Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 5 K 4299/07

bei uns veröffentlicht am14.10.2008

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Zuschüssen für die Kleinkindbetreuung für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR und für die beiden Kleinkindgruppen für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe - begehrt für die Jahre 2006 und 2007 die Gewährung von Zuwendungen für ihre Kindertageseinrichtung.
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: Kommunalverband) erteilte mit Bescheid vom 21.11.2005 der Klägerin für ihre Einrichtung zur Kleinkindbetreuung im Gebiet der Beklagten eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, befristet bis zum 31.03.2006. Mit Bescheid vom 08.02.2006 hob der Kommunalverband diese Befristung auf und führte zur Begründung aus, durch einen neuen Anbau seien die Voraussetzungen für eine unbefristete Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII geschaffen worden. Mit Bescheid vom 11.04.2006 erteilte der Kommunalverband der Klägerin eine bis zum 31.08.2006 befristete Ausnahmegenehmigung, wonach die Höchstbelegungszahl von zehn Kindern in ihrer Einrichtung zur Kleinkindbetreuung auf drei weitere Kinder ausgedehnt wurde. Mit Bescheid vom 16.04.2007 erteilte der Kommunalverband der Klägerin mit Wirkung vom 01.03.2007 die Betriebserlaubnis für eine altersgemischte Gruppe mit höchstens zwölf Kindern bis zu 14 Jahren („bei allen Öffnungszeiten“) und für eine Kleinkindgruppe mit höchstens zehn Kindern bis zu drei Jahren und einer Öffnungszeit von mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich; die Betriebserlaubnis vom 21.11.2005 wurde aufgehoben. Gleichfalls mit Bescheid vom 16.04.2007 erteilte der Kommunalverband der Klägerin eine bis zum 31.08.2006 (richtig wohl: 31.08.2007) befristete Ausnahmegenehmigung, wonach in die Kleinkindgruppe (Krippengruppe) höchstens zwölf Kinder und in die altersgemischte Gruppe höchstens dreizehn Kinder aufgenommen werden dürfen. Zuletzt erteilte der Kommunalverband der Klägerin mit Bescheid vom 24.07.2007 die Betriebserlaubnis für eine altersgemischte Gruppe mit höchstens zwölf Kindern bis zu vierzehn Jahren („bei allen Öffnungszeiten“) sowie für zwei Kleinkindgruppen mit insgesamt höchstens fünfzehn Kindern bis zu drei Jahren (Gruppe 1 mit höchstens neun Kindern, Gruppe 2 mit höchstens sechs Kindern) und einer Öffnungszeit von mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich.
Das Land Baden-Württemberg förderte die Einrichtung der Klägerin mit folgenden Zuwendungen (Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart):
- Bescheid vom 22.02.2006: 5.583,33 EUR für eine Kleinkindgruppe ab sechs Kindern für den Bewilligungszeitraum von August bis Dezember 2005;
- Bescheid vom 10.05.2006: 13.400,00 EUR für eine Kleinkindgruppe ab sechs Kindern für das Jahr 2006;
- Bescheid vom 09.07.2007: 13.400,00 EUR für eine Kleinkindgruppe (Gruppe 1) mit einer Betreuungszeit von mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich für das Jahr 2007;
- Bescheid vom 27.07.2007: 8.750,00 EUR für eine weitere Kleinkindgruppe mit einer Betreuungszeit von mehr als 50 Stunden wöchentlich für den Bewilligungszeitraum von Juli bis Dezember 2007.
Der Gemeinderat der Beklagten fasste am 19.07.2005 den Beschluss, Privaten für die Einrichtung von Krippenplätzen für Kleinkinder im Alter von zwei Monaten bis drei Jahren für den Fall, dass das Land Baden-Württemberg den Privaten einen Zuschuss gewährt, einen städtischen Zuschuss in Aussicht zu stellen. Mit Schreiben vom 05.08.2005 bestätigte die Beklagte der Gesellschafterin der Klägerin, Frau A.G., die Aufnahme ihrer Einrichtung für die Kleinkinderbetreuung in die Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung für 2005/2006 der Beklagten. Mit Schreiben vom 05.10.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss für die Kleinkindbetreuung für die Monate August bis Dezember 2005 in Höhe von 5.583,33 EUR. Am 28.09.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, der Klägerin für das Jahr 2005 auch hinsichtlich der Monate Januar bis Juli einen Zuschuss in Höhe von 7.816,67 EUR zu gewähren. Der Zuschuss für das gesamte Jahr 2005 in Höhe von 13.400,00 EUR wurde der Klägerin in zwei Raten ausbezahlt (am 10.10.2005 5.583,33 EUR für die Monate August bis Dezember, am 05.10.2006 7.816,67 EUR für die Monate Januar bis Juli). Für das Jahr 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin ebenfalls einen Zuschuss in Höhe von 13.400,- EUR für eine Kleinkindgruppe ab sechs Kindern mit einer Betreuungszeit von mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich; der Zuschuss wurde am 31.01.2006 ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 24.01.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erweiterung der Bedarfsplanung um zehn Betreuungsplätze für Krippenkinder (ab Januar 2007 um vier Plätze und ab Juli 2007 um sechs Plätze). Zur Begründung führte sie aus, diese Erweiterung sei zwingend notwendig zur Deckung des örtlichen Bedarfs. Der entsprechende Nachweis werde durch die Inanspruchnahme von vierzehn Plätzen und aufgrund einer Warteliste erbracht. Es gebe im Gebiet der Beklagten kein vergleichbares Angebot, weswegen sie gebeten werde, sich an den Betriebskosten zu beteiligen. Hierauf bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2007 um die Mitteilung von Namen, Anschrift und die Betreuungszeit der zur Zeit in der Kinderkrippe betreuten Kinder sowie um Benennung der Kinder, die auf der Warteliste stünden; ferner bat die Beklagte um Angaben zum Betreuungspersonal. Mit Schreiben vom 27.03.2007 bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Zuschuss für das Jahr 2006 für zehn in W. wohnhafte Kinder mit 30.600,- EUR und für das Jahr 2007 im Rahmen eines Kosten- und Finanzierungsplans mit 78.120,- EUR. Der Kostenrechnung für das Jahr 2006 fügte die Klägerin eine Auflistung der zehn betreuten Kinder unter Angaben von Namen, Anschrift, Geburtsdatum und monatsweiser Belegzeit bei. Der Kosten- und Finanzierungsplan für das Jahr 2007 weist drei Gruppen aus - zwei Kleinkindgruppen und eine integrative altersgemischte Gruppe. Die erste Kleinkindgruppe umfasst sieben Kinder des Jahrgangs 2005 und eine Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Die zweite Kleinkindgruppe besteht aus acht Kindern (ein Kind des Jahrgangs 2004, sechs Kinder des Jahrgangs 2005 und ein Kind des Jahrgangs 2006) und einer Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 18:30 Uhr. Die integrative altersgemischte Gruppe mit einer Betreuungszeit von 06:30 Uhr bis 18:30 Uhr besteht aus elf Kindern (jeweils ein Kind der Jahrgänge 1996, 1997, 2000 und 2001, sechs Kinder des Jahrgangs 2003 und ein Kind des Jahrgangs 2005). Der Kosten- und Finanzierungsplan enthält des Weiteren Angaben zum Betreuungspersonal sowie eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
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Mit Schreiben vom 11.04.2007 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, die Haltung der Beklagten sei in mehreren Gesprächen mit der Klägerin zum Ausdruck gekommen. Besonders im letzten Gespräch vom 16.03.2007 sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass nur größtmögliche Transparenz im Gemeinderat entsprechendes Vertrauen schaffe. Aus diesem Grunde habe die Beklagte um eine Zusammenstellung gebeten, welche die Namen der Kinder, das Geburtsdatum und die tatsächliche Verweildauer in der Betreuungseinrichtung enthält. Eine solche detaillierte Aufstellung sei nicht nur für die Beklagte und ihren Gemeinderat wichtig, sondern auch für die Klägerin, um die Rechtmäßigkeit ihres Tuns auch dem Kommunalverband gegenüber nachzuweisen. Die Klägerin sei dieser Bitte bisher nur unzureichend nachgekommen. Die der Beklagten zur Verfügung gestellte Liste beinhalte zwar Namen, aber keine detaillierten Verweilzeiten der einzelnen Kindern. Nach Vorliegen dieser Liste werde sich der Gemeinderat aufgrund der Bedeutung des Themas in einer eigenen Verwaltungsratssitzung mit der Problematik erneut beschäftigen und abschließend beraten.
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Am 26.04.2007 beriet der Gemeinderat der Beklagten den Bedarf der Kindertagesbetreuung im Kindergartenjahr 2007/2008. Er stellte fest, dass für diesen Zeitraum ca. fünfzig freie Kindergartenplätze zur Verfügung stünden. Daher könne die altersgemischte Gruppe der Klägerin nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen werden. Dagegen wurden fünfzehn Krippenplätze der Klägerin für Kleinkinder im Alter bis zu drei Jahren in den Bedarfsplan 2007/2008 aufgenommen mit der Maßgabe, dass zwei Gruppen mit jeweils mindestens sechs Kindern zu bilden sind, wobei eine Gruppe als Ganztagesgruppe zu führen ist. Hierfür gewährte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss in gleicher Höhe wie der Zuschuss des Landes Baden-Württemberg (für das Jahr 2007: 13.400,00 EUR für eine Kleinkindgruppe ab sechs Kindern - Gruppe 1 - mit einer Betreuungszeit von mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich; 8.750,- EUR für eine Kleinkindgruppe ab sechs Kindern - Gruppe 2 - mit einer Betreuungszeit von mehr als fünfzig Stunden wöchentlich für die Monate Juli bis Dezember). Der Betrag für das Jahr 2007 wurde laut Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29.09.2008 inzwischen an die Klägerin ausbezahlt.
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Eine von der Beklagten angestrebte vertragliche Regelung der Gewährung von Zuschüssen für den Zeitraum von fünf Jahren in Höhe von jährlich 13.400,00 EUR kam zwischen den Beteiligten nicht zustande.
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Mit Schreiben vom 09.05.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 26.04.2007 die Aufnahme von zwei Kleinkindgruppen der Klägerin mit jeweils mindestens 6 Plätzen und insgesamt höchstens 15 Plätzen in die Bedarfsplanung beschlossen hat. Hierauf teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2007 mit, die Aufnahme in die Bedarfsplanung sei nicht entsprechend ihrem Antrag erfolgt. Es bestehe für 2007 ein Bedarf für insgesamt zwanzig Kleinkinder. Daher stelle sie erneut folgenden Antrag: Aufnahme in den Bedarfsplan 2007 mit einer Kleinkindgruppe (halbtags), einer Kleinkindgruppe (ganztags) und einer integrativ altersgemischten Gruppe (ganztags). Im Schreiben der Beklagten vom 09.05.2007 fehle auch jeglicher Hinweis, wie sich die Beklagte an den Betriebskosten beteilige. Der freiwillige Zuschuss der Beklagten decke die Personalkosten nur unzureichend.
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Mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 28.05.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, für die in die Bedarfsplanung 2007/2008 aufgenommenen fünfzehn Plätze für Kleinkinder gewähre die Beklagte den gleichen Zuschuss wie das Land Baden-Württemberg. Bei entsprechender Ausnutzung der Öffnungszeiten für das Jahr 2007 könne der Zuschuss für das Jahr 2007 vom Land und von der Beklagten jeweils 28.400,00 EUR (13.400,00 EUR und 15.000,00 EUR) betragen. Wegen der Konkurrenzsituation zu den bestehenden Kindergärten habe sich der Gemeinderat gegen die Aufnahme einer altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung ausgesprochen. Den mit Schreiben der Klägerin vom 27.03.2007 gestellten Anträgen auf Bezuschussung sei nicht stattgegeben worden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) i. V. m. der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) nicht erfüllt seien. Die Zuschussanträge entsprächen auch nicht der Zulassungserlaubnis des Kommunalverbands. Der Gemeinderat habe bei seiner Beschlussfassung die Kindertagesbetreuung in ihrer Gesamtheit, angefangen von den Kleinkindern über die Kindergartenkinder, Schulkinder und den bereits vorhandenen Einrichtungen zu sehen, wobei auch die finanziellen Möglichkeiten und gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen seien.
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Mit Schriftsatz vom 21.06.2007 forderte der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, der Klägerin bis spätestens 04.07.2007 die noch offenen Zuschussbeträge für die Jahre 2006 und 2007 zu bezahlen. Der Zuschuss für das Jahr 2006 betrage je Kind 3.060,- EUR (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaGVO), mithin für zehn Kinder 30.600,- EUR als platzbezogener Zuschuss. Hierauf sei lediglich eine Teilzahlung geleistet worden, für die Anschlussbetreuung/Ganztagesbetreuung in Tagespflege sei nichts berechnet worden. Für das Jahr 2007 betrügen die Gesamtausgaben 141.200,- EUR. In diesem Jahr bestünden im Gegensatz zum Vorjahr insgesamt drei Gruppen: eine integrative altersgemischte Gruppe, eine Halbtagskleinkindgruppe und eine Ganztagskleinkindgruppe. Für die integrative altersgemischte Ganztagsgruppe bestehe die Verpflichtung zur Zahlung von 63 % der Betriebsausgaben, bezogen auf die Gruppe. Die altersgemischte Ganztagsgruppe umfasse ca. 2/5 des Gesamtbetriebes. Hieraus ergebe sich dann für diese Gruppe folgender Zuschuss: 2/5 der Betriebesausgaben in Höhe von 141.200,- EUR = 56.480,- EUR x 63 % = 35.582,40 EUR. Für die Halbtagskleinkindgruppe mit sechs Kindern betrage der Zuschuss nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaGVO je Kind 3.060,- EUR, mithin 18.360,- EUR. Die Ganztagskleinkindgruppe sei je Kind mit 6.000,- EUR (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 KiTaGVO), mithin für sieben Kinder mit 42.000,- EUR zu bezuschussen. Der Zuschuss für das Jahr 2007 betrage daher insgesamt 95.942,40 EUR. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.
16 
Am 30.07.2007 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihr für das Jahr 2006 einen Zuschuss in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindgruppe zu gewähren, ferner für das Jahr 2007 einen Zuschuss in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe sowie für das erste Halbjahr des Jahres 2007 einen Zuschuss in Höhe von 30.180,- EUR für die beiden Kleinkindgruppen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Beim Schreiben der Beklagten vom 28.05.2007 handele es sich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine Sachstandsmitteilung. Zur weiteren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 21.06.2007. Ergänzend führt sie aus, sie habe im Jahre 2006 eine Einrichtung zur Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet betrieben. In W. stehe kein gleichwertiger Platz zur Verfügung. Ein gleichwertiges Angebot bestehe insbesondere nicht in Bezug auf die Öffnungszeiten. Insbesondere berücksichtigten die Öffnungszeiten der städtischen Einrichtungen nicht die Arbeitszeit zuzüglich Wegezeit von der Einrichtung zum Arbeitsplatz und zurück. Die Klägerin habe eine Öffnungszeit von montags bis freitags zwischen 06.30 Uhr bis 18.30 Uhr angeboten, was einer wöchentlichen Öffnungszeit von 60 Stunden entspreche. Dennoch solle zunächst von § 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaGVO (Öffnungszeit von 15 bis unter 30 Stunden) ausgegangen werden. Der Zuschuss betrage pro Kind 3.060,- EUR, mithin für zehn Kinder 30.600,- EUR. Die Beklagte habe lediglich einen Zuschuss in Höhe von 13.400,- EUR gewährt, weswegen für das Jahr 2006 noch ein Betrag in Höhe von 17.200,- EUR offen sei. Bezüglich des Zuschusses für das Jahr 2007 führt die Klägerin aus: Sie habe erstmals in diesem Jahr eine altersgemischte integrative Ganztagsgruppe mit insgesamt elf Kindern im Alter von einem bis elf Jahren, darunter ein integratives Kind, betrieben. Insoweit habe die Beklagte die Aufnahme in die Bedarfsplanung für das Jahr 2007 rechtswidrig abgelehnt. Sie sei zur Aufnahme in den Bedarfsplan verpflichtet, weil sie selbst in ihren gemeindlichen Einrichtungen diese Art der Betreuung nicht anbiete. Daher seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 KiTaG erfüllt. Des weiteren lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 KiTaG vor, weswegen ein Zuschuss in Höhe von 63 % der gruppenanteiligen Betriebsausgaben zu gewähren sei. Die Betriebsausgaben für das Jahr 2007 betrügen insgesamt 141.200,- EUR, wovon 2/5 auf die altersgemischte integrative Gruppe entfielen (= 56.480,- EUR). Dieser Bruchteil folge daraus, dass sie zwei Ganztagsgruppen - eine davon die altersgemischte integrative Gruppe - und eine Halbtagsgruppe betreibe. 63 % von 56.480,- EUR ergäben 35.582,40 EUR. Schließlich habe sie einen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 30.180,- EUR für das erste Halbjahr des Jahres 2007 bezüglich der beiden Kleinkindgruppen. Hierbei handele es sich um die am 01.04.2007 fällig gewordene Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des ihr insgesamt insoweit für das Jahr 2007 zustehenden Zuschusses. Für die Halbtagskleinkindgruppe mit sechs Kindern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von fünfzehn bis unter dreißig Stunden betrage der jährliche Zuschuss pro Kind 3.060,- EUR, mithin für sechs Kinder 18.360,- EUR. Für die Ganztagskleinkindgruppe mit sieben Kindern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von 50 und mehr Stunden betrage der jährliche Zuschuss pro Kind 6.000,- EUR, für sieben Kinder also 42.000,- EUR. Der Zuschuss für das Jahr 2007 betrage daher insgesamt 60.360,- EUR, für die erste Jahreshälfte 2007 folglich 30.180,- EUR. Die altersgemischte Gruppe bestehe seit über einem Jahr, weshalb nachgewiesen sei, dass ein Bedarf hierfür bestehe. Bestehe aber ein Anspruch auf Aufnahme in die Bedarfsplanung, stehe der Klägerin auch ein Förderanspruch zu. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben des SGB VIII sei eine Förderung nicht an die Berücksichtigung der Einrichtung in der Bedarfsplanung gebunden. Der Förderanspruch nach § 74 SGB VIII setze die Aufnahme in die Bedarfsplanung gemäß § 80 SGB VIII nicht voraus. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht könne inzident überprüft werden, ob ein etwa betroffener Kindergarten in der Planung rechtmäßigerweise hätte Berücksichtigung finden müssen. Im Falle einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung folge der Anspruch auf Förderung unmittelbar aus § 74 Abs. 3 SGB VIII. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.07.2007, 22.11.2007 und 01.10.2008 verwiesen.
17 
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihr folgende Zuschüsse zu gewähren:
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1. für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindbetreuung,
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2. für das Jahr 2007 in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe,
21 
3. für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,00 EUR für die beiden Kleinkindgruppen.
22 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
24 
Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei als Leistungsklage unzulässig. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 28.05.2007 ohne Rechtsmittelbelehrung alle Anträge der Klägerin beschieden. Die Zulässigkeit einer Klage setze die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus; ein Widerspruch sei jedoch noch nicht eingelegt worden. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die altersgemischte Gruppe sei nicht in die Bedarfsplanung 2007/2008 aufgenommen worden. Im Übrigen handele es sich nicht um eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, für die in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung stünde. Mit den übrigen Anträgen verfolge die Klägerin eine Förderung für ihre Einrichtung zur Kleinkindbetreuung nach § 1 Abs. 6 KiTaG. Grundlage der Förderung sei § 8 Abs. 5 KiTaG i. V. m. der KiTaGVO. Die Beklagte habe sich an den Zuschüssen nach dieser Rechtsverordnung orientiert, obwohl diese für sie erst ab dem 01.10.2010 verbindlich seien. Weitergehende Ansprüche habe die Klägerin nicht. Im Übrigen habe sie die Nachweise für die „Einordnung“ in die verschiedenen „Zuschussgruppen“ nicht erbracht, es fehle eine verbindliche Äußerung zu Öffnungs- und Betreuungszeiten. Die altersgemischte Gruppe sei zu Recht nicht in die Bedarfsplanung 2007/2008 aufgenommen worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderats am 26.04.2007 sei die Klägerin nicht im Besitz einer Betriebserlaubnis für eine solche Gruppe gewesen. Der Antrag auf Aufnahme dieser Gruppe in die Bedarfsplanung sei erstmals mit Schreiben der Klägerin vom 21.05.2007 gestellt worden. Ihr Antrag vom 27.03.2007 habe nur die platzbezogenen Zuschüsse für alle drei Gruppen zum Gegenstand, jedoch nicht die Bedarfsplanung. In die örtliche Bedarfsplanung, über die der Gemeinderat am 13.03.2008 beschlossen habe, sei die altersgemischte Gruppe zutreffend nicht aufgenommen worden. Ein Bedarf hierfür sei nicht gegeben; in den örtlichen Kindergärten gebe es genügend freie Plätze. Schließlich hätte eine Bezuschussung der altersgemischten Gruppe auch deshalb nicht erfolgen können, weil sich die Bezuschussung an den Betriebskosten orientiere. Eine Aufteilung der Betriebskosten nach den einzelnen Gruppen sei von der Klägerin nicht vorgenommen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 30.10.2007 und 09.10.2008 verwiesen.
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Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage. Die Klägerin erstrebt eine Entscheidung über ihre Zuschussanträge durch Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Klage ist als Untätigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.05.2007 der Klägerin die Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten vom 26.04.2007 mitgeteilt, wonach die altersgemischte Gruppe nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen wurde und den Zuschussanträgen vom 27.03.2007 wegen Fehlens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO nicht stattgegeben wurde. Damit hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Regelung mit unmittelbarer Wirkung getroffen und somit einen Verwaltungsakt erlassen (§ 35 Satz 1 LVwVfG). Dass dem Schreiben vom 28.05.2007 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, ändert nichts an der Verwaltungsaktsqualität dieses Schreibens und hat lediglich Auswirkungen bezüglich der Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Statt der einmonatigen Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) wurde hier die Jahresfrist in Lauf gesetzt (§ 58 Abs. 2 VwGO). Gegen die Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 hat die Klägerin mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2007 der Sache nach Widerspruch erhoben. Das Schreiben zielt zwar auf Grund seiner äußeren Gestalt mit dem Begehren, die (im Einzelnen dargelegten) „offenen Zuschussbeträge“ bis spätestens 04.07.2007 auf das Konto der Klägerin anzuweisen, auf eine unmittelbare Auszahlung eines Geldbetrags ab. Unter Würdigung des Regelungsgehalts des Schreibens der Beklagten vom 28.05.2007 ist das Begehren der Klägerin in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 21.06.2007 sachdienlich als Widerspruch gegen die Ablehnung der Zuschussanträge in der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 auszulegen. Über diesen Widerspruch wurde innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 1 VwGO von der zuständigen Widerspruchsbehörde (Landratsamt … als Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 8 Abs. 1 AGVwGO, § 119 Satz 1 GemO) nicht entschieden, so dass die Klage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist.
27 
Die Klage ist bezüglich der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindbetreuung und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR für die beiden Kleinkindgruppen (Klageanträge Nrn. 1 und 3) mit dem in einem Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines beantragten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) enthaltenen, weniger weitgehenden Begehren auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) begründet (1.) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit die Klageanträge Nrn. 1 und 3 auf Verpflichtung zur Gewährung von Zuschüssen in der genannten Höhe gerichtet sind, fehlt es an der Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (2. a)). Schließlich ist die Versagung eines Zuschusses für das Jahr 2007 in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe (Klageantrag Nr. 2) rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (2. b)).
28 
1. Bezüglich der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindbetreuung und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR für die beiden Kleinkindgruppen (Klageanträge Nrn. 1 und 3) ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.03.2007 für zehn im Gebiet der Beklagten wohnhafte Kleinkinder im Alter von 0 - 3 Jahren (Geburtsjahre 2003 bis 2006) für das Jahr 2006 einen platzbezogenen Zuschuss in Höhe von insgesamt 30.600,- EUR gestellt und die Öffnungszeit der Kleinkindgruppe mit wöchentlich 25 Stunden beziffert. Gegenstand des weiteren Antrags vom 27.03.2007 auf Gewährung eines platzbezogenen Zuschusses für das Jahr 2007 ist eine Halbtagskleinkindgruppe mit sieben Kindern sowie eine Ganztagskleinkindgruppe mit acht Kindern. Im Klageverfahren hat die Klägerin den Antrag vom 27.03.2007 für das Jahr 2007 auf einen Zuschuss für das erste Halbjahr 2007 eingeschränkt und die Zahl der Kinder in der Halbtagskleinkindgruppe mit sechs sowie in der Ganztagskleinkindgruppe mit sieben beziffert.
29 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung eines Kostenausgleichs nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG für die streitgegenständliche Kleinkindbetreuung im Jahre 2006 sowie für das erste Halbjahr 2007 liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Wohnsitzgemeinde gegenüber dem Träger einer Einrichtung zur Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bei der Finanzierung einer solchen Einrichtung zu einem angemessenen Kostenausgleich verpflichtet, sofern in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz im Sinne von § 8 Abs. 3 KiTaG zur Verfügung steht. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein (§ 8 Abs. 5 Satz 3 KiTaG). Die Kleinkindbetreuung im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen (§ 1 Abs. 6 KiTaG). Die Klägerin ist ein Träger der freien Jugendhilfe; sie wurde aufgrund der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses des … vom 08.03.2006 mit Bescheid des … vom 24.03.2006 nach § 75 SGB VIII anerkannt.
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Die Klägerin verfügt für ihre Einrichtung zur Kleinkindbetreuung auch die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Bezüglich der mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgten Förderung für das Jahr 2006 für zehn Kleinkinder wurde der Klägerin mit Bescheid des Kommunalverbands vom 21.11.2005 zunächst eine bis zum 31.03.2006 befristete Betriebserlaubnis erteilt; die Befristung wurde mit Bescheid des Kommunalverbands vom 08.02.2006 aufgehoben. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag Nr. 3 für das erste Halbjahr 2007 eine Förderung für insgesamt dreizehn Kleinkinder in den beiden Gruppen erstrebt, liegt auch hierfür eine Betriebserlaubnis vor. Der Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 ersetzte bezüglich der Kleinkindbetreuung (eine Gruppe mit zehn Kindern) mit Wirkung vom 01.03.2007 inhaltlich weitgehend die ursprünglich mit Bescheid vom 21.11.2005 befristet und mit Bescheid vom 08.02.2006 unbefristet erteilte Betriebserlaubnis. Zusätzlich wurde der Klägerin eingeräumt, zwei Plätze der Kleinkindgruppe tageweise doppelt zu belegen (Platz-Sharing), wobei die Zahl der anwesenden Kinder nicht mehr als zehn betragen darf. Ferner wurde die ursprüngliche Betreuungszeit („bei allen Öffnungszeiten“) in „über fünfzehn Std. wöchentlich“ abgeändert. Die gleichfalls mit Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 erteilte Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung der Tageseinrichtung der Klägerin erhöhte die Höchstzahl von zehn anwesenden Kindern um zwei weitere Kinder. Soweit diese Ausnahmegenehmigung eine Befristung bis zum 31.08.2006 vorsieht, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen (zutreffend wohl 31.08.2007). Denn die Ausnahmegenehmigung nimmt Bezug auf den Antrag der Klägerin vom 31.01.2007 und regelt außer der Ausnahme für die Kleinkindbetreuung auch eine Ausnahme für die mit dem bereits erwähnten anderen Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 erstmals erteilte Betriebserlaubnis für eine altersgemischte Gruppe mit Wirkung vom 01.03.2007. Eine mit Wirkung vom 01.03.2007 erteilte Betriebserlaubnis kann jedoch nicht bis zum 31.08.2006 befristet werden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 KiTaG liegen somit vor.
31 
Die Klägerin erfüllt auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG. Sie betrieb jedenfalls in den Jahren 2006 und 2007 eine Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, und im Gebiet der Beklagten stand in diesen beiden Jahren auch kein gleichwertiger Platz im Sinne von § 8 Abs. 3 KiTaG zur Verfügung. Gemeindeübergreifend sind Einrichtungen, die nicht nur von Kindern aus der Standortgemeinde besucht werden (vgl. Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 87; Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP zum Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes v. 25.11.2005, LT-Drs. 13/4869, S. 13). Dies trifft hier zu. Die Gesellschafterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe ihre Einrichtung - bezogen auf alle Gruppen - seit jeher gemeindeübergreifend betrieben. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Im Gebiet der Beklagten stand in den Jahren 2006 und 2007 auch kein gleichwertiger Platz - eine Tageseinrichtung zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) - zur Verfügung. Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildungs- bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist (vgl. LT-Drs. 13/4869, S. 13; siehe auch Nr. 2.2 der Hinweise des Städte-, Gemeinde- und Landkreistags Baden-Württemberg v. 18.04.2007 zur Auslegung der §§ 8 und 8 a KiTaG und der KiTaGVO, veröffentlicht unter Nr. 21.02 in: Vogt, Kindertagesbetreuung in Baden-Württemberg). Der Gemeinderat der Beklagten hat bereits in seiner Sitzung am 19.07.2005 bezüglich der Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung 2005/2006 hinsichtlich von Krippenplätzen (Lebensalter von zwei Monaten bis drei Jahren) einen (geschätzten) Bedarf von mindestens zehn Plätzen festgestellt (Nr. 7 des Beschlusses). Hieran hat sich auch für die Bedarfsplanung 2006/2007 nichts geändert (vgl. Bericht der Verwaltung in der Gemeinderatssitzung v. 26.04.2007 und Schreiben der Beklagten v. 28.05.2007 an die Klägerin). Schließlich hat der Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 26.04.2007 für das Kindergartenjahr 2007/2008 einen Bedarf von fünfzehn Krippenplätzen festgestellt.
32 
Es liegen somit alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG vor. Die Beklagte ist folglich verpflichtet, der Klägerin im Rahmen einer Ermessensentscheidung einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Dem hat die Beklagte bisher nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise Rechnung getragen. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 LVwVfG). Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 entspricht dem nicht.
33 
Dem mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgten Anspruch für das Jahr 2006 liegt der Antrag der Klägerin vom 27.03.2007 über 30.600,- EUR für zehn Kinder zugrunde (je Kind 3.060,- EUR), abzüglich des von der Beklagten für das Jahr 2006 bereits gewährten Zuschusses in Höhe von 13.400,- EUR. Die Klägerin verfolgt insoweit, was sie in der Klageschrift vom 27.07.2007 klargestellt hat, einen platzbezogenen Zuschuss nach der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet - KiTaGVO - vom 19.06.2006 (GBl. S. 224). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KiTaGVO beträgt der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden pro Kalenderjahr für jedes Kind in Kinderkrippen mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von fünfzehn bis unter 30 Stunden 3.060,- EUR. Ein Anspruch in dieser Höhe steht der Klägerin jedoch nicht zu. Hinsichtlich des „angemessenen Kostenausgleichs“ (§ 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG) verweist § 8 Abs. 5 Satz 2 KiTaG zur näheren Regelung auf die in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG enthaltene Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen durch eine vom Kultusministerium und des Ministeriums für Arbeit und Soziales zu erlassenden Rechtsverordnung. Hiervon haben die beiden Ministerien mit der KiTaGVO Gebrauch gemacht. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO für Kinderkrippen festgelegten Zuschüsse sind bei Anwendung der Übergangsregelung nach § 24 a Abs. 1 SGB VIII Richtwerte, die ab dem 01.10.2010 verbindlich sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KiTaGVO). Baden-Württemberg hat durch die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 KiTaG, wonach § 24 a SGB VIII unberührt bleibt, flächendeckend Gebrauch gemacht. Bis zum 01.10.2010 sind in Baden-Württemberg weder die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 LKJHG: Land- und Stadtkreise und die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden) noch die Gemeinden (§ 69 Abs. 5 SGB VIII, § 3 Abs. 2 Satz 1 KiTaG) verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich der Kinderkrippen (§ 24 Abs. 3 SGB VIII) vorzuhalten (vgl. Fridrich/Lieber, a.a.O. S. 89; LT-Drs. 14/941, S. 4). Die Beklagte hat sich in der Entscheidung vom 28.05.2007 nicht mit dem Begriff „angemessener Kostenausgleich“ (§ 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG) und den bis 30.09.2010 unverbindlichen Richtwerten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO auseinandergesetzt. Ihre Entscheidung widerspiegelt im Ergebnis die - nicht ausdrücklich ausgesprochene - Auffassung, der für das Jahr 2006 geltend gemachte Anspruch in Höhe von 30.600,- EUR sei mit dem bereits gewährten und ausgezahlten Zuschuss für dieses Jahr in Höhe von 13.400,- EUR angemessen erfüllt. Orientiert an dem unverbindlichen Richtwert von hier 30.600,- EUR (für zehn Kinder) kann bei der Höhe des gewährten Zuschusses - 13.400,- EUR sind weniger als die Hälfte von 30.600,- EUR - nicht von einem angemessenen Kostenausgleich gesprochen werden. Eine derart gravierende Abweichung bedürfte jedenfalls einer entsprechenden Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG), um eine Ausnahme vom Regelfall - Orientierung am Richtwert - und damit einen atypischen Sachverhalt zu verdeutlichen (vgl. auch Nr. 2.3 der Hinweise des Städte-, Gemeinde- und Landkreistags Baden-Württemberg v. 18.04.2007, a.a.O., unter Bezug auf VG Sigmaringen, Beschl. v. 29.09.2006 - 2 K 1292/06 -). Namentlich die Interessen der Klägerin an einer möglichst vollständigen Deckung der Kosten, die Dringlichkeit des Bedarfs, qualitative Kriterien des Angebots und die finanziellen Spielräume der Beklagten sind zu berücksichtigen. Der Verpflichtung der Beklagten zur grundsätzlichen Orientierung an den in § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO festgelegten Zuschüssen steht das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.06.2008 (12 S 2559/06, Juris) nicht entgegen. In dem Urteil ist lediglich § 1 Abs. 4 KiTaGVO für unwirksam erklärt worden.
34 
Dem mit dem Klageantrag Nr. 3 verfolgten Anspruch für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR liegt bezüglich der Halbtagskleinkindgruppe mit sechs Kindern § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KiTaGVO (3.060,- EUR je Kind = 18.360,- EUR) und hinsichtlich der Ganztagskleinkindgruppe mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mehr als 50 Stunden und sieben Kindern § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KiTaGVO (6.000,- EUR je Kind = 42.000,- EUR) zugrunde. Von dem Jahresbetrag für beide Gruppen in Höhe von 60.360,- EUR ist die Rate für die erste Jahreshälfte 2007 (= 30.180,- EUR) im Streit. Bezüglich der Fälligkeit dieser Rate beruft sich die Klägerin auf § 1 Abs. 5 Halbs. 2 KiTaGVO. Wie bereits ausgeführt, findet § 8 Abs. 5 KiTaG in der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 generell keinen Anklang. Für das Jahr 2007 hat die Beklagte in dieser Entscheidung der Klägerin lediglich aufgezeigt, dass bei entsprechender Ausnutzung der Öffnungszeiten der beiden Kleinkindgruppen ein Zuschuss der Beklagten in Höhe von bis zu 28.400,- EUR in Betracht kommen könnte. Eine Ermessensentscheidung der Beklagten ist wegen Verkennung des ihr nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG eingeräumten und im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 2 KiTaGVO gelenkten Ermessens unterblieben. Die - nicht näher begründeten - Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 30.10.2007, wonach die Beklagte sich bezüglich des Jahres 2007 an den festgesetzten Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 KiTaGVO orientiert habe, scheiden daher von vornherein als Ergänzung von Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) aus. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich der Klägerin für das Jahr 2007 auf der Grundlage der bisherigen freiwilligen Förderungspraxis außerhalb des Anwendungsbereiches des KiTaG (Komplementärförderung zum Landeszuschuss nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung v. 27.01.2003 - Az.: 63-6930.19-2 -, GABl. S. 122; vgl. auch die nachfolgende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Förderung der Kleinkindbetreuung in Kinderkrippen und in Kindertagespflege v. 14.11.2006 - Az.: 23-6930.19-3 -, GABl. S. 584) Zuschüsse in Höhe von insgesamt 22.150,- EUR gewährt hat, wird dies bei der erneuten Entscheidung über den Förderungsantrag für das erste Halbjahr 2007 zu berücksichtigen sein.
35 
2.a) Die Klage ist dagegen mangels Spruchreife unbegründet, soweit mit den Klageanträgen Nrn. 1 und 3 die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Zuschüssen für die Kleinkindbetreuung für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,00 EUR und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,00 EUR begehrt wird. Die Klägerin hat, wie zuvor ausgeführt, lediglich einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die entsprechenden Anträge (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
36 
2.b) Das mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Begehren ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2007 in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe. Die Ablehnung dieses Antrags durch die Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
Die Klägerin macht mit diesem Begehren einen Zuschuss für ihre Betriebsausgaben hinsichtlich der altersgemischten Gruppe geltend. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG. Danach erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 v. H. der Betriebsausgaben. Gruppe im Sinne des KiTaG ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 KiTaG ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden (§ 1 Abs. 8 KiTaG). Der Klägerin wurde zwar mit Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 mit Wirkung vom 01.03.2007 für eine altersgemischte Gruppe eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt. Die altersgemischte Gruppe wurde jedoch von der Beklagten zu Recht nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen.
38 
Bezüglich des Tatbestandsmerkmals „Bedarfsplanung“ ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG erforderlich, dass die Einrichtung oder Gruppe nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, die einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben geltend macht, der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 KiTaG entspricht. Nach dieser Vorschrift beteiligen die Gemeinden rechtzeitig die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an ihrer Bedarfsplanung (Satz 1). Diese ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (Satz 2). Weitere gesetzliche Anforderungen an die Bedarfsplanung enthält das KiTaG nicht. Die Beklagte hatte die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2007 entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 KiTaG förmlich an der Bedarfsplanung für das ab 01.09.2007 beginnende Kindergarten- und Schuljahr 2007/2008 beteiligt. Die Beratung des Bedarfs an Kindertagesbetreuung im Gebiet der Beklagten sollte hierauf in der Gemeinderatssitzung am 29.03.2007 stattfinden; sie wurde jedoch wegen unzureichender Unterlagen der Klägerin auf den 26.04.2007 verlegt. Vor der dann am 26.04.2007 durchgeführten Beratung der Kindertagesbetreuung im Gebiet der Beklagten lagen ihr schließlich mehrere Schreiben der Klägerin (vom 16.03., 25.03., 26.03. und 27.03.2007) vor, die Anträge auf platzbezogene Zuschüsse, einen Kosten- und Finanzierungsplan 2007 sowie die Mitteilung enthalten, in ihrer Einrichtung bestünden seit dem 15.03.2007 nunmehr drei Gruppen. Die dritte Gruppe geht aus dem Kosten- und Finanzierungsplan 2007 vom 26.03.2007 als integrative altersgemischte Ganztagsgruppe hervor und weist elf im Gebiet der Beklagten wohnhafte Kinder der Jahrgänge 1996 bis 2005 aus. Der Gemeinderat lehnte mit Beschluss vom 26.04.2007 die Aufnahme der altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung ab, weil im Kindergartenjahr 2007/2008 im Gebiet der Beklagten 50 freie Kindergartenplätze zur Verfügung stünden und ein entsprechender Antrag auch nicht vorliege. Auf das Schreiben der Beklagten vom 09.05.2007 an die Klägerin, wonach der Gemeinderat am 26.04.2007 die Aufnahme von zwei Kleinkindgruppen mit insgesamt 15 Plätzen in die Bedarfsplanung beschlossen habe, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2007 an die Beklagte und beantragte ausdrücklich die Aufnahme der integrativen altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung ab März 2007. Dieser Sachstand im Hinblick auf die Gewährung eines Zuschusses für die altersgemischte Gruppe lag somit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 zugrunde. Das formelle Beteiligungsrecht der Klägerin an der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KiTaG wurde daher gewahrt.
39 
Die Ablehnung eines Zuschusses für die altersgemischte Gruppe ist auch im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen rechtmäßig erfolgt. Die Unterlassung der Aufnahme dieser Gruppe in die Bedarfsplanung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat über die bloße Existenz dieser Gruppe hinaus vor der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 keine Kriterien genannt, welche die Aufnahme in die Bedarfsplanung rechtfertigen könnten. Es kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der unterbliebenen Aufnahme in den Bedarfsplan der Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 28.05.2007 oder der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend ist. Legt man zugunsten der Klägerin den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Grunde, kann die Kammer auch nach dem Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine Umstände erkennen, die eine Aufnahme rechtfertigten.
40 
Die Klägerin legt nach den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 01.10.2008 hinsichtlich der Aufnahme in den Bedarfsplan die Maßstäbe zugrunde, die das SGB VIII in den Regelungen der §§ 4 Abs. 2, 5, 9, 74 und 80 hinsichtlich der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bedarfsplanung zum Ausdruck bringt. Ergänzend weist sie auf Vorschriften des „KiBiz“ (S. 4 und 5 des Schriftsatzes v. 01.10.2008) hin, womit wohl das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - vom 30.10.2007 (GV. NRW 2007, 462, veröffentlicht in Juris) zum Ausdruck gebracht werden soll. Adressaten dieser beiden Gesetze für die Bedarfsplanung für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung unter Berücksichtigung entsprechender Kriterien sind jedoch nicht die Gemeinden in Baden-Württemberg. Diese werden ausschließlich durch das KiTaG zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Tageseinrichtungen in die Pflicht genommen (§ 3 KiTaG) und sind zur Förderung zuständig (§ 8 Abs. 1 KiTaG). In der Rechtsprechung ist mittlerweile jedenfalls im unmittelbaren Anwendungsbereich des SGB VIII gesichert, dass die Bedarfsplanung über die Ermittlung eines rein quantitativen Bedarfs hinaus auch qualitativen Kriterien Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18.01 -, BVerwGE 116, 226 = NVwZ 2002, 1382 u. 25.11.2004 - 5 C 66/03 -, NVwZ 2005, 825; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - VBlBW 2007, 294; jeweils zu Waldorfkindergärten; VG Stuttgart, Urt. v. 18.04.2008 - 9 K 3804/07 -, Juris, zu einem Waldkindergarten). Dem KiTaG sind im Hinblick auf die qualitative Bewertung des Bedarfs keine Maßstäbe zu entnehmen. Das Gesetz nimmt allerdings in § 3 Abs. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Bezug auf § 69 Abs. 5 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Regelung kann das Landesrecht bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII bleibt unberührt (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Dieses Recht darf demnach nach dem Willen des baden-württembergischen Landesgesetzgebers nicht außer Betracht bleiben (eine Neuordnung des Betriebskostenzuschusses bei Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet mit Regelungen von Kriterien für die Bedarfsplanung ist erst geplant, vgl. Beschlussempfehlung des Sozialausschusses v. 18.09.2008 zur Anfrage einer Landtagsabgeordneten, LT-Drs. 14/3378, S. 33 f.). Der Wahl und den Wünschen der Eltern soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Hierauf weist die Klägerin zwar in der Klagebegründung vom 01.10.2008 hin, sie legt jedoch im Einzelnen zu (Mehr-)Kosten nichts dar. Sie leitet allein aus der bloßen Existenz der altersgemischten Gruppe die Erforderlichkeit zur Aufnahme in die Bedarfsplanung ab. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Aufnahme einer altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung.
41 
Die aus der Aufnahme in die Bedarfsplanung abzuleitende Förderung der Gruppe mit öffentlichen Mitteln ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gruppe ihrerseits die typischen Merkmale der Gruppe aufweist. Die Altersstruktur einer altersgemischten Gruppe gliedert § 1 Abs. 3 KiTaG in drei Gruppen: Kinder im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um eine schulische Einrichtung handelt. Das Kindergartengesetz vom 09.04.2003 - KGaG - (GBl. S. 164) erachtete als Zweck einer altersgemischten Gruppe die Förderung der Entwicklung von Kindern in den drei genannten Altersbereichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen (§ 1 Abs. 3 KGaG). Das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) hat dann zwar durch Art. 1 Nr. 2 c) zur Streichung der Worte „zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen“ in § 1 Abs. 3 KGaG geführt (ebenso wurden durch Art. 1 Nr. 2 b) in § 1 Abs. 2 KGaG die Worte „zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten“ gestrichen). Diese Streichungen erfolgten aber allein aus redaktionellen Gründen in Folge der Aufnahme der Förderung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in § 2 Abs. 1 Satz 1 KiTaG (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/4869, S. 10). Der Zweck einer Tageseinrichtung mit einer altersgemischten Gruppe, neben Kindern im Kindergartenalter auch jüngere und ältere Kinder nicht nur aufzunehmen, sondern sie auch gemeinsam in einer altersgemischten Gruppe zu fördern, wurde durch diese redaktionelle Änderung nicht aufgegeben.
42 
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in der seit 15.03.2007 eingerichteten altersgemischten Gruppe diesen spezifischen pädagogischen Erfordernissen Rechnung trägt. Von den elf namentlich genannten Kindern in der neuen, altersgemischten Gruppe (in der Aufstellung zum Kosten- und Finanzierungsplan 2007 v. 26.03.2007 als „3. Gruppe“ bezeichnet) gehören drei Kinder zum schulpflichtigen Alter (Jahrgänge 1996, 1997 und 2000) und ein Kind (Jahrgang 2005) zum Alter von unter drei Jahren. Die übrigen sieben Kinder (1 Kind des Jahrgangs 2001, sechs Kinder des Jahrgangs 2003) erfüllen das Kindergartenalter. Soweit die Gesellschafterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in der altersgemischten Gruppe seien Anfangs sieben Kinder im Alter von unter drei Jahren gewesen, deckt sich dies nicht mit der genannten Aufstellung. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, wie in der mit sieben Kindern im Kindergartenalter dominierten altersgemischten Gruppe die gemeinsame Förderung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten erfolgen soll. Die drei schulpflichtigen Kinder der altersgemischten Gruppe besuchen die Einrichtung der Klägerin erst nach dem Ende des Schulunterrichts, im Regelfall daher nur nachmittags. In welchen Zeiten der ganztägig zugänglichen altersgemischten Gruppe die Gruppe als solche tatsächlich zusammen ist und gemeinsam gefördert wird, erschließt sich nicht. Inhalt und Dauer eines für die verschiedenen Altersstufen gemeinsam bereit gehaltenen Angebots bleiben offen. Der Klageantrag Nr. 2 scheitert daher schon daran, dass die streitgegenständliche altersgemischte Gruppe nicht die nach dem Gesetzeszweck geforderten typischen Merkmale erfüllt. Daneben durfte die Beklagte bei der beschriebenen Größe und Zusammensetzung der altersgemischten Gruppe insbesondere auch unter qualitativen Kriterien einen Bedarf verneinen. Da lediglich ein Kind unter drei Jahren ist, deutlich über die Hälfte der Gruppe mit sieben Kindern aber im Kindergartenalter ist und nur drei Kinder im schulpflichtigen Alter sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte einen Bedarf verneint und auf genügend freie Plätze in den Kindergärten verweist.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).
45 
Beschluss vom 14. Oktober 2008
46 
Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf
47 
82.962,40 EUR
48 
festgesetzt.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage. Die Klägerin erstrebt eine Entscheidung über ihre Zuschussanträge durch Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Klage ist als Untätigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.05.2007 der Klägerin die Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten vom 26.04.2007 mitgeteilt, wonach die altersgemischte Gruppe nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen wurde und den Zuschussanträgen vom 27.03.2007 wegen Fehlens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO nicht stattgegeben wurde. Damit hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Regelung mit unmittelbarer Wirkung getroffen und somit einen Verwaltungsakt erlassen (§ 35 Satz 1 LVwVfG). Dass dem Schreiben vom 28.05.2007 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, ändert nichts an der Verwaltungsaktsqualität dieses Schreibens und hat lediglich Auswirkungen bezüglich der Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Statt der einmonatigen Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) wurde hier die Jahresfrist in Lauf gesetzt (§ 58 Abs. 2 VwGO). Gegen die Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 hat die Klägerin mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2007 der Sache nach Widerspruch erhoben. Das Schreiben zielt zwar auf Grund seiner äußeren Gestalt mit dem Begehren, die (im Einzelnen dargelegten) „offenen Zuschussbeträge“ bis spätestens 04.07.2007 auf das Konto der Klägerin anzuweisen, auf eine unmittelbare Auszahlung eines Geldbetrags ab. Unter Würdigung des Regelungsgehalts des Schreibens der Beklagten vom 28.05.2007 ist das Begehren der Klägerin in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 21.06.2007 sachdienlich als Widerspruch gegen die Ablehnung der Zuschussanträge in der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 auszulegen. Über diesen Widerspruch wurde innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 1 VwGO von der zuständigen Widerspruchsbehörde (Landratsamt … als Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 8 Abs. 1 AGVwGO, § 119 Satz 1 GemO) nicht entschieden, so dass die Klage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist.
27 
Die Klage ist bezüglich der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindbetreuung und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR für die beiden Kleinkindgruppen (Klageanträge Nrn. 1 und 3) mit dem in einem Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines beantragten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) enthaltenen, weniger weitgehenden Begehren auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) begründet (1.) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit die Klageanträge Nrn. 1 und 3 auf Verpflichtung zur Gewährung von Zuschüssen in der genannten Höhe gerichtet sind, fehlt es an der Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (2. a)). Schließlich ist die Versagung eines Zuschusses für das Jahr 2007 in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe (Klageantrag Nr. 2) rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (2. b)).
28 
1. Bezüglich der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindbetreuung und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR für die beiden Kleinkindgruppen (Klageanträge Nrn. 1 und 3) ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.03.2007 für zehn im Gebiet der Beklagten wohnhafte Kleinkinder im Alter von 0 - 3 Jahren (Geburtsjahre 2003 bis 2006) für das Jahr 2006 einen platzbezogenen Zuschuss in Höhe von insgesamt 30.600,- EUR gestellt und die Öffnungszeit der Kleinkindgruppe mit wöchentlich 25 Stunden beziffert. Gegenstand des weiteren Antrags vom 27.03.2007 auf Gewährung eines platzbezogenen Zuschusses für das Jahr 2007 ist eine Halbtagskleinkindgruppe mit sieben Kindern sowie eine Ganztagskleinkindgruppe mit acht Kindern. Im Klageverfahren hat die Klägerin den Antrag vom 27.03.2007 für das Jahr 2007 auf einen Zuschuss für das erste Halbjahr 2007 eingeschränkt und die Zahl der Kinder in der Halbtagskleinkindgruppe mit sechs sowie in der Ganztagskleinkindgruppe mit sieben beziffert.
29 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung eines Kostenausgleichs nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG für die streitgegenständliche Kleinkindbetreuung im Jahre 2006 sowie für das erste Halbjahr 2007 liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Wohnsitzgemeinde gegenüber dem Träger einer Einrichtung zur Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bei der Finanzierung einer solchen Einrichtung zu einem angemessenen Kostenausgleich verpflichtet, sofern in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz im Sinne von § 8 Abs. 3 KiTaG zur Verfügung steht. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein (§ 8 Abs. 5 Satz 3 KiTaG). Die Kleinkindbetreuung im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen (§ 1 Abs. 6 KiTaG). Die Klägerin ist ein Träger der freien Jugendhilfe; sie wurde aufgrund der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses des … vom 08.03.2006 mit Bescheid des … vom 24.03.2006 nach § 75 SGB VIII anerkannt.
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Die Klägerin verfügt für ihre Einrichtung zur Kleinkindbetreuung auch die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Bezüglich der mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgten Förderung für das Jahr 2006 für zehn Kleinkinder wurde der Klägerin mit Bescheid des Kommunalverbands vom 21.11.2005 zunächst eine bis zum 31.03.2006 befristete Betriebserlaubnis erteilt; die Befristung wurde mit Bescheid des Kommunalverbands vom 08.02.2006 aufgehoben. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag Nr. 3 für das erste Halbjahr 2007 eine Förderung für insgesamt dreizehn Kleinkinder in den beiden Gruppen erstrebt, liegt auch hierfür eine Betriebserlaubnis vor. Der Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 ersetzte bezüglich der Kleinkindbetreuung (eine Gruppe mit zehn Kindern) mit Wirkung vom 01.03.2007 inhaltlich weitgehend die ursprünglich mit Bescheid vom 21.11.2005 befristet und mit Bescheid vom 08.02.2006 unbefristet erteilte Betriebserlaubnis. Zusätzlich wurde der Klägerin eingeräumt, zwei Plätze der Kleinkindgruppe tageweise doppelt zu belegen (Platz-Sharing), wobei die Zahl der anwesenden Kinder nicht mehr als zehn betragen darf. Ferner wurde die ursprüngliche Betreuungszeit („bei allen Öffnungszeiten“) in „über fünfzehn Std. wöchentlich“ abgeändert. Die gleichfalls mit Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 erteilte Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung der Tageseinrichtung der Klägerin erhöhte die Höchstzahl von zehn anwesenden Kindern um zwei weitere Kinder. Soweit diese Ausnahmegenehmigung eine Befristung bis zum 31.08.2006 vorsieht, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen (zutreffend wohl 31.08.2007). Denn die Ausnahmegenehmigung nimmt Bezug auf den Antrag der Klägerin vom 31.01.2007 und regelt außer der Ausnahme für die Kleinkindbetreuung auch eine Ausnahme für die mit dem bereits erwähnten anderen Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 erstmals erteilte Betriebserlaubnis für eine altersgemischte Gruppe mit Wirkung vom 01.03.2007. Eine mit Wirkung vom 01.03.2007 erteilte Betriebserlaubnis kann jedoch nicht bis zum 31.08.2006 befristet werden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 KiTaG liegen somit vor.
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Die Klägerin erfüllt auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG. Sie betrieb jedenfalls in den Jahren 2006 und 2007 eine Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, und im Gebiet der Beklagten stand in diesen beiden Jahren auch kein gleichwertiger Platz im Sinne von § 8 Abs. 3 KiTaG zur Verfügung. Gemeindeübergreifend sind Einrichtungen, die nicht nur von Kindern aus der Standortgemeinde besucht werden (vgl. Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 87; Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP zum Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes v. 25.11.2005, LT-Drs. 13/4869, S. 13). Dies trifft hier zu. Die Gesellschafterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe ihre Einrichtung - bezogen auf alle Gruppen - seit jeher gemeindeübergreifend betrieben. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Im Gebiet der Beklagten stand in den Jahren 2006 und 2007 auch kein gleichwertiger Platz - eine Tageseinrichtung zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) - zur Verfügung. Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildungs- bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist (vgl. LT-Drs. 13/4869, S. 13; siehe auch Nr. 2.2 der Hinweise des Städte-, Gemeinde- und Landkreistags Baden-Württemberg v. 18.04.2007 zur Auslegung der §§ 8 und 8 a KiTaG und der KiTaGVO, veröffentlicht unter Nr. 21.02 in: Vogt, Kindertagesbetreuung in Baden-Württemberg). Der Gemeinderat der Beklagten hat bereits in seiner Sitzung am 19.07.2005 bezüglich der Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung 2005/2006 hinsichtlich von Krippenplätzen (Lebensalter von zwei Monaten bis drei Jahren) einen (geschätzten) Bedarf von mindestens zehn Plätzen festgestellt (Nr. 7 des Beschlusses). Hieran hat sich auch für die Bedarfsplanung 2006/2007 nichts geändert (vgl. Bericht der Verwaltung in der Gemeinderatssitzung v. 26.04.2007 und Schreiben der Beklagten v. 28.05.2007 an die Klägerin). Schließlich hat der Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 26.04.2007 für das Kindergartenjahr 2007/2008 einen Bedarf von fünfzehn Krippenplätzen festgestellt.
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Es liegen somit alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG vor. Die Beklagte ist folglich verpflichtet, der Klägerin im Rahmen einer Ermessensentscheidung einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Dem hat die Beklagte bisher nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise Rechnung getragen. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 LVwVfG). Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 entspricht dem nicht.
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Dem mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgten Anspruch für das Jahr 2006 liegt der Antrag der Klägerin vom 27.03.2007 über 30.600,- EUR für zehn Kinder zugrunde (je Kind 3.060,- EUR), abzüglich des von der Beklagten für das Jahr 2006 bereits gewährten Zuschusses in Höhe von 13.400,- EUR. Die Klägerin verfolgt insoweit, was sie in der Klageschrift vom 27.07.2007 klargestellt hat, einen platzbezogenen Zuschuss nach der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet - KiTaGVO - vom 19.06.2006 (GBl. S. 224). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KiTaGVO beträgt der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden pro Kalenderjahr für jedes Kind in Kinderkrippen mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von fünfzehn bis unter 30 Stunden 3.060,- EUR. Ein Anspruch in dieser Höhe steht der Klägerin jedoch nicht zu. Hinsichtlich des „angemessenen Kostenausgleichs“ (§ 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG) verweist § 8 Abs. 5 Satz 2 KiTaG zur näheren Regelung auf die in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG enthaltene Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen durch eine vom Kultusministerium und des Ministeriums für Arbeit und Soziales zu erlassenden Rechtsverordnung. Hiervon haben die beiden Ministerien mit der KiTaGVO Gebrauch gemacht. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO für Kinderkrippen festgelegten Zuschüsse sind bei Anwendung der Übergangsregelung nach § 24 a Abs. 1 SGB VIII Richtwerte, die ab dem 01.10.2010 verbindlich sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KiTaGVO). Baden-Württemberg hat durch die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 KiTaG, wonach § 24 a SGB VIII unberührt bleibt, flächendeckend Gebrauch gemacht. Bis zum 01.10.2010 sind in Baden-Württemberg weder die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 LKJHG: Land- und Stadtkreise und die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden) noch die Gemeinden (§ 69 Abs. 5 SGB VIII, § 3 Abs. 2 Satz 1 KiTaG) verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich der Kinderkrippen (§ 24 Abs. 3 SGB VIII) vorzuhalten (vgl. Fridrich/Lieber, a.a.O. S. 89; LT-Drs. 14/941, S. 4). Die Beklagte hat sich in der Entscheidung vom 28.05.2007 nicht mit dem Begriff „angemessener Kostenausgleich“ (§ 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG) und den bis 30.09.2010 unverbindlichen Richtwerten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO auseinandergesetzt. Ihre Entscheidung widerspiegelt im Ergebnis die - nicht ausdrücklich ausgesprochene - Auffassung, der für das Jahr 2006 geltend gemachte Anspruch in Höhe von 30.600,- EUR sei mit dem bereits gewährten und ausgezahlten Zuschuss für dieses Jahr in Höhe von 13.400,- EUR angemessen erfüllt. Orientiert an dem unverbindlichen Richtwert von hier 30.600,- EUR (für zehn Kinder) kann bei der Höhe des gewährten Zuschusses - 13.400,- EUR sind weniger als die Hälfte von 30.600,- EUR - nicht von einem angemessenen Kostenausgleich gesprochen werden. Eine derart gravierende Abweichung bedürfte jedenfalls einer entsprechenden Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG), um eine Ausnahme vom Regelfall - Orientierung am Richtwert - und damit einen atypischen Sachverhalt zu verdeutlichen (vgl. auch Nr. 2.3 der Hinweise des Städte-, Gemeinde- und Landkreistags Baden-Württemberg v. 18.04.2007, a.a.O., unter Bezug auf VG Sigmaringen, Beschl. v. 29.09.2006 - 2 K 1292/06 -). Namentlich die Interessen der Klägerin an einer möglichst vollständigen Deckung der Kosten, die Dringlichkeit des Bedarfs, qualitative Kriterien des Angebots und die finanziellen Spielräume der Beklagten sind zu berücksichtigen. Der Verpflichtung der Beklagten zur grundsätzlichen Orientierung an den in § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO festgelegten Zuschüssen steht das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.06.2008 (12 S 2559/06, Juris) nicht entgegen. In dem Urteil ist lediglich § 1 Abs. 4 KiTaGVO für unwirksam erklärt worden.
34 
Dem mit dem Klageantrag Nr. 3 verfolgten Anspruch für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR liegt bezüglich der Halbtagskleinkindgruppe mit sechs Kindern § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KiTaGVO (3.060,- EUR je Kind = 18.360,- EUR) und hinsichtlich der Ganztagskleinkindgruppe mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mehr als 50 Stunden und sieben Kindern § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KiTaGVO (6.000,- EUR je Kind = 42.000,- EUR) zugrunde. Von dem Jahresbetrag für beide Gruppen in Höhe von 60.360,- EUR ist die Rate für die erste Jahreshälfte 2007 (= 30.180,- EUR) im Streit. Bezüglich der Fälligkeit dieser Rate beruft sich die Klägerin auf § 1 Abs. 5 Halbs. 2 KiTaGVO. Wie bereits ausgeführt, findet § 8 Abs. 5 KiTaG in der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 generell keinen Anklang. Für das Jahr 2007 hat die Beklagte in dieser Entscheidung der Klägerin lediglich aufgezeigt, dass bei entsprechender Ausnutzung der Öffnungszeiten der beiden Kleinkindgruppen ein Zuschuss der Beklagten in Höhe von bis zu 28.400,- EUR in Betracht kommen könnte. Eine Ermessensentscheidung der Beklagten ist wegen Verkennung des ihr nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG eingeräumten und im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 2 KiTaGVO gelenkten Ermessens unterblieben. Die - nicht näher begründeten - Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 30.10.2007, wonach die Beklagte sich bezüglich des Jahres 2007 an den festgesetzten Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 KiTaGVO orientiert habe, scheiden daher von vornherein als Ergänzung von Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) aus. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich der Klägerin für das Jahr 2007 auf der Grundlage der bisherigen freiwilligen Förderungspraxis außerhalb des Anwendungsbereiches des KiTaG (Komplementärförderung zum Landeszuschuss nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung v. 27.01.2003 - Az.: 63-6930.19-2 -, GABl. S. 122; vgl. auch die nachfolgende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Förderung der Kleinkindbetreuung in Kinderkrippen und in Kindertagespflege v. 14.11.2006 - Az.: 23-6930.19-3 -, GABl. S. 584) Zuschüsse in Höhe von insgesamt 22.150,- EUR gewährt hat, wird dies bei der erneuten Entscheidung über den Förderungsantrag für das erste Halbjahr 2007 zu berücksichtigen sein.
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2.a) Die Klage ist dagegen mangels Spruchreife unbegründet, soweit mit den Klageanträgen Nrn. 1 und 3 die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Zuschüssen für die Kleinkindbetreuung für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,00 EUR und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,00 EUR begehrt wird. Die Klägerin hat, wie zuvor ausgeführt, lediglich einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die entsprechenden Anträge (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
36 
2.b) Das mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Begehren ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2007 in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe. Die Ablehnung dieses Antrags durch die Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
Die Klägerin macht mit diesem Begehren einen Zuschuss für ihre Betriebsausgaben hinsichtlich der altersgemischten Gruppe geltend. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG. Danach erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 v. H. der Betriebsausgaben. Gruppe im Sinne des KiTaG ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 KiTaG ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden (§ 1 Abs. 8 KiTaG). Der Klägerin wurde zwar mit Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 mit Wirkung vom 01.03.2007 für eine altersgemischte Gruppe eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt. Die altersgemischte Gruppe wurde jedoch von der Beklagten zu Recht nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen.
38 
Bezüglich des Tatbestandsmerkmals „Bedarfsplanung“ ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG erforderlich, dass die Einrichtung oder Gruppe nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, die einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben geltend macht, der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 KiTaG entspricht. Nach dieser Vorschrift beteiligen die Gemeinden rechtzeitig die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an ihrer Bedarfsplanung (Satz 1). Diese ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (Satz 2). Weitere gesetzliche Anforderungen an die Bedarfsplanung enthält das KiTaG nicht. Die Beklagte hatte die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2007 entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 KiTaG förmlich an der Bedarfsplanung für das ab 01.09.2007 beginnende Kindergarten- und Schuljahr 2007/2008 beteiligt. Die Beratung des Bedarfs an Kindertagesbetreuung im Gebiet der Beklagten sollte hierauf in der Gemeinderatssitzung am 29.03.2007 stattfinden; sie wurde jedoch wegen unzureichender Unterlagen der Klägerin auf den 26.04.2007 verlegt. Vor der dann am 26.04.2007 durchgeführten Beratung der Kindertagesbetreuung im Gebiet der Beklagten lagen ihr schließlich mehrere Schreiben der Klägerin (vom 16.03., 25.03., 26.03. und 27.03.2007) vor, die Anträge auf platzbezogene Zuschüsse, einen Kosten- und Finanzierungsplan 2007 sowie die Mitteilung enthalten, in ihrer Einrichtung bestünden seit dem 15.03.2007 nunmehr drei Gruppen. Die dritte Gruppe geht aus dem Kosten- und Finanzierungsplan 2007 vom 26.03.2007 als integrative altersgemischte Ganztagsgruppe hervor und weist elf im Gebiet der Beklagten wohnhafte Kinder der Jahrgänge 1996 bis 2005 aus. Der Gemeinderat lehnte mit Beschluss vom 26.04.2007 die Aufnahme der altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung ab, weil im Kindergartenjahr 2007/2008 im Gebiet der Beklagten 50 freie Kindergartenplätze zur Verfügung stünden und ein entsprechender Antrag auch nicht vorliege. Auf das Schreiben der Beklagten vom 09.05.2007 an die Klägerin, wonach der Gemeinderat am 26.04.2007 die Aufnahme von zwei Kleinkindgruppen mit insgesamt 15 Plätzen in die Bedarfsplanung beschlossen habe, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2007 an die Beklagte und beantragte ausdrücklich die Aufnahme der integrativen altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung ab März 2007. Dieser Sachstand im Hinblick auf die Gewährung eines Zuschusses für die altersgemischte Gruppe lag somit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 zugrunde. Das formelle Beteiligungsrecht der Klägerin an der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KiTaG wurde daher gewahrt.
39 
Die Ablehnung eines Zuschusses für die altersgemischte Gruppe ist auch im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen rechtmäßig erfolgt. Die Unterlassung der Aufnahme dieser Gruppe in die Bedarfsplanung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat über die bloße Existenz dieser Gruppe hinaus vor der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 keine Kriterien genannt, welche die Aufnahme in die Bedarfsplanung rechtfertigen könnten. Es kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der unterbliebenen Aufnahme in den Bedarfsplan der Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 28.05.2007 oder der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend ist. Legt man zugunsten der Klägerin den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Grunde, kann die Kammer auch nach dem Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine Umstände erkennen, die eine Aufnahme rechtfertigten.
40 
Die Klägerin legt nach den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 01.10.2008 hinsichtlich der Aufnahme in den Bedarfsplan die Maßstäbe zugrunde, die das SGB VIII in den Regelungen der §§ 4 Abs. 2, 5, 9, 74 und 80 hinsichtlich der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bedarfsplanung zum Ausdruck bringt. Ergänzend weist sie auf Vorschriften des „KiBiz“ (S. 4 und 5 des Schriftsatzes v. 01.10.2008) hin, womit wohl das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - vom 30.10.2007 (GV. NRW 2007, 462, veröffentlicht in Juris) zum Ausdruck gebracht werden soll. Adressaten dieser beiden Gesetze für die Bedarfsplanung für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung unter Berücksichtigung entsprechender Kriterien sind jedoch nicht die Gemeinden in Baden-Württemberg. Diese werden ausschließlich durch das KiTaG zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Tageseinrichtungen in die Pflicht genommen (§ 3 KiTaG) und sind zur Förderung zuständig (§ 8 Abs. 1 KiTaG). In der Rechtsprechung ist mittlerweile jedenfalls im unmittelbaren Anwendungsbereich des SGB VIII gesichert, dass die Bedarfsplanung über die Ermittlung eines rein quantitativen Bedarfs hinaus auch qualitativen Kriterien Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18.01 -, BVerwGE 116, 226 = NVwZ 2002, 1382 u. 25.11.2004 - 5 C 66/03 -, NVwZ 2005, 825; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - VBlBW 2007, 294; jeweils zu Waldorfkindergärten; VG Stuttgart, Urt. v. 18.04.2008 - 9 K 3804/07 -, Juris, zu einem Waldkindergarten). Dem KiTaG sind im Hinblick auf die qualitative Bewertung des Bedarfs keine Maßstäbe zu entnehmen. Das Gesetz nimmt allerdings in § 3 Abs. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Bezug auf § 69 Abs. 5 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Regelung kann das Landesrecht bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII bleibt unberührt (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Dieses Recht darf demnach nach dem Willen des baden-württembergischen Landesgesetzgebers nicht außer Betracht bleiben (eine Neuordnung des Betriebskostenzuschusses bei Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet mit Regelungen von Kriterien für die Bedarfsplanung ist erst geplant, vgl. Beschlussempfehlung des Sozialausschusses v. 18.09.2008 zur Anfrage einer Landtagsabgeordneten, LT-Drs. 14/3378, S. 33 f.). Der Wahl und den Wünschen der Eltern soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Hierauf weist die Klägerin zwar in der Klagebegründung vom 01.10.2008 hin, sie legt jedoch im Einzelnen zu (Mehr-)Kosten nichts dar. Sie leitet allein aus der bloßen Existenz der altersgemischten Gruppe die Erforderlichkeit zur Aufnahme in die Bedarfsplanung ab. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Aufnahme einer altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung.
41 
Die aus der Aufnahme in die Bedarfsplanung abzuleitende Förderung der Gruppe mit öffentlichen Mitteln ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gruppe ihrerseits die typischen Merkmale der Gruppe aufweist. Die Altersstruktur einer altersgemischten Gruppe gliedert § 1 Abs. 3 KiTaG in drei Gruppen: Kinder im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um eine schulische Einrichtung handelt. Das Kindergartengesetz vom 09.04.2003 - KGaG - (GBl. S. 164) erachtete als Zweck einer altersgemischten Gruppe die Förderung der Entwicklung von Kindern in den drei genannten Altersbereichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen (§ 1 Abs. 3 KGaG). Das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) hat dann zwar durch Art. 1 Nr. 2 c) zur Streichung der Worte „zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen“ in § 1 Abs. 3 KGaG geführt (ebenso wurden durch Art. 1 Nr. 2 b) in § 1 Abs. 2 KGaG die Worte „zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten“ gestrichen). Diese Streichungen erfolgten aber allein aus redaktionellen Gründen in Folge der Aufnahme der Förderung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in § 2 Abs. 1 Satz 1 KiTaG (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/4869, S. 10). Der Zweck einer Tageseinrichtung mit einer altersgemischten Gruppe, neben Kindern im Kindergartenalter auch jüngere und ältere Kinder nicht nur aufzunehmen, sondern sie auch gemeinsam in einer altersgemischten Gruppe zu fördern, wurde durch diese redaktionelle Änderung nicht aufgegeben.
42 
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in der seit 15.03.2007 eingerichteten altersgemischten Gruppe diesen spezifischen pädagogischen Erfordernissen Rechnung trägt. Von den elf namentlich genannten Kindern in der neuen, altersgemischten Gruppe (in der Aufstellung zum Kosten- und Finanzierungsplan 2007 v. 26.03.2007 als „3. Gruppe“ bezeichnet) gehören drei Kinder zum schulpflichtigen Alter (Jahrgänge 1996, 1997 und 2000) und ein Kind (Jahrgang 2005) zum Alter von unter drei Jahren. Die übrigen sieben Kinder (1 Kind des Jahrgangs 2001, sechs Kinder des Jahrgangs 2003) erfüllen das Kindergartenalter. Soweit die Gesellschafterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in der altersgemischten Gruppe seien Anfangs sieben Kinder im Alter von unter drei Jahren gewesen, deckt sich dies nicht mit der genannten Aufstellung. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, wie in der mit sieben Kindern im Kindergartenalter dominierten altersgemischten Gruppe die gemeinsame Förderung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten erfolgen soll. Die drei schulpflichtigen Kinder der altersgemischten Gruppe besuchen die Einrichtung der Klägerin erst nach dem Ende des Schulunterrichts, im Regelfall daher nur nachmittags. In welchen Zeiten der ganztägig zugänglichen altersgemischten Gruppe die Gruppe als solche tatsächlich zusammen ist und gemeinsam gefördert wird, erschließt sich nicht. Inhalt und Dauer eines für die verschiedenen Altersstufen gemeinsam bereit gehaltenen Angebots bleiben offen. Der Klageantrag Nr. 2 scheitert daher schon daran, dass die streitgegenständliche altersgemischte Gruppe nicht die nach dem Gesetzeszweck geforderten typischen Merkmale erfüllt. Daneben durfte die Beklagte bei der beschriebenen Größe und Zusammensetzung der altersgemischten Gruppe insbesondere auch unter qualitativen Kriterien einen Bedarf verneinen. Da lediglich ein Kind unter drei Jahren ist, deutlich über die Hälfte der Gruppe mit sieben Kindern aber im Kindergartenalter ist und nur drei Kinder im schulpflichtigen Alter sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte einen Bedarf verneint und auf genügend freie Plätze in den Kindergärten verweist.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).
45 
Beschluss vom 14. Oktober 2008
46 
Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf
47 
82.962,40 EUR
48 
festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 5 K 4299/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 5 K 4299/07

