Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - 12 S 1774/10

published on 01/02/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - 12 S 1774/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Oktober 2008 - 2 K 1228/06 - geändert; der beklagte Landkreis wird auch insoweit unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 17. März 2005 und vom 21. Juli 2006 verpflichtet, über den Förderungsantrag vom 25. Januar 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, als eine Bezuschussung für das Jahr 2005 abgelehnt wurde.

Der beklagte Landkreis trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen insgesamt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger betreibt eine Kleinkindertagesstätte. Er begehrt vom Beklagten Zuschüsse für das Jahr 2005.
Die Tagesstätte für Kinder im Alter zwischen 6 und 36 Monaten entstand im März 1998 und wurde bis Ende des Jahres 2003 von der Gründerin privat bezuschusst. Nach deren Rückzug wurde der klagende Verein gegründet, um die Tagesstätte zu übernehmen und weiterzuführen. Er ist als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt und verfügt über eine Betriebserlaubnis.
Am 25.1.2005 beantragte der Kläger beim Beklagten unter Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 den Ausgleich seines darin errechneten Fehlbedarfs von EUR 71.800,-- bzw. EUR 78.100,--. Er gab an, es würden regelmäßig zehn Kinder ganztags von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr durch qualifizierte Fachkräfte betreut. Alle Plätze seien kontinuierlich voll belegt, ferner gebe es eine Liste mit regelmäßig 10 bis 20 Voranmeldungen. Die Einrichtung sei die einzige dieser Art in xxx. Die Stadt habe im Sommer 2004 einen Bedarf an Ganztagsbetreuung für 43 Kinder ermittelt und die Tagesstätte in ihre Bedarfsplanung aufgenommen. Der Gemeinderat habe am 16.12.2004 eine Förderung der Einrichtung abgelehnt, weshalb nunmehr der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werde. Die Voraussetzungen für eine Förderung lägen vor; insbesondere werde durch den aus Elternbeiträgen finanzierten Anteil von 33 % der Gesamtkosten eine angemessene Eigenleistung erbracht.
Mit Bescheid vom 17.3.2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein Förderungsanspruch könne sich nur gegen die Stadt richten, die die Betreuungsangebote in eigener Regie und Verantwortung auszugestalten habe. Diese beabsichtige, die Betreuung von Kindern unter drei Jahren durch eine städtische Einrichtung in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Trägern zu erweitern. Das Gesetz (§ 24 a SGB VIII) räume ihr für den Ausbau bis zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots eine Frist bis zum 1.10.2010 ein.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und brachte vor, es bestehe ein Förderanspruch aus § 74 SGB VIII, der für das Jahr 2005 mindestens analog anwendbar sei. Denn die in dem zum 1.1.2005 neu eingefügten § 74 a SGB VIII enthaltene Verweisung auf die Regelungen des Landesrechts könne die Anwendung der fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften nicht sperren, solange - wie im Jahr 2005 in Baden-Württemberg - noch keine landesrechtlichen Bestimmungen existierten. Der Beklagte sei schon seit dem Jahr 1991 verpflichtet, für Kinder unter drei Jahren nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Dies folge für das Jahr 2004 aus § 24 Satz 2 SGB VIII a. F. und für 2005 aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII n. F. Diese Verpflichtung werde durch die Übergangsregelung zum stufenweisen Ausbau bis längstens zum 1.10.2010 in § 24 a SGB VIII nicht relativiert, weil diese sich ausschließlich auf neu zu schaffende Platzangebote beziehe. Die Einrichtung sei jedoch - als einzige ihrer Art in xxx - schon vorhanden. Ob es sich bei § 74 SGB VIII um eine Ermessensvorschrift handle, könne dahinstehen, denn jedenfalls sei ein eventuell eingeräumtes Ermessen auf Null reduziert.
