Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2016 - 25 C 2953/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist ein zum Inkasso zugelassenes Factoring-Unternehmen im genossenschaftlichen Eigentum von Zahnärzten aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie befasst sich satzungsmäßig mit der Erstellung, dem Ankauf und der Geltendmachung von Forderungen aus privatzahnärztlichen Behandlungen. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer offenen Restforderung aus zahnärztlicher Behandlung des Beklagten bei dem Zahnarzt N in E. Der Beklagte befand sich bei diesem vom 13.06.2013 bis zum 25.07.2013 in zahnärztlicher Behandlung, bei der an den Zähnen 14, 35 und 37 alte Wurzelfüllungen entfernt und die Wurzelkanäle neu verfüllt wurden. Darüber hinaus wurden an den Zähnen 14, 15, 16 und 17 Kavitäten präpariert und restauriert.
3Die Füllungen wurden jeweils in sogenannter Adhäsivtechnik befestigt.
4Mit Datum vom 15.04.2013 und 15.17.2013 erstellte der behandelnde Zahnarzt jeweils einen Heil- und Kostenplan (HKP) und traf mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Behandlung (Anlagen 1-4).
5Unter dem 28.08.2013 erstellte die Klägerin im Auftrag des behandelnden Zahnarztes eine Rechnung über 4.611,47 EUR (Anlage 5). Die Rechnung enthielt Laborkosten in Höhe von 47,75 EUR (Anlage 6). Von dieser Rechnung erstattete der Krankenversicherer des Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.863,40 EUR. Der Beklagte leistete unter Einberechnung der Zahlung seines Krankenversicherers insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.638,92 EUR auf die mit der Rechnung vom 28.08.2013 geltend gemachte Forderung. Im Übrigen berief er sich auf die Erstattungsverweigerung des Versicherers. Die Erstattungsverweigerung bezog sich auf folgende Leistungspositionen:
6 Berechnung der Gebührenziffer 2390 GOZ neben Ziffer 2410 GOZ
7 mehrmalige Berechnung der Ziffern 2400, 2420, 2440 GOZ pro Wurzelkanal
8 mehr als zweimalige Berechnung der Ziffer 2400 GOZ pro Wurzelkanal
9 Berechnung der Ziffer 2197 GOZ „Adhäsive Befestigung“ neben der Ziffer 2060 GOZ im selben Behandlungstermin
10 Berechnung der Ziffer 2300 GOZ analog § 6 Abs. 1 GOZ bei Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials.
11Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2013 unter Fristsetzung auf den 19.11.2013 zur Zahlung. Weitere Mahnungen folgten mit Schreiben vom 26.11.2013 und 10.12.2013.
12Die Klägerin ist der Ansicht, die Entfernung von vorhandenem Wurzelfüllmaterial aus dem Wurzelkanal (Revisionsbehandlung) sei eine selbstständige Leistung und nicht in der GOZ aus dem Jahr 2012 enthalten. Sie sei nicht unter den Leistungsinhalt der Ziffer 2410 GOZ zu subsumieren, sondern analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Die Trepanation, Ziffer 2390 GOZ, sei im Sinne des Zielleistungsprinzips nicht Leistungsbestandteil der Ziffer 2410 GOZ, denn sie sei nicht bei jeder Wurzelbehandlung notwendig. Ob eine Leistung notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung sei, sei abstrakt zu beurteilen. Die Leistung sei im Sinne des Zielleistungsprinzips nur dann von einer anderen Leistung umfasst, sofern sie zwingender Bestandteil dieser Leistung sei. Die Begründung des Verordnungsgebers verwechsle die selbstständige Leistung mit einer alleinigen Leistung. Ziffer 2197 GOZ sei neben Ziffer 2060 GOZ abrechenbar, da der Mehraufwand einer adhäsiven Befestigung weder in den Leistungsbeschreibungen der der Ziffern 2060 und 2080 GOZ enthalten, noch bei deren Bewertung berücksichtigt sei. Der Verordnungsgeber habe den nicht gesondert abrechenbaren Bestandteil der Adhäsivtechnik auf das „Konditionieren“ beschränkt. In Bezug auf die Ziffern 2400, 2420 und 2440 GOZ entspreche die Anzahl der jeweils abgerechneten Positionen den tatsächlich vorhandenen Wurzelkanälen.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, an sie 958,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte ist der Ansicht, die Beseitigung von Hindernissen im Wurzelkanal könne nicht analog Ziffer 2300 GOZ berechnet werden, da die Aufbereitung der Wurzelkanäle Leistungsinhalt der Ziffer 2410 GOZ sei. Es spiele bei der Aufbereitung des Wurzelkanals keine Rolle, ob es sich bei dem zu entfernenden Material um Gewebereste und Mikroorganismen oder Wurzelfüllmaterial handelt. Eine analoge Anwendung verstoße gegen das in § 4 Abs. 2 GOZ verankerte Zielleistungsprinzip. In Bezug auf die Berechnung analoger Leistungspositionen sei es nicht Aufgabe der Ärzteschaft, über planwidrige Regelungslücken zu befinden und sie durch entsprechende Analogiebildung in eigener Regie zu ersetzen. Die Ziffer 2390 GOZ sei am selben Zahn und in derselben Sitzung nur als selbstständige Leistung abrechenbar und dürfe nicht als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistung nach Ziffer 2410 GOZ berechnet werden, da die Schaffung eines Zugangs zur Pulpahöhle (Trepanation) nach Ziffer 2390 GOZ methodisch notwendiger Bestandteil der Ziffer 2410 GOZ sei. Ziffer 2197 GOZ sei neben Ziffer 2060 GOZ ebenfalls nicht im selben Behandlungstermin abrechenbar, da sie Bestandteil der Ziffer 2060 GOZ bei der Herstellung einer Füllung in Adhäsivtechnik sei. Dies werde durch ein bei der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung eingeholtes Gutachten und die Argumentation der Bundesärztekammer gestützt. Die Ziffern 2440 und 2420 GOZ dürften höchstens einmal und die Ziffer 2400 höchstens zweimal pro Wurzelkanal abgerechnet werden.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 16.04.2015 über die Abrechenbarkeit der einzelnen Gebührenziffern durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 05.09.2015 (101 ff. GA) sowie das Ergänzungsgutachten vom 10.01.2016 (Bl. 121 ff. GA) Bezug genommen.
19Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 hat die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 13,78 EUR hinsichtlich der Abrechnung der Ziffer 2420 GOZ zurückgenommen.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I. Die Klage ist überwiegend begründet.
231. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 807,21 EUR aus abgetretenem Recht aus dem zwischen dem Beklagten und Herrn N geschlossenen Behandlungsvertrag, §§ 630a, 630b BGB i.V.m. §§ 611, 670, 398 BGB.
24Gemäß § 1 Abs. 1, 2 GOZ vom 05.12.2011 (nachfolgend: GOZ) bestimmt sich die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach dieser Verordnung. Eine Vergütung darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen sind nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen berechnungsfähig. Gemäß § 4 Abs. 2 GOZ kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat. Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet (Zielleistungsprinzip). Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
25Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf den tenorierten Betrag.
26Im Einzelnen:
27a) Ziffer 2300 GOZ analog bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung
28Die Ziffer 2300 GOZ ist bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Der Beklagte war nicht berechtigt einen entsprechenden Abzug vorzunehmen.
29Für die Aufbereitung eines Wurzelkanals enthält das Leistungsverzeichnis der GOZ die Ziffer 2410. Diese beschreibt in ihrem Leistungstext: „Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“.
30Nach den Ausführungen des Sachverständigen bedeutet die Aufbereitung eines Zahnkanals die Bearbeitung des den Wurzelkanal umkleidenden Wurzeldentins, wobei bei der Aufbereitung Dentinmaterial abgetragen und damit der Wurzelkanaldurchmesser erweitert wird. Mit der Erweiterung der Wurzelkanäle werden unter anderem infizierte Zahnstrukturen abgetragen. Dabei werden regelmäßig Wurzelkanalinstrumente, insbesondere filigrane Feilen, verwendet, die die Dentinfläche von innen abtragen. Das Wesen der Kanalaufbereitung ist daher nicht die Entfernung von Material aus dem Wurzelkanal, sondern vielmehr dessen Aufweitung selbst durch entsprechende Abtragung von Zahnstrukturen. Eine Wurzelkanalaufbereitung setzt dabei einen leeren Wurzelkanal voraus, damit die Wurzelkanalinstrumente überhaupt erst in den Wurzelkanal eingebracht werden können. Ist der Wurzelkanal als Sonderfall bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Dann muss in einem zusätzlichen Arbeitsschritt die bestehende Wurzelfüllung vorab aus dem Zahn entfernt werden, damit das Einbringen von Wurzelkanalinstrumenten zur Aufbereitung des Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ durchgeführt werden kann. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass die dafür notwendigen zahnärztlichen Maßnahmen der Entfernung eines Materials, das sich im Wurzelkanal befindet, sich vollständig von der Aufbereitung eines Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ unterscheiden. Denn die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung sei mit den Maßnahmen, die zur Aufbereitung eines Wurzelkanals vorgenommen werden, nicht möglich. Vielmehr stelle die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung einen in Art und ausgeführter Technik eigenständigen Arbeitsschritt dar, der nicht in den Maßnahmen nach Ziffer 2410 GOZ enthalten sei.
31Da die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials durch das Leistungsverzeichnis der GOZ nicht beschrieben sei, sei die Leistung analog § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen. Der Sachverständige führt weiter aus, dass die analog abgerechnete Ziffer 2300 GOZ in der GOZ im Kapitel C „Konservierende Leistungen“ enthalten ist. In diesem Kapitel sind auch die Gebührenziffern aufgeführt, die im Rahmen einer Wurzelbehandlung in Ansatz gebracht werden. Der Leistungstext der Ziffer 2300 GOZ beschreibt die „Entfernung eines Wurzelstiftes“. Die Entfernung von Wurzelfüllmaterial aus einem Wurzelkanal sei von der Art her mit den Gebührenziffer 2300 GOZ vergleichbar. Der Kosten- und Zeitaufwand richte sich hingegen nach dem in der Behandlung erfolgten Aufwand. Die finanzielle Einordnung der Ziffer 2300 GOZ stehe in einem Verhältnis zu einem entsprechenden Aufwand.
32Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Würdigung vollumfänglich an (so auch: Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur GOZ, Juni 2016, Nr. 2410 und Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen, Abschnitt C; a.A.: Kommentierung der PKV zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), April 2016, Nr. 2410). Nachvollziehbar und überzeugend hat der Sachverständige dargelegt, dass eine Wurzelkanalaufbereitung einen leeren Wurzelkanal voraussetzt um das den Wurzelkanal umkleidende Wurzeldentin abzutragen. Ist der Wurzelkanal bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials stellt deshalb auch nach Auffassung des Gerichts eine zusätzliche eigenständige Leistung dar, die mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden und nicht durch Ziffer 2410 GOZ abgegolten, sondern gesondert analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar ist.
33Auf diese Position bezieht sich die Rechnung vom 28.08.2013 mit Kosten in Höhe von 89,62 EUR, 358,48 EUR und 179,24 EUR hinsichtlich der Behandlungen am 13.06.2013 für die Zähne Nrn. 35 und 37 (Bl. 14 GA) und 25.07.2013 für den Zahn Nr. 14 (Bl. 21 GA).
34b) Ziffer 2390 GOZ neben Ziffer 2410 GOZ
35Die Ziffer 2390 GOZ ist neben anderen endodontischen Leistungen, z.B. Ziffer 2410 GOZ, nicht abrechenbar. Der Beklagte war berechtigt die Leistung insoweit zu verweigern.
36Nach den Ausführungen des Sachverständigen stellt die Trepanation eines Zahnes nach Ziffer 2390 GOZ eine Maßnahme zur Eröffnung des Pulpencavums dar. Voraussetzung dafür ist, dass noch kein Zugang zum Pulpencarvum vorhanden ist. Dabei gäbe es Fälle, z.B. fakturierte oder tief kariöse Zähne, in denen durch die Fraktur oder die entsprechende kariöse Zerstörung des Zahnes das Pulpencavum bereits eröffnet sei und nicht extra dargestellt werden müsse. In anderen Fällen, in denen die Zahnstruktur intakt, der Zahn gefüllt oder beispielsweise überkront sei, sei bei einer Behandlung des Bereiches des Pulpencavums eine Eröffnung des Zahnes erforderlich. Diese Eröffnung und Darstellung des Pulpencarvums sei eine selbstständige und eigenständige Leistung und keine Teilleistung der Wurzelkanalbehandlung. Es gäbe keine unabdingbare Notwendigkeit, nach einer Trepanation eine Wurzelkanalaufbereitung durchzuführen. Fallabhängig könne eine Wurzelbehandlung auch ohne eine vorherige Trepanation durchgeführt werden. Die Trepanation sei deshalb nicht regelmäßig ein methodisch notwendiger Bestandteil der Aufbereitung des Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ. Die Leistungen nach den Ziffern 2410 und 2440 GOZ beschreiben Maßnahmen zum Erhalt eines im Wurzelbereich erkrankten Zahnes. Eine Trepanation des Zahnes werde regelmäßig bei einem im Wurzelbereich erkrankten Zahn durchgeführt. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass ein im Wurzelbereich erkrankter Zahn oft erhebliche Beschwerden bereite, so dass der Behandlungsbeginn aus Sicht des Patienten oft eine Notfallsituation darstelle. Dabei stelle die Trepanation entsprechend Ziffer 2390 GOZ oft die Erstbehandlung dar. Durch den geöffneten Zahn könne Druck beispielsweise in Form von Eiter, der sich im Bereich der Zahnwurzel gebildet habe, über die Trepanationsöffnung abfließen und damit für eine Entlastung des Zahnes sorgen. Nach einer Gesundung des Entzündungsgebietes sei nachrangig ein Erhalt des Zahnes durch eine entsprechende Behandlung der Wurzelkanäle entsprechend der Gebührenziffer 2410 und eine Füllung der Wurzelkanäle entsprechend der Gebührenziffer 2440 möglich. Die für den Patienten als Notfallsituation empfundene Beschwerdesituation könne somit durch eine Trepanation des Zahnes im Hinblick auf die akuten Beschwerden therapiert und der Zahn später durch entsprechende Behandlungsmaßnahmen nach den Ziffern 2410 und 2440 erhalten werden.
37Allerdings habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte die fachlich zahnmedizinische Auffassung eingeschränkt und gebührenrechtlich einschränkend explizit ausgeführt, dass eine Leistung nach der Ziffer 2390 GOZ nur als selbstständige Leistung, z.B. im Rahmen einer Notfallbehandlung, angezeigt und berechnungsfähig sei und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Ziffern 2410 und 2440.
38Die Trepanation sei daher zwar aus fachlicher, nicht aber aus gebührenrechtlicher Sicht neben der Gebührenziffer 2410 GOZ abrechenbar.
39Der Sachverständige bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die amtliche Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die alleinige Leistung mit einer selbstständigen Leistung verwechselt. Denn nach der amtlichen Begründung kann die Trepanation eines Zahnes entsprechend Ziffer 2390 GOZ nur dann erbracht werden, wenn der Zahn nicht erhalten werden soll, sodass die Leistung „Trepanation“ selbst im Notfall fast nie zum Einsatz käme. In den vielen Fällen, in denen die Trepanation zunächst einen Behandlungsschritt zur Schmerzentlastung darstellt und nachrangig der Zahn durch eine Wurzelbehandlung nach den Ziffern 2410 und 2440 GOZ erhalten bleiben kann, verhindert die Begründung des BMG eine Berechnung der Leistung, die zur Ersttherapie im Sinne einer Schmerzentlastung durch Schaffung einer Abflusseröffnung erbracht und durchgeführt worden ist.
40Das Gericht folgt der Auffassung des Sachverständigen nach eigener Würdigung auch in diesem Punkt vollumfänglich. Zwar mag aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht die Trepanation neben der Ziffer 2410 GOZ abrechenbar und deren Abrechenbarkeit wünschenswert sein. Entscheidend kommt es jedoch nicht auf die zahnmedizinisch fachliche Sicht, sondern die gebührenrechtliche Abrechenbarkeit der Leistung an. Denn nach § 1 Abs. 1 GOZ richtet sich die Vergütung der Zahnärzte nach dieser Verordnung, welche den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringt.
41Die Klägerin weist darauf hin, dass die amtliche Begründung letztendlich in der GOZ selbst keinen Niederschlag gefunden habe. Denn sofern eine Leistung nicht neben einer anderen Leistung der GOZ berechenbar sei, sei in der Abrechnungsbestimmung ein entsprechender ausdrücklicher Leistungsausschluss formuliert, so z.B. für die Ziffern 9100 - 9120 GOZ. Ein solcher Leistungsausschluss finde sich jedoch für die Ziffer 2390 GOZ nicht. Auch der Zusatz „als selbständige Leistung“ bedeute nicht, dass die Trepanation die einzige, das heißt alleinige an diesem Tag erbrachte Leistung sein müsse, sondern lediglich, dass sie nicht bereits Bestandteil einer anderen Leistung sein dürfe. Letzteres sei aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht nicht der Fall.
42Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es wenig sinnvoll ist, einen Zahn zu trepanieren um ihn im Anschluss zu entfernen. Denn dann würde eine Ersttherapie im Sinne einer Schmerzentlastung durch Schaffung einer Abflusseröffnung durch Trepanation nie stattfinden, diese Leistung also praktisch nie angewandt werden. Damit wäre die Aufnahme dieser Leistung in die Gebührenordnung obsolet. Auch ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Zusatz „als selbständige Leistung“ nicht dahingehend verstanden werden darf, dass die Trepanation lediglich „als alleinige Leistung“ abrechenbar ist. So haben bereits einzelne erstinstanzliche Gerichte entschieden, dass die Trepanation nach Ziffer 2390 GOZ neben anderen endodontischen Leistungen berechnungsfähig ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2013 - 6 K 4261/12; AG Dortmund, Urteil vom 31. August 2015 – 405 C 3277/14 –, juris). Das Urteil des VG Stuttgart wurde hingegen durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der Begründung aufgehoben, dass eine gesonderte Abrechnung der Trepanation sowohl dem Wortlaut der Regelung als auch der Absicht des Normgebers widerspreche (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04. April 2014 – 2 S 78/14 –, juris).
43Auch wenn aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht eine Abrechnung der Trepanation neben anderen endodontischen Leistungen sinnvoll erscheint, ist es nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht Aufgabe der Judikative, legislative Fehlgriffe - z.B. durch unklare Formulierungen - zu korrigieren. Vielmehr obliegt es dem Verordnungsgeber, eine eindeutige und zweifelsfreie gesetzliche Grundlage zu schaffen. Es ist allein Sache des Verordnungsgebers, nicht Angelegenheit der Vertretungen der Ärzte, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Leistungsfähigkeit der verwendeten Apparate, zu bewerten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2003 – III ZR 389/02 –, juris).
44Die Ziffer 2390 GOZ ist daher neben anderen endodontischen Leistungen nicht abrechenbar. Folglich sind die aus der Rechnung vom 28.08.2013 auf die Behandlungen am 13.06.2013 und 25.07.2013 entfallenden Kosten hinsichtlich der Zähne Nrn. 35, 37 und 14 in Höhe von 25,59 EUR und 12,80 EUR nicht erstattungsfähig.
45c) Ziffer 2197 GOZ neben Ziffer 2060 GOZ
46Die Ziffer 2197 GOZ ist neben der Ziffer 2060 GOZ abrechenbar. Denn Ziffer 2197 GOZ bildet gegenüber Ziffer 2060 GOZ eine gesondert abrechenbare Mehraufwandsvergütung ab. Der Beklagte war insoweit nicht berechtigt die Leistung zu verweigern.