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 5 K 4299/07 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 74 Förderung der freien Jugendhilfe


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 80 Jugendhilfeplanung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und de

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) (weggefallen) (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendam

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe


(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,2. gemeinnützige Ziele verfolgen,3. auf Grund der fachlichen und pers

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 5 K 4299/07 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 5 K 4299/07 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juni 2008 - 12 S 2559/06

bei uns veröffentlicht am 04.06.2008

Tenor § 1 Abs. 4 KiTaGVO ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5 als Gesamtschuldner, der Antragsgegner 1/5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2008 - 9 K 3804/07

bei uns veröffentlicht am 18.04.2008

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 9.12.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 unter

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2006 - 12 S 2474/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2006

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht

Referenzen

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

§ 1 Abs. 4KiTaGVO ist unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5 als Gesamtschuldner, der Antragsgegner 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006.
Die Antragsteller sind Träger von Waldorfkindergärten. Sie sind als Mitglieder des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt. Die Kindergärten werden nach der jeweiligen Satzung i.S.d. Waldorfpädagogik als einer bestimmten Grundrichtung der Erziehung i.S.d. § 9 SGB VIII betrieben. Alle Einrichtungen haben ein gemeindeübergreifendes Einzugsgebiet, d.h. außer von Kindern aus den Standortgemeinden … werden sie auch von Kindern aus benachbarten Gemeinden besucht. Die Kindergärten sind entweder gar nicht (Antragsteller zu 2 und 3) oder teilweise (Antragsteller zu 1 mit zwei von drei und Antragsteller zu 4 mit einer von drei Kindergartengruppen) in die Bedarfsplanung der jeweiligen Standortgemeinde aufgenommen.
Die bisherige finanzielle Förderung der Antragsteller war unterschiedlich: Der Antragsteller zu 1 erhielt von der Stadt ... einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe der Landesmittel, der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Die Nachbargemeinden gewährten als Wohnsitzgemeinden ebenfalls keine Zuschüsse; für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller zu 2 erhielt von der Stadt ... im Jahr 2005 Zuschüsse zu den Betriebsausgaben in Höhe von 24.000,-- EUR als Freiwilligkeitsleistung; für das Jahr 2006 ist eine gleich hohe Förderung zugesagt. Diese Förderung orientiert sich an dem Betrag, den der Antragsteller vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Kindergartengesetz vom 09.04.2003 (KGaG 2004) am 01.01.2004 als Landesförderung vom Kreis erhielt. Der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor dem Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben; auch die Nachbargemeinden leisteten als Wohnsitzgemeinden bisher keine Zuschüsse. Für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller Ziffer 3 erhält von der Stadt ... Zuschüsse aufgrund eines Vertrags, der mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 abgeschlossen wurde. Darin verpflichtet sich die Stadt zu Zuschüssen in Höhe von 50 % eines durch sonstige öffentliche Zuschüsse nicht gedeckten Investitionsaufwands sowie zu einem Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 3 KGaG 2004 zuzüglich einer Freiwilligkeitsleistung nach § 8 Abs. 4 KGaG 2004 in Höhe von 80 % verbleibender nicht gedeckter Betriebsausgaben. Der Kreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Die Nachbargemeinden ... und ... gewährten als Wohnsitzgemeinden aufgrund einer Vereinbarung Zuschüsse in Höhe von 70,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2005/2006, in Höhe von 90,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2006/2007 und 110,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2007/2008; die übrigen Wohnsitzgemeinden leisten keine Zuschüsse. Für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller zu 4 erhielt von der Stadt ... im Jahr 2005 Zuschüsse zu den Betriebsausgaben für eine in die Bedarfsplanung aufgenommene Gruppe nach § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG mit dem Mindestförderungssatz von 63 %; für die zweite Gruppe, die wie die erste von ... Kindern besucht wird, erfolgte lediglich eine Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG in Höhe des Mindestfördersatzes von 31,5 %; für die dritte Gruppe, die von Kindern aus den Nachbargemeinden besucht wird, wurde eine Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG beantragt. Wegen der Aufnahme der zweiten Gruppe in die Kindergartenbedarfspläne 2005/2006 und 2006/2007 der Stadt ... und eine dementsprechende Förderung sind eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Freiburg sowie ein Widerspruchsverfahren anhängig. Der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Auch die Nachbargemeinden als Wohnsitzgemeinden leisteten keine Zuschüsse; für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt.
Mit dem am 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 09.04.2003 (GBl. S. 164) – im Folgenden abgekürzt: KGaG 2004 - wurde die finanzielle Förderung der Kindergärten grundlegend geändert: An die Stelle der bisherigen dualen Förderung der Kindergartenträger durch Land und Gemeinden trat die Förderzuständigkeit durch die Gemeinden („Kommunalisierung“). Damit sollte zur Weiterentwicklung des Kindergartenwesens die auf kommunaler Ebene liegende Planungsverantwortung mit der Zuständigkeit für die Förderung der Einrichtungen gebündelt werden. Die Übertragung der Finanzierungszuständigkeit wurde auch deshalb als erforderlich angesehen, um vor dem Hintergrund des bestehenden Platzbedarfs für unter Dreijährige und der in den kommenden Jahren weiter zurückgehenden Kinderzahlen einen noch zielgerichteteren Ausbau des Platzangebots zu gewährleisten. Zum Ausgleich ihrer Aufwendungen wurde den Gemeinden nach § 29 b FAG im kommunalen Finanzausgleich ein entsprechender Betrag zugewiesen - zur Zeit jährlich insgesamt 394 Millionen EURO. Nach § 8 Abs. 1 KGaG erhielten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG bestimmte, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kam gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelten die Höhe der Förderung (mindestens 63 %, bei Gemeinden mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben). Die darüber hinaus gehende Förderung sollte auf örtlicher Ebene auf der Grundlage einer landesweiten Rahmenvereinbarung zwischen kommunalen Landesverbänden, Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe vereinbart werden (§ 8 Abs. 4 und 5 KGaG; vgl. zu alldem auch die Begründung zum Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drs. 13/1739 S. 1 f. und 9 f. sowie Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) wurde dessen Bezeichnung in „Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)“ geändert und unter anderem die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen in § 8 Abs. 3 neu geregelt. Zur Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Lt.-Drs. 13/4869) wird ausgeführt, dass die bisherige Zuschussregelung für Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich nicht ausreichend gewesen sei. Sie habe in einigen Fällen dazu geführt, dass für solche Kindergärten kein Zuschuss oder ein Zuschuss gewährt worden sei, der unterhalb des Zuschusses für solche Einrichtungen liege, die ausschließlich von Kindern aus dem Gebiet der eigenen Gemeinde besucht worden seien. Außerdem solle mit der Änderung der bundesgesetzlichen Neuregelung dem ab 01.10.2005 geänderten § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII Rechnung getragen werden, wonach für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen ist.
§ 8 KiTaG hat folgenden Wortlaut:
§ 8
Förderung von Einrichtungen freier Träger
(1) Für die Förderung von Einrichtungen freier Träger im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß §§ 69 Abs. 5 und 74 a SGB VIII die Gemeinden zuständig.
(2) Träger von Einrichtungen der Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 entsprechen, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 vom Hundert der Betriebsausgaben. Für Einrichtungen im Sinne von Satz 1 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können Ausnahmen zugelassen werden. In diesen Fällen beträgt der Zuschuss mindestens 31,5 vom Hundert der Betriebsausgaben der gesamten Gruppe.
10 
(3) Träger von Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten von der Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes einen jährlichen platzbezogenen Zuschuss für jeden nicht in der Bedarfsplanung enthaltenen Platz, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Änderungen der Rechtsverordnung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein.
11 
(4) Eine über die Absätze 2 und 3 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt.
12 
(5) ….
13 
(6) Die Kommunalen Landesverbände schließen mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die Verträge im Sinne von Absatz 4.
14 
Die aufgrund von § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG erlassene Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006 (GBl. S. 224) lautet wie folgt:
§ 1
15 
(1) Der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in
16 
1.  Halbtagskindergärten 600 Euro,
2.  Regelkindergärten 720 Euro,
3.  Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten 840 Euro,
4.  Tageseinrichtungen mit altersgemischten
Gruppen
984 Euro,
5.  Ganztagskindergärten  1320 Euro.
17 
(2) Der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinde beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in Kinderkrippen mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von
18 
1.  15 bis unter 30 Stunden 3060 Euro,
2.  30 bis unter 40 Stunden 4380 Euro,
3.  40 bis unter 50 Stunden 5280 Euro,
4.  50 und mehr Stunden 6000 Euro.
19 
Die festgelegten Zuschüsse sind bei Anwendung der Übergangsregelung nach § 24 a Abs. 1 des Achten Bundes Sozialgesetzbuch Richtwerte, die ab dem 1. Oktober 2010 verbindlich sind.
20 
(3) Der Feststellung des platzbezogenen Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 liegen als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten zugrunde. Bei Anpassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge durch den Verordnungsgeber kann die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden.
21 
(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.
22 
(5) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind am 1. Februar des jeweils folgenden Jahres fällig; am 1. April und 1. September eines Kalenderjahres sind Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 50 vom Hundert des sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschusses zu leisten.
23 
(6) Die zuschussgebende Gemeinde und der Zuschussempfänger können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Beträge und Abweichungen von Absatz 5 vereinbaren.
24 
(7) Der Zuschussempfänger hat die Gesamtfinanzierung der Einrichtung gegenüber der zuschussgebenden Gemeinde auf deren Verlangen offen zu legen.
§ 2
25 
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2006 in Kraft.
26 
(2) …….
27 
Die KiTaGVO beruht auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der den Verbänden der freien Träger von Kindertageseinrichtungen vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zugeleitet wurde. In diesen Erläuterungen wird im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO genannten Zuschussbeträge und die Grundlagen für deren Feststellung auf die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung von § 8 Abs. 5 KGaG 2004 (nunmehr § 8 Abs. 5 KiTaG) und die Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und des Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20. April 2005 Bezug genommen.
28 
Die platzbezogenen Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO erreichen nicht die in § 8 Abs. 2 KiTaG festgelegten Förderquoten von 63 und 31,5 %, sondern liegen ausgehend von den in den Erläuterungen genannten Berechnungsgrundlagen - bezogen auf die Betriebsausgaben für einen einzelnen Kindergartenplatz - nach Berechnungen der Antragsteller je nach Betriebsform zwischen 30,1 und 19,6 %. Diese Quoten können sich im Einzelfall in Anwendung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO noch verringern (Beschränkung des Zuschusses auf angemeldete und tatsächlich genutzte Plätze).
29 
Die KiTaGVO wurde im Gesetzblatt vom 10.07.2006 veröffentlicht und trat gemäß ihrem § 2 Abs. 1 am 01.01.2006 in Kraft.
30 
Am 10.10.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren gegen die KiTaGVO eingeleitet.
31 
Sie beantragen,
32 
die Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006 (GBl. S. 224) für unwirksam zu erklären.
33 
Sie machen geltend: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei ihre Antragsbefugnis gegeben. Die Rechtsverletzung liege darin, dass die KiTaGVO ihre aus § 8 KiTaG folgenden Ansprüche auf Zuschüsse für bedarfsdeckende Einrichtungen unzumutbar verkürze. Mit dieser Verkürzung würden zugleich die ihrem Schutz dienenden bundesgesetzlichen Vorgaben eines angemessenen Kostenausgleichs nach § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII und die ermessensleitenden Vorgaben der §§ 74, 80 SGB VIII verletzt, die nicht nach Maßgabe des § 74a SGB VIII durch Landesrecht verdrängt würden. Die Verkürzung ihrer Zuschussansprüche verletze außerdem ihre aus Verfassungsrecht folgenden Ansprüche auf Gleichbehandlung mit anderen Zuschussempfängern; es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebieten nur einen Bruchteil der Zuschüsse erhielten, die anderen Einrichtungen zustünden.
34 
Die Normenkontrolle sei auch begründet. Die KiTaGVO beruhe auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage und stehe darüber hinaus ihrerseits nicht in Übereinstimmung mit ihrer Ermächtigungsgrundlage und sonstigem höherrangigem Recht. Die Rechtsgrundlage der KiTaGVO, § 8 Abs. 3 KiTaG, verstoße gegen §§ 69 Abs. 5, 74 und 79 SGB VIII. Die landesrechtliche Übertragung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen auf die Gemeinden sei mit § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII deshalb unvereinbar, weil diese Vorschrift lediglich die Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung von Aufgaben der Landkreise (als Träger der öffentlichen Jugendhilfe), nicht aber die Übertragung der Kompetenzen selbst erlaube. Aus § 74a SGB VIII ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift diene lediglich der Klarstellung, dass die Bestimmungen über die Förderung freier Träger nach § 75 SGB VIII durch landesrechtliche Regelungen über die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu ergänzen seien. Über die in § 74 SGB VIII geregelten Voraussetzungen der Förderung, über deren Art und Höhe der Träger öffentlicher Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe, könne Landesrecht nichts bestimmen; eben dies geschehe jedoch durch § 8 Abs. 3 KiTaG. Auch werde durch diese Vorschrift der gemäß § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII erforderliche angemessene Kostenausgleich bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder nicht sichergestellt. Denn hinsichtlich der Förderung durch die Wohnsitzgemeinde erfolge keine Gleichstellung mit der Förderung von Einrichtungen freier Träger durch die Standortgemeinde. Auch sei der „angemessene“ Ausgleich deshalb nicht sichergestellt, weil § 8 Abs. 3 KiTaG es einer Rechtsverordnung überlasse, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen. Anders als bei sonstigen Einrichtungen freier Träger sei damit für diejenigen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet völlig offen, in welcher Höhe die Kostenerstattung für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ausfalle. Die gesetzliche Ermächtigung des § 8 Abs. 3 KiTaG sei auch nicht i.S.d. Art. 61 LVerf hinreichend bestimmt und deshalb auch aus diesem Grund nichtig. So lasse die Ermächtigung etwa offen, ob das Förderniveau anderer Kindergärten maßgeblich sein solle oder ob die Höhe der Zuschüsse unabhängig hiervon im Sinne einer Grundförderung festgelegt werden könne. Auch sei der Ermächtigung nicht zu entnehmen, ob sie es zulasse oder gar fordere, die Zuschüsse der Wohnsitzgemeinde als „Festbetragszuschüsse“ festzulegen, also eine Pauschalierung vorzunehmen. Die landesrechtlich allein mögliche Übertragung der Durchführung der Förderung müsse außerdem so ausgestaltet sein, dass die bundesrechtlichen Vorgaben für die Förderung freier Träger (§ 74 SGB VIII) sowie der Planungs- (§ 80 SGB VIII) und Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) des Trägers öffentlicher Jugendhilfe beachtet würden. Diesen Vorgaben widerspreche indessen die Ermächtigung zur Festlegung der Höhe des platzbezogenen Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG ebenfalls. Diese dürfe gerade nicht - wie aber geschehen - eine Festlegung der Zuschusshöhe zulassen, die die Berücksichtigung bzw. Beachtung etwa der Gesetzeszwecke der Trägervielfalt, des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII, die Festlegung des Eigenanteils nach § 74 Abs. 3 S. 3 SGB VIII sowie die nach § 80 SGB VIII planrelevanten Belange bei der Ausgestaltung der Förderung verkürzten. So komme die Planungsverantwortung des Trägers öffentlicher Jugendhilfe bei der Ausfüllung der Ermächtigung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG nicht zum Zuge. Die gesetzliche Ermächtigung sei auch nicht so ausgestaltet, dass bei der Festlegung der Höhe der Förderung ein ausreichender Spielraum für die Wahrnehmung der - unverändert fortbestehenden - Gesamtverantwortung des örtlichen öffentlichen Trägers gemäß § 79 SGB VIII verbleibe.
35 
Auch die KiTaGVO selbst sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Dies gelte schon deshalb, weil es an der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips erforderlichen Begründung fehle. Darüber hinaus zeigten auch mehrere Einzelbestimmungen, dass der Verordnungsgeber sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. So sähen § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO nach ihrem Wortlaut platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden auch für solche Kindergärtenplätze vor, die im Bedarfsplan enthalten seien, obwohl die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG platzbezogene Zuschüsse lediglich für nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Plätze erlaube. § 1 Abs. 4 KiTaGVO überschreite die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zunächst deshalb, weil er Zuschüsse nur anteilig für jeden vollen Monat vorsehe, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet sei und diese tatsächlich besuche, während in § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG lediglich von jährlichen platzbezogenen Zuschüssen die Rede sei; auch die in dieser Bestimmung vorgenommene Beschränkung der Zuschüsse auf volle Monate der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sei von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Dasselbe gelte auch für § 1 Abs. 7 KiTaGVO, wonach die Gesamtfinanzierung der Einrichtung des freien Trägers gegenüber der zuschussgebenden Gemeinde auf deren Verlangen offenzulegen sei, zumal die KiTaGVO Festbeträge vorsehe, auf deren Höhe die offenzulegende Finanzierung keine Auswirkungen habe. Soweit § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO eine Anpassungsklausel enthalte, nach der bei einer Anpassung der Festbeträge die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen zu berücksichtigen sei, überschreite die Verordnung ebenfalls ihre Ermächtigungsgrundlage. Die unzumutbar niedrige Höhe der platzbezogenen Zuschüsse verstoße - im Vergleich zur Förderung sonstiger freier Träger nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 KiTaG - gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere bei Beachtung der einfachgesetzlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes in § 74 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII bestehe kein sachlicher Grund zur Subventionierung der Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 KiTaG anhand der Betriebsausgaben und nach § 8 Abs. 3 KiTaG in Form von platzbezogenen Zuschüssen. Sachwidrig sei es auch, unterschiedliche Festbetragszuschüsse für die einzelnen Betreuungs- und Betriebsformen vorzusehen. Bei der Förderung anhand der Betriebsausgaben seien diese regelmäßig insgesamt und detailliert zu erheben sowie platzanteilig zuzurechnen; es sei willkürlich, diese dann vorliegenden Daten nicht auch für die platzbezogenen Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden zu verwenden und sich stattdessen mit einer bloßen Schätzung zu begnügen. Ebenso willkürlich sei es, bei den Betriebsausgaben die in Ziff. 3.2 und 3.1.3 der Rahmenvereinbarung aufgeführten Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen nicht als Teil der Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Sachwidrig sei es ferner, dass keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, welche Quoten der Betriebsausgaben der Festlegung der Höhe der platzbezogenen Zuschüsse zugrunde zulegen seien. Nur dann hätte der Regelungsauftrag des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG erfüllt werden können. Sachlich nicht gerechtfertigt sei es auch, dass die Förderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG mit Mindestquoten eine Öffnungsklausel enthalte, während die pauschalierte platzbezogene Bezuschussung ohne eine solche Klausel vorgenommen worden sei; der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz werde noch dadurch unterstrichen, dass sich die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO nur auf veränderte Umstände bezüglich der Betriebsausgaben, nicht aber bezüglich der Förderquoten beziehe. Schließlich sei kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, bedarfsdeckende Plätze, die nicht in der Bedarfsplanung enthalten seien, nicht ebenso wie bedarfsdeckende plangemäße Kindergartenplätze mit einer Mindestquote von 63 % zu fördern. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass in der KiTaGVO die Höhe der Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden nicht lediglich als Mindestbetrag vorgegeben worden sei, wie dies bei den anderen Fördertatbeständen des KiTaG geschehen sei. Die dargestellten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz indizierten zugleich, dass die KiTaGVO auch den Verfassungsauftrag verfehle, das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung nach Art. 11 Abs. 1 LV im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszugestalten. Dadurch würden diese Grundrechte verletzt. Dies werde noch dadurch bekräftigt, dass die Ungleichbehandlung der betroffenen Einrichtungen deren gesicherten Bestand in Frage stelle.
36 
Der Antragsgegner beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Er macht geltend: Der Antrag sei bereits unzulässig. Den Antragstellern stehe weder aus Verfassungsrecht noch aus Normen des SGB VIII ein subjektiver Anspruch auf finanzielle Förderung zu. Eine subjektive Rechtsverletzung könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelungen der KiTaGVO als Verkürzung eines durch das KiTaG begründeten Anspruchs gedeutet würden; ein gesetzlich begründeter Anspruch auf eine Förderung in bestimmter, über die Regelungen der KiTaGVO hinausgehender Höhe lasse sich auch aus dem KiTaG nicht herleiten, da dieses Gesetz keine verbindlichen Vorgaben über die Höhe der Förderung mache.
39 
Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Die KiTaGVO beruhe auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und sei ihrerseits formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere stimme sie mit den Vorgaben der Verfassung, des KiTaG und des SGB VIII überein.
40 
§§ 69 Abs. 5 und 74a SGB VIII regelten, dass die Finanzierung von Tageseinrichtungen landesrechtlich geregelt werden könne; lediglich die Gesamtzuständigkeit für Planung und Gewährleistung verbleibe beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII. § 8 Abs. 3 KiTaG übertrage (lediglich) die finanzielle Förderzuständigkeit auf die Gemeinden und halte sich damit im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben. Auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII n.F., wonach bei Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen sei, sei mit der in § 8 Abs. 3 KiTaG getroffenen Regelung und den Bestimmungen der KiTaGVO nachgekommen worden, indem den Wohnsitzgemeinden ein platzbezogener Zuschuss auferlegt werde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei ein angemessener Kostenausgleich nicht erst dann sichergestellt, wenn Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nicht anders behandelt würden als die anderen Einrichtungen. § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII ordne ausdrücklich nur einen „angemessenen“ Kostenausgleich an und ziele ersichtlich nicht auf institutionsbezogene Zuschüsse. Die unterschiedlichen Zuschussarten nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG beruhten auch auf sachgerechten Überlegungen, insbesondere darauf, dass eine Wohnsitzgemeinde nur ein begrenzteres Interesse an der Tätigkeit eines Trägers freier Einrichtungen als eine Standortgemeinde habe. § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII sehe konsequenterweise den Kostenausgleich auch nur für die Aufnahme gemeindefremder Kinder vor, d.h. für die jeweilige tatsächliche Nutzung eines Kindergartenplatzes. Er bezwecke keine Strukturförderung, sondern nur einen finanziellen Ausgleich der Ersparnis der Wohnsitzgemeinde für eigene Aufwendungen. Auch dies lege einen platzbezogenen Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG nahe. Dass der angemessene Ausgleich einer Rechtsverordnung überlassen worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts der Geschichte der Gesetzgebung und der Rechtsverordnungsgebung, die von Anfang an nach konsensualen Empfehlungen und Rahmenvereinbarungen der interessierten Verbände vorgegangen sei und Betriebskosten berechnet habe, habe der Gesetzgeber davon ausgehen können, dass eine angemessene Bezuschussung nach den Vorgaben der beiden Abkommen erreicht werden würde. § 8 Abs. 3 KiTaG sei als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch hinreichend bestimmt. Aus den Parlamentsmaterialien gehe hervor, dass die Vorschrift platzbezogene Zuschüsse nach Maßgabe von Personal-, Sach- und Verwaltungskosten in einem Umfang vorsehen wolle, der sich aus den konsensual gefundenen Empfehlungen und den Rahmenvereinbarungen ergebe. Investitionskosten würden bei der Förderung gemeindeübergreifender Kindergärten nicht berücksichtigt; hierzu bestehe auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keine rechtliche Verpflichtung. Die bundesrechtlichen Vorgaben der Planungs- und Gesamtverantwortung (§§ 79, 80 SGB VIII) würden durch die landesrechtliche Regelung nicht tangiert. Die Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG bestimme nicht endgültig das Gesamtvolumen der Subvention eines freien Trägers und verhindere keine darüber hinausgehende Förderung durch Dritte. Insbesondere sehe § 8 Abs. 4 KiTaG selbst eine über den Absatz 3 hinausgehende Förderung auf vertraglicher Basis vor, zum anderen schließe auch die in § 8 Abs. 3 KiTaG vorgesehene Förderung Zusatzförderungen von anderer Stelle, unter anderem auch durch den Träger der Jugendhilfe, nicht aus. Verteilt würden nach § 8 Abs. 3 KiTaG nur die Zuständigkeiten für die „Muss“-Förderung, ein Ausschluss anderer Subventionen sei damit nicht gemeint. Soweit die Antragsteller die fehlende Festsetzung des Eigenanteils des freien Trägers bei einer Grund- oder Ausnahmeförderung rügten, sei darauf hinzuweisen, dass solche detaillierenden Festlegungen nicht bereits in der Ermächtigungsnorm festgelegt werden müssten. Es sei allgemein üblich, zur hinreichenden Bestimmung von Subventionen oder Ausgleichsforderungen den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zu verwenden.
41 
Auch die KiTaGVO selbst sei formell und materiell rechtmäßig. Schon die Annahme der Antragsteller, dass Rechtsverordnungen eine Begründung enthalten müssten, entspreche nicht der Rechtslage. Unabhängig davon sei der Entwurf der KiTaGVO von Anfang an mit einer Begründung versehen worden und in Gesprächen mit den interessierten Verbänden diskutiert worden. Es könne unter Heranziehung ihres Vorspruchs und ihrer Ermächtigungsgrundlage auch keinem Zweifel unterliegen, dass die Verordnung sich ausschließlich auf nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Kindergartenplätze beziehe. Dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO Zuschüsse nur anteilig für den vollen Monat vorsehe, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet sei und diese tatsächlich besuche, stehe nicht in Widerspruch zu § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, in dem lediglich von jährlichen platzbezogenen Zuschüssen die Rede sei. § 8 Abs. 3 KiTaG wolle nicht fingieren, dass ein Kindergartenplatz stets für das gesamte Jahr als belegt gelte, sondern mache lediglich Vorgaben für eine Subvention unter der selbstverständlichen Prämisse, dass ein Platz das ganze Jahr belegt sei. § 1 Abs. 4 KiTaGVO greife diese Prämisse auf und wolle im Ergebnis sicherstellen, dass ausschließlich tatsächlich in Anspruch genommene Kindergartenplätze gefördert würden. Unabhängig davon habe das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport in einem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 klargestellt, dass mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 KiTaGVO „voller Monat“ und „tatsächlicher Besuch“ nur die Fälle erfasst bzw. vom Zuschussanspruch ausgenommen werden sollten, bei denen kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfinde. § 1 Abs. 7 KiTaGVO sei entgegen der Auffassung der Antragsteller durch die Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten gesetzliche Ermächtigungen lediglich das Programm für die Rechtsverordnungsgebung und die Tendenz, mit der von ihr Gebrauch gemacht werden könne, enthalten. Verfahrensrechtliche Begleitregelungen, vor allem wenn sie im Subventionsrecht selbstverständlich seien, seien in der Ermächtigung stets mit enthalten. Im Subventionsrecht sei es aber üblich und wegen des Grundsatzes der sachgerechten Subventionierung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sogar geboten, Subventionen nur zu vergeben, wenn dadurch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gefördert werden könne. Dementsprechend wolle auch § 1 Abs. 7 KiTaGVO nur die selbstverständliche Voraussetzung der Notwendigkeit einer Subvention sicherstellen. Die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO sei sachgerecht, weil zur Ermittlung der durchschnittlichen Kosten von Kindertagesstätten auch auf die finanziellen Ergebnisse kommunaler Einrichtungen zurückgegriffen werden müsse. Auch hier gehe die Rüge fehlender Rechtsgrundlage fehl. Es sei durchaus möglich, in einer Verordnung, die auf laufende Änderungen angelegt sei, anzugeben, an welche Richtwerte sich künftig der Verordnungsgeber halten werde. Im Übrigen erzeuge die Klausel keine unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern sei nur eine normativ verfasste Willenserklärung, wie der Verordnungsgeber künftig vorgehen wolle.
42 
Auch die von den Antragstellern gerügten Verstöße gegen Grundrechte lägen nicht vor. Insbesondere sei der Gleichheitssatz des Art. 3 GG eingehalten. Es bestehe ein sachlicher Grund zur Subventionierung der Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 KiTaG anhand der Betriebskosten und der Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 KiTaG in Form von platzbezogenen Zuschüssen. § 8 Abs. 2 betreffe die Bezuschussung von Einrichtungen in der Standortgemeinde als institutionelle Förderung; dass dabei auf die Kostenstruktur der Einrichtung zurückgegriffen werde, liege auf der Hand. Dagegen seien die Kindergärten nach § 8 Abs. 3 KiTaG hinsichtlich der dort vorgesehenen Förderung nicht in den Bedarfsplan der Standortgemeinde aufgenommen. Der Zuschuss fließe von der Wohnsitzgemeinde des Kindergartenkinds direkt an den freien Träger des Kindergartens. An diesen Zuschüssen für einen Träger seien meist mehrere Gemeinden im Umkreis beteiligt. Für diese würde es einen großen Verwaltungsaufwand bedeuten, würde man sie - z.B. in den Fällen, in denen nur ein einziges Kind aus ihrem Bereich einen fremden Kindergarten besuche - immer sogleich zur Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten der Institution verpflichten. Zum anderen solle sich die Wohnsitzgemeinde lediglich an der konkreten Unterbringung des Kindes im Kindergarten beteiligen. Dies sei nur über einen platzbezogenen Zuschuss möglich; er kopiere inhaltlich die Kindergartengebühr, die von den Eltern erhoben werde und die sich in gleicher Weise an den Kosten orientiere. An einer institutionellen Förderung habe die Wohnsitzgemeinde im Gegensatz zur Standortgemeinde - wie bereits ausgeführt - kein Interesse. Die platzbezogenen Zuschüsse des § 1 Abs. 1 KiTaGVO seien auch sachgerecht berechnet und in der Rechtsvorschrift festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlagen ergäben sich aus der Empfehlung und der Rahmenvereinbarung zwischen den interessierten Verbänden und den betroffenen Gemeinden. Eine Vollfinanzierung oder die Gleichstellung mit anderen Trägern könnten die freien Träger nicht beanspruchen. Die ständige Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte gehe davon aus, dass die Regelungen des SGB VIII keine Vollfinanzierung und keine Gleichstellung der freien Träger mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe forderten, weil bei den freien Trägern Beiträge der Eltern, angemessene Eigenleistungen und sonstige Vermögensbestandteile zu vermuten und vorauszusetzen seien. § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII setze ebenfalls angemessene Eigenleistungen voraus. Die Rechtsprechung gehe sogar von der Zulässigkeit einer „Nullförderung“ bei besonders günstigen Umständen eines freien Trägers aus. Überdies müsse sich die KiTaGVO an ihre Rechtsgrundlage halten: § 8 Abs. 2 und 3 KiTaGVO sähen aber nur „Zuschüsse“ und damit keine Vollfinanzierung vor. Wenn die platzbezogenen Zuschussbeträge nicht die Förderungsquote von 31,5 oder 63 % der Betriebskosten erreichten, sei dies nicht zu beanstanden. Die hohe Förderungsquote von 63 % der Betriebsausgaben durch die Standortgemeinde sei durch das besondere Interesse einer Standortgemeinde begründet, vor Ort bereits institutionell eine Betreuungsorganisation vorzufinden, die ihre eigenen Organisationsbemühungen und Finanzierungsaufwendungen entlaste. Dieses Interesse besäßen die Wohnsitzgemeinden nicht. Ihnen werde im konkreten Fall die Vorhaltung eines einzelnen Kindergartenplatzes abgenommen. Dies schlage sich in den unterschiedlichen Forderungstatbeständen nieder. Schließlich sei der Förderanspruch nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG an die Bedarfsplanung geknüpft. Es sei gerechtfertigt, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen nicht oder nur eingeschränkt zu subventionieren. Auf Art. 6 Abs.2 GG und das Recht auf Bildung aus der Landesverfassung könnten sich die Antragsteller nicht berufen; diese Rechte stünden den Eltern und deren Kindern zu.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
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Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben, soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügen. Sie machen geltend, es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nur einen Bruchteil derjenigen Zuschüsse erhielten, die etwa Trägern von in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen zustünden. Die Beseitigung dieses nach Auffassung der Antragsteller durch die KiTaGVO erfolgten Gleichheitsverstoßes eröffnet für sie zumindest die Chance einer Besserstellung; denn Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die der Bedarfsplanung entsprechen, haben Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von (mindestens) 63 %, wogegen Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gemäß § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO (soweit sie nicht in den Genuss einer Aufnahmeförderung kommen) einen deutlich geringeren platzbezogenen Zuschuss erhalten. Würde die in § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO normierte Zuschusshöhe als sachwidrig beanstandet, spräche vieles dafür, dass die erforderliche Neuregelung sich der Zuschusshöhe des § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG zumindest annähern würde.
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Dagegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg eine unzumutbare Verkürzung von Förderansprüchen als Rechtsverletzung geltend machen. § 8 KiTaG gewährt den freien Trägern zwar subjektive Ansprüche, unterscheidet aber bereits dem Grunde nach, ob die zu fördernde Einrichtung der gemeindlichen Bedarfsplanung entspricht und ob sie einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich hat oder nicht; die Zuschusshöhe für die hier in Rede stehenden, nicht in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bleibt in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG völlig der KiTaGVO überlassen, so dass diese keine (anderweitig bestehenden) Zuschussansprüche „verkürzen“ kann. Einfachgesetzliche Normen des SGB VIII begründen entgegen der Auffassung der Antragsteller für sie keine finanziellen Förderansprüche (mehr). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - einklagbare Ansprüche der freien Träger nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach neben dem (früheren) § 8 KGaG bejaht hat, hat sich die für diese Entscheidung maßgebliche Rechtslage durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) entscheidend geändert. Mit diesem Gesetz wurde die Vorschrift des § 74a in das SGB VIII eingefügt, nach dessen Satz 1 die Finanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht regelt. Damit wird die Regelung dieser Frage insgesamt dem Landesrecht überlassen (siehe hierzu näher die Ausführungen unter B.II.2.). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 hat der Landesgesetzgeber von Baden- Württemberg von diesem Regelungsvorbehalt Gebrauch gemacht (anders insoweit die Rechtslage in Rheinland- Pfalz, vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 24.01.2008 - 7 A 10974/07 -, juris).
B.
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Die Anträge sind jedoch nur zum Teil begründet. Die KiTaGVO ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. In materieller Hinsicht verletzt sie weder einen Leistungsanspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe noch verstößt sie gegen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 3 GG, des KiTaG oder des SGB VIII; die Regelung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO, wonach die Zuschüsse anteilig nur für jeden vollen Monat des tatsächlichen Besuchs einer Einrichtung zu gewähren sind, ist allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb für unwirksam zu erklären. Die KiTaGVO beruht schließlich auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage.
47 
I. Formelle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
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1. Der Rüge, dass die KiTaGVO keine Begründung enthalte, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, war bereits der Entwurf der Verordnung mit einer Begründung versehen. Soweit die Antragsteller „Defizite“ der Begründung - insbesondere fehlende Ausführungen zur Höhe des Eigenanteils bei den Betriebsausgaben - geltend machen, verlangen sie in Wahrheit eine bestimmte Begründung; einen solchen Anspruch gibt es indes selbst bei Verwaltungsakten grundsätzlich nicht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 RdNr. 11 a).
49 
Unabhängig hiervon ist den Antragstellern auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, dass der Verordnungsgeber aus rechtsstaatlichen Gründensein Handeln (stets) zu begründen habe. Vielmehr ist die Begründung von Akten der Rechtsetzung weder einfachgesetzlich (vgl. § 39 VwVfG und § 35 SGB X) noch aus Gründen des Verfassungsrechts geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 528/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992, NVwZ-RR 1993, 286; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO RdNr. 8 m.w.N.). Nur wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen von gewisser Intensität zu besorgen sind, muss ein Normgeber Annahmen und Wertungen, die ihn zur Normierung einer Regelung bestimmt haben, spätestens in einem Gerichtsverfahren offenlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57 zur gerichtlichen Kontrolle zahlenförmiger Normen im Kapazitätsermittlungsrecht). Solche Beeinträchtigungen oder ein vergleichbarer Sachverhalt sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die von den Antragstellern herangezogene Vorschrift des Art. 253 EGV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig; Gemeinschaftsrecht stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung (EuGHE I 1997, 3395 RdNr. 18 f. - Sodemar SA u.a.).
50 
2. Die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG wurde dem Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 S. 3 LV entsprechend im Vorspruch der KiTaGVO angegeben.
51 
3. Die Festlegung der Festbeträge in § 1 Abs. 1 KiTaGVO ist auch auf Grund einer zureichenden Datengrundlage ergangen (zur Pflicht des Verordnungsgebers, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen, vgl. BVerwGE 65, 303, 311). Die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO festgesetzten Zuschussbeträge orientieren sich an den Berechnungsgrundlagen der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des (früheren) § 8 Abs. 5 KGaG und den Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtverbands und des seinerzeit zuständigen Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20.04.2005 (vgl. die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Dass auf die dort zugrundegelegten durchschnittlichen Personalkosten und einen Sachkostenanteil von 10% erst zurückgegriffen werden sollte, wenn „örtlich keine konkreten Zahlen vorgelegt werden“ (so die Empfehlungen vom 20.04.2005), spricht nicht gegen, sondern eher für die Verwendung dieser (von den Beteiligten in den Empfehlungen sogar mitgetragenen) Berechnungsgrundlagen im Rahmen einer abstrakt- generellen Regelung, die notwendigerweise von örtlichen Gegebenheiten abstrahieren muss.
52 
Der Senat vermag den Antragstellern auch nicht darin zu folgen, dass bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsausgaben Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen „willkürlich“ ausgeklammert wurden. Dass nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 KiTaGVO „als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten“ zugrundegelegt wurden, bedeutet schon nicht, dass die genannten weiteren Kosten keine Berücksichtigung fanden. Vielmehr gehören nach der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003, die - wie ausgeführt - der Berechnung der Zuschussbeträge zugrunde liegt, sowohl die Verwaltungskosten als auch die Aufwendungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen zu den Betriebsausgaben (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2 der Vereinbarung). Außerdem räumen auch die Antragsteller ein, dass nach § 2 des Verordnungsentwurfs vom 02.01.2006 die von ihnen vermissten Kostenfaktoren noch ausdrücklich als Teil der Betriebausgaben genannt wurden. Da sich aber die Zuschussbeträge in § 1 Abs. 1 des Entwurfs im Vergleich zur heutigen KiTaGVO nicht geändert haben, spricht auch diese Tatsache dafür, dass der Kalkulation der festgesetzten Zuschussbeträge unverändert die Betriebsausgaben i. S. der Rahmenvereinbarung und des Verordnungsentwurfs zugrunde liegen.
53 
II. Materielle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
54 
1. Die KiTaGVO hält sich - mit Ausnahme von § 1 Abs. 4 - entgegen der Auffassung der Antragsteller innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 3 KiTaG.
55 
a) Dieser ist zunächst nicht deshalb überschritten, weil § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO die platzbezogenen Zuschüsse ohne Einschränkung regeln, so dass sie nach ihrem Wortlaut auch Zuschüsse für Plätze vorsehen, die in der Bedarfsplanung enthalten sind. Denn aus der Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 KiTaG im Vorspruch der Verordnung und aus der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG selbst ergibt sich mit aller gebotenen Deutlichkeit, dass sich die Verordnung nicht auf in den Bedarfsplan aufgenommene Einrichtungen bezieht.
56 
b) Dagegen ist den Antragstellern darin zu folgen, dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO über den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmen hinausgeht. Nach dieser Vorschrift sind die jährlichen platzbezogenen Zuschüsse nach Abs. 1 und Abs. 2
57 
„anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.“
58 
Weder die darin liegende Ersetzung des Jahresbezuges durch einen Monatsbezug noch das Erfordernis der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sind nach Auffassung der Antragsteller von § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt, schon gar nicht mit der jeweiligen Einschränkung auf „volle“ Monate. Der für die platzbezogenen Zuschüsse maßgebende Bedarf werde durch kurzfristige Abwesenheiten infolge Schließzeiten, Krankheiten, Urlaub der Eltern usw. nicht in Frage gestellt; diese dürften daher nicht zur Kürzung der Zuschüsse führen. Diese Einwände haben im Ergebnis Erfolg.
59 
Auszugehen ist vom Begriff des „jährlichen“ platzbezogenen Zuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG. Dieser bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur auf die Zahlungs-, sondern auch auf die Berechnungsweise der Subvention. Wie sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4869, S. 13) ergibt, soll mit der Festlegung auf jährliche Festbeträge eine Begrenzung der Zuschüsse erreicht werden. Damit wird auch der zeitliche Bezugsrahmen für die konkrete Berechnung der Festbeträge vorgegeben. Dementsprechend liegen nach den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf der Ermittlung der Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO pauschalierte jährliche Personal- und Sachkosten zugrunde. Die vorgegebene jahresbezogene Berechnungsweise schließt es zwar nicht aus, im Rahmen der Zuschussgewährung auch tatsächliche Umstände - wie die tatsächliche Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes - zu berücksichtigen. Auch Sinn und Zweck der Festlegung gerade eines platzbezogenen (statt eines institutionellen) Zuschusses lassen die Berücksichtigung solcher Umstände jedenfalls zu. Wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, sprechen für diese Zuschussart - neben der vom Gesetzgeber gewollten Begrenzung der Subvention - zum einen Gründe der Verwaltungspraktikabilität, da die Wohnsitzgemeinden bei platzbezogenen Festbetragszuschüssen nicht gezwungen sind, unter Umständen nur wegen weniger Kinder und bezüglich mehrerer Träger vor der Zuschussgewährung jeweils eine Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten vorzunehmen. Zum anderen sollte mit der Wahl eines platzbezogenen Zuschusses die Wohnsitzgemeinde (lediglich) insoweit in Anspruch genommen werden, als ihr im Einzelfall die konkrete Unterbringung eines Kindes „abgenommen“ wird („Entgeltcharakter“ des Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO) ; schließlich sollte auch auf die in Art. 71 Abs. 1 LV gewährleistete Finanzhoheit der Wohnsitzgemeinden Rücksicht genommen werden, indem diese nicht (mittelbar) gezwungen werden sollten, die Betreuungsstruktur der Standortgemeinde mitzufördern. Soll aber mit dem Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG der Wohnsitzgemeinde (nur) die „abgenommene“ konkrete Betreuungsaufgabe entgolten werden, wäre es mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch vereinbar, solche Fälle vom Zuschussanspruch auszunehmen, bei denen „kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfindet (Bsp.: ein Kind wird bei der Kindertageseinrichtung angemeldet, besucht diese aber nicht oder nur sehr selten, d.h. wenige Tage pro Jahr)“, wie in dem Ausführungshinweis des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 09.03.2007 - Az.: 24-zu 6930.10/63 - „klargestellt“ wird. Eine sich auf solche Fälle beschränkende Regelung wird indessen in § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht getroffen. Vielmehr wird durch die Beschränkung der Zuschussgewährung auf „jeden vollen Monat, in dem ein Kind ... (die Einrichtung) tatsächlich besucht“, der Zuschuss - auch wenn man der von den Antragstellern vertretenen weiten Auslegung nicht folgt - spätestens dann um einen vollen Monatsbetrag gekürzt, wenn ein Kind an keinem Tag eines Monats den Kindergarten besucht. Bei einer derart kurzen Zeitspanne - die etwa schon bei einer Krankheit eines Kindes und/oder auf Grund des gemeinsamen Urlaubs der Eltern mit dem Kind erreicht sein kann - ist die Annahme, dass kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung (mehr) stattfindet und die Wohnsitzgemeinde keine berücksichtigungsbedürftige Entlastung (mehr) erfährt, indes nicht gerechtfertigt. Außerdem geht mit einer solchen Regelung jeder Bezug zu der in der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen jahresbezogenen Berechnung verloren. Dieser liegt auch die Annahme zugrunde, dass alle Kinder einer Kindergartengruppe während eines Jahres den Kindergarten besuchen, da zur Ermittlung des Zuschussbedarfs zum einen die jährlichen Personal- und Sachkosten und zum anderen die maximale Gruppengröße berücksichtigt wird (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Damit wäre noch eine Regelung vereinbar, die darauf abstellt, ob bezogen auf ein Jahr ein regelmäßiger Kindergartenbesuch stattfand. Indem § 1 Abs. 4 KiTaGVO demgegenüber aber auf den „vollen Monat“ eines Kindergartenbesuchs abstellt, wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur „eine Modalität der organisatorischen Umsetzung des jahresbezogenen Zuschusses“ geregelt, sondern ein anderer zeitlicher Bezugsrahmen eingeführt, der sich nicht unerheblich auf die konkrete Berechnung des jeweiligen Zuschusses auswirken kann. Die in dem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 vertretene Auslegung vermag nichts daran zu ändern, dass die gegenwärtige Fassung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreitet. Denn sie ist mit dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht mehr vereinbar und daher auch als gesetzeskonforme Auslegung nicht mehr zulässig; vielmehr bedarf es - will der Verordnungsgeber an seinem im „Ausführungshinweis“ dargelegten Regelungsziel festhalten - einer entsprechenden Änderung dieser Regelung in der KiTaGVO.
60 
Die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 4 KiTaGVO führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung. Denn diese ist insoweit teilbar. Wie nicht zuletzt der Ausführungshinweis vom 09.03.2007 und die darauf beruhende Verwaltungspraxis zeigen, entspricht die gebotene Änderung der Vorschrift auch dem hypothetischen Willen des Normgebers (zur Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen vgl. von Albedyll in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 115).
61 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die in § 1 Abs. 7 KiTaGVO geregelte Pflicht des Zuschussempfängers zur Offenlegung der Gesamtfinanzierung der Kindertageseinrichtung von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ebenso gedeckt wie die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO, wonach bei Anpassung der Zuschussbeträge durch den Verordnungsgeber die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um verfahrensrechtliche Begleitregelungen zur - wie noch dargelegt wird - zulässigen Gewährung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses, mit denen sich der Verordnungsgeber innerhalb der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hält.
62 
2. Die KiTaGVO verletzt auch keine Leistungsansprüche der Antragsteller aus dem SGB VIII.
63 
Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber mit dem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3676, S. 39), wonach § 74a SGB VIII „klarstellt, dass die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen“. Dies ermöglicht es den Ländern die Frage der Finanzierung von Tageseinrichtungen völlig eigenständig zu regeln. (ebenso Münder/u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 2; Schellhorn, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 74a RdNr. 5, 7; Wiesner in Wiesner u.a., 3. Aufl., SGB VIII 3. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 1; Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 83; a.A. Wabnitz, ZKJ 2007, 191 f. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O.). Der Auffassung der Antragsteller, dass neben der landesrechtlichen Regelung des § 8 KiTaG und der KiTaGVO der bundesrechtliche Förderanspruch gegen den örtlichen Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII ergänzend bestehen bleibt, kann danach - jedenfalls soweit es um die finanzielle Förderung geht - nicht gefolgt werden. Auch auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., kann sich diese Rechtsauffassung nicht stützen. Die Auswirkungen der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz erfolgten Gesetzesänderung waren im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausdrücklich offen gelassen worden; ebenso wenig war die Änderung des § 8 KGaG durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 Gegenstand jenes Verfahrens.
64 
Auch aus § 79 SGB VIII lässt sich ein Subventionsanspruch nicht ableiten. Diese Vorschrift legt als eine Art „Fundamentalnorm“ (Kunkel, NDV 2001, 412) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest und verpflichtet diese zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie statuiert (nur) eine objektive Rechtspflicht und gewährt - auch mangels hinreichend konkretisierter Anspruchsvoraussetzungen - keine subjektiven Rechte für freie Träger und Leistungsberechtigte (Schellhorn, a.a.O., § 79 RdNr. 10; Münder u.a., a.a.O., § 79 RdNr. 6; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 79 RdNr. 21).
65 
3. Die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen Grundrechte liegen ebenfalls nicht vor.
66 
a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2001, NVwZ 2002,107 m.w.N.)
67 
aa) Die Antragsteller haben zunächst grundsätzliche Bedenken gegen die Festlegung einer pauschalierten Festbetragsförderung der freien Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu sonstigen freien Trägern geltend gemacht. Dem ist nicht zu folgen.
68 
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Bezuschussung der Betriebskosten für Kindertagesstätten dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterfällt. Weiter ist zur Beurteilung der unterschiedlichen Zuschussansprüche das gesamte Fördersystem, wie es § 8 KiTaG für Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen - im folgenden zusammengefasst als Kindergärten bezeichnet) festlegt, in den Blick zunehmen. Danach erhalten gem. § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG Träger von Kindergärten, die der Bedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Unter diese Vorschrift können jedenfalls auch gemeindeübergreifende Einrichtungen anerkannter freier Träger der Jugendhilfe fallen - vorausgesetzt, ihre Einrichtung ist in den Bedarfsplan aufgenommen. Die unter der Geltung des KGaG noch umstrittene Frage, ob Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet überhaupt in den Bedarfsplan aufgenommen werden können, ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zu bejahen, weil die Beschränkung des Anspruchs auf Träger, „die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind“, sonst überflüssig wäre. (Soweit im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausgeführt wird, dass für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet „nur“ eine Ausnahmeförderung in Betracht komme, wird daran im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr festgehalten.) Bezüglich der Aufnahme in den Bedarfsplan steht den betroffenen Trägern ein - gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 35 des amtlichen Umdrucks). Darüber hinaus haben die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet einen - gegebenenfalls ebenso klageweise durchsetzbaren - Anspruch gegen die Standortgemeinde auf Gewährung einer Ausnahmeförderung in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG, auch wenn die Einrichtung nicht dem Bedarfsplan entspricht. Dass die Ausnahmeförderung nur für Einrichtungen in Betracht kommt, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, und nicht etwa - was eine nur am Wortlaut der Vorschrift haftende Auslegung auch zuließe - die Förderhöhe für gemeindegebietsübergreifende, im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen auf 31,5 % absenken will, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG. Denn die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG war nach Wortlaut und systematischer Stellung eindeutig auf § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG bezogen, wonach Zuschüsse „nur“ für Einrichtungen gewährt wurden, die der Bedarfsplanung entsprechen. Sie erfasste damit ersichtlich nur nicht im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen. An diesem Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift wollte § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG nichts ändern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT- Drs. 13/4869, S. 13; zu demselben Ergebnis gelangen auch die „Hinweise zur Auslegung“ der §§ 8, 8a KiTaG und der KiTaGVO vom 18.04.2007 des Städte- , Gemeinde- und Landkreistages Baden- Württemberg unter Ziff. 2.2 und Fridrich/Lieber in VBlBW 2008, 81, 85). Zusätzlich oder unabhängig von der Gewährung einer Ausnahmeförderung eröffnet § 8 Abs. 3 KiTaG schließlich Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet noch einen Anspruch auf platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden, soweit in diesen kein gleichwertiger Kindergartenplatz zur Verfügung steht.
69 
Auch wenn das KiTaG damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Finanzierung durch die Standortgemeinde ausgeht, ist doch festzuhalten, dass Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet über die Aufnahme in die Bedarfsplanung die Finanzierung nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG jedenfalls nicht verschlossen ist und ihnen - und nur ihnen - darüber hinaus noch zwei weitere Fördermöglichkeiten offen stehen, wenn sie nicht in der gemeindlichen Bedarfsplanung enthalten sind. Dass von den beiden letztgenannten die Zuschussgewährung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO als pauschalierte Festbetragsförderung ausgestaltet wurde, ist außerdem durch - wie oben unter Ziff. II.3.a bereits ausgeführt - Gründe der Verwaltungspraktikabilität und den „Entgeltcharakter“ dieser Förderung gerechtfertigt. Dass diese Förderungsart eine sachwidrige Ungleichbehandlung freier Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu solchen mit örtlichem Einzugsgebiet darstellt, ist nach alledem - zumal in Anbetracht des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums - nicht feststellbar.
70 
bb) Diese Feststellung gilt im Ergebnis auch für die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG und der KiTaGVO unterschiedlich geregelten Förderhöhen.
71 
Soweit die Träger von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet in den Bedarfsplan aufgenommen sind, erhalten sie - wie alle anderen auch - Zuschüsse in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben. Soweit sie nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, haben sie bei einer Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG einen Zuschussanspruch in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben und zusätzlich - je nach Betriebsform - Ansprüche auf platzbezogene Zuschüsse, die nach den Berechnungen der Antragsteller Förderquoten zwischen ca. 20 und 30 % entsprechen, so dass die Zuschusshöhe insgesamt etwas weniger als 63 % beträgt. Für Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die keine Ausnahmeförderung erhalten, liegt die Förderquote danach zwischen ca. 20 und 30 %. Eine weitere Reduzierung dieser Quoten in dem Umfang, wie § 1 Abs. 4 KiTaGVO es vorsah, findet wegen der Unwirksamkeit dieser Vorschrift nicht (mehr) statt, so dass die Richtigkeit der von den Antragstellern insoweit angenommenen weiteren Abschläge dahingestellt bleiben kann.
72 
Nach alledem bleiben damit nur die Förderansprüche der freien Träger deutlich hinter denen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 KiTaG geförderten Einrichtungen zurück, die allein eine Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO erhalten. Diese Ungleichbehandlung kann zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass unter § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG fallende Kindergärten in den Bedarfsplan aufgenommen sind, die anderen hingegen nicht. Die gesetzliche Differenzierung knüpft zwar ersichtlich (auch) an dieses Merkmal an, dieses ist jedoch für sich genommen deshalb noch kein hinreichendes Kriterium für unterschiedlich hohe Zuschüsse, weil die platzbezogene Förderung ihrerseits zur Voraussetzung hat, dass in der Wohnsitzgemeinde „kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht“, also der maßgebliche Bedarf insoweit gerade von dieser Gemeinde nicht erfüllt werden kann. Gleichwohl folgt hieraus entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass eine differenzierende Behandlung bedarfsdeckender Plätze nicht zulässig, sondern eine der Höhe nach einheitliche Förderung geboten ist.
73 
Allerdings ist für die Frage, ob ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG in der Wohnsitzgemeinde zur Verfügung steht, auf die zur Bedarfsdeckung i.S.d. SGB VIII geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zu diesen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.) Das KiTaG enthält zwar unmittelbar keine entsprechenden Maßstäbe, nimmt jedoch seinerseits auf Grundsätze des SGB VIII - etwa in § 3 KiTaG - Bezug. Auch nach der Begründung zum Gesetzesentwurf des KGaG (LT-Drs. 13/1739, S. 16, 18) sollen insoweit die im SGB VIII niedergelegten Grundsätze des SGB VIII Anwendung finden.
74 
Danach sind Bedarf und Bedarfsdeckung nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist sowohl der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehender Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Zu berücksichtigen sind vor allem die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), der grundsätzliche Vorrang der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII). Weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden dürfen deshalb in der konkreten Förderpraxis bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl. 2005, 772, 773). Besondere Bedeutung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und auch die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung - müssen die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und ihrer eigenen Bedarfsplanung zugrunde legen. Den elterlichen Erziehungsvorstellungen soll möglichst entsprochen werden, die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen kann dementsprechend nicht unabhängig von der durch die Erziehungsvorstellung der Eltern geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Allerdings ist dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung zu tragen, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226, 231). Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hat Auswirkungen auf die Förderpraxis. Aus ihm folgen zwar keine Leistungsansprüche, allerdings ist der Gesetzgeber durch die Art. 6 GG innewohnende Schutzpflicht zur einfachrechtlichen Regelung von Förderungsleistungen verpflichtet. Aus der Schutzpflicht ergibt sich insbesondere die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.). Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und die damit korrespondierende Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots sind daher nicht nur auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergärtenplätze gerichtet, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen (vgl. zu diesen Grundsätzen im Einzelnen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.).
75 
Aus diesen Maßstäben folgt für die Beantwortung der Frage, wann im Gebiet der Wohnsitzgemeinde ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zur Verfügung steht, dass insoweit für die qualitative Gleichwertigkeit (auch) das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass ein gleichwertiger Platz nicht bereits dann vorhanden ist, wenn es im Gebiet der Wohnsitzgemeinde überhaupt verfügbare Betreuungsplätze gibt; vielmehr kann es an der Gleichwertigkeit - ungeachtet vorhandener Plätze - fehlen, wenn der Platz, für den die Förderung begehrt wird, ein besonderes pädagogisches Konzept aufweist oder örtlich besonders günstig zum Arbeitsplatz der Eltern liegt (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13: „Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ... Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung - bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist.“).
76 
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass ein in diesem Sinne gleichwertiger Kindergartenplatz auch in gleicher Höhe zu bezuschussen ist wie ein Platz in einer Einrichtung, die in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen ist. So hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006, a.a.O., ebenfalls entschieden, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung (in jenem Fall ebenfalls durch einen Waldorfkindergarten) durch unterschiedliche Anbieter zwar nicht den Förderanspruch nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII dem Grunde nach in Frage stellen darf, dass aber die Frage der Förderung über den festgestellten quantitativen Bedarf hinaus (nur dieser Fall wirft überhaupt rechtliche Fragen auf) sehr wohl bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Auch dieser Grundsatz kann auf die - vorliegend nicht im Einzelfall, sondern abstrakt - generell durch Verordnung erfolgende - Regelung der Finanzierung übergemeindlicher Einrichtungen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, übertragen werden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durfte der Verordnungsgeber zunächst berücksichtigen, dass der Bedarf an Kindertagesstätten bereits in der kommunalen Planung abgewogen und nach den dargestellten Grundsätzen auch qualitativ bewertet wurde. Vornehmlicher Zweck der Bedarfsplanung ist es gerade, öffentlich geförderte Überkapazitäten zu vermeiden (vgl. den Bericht des Sozialausschusses des Landtages, LT- Drs. 13/1884 und Burmeister/Seith, a.a.O., S. 201 f.). Dasselbe Ziel verfolgt der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 8 Abs. 3 KiTaG, wenn die Zuschussgewährung an die Voraussetzung geknüpft wird, dass in den Wohnsitzgemeinden kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Die Verfolgung dieses Ziels steht in Einklang mit § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz, wonach die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben; die Gemeinden können daher nicht verpflichtet werden, auf Dauer Überkapazitäten zu finanzieren (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil von 18.01.2007 - 3 A 79/06 -, juris). Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber in seine Erwägungen maßgeblich einbeziehen, dass die Gewährung platzbezogener Zuschüsse nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bereits die dritte Fördermöglichkeit darstellt und diese dem Grunde nach ohne jede Rücksicht auf die gemeindliche Bedarfsplanung erfolgt (zur Berücksichtigung etwa entstehender Überkapazitäten im Rahmen des Förderungskonzeptes vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2000 - 4 LB 389/02 -, juris). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Antragsteller als Träger übergemeindlicher Einrichtungen lässt sich daher auch im Hinblick auf die geringere Höhe des pauschalierten platzbezogenen Zuschusses nicht feststellen.
77 
cc) Auch aus § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII folgt nicht, dass die platzbezogene Förderung den Betrag erreichen muss, mit dem die Gemeinden typischerweise die in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen fördern (so aber Fridrich/Lieber, a.a.O., S. 88). Danach ist für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. Mit der Einfügung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 34 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - vom 09.05.2005 (BGBl. I S. 2729) wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 5 SGB VIII (vgl. den ebenfalls durch das KICK eingefügten § 69 Abs. 5 S. 2) durch einen interkommunalen Finanzausgleich bzw. eine Kostenerstattung bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder flankiert wird; es soll verhindert werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht durch Finanzierungsmodalitäten eingeschränkt wird, indem Plätze vorzugsweise oder ausschließlich an Kinder der eigenen Gemeinde vergeben und Eltern, die ihr Kind in der Nachbargemeinde, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes oder in einer Einrichtung mit übergemeindlichen Einzugsbereich betreuen lassen wollen, abgewiesen werden, weil die Träger dieser Einrichtungen keine kommunalen Förderanteile erhalten (vgl. Wiesner, aaO, § 69 RdNr. 50 f.). § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII schreibt damit unmittelbar zwar nur einen Kostenausgleich zwischen Gemeinden vor. Diese Vorschrift muss jedoch entsprechend ihrem Sinn und Zweck auch Anwendung für die unmittelbare Förderung von freien Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes finden, da insoweit für eine Differenzierung kein sachlicher Grund besteht (zur Geltung der Vorschrift in allen Fällen, in denen ein Kind außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde betreut wird, vgl. auch Wiesner, a.a.O., § 69 RdNr. 52). Dem entspricht es, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 8 Abs. 3 KiTaG - die den freien Trägern von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet Zuschussansprüche gegen die Wohnsitzgemeinden gewährt - gerade auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nachkommen wollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Diese Auslegung wird auch durch die Vorschrift des § 8 a KiTaG gestützt, die § 8 Abs. 2, 3 und 5 KiTaG auch für Einrichtungen in der Trägerschaft von Gemeinden für entsprechend anwendbar erklärt, also - im umgekehrten Fall - unmittelbar nur für freie Träger geltende Bestimmungen gleichsam in zwischengemeindliche Kostenerstattungsansprüche umwandelt (vgl. hierzu Fridrich/Lieber, a,a.O., S. 88).
78 
Die bundesrechtliche Forderung nach einem „angemessenen“ Kostenausgleich ist danach auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Diese lässt indessen schon nach ihrem Wortlaut Differenzierungen hinsichtlich der Art und der Höhe des Zuschusses zu. Insbesondere weil die Finanzierung über § 8 Abs. 3 KiTaG und die KiTaGVO nicht die einzige Förderungsmöglichkeit für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ist, sondern § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KiTaG weitergehende Förderansprüche gewähren und § 8 Abs. 4 KiTaG zudem noch eine darüber hinausgehende vertragliche Förderung zumindest ermöglicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung die Forderung nach einem angemessenen Kostenausgleich verfehlt wird.
79 
b) Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung gem. Art. 11 LVerf sind - wie vom Antragsgegner zu Recht hervorgehoben - ebenfalls nicht verletzt. Die Antragsteller verkennen nicht, dass diese Rechte nicht ihnen, sondern den Eltern und deren Kindern zustehen. Entgegen ihrer Auffassung verletzt die KiTaGVO aber auch nicht die aus der Schutzpflicht des Art. 6 GG folgende Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, BVerfGE 99, 216, 234 und Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 22). Aus diesem Verfassungsauftrag lassen sich schwerlich konkrete Folgerungen für bestimmte, einzelne Subventionsansprüche - noch dazu in bestimmter Höhe - ableiten. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diesen Auftrag zu verwirklichen. Dass er dabei den Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit mit der Einführung des Fördersystems des § 8 KiTaG und der KiTaGVO verletzt hat, lässt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegung dieser Vorschriften nicht feststellen. Insbesondere wurde bereits ausgeführt, dass - auch im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 GG - für die Frage der Gleichwertigkeit eines Kindergartenplatzes gem. § 8 Abs. 3 S.1 KiTaG dieselben Grundsätze gelten wie für die Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots.
80 
III. Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage der KiTaGVO
81 
Die KiTaGVO beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage und ist daher entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus diesem Grund insgesamt für unwirksam zu erklären. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ist ihrerseits mit höherangigem Recht vereinbar. Es bedarf daher keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und der Feststellung der Ungültigkeit des § 8 Abs. 3 KiTaG in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG.
82 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Landesgesetzgeber mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf die Gemeinden in § 8 Abs. 1, 3 KiTaG nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Jedenfalls mit dem durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a wurde die Finanzierung von Tageseinrichtungen - wie ausgeführt - insgesamt dem Landesrecht überlassen. Von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers wird deshalb auch die Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinden umfasst. Auch aus § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Dieser besagt in seiner ihm durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz gegebenen Fassung, dass Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Daraus, dass lediglich die „Durchführung“ von Aufgaben übertragen werden kann, ergibt sich - zumal in Ansehung des gleichzeitig in das SGB VIII eingefügten § 74a - nichts anderes. Diese Formulierung weist vielmehr - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - darauf hin, dass die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 SGB VIII unberührt bleibt.
83 
2. Die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, durch welche das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt werden, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen, entspricht auch den Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).
84 
Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 S. 2 GG, die auch zur Konkretisierung der Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 LV herangezogen werden kann, müssen sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich aus der Ermächtigungsnorm selbst ergeben. Eine solche hält auch dann verfassungsrechtlicher Prüfung stand, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt. Zur Klärung können daher, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987, BVerfGE, 76, S. 130, 140).
85 
Hiervon ausgehend sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG jedenfalls durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Zweck des § 8 Abs. 3 KiTaG insgesamt ist es, der Forderung des §§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII in der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz eingeführten Fassung Rechnung zu tragen. Es sollte ein einheitlicher Mindestzuschuss als Festbetrag bezogen auf die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen für die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebiet sichergestellt werden, wie ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs festgehalten ist (vgl. LT-Drs. 13/4869 S. 10).
86 
Auch im Übrigen ist die Ermächtigungsnorm nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 3 KiTaG legt - wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt - den Subventionsgeber und -empfänger, den Grundtatbestand der Subvention sowie die Methode des jährlichen platzbezogenen Zuschusses fest. Damit ist das „Förderprogramm“ ausreichend konkretisiert. Insbesondere musste darüber hinaus in der Ermächtigungsnorm nicht auch noch geregelt werden, ob auch Investitionskosten als Teil der Sachkosten zu behandeln sind und wie hoch der Eigenanteil des freien Trägers sein muss. Unabhängig davon lässt sich der Entstehungsgeschichte der Norm aber auch ohne weiteres entnehmen, dass etwa Investitionskosten nicht zu den bezuschussten Betriebsausgaben gehören. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 sollten lediglich die bundesrechtlichen Neuregelungen durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz und das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in Landesrecht umgesetzt, im Übrigen aber das KGaG 2004 jedoch nicht umgestaltet werden. Bereits durch dieses Gesetz (vgl. dessen § 8 Abs. 1 und die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-Drs. 13/1739, S. 1) wurde klargestellt, dass die Finanzierung von Investitionsausgaben außerhalb der Betriebskostenfinanzierung erfolgen soll. Dementsprechend ist nach Ziff. 3.5 der bereits mehrfach erwähnten und auch in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 die Finanzierung von Investitionsausgaben ausdrücklich den örtlichen Vereinbarungen (vgl. jeweils § 8 Abs. 4 KGaG und KiTaG) vorbehalten.