Der beklagte Landkreis wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 21.7.2006 zurück. Aus § 74 Abs. 1 SGB VIII folge zwar eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Förderung der freien Jugendhilfe. Ein subjektiver Anspruch der freien Träger auf Förderung bestehe jedoch nicht. Sie hätten lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Förderungsantrag. Der Kläger erfülle zwar überwiegend die Voraussetzungen für eine Förderung, Zweifel bestünden aber insoweit, als der geltend gemachte Abmangel in der Höhe variiere, weil über die erhaltenen Spenden unterschiedliche Angaben vorlägen. Mit dem neuen § 74 a SGB VIII habe der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass er die Vorschriften über die Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII nicht auf die Träger von Tageseinrichtungen angewandt wissen, sondern diese Frage dem jeweiligen Landesgesetzgeber überlassen wolle. Dem entsprechend habe der Landtag von Baden-Württemberg in § 8 des am 1.1.2006 in Kraft getretenen KiTaG die Förderung von Kindertageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren auf die Städte und Gemeinden übertragen. Daraus sei zu schließen, dass eine Verpflichtung der Landkreise zur Finanzierung von Kinderkrippen auch in der Vergangenheit nicht gewollt gewesen sei. Eine Förderung der Einrichtung komme auch mangels ausreichender Haushaltsmittel und mangels klar offen gelegter Zahlen nicht in Betracht. Zudem bestünden Alternativangebote (Kindertagespflege, altersgemischte Gruppen in Regelkindergärten). Letztlich erschienen die seitens des Klägers angegebenen Kosten von EUR 14.100,-- je Platz im Jahr unverhältnismäßig hoch.
Am 21.8.2006 hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den beklagten Landkreis zu verpflichten, die beantragten Förderbeträge für die Jahre 2004 und 2005 zu bewilligen. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere ist er dem Vorwurf unklarer Zahlenangaben unter Hinweis auf die Testate der von ihm beauftragten Steuerberatungsgesellschaft und darauf entgegen getreten, dass es sich dabei naturgemäß nur um Planansätze gehandelt habe. Im Übrigen sei auch das Land bei der Kalkulation seiner zehnprozentigen Förderpauschalen von diesen Zahlen ausgegangen.
Der Beklagte hat unter Berufung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Klagabweisung beantragt. Der Landesgesetzgeber, der von dem ihm eingeräumten Vorbehalt für das Jahr 2005 keinen Gebrauch gemacht habe, habe in § 8 Abs. 1 KiTaG den Kreisen keine Verpflichtung zur Finanzierung von Kinderkrippen auferlegt. Daraus sei zu schließen, dass dies auch in der Vergangenheit so gewollt gewesen sei. Im Übrigen sei der geltend gemachte Fehlbedarf nicht nachgewiesen.
Mit Urteil vom 23.10.2008 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Förderung für das Jahr 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für das Jahr 2004 habe der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII, den darauf gerichteten Antrag des Klägers habe der Beklagte ermessensfehlerhaft abgelehnt. Für das Jahr 2005 habe der Kläger dagegen keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. Denn mit Wirkung vom 1.1.2005 sei § 74 a SGB VIII in das Sozialgesetzbuch eingefügt worden, wonach das Landesrecht die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt. Dadurch sei der Geltungsbereich des § 74 SGB VIII unmittelbar eingeschränkt worden, die Finanzierung von Tageseinrichtungen falle nicht mehr unter diese Regelung. Auch ihre analoge Anwendung komme nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehle.
10 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.7.2010 zugelassene Berufung des Klägers, mit der er beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Oktober 2008 - 2 K 1228/06 - zu ändern und den beklagten Landkreis auch insoweit unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 17. März 2005 und vom 21. Juli 2006 zu verpflichten, über den Förderungsantrag vom 25. Januar 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, als eine Bezuschussung für das Jahr 2005 abgelehnt wurde.
