Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2008 - 9 K 3804/07

bei uns veröffentlicht am18.04.2008

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 9.12.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung eines Waldkindergartens, begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Zuschusses für den Betrieb dieses Kindergartens in T. in den Kalenderjahren 2003 bis 2005.
Der Kläger wurde im Jahr 2002 gegründet. Im März 2003 wandte sich ein Mitglied des Klägers unter anderem an das Kreisjugendamt des Beklagten, um die Konzeption des beabsichtigten Waldkindergartens vorzustellen. Im Vordergrund dieser Konzeption steht die Erfahrung der Kinder in, um und mit der Natur, insbesondere dem Lebensraum Wald. Dabei soll der Verzicht auf vorgefertigtes Spielzeug zur Suchtprävention und der beständige Aufenthalt im Freien zur Stärkung des Immunsystems beitragen. Die Eltern der Kindergartenkinder werden nicht nur zur Entrichtung eines monatlichen Elternbeitrags verpflichtet, sondern verpflichten sich auch, Mitglied im Kläger zu werden.
Bei Telefonkontakten in der Folgezeit verwies das Kreisjugendamt auf die primäre Zuständigkeit der Gemeinde des beabsichtigten Kindergartenstandorts, der Stadt T.. Mit Schreiben vom 2.7.2003 beantragte der Kläger beim damaligen Landeswohlfahrtsverband (LWV) - Landesjugendamt - eine Betriebserlaubnis für den Kindergarten „Kinderwald“, mit Schreiben vom 3.7.2003 beim Kreisjugendamt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Unter dem 21.7.2003 teilte das Kreisjugendamt dem Kläger mit, eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe komme derzeit noch nicht in Betracht.
Nach einem Aktenvermerk über ein Gespräch zwischen Vertretern des Klägers, der Stadt T., des Kreisjugendamts, des LWV und weiterer Behörden am 13.8.2003 führten die Vertreter des Klägers aus, auf Grund einer Förderung durch das Arbeitsamt und wegen eines zinsfreien Kredits sei es kein Problem, die Finanzierung des Kindergartens in der Anfangsphase zu gewährleisten. Gleichwohl forderte das Bürgermeisteramt T. die Vorlage eines Finanzplans. Dieser in der Folge vom Kläger vorgelegte Plan wies für die Kalenderjahre 2003 und 2004 die Erzielung von Überschüssen in Höhe von je ca. 10.000 EUR aus. Zwar kritisierte der LWV mit Schreiben vom 28.8.2003 das dem Finanzplan zugrunde liegende Rechenmodell, kam aber nicht mehr auf die Angelegenheit zurück. Vielmehr erteilte er mit Bescheid vom 1.9.2003 dem Kläger eine befristete Erlaubnis zum Betrieb des Waldkindergartens. Am selben Tag wurde der Betrieb aufgenommen. Mit Bescheid vom 7.10.2004 hob der LWV die Befristung der Betriebserlaubnis auf.
Die durch Schreiben vom 20.2.2005 beantragte erneute Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe erfolgte durch Bescheid des Kreisjugendamts vom 7.9.2005. Der Kläger begehrte daraufhin mit Schreiben vom 19.9.2005 vom Beklagten eine Förderung für das aktuelle und die zurückliegenden Kindergartenjahre. Es entstünden ihm jährlich etwa 60.000 EUR Personalkosten sowie 20.000 EUR Sachkosten. Durch Elternbeiträge würden 12.000 EUR eingenommen, so dass ein jährlicher Abmangel von 68.000 EUR verbleibe. Derselbe Förderantrag werde auch bei der Stadt T. gestellt.
Mit Bescheid des Beklagten vom 9.1.2006 wurde eine Zuschussgewährung für die „Kindergartenjahre“ 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 abgelehnt. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, eine Förderung für den Zeitraum vor der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe im September 2005 komme nicht in Betracht. Zudem seien seit 1.1.2004 durch das Inkrafttreten von § 8 des Kindergartengesetzes (KGaG) ausschließlich die Gemeinden, nicht die Landkreise für die Kindergartenförderung zuständig. Für den Zeitraum vor dem 1.1.2004 habe die Zuständigkeit der Kommunen zwar nicht kraft Gesetzes, aber auf Grund von öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen dem M. -Kreis und den Gemeinden bestanden.
Am 7.2.2006 erhob der Kläger Widerspruch. Der Beklagte verkenne, dass die Förderung die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nur in der Regel erfordere; hier sei aber ein Ausnahmefall gegeben. Auch die Auffassung des Beklagten zur ausschließlichen Förderzuständigkeit der Gemeinden gehe fehl. Eine Übertragung kraft öffentlichrechtlicher Verträge setze detaillierte Regelungen voraus, welche der Beklagte vorzulegen habe, aber offenbar nicht vorlegen könne. Und auch das Inkrafttreten des § 8 KGaG zum 1.1.2004 habe zwar eine Mitwirkung der Gemeinden bei der Förderung begründet, die Verpflichtung der Kreise aber fortbestehen lassen.
Mit Bescheid vom 21.5.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. § 74 SGB Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verlange für eine Förderung im Regelfall die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Hier sei schon deswegen von einem Regelfall auszugehen, da der Kläger vor Aufnahme seiner Tätigkeit in T. nicht auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen sei und damit auch nicht Belege für bisheriges einwandfreies Arbeiten habe erbringen können. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sei zwar vom Kläger schon frühzeitig beantragt, mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.7.2003 jedoch abgelehnt worden. Hinzu komme, dass für Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Förderung von Kindergärten ab 1.1.2004 die Kommunen zuständig seien. Der Kläger habe ja auch bei der Stadt T. einen Förderantrag gestellt. Schließlich handele es sich beim Kindergarten des Klägers nicht um eine überörtliche Einrichtung, da dort fast ausschließlich Kinder aus T. betreut würden.
Am 21.6.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass der Beklagte, nicht die Kommunen, im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum für die Förderung von Kindergärten zuständig gewesen sei. Er besitze einen ausnahmsweisen Anspruch auf Förderung schon vor seiner Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Denn mit der Anerkennung sei geklärt, dass seine Tätigkeit von Anfang an auf Dauer ausgelegt und solide sei. Die Verneinung eines Ausnahmefalls führe bei kleinen Fördervereinen dazu, dass die Gründung eines Kindergartens nahezu unmöglich werde. Die Stadt T. bezuschusse seinen Kindergarten erst seit September 2006. Die unterschiedlichen Kostenaufstellungen in verschiedenen Schreiben an Behörden basierten unter anderem darauf, dass im Jahr 2003 der tatsächliche Personalaufwand noch nicht absehbar gewesen sei. Nur durch Stundung des Entgelts der Erzieher und durch einen zusätzlichen Privatkredit habe bislang die Insolvenz vermieden werden können.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9.1.2006 und seines Widerspruchsbescheids vom 21.5.2007 den Beklagten zu verpflichten, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist darauf, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger schon vor dem 7.9.2005, dem Tag der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, einen Förderungsanspruch besitze. Denn ein sorgfältiger Umgang mit Fördermitteln gebiete es, dass sich ein unbekannter Träger durch gute und kontinuierliche Arbeit erst etablieren müsse, dann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werde und erst danach gefördert werden könne. Auch aus dem Kindergartengesetz Baden-Württemberg bzw. dem nachfolgenden Kindertagesbetreuungsgesetz sowie der ab 1.1.2007 geltenden Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Kleinkindbetreuung lasse sich entnehmen, dass der Beginn der Förderung die Anerkennung als freier Träger voraussetze.
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Bis zum September 2005 habe es auch an den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII gefehlt. Denn die Gründer und Betreiber des Waldkindergartens hätten keinerlei Erfahrung als selbständige Kindergartenbetreiber vorweisen können.
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In den Jahren 2003 bis 2005 habe es eine kreisweite Überkapazität an Kindergartenplätzen gegeben. Eine Anfrage an den Kläger im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei deswegen nicht erfolgt. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Bedarf für die Einrichtung des Klägers, auch nicht in pädagogischer Hinsicht. Viele Kindergärten im Landkreis würden nämlich Waldtage oder Waldwochen anbieten.
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Hinzu komme, dass die damaligen Vorstandsmitglieder dem Landkreis vor Aufnahme des Kindergartenbetriebs versichert hätten, in den Anfangsjahren keine Förderung zu benötigen, wofür Zeugen benannt werden könnten. Das komme einem Verzicht auf Förderungsansprüche gleich. Wäre der tatsächliche Finanzierungsbedarf offen gelegt worden, hätte zum einen die Stadt T. das Kindergartengrundstück nicht zur Verfügung gestellt und zum anderen das Landesjugendamt nach § 45 SGB VIII i.V.m. § 22 LKJHG die Betriebserlaubnis verweigern müssen. Denn bei ungesicherter Finanzierung bestehe keine dauerhafte Betreuungsmöglichkeit und sei deswegen das Kindeswohl gefährdet.
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Eine Förderung durch den Landkreis scheide auch deswegen aus, weil es sich beim Kindergarten des Klägers auf Grund der Zusammensetzung der Gruppe (nahezu ausschließlich Kinder aus T.) nur um eine örtliche Einrichtung handele. Zudem fehle jeder Beleg für die Entstehung eines Abmangels. Der behauptete Abmangel in einer Größenordnung von 68.000 EUR jährlich widerspreche nicht nur dem Finanzplan des Klägers aus dem Jahr 2003, sondern auch einer Aufstellung des Klägers gegenüber der Gemeinde K. für das Kindergartenjahr 2007/2008.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Bescheidungsklage ist begründet. Der Kläger besitzt aus § 74 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag vom 19.9.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs 5 Satz 2 VwGO). In Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten wurde zu Unrecht kein Ermessen ausgeübt; daher sind beide aufzuheben. Denn der Beklagte war über den gesamten beantragten Zeitraum hinweg für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig (dazu I.). Ein wirksamer Verzicht des Klägers auf die Förderung ist nicht erkennbar (dazu II.). Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liegen vor (dazu III.). Auch sind die ungeschriebenen Fördervoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels gegeben (dazu IV.) Schließlich steht das Regelerfordernis der Anerkennung des Trägers nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht entgegen (dazu V).
I.
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Der Beklagte war vom 1.9.2003 bis zum 31.12.2005 für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig .
22 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von Trägern der freien Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urt. v. 25.4.2002, BVerwGE 116, 227). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in allen von September 2003 bis Dezember 2005 geltenden Fassungen die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, somit auch der Beklagte.
23 
Seine Zuständigkeit ist im gesamten beantragten Zeitraum nicht durch eine ausschließliche Zuständigkeit der Stadt T. abgelöst worden. War somit auch der Beklagte im gesamten Antragszeitraum für die Förderung von Kindergärten freier Träger zuständig, kann es nicht maßgeblich darauf ankommen, dass die Einrichtung des Klägers, wiewohl überörtlich ausgelegt, fast ausschließlich von Kindern der Standortgemeinde genutzt wird, also faktisch örtlichen Charakter besitzt.
24 
1. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nämlich geklärt, dass der Beklagte kraft Gesetzes für die Kalenderjahre 2003 und 2004 zur Förderung zuständig war (vgl. Urt. v. 18.12.2006, VBlBW 2007, 294). Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation des Beklagten und anderer Landkreise, durch das Inkrafttreten von § 8 Abs. 1 des KGaG zum 1.1.2004 sei die ausschließliche Förderzuständigkeit auf die Gemeinden übertragen worden, nicht angeschlossen.
25 
Zwar lässt § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKHJG eine Übertragung einzelner Aufgaben der Jugendhilfe durchöffentlich-rechtlichen Vertrag auf die Gemeinden zu und hat der Beklagte mit der Stadt T. am 5.3.1999 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. /328 der Akten des Beklagten) abgeschlossen. Dieser betrifft aber seinem Wortlaut nach nur die Aufgabe „der Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen nach § 8 Abs. 6 Kindergartengesetz“ und gerade nicht den gesamten Bereich der Kindergartenförderung.
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2. Nichts anderes gilt für das Kalenderjahr 2005 . Denn entgegen der Ansicht des Beklagten war im Jahr 2005 in Baden-Württemberg eine eindeutige ausschließliche Zuweisung der Förderzuständigkeit an die Gemeinden noch nicht erfolgt. Zwar haben sich zum 1.1.2005 oder jedenfalls im Laufe des Jahres 2005 folgende Vorschriften geändert: Im Bundesrecht wurde in § 69 SGB VIII in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung durch das „TAG“ (Gesetz vom 27.12.2004, BGBl. I, S. 3852) zum 1.1.2005 ein neuer Absatz 5, der zunächst nur aus einem Satz bestand, eingefügt, wonach Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtlicher Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen herangezogen werden können. Zum 1.10.2005 wurde dieser Absatz 5 durch das „KICK“ (Gesetz vom 8.9.2005, BGBl. I, S. 2729; vgl. auch BT-Drs. 15/5616, S. 11) um zwei Sätze erweitert: „Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.“ Zudem wurde bereits zum 1.1.2005 die neue Bestimmung des § 74a SGB in das SGB VIII eingefügt (ebenfalls durch das „TAG“). Nach Satz 1 dieser Bestimmung regelt die Finanzierung von Tagesseinrichtungen das Landesrecht. Im Landesrecht änderte sich durch die Bekanntmachung der Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG vom 14.5.2005, GBl. S. 376) die Fassung der §§ 5 und 6, welche die Aufgaben der Kommunen regeln, jedoch nicht. Auch § 8 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten (KiTaG) änderte sich im Laufe des Jahres 2005 nicht, sondern erst zum 1.1.2006 (vgl. G. v. 14.2.2006, GBl. S. 30). Selbst wenn § 74a SGB VIII für die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder § 74 SGB VIII vollständig ersetzen sollte, bedarf diese neue Norm einer landesrechtlichen Ausfüllung. Diese ist aber - was die Förderzuständigkeit der Kommunen betrifft - in Baden-Württemberg erst zum 1.1.2006 in Kraft getreten und kann daher die Förderzuständigkeit des Beklagten für das Kalenderjahr 2005 nicht beeinflussen (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2007 - 8 K 2294/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 27.7.2007 - 9 K 4264/06 -; Wabnitz, Der Rechtsanspruch von Trägern der freien Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII, ZKJ 2007, 189, 191; ähnlich für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz OVG RP, 24.1.2008 - 7 A 10974/07 - ).
II.
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Der Kläger hat nicht auf die Förderung durch den Beklagten im Antragszeitraum verzichtet .
28 
