Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2007 - 9 K 2361/06

published on 29/06/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2007 - 9 K 2361/06
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29.12.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.5.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den Waldorfkindergarten Sch. für die Kalenderjahre 1998 und 1999.
Er stellte am 2.11.2005 einen entsprechenden Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2005 mit der Begründung ablehnte, die Ansprüche seien verjährt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.1.2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Anspruch noch nicht entstanden sei, da der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.5.2006 zurück. Er führte aus, es seien die Verjährungsregeln des BGB anzuwenden. Nach deren Änderung beginne die Verjährungsfrist von drei Jahren am 1.1.2002 zu laufen, so dass die Verjährung am 31.12.2004 eingetreten sei.
Der Kläger hat am 20.6.2006 Klage zum erkennenden Gericht erhoben. Er trägt vor, die Verjährungsvorschriften des § 45 SGB I seien anzuwenden. Die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, nachdem der Anspruch entstanden sei. Nach den §§ 39, 40 Abs. 2 SGB I seien die Ansprüche aber noch nicht entstanden bzw. fällig. Da es sich bei § 74 SGB VIII um eine Ermessensvorschrift handle, entstehe der Anspruch erst mit Entscheidung des Beklagten über die Leistung. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Erhebung der Einrede der Verjährung ermessensfehlerhaft gehandelt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Klägers erklärt, der Abschluss sei im maßgeblichen Zeitraum kalenderjährlich gemacht worden. Er beziehe sich für das Jahr 1999 deshalb zum Teil auf das Kindergartenjahr 1999/2000.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29.12.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.5.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 2.11.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, die Vorschriften des SGB I seien nicht anzuwenden, da die vom Kläger begehrte Leistung keine Sozialleistung betreffe. Außerdem handle es sich bei der maßgeblichen Vorschrift nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Sollvorschrift. Da keine Sozialleistung begehrt werde, habe der Beklagte bei der Einrede der Verjährung kein Ermessen auszuüben. Nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB sei Verjährung eingetreten.
11 
Die Beteiligten haben der Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.
12 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung hat entschieden werden können (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO VwGO).
14 
Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Der Beklagte hat die Gewährung des Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 zu Unrecht (nur) mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche seien verjährt, denn er hat die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben.
15 
Nach der jedenfalls analog anzuwendenden Vorschrift des § 45 SGB I verjähren Ansprüche aus Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Eine direkte Anwendung des § 45 SGB I könnte deshalb ausscheiden, weil es sich bei der geltend gemachten Leistung nach § 74 SGB VIII nicht um eine Sozialleistung i. S. des § 11 SGB I handeln könnte. Dort sind Sozialleistungen als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen definiert. Unter § 27 SGB I sind einzelne Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe genannt, nicht jedoch die Förderung nach § 74 SGB VIII, die der Kläger begehrt. Der Kläger gehört auch nicht zu dem unter § 8 SGB I genannten Personenkreis (junge Menschen und Personensorgeberechtigte). Die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Sozialleistung in diesem Sinne handelt, kann jedoch offen bleiben, weil § 45 SGB I jedenfalls analog anzuwenden ist. Ein gesetzgeberischer Wille, eine Verjährung überhaupt nicht zuzulassen, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie der Wille, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geltung zu bringen. Soweit eine ausdrückliche Verjährungsregelung vom Gesetz nicht getroffen wurde, ist auf die Vorschriften des BGB, die im öffentlichen Recht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückzugreifen, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts keine allgemeine Tendenz im Sozialrecht erkenne, dass dort eine vierjährige Verjährungsfrist gelten solle (etwa Urteil vom 27.11.1986 -5 C 74/85-, BVerwGE 75, 173-181). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die vorhandene Rechtsprechung nicht zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von drei Jahren, sondern zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von 30 Jahren zu unterscheiden hatte, so dass die analoge Anwendung des BGB zu einer längeren Verjährungsfrist geführt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden, dass beim Fehlen einer Verjährungsregelung nicht grundsätzlich § 195 BGB anzuwenden ist. Vielmehr hat sich nach der Rechtsprechung der Inhalt der hier erforderlichen Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu bestimmen. Einen Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es nicht, auch nicht für die Regelverjährung des § 195 BGB; letztere ist vielmehr allgemein erst dann maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es auch anderen gesetzlichen Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1984 - 3 C 86/82 -, BVerwGE 69, 227-238, und vom 15.12.1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336, 338 ff.). Bei der Regelung des § 45 SGB I handelt es sich um eine näher stehende Regelung, so dass diese hier Anwendung findet.
