil der Ziffer 2360 und daher neben dieser berechnungsfähig. Die Ziffer 0060 könne zudem neben der Ziffer 2270 abgerechnet werden.

Mit Bescheid vom 10. September 2018 wurde dem Begehren des Klägers hinsichtlich der GOZ Ziffer 7080 (85,03 EUR) abgeholfen. Diesbezüglich erfolgte eine Abtrennung des Verfahrens, welches unter dem Az. W 1 K 18.1235 fortgeführt und eingestellt wurde. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 wurde zudem hinsichtlich der Ziffern 0060 und 2410 (42,06 EUR) abgeholfen. Auch diesbezüglich erfolgte eine Abtrennung des Verfahrens, welches unter dem Az. W 1 K 18.1465 fortgeführt und eingestellt wurde.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2018 wird aufgehoben.

  • 2.Auf die Klage hin wird der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe 1, verurteilt, an den Kläger restliche 1.722,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 30. April 2018 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zudem sei für die Beihilfestelle irrelevant, dass private Krankenversicherer die aPDT als wissenschaftlich anerkannte Methode akzeptieren würden. Das OVG Lüneburg habe festgestellt, dass es an der „allgemeinen“ wissenschaftlichen Anerkennung fehle, auch das VG Köln habe sich dem angeschlossen. Bei der Neufassung der GOZ im Jahre 2012 habe der Gesetzgeber bewusst auf die Schaffung einer eigenen Gebührenposition hierfür verzichtet. Die Labor- und Materialkosten seien zudem gem. § 14 BayBhV nur zu 40 Prozent beihilfefähig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat, neben der von dem Beklagten bereits gewährten Beihilfe, keinen weitergehenden Anspruch auf die geltend gemachten Beihilfeleistungen. Der Beihilfebescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2018 sowie des Bescheides vom 10. September 2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beihilfeberechtigten, deren Dienstherr der Freistaat Bayern ist, werden gem. Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsversorgung nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung, der Bayerischen Beihilfeverordnung - BayBhV, gewährt, sofern die Aufwendungen nachgewiesen medizinisch notwendig und angemessen sind. Hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Beihilfestreitigkeiten ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris; U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris, jeweils m.w.N.). Da vorliegend die Behandlung im November 2017 erfolgte und auch die Rechnung das Datum 30. November 2017 trägt, ist somit die seit dem 1. September 2017 geltende Fassung der BayBhV maßgeblich. Gem. § 7 Abs. 1 BayBhV werden Aufwendungen erstattet, die dem Grunde nach medizinisch notwendig waren (Nr.1), der Höhe nach angemessen waren (Nr. 2) und bei denen die Beihilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Nr.3). Gem. § 8 Satz 1 Nr. 3 BayBhV gilt dies auch für zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der §§ 14 - 17 BayBhV.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Beihilfe für eine antimikrobielle photodynamische Therapie, welche von seinem Arzt durch Ansetzung der GOZ-Ziffer 4110 analog abgerechnet wurde sowie die Zahlung von Beihilfe für die GOZ-Ziffer 2390 und die Zahlung von Beihilfe für Labor-, Material- und Praxiskosten in Höhe von 70 Prozent.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für die Abrechnung der GOZ-Ziffer 4110 analog für die antimikrobielle photodynamische Therapie.