12 
Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass eine den § 74 a Satz 1 SGB VIII ausfüllende landesrechtliche Regelung im KiTaG Baden-Württemberg erst mit Wirkung vom 1.1.2006 an in Kraft getreten ist. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es im Hinblick auf das Jahr 2005 an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle, gehe jedoch fehl. Denn § 74 SGB VIII sei durch die Einfügung des § 74 a SGB VIII nicht „eo ipso“ außer Kraft gesetzt worden. Er finde zumindest analoge Anwendung. Darüber hinaus sei eine analoge „Vorab-Anwendung“ des ab dem 1.1.2006 geltenden Landesrechts in Betracht zu ziehen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er erwidert: § 74 SGB VIII könne für das Jahr 2005 nicht als Rechtsgrundlage für eine Förderung der Einrichtung des Klägers herangezogen werden, denn die Rechtslage habe sich durch § 74 a SGB VIII i. d. F. des am 1.1.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 entscheidend geändert. Mit dieser Neuregelung sei die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt und uneingeschränkt dem Landesrecht übertragen worden. Mangels planwidriger Gesetzeslücke komme auch keine analoge Fortwirkung des § 74 SGB VIII in Betracht. Ob eine analoge Anwendung des ab dem 1.1.2006 geltenden Landesrechts in Erwägung zu ziehen ist, könne dahinstehen, denn daraus könne sich allenfalls ein Anspruch gegen die Gemeinde ergeben, nicht aber gegen den Landkreis.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist aufgrund ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 27.7.2010 - 12 S 189/09 - statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 VwGO den dort genannten Voraussetzungen entsprechend begründet worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte auch in Ansehung des Förderungsjahres 2005 die angegriffenen Bescheide aufheben und den Beklagten verpflichten müssen, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Denn die ablehnenden Bescheide sind auch insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
1.) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII in der seit dem 1.7.1998 unveränderten Fassung sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im vorliegenden Zusammenhang der beklagte Landkreis, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und fördern, wenn der jeweilige Träger näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dass der Kläger diesen Voraussetzungen genügt, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, nachdem das Land seit 2004 eine Förderung in Höhe von 10 % der Kosten leistet und der beklagte Landkreis seine Verpflichtung zur Förderung für das Jahr 2004 dem Grunde nach durch das angegriffene Urteil, soweit es rechtskräftig geworden ist, akzeptiert hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Förderungsvoraussetzungen vom Jahr 2004 zum Jahr 2005 verändert hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
19 
2.) Streitig ist allein die Frage, ob durch das Inkrafttreten des § 74 a Satz 1 SGB VIII in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27.12.2004 - Tagesbetreuungsausbaugesetz - (BGBl. I S. 3852) zum 1.1.2005 die bisher bestehenden Förderungsgrundlagen entscheidend geändert wurden, weil darin - abweichend von den (allgemeinen) Bestimmungen zur Förderung der freien Jugendhilfe in (dem unverändert fortbestehenden) § 74 Abs. 1 SGB VIII - hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen auf die Regelungen des Landesrechts verwiesen wird („Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht.“). Solche Regelungen sah das Landesrecht in § 8 Abs. 1 KGaG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung vom 9.4.2003 (GBl. S. 164) für Kinderkrippen freier Träger nicht vor. Vielmehr erfasste diese Vorschrift nur Zuschüsse der Gemeinden an die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe für die Betreuungsformen nach § 1 Abs. 2 bis 4 KGaG. Tageseinrichtungen zur reinen Kleinkindbetreuung (Kinderkrippen) wurden davon nicht erfasst, sondern nur Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 3 KGaG). Erst mit dem insoweit rückwirkend am 1.1.2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.2.2006 (GBl. S. 30) wurden die Gemeinden für die Förderung von Einrichtungen freier Träger ohne Einschränkung für zuständig erklärt.
20 
a) Das Verwaltungsgericht und der Beklagte gehen davon aus, durch die Bestimmung des § 74 a Satz 1 SGB VIII in der Fassung des Tagesbetreuungssausbaugesetzes sei die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt und uneingeschränkt dem Landesrecht mit der Folge übertragen worden, dass die bundesrechtliche Fördervorschrift des § 74 Abs. 1 SGB VIII ab dem 1.1.2005 nicht mehr zur Anwendung gelangen könne. Diese Auslegung ist nach dem reinen Wortlaut des § 74 a Satz 1 SGB VIII vertretbar.
21 
b) Indessen lässt sich diese Vorschrift auch so lesen, dass sie nur unter der Voraussetzung eines existierenden Landesrechts Förderungsleistungen auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 SGB VIII sperrt und deshalb im vorliegenden Fall keine derartige Wirkung entfaltet, weil das baden-württembergische Landesrecht erst seit dem (rückwirkenden) Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.2.2006 (GBl. S. 30), das damit zugleich in Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) umbenannt wurde (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes), zum 1.1.2006 entsprechende Regelungen (in § 8) enthält. Diese Interpretation lässt der Wortlaut des § 74 a Satz 1 SGB VIII ebenso zu wie die vorgenannte Auslegung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts. Denn er hebt nicht „ipso jure“ (im Sinne eines „Dies gilt nicht“) die Bestimmung des §§ 74 Abs. 1 SGB VIII auf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2008 - 7 A 10974/07 - juris Rn. 22). Vielmehr verweist er auf (komplementäre) Regelungen des Landesrechts, was dahin gehend verstanden werden kann, dass erst vorhandene landesrechtliche Regelungen über die Finanzierung von Tageseinrichtungen der Anwendbarkeit des § 74 Abs. 1 SGB VIII als Förderungsgrundlage entgegenstehen (so: VG Stuttgart, Urteil vom 18.4.2008 - 9 K 3804/07 - juris Rn. 26 m. w. N.). Dieser Auslegung ist nach Auffassung des Senats aus mehreren Gründen der Vorzug zu geben, was dazu führt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Förderungsantrag für das Jahr 2005 zusteht.