Zwar mag Manches dafür sprechen, dass der Kläger sich in der Gründungsphase hinsichtlich seiner Angaben zum prognostizierten Finanzbedarf nicht korrekt verhalten hat. Ein wirksamer Verzicht auf Förderung im Antragszeitraum ist durch dieses Verhalten jedoch nicht begründet worden. Dabei kann offen bleiben, ob für die Frage der Wirksamkeit des Verzichts die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB I Anwendung findet, wogegen manches spricht (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 29.6.2007 - 9 K 2361/06 -). Immerhin wäre dann eine analoge Anwendung zu erwägen (vgl. nochmals VG Stuttgart, a.a.O.), was dazu führen würde, dass es im vorliegenden Fall an der notwendigen Schriftform fehlte. Selbst wenn man sogar die Schriftform für entbehrlich halten sollte, bedürfte es jedoch wegen der erheblichen Folgen für den Betroffenen zumindest eines hinreichend bestimmten Verzichts einschließlich eines bestimmten Zeitraums. Jedenfalls daran fehlt es vorliegend. Auch der Beklagte behauptet nämlich nicht, dass der Kläger ohne zeitliche Einschränkung auf eine Förderung verzichtet habe. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Verzicht dürfte für die ersten drei Jahre geäußert worden sein. Das stimmt aber mit den maßgeblichen schriftlichen Stellungnahmen der Klägerseite vor Beginn des Kindergartenbetriebs nicht überein. So umfasst der klägerische Finanzplan vom August 2003 gerade keine drei Jahre, sondern nur 15 Monate (September 2003 bis Ende 2004). Und im Schreiben an den damaligen Landrat vom 3.7.2003, auf das sich der Beklagte beruft, hatte der Kläger sogar ausgeführt „da wir als Kindergarten eine finanzielle Bezuschussung benötigen, … Fakt ist, dass die Einrichtung einen sehr geringen Kostenaufwand birgt“. Weichen somit Vortrag des Beklagten und die Aktenlage zur Frage eines hinreichend bestimmten Verzichtszeitraums erheblich voneinander ab, besteht kein Anlass, die vom Beklagten angebotenen Zeugen für mündliche Äußerungen der Vertreter des Klägers in der Phase vor Aufnahme des Kindergartenbetriebes zu vernehmen.
III.
29 
Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lagen im beantragten Zeitraum vor.
30 
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung freier Träger von deren Bereitschaft abhängig gemacht werden, ihre Einrichtung nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Beklagte hat angegeben, dass er eine solche Erklärung vom Kläger schon nicht verlangt hat.
31 
Gemäß 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII muss der Träger der freien Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Der Beklagte hat zwar - erstmals zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung und nur auf Anfrage des Berichterstatters - die Voraussetzungen „des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 SGB VIII“ bestritten. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die beiden Gründer des Klägers dem Beklagten unbekannt gewesen waren und keine Referenzen vorweisen konnten. Damit ist allerdings nur dargetan, dass dem Beklagten bei Aufnahme des Kindergartenbetriebs des Klägers eine Beurteilung z.B. der fachlichen Voraussetzungen des Klägers noch nicht möglich war. Dagegen ist noch nicht einmal behauptet worden, dass erst am Tag der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe, dem 7.9.2005, die fachlichen und übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Dies wäre auch verwunderlich, da § 75 Abs. 1 SGB VIII für die Anerkennung als freier Träger teilweise noch weitergehende Anforderungen als § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt. So verlangt insbesondere Nr. 3 des § 75 Abs. 1 SGB VIII, dass der Träger auf Grund seiner sachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen „nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten“ imstande ist.
32 
Daraus folgt, dass aus der Versagung der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe im Sommer 2003 nicht gefolgert werden kann, dass damit zugleich bestandskräftig festgestellt worden ist, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Vielmehr dürften die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zu einem Zeitpunkt (erheblich) vor der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen. Wann dies der Fall gewesen sein soll, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Anfang an vorgelegen haben, was sich erst später feststellen ließ.
33 
Rechtsfolge des § 74 Abs. 1 Satz 1 ist allerdings (nur) die Sollförderung.Es muss also auch atypische Ausnahmefälle geben, in denen kein Förderanspruch besteht. Die hier vom Beklagten geltend gemachten Umstände betreffen jedoch nicht einen generellen Ausschluss des Klägers von der Förderung, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum, nämlich den vor der Anerkennung des Trägers. Daher sind sie im Rahmen der Atypik des § 74 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (nachfolgend V.) zu prüfen.
IV.
34 
Auch die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels bei ihrem Betrieb liegen vor.
35 
1. Für die Einrichtung des Klägers besteht ein Bedarf im Sinne des SGB VIII.
36 
Aus der Pflicht zum verantwortungsvollen Umfang mit Steuermitteln folgt die Pflicht des Beklagten, keine Einrichtungen zu fördern, für die kein Bedarf besteht. Daher prüft auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.12.2006 (a.a.O.) den Bedarf für die dort im Streit befindliche Einrichtung. Allerdings kann nach seiner Rechtsprechung und der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urt. v. 25.11.2004, NVwZ 2005, 825) der „Bedarf“ im Sinne des SGB VIII nicht nur in quantitativer Hinsicht durch einen Vergleich der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter bestimmt werden. Dass eine solche Bedarfsbestimmung für den Beklagten, der zusammen mit den Kommunen in den vergangenen Jahren in die bisherigen Kindergartenstrukturen investiert hat und in dessen Gebiet derzeit ein Überangebot an Plätzen besteht, wünschenswert wäre, steht außer Frage.
37 
Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII wird die Jugendhilfe geprägt durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normiert ein Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, auf das § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII n.F. gerade bei der Kindergartenförderung nochmals besonders hinweist.
38 
Zwar wird im Unterschied zum Waldorfkindergarten, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2006 zugrunde lag, nicht behauptet werden können, der Kläger befriedige einen Bedarf nach anderweitiger (weltanschaulicher) Wertorientierung neben den vorhandenen kommunalen und kirchlichen Kindergärten. Doch bietet er eine deutlich abgrenzbare Methodik und Arbeitsform der Kindererziehung an, die im Übrigen bundesweit in über 300 Kindergärten bereits praktiziert wird (vgl. www.waldkinder.de). Zwei der wesentlichen Ziele der Konzeption des Kindergartens des Klägers, durch Verzicht auf vorgefertigtes Spielzeug zur Suchtprävention und durch den ständigen Aufenthalt im Freien zur Stärkung des Immunsystems beizutragen, können durch Waldtage oder Waldwochen in herkömmlichen Kindergartenformen nicht erreicht werden. Dass Waldkindergartenplätze in der Nähe des Standorts des Klägers in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, behauptet auch der Beklagte nicht. Schließlich ist die Nachfrage nach der Einrichtung des Klägers abgesehen von der Startphase im Wesentlichen stabil geblieben.
39 
2. Die Möglichkeit des Entstehens eines Abmangels beim Betrieb der Einrichtung des Klägers liegt auf der Hand.
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Ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach setzt keinen genau bezifferten Abmangel voraus. Es muss nur möglich sein, dass ein Abmangel entstanden ist. Ein Förderanspruch dem Grunde nach scheidet nur dann aus, wenn eine Einrichtung eindeutig mit Überschüssen arbeitet. Zwar mag Manches dafür sprechen, dass bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein „Abmangel“ bislang nicht entstanden sein dürfte, da es dem Kläger durch Stundung der Erwerbseinkommen der Erzieher und Aufnahme eines Privatdarlehens gelungen ist, ausbleibende Fördermittel des Beklagten zu kompensieren. § 74 Abs. 1 bis 3 SGB VIII gestaltet die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe jedoch nicht als Förderung zur Überwindung aktueller Notlagen aus, was die Darlegung eines Scheiterns des Betriebs der Einrichtung auch bei nur kurzfristigem Ausbleiben der Förderung des Beklagten voraussetzen würde. Vielmehr geht der Förderanspruch der Träger der freien Jugendhilfe darüber hinaus. Werden Eigenleistungen der Träger über das in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII genannte Maß hinaus erbracht, gerade um eine beantragte aber ausgebliebene Förderung durch den Beklagten zu kompensieren, kann dies nicht zum Verlust der Förderbedürftigkeit führen.
V.
41 
Schließlich steht auch das Regelerfordernis des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aus den besonderen Umständen des Einzelfalls einer Förderung des Klägersfür Zeiträume vor seiner Anerkennung als freier Träger nicht entgegen.
42 
Der Kläger begehrt fraglos eine auf Dauer angelegte Förderung. Daher muss nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regelmäßig seine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt sein. Diese ist seit 7.9.2005 erfolgt. Es erscheint schon fraglich, ob der Wortlaut der genannten Bestimmung die rückwirkende Förderung von Zeiträumen, die vor der Anerkennung liegen, ausschließen will (dazu 1.). Jedenfalls ist aber eine solche rückwirkende Förderung in Ausnahmefällen möglich (dazu 2.). Ein solcher lässt sich hier trotz des Verhaltens des Klägers bejahen (dazu 3.). Allerdings gilt dies nur für einen Anspruch dem Grunde nach (dazu 4.).
43 
1. Nach dem Wortlaut von § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erscheint schon fraglich, ob die Anerkennung demBeginn des Förderzeitraums vorausgehen muss.
44 
Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. § 9 Abs. 1 des alten JWG lautete: „Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur unterstützt werden, wenn sie … öffentlich anerkannt sind“. Im Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 1.12.1989 (BT-Drs. 11/5948, S. 22 f. u. 97 f.) wollte der Gesetzgeber auf einen Bezug zur Anerkennung des Trägers vollständig verzichten. Zur Begründung wurde gerade auf die Chancen für örtliche Initiativen, Selbsthilfegruppen und Modellprojekte neuer Träger verwiesen. Im Gesetzgebungsverfahren konnte sich dieser Ansatz in Reinform allerdings nicht durchsetzen. Stattdessen wurde im damaligen § 66 Abs. 1 KJHG ein neuer Satz 2 mit der heutigen Formulierung eingefügt: „Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger….“ Zur Begründung (vgl. BT-Drs. 11/6748, S. 82) wurde ausgeführt: „Durch die Verknüpfung der Förderung mit der Anerkennung … wird sichergestellt, dass eine auf längere Zeit angelegte Förderung grundsätzlich nur Trägern zugute kommt, die die Gewährung von Kontinuität bieten“. Dies könnte dafür sprechen, dass dem Gesetzgeber vor allem an der Verhinderung der umgekehrten Situation gelegen war, nämlich der Aufnahme einer Förderung und ihrer jahrelangen Fortsetzung, ohne dass der Geförderte die Anerkennung nach § 75 SGB VIII erreichen kann.
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2. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgt, sind nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Gesetzgebungsgeschichte Ausnahmefälle denkbar, bei deren Vorliegen Zeiträume, die vor der Anerkennung liegen, gefördert werden können (so wohl auch Kunkel/Steffan in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 74 Rn. 15; Schellhorn, Komm. z. SGB VIII, 2. Aufl., § 74 Rn. 11; Krug/Riehle, Komm. zum SGB VIII, Stand 1.1.2008, § 74 S. 14). Zu den in den Gesetzesmaterialien und Kommentierungen genannten Ausnahmen gehört - mit vielfältigen Nuancen - die Gründung eines neuen Trägers (mit kleinem Förderverein), da dieser anderenfalls die Gründung einer Einrichtung, für die jugendhilferechtlicher Bedarf besteht, kaum erreichen könnte.
46 
Ist bundesrechtlich somit im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Förderung von Zeiträumen vor der Anerkennung möglich, können landesrechtliche Vorschriften, die strikter formuliert sind, dem nicht entgegenstehen, da sie insoweit bundesrechtswidrig sind.
47 
3. Allerdings dürfte es zulässig sein, in die Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls auch weitere Umstände einfließen zu lassen, etwa das Verhalten des Klägers in der Gründungsphase.
48 
Wie bereits dargelegt, haben die damaligen Verantwortlichen des Klägers möglicherweise in vorwerfbarer Weise über den Finanzbedarf zu täuschen versucht, was aber keiner endgültigen Entscheidung bedarf. Denn aus den besonderen Umständen des Einzelfalles würde selbst ein unterstellter vorsätzlicher Täuschungsversuch hier nicht zu einer Verneinung der Atypik führen. Die damals maßgeblichen Behörden haben nämlich die fehlerhafte Finanzplanung sogleich durchschaut und gleichwohl daraus keinerlei Konsequenzen in Hinblick auf die Ermöglichung der Aufnahme des Betriebs des Kindergartens des Klägers gezogen:
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Der Vertreter des damaligen LWV - Landesjugendamt - schrieb am 28.8.2003 an den Kläger. „… Ihren Finanzplan habe ich erhalten. Gestatten Sie mir, dass ich Sie darauf hinweise, dass es unmöglich ist, einen Kreditbetrag als Überschuss auszuweisen. Müssen Sie keine Pacht für das Waldgrundstück bezahlen? Ich raten Ihnen dringend, einen in Finanzangelegenheiten erfahrenen Menschen zu suchen …“. Gleichwohl erteilte der LWV wenige Tage später die (befristete) Betriebserlaubnis und kam auf den Finanzplan nicht mehr zurück. Die Stadt T. erteilte die Zustimmung zur privatrechtlichen Nutzung des Waldgrundstücks am 26.8.2003, obgleich sie in diesem Schreiben darauf hinwies, „der Betrieb Ihrer Einrichtung ist für die Zeit vom 1.9.2003 bis 31.12.2005 nicht solide finanziert und bereits vom Tag der Inbetriebnahme defizitär. Die kalkulierten Einnahmen sind zum Teil kreditfinanziert, ohne dass Zins und Tilgung vorgesehen sind. Die Ausgaben im Bereich der Lohnkosten sind nicht marktgerecht.“
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4. Allerdings besteht auf Grund dessen nur ein Anspruch des Klägers auf Förderung von Zeiträumen vor seiner Anerkennung dem Grunde nach . Bei der Bemessung der Höhe der Förderung im Zeitraum vor der Anerkennung wird dem Beklagten voraussichtlich eine spürbare Herabstufung der Förderhöhe gegenüber jener im Zeitraum nach der Anerkennung zuzubilligen sein. Denn erst wenn die Anerkennung des zu Fördernden absehbar ist, hat der Beklagte Anlass, die Kürzung von Fördermitteln bei anderen Einrichtungen, die auf Grund des Besuchs der Einrichtung des Klägers deutlich weniger ausgelastet sind, zu erwägen und damit sein Gesamtförderkonzept zu überdenken.
51 
Da der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des nach § 188 Satz 2 1. HS VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
52 
Beschluss vom 24. April 2008
53 
Der Gegenstandswert ist vom Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers und nach Anhörung des Beklagten nach §§ 33 Abs. 1 u. 23 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. RVG auf
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79.000.- EUR
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festzusetzen und nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bemessen, welche sich nach ständiger Rechtsprechung der Mitglieder Kammer (vgl. mit ausführlicher Begründung etwa Beschl. v. 24.7.2007 - 9 K 4499/06 -) am (gerundeten) hälftigen von Kläger behaupteten Abmangel für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu orientieren hat.