87 
Auch die von den Antragstellern vermisste Regelung des Verhältnisses zwischen der Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG und der Festbetragsförderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG ist - wie bereits oben ausgeführt - durch Auslegung bestimmbar. Der Wortlaut dieser Absätze lässt eine Kombination beider Fördertatbestände zu. Sowohl § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG als auch § 8 Abs. 3 KiTaG regeln die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind. Für § 8 Abs. 3 KiTaG ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut, für § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG ergibt sich dieser Inhalt jedenfalls unter Heranziehung der - im Wesentlichen gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter II.3.a). Die gesetzliche Regelung über die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen ist somit eindeutig: Sind sie in die Bedarfsplanung aufgenommen, gilt § 8 Abs. 2 S. 1 (Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 63 %). Sind sie nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen, erhalten sie jedenfalls jährliche platzbezogene Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG (soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht) und ggf. zusätzlich die Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben. Diese Förderungsregelung mag man insgesamt oder in Teilen für unzureichend halten, nach Inhalt und Ausmaß (auch was die von den Antragstellern vermisste Grundförderung angeht) unbestimmt ist sie jedenfalls nicht. Dies gilt auch insoweit, als die Antragsteller beanstanden, dass § 8 Abs. 3 KiTaG offenlasse, ob die Zuschüsse als Festbeträge (pauschaliert) gewährt werden könnten. Die Antragsteller räumen insoweit selbst ein, dass die Entstehungsgeschichte die Absicht des Gesetzgebers belegt, eine Pauschalregelung zu treffen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13, sowie die Erläuterungen zum Entwurf der KiTaGVO). Dies genügt.
88 
3. § 8 Abs. 3 KiTaG verstößt auch nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Gebot der Angemessenheit in § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nicht schon deshalb verletzt, weil Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet anders behandelt werden als die anderen Einrichtungen. Gefordert wird nur ein angemessener Kostenausgleich, so dass es - auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift - entscheidend auf die Höhe des Zuschusses ankommt. Diese wird jedoch nicht in § 8 Abs. 3 KiTaG, sondern ausschließlich in der auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnung, der KiTaGVO, geregelt (hierzu s. bereits oben unter II.3.a). Auch lassen sich § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII keine Vorgaben hinsichtlich der Zuschussart entnehmen, so dass die Festlegung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG (statt eines nach einem Mindestprozentsatz festgelegten institutionellen Zuschusses wie in § 8 Abs. 2 KiTaG) ebenfalls nicht gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Höhe des platzbezogenen Zuschusses vollständig der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der angemessene Kostenausgleich „sicherzustellen“ ist, nicht ableiten, dass die Zuschusshöhe im Gesetz selbst festzulegen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller blieb die Höhe des festzulegenden Zuschusses - indem sie dem Verordnungsgeber überlassen wurde - auch nicht „völlig offen“. Zum einen beruht der Erlass der KiTaGVO - wie dargestellt - auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der auch den Verbänden der freien Träger zugeleitet wurde, und außerdem auf der - auch mit freien Trägern - abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003; zum anderen gelten auch für die Regelung der Zuschusshöhe in einer Rechtsverordnung selbstverständlich die Anforderungen des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII (vgl. ebenfalls oben unter II.3.a).
89 
4. Soweit die Antragsteller schließlich noch geltend machen, § 8 Abs. 3 KiTaG verstoße gegen §§ 74, 80 und 79 SGB VIII, gehen sie von der Annahme aus, dass die Zuständigkeit für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht vollständig auf die Gemeinden übertragen werden dürfe, sondern nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII nur die „Durchführung der Förderung“. Dies trifft indes - jedenfalls wegen des durch § 74a SGB VIII hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen eingeführten umfassenden Landesrechtsvorbehalts - nicht zu, wie bereits oben dargelegt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Zuschussregelung in § 8 Abs. 3 KiTaG für die Gesamt- und Planungsverantwortung der Träger öffentlicher Jugendhilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII kein Raum mehr bleibt. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass die von den Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lassen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 KiTaG). § 74a SGB VIII ermöglicht es den Ländern nur, Sonderregelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu treffen; nur soweit hiervon in zulässiger Weise Gebrauch wurde, gehen diese (auch) den §§ 79, 80 SGB VIII vor.
90 
C. Nebenentscheidungen
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 S. 1, 159 S. 2 VwGO.
92 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
44 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben, soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügen. Sie machen geltend, es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nur einen Bruchteil derjenigen Zuschüsse erhielten, die etwa Trägern von in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen zustünden. Die Beseitigung dieses nach Auffassung der Antragsteller durch die KiTaGVO erfolgten Gleichheitsverstoßes eröffnet für sie zumindest die Chance einer Besserstellung; denn Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die der Bedarfsplanung entsprechen, haben Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von (mindestens) 63 %, wogegen Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gemäß § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO (soweit sie nicht in den Genuss einer Aufnahmeförderung kommen) einen deutlich geringeren platzbezogenen Zuschuss erhalten. Würde die in § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO normierte Zuschusshöhe als sachwidrig beanstandet, spräche vieles dafür, dass die erforderliche Neuregelung sich der Zuschusshöhe des § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG zumindest annähern würde.
45 
Dagegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg eine unzumutbare Verkürzung von Förderansprüchen als Rechtsverletzung geltend machen. § 8 KiTaG gewährt den freien Trägern zwar subjektive Ansprüche, unterscheidet aber bereits dem Grunde nach, ob die zu fördernde Einrichtung der gemeindlichen Bedarfsplanung entspricht und ob sie einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich hat oder nicht; die Zuschusshöhe für die hier in Rede stehenden, nicht in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bleibt in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG völlig der KiTaGVO überlassen, so dass diese keine (anderweitig bestehenden) Zuschussansprüche „verkürzen“ kann. Einfachgesetzliche Normen des SGB VIII begründen entgegen der Auffassung der Antragsteller für sie keine finanziellen Förderansprüche (mehr). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - einklagbare Ansprüche der freien Träger nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach neben dem (früheren) § 8 KGaG bejaht hat, hat sich die für diese Entscheidung maßgebliche Rechtslage durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) entscheidend geändert. Mit diesem Gesetz wurde die Vorschrift des § 74a in das SGB VIII eingefügt, nach dessen Satz 1 die Finanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht regelt. Damit wird die Regelung dieser Frage insgesamt dem Landesrecht überlassen (siehe hierzu näher die Ausführungen unter B.II.2.). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 hat der Landesgesetzgeber von Baden- Württemberg von diesem Regelungsvorbehalt Gebrauch gemacht (anders insoweit die Rechtslage in Rheinland- Pfalz, vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 24.01.2008 - 7 A 10974/07 -, juris).
B.
46 
Die Anträge sind jedoch nur zum Teil begründet. Die KiTaGVO ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. In materieller Hinsicht verletzt sie weder einen Leistungsanspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe noch verstößt sie gegen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 3 GG, des KiTaG oder des SGB VIII; die Regelung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO, wonach die Zuschüsse anteilig nur für jeden vollen Monat des tatsächlichen Besuchs einer Einrichtung zu gewähren sind, ist allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb für unwirksam zu erklären. Die KiTaGVO beruht schließlich auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage.
47 
I. Formelle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
48 
1. Der Rüge, dass die KiTaGVO keine Begründung enthalte, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, war bereits der Entwurf der Verordnung mit einer Begründung versehen. Soweit die Antragsteller „Defizite“ der Begründung - insbesondere fehlende Ausführungen zur Höhe des Eigenanteils bei den Betriebsausgaben - geltend machen, verlangen sie in Wahrheit eine bestimmte Begründung; einen solchen Anspruch gibt es indes selbst bei Verwaltungsakten grundsätzlich nicht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 RdNr. 11 a).
49 
Unabhängig hiervon ist den Antragstellern auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, dass der Verordnungsgeber aus rechtsstaatlichen Gründensein Handeln (stets) zu begründen habe. Vielmehr ist die Begründung von Akten der Rechtsetzung weder einfachgesetzlich (vgl. § 39 VwVfG und § 35 SGB X) noch aus Gründen des Verfassungsrechts geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 528/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992, NVwZ-RR 1993, 286; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO RdNr. 8 m.w.N.). Nur wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen von gewisser Intensität zu besorgen sind, muss ein Normgeber Annahmen und Wertungen, die ihn zur Normierung einer Regelung bestimmt haben, spätestens in einem Gerichtsverfahren offenlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57 zur gerichtlichen Kontrolle zahlenförmiger Normen im Kapazitätsermittlungsrecht). Solche Beeinträchtigungen oder ein vergleichbarer Sachverhalt sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die von den Antragstellern herangezogene Vorschrift des Art. 253 EGV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig; Gemeinschaftsrecht stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung (EuGHE I 1997, 3395 RdNr. 18 f. - Sodemar SA u.a.).
50 
2. Die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG wurde dem Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 S. 3 LV entsprechend im Vorspruch der KiTaGVO angegeben.
51 
3. Die Festlegung der Festbeträge in § 1 Abs. 1 KiTaGVO ist auch auf Grund einer zureichenden Datengrundlage ergangen (zur Pflicht des Verordnungsgebers, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen, vgl. BVerwGE 65, 303, 311). Die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO festgesetzten Zuschussbeträge orientieren sich an den Berechnungsgrundlagen der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des (früheren) § 8 Abs. 5 KGaG und den Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtverbands und des seinerzeit zuständigen Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20.04.2005 (vgl. die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Dass auf die dort zugrundegelegten durchschnittlichen Personalkosten und einen Sachkostenanteil von 10% erst zurückgegriffen werden sollte, wenn „örtlich keine konkreten Zahlen vorgelegt werden“ (so die Empfehlungen vom 20.04.2005), spricht nicht gegen, sondern eher für die Verwendung dieser (von den Beteiligten in den Empfehlungen sogar mitgetragenen) Berechnungsgrundlagen im Rahmen einer abstrakt- generellen Regelung, die notwendigerweise von örtlichen Gegebenheiten abstrahieren muss.
52 
Der Senat vermag den Antragstellern auch nicht darin zu folgen, dass bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsausgaben Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen „willkürlich“ ausgeklammert wurden. Dass nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 KiTaGVO „als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten“ zugrundegelegt wurden, bedeutet schon nicht, dass die genannten weiteren Kosten keine Berücksichtigung fanden. Vielmehr gehören nach der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003, die - wie ausgeführt - der Berechnung der Zuschussbeträge zugrunde liegt, sowohl die Verwaltungskosten als auch die Aufwendungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen zu den Betriebsausgaben (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2 der Vereinbarung). Außerdem räumen auch die Antragsteller ein, dass nach § 2 des Verordnungsentwurfs vom 02.01.2006 die von ihnen vermissten Kostenfaktoren noch ausdrücklich als Teil der Betriebausgaben genannt wurden. Da sich aber die Zuschussbeträge in § 1 Abs. 1 des Entwurfs im Vergleich zur heutigen KiTaGVO nicht geändert haben, spricht auch diese Tatsache dafür, dass der Kalkulation der festgesetzten Zuschussbeträge unverändert die Betriebsausgaben i. S. der Rahmenvereinbarung und des Verordnungsentwurfs zugrunde liegen.
53 
II. Materielle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
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1. Die KiTaGVO hält sich - mit Ausnahme von § 1 Abs. 4 - entgegen der Auffassung der Antragsteller innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 3 KiTaG.
55 
a) Dieser ist zunächst nicht deshalb überschritten, weil § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO die platzbezogenen Zuschüsse ohne Einschränkung regeln, so dass sie nach ihrem Wortlaut auch Zuschüsse für Plätze vorsehen, die in der Bedarfsplanung enthalten sind. Denn aus der Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 KiTaG im Vorspruch der Verordnung und aus der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG selbst ergibt sich mit aller gebotenen Deutlichkeit, dass sich die Verordnung nicht auf in den Bedarfsplan aufgenommene Einrichtungen bezieht.
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b) Dagegen ist den Antragstellern darin zu folgen, dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO über den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmen hinausgeht. Nach dieser Vorschrift sind die jährlichen platzbezogenen Zuschüsse nach Abs. 1 und Abs. 2
57 
„anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.“
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Weder die darin liegende Ersetzung des Jahresbezuges durch einen Monatsbezug noch das Erfordernis der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sind nach Auffassung der Antragsteller von § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt, schon gar nicht mit der jeweiligen Einschränkung auf „volle“ Monate. Der für die platzbezogenen Zuschüsse maßgebende Bedarf werde durch kurzfristige Abwesenheiten infolge Schließzeiten, Krankheiten, Urlaub der Eltern usw. nicht in Frage gestellt; diese dürften daher nicht zur Kürzung der Zuschüsse führen. Diese Einwände haben im Ergebnis Erfolg.
59 
Auszugehen ist vom Begriff des „jährlichen“ platzbezogenen Zuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG. Dieser bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur auf die Zahlungs-, sondern auch auf die Berechnungsweise der Subvention. Wie sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4869, S. 13) ergibt, soll mit der Festlegung auf jährliche Festbeträge eine Begrenzung der Zuschüsse erreicht werden. Damit wird auch der zeitliche Bezugsrahmen für die konkrete Berechnung der Festbeträge vorgegeben. Dementsprechend liegen nach den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf der Ermittlung der Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO pauschalierte jährliche Personal- und Sachkosten zugrunde. Die vorgegebene jahresbezogene Berechnungsweise schließt es zwar nicht aus, im Rahmen der Zuschussgewährung auch tatsächliche Umstände - wie die tatsächliche Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes - zu berücksichtigen. Auch Sinn und Zweck der Festlegung gerade eines platzbezogenen (statt eines institutionellen) Zuschusses lassen die Berücksichtigung solcher Umstände jedenfalls zu. Wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, sprechen für diese Zuschussart - neben der vom Gesetzgeber gewollten Begrenzung der Subvention - zum einen Gründe der Verwaltungspraktikabilität, da die Wohnsitzgemeinden bei platzbezogenen Festbetragszuschüssen nicht gezwungen sind, unter Umständen nur wegen weniger Kinder und bezüglich mehrerer Träger vor der Zuschussgewährung jeweils eine Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten vorzunehmen. Zum anderen sollte mit der Wahl eines platzbezogenen Zuschusses die Wohnsitzgemeinde (lediglich) insoweit in Anspruch genommen werden, als ihr im Einzelfall die konkrete Unterbringung eines Kindes „abgenommen“ wird („Entgeltcharakter“ des Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO) ; schließlich sollte auch auf die in Art. 71 Abs. 1 LV gewährleistete Finanzhoheit der Wohnsitzgemeinden Rücksicht genommen werden, indem diese nicht (mittelbar) gezwungen werden sollten, die Betreuungsstruktur der Standortgemeinde mitzufördern. Soll aber mit dem Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG der Wohnsitzgemeinde (nur) die „abgenommene“ konkrete Betreuungsaufgabe entgolten werden, wäre es mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch vereinbar, solche Fälle vom Zuschussanspruch auszunehmen, bei denen „kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfindet (Bsp.: ein Kind wird bei der Kindertageseinrichtung angemeldet, besucht diese aber nicht oder nur sehr selten, d.h. wenige Tage pro Jahr)“, wie in dem Ausführungshinweis des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 09.03.2007 - Az.: 24-zu 6930.10/63 - „klargestellt“ wird. Eine sich auf solche Fälle beschränkende Regelung wird indessen in § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht getroffen. Vielmehr wird durch die Beschränkung der Zuschussgewährung auf „jeden vollen Monat, in dem ein Kind ... (die Einrichtung) tatsächlich besucht“, der Zuschuss - auch wenn man der von den Antragstellern vertretenen weiten Auslegung nicht folgt - spätestens dann um einen vollen Monatsbetrag gekürzt, wenn ein Kind an keinem Tag eines Monats den Kindergarten besucht. Bei einer derart kurzen Zeitspanne - die etwa schon bei einer Krankheit eines Kindes und/oder auf Grund des gemeinsamen Urlaubs der Eltern mit dem Kind erreicht sein kann - ist die Annahme, dass kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung (mehr) stattfindet und die Wohnsitzgemeinde keine berücksichtigungsbedürftige Entlastung (mehr) erfährt, indes nicht gerechtfertigt. Außerdem geht mit einer solchen Regelung jeder Bezug zu der in der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen jahresbezogenen Berechnung verloren. Dieser liegt auch die Annahme zugrunde, dass alle Kinder einer Kindergartengruppe während eines Jahres den Kindergarten besuchen, da zur Ermittlung des Zuschussbedarfs zum einen die jährlichen Personal- und Sachkosten und zum anderen die maximale Gruppengröße berücksichtigt wird (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Damit wäre noch eine Regelung vereinbar, die darauf abstellt, ob bezogen auf ein Jahr ein regelmäßiger Kindergartenbesuch stattfand. Indem § 1 Abs. 4 KiTaGVO demgegenüber aber auf den „vollen Monat“ eines Kindergartenbesuchs abstellt, wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur „eine Modalität der organisatorischen Umsetzung des jahresbezogenen Zuschusses“ geregelt, sondern ein anderer zeitlicher Bezugsrahmen eingeführt, der sich nicht unerheblich auf die konkrete Berechnung des jeweiligen Zuschusses auswirken kann. Die in dem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 vertretene Auslegung vermag nichts daran zu ändern, dass die gegenwärtige Fassung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreitet. Denn sie ist mit dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht mehr vereinbar und daher auch als gesetzeskonforme Auslegung nicht mehr zulässig; vielmehr bedarf es - will der Verordnungsgeber an seinem im „Ausführungshinweis“ dargelegten Regelungsziel festhalten - einer entsprechenden Änderung dieser Regelung in der KiTaGVO.
60 
Die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 4 KiTaGVO führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung. Denn diese ist insoweit teilbar. Wie nicht zuletzt der Ausführungshinweis vom 09.03.2007 und die darauf beruhende Verwaltungspraxis zeigen, entspricht die gebotene Änderung der Vorschrift auch dem hypothetischen Willen des Normgebers (zur Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen vgl. von Albedyll in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 115).
61 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die in § 1 Abs. 7 KiTaGVO geregelte Pflicht des Zuschussempfängers zur Offenlegung der Gesamtfinanzierung der Kindertageseinrichtung von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ebenso gedeckt wie die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO, wonach bei Anpassung der Zuschussbeträge durch den Verordnungsgeber die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um verfahrensrechtliche Begleitregelungen zur - wie noch dargelegt wird - zulässigen Gewährung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses, mit denen sich der Verordnungsgeber innerhalb der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hält.
62 
2. Die KiTaGVO verletzt auch keine Leistungsansprüche der Antragsteller aus dem SGB VIII.
63 
Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber mit dem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3676, S. 39), wonach § 74a SGB VIII „klarstellt, dass die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen“. Dies ermöglicht es den Ländern die Frage der Finanzierung von Tageseinrichtungen völlig eigenständig zu regeln. (ebenso Münder/u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 2; Schellhorn, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 74a RdNr. 5, 7; Wiesner in Wiesner u.a., 3. Aufl., SGB VIII 3. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 1; Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 83; a.A. Wabnitz, ZKJ 2007, 191 f. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O.). Der Auffassung der Antragsteller, dass neben der landesrechtlichen Regelung des § 8 KiTaG und der KiTaGVO der bundesrechtliche Förderanspruch gegen den örtlichen Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII ergänzend bestehen bleibt, kann danach - jedenfalls soweit es um die finanzielle Förderung geht - nicht gefolgt werden. Auch auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., kann sich diese Rechtsauffassung nicht stützen. Die Auswirkungen der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz erfolgten Gesetzesänderung waren im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausdrücklich offen gelassen worden; ebenso wenig war die Änderung des § 8 KGaG durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 Gegenstand jenes Verfahrens.
64 
Auch aus § 79 SGB VIII lässt sich ein Subventionsanspruch nicht ableiten. Diese Vorschrift legt als eine Art „Fundamentalnorm“ (Kunkel, NDV 2001, 412) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest und verpflichtet diese zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie statuiert (nur) eine objektive Rechtspflicht und gewährt - auch mangels hinreichend konkretisierter Anspruchsvoraussetzungen - keine subjektiven Rechte für freie Träger und Leistungsberechtigte (Schellhorn, a.a.O., § 79 RdNr. 10; Münder u.a., a.a.O., § 79 RdNr. 6; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 79 RdNr. 21).
65 
3. Die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen Grundrechte liegen ebenfalls nicht vor.
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a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2001, NVwZ 2002,107 m.w.N.)
67 
aa) Die Antragsteller haben zunächst grundsätzliche Bedenken gegen die Festlegung einer pauschalierten Festbetragsförderung der freien Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu sonstigen freien Trägern geltend gemacht. Dem ist nicht zu folgen.
68 
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Bezuschussung der Betriebskosten für Kindertagesstätten dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterfällt. Weiter ist zur Beurteilung der unterschiedlichen Zuschussansprüche das gesamte Fördersystem, wie es § 8 KiTaG für Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen - im folgenden zusammengefasst als Kindergärten bezeichnet) festlegt, in den Blick zunehmen. Danach erhalten gem. § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG Träger von Kindergärten, die der Bedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Unter diese Vorschrift können jedenfalls auch gemeindeübergreifende Einrichtungen anerkannter freier Träger der Jugendhilfe fallen - vorausgesetzt, ihre Einrichtung ist in den Bedarfsplan aufgenommen. Die unter der Geltung des KGaG noch umstrittene Frage, ob Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet überhaupt in den Bedarfsplan aufgenommen werden können, ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zu bejahen, weil die Beschränkung des Anspruchs auf Träger, „die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind“, sonst überflüssig wäre. (Soweit im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausgeführt wird, dass für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet „nur“ eine Ausnahmeförderung in Betracht komme, wird daran im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr festgehalten.) Bezüglich der Aufnahme in den Bedarfsplan steht den betroffenen Trägern ein - gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 35 des amtlichen Umdrucks). Darüber hinaus haben die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet einen - gegebenenfalls ebenso klageweise durchsetzbaren - Anspruch gegen die Standortgemeinde auf Gewährung einer Ausnahmeförderung in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG, auch wenn die Einrichtung nicht dem Bedarfsplan entspricht. Dass die Ausnahmeförderung nur für Einrichtungen in Betracht kommt, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, und nicht etwa - was eine nur am Wortlaut der Vorschrift haftende Auslegung auch zuließe - die Förderhöhe für gemeindegebietsübergreifende, im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen auf 31,5 % absenken will, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG. Denn die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG war nach Wortlaut und systematischer Stellung eindeutig auf § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG bezogen, wonach Zuschüsse „nur“ für Einrichtungen gewährt wurden, die der Bedarfsplanung entsprechen. Sie erfasste damit ersichtlich nur nicht im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen. An diesem Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift wollte § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG nichts ändern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT- Drs. 13/4869, S. 13; zu demselben Ergebnis gelangen auch die „Hinweise zur Auslegung“ der §§ 8, 8a KiTaG und der KiTaGVO vom 18.04.2007 des Städte- , Gemeinde- und Landkreistages Baden- Württemberg unter Ziff. 2.2 und Fridrich/Lieber in VBlBW 2008, 81, 85). Zusätzlich oder unabhängig von der Gewährung einer Ausnahmeförderung eröffnet § 8 Abs. 3 KiTaG schließlich Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet noch einen Anspruch auf platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden, soweit in diesen kein gleichwertiger Kindergartenplatz zur Verfügung steht.
69 
Auch wenn das KiTaG damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Finanzierung durch die Standortgemeinde ausgeht, ist doch festzuhalten, dass Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet über die Aufnahme in die Bedarfsplanung die Finanzierung nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG jedenfalls nicht verschlossen ist und ihnen - und nur ihnen - darüber hinaus noch zwei weitere Fördermöglichkeiten offen stehen, wenn sie nicht in der gemeindlichen Bedarfsplanung enthalten sind. Dass von den beiden letztgenannten die Zuschussgewährung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO als pauschalierte Festbetragsförderung ausgestaltet wurde, ist außerdem durch - wie oben unter Ziff. II.3.a bereits ausgeführt - Gründe der Verwaltungspraktikabilität und den „Entgeltcharakter“ dieser Förderung gerechtfertigt. Dass diese Förderungsart eine sachwidrige Ungleichbehandlung freier Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu solchen mit örtlichem Einzugsgebiet darstellt, ist nach alledem - zumal in Anbetracht des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums - nicht feststellbar.
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bb) Diese Feststellung gilt im Ergebnis auch für die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG und der KiTaGVO unterschiedlich geregelten Förderhöhen.
71 
Soweit die Träger von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet in den Bedarfsplan aufgenommen sind, erhalten sie - wie alle anderen auch - Zuschüsse in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben. Soweit sie nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, haben sie bei einer Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG einen Zuschussanspruch in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben und zusätzlich - je nach Betriebsform - Ansprüche auf platzbezogene Zuschüsse, die nach den Berechnungen der Antragsteller Förderquoten zwischen ca. 20 und 30 % entsprechen, so dass die Zuschusshöhe insgesamt etwas weniger als 63 % beträgt. Für Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die keine Ausnahmeförderung erhalten, liegt die Förderquote danach zwischen ca. 20 und 30 %. Eine weitere Reduzierung dieser Quoten in dem Umfang, wie § 1 Abs. 4 KiTaGVO es vorsah, findet wegen der Unwirksamkeit dieser Vorschrift nicht (mehr) statt, so dass die Richtigkeit der von den Antragstellern insoweit angenommenen weiteren Abschläge dahingestellt bleiben kann.
72 
Nach alledem bleiben damit nur die Förderansprüche der freien Träger deutlich hinter denen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 KiTaG geförderten Einrichtungen zurück, die allein eine Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO erhalten. Diese Ungleichbehandlung kann zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass unter § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG fallende Kindergärten in den Bedarfsplan aufgenommen sind, die anderen hingegen nicht. Die gesetzliche Differenzierung knüpft zwar ersichtlich (auch) an dieses Merkmal an, dieses ist jedoch für sich genommen deshalb noch kein hinreichendes Kriterium für unterschiedlich hohe Zuschüsse, weil die platzbezogene Förderung ihrerseits zur Voraussetzung hat, dass in der Wohnsitzgemeinde „kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht“, also der maßgebliche Bedarf insoweit gerade von dieser Gemeinde nicht erfüllt werden kann. Gleichwohl folgt hieraus entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass eine differenzierende Behandlung bedarfsdeckender Plätze nicht zulässig, sondern eine der Höhe nach einheitliche Förderung geboten ist.
73 
Allerdings ist für die Frage, ob ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG in der Wohnsitzgemeinde zur Verfügung steht, auf die zur Bedarfsdeckung i.S.d. SGB VIII geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zu diesen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.) Das KiTaG enthält zwar unmittelbar keine entsprechenden Maßstäbe, nimmt jedoch seinerseits auf Grundsätze des SGB VIII - etwa in § 3 KiTaG - Bezug. Auch nach der Begründung zum Gesetzesentwurf des KGaG (LT-Drs. 13/1739, S. 16, 18) sollen insoweit die im SGB VIII niedergelegten Grundsätze des SGB VIII Anwendung finden.
74 
Danach sind Bedarf und Bedarfsdeckung nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist sowohl der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehender Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Zu berücksichtigen sind vor allem die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), der grundsätzliche Vorrang der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII). Weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden dürfen deshalb in der konkreten Förderpraxis bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl. 2005, 772, 773). Besondere Bedeutung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und auch die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung - müssen die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und ihrer eigenen Bedarfsplanung zugrunde legen. Den elterlichen Erziehungsvorstellungen soll möglichst entsprochen werden, die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen kann dementsprechend nicht unabhängig von der durch die Erziehungsvorstellung der Eltern geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Allerdings ist dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung zu tragen, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226, 231). Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hat Auswirkungen auf die Förderpraxis. Aus ihm folgen zwar keine Leistungsansprüche, allerdings ist der Gesetzgeber durch die Art. 6 GG innewohnende Schutzpflicht zur einfachrechtlichen Regelung von Förderungsleistungen verpflichtet. Aus der Schutzpflicht ergibt sich insbesondere die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.). Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und die damit korrespondierende Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots sind daher nicht nur auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergärtenplätze gerichtet, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen (vgl. zu diesen Grundsätzen im Einzelnen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.).
75 
Aus diesen Maßstäben folgt für die Beantwortung der Frage, wann im Gebiet der Wohnsitzgemeinde ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zur Verfügung steht, dass insoweit für die qualitative Gleichwertigkeit (auch) das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass ein gleichwertiger Platz nicht bereits dann vorhanden ist, wenn es im Gebiet der Wohnsitzgemeinde überhaupt verfügbare Betreuungsplätze gibt; vielmehr kann es an der Gleichwertigkeit - ungeachtet vorhandener Plätze - fehlen, wenn der Platz, für den die Förderung begehrt wird, ein besonderes pädagogisches Konzept aufweist oder örtlich besonders günstig zum Arbeitsplatz der Eltern liegt (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13: „Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ... Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung - bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist.“).
76 
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass ein in diesem Sinne gleichwertiger Kindergartenplatz auch in gleicher Höhe zu bezuschussen ist wie ein Platz in einer Einrichtung, die in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen ist. So hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006, a.a.O., ebenfalls entschieden, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung (in jenem Fall ebenfalls durch einen Waldorfkindergarten) durch unterschiedliche Anbieter zwar nicht den Förderanspruch nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII dem Grunde nach in Frage stellen darf, dass aber die Frage der Förderung über den festgestellten quantitativen Bedarf hinaus (nur dieser Fall wirft überhaupt rechtliche Fragen auf) sehr wohl bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Auch dieser Grundsatz kann auf die - vorliegend nicht im Einzelfall, sondern abstrakt - generell durch Verordnung erfolgende - Regelung der Finanzierung übergemeindlicher Einrichtungen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, übertragen werden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durfte der Verordnungsgeber zunächst berücksichtigen, dass der Bedarf an Kindertagesstätten bereits in der kommunalen Planung abgewogen und nach den dargestellten Grundsätzen auch qualitativ bewertet wurde. Vornehmlicher Zweck der Bedarfsplanung ist es gerade, öffentlich geförderte Überkapazitäten zu vermeiden (vgl. den Bericht des Sozialausschusses des Landtages, LT- Drs. 13/1884 und Burmeister/Seith, a.a.O., S. 201 f.). Dasselbe Ziel verfolgt der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 8 Abs. 3 KiTaG, wenn die Zuschussgewährung an die Voraussetzung geknüpft wird, dass in den Wohnsitzgemeinden kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Die Verfolgung dieses Ziels steht in Einklang mit § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz, wonach die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben; die Gemeinden können daher nicht verpflichtet werden, auf Dauer Überkapazitäten zu finanzieren (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil von 18.01.2007 - 3 A 79/06 -, juris). Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber in seine Erwägungen maßgeblich einbeziehen, dass die Gewährung platzbezogener Zuschüsse nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bereits die dritte Fördermöglichkeit darstellt und diese dem Grunde nach ohne jede Rücksicht auf die gemeindliche Bedarfsplanung erfolgt (zur Berücksichtigung etwa entstehender Überkapazitäten im Rahmen des Förderungskonzeptes vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2000 - 4 LB 389/02 -, juris). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Antragsteller als Träger übergemeindlicher Einrichtungen lässt sich daher auch im Hinblick auf die geringere Höhe des pauschalierten platzbezogenen Zuschusses nicht feststellen.
77 
cc) Auch aus § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII folgt nicht, dass die platzbezogene Förderung den Betrag erreichen muss, mit dem die Gemeinden typischerweise die in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen fördern (so aber Fridrich/Lieber, a.a.O., S. 88). Danach ist für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. Mit der Einfügung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 34 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - vom 09.05.2005 (BGBl. I S. 2729) wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 5 SGB VIII (vgl. den ebenfalls durch das KICK eingefügten § 69 Abs. 5 S. 2) durch einen interkommunalen Finanzausgleich bzw. eine Kostenerstattung bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder flankiert wird; es soll verhindert werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht durch Finanzierungsmodalitäten eingeschränkt wird, indem Plätze vorzugsweise oder ausschließlich an Kinder der eigenen Gemeinde vergeben und Eltern, die ihr Kind in der Nachbargemeinde, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes oder in einer Einrichtung mit übergemeindlichen Einzugsbereich betreuen lassen wollen, abgewiesen werden, weil die Träger dieser Einrichtungen keine kommunalen Förderanteile erhalten (vgl. Wiesner, aaO, § 69 RdNr. 50 f.). § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII schreibt damit unmittelbar zwar nur einen Kostenausgleich zwischen Gemeinden vor. Diese Vorschrift muss jedoch entsprechend ihrem Sinn und Zweck auch Anwendung für die unmittelbare Förderung von freien Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes finden, da insoweit für eine Differenzierung kein sachlicher Grund besteht (zur Geltung der Vorschrift in allen Fällen, in denen ein Kind außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde betreut wird, vgl. auch Wiesner, a.a.O., § 69 RdNr. 52). Dem entspricht es, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 8 Abs. 3 KiTaG - die den freien Trägern von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet Zuschussansprüche gegen die Wohnsitzgemeinden gewährt - gerade auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nachkommen wollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Diese Auslegung wird auch durch die Vorschrift des § 8 a KiTaG gestützt, die § 8 Abs. 2, 3 und 5 KiTaG auch für Einrichtungen in der Trägerschaft von Gemeinden für entsprechend anwendbar erklärt, also - im umgekehrten Fall - unmittelbar nur für freie Träger geltende Bestimmungen gleichsam in zwischengemeindliche Kostenerstattungsansprüche umwandelt (vgl. hierzu Fridrich/Lieber, a,a.O., S. 88).
78 
Die bundesrechtliche Forderung nach einem „angemessenen“ Kostenausgleich ist danach auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Diese lässt indessen schon nach ihrem Wortlaut Differenzierungen hinsichtlich der Art und der Höhe des Zuschusses zu. Insbesondere weil die Finanzierung über § 8 Abs. 3 KiTaG und die KiTaGVO nicht die einzige Förderungsmöglichkeit für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ist, sondern § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KiTaG weitergehende Förderansprüche gewähren und § 8 Abs. 4 KiTaG zudem noch eine darüber hinausgehende vertragliche Förderung zumindest ermöglicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung die Forderung nach einem angemessenen Kostenausgleich verfehlt wird.
79 
b) Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung gem. Art. 11 LVerf sind - wie vom Antragsgegner zu Recht hervorgehoben - ebenfalls nicht verletzt. Die Antragsteller verkennen nicht, dass diese Rechte nicht ihnen, sondern den Eltern und deren Kindern zustehen. Entgegen ihrer Auffassung verletzt die KiTaGVO aber auch nicht die aus der Schutzpflicht des Art. 6 GG folgende Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, BVerfGE 99, 216, 234 und Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 22). Aus diesem Verfassungsauftrag lassen sich schwerlich konkrete Folgerungen für bestimmte, einzelne Subventionsansprüche - noch dazu in bestimmter Höhe - ableiten. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diesen Auftrag zu verwirklichen. Dass er dabei den Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit mit der Einführung des Fördersystems des § 8 KiTaG und der KiTaGVO verletzt hat, lässt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegung dieser Vorschriften nicht feststellen. Insbesondere wurde bereits ausgeführt, dass - auch im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 GG - für die Frage der Gleichwertigkeit eines Kindergartenplatzes gem. § 8 Abs. 3 S.1 KiTaG dieselben Grundsätze gelten wie für die Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots.
80 
III. Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage der KiTaGVO
81 
Die KiTaGVO beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage und ist daher entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus diesem Grund insgesamt für unwirksam zu erklären. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ist ihrerseits mit höherangigem Recht vereinbar. Es bedarf daher keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und der Feststellung der Ungültigkeit des § 8 Abs. 3 KiTaG in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG.
82 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Landesgesetzgeber mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf die Gemeinden in § 8 Abs. 1, 3 KiTaG nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Jedenfalls mit dem durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a wurde die Finanzierung von Tageseinrichtungen - wie ausgeführt - insgesamt dem Landesrecht überlassen. Von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers wird deshalb auch die Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinden umfasst. Auch aus § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Dieser besagt in seiner ihm durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz gegebenen Fassung, dass Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Daraus, dass lediglich die „Durchführung“ von Aufgaben übertragen werden kann, ergibt sich - zumal in Ansehung des gleichzeitig in das SGB VIII eingefügten § 74a - nichts anderes. Diese Formulierung weist vielmehr - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - darauf hin, dass die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 SGB VIII unberührt bleibt.
83 
2. Die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, durch welche das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt werden, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen, entspricht auch den Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).
84 
Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 S. 2 GG, die auch zur Konkretisierung der Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 LV herangezogen werden kann, müssen sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich aus der Ermächtigungsnorm selbst ergeben. Eine solche hält auch dann verfassungsrechtlicher Prüfung stand, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt. Zur Klärung können daher, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987, BVerfGE, 76, S. 130, 140).
85 
Hiervon ausgehend sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG jedenfalls durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Zweck des § 8 Abs. 3 KiTaG insgesamt ist es, der Forderung des §§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII in der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz eingeführten Fassung Rechnung zu tragen. Es sollte ein einheitlicher Mindestzuschuss als Festbetrag bezogen auf die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen für die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebiet sichergestellt werden, wie ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs festgehalten ist (vgl. LT-Drs. 13/4869 S. 10).
86 
Auch im Übrigen ist die Ermächtigungsnorm nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 3 KiTaG legt - wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt - den Subventionsgeber und -empfänger, den Grundtatbestand der Subvention sowie die Methode des jährlichen platzbezogenen Zuschusses fest. Damit ist das „Förderprogramm“ ausreichend konkretisiert. Insbesondere musste darüber hinaus in der Ermächtigungsnorm nicht auch noch geregelt werden, ob auch Investitionskosten als Teil der Sachkosten zu behandeln sind und wie hoch der Eigenanteil des freien Trägers sein muss. Unabhängig davon lässt sich der Entstehungsgeschichte der Norm aber auch ohne weiteres entnehmen, dass etwa Investitionskosten nicht zu den bezuschussten Betriebsausgaben gehören. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 sollten lediglich die bundesrechtlichen Neuregelungen durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz und das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in Landesrecht umgesetzt, im Übrigen aber das KGaG 2004 jedoch nicht umgestaltet werden. Bereits durch dieses Gesetz (vgl. dessen § 8 Abs. 1 und die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-Drs. 13/1739, S. 1) wurde klargestellt, dass die Finanzierung von Investitionsausgaben außerhalb der Betriebskostenfinanzierung erfolgen soll. Dementsprechend ist nach Ziff. 3.5 der bereits mehrfach erwähnten und auch in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 die Finanzierung von Investitionsausgaben ausdrücklich den örtlichen Vereinbarungen (vgl. jeweils § 8 Abs. 4 KGaG und KiTaG) vorbehalten.
87 
Auch die von den Antragstellern vermisste Regelung des Verhältnisses zwischen der Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG und der Festbetragsförderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG ist - wie bereits oben ausgeführt - durch Auslegung bestimmbar. Der Wortlaut dieser Absätze lässt eine Kombination beider Fördertatbestände zu. Sowohl § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG als auch § 8 Abs. 3 KiTaG regeln die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind. Für § 8 Abs. 3 KiTaG ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut, für § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG ergibt sich dieser Inhalt jedenfalls unter Heranziehung der - im Wesentlichen gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter II.3.a). Die gesetzliche Regelung über die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen ist somit eindeutig: Sind sie in die Bedarfsplanung aufgenommen, gilt § 8 Abs. 2 S. 1 (Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 63 %). Sind sie nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen, erhalten sie jedenfalls jährliche platzbezogene Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG (soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht) und ggf. zusätzlich die Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben. Diese Förderungsregelung mag man insgesamt oder in Teilen für unzureichend halten, nach Inhalt und Ausmaß (auch was die von den Antragstellern vermisste Grundförderung angeht) unbestimmt ist sie jedenfalls nicht. Dies gilt auch insoweit, als die Antragsteller beanstanden, dass § 8 Abs. 3 KiTaG offenlasse, ob die Zuschüsse als Festbeträge (pauschaliert) gewährt werden könnten. Die Antragsteller räumen insoweit selbst ein, dass die Entstehungsgeschichte die Absicht des Gesetzgebers belegt, eine Pauschalregelung zu treffen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13, sowie die Erläuterungen zum Entwurf der KiTaGVO). Dies genügt.
88 
3. § 8 Abs. 3 KiTaG verstößt auch nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Gebot der Angemessenheit in § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nicht schon deshalb verletzt, weil Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet anders behandelt werden als die anderen Einrichtungen. Gefordert wird nur ein angemessener Kostenausgleich, so dass es - auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift - entscheidend auf die Höhe des Zuschusses ankommt. Diese wird jedoch nicht in § 8 Abs. 3 KiTaG, sondern ausschließlich in der auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnung, der KiTaGVO, geregelt (hierzu s. bereits oben unter II.3.a). Auch lassen sich § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII keine Vorgaben hinsichtlich der Zuschussart entnehmen, so dass die Festlegung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG (statt eines nach einem Mindestprozentsatz festgelegten institutionellen Zuschusses wie in § 8 Abs. 2 KiTaG) ebenfalls nicht gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Höhe des platzbezogenen Zuschusses vollständig der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der angemessene Kostenausgleich „sicherzustellen“ ist, nicht ableiten, dass die Zuschusshöhe im Gesetz selbst festzulegen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller blieb die Höhe des festzulegenden Zuschusses - indem sie dem Verordnungsgeber überlassen wurde - auch nicht „völlig offen“. Zum einen beruht der Erlass der KiTaGVO - wie dargestellt - auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der auch den Verbänden der freien Träger zugeleitet wurde, und außerdem auf der - auch mit freien Trägern - abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003; zum anderen gelten auch für die Regelung der Zuschusshöhe in einer Rechtsverordnung selbstverständlich die Anforderungen des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII (vgl. ebenfalls oben unter II.3.a).
89 
4. Soweit die Antragsteller schließlich noch geltend machen, § 8 Abs. 3 KiTaG verstoße gegen §§ 74, 80 und 79 SGB VIII, gehen sie von der Annahme aus, dass die Zuständigkeit für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht vollständig auf die Gemeinden übertragen werden dürfe, sondern nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII nur die „Durchführung der Förderung“. Dies trifft indes - jedenfalls wegen des durch § 74a SGB VIII hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen eingeführten umfassenden Landesrechtsvorbehalts - nicht zu, wie bereits oben dargelegt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Zuschussregelung in § 8 Abs. 3 KiTaG für die Gesamt- und Planungsverantwortung der Träger öffentlicher Jugendhilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII kein Raum mehr bleibt. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass die von den Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lassen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 KiTaG). § 74a SGB VIII ermöglicht es den Ländern nur, Sonderregelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu treffen; nur soweit hiervon in zulässiger Weise Gebrauch wurde, gehen diese (auch) den §§ 79, 80 SGB VIII vor.
90 
C. Nebenentscheidungen
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 S. 1, 159 S. 2 VwGO.
92 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik, der einen Waldorfkindergarten in Künzelsau betreibt. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für diesen Kindergarten für das Rechnungsjahr 2004.
Mit Schreiben vom 13.02.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte die Aufnahme des Waldorfkindergartens Künzelsau in die Jugendhilfeplanung des Landkreises sowie eine angemessene finanzielle Förderung. Zur Begründung machte er geltend, dass die Stadt Künzelsau die Aufnahme des Waldorfkindergartens in die Bedarfsplanung der Stadt abgelehnt habe und auch nur bereit sei, den um 10 % verminderten Gruppenzuschuss nach dem Kindergartengesetz 2002 als Freiwilligkeitsleistung zu gewähren (ca. 14.000 EUR). Ein solcher Betrag sei für den Betrieb des Kindergartens völlig unzureichend. Nach den Regelungen des neuen Kindergartengesetzes werde ein Zuschuss von mindestens 63 % der Betriebskosten vorgeschrieben. Die Einstandspflicht des Beklagten sei auch nicht durch die zum 01.01.2004 erfolgte Änderung des Kindergartengesetzes entfallen. Als Grundlage für die Kostenberechnung legte der Kläger seinen Haushaltsplanentwurf Nr. 2 für das Jahr 2004 vor. Hierin wurden die voraussichtlichen Gesamtausgaben für das Jahr 2004 mit 95.000 EUR veranschlagt. Als voraussichtliche Einnahmen hatte der Kläger Kindergartengebühren in Höhe von 13.200 EUR, einen Trägerzuschuss von 21.950 EUR sowie Zuschüsse der Gemeinde und des Kreises von jeweils 29.925 EUR (= jeweils 31,5 %) zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom 20.04.2004 lehnte der Beklagte eine Förderung des Kindergartens des Klägers ab. Nach den Regelungen des am 01.01.2004 in Kraft getretenen neuen Kindergartengesetzes sei die Planungs- und Finanzierungsverantwortung auf die Kommunen übergegangen, die somit für eine Förderung ausschließlich zuständig seien. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben vom 20.04.2004 nicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 10.05.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.04.2004 ein. In der Begründung wies der Kläger auf die fortbestehende Gesamtverantwortung des Beklagten hin. Die Änderung des Landesrechts könne nicht die fortbestehende bundesrechtliche Regelung unterlaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im Kreisgebiet erfüllten die Gemeinden seit vielen Jahren absprachegemäß die Aufgaben der Kinderbetreuung für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierdurch erfüllten die Gemeinden auch den Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz in eigener Zuständigkeit. Diese Praxis sei durch das seit 01.01.2004 geltende Kindergartengesetz nun ausdrücklich normiert worden. Eine Erhebung zu Beginn des Jahres 2004 habe ergeben, dass bei allen Gemeinden im Kreisgebiet ein ausreichendes und hinreichend differenziertes Kindergartenplatzangebot bestehe. So stünden für insgesamt 4.343 Kinder (ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) insgesamt 4.787 Kindergartenplätze zur Verfügung. Damit ergebe sich für das Betriebsjahr 2004 eine Überdeckung von 110,2 %; in der Stadt Künzelsau von 107,4 %, wobei die Plätze im Waldorfkindergarten nicht mitgerechnet seien. Wegen der Bedarfsdeckung durch die Kreisgemeinden sei auch eine eigene Kindergartenbedarfsplanung durch den Beklagten entbehrlich. Auch sei eine Förderung weiterer Kindergartenplätze oder weiterer Gruppen nicht notwendig. Angesichts des hohen Investitionskostenaufwands für die bereits bestehenden Kindergartenplätze könne die Schaffung weiterer Überkapazitäten nicht verlangt werden, zumal die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen ihres Lebensumfeldes wie in den kommunalen und kirchlichen Kindergärten gegenüber einem Waldorfkindergarten mit sonderpädagogischer Ausrichtung vorzugswürdig sei. Für den Betrieb des Waldorfkindergartens werde gleichwohl von der Stadt Künzelsau auf freiwilliger Basis ab Januar 2004 ein Zuschuss von monatlich über 1.800 EUR gewährt, obwohl dieser Kindergarten nicht in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen worden sei. Eine weitere Bezuschussung durch den Kreis komme auch nicht im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten in Betracht. Zudem seien im Haushaltsplan des Beklagten für eine solche Förderung keine Mittel eingestellt.
Der Kläger hat am 13.09.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Der Beklagte habe seinen Förderungsanspruch ermessensfehlerhaft abgelehnt. Denn er habe das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt nicht gebraucht, jedenfalls aber nicht am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet. Der Beklagte habe die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG verkannt und übersehen, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich eine Ausnahmeentscheidung zu treffen gewesen sei. Diese Ausnahmeregelung beziehe sich nicht nur auf die gemeindliche Förderung. § 8 KGaG müsse bundesrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Gesamtverantwortung des Kreises nach §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 79 SGB VIII beachtet werde. Die gemeindliche Förderung nach § 8 KGaG lasse die übergemeindliche Förderung nach § 74 SGB VIII unberührt. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klagebegründung vom 11.11.2004 sowie den Schriftsatz vom 11.02.2005 Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat geltend gemacht, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Förderung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung besitze. Nach § 8 KGaG komme allein den Gemeinden die Finanzierungsverantwortung zu und seien allein diese für die Entscheidung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten zuständig. Die Regelungen des KGaG seien abschließend. Ein Ermessensfehler könne nicht vorliegen, weil ihm überhaupt kein Ermessen eröffnet sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 12.01.2005 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 20.04.2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klage sei als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg, weil die ablehnenden Bescheide des Beklagten rechtswidrig seien und der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags habe. Dieser Anspruch folge aus § 74 SGB VIII. Hiernach solle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben seien. Für eine solche Förderung sei der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sachlich und örtlich zuständig, da der Einzugsbereich des vom Kläger betriebenen Waldorfkindergartens auf das Kreisgebiet beschränkt sei. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII für die geplante Maßnahme sei unstreitig. Dies folge im Übrigen auch daraus, dass in der vergangenen Zeit nach Maßgabe der Landesrichtlinien Zuschüsse gewährt worden seien. Der Kläger erbringe auch eine angemessene Eigenleistung. Aus dem Finanzplan 2004 gehe hervor, dass ca. 30 % der Gesamtkosten als Eigenleistung erbracht würden. Dies sei in jedem Fall ausreichend. Der Kläger sei schließlich auch unstreitig als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und erfülle somit die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Einer Förderung stehe auch nicht § 74 Abs. 2 SGB VIII entgegen, wonach die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden könne, seine Leistungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Kläger habe nie erklärt, dass er sein Angebot unabhängig von der Bedarfsplanung betreiben wolle. Die von Klägerseite erklärte Bereitschaft zur Aufnahme in die Bedarfsplanung sei ausreichend. Da alle in § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen gegeben seien, gehe das Gesetz davon aus, dass die Maßnahme gefördert werden solle. Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu. Der Beklagte habe auch nicht geltend gemacht, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, der ein Absehen von der Förderung rechtfertigen könne. Eine solche atypische Konstellation, die den klägerischen Anspruch in Frage stellen könnte, sei auch nicht ersichtlich. Der Anspruch des Klägers entfalle auch nicht deshalb, weil das Landesrecht abweichende Regelungen getroffen habe. Die Öffnungsklausel des § 26 Satz 1 SGB VIII betreffe allein die Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen, nicht aber die Frage, wer diese Leistungen zu erbringen habe. Nach § 69 Abs. 2 SGB VIII könne Landesrecht regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe bestimmt werden könnten. Von dieser Möglichkeit habe das Land Baden-Württemberg zwar in § 5 LKJHG Gebrauch gemacht. Die Stadt Künzelsau sei aber nicht gemäß § 5 Abs. 1 LKJHG zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. Schließlich eröffne § 69 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII Regelungsmöglichkeiten für das Landesrecht. Bei einer Aufgabenübertragung im Einzelfall bleibe die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aber unberührt. Auch habe der Beklagte mit der Stadt Künzelsau keine solche Vereinbarung getroffen. Der Anspruch des Klägers werde auch nicht durch die Neufassung von § 8 KGaG in Frage gestellt. Diese Vorschrift sehe in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung zwar nur mehr eine Förderung durch die Gemeinden vor. Eine solche Aufgabenübertragung auf die Gemeinden entspreche auch dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers, der allerdings das Verhältnis zu § 74 SGB VIII nirgends angesprochen habe. Trotz dieser Neuregelung könne nicht angenommen werden, dass der Anspruch aus § 74 SGB VIII habe beseitigt werden sollen. Dies folge daraus, dass die Land- und Stadtkreise unverändert örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien und diesen auch die im Kindergartengesetz bestimmten planerischen und koordinierenden Aufgaben übertragen worden seien. § 8 KGaG müsse im Hinblick auf Art. 31 GG auch bundesrechtsfreundlich ausgelegt werden, woraus folge, dass jedenfalls dann, wenn eine Einrichtung einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich aufweise, der freie Träger nicht gehindert sei, den unabhängig von der Gemeindeförderung bestehenden Anspruch aus § 74 SGB VIII geltend zu machen. Über die Art und die Höhe der Förderung entscheide der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieser Verpflichtung könne sich der Beklagte nicht dadurch entziehen, dass er keine Mittel in seinen Haushalt einstelle. Vielmehr seien die Haushaltsmittel so zu bemessen, dass der örtliche Träger in die Lage versetzt werde, seiner Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII zu genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme auch der Ortsnähe kein grundsätzlich überwiegendes Gewicht zu. Der Beklagte könne sich mithin nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Bedarf an Kindergartenplätzen in Künzelsau bereits gedeckt sei. Hinsichtlich der Höhe der Förderung sei für die vom Beklagten zu treffende Ermessensbetätigung die durch den Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinbarung vom 27.07.2003 maßgeblich. Diese Rahmenvereinbarung solle nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG die Grundlage für Verträge nach dessen Abs. 4 und damit die Basis für eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Förderung auch für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bilden. Nach Ziffer 3.3. Abs. 3 der Rahmenvereinbarung müsse der neue Zuschuss nach § 8 Abs. 4 KGaG oder ein neuer Gesamtzuschuss nach § 8 Abs. 3 und 4 KGaG bei gleich bleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung (Landeszuschuss und kommunale Förderung) entsprechen. Auch wenn die Rahmenvereinbarung allein Verträge zwischen freien Trägern und Gemeinden betreffe, sei der darin niedergelegte Gedanke, dass die Neuregelung der Kindergartenförderung für die freien Träger keine finanziellen Nachteile bringen solle, auch vom Beklagten zu berücksichtigen. Dem Kläger könne auch nicht entgegen gehalten werden, er müsse zunächst eine vertragliche Regelung mit der Standortgemeinde erstreiten, bevor eine Förderung nach § 74 SGB VIII in Betracht komme, weil dem der Vorrang der bundesrechtlichen Regelung entgegenstehe.
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Das Urteil wurde dem Beklagten am 20.05.2005 zugestellt.
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Der Beklagte hat am 10.06.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Mit Schriftsatz vom 19.07.2005, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 19.07.2005, hat der Beklagte die Berufung begründet. Er macht geltend, dass die landesrechtliche Regelung des § 8 KGaG ausschließlich den Gemeinden eine Förderzuständigkeit zuweise. Diese Regelung widerspreche auch nicht Art. 72 GG. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung hätten die Länder die Gesetzgebungsbefugnis solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch mache. Hierdurch werde klargestellt, dass die Länder von eigenen Regelungen nur dann ausgeschlossen seien, wenn der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz ausgeschöpft habe. Eine solche erschöpfende Regelung habe der Bundesgesetzgeber mit § 74 SGB VIII aber nicht getroffen. Ein Verstoß gegen Art. 72 GG könne nur festgestellt werden, wenn die landesrechtliche Regelung im Widerspruch zur bundesrechtlichen Regelung stünde. Dies sei indes nicht der Fall. Das Landesrecht konkretisiere in §§ 3 und 8 KGaG nur, wer die Bedarfsplanung durchzuführen habe und übertrage die Förderung auf die Gemeinden, ohne die grundsätzliche Kompetenz des örtlichen Jugendhilfeträgers anzutasten. So betone § 3 KGaG ausdrücklich die fortbestehende Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. In § 2 Abs. 2 KGaG sei ein Abstimmungsgebot mit dem örtlichen Träger ausdrücklich festgeschrieben. Hieraus folge, dass sich der Landesgesetzgeber der grundsätzlichen bundesrechtlichen Kompetenzzuweisung bewusst gewesen sei und diese unangetastet gelassen habe. Dies gelange auch in der aufgrund § 8 Abs. 5 KGaG geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe vom 25.07.2003 zum Ausdruck. Die Regelungen des KGaG seien auch nicht mit denen des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes vergleichbar, das vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Urteil vom 20.03.2003 für verfassungswidrig erachtet worden sei. Durch jene landesrechtlichen Regelungen seien die dortigen Gemeinden verpflichtet worden, den Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz sicherzustellen, obwohl diese Aufgabe dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen sei. In Baden-Württemberg lasse die Neuregelung des Kindergartenrechts die Rechtsstellung der Landkreise unangetastet, wie sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt, wonach Gemeinden zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen werden dürften. Hiernach sei es als zulässig erachtet worden, dass kreisangehörige Gemeinden verpflichtet worden seien, zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Plätzen der Kindertagesbetreuung beizutragen, solange die Gesamt-/Letztverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unberührt bleiben würde. Nach der in Baden-Württemberg verfassungsrechtlich unbedenklich erfolgten Übertragung der Förderungszuständigkeit auf die Gemeinden seien diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Diese grundsätzliche Entscheidung des Landesgesetzgebers differenziere nicht zwischen einer Förderung von Kindergärten mit örtlichem oder überörtlichem Einzugsbereich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne § 8 KGaG auch nicht bundesrechtsfreundlich ausgelegt werden. Diese Auffassung stehe in Widerspruch dazu, dass der Landesgesetzgeber über § 69 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII „Näheres“ geregelt habe. Dies gelte ausdrücklich auch für Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich, weil § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG hierzu ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahme und damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zuerkenne. Zum anderen führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass vom Beklagten alle die Einrichtungen zu fördern wären, die nicht in den Bedarfsplan der Gemeinden aufgenommen worden seien. Dies widerspreche aber dem aus § 74 Abs. 3 SGB VIII folgenden Grundsatz, wonach eine Förderung nur in Betracht komme, wenn hierfür ein Bedarf bestehe. Durch das KGaG werde die Bedarfsplanung den Gemeinden ausdrücklich zugewiesen. Der Beklagte habe von daher nicht die Möglichkeit, die Förderung einer Einrichtung über die Bedarfsplanung auszuschließen. Von daher sei es primär Sache des Klägers, sich um eine Aufnahme in die Bedarfsplanung zu bemühen. Insoweit müsse er vorrangig die Standortgemeinde in Anspruch nehmen. Eine solche Aufnahme in die Bedarfsplanung hätte für den Kläger auch zusätzliche Vorteile, weil das KGaG im Gegensatz zu § 74 SGB VIII konkrete Regelungen über die Höhe der Förderung enthalte. Jedenfalls aber stünde dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG zu. Im Übrigen lägen die Fördervoraussetzungen nach § 74 SGB VIII auch nicht vor. Denn der Kläger betreibe eine Einrichtung losgelöst von der Bedarfsplanung. Der Kindergarten des Klägers sei unstreitig nicht in den Bedarfsplan der kreisangehörigen Gemeinde aufgenommen. Der Kläger habe sich auch nicht ernsthaft darum bemüht, in den Bedarfsplan aufgenommen zu werden. Würde man allein die Bereitschaft zur Aufnahme genügen lassen, würde dies dazu führen, dass die Landkreise alle Einrichtungen fördern müssten, die nicht dem Bedarf entsprechen würden. Dies widerspräche § 74 SGB VIII. Hinsichtlich der Höhe einer Förderung könne nur auf § 74 Abs. 3 SGB VIII abgestellt werden. Es sei widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht einerseits das KGaG für nicht anwendbar halte, andererseits aber die Höhe der Förderung an dessen Regelungen orientieren wolle. Von daher könnten weder § 8 Abs. 3 KGaG noch die auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung Maßstab für eine Ermessensentscheidung des Beklagten sein.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor: Durch die Neuregelung des Kindergartenrechts sei den Gemeinden nicht die alleinige Förderzuständigkeit, sondern nur eine zusätzliche Förderzuständigkeit zugestanden worden. Der Landesgesetzgeber habe zwar eine solche Übertragung der Zuständigkeit auf die Gemeinden beabsichtigt, er habe dies in der gesetzlichen Neuregelung aber nicht umgesetzt und hätte dies im Übrigen auch nicht gedurft. Das Landesrecht habe den Gemeinden in § 3 KGaG nur eine zusätzliche Mitwirkung bei gemeinderelevanten Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übertragen. Die zulässige Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die Gemeinden hebe aber die gesetzliche Verpflichtung der Kreise nicht auf. § 3 Abs. 1 KGaG stelle auch ausdrücklich klar, dass die grundlegende, aus § 24 SGB VIII folgende Verpflichtung der Kreise unberührt bleibe. Auch erfasse die Mitwirkung der Gemeinden bei der Bedarfsplanung nicht die übergemeindliche Bedarfsplanung, die ausschließlich den Kreisen nach § 85 SGB VIII obliege. Eine solche übergemeindliche Bedarfsplanung könne auch nicht durch die Summe gemeindlicher Planungen ersetzt werden. Dem Landesgesetzgeber sei auch bewusst gewesen, dass das KGaG die übergemeindlichen Aspekte der Bedarfsplanung und Förderung jedenfalls nicht abschließend regele. Nach alledem lasse das KGaG die Zuständigkeit der Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt. Die Kreise würden im Übrigen durch eine tatsächlich erfolgende gemeindliche Förderung entlastet, weil eine Förderung nach § 74 SGB VIII auf den verbleibenden Abmangel ziele. Eine die Kreise befreiende Übertragung der Förderzuständigkeit nach § 69 Abs. 5 SGB VIII a.F. liege aber nicht vor. Gerade durch exakt definierte Öffnungsklauseln habe das Bundesrecht abschließend bestimmt, welche Regelungen das Landesrecht treffen dürfe. Hierbei könne Landesrecht nur „Näheres“, nicht aber „Abweichendes“ regeln. Erst mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) sei - ohne Rückwirkung - eine zusätzliche Öffnungsklausel in § 69 Abs. 5 SGB VIII aufgenommen worden. Nach dieser Neufassung könne Landesrecht auch bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger seien, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden könnten. Diese Neuregelung des § 69 SGB VIII wäre überflüssig gewesen, wenn die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend wäre. Auch aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts folge nichts anderes. Aber selbst eine Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 SGB VIII würde die Zuständigkeit der Kreise und deren Gesamtverantwortung für die Planung und Durchführung unberührt lassen. Eine Abstimmung der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG genüge nicht. Die Kreise könnten weiterhin Jugendhilfeplanungen nach § 80 SGB VIII erstellen und seien hinsichtlich der überörtlichen Einrichtungen hierzu sogar verpflichtet. Eine entgegenstehende Sperrwirkung lasse sich dem KGaG nicht entnehmen; eine solche würde auch dem SGB VIII widersprechen. Die Regelung des KGaG, wonach übergemeindliche Bedarfe ungeplant nur durch bloße Ausnahmeförderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG möglich seien, sei nur als Ergänzung des SGB VIII bundesrechtskonform. Der Kläger müsse auch nicht vorrangig mit der Standortgemeinde um die Aufnahme in die Bedarfsplanung bzw. die Erteilung einer Ausnahme streiten. Der Kläger habe sich auch erfolglos um eine gemeindliche Förderung bemüht. Vor diesem Hintergrund sei es Aufgabe des Beklagten, durch seine Planung und Abstimmung mit förderunwilligen Gemeinden eine Lösung für die übergemeindliche Einrichtung herbeizuführen. Dies folge auch aus der auf § 8 Abs. 5 KGaG beruhenden Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Auch sei absehbar, dass jedenfalls hinsichtlich des übergemeindlichen Bedarfs nur eine unzureichende Förderung durch die Gemeinde erreicht werden könne. Von daher sei es ermessensfehlerhaft, den Kläger von vornherein auf eine solche Förderung zu verweisen. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 74 Abs. 2 SGB VIII seien erfüllt. Der Kläger sei auch bereit, seinen Kindergarten in die Jugendhilfeplanung einbeziehen zu lassen. Ein Planvorbehalt würde auch dem SGB VIII widersprechen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 74 Abs. 2 SGB VIII ergebe. Unabhängig hiervon sei der Kläger nicht nur bereit, sich in die Jugendhilfeplanung des Kreises aufnehmen zu lassen, er habe dies auch erfolglos beantragt. Auch der Antrag auf die Aufnahme in die gemeindliche Planung sei erfolglos geblieben. Für die Einrichtung des Klägers gebe es auch einen Bedarf. Dieser könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht allein nach quantitativen Gesichtspunkten bestimmt werden, sondern müsse die qualitative Dimension der Waldorfpädagogik als besonderer Grundrichtung im Sinne des § 9 SGB VIII berücksichtigen. Hinsichtlich der Höhe der Förderung sei auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rahmenvereinbarung abzustellen. Da sich der Beklagte und die anderen Kreise zu ihrer Entlastung auf diese Regelung berufen würden, sei ihnen diese Förderpraxis unter dem Aspekt der Gleichbehandlung auch zuzurechnen. Klarzustellen sei aber, dass durch diese Förderung nur ein Mindestniveau bezeichnet werde. Der vom Landesgesetzgeber selbst als unzureichend angesehene Mindeststandard der Kann-Förderung sollte durch Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 auf das Mindestniveau der bisherigen Gesamtförderung erhöht werden. Bei der Sollförderung nach § 74 SGB VIII bleibe unberührt, ob dieses Mindestniveau überschritten werden müsse, um eine angemessene Höhe zu erzielen.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat konnte über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
24 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 20.04.2004 und vom 16.08.2004 zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten für das Jahr 2004 (unten I.). Hinsichtlich der Art und der Höhe der gebotenen Förderung hat der Beklagte die von § 74 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Ermessensentscheidung rechtswidrigerweise unterlassen, weil er den Förderungsanspruch dem Grunde nach zu Unrecht verneint hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Von daher hat der Kläger einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung durch den Beklagten (unten II).
I.
26 
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Rechnungsjahr 2004. Dieser Anspruch ergibt sich aus der für das Betriebsjahr 2004 geltenden Fassung des § 74 SGB VIII (Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ) - (unten 1). Dieser Anspruch auf Förderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also den Beklagten (unten 2). Die Förderungsverpflichtung des Beklagten entfällt auch nicht wegen einer Zuständigkeitsübertragung bzw. vorrangiger Einstandspflichten der kreisangehörigen Gemeinden (unten 3).