47Das Gericht folgt den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Abrechenbarkeit der Ziffer 2197 GOZ neben der Ziffer 2060 GOZ. Dieser hat nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die adhäsive Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ einen Mehraufwand darstellt, der durch die Grundleistung nicht abgedeckt ist. Denn die adhäsive Befestigung nach dieser Gebührenziffer erfordert die Ausführung zusätzliche Arbeitsschritte und die zusätzliche Verwendung sehr kostenintensiver Materialien. Die adhäsive Befestigung geht über eine rein mechanische Klemm-/Haftwirkung einer „normalen“ z.B. Amalgamfüllung hinaus und baut zusätzlich eine chemische Verbindung zwischen dem eingebrachten Versorgungsmaterial und dem Zahn auf. Um dies zu ermöglichen ist ein deutlich erhöhter zusätzlicher zahnärztlicher Aufwand erforderlich. Die Aufnahme der Gebührenziffer 2197 GOZ berücksichtigt diese (technische) Weiterentwicklung und den zahnärztlichen sowie den materialtechnischen Mehraufwand, wenn eine Versorgungsform zusätzlich chemisch adhäsiv befestigt wird, so dass die adhäsive Befestigung nach dieser Ziffer einen Mehraufwand im Sinne eines Zuschlages darstellt, der neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der jeweiligen Grundleistung enthalten ist. So hat der Sachverständige weiter herausgearbeitet, dass die Füllung eines Zahnes gemäß Ziffer 2060 GOZ ausdrücklich keine Maßnahmen beinhaltet, die eine chemische Verbindung des Zahnes im Sinne einer chemischen Adhäsion oder adhäsiven Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ beschreiben. Denn dafür sind zusätzliche, nicht beschriebene Arbeitsschritte wie das Rehydrieren, Silanisieren und das Bonding erforderlich. Die Leistungsbeschreibung der Ziffern 2060 und 2080 GOZ schließt zwar das Konditionieren, d.h. das Anrauen der Oberfläche des Zahnes im Zahnschmelzbereich durch das Behandeln mit einer Säure zwecks Verbesserung der mechanisch möglichen Haftung der Füllmasse auf der Oberfläche des Zahnes, ein. Die eigentliche adhäsive Befestigung, bestehend aus den weiteren Arbeitsschritten, wird durch die Ziffern 2060 und 2080 GOZ jedoch nicht beschrieben.
48Nach den überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen stellt das Konditionieren damit nicht die adhäsive Befestigung als solche, sondern nur einen einzelnen Aspekt der Methode dar. Dabei kann das Konditionieren als alleinige Maßnahme bei der Applikation einer Kompositfüllung nach den Ziffern 2060 ff. GOZ vorgenommen werden. Weiter kann aber auch die nach dem Konditionieren entstandene Oberfläche des Zahnes für die weiterführenden Behandlungsschritte im Rahmen einer chemisch adhäsiven Befestigung genutzt werden. Im Ergebnis erfolgt die adhäsive Befestigung technisch erst nach erfolgter Konditionierung (Säurebehandlung) des Zahnes.
49Damit handelt es sich bei den durch Ziffer 2197 GOZ beschriebenen Maßnahmen der chemisch adhäsiven Befestigung um Behandlungsschritte, die nicht Bestandteil der durch die Ziffern 2060 und 2080 GOZ beschriebenen Maßnahmen zur mechanischen Adhäsion sind und deshalb gesondert neben diesen Ziffern abgerechnet werden können (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016 – 27 C 3179/14 mit Verweis auf AG Bonn, Urt. v. 28.07.2014 – 116 C 148/13).
50Die Rechnung vom 28.08.2013 weist für die Behandlung der Zähne Nrn. 35 ,37 und 14 für die Behandlungen am 21.06.2013 und 25.07.2013 Kosten in Höhe von 51,18 EUR und 25,59 EUR aus.
51Soweit diesem Verständnis die Auffassung der deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung entgegensteht, hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem von dem Beklagten als Anlage B2 (Bl. 46 ff. GA) zur Gerichtsakte gereichten Artikel um einen solchen aus der Zeitschrift ZM handelt, in welchem lediglich die Interpretation des Gutachtens durch die Bundeszahnärztekammer wiedergegeben wird. Allerdings sei diese Interpretation fachlich falsch und widerspreche klar den Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten komme ausdrücklich nicht zu dem Ergebnis, dass die Ziffer 2197 GOZ Bestandteil der Leistungen nach den Ziffern 2060 ff. GOZ sei. Vielmehr unterstreiche das Gutachten deutlich, dass gerade der Begriff des Konditionierens die reine Behandlung der Oberfläche mit einer Säure beschreibe. Selbst die Autoren des Gutachtens sehen nicht, dass das von Ihnen erstellte Gutachten die Interpretation der Bundeszahnärztekammer stützt und eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2060 ff und 2197 GOZ ausgeschlossen ist. Das Gutachten zeige keinerlei fachlichen Hinweis auf, der die Interpretation der Bundeszahnärztekammer stützt.
52Das Gericht hat den Ausführungen des Sachverständigen, der sich intensiv mit dem Gutachten und den Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt hat, nichts hinzuzufügen.
53d) Ziffer 2440 GOZ
54Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Zahn Nr. 37 regelmäßig drei Wurzelkanäle aufweist und die Ziffer 2440 GOZ für die jeweilige Füllung der Kanäle pro Wurzelkanal in Ansatz gebracht werden kann. Die dreifache Abrechnung der Ziffer 2440 GOZ ist daher ordnungsgemäß. Die Klägerin hat diese Position in der Rechnung vom 28.08.2013 für die Behandlung am 21.06.2013 vierfach abgerechnet, so dass der Anspruch der Klägerin um einen Betrag in Höhe von 85,61 EUR zu kürzen ist.
55e) Ziffer 2400 GOZ
56Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die achtfache Abrechnung der Ziffer 2400 GOZ in Bezug auf den Zahn Nr. 37. Nach dem Leistungstext der Ziffer 2400 GOZ kann die Leistung je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnet werden. Da der Zahn Nr. 37 regelmäßig drei Zahnwurzeln aufweist, darf die Ziffer 2400 GOZ bei diesem Zahn regelmäßig maximal sechsmal pro Sitzung abgerechnet werden. Die vierfache Abrechnung ist daher bei einer rein an der Anzahl der Wurzeln orientierten Fragestellung nicht ordnungsgemäß. Allerdings ist bei einer möglichen doppelten Messung an einem Kanal die Ziffer 2400 GOZ insgesamt viermal gebührenrechtlich abrechenbar und ordnungsgemäß. Die Klägerin geht in ihrem Schriftsatz vom 03.11.2015 (Bl. 114 GA) davon aus, dass ein Wurzelkanal doppelt vermessen worden ist. Die Klägerin hat jedoch trotz des Bestreitens der Beklagten im Schriftsatz vom 16.11.2015 (Bl. 117 GA) nicht dargelegt, dass tatsächlich eine doppelte Vermessung eines Wurzelkanals stattgefunden hat. Die Ziffer 2400 GOZ ist daher lediglich sechsfach abrechenbar und ein Abzug in Höhe von 27,56 EUR vorzunehmen.
57f) Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes
58Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung des den 3,5-fachen Gebührensatz übersteigenden Betrages hinsichtlich der Behandlung des Zahnes Nr. 14 am 25.07.2013. Der behandelnde Zahnarzt hat die Behandlung mit einem Faktor von 5,9 abgerechnet. Zur Begründung hat er auf eine Vereinbarung nach § 2 GOZ verwiesen und ausgeführt: „Exorbitant außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit aufgrund extrem erschwerter Aufbereitung bei Revisionsbehandlung unter zusätzlicher Verwendung div. alternierender Wurzelkanalbohrer und chemische Hilfsmittel“.
59Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ ist die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes auf die einzelnen Leistungen bezogen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen genügt die Rechnung vom 28.08.2013. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Begründung ausreichend und nicht lediglich schematisch und standardmäßig. Der behandelnde Zahnarzt hat sämtliche abgerechneten Gebührenziffern individuell begründet. Zwar wiederholen sich bei vielen Positionen die Wörter „ganz außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit und Zeitaufwand“ bzw. „absolut extrem außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit und Zeitaufwand“, jedoch folgt dem jeweils eine individuelle Beschreibung der jeweiligen Probleme und Schwierigkeiten. Eine bloß floskelhafte Begründung ist für das Gericht nach eingehender Überprüfung sämtlicher Rechnungspositionen nicht ersichtlich.
602. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf der Frist aus dem Schreiben vom 05.11.2013 befand sich der Beklagte ab dem 20.11.2013 in Verzug. Die Kosten der beiden Mahnschreiben vom 26.11.2013 und 10.12.2013 sind als Verzugsschaden mit je 2,50 EUR erstattungsfähig.
613. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich ab dem 20.11.2013 in Verzug.
62II.
63Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat waren ihr die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Im Übrigen richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen.
64Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
65Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der - soweit ersichtlich - bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Frage, ob die Trepanation gemäß Ziffer 2390 GOZ neben Leistungen einer Wurzelkanalbehandlung gesondert abrechenbar ist, wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.
66III.
67Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
68bis 02.11.2015: 972,55 EUR
69ab 03.11.2015: 958,77 EUR
70Rechtsbehelfsbelehrung:
71Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
721. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
732. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
74Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
75Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
76Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
77Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2016 - 25 C 2953/14
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2016 - 25 C 2953/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 383,91 € zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 70 Prozent und dem Kläger zu 30 Prozent auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Zahnarzt, der Beklagte ist Patient des Klägers.
3In der Zeit vom 24.01.2013 bis zum 13.04.2013 befand sich der Beklagte in zahnärztlicher Behandlung bei dem Kläger. Bei dem Beklagten sollten Wurzelkanalbehandlungen sowie eine paradontal-chirurgische Therapie vorgenommen werden. Der Beklagte wurde im Folgenden vereinbarungsgemäß am 24.01.2013, 31.01.2013, 07.02.2013, 21.02.2013, 07.03.2013, 11.04.2013 sowie 13.04.2013 durch den Kläger behandelt. Der Kläger trat seine Forderung aus der streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlung zunächst an die F AG ab. Diese erstellte unter dem 11.06.2013 eine Rechnung über den Betrag in Höhe von 2.083,97 € unter der Rechnungs-Nr.: 5299803 und übersandte diese auch an den Beklagten. Auf diese Rechnung leistete der Beklagte einen Betrag in Höhe von 500,00 € an die F AG.
4Im Folgenden erstellte der Kläger unter dem 17.12.2013 eine Rechnung mit der Rechnungs-Nr.: 3489 in Höhe eines Restbetrags von 1.583,97 € und forderte den Beklagten auf, diese spätestens bis zum 07.01.2014 auszugleichen. Auf diese Aufforderung erfolgten keinerlei Zahlungen seitens des Beklagten.
5Der Kläger behauptet, die F AG habe ihm die Forderung aus dem Behandlungszeitraum vom 24.01.2013 bis 13.04.2013 unter dem 09.12.2013 rückabgetreten. Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Ausgleich seiner Rechnung vom 17.12.2013.
6Ursprünglich hat der Kläger mit der am 13.05.2014 zugestellten Klage beantragt:
71. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.583,97 € nebst Zinsen in Höhevon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zuzahlen.
82. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzahlen.