Gründe

 
20 
Die zulässige Bescheidungsklage ist begründet. Der Kläger besitzt aus § 74 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag vom 19.9.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs 5 Satz 2 VwGO). In Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten wurde zu Unrecht kein Ermessen ausgeübt; daher sind beide aufzuheben. Denn der Beklagte war über den gesamten beantragten Zeitraum hinweg für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig (dazu I.). Ein wirksamer Verzicht des Klägers auf die Förderung ist nicht erkennbar (dazu II.). Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liegen vor (dazu III.). Auch sind die ungeschriebenen Fördervoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels gegeben (dazu IV.) Schließlich steht das Regelerfordernis der Anerkennung des Trägers nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht entgegen (dazu V).
I.
21 
Der Beklagte war vom 1.9.2003 bis zum 31.12.2005 für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig .
22 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von Trägern der freien Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urt. v. 25.4.2002, BVerwGE 116, 227). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in allen von September 2003 bis Dezember 2005 geltenden Fassungen die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, somit auch der Beklagte.
23 
Seine Zuständigkeit ist im gesamten beantragten Zeitraum nicht durch eine ausschließliche Zuständigkeit der Stadt T. abgelöst worden. War somit auch der Beklagte im gesamten Antragszeitraum für die Förderung von Kindergärten freier Träger zuständig, kann es nicht maßgeblich darauf ankommen, dass die Einrichtung des Klägers, wiewohl überörtlich ausgelegt, fast ausschließlich von Kindern der Standortgemeinde genutzt wird, also faktisch örtlichen Charakter besitzt.
24 
1. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nämlich geklärt, dass der Beklagte kraft Gesetzes für die Kalenderjahre 2003 und 2004 zur Förderung zuständig war (vgl. Urt. v. 18.12.2006, VBlBW 2007, 294). Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation des Beklagten und anderer Landkreise, durch das Inkrafttreten von § 8 Abs. 1 des KGaG zum 1.1.2004 sei die ausschließliche Förderzuständigkeit auf die Gemeinden übertragen worden, nicht angeschlossen.
25 
Zwar lässt § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKHJG eine Übertragung einzelner Aufgaben der Jugendhilfe durchöffentlich-rechtlichen Vertrag auf die Gemeinden zu und hat der Beklagte mit der Stadt T. am 5.3.1999 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. /328 der Akten des Beklagten) abgeschlossen. Dieser betrifft aber seinem Wortlaut nach nur die Aufgabe „der Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen nach § 8 Abs. 6 Kindergartengesetz“ und gerade nicht den gesamten Bereich der Kindergartenförderung.
26 
2. Nichts anderes gilt für das Kalenderjahr 2005 . Denn entgegen der Ansicht des Beklagten war im Jahr 2005 in Baden-Württemberg eine eindeutige ausschließliche Zuweisung der Förderzuständigkeit an die Gemeinden noch nicht erfolgt. Zwar haben sich zum 1.1.2005 oder jedenfalls im Laufe des Jahres 2005 folgende Vorschriften geändert: Im Bundesrecht wurde in § 69 SGB VIII in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung durch das „TAG“ (Gesetz vom 27.12.2004, BGBl. I, S. 3852) zum 1.1.2005 ein neuer Absatz 5, der zunächst nur aus einem Satz bestand, eingefügt, wonach Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtlicher Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen herangezogen werden können. Zum 1.10.2005 wurde dieser Absatz 5 durch das „KICK“ (Gesetz vom 8.9.2005, BGBl. I, S. 2729; vgl. auch BT-Drs. 15/5616, S. 11) um zwei Sätze erweitert: „Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.“ Zudem wurde bereits zum 1.1.2005 die neue Bestimmung des § 74a SGB in das SGB VIII eingefügt (ebenfalls durch das „TAG“). Nach Satz 1 dieser Bestimmung regelt die Finanzierung von Tagesseinrichtungen das Landesrecht. Im Landesrecht änderte sich durch die Bekanntmachung der Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG vom 14.5.2005, GBl. S. 376) die Fassung der §§ 5 und 6, welche die Aufgaben der Kommunen regeln, jedoch nicht. Auch § 8 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten (KiTaG) änderte sich im Laufe des Jahres 2005 nicht, sondern erst zum 1.1.2006 (vgl. G. v. 14.2.2006, GBl. S. 30). Selbst wenn § 74a SGB VIII für die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder § 74 SGB VIII vollständig ersetzen sollte, bedarf diese neue Norm einer landesrechtlichen Ausfüllung. Diese ist aber - was die Förderzuständigkeit der Kommunen betrifft - in Baden-Württemberg erst zum 1.1.2006 in Kraft getreten und kann daher die Förderzuständigkeit des Beklagten für das Kalenderjahr 2005 nicht beeinflussen (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2007 - 8 K 2294/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 27.7.2007 - 9 K 4264/06 -; Wabnitz, Der Rechtsanspruch von Trägern der freien Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII, ZKJ 2007, 189, 191; ähnlich für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz OVG RP, 24.1.2008 - 7 A 10974/07 - ).
II.
27 
Der Kläger hat nicht auf die Förderung durch den Beklagten im Antragszeitraum verzichtet .
28 
Zwar mag Manches dafür sprechen, dass der Kläger sich in der Gründungsphase hinsichtlich seiner Angaben zum prognostizierten Finanzbedarf nicht korrekt verhalten hat. Ein wirksamer Verzicht auf Förderung im Antragszeitraum ist durch dieses Verhalten jedoch nicht begründet worden. Dabei kann offen bleiben, ob für die Frage der Wirksamkeit des Verzichts die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB I Anwendung findet, wogegen manches spricht (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 29.6.2007 - 9 K 2361/06 -). Immerhin wäre dann eine analoge Anwendung zu erwägen (vgl. nochmals VG Stuttgart, a.a.O.), was dazu führen würde, dass es im vorliegenden Fall an der notwendigen Schriftform fehlte. Selbst wenn man sogar die Schriftform für entbehrlich halten sollte, bedürfte es jedoch wegen der erheblichen Folgen für den Betroffenen zumindest eines hinreichend bestimmten Verzichts einschließlich eines bestimmten Zeitraums. Jedenfalls daran fehlt es vorliegend. Auch der Beklagte behauptet nämlich nicht, dass der Kläger ohne zeitliche Einschränkung auf eine Förderung verzichtet habe. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Verzicht dürfte für die ersten drei Jahre geäußert worden sein. Das stimmt aber mit den maßgeblichen schriftlichen Stellungnahmen der Klägerseite vor Beginn des Kindergartenbetriebs nicht überein. So umfasst der klägerische Finanzplan vom August 2003 gerade keine drei Jahre, sondern nur 15 Monate (September 2003 bis Ende 2004). Und im Schreiben an den damaligen Landrat vom 3.7.2003, auf das sich der Beklagte beruft, hatte der Kläger sogar ausgeführt „da wir als Kindergarten eine finanzielle Bezuschussung benötigen, … Fakt ist, dass die Einrichtung einen sehr geringen Kostenaufwand birgt“. Weichen somit Vortrag des Beklagten und die Aktenlage zur Frage eines hinreichend bestimmten Verzichtszeitraums erheblich voneinander ab, besteht kein Anlass, die vom Beklagten angebotenen Zeugen für mündliche Äußerungen der Vertreter des Klägers in der Phase vor Aufnahme des Kindergartenbetriebes zu vernehmen.
III.
29 
Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lagen im beantragten Zeitraum vor.
30 
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung freier Träger von deren Bereitschaft abhängig gemacht werden, ihre Einrichtung nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Beklagte hat angegeben, dass er eine solche Erklärung vom Kläger schon nicht verlangt hat.
31 
Gemäß 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII muss der Träger der freien Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Der Beklagte hat zwar - erstmals zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung und nur auf Anfrage des Berichterstatters - die Voraussetzungen „des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 SGB VIII“ bestritten. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die beiden Gründer des Klägers dem Beklagten unbekannt gewesen waren und keine Referenzen vorweisen konnten. Damit ist allerdings nur dargetan, dass dem Beklagten bei Aufnahme des Kindergartenbetriebs des Klägers eine Beurteilung z.B. der fachlichen Voraussetzungen des Klägers noch nicht möglich war. Dagegen ist noch nicht einmal behauptet worden, dass erst am Tag der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe, dem 7.9.2005, die fachlichen und übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Dies wäre auch verwunderlich, da § 75 Abs. 1 SGB VIII für die Anerkennung als freier Träger teilweise noch weitergehende Anforderungen als § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt. So verlangt insbesondere Nr. 3 des § 75 Abs. 1 SGB VIII, dass der Träger auf Grund seiner sachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen „nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten“ imstande ist.
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Daraus folgt, dass aus der Versagung der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe im Sommer 2003 nicht gefolgert werden kann, dass damit zugleich bestandskräftig festgestellt worden ist, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Vielmehr dürften die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zu einem Zeitpunkt (erheblich) vor der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen. Wann dies der Fall gewesen sein soll, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Anfang an vorgelegen haben, was sich erst später feststellen ließ.
33 
Rechtsfolge des § 74 Abs. 1 Satz 1 ist allerdings (nur) die Sollförderung.Es muss also auch atypische Ausnahmefälle geben, in denen kein Förderanspruch besteht. Die hier vom Beklagten geltend gemachten Umstände betreffen jedoch nicht einen generellen Ausschluss des Klägers von der Förderung, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum, nämlich den vor der Anerkennung des Trägers. Daher sind sie im Rahmen der Atypik des § 74 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (nachfolgend V.) zu prüfen.
IV.
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Auch die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels bei ihrem Betrieb liegen vor.
35 
1. Für die Einrichtung des Klägers besteht ein Bedarf im Sinne des SGB VIII.
36 
Aus der Pflicht zum verantwortungsvollen Umfang mit Steuermitteln folgt die Pflicht des Beklagten, keine Einrichtungen zu fördern, für die kein Bedarf besteht. Daher prüft auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.12.2006 (a.a.O.) den Bedarf für die dort im Streit befindliche Einrichtung. Allerdings kann nach seiner Rechtsprechung und der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urt. v. 25.11.2004, NVwZ 2005, 825) der „Bedarf“ im Sinne des SGB VIII nicht nur in quantitativer Hinsicht durch einen Vergleich der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter bestimmt werden. Dass eine solche Bedarfsbestimmung für den Beklagten, der zusammen mit den Kommunen in den vergangenen Jahren in die bisherigen Kindergartenstrukturen investiert hat und in dessen Gebiet derzeit ein Überangebot an Plätzen besteht, wünschenswert wäre, steht außer Frage.
37 
Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII wird die Jugendhilfe geprägt durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normiert ein Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, auf das § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII n.F. gerade bei der Kindergartenförderung nochmals besonders hinweist.
38 
Zwar wird im Unterschied zum Waldorfkindergarten, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2006 zugrunde lag, nicht behauptet werden können, der Kläger befriedige einen Bedarf nach anderweitiger (weltanschaulicher) Wertorientierung neben den vorhandenen kommunalen und kirchlichen Kindergärten. Doch bietet er eine deutlich abgrenzbare Methodik und Arbeitsform der Kindererziehung an, die im Übrigen bundesweit in über 300 Kindergärten bereits praktiziert wird (vgl. www.waldkinder.de). Zwei der wesentlichen Ziele der Konzeption des Kindergartens des Klägers, durch Verzicht auf vorgefertigtes Spielzeug zur Suchtprävention und durch den ständigen Aufenthalt im Freien zur Stärkung des Immunsystems beizutragen, können durch Waldtage oder Waldwochen in herkömmlichen Kindergartenformen nicht erreicht werden. Dass Waldkindergartenplätze in der Nähe des Standorts des Klägers in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, behauptet auch der Beklagte nicht. Schließlich ist die Nachfrage nach der Einrichtung des Klägers abgesehen von der Startphase im Wesentlichen stabil geblieben.
39 
2. Die Möglichkeit des Entstehens eines Abmangels beim Betrieb der Einrichtung des Klägers liegt auf der Hand.
40 
Ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach setzt keinen genau bezifferten Abmangel voraus. Es muss nur möglich sein, dass ein Abmangel entstanden ist. Ein Förderanspruch dem Grunde nach scheidet nur dann aus, wenn eine Einrichtung eindeutig mit Überschüssen arbeitet. Zwar mag Manches dafür sprechen, dass bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein „Abmangel“ bislang nicht entstanden sein dürfte, da es dem Kläger durch Stundung der Erwerbseinkommen der Erzieher und Aufnahme eines Privatdarlehens gelungen ist, ausbleibende Fördermittel des Beklagten zu kompensieren. § 74 Abs. 1 bis 3 SGB VIII gestaltet die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe jedoch nicht als Förderung zur Überwindung aktueller Notlagen aus, was die Darlegung eines Scheiterns des Betriebs der Einrichtung auch bei nur kurzfristigem Ausbleiben der Förderung des Beklagten voraussetzen würde. Vielmehr geht der Förderanspruch der Träger der freien Jugendhilfe darüber hinaus. Werden Eigenleistungen der Träger über das in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII genannte Maß hinaus erbracht, gerade um eine beantragte aber ausgebliebene Förderung durch den Beklagten zu kompensieren, kann dies nicht zum Verlust der Förderbedürftigkeit führen.
V.
41 
Schließlich steht auch das Regelerfordernis des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aus den besonderen Umständen des Einzelfalls einer Förderung des Klägersfür Zeiträume vor seiner Anerkennung als freier Träger nicht entgegen.
42 
Der Kläger begehrt fraglos eine auf Dauer angelegte Förderung. Daher muss nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regelmäßig seine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt sein. Diese ist seit 7.9.2005 erfolgt. Es erscheint schon fraglich, ob der Wortlaut der genannten Bestimmung die rückwirkende Förderung von Zeiträumen, die vor der Anerkennung liegen, ausschließen will (dazu 1.). Jedenfalls ist aber eine solche rückwirkende Förderung in Ausnahmefällen möglich (dazu 2.). Ein solcher lässt sich hier trotz des Verhaltens des Klägers bejahen (dazu 3.). Allerdings gilt dies nur für einen Anspruch dem Grunde nach (dazu 4.).
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1. Nach dem Wortlaut von § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erscheint schon fraglich, ob die Anerkennung demBeginn des Förderzeitraums vorausgehen muss.
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Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. § 9 Abs. 1 des alten JWG lautete: „Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur unterstützt werden, wenn sie … öffentlich anerkannt sind“. Im Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 1.12.1989 (BT-Drs. 11/5948, S. 22 f. u. 97 f.) wollte der Gesetzgeber auf einen Bezug zur Anerkennung des Trägers vollständig verzichten. Zur Begründung wurde gerade auf die Chancen für örtliche Initiativen, Selbsthilfegruppen und Modellprojekte neuer Träger verwiesen. Im Gesetzgebungsverfahren konnte sich dieser Ansatz in Reinform allerdings nicht durchsetzen. Stattdessen wurde im damaligen § 66 Abs. 1 KJHG ein neuer Satz 2 mit der heutigen Formulierung eingefügt: „Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger….“ Zur Begründung (vgl. BT-Drs. 11/6748, S. 82) wurde ausgeführt: „Durch die Verknüpfung der Förderung mit der Anerkennung … wird sichergestellt, dass eine auf längere Zeit angelegte Förderung grundsätzlich nur Trägern zugute kommt, die die Gewährung von Kontinuität bieten“. Dies könnte dafür sprechen, dass dem Gesetzgeber vor allem an der Verhinderung der umgekehrten Situation gelegen war, nämlich der Aufnahme einer Förderung und ihrer jahrelangen Fortsetzung, ohne dass der Geförderte die Anerkennung nach § 75 SGB VIII erreichen kann.
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2. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgt, sind nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Gesetzgebungsgeschichte Ausnahmefälle denkbar, bei deren Vorliegen Zeiträume, die vor der Anerkennung liegen, gefördert werden können (so wohl auch Kunkel/Steffan in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 74 Rn. 15; Schellhorn, Komm. z. SGB VIII, 2. Aufl., § 74 Rn. 11; Krug/Riehle, Komm. zum SGB VIII, Stand 1.1.2008, § 74 S. 14). Zu den in den Gesetzesmaterialien und Kommentierungen genannten Ausnahmen gehört - mit vielfältigen Nuancen - die Gründung eines neuen Trägers (mit kleinem Förderverein), da dieser anderenfalls die Gründung einer Einrichtung, für die jugendhilferechtlicher Bedarf besteht, kaum erreichen könnte.
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Ist bundesrechtlich somit im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Förderung von Zeiträumen vor der Anerkennung möglich, können landesrechtliche Vorschriften, die strikter formuliert sind, dem nicht entgegenstehen, da sie insoweit bundesrechtswidrig sind.
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3. Allerdings dürfte es zulässig sein, in die Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls auch weitere Umstände einfließen zu lassen, etwa das Verhalten des Klägers in der Gründungsphase.
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Wie bereits dargelegt, haben die damaligen Verantwortlichen des Klägers möglicherweise in vorwerfbarer Weise über den Finanzbedarf zu täuschen versucht, was aber keiner endgültigen Entscheidung bedarf. Denn aus den besonderen Umständen des Einzelfalles würde selbst ein unterstellter vorsätzlicher Täuschungsversuch hier nicht zu einer Verneinung der Atypik führen. Die damals maßgeblichen Behörden haben nämlich die fehlerhafte Finanzplanung sogleich durchschaut und gleichwohl daraus keinerlei Konsequenzen in Hinblick auf die Ermöglichung der Aufnahme des Betriebs des Kindergartens des Klägers gezogen:
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Der Vertreter des damaligen LWV - Landesjugendamt - schrieb am 28.8.2003 an den Kläger. „… Ihren Finanzplan habe ich erhalten. Gestatten Sie mir, dass ich Sie darauf hinweise, dass es unmöglich ist, einen Kreditbetrag als Überschuss auszuweisen. Müssen Sie keine Pacht für das Waldgrundstück bezahlen? Ich raten Ihnen dringend, einen in Finanzangelegenheiten erfahrenen Menschen zu suchen …“. Gleichwohl erteilte der LWV wenige Tage später die (befristete) Betriebserlaubnis und kam auf den Finanzplan nicht mehr zurück. Die Stadt T. erteilte die Zustimmung zur privatrechtlichen Nutzung des Waldgrundstücks am 26.8.2003, obgleich sie in diesem Schreiben darauf hinwies, „der Betrieb Ihrer Einrichtung ist für die Zeit vom 1.9.2003 bis 31.12.2005 nicht solide finanziert und bereits vom Tag der Inbetriebnahme defizitär. Die kalkulierten Einnahmen sind zum Teil kreditfinanziert, ohne dass Zins und Tilgung vorgesehen sind. Die Ausgaben im Bereich der Lohnkosten sind nicht marktgerecht.“
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4. Allerdings besteht auf Grund dessen nur ein Anspruch des Klägers auf Förderung von Zeiträumen vor seiner Anerkennung dem Grunde nach . Bei der Bemessung der Höhe der Förderung im Zeitraum vor der Anerkennung wird dem Beklagten voraussichtlich eine spürbare Herabstufung der Förderhöhe gegenüber jener im Zeitraum nach der Anerkennung zuzubilligen sein. Denn erst wenn die Anerkennung des zu Fördernden absehbar ist, hat der Beklagte Anlass, die Kürzung von Fördermitteln bei anderen Einrichtungen, die auf Grund des Besuchs der Einrichtung des Klägers deutlich weniger ausgelastet sind, zu erwägen und damit sein Gesamtförderkonzept zu überdenken.
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Da der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des nach § 188 Satz 2 1. HS VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Der Gegenstandswert ist vom Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers und nach Anhörung des Beklagten nach §§ 33 Abs. 1 u. 23 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. RVG auf
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79.000.- EUR
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2008 - 9 K 3804/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2008 - 9 K 3804/07

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2008 - 9 K 3804/07 zitiert 17 §§.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 74 Förderung der freien Jugendhilfe


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtu

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(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Tr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) (weggefallen) (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendam

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(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,2. gemeinnützige Ziele verfolgen,3. auf Grund der fachlichen und pers

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Oktober 2008 - 2 K 1228/06 - geändert; der beklagte Landkreis wird auch insoweit unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 17. März 2005 und vom

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 5 K 4299/07

bei uns veröffentlicht am 14.10.2008

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Zuschüssen für die Kleinkindbetreuung für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR und für die beiden Kleinkindgruppen für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180