27 
1. Nach § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Denn er ist insoweit aktivlegitimiert (unten a). Er erfüllt die in § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (unten b). Ebenso erfüllt der Kläger die in § 74 Abs. 2 SGB VIII genannten besonderen Voraussetzungen (unten c); insbesondere besteht für den vom Kläger betriebenen Kindergarten auch ein Bedarf (unten d).
28 
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn § 74 Abs. 1 SGB VIII regelt nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern begründet klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 74 SGB VIII, der erkennbar von einem Zahlungsanspruch des freien Trägers der Jugendhilfe ausgeht (in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Dieser Anspruch auf Förderung ist auf eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung von Geldmitteln aus den öffentlichen Haushalten gerichtet (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 9; Kunkel/Steffan in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 3). Der Kläger ist ein freier Träger im Sinne von § 74 SGB VIII, weshalb ihm ein Anspruch auf (institutionelle oder projektbezogene) Förderung zustehen kann.
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b) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIIIsoll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Maßnahmen des freien Trägers der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
30 
aa) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach muss der freie Träger der Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (dortige Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen durchweg erfüllt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird auch mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt; dort wird lediglich ein Fehlen der Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 SGB VIII geltend macht (siehe unten).
31 
bb) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die vom Kläger begehrte Förderung ist auf Dauer angelegt. Deshalb setzt eine Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusätzlich voraus, dass der zu fördernde Träger in der Regel als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig.
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cc) Da die Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geleistet werdensoll , hat der freie Träger der Jugendhilfe grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung, wenn nicht ausnahmsweise eine atypische Konstellation gegeben ist, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Ablehnung der Förderung berechtigen kann. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Beklagte nicht geltend gemacht; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
33 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung von der Bereitschaft des freien Trägers abhängig gemacht werden, seine Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 SGB VIII genannten Grundsätze anzubieten, wobei unstreitig ist, dass die Einrichtung des Klägers den in § 9 SGB VIII genannten Grundsätzen genügt. Hinsichtlich der von der Norm angesprochenen Bedarfsplanung kann vorliegend dahin stehen, ob § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur auf die Jugendhilfeplanung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abstellt - eine solche existiert im vorliegenden Fall für Kindergärten nicht - oder ob, wovon der Beklagte ausgeht, das Gesetz auch auf die gemeindliche Bedarfsplanung abstellt. Denn nach dem klaren Wortlaut der Norm könnte nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII jedenfalls nicht verlangt werden, dass die Einrichtung des Klägers tatsächlich in die gemeindliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden ist. Die Bereitschaft des freien Trägers zur Aufnahme in die Jugendhilfeplanung und zum Angebot seiner Leistungen im Rahmen der Bedarfsplanung genügt. Ein hierüber hinausgehendes Verlangen wäre auch nicht sachgerecht, denn der freie Träger der Jugendhilfe kann nur seine Mitwirkung anbieten und seine Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung beantragen. Ob die betriebene Einrichtung in der Bedarfsplanung der Gemeinde berücksichtigt wird oder nicht, ist der Entscheidungsmöglichkeit des Klägers entzogen und ausschließlich der Entscheidung der Gemeinde überantwortet. Das BVerwG (Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <230> m.w.N.) hat mehrfach betont, dass es zur Förderung nach § 74 SGB VIII einer Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht zwingend bedarf. Wenn eine solche Planung vorliegt, ist sie bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten, fehlt eine solche, hindert dies die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht, die Förderungsentscheidung ist dann einzelfallbezogen zu treffen (BVerwG, a.a.O.). Wenn die Förderung nach § 74 SGB VIII aber nicht von der Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden kann, gibt es keinen einleuchtenden Grund, weshalb eine solche Förderung von der Planung einer kreisangehörigen Gemeinde, auf die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur indirekt Einfluss nehmen kann, abhängen soll.
34 
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch des Klägers auf Förderung dem Grunde nach auch nicht deshalb, weil es für die vom Kläger betriebene Einrichtung keinen Bedarf gibt.
35 
aa) Bedarf und Bedarfsdeckung im Sinne des SGB VIII lassen sich nicht abstrakt quantitativ definieren. Deshalb ist auch die schlichte Gegenüberstellung der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter verfehlt. Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann nur der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf sein, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Dies wird durch die in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfolgende Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 SGB VIII auch ausdrücklich unterstrichen. Auch § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umschreibt die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dahin, dass diese die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen „den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend“ rechtzeitig und ausreichend zu gewährleisten haben. Bedarfsgerecht ist eine Jugendhilfeplanung von daher nur dann, wenn sie die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) berücksichtigt, dem grundsätzlichen Vorrang der freien Jugendhilfe genügt (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ausreichend Rechnung trägt.
36 
aaa) Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Diese Grundsätze waren auch im Gesetzgebungsverfahren, das zur streitgegenständlichen Änderung des KGaG geführt hat, unumstritten. Dort wurde ausdrücklich betont, dass die Landesregierung Trägerpluralität wünsche und positiv bewerte und dass diese auch durch das SGB VIII garantiert sei; die Wahrung der Trägervielfalt sei gemeinsamer gesetzlicher Wille (LT-Drucks. 13/1884, S. 8). Die Notwendigkeit eines pluralen Angebots wird auch von der Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände vom 25.07.2003 als zentrales Erfordernis der Bedarfsplanung betont (dortige Ziffer 1.3). Dieser Grundsatz muss sich dann aber auch in der konkreten Förderpraxis niederschlagen. Von daher können weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Ebenso wenig können sie sich dem gesellschaftlichen Wandel oder der Änderung von Erziehungsvorstellungen entziehen. Zwar ist auch der Wunsch von Gemeinden und Landkreisen an langjährig bewährten Strukturen festzuhalten, grundsätzlich nachvollziehbar. Der Gesetzgeber des SGB VIII hat aber erkennbar der Pluralität der Wert- und Erziehungsvorstellungen Vorrang eingeräumt. Die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Vorstellungen und deren Einbeziehung in die Bedarfsplanung kann zwar für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für die Gemeinden erhebliche organisatorische, finanzielle und planerische Anforderungen mit sich bringen. Diese Erschwernisse können aber keine Relativierung der durch das SGB VIII auferlegten Pflichten rechtfertigen.
37 
Hinzu kommt, dass das Angebot an schulischen und vorschulischen Waldorfeinrichtungen seit langem besteht und deshalb auch unschwer durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeschätzt und berücksichtigt werden kann (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Diesem Angebot kommt erkennbar auch zunehmende Bedeutung zu. Während die staatlichen Schulen einen Rückgang an Schülern zu verzeichnen haben, besuchen in Baden-Württemberg immer mehr Schüler eine Waldorfschule. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 24.03.2006) stieg die Schülerzahl bezogen auf das Schuljahr 2004/05 im letzten Schuljahr um 2,8 % auf ca. 22.700 Schüler. Nach aller Erfahrung besuchen viele dieser Schüler typischerweise zuvor auch einen Waldorfkindergarten, falls dies organisatorisch möglich ist. Diese Entwicklung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden seit langem bekannt, wie nicht nur die seit Jahren anhängigen Klageverfahren um die Förderung solcher Einrichtungen belegen. Nach den bisherigen Erfahrungen ist typischerweise auch von dem Fortbestand solcher Einrichtungen auszugehen, was ebenfalls bei den erforderlichen planerischen Entscheidungen zu berücksichtigen ist und diese auch erleichtert. Veränderungen des Erziehungsangebots werden auch nicht immer nur als Belastung empfunden; so fördert die Gemeinde Illingen sogar kreisübergreifend den Waldorfkindergarten in Vaihingen/Enz, weil sie dieses stark nachgefragte Erziehungsangebot als Bereicherung und als Standortvorteil wertet (vgl. BWGZ 2004, S. 924).
38 
bbb) Besondere Bedeutung kommt im Bereich der Jugendhilfe dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Diese haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern; solchen Wünschen soll der Leistungsträger nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich entsprechen. Versuche zur Einschränkung dieses Wunschrechts (vgl. den Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ) sind vom Bundestag - nahezu einstimmig - abgelehnt worden (Pl.-Prot. 15/179, S. 16897). Große Bedeutung kommt § 5 SGB VIII insbesondere im Bereich der vorschulischen Erziehung zu, die in den alleinigen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Eltern fällt (siehe unten). Vor allem im Bereich der weltanschaulich-religiösen Erziehung entscheiden allein die Eltern, welchen Einflüssen das Kind ausgesetzt sein und von welchen es ferngehalten werden soll. So wäre beispielsweise eine Bedarfsplanung unzureichend, wenn dem Wunsch der Eltern nach religiöser Erziehung nicht Rechnung getragen würde. Ebenso wenig dürften ausschließlich kirchliche Kindergartenplätze bereit gestellt werden, wenn es eine hinreichend große Zahl von Eltern gibt, die eine religiöse Erziehung ablehnen. Eine rein quantitative Betrachtung könnte letztlich dazu führen, dass den Eltern Kindergartenplätze angeboten werden dürften, die deren Erziehungsvorstellungen völlig widersprechen würden. Mit einem solchen - unzumutbaren - Angebot würde aber weder dem grundsätzlichen Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Satz 1 SGB VIII) noch dem Bereitstellungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe genügt.
39 
Einschränkungen des Anspruchs auf einen den elterlichen Vorstellungen entsprechenden Kindergartenplatz folgen dabei aus dem Umstand, dass dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung getragen werden kann, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231>). Eltern können zunächst nur zwischen den vorhandenen Kindergärten, in denen freie Plätze zur Verfügung stehen, auswählen. Wenn sie sich für einen bestimmten Kindergarten entscheiden, folgt hieraus typischerweise, dass sie Rücksicht nehmen und ihre eigenen Erziehungsvorstellungen teilweise zurücknehmen müssen, soweit diese mit den Vorstellungen anderer Eltern bzw. den inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen der Einrichtung kollidieren. Denn der einzelne Kindergarten kann nicht allen individuellen Erziehungsvorstellungen Rechnung tragen bzw. ist – insbesondere bei weltanschaulich-religiös ausgerichteten Trägern – eigenen Wertvorstellungen verpflichtet. Von daher kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten im Bereich der Kindergartenauswahl zentrale Bedeutung zu. Nur durch die Wahl eines Kindergartens, der ihren Vorstellungen weitgehend entspricht, können die Eltern erreichen, dass ihre Erziehungsvorstellungen möglichst einschränkungsfrei umgesetzt werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss diese Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und seiner eigenen Bedarfsplanung zu Grunde legen. Er muss grundsätzlich auch akzeptieren, dass sich Eltern mit gleichen Vorstellungen zusammenfinden und ihre gemeinsamen Vorstellungen kollektiv umsetzen. Soll den elterlichen Erziehungsvorstellungen aber möglichst entsprochen werden, kann die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen nach § 74 SGB VIII nicht unabhängig von der hierdurch geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Einrichtungen, die nicht Ansatzpunkt für eine gleichheitswidrige Förderungspraxis sein darf.
40 
bb) Ein solches Normverständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil nur eine Bedarfsdeckung, die den konkreten Erziehungsvorstellungen der Eltern ausreichend Rechnung trägt, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genügt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasst die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes.
41 
aaa) Aus dem Elternrecht folgt - insbesondere für den vorschulischen Bereich - auch, dass allein die Eltern darüber zu befinden haben, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisten oder ob sie diese Dritten überlassen wollen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - BVerfGE 99, 216 <234>). Weiterhin entscheiden allein die Eltern, wem sie Einfluss auf die Erziehung eines Kindes zugestehen wollen und wem nicht (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <354>) und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein soll (BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <139> m.w.N.). Das Elternrecht erstreckt sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es ist allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten, was mit dem Recht korrespondiert, die Kinder von solchen Einflüssen fern zu halten, die die Eltern für falsch oder schädlich halten (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 <47>; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <17>).
42 
bbb) Diese Grundentscheidung der Verfassung wirkt nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und fordert Respektierung der von den Eltern getroffenen Entscheidungen, sondern erfasst die gesamte Rechtsordnung; sie hat deshalb auch Auswirkungen auf die Förderungspraxis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können zwar keine direkten Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat abgeleitet werden. Allerdings ist der Gesetzgeber durch der Art. 6 GG innewohnenden Schutzpflicht zur einfach-rechtlichen Regelung von Förderungsleistungen ausdrücklich verpflichtet. Im Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (- 2 BvR 1057 u.a./91 - BVerfGE 99, 216 <234>) heißt es insoweit wörtlich:
43 
„Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>).“
44 
Dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber beispielsweise mit den im SGB VIII getroffenen Regelungen nachgekommen. Der Bedeutung und der Tragweite der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zudem bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des SGB VIII Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots können von daher nicht auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergartenplätze gerichtet sein, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen. Eine Verweisung der Eltern auf Kindergartenplätze, die den individuellen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechen, würde eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts darstellen, wenn bei geänderter Förderpraxis unschwer ein geeignetes Angebot zur Verfügung stünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Kindergärten. Diese grundsätzliche Verpflichtung hat auch die Förderentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Grunde zu legen.
45 
ccc) Den obigen Erwägungen kommt auch deshalb zunehmende Bedeutung zu, weil die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht nur individuellen Interessen der betroffenen Kinder und Eltern Rechnung tragen soll, sondern weil in verstärktem Maße das besondere Interesse der Gemeinschaft an einer funktionsfähigen Kinderbetreuung erkannt und betont wird. Der vorschulischen Erziehung wird hierbei zunehmend eine besondere integrative Bedeutung zugemessen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 KGaG; §§ 9, 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII; vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 10.11.2004 sowie die hierzu abgegebene Stellungnahme der Bundesregierung und Pl.Prot. 15/179, S. 16883 - 16897). Auch erlangt die vorschulische Bildung immer größere Bedeutung. Je stärker der Staat aber an vorschulischer Erziehung und Bildung und damit an einem Kindergartenbesuch möglichst vieler Kinder interessiert ist, den Eltern einen solchen Besuch empfiehlt oder gar Druck im Hinblick auf einen Kindergartenbesuch ausübt (z. B. Kürzung oder Versagung von Sozialleistungen), um beispielsweise die Sprachkenntnisse von Kindern mit Migrationshintergrund zu verbessern, um so stärker muss andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden. Denn anders als bei der schulischen Erziehung, hinsichtlich derer Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen eigenständigen - wenn auch beschränkten - Erziehungsauftrag zuweist, besitzt der Staat im Bereich der vorschulischen Erziehung keinerlei Befugnisse außerhalb des Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch welches er nur bei einem Missbrauch des elterlichen Erziehungsrechts zum Eingriff befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1958 - 1 BvL 42/56 - BVerfGE 7, 320 <323>).
46 
cc) Schließlich ist auch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII der Schluss zu ziehen, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung durch unterschiedliche Anbieter nicht den Förderungsanspruch dem Grunde nach in Frage stellt, sondern nur im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Denn die Beschränktheit der verfügbaren Haushaltsmittel rechtfertigt ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen geeigneten Angeboten, nicht aber den völligen Ausschluss einzelner freier Träger wegen bereits „gedeckten Bedarfs“.
47 
dd) Für das Angebot des Klägers besteht offenkundig ein konkreter Bedarf, weil es genügend Eltern gibt, die ihre Kinder in einem Waldorfkindergarten erzogen wissen wollen. Qualitativ vergleichbare Angebote, auf die diese Eltern verwiesen werden könnten, gibt es im Gebiet des Beklagten erkennbar nicht. Deshalb ist nicht die Einrichtung des Klägers nicht bedarfsgerecht, sondern die zu Grunde liegende Bedarfsplanung. Die insoweit geltend gemachten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
48 
Soweit der Beklagte geltend macht, die Landkreise würden dazu verpflichtet, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen zu finanzieren, wenn es lediglich auf die Bereitschaft des freien Trägers zum Angebot innerhalb der Bedarfsplanung ankommen sollte, trifft diese Schlussfolgerung so nicht zu. Zum einen bedeutet die Nichtaufnahme in den gemeindlichen Bedarfsplan nicht, dass kein Bedarf besteht (siehe oben). Zum anderen ist es gerade Ausdruck der Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dass er den Bedarf, der durch die Gemeinden nicht gedeckt wird, in eigener Verantwortung sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Finanzierung von Überkapazitäten tunlichst vermieden werden soll. Dies kann aber schon dadurch erreicht werden, dass das Angebot des Klägers bei der Jugendhilfeplanung berücksichtigt wird. Den damit verbundenen Problemen kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit den freien Trägern zu begegnen suchen. Zudem liegt es nicht am Kläger, wenn Überkapazitäten dadurch entstehen würden, dass die Bedarfslage ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse festgestellt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG.
49 
2. Der Anspruch des Klägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII richtet sich gegen den Beklagten.
50 
a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von freien Trägern der Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <228>; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213).
51 
aa) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierbei kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) dahin stehen, ob diese Zuständigkeitsbestimmung durch Bundesrecht (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.1967 - BVerfGE 22, 180) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil auch § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der für den umstrittenen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457), geändert durch Art. 6 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776) und Art. 6 der 5. AnpassungsVO vom 17.06.1997 (GBl. S. 278) die Land- und Stadtkreise - vorbehaltlich einer Aufgabenübertragung nach § 5 LKJHG - als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
52 
bb) In sachlicher Hinsicht ist für die streitgegenständliche Förderung nach § 74 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dies ergibt sich zunächst aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers festlegt, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geregelt ist. Eine solche ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers folgt vorliegend nicht aus § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil nicht die Förderung einer Einrichtung begehrt wird, die den örtlichen Bedarf - bezogen auf das Kreisgebiet - übersteigt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für diesen Aufgabenbereich ergibt sich im Übrigen schon aus § 27 Abs. 2 SGB I. Von der sachlichen Zuständigkeit der örtlichen Träger für die Förderung von Kindergärten freier Träger nach § 74 SGB VIII geht auch das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus (so im Ergebnis wohl auch schon BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <228>).
53 
cc) Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Förderungsanspruch auch örtlich zuständig. Denn der Kläger betreibt seinen Kindergarten in Künzelsau, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
54 
3. Die Zuständigkeit des Beklagten zur Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII ist nicht auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen (unten a); ebenso wenig wird diese Zuständigkeit durch landesrechtliche Regelungen verdrängt (unten b). Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die vorrangige Einstandspflicht der kreisangehörigen Gemeinden berufen (unten c).
55 
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten weder gemäß § 26 SGB VIII (unten aa) noch nach § 69 Abs. 2 Satz 1 (unten bb) oder Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (unten cc) auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen ist. Die durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) erfolgte Änderung von § 69 SGB VIII findet für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keine Anwendung (unten dd).
56 
aa) § 26 Satz 1 SGB VIII erlaubt dem Landesgesetzgeber keine abweichende Zuständigkeitsbestimmung für die Förderung nach § 74 SGB VIII. § 26 SGB VIII steht am Ende des Dritten Abschnitts (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) des zweiten Kapitels des SGB VIII. Dieser Abschnitt behandelt Grundsätze der Förderung (§§ 22, 23 SGB VIII), den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz bzw. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen (§§ 24, 24a SGB VIII) sowie die Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung von selbst organisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII). Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses von freien Trägern und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe enthält dieser Abschnitt nicht. Soweit die Regelungen des dritten Abschnitts auch Zuständigkeitsbestimmungen enthalten (§§ 24 Satz 3, 24 a Abs. 5 SGB VIII), sind diese im vorliegenden Zusammenhang nicht von tragender Bedeutung. Von daher liegt schon vom Ansatz her fern, dass § 26 Satz 1 SGB VIII den Landesgesetzgeber hat ermächtigen wollen, vom SGB VIII abweichende Zuständigkeiten für die Förderung freier Träger zu normieren. Hinzu kommt, dass § 74 SGB VIII nicht speziell die Förderung von Trägern von Kindergärten regelt, sondern allgemein die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe. Das Bestimmungsrecht der Länder nach § 26 Satz 1 SGB VIII bezieht sich nur auf Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen. Des weiteren weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Landesgesetzgeber nach § 26 Satz 1 SGB VIII nur „Näheres“, nicht aber Abweichendes bestimmen dürfte. Eine landesrechtliche Regelung, die einem freien Träger aber einen Anspruch auf Förderung gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen würde, den das Bundesrecht ausdrücklich verleiht, regelt nichts „Näheres“, sondern Abweichendes. Zur Zulässigkeit einer solchen abweichenden Regelung bedürfte es einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Ermächtigung, die jedenfalls nicht in § 26 Satz 1 SGB VIII zu sehen ist.
57 
bb) Der Beklagte hat seine Förderzuständigkeit nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verloren. Hiernach kann das Landesrecht bestimmen, dass auch leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden auf ihren Antrag zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden können. Von dieser Regelungsbefugnis hat das Landesrecht auch Gebrauch gemacht (vgl. § 5 LKJHG). Allerdings hat der Beklagte von der Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 5 LKJHG keinen Gebrauch gemacht, weshalb es bei seiner Zuständigkeit verbleibt.
58 
cc) Schließlich können nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Auch von dieser Regelungsmöglichkeit hat das Land Gebrauch gemacht (§ 6 LKJHG). Gemäß § 6 LKJHG bedürfte es für eine solche Heranziehung im Einzelfall eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Beklagten und der kreisangehörigen Gemeinde, der die einzelnen Aufgaben bezeichnet und Näheres hinsichtlich Umfang, Ausgestaltung, Finanzierung sowie Sicherstellung der Leistungen und Angebote regelt. Auch von dieser Möglichkeit der Heranziehung hat der Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht, weshalb dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Aufgabenübertragung an eine Gemeinde im Einzelfall haben würde. Im Übrigen verbliebe es bei der Heranziehung einer Gemeinde in jedem Fall bei der Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Würde eine nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKJHG herangezogene Gemeinde einer Leistungsverpflichtung nicht nachkommen, würde die Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fortbestehen; ein nicht erfüllter Leistungsanspruch könnte jedenfalls dann auch klageweise gegen diesen geltend gemacht werden.
59 
dd) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, welche Auswirkungen sich aus der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) ergeben (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3676, 15/3986 und 15/4045). Denn dieses Gesetz ist erst am 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 des Gesetzes). Für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Betriebsjahres 2004 verbleibt es bei der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des SGB VIII (Fassung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ). Dies ist erkennbar auch vom Landesgesetzgeber so gesehen worden, der auf die ab 01.01.2005 geltende Neufassung von § 69 Abs. 5 SGB VIII mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) reagiert und durch Art. 1 Nr. 5 dieses Änderungsgesetzes eine Anpassung der §§ 3 und 8 KGaG vorgenommen hat.
60 
b) Der Beklagte kann nicht erfolgreich geltend machen, dass § 8 des Kindergartengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 09.04.2003 (GBl. S.164) die Leistungspflicht des Beklagten beseitigt hat.
61 
aa) Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes und des Finanzausgleichgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) wurde § 8 KGaG neu gefasst. Gemäß Art. 4 Satz 2 des Änderungsgesetzes trat dieses am 01.01.2004 in Kraft; für die Zuschussgewährung im Jahr 2003 verblieb es bei der früheren Fassung des § 8 KGaG (vgl. Art. 1 Nr. 6, Art. 4 Satz 1 Änderungsgesetz). Der neu gefasste § 8 KGaG setzt für eine Zuschussgewährung durch die Gemeinde zwingend voraus, dass der freie Träger der Einrichtung nach § 75 SGB VIII anerkannt ist (§ 8 Abs. 1 KGaG) und dass die Einrichtung in den Bedarfsplan nach § 3 Abs. 2 KGaG aufgenommen worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG). Nach dem ebenfalls neu gefassten § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung steht. Die Bedarfsplanung ist von der Gemeinde unter Beteiligung der anerkannten freien Träger durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KGaG) und mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGaG). Die Höhe des Zuschusses beträgt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KGaG mindestens 63 % der Betriebsausgaben; die darüber hinaus gehende Förderung wird gemäß § 8 Abs. 4 KGaG in einem Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt, wobei die nach § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und der Verbände der sonstigen freien Träger die Grundlage für die Einzelvereinbarungen von Gemeinden und Einrichtungsträger darstellt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG). Das KGaG geht damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Förderung durch die Sitzgemeinde aus. Für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können nur Ausnahmen zugelassen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG); deren Förderung erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KGaG durch einen Zuschuss in Höhe von mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben.
62 
bb) Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Neuregelungen des Kindergartenrechts im einzelnen zu ziehen sind (vgl. hierzu: Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201). Denn das ab 01.01.2004 geltende KGaG vermittelt den freien Trägern der Jugendhilfe nur zusätzliche Ansprüche gegen die kreisangehörigen Gemeinden, beseitigt aber nicht den durch das Bundesrecht verliehenen Anspruch des freien Trägers auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus § 74 SGB VIII.
63 
aaa) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte begründen. Ziel der Neuregelung war erkennbar die Übertragung der Förderzuständigkeit vom Land auf die Gemeinden (vgl. Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drucks. 13/1739, S. 1, 9 f) und damit die Bündelung von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung für die Kinderbetreuung auf der örtlichen Ebene (so die Sozialministerin Gönner, BWGZ 2004, 916). Die vorher bestehende duale Förderung sollte durch eine ausschließlich gemeindliche Förderung ersetzt werden. Dadurch sollte die kommunale Selbstverwaltung gestärkt, Verwaltungsaufwand insbesondere bei den Landkreisen verringert und den freien Trägern größere Planungssicherheit gewährleistet werden. Das Verhältnis des neuen Kindergartenrechts zum bestehenden Bundesrecht spricht der Gesetzentwurf nur beiläufig an. So wird auf die Kritik an der Übertragung der Förderzuständigkeit u.a. erwidert, dass diese verkenne, dass es vom Land unverändert anerkannte Aufgabe sei, „... die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ (LT-Drucks. 13/1739, S. 12). Auch Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884) geben keinen Aufschluss über das Verhältnis der landesrechtlichen Neuregelungen zum bundesrechtlichen Förderanspruch. Der Landesgesetzgeber war möglichweise der Auffassung, dass ab dem 01.01.2004 den freien Trägern der Jugendhilfe keine Förderansprüche mehr gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustehen sollten. Über das Verhältnis des Landesrechts zu § 74 SGB VIII, den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sowie der Problematik, wie sich das Verhältnis der freien Träger zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 01.01.2004 praktisch gestalten sollte, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nichts Tragfähiges entnehmen.
64 
bbb) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich auch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) entnehmen; jedenfalls wäre eine solche Auslegung bundesrechtswidrig, was zur teilweisen Nichtigkeit des Änderungsgesetzes führen würde (siehe unten ccc).
65 
Der durch das Änderungsgesetz neu gefasste § 8 KGaG behandelt nur das Verhältnis von freien Trägern und Gemeinden. Nach dessen Abs. 1 erhalten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Abs. 1 KGaG bestimmt, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kommt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelt die Höhe der Förderung; § 8 Abs. 5 KGaG handelt von der von den Kirchen und Verbänden zu schließenden Rahmenvereinbarung, die Grundlage für die Einzelverträge nach Absatz 4 sein soll. Das Verhältnis der einzelnen freien Träger zu den einzelnen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird nicht geregelt. Aus den getroffenen Regelungen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der bestehende Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe indirekt rechtlich entfallen ist. Eine solche weit reichende Regelung hätte - ihre Zulässigkeit unterstellt - ausdrücklich im Gesetz getroffen werden müssen. Nach dem Wortlaut der Norm und der verbleibenden Letzt- und Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann nur der Schluss gezogen werden, dass das ab dem 01.01.2004 geltende KGaG den Anspruch der freien Träger auf Förderung nach § 74 SGB VIII rechtlich unberührt gelassen hat.
66 
Eine solche Auslegung des Landesrechts steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Neuregelungen des KGaG. Denn durch die Übertragung der Aufgaben und der (zusätzlichen) Förderzuständigkeit auf die Gemeinden wird dem Gesetzeszweck genügt (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1739, S. 10 f). Die beabsichtigte Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen wurde erreicht. Auch führt die tatsächlich erfolgende Förderung der freien Träger durch die Gemeinden dazu, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe faktisch sowohl von administrativen Aufgaben als auch vom Einsatz eigener finanzieller Mittel entlastet werden. Dieser Entlastungseffekt tritt auch bei parallelem Fortbestand des bundesrechtlichen Förderanspruchs nahezu vollständig ein. Soweit ersichtlich ist die Übertragung der Finanzierungsverantwortung auf die Gemeinden hinsichtlich der „weitaus überwiegenden Zahl der Einrichtungen“ erfolgreich abgeschlossen worden (so die Sozialministerin Gönner auf der Tagung zum neuen Kindergartengesetz vom 16.11.2004, BWGZ 2004, S. 916; in der sich anschließenden Diskussion wurde geltend gemacht, dass sogar in 98 % aller Fälle das neue Kindergartengesetz einvernehmlich habe umgesetzt werden können, vgl. Fabijancic, BWGZ 2004, 923). Probleme (so die Ministerin, a.a.O., S. 917) gebe es nur bei der Finanzierung von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet wie den Waldorf- und den Waldkindergärten. In gleicher Weise hat sich bei dieser Tagung der Hauptgeschäftsführer des Gemeindetags (BWGZ 2004, 919) geäußert, wonach nur die Aufnahme von überörtlichen Einrichtungen „teilweise zurückhaltend“ erfolgt sei. Wird aber die weitaus überwiegende Zahl der Förderungsfälle auf kommunaler Ebene abschließend abgewickelt und finanziert, so wird der vom Änderungsgesetz bezweckte Abbau der Komplementärförderung sowie die Verwaltungsvereinfachung auch ohne Wegfall des Förderanspruchs nach § 74 SGB VIII weitestgehend faktisch erreicht. Eine Gesetzesauslegung, die vom Fortbestand des (bundesrechtlichen) Förderanspruchs der freien Träger gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nach Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes zum 01.01.2004 ausgeht, nimmt den Neuregelungen des Kindergartengesetzes deshalb nicht die Wirkkraft oder macht diese gar sinnlos.
67 
ccc) Diese Auslegung des Landesrechts ist auch bundesrechtlich zwingend geboten. Nur wenn vom Fortbestand des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 74 SGB VIII über den 01.01.2004 hinaus ausgegangen wird, erweist sich das Landesrecht als bundesrechtskonform. Denn selbst wenn das neue KGaG ausdrücklich eine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden einschließlich einer ausschließlichen Finanzierungsverantwortung geregelt hätte, hätte eine solche Regelung im Widerspruch zum Bundesrecht gestanden, das ausdrücklich einen Förderanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verleiht.
68 
Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG nichts anderes. Denn diese Regelung des Grundgesetzes entfaltet für die Landesgesetzgebung eine Sperrwirkung, „solange“ und „soweit“ der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Förderung nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber aber klare Regelungen getroffen. Er hat bestimmt, wer von wem unter welchen Voraussetzungen Förderung verlangen kann (siehe oben). Stand dem Kläger aber bereits vor Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) nach § 74 SGB VIII ein Förderungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu, würde eine landesrechtliche Regelung, die diesen Anspruch beseitigt oder auch nur seine Durchsetzung erschwert, im direkten Widerspruch zum bestehenden Bundesrecht stehen. Eine solche landesrechtliche Regelung wäre - ohne Rückgriff auf Art. 31 GG - bereits aufgrund der Sperr-Kompetenz der bundesrechtlichen Regelung nichtig (vgl. hierzu Clemens in: Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 31 Rdnr. 22 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
69 
cc) Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BVerfG bzw. des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt berufen.
70 
aaa) Mit dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 15.11.1993 ( - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145) hat das BVerfG entschieden, dass die Verpflichtung der Wohnsitzgemeinden zur Bereitstellung der erforderlichen Kindergartenplätze durch das Thüringer Landesrecht nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen habe. Von Klägerseite ist aber nie bestritten worden, dass kreisangehörige Gemeinden im Rahmen der Jugendhilfe zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden können. Dies war nach der vorliegend noch anwendbaren alten Fassung von § 69 SGB VIII zulässig und gilt erst recht nach der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz. Entscheidend ist aber die Frage, ob das geänderte Landesrecht einen bundesrechtlich ausdrücklich eingeräumten Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beseitigen kann. Hierzu verhält sich die Entscheidung des BVerfG nicht.
71 
bbb) Nichts anderes gilt für die gleichfalls in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.12.1998 - LVG 19/97 - NVwZ-RR 1999, 464). Denn das Landesverfassungsgericht prüft ausdrücklich und bejaht die Verträglichkeit des Landesrechts mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 5 SGB VIII, wobei es davon ausgeht, dass Gemeinden einzelne Aufgaben der Jugendhilfe als Verpflichtung auferlegt werden können, wenn das Regel-/Ausnahmeverhältnis gewahrt bleibe und die Gesamt-/Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht berührt werde. Das Verfassungsgericht führt insoweit ausdrücklich aus, dass durch die Inpflichtnahme der Gemeinden diesen lediglich eine Sicherstellungsfunktion auferlegt werde, ... „die neben (!) die Verpflichtung des örtlichen Trägers tritt“ (a.a.O., S. 465); nichts anderes trägt die Klägerseite vor. Das vom Landesverfassungsgericht beurteilte Landesrecht Sachsen-Anhalt ist zudem mit der gesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg auch nicht vergleichbar, weil die Gemeinden dort an der Finanzierung nur mitzuwirken hatten, neben zusätzlichen Zahlungen von Land und Kreis (a.a.O.). Soweit das Verfassungsgericht dort weiter ausführt, dass der Bundesgesetzgeber keine Festlegung getroffen habe, welche Aufgaben der Jugendhilfe im Rahmen von § 69 Abs. 5 SGB VIII auf die Gemeinden übertragen werden könnten, weshalb der Landesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch machen könne, trifft dies erkennbar nicht den vorliegenden Fall. Denn hinsichtlich der Förderzuständigkeit nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber klare inhaltliche Bestimmungen und Zuständigkeitsregelungen getroffen (siehe oben).
72 
c) Der Kläger ist durch die Neuregelungen des KGaG auch nicht verpflichtet, vorrangig gegen kreisangehörige Gemeinden gerichtlich vorzugehen, um von diesen Förderung zu erlangen oder in die gemeindliche Bedarfsplanung aufgenommen zu werden.
73 
aa) Ansprüche von Leistungsberechtigten, die sich gegen unterschiedliche Leistungsträger richten, bestehen grundsätzlich nebeneinander. Soll die Gewährung der einen Leistung eine andere ausschließen, muss dies im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gelangen. Gleiches gilt, wenn die unterschiedlichen Leistungen derart im Verhältnis stehen sollen, dass eine Leistung vorrangig gewährt wird bzw. in Anspruch zu nehmen ist und der andere Anspruch nur subsidiär zur Geltung kommen kann. Solche Regelungen hat weder das Landesrecht noch das SGB VIII (vgl. insoweit § 10 SGB VIII) hinsichtlich des streitgegenständlichen Förderanspruchs getroffen. Deshalb ist es Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig in Anspruch nimmt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Gemeinde die begehrte Förderung tatsächlich erbringen wollte, der freie Träger dies aber nicht in Anspruch nimmt, sondern gleichwohl gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehen würde. Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten aber gerade deswegen in Anspruch, weil von Seiten der Gemeinde keine ausreichende Förderung erfolgt und eine weitergehende Förderung bzw. die Aufnahme in die gemeindliche Bedarfsplanung versagt wird.
74 
bb) Eine vorrangige Klage gegen die Gemeinde erscheint auch deshalb als nicht zumutbar, weil diese kein taugliches Mittel wäre, um den Anspruch des Klägers auf Förderung durchzusetzen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein freier Träger die gemeindliche Bedarfsplanung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen kann, um durch die Aufnahme in die Bedarfsplanung eine gemeindliche Förderung zu erstreiten (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abg. Dr. Noll, LT-Prot. 13/41, S. 2792). Den bundesrechtlichen Anspruch aus § 74 SGB VIII kann der Kläger aber nicht gegen die Gemeinde durchsetzen, weil diese insoweit nicht passiv legitimiert ist. Ein landesrechtlicher Anspruch auf Förderung steht dem Kläger nicht zu, weil er eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet betreibt. in Betracht käme lediglich die Anerkennung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG. Insoweit stünde die Förderung schon dem Grunde nach im Ermessen der Gemeinde. Zudem würde ein Prozesserfolg bestenfalls zu einer abgesenkten Förderung führen, die der Kläger für nicht auskömmlich erachtet. Wenn aber selbst mit einem Klageerfolg keine ausreichende Finanzierung zu erstreiten wäre, ist es nicht sachgerecht, den Kläger auf einen vorrangigen Prozess gegen die eine Förderung versagende Gemeinde zu verweisen, bevor der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere wäre es für den Kläger auch unzumutbar, die einzelnen Entsendegemeinden in einer Vielzahl von Prozessen in Anspruch zu nehmen. Es ist gerade Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dafür zu sorgen, dass die Leistungen erbracht bzw. Kostenbeiträge der Gemeinden entrichtet werden.
75 
cc) Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern ausschließlich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe letzt- und gesamtverantwortlich für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB VIII und damit auch für die Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen Förderung der freien Träger ist.
76 
aaa) Dies folgt bundesrechtlich durchweg aus den Regelungen des § 79 SGB VIII; bei der Heranziehung von Gemeinden im Einzelfall zudem aus § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung hinsichtlich sämtlicher nach dem SGB VIII zu erfüllender Aufgaben (hinsichtlich der Aufgaben nach § 76 Abs. 1 SGB VIII vergleiche auch dessen Abs. 2). Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 - 25 SGB VIII; zur Übergangsregelung des § 24a SGB VIII vgl. auch den dortigen Absatz 5) sowie die finanzielle Förderung der insoweit tätigen freien Träger. § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Finanzverantwortung, weshalb hierfür finanzielle Mittel in dem Umfang bereit gestellt sein müssen, dass die Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllt werden können (vgl. hierzu: Kunkel, § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light ? NDV 2001, 412<413>, m.w.N). Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt sowohl hinsichtlich einer Aufgabenübertragung auf Gemeinden als auch bei einer Aufgabenwahrnehmung durch freie Träger der Jugendhilfe und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass zwar Aufgaben delegiert werden können, nie aber eine gesetzlich zugewiesene Verantwortung.
77 
bbb) Nichts anderes folgt aus dem Landesrecht. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG nehmen die Gemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben „unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe“ wahr. Nach § 3 Abs. Satz 2 KGaG ist die gemeindliche Bedarfsplanung zudem mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe abzustimmen. Auch im Gesetzgebungsverfahren (KGaG-Änderungsgesetz vom 08.04.2003, GBl. S. 161) wurde die bleibende Verantwortung des Landes betont. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drucks. 13/1739, S. 12): „... die vom Land unverändert anerkannte Aufgabe, die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ In den Beratungen des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884, S. 7 f.) wurde betont, dass den Landkreisen auch künftig eine Koordinationsfunktion zugewiesen sei. In diesem Sinne äußerten sich auch der damalige Sozialminister Repnik (LT-Prot. 13/39, S. 2557) und der Abgeordnete Dr. Noll (LT-Prot. 13/41, S. 2795), der darauf hinwies, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar künftig nicht mehr zahlen, aber dafür sorgen müsse, dass die gesetzlich vorgesehene Förderung tatsächlich erreicht werde.
78 
Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu.
II.
79 
Über Art und Maß der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu Recht aufgehoben, weil diese ermessensfehlerhaft sind (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; eine Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus (unten 1). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil die Sache nicht spruchreif ist (unten 2). Bei dieser Neubescheidung hat der Beklagte die nachfolgenden Erwägungen des Senats zu beachten (unten 3).
80 
1. Steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu, hat der Beklagte hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
81 
a) Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte bisher nicht getroffen. Denn er hat den Antrag des Klägers abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen, weil er sich für die Entscheidung über die Förderung als nicht zuständig betrachtete. In diesem Sinne hat der Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Stellung genommen. Denn er hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eingeräumt gewesen sei (Klageerwiderung vom 12.01.2005, Seite 2 - Bl. 41 der VG-Akten). Hat die Behörde verkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt war und hat sie deshalb von der an sich gebotenen Ermessensentscheidung abgesehen, handelt sie ermessensfehlerhaft. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 sind deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
82 
b) Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte darauf beharrt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eröffnet gewesen sei (siehe oben). Von daher liegt es fern, in seinem Vorbringen die Ergänzung unterlassener Ermessenserwägungen zu sehen. Ob dem Vorbringen im Berufungsverfahren solche Ermessenserwägungen entnommen werden könnten, bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn selbst wenn der Beklagte insoweit tragfähige Erwägungen angestellt hätte, könnte der Ermessensfehler nicht beseitigt werden. Nach seinem klaren Wortlaut sieht § 114 Satz 2 VwGO nur die Möglichkeit vor, defizitäre Ermessenserwägungen „zu ergänzen“. § 114 Satz 2 VwGO eröffnet aber keine Möglichkeit für eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren.
83 
2. Das Gericht kann das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben. Die Sache ist hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung deshalb nicht spruchreif, weshalb der Beklagte zu Recht zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Bei dieser Neubescheidung ist der Beklagte auch nicht durch die Förderungspraxis der Gemeinden im Kreisgebiet (unten a), die Regelungen des KGaG (unten b) bzw. die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 (unten c) gebunden.
84 
a) Eine Ermessensbindung des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit anderen Förderungsfällen besteht im vorliegenden Fall nicht.
85 
aa) Denn der Beklagte fördert unstreitig keine Kindergärten im Kreisgebiet, weshalb der Kläger nicht auf eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten oder einschlägige Verwaltungsvorschriften rekurrieren und eine Gleichbehandlung mit der sonst üblichen Förderung verlangen kann.
86 
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit der Förderungspraxis der kreisangehörigen Gemeinden besteht gegen den Beklagten nicht. Denn eine Gleichbehandlung kann der Bürger nur verlangen, wenn die heran gezogenen Vergleichsfälle in den Kompetenzbereich der handelnden Stelle fallen. Dies ist zu verneinen, wenn die maßgeblichen Lebenssachverhalte von unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt geregelt werden. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich (vgl. z. B.: BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <158> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 <132>).
87 
b) Eine Verpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung folgt auch nicht unmittelbar aus dem KGaG. Denn dieses regelt in § 8 KGaG nur Förderungsansprüche der freien Träger gegen die Gemeinden. Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wollte die Neufassung des § 8 KGaG ausdrücklich beseitigen. Dann kann aber nicht hinsichtlich der Höhe der den freien Trägern zustehenden Förderung wieder direkt auf § 8 Abs. 3 KGaG bzw. dessen Abs. 4 zugegriffen werden.
88 
c) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Förderung in bestimmter Höhe oder Art ergibt sich auch nicht aus der von den Spitzenverbänden geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Nach § 8 Abs. 5 KGaG haben die Kommunalen Landesverbände mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung geschlossen, die Grundsätze hinsichtlich der Planung, des Betriebs und der Finanzierung von Kindergärten enthält und als Grundlage für die Einzelverträge zwischen den Gemeinden und den freien Trägern (§ 8 Abs. 4 KGaG) dienen soll. Diese Rahmenvereinbarung hat ausschließlich empfehlenden Charakter (vgl. die Präambel der Vereinbarung vom 08.04.2003: „Die Vertragspartner empfehlen ihren Mitgliedern, nach dieser Rahmenvereinbarung zu verfahren.“) und bindet die Beteiligten der örtlichen Vereinbarungen nach § 8 Abs. 4 KGaG nicht im rechtlichen Sinne. Wenn aber schon die für die Förderung zuständigen Gemeinden nicht an die Rahmenvereinbarung gebunden und die freien Träger hieraus nicht berechtigt sind, können sich für den Beklagten hieraus keine Rechtspflichten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung des Klägers ergeben.
89 
3. Der Beklagte muss eigene Erwägungen anstellen, um im Rahmen des § 74 SGB VIII zu einer tragfähigen ermessensfehlerfreien Entscheidung zu gelangen, wobei dieser die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat. Das Gesetz gibt eine Reihe von Ermessensgesichtspunkten vor, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in seine Entscheidung einzustellen hat (unten a). Hierbei bestimmt § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dass das Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuüben ist (unten b). Bei gleich geeigneten Maßnahmen verschiedener freier Träger ist nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen (unten c). § 74 Abs. 5 SGB VIII bestimmt schließlich, dass bei der Förderung der freien Träger gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen sind (unten d).
90 
a) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.04.2002 (- 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <231 ff.>) eine Reihe von zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten genannt, u.a. die Ortsnähe der Einrichtung, eine günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern, die pädagogische Ausrichtung sowie die Betreuungsorganisation. Bereits in dieser Entscheidung hat das BVerwG zum Ausdruck gebracht, dass es besonderer Begründung bedürfte, wenn angebotene Kindergartenplätze einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht gefördert würden (a.a.O., S. 233; ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772 <773>; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). In dem Urteil vom 25.11.2004 hat das BVerwG zudem klar gestellt, dass bei der Ermessensentscheidung einzelnen Gesichtspunkten kein überwiegendes Gewicht zugemessen werden könne. Dies gilt namentlich für die „Ortsnähe“ der Einrichtung schon deshalb, weil sich das soziale Umfeld eines Kindergartenkindes nicht auf den Bereich der Wohnsitzgemeinde beschränkt (a.a.O., S. 773). Von daher ist dem Beklagten versagt, bei seiner Ermessensentscheidung entscheidend nach örtlichen Kindergärten und Kindergärten mit übergemeindlichem Einzugsgebiet zu differenzieren und letzteren - in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz KGaG - nur eine abgesenkte Förderung zukommen zu lassen. Versagt sind dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedenfalls auch solche Differenzierungen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des SGB VIII stehen würden oder die mit höherrangigem Recht unvereinbar wären. So ist beispielsweise die Selbständigkeit des freien Trägers bei der Zielsetzung sowie der jeweiligen Aufgabendurchführung nach § 4 Abs.1 SGB VIII ausdrücklich geschützt. Dieser besondere Schutz ist nicht nur nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten, sondern steht bei der Ermessensentscheidung auch einer Differenzierung der Förderung der Höhe nach entgegen. Ebenso wäre eine Differenzierung der Förderungshöhe nach der Zugehörigkeit eines freien Trägers zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unzulässig.
91 
b) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er dem Begehren des Klägers wegen fehlender Haushaltsmittel nicht oder nur teilweise entsprechen kann.
92 
aa) In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht gefolgert werden, dass Förderungsanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind. Ebenso wenig kann nach dieser Rechtsprechung gefolgert werden, dass der Antrag auf Förderung vor der Aufstellung des für den Förderungszeitraums geltenden Haushaltsplans gestellt werden muss. Dies schon deshalb, weil der auszugleichende Abmangel ohnehin erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verlässlich vom Träger der Einrichtung festgestellt werden kann. Ohnehin sind Forderungen, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Gesetzeslage rechnen muss, in die Haushaltsplanung einzustellen. Unabhängig hiervon können Forderungen, die sich auf zurückliegende Zeiträume beziehen, bei der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden. Von daher ist der Antrag des Klägers nicht verspätet gestellt worden und deshalb vom Beklagten zu berücksichtigen.
93 
bb) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf das Fehlen von Haushaltsmitteln berufen, selbst wenn er wegen der landesrechtlichen Förderpflicht der Gemeinden auf eine entsprechende Kreisumlage verzichten würde (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Die Übertragung von Aufgaben durch das Gesetz verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel, derer er typischerweise nach der Gesetzeslage bedarf, in die Haushaltsplanung einzustellen. Im vorliegenden Fall ist auch völlig fernliegend, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des Klägers finanziell überfordert werden könnte. Denn der Beklagte macht nicht geltend, dass er von mehreren freien Trägern oder für eine Vielzahl von Einrichtungen oder in nicht vorhersehbarem Umfang auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei und dass deshalb die bereitgestellten und typischerweise für diese Aufgabenerfüllung genügenden Mittel nicht ausreichen würden. Wenn der Beklagte für das Betriebsjahr 2004 aber nur vom Kläger auf Förderung seines Kindergartens in Anspruch genommen wird und dies auch nur in überschaubarer Höhe, dann bedarf keiner Darlegung, dass sich diese Inanspruchnahme „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ hält. Die finanziellen Belastungen, die mit der immer stärkeren Übertragung von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben auf die Kommunen und die Kreise zukommen, sind insgesamt gesehen zwar beachtlich. Es ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass dieses (zunehmende) Leistungsangebot nach dem SGB VIII erklärter Wille des Bundesgesetzgebers ist. Bestrebungen der Länder, die hiermit verbundenen Ausgaben zu beschränken (vgl. z. B.: Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ), sind im Bundestag bisher gescheitert (Pl.Prot. 15/179, S. 16897).
94 
c) Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gleich geeigneten Maßnahmen eine Auswahlentscheidung zu treffen, wobei der Maßnahme der Vorzug gegeben werden soll, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert ist und deren Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleistet. Da im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum unstreitig kein anderer freier Träger eine vergleichbare Maßnahme gefördert wissen will, bedarf keiner Untersuchung, wann von einer solchen gleichen Eignung gesprochen werden könnte. Der Beklagte kann jedenfalls die Förderung nicht im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen anderer freier Träger versagen oder beschränken.
95 
d) Hinsichtlich der konkreten Höhe der Förderung verpflichtet § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII den Beklagten dazu, unterschiedliche Träger, die gleichartige Maßnahmen anbieten, unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII legt zusätzlich fest, dass bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
96 
aa) Hieraus folgt, dass die Förderung des Klägers der Höhe nach grundsätzlich an der Förderung von Kindergärten freier Träger durch die Gemeinden bzw. den gemeindlichen Kindergärten zu orientieren ist. Jede signifikante Abweichung vom dortigen Förderungsumfang bedürfte einer überzeugenden Begründung. Das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Förderung von kommunalen und kirchlichen Kindergärten keinen „closed shop“ geben dürfe, sondern dass andere Anbieter grundsätzlich zum Zuge kommen und gleich behandelt werden müssen. Aus der aus § 79 SGB VIII folgenden Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe folgt insbesondere auch, dass dieser in seinem Zuständigkeitsbereich für zumindest vergleichbare Verhältnisse bei der Finanzierung der Einrichtungen der unterschiedlichen Träger, die einen Anspruch dem Grunde nach besitzen, sorgen muss.
97 
bb) Nur durch eine weitgehend gleiche Förderung aller Kindergärten kann auch dem Sinn und Zweck von § 74 SGB VIII genügt werden. Denn wenn es in Baden-Württemberg keine landesrechtliche Regelung gäbe, die die Förderung der Kindergärten den Gemeinden überantwortet, dann müsste der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen freien Träger nach § 74 SGB VIII fördern. Dann müsste er weiterhin Auswahlentscheidungen im Rahmen von § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII hinsichtlich aller betroffenen Träger - einschließlich der Waldorfkindergärten - treffen. Bei einer solchen Entscheidungssituation wäre aber völlig eindeutig, dass der Beklagte nicht einfach kommunale und kirchliche Kindergärten bevorzugen und in anderer Höhe fördern dürfte als beispielsweise Waldorfkindergärten. § 74 Abs. 4 SGB VIII würde dann sogar eher für eine Privilegierung der letzteren sprechen, weil diese stärker an den Interessen der konkret betroffenen Eltern orientiert wären - als beispielsweise kommunale Kindergärten - und deren Einflußnahme auf die Gestaltung der Maßnahme eher gewährleistet wäre. Ebenso würde sich aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben, dass dann für die Förderung von Waldorfkindergärten die Grundsätze und Maßstäbe gelten würden, wie sie für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten würden. Wäre eine solche weitgehend gleichmäßige Förderung aller freien Träger nach diesen Grundsätzen aber bundesrechtlich geboten, kann es dem Landesrecht nicht freistehen, eine nach Bundesrecht unzulässige Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Förderung rechtlich oder faktisch herbeizuführen. Von daher hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung dafür zu sorgen, dass eine dem Bundesrecht widersprechende, unzulässige unterschiedliche Höhe der Förderung der Kindergärten der verschiedenen freien Träger vermieden wird.
98 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
99 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
22 
Der Senat konnte über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
24 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 20.04.2004 und vom 16.08.2004 zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten für das Jahr 2004 (unten I.). Hinsichtlich der Art und der Höhe der gebotenen Förderung hat der Beklagte die von § 74 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Ermessensentscheidung rechtswidrigerweise unterlassen, weil er den Förderungsanspruch dem Grunde nach zu Unrecht verneint hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Von daher hat der Kläger einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung durch den Beklagten (unten II).
I.
26 
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Rechnungsjahr 2004. Dieser Anspruch ergibt sich aus der für das Betriebsjahr 2004 geltenden Fassung des § 74 SGB VIII (Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ) - (unten 1). Dieser Anspruch auf Förderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also den Beklagten (unten 2). Die Förderungsverpflichtung des Beklagten entfällt auch nicht wegen einer Zuständigkeitsübertragung bzw. vorrangiger Einstandspflichten der kreisangehörigen Gemeinden (unten 3).
27 
1. Nach § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Denn er ist insoweit aktivlegitimiert (unten a). Er erfüllt die in § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (unten b). Ebenso erfüllt der Kläger die in § 74 Abs. 2 SGB VIII genannten besonderen Voraussetzungen (unten c); insbesondere besteht für den vom Kläger betriebenen Kindergarten auch ein Bedarf (unten d).
28 
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn § 74 Abs. 1 SGB VIII regelt nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern begründet klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 74 SGB VIII, der erkennbar von einem Zahlungsanspruch des freien Trägers der Jugendhilfe ausgeht (in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Dieser Anspruch auf Förderung ist auf eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung von Geldmitteln aus den öffentlichen Haushalten gerichtet (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 9; Kunkel/Steffan in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 3). Der Kläger ist ein freier Träger im Sinne von § 74 SGB VIII, weshalb ihm ein Anspruch auf (institutionelle oder projektbezogene) Förderung zustehen kann.
29 
b) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIIIsoll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Maßnahmen des freien Trägers der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
30 
aa) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach muss der freie Träger der Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (dortige Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen durchweg erfüllt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird auch mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt; dort wird lediglich ein Fehlen der Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 SGB VIII geltend macht (siehe unten).
31 
bb) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die vom Kläger begehrte Förderung ist auf Dauer angelegt. Deshalb setzt eine Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusätzlich voraus, dass der zu fördernde Träger in der Regel als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig.
32 
cc) Da die Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geleistet werdensoll , hat der freie Träger der Jugendhilfe grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung, wenn nicht ausnahmsweise eine atypische Konstellation gegeben ist, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Ablehnung der Förderung berechtigen kann. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Beklagte nicht geltend gemacht; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
33 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung von der Bereitschaft des freien Trägers abhängig gemacht werden, seine Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 SGB VIII genannten Grundsätze anzubieten, wobei unstreitig ist, dass die Einrichtung des Klägers den in § 9 SGB VIII genannten Grundsätzen genügt. Hinsichtlich der von der Norm angesprochenen Bedarfsplanung kann vorliegend dahin stehen, ob § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur auf die Jugendhilfeplanung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abstellt - eine solche existiert im vorliegenden Fall für Kindergärten nicht - oder ob, wovon der Beklagte ausgeht, das Gesetz auch auf die gemeindliche Bedarfsplanung abstellt. Denn nach dem klaren Wortlaut der Norm könnte nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII jedenfalls nicht verlangt werden, dass die Einrichtung des Klägers tatsächlich in die gemeindliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden ist. Die Bereitschaft des freien Trägers zur Aufnahme in die Jugendhilfeplanung und zum Angebot seiner Leistungen im Rahmen der Bedarfsplanung genügt. Ein hierüber hinausgehendes Verlangen wäre auch nicht sachgerecht, denn der freie Träger der Jugendhilfe kann nur seine Mitwirkung anbieten und seine Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung beantragen. Ob die betriebene Einrichtung in der Bedarfsplanung der Gemeinde berücksichtigt wird oder nicht, ist der Entscheidungsmöglichkeit des Klägers entzogen und ausschließlich der Entscheidung der Gemeinde überantwortet. Das BVerwG (Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <230> m.w.N.) hat mehrfach betont, dass es zur Förderung nach § 74 SGB VIII einer Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht zwingend bedarf. Wenn eine solche Planung vorliegt, ist sie bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten, fehlt eine solche, hindert dies die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht, die Förderungsentscheidung ist dann einzelfallbezogen zu treffen (BVerwG, a.a.O.). Wenn die Förderung nach § 74 SGB VIII aber nicht von der Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden kann, gibt es keinen einleuchtenden Grund, weshalb eine solche Förderung von der Planung einer kreisangehörigen Gemeinde, auf die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur indirekt Einfluss nehmen kann, abhängen soll.
34 
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch des Klägers auf Förderung dem Grunde nach auch nicht deshalb, weil es für die vom Kläger betriebene Einrichtung keinen Bedarf gibt.
35 
aa) Bedarf und Bedarfsdeckung im Sinne des SGB VIII lassen sich nicht abstrakt quantitativ definieren. Deshalb ist auch die schlichte Gegenüberstellung der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter verfehlt. Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann nur der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf sein, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Dies wird durch die in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfolgende Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 SGB VIII auch ausdrücklich unterstrichen. Auch § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umschreibt die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dahin, dass diese die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen „den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend“ rechtzeitig und ausreichend zu gewährleisten haben. Bedarfsgerecht ist eine Jugendhilfeplanung von daher nur dann, wenn sie die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) berücksichtigt, dem grundsätzlichen Vorrang der freien Jugendhilfe genügt (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ausreichend Rechnung trägt.
36 
aaa) Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Diese Grundsätze waren auch im Gesetzgebungsverfahren, das zur streitgegenständlichen Änderung des KGaG geführt hat, unumstritten. Dort wurde ausdrücklich betont, dass die Landesregierung Trägerpluralität wünsche und positiv bewerte und dass diese auch durch das SGB VIII garantiert sei; die Wahrung der Trägervielfalt sei gemeinsamer gesetzlicher Wille (LT-Drucks. 13/1884, S. 8). Die Notwendigkeit eines pluralen Angebots wird auch von der Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände vom 25.07.2003 als zentrales Erfordernis der Bedarfsplanung betont (dortige Ziffer 1.3). Dieser Grundsatz muss sich dann aber auch in der konkreten Förderpraxis niederschlagen. Von daher können weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Ebenso wenig können sie sich dem gesellschaftlichen Wandel oder der Änderung von Erziehungsvorstellungen entziehen. Zwar ist auch der Wunsch von Gemeinden und Landkreisen an langjährig bewährten Strukturen festzuhalten, grundsätzlich nachvollziehbar. Der Gesetzgeber des SGB VIII hat aber erkennbar der Pluralität der Wert- und Erziehungsvorstellungen Vorrang eingeräumt. Die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Vorstellungen und deren Einbeziehung in die Bedarfsplanung kann zwar für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für die Gemeinden erhebliche organisatorische, finanzielle und planerische Anforderungen mit sich bringen. Diese Erschwernisse können aber keine Relativierung der durch das SGB VIII auferlegten Pflichten rechtfertigen.
37 
Hinzu kommt, dass das Angebot an schulischen und vorschulischen Waldorfeinrichtungen seit langem besteht und deshalb auch unschwer durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeschätzt und berücksichtigt werden kann (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Diesem Angebot kommt erkennbar auch zunehmende Bedeutung zu. Während die staatlichen Schulen einen Rückgang an Schülern zu verzeichnen haben, besuchen in Baden-Württemberg immer mehr Schüler eine Waldorfschule. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 24.03.2006) stieg die Schülerzahl bezogen auf das Schuljahr 2004/05 im letzten Schuljahr um 2,8 % auf ca. 22.700 Schüler. Nach aller Erfahrung besuchen viele dieser Schüler typischerweise zuvor auch einen Waldorfkindergarten, falls dies organisatorisch möglich ist. Diese Entwicklung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden seit langem bekannt, wie nicht nur die seit Jahren anhängigen Klageverfahren um die Förderung solcher Einrichtungen belegen. Nach den bisherigen Erfahrungen ist typischerweise auch von dem Fortbestand solcher Einrichtungen auszugehen, was ebenfalls bei den erforderlichen planerischen Entscheidungen zu berücksichtigen ist und diese auch erleichtert. Veränderungen des Erziehungsangebots werden auch nicht immer nur als Belastung empfunden; so fördert die Gemeinde Illingen sogar kreisübergreifend den Waldorfkindergarten in Vaihingen/Enz, weil sie dieses stark nachgefragte Erziehungsangebot als Bereicherung und als Standortvorteil wertet (vgl. BWGZ 2004, S. 924).
38 
bbb) Besondere Bedeutung kommt im Bereich der Jugendhilfe dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Diese haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern; solchen Wünschen soll der Leistungsträger nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich entsprechen. Versuche zur Einschränkung dieses Wunschrechts (vgl. den Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ) sind vom Bundestag - nahezu einstimmig - abgelehnt worden (Pl.-Prot. 15/179, S. 16897). Große Bedeutung kommt § 5 SGB VIII insbesondere im Bereich der vorschulischen Erziehung zu, die in den alleinigen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Eltern fällt (siehe unten). Vor allem im Bereich der weltanschaulich-religiösen Erziehung entscheiden allein die Eltern, welchen Einflüssen das Kind ausgesetzt sein und von welchen es ferngehalten werden soll. So wäre beispielsweise eine Bedarfsplanung unzureichend, wenn dem Wunsch der Eltern nach religiöser Erziehung nicht Rechnung getragen würde. Ebenso wenig dürften ausschließlich kirchliche Kindergartenplätze bereit gestellt werden, wenn es eine hinreichend große Zahl von Eltern gibt, die eine religiöse Erziehung ablehnen. Eine rein quantitative Betrachtung könnte letztlich dazu führen, dass den Eltern Kindergartenplätze angeboten werden dürften, die deren Erziehungsvorstellungen völlig widersprechen würden. Mit einem solchen - unzumutbaren - Angebot würde aber weder dem grundsätzlichen Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Satz 1 SGB VIII) noch dem Bereitstellungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe genügt.
39 
Einschränkungen des Anspruchs auf einen den elterlichen Vorstellungen entsprechenden Kindergartenplatz folgen dabei aus dem Umstand, dass dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung getragen werden kann, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231>). Eltern können zunächst nur zwischen den vorhandenen Kindergärten, in denen freie Plätze zur Verfügung stehen, auswählen. Wenn sie sich für einen bestimmten Kindergarten entscheiden, folgt hieraus typischerweise, dass sie Rücksicht nehmen und ihre eigenen Erziehungsvorstellungen teilweise zurücknehmen müssen, soweit diese mit den Vorstellungen anderer Eltern bzw. den inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen der Einrichtung kollidieren. Denn der einzelne Kindergarten kann nicht allen individuellen Erziehungsvorstellungen Rechnung tragen bzw. ist – insbesondere bei weltanschaulich-religiös ausgerichteten Trägern – eigenen Wertvorstellungen verpflichtet. Von daher kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten im Bereich der Kindergartenauswahl zentrale Bedeutung zu. Nur durch die Wahl eines Kindergartens, der ihren Vorstellungen weitgehend entspricht, können die Eltern erreichen, dass ihre Erziehungsvorstellungen möglichst einschränkungsfrei umgesetzt werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss diese Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und seiner eigenen Bedarfsplanung zu Grunde legen. Er muss grundsätzlich auch akzeptieren, dass sich Eltern mit gleichen Vorstellungen zusammenfinden und ihre gemeinsamen Vorstellungen kollektiv umsetzen. Soll den elterlichen Erziehungsvorstellungen aber möglichst entsprochen werden, kann die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen nach § 74 SGB VIII nicht unabhängig von der hierdurch geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Einrichtungen, die nicht Ansatzpunkt für eine gleichheitswidrige Förderungspraxis sein darf.
40 
bb) Ein solches Normverständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil nur eine Bedarfsdeckung, die den konkreten Erziehungsvorstellungen der Eltern ausreichend Rechnung trägt, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genügt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasst die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes.
41 
aaa) Aus dem Elternrecht folgt - insbesondere für den vorschulischen Bereich - auch, dass allein die Eltern darüber zu befinden haben, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisten oder ob sie diese Dritten überlassen wollen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - BVerfGE 99, 216 <234>). Weiterhin entscheiden allein die Eltern, wem sie Einfluss auf die Erziehung eines Kindes zugestehen wollen und wem nicht (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <354>) und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein soll (BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <139> m.w.N.). Das Elternrecht erstreckt sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es ist allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten, was mit dem Recht korrespondiert, die Kinder von solchen Einflüssen fern zu halten, die die Eltern für falsch oder schädlich halten (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 <47>; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <17>).
