Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2018 - 14 ZB 17.1297

published on 07/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2018 - 14 ZB 17.1297
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.721,49 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer sub-stantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 23. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2016 weitergehende Beihilfe unter vollständiger Anerkennung der Material- und Laborkosten als beihilfefähig zu gewähren, mit Urteil vom 23. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, der Beklagte habe zu Recht die Aufwendungen des Klägers für Material- und Laborkosten seiner Zahnbehandlung nur zu 40% als beihilfefähig anerkannt. Gemäß § 14 BayBhV seien bei zahnärztlichen Leistungen nach Anlage 1 Abschnitt C Nr. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandene Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten zu 40 v.H. beihilfefähig. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße § 14 BayBhV nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere stehe die genannte Regelung mit der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Beklagten aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Darüber hinaus bestehe für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Beschränkung eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage in Art. 96 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b BayBG, wonach vom Verordnungsgeber Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen, über die Einführung von Höchstgrenzen sowie die Beschränkung auf bestimmte Indikationen getroffen werden dürften. Von dieser Verordnungsermächtigung sei die vorliegende Begrenzungsregelung gedeckt.

Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie können die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1. Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung, für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit u.a. von Material- und Laborkosten durch § 14 BayBhV bestehe in Art. 96 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b BayBG eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, stellt der Kläger nicht in Frage. Hiervon ist somit auszugehen.

2. Gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen wendet der Kläger zunächst ein, seine zahnärztliche Behandlung – eine Versorgung seiner Lücken mit Implantaten zur Wiederherstellung der Stützzone, die Überkronung der Oberkieferzähne mit Bisshebung zur Wiederherstellung der vertikalen Dimension und die Beseitigung des Kopfbisses – sei notwendig zur Wiederherstellung der Kaufunktion und somit zur Abwendung von weiteren Schädigungen im stomatognathen System gewesen. Es handele sich hierbei nicht um eine Luxusbehandlung, sondern lediglich um eine Wiederherstellung des Gebisses im erforderlichen Normalumfang, die dem üblichen Kassenstandard entspreche. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger bereits deshalb nicht durchdringen, weil die Notwendigkeit der Aufwendungen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV) für die zahnärztliche Behandlung des Klägers weder vom Beklagten noch vom Verwaltungsgericht in Frage gestellt wurde. Vielmehr sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der streitgegenständlichen Beihilfe davon ausgegangen, dass sowohl das in Rechnung gestellte zahnärztliche Honorar als auch die liquidierten Material- und Laborkosten insgesamt notwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV waren. Dies ist daraus zu schließen, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht den Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 11.737,98 Euro entsprechend der Rechnungslegung des behandelnden Zahnarztes in ein zahnärztliches Honorar in Höhe von 7.639,20 Euro (7.615,68 Euro zzgl. 23,52 Euro) sowie in Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ in Höhe von 4.098,78 Euro (1.349,66 Euro zzgl. 2.749,12 Euro) aufgeteilt haben, um anschließend gemäß § 14 BayBhV die beihilfefähigen Material- und Laborkosten in Höhe von 40 v.H. von 4.098,78 Euro, somit 1.639,51 Euro zu ermitteln. Auf den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 9.278,71 Euro (zahnärztliches Honorar i.H.v. 7.639,20 Euro zzgl. Material- und Laborkosten i.H.v. 1.639,51 Euro) wurde anschließend der für den Kläger maßgebliche Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. angewendet (vgl. Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG), so dass sich die dem Kläger gewährte Beihilfe in Höhe von (aufgerundet) 6.495,10 Euro ergab. Die Notwendigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen wurde folglich weder vom Beklagten noch vom Verwaltungsgericht angezweifelt.

3. Soweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen wendet, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit u.a. für Material- und Laborkosten nach § 14 BayBhV verstoße nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, setzt er sich nicht in gebotenem Maße mit den tragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere findet keine substantielle Auseinandersetzung mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts statt, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit sei Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht im Bereich zahnärztlicher Leistungen. Die Regelung sei nicht willkürlich und habe kein solches Gewicht, dass die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht werde; denn es werde hierbei nicht – wie in anderen Bereichen der Beihilfe – eine Kostenerstattung gänzlich ausgeschlossen, sondern ein beihilfefähiger Betrag von 40% weiterhin anerkannt. Die Beschränkung der Material- und Laborkosten erfolge nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. Hiermit werde der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Zahnbehandlungen entgegenzuwirken, indem bei Zahnersatz von Beihilfeberechtigten ein vergleichbares Erstattungsniveau erreicht werden solle, wie es auch für gesetzlich Versicherte bestehe. Zu diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich der Kläger nicht. Die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts, warum § 14 BayBhV nicht gegen den Fürsorgegrundsatz verstößt, werden somit nicht in Frage gestellt.

4. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Fürsorgeprinzip auf, soweit er auf einzelne diesbezügliche Argumente des Verwaltungsgerichts explizit eingeht.

a) Mit seinem Vorbringen, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Material- und Laborkosten auf lediglich 40 v.H. stelle unter Berücksichtigung, dass es sich bei der zahnärztlichen Behandlung um eine „08/15-Sanierung“ handele und er ein monatliches Ruhegehalt von 3.869,16 Euro erhalte, eine finanzielle Belastung für ihn dar, die mit dem Wesen der Beihilfe und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr in Einklang zu bringen sei, weil er durch die ganz erhebliche Reduzierung der Beihilfefähigkeit der Material- und Laborkosten mit erheblichen, unzumutbaren finanziellen Kosten belastet werde, kann der Kläger nicht durchdringen. Er behauptet zwar eine unzumutbare finanzielle Belastung, belegt eine solche jedoch nicht substantiiert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei außergewöhnlich hohen Belastungen im Einzelfall der Fürsorgepflicht durch eine ausnahmsweise zusätzliche Beihilfegewährung durch die Vorschrift des § 49 Abs. 2 BayBhV, der die Funktion einer Härtefallregelung zukommt, Rechnung getragen werden. In Anbetracht der Höhe seines monatlichen Ruhegehalts könnte von einem derartigen Härtefall infolge Nichtgewährung einer Beihilfe von 1.721,49 Euro allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Kläger nachgewiesen hätte, dass ihn anderweitige, das übliche Maß überschreitende außergewöhnliche Belastungen treffen, er für die ihm verbleibenden Kosten keine weitergehende Erstattung durch seine private Krankenkasse erhält und er nachweislich nicht in der Lage war, durch entsprechende Eigenvorsorge, beispielsweise durch die Bildung von Rücklagen oder den Abschluss von Ergänzungstarifen der privaten Krankenversicherer, seine Kostenbelastung für Zahnsanierungen zu minimieren.

b) Ebenfalls nicht durchdringen kann der Kläger, soweit er in der unterschiedlichen Behandlung von zahnärztlichen Leistungen und Material- und Laborkosten eine willkürliche Unterscheidung im Sinne einer Schlechterstellung durch den Dienstherrn sieht. Zum einen wird nicht ganz deutlich, ob der Kläger bei seinen Hinweis „Würden die Material- und Laborkosten ebenfalls mit einem Bemessungssatz von 70% im Rahmen der Beihilfe erstattet werden, würden für den Kläger Eigenzahlungen in Höhe von 1.721,49 € entfallen.“ von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgeht. Selbstverständlich wurden sowohl auf die – allerdings nach § 14 BayBhV auf 40 v.H. begrenzten – beihilfefähigen Aufwendungen für Material- und Laborkosten als auch auf die zahnärztlichen Honorarkosten der für den Kläger nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBG maßgebliche (Beihilfe) Bemessungssatz von 70 v.H. angewendet. Ungeachtet dessen setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den diesbezüglichen Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, warum die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Material- und Laborkosten nicht willkürlich ist (vgl. unter 2.).