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(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der im Jahre 1966 geborene Antragsteller nahm im Wege der Wiederholungsprüfung an der Ersten juristischen Staatsprüfung im Frühjahr 2005 in Tübingen teil. Er erzielte in der schriftlichen Prüfung folgende Einzelergebnisse:
Aufsichtsarbeit Nr.1 (Zivilrecht): 1,0 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.2 (Zivilrecht): 3,5 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.3 (Zivilrecht): 2,0 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.4 (Strafrecht): 2,0 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.5 (Strafrecht): 7,0 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.6 (Öffentliches Recht): 4,0 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.7 (Öffentliches Recht): 6,5 Punkte
Mit Bescheid 02.06.2005 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Erste juristische Staatsprüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe, da er nicht in mindestens einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit, 4,0 oder mehr Punkte erreicht habe und somit die Voraussetzungen des § 15 JAPrO nicht erfüllt seien.
10 
Hiergegen legte der Antragsteller am 22.06.2005 Widerspruch ein und wandte sich zunächst gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten Nr.3 (Zivilrecht) und Nr.4 (Strafrecht). Des weiteren machte er hilfsweise geltend, dass ihm aufgrund mehrerer Verfahrensfehler eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit Nr.3 (Zivilrecht) zu gestatten sei. Zum ersten sei unzulässiger Prüfungsstoff Gegenstand der Klausur gewesen, indem in Frage 1 a gefragt worden sei, ob das Landgericht Stuttgart nach dem EuGVO zuständig sei. Denn Internationales Zivilverfahrensrecht sei kein Prüfungsstoff im Sinne des § 8 Abs.1, 2 JAPrO. Zum zweiten sei die Gesetzesbezeichnung „EuGVO“ im Sachverhalt falsch wiedergegeben worden. Richtigerweise hätte es „EuGVVO“ heißen müssen. Insoweit werde ungeeigneter Prüfungsstoff gerügt. Zum dritten sei erst nach Ablauf von über einer halben Stunde der Bearbeitungszeit dem Antragsteller und den anderen Kandidaten durch die Aufsicht mitgeteilt worden, dass es sich um einen Fehler handele und „EuGVVO“ die richtige Bezeichnung sei. Als Ausgleich hätten die Kandidaten eine 15 Minuten längere Bearbeitungszeit und damit einen nicht hinreichenden Schreibausgleich erhalten. Schließlich sei es zum vierten aufgrund dessen, dass mehr als 10 Kandidaten ihre Europarechtstexte vergessen hatten, mitten in der Prüfung zu einer Frage- und Antwortzeit gekommen, in welcher die vergesslichen Kandidaten danach gefragt hätten, ob sie von Kommilitonen Bücher ausleihen könnten. Dies sei verneint worden, worauf der Vorschlag unterbreitet worden sei, Kopien der betreffenden Texte zu machen. Als auch dies von der Aufsicht abgelehnt worden sei, habe man sich darauf geeinigt, dass ein Kandidat die fehlenden Europarechtstexte bei der Buchhandlung O. in Tübingen kaufen sollte. Diese Debatte habe wiederum ca. 15 Minuten gedauert, wofür es keinen ausreichenden Schreibausgleich gegeben habe. Der Antragsteller habe hinsichtlich dieses Vorfalls auch seine Hand gestreckt, um ihn zu rügen, was von der Aufsicht durch ein Handzeichen abgewehrt worden sei. Seine nunmehr erhobene Rüge sei daher auch rechtzeitig.
11 
Im Widerspruchsverfahren holte das Landesjustizprüfungsamt hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr.4 (Strafrecht) Stellungnahmen der betroffenen Prüfer ein, die an ihren Bewertungen festhielten und diese näher erläuterten. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Stellungnahmen wird auf die Akten des Landesjustizprüfungsamtes verwiesen.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2005 wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch des Antragstellers als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Prüfer hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr.4 im Strafrecht in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die Einwendungen des Antragstellers unbegründet seien und eine Änderung der erteilten Note nicht in Betracht komme. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verkannt habe oder dass eine Bewertung aus sonstigen Gründen fehlerhaft sei. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf beide Aufsichtsarbeiten Begründungsdefizite, insbesondere Verstöße gegen das „Prinzip der Systemgerechtigkeit“, rüge, verhelfe auch dies dem Widerspruch nicht zum Erfolg. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachten der Aufsichtsarbeiten den von der ständigen Rechtsprechung verlangten Anforderung nicht entsprechen. Die Rüge, im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht seien die Stoffgrenzen verletzt, sei ebenfalls nicht begründet. Der Stoff der Klausur habe sich in den Grenzen des § 5 Abs.6 JAPrO 1993 gehalten. Was die übrigen Rügen hinsichtlich der - durchaus gängigen - Gesetzesbezeichnung „EuGVO“ und des äußeren Ablaufs der Aufsichtsarbeit Nr.3 angehe, sei der Antragsteller damit jedenfalls gemäß § 24 Abs.2 Satz 4 JAPrO 1993 präkludiert.
13 
Soweit es die Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht betrifft, hat der Antragsteller hiergegen am 28.11.2005 Klage erhoben (8 K 2079/05), über die noch nicht entschieden ist.
14 
Am 23.12.2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung des Antrags wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen die im Widerspruchsverfahren angestellten Erwägungen. Ergänzend lässt er vortragen, dass er hinsichtlich der angesprochenen Verfahrensfehler entgegen der Begründung im Widerspruchsbescheid nicht präkludiert sei. Zum einen sei er vom Antragsgegner zu keiner Zeit auf die Rügepflicht hingewiesen und erst recht nicht über die Folgen einer nicht fristgerechten Rüge belehrt worden. Insbesondere habe er ein Merkblatt, woraus sich eine entsprechende Belehrung ergeben würde, zu keiner Zeit erhalten. Eine solche Belehrung sei aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners notwendig. Zum anderen habe der Antragsteller vergeblich versucht, die genannten Vorfälle fristgerecht zu rügen. Er sei hieran in einer der Antragsgegner zurechenbaren Weise gehindert worden. Überdies dürfe nach einhelliger Ansicht in der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur die Prüfungsbehörde bei erheblichen und offensichtlichen Mängeln der genannten Art nicht abwarten, ob der Prüflinge eine neue Prüfung beantragt, sondern sie habe, sobald sie die Mängel vollends erkenne, von Amts wegen entsprechend zu reagieren und die misslungene Prüfung durch eine sachgerechte Abhilfe, in der Regel durch eine Wiederholung der Prüfung, zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen. Einer der Präklusionsfrist unterliegenden Rüge habe es daher gar nicht bedurft, da das Prüfungsamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Es sei nicht beachtet worden, dass die von Amts wegen getroffene Handlung - Schreibverlängerung von 15 Minuten - nicht zur Heilung der Verfahrensfehler geeignet gewesen sei. Der Antragsteller habe insoweit nämlich inzwischen erfahren, dass es einige Prüflinge gegeben habe, die die in Rede stehende Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht genau wegen der formalen Einwendungen noch einmal haben schreiben dürfen. Es werde daher ausdrücklich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gerügt, der sich eindeutig daraus ergebe, dass das Prüfungsamt die zur Verfügung stehenden Alternativen, Wiederholung der Prüfung, Schreibzeitverlängerung oder eine andere Ausgleichsmaßnahme, unzulässig und willkürlich vermengt habe. Es hätte entweder eine Schreibzeitverlängerung oder eine Prüfungswiederholung erlauben dürfen. Hier habe es einer selektiven Gruppe von Studenten beides gewährt, was zeige, dass nicht einmal nach Ansicht des Prüfungsamtes die Schreibverlängerung von 15 Minuten zur Heilung der Verfahrensfehler geeignet gewesen sein könnte. Zur Glaubhaftmachung des Ablaufs der Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht legt der Antragsteller eine von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vor, woraus erst der gänzliche Umfang der Störungen und die Irreversibilität und Irreparabilität der Prüfungssituation deutlich werde. Dem Antragsteller stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite, da ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung für ihn unzumutbar sei. Dies sei in der Rechtsprechung anerkannt, wenn es sich - wie hier - um die letzte Prüfungschance handele. Schließlich stehe im Hinblick auf Art.19 Abs.4 GG auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, da anderenfalls der Rechtsschutz des Antragstellers gänzlich lehr zu laufen drohte. Ein Prüfling könne sein Prüfungswissen ohnehin nur schwer über einen längeren Zeitraum aktuell halten.
15 
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
16 
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht zu laden und den Antragsteller insgesamt über das Prüfungsergebnis vorläufig neu zu bescheiden.
17 
Der Antragsgegner beantragt,
18 
den Antrag ablehnen.
19 
Zur Begründung führt das Landesjustizprüfungsamt zunächst aus, dass der Antrag gemäß §123 VwGO unzulässig sei, da durch den begehrten vorläufigen Rechtsschutz der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorgegriffen werde. Der Antragsteller sei zwar bereits 39 Jahre alt, bedürfe jedoch zunächst der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und eines erfolgreichen Abschlusses der Zweiten juristischen Staatsprüfung, um in einem juristischen Beruf, insbesondere als Rechtsanwalt, tätig zu werden. Gerade die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auf Grundlage einer vorläufigen Entscheidung sei aber für den Antragsteller mit ganz erheblichen Nachteilen verbunden. Insoweit sei auch auf erhebliche fiskalische Folgen einer stattgebenden Entscheidung hinzuweisen. Zudem sei ein Anordnungsgrund für den Antragsteller nicht ersichtlich. Daraus, dass es sich um seine letzte Prüfungschance handele, ergebe er sich ebenso wenig wie aus dem Gesichtspunkt der Wissenskonservierung. Für den Antragsteller ergebe sich des weiteren kein Anordnungsanspruch. Die Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht habe mit der geforderten Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVO die Stoffgrenzen der hier einschlägigen JAPrO 1993 eingehalten. Nach § 5 Abs.6 JAPrO 1993 dürften andere als die in § 5 Abs.3 und 4 genannten Rechtsgebiete zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Mehr sei nicht gefordert worden, und dass die Erstprüferin mehr vorausgesetzt hätte, ergebe sich auch nicht aus ihrer Korrekturbemerkung, Art.5 EuGVO sei „nicht vertieft untersucht“ worden. Eine vertiefte Untersuchung sei selbstverständlich ohne Einzelwissen möglich, und es biete gerade die Einbeziehung nicht bekannter Normen in die Falllösung in besonderem Maße die Möglichkeit, die Beherrschung der nach § 5 Abs.6 JAPrO 1993 zulässigerweise abzuprüfenden Arbeitsmethode der Rechtswissenschaft festzustellen. Im Übrigen gehöre gemäß § 5 Abs.3 Nr.6 JAPrO 1993 aus dem Zivilprozessrecht das Verfahren des ersten Rechtszuges einschließlich der Prozessvoraussetzungen zu den Pflichtfächern. Die EuGVO sei unmittelbar geltendes Zivilprozessrecht zur Zuständigkeit der Gerichte und damit als Pflichtstoff von der Norm umfasst. Was die anderen gerügten Verfahrensfehler angehe, sei zum Ablauf der Prüfung klarstellend vorzutragen: Es hätten bei der fraglichen Aufsichtsarbeit zwei ganz unterschiedlich gelagerte und daher zu trennende Sachverhalte zu Problemen geführt. Zum einen seien Irritationen im Zusammenhang mit der Gesetzesbezeichnung „EuGVO“ im Sachverhalt entstanden. Abgesehen davon, dass zweifelhaft sei, ob hierin überhaupt ein relevanter Verfahrensmangel zu sehen ist, sei zum Ausgleich dieser - und nur dieser - Unklarheit allgemein und auch dem Antragsteller eine Schreibverlängerung von 15 Minuten gewährt worden, was eine mögliche Beeinträchtigung jedenfalls deutlich überkompensiert habe. Hiervon zu trennen sei, dass eine Reihe von Kandidaten die fraglichen Gesetzestexte entgegen der Hilfsmittelverordnung nicht mit sich geführt hätten, was zu erheblicher Unruhe in den Prüfungsräumen geführt habe. Wegen dieser Unruhe hätten einige Kandidaten - anders als der Antragsteller rechtzeitig und schriftlich - entsprechende Verfahrensrügen erhoben, worauf diesen zur Wahl gestellt worden sei, statt der aus ihrer Sicht unter Beeinträchtigungen zustande gekommenen Aufsichtsarbeit eine Ersatzklausur zu schreiben. Vier Kandidaten hätten diese Möglichkeit wahrgenommen und unter Annullierung der bereits geschrieben Klausur am 02.05.2005 die Ersatzklausur geschrieben. Insoweit habe es auch keine Vermengung der Abhilfemöglichkeiten gegeben. Denn eine Gruppe, die von beiden Maßnahmen profitiert hätte, habe es gerade nicht gegeben. Allein der Antragsteller wolle dies, wenn er wegen Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der geschriebenen Klausur nun eine zweite Chance möchte. Gerade dies aber wolle § 24 Abs.2 JAPrO 1993 verhindern. Insoweit sei im Übrigen die Behauptung des Antragstellers, er sei auf das Erfordernis rechtzeitiger Rüge nie hingewiesen worden, unrichtig. Unabhängig davon, dass ein derartiger Hinweis auf eine Ausschlussfrist nicht erforderlich sei, sei er durch das mit der Prüfungszulassung übersandte Merkblatt erfolgt. Der Antragsteller habe auch nicht zum ersten Mal an der Prüfung teilgenommen und daher bereits früher die „Hinweise II“ erhalten. Abwegig sei schließlich der Vortrag, der Antragsteller sei an einer rechtzeitigen Rüge „gehindert“ worden. Selbst wenn er die Hand gehoben und die Aufsichtsperson daraufhin tatsächlich abgewunken haben sollte, hätte ihn nichts daran gehindert, dies entweder sofort gegenüber der Aufsichtsperson klarzustellen oder es unmittelbar nach der Prüfung, wenigstens innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt zu rügen.
20 
Auf Verfügung vom 18.01.2006 hat das Landesjustizprüfungsamt der Kammer die „Niederschrift über die Anfertigung der Aufsichtsarbeit Nr.3 am 11.März 2005 in Tübingen im Prüfungsraum Hörsaal 25“ in Kopie übersandt, worin es u. a. heißt:
21 
„Die Bearbeitungszeit wurde durch fernmündl. Erlass des Justizprüfungsamtes um 15 Minuten verlängert. Grund: Fehler im Aufgabentext.
22 
Um 12.30 Uhr wurden an diejenigen, die noch keine Europarechtstexte hatten, Kopien der EuGVVO ausgegeben (insgesamt 18 Stück). Dies erfolgte nach tel. Absprache mit dem Justizprüfungsamt. Die Kopien hatte eine Studentin (Freundin einer Prüfungsteilnehmerin) gefertigt.“
23 
Der Kammer liegen die Prüfungsakten (einschließlich der Klausur Nr.3) des Landesjustizprüfungsamtes vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
24 
Das Begehren des Antragstellers ist, sachdienlich verstanden (§§ 122 Abs.1, 88 VwGO), darauf gerichtet, ihn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zur Wiederholung der Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht zuzulassen. Hingegen hat der Antragsteller auf schriftliche Anfrage der Kammer vom 15.02.2006 mit Schreiben vom 21.02.2006 ausdrücklich klargestellt, dass er nicht (mehr) - auch nicht hilfsweise - die vorläufige Neubewertung der am 11.03.2005 geschriebenen Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht begehrt.
25 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
26 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Gemäß § 294 Abs. 1, 2 ZPO kann sich der Antragsteller im Rahmen seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung aller präsenten Beweisführungsmittel bedienen, insbesondere auch eigene eidesstattliche Versicherungen oder solche Dritter vorlegen. Mit der einstweiligen Anordnung, die grundsätzlich nur der vorläufigen Sicherung, nicht aber der Befriedigung des geltend gemachten Anspruches dient, darf dem Antragsteller in aller Regel nicht schon das - wenn auch nur auf beschränkte Zeit - gewährt werden, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte; die einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Die Entscheidung, ob angesichts von besonderen Umständen des Einzelfalles doch ausnahmsweise eine solche Vorwegnahme zur Gewährung wirksamen Rechtsschutzes und zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile erfolgen darf, hängt u. a. von der Bedeutung und Dringlichkeit - auch der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens - des Anspruchs, der Größe und eventuellen Reparabilität des Schadens für den Antragsteller und andererseits für den Antragsgegner bzw. die Allgemeinheit ab. Eine Vorwegnahme darf erfolgen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rdnr.14 m. w. N.).
27 
Selbst wenn man danach eine einstweilige Anordnung ausnahmsweise unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass anderenfalls bei einer längeren Dauer des Hauptsacheverfahrens der aktuelle Wissensstand gar nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Anstrengungen vom Antragsteller aufrecht erhalten werden und er zudem erhebliche zeitliche Nachteile im Hinblick auf die weiteren zu erbringenden Prüfungsleistungen erleiden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479), wäre daneben erforderlich, dass ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolges seines Begehrens in der Hauptsache vorläge (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 03.12.2002 - 8 TG 2413/02 -). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf erneute Zulassung zur Abfassung einer neuen Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragsteller habe die Erste juristische Staatsprüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, rechtlich nicht zu beanstanden sein wird.
28 
Da der Antragsteller sein Studium der Rechtswissenschaften vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen hat, findet die angefochtene Prüfungsentscheidung ihre Rechtsgrundlage im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst i. d. F. vom 18.05.1971 (GBl. S.190), zuletzt geändert durch das Hochschulrechts-Änderungsgesetz vom 06.12.1999 (GBl. S. 517) sowie der auf § 7 dieses Gesetzes beruhenden Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen - JAPrO - i. d. F. vom 07.05.1993 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000 (GBl. S. 665). Nach § 15 Satz 1 JAPrO 1993 sind Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung kumulativ eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten, in mindestens drei Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte und im Zivilrecht in mindestens einer Aufsichtsarbeit 4,0 oder mehr Punkte. Der Antragsteller hat im schriftlichen Teil der Prüfung in keiner der drei Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht eine Punktzahl von 4,0 oder höher erreicht und damit eine der kumulativen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt. Er hat daher gemäß § 15 Satz 2 JAPrO 1993 die Prüfung nicht bestanden.
29 
Die Einwände, die der Antragsteller gegen diese Prüfungsentscheidung mit Blick auf die Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht erhebt, greifen nicht durch.
30 
1. Der Antragsteller meint, bereits die gestellte Prüfungsaufgabe sei rechtswidrig gewesen, da mit ihr der zulässige Prüfungsstoff überschritten sei. Das ist nicht glaubhaft gemacht.
31 
Die Prüfungsaufgabe verlangte von den Kandidaten unter anderem, in einem Rechtsgutachten zu erörtern, ob für die Klage einer deutschen gegen eine französische Partei aus einer vertraglichen Regelung „das Landgericht Stuttgart nach der maßgebenden EuGVO zuständig ist“. Im Sachverhalt war insoweit vorgegeben, dass die Parteien vor dem angerufenen Landgericht Stuttgart „streitig zur Sache“ verhandelten. Hierzu mussten die Kandidaten in der als einschlägig vorgegebenen Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - VO 44/2001 - (ABl. Nr. L 012 vom 16.01.2001, S.1) die Artt.5 und 24 auffinden und auf den Fall der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche anwenden. Damit wurde der zulässige Prüfungsstoff nicht überschritten.
32 
Allerdings vermag die Kammer dem Antragsgegner nach summarischer Prüfung darin nicht zu folgen, dass die beanstandete Thematik bereits von § 5 Abs.3 Nr.6 JAPrO 1993 gedeckt wäre. Danach zählt zum Prüfungsstoff „aus dem Zivilprozessrecht im Überblick: Verfahren im ersten Rechtszug: Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen …“. Die Maßgabe „im Überblick“ wird in § 5 Abs.5 JAPrO 1993 dahin erläutert, dass (nur) die Kenntnis der Systematik der wichtigsten Rechtsfiguren ohne Einzelwissen verlangt wird. Davon ausgehend dürfte die VO 44/2001 von § 5 Abs.3 Nr.6 JAPrO 1993 - bezogen auf das Rechtsgebiet „Prozessvoraussetzungen“ - nicht als Prüfungsstoff erfasst sein. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass die VO 44/2001 seit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2002 gemäß Art. 249 Abs.2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung) - EG - (ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33) in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Zivilprozessrecht darstellt (vgl. Art.76 VO 44/2001). Indes ist damit noch keine Aussage über eine Zuordnung der VO 44/2001 zur „Systematik der wichtigsten Rechtsfiguren“ der Prozessvoraussetzungen getroffen, deren Kenntnis allein verlangt werden darf. Einer derartigen Zuordnung dürfte hier entgegenstehen, dass die VO 44/2001 die internationale Zuständigkeit eines angerufenen Zivilgerichts als Rechtsfigur - anders als das GVG die sachliche oder die §§ 12ff. ZPO die örtliche Zuständigkeit - nicht allgemein regelt, sondern mit Rechtsstreitigkeiten, die an das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft anknüpfen (vgl. Begründungserwägung 8 der VO 44/2001), nur einen besonderen Ausschnitt dieser Rechtsfigur. Selbst wenn man die internationale Zuständigkeit als „wichtigste Rechtsfigur“ des Rechtsgebiets Prozessvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs.5 JAPrO 1993 ansehen wollte, ginge die Kenntnis hiervon über die Kenntnis der „Systematik“ dieser Rechtsfigur hinaus. Darüber hinaus würde eine Zuordnung der VO 44/2001 zu § 5 Abs.3 Nr.6 JAPrO 1993 zu systematischen Friktionen führen. Denn zum einen wäre nicht recht verständlich, warum das Internationale Verfahrensrecht im allgemeinen nur als Wahlfach (vgl. § 5 Abs.4 Nr.17 JAPrO 1993), die VO 44/2001 dagegen als besonderer Teil dieses Rechtsgebiets als Pflichtfach Prüfungsstoff sein sollte. Zum zweiten sind gemäß § 5 Abs.3 Nr.11 JAPrO 1993 aus dem Europarecht die Rechtsquellen des europäischen Gemeinschaftsrechts, wozu die Verordnung als sog. Sekundärrecht gehört, ebenfalls nur „im Überblick“ Pflichtstoff; Einzelwissen hinsichtlich bestimmter EG-Sekundärrechtsakte wie der VO 44/2001 kann danach nicht verlangt werden. Dass der Verordnungsgeber durch § 5 Abs.3 Nr.6 JAPrO 1993 über diese Grenzen hinaus Europarecht zum Pflichtfachstoff machen wollte, erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar. Letztlich bedarf diese Rechtsfrage jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn jedenfalls wird die Aufgabenstellung von § 5 Abs.6 JAPrO 1993 getragen. Danach dürfen andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Rechtsgebiete im Zusammenhang mit den Pflicht- und Wahlfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Die Wertungsbegriffe „Verständnis“ und „Einzelwissen“ stehen in einer Wechselbeziehung. Sie bringen zum Ausdruck, dass es dem durchschnittlich befähigten Prüfungsteilnehmer möglich sein muss, ohne gezielte Examensvorbereitung aufgrund der anerkannten Methoden der Rechtsfindung infolge von Transferleistungen der Kenntnis benannter Prüfungsgebiete den durchschnittlichen Prüfungsanforderungen gerecht zu werden; verlässt eine schriftliche Aufgabe in der juristischen Staatsprüfung den Pflichtstoffbereich, so muss die Prüfungsbehörde durch Lösungshilfen die Gewährleistung fairer Prüfungschancen sicherstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1985 - 9 S 2823/85 -; Urt. v. 08.03.1989 - 9 S 3264/88 -, NVwZ-RR 1989, 482). Die Prüfungsbehörde hat die hierdurch gezogenen Grenzen ihres Ermessens bei der Auswahl des schriftlichen Prüfungsstoffes nicht überschritten. Sie hat durch Hinweis auf die „maßgebende EuGVO“ eine Lösungshilfe eingebaut. Die Lösung der Fallfrage war durch schlichte Anwendung der aufzufindenden Artt.5 und 24 der VO 44/2001 auf den vorgegebenen Sachverhalt möglich und erforderte kein spezifisches Einzelwissen. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Sachverhaltteil „I.“, auf welchen sich die Aufgabe 1 a) der Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht bezieht, ausschließlich Internationales Zivilverfahrensrecht und deshalb mehr als den „Zusammenhang“ mit den Pflicht- und Wahlfächern zum Prüfungsgegenstand gehabt hätte. Denn der weit überwiegende Teil des Ausgangssachverhaltes unter „I.“ enthält für die materielle Rechtslage maßgebliche Informationen, welche - zusammen mit dem daran anknüpfenden Sachverhaltteil „II.“ - insbesondere zur Lösung der Aufgabe 2 vorgegeben sind.
34 
Ob die Erstprüferin bei ihrer Bewertung individuell den durch § 5 Abs.6 JAPrO 1993 gezogenen Rahmen überschritten hat, kann dahinstehen. Denn ein derartiger Verfahrensfehler bei der Bewertung der fehlerfrei ermittelten Prüfungsleistung kann einen Anspruch des Antragstellers auf (vorläufige) Wiederholung der Prüfungsleistung nicht begründen, wenn - wie dies hier der Fall ist - eine Neubewertung ohne weiteres möglich wäre (vgl. VG Dresden, Urt. v. 10.11.2004 - 5 K 1034/02 -; VG Meiningen, Beschl. v. 29.05.1997 - 8 E 530/97.Me -, Juris). Eine (vorläufige) Neubewertung der geschriebenen Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht ist indes nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens, nachdem der Antragsteller eine solche nicht (mehr) begehrt.
35 
2. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Aufgabentext der Klausur die Gesetzesbezeichnung „EuGVO“ falsch wiedergegeben worden sei und es richtigerweise „EuGVVO“ hätte heißen müssen.
 