42 
bbb) Diese Grundentscheidung der Verfassung wirkt nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und fordert Respektierung der von den Eltern getroffenen Entscheidungen, sondern erfasst die gesamte Rechtsordnung; sie hat deshalb auch Auswirkungen auf die Förderungspraxis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können zwar keine direkten Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat abgeleitet werden. Allerdings ist der Gesetzgeber durch der Art. 6 GG innewohnenden Schutzpflicht zur einfach-rechtlichen Regelung von Förderungsleistungen ausdrücklich verpflichtet. Im Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (- 2 BvR 1057 u.a./91 - BVerfGE 99, 216 <234>) heißt es insoweit wörtlich:
43 
„Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>).“
44 
Dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber beispielsweise mit den im SGB VIII getroffenen Regelungen nachgekommen. Der Bedeutung und der Tragweite der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zudem bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des SGB VIII Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots können von daher nicht auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergartenplätze gerichtet sein, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen. Eine Verweisung der Eltern auf Kindergartenplätze, die den individuellen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechen, würde eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts darstellen, wenn bei geänderter Förderpraxis unschwer ein geeignetes Angebot zur Verfügung stünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Kindergärten. Diese grundsätzliche Verpflichtung hat auch die Förderentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Grunde zu legen.
45 
ccc) Den obigen Erwägungen kommt auch deshalb zunehmende Bedeutung zu, weil die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht nur individuellen Interessen der betroffenen Kinder und Eltern Rechnung tragen soll, sondern weil in verstärktem Maße das besondere Interesse der Gemeinschaft an einer funktionsfähigen Kinderbetreuung erkannt und betont wird. Der vorschulischen Erziehung wird hierbei zunehmend eine besondere integrative Bedeutung zugemessen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 KGaG; §§ 9, 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII; vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 10.11.2004 sowie die hierzu abgegebene Stellungnahme der Bundesregierung und Pl.Prot. 15/179, S. 16883 - 16897). Auch erlangt die vorschulische Bildung immer größere Bedeutung. Je stärker der Staat aber an vorschulischer Erziehung und Bildung und damit an einem Kindergartenbesuch möglichst vieler Kinder interessiert ist, den Eltern einen solchen Besuch empfiehlt oder gar Druck im Hinblick auf einen Kindergartenbesuch ausübt (z. B. Kürzung oder Versagung von Sozialleistungen), um beispielsweise die Sprachkenntnisse von Kindern mit Migrationshintergrund zu verbessern, um so stärker muss andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden. Denn anders als bei der schulischen Erziehung, hinsichtlich derer Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen eigenständigen - wenn auch beschränkten - Erziehungsauftrag zuweist, besitzt der Staat im Bereich der vorschulischen Erziehung keinerlei Befugnisse außerhalb des Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch welches er nur bei einem Missbrauch des elterlichen Erziehungsrechts zum Eingriff befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1958 - 1 BvL 42/56 - BVerfGE 7, 320 <323>).
46 
cc) Schließlich ist auch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII der Schluss zu ziehen, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung durch unterschiedliche Anbieter nicht den Förderungsanspruch dem Grunde nach in Frage stellt, sondern nur im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Denn die Beschränktheit der verfügbaren Haushaltsmittel rechtfertigt ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen geeigneten Angeboten, nicht aber den völligen Ausschluss einzelner freier Träger wegen bereits „gedeckten Bedarfs“.
47 
dd) Für das Angebot des Klägers besteht offenkundig ein konkreter Bedarf, weil es genügend Eltern gibt, die ihre Kinder in einem Waldorfkindergarten erzogen wissen wollen. Qualitativ vergleichbare Angebote, auf die diese Eltern verwiesen werden könnten, gibt es im Gebiet des Beklagten erkennbar nicht. Deshalb ist nicht die Einrichtung des Klägers nicht bedarfsgerecht, sondern die zu Grunde liegende Bedarfsplanung. Die insoweit geltend gemachten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
48 
Soweit der Beklagte geltend macht, die Landkreise würden dazu verpflichtet, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen zu finanzieren, wenn es lediglich auf die Bereitschaft des freien Trägers zum Angebot innerhalb der Bedarfsplanung ankommen sollte, trifft diese Schlussfolgerung so nicht zu. Zum einen bedeutet die Nichtaufnahme in den gemeindlichen Bedarfsplan nicht, dass kein Bedarf besteht (siehe oben). Zum anderen ist es gerade Ausdruck der Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dass er den Bedarf, der durch die Gemeinden nicht gedeckt wird, in eigener Verantwortung sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Finanzierung von Überkapazitäten tunlichst vermieden werden soll. Dies kann aber schon dadurch erreicht werden, dass das Angebot des Klägers bei der Jugendhilfeplanung berücksichtigt wird. Den damit verbundenen Problemen kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit den freien Trägern zu begegnen suchen. Zudem liegt es nicht am Kläger, wenn Überkapazitäten dadurch entstehen würden, dass die Bedarfslage ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse festgestellt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG.
49 
2. Der Anspruch des Klägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII richtet sich gegen den Beklagten.
50 
a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von freien Trägern der Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <228>; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213).
51 
aa) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierbei kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) dahin stehen, ob diese Zuständigkeitsbestimmung durch Bundesrecht (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.1967 - BVerfGE 22, 180) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil auch § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der für den umstrittenen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457), geändert durch Art. 6 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776) und Art. 6 der 5. AnpassungsVO vom 17.06.1997 (GBl. S. 278) die Land- und Stadtkreise - vorbehaltlich einer Aufgabenübertragung nach § 5 LKJHG - als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
52 
bb) In sachlicher Hinsicht ist für die streitgegenständliche Förderung nach § 74 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dies ergibt sich zunächst aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers festlegt, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geregelt ist. Eine solche ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers folgt vorliegend nicht aus § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil nicht die Förderung einer Einrichtung begehrt wird, die den örtlichen Bedarf - bezogen auf das Kreisgebiet - übersteigt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für diesen Aufgabenbereich ergibt sich im Übrigen schon aus § 27 Abs. 2 SGB I. Von der sachlichen Zuständigkeit der örtlichen Träger für die Förderung von Kindergärten freier Träger nach § 74 SGB VIII geht auch das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus (so im Ergebnis wohl auch schon BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <228>).
53 
cc) Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Förderungsanspruch auch örtlich zuständig. Denn der Kläger betreibt seinen Kindergarten in Künzelsau, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
54 
3. Die Zuständigkeit des Beklagten zur Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII ist nicht auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen (unten a); ebenso wenig wird diese Zuständigkeit durch landesrechtliche Regelungen verdrängt (unten b). Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die vorrangige Einstandspflicht der kreisangehörigen Gemeinden berufen (unten c).
55 
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten weder gemäß § 26 SGB VIII (unten aa) noch nach § 69 Abs. 2 Satz 1 (unten bb) oder Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (unten cc) auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen ist. Die durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) erfolgte Änderung von § 69 SGB VIII findet für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keine Anwendung (unten dd).
56 
aa) § 26 Satz 1 SGB VIII erlaubt dem Landesgesetzgeber keine abweichende Zuständigkeitsbestimmung für die Förderung nach § 74 SGB VIII. § 26 SGB VIII steht am Ende des Dritten Abschnitts (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) des zweiten Kapitels des SGB VIII. Dieser Abschnitt behandelt Grundsätze der Förderung (§§ 22, 23 SGB VIII), den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz bzw. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen (§§ 24, 24a SGB VIII) sowie die Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung von selbst organisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII). Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses von freien Trägern und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe enthält dieser Abschnitt nicht. Soweit die Regelungen des dritten Abschnitts auch Zuständigkeitsbestimmungen enthalten (§§ 24 Satz 3, 24 a Abs. 5 SGB VIII), sind diese im vorliegenden Zusammenhang nicht von tragender Bedeutung. Von daher liegt schon vom Ansatz her fern, dass § 26 Satz 1 SGB VIII den Landesgesetzgeber hat ermächtigen wollen, vom SGB VIII abweichende Zuständigkeiten für die Förderung freier Träger zu normieren. Hinzu kommt, dass § 74 SGB VIII nicht speziell die Förderung von Trägern von Kindergärten regelt, sondern allgemein die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe. Das Bestimmungsrecht der Länder nach § 26 Satz 1 SGB VIII bezieht sich nur auf Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen. Des weiteren weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Landesgesetzgeber nach § 26 Satz 1 SGB VIII nur „Näheres“, nicht aber Abweichendes bestimmen dürfte. Eine landesrechtliche Regelung, die einem freien Träger aber einen Anspruch auf Förderung gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen würde, den das Bundesrecht ausdrücklich verleiht, regelt nichts „Näheres“, sondern Abweichendes. Zur Zulässigkeit einer solchen abweichenden Regelung bedürfte es einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Ermächtigung, die jedenfalls nicht in § 26 Satz 1 SGB VIII zu sehen ist.
57 
bb) Der Beklagte hat seine Förderzuständigkeit nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verloren. Hiernach kann das Landesrecht bestimmen, dass auch leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden auf ihren Antrag zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden können. Von dieser Regelungsbefugnis hat das Landesrecht auch Gebrauch gemacht (vgl. § 5 LKJHG). Allerdings hat der Beklagte von der Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 5 LKJHG keinen Gebrauch gemacht, weshalb es bei seiner Zuständigkeit verbleibt.
58 
cc) Schließlich können nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Auch von dieser Regelungsmöglichkeit hat das Land Gebrauch gemacht (§ 6 LKJHG). Gemäß § 6 LKJHG bedürfte es für eine solche Heranziehung im Einzelfall eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Beklagten und der kreisangehörigen Gemeinde, der die einzelnen Aufgaben bezeichnet und Näheres hinsichtlich Umfang, Ausgestaltung, Finanzierung sowie Sicherstellung der Leistungen und Angebote regelt. Auch von dieser Möglichkeit der Heranziehung hat der Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht, weshalb dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Aufgabenübertragung an eine Gemeinde im Einzelfall haben würde. Im Übrigen verbliebe es bei der Heranziehung einer Gemeinde in jedem Fall bei der Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Würde eine nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKJHG herangezogene Gemeinde einer Leistungsverpflichtung nicht nachkommen, würde die Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fortbestehen; ein nicht erfüllter Leistungsanspruch könnte jedenfalls dann auch klageweise gegen diesen geltend gemacht werden.
59 
dd) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, welche Auswirkungen sich aus der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) ergeben (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3676, 15/3986 und 15/4045). Denn dieses Gesetz ist erst am 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 des Gesetzes). Für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Betriebsjahres 2004 verbleibt es bei der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des SGB VIII (Fassung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ). Dies ist erkennbar auch vom Landesgesetzgeber so gesehen worden, der auf die ab 01.01.2005 geltende Neufassung von § 69 Abs. 5 SGB VIII mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) reagiert und durch Art. 1 Nr. 5 dieses Änderungsgesetzes eine Anpassung der §§ 3 und 8 KGaG vorgenommen hat.
60 
b) Der Beklagte kann nicht erfolgreich geltend machen, dass § 8 des Kindergartengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 09.04.2003 (GBl. S.164) die Leistungspflicht des Beklagten beseitigt hat.
61 
aa) Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes und des Finanzausgleichgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) wurde § 8 KGaG neu gefasst. Gemäß Art. 4 Satz 2 des Änderungsgesetzes trat dieses am 01.01.2004 in Kraft; für die Zuschussgewährung im Jahr 2003 verblieb es bei der früheren Fassung des § 8 KGaG (vgl. Art. 1 Nr. 6, Art. 4 Satz 1 Änderungsgesetz). Der neu gefasste § 8 KGaG setzt für eine Zuschussgewährung durch die Gemeinde zwingend voraus, dass der freie Träger der Einrichtung nach § 75 SGB VIII anerkannt ist (§ 8 Abs. 1 KGaG) und dass die Einrichtung in den Bedarfsplan nach § 3 Abs. 2 KGaG aufgenommen worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG). Nach dem ebenfalls neu gefassten § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung steht. Die Bedarfsplanung ist von der Gemeinde unter Beteiligung der anerkannten freien Träger durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KGaG) und mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGaG). Die Höhe des Zuschusses beträgt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KGaG mindestens 63 % der Betriebsausgaben; die darüber hinaus gehende Förderung wird gemäß § 8 Abs. 4 KGaG in einem Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt, wobei die nach § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und der Verbände der sonstigen freien Träger die Grundlage für die Einzelvereinbarungen von Gemeinden und Einrichtungsträger darstellt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG). Das KGaG geht damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Förderung durch die Sitzgemeinde aus. Für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können nur Ausnahmen zugelassen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG); deren Förderung erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KGaG durch einen Zuschuss in Höhe von mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben.
62 
bb) Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Neuregelungen des Kindergartenrechts im einzelnen zu ziehen sind (vgl. hierzu: Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201). Denn das ab 01.01.2004 geltende KGaG vermittelt den freien Trägern der Jugendhilfe nur zusätzliche Ansprüche gegen die kreisangehörigen Gemeinden, beseitigt aber nicht den durch das Bundesrecht verliehenen Anspruch des freien Trägers auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus § 74 SGB VIII.
63 
aaa) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte begründen. Ziel der Neuregelung war erkennbar die Übertragung der Förderzuständigkeit vom Land auf die Gemeinden (vgl. Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drucks. 13/1739, S. 1, 9 f) und damit die Bündelung von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung für die Kinderbetreuung auf der örtlichen Ebene (so die Sozialministerin Gönner, BWGZ 2004, 916). Die vorher bestehende duale Förderung sollte durch eine ausschließlich gemeindliche Förderung ersetzt werden. Dadurch sollte die kommunale Selbstverwaltung gestärkt, Verwaltungsaufwand insbesondere bei den Landkreisen verringert und den freien Trägern größere Planungssicherheit gewährleistet werden. Das Verhältnis des neuen Kindergartenrechts zum bestehenden Bundesrecht spricht der Gesetzentwurf nur beiläufig an. So wird auf die Kritik an der Übertragung der Förderzuständigkeit u.a. erwidert, dass diese verkenne, dass es vom Land unverändert anerkannte Aufgabe sei, „... die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ (LT-Drucks. 13/1739, S. 12). Auch Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884) geben keinen Aufschluss über das Verhältnis der landesrechtlichen Neuregelungen zum bundesrechtlichen Förderanspruch. Der Landesgesetzgeber war möglichweise der Auffassung, dass ab dem 01.01.2004 den freien Trägern der Jugendhilfe keine Förderansprüche mehr gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustehen sollten. Über das Verhältnis des Landesrechts zu § 74 SGB VIII, den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sowie der Problematik, wie sich das Verhältnis der freien Träger zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 01.01.2004 praktisch gestalten sollte, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nichts Tragfähiges entnehmen.
64 
bbb) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich auch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) entnehmen; jedenfalls wäre eine solche Auslegung bundesrechtswidrig, was zur teilweisen Nichtigkeit des Änderungsgesetzes führen würde (siehe unten ccc).
65 
Der durch das Änderungsgesetz neu gefasste § 8 KGaG behandelt nur das Verhältnis von freien Trägern und Gemeinden. Nach dessen Abs. 1 erhalten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Abs. 1 KGaG bestimmt, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kommt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelt die Höhe der Förderung; § 8 Abs. 5 KGaG handelt von der von den Kirchen und Verbänden zu schließenden Rahmenvereinbarung, die Grundlage für die Einzelverträge nach Absatz 4 sein soll. Das Verhältnis der einzelnen freien Träger zu den einzelnen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird nicht geregelt. Aus den getroffenen Regelungen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der bestehende Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe indirekt rechtlich entfallen ist. Eine solche weit reichende Regelung hätte - ihre Zulässigkeit unterstellt - ausdrücklich im Gesetz getroffen werden müssen. Nach dem Wortlaut der Norm und der verbleibenden Letzt- und Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann nur der Schluss gezogen werden, dass das ab dem 01.01.2004 geltende KGaG den Anspruch der freien Träger auf Förderung nach § 74 SGB VIII rechtlich unberührt gelassen hat.
66 
Eine solche Auslegung des Landesrechts steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Neuregelungen des KGaG. Denn durch die Übertragung der Aufgaben und der (zusätzlichen) Förderzuständigkeit auf die Gemeinden wird dem Gesetzeszweck genügt (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1739, S. 10 f). Die beabsichtigte Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen wurde erreicht. Auch führt die tatsächlich erfolgende Förderung der freien Träger durch die Gemeinden dazu, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe faktisch sowohl von administrativen Aufgaben als auch vom Einsatz eigener finanzieller Mittel entlastet werden. Dieser Entlastungseffekt tritt auch bei parallelem Fortbestand des bundesrechtlichen Förderanspruchs nahezu vollständig ein. Soweit ersichtlich ist die Übertragung der Finanzierungsverantwortung auf die Gemeinden hinsichtlich der „weitaus überwiegenden Zahl der Einrichtungen“ erfolgreich abgeschlossen worden (so die Sozialministerin Gönner auf der Tagung zum neuen Kindergartengesetz vom 16.11.2004, BWGZ 2004, S. 916; in der sich anschließenden Diskussion wurde geltend gemacht, dass sogar in 98 % aller Fälle das neue Kindergartengesetz einvernehmlich habe umgesetzt werden können, vgl. Fabijancic, BWGZ 2004, 923). Probleme (so die Ministerin, a.a.O., S. 917) gebe es nur bei der Finanzierung von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet wie den Waldorf- und den Waldkindergärten. In gleicher Weise hat sich bei dieser Tagung der Hauptgeschäftsführer des Gemeindetags (BWGZ 2004, 919) geäußert, wonach nur die Aufnahme von überörtlichen Einrichtungen „teilweise zurückhaltend“ erfolgt sei. Wird aber die weitaus überwiegende Zahl der Förderungsfälle auf kommunaler Ebene abschließend abgewickelt und finanziert, so wird der vom Änderungsgesetz bezweckte Abbau der Komplementärförderung sowie die Verwaltungsvereinfachung auch ohne Wegfall des Förderanspruchs nach § 74 SGB VIII weitestgehend faktisch erreicht. Eine Gesetzesauslegung, die vom Fortbestand des (bundesrechtlichen) Förderanspruchs der freien Träger gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nach Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes zum 01.01.2004 ausgeht, nimmt den Neuregelungen des Kindergartengesetzes deshalb nicht die Wirkkraft oder macht diese gar sinnlos.
67 
ccc) Diese Auslegung des Landesrechts ist auch bundesrechtlich zwingend geboten. Nur wenn vom Fortbestand des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 74 SGB VIII über den 01.01.2004 hinaus ausgegangen wird, erweist sich das Landesrecht als bundesrechtskonform. Denn selbst wenn das neue KGaG ausdrücklich eine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden einschließlich einer ausschließlichen Finanzierungsverantwortung geregelt hätte, hätte eine solche Regelung im Widerspruch zum Bundesrecht gestanden, das ausdrücklich einen Förderanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verleiht.
68 
Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG nichts anderes. Denn diese Regelung des Grundgesetzes entfaltet für die Landesgesetzgebung eine Sperrwirkung, „solange“ und „soweit“ der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Förderung nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber aber klare Regelungen getroffen. Er hat bestimmt, wer von wem unter welchen Voraussetzungen Förderung verlangen kann (siehe oben). Stand dem Kläger aber bereits vor Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) nach § 74 SGB VIII ein Förderungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu, würde eine landesrechtliche Regelung, die diesen Anspruch beseitigt oder auch nur seine Durchsetzung erschwert, im direkten Widerspruch zum bestehenden Bundesrecht stehen. Eine solche landesrechtliche Regelung wäre - ohne Rückgriff auf Art. 31 GG - bereits aufgrund der Sperr-Kompetenz der bundesrechtlichen Regelung nichtig (vgl. hierzu Clemens in: Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 31 Rdnr. 22 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
69 
cc) Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BVerfG bzw. des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt berufen.
70 
aaa) Mit dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 15.11.1993 ( - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145) hat das BVerfG entschieden, dass die Verpflichtung der Wohnsitzgemeinden zur Bereitstellung der erforderlichen Kindergartenplätze durch das Thüringer Landesrecht nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen habe. Von Klägerseite ist aber nie bestritten worden, dass kreisangehörige Gemeinden im Rahmen der Jugendhilfe zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden können. Dies war nach der vorliegend noch anwendbaren alten Fassung von § 69 SGB VIII zulässig und gilt erst recht nach der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz. Entscheidend ist aber die Frage, ob das geänderte Landesrecht einen bundesrechtlich ausdrücklich eingeräumten Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beseitigen kann. Hierzu verhält sich die Entscheidung des BVerfG nicht.
71 
bbb) Nichts anderes gilt für die gleichfalls in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.12.1998 - LVG 19/97 - NVwZ-RR 1999, 464). Denn das Landesverfassungsgericht prüft ausdrücklich und bejaht die Verträglichkeit des Landesrechts mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 5 SGB VIII, wobei es davon ausgeht, dass Gemeinden einzelne Aufgaben der Jugendhilfe als Verpflichtung auferlegt werden können, wenn das Regel-/Ausnahmeverhältnis gewahrt bleibe und die Gesamt-/Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht berührt werde. Das Verfassungsgericht führt insoweit ausdrücklich aus, dass durch die Inpflichtnahme der Gemeinden diesen lediglich eine Sicherstellungsfunktion auferlegt werde, ... „die neben (!) die Verpflichtung des örtlichen Trägers tritt“ (a.a.O., S. 465); nichts anderes trägt die Klägerseite vor. Das vom Landesverfassungsgericht beurteilte Landesrecht Sachsen-Anhalt ist zudem mit der gesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg auch nicht vergleichbar, weil die Gemeinden dort an der Finanzierung nur mitzuwirken hatten, neben zusätzlichen Zahlungen von Land und Kreis (a.a.O.). Soweit das Verfassungsgericht dort weiter ausführt, dass der Bundesgesetzgeber keine Festlegung getroffen habe, welche Aufgaben der Jugendhilfe im Rahmen von § 69 Abs. 5 SGB VIII auf die Gemeinden übertragen werden könnten, weshalb der Landesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch machen könne, trifft dies erkennbar nicht den vorliegenden Fall. Denn hinsichtlich der Förderzuständigkeit nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber klare inhaltliche Bestimmungen und Zuständigkeitsregelungen getroffen (siehe oben).
72 
c) Der Kläger ist durch die Neuregelungen des KGaG auch nicht verpflichtet, vorrangig gegen kreisangehörige Gemeinden gerichtlich vorzugehen, um von diesen Förderung zu erlangen oder in die gemeindliche Bedarfsplanung aufgenommen zu werden.
73 
aa) Ansprüche von Leistungsberechtigten, die sich gegen unterschiedliche Leistungsträger richten, bestehen grundsätzlich nebeneinander. Soll die Gewährung der einen Leistung eine andere ausschließen, muss dies im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gelangen. Gleiches gilt, wenn die unterschiedlichen Leistungen derart im Verhältnis stehen sollen, dass eine Leistung vorrangig gewährt wird bzw. in Anspruch zu nehmen ist und der andere Anspruch nur subsidiär zur Geltung kommen kann. Solche Regelungen hat weder das Landesrecht noch das SGB VIII (vgl. insoweit § 10 SGB VIII) hinsichtlich des streitgegenständlichen Förderanspruchs getroffen. Deshalb ist es Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig in Anspruch nimmt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Gemeinde die begehrte Förderung tatsächlich erbringen wollte, der freie Träger dies aber nicht in Anspruch nimmt, sondern gleichwohl gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehen würde. Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten aber gerade deswegen in Anspruch, weil von Seiten der Gemeinde keine ausreichende Förderung erfolgt und eine weitergehende Förderung bzw. die Aufnahme in die gemeindliche Bedarfsplanung versagt wird.
74 
bb) Eine vorrangige Klage gegen die Gemeinde erscheint auch deshalb als nicht zumutbar, weil diese kein taugliches Mittel wäre, um den Anspruch des Klägers auf Förderung durchzusetzen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein freier Träger die gemeindliche Bedarfsplanung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen kann, um durch die Aufnahme in die Bedarfsplanung eine gemeindliche Förderung zu erstreiten (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abg. Dr. Noll, LT-Prot. 13/41, S. 2792). Den bundesrechtlichen Anspruch aus § 74 SGB VIII kann der Kläger aber nicht gegen die Gemeinde durchsetzen, weil diese insoweit nicht passiv legitimiert ist. Ein landesrechtlicher Anspruch auf Förderung steht dem Kläger nicht zu, weil er eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet betreibt. in Betracht käme lediglich die Anerkennung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG. Insoweit stünde die Förderung schon dem Grunde nach im Ermessen der Gemeinde. Zudem würde ein Prozesserfolg bestenfalls zu einer abgesenkten Förderung führen, die der Kläger für nicht auskömmlich erachtet. Wenn aber selbst mit einem Klageerfolg keine ausreichende Finanzierung zu erstreiten wäre, ist es nicht sachgerecht, den Kläger auf einen vorrangigen Prozess gegen die eine Förderung versagende Gemeinde zu verweisen, bevor der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere wäre es für den Kläger auch unzumutbar, die einzelnen Entsendegemeinden in einer Vielzahl von Prozessen in Anspruch zu nehmen. Es ist gerade Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dafür zu sorgen, dass die Leistungen erbracht bzw. Kostenbeiträge der Gemeinden entrichtet werden.
75 
cc) Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern ausschließlich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe letzt- und gesamtverantwortlich für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB VIII und damit auch für die Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen Förderung der freien Träger ist.
76 
aaa) Dies folgt bundesrechtlich durchweg aus den Regelungen des § 79 SGB VIII; bei der Heranziehung von Gemeinden im Einzelfall zudem aus § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung hinsichtlich sämtlicher nach dem SGB VIII zu erfüllender Aufgaben (hinsichtlich der Aufgaben nach § 76 Abs. 1 SGB VIII vergleiche auch dessen Abs. 2). Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 - 25 SGB VIII; zur Übergangsregelung des § 24a SGB VIII vgl. auch den dortigen Absatz 5) sowie die finanzielle Förderung der insoweit tätigen freien Träger. § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Finanzverantwortung, weshalb hierfür finanzielle Mittel in dem Umfang bereit gestellt sein müssen, dass die Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllt werden können (vgl. hierzu: Kunkel, § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light ? NDV 2001, 412<413>, m.w.N). Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt sowohl hinsichtlich einer Aufgabenübertragung auf Gemeinden als auch bei einer Aufgabenwahrnehmung durch freie Träger der Jugendhilfe und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass zwar Aufgaben delegiert werden können, nie aber eine gesetzlich zugewiesene Verantwortung.
77 
bbb) Nichts anderes folgt aus dem Landesrecht. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG nehmen die Gemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben „unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe“ wahr. Nach § 3 Abs. Satz 2 KGaG ist die gemeindliche Bedarfsplanung zudem mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe abzustimmen. Auch im Gesetzgebungsverfahren (KGaG-Änderungsgesetz vom 08.04.2003, GBl. S. 161) wurde die bleibende Verantwortung des Landes betont. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drucks. 13/1739, S. 12): „... die vom Land unverändert anerkannte Aufgabe, die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ In den Beratungen des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884, S. 7 f.) wurde betont, dass den Landkreisen auch künftig eine Koordinationsfunktion zugewiesen sei. In diesem Sinne äußerten sich auch der damalige Sozialminister Repnik (LT-Prot. 13/39, S. 2557) und der Abgeordnete Dr. Noll (LT-Prot. 13/41, S. 2795), der darauf hinwies, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar künftig nicht mehr zahlen, aber dafür sorgen müsse, dass die gesetzlich vorgesehene Förderung tatsächlich erreicht werde.
78 
Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu.
II.
79 
Über Art und Maß der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu Recht aufgehoben, weil diese ermessensfehlerhaft sind (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; eine Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus (unten 1). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil die Sache nicht spruchreif ist (unten 2). Bei dieser Neubescheidung hat der Beklagte die nachfolgenden Erwägungen des Senats zu beachten (unten 3).
80 
1. Steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu, hat der Beklagte hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
81 
a) Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte bisher nicht getroffen. Denn er hat den Antrag des Klägers abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen, weil er sich für die Entscheidung über die Förderung als nicht zuständig betrachtete. In diesem Sinne hat der Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Stellung genommen. Denn er hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eingeräumt gewesen sei (Klageerwiderung vom 12.01.2005, Seite 2 - Bl. 41 der VG-Akten). Hat die Behörde verkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt war und hat sie deshalb von der an sich gebotenen Ermessensentscheidung abgesehen, handelt sie ermessensfehlerhaft. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 sind deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
82 
b) Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte darauf beharrt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eröffnet gewesen sei (siehe oben). Von daher liegt es fern, in seinem Vorbringen die Ergänzung unterlassener Ermessenserwägungen zu sehen. Ob dem Vorbringen im Berufungsverfahren solche Ermessenserwägungen entnommen werden könnten, bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn selbst wenn der Beklagte insoweit tragfähige Erwägungen angestellt hätte, könnte der Ermessensfehler nicht beseitigt werden. Nach seinem klaren Wortlaut sieht § 114 Satz 2 VwGO nur die Möglichkeit vor, defizitäre Ermessenserwägungen „zu ergänzen“. § 114 Satz 2 VwGO eröffnet aber keine Möglichkeit für eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren.
83 
2. Das Gericht kann das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben. Die Sache ist hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung deshalb nicht spruchreif, weshalb der Beklagte zu Recht zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Bei dieser Neubescheidung ist der Beklagte auch nicht durch die Förderungspraxis der Gemeinden im Kreisgebiet (unten a), die Regelungen des KGaG (unten b) bzw. die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 (unten c) gebunden.
84 
a) Eine Ermessensbindung des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit anderen Förderungsfällen besteht im vorliegenden Fall nicht.
85 
aa) Denn der Beklagte fördert unstreitig keine Kindergärten im Kreisgebiet, weshalb der Kläger nicht auf eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten oder einschlägige Verwaltungsvorschriften rekurrieren und eine Gleichbehandlung mit der sonst üblichen Förderung verlangen kann.
86 
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit der Förderungspraxis der kreisangehörigen Gemeinden besteht gegen den Beklagten nicht. Denn eine Gleichbehandlung kann der Bürger nur verlangen, wenn die heran gezogenen Vergleichsfälle in den Kompetenzbereich der handelnden Stelle fallen. Dies ist zu verneinen, wenn die maßgeblichen Lebenssachverhalte von unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt geregelt werden. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich (vgl. z. B.: BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <158> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 <132>).
87 
b) Eine Verpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung folgt auch nicht unmittelbar aus dem KGaG. Denn dieses regelt in § 8 KGaG nur Förderungsansprüche der freien Träger gegen die Gemeinden. Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wollte die Neufassung des § 8 KGaG ausdrücklich beseitigen. Dann kann aber nicht hinsichtlich der Höhe der den freien Trägern zustehenden Förderung wieder direkt auf § 8 Abs. 3 KGaG bzw. dessen Abs. 4 zugegriffen werden.
88 
c) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Förderung in bestimmter Höhe oder Art ergibt sich auch nicht aus der von den Spitzenverbänden geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Nach § 8 Abs. 5 KGaG haben die Kommunalen Landesverbände mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung geschlossen, die Grundsätze hinsichtlich der Planung, des Betriebs und der Finanzierung von Kindergärten enthält und als Grundlage für die Einzelverträge zwischen den Gemeinden und den freien Trägern (§ 8 Abs. 4 KGaG) dienen soll. Diese Rahmenvereinbarung hat ausschließlich empfehlenden Charakter (vgl. die Präambel der Vereinbarung vom 08.04.2003: „Die Vertragspartner empfehlen ihren Mitgliedern, nach dieser Rahmenvereinbarung zu verfahren.“) und bindet die Beteiligten der örtlichen Vereinbarungen nach § 8 Abs. 4 KGaG nicht im rechtlichen Sinne. Wenn aber schon die für die Förderung zuständigen Gemeinden nicht an die Rahmenvereinbarung gebunden und die freien Träger hieraus nicht berechtigt sind, können sich für den Beklagten hieraus keine Rechtspflichten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung des Klägers ergeben.
89 
3. Der Beklagte muss eigene Erwägungen anstellen, um im Rahmen des § 74 SGB VIII zu einer tragfähigen ermessensfehlerfreien Entscheidung zu gelangen, wobei dieser die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat. Das Gesetz gibt eine Reihe von Ermessensgesichtspunkten vor, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in seine Entscheidung einzustellen hat (unten a). Hierbei bestimmt § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dass das Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuüben ist (unten b). Bei gleich geeigneten Maßnahmen verschiedener freier Träger ist nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen (unten c). § 74 Abs. 5 SGB VIII bestimmt schließlich, dass bei der Förderung der freien Träger gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen sind (unten d).
90 
a) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.04.2002 (- 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <231 ff.>) eine Reihe von zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten genannt, u.a. die Ortsnähe der Einrichtung, eine günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern, die pädagogische Ausrichtung sowie die Betreuungsorganisation. Bereits in dieser Entscheidung hat das BVerwG zum Ausdruck gebracht, dass es besonderer Begründung bedürfte, wenn angebotene Kindergartenplätze einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht gefördert würden (a.a.O., S. 233; ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772 <773>; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). In dem Urteil vom 25.11.2004 hat das BVerwG zudem klar gestellt, dass bei der Ermessensentscheidung einzelnen Gesichtspunkten kein überwiegendes Gewicht zugemessen werden könne. Dies gilt namentlich für die „Ortsnähe“ der Einrichtung schon deshalb, weil sich das soziale Umfeld eines Kindergartenkindes nicht auf den Bereich der Wohnsitzgemeinde beschränkt (a.a.O., S. 773). Von daher ist dem Beklagten versagt, bei seiner Ermessensentscheidung entscheidend nach örtlichen Kindergärten und Kindergärten mit übergemeindlichem Einzugsgebiet zu differenzieren und letzteren - in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz KGaG - nur eine abgesenkte Förderung zukommen zu lassen. Versagt sind dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedenfalls auch solche Differenzierungen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des SGB VIII stehen würden oder die mit höherrangigem Recht unvereinbar wären. So ist beispielsweise die Selbständigkeit des freien Trägers bei der Zielsetzung sowie der jeweiligen Aufgabendurchführung nach § 4 Abs.1 SGB VIII ausdrücklich geschützt. Dieser besondere Schutz ist nicht nur nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten, sondern steht bei der Ermessensentscheidung auch einer Differenzierung der Förderung der Höhe nach entgegen. Ebenso wäre eine Differenzierung der Förderungshöhe nach der Zugehörigkeit eines freien Trägers zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unzulässig.
91 
b) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er dem Begehren des Klägers wegen fehlender Haushaltsmittel nicht oder nur teilweise entsprechen kann.
92 
aa) In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht gefolgert werden, dass Förderungsanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind. Ebenso wenig kann nach dieser Rechtsprechung gefolgert werden, dass der Antrag auf Förderung vor der Aufstellung des für den Förderungszeitraums geltenden Haushaltsplans gestellt werden muss. Dies schon deshalb, weil der auszugleichende Abmangel ohnehin erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verlässlich vom Träger der Einrichtung festgestellt werden kann. Ohnehin sind Forderungen, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Gesetzeslage rechnen muss, in die Haushaltsplanung einzustellen. Unabhängig hiervon können Forderungen, die sich auf zurückliegende Zeiträume beziehen, bei der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden. Von daher ist der Antrag des Klägers nicht verspätet gestellt worden und deshalb vom Beklagten zu berücksichtigen.
93 
bb) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf das Fehlen von Haushaltsmitteln berufen, selbst wenn er wegen der landesrechtlichen Förderpflicht der Gemeinden auf eine entsprechende Kreisumlage verzichten würde (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Die Übertragung von Aufgaben durch das Gesetz verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel, derer er typischerweise nach der Gesetzeslage bedarf, in die Haushaltsplanung einzustellen. Im vorliegenden Fall ist auch völlig fernliegend, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des Klägers finanziell überfordert werden könnte. Denn der Beklagte macht nicht geltend, dass er von mehreren freien Trägern oder für eine Vielzahl von Einrichtungen oder in nicht vorhersehbarem Umfang auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei und dass deshalb die bereitgestellten und typischerweise für diese Aufgabenerfüllung genügenden Mittel nicht ausreichen würden. Wenn der Beklagte für das Betriebsjahr 2004 aber nur vom Kläger auf Förderung seines Kindergartens in Anspruch genommen wird und dies auch nur in überschaubarer Höhe, dann bedarf keiner Darlegung, dass sich diese Inanspruchnahme „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ hält. Die finanziellen Belastungen, die mit der immer stärkeren Übertragung von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben auf die Kommunen und die Kreise zukommen, sind insgesamt gesehen zwar beachtlich. Es ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass dieses (zunehmende) Leistungsangebot nach dem SGB VIII erklärter Wille des Bundesgesetzgebers ist. Bestrebungen der Länder, die hiermit verbundenen Ausgaben zu beschränken (vgl. z. B.: Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ), sind im Bundestag bisher gescheitert (Pl.Prot. 15/179, S. 16897).
94 
c) Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gleich geeigneten Maßnahmen eine Auswahlentscheidung zu treffen, wobei der Maßnahme der Vorzug gegeben werden soll, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert ist und deren Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleistet. Da im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum unstreitig kein anderer freier Träger eine vergleichbare Maßnahme gefördert wissen will, bedarf keiner Untersuchung, wann von einer solchen gleichen Eignung gesprochen werden könnte. Der Beklagte kann jedenfalls die Förderung nicht im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen anderer freier Träger versagen oder beschränken.
95 
d) Hinsichtlich der konkreten Höhe der Förderung verpflichtet § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII den Beklagten dazu, unterschiedliche Träger, die gleichartige Maßnahmen anbieten, unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII legt zusätzlich fest, dass bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
96 
aa) Hieraus folgt, dass die Förderung des Klägers der Höhe nach grundsätzlich an der Förderung von Kindergärten freier Träger durch die Gemeinden bzw. den gemeindlichen Kindergärten zu orientieren ist. Jede signifikante Abweichung vom dortigen Förderungsumfang bedürfte einer überzeugenden Begründung. Das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Förderung von kommunalen und kirchlichen Kindergärten keinen „closed shop“ geben dürfe, sondern dass andere Anbieter grundsätzlich zum Zuge kommen und gleich behandelt werden müssen. Aus der aus § 79 SGB VIII folgenden Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe folgt insbesondere auch, dass dieser in seinem Zuständigkeitsbereich für zumindest vergleichbare Verhältnisse bei der Finanzierung der Einrichtungen der unterschiedlichen Träger, die einen Anspruch dem Grunde nach besitzen, sorgen muss.
97 
bb) Nur durch eine weitgehend gleiche Förderung aller Kindergärten kann auch dem Sinn und Zweck von § 74 SGB VIII genügt werden. Denn wenn es in Baden-Württemberg keine landesrechtliche Regelung gäbe, die die Förderung der Kindergärten den Gemeinden überantwortet, dann müsste der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen freien Träger nach § 74 SGB VIII fördern. Dann müsste er weiterhin Auswahlentscheidungen im Rahmen von § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII hinsichtlich aller betroffenen Träger - einschließlich der Waldorfkindergärten - treffen. Bei einer solchen Entscheidungssituation wäre aber völlig eindeutig, dass der Beklagte nicht einfach kommunale und kirchliche Kindergärten bevorzugen und in anderer Höhe fördern dürfte als beispielsweise Waldorfkindergärten. § 74 Abs. 4 SGB VIII würde dann sogar eher für eine Privilegierung der letzteren sprechen, weil diese stärker an den Interessen der konkret betroffenen Eltern orientiert wären - als beispielsweise kommunale Kindergärten - und deren Einflußnahme auf die Gestaltung der Maßnahme eher gewährleistet wäre. Ebenso würde sich aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben, dass dann für die Förderung von Waldorfkindergärten die Grundsätze und Maßstäbe gelten würden, wie sie für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten würden. Wäre eine solche weitgehend gleichmäßige Förderung aller freien Träger nach diesen Grundsätzen aber bundesrechtlich geboten, kann es dem Landesrecht nicht freistehen, eine nach Bundesrecht unzulässige Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Förderung rechtlich oder faktisch herbeizuführen. Von daher hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung dafür zu sorgen, dass eine dem Bundesrecht widersprechende, unzulässige unterschiedliche Höhe der Förderung der Kindergärten der verschiedenen freien Träger vermieden wird.
98 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
99 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 9.12.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung eines Waldkindergartens, begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Zuschusses für den Betrieb dieses Kindergartens in T. in den Kalenderjahren 2003 bis 2005.
Der Kläger wurde im Jahr 2002 gegründet. Im März 2003 wandte sich ein Mitglied des Klägers unter anderem an das Kreisjugendamt des Beklagten, um die Konzeption des beabsichtigten Waldkindergartens vorzustellen. Im Vordergrund dieser Konzeption steht die Erfahrung der Kinder in, um und mit der Natur, insbesondere dem Lebensraum Wald. Dabei soll der Verzicht auf vorgefertigtes Spielzeug zur Suchtprävention und der beständige Aufenthalt im Freien zur Stärkung des Immunsystems beitragen. Die Eltern der Kindergartenkinder werden nicht nur zur Entrichtung eines monatlichen Elternbeitrags verpflichtet, sondern verpflichten sich auch, Mitglied im Kläger zu werden.
Bei Telefonkontakten in der Folgezeit verwies das Kreisjugendamt auf die primäre Zuständigkeit der Gemeinde des beabsichtigten Kindergartenstandorts, der Stadt T.. Mit Schreiben vom 2.7.2003 beantragte der Kläger beim damaligen Landeswohlfahrtsverband (LWV) - Landesjugendamt - eine Betriebserlaubnis für den Kindergarten „Kinderwald“, mit Schreiben vom 3.7.2003 beim Kreisjugendamt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Unter dem 21.7.2003 teilte das Kreisjugendamt dem Kläger mit, eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe komme derzeit noch nicht in Betracht.
Nach einem Aktenvermerk über ein Gespräch zwischen Vertretern des Klägers, der Stadt T., des Kreisjugendamts, des LWV und weiterer Behörden am 13.8.2003 führten die Vertreter des Klägers aus, auf Grund einer Förderung durch das Arbeitsamt und wegen eines zinsfreien Kredits sei es kein Problem, die Finanzierung des Kindergartens in der Anfangsphase zu gewährleisten. Gleichwohl forderte das Bürgermeisteramt T. die Vorlage eines Finanzplans. Dieser in der Folge vom Kläger vorgelegte Plan wies für die Kalenderjahre 2003 und 2004 die Erzielung von Überschüssen in Höhe von je ca. 10.000 EUR aus. Zwar kritisierte der LWV mit Schreiben vom 28.8.2003 das dem Finanzplan zugrunde liegende Rechenmodell, kam aber nicht mehr auf die Angelegenheit zurück. Vielmehr erteilte er mit Bescheid vom 1.9.2003 dem Kläger eine befristete Erlaubnis zum Betrieb des Waldkindergartens. Am selben Tag wurde der Betrieb aufgenommen. Mit Bescheid vom 7.10.2004 hob der LWV die Befristung der Betriebserlaubnis auf.
Die durch Schreiben vom 20.2.2005 beantragte erneute Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe erfolgte durch Bescheid des Kreisjugendamts vom 7.9.2005. Der Kläger begehrte daraufhin mit Schreiben vom 19.9.2005 vom Beklagten eine Förderung für das aktuelle und die zurückliegenden Kindergartenjahre. Es entstünden ihm jährlich etwa 60.000 EUR Personalkosten sowie 20.000 EUR Sachkosten. Durch Elternbeiträge würden 12.000 EUR eingenommen, so dass ein jährlicher Abmangel von 68.000 EUR verbleibe. Derselbe Förderantrag werde auch bei der Stadt T. gestellt.
Mit Bescheid des Beklagten vom 9.1.2006 wurde eine Zuschussgewährung für die „Kindergartenjahre“ 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 abgelehnt. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, eine Förderung für den Zeitraum vor der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe im September 2005 komme nicht in Betracht. Zudem seien seit 1.1.2004 durch das Inkrafttreten von § 8 des Kindergartengesetzes (KGaG) ausschließlich die Gemeinden, nicht die Landkreise für die Kindergartenförderung zuständig. Für den Zeitraum vor dem 1.1.2004 habe die Zuständigkeit der Kommunen zwar nicht kraft Gesetzes, aber auf Grund von öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen dem M. -Kreis und den Gemeinden bestanden.
Am 7.2.2006 erhob der Kläger Widerspruch. Der Beklagte verkenne, dass die Förderung die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nur in der Regel erfordere; hier sei aber ein Ausnahmefall gegeben. Auch die Auffassung des Beklagten zur ausschließlichen Förderzuständigkeit der Gemeinden gehe fehl. Eine Übertragung kraft öffentlichrechtlicher Verträge setze detaillierte Regelungen voraus, welche der Beklagte vorzulegen habe, aber offenbar nicht vorlegen könne. Und auch das Inkrafttreten des § 8 KGaG zum 1.1.2004 habe zwar eine Mitwirkung der Gemeinden bei der Förderung begründet, die Verpflichtung der Kreise aber fortbestehen lassen.
Mit Bescheid vom 21.5.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. § 74 SGB Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verlange für eine Förderung im Regelfall die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Hier sei schon deswegen von einem Regelfall auszugehen, da der Kläger vor Aufnahme seiner Tätigkeit in T. nicht auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen sei und damit auch nicht Belege für bisheriges einwandfreies Arbeiten habe erbringen können. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sei zwar vom Kläger schon frühzeitig beantragt, mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.7.2003 jedoch abgelehnt worden. Hinzu komme, dass für Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Förderung von Kindergärten ab 1.1.2004 die Kommunen zuständig seien. Der Kläger habe ja auch bei der Stadt T. einen Förderantrag gestellt. Schließlich handele es sich beim Kindergarten des Klägers nicht um eine überörtliche Einrichtung, da dort fast ausschließlich Kinder aus T. betreut würden.
Am 21.6.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass der Beklagte, nicht die Kommunen, im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum für die Förderung von Kindergärten zuständig gewesen sei. Er besitze einen ausnahmsweisen Anspruch auf Förderung schon vor seiner Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Denn mit der Anerkennung sei geklärt, dass seine Tätigkeit von Anfang an auf Dauer ausgelegt und solide sei. Die Verneinung eines Ausnahmefalls führe bei kleinen Fördervereinen dazu, dass die Gründung eines Kindergartens nahezu unmöglich werde. Die Stadt T. bezuschusse seinen Kindergarten erst seit September 2006. Die unterschiedlichen Kostenaufstellungen in verschiedenen Schreiben an Behörden basierten unter anderem darauf, dass im Jahr 2003 der tatsächliche Personalaufwand noch nicht absehbar gewesen sei. Nur durch Stundung des Entgelts der Erzieher und durch einen zusätzlichen Privatkredit habe bislang die Insolvenz vermieden werden können.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9.1.2006 und seines Widerspruchsbescheids vom 21.5.2007 den Beklagten zu verpflichten, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er verweist darauf, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger schon vor dem 7.9.2005, dem Tag der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, einen Förderungsanspruch besitze. Denn ein sorgfältiger Umgang mit Fördermitteln gebiete es, dass sich ein unbekannter Träger durch gute und kontinuierliche Arbeit erst etablieren müsse, dann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werde und erst danach gefördert werden könne. Auch aus dem Kindergartengesetz Baden-Württemberg bzw. dem nachfolgenden Kindertagesbetreuungsgesetz sowie der ab 1.1.2007 geltenden Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Kleinkindbetreuung lasse sich entnehmen, dass der Beginn der Förderung die Anerkennung als freier Träger voraussetze.
15 
Bis zum September 2005 habe es auch an den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII gefehlt. Denn die Gründer und Betreiber des Waldkindergartens hätten keinerlei Erfahrung als selbständige Kindergartenbetreiber vorweisen können.
16 
In den Jahren 2003 bis 2005 habe es eine kreisweite Überkapazität an Kindergartenplätzen gegeben. Eine Anfrage an den Kläger im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei deswegen nicht erfolgt. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Bedarf für die Einrichtung des Klägers, auch nicht in pädagogischer Hinsicht. Viele Kindergärten im Landkreis würden nämlich Waldtage oder Waldwochen anbieten.
17 
Hinzu komme, dass die damaligen Vorstandsmitglieder dem Landkreis vor Aufnahme des Kindergartenbetriebs versichert hätten, in den Anfangsjahren keine Förderung zu benötigen, wofür Zeugen benannt werden könnten. Das komme einem Verzicht auf Förderungsansprüche gleich. Wäre der tatsächliche Finanzierungsbedarf offen gelegt worden, hätte zum einen die Stadt T. das Kindergartengrundstück nicht zur Verfügung gestellt und zum anderen das Landesjugendamt nach § 45 SGB VIII i.V.m. § 22 LKJHG die Betriebserlaubnis verweigern müssen. Denn bei ungesicherter Finanzierung bestehe keine dauerhafte Betreuungsmöglichkeit und sei deswegen das Kindeswohl gefährdet.
18 
Eine Förderung durch den Landkreis scheide auch deswegen aus, weil es sich beim Kindergarten des Klägers auf Grund der Zusammensetzung der Gruppe (nahezu ausschließlich Kinder aus T.) nur um eine örtliche Einrichtung handele. Zudem fehle jeder Beleg für die Entstehung eines Abmangels. Der behauptete Abmangel in einer Größenordnung von 68.000 EUR jährlich widerspreche nicht nur dem Finanzplan des Klägers aus dem Jahr 2003, sondern auch einer Aufstellung des Klägers gegenüber der Gemeinde K. für das Kindergartenjahr 2007/2008.
19 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Bescheidungsklage ist begründet. Der Kläger besitzt aus § 74 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag vom 19.9.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs 5 Satz 2 VwGO). In Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten wurde zu Unrecht kein Ermessen ausgeübt; daher sind beide aufzuheben. Denn der Beklagte war über den gesamten beantragten Zeitraum hinweg für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig (dazu I.). Ein wirksamer Verzicht des Klägers auf die Förderung ist nicht erkennbar (dazu II.). Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liegen vor (dazu III.). Auch sind die ungeschriebenen Fördervoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels gegeben (dazu IV.) Schließlich steht das Regelerfordernis der Anerkennung des Trägers nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht entgegen (dazu V).
I.
21 
Der Beklagte war vom 1.9.2003 bis zum 31.12.2005 für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig .
22 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von Trägern der freien Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urt. v. 25.4.2002, BVerwGE 116, 227). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in allen von September 2003 bis Dezember 2005 geltenden Fassungen die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, somit auch der Beklagte.
23 
Seine Zuständigkeit ist im gesamten beantragten Zeitraum nicht durch eine ausschließliche Zuständigkeit der Stadt T. abgelöst worden. War somit auch der Beklagte im gesamten Antragszeitraum für die Förderung von Kindergärten freier Träger zuständig, kann es nicht maßgeblich darauf ankommen, dass die Einrichtung des Klägers, wiewohl überörtlich ausgelegt, fast ausschließlich von Kindern der Standortgemeinde genutzt wird, also faktisch örtlichen Charakter besitzt.
24 
1. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nämlich geklärt, dass der Beklagte kraft Gesetzes für die Kalenderjahre 2003 und 2004 zur Förderung zuständig war (vgl. Urt. v. 18.12.2006, VBlBW 2007, 294). Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation des Beklagten und anderer Landkreise, durch das Inkrafttreten von § 8 Abs. 1 des KGaG zum 1.1.2004 sei die ausschließliche Förderzuständigkeit auf die Gemeinden übertragen worden, nicht angeschlossen.
25 
Zwar lässt § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKHJG eine Übertragung einzelner Aufgaben der Jugendhilfe durchöffentlich-rechtlichen Vertrag auf die Gemeinden zu und hat der Beklagte mit der Stadt T. am 5.3.1999 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. /328 der Akten des Beklagten) abgeschlossen. Dieser betrifft aber seinem Wortlaut nach nur die Aufgabe „der Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen nach § 8 Abs. 6 Kindergartengesetz“ und gerade nicht den gesamten Bereich der Kindergartenförderung.
26 
2. Nichts anderes gilt für das Kalenderjahr 2005 . Denn entgegen der Ansicht des Beklagten war im Jahr 2005 in Baden-Württemberg eine eindeutige ausschließliche Zuweisung der Förderzuständigkeit an die Gemeinden noch nicht erfolgt. Zwar haben sich zum 1.1.2005 oder jedenfalls im Laufe des Jahres 2005 folgende Vorschriften geändert: Im Bundesrecht wurde in § 69 SGB VIII in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung durch das „TAG“ (Gesetz vom 27.12.2004, BGBl. I, S. 3852) zum 1.1.2005 ein neuer Absatz 5, der zunächst nur aus einem Satz bestand, eingefügt, wonach Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtlicher Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen herangezogen werden können. Zum 1.10.2005 wurde dieser Absatz 5 durch das „KICK“ (Gesetz vom 8.9.2005, BGBl. I, S. 2729; vgl. auch BT-Drs. 15/5616, S. 11) um zwei Sätze erweitert: „Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.“ Zudem wurde bereits zum 1.1.2005 die neue Bestimmung des § 74a SGB in das SGB VIII eingefügt (ebenfalls durch das „TAG“). Nach Satz 1 dieser Bestimmung regelt die Finanzierung von Tagesseinrichtungen das Landesrecht. Im Landesrecht änderte sich durch die Bekanntmachung der Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG vom 14.5.2005, GBl. S. 376) die Fassung der §§ 5 und 6, welche die Aufgaben der Kommunen regeln, jedoch nicht. Auch § 8 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten (KiTaG) änderte sich im Laufe des Jahres 2005 nicht, sondern erst zum 1.1.2006 (vgl. G. v. 14.2.2006, GBl. S. 30). Selbst wenn § 74a SGB VIII für die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder § 74 SGB VIII vollständig ersetzen sollte, bedarf diese neue Norm einer landesrechtlichen Ausfüllung. Diese ist aber - was die Förderzuständigkeit der Kommunen betrifft - in Baden-Württemberg erst zum 1.1.2006 in Kraft getreten und kann daher die Förderzuständigkeit des Beklagten für das Kalenderjahr 2005 nicht beeinflussen (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2007 - 8 K 2294/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 27.7.2007 - 9 K 4264/06 -; Wabnitz, Der Rechtsanspruch von Trägern der freien Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII, ZKJ 2007, 189, 191; ähnlich für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz OVG RP, 24.1.2008 - 7 A 10974/07 - ).
II.
27 
Der Kläger hat nicht auf die Förderung durch den Beklagten im Antragszeitraum verzichtet .
28 
Zwar mag Manches dafür sprechen, dass der Kläger sich in der Gründungsphase hinsichtlich seiner Angaben zum prognostizierten Finanzbedarf nicht korrekt verhalten hat. Ein wirksamer Verzicht auf Förderung im Antragszeitraum ist durch dieses Verhalten jedoch nicht begründet worden. Dabei kann offen bleiben, ob für die Frage der Wirksamkeit des Verzichts die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB I Anwendung findet, wogegen manches spricht (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 29.6.2007 - 9 K 2361/06 -). Immerhin wäre dann eine analoge Anwendung zu erwägen (vgl. nochmals VG Stuttgart, a.a.O.), was dazu führen würde, dass es im vorliegenden Fall an der notwendigen Schriftform fehlte. Selbst wenn man sogar die Schriftform für entbehrlich halten sollte, bedürfte es jedoch wegen der erheblichen Folgen für den Betroffenen zumindest eines hinreichend bestimmten Verzichts einschließlich eines bestimmten Zeitraums. Jedenfalls daran fehlt es vorliegend. Auch der Beklagte behauptet nämlich nicht, dass der Kläger ohne zeitliche Einschränkung auf eine Förderung verzichtet habe. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Verzicht dürfte für die ersten drei Jahre geäußert worden sein. Das stimmt aber mit den maßgeblichen schriftlichen Stellungnahmen der Klägerseite vor Beginn des Kindergartenbetriebs nicht überein. So umfasst der klägerische Finanzplan vom August 2003 gerade keine drei Jahre, sondern nur 15 Monate (September 2003 bis Ende 2004). Und im Schreiben an den damaligen Landrat vom 3.7.2003, auf das sich der Beklagte beruft, hatte der Kläger sogar ausgeführt „da wir als Kindergarten eine finanzielle Bezuschussung benötigen, … Fakt ist, dass die Einrichtung einen sehr geringen Kostenaufwand birgt“. Weichen somit Vortrag des Beklagten und die Aktenlage zur Frage eines hinreichend bestimmten Verzichtszeitraums erheblich voneinander ab, besteht kein Anlass, die vom Beklagten angebotenen Zeugen für mündliche Äußerungen der Vertreter des Klägers in der Phase vor Aufnahme des Kindergartenbetriebes zu vernehmen.
III.
29 
Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lagen im beantragten Zeitraum vor.
30 
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung freier Träger von deren Bereitschaft abhängig gemacht werden, ihre Einrichtung nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Beklagte hat angegeben, dass er eine solche Erklärung vom Kläger schon nicht verlangt hat.
31 
Gemäß 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII muss der Träger der freien Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Der Beklagte hat zwar - erstmals zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung und nur auf Anfrage des Berichterstatters - die Voraussetzungen „des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 SGB VIII“ bestritten. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die beiden Gründer des Klägers dem Beklagten unbekannt gewesen waren und keine Referenzen vorweisen konnten. Damit ist allerdings nur dargetan, dass dem Beklagten bei Aufnahme des Kindergartenbetriebs des Klägers eine Beurteilung z.B. der fachlichen Voraussetzungen des Klägers noch nicht möglich war. Dagegen ist noch nicht einmal behauptet worden, dass erst am Tag der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe, dem 7.9.2005, die fachlichen und übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Dies wäre auch verwunderlich, da § 75 Abs. 1 SGB VIII für die Anerkennung als freier Träger teilweise noch weitergehende Anforderungen als § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt. So verlangt insbesondere Nr. 3 des § 75 Abs. 1 SGB VIII, dass der Träger auf Grund seiner sachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen „nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten“ imstande ist.
32 
Daraus folgt, dass aus der Versagung der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe im Sommer 2003 nicht gefolgert werden kann, dass damit zugleich bestandskräftig festgestellt worden ist, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Vielmehr dürften die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zu einem Zeitpunkt (erheblich) vor der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen. Wann dies der Fall gewesen sein soll, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Anfang an vorgelegen haben, was sich erst später feststellen ließ.
33 
Rechtsfolge des § 74 Abs. 1 Satz 1 ist allerdings (nur) die Sollförderung.Es muss also auch atypische Ausnahmefälle geben, in denen kein Förderanspruch besteht. Die hier vom Beklagten geltend gemachten Umstände betreffen jedoch nicht einen generellen Ausschluss des Klägers von der Förderung, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum, nämlich den vor der Anerkennung des Trägers. Daher sind sie im Rahmen der Atypik des § 74 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (nachfolgend V.) zu prüfen.
IV.
34 
Auch die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels bei ihrem Betrieb liegen vor.
35 
1. Für die Einrichtung des Klägers besteht ein Bedarf im Sinne des SGB VIII.
36 
Aus der Pflicht zum verantwortungsvollen Umfang mit Steuermitteln folgt die Pflicht des Beklagten, keine Einrichtungen zu fördern, für die kein Bedarf besteht. Daher prüft auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.12.2006 (a.a.O.) den Bedarf für die dort im Streit befindliche Einrichtung. Allerdings kann nach seiner Rechtsprechung und der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urt. v. 25.11.2004, NVwZ 2005, 825) der „Bedarf“ im Sinne des SGB VIII nicht nur in quantitativer Hinsicht durch einen Vergleich der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter bestimmt werden. Dass eine solche Bedarfsbestimmung für den Beklagten, der zusammen mit den Kommunen in den vergangenen Jahren in die bisherigen Kindergartenstrukturen investiert hat und in dessen Gebiet derzeit ein Überangebot an Plätzen besteht, wünschenswert wäre, steht außer Frage.
37 
Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII wird die Jugendhilfe geprägt durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normiert ein Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, auf das § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII n.F. gerade bei der Kindergartenförderung nochmals besonders hinweist.
38 
Zwar wird im Unterschied zum Waldorfkindergarten, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2006 zugrunde lag, nicht behauptet werden können, der Kläger befriedige einen Bedarf nach anderweitiger (weltanschaulicher) Wertorientierung neben den vorhandenen kommunalen und kirchlichen Kindergärten. Doch bietet er eine deutlich abgrenzbare Methodik und Arbeitsform der Kindererziehung an, die im Übrigen bundesweit in über 300 Kindergärten bereits praktiziert wird (vgl. www.waldkinder.de). Zwei der wesentlichen Ziele der Konzeption des Kindergartens des Klägers, durch Verzicht auf vorgefertigtes Spielzeug zur Suchtprävention und durch den ständigen Aufenthalt im Freien zur Stärkung des Immunsystems beizutragen, können durch Waldtage oder Waldwochen in herkömmlichen Kindergartenformen nicht erreicht werden. Dass Waldkindergartenplätze in der Nähe des Standorts des Klägers in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, behauptet auch der Beklagte nicht. Schließlich ist die Nachfrage nach der Einrichtung des Klägers abgesehen von der Startphase im Wesentlichen stabil geblieben.
39 
2. Die Möglichkeit des Entstehens eines Abmangels beim Betrieb der Einrichtung des Klägers liegt auf der Hand.
40 
Ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach setzt keinen genau bezifferten Abmangel voraus. Es muss nur möglich sein, dass ein Abmangel entstanden ist. Ein Förderanspruch dem Grunde nach scheidet nur dann aus, wenn eine Einrichtung eindeutig mit Überschüssen arbeitet. Zwar mag Manches dafür sprechen, dass bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein „Abmangel“ bislang nicht entstanden sein dürfte, da es dem Kläger durch Stundung der Erwerbseinkommen der Erzieher und Aufnahme eines Privatdarlehens gelungen ist, ausbleibende Fördermittel des Beklagten zu kompensieren. § 74 Abs. 1 bis 3 SGB VIII gestaltet die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe jedoch nicht als Förderung zur Überwindung aktueller Notlagen aus, was die Darlegung eines Scheiterns des Betriebs der Einrichtung auch bei nur kurzfristigem Ausbleiben der Förderung des Beklagten voraussetzen würde. Vielmehr geht der Förderanspruch der Träger der freien Jugendhilfe darüber hinaus. Werden Eigenleistungen der Träger über das in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII genannte Maß hinaus erbracht, gerade um eine beantragte aber ausgebliebene Förderung durch den Beklagten zu kompensieren, kann dies nicht zum Verlust der Förderbedürftigkeit führen.
V.
41 
Schließlich steht auch das Regelerfordernis des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aus den besonderen Umständen des Einzelfalls einer Förderung des Klägersfür Zeiträume vor seiner Anerkennung als freier Träger nicht entgegen.
42 
Der Kläger begehrt fraglos eine auf Dauer angelegte Förderung. Daher muss nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regelmäßig seine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt sein. Diese ist seit 7.9.2005 erfolgt. Es erscheint schon fraglich, ob der Wortlaut der genannten Bestimmung die rückwirkende Förderung von Zeiträumen, die vor der Anerkennung liegen, ausschließen will (dazu 1.). Jedenfalls ist aber eine solche rückwirkende Förderung in Ausnahmefällen möglich (dazu 2.). Ein solcher lässt sich hier trotz des Verhaltens des Klägers bejahen (dazu 3.). Allerdings gilt dies nur für einen Anspruch dem Grunde nach (dazu 4.).
43 
1. Nach dem Wortlaut von § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erscheint schon fraglich, ob die Anerkennung demBeginn des Förderzeitraums vorausgehen muss.
44 
Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. § 9 Abs. 1 des alten JWG lautete: „Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur unterstützt werden, wenn sie … öffentlich anerkannt sind“. Im Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 1.12.1989 (BT-Drs. 11/5948, S. 22 f. u. 97 f.) wollte der Gesetzgeber auf einen Bezug zur Anerkennung des Trägers vollständig verzichten. Zur Begründung wurde gerade auf die Chancen für örtliche Initiativen, Selbsthilfegruppen und Modellprojekte neuer Träger verwiesen. Im Gesetzgebungsverfahren konnte sich dieser Ansatz in Reinform allerdings nicht durchsetzen. Stattdessen wurde im damaligen § 66 Abs. 1 KJHG ein neuer Satz 2 mit der heutigen Formulierung eingefügt: „Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger….“ Zur Begründung (vgl. BT-Drs. 11/6748, S. 82) wurde ausgeführt: „Durch die Verknüpfung der Förderung mit der Anerkennung … wird sichergestellt, dass eine auf längere Zeit angelegte Förderung grundsätzlich nur Trägern zugute kommt, die die Gewährung von Kontinuität bieten“. Dies könnte dafür sprechen, dass dem Gesetzgeber vor allem an der Verhinderung der umgekehrten Situation gelegen war, nämlich der Aufnahme einer Förderung und ihrer jahrelangen Fortsetzung, ohne dass der Geförderte die Anerkennung nach § 75 SGB VIII erreichen kann.
45 
2. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgt, sind nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Gesetzgebungsgeschichte Ausnahmefälle denkbar, bei deren Vorliegen Zeiträume, die vor der Anerkennung liegen, gefördert werden können (so wohl auch Kunkel/Steffan in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 74 Rn. 15; Schellhorn, Komm. z. SGB VIII, 2. Aufl., § 74 Rn. 11; Krug/Riehle, Komm. zum SGB VIII, Stand 1.1.2008, § 74 S. 14). Zu den in den Gesetzesmaterialien und Kommentierungen genannten Ausnahmen gehört - mit vielfältigen Nuancen - die Gründung eines neuen Trägers (mit kleinem Förderverein), da dieser anderenfalls die Gründung einer Einrichtung, für die jugendhilferechtlicher Bedarf besteht, kaum erreichen könnte.
46 
Ist bundesrechtlich somit im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Förderung von Zeiträumen vor der Anerkennung möglich, können landesrechtliche Vorschriften, die strikter formuliert sind, dem nicht entgegenstehen, da sie insoweit bundesrechtswidrig sind.
47 
3. Allerdings dürfte es zulässig sein, in die Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls auch weitere Umstände einfließen zu lassen, etwa das Verhalten des Klägers in der Gründungsphase.
48 
Wie bereits dargelegt, haben die damaligen Verantwortlichen des Klägers möglicherweise in vorwerfbarer Weise über den Finanzbedarf zu täuschen versucht, was aber keiner endgültigen Entscheidung bedarf. Denn aus den besonderen Umständen des Einzelfalles würde selbst ein unterstellter vorsätzlicher Täuschungsversuch hier nicht zu einer Verneinung der Atypik führen. Die damals maßgeblichen Behörden haben nämlich die fehlerhafte Finanzplanung sogleich durchschaut und gleichwohl daraus keinerlei Konsequenzen in Hinblick auf die Ermöglichung der Aufnahme des Betriebs des Kindergartens des Klägers gezogen:
49 
Der Vertreter des damaligen LWV - Landesjugendamt - schrieb am 28.8.2003 an den Kläger. „… Ihren Finanzplan habe ich erhalten. Gestatten Sie mir, dass ich Sie darauf hinweise, dass es unmöglich ist, einen Kreditbetrag als Überschuss auszuweisen. Müssen Sie keine Pacht für das Waldgrundstück bezahlen? Ich raten Ihnen dringend, einen in Finanzangelegenheiten erfahrenen Menschen zu suchen …“. Gleichwohl erteilte der LWV wenige Tage später die (befristete) Betriebserlaubnis und kam auf den Finanzplan nicht mehr zurück. Die Stadt T. erteilte die Zustimmung zur privatrechtlichen Nutzung des Waldgrundstücks am 26.8.2003, obgleich sie in diesem Schreiben darauf hinwies, „der Betrieb Ihrer Einrichtung ist für die Zeit vom 1.9.2003 bis 31.12.2005 nicht solide finanziert und bereits vom Tag der Inbetriebnahme defizitär. Die kalkulierten Einnahmen sind zum Teil kreditfinanziert, ohne dass Zins und Tilgung vorgesehen sind. Die Ausgaben im Bereich der Lohnkosten sind nicht marktgerecht.“
50 
4. Allerdings besteht auf Grund dessen nur ein Anspruch des Klägers auf Förderung von Zeiträumen vor seiner Anerkennung dem Grunde nach . Bei der Bemessung der Höhe der Förderung im Zeitraum vor der Anerkennung wird dem Beklagten voraussichtlich eine spürbare Herabstufung der Förderhöhe gegenüber jener im Zeitraum nach der Anerkennung zuzubilligen sein. Denn erst wenn die Anerkennung des zu Fördernden absehbar ist, hat der Beklagte Anlass, die Kürzung von Fördermitteln bei anderen Einrichtungen, die auf Grund des Besuchs der Einrichtung des Klägers deutlich weniger ausgelastet sind, zu erwägen und damit sein Gesamtförderkonzept zu überdenken.
51 
Da der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des nach § 188 Satz 2 1. HS VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
52 
Beschluss vom 24. April 2008
53 
Der Gegenstandswert ist vom Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers und nach Anhörung des Beklagten nach §§ 33 Abs. 1 u. 23 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. RVG auf
54 
79.000.- EUR
55 
festzusetzen und nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bemessen, welche sich nach ständiger Rechtsprechung der Mitglieder Kammer (vgl. mit ausführlicher Begründung etwa Beschl. v. 24.7.2007 - 9 K 4499/06 -) am (gerundeten) hälftigen von Kläger behaupteten Abmangel für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu orientieren hat.