16 
Somit verjähren die Ansprüche des Klägers in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 40 Abs. 1 SGB I, der ebenfalls jedenfalls analog anzuwenden ist, entstehen die Ansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist nach Abs. 2 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird.
17 
Bei der vom Kläger begehrten Leistung dem Grunde nach handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Beklagten. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII s o l l e n die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter den dort genannten Voraussetzungen fördern, erst über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 11.01.2007 -12 S 2472/06 - und vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -), begründet § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern regelt klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII, soll der Beklagte als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass lediglich die Frage der Verjährung streitig ist.
19 
Damit sind die Ansprüche entstanden, nachdem ihre Voraussetzungen vorlagen. Dies war nach Abschluss des Kindergartenjahres der Fall. Eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 -5 C 66/03-, DVBl 2005, 772-773). Aus dem Sinn der Förderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, sie müsse etwa vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein. Denn ein Förderungsantrag ist dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Für die Ansprüche aus dem Kalenderjahr 1999, die teilweise das Kindergartenjahr 1999/2000 betreffen, lagen die Voraussetzungen am 31.12.2000 und für das Kindergartenjahr 1998/1999 am 31.12.1999 vor. Nach § 41 SGB I analog waren sie damit auch fällig. Die Ansprüche waren daher zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2005 verjährt.
20 
Die Einrede der Verjährung ist seitens der Beklagten jedoch nicht wirksam geltend gemacht worden. Die Verjährung berechtigt den Leistungsverpflichteten, die Leistungen zu verweigern (vgl. § 45 SGB I i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB analog). Ob er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.1989 - 11 S 320/89 -; BSG, Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 49/86-, BSGE 62, 10-17; § 39 Abs. 1 SGB I, hier ebenfalls analog anzuwenden). Übt ein Leistungsträger sein Ermessen hinsichtlich der Verjährungseinrede aus, so ist dieses durch die Gerichte (lediglich) hinsichtlich der Überschreitung des Ermessens und des unzulässigen Ermessensgebrauchs nachprüfbar (§ 114 VwGO). Die Einrede der Verjährung kann jederzeit erhoben werden. Die Behörde hat dabei die Gründe darzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Einsparung von Haushaltsmitteln das Ermessen dahingehend ausgeübt werden kann, die Einrede zu erheben. Zwar lässt die Tatsache, dass sich der Beklagte auf Verjährung beruft, den Schluss zu, dass er insoweit die Entscheidung geprüft hat, ob die Einrede erhoben wird. Von ihm beachtete Ermessensgesichtspunkte hat er jedoch nicht offen gelegt. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 04.09.2006 gegenüber dem Gericht erklärt, die Ausübung von Ermessen bezüglich der Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht erforderlich. Der Ermessensausfall führt dazu, dass die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Deshalb ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird er die öffentlichen Interessen wie die Haushaltslage gegen die Interessen des Klägers unter Beachtung möglicher Versäumnisse gegeneinander abzuwägen haben. Sollte er bei der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verjährungseinrede nicht mehr erhoben wird, wird er über Art und Höhe der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung hat entschieden werden können (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO VwGO).
14 
Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Der Beklagte hat die Gewährung des Betriebskostenzuschusses für die Kalenderjahre 1998 und 1999 zu Unrecht (nur) mit der Begründung abgelehnt, die Ansprüche seien verjährt, denn er hat die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben.
15 
Nach der jedenfalls analog anzuwendenden Vorschrift des § 45 SGB I verjähren Ansprüche aus Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Eine direkte Anwendung des § 45 SGB I könnte deshalb ausscheiden, weil es sich bei der geltend gemachten Leistung nach § 74 SGB VIII nicht um eine Sozialleistung i. S. des § 11 SGB I handeln könnte. Dort sind Sozialleistungen als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen definiert. Unter § 27 SGB I sind einzelne Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe genannt, nicht jedoch die Förderung nach § 74 SGB VIII, die der Kläger begehrt. Der Kläger gehört auch nicht zu dem unter § 8 SGB I genannten Personenkreis (junge Menschen und Personensorgeberechtigte). Die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Sozialleistung in diesem Sinne handelt, kann jedoch offen bleiben, weil § 45 SGB I jedenfalls analog anzuwenden ist. Ein gesetzgeberischer Wille, eine Verjährung überhaupt nicht zuzulassen, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie der Wille, die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geltung zu bringen. Soweit eine ausdrückliche Verjährungsregelung vom Gesetz nicht getroffen wurde, ist auf die Vorschriften des BGB, die im öffentlichen Recht bei fehlender oder unvollständiger Regelung analog angewendet werden können, nur insoweit zurückzugreifen, als näher stehende Regelungen nicht vorhanden sind. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts keine allgemeine Tendenz im Sozialrecht erkenne, dass dort eine vierjährige Verjährungsfrist gelten solle (etwa Urteil vom 27.11.1986 -5 C 74/85-, BVerwGE 75, 173-181). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die vorhandene Rechtsprechung nicht zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von drei Jahren, sondern zwischen der Verjährungsfrist des § 45 SGB I von vier Jahren und der des BGB von 30 Jahren zu unterscheiden hatte, so dass die analoge Anwendung des BGB zu einer längeren Verjährungsfrist geführt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem entschieden, dass beim Fehlen einer Verjährungsregelung nicht grundsätzlich § 195 BGB anzuwenden ist. Vielmehr hat sich nach der Rechtsprechung der Inhalt der hier erforderlichen Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu bestimmen. Einen Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es nicht, auch nicht für die Regelverjährung des § 195 BGB; letztere ist vielmehr allgemein erst dann maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es auch anderen gesetzlichen Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1984 - 3 C 86/82 -, BVerwGE 69, 227-238, und vom 15.12.1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336, 338 ff.). Bei der Regelung des § 45 SGB I handelt es sich um eine näher stehende Regelung, so dass diese hier Anwendung findet.