c) Mit seinem Vorbringen, er habe es trotz des ihm vorher bekannten Kostenvoranschlags als nicht sachkundiger Laie nicht selbst in der Hand, auf die Höhe der von § 14 BayBhV erfassten Kosten Einfluss zu nehmen, sondern müsse sich als Patient auf die fachliche Einschätzung und Empfehlung des behandelnden Arztes auch hinsichtlich der gewählten Materialien verlassen, zeigt der Kläger ebenso wenig ernstliche Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen auf wie mit seinem Einwand, er müsse die von ihm verlangten Kosten sofort bezahlen und könne sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf mehrere Jahre verteilen. Es ist allgemein bekannt, dass Zahnsanierungen äußerst kostspielig sind und in der Regel mit hohen finanziellen Eigenbeteiligungen der Patienten einhergehen, die es entweder durch Rücklagenbildung über einen längeren Zeitraum und/oder Zusatztarife abzudecken oder durch eine entsprechende Wahl des Zahnersatzes bzw. der verwendeten Materialien zu minimieren gilt. Der Patient ist daher gerade in diesem Bereich in der Regel gut beraten, vor Durchführung der Zahnsanierung das Gespräch mit dem behandelnden Zahnarzt zu suchen, um sich von diesem – auf der Grundlage des Kostenvoranschlags – nicht nur über den verbleibenden Eigenanteil, sondern auch über alternative Arten des Zahnersatzes beraten zu lassen.

5. Auch mit seinen Ausführungen zu einer aus seiner Sicht vorliegenden Verletzung des Gleichheitssatzes zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf, § 14 BayBhV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit verhält sich der Kläger nur zu einzelnen Begründungselementen, ohne sich mit den tragenden Argumenten des Verwaltungsgerichts substantiell auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen kann er mit seinen Einwendungen auch nicht durchdringen. Soweit der Kläger meint, die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht, da es bei zahnärztlichen Behandlungen in der Natur der Sache liege, dass regelmäßig Materialkosten anfielen, so dass die Untrennbarkeit von zahnärztlicher Tätigkeit und Material dazu führe, dass ein einleuchtender Grund für die unterschiedlichen Beihilfesätze in der Bayerischen Beihilfeverordnung fehle, wird auch bei diesen Ausführungen nicht ganz deutlich, ob der Kläger von einem richtigen rechtlichen Ansatz ausgeht, wenn er von „unterschiedlichen Beihilfesätzen“ spricht (vgl. oben unter 3. b). Zum anderen lässt er bei seiner Argumentation völlig unberücksichtigt, dass die Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten lediglich begrenzt, nicht jedoch vollkommen ausgeschlossen ist. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger nicht aufzeigt, warum die nach Kostenarten vorgenommene Differenzierung nicht durch den vom Verwaltungsgericht genannten Grund – die steuerfinanzierten Beihilfeausgaben bei im Allgemeinen kostenintensiven Zahnbehandlungen zu begrenzen – plausibel und sachlich vertretbar gerechtfertigt sein sollte. Vielmehr setzt der Kläger seine eigene Wertung an die Stelle des Verwaltungsgerichts.

II.

Ungeachtet dessen, ob der Kläger seinen Darlegungspflichten aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in gebotenem Maße nachkommt, weist die Rechtssache – wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt – auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

III.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 14 ZB 15.568 – juris Rn. 14).

Dem kommt der Kläger nicht nach. Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, reicht es nicht aus, mehrere Fragen zu formulieren und darauf hinzuweisen, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Rechtsfragen fehlt.

Ungeachtet dessen sind die formulierten Fragen „Ist es zulässig, im Rahmen der Beihilfe eine einheitliche zahnärztliche Behandlung und Labor- und Materialkosten mit unterschiedlichen Bemessungssätzen zu erstatten?“ sowie „Unter welchen Voraussetzungen ist es zulässig, eine Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe bei einheitlicher Behandlungen mit unterschiedlichen Bemessungssätzen durchzuführen?“ und „Besteht ein sachlicher Grund für die unterschiedlichen Bemessungssätze bei zahnärztlicher Behandlung einerseits und Labor- und Materialkosten andererseits?“ nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich waren. Denn der Kläger verkennt, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob wegen § 14 BayBhV auf Labor- und Materialkosten ein anderer Bemessungssatz – nach der Legaldefinition des Art. 96 Abs. 3 Satz 1 BayBG ist es der Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen; dieser beträgt beim Kläger 70 v.H. (Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG) – als auf das zahnärztliche Honorar anzuwenden ist (vgl. oben unter 3. b und 5.).

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 24/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.306,12 Euro festgesetzt.
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published on 26/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 01/08/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 25/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 25/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.