Gründe

 
20 
Die zulässige Bescheidungsklage ist begründet. Der Kläger besitzt aus § 74 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag vom 19.9.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs 5 Satz 2 VwGO). In Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten wurde zu Unrecht kein Ermessen ausgeübt; daher sind beide aufzuheben. Denn der Beklagte war über den gesamten beantragten Zeitraum hinweg für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig (dazu I.). Ein wirksamer Verzicht des Klägers auf die Förderung ist nicht erkennbar (dazu II.). Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liegen vor (dazu III.). Auch sind die ungeschriebenen Fördervoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels gegeben (dazu IV.) Schließlich steht das Regelerfordernis der Anerkennung des Trägers nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht entgegen (dazu V).
I.
21 
Der Beklagte war vom 1.9.2003 bis zum 31.12.2005 für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig .
22 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von Trägern der freien Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urt. v. 25.4.2002, BVerwGE 116, 227). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in allen von September 2003 bis Dezember 2005 geltenden Fassungen die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, somit auch der Beklagte.
23 
Seine Zuständigkeit ist im gesamten beantragten Zeitraum nicht durch eine ausschließliche Zuständigkeit der Stadt T. abgelöst worden. War somit auch der Beklagte im gesamten Antragszeitraum für die Förderung von Kindergärten freier Träger zuständig, kann es nicht maßgeblich darauf ankommen, dass die Einrichtung des Klägers, wiewohl überörtlich ausgelegt, fast ausschließlich von Kindern der Standortgemeinde genutzt wird, also faktisch örtlichen Charakter besitzt.
24 
1. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nämlich geklärt, dass der Beklagte kraft Gesetzes für die Kalenderjahre 2003 und 2004 zur Förderung zuständig war (vgl. Urt. v. 18.12.2006, VBlBW 2007, 294). Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation des Beklagten und anderer Landkreise, durch das Inkrafttreten von § 8 Abs. 1 des KGaG zum 1.1.2004 sei die ausschließliche Förderzuständigkeit auf die Gemeinden übertragen worden, nicht angeschlossen.
25 
Zwar lässt § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKHJG eine Übertragung einzelner Aufgaben der Jugendhilfe durchöffentlich-rechtlichen Vertrag auf die Gemeinden zu und hat der Beklagte mit der Stadt T. am 5.3.1999 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. /328 der Akten des Beklagten) abgeschlossen. Dieser betrifft aber seinem Wortlaut nach nur die Aufgabe „der Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen nach § 8 Abs. 6 Kindergartengesetz“ und gerade nicht den gesamten Bereich der Kindergartenförderung.
26 
2. Nichts anderes gilt für das Kalenderjahr 2005 . Denn entgegen der Ansicht des Beklagten war im Jahr 2005 in Baden-Württemberg eine eindeutige ausschließliche Zuweisung der Förderzuständigkeit an die Gemeinden noch nicht erfolgt. Zwar haben sich zum 1.1.2005 oder jedenfalls im Laufe des Jahres 2005 folgende Vorschriften geändert: Im Bundesrecht wurde in § 69 SGB VIII in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung durch das „TAG“ (Gesetz vom 27.12.2004, BGBl. I, S. 3852) zum 1.1.2005 ein neuer Absatz 5, der zunächst nur aus einem Satz bestand, eingefügt, wonach Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtlicher Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen herangezogen werden können. Zum 1.10.2005 wurde dieser Absatz 5 durch das „KICK“ (Gesetz vom 8.9.2005, BGBl. I, S. 2729; vgl. auch BT-Drs. 15/5616, S. 11) um zwei Sätze erweitert: „Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.“ Zudem wurde bereits zum 1.1.2005 die neue Bestimmung des § 74a SGB in das SGB VIII eingefügt (ebenfalls durch das „TAG“). Nach Satz 1 dieser Bestimmung regelt die Finanzierung von Tagesseinrichtungen das Landesrecht. Im Landesrecht änderte sich durch die Bekanntmachung der Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG vom 14.5.2005, GBl. S. 376) die Fassung der §§ 5 und 6, welche die Aufgaben der Kommunen regeln, jedoch nicht. Auch § 8 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten (KiTaG) änderte sich im Laufe des Jahres 2005 nicht, sondern erst zum 1.1.2006 (vgl. G. v. 14.2.2006, GBl. S. 30). Selbst wenn § 74a SGB VIII für die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder § 74 SGB VIII vollständig ersetzen sollte, bedarf diese neue Norm einer landesrechtlichen Ausfüllung. Diese ist aber - was die Förderzuständigkeit der Kommunen betrifft - in Baden-Württemberg erst zum 1.1.2006 in Kraft getreten und kann daher die Förderzuständigkeit des Beklagten für das Kalenderjahr 2005 nicht beeinflussen (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2007 - 8 K 2294/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 27.7.2007 - 9 K 4264/06 -; Wabnitz, Der Rechtsanspruch von Trägern der freien Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII, ZKJ 2007, 189, 191; ähnlich für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz OVG RP, 24.1.2008 - 7 A 10974/07 - ).
II.
27 
Der Kläger hat nicht auf die Förderung durch den Beklagten im Antragszeitraum verzichtet .
28 
Zwar mag Manches dafür sprechen, dass der Kläger sich in der Gründungsphase hinsichtlich seiner Angaben zum prognostizierten Finanzbedarf nicht korrekt verhalten hat. Ein wirksamer Verzicht auf Förderung im Antragszeitraum ist durch dieses Verhalten jedoch nicht begründet worden. Dabei kann offen bleiben, ob für die Frage der Wirksamkeit des Verzichts die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB I Anwendung findet, wogegen manches spricht (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 29.6.2007 - 9 K 2361/06 -). Immerhin wäre dann eine analoge Anwendung zu erwägen (vgl. nochmals VG Stuttgart, a.a.O.), was dazu führen würde, dass es im vorliegenden Fall an der notwendigen Schriftform fehlte. Selbst wenn man sogar die Schriftform für entbehrlich halten sollte, bedürfte es jedoch wegen der erheblichen Folgen für den Betroffenen zumindest eines hinreichend bestimmten Verzichts einschließlich eines bestimmten Zeitraums. Jedenfalls daran fehlt es vorliegend. Auch der Beklagte behauptet nämlich nicht, dass der Kläger ohne zeitliche Einschränkung auf eine Förderung verzichtet habe. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Verzicht dürfte für die ersten drei Jahre geäußert worden sein. Das stimmt aber mit den maßgeblichen schriftlichen Stellungnahmen der Klägerseite vor Beginn des Kindergartenbetriebs nicht überein. So umfasst der klägerische Finanzplan vom August 2003 gerade keine drei Jahre, sondern nur 15 Monate (September 2003 bis Ende 2004). Und im Schreiben an den damaligen Landrat vom 3.7.2003, auf das sich der Beklagte beruft, hatte der Kläger sogar ausgeführt „da wir als Kindergarten eine finanzielle Bezuschussung benötigen, … Fakt ist, dass die Einrichtung einen sehr geringen Kostenaufwand birgt“. Weichen somit Vortrag des Beklagten und die Aktenlage zur Frage eines hinreichend bestimmten Verzichtszeitraums erheblich voneinander ab, besteht kein Anlass, die vom Beklagten angebotenen Zeugen für mündliche Äußerungen der Vertreter des Klägers in der Phase vor Aufnahme des Kindergartenbetriebes zu vernehmen.
III.
29 
Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lagen im beantragten Zeitraum vor.
30 
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung freier Träger von deren Bereitschaft abhängig gemacht werden, ihre Einrichtung nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Beklagte hat angegeben, dass er eine solche Erklärung vom Kläger schon nicht verlangt hat.
31 
Gemäß 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII muss der Träger der freien Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Der Beklagte hat zwar - erstmals zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung und nur auf Anfrage des Berichterstatters - die Voraussetzungen „des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 SGB VIII“ bestritten. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die beiden Gründer des Klägers dem Beklagten unbekannt gewesen waren und keine Referenzen vorweisen konnten. Damit ist allerdings nur dargetan, dass dem Beklagten bei Aufnahme des Kindergartenbetriebs des Klägers eine Beurteilung z.B. der fachlichen Voraussetzungen des Klägers noch nicht möglich war. Dagegen ist noch nicht einmal behauptet worden, dass erst am Tag der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe, dem 7.9.2005, die fachlichen und übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Dies wäre auch verwunderlich, da § 75 Abs. 1 SGB VIII für die Anerkennung als freier Träger teilweise noch weitergehende Anforderungen als § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt. So verlangt insbesondere Nr. 3 des § 75 Abs. 1 SGB VIII, dass der Träger auf Grund seiner sachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen „nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten“ imstande ist.
32 
Daraus folgt, dass aus der Versagung der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe im Sommer 2003 nicht gefolgert werden kann, dass damit zugleich bestandskräftig festgestellt worden ist, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Vielmehr dürften die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zu einem Zeitpunkt (erheblich) vor der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen. Wann dies der Fall gewesen sein soll, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Anfang an vorgelegen haben, was sich erst später feststellen ließ.
33 
Rechtsfolge des § 74 Abs. 1 Satz 1 ist allerdings (nur) die Sollförderung.Es muss also auch atypische Ausnahmefälle geben, in denen kein Förderanspruch besteht. Die hier vom Beklagten geltend gemachten Umstände betreffen jedoch nicht einen generellen Ausschluss des Klägers von der Förderung, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum, nämlich den vor der Anerkennung des Trägers. Daher sind sie im Rahmen der Atypik des § 74 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (nachfolgend V.) zu prüfen.
IV.
34 
Auch die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels bei ihrem Betrieb liegen vor.
35 
1. Für die Einrichtung des Klägers besteht ein Bedarf im Sinne des SGB VIII.
36 
Aus der Pflicht zum verantwortungsvollen Umfang mit Steuermitteln folgt die Pflicht des Beklagten, keine Einrichtungen zu fördern, für die kein Bedarf besteht. Daher prüft auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.12.2006 (a.a.O.) den Bedarf für die dort im Streit befindliche Einrichtung. Allerdings kann nach seiner Rechtsprechung und der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urt. v. 25.11.2004, NVwZ 2005, 825) der „Bedarf“ im Sinne des SGB VIII nicht nur in quantitativer Hinsicht durch einen Vergleich der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter bestimmt werden. Dass eine solche Bedarfsbestimmung für den Beklagten, der zusammen mit den Kommunen in den vergangenen Jahren in die bisherigen Kindergartenstrukturen investiert hat und in dessen Gebiet derzeit ein Überangebot an Plätzen besteht, wünschenswert wäre, steht außer Frage.
37 
Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII wird die Jugendhilfe geprägt durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normiert ein Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, auf das § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII n.F. gerade bei der Kindergartenförderung nochmals besonders hinweist.
38 
Zwar wird im Unterschied zum Waldorfkindergarten, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2006 zugrunde lag, nicht behauptet werden können, der Kläger befriedige einen Bedarf nach anderweitiger (weltanschaulicher) Wertorientierung neben den vorhandenen kommunalen und kirchlichen Kindergärten. Doch bietet er eine deutlich abgrenzbare Methodik und Arbeitsform der Kindererziehung an, die im Übrigen bundesweit in über 300 Kindergärten bereits praktiziert wird (vgl. www.waldkinder.de). Zwei der wesentlichen Ziele der Konzeption des Kindergartens des Klägers, durch Verzicht auf vorgefertigtes Spielzeug zur Suchtprävention und durch den ständigen Aufenthalt im Freien zur Stärkung des Immunsystems beizutragen, können durch Waldtage oder Waldwochen in herkömmlichen Kindergartenformen nicht erreicht werden. Dass Waldkindergartenplätze in der Nähe des Standorts des Klägers in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, behauptet auch der Beklagte nicht. Schließlich ist die Nachfrage nach der Einrichtung des Klägers abgesehen von der Startphase im Wesentlichen stabil geblieben.
39 
2. Die Möglichkeit des Entstehens eines Abmangels beim Betrieb der Einrichtung des Klägers liegt auf der Hand.
40 
Ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach setzt keinen genau bezifferten Abmangel voraus. Es muss nur möglich sein, dass ein Abmangel entstanden ist. Ein Förderanspruch dem Grunde nach scheidet nur dann aus, wenn eine Einrichtung eindeutig mit Überschüssen arbeitet. Zwar mag Manches dafür sprechen, dass bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein „Abmangel“ bislang nicht entstanden sein dürfte, da es dem Kläger durch Stundung der Erwerbseinkommen der Erzieher und Aufnahme eines Privatdarlehens gelungen ist, ausbleibende Fördermittel des Beklagten zu kompensieren. § 74 Abs. 1 bis 3 SGB VIII gestaltet die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe jedoch nicht als Förderung zur Überwindung aktueller Notlagen aus, was die Darlegung eines Scheiterns des Betriebs der Einrichtung auch bei nur kurzfristigem Ausbleiben der Förderung des Beklagten voraussetzen würde. Vielmehr geht der Förderanspruch der Träger der freien Jugendhilfe darüber hinaus. Werden Eigenleistungen der Träger über das in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII genannte Maß hinaus erbracht, gerade um eine beantragte aber ausgebliebene Förderung durch den Beklagten zu kompensieren, kann dies nicht zum Verlust der Förderbedürftigkeit führen.
V.
41 
Schließlich steht auch das Regelerfordernis des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aus den besonderen Umständen des Einzelfalls einer Förderung des Klägersfür Zeiträume vor seiner Anerkennung als freier Träger nicht entgegen.
42 
Der Kläger begehrt fraglos eine auf Dauer angelegte Förderung. Daher muss nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regelmäßig seine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt sein. Diese ist seit 7.9.2005 erfolgt. Es erscheint schon fraglich, ob der Wortlaut der genannten Bestimmung die rückwirkende Förderung von Zeiträumen, die vor der Anerkennung liegen, ausschließen will (dazu 1.). Jedenfalls ist aber eine solche rückwirkende Förderung in Ausnahmefällen möglich (dazu 2.). Ein solcher lässt sich hier trotz des Verhaltens des Klägers bejahen (dazu 3.). Allerdings gilt dies nur für einen Anspruch dem Grunde nach (dazu 4.).
43 
1. Nach dem Wortlaut von § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erscheint schon fraglich, ob die Anerkennung demBeginn des Förderzeitraums vorausgehen muss.
44 
Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. § 9 Abs. 1 des alten JWG lautete: „Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur unterstützt werden, wenn sie … öffentlich anerkannt sind“. Im Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 1.12.1989 (BT-Drs. 11/5948, S. 22 f. u. 97 f.) wollte der Gesetzgeber auf einen Bezug zur Anerkennung des Trägers vollständig verzichten. Zur Begründung wurde gerade auf die Chancen für örtliche Initiativen, Selbsthilfegruppen und Modellprojekte neuer Träger verwiesen. Im Gesetzgebungsverfahren konnte sich dieser Ansatz in Reinform allerdings nicht durchsetzen. Stattdessen wurde im damaligen § 66 Abs. 1 KJHG ein neuer Satz 2 mit der heutigen Formulierung eingefügt: „Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger….“ Zur Begründung (vgl. BT-Drs. 11/6748, S. 82) wurde ausgeführt: „Durch die Verknüpfung der Förderung mit der Anerkennung … wird sichergestellt, dass eine auf längere Zeit angelegte Förderung grundsätzlich nur Trägern zugute kommt, die die Gewährung von Kontinuität bieten“. Dies könnte dafür sprechen, dass dem Gesetzgeber vor allem an der Verhinderung der umgekehrten Situation gelegen war, nämlich der Aufnahme einer Förderung und ihrer jahrelangen Fortsetzung, ohne dass der Geförderte die Anerkennung nach § 75 SGB VIII erreichen kann.
45 
2. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgt, sind nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Gesetzgebungsgeschichte Ausnahmefälle denkbar, bei deren Vorliegen Zeiträume, die vor der Anerkennung liegen, gefördert werden können (so wohl auch Kunkel/Steffan in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 74 Rn. 15; Schellhorn, Komm. z. SGB VIII, 2. Aufl., § 74 Rn. 11; Krug/Riehle, Komm. zum SGB VIII, Stand 1.1.2008, § 74 S. 14). Zu den in den Gesetzesmaterialien und Kommentierungen genannten Ausnahmen gehört - mit vielfältigen Nuancen - die Gründung eines neuen Trägers (mit kleinem Förderverein), da dieser anderenfalls die Gründung einer Einrichtung, für die jugendhilferechtlicher Bedarf besteht, kaum erreichen könnte.
46 
Ist bundesrechtlich somit im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Förderung von Zeiträumen vor der Anerkennung möglich, können landesrechtliche Vorschriften, die strikter formuliert sind, dem nicht entgegenstehen, da sie insoweit bundesrechtswidrig sind.
47 
3. Allerdings dürfte es zulässig sein, in die Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls auch weitere Umstände einfließen zu lassen, etwa das Verhalten des Klägers in der Gründungsphase.
48 
Wie bereits dargelegt, haben die damaligen Verantwortlichen des Klägers möglicherweise in vorwerfbarer Weise über den Finanzbedarf zu täuschen versucht, was aber keiner endgültigen Entscheidung bedarf. Denn aus den besonderen Umständen des Einzelfalles würde selbst ein unterstellter vorsätzlicher Täuschungsversuch hier nicht zu einer Verneinung der Atypik führen. Die damals maßgeblichen Behörden haben nämlich die fehlerhafte Finanzplanung sogleich durchschaut und gleichwohl daraus keinerlei Konsequenzen in Hinblick auf die Ermöglichung der Aufnahme des Betriebs des Kindergartens des Klägers gezogen:
49 
Der Vertreter des damaligen LWV - Landesjugendamt - schrieb am 28.8.2003 an den Kläger. „… Ihren Finanzplan habe ich erhalten. Gestatten Sie mir, dass ich Sie darauf hinweise, dass es unmöglich ist, einen Kreditbetrag als Überschuss auszuweisen. Müssen Sie keine Pacht für das Waldgrundstück bezahlen? Ich raten Ihnen dringend, einen in Finanzangelegenheiten erfahrenen Menschen zu suchen …“. Gleichwohl erteilte der LWV wenige Tage später die (befristete) Betriebserlaubnis und kam auf den Finanzplan nicht mehr zurück. Die Stadt T. erteilte die Zustimmung zur privatrechtlichen Nutzung des Waldgrundstücks am 26.8.2003, obgleich sie in diesem Schreiben darauf hinwies, „der Betrieb Ihrer Einrichtung ist für die Zeit vom 1.9.2003 bis 31.12.2005 nicht solide finanziert und bereits vom Tag der Inbetriebnahme defizitär. Die kalkulierten Einnahmen sind zum Teil kreditfinanziert, ohne dass Zins und Tilgung vorgesehen sind. Die Ausgaben im Bereich der Lohnkosten sind nicht marktgerecht.“
50 
4. Allerdings besteht auf Grund dessen nur ein Anspruch des Klägers auf Förderung von Zeiträumen vor seiner Anerkennung dem Grunde nach . Bei der Bemessung der Höhe der Förderung im Zeitraum vor der Anerkennung wird dem Beklagten voraussichtlich eine spürbare Herabstufung der Förderhöhe gegenüber jener im Zeitraum nach der Anerkennung zuzubilligen sein. Denn erst wenn die Anerkennung des zu Fördernden absehbar ist, hat der Beklagte Anlass, die Kürzung von Fördermitteln bei anderen Einrichtungen, die auf Grund des Besuchs der Einrichtung des Klägers deutlich weniger ausgelastet sind, zu erwägen und damit sein Gesamtförderkonzept zu überdenken.
51 
Da der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des nach § 188 Satz 2 1. HS VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
52 
Beschluss vom 24. April 2008
53 
Der Gegenstandswert ist vom Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers und nach Anhörung des Beklagten nach §§ 33 Abs. 1 u. 23 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. RVG auf
54 
79.000.- EUR
55 
festzusetzen und nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bemessen, welche sich nach ständiger Rechtsprechung der Mitglieder Kammer (vgl. mit ausführlicher Begründung etwa Beschl. v. 24.7.2007 - 9 K 4499/06 -) am (gerundeten) hälftigen von Kläger behaupteten Abmangel für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu orientieren hat.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