22 
Schon der Bezeichnung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes lässt sich entnehmen, dass es ihm um eine Ausweitung der Tagesbetreuung für Kinder ging. Mit diesem Ziel wäre es aber unvereinbar anzunehmen, der Bundesgesetzgeber habe es sehenden Auges hinnehmen wollen, dass bestehende und bisher nach § 74 Abs. 1 SGB VIII förderungsfähige Einrichtungen mangels die entstehende Lücke sofort schließender landesrechtlicher Förderungsregelungen aufgegeben oder jedenfalls qualitativ in ihren Betreuungsleistungen zurückgefahren werden müssten. Diese Annahme wird durch weitere Bestimmungen des TAG bestätigt, die - wie z. B. § 24 a Abs. 2 und 3 - von „Ausbau“, „Ausbaustand“ und „Ausbaustufen“ sprechen. Auch die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 6.9.2004 (BT-Drs. 15/3676) indiziert diese Interpretation. Bei der Einzelbegründung zu Nr. 32 (§ 74 a, S. 39) kommt dies zwar nicht ganz deutlich zum Ausdruck, weil einerseits davon die Rede ist, die rechtlichen Regelungen - ersichtlich des Bundesrechts - kämen nicht zur Anwendung, andererseits aber davon, dass den Ländern die Möglichkeit eröffnet werde, den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen in Betrieben aus öffentlichen Mitteln zu fördern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2008, a. a. O., juris Rn. 21). Umso deutlicher wird das Kernziel des Gesetzes aber in der allgemeinen Begründung (BT-Drs. 15, 3676, S. 1) angesprochen: der bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, insbesondere im Alter unter drei Jahren, in den westdeutschen Bundesländern. Schließlich spricht auch die vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig dafür, dass der Bestimmung des § 74 a Satz 1 SGB VIII erst dann eine die Förderungsvorschrift des § 74 Abs. 1 SGB VIII sperrende Wirkung zukommt, wenn landesrechtliche Regelungen zu Tageseinrichtungen vorliegen, welche hier für das Jahr 2005 fehlten. Denn im Urteil vom 21.1.2010 (- 5 CN 1.09 -) wird ausdrücklich hervorgehoben, dass eine unmittelbare Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Betracht komme, wenn der Landesgesetzgeber eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen habe (juris RdNr. 20). Auch im Folgeabsatz (juris RdNr. 21) wird § 74 Abs. 1 SGB VIII nur für den Fall als bundesrechtliche Maßstabsnorm ausgeschlossen, dass der Landesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Regelungskompetenz durch eine eigenständige Normierung abschließend Gebrauch gemacht hat.
23 
Nach allem ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis unmittelbar aus § 74 Abs. 1 SGB VIII auf ermessensgerechte Neubescheidung seines Förderungsantrags für das Jahr 2005 zusteht, weil abweichende - nämlich die Gemeinden in die Pflicht nehmende - Regelungen des baden-württembergischen Landesrechts (noch) nicht existierten.
24 
c) Wollte man diese unmittelbare Fortgeltung der Förderungsvorschrift des § 74 Abs. 1 SGB VIII verneinen, so müsste sie jedenfalls analog auf das Jahr 2005 angewandt werden. Denn nach den vorstehenden Ausführungen könnte eine planwidrige Regelungslücke nicht verneint werden. Vielmehr muss nach allem angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber bei Erlass des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27.12.2004 davon ausgegangen ist und trotz des - ohne Übergangsregelung - kurzfristigen Inkraftsetzens zum 1.1.2005 (das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 31.12.2004 verkündet) davon ausgehen durfte, dass die Länder zeitgerecht durch rückwirkenden Erlass eigener Regelungen die entstehende Lücke füllen würden. Die weiteren Voraussetzungen einer Analogie (Gleichheit von Normzweck und Interessenlage) sind ohne Zweifel erfüllt, denn es geht nur um die Fortsetzung einer bis zum 31.12.2004 bestehenden ausdrücklichen Rechtslage um ein Jahr.