Die antimikrobielle photodynamische Therapie ist nicht beihilfefähig. Sie ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zur BayBhV von der Beihilfe ausgeschlossen, da sie nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. Mit Wirkung zum 1. September 2017 wurde in die Anlage 2 Nr. 1 zur BayBhV die Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie als nicht allgemein anerkannte wissenschaftliche Therapie aufgenommen. Bei der beim Kläger vorgenommenen „antimikrobiellen photodynamischen Therapie“ handelt es sich gerade um eine solche Photodynamische Lasertherapie. Bei der antimikrobiellen photodynamischen Therapie wird ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Gutachtens des Privatdozenten N. ein Farbstoff als Photosensitizer nach erfolgter Reinigung in die parodontale Tasche eingebracht. Nach einer Einwirkzeit wird die überschüssige Farbstofflösung durch Spülung entfernt und dann jeder Zahn für einen gewissen Zeitraum bestrahlt. Die Bestrahlung erfolgt mittels eines Lasers. Es handelt sich somit ausweislich des Wortlauts und der Funktionsweise um eine Photodynamische Lasertherapie. Der Kläger trägt in seiner Klagebegründung vor, die Therapie sei zur Behandlung von Parodontitis erfolgt, somit erfolgte die Therapie auch in der Parodontologie. Dies wird auch gestützt dadurch, dass der Kläger ein Gutachten bezüglich der antimikrobiellen photodynamischen Therapie im Rahmen der Parodontologie als Nachweis für seine Rechtsauffassung vorlegte und auf der vorgelegten Rechnung weitere GOZ-Ziffern berechnet wurden, die im Zusammenhang mit der Parodontologie stehen. Somit ist die in Frage stehende Therapie aufgrund des Ausschlusses gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 BayBhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zur BayBhV nicht beihilfefähig.

Eine Beihilfefähigkeit ergibt sich auch nicht ausnahmsweise.

Voraussetzung für die ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer nicht allgemein wissenschaftlich anerkannten Therapie ist, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, dass im Einzelfall (z.B. wegen einer Gegenindikation) das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder dass ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist, der Betroffene sozusagen schulmedizinisch (erfolglos) austherapiert ist (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris). Weiter wäre notwendig, dass die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Hierfür ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter den genannten Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982. - juris; BVerwG, U.v. 18.06.1998 - 2 C 24/97 - NJW 1998, 3436 Lts.; VG München, U.v. 13.10.2016 - M 17 K 15.2600 - juris). Lägen die Voraussetzungen vor, wäre es insoweit auch unbeachtlich, ob für die Behandlungsmethode in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand vorgesehen ist (BayVGH, U.v. 13.12.2010 - 14 BV 08.1982 - juris).

Der Kläger hat jedoch weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode noch nicht herausgebildet hat, dass er schulmedizinisch austherapiert sei oder ein anerkanntes Heilverfahren bei ihm nicht angewendet werden durfte. Die antimikrobielle photodynamische Therapie ist vorliegend somit auch nicht ausnahmsweise beihilfefähig.

II.

Auch die GOZ Ziffer 2390 ist vorliegend nicht beihilfefähig. Diese ist, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht neben weiteren endodentischen Behandlungsmaßnahmen abrechenbar. Die von dem Kläger zitierten Urteile des VG Stuttgart (v. 31.10.2013 - 12 K 434/13 - juris) sowie des AG Dortmund (v. 31. 8.2015 - 405 C 3277/14 - juris) gehen zwar davon aus, dass die Ziffer 2390 neben weiteren endodentischen Behandlungsmaßnahmen abrechenbar ist, dieser Ansicht folgt das Gericht jedoch nicht. Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus dem Wortlaut der Ziffer (so aber VGH BW, U.v. 4.4.2014 - 2 S 78/14 - juris, welcher das Urteil des VG Stuttgart, a.a.O., aufgehoben hat), jedoch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck (vgl. auch VGH BW, a.a.O.).

Der Wortlaut der Ziffer 2390 spricht von einer „selbständigen Leistung“. Selbstständige Leistung im Sinne der GOZ bedeutet, dass die Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung und nicht als besondere Ausführung einer anderen ebenfalls berechneten Leistung nach dem Gebührenverzeichnis anzusehen ist (Bundeszahnärztekammer, GOZ-Kommentar, Stand Oktober 2018, § 4 GOZ Rn. 2). Durch diese Formulierung sollen Doppelberechnungen ausgeschlossen werden (Bundeszahnärztekammer, GOZKommentar, Stand Oktober 2018, § 4 GOZ Rn. 3; AG Köln, U.v. 1.9.2015 - 146 C 177/14 - juris). Der Zusatz wurde oft bei Leistungen gewählt, die häufig Bestandteil anderer Leistungen waren. Enthält eine Ziffer den Zusatz „selbständige Leistung“ soll damit grundsätzlich nur der Hinweis gemeint sein, darauf zu achten, die Regel der Selbständigkeit beim Gebührensatz zu beachten (so etwa Kesler/Urbschat, Trepanation eines Zahnes als selbständige Leistung, MBZ 2013/06). Allein aus dem Wortlaut lässt sich daher nicht entnehmen, ob neben der GOZ Ziffer 2390 auch andere Ziffern abgerechnet werden dürfen.