§ 1 Abs. 4KiTaGVO ist unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5 als Gesamtschuldner, der Antragsgegner 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006.
Die Antragsteller sind Träger von Waldorfkindergärten. Sie sind als Mitglieder des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt. Die Kindergärten werden nach der jeweiligen Satzung i.S.d. Waldorfpädagogik als einer bestimmten Grundrichtung der Erziehung i.S.d. § 9 SGB VIII betrieben. Alle Einrichtungen haben ein gemeindeübergreifendes Einzugsgebiet, d.h. außer von Kindern aus den Standortgemeinden … werden sie auch von Kindern aus benachbarten Gemeinden besucht. Die Kindergärten sind entweder gar nicht (Antragsteller zu 2 und 3) oder teilweise (Antragsteller zu 1 mit zwei von drei und Antragsteller zu 4 mit einer von drei Kindergartengruppen) in die Bedarfsplanung der jeweiligen Standortgemeinde aufgenommen.
Die bisherige finanzielle Förderung der Antragsteller war unterschiedlich: Der Antragsteller zu 1 erhielt von der Stadt ... einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe der Landesmittel, der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Die Nachbargemeinden gewährten als Wohnsitzgemeinden ebenfalls keine Zuschüsse; für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller zu 2 erhielt von der Stadt ... im Jahr 2005 Zuschüsse zu den Betriebsausgaben in Höhe von 24.000,-- EUR als Freiwilligkeitsleistung; für das Jahr 2006 ist eine gleich hohe Förderung zugesagt. Diese Förderung orientiert sich an dem Betrag, den der Antragsteller vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Kindergartengesetz vom 09.04.2003 (KGaG 2004) am 01.01.2004 als Landesförderung vom Kreis erhielt. Der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor dem Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben; auch die Nachbargemeinden leisteten als Wohnsitzgemeinden bisher keine Zuschüsse. Für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller Ziffer 3 erhält von der Stadt ... Zuschüsse aufgrund eines Vertrags, der mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 abgeschlossen wurde. Darin verpflichtet sich die Stadt zu Zuschüssen in Höhe von 50 % eines durch sonstige öffentliche Zuschüsse nicht gedeckten Investitionsaufwands sowie zu einem Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 3 KGaG 2004 zuzüglich einer Freiwilligkeitsleistung nach § 8 Abs. 4 KGaG 2004 in Höhe von 80 % verbleibender nicht gedeckter Betriebsausgaben. Der Kreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Die Nachbargemeinden ... und ... gewährten als Wohnsitzgemeinden aufgrund einer Vereinbarung Zuschüsse in Höhe von 70,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2005/2006, in Höhe von 90,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2006/2007 und 110,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2007/2008; die übrigen Wohnsitzgemeinden leisten keine Zuschüsse. Für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller zu 4 erhielt von der Stadt ... im Jahr 2005 Zuschüsse zu den Betriebsausgaben für eine in die Bedarfsplanung aufgenommene Gruppe nach § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG mit dem Mindestförderungssatz von 63 %; für die zweite Gruppe, die wie die erste von ... Kindern besucht wird, erfolgte lediglich eine Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG in Höhe des Mindestfördersatzes von 31,5 %; für die dritte Gruppe, die von Kindern aus den Nachbargemeinden besucht wird, wurde eine Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG beantragt. Wegen der Aufnahme der zweiten Gruppe in die Kindergartenbedarfspläne 2005/2006 und 2006/2007 der Stadt ... und eine dementsprechende Förderung sind eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Freiburg sowie ein Widerspruchsverfahren anhängig. Der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Auch die Nachbargemeinden als Wohnsitzgemeinden leisteten keine Zuschüsse; für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt.
Mit dem am 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 09.04.2003 (GBl. S. 164) – im Folgenden abgekürzt: KGaG 2004 - wurde die finanzielle Förderung der Kindergärten grundlegend geändert: An die Stelle der bisherigen dualen Förderung der Kindergartenträger durch Land und Gemeinden trat die Förderzuständigkeit durch die Gemeinden („Kommunalisierung“). Damit sollte zur Weiterentwicklung des Kindergartenwesens die auf kommunaler Ebene liegende Planungsverantwortung mit der Zuständigkeit für die Förderung der Einrichtungen gebündelt werden. Die Übertragung der Finanzierungszuständigkeit wurde auch deshalb als erforderlich angesehen, um vor dem Hintergrund des bestehenden Platzbedarfs für unter Dreijährige und der in den kommenden Jahren weiter zurückgehenden Kinderzahlen einen noch zielgerichteteren Ausbau des Platzangebots zu gewährleisten. Zum Ausgleich ihrer Aufwendungen wurde den Gemeinden nach § 29 b FAG im kommunalen Finanzausgleich ein entsprechender Betrag zugewiesen - zur Zeit jährlich insgesamt 394 Millionen EURO. Nach § 8 Abs. 1 KGaG erhielten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG bestimmte, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kam gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelten die Höhe der Förderung (mindestens 63 %, bei Gemeinden mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben). Die darüber hinaus gehende Förderung sollte auf örtlicher Ebene auf der Grundlage einer landesweiten Rahmenvereinbarung zwischen kommunalen Landesverbänden, Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe vereinbart werden (§ 8 Abs. 4 und 5 KGaG; vgl. zu alldem auch die Begründung zum Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drs. 13/1739 S. 1 f. und 9 f. sowie Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) wurde dessen Bezeichnung in „Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)“ geändert und unter anderem die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen in § 8 Abs. 3 neu geregelt. Zur Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Lt.-Drs. 13/4869) wird ausgeführt, dass die bisherige Zuschussregelung für Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich nicht ausreichend gewesen sei. Sie habe in einigen Fällen dazu geführt, dass für solche Kindergärten kein Zuschuss oder ein Zuschuss gewährt worden sei, der unterhalb des Zuschusses für solche Einrichtungen liege, die ausschließlich von Kindern aus dem Gebiet der eigenen Gemeinde besucht worden seien. Außerdem solle mit der Änderung der bundesgesetzlichen Neuregelung dem ab 01.10.2005 geänderten § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII Rechnung getragen werden, wonach für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen ist.
§ 8 KiTaG hat folgenden Wortlaut:
§ 8
Förderung von Einrichtungen freier Träger
(1) Für die Förderung von Einrichtungen freier Träger im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß §§ 69 Abs. 5 und 74 a SGB VIII die Gemeinden zuständig.
(2) Träger von Einrichtungen der Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 entsprechen, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 vom Hundert der Betriebsausgaben. Für Einrichtungen im Sinne von Satz 1 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können Ausnahmen zugelassen werden. In diesen Fällen beträgt der Zuschuss mindestens 31,5 vom Hundert der Betriebsausgaben der gesamten Gruppe.
10 
(3) Träger von Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten von der Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes einen jährlichen platzbezogenen Zuschuss für jeden nicht in der Bedarfsplanung enthaltenen Platz, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Änderungen der Rechtsverordnung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein.
11 
(4) Eine über die Absätze 2 und 3 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt.
12 
(5) ….
13 
(6) Die Kommunalen Landesverbände schließen mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die Verträge im Sinne von Absatz 4.
14 
Die aufgrund von § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG erlassene Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006 (GBl. S. 224) lautet wie folgt:
§ 1
15 
(1) Der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in
16 
1.  Halbtagskindergärten 600 Euro,
2.  Regelkindergärten 720 Euro,
3.  Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten 840 Euro,
4.  Tageseinrichtungen mit altersgemischten
Gruppen
984 Euro,
5.  Ganztagskindergärten  1320 Euro.
17 
(2) Der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinde beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in Kinderkrippen mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von
18 
1.  15 bis unter 30 Stunden 3060 Euro,
2.  30 bis unter 40 Stunden 4380 Euro,
3.  40 bis unter 50 Stunden 5280 Euro,
4.  50 und mehr Stunden 6000 Euro.
19 
Die festgelegten Zuschüsse sind bei Anwendung der Übergangsregelung nach § 24 a Abs. 1 des Achten Bundes Sozialgesetzbuch Richtwerte, die ab dem 1. Oktober 2010 verbindlich sind.
20 
(3) Der Feststellung des platzbezogenen Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 liegen als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten zugrunde. Bei Anpassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge durch den Verordnungsgeber kann die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden.
21 
(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.
22 
(5) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind am 1. Februar des jeweils folgenden Jahres fällig; am 1. April und 1. September eines Kalenderjahres sind Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 50 vom Hundert des sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschusses zu leisten.
23 
(6) Die zuschussgebende Gemeinde und der Zuschussempfänger können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Beträge und Abweichungen von Absatz 5 vereinbaren.
24 
(7) Der Zuschussempfänger hat die Gesamtfinanzierung der Einrichtung gegenüber der zuschussgebenden Gemeinde auf deren Verlangen offen zu legen.
§ 2
25 
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2006 in Kraft.
26 
(2) …….
27 
Die KiTaGVO beruht auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der den Verbänden der freien Träger von Kindertageseinrichtungen vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zugeleitet wurde. In diesen Erläuterungen wird im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO genannten Zuschussbeträge und die Grundlagen für deren Feststellung auf die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung von § 8 Abs. 5 KGaG 2004 (nunmehr § 8 Abs. 5 KiTaG) und die Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und des Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20. April 2005 Bezug genommen.
28 
Die platzbezogenen Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO erreichen nicht die in § 8 Abs. 2 KiTaG festgelegten Förderquoten von 63 und 31,5 %, sondern liegen ausgehend von den in den Erläuterungen genannten Berechnungsgrundlagen - bezogen auf die Betriebsausgaben für einen einzelnen Kindergartenplatz - nach Berechnungen der Antragsteller je nach Betriebsform zwischen 30,1 und 19,6 %. Diese Quoten können sich im Einzelfall in Anwendung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO noch verringern (Beschränkung des Zuschusses auf angemeldete und tatsächlich genutzte Plätze).
29 
Die KiTaGVO wurde im Gesetzblatt vom 10.07.2006 veröffentlicht und trat gemäß ihrem § 2 Abs. 1 am 01.01.2006 in Kraft.
30 
Am 10.10.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren gegen die KiTaGVO eingeleitet.
31 
Sie beantragen,
32 
die Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006 (GBl. S. 224) für unwirksam zu erklären.
33 
Sie machen geltend: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei ihre Antragsbefugnis gegeben. Die Rechtsverletzung liege darin, dass die KiTaGVO ihre aus § 8 KiTaG folgenden Ansprüche auf Zuschüsse für bedarfsdeckende Einrichtungen unzumutbar verkürze. Mit dieser Verkürzung würden zugleich die ihrem Schutz dienenden bundesgesetzlichen Vorgaben eines angemessenen Kostenausgleichs nach § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII und die ermessensleitenden Vorgaben der §§ 74, 80 SGB VIII verletzt, die nicht nach Maßgabe des § 74a SGB VIII durch Landesrecht verdrängt würden. Die Verkürzung ihrer Zuschussansprüche verletze außerdem ihre aus Verfassungsrecht folgenden Ansprüche auf Gleichbehandlung mit anderen Zuschussempfängern; es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebieten nur einen Bruchteil der Zuschüsse erhielten, die anderen Einrichtungen zustünden.
34 
Die Normenkontrolle sei auch begründet. Die KiTaGVO beruhe auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage und stehe darüber hinaus ihrerseits nicht in Übereinstimmung mit ihrer Ermächtigungsgrundlage und sonstigem höherrangigem Recht. Die Rechtsgrundlage der KiTaGVO, § 8 Abs. 3 KiTaG, verstoße gegen §§ 69 Abs. 5, 74 und 79 SGB VIII. Die landesrechtliche Übertragung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen auf die Gemeinden sei mit § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII deshalb unvereinbar, weil diese Vorschrift lediglich die Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung von Aufgaben der Landkreise (als Träger der öffentlichen Jugendhilfe), nicht aber die Übertragung der Kompetenzen selbst erlaube. Aus § 74a SGB VIII ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift diene lediglich der Klarstellung, dass die Bestimmungen über die Förderung freier Träger nach § 75 SGB VIII durch landesrechtliche Regelungen über die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu ergänzen seien. Über die in § 74 SGB VIII geregelten Voraussetzungen der Förderung, über deren Art und Höhe der Träger öffentlicher Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe, könne Landesrecht nichts bestimmen; eben dies geschehe jedoch durch § 8 Abs. 3 KiTaG. Auch werde durch diese Vorschrift der gemäß § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII erforderliche angemessene Kostenausgleich bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder nicht sichergestellt. Denn hinsichtlich der Förderung durch die Wohnsitzgemeinde erfolge keine Gleichstellung mit der Förderung von Einrichtungen freier Träger durch die Standortgemeinde. Auch sei der „angemessene“ Ausgleich deshalb nicht sichergestellt, weil § 8 Abs. 3 KiTaG es einer Rechtsverordnung überlasse, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen. Anders als bei sonstigen Einrichtungen freier Träger sei damit für diejenigen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet völlig offen, in welcher Höhe die Kostenerstattung für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ausfalle. Die gesetzliche Ermächtigung des § 8 Abs. 3 KiTaG sei auch nicht i.S.d. Art. 61 LVerf hinreichend bestimmt und deshalb auch aus diesem Grund nichtig. So lasse die Ermächtigung etwa offen, ob das Förderniveau anderer Kindergärten maßgeblich sein solle oder ob die Höhe der Zuschüsse unabhängig hiervon im Sinne einer Grundförderung festgelegt werden könne. Auch sei der Ermächtigung nicht zu entnehmen, ob sie es zulasse oder gar fordere, die Zuschüsse der Wohnsitzgemeinde als „Festbetragszuschüsse“ festzulegen, also eine Pauschalierung vorzunehmen. Die landesrechtlich allein mögliche Übertragung der Durchführung der Förderung müsse außerdem so ausgestaltet sein, dass die bundesrechtlichen Vorgaben für die Förderung freier Träger (§ 74 SGB VIII) sowie der Planungs- (§ 80 SGB VIII) und Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) des Trägers öffentlicher Jugendhilfe beachtet würden. Diesen Vorgaben widerspreche indessen die Ermächtigung zur Festlegung der Höhe des platzbezogenen Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG ebenfalls. Diese dürfe gerade nicht - wie aber geschehen - eine Festlegung der Zuschusshöhe zulassen, die die Berücksichtigung bzw. Beachtung etwa der Gesetzeszwecke der Trägervielfalt, des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII, die Festlegung des Eigenanteils nach § 74 Abs. 3 S. 3 SGB VIII sowie die nach § 80 SGB VIII planrelevanten Belange bei der Ausgestaltung der Förderung verkürzten. So komme die Planungsverantwortung des Trägers öffentlicher Jugendhilfe bei der Ausfüllung der Ermächtigung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG nicht zum Zuge. Die gesetzliche Ermächtigung sei auch nicht so ausgestaltet, dass bei der Festlegung der Höhe der Förderung ein ausreichender Spielraum für die Wahrnehmung der - unverändert fortbestehenden - Gesamtverantwortung des örtlichen öffentlichen Trägers gemäß § 79 SGB VIII verbleibe.
35 
Auch die KiTaGVO selbst sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Dies gelte schon deshalb, weil es an der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips erforderlichen Begründung fehle. Darüber hinaus zeigten auch mehrere Einzelbestimmungen, dass der Verordnungsgeber sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. So sähen § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO nach ihrem Wortlaut platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden auch für solche Kindergärtenplätze vor, die im Bedarfsplan enthalten seien, obwohl die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG platzbezogene Zuschüsse lediglich für nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Plätze erlaube. § 1 Abs. 4 KiTaGVO überschreite die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zunächst deshalb, weil er Zuschüsse nur anteilig für jeden vollen Monat vorsehe, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet sei und diese tatsächlich besuche, während in § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG lediglich von jährlichen platzbezogenen Zuschüssen die Rede sei; auch die in dieser Bestimmung vorgenommene Beschränkung der Zuschüsse auf volle Monate der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sei von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Dasselbe gelte auch für § 1 Abs. 7 KiTaGVO, wonach die Gesamtfinanzierung der Einrichtung des freien Trägers gegenüber der zuschussgebenden Gemeinde auf deren Verlangen offenzulegen sei, zumal die KiTaGVO Festbeträge vorsehe, auf deren Höhe die offenzulegende Finanzierung keine Auswirkungen habe. Soweit § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO eine Anpassungsklausel enthalte, nach der bei einer Anpassung der Festbeträge die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen zu berücksichtigen sei, überschreite die Verordnung ebenfalls ihre Ermächtigungsgrundlage. Die unzumutbar niedrige Höhe der platzbezogenen Zuschüsse verstoße - im Vergleich zur Förderung sonstiger freier Träger nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 KiTaG - gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere bei Beachtung der einfachgesetzlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes in § 74 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII bestehe kein sachlicher Grund zur Subventionierung der Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 KiTaG anhand der Betriebsausgaben und nach § 8 Abs. 3 KiTaG in Form von platzbezogenen Zuschüssen. Sachwidrig sei es auch, unterschiedliche Festbetragszuschüsse für die einzelnen Betreuungs- und Betriebsformen vorzusehen. Bei der Förderung anhand der Betriebsausgaben seien diese regelmäßig insgesamt und detailliert zu erheben sowie platzanteilig zuzurechnen; es sei willkürlich, diese dann vorliegenden Daten nicht auch für die platzbezogenen Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden zu verwenden und sich stattdessen mit einer bloßen Schätzung zu begnügen. Ebenso willkürlich sei es, bei den Betriebsausgaben die in Ziff. 3.2 und 3.1.3 der Rahmenvereinbarung aufgeführten Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen nicht als Teil der Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Sachwidrig sei es ferner, dass keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, welche Quoten der Betriebsausgaben der Festlegung der Höhe der platzbezogenen Zuschüsse zugrunde zulegen seien. Nur dann hätte der Regelungsauftrag des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG erfüllt werden können. Sachlich nicht gerechtfertigt sei es auch, dass die Förderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG mit Mindestquoten eine Öffnungsklausel enthalte, während die pauschalierte platzbezogene Bezuschussung ohne eine solche Klausel vorgenommen worden sei; der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz werde noch dadurch unterstrichen, dass sich die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO nur auf veränderte Umstände bezüglich der Betriebsausgaben, nicht aber bezüglich der Förderquoten beziehe. Schließlich sei kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, bedarfsdeckende Plätze, die nicht in der Bedarfsplanung enthalten seien, nicht ebenso wie bedarfsdeckende plangemäße Kindergartenplätze mit einer Mindestquote von 63 % zu fördern. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass in der KiTaGVO die Höhe der Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden nicht lediglich als Mindestbetrag vorgegeben worden sei, wie dies bei den anderen Fördertatbeständen des KiTaG geschehen sei. Die dargestellten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz indizierten zugleich, dass die KiTaGVO auch den Verfassungsauftrag verfehle, das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung nach Art. 11 Abs. 1 LV im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszugestalten. Dadurch würden diese Grundrechte verletzt. Dies werde noch dadurch bekräftigt, dass die Ungleichbehandlung der betroffenen Einrichtungen deren gesicherten Bestand in Frage stelle.
36 
Der Antragsgegner beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Er macht geltend: Der Antrag sei bereits unzulässig. Den Antragstellern stehe weder aus Verfassungsrecht noch aus Normen des SGB VIII ein subjektiver Anspruch auf finanzielle Förderung zu. Eine subjektive Rechtsverletzung könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelungen der KiTaGVO als Verkürzung eines durch das KiTaG begründeten Anspruchs gedeutet würden; ein gesetzlich begründeter Anspruch auf eine Förderung in bestimmter, über die Regelungen der KiTaGVO hinausgehender Höhe lasse sich auch aus dem KiTaG nicht herleiten, da dieses Gesetz keine verbindlichen Vorgaben über die Höhe der Förderung mache.
39 
Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Die KiTaGVO beruhe auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und sei ihrerseits formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere stimme sie mit den Vorgaben der Verfassung, des KiTaG und des SGB VIII überein.
40 
§§ 69 Abs. 5 und 74a SGB VIII regelten, dass die Finanzierung von Tageseinrichtungen landesrechtlich geregelt werden könne; lediglich die Gesamtzuständigkeit für Planung und Gewährleistung verbleibe beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII. § 8 Abs. 3 KiTaG übertrage (lediglich) die finanzielle Förderzuständigkeit auf die Gemeinden und halte sich damit im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben. Auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII n.F., wonach bei Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen sei, sei mit der in § 8 Abs. 3 KiTaG getroffenen Regelung und den Bestimmungen der KiTaGVO nachgekommen worden, indem den Wohnsitzgemeinden ein platzbezogener Zuschuss auferlegt werde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei ein angemessener Kostenausgleich nicht erst dann sichergestellt, wenn Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nicht anders behandelt würden als die anderen Einrichtungen. § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII ordne ausdrücklich nur einen „angemessenen“ Kostenausgleich an und ziele ersichtlich nicht auf institutionsbezogene Zuschüsse. Die unterschiedlichen Zuschussarten nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG beruhten auch auf sachgerechten Überlegungen, insbesondere darauf, dass eine Wohnsitzgemeinde nur ein begrenzteres Interesse an der Tätigkeit eines Trägers freier Einrichtungen als eine Standortgemeinde habe. § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII sehe konsequenterweise den Kostenausgleich auch nur für die Aufnahme gemeindefremder Kinder vor, d.h. für die jeweilige tatsächliche Nutzung eines Kindergartenplatzes. Er bezwecke keine Strukturförderung, sondern nur einen finanziellen Ausgleich der Ersparnis der Wohnsitzgemeinde für eigene Aufwendungen. Auch dies lege einen platzbezogenen Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG nahe. Dass der angemessene Ausgleich einer Rechtsverordnung überlassen worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts der Geschichte der Gesetzgebung und der Rechtsverordnungsgebung, die von Anfang an nach konsensualen Empfehlungen und Rahmenvereinbarungen der interessierten Verbände vorgegangen sei und Betriebskosten berechnet habe, habe der Gesetzgeber davon ausgehen können, dass eine angemessene Bezuschussung nach den Vorgaben der beiden Abkommen erreicht werden würde. § 8 Abs. 3 KiTaG sei als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch hinreichend bestimmt. Aus den Parlamentsmaterialien gehe hervor, dass die Vorschrift platzbezogene Zuschüsse nach Maßgabe von Personal-, Sach- und Verwaltungskosten in einem Umfang vorsehen wolle, der sich aus den konsensual gefundenen Empfehlungen und den Rahmenvereinbarungen ergebe. Investitionskosten würden bei der Förderung gemeindeübergreifender Kindergärten nicht berücksichtigt; hierzu bestehe auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keine rechtliche Verpflichtung. Die bundesrechtlichen Vorgaben der Planungs- und Gesamtverantwortung (§§ 79, 80 SGB VIII) würden durch die landesrechtliche Regelung nicht tangiert. Die Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG bestimme nicht endgültig das Gesamtvolumen der Subvention eines freien Trägers und verhindere keine darüber hinausgehende Förderung durch Dritte. Insbesondere sehe § 8 Abs. 4 KiTaG selbst eine über den Absatz 3 hinausgehende Förderung auf vertraglicher Basis vor, zum anderen schließe auch die in § 8 Abs. 3 KiTaG vorgesehene Förderung Zusatzförderungen von anderer Stelle, unter anderem auch durch den Träger der Jugendhilfe, nicht aus. Verteilt würden nach § 8 Abs. 3 KiTaG nur die Zuständigkeiten für die „Muss“-Förderung, ein Ausschluss anderer Subventionen sei damit nicht gemeint. Soweit die Antragsteller die fehlende Festsetzung des Eigenanteils des freien Trägers bei einer Grund- oder Ausnahmeförderung rügten, sei darauf hinzuweisen, dass solche detaillierenden Festlegungen nicht bereits in der Ermächtigungsnorm festgelegt werden müssten. Es sei allgemein üblich, zur hinreichenden Bestimmung von Subventionen oder Ausgleichsforderungen den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zu verwenden.
41 
Auch die KiTaGVO selbst sei formell und materiell rechtmäßig. Schon die Annahme der Antragsteller, dass Rechtsverordnungen eine Begründung enthalten müssten, entspreche nicht der Rechtslage. Unabhängig davon sei der Entwurf der KiTaGVO von Anfang an mit einer Begründung versehen worden und in Gesprächen mit den interessierten Verbänden diskutiert worden. Es könne unter Heranziehung ihres Vorspruchs und ihrer Ermächtigungsgrundlage auch keinem Zweifel unterliegen, dass die Verordnung sich ausschließlich auf nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Kindergartenplätze beziehe. Dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO Zuschüsse nur anteilig für den vollen Monat vorsehe, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet sei und diese tatsächlich besuche, stehe nicht in Widerspruch zu § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, in dem lediglich von jährlichen platzbezogenen Zuschüssen die Rede sei. § 8 Abs. 3 KiTaG wolle nicht fingieren, dass ein Kindergartenplatz stets für das gesamte Jahr als belegt gelte, sondern mache lediglich Vorgaben für eine Subvention unter der selbstverständlichen Prämisse, dass ein Platz das ganze Jahr belegt sei. § 1 Abs. 4 KiTaGVO greife diese Prämisse auf und wolle im Ergebnis sicherstellen, dass ausschließlich tatsächlich in Anspruch genommene Kindergartenplätze gefördert würden. Unabhängig davon habe das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport in einem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 klargestellt, dass mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 KiTaGVO „voller Monat“ und „tatsächlicher Besuch“ nur die Fälle erfasst bzw. vom Zuschussanspruch ausgenommen werden sollten, bei denen kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfinde. § 1 Abs. 7 KiTaGVO sei entgegen der Auffassung der Antragsteller durch die Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten gesetzliche Ermächtigungen lediglich das Programm für die Rechtsverordnungsgebung und die Tendenz, mit der von ihr Gebrauch gemacht werden könne, enthalten. Verfahrensrechtliche Begleitregelungen, vor allem wenn sie im Subventionsrecht selbstverständlich seien, seien in der Ermächtigung stets mit enthalten. Im Subventionsrecht sei es aber üblich und wegen des Grundsatzes der sachgerechten Subventionierung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sogar geboten, Subventionen nur zu vergeben, wenn dadurch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gefördert werden könne. Dementsprechend wolle auch § 1 Abs. 7 KiTaGVO nur die selbstverständliche Voraussetzung der Notwendigkeit einer Subvention sicherstellen. Die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO sei sachgerecht, weil zur Ermittlung der durchschnittlichen Kosten von Kindertagesstätten auch auf die finanziellen Ergebnisse kommunaler Einrichtungen zurückgegriffen werden müsse. Auch hier gehe die Rüge fehlender Rechtsgrundlage fehl. Es sei durchaus möglich, in einer Verordnung, die auf laufende Änderungen angelegt sei, anzugeben, an welche Richtwerte sich künftig der Verordnungsgeber halten werde. Im Übrigen erzeuge die Klausel keine unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern sei nur eine normativ verfasste Willenserklärung, wie der Verordnungsgeber künftig vorgehen wolle.
42 
Auch die von den Antragstellern gerügten Verstöße gegen Grundrechte lägen nicht vor. Insbesondere sei der Gleichheitssatz des Art. 3 GG eingehalten. Es bestehe ein sachlicher Grund zur Subventionierung der Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 KiTaG anhand der Betriebskosten und der Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 KiTaG in Form von platzbezogenen Zuschüssen. § 8 Abs. 2 betreffe die Bezuschussung von Einrichtungen in der Standortgemeinde als institutionelle Förderung; dass dabei auf die Kostenstruktur der Einrichtung zurückgegriffen werde, liege auf der Hand. Dagegen seien die Kindergärten nach § 8 Abs. 3 KiTaG hinsichtlich der dort vorgesehenen Förderung nicht in den Bedarfsplan der Standortgemeinde aufgenommen. Der Zuschuss fließe von der Wohnsitzgemeinde des Kindergartenkinds direkt an den freien Träger des Kindergartens. An diesen Zuschüssen für einen Träger seien meist mehrere Gemeinden im Umkreis beteiligt. Für diese würde es einen großen Verwaltungsaufwand bedeuten, würde man sie - z.B. in den Fällen, in denen nur ein einziges Kind aus ihrem Bereich einen fremden Kindergarten besuche - immer sogleich zur Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten der Institution verpflichten. Zum anderen solle sich die Wohnsitzgemeinde lediglich an der konkreten Unterbringung des Kindes im Kindergarten beteiligen. Dies sei nur über einen platzbezogenen Zuschuss möglich; er kopiere inhaltlich die Kindergartengebühr, die von den Eltern erhoben werde und die sich in gleicher Weise an den Kosten orientiere. An einer institutionellen Förderung habe die Wohnsitzgemeinde im Gegensatz zur Standortgemeinde - wie bereits ausgeführt - kein Interesse. Die platzbezogenen Zuschüsse des § 1 Abs. 1 KiTaGVO seien auch sachgerecht berechnet und in der Rechtsvorschrift festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlagen ergäben sich aus der Empfehlung und der Rahmenvereinbarung zwischen den interessierten Verbänden und den betroffenen Gemeinden. Eine Vollfinanzierung oder die Gleichstellung mit anderen Trägern könnten die freien Träger nicht beanspruchen. Die ständige Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte gehe davon aus, dass die Regelungen des SGB VIII keine Vollfinanzierung und keine Gleichstellung der freien Träger mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe forderten, weil bei den freien Trägern Beiträge der Eltern, angemessene Eigenleistungen und sonstige Vermögensbestandteile zu vermuten und vorauszusetzen seien. § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII setze ebenfalls angemessene Eigenleistungen voraus. Die Rechtsprechung gehe sogar von der Zulässigkeit einer „Nullförderung“ bei besonders günstigen Umständen eines freien Trägers aus. Überdies müsse sich die KiTaGVO an ihre Rechtsgrundlage halten: § 8 Abs. 2 und 3 KiTaGVO sähen aber nur „Zuschüsse“ und damit keine Vollfinanzierung vor. Wenn die platzbezogenen Zuschussbeträge nicht die Förderungsquote von 31,5 oder 63 % der Betriebskosten erreichten, sei dies nicht zu beanstanden. Die hohe Förderungsquote von 63 % der Betriebsausgaben durch die Standortgemeinde sei durch das besondere Interesse einer Standortgemeinde begründet, vor Ort bereits institutionell eine Betreuungsorganisation vorzufinden, die ihre eigenen Organisationsbemühungen und Finanzierungsaufwendungen entlaste. Dieses Interesse besäßen die Wohnsitzgemeinden nicht. Ihnen werde im konkreten Fall die Vorhaltung eines einzelnen Kindergartenplatzes abgenommen. Dies schlage sich in den unterschiedlichen Forderungstatbeständen nieder. Schließlich sei der Förderanspruch nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG an die Bedarfsplanung geknüpft. Es sei gerechtfertigt, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen nicht oder nur eingeschränkt zu subventionieren. Auf Art. 6 Abs.2 GG und das Recht auf Bildung aus der Landesverfassung könnten sich die Antragsteller nicht berufen; diese Rechte stünden den Eltern und deren Kindern zu.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
44 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben, soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügen. Sie machen geltend, es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nur einen Bruchteil derjenigen Zuschüsse erhielten, die etwa Trägern von in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen zustünden. Die Beseitigung dieses nach Auffassung der Antragsteller durch die KiTaGVO erfolgten Gleichheitsverstoßes eröffnet für sie zumindest die Chance einer Besserstellung; denn Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die der Bedarfsplanung entsprechen, haben Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von (mindestens) 63 %, wogegen Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gemäß § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO (soweit sie nicht in den Genuss einer Aufnahmeförderung kommen) einen deutlich geringeren platzbezogenen Zuschuss erhalten. Würde die in § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO normierte Zuschusshöhe als sachwidrig beanstandet, spräche vieles dafür, dass die erforderliche Neuregelung sich der Zuschusshöhe des § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG zumindest annähern würde.
45 
Dagegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg eine unzumutbare Verkürzung von Förderansprüchen als Rechtsverletzung geltend machen. § 8 KiTaG gewährt den freien Trägern zwar subjektive Ansprüche, unterscheidet aber bereits dem Grunde nach, ob die zu fördernde Einrichtung der gemeindlichen Bedarfsplanung entspricht und ob sie einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich hat oder nicht; die Zuschusshöhe für die hier in Rede stehenden, nicht in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bleibt in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG völlig der KiTaGVO überlassen, so dass diese keine (anderweitig bestehenden) Zuschussansprüche „verkürzen“ kann. Einfachgesetzliche Normen des SGB VIII begründen entgegen der Auffassung der Antragsteller für sie keine finanziellen Förderansprüche (mehr). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - einklagbare Ansprüche der freien Träger nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach neben dem (früheren) § 8 KGaG bejaht hat, hat sich die für diese Entscheidung maßgebliche Rechtslage durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) entscheidend geändert. Mit diesem Gesetz wurde die Vorschrift des § 74a in das SGB VIII eingefügt, nach dessen Satz 1 die Finanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht regelt. Damit wird die Regelung dieser Frage insgesamt dem Landesrecht überlassen (siehe hierzu näher die Ausführungen unter B.II.2.). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 hat der Landesgesetzgeber von Baden- Württemberg von diesem Regelungsvorbehalt Gebrauch gemacht (anders insoweit die Rechtslage in Rheinland- Pfalz, vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 24.01.2008 - 7 A 10974/07 -, juris).
B.
46 
Die Anträge sind jedoch nur zum Teil begründet. Die KiTaGVO ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. In materieller Hinsicht verletzt sie weder einen Leistungsanspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe noch verstößt sie gegen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 3 GG, des KiTaG oder des SGB VIII; die Regelung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO, wonach die Zuschüsse anteilig nur für jeden vollen Monat des tatsächlichen Besuchs einer Einrichtung zu gewähren sind, ist allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb für unwirksam zu erklären. Die KiTaGVO beruht schließlich auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage.
47 
I. Formelle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
48 
1. Der Rüge, dass die KiTaGVO keine Begründung enthalte, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, war bereits der Entwurf der Verordnung mit einer Begründung versehen. Soweit die Antragsteller „Defizite“ der Begründung - insbesondere fehlende Ausführungen zur Höhe des Eigenanteils bei den Betriebsausgaben - geltend machen, verlangen sie in Wahrheit eine bestimmte Begründung; einen solchen Anspruch gibt es indes selbst bei Verwaltungsakten grundsätzlich nicht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 RdNr. 11 a).
49 
Unabhängig hiervon ist den Antragstellern auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, dass der Verordnungsgeber aus rechtsstaatlichen Gründensein Handeln (stets) zu begründen habe. Vielmehr ist die Begründung von Akten der Rechtsetzung weder einfachgesetzlich (vgl. § 39 VwVfG und § 35 SGB X) noch aus Gründen des Verfassungsrechts geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 528/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992, NVwZ-RR 1993, 286; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO RdNr. 8 m.w.N.). Nur wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen von gewisser Intensität zu besorgen sind, muss ein Normgeber Annahmen und Wertungen, die ihn zur Normierung einer Regelung bestimmt haben, spätestens in einem Gerichtsverfahren offenlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57 zur gerichtlichen Kontrolle zahlenförmiger Normen im Kapazitätsermittlungsrecht). Solche Beeinträchtigungen oder ein vergleichbarer Sachverhalt sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die von den Antragstellern herangezogene Vorschrift des Art. 253 EGV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig; Gemeinschaftsrecht stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung (EuGHE I 1997, 3395 RdNr. 18 f. - Sodemar SA u.a.).
50 
2. Die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG wurde dem Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 S. 3 LV entsprechend im Vorspruch der KiTaGVO angegeben.
51 
3. Die Festlegung der Festbeträge in § 1 Abs. 1 KiTaGVO ist auch auf Grund einer zureichenden Datengrundlage ergangen (zur Pflicht des Verordnungsgebers, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen, vgl. BVerwGE 65, 303, 311). Die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO festgesetzten Zuschussbeträge orientieren sich an den Berechnungsgrundlagen der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des (früheren) § 8 Abs. 5 KGaG und den Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtverbands und des seinerzeit zuständigen Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20.04.2005 (vgl. die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Dass auf die dort zugrundegelegten durchschnittlichen Personalkosten und einen Sachkostenanteil von 10% erst zurückgegriffen werden sollte, wenn „örtlich keine konkreten Zahlen vorgelegt werden“ (so die Empfehlungen vom 20.04.2005), spricht nicht gegen, sondern eher für die Verwendung dieser (von den Beteiligten in den Empfehlungen sogar mitgetragenen) Berechnungsgrundlagen im Rahmen einer abstrakt- generellen Regelung, die notwendigerweise von örtlichen Gegebenheiten abstrahieren muss.
52 
Der Senat vermag den Antragstellern auch nicht darin zu folgen, dass bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsausgaben Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen „willkürlich“ ausgeklammert wurden. Dass nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 KiTaGVO „als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten“ zugrundegelegt wurden, bedeutet schon nicht, dass die genannten weiteren Kosten keine Berücksichtigung fanden. Vielmehr gehören nach der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003, die - wie ausgeführt - der Berechnung der Zuschussbeträge zugrunde liegt, sowohl die Verwaltungskosten als auch die Aufwendungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen zu den Betriebsausgaben (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2 der Vereinbarung). Außerdem räumen auch die Antragsteller ein, dass nach § 2 des Verordnungsentwurfs vom 02.01.2006 die von ihnen vermissten Kostenfaktoren noch ausdrücklich als Teil der Betriebausgaben genannt wurden. Da sich aber die Zuschussbeträge in § 1 Abs. 1 des Entwurfs im Vergleich zur heutigen KiTaGVO nicht geändert haben, spricht auch diese Tatsache dafür, dass der Kalkulation der festgesetzten Zuschussbeträge unverändert die Betriebsausgaben i. S. der Rahmenvereinbarung und des Verordnungsentwurfs zugrunde liegen.
53 
II. Materielle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
54 
1. Die KiTaGVO hält sich - mit Ausnahme von § 1 Abs. 4 - entgegen der Auffassung der Antragsteller innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 3 KiTaG.
55 
a) Dieser ist zunächst nicht deshalb überschritten, weil § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO die platzbezogenen Zuschüsse ohne Einschränkung regeln, so dass sie nach ihrem Wortlaut auch Zuschüsse für Plätze vorsehen, die in der Bedarfsplanung enthalten sind. Denn aus der Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 KiTaG im Vorspruch der Verordnung und aus der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG selbst ergibt sich mit aller gebotenen Deutlichkeit, dass sich die Verordnung nicht auf in den Bedarfsplan aufgenommene Einrichtungen bezieht.
56 
b) Dagegen ist den Antragstellern darin zu folgen, dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO über den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmen hinausgeht. Nach dieser Vorschrift sind die jährlichen platzbezogenen Zuschüsse nach Abs. 1 und Abs. 2
57 
„anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.“
58 
Weder die darin liegende Ersetzung des Jahresbezuges durch einen Monatsbezug noch das Erfordernis der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sind nach Auffassung der Antragsteller von § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt, schon gar nicht mit der jeweiligen Einschränkung auf „volle“ Monate. Der für die platzbezogenen Zuschüsse maßgebende Bedarf werde durch kurzfristige Abwesenheiten infolge Schließzeiten, Krankheiten, Urlaub der Eltern usw. nicht in Frage gestellt; diese dürften daher nicht zur Kürzung der Zuschüsse führen. Diese Einwände haben im Ergebnis Erfolg.
59 
Auszugehen ist vom Begriff des „jährlichen“ platzbezogenen Zuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG. Dieser bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur auf die Zahlungs-, sondern auch auf die Berechnungsweise der Subvention. Wie sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4869, S. 13) ergibt, soll mit der Festlegung auf jährliche Festbeträge eine Begrenzung der Zuschüsse erreicht werden. Damit wird auch der zeitliche Bezugsrahmen für die konkrete Berechnung der Festbeträge vorgegeben. Dementsprechend liegen nach den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf der Ermittlung der Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO pauschalierte jährliche Personal- und Sachkosten zugrunde. Die vorgegebene jahresbezogene Berechnungsweise schließt es zwar nicht aus, im Rahmen der Zuschussgewährung auch tatsächliche Umstände - wie die tatsächliche Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes - zu berücksichtigen. Auch Sinn und Zweck der Festlegung gerade eines platzbezogenen (statt eines institutionellen) Zuschusses lassen die Berücksichtigung solcher Umstände jedenfalls zu. Wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, sprechen für diese Zuschussart - neben der vom Gesetzgeber gewollten Begrenzung der Subvention - zum einen Gründe der Verwaltungspraktikabilität, da die Wohnsitzgemeinden bei platzbezogenen Festbetragszuschüssen nicht gezwungen sind, unter Umständen nur wegen weniger Kinder und bezüglich mehrerer Träger vor der Zuschussgewährung jeweils eine Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten vorzunehmen. Zum anderen sollte mit der Wahl eines platzbezogenen Zuschusses die Wohnsitzgemeinde (lediglich) insoweit in Anspruch genommen werden, als ihr im Einzelfall die konkrete Unterbringung eines Kindes „abgenommen“ wird („Entgeltcharakter“ des Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO) ; schließlich sollte auch auf die in Art. 71 Abs. 1 LV gewährleistete Finanzhoheit der Wohnsitzgemeinden Rücksicht genommen werden, indem diese nicht (mittelbar) gezwungen werden sollten, die Betreuungsstruktur der Standortgemeinde mitzufördern. Soll aber mit dem Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG der Wohnsitzgemeinde (nur) die „abgenommene“ konkrete Betreuungsaufgabe entgolten werden, wäre es mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch vereinbar, solche Fälle vom Zuschussanspruch auszunehmen, bei denen „kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfindet (Bsp.: ein Kind wird bei der Kindertageseinrichtung angemeldet, besucht diese aber nicht oder nur sehr selten, d.h. wenige Tage pro Jahr)“, wie in dem Ausführungshinweis des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 09.03.2007 - Az.: 24-zu 6930.10/63 - „klargestellt“ wird. Eine sich auf solche Fälle beschränkende Regelung wird indessen in § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht getroffen. Vielmehr wird durch die Beschränkung der Zuschussgewährung auf „jeden vollen Monat, in dem ein Kind ... (die Einrichtung) tatsächlich besucht“, der Zuschuss - auch wenn man der von den Antragstellern vertretenen weiten Auslegung nicht folgt - spätestens dann um einen vollen Monatsbetrag gekürzt, wenn ein Kind an keinem Tag eines Monats den Kindergarten besucht. Bei einer derart kurzen Zeitspanne - die etwa schon bei einer Krankheit eines Kindes und/oder auf Grund des gemeinsamen Urlaubs der Eltern mit dem Kind erreicht sein kann - ist die Annahme, dass kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung (mehr) stattfindet und die Wohnsitzgemeinde keine berücksichtigungsbedürftige Entlastung (mehr) erfährt, indes nicht gerechtfertigt. Außerdem geht mit einer solchen Regelung jeder Bezug zu der in der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen jahresbezogenen Berechnung verloren. Dieser liegt auch die Annahme zugrunde, dass alle Kinder einer Kindergartengruppe während eines Jahres den Kindergarten besuchen, da zur Ermittlung des Zuschussbedarfs zum einen die jährlichen Personal- und Sachkosten und zum anderen die maximale Gruppengröße berücksichtigt wird (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Damit wäre noch eine Regelung vereinbar, die darauf abstellt, ob bezogen auf ein Jahr ein regelmäßiger Kindergartenbesuch stattfand. Indem § 1 Abs. 4 KiTaGVO demgegenüber aber auf den „vollen Monat“ eines Kindergartenbesuchs abstellt, wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur „eine Modalität der organisatorischen Umsetzung des jahresbezogenen Zuschusses“ geregelt, sondern ein anderer zeitlicher Bezugsrahmen eingeführt, der sich nicht unerheblich auf die konkrete Berechnung des jeweiligen Zuschusses auswirken kann. Die in dem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 vertretene Auslegung vermag nichts daran zu ändern, dass die gegenwärtige Fassung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreitet. Denn sie ist mit dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht mehr vereinbar und daher auch als gesetzeskonforme Auslegung nicht mehr zulässig; vielmehr bedarf es - will der Verordnungsgeber an seinem im „Ausführungshinweis“ dargelegten Regelungsziel festhalten - einer entsprechenden Änderung dieser Regelung in der KiTaGVO.
60 
Die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 4 KiTaGVO führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung. Denn diese ist insoweit teilbar. Wie nicht zuletzt der Ausführungshinweis vom 09.03.2007 und die darauf beruhende Verwaltungspraxis zeigen, entspricht die gebotene Änderung der Vorschrift auch dem hypothetischen Willen des Normgebers (zur Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen vgl. von Albedyll in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 115).
61 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die in § 1 Abs. 7 KiTaGVO geregelte Pflicht des Zuschussempfängers zur Offenlegung der Gesamtfinanzierung der Kindertageseinrichtung von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ebenso gedeckt wie die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO, wonach bei Anpassung der Zuschussbeträge durch den Verordnungsgeber die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um verfahrensrechtliche Begleitregelungen zur - wie noch dargelegt wird - zulässigen Gewährung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses, mit denen sich der Verordnungsgeber innerhalb der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hält.
62 
2. Die KiTaGVO verletzt auch keine Leistungsansprüche der Antragsteller aus dem SGB VIII.
63 
Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber mit dem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3676, S. 39), wonach § 74a SGB VIII „klarstellt, dass die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen“. Dies ermöglicht es den Ländern die Frage der Finanzierung von Tageseinrichtungen völlig eigenständig zu regeln. (ebenso Münder/u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 2; Schellhorn, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 74a RdNr. 5, 7; Wiesner in Wiesner u.a., 3. Aufl., SGB VIII 3. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 1; Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 83; a.A. Wabnitz, ZKJ 2007, 191 f. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O.). Der Auffassung der Antragsteller, dass neben der landesrechtlichen Regelung des § 8 KiTaG und der KiTaGVO der bundesrechtliche Förderanspruch gegen den örtlichen Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII ergänzend bestehen bleibt, kann danach - jedenfalls soweit es um die finanzielle Förderung geht - nicht gefolgt werden. Auch auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., kann sich diese Rechtsauffassung nicht stützen. Die Auswirkungen der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz erfolgten Gesetzesänderung waren im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausdrücklich offen gelassen worden; ebenso wenig war die Änderung des § 8 KGaG durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 Gegenstand jenes Verfahrens.
64 
Auch aus § 79 SGB VIII lässt sich ein Subventionsanspruch nicht ableiten. Diese Vorschrift legt als eine Art „Fundamentalnorm“ (Kunkel, NDV 2001, 412) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest und verpflichtet diese zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie statuiert (nur) eine objektive Rechtspflicht und gewährt - auch mangels hinreichend konkretisierter Anspruchsvoraussetzungen - keine subjektiven Rechte für freie Träger und Leistungsberechtigte (Schellhorn, a.a.O., § 79 RdNr. 10; Münder u.a., a.a.O., § 79 RdNr. 6; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 79 RdNr. 21).
65 
3. Die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen Grundrechte liegen ebenfalls nicht vor.
66 
a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2001, NVwZ 2002,107 m.w.N.)
67 
aa) Die Antragsteller haben zunächst grundsätzliche Bedenken gegen die Festlegung einer pauschalierten Festbetragsförderung der freien Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu sonstigen freien Trägern geltend gemacht. Dem ist nicht zu folgen.
68 
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Bezuschussung der Betriebskosten für Kindertagesstätten dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterfällt. Weiter ist zur Beurteilung der unterschiedlichen Zuschussansprüche das gesamte Fördersystem, wie es § 8 KiTaG für Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen - im folgenden zusammengefasst als Kindergärten bezeichnet) festlegt, in den Blick zunehmen. Danach erhalten gem. § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG Träger von Kindergärten, die der Bedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Unter diese Vorschrift können jedenfalls auch gemeindeübergreifende Einrichtungen anerkannter freier Träger der Jugendhilfe fallen - vorausgesetzt, ihre Einrichtung ist in den Bedarfsplan aufgenommen. Die unter der Geltung des KGaG noch umstrittene Frage, ob Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet überhaupt in den Bedarfsplan aufgenommen werden können, ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zu bejahen, weil die Beschränkung des Anspruchs auf Träger, „die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind“, sonst überflüssig wäre. (Soweit im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausgeführt wird, dass für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet „nur“ eine Ausnahmeförderung in Betracht komme, wird daran im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr festgehalten.) Bezüglich der Aufnahme in den Bedarfsplan steht den betroffenen Trägern ein - gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 35 des amtlichen Umdrucks). Darüber hinaus haben die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet einen - gegebenenfalls ebenso klageweise durchsetzbaren - Anspruch gegen die Standortgemeinde auf Gewährung einer Ausnahmeförderung in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG, auch wenn die Einrichtung nicht dem Bedarfsplan entspricht. Dass die Ausnahmeförderung nur für Einrichtungen in Betracht kommt, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, und nicht etwa - was eine nur am Wortlaut der Vorschrift haftende Auslegung auch zuließe - die Förderhöhe für gemeindegebietsübergreifende, im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen auf 31,5 % absenken will, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG. Denn die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG war nach Wortlaut und systematischer Stellung eindeutig auf § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG bezogen, wonach Zuschüsse „nur“ für Einrichtungen gewährt wurden, die der Bedarfsplanung entsprechen. Sie erfasste damit ersichtlich nur nicht im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen. An diesem Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift wollte § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG nichts ändern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT- Drs. 13/4869, S. 13; zu demselben Ergebnis gelangen auch die „Hinweise zur Auslegung“ der §§ 8, 8a KiTaG und der KiTaGVO vom 18.04.2007 des Städte- , Gemeinde- und Landkreistages Baden- Württemberg unter Ziff. 2.2 und Fridrich/Lieber in VBlBW 2008, 81, 85). Zusätzlich oder unabhängig von der Gewährung einer Ausnahmeförderung eröffnet § 8 Abs. 3 KiTaG schließlich Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet noch einen Anspruch auf platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden, soweit in diesen kein gleichwertiger Kindergartenplatz zur Verfügung steht.
69 
Auch wenn das KiTaG damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Finanzierung durch die Standortgemeinde ausgeht, ist doch festzuhalten, dass Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet über die Aufnahme in die Bedarfsplanung die Finanzierung nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG jedenfalls nicht verschlossen ist und ihnen - und nur ihnen - darüber hinaus noch zwei weitere Fördermöglichkeiten offen stehen, wenn sie nicht in der gemeindlichen Bedarfsplanung enthalten sind. Dass von den beiden letztgenannten die Zuschussgewährung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO als pauschalierte Festbetragsförderung ausgestaltet wurde, ist außerdem durch - wie oben unter Ziff. II.3.a bereits ausgeführt - Gründe der Verwaltungspraktikabilität und den „Entgeltcharakter“ dieser Förderung gerechtfertigt. Dass diese Förderungsart eine sachwidrige Ungleichbehandlung freier Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu solchen mit örtlichem Einzugsgebiet darstellt, ist nach alledem - zumal in Anbetracht des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums - nicht feststellbar.
70 
bb) Diese Feststellung gilt im Ergebnis auch für die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG und der KiTaGVO unterschiedlich geregelten Förderhöhen.
71 
Soweit die Träger von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet in den Bedarfsplan aufgenommen sind, erhalten sie - wie alle anderen auch - Zuschüsse in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben. Soweit sie nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, haben sie bei einer Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG einen Zuschussanspruch in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben und zusätzlich - je nach Betriebsform - Ansprüche auf platzbezogene Zuschüsse, die nach den Berechnungen der Antragsteller Förderquoten zwischen ca. 20 und 30 % entsprechen, so dass die Zuschusshöhe insgesamt etwas weniger als 63 % beträgt. Für Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die keine Ausnahmeförderung erhalten, liegt die Förderquote danach zwischen ca. 20 und 30 %. Eine weitere Reduzierung dieser Quoten in dem Umfang, wie § 1 Abs. 4 KiTaGVO es vorsah, findet wegen der Unwirksamkeit dieser Vorschrift nicht (mehr) statt, so dass die Richtigkeit der von den Antragstellern insoweit angenommenen weiteren Abschläge dahingestellt bleiben kann.
72 
Nach alledem bleiben damit nur die Förderansprüche der freien Träger deutlich hinter denen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 KiTaG geförderten Einrichtungen zurück, die allein eine Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO erhalten. Diese Ungleichbehandlung kann zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass unter § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG fallende Kindergärten in den Bedarfsplan aufgenommen sind, die anderen hingegen nicht. Die gesetzliche Differenzierung knüpft zwar ersichtlich (auch) an dieses Merkmal an, dieses ist jedoch für sich genommen deshalb noch kein hinreichendes Kriterium für unterschiedlich hohe Zuschüsse, weil die platzbezogene Förderung ihrerseits zur Voraussetzung hat, dass in der Wohnsitzgemeinde „kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht“, also der maßgebliche Bedarf insoweit gerade von dieser Gemeinde nicht erfüllt werden kann. Gleichwohl folgt hieraus entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass eine differenzierende Behandlung bedarfsdeckender Plätze nicht zulässig, sondern eine der Höhe nach einheitliche Förderung geboten ist.
73 
Allerdings ist für die Frage, ob ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG in der Wohnsitzgemeinde zur Verfügung steht, auf die zur Bedarfsdeckung i.S.d. SGB VIII geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zu diesen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.) Das KiTaG enthält zwar unmittelbar keine entsprechenden Maßstäbe, nimmt jedoch seinerseits auf Grundsätze des SGB VIII - etwa in § 3 KiTaG - Bezug. Auch nach der Begründung zum Gesetzesentwurf des KGaG (LT-Drs. 13/1739, S. 16, 18) sollen insoweit die im SGB VIII niedergelegten Grundsätze des SGB VIII Anwendung finden.
74 
Danach sind Bedarf und Bedarfsdeckung nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist sowohl der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehender Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Zu berücksichtigen sind vor allem die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), der grundsätzliche Vorrang der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII). Weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden dürfen deshalb in der konkreten Förderpraxis bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl. 2005, 772, 773). Besondere Bedeutung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und auch die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung - müssen die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und ihrer eigenen Bedarfsplanung zugrunde legen. Den elterlichen Erziehungsvorstellungen soll möglichst entsprochen werden, die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen kann dementsprechend nicht unabhängig von der durch die Erziehungsvorstellung der Eltern geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Allerdings ist dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung zu tragen, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226, 231). Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hat Auswirkungen auf die Förderpraxis. Aus ihm folgen zwar keine Leistungsansprüche, allerdings ist der Gesetzgeber durch die Art. 6 GG innewohnende Schutzpflicht zur einfachrechtlichen Regelung von Förderungsleistungen verpflichtet. Aus der Schutzpflicht ergibt sich insbesondere die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.). Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und die damit korrespondierende Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots sind daher nicht nur auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergärtenplätze gerichtet, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen (vgl. zu diesen Grundsätzen im Einzelnen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.).