25 
d) Dem Begehren des Klägers kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe seinen Förderungsantrag zu spät gestellt. Denn eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt. Aus dem Sinn der Förderung kann auch nicht geschlossen werden, sie müsse vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein, damit sie noch bei der Haushaltsplanung für diese Zeit berücksichtigt werden könne. Zum einen ist ein Förderungsantrag dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Zum anderen sind Forderungen, mit denen gerechnet werden muss, bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen, und können erst später bekannt gewordene und sich auf eine zurückliegende Zeit beziehende Forderungen in der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - juris RdNr. 11; Urteil des Senats vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - VBlBW 2007, 294, juris RdNr. 91 ff.). Des Weiteren bietet die Haushaltslage auch deshalb keine Handhabe für eine ermessensfehlerfreie Ablehnung des Antrags des Klägers für das Jahr 2005, weil das Gebot zum Haushaltsausgleich alle Verwaltungsgebiete gleichermaßen betrifft. Die hier betroffene Aufgabe einer ermessensgerechten Bescheidung im Rahmen des § 74 Abs. 1 SGB VIII (in unmittelbarer oder analoger Anwendung) stellt keine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe dar, deren Rückführung in erster Linie zum Zweck des Haushaltsausgleichs in Betracht käme (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2008, a. a. O., Rn. 26). Die Gesamtverantwortung des Beklagten als Träger der Jugendhilfe umfasst auch die Finanzverantwortung. Er muss deshalb finanzielle Mittel in dem Umfang bereitstellen, dass die Aufgaben der Jugendhilfe dem Gesetz entsprechend erfüllt werden können (Urteil des Senats vom 11.1.2007 - 12 S 2472/06 - juris Rn. 51 m. w. N.).
26 
Nach allem hat die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO Erfolg.
27 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist aufgrund ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 27.7.2010 - 12 S 189/09 - statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 VwGO den dort genannten Voraussetzungen entsprechend begründet worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte auch in Ansehung des Förderungsjahres 2005 die angegriffenen Bescheide aufheben und den Beklagten verpflichten müssen, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Denn die ablehnenden Bescheide sind auch insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
1.) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII in der seit dem 1.7.1998 unveränderten Fassung sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im vorliegenden Zusammenhang der beklagte Landkreis, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und fördern, wenn der jeweilige Träger näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dass der Kläger diesen Voraussetzungen genügt, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, nachdem das Land seit 2004 eine Förderung in Höhe von 10 % der Kosten leistet und der beklagte Landkreis seine Verpflichtung zur Förderung für das Jahr 2004 dem Grunde nach durch das angegriffene Urteil, soweit es rechtskräftig geworden ist, akzeptiert hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Förderungsvoraussetzungen vom Jahr 2004 zum Jahr 2005 verändert hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
19 
2.) Streitig ist allein die Frage, ob durch das Inkrafttreten des § 74 a Satz 1 SGB VIII in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27.12.2004 - Tagesbetreuungsausbaugesetz - (BGBl. I S. 3852) zum 1.1.2005 die bisher bestehenden Förderungsgrundlagen entscheidend geändert wurden, weil darin - abweichend von den (allgemeinen) Bestimmungen zur Förderung der freien Jugendhilfe in (dem unverändert fortbestehenden) § 74 Abs. 1 SGB VIII - hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen auf die Regelungen des Landesrechts verwiesen wird („Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht.“). Solche Regelungen sah das Landesrecht in § 8 Abs. 1 KGaG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung vom 9.4.2003 (GBl. S. 164) für Kinderkrippen freier Träger nicht vor. Vielmehr erfasste diese Vorschrift nur Zuschüsse der Gemeinden an die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe für die Betreuungsformen nach § 1 Abs. 2 bis 4 KGaG. Tageseinrichtungen zur reinen Kleinkindbetreuung (Kinderkrippen) wurden davon nicht erfasst, sondern nur Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 3 KGaG). Erst mit dem insoweit rückwirkend am 1.1.2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.2.2006 (GBl. S. 30) wurden die Gemeinden für die Förderung von Einrichtungen freier Träger ohne Einschränkung für zuständig erklärt.