9Durch Schriftsatz vom 30.09.2014 hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch zu 1. teilweise in Höhe von 34,89 € sowie in Höhe von 911,77 € für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Teilerledigungserklärung bezüglich der oben aufgeführten Beträge im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 zugestimmt.
10Der Kläger beantragt hinsichtlich des Klageantrages zu 1. nunmehr,
11den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.583,97 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 abzüglich am 29.09.2014 verrechneter 34,89 € und am 19.08.2014 ge- zahlter 911,77 € zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Forderung des Klägers nicht bestehe. Die Rechnung der F AG über 2.083,97 € vom 11.06.2013 als auch die Rechnung des Klägers persönlich vom 17.12.2013 seien unrichtig. Sie enthielten nicht abrechnungsfähige und damit nicht zu bezahlende Rechnungspositionen.
15Die Position 2390 GOZ sei nicht abrechnungsfähig, weil sie einen Bestandteil der Nr. 2360 GOZ darstelle. Des Weiteren sei auch die Abrechnungsposition Nr. 2420 der GOZ nicht abrechnungsfähig. Denn eine solche sei nur bei einer elektrophysikalisch-chemischen Desinfektion und nicht bei der hier vorliegend vorgenommenen chemisch-physikalischen Desinfektion abrechenbar. Des Weiteren sei auch der Kariesdetektor nicht gesondert abrechnungsfähig.
16Der Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass jedenfalls die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 € nicht erstattungsfähig seien, er habe sich nicht in Verzug befunden. Die Rechnung vom 17.12.2013 sei ihm bis zum Eingang der Klageschrift unbekannt gewesen.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. T2 vom 21. April 2015 Bezug genommen.
18Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
21Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 383,91 € gemäß § 611 Abs. 1 2. Alternative BGB i.V.m. der Rechnung vom 17.12.2013.
22Der Kläger ist hinsichtlich des gesamten ursprünglich geltend gemachten Rechnungsbetrages von 1.583,97 € aktivlegitimiert. Zwar hat der Kläger die Forderungen gegen den Beklagten aus der Behandlung in dem Zeitraum vom 24.01.2013 bis 13.04.2013 zunächst an die F AG abgetreten, welche die Forderung auch mit Rechnung vom 11.06.2013 gegenüber dem Beklagten geltend machte. Allerdings hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die F AG ihm den nicht ausgeglichenen Forderungsbetrag in Höhe von 1.582,97 € rückabgetreten hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der F AG an den Kläger vom 24.06.2014, jedenfalls jedoch aus der ausdrücklichen Abtretungsvereinbarung vom 11. Juli 2014. Dieser Erklärung vom 11. Juli 2014 steht auch nicht entgegen, dass die F AG als Abtretende in dem Schreiben selbst darlegt, dass der Kläger die Abtretung angenommen habe. Insoweit liegt nur eine Wissenserklärung über eine bereits erfolgte Willenserklärung des Klägers vor.
23Der Wirksamkeit der ursprünglichen Abtretung als auch der streitgegenständlichen Rückabtretung steht darüber hinaus nicht entgegen, dass beide Abtretungen gegenüber dem Beklagten nicht angezeigt worden sind. Bei einem Abtretungsvertrag handelt es sich insoweit um einen formfreien Vertrag zwischen dem Zessionar und der Zedentin, welche keine Anzeigepflichten gegenüber Dritten nach sich zieht. Eine solche Nichtanzeige begründet für den Schuldner allenfalls die Schuldnerschutzvorschriften gem. den §§ der 404 ff. BGB.
24Nachdem die Parteien die ursprünglich geltend gemachte Forderung von 1.583,97 € in Höhe von 34,89 € sowie 911,77 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, steht dem Kläger von der weiterhin rechtshängigen Forderung aus der Rechnung vom 17.12.2013 in Höhe von 637,31 € nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 383,91 € gegen den Beklagten zu.
25Denn mit der streitgegenständlichen Rechnung hat der Kläger auch Positionen abgerechnet, welche nach der GOZ nicht erstattungsfähig und abrechenbar sind. Dies gilt als solches für die angesetzte Position Nr. 2420 „zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal“. Diese Position wurde je Kanal mit 9,05 € berechnet. Nach dem Sachverständigengutachten des Dr. T vom 21.04.2015 ist eine solche Position 28 Mal nicht abrechenbar.
26Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sich nicht nach der GOZ-Nr. 2420 abrechnen lässt. Ein solcher Einsatz von Ozon kann jedoch analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen sein. Wenn man der analogen Anwendung des § 6 GOZ, wie vorliegend anzunehmen, den Maßstab der Gebührenposition Nr. 2420 GOZ zugrundelegt, dann ist der Einsatz von Ozon nur im Zusammenhang mit anderen endodontischen Leistungen abrechenbar. In der streitgegenständlichen Rechnung vom 17.12.2013 ist der Einsatz von Ozon jedoch 28 Mal ohne gleichzeitige endodontische Behandlung angesetzt worden. Diese Positionen sind nicht abrechenbar. Aus den vorgenannten Gründen war die noch geltend gemachte Forderung des Klägers um 28 Mal 9,05 €, mithin 253,40 €, für die einzeln angesetzten Abrechnungspositionen der GOZ-Nr. 2420 zu reduzieren. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2015 feststellt, dass nach dem Sachverständigengutachten die streitgegenständliche Rechnung nur solche tatsächlich erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen des Klägers enthalte, ergibt sich dieses gerade nicht aus den Feststellungen des Sachverständigen. Wie bereits dargelegt, hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar erläutert, dass der Einsatz von Ozon grundsätzlich nicht über die GOZ-Nr. 2420 abzurechnen sei, jedoch eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ möglich sei, wobei auch in diesem Fall zur Abrechnungsfähigkeit die Vornahme einer gleichzeitigen endodontischen Behandlung vorliegen müsse.
27Eine solche ist nach den Feststellungen des Sachverständigen in 28 Fällen jedoch nicht vorgenommen worden, so dass auch bei einer analogen Abrechnung der Ozonbehandlung diese nicht erstattungsfähig sind.
28Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden und detaillierten Ausführungen des Sachverständigen.
29Die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die streitgegenständliche Rechnung greifen nicht durch. Insbesondere ist die Abrechnungsposition Nr. 2390 GOZ als solche einzeln abrechnungsfähig, da sie nach den ausführlichen Erörterungen des Sachverständigen in seinem Gutachten nicht Bestandteil der Nr. 2360 GOZ ist. Gleiches gilt für die gesonderte Berechnungsfähigkeit des Kariesdetektors. Dieser ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar nicht in den Leistungslegenden der GOZ und der GOÄ beschrieben, jedoch als medizinisch notwendige Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig. Aus den vorgenannten Gründen lässt die streitgegenständliche Rechnung vom 17.12.2013 nebst den fehlerhaft angesetzten Positionen der Ozondesinfektion nach der Abrechnungs-Nr. 2420 GOZ keine weiteren Abrechnungsfehler erkennen und ist somit in Höhe des übrigen Betrages von 383,91 € erstattungs- und berechnungsfähig.
30Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Zahlung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € gem. § 280 Abs. 1 Abs. 2, 286 Abs. 1 Abs. 3 BGB.Grundsätzlich sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach den vorstehend genannten Normen erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall befand sich der Beklagte bei Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch noch nicht in Verzug. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger dem Beklagten durch Rechnung vom 17.12.2013 eine Zahlungsfrist zur Begleichung der Forderung in Höhe von 1.583,97 € bis spätestens zum 07.01.2014 gesetzt. Das Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Schriftsatz vom 06.01.2014 liegt zeitlich vor Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt war mithin noch kein Verzug des Beklagten gegeben. Dem Kläger ist auch nicht die Übersendung der Rechnung vom 11.06.2013 durch die F AG zuzurechnen. Zwar handelt es sich inhaltlich um denselben Rechnungsgegenstand über dem Behandlungszeitraum Januar bis April 2013, allerdings stellen die F AG und der Kläger unterschiedliche Forderungsinhaber dar. Darüber hinaus hat der Kläger durch seine Rechnung vom 17.12.2013 die streitgegenständliche Forderung jedenfalls nochmals konkretisiert und in Rechnung gestellt. Soweit der Kläger vor Eintritt des Zahlungsverzuges mit Ablauf des 07.01.2014 seine Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, geht dies allein zu seinen Lasten. Einen Verzugsschaden stellt die außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühr jedenfalls nicht dar. Es sind darüber hinaus keine weiteren rechtlichen Anhaltspunkte gegeben, aus denen sich die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € ergeben könnte.
31Der Anspruch auf Erstattung von Zinsen ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.Ein Zinsanspruch im Hinblick auf die weiter geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels Hauptanspruch nicht.
32Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Parteien insoweit jeweils anteilig aufzuerlegen.Die anteilige Kostenlast für den erledigten Teil in Höhe von 911,77 € obliegt insoweit dem Beklagten, da dieser den vorgenannten Betrag nach der Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits durch Zahlung ausgeglichen und damit die streitgegenständliche Forderung erfüllt hat.Hinsichtlich des weiteren erledigten Teils in Höhe von 34,89 € obliegt die anteilige Kostenlast dem Kläger, da dieser den vorgenannten Betrag nach Rechtshängigkeit von der streitgegenständlichen Forderung in Abzug gebracht hat nachdem vorgerichtlich erbrachte Zahlungen des Beklagten nicht in voller Höhe sondern vielmehr nur anteilig ohne den hier erledigten Betrag von 34,89 € zu Gunsten des Beklagten in die Rechnung vom 17.12.2013 eingestellt worden sind.
33Hinsichtlich des nicht erledigten Teils der Klageforderung ist bei der Kostenentscheidung die geltend gemachte Nebenforderung unter Bildung eines fiktiven Streitwerts zu berücksichtigen (vgl. Anders/Gehle, Das Assesorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl., 2010, Teil A. VI. Rn. 192).
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
35Der Streitwert wird auf 1.583,97 EUR bis zum 16.10.2014 und auf 637,31 € ab dem 17.10.2014 festgesetzt.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
381. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
392. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
45Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2013 - 12 K 434/13 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Apparategemeinschaft, zu der sich mehrere Gemeinschaftspraxen für Radiologie und Nuklearmedizin in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben. Sie führte im September 2000 sowie im Januar und April 2001 bei dem Beklagten, der sich bei Vornahme der Untersuchungen jeweils in stationärer Behandlung befand, unter anderem eine Tumorszintigraphie des Ganzkörpers und Positronen-EmissionsTomographien (PET) mit quantifizierender Auswertung des Abdomens, des Thorax und der Extremitäten durch. Die Klägerin stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 sowie vom 6. Februar und vom 4. Mai 2001
die Tumorszintigraphien, Nummer 5431 des Gebührenverzeichnisses, je ein- mal mit dem 1,8-fachen des Gebührensatzes (461,70 DM) und die PETAbdomen , PET-Thorax und PET-Extremitäten, Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses , je dreimal mit dem 1,8-fachen (1.539 DM) bzw. dem 2,3-fachen (1.966,50 DM) des Gebührensatzes in Rechnung.