Es ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Ziffer, dass andere endodentische Maßnahmen daneben nicht abrechenbar sind.

In der Begründung des Referentenentwurfs einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Stand 24. März 2011, sowie in der amtlichen Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit zu dem Gesetzesentwurf zur neuen GOZ, Stand 8. November 2011, heißt es: „Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.“ Der in den Begründungen vorgeschlagene Wortlaut für die GOZ-Ziffer 2390 wurde bei der Änderung der GOZ beibehalten. Hieraus ergibt sich somit, dass die Ziffer 2390 nur im Rahmen einer Notfallbehandlung herangezogen werden kann und nicht neben anderen Leistungen abrechenbar sein soll (so auch VG BW, a.a.O.). Es widerspricht somit der Absicht des Gesetzesgebers, wenn neben der Ziffer 2390 andere Ziffern abgerechnet werden können. Es erfolgte eine Verwechslung der Wörter „selbständiger“ und „alleiniger“ Leistung durch den Verordnungsgeber (so auch AG Düsseldorf, U.v. 1.7.2016 - 25 C 2953/14 - juris). In der Rechnung sind vorliegend jedoch neben der Ziffer 2390 andere endodentische Leistungen abgerechnet worden, etwa die Ziffer 2410. Die Ziffer 2390 ist somit vorliegend nicht beihilfefähig.

III.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Beihilfe in Höhe von 70 Prozent für die Material-, Labor- und Praxiskosten. Der Beklagte hat die Beihilfefähigkeit für die Material-, Labor- und Praxiskosten bezüglich der antimikrobiellen photodynamischen Therapie sowie für die individuelle Farbbestimmung abgelehnt, im Übrigen nur zu 40 Prozent anerkannt. Dies erfolgte zu Recht.

Da die antimikrobielle photodynamische Therapie, wie bereits dargestellt, nicht beihilfefähig ist, sind auch die damit zusammenhängenden Material-, Labor- und Praxiskosten nicht beihilfefähig. Dies betrifft die in der Rechnung angegeben Aufwendungen für „Helbo Lichtleiter“ und „Helbo Blue“. Zudem hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass die individuelle Farbanpassung der Füllung bzw. des Zahnersatzes bei jeder vergleichbaren Handlung erforderlich ist und daher grundsätzlich vom einfachen bis 2,3-fachen Regelsatz erfasst ist (so auch OVG NRW, U.v. 3.12.1999 - 12 A 2889/99 - juris). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

Auch die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von nur 40 Prozent für die übrigen Material-, Labor- und Praxiskosten erfolgte zu Recht.

Gem. § 14 BayBhV sind die bei zahnärztlichen Behandlungen nach Anlage 1 Abschnitt C Nr. 2150-2320, Abschnitt F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten gem. § 9 GOZ sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten nur zu 40 Prozent beihilfefähig. § 14 BayBhV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 14 ZB 17.1297 - juris; VG Würzburg, U.v. 23.5.2017 - W 1 K 16.1162 - juris). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht unter diese Norm fallen, obwohl der Beklagte mehrfach zu § 14 BayBhV vorgetragen hat. Da der Beklagte bereits 40 Prozent der beihilfefähigen Material-, Labor- und Praxiskosten an den Kläger ausgezahlt hat, steht ihm kein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Beihilfe zu.

IV.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 07/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.721,49 Euro festgesetzt. Gründe
published on 23/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 16/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 01/07/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
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(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden

1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,
3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.

(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für

1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel,
4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für
5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.

(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.