Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Mai 2017 - W 1 K 16.1162

published on 23/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Mai 2017 - W 1 K 16.1162
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%.

Mit Beihilfeantrag vom 8. Mai 2016 begehrte der Kläger u.a. die Gewährung einer Beihilfe zu einer Rechnung vom 21. April 2016 für Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen und Material- und Laborkosten in Höhe von 11.737,98 €.

Mit Beihilfebescheid vom 23. Mai 2016 wurde dem Kläger für diese Rechnung eine Beihilfe in Höhe von 6.495,10 € gewährt und zur Begründung für die Erstattungskürzung auf § 14 BayBhV verwiesen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2016 Widerspruch ein, da er die Berechnungen nicht nachvollziehen könne.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 wurde der Widerspruch durch den Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, dass nach § 14 BayBhV Material- und Laborkosten bei zahnärztlicher Behandlung nur zu 40% beihilfefähig seien. Bei einem diesbezüglichen Betrag von 4.098,78 € ergäben sich beihilfefähige Material- und Laborkosten in Höhe von 1.639,51 €, auf welche dann in Addition mit dem zahnärztlichen Honorar der Bemessungssatz von 70% anzuwenden sei. Die Berechnung der Beihilfegewährung sei demzufolge korrekt durchgeführt worden.

Gegen den am 14. Oktober 2016 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. November 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tage, Klage erheben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der pauschale Beihilfebemessungssatz von 40% in § 14 BayBhV gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn verstoße und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Die Fürsorgepflicht verlange, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellen müsse und der Beamte nicht mit finanziellen Aufwendungen belastet bleibe, die er nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten könne. Gerade im Bereich zahnärztlicher Behandlungen könne der Anteil der Material- und Laborkosten hoch sein, sodass ein wesentlicher Anteil der Gesamtbehandlungskosten nicht von der Beihilfe gedeckt sei. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb der Gesetzgeber eine Differenzierung hinsichtlich des Beihilfesatzes für das ärztliche Honorar einerseits sowie die Material- und Laborkosten andererseits vornehme.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 23. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamts für Finanzen vom 10. Oktober 2016 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, weitergehende Beihilfe unter vollständiger Anerkennung der Material- und Laborkosten als beihilfefähig zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, eine Beschränkung der Beihilfeleistungen für bestimmte Aufwendungen widerspreche nach ständiger Rechtsprechung nicht der Alimentations- oder Fürsorgepflicht, da die Beihilfe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf medizinische Vollversorgung vergleichbar der in der gesetzlichen Krankenversicherung; dort würde zu Zahnersatz sowie Labor- und Materialkosten auch nur ein Festzuschuss in niedriger Höhe gewährt. Die Fürsorgepflicht werde durch die erlassenen Beihilfevorschriften konkretisiert, wobei dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, sodass sich ein Beihilfeanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht ergeben könne. Die Beihilfe stelle lediglich eine ergänzende Hilfe dar, die den Beamten von den nicht durch die Besoldung gedeckten Aufwendungen in angemessenem und notwendigem Umfang freistellen solle. Es sei dem Kläger als Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 14 zuzumuten, durch Abschluss einer Beihilfeergänzungsversicherung entstehende Lücken zu schließen. Zwar müsse der Dienstherr Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen wie in Krankheitsfällen nicht gefährdet werde; eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffende unzumutbare Belastung sei vorliegend jedoch nicht erkennbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters des Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine weitergehende Beihilfe zu der Zahnarztrechnung vom 21. April 2016 unter vollständiger Anerkennung der darin enthaltenen Material- und Laborkosten als beihilfefähig hat. Der hierzu ergangene Beihilfebescheid vom 23. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2016 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayer. Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist im vorliegenden Falle die seit dem 1. Oktober 2014 gültige Fassung der Bayer. Beihilfeverordnung. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen (§ 2 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV).

I.