Nach Klageerhebung hat der Beklagte von den Rechnungsbeträgen über insgesamt 6.127,66 DM, 6.982,66 DM und 7.410,16 DM Teilbeträge von 5.347,96 DM, 2.731,66 DM und 3.095,03 DM anerkannt. Aufgrund dieses Anerkenntnisses , bei dem der Beklagte bei allen Rechnungen wegen des Zusammenhangs der Untersuchungen mit der stationären Behandlung eine Minderung um 15 v.H. nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ vorgenommen und darüber hinaus in den Rechnungen vom 6. Februar und 4. Mai 2001 die Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses nur einmal berücksichtigt hatte, hat das Landgericht den Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil vom 9. Oktober 2001 zur Zahlung von 11.174,65 DM nebst Zinsen verurteilt.
Die Klägerin ihrerseits hat sich nach Erlaß des im schriftlichen Verfahren ergangenen Teilanerkenntnisurteils, aber noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung dazu bereitgefunden, sich hinsichtlich der Rechnungen vom 6. Februar und 4. Mai 2001 mit der zweimaligen Veranschlagung der Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses zu begnügen, und demzufolge die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 3.505,50 DM zurückgenommen.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Endurteil vom 11. Januar 2002 unter Abweisung der Klage im übrigen dazu verurteilt, an die Klägerin (weitere) 3.427,53 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dabei ist das Landgericht da-
von ausgegangen, daß in den Rechnungen der Klägerin vom 6. Februar und 4. Mai 2001 die Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses zweimal habe in Ansatz gebracht werden dürfen, jedoch bei allen Rechnungen eine Minderung um 15 v.H. des Rechnungsbetrages gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ vorzunehmen sei.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens von dem Senatsurteil vom 13. Juni 2002 (BGHZ 151, 102) Kenntnis erlangt hatte, in dem der Senat eine Minderungspflicht nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ bei der Behandlung von Krankenhauspatienten auch für den Fall bejaht hat, daß der niedergelassene Arzt seine Leistungen in der eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen , Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht hat, hat sie ihre Berufung zurückgenommen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage, soweit über sie nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 9. Oktober 2001 entschieden worden ist, in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , daß die Klägerin in den Rechnungen vom 6. Februar und 4. Mai 2001 die bei dem Beklagten im Januar und Februar 2001 durchgeführten PET-
Untersuchungen, die sich jeweils auf mehrere Körperregionen (Abdomen, Thorax , Extremitäten) erstreckt hatten, die Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses nur einmal hätte in Ansatz bringen dürfen (im Ergebnis wohl ebenso Brück, GOÄ, 3. Aufl. [Stand: 1. Januar 2002], vor Nr. 5486; Lang/Schäfer/Stiel/ Vogt, GOÄ, vor Nr. 5486; insoweit unklar Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl. [Stand: Januar 2003], Nr. 5400 bis 5607 Rn. 5).
Da die Legende der Nummer 5489 sich zu der Frage, ob diese Gebührenziffer einmal oder mehrfach berechnungsfähig ist, wenn sich eine PETUntersuchung nicht nur auf ein Organ oder eine Körperregion, sondern auf mehrere Organe oder Regionen erstreckt, nicht ausdrücklich verhält, steht der Wortlaut dieser Nummer des Gebührenverzeichnisses für sich genommen einer mehrfachen Abrechnung für den Fall, daß - wie hier - mehrere Körperregionen untersucht werden, nicht zwingend entgegen. Unter Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik des Abschnitts O sowie von Sinn und Zweck der Bestimmung als Bestandteil einer gesetzlichen Preisvorschrift ist jedoch davon auszugehen, daß auch in einem solchen Fall die Nummer 5489 nur einmal in Ansatz gebracht werden darf. Dabei spielt es keine Rolle, ob bei der Untersuchung mehrerer Körperregionen eine einzige PET-Aufnahme - so liegt der Fall in dem ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Verfahren III ZR 416/02 - oder aber - wie hier - mehrere PET-Aufnahmen erstellt werden.
1. Die in Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) Unterabschnitt II (Nuklearmedizin) Nr. 1 (diagnostische Leistungen [In-vivo-Untersuchungen]) Buchst. o (Emissions -Computer-Tomographie) unter den Nummern 5486 bis 5489 erfaßten Leistungen (SPECT- und PET-Untersuchungen) erfassen ergänzende Untersu-
chungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Basisleistung der Szinti- graphie erbracht werden (vgl. Brück aaO, Lang/Schäfer/Stiel/Vogt aaO, Hoffmann aaO). Bei der - hier vorliegenden - Basisleistung Tumorszintigraphie (Buchst. f der Untergliederung O II 1) unterscheidet das Gebührenverzeichnis danach, ob sich die Szintigraphie auf eine Region (Nummer 5430) oder auf den Ganzkörper (Stamm und/oder Extremitäten) erstreckt (Nummer 5431). In den Erläuterungen zu Buchst. f hat der Verordnungsgeber ausdrücklich klargestellt, daß die Leistungen nach den Nummern 5430 und 5431 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind und bei der Untersuchung mehrerer Regionen die Leistung nach Nummer 5430 nicht mehrfach berechnungsfähig ist. Bei anderen Basisleistungen wird demgegenüber auf das zu untersuchende Organ (vgl. etwa die Untergliederung O II 1 a, b, c usw. = Schilddrüse, Gehirn, Lunge usw.) abgestellt. Angesichts dieser Zusammenhänge legt der Umstand, daß die allgemein gehaltene Legende zu den Nummern 5488 und 5489 keine Differenzierung hinsichtlich der betroffenen Organe und Körperregionen vornimmt, den Schluß nahe, daß es bei der Abrechnung von Leistungen nach den Nummern 5488 und 5489, die mit 6.000 und 7.500 Punkten im Vergleich zu den in Betracht kommenden Basisleistungen hoch bewertet werden, keine Rolle spielt, welches Organ oder welche Region Gegenstand der PET-Untersuchung ist, und ob sich die Untersuchung nur auf ein Organ bzw. eine Körperregion oder aber auf mehrere Organe bzw. Regionen oder sogar auf den Ganzkörper erstreckt, also selbst im letzteren Falle diese Nummer nur einmal in Ansatz gebracht werden darf.
2. Die von der Revision gegen diese bereits vom Wortlaut nahegelegte Auslegung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
a) Nach der Nummer 2 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen zum Unterabschnitt O II sind Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 je Basisleistung oder zulässiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig. Aus dieser von der Revision angeführten Bestimmung ergibt sich indes nur, daß eine Mehrfachberechnung von Leistungen nach den Nummern 5488 oder 5489 im Zusammenhang mit einer Basisleistung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Vorschrift zwingt jedoch keineswegs zu dem Umkehrschluß, die Beschreibung müsse so eng verstanden werden, daß bei Erbringung derartiger Leistungen hinreichend Raum für Mehrfachberechnungen verbleibt. Insbesondere wird hierdurch eine Auslegung der Leistungsbeschreibung der Nummern 5488 und 5489, die dazu führt, daß im Regelfalle je Untersuchung oder Sitzung ein mehrfacher Ansatz dieser Gebührennummern zu unterbleiben hat, nicht in Frage gestellt.
Der Hinweis der Revision auf die Nummer 6 der Allgemeinen Bestimmungen zum Unterabschnitt I geht schon deshalb fehl, weil diese Bestimmung lediglich den Unterabschnitt Strahlendiagnostik und nicht den vorliegend allein in Rede stehenden Unterabschnitt Nuklearmedizin betrifft.
b) Vergeblich macht die Revision unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Bundesärztekammer geltend, bei der Auslegung der Legende der Nummern 5488 und 5489 sei entscheidend zu berücksichtigen, daß nach dem bei Aufnahme des PET-Untersuchungsverfahrens in das Gebührenverzeichnis im Jahre 1996 gegebenen technischen Entwicklungsstand ausschließlich Untersuchungen kleinerer Körperregionen möglich gewesen seien. Selbst wenn dies, was unterstellt werden kann, zutreffen sollte, so erlaubt dieser Befund noch nicht den Schluß, wegen der fehlenden Differenzierung der Untersuchung
nach Körperregionen bzw. Organen oder des Ganzkörpers seien nach dem Willen des Verordnungsgebers organ- oder körperregionübergreifende Untersuchungen in jedem Falle mehrfach abrechnungsfähig, und zwar selbst dann, wenn - dem heutigen Entwicklungsstand entsprechend - PET-Scanner zur Verfügung stehen, die auch bei Ganzkörperuntersuchungen nur eine einzige PET-Aufnahme erforderlich machen. Aus der Amtlichen Begründung zum Gebührenverzeichnis (BR-Drucks. 211/94 S. 91 f; vgl. auch BR-Drucks. 688/95) ergeben sich insoweit keinerlei Anhaltspunkte.
3. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, daß bei den berechneten PET-Untersuchungen des Abdomens, des Thorax und der Extremitäten nicht nur eine einzige, sondern jeweils drei Aufnahmen erstellt wurden, greift nicht durch. Darauf kommt es nicht an.
Die Gebührenordnung für Ärzte soll als gesetzliche Preisvorschrift gewährleisten , daß (im wesentlichen) gleichartige bzw. gleichwertige ärztliche Leistungen (im wesentlichen) gleich vergütet werden. Aufgrund dessen ist es geboten, daß eine PET-Untersuchung von Abdomen, Thorax und Extremitäten unabhängig davon nach denselben Kriterien zu vergüten ist, ob hierfür eine oder drei PET-Aufnahmen erstellt werden müssen. Andernfalls würde die Höhe der Vergütung von dem aus Sicht des Patienten zufälligen und damit zu willkürlichen Ergebnissen führenden Umstand abhängen, ob der ihn behandelnde Arzt über einen modernen leistungsfähigen PET-Scanner verfügt, bei dem nur ein Untersuchungsgang erforderlich ist, oder aber ein herkömmliches Gerät, bei dem diese Untersuchung drei Aufnahmen notwendig macht. Dies ist auch die Auffassung der Bundesärztekammer, deren Gebührenordnungsausschuß
beschlossen hat, daß bei einer Ganzkörper-Tumor-PET die Gebührenpositionen Nummer 5488 oder 5489 unabhängig davon zweimal in Ansatz kommen sollen, wie viele Einzelaufnahmen in Abhängigkeit von dem jeweils zur Verfügung stehenden PET-Scanner im Einzelfall erforderlich waren (abgedruckt im Deutschen Ärzteblatt 2002, B 121 unter Nr. 9).