20 
a) Das Verwaltungsgericht und der Beklagte gehen davon aus, durch die Bestimmung des § 74 a Satz 1 SGB VIII in der Fassung des Tagesbetreuungssausbaugesetzes sei die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt und uneingeschränkt dem Landesrecht mit der Folge übertragen worden, dass die bundesrechtliche Fördervorschrift des § 74 Abs. 1 SGB VIII ab dem 1.1.2005 nicht mehr zur Anwendung gelangen könne. Diese Auslegung ist nach dem reinen Wortlaut des § 74 a Satz 1 SGB VIII vertretbar.
21 
b) Indessen lässt sich diese Vorschrift auch so lesen, dass sie nur unter der Voraussetzung eines existierenden Landesrechts Förderungsleistungen auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 SGB VIII sperrt und deshalb im vorliegenden Fall keine derartige Wirkung entfaltet, weil das baden-württembergische Landesrecht erst seit dem (rückwirkenden) Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.2.2006 (GBl. S. 30), das damit zugleich in Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) umbenannt wurde (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Änderungsgesetzes), zum 1.1.2006 entsprechende Regelungen (in § 8) enthält. Diese Interpretation lässt der Wortlaut des § 74 a Satz 1 SGB VIII ebenso zu wie die vorgenannte Auslegung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts. Denn er hebt nicht „ipso jure“ (im Sinne eines „Dies gilt nicht“) die Bestimmung des §§ 74 Abs. 1 SGB VIII auf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2008 - 7 A 10974/07 - juris Rn. 22). Vielmehr verweist er auf (komplementäre) Regelungen des Landesrechts, was dahin gehend verstanden werden kann, dass erst vorhandene landesrechtliche Regelungen über die Finanzierung von Tageseinrichtungen der Anwendbarkeit des § 74 Abs. 1 SGB VIII als Förderungsgrundlage entgegenstehen (so: VG Stuttgart, Urteil vom 18.4.2008 - 9 K 3804/07 - juris Rn. 26 m. w. N.). Dieser Auslegung ist nach Auffassung des Senats aus mehreren Gründen der Vorzug zu geben, was dazu führt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Förderungsantrag für das Jahr 2005 zusteht.
22 
Schon der Bezeichnung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes lässt sich entnehmen, dass es ihm um eine Ausweitung der Tagesbetreuung für Kinder ging. Mit diesem Ziel wäre es aber unvereinbar anzunehmen, der Bundesgesetzgeber habe es sehenden Auges hinnehmen wollen, dass bestehende und bisher nach § 74 Abs. 1 SGB VIII förderungsfähige Einrichtungen mangels die entstehende Lücke sofort schließender landesrechtlicher Förderungsregelungen aufgegeben oder jedenfalls qualitativ in ihren Betreuungsleistungen zurückgefahren werden müssten. Diese Annahme wird durch weitere Bestimmungen des TAG bestätigt, die - wie z. B. § 24 a Abs. 2 und 3 - von „Ausbau“, „Ausbaustand“ und „Ausbaustufen“ sprechen. Auch die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 6.9.2004 (BT-Drs. 15/3676) indiziert diese Interpretation. Bei der Einzelbegründung zu Nr. 32 (§ 74 a, S. 39) kommt dies zwar nicht ganz deutlich zum Ausdruck, weil einerseits davon die Rede ist, die rechtlichen Regelungen - ersichtlich des Bundesrechts - kämen nicht zur Anwendung, andererseits aber davon, dass den Ländern die Möglichkeit eröffnet werde, den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen in Betrieben aus öffentlichen Mitteln zu fördern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2008, a. a. O., juris Rn. 21). Umso deutlicher wird das Kernziel des Gesetzes aber in der allgemeinen Begründung (BT-Drs. 15, 3676, S. 1) angesprochen: der bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, insbesondere im Alter unter drei Jahren, in den westdeutschen Bundesländern. Schließlich spricht auch die vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig dafür, dass der Bestimmung des § 74 a Satz 1 SGB VIII erst dann eine die Förderungsvorschrift des § 74 Abs. 1 SGB VIII sperrende Wirkung zukommt, wenn landesrechtliche Regelungen zu Tageseinrichtungen vorliegen, welche hier für das Jahr 2005 fehlten. Denn im Urteil vom 21.1.2010 (- 5 CN 1.09 -) wird ausdrücklich hervorgehoben, dass eine unmittelbare Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Betracht komme, wenn der Landesgesetzgeber eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen habe (juris RdNr. 20). Auch im Folgeabsatz (juris RdNr. 21) wird § 74 Abs. 1 SGB VIII nur für den Fall als bundesrechtliche Maßstabsnorm ausgeschlossen, dass der Landesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Regelungskompetenz durch eine eigenständige Normierung abschließend Gebrauch gemacht hat.