Der Beklagte hat vorliegend zu Recht die Aufwendungen des Klägers für Material- und Laborkosten nur zu 40% als beihilfefähig anerkannt. Denn gemäß § 14 BayBhV sind bei zahnärztlichen Leistungen nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandene Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten zu 40 v.H. beihilfefähig. Vorliegend sind aus dem Gesamtrechnungsbetrag der Zahnarztrechnung vom 21. April 2016 derartige Kosten i.H.v. 4.098,78 EUR entstanden, sodass sich ein beihilfefähiger Betrag an Material- und Laborkosten in Höhe von 1.639,51 EUR (40%) errechnet. In Addition mit dem (in voller Höhe) beihilfefähigen sonstigen zahnärztlichen Honorar i.H.v. 7.639,20 EUR ergibt sich bei dem Beihilfebemessungssatz des Klägers (70%) ein Beihilfeanspruch von insgesamt 6.495,10 EUR, welcher dem Kläger mit dem angegriffenen Bescheid bereits gewährt worden ist. Gegen diese Berechnung hat der Kläger keine Einwände erhoben.

II.

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 14 BayBhV auch nicht gegen höherrangiges Gesetzesrecht, insbesondere steht die genannte Regelung mit der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Beklagten aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Darüber hinaus besteht für die vom Verordnungsgeber vorgenommene Beschränkung eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage in Art. 96 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2.a), b) BayBG, wonach vom Verordnungsgeber Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über die Einführung von Höchstgrenzen sowie die Beschränkung auf bestimmte Indikationen getroffen werden dürfen. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die vorliegende Begrenzungsregelung gedeckt.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die in § 14 BayBhV geregelte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten auf 40% nicht gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Diese hergebrachten Grundsätze im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verlangen weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Ein darauf gerichtetes Vertrauen genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz.

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht verlangt, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Alimentation in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Er ist nicht gezwungen, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tod, sicherstellen zu müssen (vgl. BayVerfGH, E.v. 10.2.2015 - Vf. 1-VII-13 -, juris m.w.N.).

Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht aber nicht. Dem Dienstherrn wird durch Art. 33 Abs. 5 GG die Entscheidung überlassen, ob er der Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder über Sachleistungen, Zuschüsse oder in anderer geeigneter Weise genügt. Entscheidet sich der Dienstherr für ein Beihilfesystem, muss dieses allerdings den Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Die Fürsorgepflicht gebietet, für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden. Hat sich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass der Beamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - juris m.w.N.; BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 – juris; U.v. 20.3.2008 - 2 C 49/07 - juris, U.v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 – juris).

Dem Dienstherrn steht bei der Konkretisierung des Fürsorgeprinzips durch die Beihilfevorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hierdurch wird der Dienstherr von Verfassungswegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet aber nicht, dass die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall und in voller Höhe zu erstatten sind (vgl. BVerfG, B.v. 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 - juris m.w.N.; BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49/07 - juris m.w.N., U.v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - juris; BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 14 B 13.654 – juris; OVG NRW, U.v. 18.8.2005 - 1 A 801/04 - juris; VG Oldenburg, U.v. 2.4.2014 - 6 A 6199/13 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die in § 14 BayBhV vorgesehene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten auf 40% keinen rechtlichen Bedenken. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht im Bereich zahnärztlicher Leistungen. Die Regelung ist nicht willkürlich und hat kein solches Gewicht, dass die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde; denn es wird hierbei nicht – wie in anderen Bereichen der Beihilfe, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV – eine Kostenerstattung gänzlich ausgeschlossen, sondern ein beihilfefähiger Betrag von 40% weiterhin anerkannt. Die Beschränkung der Material- und Laborkosten erfolgt nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. Hiermit wird der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Zahnbehandlungen entgegenzuwirken (vgl. BVerfG, E.v. 8.4.1987 – 1 BvL 8,16/84 – BVerfGE 75, 40 ff.), indem bei Zahnersatz von Beihilfeberechtigten ein vergleichbares Erstattungsniveau erreicht werden soll, wie es auch für gesetzlich Versicherte besteht (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 11.9.2015 – 13 K 4988/14 – juris mit Hinweis auf http://www.rpmed.de/pdf /aktuelles/Bundesbeihilfeverordnung-Entwurf-2007-04-02.pdf, S. 10 des besonderen Teils zur inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 16 BBhV).