4. Allein die Auslegung, daß bei PET-Untersuchungen mehrerer Organe bzw. Körperregionen oder des Ganzkörpers die Nummer 5488 oder 5489 nur einmal abgerechnet werden darf, führt zu einer (noch) angemessenen Vergütung der in Rede stehenden ärztlichen Leistung. Dabei kann dahinstehen, ob die im Gebührenordnungsausschuß der Bundesärztekammer für richtig befundene zweimalige Berücksichtigung der Nummer 5488 oder 5489 in Anbetracht des entstehenden sachlichen und personellen (Mehr-)Aufwands sachgerechter wäre; dieser vom Gebührenordnungsausschuß eingeschlagene "Mittelweg" ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.
a) Müssen aufgrund der Beschaffenheit des verwendeten PET-Scanners bei der Untersuchung mehrerer Körperregionen oder des Ganzkörpers mehrere Aufnahmen gefertigt werden, so liegt auf der Hand, daß damit ein höherer Aufwand verbunden ist als bei Anfertigung einer einzigen Aufnahme. Weiter kann davon ausgegangen werden, daß auch bei Einsatz eines modernen, leistungsfähigeren - und wesentlich teureren - Positronen-EmissionsTomographen , bei dem auch Ganzkörper-Untersuchungen nur eine Aufnahme notwendig machen, eine derartige Untersuchung einen nennenswerten zeitlichen - und damit auch sachlichen und personellen - Mehraufwand erforderlich macht als die Untersuchung eines einzigen Organs oder einer einzigen Körperregion.
Bei der Beantwortung der Frage, ob und wie diesem Mehraufwand auf der Grundlage des geltenden Rechts Rechnung getragen werden könnte, ist indes zu berücksichtigen, daß nach dem Vorbringen der Klägerin, die sich insoweit in Übereinstimmung mit einer von ihr zu den Akten gereichten Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e.V. befindet, bei einer Ganzkörperuntersuchung fünf bis sechs PET-Aufnahmen erforderlich sind.
Daraus folgt, daß auf der Grundlage der von der Revision für richtig befundenen Auslegung unter maßgeblicher Berücksichtigung des technischen Entwicklungsstands des Jahres 1996 jeder Durchschnittspatient, der sich einer PET-Untersuchung des Ganzkörpers unterzieht, zu gewärtigen hätte, daß ihm die Gebührennummer 5488 oder 5489 fünf- oder sechsmal berechnet wird.
Daß eine derartige Abrechnungsweise zu einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führen würde, kann schon aufgrund der Beschlußlage des - fachkundigen - Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer angenommen werden, der eine zweimalige Veranschlagung für angemessen hält.
b) Der bei Berücksichtigung des personellen, sachlichen und zeitlichen Mehraufwands verständliche Beschluß des Gebührenordnungsausschusses entspricht nicht dem Gesetz. Auf der Grundlage des geltenden Gebührenrechts kommen bei Anwendung allgemeiner Auslegungskriterien nur die Alternativen in Betracht, bei einer Ganzkörper-Tumor-PET-Untersuchung die Nummer 5488 oder 5489 nur einmal für abrechnungsfähig zu erachten - was aus Sicht der behandelnden Ärzte unbefriedigend sein mag - oder aber den fünf- oder
sechsfachen Ansatz dieser Gebührennummer - was in jedem Falle eine völlig unangemessene finanzielle Mehrbelastung vieler Patienten zur Folge hätte - zuzulassen. Für die Lösung des Gebührenordnungsausschusses, wonach unabhängig von der Zahl der Aufnahmen und der verwendeten PET-Scanner einheitlich eine zweimalige Veranschlagung der Nummer 5488 oder 5489 vorgenommen werden soll, bietet der Verordnungstext keinerlei Anhalt. Es ist aber allein Sache des Verordnungsgebers, nicht Angelegenheit der Vertretungen der Ärzte, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Leistungsfähigkeit der verwendeten Apparate, zu bewerten sind.
c) Eine Bestimmung der Leistung nach §§ 315 Abs. 1, 316 BGB nach billigem Ermessen durch den behandelnden Arzt, der die Revision ausdrücklich das Wort redet, kommt nicht in Betracht. Ein derartiges Ermessen ist nur bei der Bestimmung der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens - der sich im allgemeinen zwischen dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, bei den hier in Rede stehenden Leistungen nach Abschnitt O zwischen dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes bewegt (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GOÄ) - anzuerkennen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Darum geht es hier nicht.
d) Auch die Gerichte sind grundsätzlich nicht dazu befugt, die Entscheidung des Verordnungsgebers zu korrigieren. Soweit die Revision eine derartige Befugnis unter Hinweis auf eine Regelungslücke bejaht, die sich daraus ergeben soll, daß das Gebührenverzeichnis wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse so wenig sachgerecht ist, daß der Regelungscharakter
verlorengegangen ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, MedR 2002, 310), ist ihr nicht zu folgen.
Eine Verordnung ist dann für den Richter unverbindlich, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder 12 GG - nichtig ist, was der Richter selbst feststellen kann (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Demgegenüber ist die These der Revision schon deshalb bedenklich, weil sie dem Richter die Möglichkeit geben würde, sich schon unter Berufung auf den Gesichtspunkt der fehlenden Sachgerechtigkeit über den bei Anwendung allgemeiner Auslegungskriterien gewonnenen Inhalt einer - wenn auch untergesetzlichen, so doch für den Rechtsanwender verbindlichen - Norm hinwegzusetzen. Der Senat braucht dies nicht abschließend zu entscheiden. Aufgrund des Sach- und Streitstandes und der Äußerungen der Bundesärztekammer kann vorliegend allenfalls davon ausgegangen werden, daß ein zweifacher Ansatz der Nummer 5489 sachgerechter wäre als die nur einmalige Berücksichtigung. Daß letztere Verfahrensweise - ebenso wie aus Sicht des Patienten die fünf- oder sechsfache Veranschlagung - so unsachgemäß wäre, daß selbst unter Berücksichtigung der durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ ausdrücklich eröffneten Möglichkeit , auch und gerade wegen eines höheren Zeitaufwands eine höhere Gebühr (wie erwähnt bis zum Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes) zu bestimmen, nur der Verlust des Regelungscharakters und eine dadurch eröffnete Neubewertung durch den Richter zu einem aus Sicht des behandelnden Arztes (noch) hinnehmbaren Ergebnis führen könnte, ist nicht ersichtlich oder dargetan.
e) Mangels Regelungslücke kommt auch eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht in Betracht.
Rinne Schlick Kapsa
Dörr Galke
Tenor
Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 25.02.2014 mit der Geschäftsnummer 14-1700425-0-8 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I. Tatbestand
2Die Parteien streiten um Restzahlungsansprüche anlässlich einer erfolgten zahnärztlichen Behandlung.
3Die Klägerin ist ein zum Inkasso zugelassenes Factoring-Unternehmen im genossenschaftlichen Eigentum von Zahnärzten aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie befasst sich satzungsmäßig mit der Erstellung, dem Ankauf und der Geltendmachung von Forderungen aus privatzahnärztlichen Behandlungen.
4Die Beklagte unterzog sich vom 25.01.2013 bis zum 13.06.2013 bei dem Zahnarzt Dr. O, S-Straße, E einer zahnärztlichen Behandlung, bei der die Präparation und Restauration von Kavitäten an den Zähnen 16, 17, 24, 25, 26, 35, 45, 46 und 47 sowie die Versorgung der Zähne 16, 26 und 27 mit Teilkronen vorgenommen wurde. Im Vorfeld der Behandlung erklärte sich die Beklagte mit der Weitergabe ihrer Behandlungsdaten zum Zwecke der Erstellung einer Rechnung sowie mit der Abtretung der sich daraus ergebenden Forderungen an die Klägerin einverstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Behandlung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
5Die Beklagte unterhält bei der Streithelferin eine Krankenkosten-Vollversicherung.
6Nach Abschluss der vorgenannten Behandlungsleistungen, die, was zwischen den Parteien unstreitig ist, lege artis ausgeführt wurden, erstellte die Klägerin im Auftrag des behandelnden Zahnarztes Dr. O die streitgegenständliche Rechnung vom 17.06.2013 (Rechnungsnummer #####) über einen Gesamtbetrag von 8.752,29 EUR, zahlbar bis zum 17.07.2015. Im Rahmen der Abrechnung gewährte die Klägerin der Beklagten einen Nachlass in Höhe von 31,91 EUR für Kleinmaterialien. Für die Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anl. 1 Bezug genommen.
7Die Streithelferin kürzte die Rechnung und erstattete einen Betrag in Höhe von 7.535,74 EUR.
8Namentlich nahm die Streithelferin Kürzungen zu folgenden Leistungspositionen vor:
9Ziff. 2197 GOZ "Adhäsive Befestigung" neben Ziff. 2060, 2080,ff GOZ
10Ziff. 2130 GOZ "Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration" neben Ziff. 2200 bis 2220 GOZ
11Kosten für Zahnfarbenbestimmung und Laborkosten
12Mit Schreiben vom 03.09.2015 mit Fristsetzung bis zum 17.09.2013 sowie zwei weiteren Mahnschreiben forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages in Höhe von 1.184,64 EUR auf.
13Die Klägerin meint, dass sie die Abrechnung richtig vorgenommen habe. Insbesondere sei die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 nicht in der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 enthalten. Beim "Präparieren einer Kavität" im Sinne der Gebührenziffer 2100 müsse nämlich nicht zwingend eine adhäsive Befestigung erfolgen. Vielmehr könne zur Restauration der Kavität lediglich das notwendige Komposit-Material in Adhäsivtechnik mittels Konditionieren eingebracht werden. Eine adhäsive Befestigung hingegen erfasse mehr Arbeitsschritte.