36 
Dem Antragsteller ist insoweit zwar einzuräumen, dass die Bezeichnung „EuGVO“ tatsächlich geeignet gewesen ist, die Prüfungsteilnehmer zu irritieren. Denn in den nach I. A. 1. d) der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums - HilfsmittelVwV - vom 14. Juni 2004 (Die Justiz, S. 281) im schriftlichen Teil der Ersten juristischen Staatsprüfung für die Aufgaben aus dem Zivilrecht als Hilfsmittel zugelassenen „dtv-Beck-Texte Nr.5014, Europarecht“ und „Sartorius Bd. II - Internationale Verträge - Europarecht“ wird die VO 44/2001 als „EuGVVO“ bzw. gar nicht bezeichnet. Der Antragsgegner kann insoweit auch nicht auf die ebenfalls gebräuchliche Abkürzung „EuGVO“ verweisen, wie sie im Ergänzungsband zur Textsammlung „Schönfelder Deutsche Gesetze“ verwandt wird. Denn dieser ist kein zugelassenes Hilfsmittel in der Ersten juristischen Staatsprüfung, worauf nochmals ausdrücklich unter III. 1. der „Hinweise zur Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2005 (II)“ hingewiesen wird.
37 
Allerdings ist diese Unklarheit vom Landesprüfungsamt ausgeräumt worden, nachdem einige Prüfungskandidaten wegen der Gesetzesbezeichnung bei der Aufsichtsperson nachgefragt hatten. Darüber hinaus ist der Antragsgegner seiner Verpflichtung zum Ausgleich der hierdurch entstandenen Irritationen nachgekommen, indem er eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für diese Aufsichtsarbeit von fünfzehn Minuten gewährte (vgl. § 24 Abs.1 Satz 2 JAPrO 1993). Ob diese Kompensationsmaßnahme - wie der Antragsteller meint - nicht hinreichend gewesen ist oder - wie der Antragsgegner meint - eine mögliche Beeinträchtigung deutlich überkompensiert hat, kann dahin stehen. Denn der Antragsteller hat einen weitergehenden Ausgleich der Beeinträchtigung durch die nach seiner Auffassung unzureichende Schreibzeitverlängerung jedenfalls nicht innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 S. 3 JAPrO 1993 schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt beantragt bzw. gerügt.
38 
Eine von Amts wegen verfügte Ausgleichsmaßnahme führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einem generellen Ausschluss der Anwendbarkeit der Präklusionsregelungen des § 24 Abs. 2 S. 3 und 4 JAPrO 1993 (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.10.2002 - 10 K 4484/01 -). Hält ein Prüfungskandidat eine Ausgleichsmaßnahme für nicht ausreichend, so obliegt es ihm selbst, seine Bedenken gegenüber dem Prüfungsamt zum Ausdruck zu bringen. Insoweit trifft den Kandidaten eine Rügepflicht, da das Prüfungsamt nicht gehalten ist, die von ihm gewählte Ausgleichsmaßnahme selbst in Frage zu stellen. Es kann vielmehr davon ausgehen, dass der aufgetretene Verfahrensfehler durch die gewählte Ausgleichsmaßnahme behoben ist. Vertritt ein Prüfungskandidat eine andere Auffassung hierzu, so hat er diesen Einwand geltend zu machen. Die damit für den Kandidaten entstandene Rügepflicht unterliegt auch der Präklusionsregelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO 1993, denn es wäre ansonsten dem Prüfungskandidaten anheim gestellt, das Ergebnis der Beurteilung der Prüfungsleistung abzuwarten und davon abhängig zu machen, ob er die Rüge eines mangelnden Ausgleichs erhebt oder es bei der bewerteten Prüfungsleistung belässt. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich nicht von derjenigen, die bei einem ausschließlich vom Kandidaten gerügten Mangel vorliegt. Auch hier soll die Präklusionsregelung gerade dazu dienen, dem Prüfungskandidaten die Möglichkeit zu nehmen, die Entscheidung über die Erhebung einer Verfahrensrüge vom Ergebnis der Beurteilung der Prüfungsleistung abhängig zu machen. Im vorliegenden Fall war es für die Antragsteller ohne weiteres möglich, über die Frage, ob nach seiner Auffassung die vom Prüfungsamt gewährte Schreibverlängerung von fünfzehn Minuten angesichts der aufgetretenen Störungen ausreichend war, innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 zu klären und die Entscheidung darüber zu treffen, ob er mit einer entsprechenden Rüge das Risiko, seine Leistungen in einer Wiederholungsklausur erneut unter Beweis zu stellen, auf sich nehmen will. Dass der Antragsteller diese Rüge aber erst nach dem Vorliegen des - negativen - Ergebnisses der Klausur Nr. 3 erheben kann, verwehrt ihm die Ausschlussnorm des § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993.
39 
Es bedurfte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keiner ausdrücklichen Belehrung über seine Rügepflichten und die zulässige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern in § 24 Abs.2 S.3 und 4 JAPrO 1993. Denn die in dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Mitwirkungsobliegenheiten des Prüflings (vgl. Nachweise unter 3.) sehen auch vor, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Darüber hinaus hatte der Antragsteller bereits zum dritten Mal an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und daher bereits mehrfach Gelegenheit, von den maßgebenden gesetzlichen Regeln zumutbar Kenntnis zu nehmen. Dass die Prüfung nach den Bestimmungen der JAPrO 1993 durchgeführt wird, ist dem Antragsteller im übrigen nach seinem eigenen Vortrag durch Nr.1 der ihm übersandten „Hinweise zur Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2005 (I)“ mitgeteilt worden. Es kann daher dahinstehen, ob dem Antragsteller in der in Rede stehenden Prüfungskampagne auch die „Hinweise zur Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2005 (II)“, welche unter V.7. einen ausdrücklichen Hinweis auf die fragliche Präklusionsvorschrift enthalten, übersandt worden sind oder nicht.
40 
3. Mit dem Einwand, dass Unruhe wegen der vergessenen Gesetzestexte aufgetreten sei, ist Antragsteller ebenfalls gemäß § 24 Abs.2 Satz 3 und 4 JAPrO 1993 ausgeschlossen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, die Prüfungsbehörde hätte (erneut) von Amts wegen eine Ausgleichsmaßnahme nach § 24 Abs.1 JAPrO 1993 treffen müssen.
41 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist es zwar zunächst Aufgabe der Prüfungsbehörde, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. Allerdings muss der Prüfling das Seine dazu beitragen, dass die (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse liegende Prüfung einen rechtsfehlerfreien Verlauf nimmt. Ihn trifft die Obliegenheit, einen Verfahrensmangel unverzüglich zu rügen, was zum einen dazu dient, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und u. U. sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation zu ermöglichen. Zum anderen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492). Entzieht sich der Prüfling seiner Mitwirkungslast, so handelt er widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben mit der Folge, dass ihm eine spätere Berufung auf den Verfahrensfehler verwehrt ist. Seine Mitwirkungsobliegenheit endet allerdings an der Grenze der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46). Bei eine mehrstündigen Prüfung kann es danach einem Prüfling zwar nicht zugemutet werden, aus einer Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs durch Lärmeinwirkungen schon während der Prüfung rechtliche Konsequenzen zu ziehen, z. B. seinen Rücktritt von der Prüfung zu erklären oder eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit zu verlangen. Zumutbar ist aber eine Rüge, also ein Hinweis an den Aufsichtsführenden auf die Beeinträchtigung, der weder einen nennenswerten Zeitaufwand erfordert noch arbeitsunterbrechende und konzentrationsstörende Überlegungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1990 - 7 C 9/90 -, BVerwGE 85, 323 m. w. N.).
42 
Hiervon ausgehend war es dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar, die aufgetretene Unruhe zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zuvor wegen der unklaren Gesetzesbezeichnung eine fünfzehnminütige Schreibverlängerung gewährt worden war. Die Prüflinge mussten nämlich bemerken, dass auf die neuerliche Störung keine Reaktion der Prüfungsbehörde erfolgte. Ihre etwaige Erwartung, im Hinblick auf die früher gerügte und mit einer Schreibverlängerung beantwortete Störung werde die Prüfungsbehörde von Amts wegen eine weitere Schreibverlängerung oder eine andere Ausgleichsmaßnahme gewähren, erwies sich damit als erkennbar falsch. Nunmehr wäre von demjenigen, der die Störung als erheblich empfunden hatte, eine Rüge zu erwarten gewesen. Die fehlende Reaktion der Prüfungsbehörde ohne Gegenvorstellung hinzunehmen und nach der Prüfung deren Fehlerhaftigkeit geltend zu machen, wäre widersprüchlich und verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem sich die Mitwirkungsobliegenheit der Prüflinge ableitet.
43 
Dem kann vom Antragsteller auch nicht entgegengehalten werden, er sei während der aufgetretenen Unruhe von der Aufsichtsperson „gehindert“ worden, seine Rüge anzubringen. Denn zum einen hätte es dem Antragsteller oblegen, wenn - wie er vorträgt - die Aufsichtsperson seine Wortmeldung mutmaßlich in der Annahme, er melde sich zum Bücherkauf, unterbunden habe, umgehend klarzustellen, dass er tatsächlich eine Störung habe rügen wollen. Zum anderen hätte er jedenfalls unverzüglich nach Beendigung der Aufsichtsarbeit seine Rüge der Prüfungsbehörde schriftlich zur Kenntnis bringen können und müssen, wie dies nach unwidersprochener Darstellung des Landesjustizprüfungsamtes eine Reihe von Kandidaten getan haben. Jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 hätte er klären und die Entscheidung darüber treffen können und müssen, ob er rechtliche Konsequenzen aus der empfundenen Störung ziehen, also die Prüfung gelten lassen will oder nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
44 
4. Der Antragsteller kann schließlich nicht geltend machen, das Prüfungsamt habe mögliche Ausgleichsmaßnahmen vermengt und deshalb gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen.
45 
Eine derartige Vermengung hat vorliegend nicht stattgefunden und ist - anders als der Antragsteller meint - auch vom Landesjustizprüfungsamt niemals vorgetragen worden. Die gewährte fünfzehnminütige Schreibverlängerung diente, wie auch der Vermerk im Prüfungsprotokoll bestätigt, lediglich dem Ausgleich der unklaren Gesetzesbezeichnung im Aufgabentext und der daraus resultierenden Irritationen. Sofern unabhängig davon einigen Kandidaten angeboten worden ist, die Prüfung zu wiederholen, geschah dies zum einen auf deren ausdrückliche und schriftliche Rüge der Unruhe wegen der vergessenen Gesetzestexte. Zum anderen mussten diejenigen Kandidaten, die sich für eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit entschieden haben, die geschriebene Arbeit in Unkenntnis von deren Ergebnis annullieren lassen, so dass sie von dem gewährten Schreibausgleich nicht mehr profitierten. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ist hierin nicht zu erblicken. Im Gegenteil stellte es im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung zur Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings und die diese nachvollziehende Regelung des § 24 Abs.2 JAPrO 1993 einen solchen Verstoß dar, wenn dem Antragsteller nunmehr in Kenntnis des erzielten Prüfungsergebnisses eine weitere Prüfungschance gewährt werden würde, obgleich er - wie ausgeführt - seiner Mitwirkungslast nicht nachgekommen ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs.1 GKG i.V.m. Nrn. 36.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29.12.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.5.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den Waldorfkindergarten Sch. für die Kalenderjahre 1998 und 1999.
Er stellte am 2.11.2005 einen entsprechenden Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2005 mit der Begründung ablehnte, die Ansprüche seien verjährt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.1.2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Anspruch noch nicht entstanden sei, da der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.5.2006 zurück. Er führte aus, es seien die Verjährungsregeln des BGB anzuwenden. Nach deren Änderung beginne die Verjährungsfrist von drei Jahren am 1.1.2002 zu laufen, so dass die Verjährung am 31.12.2004 eingetreten sei.
Der Kläger hat am 20.6.2006 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Er trägt vor, die Verjährungsvorschriften des § 45 SGB I seien anzuwenden. Die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, nachdem der Anspruch entstanden sei. Nach den §§ 39, 40 Abs. 2 SGB I seien die Ansprüche aber noch nicht entstanden bzw. fällig. Da es sich bei § 74 SGB VIII um eine Ermessensvorschrift handle, entstehe der Anspruch erst mit Entscheidung des Beklagten über die Leistung. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Erhebung der Einrede der Verjährung ermessensfehlerhaft gehandelt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Klägers erklärt, der Abschluss sei im maßgeblichen Zeitraum kalenderjährlich gemacht worden. Er beziehe sich für das Jahr 1999 deshalb zum Teil auf das Kindergartenjahr 1999/2000.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29.12.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.5.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 2.11.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, die Vorschriften des SGB I seien nicht anzuwenden, da die vom Kläger begehrte Leistung keine Sozialleistung betreffe. Außerdem handle es sich bei der maßgeblichen Vorschrift nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Sollvorschrift. Da keine Sozialleistung begehrt werde, habe der Beklagte bei der Einrede der Verjährung kein Ermessen auszuüben. Nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB sei Verjährung eingetreten.
11 
Die Beteiligten haben der Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.
12 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung hat entschieden werden können (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO VwGO).
14 
Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Der Beklagte hat die Gewährung des Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 zu Unrecht (nur) mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche seien verjährt, denn er hat die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben.
15 
Nach der jedenfalls analog anzuwendenden Vorschrift des § 45 SGB I verjähren Ansprüche aus Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Eine direkte Anwendung des § 45 SGB I könnte deshalb ausscheiden, weil es sich bei der geltend gemachten Leistung nach § 74 SGB VIII nicht um eine Sozialleistung i. S. des § 11 SGB I handeln könnte. Dort sind Sozialleistungen als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen definiert. Unter § 27 SGB I sind einzelne Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe genannt, nicht jedoch die Förderung nach § 74 SGB VIII, die der Kläger begehrt. Der Kläger gehört auch nicht zu dem unter § 8 SGB I genannten Personenkreis (junge Menschen und Personensorgeberechtigte). Die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Sozialleistung in diesem Sinne handelt, kann jedoch offen bleiben, weil § 45 SGB I jedenfalls analog anzuwenden ist. Ein gesetzgeberischer Wille, eine Verjährung überhaupt nicht zuzulassen, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie der Wille, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geltung zu bringen. Soweit eine ausdrückliche Verjährungsregelung vom Gesetz nicht getroffen wurde, ist auf die Vorschriften des BGB, die im öffentlichen Recht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückzugreifen, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts keine allgemeine Tendenz im Sozialrecht erkenne, dass dort eine vierjährige Verjährungsfrist gelten solle (etwa Urteil vom 27.11.1986 -5 C 74/85-, BVerwGE 75, 173-181). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die vorhandene Rechtsprechung nicht zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von drei Jahren, sondern zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von 30 Jahren zu unterscheiden hatte, so dass die analoge Anwendung des BGB zu einer längeren Verjährungsfrist geführt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden, dass beim Fehlen einer Verjährungsregelung nicht grundsätzlich § 195 BGB anzuwenden ist. Vielmehr hat sich nach der Rechtsprechung der Inhalt der hier erforderlichen Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu bestimmen. Einen Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es nicht, auch nicht für die Regelverjährung des § 195 BGB; letztere ist vielmehr allgemein erst dann maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es auch anderen gesetzlichen Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1984 - 3 C 86/82 -, BVerwGE 69, 227-238, und vom 15.12.1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336, 338 ff.). Bei der Regelung des § 45 SGB I handelt es sich um eine näher stehende Regelung, so dass diese hier Anwendung findet.
16 
Somit verjähren die Ansprüche des Klägers in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 40 Abs. 1 SGB I, der ebenfalls jedenfalls analog anzuwenden ist, entstehen die Ansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist nach Abs. 2 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird.
17 
Bei der vom Kläger begehrten Leistung dem Grunde nach handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Beklagten. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII s o l l e n die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter den dort genannten Voraussetzungen fördern, erst über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 11.01.2007 -12 S 2472/06 - und vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -), begründet § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern regelt klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII, soll der Beklagte als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass lediglich die Frage der Verjährung streitig ist.
19 
Damit sind die Ansprüche entstanden, nachdem ihre Voraussetzungen vorlagen. Dies war nach Abschluss des Kindergartenjahres der Fall. Eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 -5 C 66/03-, DVBl 2005, 772-773). Aus dem Sinn der Förderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, sie müsse etwa vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein. Denn ein Förderungsantrag ist dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Für die Ansprüche aus dem Kalenderjahr 1999, die teilweise das Kindergartenjahr 1999/2000 betreffen, lagen die Voraussetzungen am 31.12.2000 und für das Kindergartenjahr 1998/1999 am 31.12.1999 vor. Nach § 41 SGB I analog waren sie damit auch fällig. Die Ansprüche waren daher zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2005 verjährt.
20 
Die Einrede der Verjährung ist seitens der Beklagten jedoch nicht wirksam geltend gemacht worden. Die Verjährung berechtigt den Leistungsverpflichteten, die Leistungen zu verweigern (vgl. § 45 SGB I i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB analog). Ob er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.1989 - 11 S 320/89 -; BSG, Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 49/86-, BSGE 62, 10-17; § 39 Abs. 1 SGB I, hier ebenfalls analog anzuwenden). Übt ein Leistungsträger sein Ermessen hinsichtlich der Verjährungseinrede aus, so ist dieses durch die Gerichte (lediglich) hinsichtlich der Überschreitung des Ermessens und des unzulässigen Ermessensgebrauchs nachprüfbar (§ 114 VwGO). Die Einrede der Verjährung kann jederzeit erhoben werden. Die Behörde hat dabei die Gründe darzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Einsparung von Haushaltsmitteln das Ermessen dahingehend ausgeübt werden kann, die Einrede zu erheben. Zwar lässt die Tatsache, dass sich der Beklagte auf Verjährung beruft, den Schluss zu, dass er insoweit die Entscheidung geprüft hat, ob die Einrede erhoben wird. Von ihm beachtete Ermessensgesichtspunkte hat er jedoch nicht offen gelegt. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 04.09.2006 gegenüber dem Gericht erklärt, die Ausübung von Ermessen bezüglich der Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht erforderlich. Der Ermessensausfall führt dazu, dass die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Deshalb ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird er die öffentlichen Interessen wie die Haushaltslage gegen die Interessen des Klägers unter Beachtung möglicher Versäumnisse gegeneinander abzuwägen haben. Sollte er bei der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verjährungseinrede nicht mehr erhoben wird, wird er über Art und Höhe der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung hat entschieden werden können (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO VwGO).
14 
Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Der Beklagte hat die Gewährung des Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 zu Unrecht (nur) mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche seien verjährt, denn er hat die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben.
15 
Nach der jedenfalls analog anzuwendenden Vorschrift des § 45 SGB I verjähren Ansprüche aus Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Eine direkte Anwendung des § 45 SGB I könnte deshalb ausscheiden, weil es sich bei der geltend gemachten Leistung nach § 74 SGB VIII nicht um eine Sozialleistung i. S. des § 11 SGB I handeln könnte. Dort sind Sozialleistungen als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen definiert. Unter § 27 SGB I sind einzelne Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe genannt, nicht jedoch die Förderung nach § 74 SGB VIII, die der Kläger begehrt. Der Kläger gehört auch nicht zu dem unter § 8 SGB I genannten Personenkreis (junge Menschen und Personensorgeberechtigte). Die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Sozialleistung in diesem Sinne handelt, kann jedoch offen bleiben, weil § 45 SGB I jedenfalls analog anzuwenden ist. Ein gesetzgeberischer Wille, eine Verjährung überhaupt nicht zuzulassen, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie der Wille, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geltung zu bringen. Soweit eine ausdrückliche Verjährungsregelung vom Gesetz nicht getroffen wurde, ist auf die Vorschriften des BGB, die im öffentlichen Recht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückzugreifen, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts keine allgemeine Tendenz im Sozialrecht erkenne, dass dort eine vierjährige Verjährungsfrist gelten solle (etwa Urteil vom 27.11.1986 -5 C 74/85-, BVerwGE 75, 173-181). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die vorhandene Rechtsprechung nicht zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von drei Jahren, sondern zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von 30 Jahren zu unterscheiden hatte, so dass die analoge Anwendung des BGB zu einer längeren Verjährungsfrist geführt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden, dass beim Fehlen einer Verjährungsregelung nicht grundsätzlich § 195 BGB anzuwenden ist. Vielmehr hat sich nach der Rechtsprechung der Inhalt der hier erforderlichen Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu bestimmen. Einen Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es nicht, auch nicht für die Regelverjährung des § 195 BGB; letztere ist vielmehr allgemein erst dann maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es auch anderen gesetzlichen Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1984 - 3 C 86/82 -, BVerwGE 69, 227-238, und vom 15.12.1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336, 338 ff.). Bei der Regelung des § 45 SGB I handelt es sich um eine näher stehende Regelung, so dass diese hier Anwendung findet.
16 
Somit verjähren die Ansprüche des Klägers in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 40 Abs. 1 SGB I, der ebenfalls jedenfalls analog anzuwenden ist, entstehen die Ansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist nach Abs. 2 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird.
17 
Bei der vom Kläger begehrten Leistung dem Grunde nach handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Beklagten. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII s o l l e n die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter den dort genannten Voraussetzungen fördern, erst über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 11.01.2007 -12 S 2472/06 - und vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -), begründet § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern regelt klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII, soll der Beklagte als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass lediglich die Frage der Verjährung streitig ist.
19 
Damit sind die Ansprüche entstanden, nachdem ihre Voraussetzungen vorlagen. Dies war nach Abschluss des Kindergartenjahres der Fall. Eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 -5 C 66/03-, DVBl 2005, 772-773). Aus dem Sinn der Förderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, sie müsse etwa vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein. Denn ein Förderungsantrag ist dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Für die Ansprüche aus dem Kalenderjahr 1999, die teilweise das Kindergartenjahr 1999/2000 betreffen, lagen die Voraussetzungen am 31.12.2000 und für das Kindergartenjahr 1998/1999 am 31.12.1999 vor. Nach § 41 SGB I analog waren sie damit auch fällig. Die Ansprüche waren daher zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2005 verjährt.
20 
Die Einrede der Verjährung ist seitens der Beklagten jedoch nicht wirksam geltend gemacht worden. Die Verjährung berechtigt den Leistungsverpflichteten, die Leistungen zu verweigern (vgl. § 45 SGB I i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB analog). Ob er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.1989 - 11 S 320/89 -; BSG, Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 49/86-, BSGE 62, 10-17; § 39 Abs. 1 SGB I, hier ebenfalls analog anzuwenden). Übt ein Leistungsträger sein Ermessen hinsichtlich der Verjährungseinrede aus, so ist dieses durch die Gerichte (lediglich) hinsichtlich der Überschreitung des Ermessens und des unzulässigen Ermessensgebrauchs nachprüfbar (§ 114 VwGO). Die Einrede der Verjährung kann jederzeit erhoben werden. Die Behörde hat dabei die Gründe darzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Einsparung von Haushaltsmitteln das Ermessen dahingehend ausgeübt werden kann, die Einrede zu erheben. Zwar lässt die Tatsache, dass sich der Beklagte auf Verjährung beruft, den Schluss zu, dass er insoweit die Entscheidung geprüft hat, ob die Einrede erhoben wird. Von ihm beachtete Ermessensgesichtspunkte hat er jedoch nicht offen gelegt. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 04.09.2006 gegenüber dem Gericht erklärt, die Ausübung von Ermessen bezüglich der Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht erforderlich. Der Ermessensausfall führt dazu, dass die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Deshalb ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird er die öffentlichen Interessen wie die Haushaltslage gegen die Interessen des Klägers unter Beachtung möglicher Versäumnisse gegeneinander abzuwägen haben. Sollte er bei der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verjährungseinrede nicht mehr erhoben wird, wird er über Art und Höhe der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.