Darüber hinaus ist sichergestellt, dass die Beamten und Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen, für sie unzumutbaren Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken können. Denn der Beamte hat gerade die Möglichkeit, zur Deckung der sich aus § 14 BayBhV ergebenden Kürzung des Beihilfeanspruchs im Bereich der Material- und Laborkosten für zahnärztliche Behandlungen in angemessenem Umfang privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Es existieren diesbezügliche Angebote der privaten Krankenversicherer für entsprechende Beihilfeergänzungstarife (vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 11.9.2015 – 13 K 4988/14 – juris). Eine derartige ergänzende Eigenvorsorge kann grundsätzlich ohne Verletzung der Alimentationspflicht aus den Bezügen des Beamten getragen und auch nach dem Abschluss des Grundvertrages mit der privaten Krankenversicherung, welcher die entstehenden Aufwendungen jenseits des Beihilfebemessungssatzes des Beamten abdeckt, mit der Krankenversicherung vereinbart werden (vgl. hierzu: https://www...de/Private-Krankenversicherung-fuer-Beamte-So-zahlen-Sie-weniger-dazu-5030296-0/). Daneben hat der Beamte die Möglichkeit, durch die Auswahl der zum Einsatz kommenden Materialien auf die Höhe der von § 14 BayBhV erfassten Kosten maßgeblich einzuwirken, zumal der behandelnde Zahnarzt gemäß § 9 Abs. 2 GOZ zur Erteilung eines Kostenvoranschlages verpflichtet ist, aus dem die Höhe der konkret entstehenden Kosten ersichtlich wird. Der Beamte hat es somit selbst in der Hand, die Höhe der ungedeckten Kosten zu beeinflussen und damit durch die Wahl kostengünstiger Materialien auch zu beschränken. Zudem ist zu bedenken, dass zahnärztliche Leistungen der hier in Rede stehenden Art in aller Regel nicht häufig in Anspruch genommen werden müssen, so dass sich die finanzielle Belastung rechnerisch auch auf mehrere Jahre verteilt. Schließlich kann bei außergewöhnlich hohen Belastungen im Einzelfall der Fürsorgepflicht durch eine ausnahmsweise zusätzliche Beihilfegewährung durch die Vorschrift des § 49 Abs. 2 BayBhV, der die Funktion einer Härtefallregelung zukommt (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.07.2016 - AN 1 K 14.01929 – juris; VG München, U.v. 17.08.2015 - M 17 K 15.1706 – juris), Rechnung getragen werden.

Überdies ist auch im vorliegenden Einzelfall kein durch § 14 BayBhV bewirkter Verstoß gegen die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Beklagten erkennbar. Der Kläger ist Versorgungsempfänger in der Besoldungsgruppe A 14 und bezieht nach unbestrittener Mitteilung des Beklagten ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 3.869,16 €. Er ist damit in der Lage, die im vorliegenden Fall entstehenden „zusätzlichen Kosten“ in Höhe von 1.721,49 € (unter Zugrundelegung der Beihilfefähigkeit der Material- und Laborkosten zu 100% anstelle der normierten 40%) zu tragen, ohne dass sein angemessener Lebensunterhalt gefährdet bzw. der Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt wäre; für die gegenteilige Einschätzung wurden Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sind solche anderweitig ersichtlich.

Der Dienstherr hat auch nicht dadurch gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, indem er den Kläger nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, um die entstehende Beihilfelücke aufzufangen. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann, beispielsweise durch eine entsprechende Nachfrage bei der zuständigen Beihilfestelle oder seiner privaten Krankenversicherung. Mangelnde Kenntnis des Rechts geht aus diesem Grunde in der Regel zu Lasten des Beamten, weil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist. Es besteht daher auch keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, auf Änderungen der Rechtslage hinzuweisen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 – juris; BayVGH, U.v. 8.10.2012 - 14 BV 11.763 – juris; OVG Lüneburg, U.v. 5.4.2011 - 5 LB 218/09 -, juris).