14Am 21.01.2014 hat das Amtsgericht Hagen auf Antrag der Klägerin einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über 1.184,64 EUR nebst Verzugszinsen ab dem 17.07.2013 für die zahnärztliche Behandlung der Beklagten sowie über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 228,00 EUR nebst 8,00 EUR Mahnkosten erlassen. Am 25.02.2014 hat das Amtsgericht Hagen auf weiteren Antrag der Klägerin einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der Beklagten am 27.02.2014 zugestellt, gegen den die Beklagte am 06.03.2014 Einspruch eingelegt hat.
15Die Klägerin beantragt,
16den Vollstreckungsbescheid vom 25.02.2014 mit der Geschäftsnummer ##### unter Zurückweisung des Einspruchs aufrecht zu erhalten.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte meint, dass die im Rahmen der Position 2197 abgerechneten Behandlungsdienstleistungen im Rahmen der adhäsiven Befestigung bereits mit der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 abgegolten seien, da diese Bestandteil der nach den vorgenannten Gebühren abgerechneten Leistungen sei, so dass die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 nicht zusätzlich separat abgerechnet werden könne. Ferner könne die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 in zeitlichem Zusammenhang nicht neben den GOZ Ziff. 2150-2170 und 2200-2220 abgerechnet werden.
20Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.09.2015 und vom 23.11.2014 durch Einholung von Sachverständigengutachten von dem Sachverständigen T und dem Sachverständigen C. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 10.04.2015, vom 30.05.2015 sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T vom 07.08.2015 verwiesen.
21Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22II. Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage ist begründet.
24Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 630 a, b) BGB i.V.m. §§ 611, 670, 389 BGB i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der GOÄ/GOZ ein Anspruch auf Zahlung von 1.184,64 EUR zu.
25Die Klägerin ist infolge der zwischen dem behandelnden Zahnarzt Dr. O und der Beklagten erfolgten Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaber der streitgegenständlichen Forderung geworden und mithin aktiv legitimiert.
26Die Klägerin kann infolge dessen auch die - restliche - Vergütung verlangen.
27Soweit die Beklagte von der Rechnung einen Betrag von insgesamt 23,40 EUR mit der Begründung abgezogen hat, die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 sei neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 nicht gesondert abrechenbar, erfolgte diese Kürzung zu Unrecht.
28Die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 erfasst das "Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts". Demgegenüber ist die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012, die die "Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc." erfasst, als Zuschlagsleistung anzusehen und als solche neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 grundsätzlich zusätzlich gesondert abrechenbar.
29Das Gericht stützt seine Überzeugung dabei ausdrücklich auf die sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen T. Dessen erstattetes Gutachten nebst Ergänzungsgutachten sind überzeugend, denn sie beruhen auf einer ausführlichen und sorgfältigen Auswertung der Gerichtsakte nebst entsprechender Fachliteratur wie den Ergebnissen der Auswertung des wissenschaftlichen Gutachtens der Deutschen Gesellschaft für Zahnheilkunde (DGZ) mit dem Titel "DGZ-Gutachten zur Adhäsivtechnik", die von sechs Hochschullehrern für den Studienbereich der Zahnerhaltung verfasst wurden sowie einer intensiven Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Abrechnung. Die Darlegungen sind klar, stringent und sachlich fundiert.
30Eine Ausschlussbestimmung dergestalt, dass entweder die eine oder die andere Gebührenziffer abgerechnet werden können, die Gebührenziffern 2197 und 2100 also generell in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen, ist in der GOZ 2012 nicht enthalten. Die einzige Einschränkung enthält § 4 Abs. 2 GOZ 2012.
31Danach kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
32Diese Vorschrift führt vorliegend nicht zu einem Ausschluss der zusätzlichen Abrechenbarkeit der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012.
33Der Sachverständige kam nämlich eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Abrechnungsausschluss der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 gegenüber der Gebührenziffer 2100 nicht bestehe, da die darin abgebildeten zahnärztlichen Behandlungsleistungen nicht identisch sind. Vielmehr stellen die beiden Gebührenziffern entsprechend der vom Sachverständigen im Einzelnen beschriebenen mechanisch physikalischen Abläufe zwei unterschiedliche Techniken bzw. zahnärztliche Leistungen dar, die - wie vorliegend auch erfolgt - nebeneinander zum Einsatz kommen können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich die Adhäsivtechnik nicht auf eine Technik oder Behandlungsleistung beschränkt, sondern eine große Spannbreite zwischen adhäsiven Befestigungsmaterialien und ihren jeweiligen Anwendungstechniken besteht. Adhäsion bedeutet dabei im Allgemeinen "Haften unterschiedlicher Substanzen" durch Annäherung an den Berührungsflächen und dadurch wirksam werdende molekulare Anziehungskräfte. Dies kann einerseits durch rein mechanische, mikroretentive Verbindungen zwischen Zahnsubstanzanteilen und Füllungsmaterialoberflächen erreicht werden, andererseits durch rein chemische Verbindungen zwischen Adhäsiv und Substrat. Aus diesem Grund können im Rahmen von Zahnrestaurationen im direkten wie indirektem Verfahren regelmäßig unterschiedliche Adhäsivtechniken nebeneinander zur Anwendung kommen.
34Eine adhäsive Befestigung im Sinne der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 kann dabei auch mehr umfassen als das bloße Konditionieren. Der Sachverständige bestätigte insoweit nämlich den Vortrag der Klägerin, wonach bei einer adhäsiven Befestigung viele komplexe Maßnahmen zusammentreten können, wie Silanisieren/Silikatisieren, Lining/Bonding, Einmassieren/Verblasen ggfs. gesonderte Lichthärtung. Demgegenüber stellt sich eine Konditionierung, die die vorgenannten Schritte nicht beinhaltet, als ein voraussetzender Aufbereitungsschritt, z.B. des Zahnschmelzes, dar. Das Konditionieren im Rahmen der Erstellung einer Füllung in Adhäsivtechnik ist nämlich Voraussetzung für die spätere adhäsive Verbindung des Komposit-Füllungsmaterials und zwar unabhängig davon, ob diese durch die Anwendung eines selbstadhäsiven Materials oder durch vorherige Ätzmaßnahmen mittels Phosphorsäure o.Ä. als gesondertem Behandlungsschritt erreicht wird. Zwar führte der Sachverständige auch aus, dass die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 nicht so verstanden werden könne, dass sie lediglich eine Adhäsivtechnik erfasse, die sich ausdrücklich auf das Konditionieren beschränke. Der Charakter der Zuschlagsposition der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 ergibt sich aber bereits daraus, dass die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 die Dentinadhäsivtechnik nicht abdeckt, diese zahnärztliche Behandlungsleistung somit auch nur im Rahmen der streitgegenständlichen Gebührenziffer abgedeckt werden kann.
35Der Leistungsinhalt der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 kann daher bei entsprechender Erbringung der Leistung grundsätzlich neben dem Leistungsinhalt der Gebührenziffer 2100 als adhäsiv befestigungsfähiger Grundleistung, die nur einen Bestandteil der adhäsiven Befestigung darstellt, im Sinne einer Mehraufwandsvergütung verlangt werden (so auch AG Bonn, Urt. vom 28.07.2014 - 116 C 148/13 für ein Zusammentreffen mit der Gebührenziffer 2120 GOZ 2012). Die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 ist weder in der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 enthalten noch deren notwendiger Bestandteil. Sie ist keine allein selbstständige Leistung und kann daher typischerweise nur zusammen mit anderen Leistungen abgerechnet werden.
36Dieses Verständnis findet seine Stütze auch in einer systematischen Auslegung. Denn wie der Sachverständige dargelegt hat, wurde die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 angesichts der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Entwicklung der Adhäsivtechniken und -materialien geschaffen, um diesen Fortschritt auch gebührentechnisch abzubilden. Wenn eine Gebührenziffer, die in der unmittelbaren Vorgängerverordnung nicht enthalten ist, geschaffen wird, um einer neuen technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, kommt darin sogleich der Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck, eine Vergütungspflicht zu statuieren, wenn diese Techniken - zusätzlich - zur Anwendung kommen. Anderenfalls, das heißt ohne eine etwaige zusätzliche Vergütungspflicht statuieren zu wollen, hätten die Leistungen auch in einer gemeinsamen Gebührenziffer gemeinsam geregelt werden können. Nach dem Vorgenannten steht dem auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 gleichfalls neu eingeführt wurde, hat der Verordnungsgeber die zusätzlich mögliche adhäsive Befestigung bewusst in einer gesonderten Gebührenziffer erfasst.
37Die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 wurde daher angesichts der ausweislich der Rechnung erbrachten Leistungen zu Recht neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 abgerechnet. Insbesondere liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht die sich aus der amtlichen Begründung der Gebührenordnung ergebende Einschränkung vor, dass die Gebühr nur einmal je Sitzung und Zahn abgerechnet werden kann. Letztlich hat der Sachverständige auch nachvollziehbar erläutert, dass von einer sich aus der Art des verwendeten Materials ergebenden Falschabrechnung nicht auszugehen sei.
38Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ausgleich der bisher nicht regulierten gemäß Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 abgerechneten Beträge in Höhe von insgesamt 269,00 EUR.
39Auch insoweit beruht die Überzeugung des Gerichts auf den bündigen, fundierten, auf einer intensiven Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Rechnung beruhenden Ausführungen des Sachverständigen T. Danach wurde die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 in keinem Fall fehlerhaft neben den Gebührenziffern 2150, 2170, 2200 und 2220 GOZ 2012 abgerechnet.
40Die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 erfasst die Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration. Danach erfüllt die Kontrolle einer angefertigten Restauration in einer getrennten Sitzung bereits den Leistungsinhalt der Gebührenziffer. Die Gebührenziffer ist ausweislich ihres Wortlautes nicht auf Leistungen in Bezug auf bereits vorhandene Restaurationen beschränkt. Während die zweite Alternative nämlich explizit das Nachpolieren einer vorhandenen Restauration erfasst, findet sich in der ersten Alternative ("Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung") keine Differenzierung hinsichtlich der Restauration, so dass diese insbesondere im Vorfeld erstellte Restaurationen mit einbezieht. Die Kontrolle, das Finieren oder das Polieren einer durch den behandelnden Zahnarzt geleisteten Restauration sollen danach dann gesondert gemäß Gebührenziffer 2130 GOZ 2130 abrechenbar sein, wenn dies in einer getrennten, separaten Sitzung geschieht.