(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
2.
durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
3.
eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der im Jahre 1966 geborene Antragsteller nahm im Wege der Wiederholungsprüfung an der Ersten juristischen Staatsprüfung im Frühjahr 2005 in Tübingen teil. Er erzielte in der schriftlichen Prüfung folgende Einzelergebnisse:
Aufsichtsarbeit Nr.1 (Zivilrecht): 1,0 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.2 (Zivilrecht): 3,5 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.3 (Zivilrecht): 2,0 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.4 (Strafrecht): 2,0 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.5 (Strafrecht): 7,0 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.6 (Öffentliches Recht): 4,0 Punkte
Aufsichtsarbeit Nr.7 (Öffentliches Recht): 6,5 Punkte
Mit Bescheid 02.06.2005 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Erste juristische Staatsprüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe, da er nicht in mindestens einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit, 4,0 oder mehr Punkte erreicht habe und somit die Voraussetzungen des § 15 JAPrO nicht erfüllt seien.
10 
Hiergegen legte der Antragsteller am 22.06.2005 Widerspruch ein und wandte sich zunächst gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten Nr.3 (Zivilrecht) und Nr.4 (Strafrecht). Des weiteren machte er hilfsweise geltend, dass ihm aufgrund mehrerer Verfahrensfehler eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit Nr.3 (Zivilrecht) zu gestatten sei. Zum ersten sei unzulässiger Prüfungsstoff Gegenstand der Klausur gewesen, indem in Frage 1 a gefragt worden sei, ob das Landgericht Stuttgart nach dem EuGVO zuständig sei. Denn Internationales Zivilverfahrensrecht sei kein Prüfungsstoff im Sinne des § 8 Abs.1, 2 JAPrO. Zum zweiten sei die Gesetzesbezeichnung „EuGVO“ im Sachverhalt falsch wiedergegeben worden. Richtigerweise hätte es „EuGVVO“ heißen müssen. Insoweit werde ungeeigneter Prüfungsstoff gerügt. Zum dritten sei erst nach Ablauf von über einer halben Stunde der Bearbeitungszeit dem Antragsteller und den anderen Kandidaten durch die Aufsicht mitgeteilt worden, dass es sich um einen Fehler handele und „EuGVVO“ die richtige Bezeichnung sei. Als Ausgleich hätten die Kandidaten eine 15 Minuten längere Bearbeitungszeit und damit einen nicht hinreichenden Schreibausgleich erhalten. Schließlich sei es zum vierten aufgrund dessen, dass mehr als 10 Kandidaten ihre Europarechtstexte vergessen hatten, mitten in der Prüfung zu einer Frage- und Antwortzeit gekommen, in welcher die vergesslichen Kandidaten danach gefragt hätten, ob sie von Kommilitonen Bücher ausleihen könnten. Dies sei verneint worden, worauf der Vorschlag unterbreitet worden sei, Kopien der betreffenden Texte zu machen. Als auch dies von der Aufsicht abgelehnt worden sei, habe man sich darauf geeinigt, dass ein Kandidat die fehlenden Europarechtstexte bei der Buchhandlung O. in Tübingen kaufen sollte. Diese Debatte habe wiederum ca. 15 Minuten gedauert, wofür es keinen ausreichenden Schreibausgleich gegeben habe. Der Antragsteller habe hinsichtlich dieses Vorfalls auch seine Hand gestreckt, um ihn zu rügen, was von der Aufsicht durch ein Handzeichen abgewehrt worden sei. Seine nunmehr erhobene Rüge sei daher auch rechtzeitig.
11 
Im Widerspruchsverfahren holte das Landesjustizprüfungsamt hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr.4 (Strafrecht) Stellungnahmen der betroffenen Prüfer ein, die an ihren Bewertungen festhielten und diese näher erläuterten. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Stellungnahmen wird auf die Akten des Landesjustizprüfungsamtes verwiesen.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2005 wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch des Antragstellers als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Prüfer hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Nr.4 im Strafrecht in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die Einwendungen des Antragstellers unbegründet seien und eine Änderung der erteilten Note nicht in Betracht komme. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sei oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verkannt habe oder dass eine Bewertung aus sonstigen Gründen fehlerhaft sei. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf beide Aufsichtsarbeiten Begründungsdefizite, insbesondere Verstöße gegen das „Prinzip der Systemgerechtigkeit“, rüge, verhelfe auch dies dem Widerspruch nicht zum Erfolg. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachten der Aufsichtsarbeiten den von der ständigen Rechtsprechung verlangten Anforderung nicht entsprechen. Die Rüge, im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht seien die Stoffgrenzen verletzt, sei ebenfalls nicht begründet. Der Stoff der Klausur habe sich in den Grenzen des § 5 Abs.6 JAPrO 1993 gehalten. Was die übrigen Rügen hinsichtlich der - durchaus gängigen - Gesetzesbezeichnung „EuGVO“ und des äußeren Ablaufs der Aufsichtsarbeit Nr.3 angehe, sei der Antragsteller damit jedenfalls gemäß § 24 Abs.2 Satz 4 JAPrO 1993 präkludiert.
13 
Soweit es die Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht betrifft, hat der Antragsteller hiergegen am 28.11.2005 Klage erhoben (8 K 2079/05), über die noch nicht entschieden ist.
14 
Am 23.12.2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung des Antrags wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen die im Widerspruchsverfahren angestellten Erwägungen. Ergänzend lässt er vortragen, dass er hinsichtlich der angesprochenen Verfahrensfehler entgegen der Begründung im Widerspruchsbescheid nicht präkludiert sei. Zum einen sei er vom Antragsgegner zu keiner Zeit auf die Rügepflicht hingewiesen und erst recht nicht über die Folgen einer nicht fristgerechten Rüge belehrt worden. Insbesondere habe er ein Merkblatt, woraus sich eine entsprechende Belehrung ergeben würde, zu keiner Zeit erhalten. Eine solche Belehrung sei aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners notwendig. Zum anderen habe der Antragsteller vergeblich versucht, die genannten Vorfälle fristgerecht zu rügen. Er sei hieran in einer der Antragsgegner zurechenbaren Weise gehindert worden. Überdies dürfe nach einhelliger Ansicht in der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur die Prüfungsbehörde bei erheblichen und offensichtlichen Mängeln der genannten Art nicht abwarten, ob der Prüflinge eine neue Prüfung beantragt, sondern sie habe, sobald sie die Mängel vollends erkenne, von Amts wegen entsprechend zu reagieren und die misslungene Prüfung durch eine sachgerechte Abhilfe, in der Regel durch eine Wiederholung der Prüfung, zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen. Einer der Präklusionsfrist unterliegenden Rüge habe es daher gar nicht bedurft, da das Prüfungsamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Es sei nicht beachtet worden, dass die von Amts wegen getroffene Handlung - Schreibverlängerung von 15 Minuten - nicht zur Heilung der Verfahrensfehler geeignet gewesen sei. Der Antragsteller habe insoweit nämlich inzwischen erfahren, dass es einige Prüflinge gegeben habe, die die in Rede stehende Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht genau wegen der formalen Einwendungen noch einmal haben schreiben dürfen. Es werde daher ausdrücklich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gerügt, der sich eindeutig daraus ergebe, dass das Prüfungsamt die zur Verfügung stehenden Alternativen, Wiederholung der Prüfung, Schreibzeitverlängerung oder eine andere Ausgleichsmaßnahme, unzulässig und willkürlich vermengt habe. Es hätte entweder eine Schreibzeitverlängerung oder eine Prüfungswiederholung erlauben dürfen. Hier habe es einer selektiven Gruppe von Studenten beides gewährt, was zeige, dass nicht einmal nach Ansicht des Prüfungsamtes die Schreibverlängerung von 15 Minuten zur Heilung der Verfahrensfehler geeignet gewesen sein könnte. Zur Glaubhaftmachung des Ablaufs der Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht legt der Antragsteller eine von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vor, woraus erst der gänzliche Umfang der Störungen und die Irreversibilität und Irreparabilität der Prüfungssituation deutlich werde. Dem Antragsteller stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite, da ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung für ihn unzumutbar sei. Dies sei in der Rechtsprechung anerkannt, wenn es sich - wie hier - um die letzte Prüfungschance handele. Schließlich stehe im Hinblick auf Art.19 Abs.4 GG auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, da anderenfalls der Rechtsschutz des Antragstellers gänzlich lehr zu laufen drohte. Ein Prüfling könne sein Prüfungswissen ohnehin nur schwer über einen längeren Zeitraum aktuell halten.
15 
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
16 
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholung der Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht zu laden und den Antragsteller insgesamt über das Prüfungsergebnis vorläufig neu zu bescheiden.
17 
Der Antragsgegner beantragt,
18 
den Antrag ablehnen.
19 
Zur Begründung führt das Landesjustizprüfungsamt zunächst aus, dass der Antrag gemäß §123 VwGO unzulässig sei, da durch den begehrten vorläufigen Rechtsschutz der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorgegriffen werde. Der Antragsteller sei zwar bereits 39 Jahre alt, bedürfe jedoch zunächst der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und eines erfolgreichen Abschlusses der Zweiten juristischen Staatsprüfung, um in einem juristischen Beruf, insbesondere als Rechtsanwalt, tätig zu werden. Gerade die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auf Grundlage einer vorläufigen Entscheidung sei aber für den Antragsteller mit ganz erheblichen Nachteilen verbunden. Insoweit sei auch auf erhebliche fiskalische Folgen einer stattgebenden Entscheidung hinzuweisen. Zudem sei ein Anordnungsgrund für den Antragsteller nicht ersichtlich. Daraus, dass es sich um seine letzte Prüfungschance handele, ergebe er sich ebenso wenig wie aus dem Gesichtspunkt der Wissenskonservierung. Für den Antragsteller ergebe sich des weiteren kein Anordnungsanspruch. Die Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht habe mit der geforderten Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVO die Stoffgrenzen der hier einschlägigen JAPrO 1993 eingehalten. Nach § 5 Abs.6 JAPrO 1993 dürften andere als die in § 5 Abs.3 und 4 genannten Rechtsgebiete zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Mehr sei nicht gefordert worden, und dass die Erstprüferin mehr vorausgesetzt hätte, ergebe sich auch nicht aus ihrer Korrekturbemerkung, Art.5 EuGVO sei „nicht vertieft untersucht“ worden. Eine vertiefte Untersuchung sei selbstverständlich ohne Einzelwissen möglich, und es biete gerade die Einbeziehung nicht bekannter Normen in die Falllösung in besonderem Maße die Möglichkeit, die Beherrschung der nach § 5 Abs.6 JAPrO 1993 zulässigerweise abzuprüfenden Arbeitsmethode der Rechtswissenschaft festzustellen. Im Übrigen gehöre gemäß § 5 Abs.3 Nr.6 JAPrO 1993 aus dem Zivilprozessrecht das Verfahren des ersten Rechtszuges einschließlich der Prozessvoraussetzungen zu den Pflichtfächern. Die EuGVO sei unmittelbar geltendes Zivilprozessrecht zur Zuständigkeit der Gerichte und damit als Pflichtstoff von der Norm umfasst. Was die anderen gerügten Verfahrensfehler angehe, sei zum Ablauf der Prüfung klarstellend vorzutragen: Es hätten bei der fraglichen Aufsichtsarbeit zwei ganz unterschiedlich gelagerte und daher zu trennende Sachverhalte zu Problemen geführt. Zum einen seien Irritationen im Zusammenhang mit der Gesetzesbezeichnung „EuGVO“ im Sachverhalt entstanden. Abgesehen davon, dass zweifelhaft sei, ob hierin überhaupt ein relevanter Verfahrensmangel zu sehen ist, sei zum Ausgleich dieser - und nur dieser - Unklarheit allgemein und auch dem Antragsteller eine Schreibverlängerung von 15 Minuten gewährt worden, was eine mögliche Beeinträchtigung jedenfalls deutlich überkompensiert habe. Hiervon zu trennen sei, dass eine Reihe von Kandidaten die fraglichen Gesetzestexte entgegen der Hilfsmittelverordnung nicht mit sich geführt hätten, was zu erheblicher Unruhe in den Prüfungsräumen geführt habe. Wegen dieser Unruhe hätten einige Kandidaten - anders als der Antragsteller rechtzeitig und schriftlich - entsprechende Verfahrensrügen erhoben, worauf diesen zur Wahl gestellt worden sei, statt der aus ihrer Sicht unter Beeinträchtigungen zustande gekommenen Aufsichtsarbeit eine Ersatzklausur zu schreiben. Vier Kandidaten hätten diese Möglichkeit wahrgenommen und unter Annullierung der bereits geschrieben Klausur am 02.05.2005 die Ersatzklausur geschrieben. Insoweit habe es auch keine Vermengung der Abhilfemöglichkeiten gegeben. Denn eine Gruppe, die von beiden Maßnahmen profitiert hätte, habe es gerade nicht gegeben. Allein der Antragsteller wolle dies, wenn er wegen Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der geschriebenen Klausur nun eine zweite Chance möchte. Gerade dies aber wolle § 24 Abs.2 JAPrO 1993 verhindern. Insoweit sei im Übrigen die Behauptung des Antragstellers, er sei auf das Erfordernis rechtzeitiger Rüge nie hingewiesen worden, unrichtig. Unabhängig davon, dass ein derartiger Hinweis auf eine Ausschlussfrist nicht erforderlich sei, sei er durch das mit der Prüfungszulassung übersandte Merkblatt erfolgt. Der Antragsteller habe auch nicht zum ersten Mal an der Prüfung teilgenommen und daher bereits früher die „Hinweise II“ erhalten. Abwegig sei schließlich der Vortrag, der Antragsteller sei an einer rechtzeitigen Rüge „gehindert“ worden. Selbst wenn er die Hand gehoben und die Aufsichtsperson daraufhin tatsächlich abgewunken haben sollte, hätte ihn nichts daran gehindert, dies entweder sofort gegenüber der Aufsichtsperson klarzustellen oder es unmittelbar nach der Prüfung, wenigstens innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt zu rügen.