16 
Somit verjähren die Ansprüche des Klägers in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 40 Abs. 1 SGB I, der ebenfalls jedenfalls analog anzuwenden ist, entstehen die Ansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen ist nach Abs. 2 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird.
17 
Bei der vom Kläger begehrten Leistung dem Grunde nach handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Beklagten. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII s o l l e n die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter den dort genannten Voraussetzungen fördern, erst über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
18 
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 11.01.2007 -12 S 2472/06 - und vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 -), begründet § 74 Abs. 1 SGB VIII nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern regelt klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII, soll der Beklagte als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass lediglich die Frage der Verjährung streitig ist.
19 
Damit sind die Ansprüche entstanden, nachdem ihre Voraussetzungen vorlagen. Dies war nach Abschluss des Kindergartenjahres der Fall. Eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 -5 C 66/03-, DVBl 2005, 772-773). Aus dem Sinn der Förderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, sie müsse etwa vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein. Denn ein Förderungsantrag ist dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Für die Ansprüche aus dem Kalenderjahr 1999, die teilweise das Kindergartenjahr 1999/2000 betreffen, lagen die Voraussetzungen am 31.12.2000 und für das Kindergartenjahr 1998/1999 am 31.12.1999 vor. Nach § 41 SGB I analog waren sie damit auch fällig. Die Ansprüche waren daher zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2005 verjährt.
20 
Die Einrede der Verjährung ist seitens der Beklagten jedoch nicht wirksam geltend gemacht worden. Die Verjährung berechtigt den Leistungsverpflichteten, die Leistungen zu verweigern (vgl. § 45 SGB I i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB analog). Ob er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 08.11.1989 - 11 S 320/89 -; BSG, Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 49/86-, BSGE 62, 10-17; § 39 Abs. 1 SGB I, hier ebenfalls analog anzuwenden). Übt ein Leistungsträger sein Ermessen hinsichtlich der Verjährungseinrede aus, so ist dieses durch die Gerichte (lediglich) hinsichtlich der Überschreitung des Ermessens und des unzulässigen Ermessensgebrauchs nachprüfbar (§ 114 VwGO). Die Einrede der Verjährung kann jederzeit erhoben werden. Die Behörde hat dabei die Gründe darzulegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Einsparung von Haushaltsmitteln das Ermessen dahingehend ausgeübt werden kann, die Einrede zu erheben. Zwar lässt die Tatsache, dass sich der Beklagte auf Verjährung beruft, den Schluss zu, dass er insoweit die Entscheidung geprüft hat, ob die Einrede erhoben wird. Von ihm beachtete Ermessensgesichtspunkte hat er jedoch nicht offen gelegt. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 04.09.2006 gegenüber dem Gericht erklärt, die Ausübung von Ermessen bezüglich der Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht erforderlich. Der Ermessensausfall führt dazu, dass die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben ist. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Deshalb ist der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird er die öffentlichen Interessen wie die Haushaltslage gegen die Interessen des Klägers unter Beachtung möglicher Versäumnisse gegeneinander abzuwägen haben. Sollte er bei der erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Verjährungseinrede nicht mehr erhoben wird, wird er über Art und Höhe der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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published on 11/01/2007 00:00

Tenor Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Mai 2001 – 5 K 1896/98 – wird zurückgewiesen. Die Kosten d
published on 18/12/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht
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published on 18/04/2008 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 9.12.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 unter
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Annotations

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.