41Danach ist die abgerechnete Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 jeweils erstattungsfähig. Sie wurde nämlich zahnbezogen nie sitzungsgleich neben den abgerechneten Restaurationsleistungen abgerechnet. Die Rechnung nennt insoweit nämlich ausdrücklich das jeweilige Leistungsdatum, die Region bzw. den behandelten Zahn und die abgerechneten Gebührenziffern. Ausweislich der Rechnung wurde die streitgegenständliche Gebühr am 12.02.2013 für die Region (den Zahn) 17, am 04.03.2013 für die Region (den Zahn) 17, und 16, am 02.05.2013 für die Region (den Zahn) 24, 25, und 16, am 16.05.2013 für die Region (den Zahn) 35, am 04.06.2013 für die Region (den Zahn) 45, am 10.06.2013 für die Region (den Zahn) 46 und 47 und am 13.06.2013 für die Region (den Zahn) 17, 16, 24, 25, 26, 27, 35, 45, 46 und 47. Die für die jeweiligen Regionen bzw. Zähne erbrachten Restaurationsleistungen erfolgten nicht an diesem Tag, sondern ausweislich der Rechnung jeweils vorher. Die Rechnung ist insoweit widerspruchsfrei und infolge der chronologischen Auflistung der jeweiligen Leistungen mit dazugehörigem Datum nachvollziehbar.
42Auch die weiteren seitens der Beklagten vorgenommenen Kürzungen in Höhe von 892,24 EUR wurden zu Unrecht vorgenommen.
43Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen T ergibt, konnte dieser trotz seiner besonderen Fachkunde keinen Hinweis auf einer fehlerhafte Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen nach den einschlägigen Bestimmungen der GOZ 2012 feststellen. Insbesondere verfängt der Vortrag der Beklagten insoweit nicht, als die Klägerin entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 3 GOZ 2012 Kosten für AutoMatix Matrize, OptraGate und DryTips abgerechnet hat, da die Klägerin ausweislich der vorgelegten Abrechnung diese Positionen als Materialkosten vor Klageerhebung bereits abgezogen hat.
44Letztlich hat der Sachverständige C in seinem Gutachten auch nachvollziehbar dargelegt, dass die ausweislich der Rechnung abgerechneten Kosten für das Glasieren gesondert abgerechnet werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich nämlich bei der BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste zahntechnischer Leistungen) Leistungsposition 2955 "Glasieren, je Einheit" um eine zahntechnische Einzelleistung, die zur Herstellung einer glatten, glänzenden und homogenen Oberfläche, je Zahneinheit, zusätzlich berechnungsfähig ist. Zur Vermeidung von Anlagerungen und erhöhtem Abrieb der Gegenbezahnung sowie zur Verhinderung des Versagens der Struktur durch Mikrosprünge müssen Zähne nämlich über eine glatte, glänzende Oberflächenstruktur verfügen. Da während der unterschiedlichen Fertigungsprozesse oder infolge nachträglicher Korrekturen Oberflächenungenauigkeiten entstehen können, ist es zwingend notwendig, dass diese durch eine glasierende Brandführung beseitigt werden. Die Leistungseinheit "Glasieren" stellt sich vor diesem Hintergrund als Nachbearbeiten des Werkstücks unter Korrektur der Form, Reinigen Entfetten und anschließender Brandführung dar.
45Berechtigungen für weitere Kürzungen sind nicht schlüssig vorgetragen oder ersichtlich.
46Nach dem Vorstehenden kann sich die Beklagte auch nicht auf einen seitens des behandelnden Zahnarztes erfolgten Aufklärungsfehler berufen. Die beabsichtigte bzw. erfolgte Abrechnung erfolgte nämlich im Einklang mit der maßgeblichen GOZ 2012 und begegnet damit keinen Bedenken, so dass keine diesbezügliche gesonderte Aufklärungspflicht bestand.
47Aus den Gründen des Verzuges ist die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB auch dazu verpflichtet, der Klägerin die für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 288,00 EUR zu erstatten. Aufgrund der Kürzung der Rechnung und der damit zum Ausdruck gebrachten Leistungsverweigerung konnte die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und erforderlich halten.
48Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 BGB auch die Kosten in Höhe von 8,00 EUR für die Mahnschreiben ersetzt verlangen. Der Ansatz von 8,00 EUR für 3 Mahnschreiben, also von rund 2,67 EUR pro Schreiben, ist angemessen.
49Aus den Gründen des Verzuges ist die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Infolge der Rechnungsstellung befand sich die Beklagte ab dem 17.07.2013 in Verzug.
50Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
52Der Streitwert wird auf 1.196,24 EUR festgesetzt.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
551. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
562. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
57Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
58Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
59Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
60Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,92 EUR (in Worten: einhundert Euro und zweiundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
3Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch i.H.v. 100,92 EUR aus abgetretenem Recht in Form des Resthonorars aus der privatzahnärztlichen Behandlung des Beklagten durch den Zahnarzt Dr. X für den Behandlungszeitraum vom 14.09.2012 bis zum 03.12.2012 gemäß § 611 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Tarifvorschriften der GOÄ/GOZ.
4Konkret hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich der bisher nicht regulierten sechsfachen Position 2197 in den hier streitgegenständlichen Rechnungen vom 24.10, 26.11. und 03.12.2012, da der insoweit von dem Beklagten vorgenommene Einbehalt zu Unrecht erfolgte.
5Das Gericht schließt sich ausdrücklich den nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und plausiblen sowie von großer Sachkunde geprägten Ausführungen des Sachverständigen Dr. U in dessen schriftlichem Gutachten vom 14.05.2014 an.
6Der Sachverständige hat die ihm mit Beweisbeschluss vom 21.02.2014 gestellten Beweisfragen durchgängig im Sinne der Klägerseite beantwortet. Insbesondere hat der Sachverständige ausgeführt, dass zu der von ihm im Einzelnen beschriebenen mechanisch physikalischen Technik zusätzlich eine chemisch adhäsive Verbindung des Füllwerkstoffes mit dem Zahn möglich ist. Diese zusätzlich chemisch adhäsive Befestigung kann selektiv im Zahnschmelz oder auch zusätzlich im Dentin und damit über die gesamte freigelegte Zahnoberfläche erfolgen. Im Zahnschmelz wird bei der adhäsiven Befestigung ein Haftverbinder aufgetragen, der regelmäßig separat ausgehärtet wird. Bei einer chemisch adhäsiven Verbindung mit dem Dentin ist bei einer vorher erfolgten Konditionierung eine Wiederbefeuchtung des Dentins erforderlich, um ein Zusammenfallen der Kollagengrundstruktur des Dentins zu verhindern. In die eröffnete Dentinstruktur kann dann ein Primer eingebracht werden, der die Oberfläche des Dentins so verändert, dass eine Auslagerung von Füllmassen möglich ist. Der Primer wandelten dabei die hydrophile Oberfläche des Dentins in eine hydrophobe Oberfläche um. Auf den Primer kann dann zusätzlich ein Haftvermittler aufgetragen werden. Auf die so veränderte Schmelz und Dentinstruktur kann am Ende eine Füllmasse aufgebracht werden, die im Ergebnis über die aufgetragenen Substanzen zusätzlich chemisch adhäsiv mit dem Zahn befestigt wird.
7Die Leistung nach GOZ 2197 ist daher weder in der Position 2120 enthalten noch ein bereits notwendiger Bestandteil der Leistung gemäß Position 2120 GOZ. Die Leistung nach GOZ 2120 beschreibt eine Arbeitstechnik, die eine mechanische physikalische Anlagerung von Füllmaterialien durch zusätzlich zu erstellende Präparationsformen, eine aufeinander aufbauend portionsweise Einbringung und jeweilige Aushärtung der Füllmasse, eine spezielle Art der Einbringung der Füllmasse und eine Veränderung der Zahnoberfläche im Sinne einer Aufrauhung durch eine Konditionierung (Säurebehandlung) beinhaltet.
8Die Position 2197 GOZ umfasst dagegen Arbeitsschritte, die eine chemische Verbindung zum Zahn aufbauen. Es wird im Ergebnis durch das Auftragen eines Primers und eines Haftvermittlers die Oberfläche des Zahnes so verändert, dass zusätzlich zu der mechanisch physikalischen Technik eine chemische Verbindung des Füllmaterials mit dem Zahn erfolgt. Somit ist die Position GOZ 2197 neben der Leistung gemäß Position 2120 gesondert abzurechnen.
9Die adhäsive Befestigung nach Position 2197 GOZ stellt einen Mehraufwand, also einen Zuschlag dar, und ist bei tatsächlicher Erbringung neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive Befestigung ist also eine Mehraufwandvergütung zu jeder tatsächlich vom Zahnarzt adhäsiv befestigten Grundleistung. Die adhäsive Befestigung stellt im Ergebnis eine chemisch adhäsive Befestigung dar und ist somit ein darüber hinausgehender zusätzlicher Mehraufwand, der über die Position 2197 GOZ beschrieben wird. Die Leistungsbeschreibung nach GOZ 2120 schließt nach den Angaben des Sachverständigen klar Leistungen nach GOZ 2197 nicht ein.
10Auch stellt das Konditionieren nicht bereits die adhäsive Befestigung dar. Die adhäsive Befestigung fängt technisch erst nach der Konditionierung an und ist mit einem Rehydrieren, Silanisieren im Sinne eines Primen, Bonden und separaten Lichthärten nicht in der Leistungsbeschreibung nach Position 2120 GOZ enthalten.
11Die adhäsive Befestigung ist schließlich auch kein Teilschritt der Restauration mit Komposit Materialien in Adhäsivtechnik (Konditionieren). Sie ist als zusätzlicher Arbeitsschritt zu betrachten und im Sinne eines Mehraufwandes selbstständig zusätzlich abrechenbar. Die Adhäsivtechnik unterscheidet sich grundlegend von der zusätzlich möglichen chemischen adhäsiven Befestigung.
12Soweit die Beklagtenseite den Ausgleich der Positionen 2197 GOZ verweigert hat, mit der Begründung, diese seien in der ebenfalls abgerechneten Position 2120 GOZ bereits enthalten und daher nicht gesondert abrechenbar, ist die dies durch die Darstellungen des Sachverständigen mit hinreichender Sicherheit widerlegt.
13Es ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 6 × 16,82 EUR jeweils für die Position 2197 GOZ aus den streitgegenständlichen Zahnarztrechnungen, mithin ein Gesamtzahlungsanspruch i.H.v. 100,92 EUR.
14Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 113 ZPO.
16Streitwert: 100,92 EUR.Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
18a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
19b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.