23 
Nach allem ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den beklagten Landkreis unmittelbar aus § 74 Abs. 1 SGB VIII auf ermessensgerechte Neubescheidung seines Förderungsantrags für das Jahr 2005 zusteht, weil abweichende - nämlich die Gemeinden in die Pflicht nehmende - Regelungen des baden-württembergischen Landesrechts (noch) nicht existierten.
24 
c) Wollte man diese unmittelbare Fortgeltung der Förderungsvorschrift des § 74 Abs. 1 SGB VIII verneinen, so müsste sie jedenfalls analog auf das Jahr 2005 angewandt werden. Denn nach den vorstehenden Ausführungen könnte eine planwidrige Regelungslücke nicht verneint werden. Vielmehr muss nach allem angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber bei Erlass des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27.12.2004 davon ausgegangen ist und trotz des - ohne Übergangsregelung - kurzfristigen Inkraftsetzens zum 1.1.2005 (das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 31.12.2004 verkündet) davon ausgehen durfte, dass die Länder zeitgerecht durch rückwirkenden Erlass eigener Regelungen die entstehende Lücke füllen würden. Die weiteren Voraussetzungen einer Analogie (Gleichheit von Normzweck und Interessenlage) sind ohne Zweifel erfüllt, denn es geht nur um die Fortsetzung einer bis zum 31.12.2004 bestehenden ausdrücklichen Rechtslage um ein Jahr.
25 
d) Dem Begehren des Klägers kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe seinen Förderungsantrag zu spät gestellt. Denn eine Frist für die Antragstellung ist im Gesetz nicht bestimmt. Aus dem Sinn der Förderung kann auch nicht geschlossen werden, sie müsse vor Aufstellung des für den Förderungszeitraum maßgeblichen Haushaltsplans beantragt sein, damit sie noch bei der Haushaltsplanung für diese Zeit berücksichtigt werden könne. Zum einen ist ein Förderungsantrag dann, wenn er sich wie hier auf einen sog. Abmangel als der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bezieht, in der Regel erst nach Ablauf des Zeitraums, für den ein Abmangel geltend gemacht wird, konkretisierbar. Zum anderen sind Forderungen, mit denen gerechnet werden muss, bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen, und können erst später bekannt gewordene und sich auf eine zurückliegende Zeit beziehende Forderungen in der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - juris RdNr. 11; Urteil des Senats vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - VBlBW 2007, 294, juris RdNr. 91 ff.). Des Weiteren bietet die Haushaltslage auch deshalb keine Handhabe für eine ermessensfehlerfreie Ablehnung des Antrags des Klägers für das Jahr 2005, weil das Gebot zum Haushaltsausgleich alle Verwaltungsgebiete gleichermaßen betrifft. Die hier betroffene Aufgabe einer ermessensgerechten Bescheidung im Rahmen des § 74 Abs. 1 SGB VIII (in unmittelbarer oder analoger Anwendung) stellt keine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe dar, deren Rückführung in erster Linie zum Zweck des Haushaltsausgleichs in Betracht käme (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2008, a. a. O., Rn. 26). Die Gesamtverantwortung des Beklagten als Träger der Jugendhilfe umfasst auch die Finanzverantwortung. Er muss deshalb finanzielle Mittel in dem Umfang bereitstellen, dass die Aufgaben der Jugendhilfe dem Gesetz entsprechend erfüllt werden können (Urteil des Senats vom 11.1.2007 - 12 S 2472/06 - juris Rn. 51 m. w. N.).
26 
Nach allem hat die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO Erfolg.
27 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/04/2008 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 9.12.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 unter
published on 11/01/2007 00:00

Tenor Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Mai 2001 – 5 K 1896/98 – wird zurückgewiesen. Die Kosten d
published on 18/12/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.