20 
Auf Verfügung vom 18.01.2006 hat das Landesjustizprüfungsamt der Kammer die „Niederschrift über die Anfertigung der Aufsichtsarbeit Nr.3 am 11.März 2005 in Tübingen im Prüfungsraum Hörsaal 25“ in Kopie übersandt, worin es u. a. heißt:
21 
„Die Bearbeitungszeit wurde durch fernmündl. Erlass des Justizprüfungsamtes um 15 Minuten verlängert. Grund: Fehler im Aufgabentext.
22 
Um 12.30 Uhr wurden an diejenigen, die noch keine Europarechtstexte hatten, Kopien der EuGVVO ausgegeben (insgesamt 18 Stück). Dies erfolgte nach tel. Absprache mit dem Justizprüfungsamt. Die Kopien hatte eine Studentin (Freundin einer Prüfungsteilnehmerin) gefertigt.“
23 
Der Kammer liegen die Prüfungsakten (einschließlich der Klausur Nr.3) des Landesjustizprüfungsamtes vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
II.
24 
Das Begehren des Antragstellers ist, sachdienlich verstanden (§§ 122 Abs.1, 88 VwGO), darauf gerichtet, ihn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zur Wiederholung der Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht zuzulassen. Hingegen hat der Antragsteller auf schriftliche Anfrage der Kammer vom 15.02.2006 mit Schreiben vom 21.02.2006 ausdrücklich klargestellt, dass er nicht (mehr) - auch nicht hilfsweise - die vorläufige Neubewertung der am 11.03.2005 geschriebenen Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht begehrt.
25 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
26 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Gemäß § 294 Abs. 1, 2 ZPO kann sich der Antragsteller im Rahmen seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung aller präsenten Beweisführungsmittel bedienen, insbesondere auch eigene eidesstattliche Versicherungen oder solche Dritter vorlegen. Mit der einstweiligen Anordnung, die grundsätzlich nur der vorläufigen Sicherung, nicht aber der Befriedigung des geltend gemachten Anspruches dient, darf dem Antragsteller in aller Regel nicht schon das - wenn auch nur auf beschränkte Zeit - gewährt werden, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte; die einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Die Entscheidung, ob angesichts von besonderen Umständen des Einzelfalles doch ausnahmsweise eine solche Vorwegnahme zur Gewährung wirksamen Rechtsschutzes und zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile erfolgen darf, hängt u. a. von der Bedeutung und Dringlichkeit - auch der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens - des Anspruchs, der Größe und eventuellen Reparabilität des Schadens für den Antragsteller und andererseits für den Antragsgegner bzw. die Allgemeinheit ab. Eine Vorwegnahme darf erfolgen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rdnr.14 m. w. N.).
27 
Selbst wenn man danach eine einstweilige Anordnung ausnahmsweise unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass anderenfalls bei einer längeren Dauer des Hauptsacheverfahrens der aktuelle Wissensstand gar nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Anstrengungen vom Antragsteller aufrecht erhalten werden und er zudem erhebliche zeitliche Nachteile im Hinblick auf die weiteren zu erbringenden Prüfungsleistungen erleiden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479), wäre daneben erforderlich, dass ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolges seines Begehrens in der Hauptsache vorläge (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 03.12.2002 - 8 TG 2413/02 -). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf erneute Zulassung zur Abfassung einer neuen Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragsteller habe die Erste juristische Staatsprüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, rechtlich nicht zu beanstanden sein wird.
28 
Da der Antragsteller sein Studium der Rechtswissenschaften vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen hat, findet die angefochtene Prüfungsentscheidung ihre Rechtsgrundlage im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst i. d. F. vom 18.05.1971 (GBl. S.190), zuletzt geändert durch das Hochschulrechts-Änderungsgesetz vom 06.12.1999 (GBl. S. 517) sowie der auf § 7 dieses Gesetzes beruhenden Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen - JAPrO - i. d. F. vom 07.05.1993 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.09.2000 (GBl. S. 665). Nach § 15 Satz 1 JAPrO 1993 sind Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung kumulativ eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten, in mindestens drei Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte und im Zivilrecht in mindestens einer Aufsichtsarbeit 4,0 oder mehr Punkte. Der Antragsteller hat im schriftlichen Teil der Prüfung in keiner der drei Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht eine Punktzahl von 4,0 oder höher erreicht und damit eine der kumulativen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt. Er hat daher gemäß § 15 Satz 2 JAPrO 1993 die Prüfung nicht bestanden.
29 
Die Einwände, die der Antragsteller gegen diese Prüfungsentscheidung mit Blick auf die Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht erhebt, greifen nicht durch.
30 
1. Der Antragsteller meint, bereits die gestellte Prüfungsaufgabe sei rechtswidrig gewesen, da mit ihr der zulässige Prüfungsstoff überschritten sei. Das ist nicht glaubhaft gemacht.
31 
Die Prüfungsaufgabe verlangte von den Kandidaten unter anderem, in einem Rechtsgutachten zu erörtern, ob für die Klage einer deutschen gegen eine französische Partei aus einer vertraglichen Regelung „das Landgericht Stuttgart nach der maßgebenden EuGVO zuständig ist“. Im Sachverhalt war insoweit vorgegeben, dass die Parteien vor dem angerufenen Landgericht Stuttgart „streitig zur Sache“ verhandelten. Hierzu mussten die Kandidaten in der als einschlägig vorgegebenen Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - VO 44/2001 - (ABl. Nr. L 012 vom 16.01.2001, S.1) die Artt.5 und 24 auffinden und auf den Fall der Geltendmachung vertraglicher Ansprüche anwenden. Damit wurde der zulässige Prüfungsstoff nicht überschritten.
32 
Allerdings vermag die Kammer dem Antragsgegner nach summarischer Prüfung darin nicht zu folgen, dass die beanstandete Thematik bereits von § 5 Abs.3 Nr.6 JAPrO 1993 gedeckt wäre. Danach zählt zum Prüfungsstoff „aus dem Zivilprozessrecht im Überblick: Verfahren im ersten Rechtszug: Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen …“. Die Maßgabe „im Überblick“ wird in § 5 Abs.5 JAPrO 1993 dahin erläutert, dass (nur) die Kenntnis der Systematik der wichtigsten Rechtsfiguren ohne Einzelwissen verlangt wird. Davon ausgehend dürfte die VO 44/2001 von § 5 Abs.3 Nr.6 JAPrO 1993 - bezogen auf das Rechtsgebiet „Prozessvoraussetzungen“ - nicht als Prüfungsstoff erfasst sein. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass die VO 44/2001 seit ihrem Inkrafttreten am 01.03.2002 gemäß Art. 249 Abs.2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung) - EG - (ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33) in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Zivilprozessrecht darstellt (vgl. Art.76 VO 44/2001). Indes ist damit noch keine Aussage über eine Zuordnung der VO 44/2001 zur „Systematik der wichtigsten Rechtsfiguren“ der Prozessvoraussetzungen getroffen, deren Kenntnis allein verlangt werden darf. Einer derartigen Zuordnung dürfte hier entgegenstehen, dass die VO 44/2001 die internationale Zuständigkeit eines angerufenen Zivilgerichts als Rechtsfigur - anders als das GVG die sachliche oder die §§ 12ff. ZPO die örtliche Zuständigkeit - nicht allgemein regelt, sondern mit Rechtsstreitigkeiten, die an das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft anknüpfen (vgl. Begründungserwägung 8 der VO 44/2001), nur einen besonderen Ausschnitt dieser Rechtsfigur. Selbst wenn man die internationale Zuständigkeit als „wichtigste Rechtsfigur“ des Rechtsgebiets Prozessvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs.5 JAPrO 1993 ansehen wollte, ginge die Kenntnis hiervon über die Kenntnis der „Systematik“ dieser Rechtsfigur hinaus. Darüber hinaus würde eine Zuordnung der VO 44/2001 zu § 5 Abs.3 Nr.6 JAPrO 1993 zu systematischen Friktionen führen. Denn zum einen wäre nicht recht verständlich, warum das Internationale Verfahrensrecht im allgemeinen nur als Wahlfach (vgl. § 5 Abs.4 Nr.17 JAPrO 1993), die VO 44/2001 dagegen als besonderer Teil dieses Rechtsgebiets als Pflichtfach Prüfungsstoff sein sollte. Zum zweiten sind gemäß § 5 Abs.3 Nr.11 JAPrO 1993 aus dem Europarecht die Rechtsquellen des europäischen Gemeinschaftsrechts, wozu die Verordnung als sog. Sekundärrecht gehört, ebenfalls nur „im Überblick“ Pflichtstoff; Einzelwissen hinsichtlich bestimmter EG-Sekundärrechtsakte wie der VO 44/2001 kann danach nicht verlangt werden. Dass der Verordnungsgeber durch § 5 Abs.3 Nr.6 JAPrO 1993 über diese Grenzen hinaus Europarecht zum Pflichtfachstoff machen wollte, erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar. Letztlich bedarf diese Rechtsfrage jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn jedenfalls wird die Aufgabenstellung von § 5 Abs.6 JAPrO 1993 getragen. Danach dürfen andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Rechtsgebiete im Zusammenhang mit den Pflicht- und Wahlfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Die Wertungsbegriffe „Verständnis“ und „Einzelwissen“ stehen in einer Wechselbeziehung. Sie bringen zum Ausdruck, dass es dem durchschnittlich befähigten Prüfungsteilnehmer möglich sein muss, ohne gezielte Examensvorbereitung aufgrund der anerkannten Methoden der Rechtsfindung infolge von Transferleistungen der Kenntnis benannter Prüfungsgebiete den durchschnittlichen Prüfungsanforderungen gerecht zu werden; verlässt eine schriftliche Aufgabe in der juristischen Staatsprüfung den Pflichtstoffbereich, so muss die Prüfungsbehörde durch Lösungshilfen die Gewährleistung fairer Prüfungschancen sicherstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.1985 - 9 S 2823/85 -; Urt. v. 08.03.1989 - 9 S 3264/88 -, NVwZ-RR 1989, 482). Die Prüfungsbehörde hat die hierdurch gezogenen Grenzen ihres Ermessens bei der Auswahl des schriftlichen Prüfungsstoffes nicht überschritten. Sie hat durch Hinweis auf die „maßgebende EuGVO“ eine Lösungshilfe eingebaut. Die Lösung der Fallfrage war durch schlichte Anwendung der aufzufindenden Artt.5 und 24 der VO 44/2001 auf den vorgegebenen Sachverhalt möglich und erforderte kein spezifisches Einzelwissen. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Sachverhaltteil „I.“, auf welchen sich die Aufgabe 1 a) der Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht bezieht, ausschließlich Internationales Zivilverfahrensrecht und deshalb mehr als den „Zusammenhang“ mit den Pflicht- und Wahlfächern zum Prüfungsgegenstand gehabt hätte. Denn der weit überwiegende Teil des Ausgangssachverhaltes unter „I.“ enthält für die materielle Rechtslage maßgebliche Informationen, welche - zusammen mit dem daran anknüpfenden Sachverhaltteil „II.“ - insbesondere zur Lösung der Aufgabe 2 vorgegeben sind.
34 
Ob die Erstprüferin bei ihrer Bewertung individuell den durch § 5 Abs.6 JAPrO 1993 gezogenen Rahmen überschritten hat, kann dahinstehen. Denn ein derartiger Verfahrensfehler bei der Bewertung der fehlerfrei ermittelten Prüfungsleistung kann einen Anspruch des Antragstellers auf (vorläufige) Wiederholung der Prüfungsleistung nicht begründen, wenn - wie dies hier der Fall ist - eine Neubewertung ohne weiteres möglich wäre (vgl. VG Dresden, Urt. v. 10.11.2004 - 5 K 1034/02 -; VG Meiningen, Beschl. v. 29.05.1997 - 8 E 530/97.Me -, Juris). Eine (vorläufige) Neubewertung der geschriebenen Aufsichtsarbeit Nr.3 im Zivilrecht ist indes nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens, nachdem der Antragsteller eine solche nicht (mehr) begehrt.
35 
2. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Aufgabentext der Klausur die Gesetzesbezeichnung „EuGVO“ falsch wiedergegeben worden sei und es richtigerweise „EuGVVO“ hätte heißen müssen.
 