2. Die in § 14 BayBhV getroffene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Material- und Laborkosten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie beruht auf einer angesichts der Begrenzung der Beihilfefähigkeit geforderten inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung. Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung vermag ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß zu begründen.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat. Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, U.v. 2.4. 2014 - 5 C 40.12 -, juris m.w.N.)

Der Kläger macht eine Ungleichbehandlung vorliegend insoweit geltend, dass kein sachlicher Grund dafür erkennbar sei, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung beim beihilfefähigen Satz für das ärztliche Honorar einerseits und die Material- und Laborkosten andererseits vornimmt; zudem verweist er auf die einschlägigen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

An vorstehenden Ausführungen gemessen ist die in § 14 BayBhV festgesetzte Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf 40% nicht als willkürlich zu beanstanden. Das Gericht ist auf eine Willkürprüfung beschränkt, da diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit im Vergleich zum sonstigen ärztlichen Honorar – wie im Übrigen auch im Verhältnis zu den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung – klar ersichtlich allein an sachliche Unterschiede in Form bestimmter Kostenarten und Abrechnungsziffern der GOZ anknüpft und hierdurch keine unmittelbare oder auch nur mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt wird. Die Leistungsbegrenzung beruht auf einem auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund, nämlich der Begrenzung von steuerfinanzierten Beihilfeausgaben bei im Allgemeinen kostenintensiven Zahnbehandlungen; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II.1. verwiesen. Zudem handelt es sich – wie ebenfalls bereits erwähnt – bei den von § 14 BayBhV erfassten Kosten um einen Bereich, der regelmäßig erheblich mehr als andere Aufwendungen bei Krankheit von der Auswahl bestimmter Materialien abhängt, auf welche der Beamte selbst Einfluss nehmen kann, um die Höhe der Kosten zu beeinflussen und letztlich auch in bestimmtem Umfang zu begrenzen. Auch diese Tatsache ist geeignet, einen sachlichen Differenzierungsgrund für eine Leistungsbegrenzung darzustellen. Dass gleichzeitig zur Erreichung des genannten Zieles die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn eingehalten wurde, ist gleichfalls unter II.1. bereits dargestellt worden. Beim Erlass beihilferechtlicher Vorschriften hat der Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Beihilferecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Den Gerichten ist die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte dürfen – jenseits der Frage der Einhaltung der Fürsorge- und Alimentationspflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG – nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2013 - 2 C 49/11 – juris zum Besoldungsrecht). Dies ist vorliegend entsprechend vorstehender Ausführungen ersichtlich nicht der Fall.

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nicht damit begründen, dass in den §§ 55 ff. SGB V eine im Vergleich zum System der Beihilfe abweichende Kostenerstattungsregelung mit Festzuschüssen betreffend Zahnersatz für gesetzlich krankenversicherte Personen vorgesehen ist. Denn durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Bayerischen Beihilfevorschriften und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in der Regel und so auch hier nicht verletzt, ohne dass es der Erörterung weiterer Einzelheiten bedürfte. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 -, juris, Rn. 16 m.w.N Auch darüber hinaus ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung des § 14 BayBhV nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter ... beim Vermessungsamt ... im Di
published on 17/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 17 K 15.1706 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. August 2015 17. Kammer Sachgebiets-Nr. 1335 Hauptpunkte: Beihilfe; fehlende Apothek
published on 14/07/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 B 13.654 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Juli 2015 14. Senat (VG München, Entscheidung vom 12. August 2010, Az.: M 17 K 10.939) Sachgebietsschl
published on 11/09/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Pr
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published on 26/02/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.

(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.

(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.