36 
Dem Antragsteller ist insoweit zwar einzuräumen, dass die Bezeichnung „EuGVO“ tatsächlich geeignet gewesen ist, die Prüfungsteilnehmer zu irritieren. Denn in den nach I. A. 1. d) der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums - HilfsmittelVwV - vom 14. Juni 2004 (Die Justiz, S. 281) im schriftlichen Teil der Ersten juristischen Staatsprüfung für die Aufgaben aus dem Zivilrecht als Hilfsmittel zugelassenen „dtv-Beck-Texte Nr.5014, Europarecht“ und „Sartorius Bd. II - Internationale Verträge - Europarecht“ wird die VO 44/2001 als „EuGVVO“ bzw. gar nicht bezeichnet. Der Antragsgegner kann insoweit auch nicht auf die ebenfalls gebräuchliche Abkürzung „EuGVO“ verweisen, wie sie im Ergänzungsband zur Textsammlung „Schönfelder Deutsche Gesetze“ verwandt wird. Denn dieser ist kein zugelassenes Hilfsmittel in der Ersten juristischen Staatsprüfung, worauf nochmals ausdrücklich unter III. 1. der „Hinweise zur Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2005 (II)“ hingewiesen wird.
37 
Allerdings ist diese Unklarheit vom Landesprüfungsamt ausgeräumt worden, nachdem einige Prüfungskandidaten wegen der Gesetzesbezeichnung bei der Aufsichtsperson nachgefragt hatten. Darüber hinaus ist der Antragsgegner seiner Verpflichtung zum Ausgleich der hierdurch entstandenen Irritationen nachgekommen, indem er eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für diese Aufsichtsarbeit von fünfzehn Minuten gewährte (vgl. § 24 Abs.1 Satz 2 JAPrO 1993). Ob diese Kompensationsmaßnahme - wie der Antragsteller meint - nicht hinreichend gewesen ist oder - wie der Antragsgegner meint - eine mögliche Beeinträchtigung deutlich überkompensiert hat, kann dahin stehen. Denn der Antragsteller hat einen weitergehenden Ausgleich der Beeinträchtigung durch die nach seiner Auffassung unzureichende Schreibzeitverlängerung jedenfalls nicht innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 S. 3 JAPrO 1993 schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt beantragt bzw. gerügt.
38 
Eine von Amts wegen verfügte Ausgleichsmaßnahme führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einem generellen Ausschluss der Anwendbarkeit der Präklusionsregelungen des § 24 Abs. 2 S. 3 und 4 JAPrO 1993 (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 18.10.2002 - 10 K 4484/01 -). Hält ein Prüfungskandidat eine Ausgleichsmaßnahme für nicht ausreichend, so obliegt es ihm selbst, seine Bedenken gegenüber dem Prüfungsamt zum Ausdruck zu bringen. Insoweit trifft den Kandidaten eine Rügepflicht, da das Prüfungsamt nicht gehalten ist, die von ihm gewählte Ausgleichsmaßnahme selbst in Frage zu stellen. Es kann vielmehr davon ausgehen, dass der aufgetretene Verfahrensfehler durch die gewählte Ausgleichsmaßnahme behoben ist. Vertritt ein Prüfungskandidat eine andere Auffassung hierzu, so hat er diesen Einwand geltend zu machen. Die damit für den Kandidaten entstandene Rügepflicht unterliegt auch der Präklusionsregelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 JAPrO 1993, denn es wäre ansonsten dem Prüfungskandidaten anheim gestellt, das Ergebnis der Beurteilung der Prüfungsleistung abzuwarten und davon abhängig zu machen, ob er die Rüge eines mangelnden Ausgleichs erhebt oder es bei der bewerteten Prüfungsleistung belässt. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich nicht von derjenigen, die bei einem ausschließlich vom Kandidaten gerügten Mangel vorliegt. Auch hier soll die Präklusionsregelung gerade dazu dienen, dem Prüfungskandidaten die Möglichkeit zu nehmen, die Entscheidung über die Erhebung einer Verfahrensrüge vom Ergebnis der Beurteilung der Prüfungsleistung abhängig zu machen. Im vorliegenden Fall war es für die Antragsteller ohne weiteres möglich, über die Frage, ob nach seiner Auffassung die vom Prüfungsamt gewährte Schreibverlängerung von fünfzehn Minuten angesichts der aufgetretenen Störungen ausreichend war, innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 zu klären und die Entscheidung darüber zu treffen, ob er mit einer entsprechenden Rüge das Risiko, seine Leistungen in einer Wiederholungsklausur erneut unter Beweis zu stellen, auf sich nehmen will. Dass der Antragsteller diese Rüge aber erst nach dem Vorliegen des - negativen - Ergebnisses der Klausur Nr. 3 erheben kann, verwehrt ihm die Ausschlussnorm des § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO 1993.
39 
Es bedurfte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keiner ausdrücklichen Belehrung über seine Rügepflichten und die zulässige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern in § 24 Abs.2 S.3 und 4 JAPrO 1993. Denn die in dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Mitwirkungsobliegenheiten des Prüflings (vgl. Nachweise unter 3.) sehen auch vor, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126). Darüber hinaus hatte der Antragsteller bereits zum dritten Mal an der Ersten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und daher bereits mehrfach Gelegenheit, von den maßgebenden gesetzlichen Regeln zumutbar Kenntnis zu nehmen. Dass die Prüfung nach den Bestimmungen der JAPrO 1993 durchgeführt wird, ist dem Antragsteller im übrigen nach seinem eigenen Vortrag durch Nr.1 der ihm übersandten „Hinweise zur Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2005 (I)“ mitgeteilt worden. Es kann daher dahinstehen, ob dem Antragsteller in der in Rede stehenden Prüfungskampagne auch die „Hinweise zur Ersten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2005 (II)“, welche unter V.7. einen ausdrücklichen Hinweis auf die fragliche Präklusionsvorschrift enthalten, übersandt worden sind oder nicht.
40 
3. Mit dem Einwand, dass Unruhe wegen der vergessenen Gesetzestexte aufgetreten sei, ist Antragsteller ebenfalls gemäß § 24 Abs.2 Satz 3 und 4 JAPrO 1993 ausgeschlossen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, die Prüfungsbehörde hätte (erneut) von Amts wegen eine Ausgleichsmaßnahme nach § 24 Abs.1 JAPrO 1993 treffen müssen.
41 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist es zwar zunächst Aufgabe der Prüfungsbehörde, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. Allerdings muss der Prüfling das Seine dazu beitragen, dass die (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse liegende Prüfung einen rechtsfehlerfreien Verlauf nimmt. Ihn trifft die Obliegenheit, einen Verfahrensmangel unverzüglich zu rügen, was zum einen dazu dient, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und u. U. sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation zu ermöglichen. Zum anderen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492). Entzieht sich der Prüfling seiner Mitwirkungslast, so handelt er widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben mit der Folge, dass ihm eine spätere Berufung auf den Verfahrensfehler verwehrt ist. Seine Mitwirkungsobliegenheit endet allerdings an der Grenze der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46). Bei eine mehrstündigen Prüfung kann es danach einem Prüfling zwar nicht zugemutet werden, aus einer Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs durch Lärmeinwirkungen schon während der Prüfung rechtliche Konsequenzen zu ziehen, z. B. seinen Rücktritt von der Prüfung zu erklären oder eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit zu verlangen. Zumutbar ist aber eine Rüge, also ein Hinweis an den Aufsichtsführenden auf die Beeinträchtigung, der weder einen nennenswerten Zeitaufwand erfordert noch arbeitsunterbrechende und konzentrationsstörende Überlegungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1990 - 7 C 9/90 -, BVerwGE 85, 323 m. w. N.).
42 
Hiervon ausgehend war es dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar, die aufgetretene Unruhe zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zuvor wegen der unklaren Gesetzesbezeichnung eine fünfzehnminütige Schreibverlängerung gewährt worden war. Die Prüflinge mussten nämlich bemerken, dass auf die neuerliche Störung keine Reaktion der Prüfungsbehörde erfolgte. Ihre etwaige Erwartung, im Hinblick auf die früher gerügte und mit einer Schreibverlängerung beantwortete Störung werde die Prüfungsbehörde von Amts wegen eine weitere Schreibverlängerung oder eine andere Ausgleichsmaßnahme gewähren, erwies sich damit als erkennbar falsch. Nunmehr wäre von demjenigen, der die Störung als erheblich empfunden hatte, eine Rüge zu erwarten gewesen. Die fehlende Reaktion der Prüfungsbehörde ohne Gegenvorstellung hinzunehmen und nach der Prüfung deren Fehlerhaftigkeit geltend zu machen, wäre widersprüchlich und verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem sich die Mitwirkungsobliegenheit der Prüflinge ableitet.
43 
Dem kann vom Antragsteller auch nicht entgegengehalten werden, er sei während der aufgetretenen Unruhe von der Aufsichtsperson „gehindert“ worden, seine Rüge anzubringen. Denn zum einen hätte es dem Antragsteller oblegen, wenn - wie er vorträgt - die Aufsichtsperson seine Wortmeldung mutmaßlich in der Annahme, er melde sich zum Bücherkauf, unterbunden habe, umgehend klarzustellen, dass er tatsächlich eine Störung habe rügen wollen. Zum anderen hätte er jedenfalls unverzüglich nach Beendigung der Aufsichtsarbeit seine Rüge der Prüfungsbehörde schriftlich zur Kenntnis bringen können und müssen, wie dies nach unwidersprochener Darstellung des Landesjustizprüfungsamtes eine Reihe von Kandidaten getan haben. Jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 hätte er klären und die Entscheidung darüber treffen können und müssen, ob er rechtliche Konsequenzen aus der empfundenen Störung ziehen, also die Prüfung gelten lassen will oder nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
44 
4. Der Antragsteller kann schließlich nicht geltend machen, das Prüfungsamt habe mögliche Ausgleichsmaßnahmen vermengt und deshalb gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen.
45 
Eine derartige Vermengung hat vorliegend nicht stattgefunden und ist - anders als der Antragsteller meint - auch vom Landesjustizprüfungsamt niemals vorgetragen worden. Die gewährte fünfzehnminütige Schreibverlängerung diente, wie auch der Vermerk im Prüfungsprotokoll bestätigt, lediglich dem Ausgleich der unklaren Gesetzesbezeichnung im Aufgabentext und der daraus resultierenden Irritationen. Sofern unabhängig davon einigen Kandidaten angeboten worden ist, die Prüfung zu wiederholen, geschah dies zum einen auf deren ausdrückliche und schriftliche Rüge der Unruhe wegen der vergessenen Gesetzestexte. Zum anderen mussten diejenigen Kandidaten, die sich für eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit entschieden haben, die geschriebene Arbeit in Unkenntnis von deren Ergebnis annullieren lassen, so dass sie von dem gewährten Schreibausgleich nicht mehr profitierten. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ist hierin nicht zu erblicken. Im Gegenteil stellte es im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung zur Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings und die diese nachvollziehende Regelung des § 24 Abs.2 JAPrO 1993 einen solchen Verstoß dar, wenn dem Antragsteller nunmehr in Kenntnis des erzielten Prüfungsergebnisses eine weitere Prüfungschance gewährt werden würde, obgleich er - wie ausgeführt - seiner Mitwirkungslast nicht nachgekommen ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs.1 GKG i.V.m. Nrn. 36.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29.12.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.5.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den Waldorfkindergarten Sch. für die Kalenderjahre 1998 und 1999.
Er stellte am 2.11.2005 einen entsprechenden Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2005 mit der Begründung ablehnte, die Ansprüche seien verjährt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.1.2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Anspruch noch nicht entstanden sei, da der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.5.2006 zurück. Er führte aus, es seien die Verjährungsregeln des BGB anzuwenden. Nach deren Änderung beginne die Verjährungsfrist von drei Jahren am 1.1.2002 zu laufen, so dass die Verjährung am 31.12.2004 eingetreten sei.
Der Kläger hat am 20.6.2006 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Er trägt vor, die Verjährungsvorschriften des § 45 SGB I seien anzuwenden. Die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, nachdem der Anspruch entstanden sei. Nach den §§ 39, 40 Abs. 2 SGB I seien die Ansprüche aber noch nicht entstanden bzw. fällig. Da es sich bei § 74 SGB VIII um eine Ermessensvorschrift handle, entstehe der Anspruch erst mit Entscheidung des Beklagten über die Leistung. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Erhebung der Einrede der Verjährung ermessensfehlerhaft gehandelt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Klägers erklärt, der Abschluss sei im maßgeblichen Zeitraum kalenderjährlich gemacht worden. Er beziehe sich für das Jahr 1999 deshalb zum Teil auf das Kindergartenjahr 1999/2000.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29.12.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.5.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 2.11.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, die Vorschriften des SGB I seien nicht anzuwenden, da die vom Kläger begehrte Leistung keine Sozialleistung betreffe. Außerdem handle es sich bei der maßgeblichen Vorschrift nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Sollvorschrift. Da keine Sozialleistung begehrt werde, habe der Beklagte bei der Einrede der Verjährung kein Ermessen auszuüben. Nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB sei Verjährung eingetreten.
11 
Die Beteiligten haben der Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.
12 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung hat entschieden werden können (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO VwGO).
14 
Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Der Beklagte hat die Gewährung des Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 zu Unrecht (nur) mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche seien verjährt, denn er hat die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben.
15 
Nach der jedenfalls analog anzuwendenden Vorschrift des § 45 SGB I verjähren Ansprüche aus Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Eine direkte Anwendung des § 45 SGB I könnte deshalb ausscheiden, weil es sich bei der geltend gemachten Leistung nach § 74 SGB VIII nicht um eine Sozialleistung i. S. des § 11 SGB I handeln könnte. Dort sind Sozialleistungen als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen definiert. Unter § 27 SGB I sind einzelne Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe genannt, nicht jedoch die Förderung nach § 74 SGB VIII, die der Kläger begehrt. Der Kläger gehört auch nicht zu dem unter § 8 SGB I genannten Personenkreis (junge Menschen und Personensorgeberechtigte). Die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Sozialleistung in diesem Sinne handelt, kann jedoch offen bleiben, weil § 45 SGB I jedenfalls analog anzuwenden ist. Ein gesetzgeberischer Wille, eine Verjährung überhaupt nicht zuzulassen, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie der Wille, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geltung zu bringen. Soweit eine ausdrückliche Verjährungsregelung vom Gesetz nicht getroffen wurde, ist auf die Vorschriften des BGB, die im öffentlichen Recht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückzugreifen, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts keine allgemeine Tendenz im Sozialrecht erkenne, dass dort eine vierjährige Verjährungsfrist gelten solle (etwa Urteil vom 27.11.1986 -5 C 74/85-, BVerwGE 75, 173-181). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die vorhandene Rechtsprechung nicht zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von drei Jahren, sondern zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von 30 Jahren zu unterscheiden hatte, so dass die analoge Anwendung des BGB zu einer längeren Verjährungsfrist geführt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden, dass beim Fehlen einer Verjährungsregelung nicht grundsätzlich § 195 BGB anzuwenden ist. Vielmehr hat sich nach der Rechtsprechung der Inhalt der hier erforderlichen Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu bestimmen. Einen Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es nicht, auch nicht für die Regelverjährung des § 195 BGB; letztere ist vielmehr allgemein erst dann maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es auch anderen gesetzlichen Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1984 - 3 C 86/82 -, BVerwGE 69, 227-238, und vom 15.12.1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336, 338 ff.). Bei der Regelung des § 45 SGB I handelt es sich um eine näher stehende Regelung, so dass diese hier Anwendung findet.
16 
Somit verjähren die Ansprüche des Klägers in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 40 Abs. 1 SGB I, der ebenfalls jedenfalls analog anzuwenden ist, entstehen die Ansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist nach Abs. 2 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird.
17 
Bei der vom Kläger begehrten Leistung dem Grunde nach handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Beklagten. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII s o l l e n die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter den dort genannten Voraussetzungen fördern, erst über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 11.01.2007 -12 S 2472/06 - und vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -), begründet § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern regelt klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII, soll der Beklagte als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass lediglich die Frage der Verjährung streitig ist.
19 
Damit sind die Ansprüche entstanden, nachdem ihre Voraussetzungen vorlagen. Dies war nach Abschluss des Kindergartenjahres der Fall. Eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 -5 C 66/03-, DVBl 2005, 772-773). Aus dem Sinn der Förderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, sie müsse etwa vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein. Denn ein Förderungsantrag ist dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Für die Ansprüche aus dem Kalenderjahr 1999, die teilweise das Kindergartenjahr 1999/2000 betreffen, lagen die Voraussetzungen am 31.12.2000 und für das Kindergartenjahr 1998/1999 am 31.12.1999 vor. Nach § 41 SGB I analog waren sie damit auch fällig. Die Ansprüche waren daher zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2005 verjährt.
20 
Die Einrede der Verjährung ist seitens der Beklagten jedoch nicht wirksam geltend gemacht worden. Die Verjährung berechtigt den Leistungsverpflichteten, die Leistungen zu verweigern (vgl. § 45 SGB I i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB analog). Ob er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.1989 - 11 S 320/89 -; BSG, Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 49/86-, BSGE 62, 10-17; § 39 Abs. 1 SGB I, hier ebenfalls analog anzuwenden). Übt ein Leistungsträger sein Ermessen hinsichtlich der Verjährungseinrede aus, so ist dieses durch die Gerichte (lediglich) hinsichtlich der Überschreitung des Ermessens und des unzulässigen Ermessensgebrauchs nachprüfbar (§ 114 VwGO). Die Einrede der Verjährung kann jederzeit erhoben werden. Die Behörde hat dabei die Gründe darzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Einsparung von Haushaltsmitteln das Ermessen dahingehend ausgeübt werden kann, die Einrede zu erheben. Zwar lässt die Tatsache, dass sich der Beklagte auf Verjährung beruft, den Schluss zu, dass er insoweit die Entscheidung geprüft hat, ob die Einrede erhoben wird. Von ihm beachtete Ermessensgesichtspunkte hat er jedoch nicht offen gelegt. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 04.09.2006 gegenüber dem Gericht erklärt, die Ausübung von Ermessen bezüglich der Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht erforderlich. Der Ermessensausfall führt dazu, dass die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Deshalb ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird er die öffentlichen Interessen wie die Haushaltslage gegen die Interessen des Klägers unter Beachtung möglicher Versäumnisse gegeneinander abzuwägen haben. Sollte er bei der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verjährungseinrede nicht mehr erhoben wird, wird er über Art und Höhe der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung hat entschieden werden können (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO VwGO).
14 
Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Der Beklagte hat die Gewährung des Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 zu Unrecht (nur) mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche seien verjährt, denn er hat die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben.
15 
Nach der jedenfalls analog anzuwendenden Vorschrift des § 45 SGB I verjähren Ansprüche aus Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Eine direkte Anwendung des § 45 SGB I könnte deshalb ausscheiden, weil es sich bei der geltend gemachten Leistung nach § 74 SGB VIII nicht um eine Sozialleistung i. S. des § 11 SGB I handeln könnte. Dort sind Sozialleistungen als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen definiert. Unter § 27 SGB I sind einzelne Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe genannt, nicht jedoch die Förderung nach § 74 SGB VIII, die der Kläger begehrt. Der Kläger gehört auch nicht zu dem unter § 8 SGB I genannten Personenkreis (junge Menschen und Personensorgeberechtigte). Die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Sozialleistung in diesem Sinne handelt, kann jedoch offen bleiben, weil § 45 SGB I jedenfalls analog anzuwenden ist. Ein gesetzgeberischer Wille, eine Verjährung überhaupt nicht zuzulassen, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie der Wille, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geltung zu bringen. Soweit eine ausdrückliche Verjährungsregelung vom Gesetz nicht getroffen wurde, ist auf die Vorschriften des BGB, die im öffentlichen Recht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückzugreifen, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts keine allgemeine Tendenz im Sozialrecht erkenne, dass dort eine vierjährige Verjährungsfrist gelten solle (etwa Urteil vom 27.11.1986 -5 C 74/85-, BVerwGE 75, 173-181). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die vorhandene Rechtsprechung nicht zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von drei Jahren, sondern zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von 30 Jahren zu unterscheiden hatte, so dass die analoge Anwendung des BGB zu einer längeren Verjährungsfrist geführt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden, dass beim Fehlen einer Verjährungsregelung nicht grundsätzlich § 195 BGB anzuwenden ist. Vielmehr hat sich nach der Rechtsprechung der Inhalt der hier erforderlichen Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu bestimmen. Einen Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es nicht, auch nicht für die Regelverjährung des § 195 BGB; letztere ist vielmehr allgemein erst dann maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es auch anderen gesetzlichen Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1984 - 3 C 86/82 -, BVerwGE 69, 227-238, und vom 15.12.1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336, 338 ff.). Bei der Regelung des § 45 SGB I handelt es sich um eine näher stehende Regelung, so dass diese hier Anwendung findet.
16 
Somit verjähren die Ansprüche des Klägers in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 40 Abs. 1 SGB I, der ebenfalls jedenfalls analog anzuwenden ist, entstehen die Ansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist nach Abs. 2 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird.
17 
Bei der vom Kläger begehrten Leistung dem Grunde nach handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Beklagten. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII s o l l e n die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter den dort genannten Voraussetzungen fördern, erst über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 11.01.2007 -12 S 2472/06 - und vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -), begründet § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern regelt klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII, soll der Beklagte als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass lediglich die Frage der Verjährung streitig ist.
19 
Damit sind die Ansprüche entstanden, nachdem ihre Voraussetzungen vorlagen. Dies war nach Abschluss des Kindergartenjahres der Fall. Eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 -5 C 66/03-, DVBl 2005, 772-773). Aus dem Sinn der Förderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, sie müsse etwa vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein. Denn ein Förderungsantrag ist dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Für die Ansprüche aus dem Kalenderjahr 1999, die teilweise das Kindergartenjahr 1999/2000 betreffen, lagen die Voraussetzungen am 31.12.2000 und für das Kindergartenjahr 1998/1999 am 31.12.1999 vor. Nach § 41 SGB I analog waren sie damit auch fällig. Die Ansprüche waren daher zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2005 verjährt.
20 
Die Einrede der Verjährung ist seitens der Beklagten jedoch nicht wirksam geltend gemacht worden. Die Verjährung berechtigt den Leistungsverpflichteten, die Leistungen zu verweigern (vgl. § 45 SGB I i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB analog). Ob er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.1989 - 11 S 320/89 -; BSG, Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 49/86-, BSGE 62, 10-17; § 39 Abs. 1 SGB I, hier ebenfalls analog anzuwenden). Übt ein Leistungsträger sein Ermessen hinsichtlich der Verjährungseinrede aus, so ist dieses durch die Gerichte (lediglich) hinsichtlich der Überschreitung des Ermessens und des unzulässigen Ermessensgebrauchs nachprüfbar (§ 114 VwGO). Die Einrede der Verjährung kann jederzeit erhoben werden. Die Behörde hat dabei die Gründe darzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Einsparung von Haushaltsmitteln das Ermessen dahingehend ausgeübt werden kann, die Einrede zu erheben. Zwar lässt die Tatsache, dass sich der Beklagte auf Verjährung beruft, den Schluss zu, dass er insoweit die Entscheidung geprüft hat, ob die Einrede erhoben wird. Von ihm beachtete Ermessensgesichtspunkte hat er jedoch nicht offen gelegt. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 04.09.2006 gegenüber dem Gericht erklärt, die Ausübung von Ermessen bezüglich der Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht erforderlich. Der Ermessensausfall führt dazu, dass die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Deshalb ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird er die öffentlichen Interessen wie die Haushaltslage gegen die Interessen des Klägers unter Beachtung möglicher Versäumnisse gegeneinander abzuwägen haben. Sollte er bei der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verjährungseinrede nicht mehr erhoben wird, wird er über Art und Höhe der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.

(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
2.
durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
3.
eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.