75 
Aus diesen Maßstäben folgt für die Beantwortung der Frage, wann im Gebiet der Wohnsitzgemeinde ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zur Verfügung steht, dass insoweit für die qualitative Gleichwertigkeit (auch) das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass ein gleichwertiger Platz nicht bereits dann vorhanden ist, wenn es im Gebiet der Wohnsitzgemeinde überhaupt verfügbare Betreuungsplätze gibt; vielmehr kann es an der Gleichwertigkeit - ungeachtet vorhandener Plätze - fehlen, wenn der Platz, für den die Förderung begehrt wird, ein besonderes pädagogisches Konzept aufweist oder örtlich besonders günstig zum Arbeitsplatz der Eltern liegt (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13: „Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ... Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung - bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist.“).
76 
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass ein in diesem Sinne gleichwertiger Kindergartenplatz auch in gleicher Höhe zu bezuschussen ist wie ein Platz in einer Einrichtung, die in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen ist. So hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006, a.a.O., ebenfalls entschieden, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung (in jenem Fall ebenfalls durch einen Waldorfkindergarten) durch unterschiedliche Anbieter zwar nicht den Förderanspruch nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII dem Grunde nach in Frage stellen darf, dass aber die Frage der Förderung über den festgestellten quantitativen Bedarf hinaus (nur dieser Fall wirft überhaupt rechtliche Fragen auf) sehr wohl bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Auch dieser Grundsatz kann auf die - vorliegend nicht im Einzelfall, sondern abstrakt - generell durch Verordnung erfolgende - Regelung der Finanzierung übergemeindlicher Einrichtungen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, übertragen werden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durfte der Verordnungsgeber zunächst berücksichtigen, dass der Bedarf an Kindertagesstätten bereits in der kommunalen Planung abgewogen und nach den dargestellten Grundsätzen auch qualitativ bewertet wurde. Vornehmlicher Zweck der Bedarfsplanung ist es gerade, öffentlich geförderte Überkapazitäten zu vermeiden (vgl. den Bericht des Sozialausschusses des Landtages, LT- Drs. 13/1884 und Burmeister/Seith, a.a.O., S. 201 f.). Dasselbe Ziel verfolgt der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 8 Abs. 3 KiTaG, wenn die Zuschussgewährung an die Voraussetzung geknüpft wird, dass in den Wohnsitzgemeinden kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Die Verfolgung dieses Ziels steht in Einklang mit § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz, wonach die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben; die Gemeinden können daher nicht verpflichtet werden, auf Dauer Überkapazitäten zu finanzieren (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil von 18.01.2007 - 3 A 79/06 -, juris). Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber in seine Erwägungen maßgeblich einbeziehen, dass die Gewährung platzbezogener Zuschüsse nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bereits die dritte Fördermöglichkeit darstellt und diese dem Grunde nach ohne jede Rücksicht auf die gemeindliche Bedarfsplanung erfolgt (zur Berücksichtigung etwa entstehender Überkapazitäten im Rahmen des Förderungskonzeptes vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2000 - 4 LB 389/02 -, juris). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Antragsteller als Träger übergemeindlicher Einrichtungen lässt sich daher auch im Hinblick auf die geringere Höhe des pauschalierten platzbezogenen Zuschusses nicht feststellen.
77 
cc) Auch aus § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII folgt nicht, dass die platzbezogene Förderung den Betrag erreichen muss, mit dem die Gemeinden typischerweise die in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen fördern (so aber Fridrich/Lieber, a.a.O., S. 88). Danach ist für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. Mit der Einfügung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 34 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - vom 09.05.2005 (BGBl. I S. 2729) wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 5 SGB VIII (vgl. den ebenfalls durch das KICK eingefügten § 69 Abs. 5 S. 2) durch einen interkommunalen Finanzausgleich bzw. eine Kostenerstattung bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder flankiert wird; es soll verhindert werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht durch Finanzierungsmodalitäten eingeschränkt wird, indem Plätze vorzugsweise oder ausschließlich an Kinder der eigenen Gemeinde vergeben und Eltern, die ihr Kind in der Nachbargemeinde, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes oder in einer Einrichtung mit übergemeindlichen Einzugsbereich betreuen lassen wollen, abgewiesen werden, weil die Träger dieser Einrichtungen keine kommunalen Förderanteile erhalten (vgl. Wiesner, aaO, § 69 RdNr. 50 f.). § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII schreibt damit unmittelbar zwar nur einen Kostenausgleich zwischen Gemeinden vor. Diese Vorschrift muss jedoch entsprechend ihrem Sinn und Zweck auch Anwendung für die unmittelbare Förderung von freien Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes finden, da insoweit für eine Differenzierung kein sachlicher Grund besteht (zur Geltung der Vorschrift in allen Fällen, in denen ein Kind außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde betreut wird, vgl. auch Wiesner, a.a.O., § 69 RdNr. 52). Dem entspricht es, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 8 Abs. 3 KiTaG - die den freien Trägern von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet Zuschussansprüche gegen die Wohnsitzgemeinden gewährt - gerade auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nachkommen wollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Diese Auslegung wird auch durch die Vorschrift des § 8 a KiTaG gestützt, die § 8 Abs. 2, 3 und 5 KiTaG auch für Einrichtungen in der Trägerschaft von Gemeinden für entsprechend anwendbar erklärt, also - im umgekehrten Fall - unmittelbar nur für freie Träger geltende Bestimmungen gleichsam in zwischengemeindliche Kostenerstattungsansprüche umwandelt (vgl. hierzu Fridrich/Lieber, a,a.O., S. 88).
78 
Die bundesrechtliche Forderung nach einem „angemessenen“ Kostenausgleich ist danach auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Diese lässt indessen schon nach ihrem Wortlaut Differenzierungen hinsichtlich der Art und der Höhe des Zuschusses zu. Insbesondere weil die Finanzierung über § 8 Abs. 3 KiTaG und die KiTaGVO nicht die einzige Förderungsmöglichkeit für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ist, sondern § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KiTaG weitergehende Förderansprüche gewähren und § 8 Abs. 4 KiTaG zudem noch eine darüber hinausgehende vertragliche Förderung zumindest ermöglicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung die Forderung nach einem angemessenen Kostenausgleich verfehlt wird.
79 
b) Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung gem. Art. 11 LVerf sind - wie vom Antragsgegner zu Recht hervorgehoben - ebenfalls nicht verletzt. Die Antragsteller verkennen nicht, dass diese Rechte nicht ihnen, sondern den Eltern und deren Kindern zustehen. Entgegen ihrer Auffassung verletzt die KiTaGVO aber auch nicht die aus der Schutzpflicht des Art. 6 GG folgende Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, BVerfGE 99, 216, 234 und Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 22). Aus diesem Verfassungsauftrag lassen sich schwerlich konkrete Folgerungen für bestimmte, einzelne Subventionsansprüche - noch dazu in bestimmter Höhe - ableiten. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diesen Auftrag zu verwirklichen. Dass er dabei den Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit mit der Einführung des Fördersystems des § 8 KiTaG und der KiTaGVO verletzt hat, lässt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegung dieser Vorschriften nicht feststellen. Insbesondere wurde bereits ausgeführt, dass - auch im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 GG - für die Frage der Gleichwertigkeit eines Kindergartenplatzes gem. § 8 Abs. 3 S.1 KiTaG dieselben Grundsätze gelten wie für die Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots.
80 
III. Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage der KiTaGVO
81 
Die KiTaGVO beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage und ist daher entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus diesem Grund insgesamt für unwirksam zu erklären. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ist ihrerseits mit höherangigem Recht vereinbar. Es bedarf daher keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und der Feststellung der Ungültigkeit des § 8 Abs. 3 KiTaG in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG.
82 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Landesgesetzgeber mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf die Gemeinden in § 8 Abs. 1, 3 KiTaG nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Jedenfalls mit dem durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a wurde die Finanzierung von Tageseinrichtungen - wie ausgeführt - insgesamt dem Landesrecht überlassen. Von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers wird deshalb auch die Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinden umfasst. Auch aus § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Dieser besagt in seiner ihm durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz gegebenen Fassung, dass Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Daraus, dass lediglich die „Durchführung“ von Aufgaben übertragen werden kann, ergibt sich - zumal in Ansehung des gleichzeitig in das SGB VIII eingefügten § 74a - nichts anderes. Diese Formulierung weist vielmehr - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - darauf hin, dass die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 SGB VIII unberührt bleibt.
83 
2. Die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, durch welche das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt werden, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen, entspricht auch den Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).
84 
Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 S. 2 GG, die auch zur Konkretisierung der Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 LV herangezogen werden kann, müssen sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich aus der Ermächtigungsnorm selbst ergeben. Eine solche hält auch dann verfassungsrechtlicher Prüfung stand, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt. Zur Klärung können daher, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987, BVerfGE, 76, S. 130, 140).
85 
Hiervon ausgehend sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG jedenfalls durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Zweck des § 8 Abs. 3 KiTaG insgesamt ist es, der Forderung des §§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII in der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz eingeführten Fassung Rechnung zu tragen. Es sollte ein einheitlicher Mindestzuschuss als Festbetrag bezogen auf die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen für die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebiet sichergestellt werden, wie ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs festgehalten ist (vgl. LT-Drs. 13/4869 S. 10).
86 
Auch im Übrigen ist die Ermächtigungsnorm nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 3 KiTaG legt - wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt - den Subventionsgeber und -empfänger, den Grundtatbestand der Subvention sowie die Methode des jährlichen platzbezogenen Zuschusses fest. Damit ist das „Förderprogramm“ ausreichend konkretisiert. Insbesondere musste darüber hinaus in der Ermächtigungsnorm nicht auch noch geregelt werden, ob auch Investitionskosten als Teil der Sachkosten zu behandeln sind und wie hoch der Eigenanteil des freien Trägers sein muss. Unabhängig davon lässt sich der Entstehungsgeschichte der Norm aber auch ohne weiteres entnehmen, dass etwa Investitionskosten nicht zu den bezuschussten Betriebsausgaben gehören. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 sollten lediglich die bundesrechtlichen Neuregelungen durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz und das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in Landesrecht umgesetzt, im Übrigen aber das KGaG 2004 jedoch nicht umgestaltet werden. Bereits durch dieses Gesetz (vgl. dessen § 8 Abs. 1 und die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-Drs. 13/1739, S. 1) wurde klargestellt, dass die Finanzierung von Investitionsausgaben außerhalb der Betriebskostenfinanzierung erfolgen soll. Dementsprechend ist nach Ziff. 3.5 der bereits mehrfach erwähnten und auch in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 die Finanzierung von Investitionsausgaben ausdrücklich den örtlichen Vereinbarungen (vgl. jeweils § 8 Abs. 4 KGaG und KiTaG) vorbehalten.
87 
Auch die von den Antragstellern vermisste Regelung des Verhältnisses zwischen der Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG und der Festbetragsförderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG ist - wie bereits oben ausgeführt - durch Auslegung bestimmbar. Der Wortlaut dieser Absätze lässt eine Kombination beider Fördertatbestände zu. Sowohl § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG als auch § 8 Abs. 3 KiTaG regeln die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind. Für § 8 Abs. 3 KiTaG ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut, für § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG ergibt sich dieser Inhalt jedenfalls unter Heranziehung der - im Wesentlichen gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter II.3.a). Die gesetzliche Regelung über die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen ist somit eindeutig: Sind sie in die Bedarfsplanung aufgenommen, gilt § 8 Abs. 2 S. 1 (Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 63 %). Sind sie nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen, erhalten sie jedenfalls jährliche platzbezogene Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG (soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht) und ggf. zusätzlich die Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben. Diese Förderungsregelung mag man insgesamt oder in Teilen für unzureichend halten, nach Inhalt und Ausmaß (auch was die von den Antragstellern vermisste Grundförderung angeht) unbestimmt ist sie jedenfalls nicht. Dies gilt auch insoweit, als die Antragsteller beanstanden, dass § 8 Abs. 3 KiTaG offenlasse, ob die Zuschüsse als Festbeträge (pauschaliert) gewährt werden könnten. Die Antragsteller räumen insoweit selbst ein, dass die Entstehungsgeschichte die Absicht des Gesetzgebers belegt, eine Pauschalregelung zu treffen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13, sowie die Erläuterungen zum Entwurf der KiTaGVO). Dies genügt.
88 
3. § 8 Abs. 3 KiTaG verstößt auch nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Gebot der Angemessenheit in § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nicht schon deshalb verletzt, weil Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet anders behandelt werden als die anderen Einrichtungen. Gefordert wird nur ein angemessener Kostenausgleich, so dass es - auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift - entscheidend auf die Höhe des Zuschusses ankommt. Diese wird jedoch nicht in § 8 Abs. 3 KiTaG, sondern ausschließlich in der auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnung, der KiTaGVO, geregelt (hierzu s. bereits oben unter II.3.a). Auch lassen sich § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII keine Vorgaben hinsichtlich der Zuschussart entnehmen, so dass die Festlegung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG (statt eines nach einem Mindestprozentsatz festgelegten institutionellen Zuschusses wie in § 8 Abs. 2 KiTaG) ebenfalls nicht gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Höhe des platzbezogenen Zuschusses vollständig der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der angemessene Kostenausgleich „sicherzustellen“ ist, nicht ableiten, dass die Zuschusshöhe im Gesetz selbst festzulegen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller blieb die Höhe des festzulegenden Zuschusses - indem sie dem Verordnungsgeber überlassen wurde - auch nicht „völlig offen“. Zum einen beruht der Erlass der KiTaGVO - wie dargestellt - auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der auch den Verbänden der freien Träger zugeleitet wurde, und außerdem auf der - auch mit freien Trägern - abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003; zum anderen gelten auch für die Regelung der Zuschusshöhe in einer Rechtsverordnung selbstverständlich die Anforderungen des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII (vgl. ebenfalls oben unter II.3.a).
89 
4. Soweit die Antragsteller schließlich noch geltend machen, § 8 Abs. 3 KiTaG verstoße gegen §§ 74, 80 und 79 SGB VIII, gehen sie von der Annahme aus, dass die Zuständigkeit für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht vollständig auf die Gemeinden übertragen werden dürfe, sondern nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII nur die „Durchführung der Förderung“. Dies trifft indes - jedenfalls wegen des durch § 74a SGB VIII hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen eingeführten umfassenden Landesrechtsvorbehalts - nicht zu, wie bereits oben dargelegt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Zuschussregelung in § 8 Abs. 3 KiTaG für die Gesamt- und Planungsverantwortung der Träger öffentlicher Jugendhilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII kein Raum mehr bleibt. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass die von den Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lassen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 KiTaG). § 74a SGB VIII ermöglicht es den Ländern nur, Sonderregelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu treffen; nur soweit hiervon in zulässiger Weise Gebrauch wurde, gehen diese (auch) den §§ 79, 80 SGB VIII vor.
90 
C. Nebenentscheidungen
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 S. 1, 159 S. 2 VwGO.
92 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
44 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben, soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügen. Sie machen geltend, es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nur einen Bruchteil derjenigen Zuschüsse erhielten, die etwa Trägern von in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen zustünden. Die Beseitigung dieses nach Auffassung der Antragsteller durch die KiTaGVO erfolgten Gleichheitsverstoßes eröffnet für sie zumindest die Chance einer Besserstellung; denn Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die der Bedarfsplanung entsprechen, haben Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von (mindestens) 63 %, wogegen Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gemäß § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO (soweit sie nicht in den Genuss einer Aufnahmeförderung kommen) einen deutlich geringeren platzbezogenen Zuschuss erhalten. Würde die in § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO normierte Zuschusshöhe als sachwidrig beanstandet, spräche vieles dafür, dass die erforderliche Neuregelung sich der Zuschusshöhe des § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG zumindest annähern würde.
45 
Dagegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg eine unzumutbare Verkürzung von Förderansprüchen als Rechtsverletzung geltend machen. § 8 KiTaG gewährt den freien Trägern zwar subjektive Ansprüche, unterscheidet aber bereits dem Grunde nach, ob die zu fördernde Einrichtung der gemeindlichen Bedarfsplanung entspricht und ob sie einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich hat oder nicht; die Zuschusshöhe für die hier in Rede stehenden, nicht in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bleibt in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG völlig der KiTaGVO überlassen, so dass diese keine (anderweitig bestehenden) Zuschussansprüche „verkürzen“ kann. Einfachgesetzliche Normen des SGB VIII begründen entgegen der Auffassung der Antragsteller für sie keine finanziellen Förderansprüche (mehr). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - einklagbare Ansprüche der freien Träger nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach neben dem (früheren) § 8 KGaG bejaht hat, hat sich die für diese Entscheidung maßgebliche Rechtslage durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) entscheidend geändert. Mit diesem Gesetz wurde die Vorschrift des § 74a in das SGB VIII eingefügt, nach dessen Satz 1 die Finanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht regelt. Damit wird die Regelung dieser Frage insgesamt dem Landesrecht überlassen (siehe hierzu näher die Ausführungen unter B.II.2.). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 hat der Landesgesetzgeber von Baden- Württemberg von diesem Regelungsvorbehalt Gebrauch gemacht (anders insoweit die Rechtslage in Rheinland- Pfalz, vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 24.01.2008 - 7 A 10974/07 -, juris).
B.
46 
Die Anträge sind jedoch nur zum Teil begründet. Die KiTaGVO ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. In materieller Hinsicht verletzt sie weder einen Leistungsanspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe noch verstößt sie gegen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 3 GG, des KiTaG oder des SGB VIII; die Regelung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO, wonach die Zuschüsse anteilig nur für jeden vollen Monat des tatsächlichen Besuchs einer Einrichtung zu gewähren sind, ist allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb für unwirksam zu erklären. Die KiTaGVO beruht schließlich auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage.
47 
I. Formelle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
48 
1. Der Rüge, dass die KiTaGVO keine Begründung enthalte, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, war bereits der Entwurf der Verordnung mit einer Begründung versehen. Soweit die Antragsteller „Defizite“ der Begründung - insbesondere fehlende Ausführungen zur Höhe des Eigenanteils bei den Betriebsausgaben - geltend machen, verlangen sie in Wahrheit eine bestimmte Begründung; einen solchen Anspruch gibt es indes selbst bei Verwaltungsakten grundsätzlich nicht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 RdNr. 11 a).
49 
Unabhängig hiervon ist den Antragstellern auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, dass der Verordnungsgeber aus rechtsstaatlichen Gründensein Handeln (stets) zu begründen habe. Vielmehr ist die Begründung von Akten der Rechtsetzung weder einfachgesetzlich (vgl. § 39 VwVfG und § 35 SGB X) noch aus Gründen des Verfassungsrechts geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 528/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992, NVwZ-RR 1993, 286; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO RdNr. 8 m.w.N.). Nur wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen von gewisser Intensität zu besorgen sind, muss ein Normgeber Annahmen und Wertungen, die ihn zur Normierung einer Regelung bestimmt haben, spätestens in einem Gerichtsverfahren offenlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57 zur gerichtlichen Kontrolle zahlenförmiger Normen im Kapazitätsermittlungsrecht). Solche Beeinträchtigungen oder ein vergleichbarer Sachverhalt sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die von den Antragstellern herangezogene Vorschrift des Art. 253 EGV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig; Gemeinschaftsrecht stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung (EuGHE I 1997, 3395 RdNr. 18 f. - Sodemar SA u.a.).
50 
2. Die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG wurde dem Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 S. 3 LV entsprechend im Vorspruch der KiTaGVO angegeben.
51 
3. Die Festlegung der Festbeträge in § 1 Abs. 1 KiTaGVO ist auch auf Grund einer zureichenden Datengrundlage ergangen (zur Pflicht des Verordnungsgebers, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen, vgl. BVerwGE 65, 303, 311). Die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO festgesetzten Zuschussbeträge orientieren sich an den Berechnungsgrundlagen der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des (früheren) § 8 Abs. 5 KGaG und den Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtverbands und des seinerzeit zuständigen Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20.04.2005 (vgl. die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Dass auf die dort zugrundegelegten durchschnittlichen Personalkosten und einen Sachkostenanteil von 10% erst zurückgegriffen werden sollte, wenn „örtlich keine konkreten Zahlen vorgelegt werden“ (so die Empfehlungen vom 20.04.2005), spricht nicht gegen, sondern eher für die Verwendung dieser (von den Beteiligten in den Empfehlungen sogar mitgetragenen) Berechnungsgrundlagen im Rahmen einer abstrakt- generellen Regelung, die notwendigerweise von örtlichen Gegebenheiten abstrahieren muss.
52 
Der Senat vermag den Antragstellern auch nicht darin zu folgen, dass bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsausgaben Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen „willkürlich“ ausgeklammert wurden. Dass nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 KiTaGVO „als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten“ zugrundegelegt wurden, bedeutet schon nicht, dass die genannten weiteren Kosten keine Berücksichtigung fanden. Vielmehr gehören nach der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003, die - wie ausgeführt - der Berechnung der Zuschussbeträge zugrunde liegt, sowohl die Verwaltungskosten als auch die Aufwendungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen zu den Betriebsausgaben (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2 der Vereinbarung). Außerdem räumen auch die Antragsteller ein, dass nach § 2 des Verordnungsentwurfs vom 02.01.2006 die von ihnen vermissten Kostenfaktoren noch ausdrücklich als Teil der Betriebausgaben genannt wurden. Da sich aber die Zuschussbeträge in § 1 Abs. 1 des Entwurfs im Vergleich zur heutigen KiTaGVO nicht geändert haben, spricht auch diese Tatsache dafür, dass der Kalkulation der festgesetzten Zuschussbeträge unverändert die Betriebsausgaben i. S. der Rahmenvereinbarung und des Verordnungsentwurfs zugrunde liegen.
53 
II. Materielle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
54 
1. Die KiTaGVO hält sich - mit Ausnahme von § 1 Abs. 4 - entgegen der Auffassung der Antragsteller innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 3 KiTaG.
55 
a) Dieser ist zunächst nicht deshalb überschritten, weil § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO die platzbezogenen Zuschüsse ohne Einschränkung regeln, so dass sie nach ihrem Wortlaut auch Zuschüsse für Plätze vorsehen, die in der Bedarfsplanung enthalten sind. Denn aus der Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 KiTaG im Vorspruch der Verordnung und aus der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG selbst ergibt sich mit aller gebotenen Deutlichkeit, dass sich die Verordnung nicht auf in den Bedarfsplan aufgenommene Einrichtungen bezieht.
56 
b) Dagegen ist den Antragstellern darin zu folgen, dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO über den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmen hinausgeht. Nach dieser Vorschrift sind die jährlichen platzbezogenen Zuschüsse nach Abs. 1 und Abs. 2
57 
„anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.“
58 
Weder die darin liegende Ersetzung des Jahresbezuges durch einen Monatsbezug noch das Erfordernis der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sind nach Auffassung der Antragsteller von § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt, schon gar nicht mit der jeweiligen Einschränkung auf „volle“ Monate. Der für die platzbezogenen Zuschüsse maßgebende Bedarf werde durch kurzfristige Abwesenheiten infolge Schließzeiten, Krankheiten, Urlaub der Eltern usw. nicht in Frage gestellt; diese dürften daher nicht zur Kürzung der Zuschüsse führen. Diese Einwände haben im Ergebnis Erfolg.
59 
Auszugehen ist vom Begriff des „jährlichen“ platzbezogenen Zuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG. Dieser bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur auf die Zahlungs-, sondern auch auf die Berechnungsweise der Subvention. Wie sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4869, S. 13) ergibt, soll mit der Festlegung auf jährliche Festbeträge eine Begrenzung der Zuschüsse erreicht werden. Damit wird auch der zeitliche Bezugsrahmen für die konkrete Berechnung der Festbeträge vorgegeben. Dementsprechend liegen nach den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf der Ermittlung der Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO pauschalierte jährliche Personal- und Sachkosten zugrunde. Die vorgegebene jahresbezogene Berechnungsweise schließt es zwar nicht aus, im Rahmen der Zuschussgewährung auch tatsächliche Umstände - wie die tatsächliche Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes - zu berücksichtigen. Auch Sinn und Zweck der Festlegung gerade eines platzbezogenen (statt eines institutionellen) Zuschusses lassen die Berücksichtigung solcher Umstände jedenfalls zu. Wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, sprechen für diese Zuschussart - neben der vom Gesetzgeber gewollten Begrenzung der Subvention - zum einen Gründe der Verwaltungspraktikabilität, da die Wohnsitzgemeinden bei platzbezogenen Festbetragszuschüssen nicht gezwungen sind, unter Umständen nur wegen weniger Kinder und bezüglich mehrerer Träger vor der Zuschussgewährung jeweils eine Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten vorzunehmen. Zum anderen sollte mit der Wahl eines platzbezogenen Zuschusses die Wohnsitzgemeinde (lediglich) insoweit in Anspruch genommen werden, als ihr im Einzelfall die konkrete Unterbringung eines Kindes „abgenommen“ wird („Entgeltcharakter“ des Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO) ; schließlich sollte auch auf die in Art. 71 Abs. 1 LV gewährleistete Finanzhoheit der Wohnsitzgemeinden Rücksicht genommen werden, indem diese nicht (mittelbar) gezwungen werden sollten, die Betreuungsstruktur der Standortgemeinde mitzufördern. Soll aber mit dem Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG der Wohnsitzgemeinde (nur) die „abgenommene“ konkrete Betreuungsaufgabe entgolten werden, wäre es mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch vereinbar, solche Fälle vom Zuschussanspruch auszunehmen, bei denen „kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfindet (Bsp.: ein Kind wird bei der Kindertageseinrichtung angemeldet, besucht diese aber nicht oder nur sehr selten, d.h. wenige Tage pro Jahr)“, wie in dem Ausführungshinweis des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 09.03.2007 - Az.: 24-zu 6930.10/63 - „klargestellt“ wird. Eine sich auf solche Fälle beschränkende Regelung wird indessen in § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht getroffen. Vielmehr wird durch die Beschränkung der Zuschussgewährung auf „jeden vollen Monat, in dem ein Kind ... (die Einrichtung) tatsächlich besucht“, der Zuschuss - auch wenn man der von den Antragstellern vertretenen weiten Auslegung nicht folgt - spätestens dann um einen vollen Monatsbetrag gekürzt, wenn ein Kind an keinem Tag eines Monats den Kindergarten besucht. Bei einer derart kurzen Zeitspanne - die etwa schon bei einer Krankheit eines Kindes und/oder auf Grund des gemeinsamen Urlaubs der Eltern mit dem Kind erreicht sein kann - ist die Annahme, dass kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung (mehr) stattfindet und die Wohnsitzgemeinde keine berücksichtigungsbedürftige Entlastung (mehr) erfährt, indes nicht gerechtfertigt. Außerdem geht mit einer solchen Regelung jeder Bezug zu der in der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen jahresbezogenen Berechnung verloren. Dieser liegt auch die Annahme zugrunde, dass alle Kinder einer Kindergartengruppe während eines Jahres den Kindergarten besuchen, da zur Ermittlung des Zuschussbedarfs zum einen die jährlichen Personal- und Sachkosten und zum anderen die maximale Gruppengröße berücksichtigt wird (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Damit wäre noch eine Regelung vereinbar, die darauf abstellt, ob bezogen auf ein Jahr ein regelmäßiger Kindergartenbesuch stattfand. Indem § 1 Abs. 4 KiTaGVO demgegenüber aber auf den „vollen Monat“ eines Kindergartenbesuchs abstellt, wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur „eine Modalität der organisatorischen Umsetzung des jahresbezogenen Zuschusses“ geregelt, sondern ein anderer zeitlicher Bezugsrahmen eingeführt, der sich nicht unerheblich auf die konkrete Berechnung des jeweiligen Zuschusses auswirken kann. Die in dem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 vertretene Auslegung vermag nichts daran zu ändern, dass die gegenwärtige Fassung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreitet. Denn sie ist mit dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht mehr vereinbar und daher auch als gesetzeskonforme Auslegung nicht mehr zulässig; vielmehr bedarf es - will der Verordnungsgeber an seinem im „Ausführungshinweis“ dargelegten Regelungsziel festhalten - einer entsprechenden Änderung dieser Regelung in der KiTaGVO.
60 
Die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 4 KiTaGVO führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung. Denn diese ist insoweit teilbar. Wie nicht zuletzt der Ausführungshinweis vom 09.03.2007 und die darauf beruhende Verwaltungspraxis zeigen, entspricht die gebotene Änderung der Vorschrift auch dem hypothetischen Willen des Normgebers (zur Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen vgl. von Albedyll in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 115).
61 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die in § 1 Abs. 7 KiTaGVO geregelte Pflicht des Zuschussempfängers zur Offenlegung der Gesamtfinanzierung der Kindertageseinrichtung von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ebenso gedeckt wie die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO, wonach bei Anpassung der Zuschussbeträge durch den Verordnungsgeber die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um verfahrensrechtliche Begleitregelungen zur - wie noch dargelegt wird - zulässigen Gewährung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses, mit denen sich der Verordnungsgeber innerhalb der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hält.
62 
2. Die KiTaGVO verletzt auch keine Leistungsansprüche der Antragsteller aus dem SGB VIII.
63 
Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber mit dem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3676, S. 39), wonach § 74a SGB VIII „klarstellt, dass die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen“. Dies ermöglicht es den Ländern die Frage der Finanzierung von Tageseinrichtungen völlig eigenständig zu regeln. (ebenso Münder/u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 2; Schellhorn, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 74a RdNr. 5, 7; Wiesner in Wiesner u.a., 3. Aufl., SGB VIII 3. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 1; Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 83; a.A. Wabnitz, ZKJ 2007, 191 f. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O.). Der Auffassung der Antragsteller, dass neben der landesrechtlichen Regelung des § 8 KiTaG und der KiTaGVO der bundesrechtliche Förderanspruch gegen den örtlichen Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII ergänzend bestehen bleibt, kann danach - jedenfalls soweit es um die finanzielle Förderung geht - nicht gefolgt werden. Auch auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., kann sich diese Rechtsauffassung nicht stützen. Die Auswirkungen der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz erfolgten Gesetzesänderung waren im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausdrücklich offen gelassen worden; ebenso wenig war die Änderung des § 8 KGaG durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 Gegenstand jenes Verfahrens.
64 
Auch aus § 79 SGB VIII lässt sich ein Subventionsanspruch nicht ableiten. Diese Vorschrift legt als eine Art „Fundamentalnorm“ (Kunkel, NDV 2001, 412) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest und verpflichtet diese zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie statuiert (nur) eine objektive Rechtspflicht und gewährt - auch mangels hinreichend konkretisierter Anspruchsvoraussetzungen - keine subjektiven Rechte für freie Träger und Leistungsberechtigte (Schellhorn, a.a.O., § 79 RdNr. 10; Münder u.a., a.a.O., § 79 RdNr. 6; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 79 RdNr. 21).
65 
3. Die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen Grundrechte liegen ebenfalls nicht vor.
66 
a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2001, NVwZ 2002,107 m.w.N.)
67 
aa) Die Antragsteller haben zunächst grundsätzliche Bedenken gegen die Festlegung einer pauschalierten Festbetragsförderung der freien Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu sonstigen freien Trägern geltend gemacht. Dem ist nicht zu folgen.
68 
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Bezuschussung der Betriebskosten für Kindertagesstätten dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterfällt. Weiter ist zur Beurteilung der unterschiedlichen Zuschussansprüche das gesamte Fördersystem, wie es § 8 KiTaG für Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen - im folgenden zusammengefasst als Kindergärten bezeichnet) festlegt, in den Blick zunehmen. Danach erhalten gem. § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG Träger von Kindergärten, die der Bedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Unter diese Vorschrift können jedenfalls auch gemeindeübergreifende Einrichtungen anerkannter freier Träger der Jugendhilfe fallen - vorausgesetzt, ihre Einrichtung ist in den Bedarfsplan aufgenommen. Die unter der Geltung des KGaG noch umstrittene Frage, ob Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet überhaupt in den Bedarfsplan aufgenommen werden können, ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zu bejahen, weil die Beschränkung des Anspruchs auf Träger, „die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind“, sonst überflüssig wäre. (Soweit im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausgeführt wird, dass für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet „nur“ eine Ausnahmeförderung in Betracht komme, wird daran im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr festgehalten.) Bezüglich der Aufnahme in den Bedarfsplan steht den betroffenen Trägern ein - gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 35 des amtlichen Umdrucks). Darüber hinaus haben die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet einen - gegebenenfalls ebenso klageweise durchsetzbaren - Anspruch gegen die Standortgemeinde auf Gewährung einer Ausnahmeförderung in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG, auch wenn die Einrichtung nicht dem Bedarfsplan entspricht. Dass die Ausnahmeförderung nur für Einrichtungen in Betracht kommt, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, und nicht etwa - was eine nur am Wortlaut der Vorschrift haftende Auslegung auch zuließe - die Förderhöhe für gemeindegebietsübergreifende, im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen auf 31,5 % absenken will, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG. Denn die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG war nach Wortlaut und systematischer Stellung eindeutig auf § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG bezogen, wonach Zuschüsse „nur“ für Einrichtungen gewährt wurden, die der Bedarfsplanung entsprechen. Sie erfasste damit ersichtlich nur nicht im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen. An diesem Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift wollte § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG nichts ändern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT- Drs. 13/4869, S. 13; zu demselben Ergebnis gelangen auch die „Hinweise zur Auslegung“ der §§ 8, 8a KiTaG und der KiTaGVO vom 18.04.2007 des Städte- , Gemeinde- und Landkreistages Baden- Württemberg unter Ziff. 2.2 und Fridrich/Lieber in VBlBW 2008, 81, 85). Zusätzlich oder unabhängig von der Gewährung einer Ausnahmeförderung eröffnet § 8 Abs. 3 KiTaG schließlich Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet noch einen Anspruch auf platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden, soweit in diesen kein gleichwertiger Kindergartenplatz zur Verfügung steht.
69 
Auch wenn das KiTaG damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Finanzierung durch die Standortgemeinde ausgeht, ist doch festzuhalten, dass Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet über die Aufnahme in die Bedarfsplanung die Finanzierung nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG jedenfalls nicht verschlossen ist und ihnen - und nur ihnen - darüber hinaus noch zwei weitere Fördermöglichkeiten offen stehen, wenn sie nicht in der gemeindlichen Bedarfsplanung enthalten sind. Dass von den beiden letztgenannten die Zuschussgewährung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO als pauschalierte Festbetragsförderung ausgestaltet wurde, ist außerdem durch - wie oben unter Ziff. II.3.a bereits ausgeführt - Gründe der Verwaltungspraktikabilität und den „Entgeltcharakter“ dieser Förderung gerechtfertigt. Dass diese Förderungsart eine sachwidrige Ungleichbehandlung freier Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu solchen mit örtlichem Einzugsgebiet darstellt, ist nach alledem - zumal in Anbetracht des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums - nicht feststellbar.
70 
bb) Diese Feststellung gilt im Ergebnis auch für die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG und der KiTaGVO unterschiedlich geregelten Förderhöhen.
71 
Soweit die Träger von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet in den Bedarfsplan aufgenommen sind, erhalten sie - wie alle anderen auch - Zuschüsse in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben. Soweit sie nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, haben sie bei einer Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG einen Zuschussanspruch in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben und zusätzlich - je nach Betriebsform - Ansprüche auf platzbezogene Zuschüsse, die nach den Berechnungen der Antragsteller Förderquoten zwischen ca. 20 und 30 % entsprechen, so dass die Zuschusshöhe insgesamt etwas weniger als 63 % beträgt. Für Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die keine Ausnahmeförderung erhalten, liegt die Förderquote danach zwischen ca. 20 und 30 %. Eine weitere Reduzierung dieser Quoten in dem Umfang, wie § 1 Abs. 4 KiTaGVO es vorsah, findet wegen der Unwirksamkeit dieser Vorschrift nicht (mehr) statt, so dass die Richtigkeit der von den Antragstellern insoweit angenommenen weiteren Abschläge dahingestellt bleiben kann.
72 
Nach alledem bleiben damit nur die Förderansprüche der freien Träger deutlich hinter denen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 KiTaG geförderten Einrichtungen zurück, die allein eine Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO erhalten. Diese Ungleichbehandlung kann zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass unter § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG fallende Kindergärten in den Bedarfsplan aufgenommen sind, die anderen hingegen nicht. Die gesetzliche Differenzierung knüpft zwar ersichtlich (auch) an dieses Merkmal an, dieses ist jedoch für sich genommen deshalb noch kein hinreichendes Kriterium für unterschiedlich hohe Zuschüsse, weil die platzbezogene Förderung ihrerseits zur Voraussetzung hat, dass in der Wohnsitzgemeinde „kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht“, also der maßgebliche Bedarf insoweit gerade von dieser Gemeinde nicht erfüllt werden kann. Gleichwohl folgt hieraus entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass eine differenzierende Behandlung bedarfsdeckender Plätze nicht zulässig, sondern eine der Höhe nach einheitliche Förderung geboten ist.
73 
Allerdings ist für die Frage, ob ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG in der Wohnsitzgemeinde zur Verfügung steht, auf die zur Bedarfsdeckung i.S.d. SGB VIII geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zu diesen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.) Das KiTaG enthält zwar unmittelbar keine entsprechenden Maßstäbe, nimmt jedoch seinerseits auf Grundsätze des SGB VIII - etwa in § 3 KiTaG - Bezug. Auch nach der Begründung zum Gesetzesentwurf des KGaG (LT-Drs. 13/1739, S. 16, 18) sollen insoweit die im SGB VIII niedergelegten Grundsätze des SGB VIII Anwendung finden.
74 
Danach sind Bedarf und Bedarfsdeckung nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist sowohl der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehender Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Zu berücksichtigen sind vor allem die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), der grundsätzliche Vorrang der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII). Weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden dürfen deshalb in der konkreten Förderpraxis bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl. 2005, 772, 773). Besondere Bedeutung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und auch die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung - müssen die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und ihrer eigenen Bedarfsplanung zugrunde legen. Den elterlichen Erziehungsvorstellungen soll möglichst entsprochen werden, die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen kann dementsprechend nicht unabhängig von der durch die Erziehungsvorstellung der Eltern geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Allerdings ist dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung zu tragen, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226, 231). Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hat Auswirkungen auf die Förderpraxis. Aus ihm folgen zwar keine Leistungsansprüche, allerdings ist der Gesetzgeber durch die Art. 6 GG innewohnende Schutzpflicht zur einfachrechtlichen Regelung von Förderungsleistungen verpflichtet. Aus der Schutzpflicht ergibt sich insbesondere die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.). Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und die damit korrespondierende Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots sind daher nicht nur auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergärtenplätze gerichtet, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen (vgl. zu diesen Grundsätzen im Einzelnen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.).
75 
Aus diesen Maßstäben folgt für die Beantwortung der Frage, wann im Gebiet der Wohnsitzgemeinde ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zur Verfügung steht, dass insoweit für die qualitative Gleichwertigkeit (auch) das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass ein gleichwertiger Platz nicht bereits dann vorhanden ist, wenn es im Gebiet der Wohnsitzgemeinde überhaupt verfügbare Betreuungsplätze gibt; vielmehr kann es an der Gleichwertigkeit - ungeachtet vorhandener Plätze - fehlen, wenn der Platz, für den die Förderung begehrt wird, ein besonderes pädagogisches Konzept aufweist oder örtlich besonders günstig zum Arbeitsplatz der Eltern liegt (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13: „Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ... Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung - bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist.“).
76 
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass ein in diesem Sinne gleichwertiger Kindergartenplatz auch in gleicher Höhe zu bezuschussen ist wie ein Platz in einer Einrichtung, die in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen ist. So hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006, a.a.O., ebenfalls entschieden, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung (in jenem Fall ebenfalls durch einen Waldorfkindergarten) durch unterschiedliche Anbieter zwar nicht den Förderanspruch nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII dem Grunde nach in Frage stellen darf, dass aber die Frage der Förderung über den festgestellten quantitativen Bedarf hinaus (nur dieser Fall wirft überhaupt rechtliche Fragen auf) sehr wohl bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Auch dieser Grundsatz kann auf die - vorliegend nicht im Einzelfall, sondern abstrakt - generell durch Verordnung erfolgende - Regelung der Finanzierung übergemeindlicher Einrichtungen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, übertragen werden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durfte der Verordnungsgeber zunächst berücksichtigen, dass der Bedarf an Kindertagesstätten bereits in der kommunalen Planung abgewogen und nach den dargestellten Grundsätzen auch qualitativ bewertet wurde. Vornehmlicher Zweck der Bedarfsplanung ist es gerade, öffentlich geförderte Überkapazitäten zu vermeiden (vgl. den Bericht des Sozialausschusses des Landtages, LT- Drs. 13/1884 und Burmeister/Seith, a.a.O., S. 201 f.). Dasselbe Ziel verfolgt der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 8 Abs. 3 KiTaG, wenn die Zuschussgewährung an die Voraussetzung geknüpft wird, dass in den Wohnsitzgemeinden kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Die Verfolgung dieses Ziels steht in Einklang mit § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz, wonach die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben; die Gemeinden können daher nicht verpflichtet werden, auf Dauer Überkapazitäten zu finanzieren (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil von 18.01.2007 - 3 A 79/06 -, juris). Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber in seine Erwägungen maßgeblich einbeziehen, dass die Gewährung platzbezogener Zuschüsse nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bereits die dritte Fördermöglichkeit darstellt und diese dem Grunde nach ohne jede Rücksicht auf die gemeindliche Bedarfsplanung erfolgt (zur Berücksichtigung etwa entstehender Überkapazitäten im Rahmen des Förderungskonzeptes vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2000 - 4 LB 389/02 -, juris). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Antragsteller als Träger übergemeindlicher Einrichtungen lässt sich daher auch im Hinblick auf die geringere Höhe des pauschalierten platzbezogenen Zuschusses nicht feststellen.
77 
cc) Auch aus § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII folgt nicht, dass die platzbezogene Förderung den Betrag erreichen muss, mit dem die Gemeinden typischerweise die in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen fördern (so aber Fridrich/Lieber, a.a.O., S. 88). Danach ist für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. Mit der Einfügung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 34 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - vom 09.05.2005 (BGBl. I S. 2729) wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 5 SGB VIII (vgl. den ebenfalls durch das KICK eingefügten § 69 Abs. 5 S. 2) durch einen interkommunalen Finanzausgleich bzw. eine Kostenerstattung bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder flankiert wird; es soll verhindert werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht durch Finanzierungsmodalitäten eingeschränkt wird, indem Plätze vorzugsweise oder ausschließlich an Kinder der eigenen Gemeinde vergeben und Eltern, die ihr Kind in der Nachbargemeinde, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes oder in einer Einrichtung mit übergemeindlichen Einzugsbereich betreuen lassen wollen, abgewiesen werden, weil die Träger dieser Einrichtungen keine kommunalen Förderanteile erhalten (vgl. Wiesner, aaO, § 69 RdNr. 50 f.). § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII schreibt damit unmittelbar zwar nur einen Kostenausgleich zwischen Gemeinden vor. Diese Vorschrift muss jedoch entsprechend ihrem Sinn und Zweck auch Anwendung für die unmittelbare Förderung von freien Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes finden, da insoweit für eine Differenzierung kein sachlicher Grund besteht (zur Geltung der Vorschrift in allen Fällen, in denen ein Kind außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde betreut wird, vgl. auch Wiesner, a.a.O., § 69 RdNr. 52). Dem entspricht es, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 8 Abs. 3 KiTaG - die den freien Trägern von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet Zuschussansprüche gegen die Wohnsitzgemeinden gewährt - gerade auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nachkommen wollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Diese Auslegung wird auch durch die Vorschrift des § 8 a KiTaG gestützt, die § 8 Abs. 2, 3 und 5 KiTaG auch für Einrichtungen in der Trägerschaft von Gemeinden für entsprechend anwendbar erklärt, also - im umgekehrten Fall - unmittelbar nur für freie Träger geltende Bestimmungen gleichsam in zwischengemeindliche Kostenerstattungsansprüche umwandelt (vgl. hierzu Fridrich/Lieber, a,a.O., S. 88).
78 
Die bundesrechtliche Forderung nach einem „angemessenen“ Kostenausgleich ist danach auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Diese lässt indessen schon nach ihrem Wortlaut Differenzierungen hinsichtlich der Art und der Höhe des Zuschusses zu. Insbesondere weil die Finanzierung über § 8 Abs. 3 KiTaG und die KiTaGVO nicht die einzige Förderungsmöglichkeit für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ist, sondern § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KiTaG weitergehende Förderansprüche gewähren und § 8 Abs. 4 KiTaG zudem noch eine darüber hinausgehende vertragliche Förderung zumindest ermöglicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung die Forderung nach einem angemessenen Kostenausgleich verfehlt wird.
79 
b) Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung gem. Art. 11 LVerf sind - wie vom Antragsgegner zu Recht hervorgehoben - ebenfalls nicht verletzt. Die Antragsteller verkennen nicht, dass diese Rechte nicht ihnen, sondern den Eltern und deren Kindern zustehen. Entgegen ihrer Auffassung verletzt die KiTaGVO aber auch nicht die aus der Schutzpflicht des Art. 6 GG folgende Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, BVerfGE 99, 216, 234 und Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 22). Aus diesem Verfassungsauftrag lassen sich schwerlich konkrete Folgerungen für bestimmte, einzelne Subventionsansprüche - noch dazu in bestimmter Höhe - ableiten. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diesen Auftrag zu verwirklichen. Dass er dabei den Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit mit der Einführung des Fördersystems des § 8 KiTaG und der KiTaGVO verletzt hat, lässt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegung dieser Vorschriften nicht feststellen. Insbesondere wurde bereits ausgeführt, dass - auch im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 GG - für die Frage der Gleichwertigkeit eines Kindergartenplatzes gem. § 8 Abs. 3 S.1 KiTaG dieselben Grundsätze gelten wie für die Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots.
80 
III. Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage der KiTaGVO
81 
Die KiTaGVO beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage und ist daher entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus diesem Grund insgesamt für unwirksam zu erklären. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ist ihrerseits mit höherangigem Recht vereinbar. Es bedarf daher keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und der Feststellung der Ungültigkeit des § 8 Abs. 3 KiTaG in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG.
82 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Landesgesetzgeber mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf die Gemeinden in § 8 Abs. 1, 3 KiTaG nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Jedenfalls mit dem durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a wurde die Finanzierung von Tageseinrichtungen - wie ausgeführt - insgesamt dem Landesrecht überlassen. Von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers wird deshalb auch die Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinden umfasst. Auch aus § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Dieser besagt in seiner ihm durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz gegebenen Fassung, dass Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Daraus, dass lediglich die „Durchführung“ von Aufgaben übertragen werden kann, ergibt sich - zumal in Ansehung des gleichzeitig in das SGB VIII eingefügten § 74a - nichts anderes. Diese Formulierung weist vielmehr - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - darauf hin, dass die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 SGB VIII unberührt bleibt.
83 
2. Die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, durch welche das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt werden, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen, entspricht auch den Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).
84 
Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 S. 2 GG, die auch zur Konkretisierung der Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 LV herangezogen werden kann, müssen sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich aus der Ermächtigungsnorm selbst ergeben. Eine solche hält auch dann verfassungsrechtlicher Prüfung stand, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt. Zur Klärung können daher, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987, BVerfGE, 76, S. 130, 140).
85 
Hiervon ausgehend sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG jedenfalls durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Zweck des § 8 Abs. 3 KiTaG insgesamt ist es, der Forderung des §§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII in der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz eingeführten Fassung Rechnung zu tragen. Es sollte ein einheitlicher Mindestzuschuss als Festbetrag bezogen auf die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen für die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebiet sichergestellt werden, wie ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs festgehalten ist (vgl. LT-Drs. 13/4869 S. 10).
86 
Auch im Übrigen ist die Ermächtigungsnorm nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 3 KiTaG legt - wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt - den Subventionsgeber und -empfänger, den Grundtatbestand der Subvention sowie die Methode des jährlichen platzbezogenen Zuschusses fest. Damit ist das „Förderprogramm“ ausreichend konkretisiert. Insbesondere musste darüber hinaus in der Ermächtigungsnorm nicht auch noch geregelt werden, ob auch Investitionskosten als Teil der Sachkosten zu behandeln sind und wie hoch der Eigenanteil des freien Trägers sein muss. Unabhängig davon lässt sich der Entstehungsgeschichte der Norm aber auch ohne weiteres entnehmen, dass etwa Investitionskosten nicht zu den bezuschussten Betriebsausgaben gehören. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 sollten lediglich die bundesrechtlichen Neuregelungen durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz und das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in Landesrecht umgesetzt, im Übrigen aber das KGaG 2004 jedoch nicht umgestaltet werden. Bereits durch dieses Gesetz (vgl. dessen § 8 Abs. 1 und die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-Drs. 13/1739, S. 1) wurde klargestellt, dass die Finanzierung von Investitionsausgaben außerhalb der Betriebskostenfinanzierung erfolgen soll. Dementsprechend ist nach Ziff. 3.5 der bereits mehrfach erwähnten und auch in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 die Finanzierung von Investitionsausgaben ausdrücklich den örtlichen Vereinbarungen (vgl. jeweils § 8 Abs. 4 KGaG und KiTaG) vorbehalten.
87 
Auch die von den Antragstellern vermisste Regelung des Verhältnisses zwischen der Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG und der Festbetragsförderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG ist - wie bereits oben ausgeführt - durch Auslegung bestimmbar. Der Wortlaut dieser Absätze lässt eine Kombination beider Fördertatbestände zu. Sowohl § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG als auch § 8 Abs. 3 KiTaG regeln die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind. Für § 8 Abs. 3 KiTaG ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut, für § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG ergibt sich dieser Inhalt jedenfalls unter Heranziehung der - im Wesentlichen gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter II.3.a). Die gesetzliche Regelung über die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen ist somit eindeutig: Sind sie in die Bedarfsplanung aufgenommen, gilt § 8 Abs. 2 S. 1 (Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 63 %). Sind sie nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen, erhalten sie jedenfalls jährliche platzbezogene Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG (soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht) und ggf. zusätzlich die Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben. Diese Förderungsregelung mag man insgesamt oder in Teilen für unzureichend halten, nach Inhalt und Ausmaß (auch was die von den Antragstellern vermisste Grundförderung angeht) unbestimmt ist sie jedenfalls nicht. Dies gilt auch insoweit, als die Antragsteller beanstanden, dass § 8 Abs. 3 KiTaG offenlasse, ob die Zuschüsse als Festbeträge (pauschaliert) gewährt werden könnten. Die Antragsteller räumen insoweit selbst ein, dass die Entstehungsgeschichte die Absicht des Gesetzgebers belegt, eine Pauschalregelung zu treffen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13, sowie die Erläuterungen zum Entwurf der KiTaGVO). Dies genügt.
88 
3. § 8 Abs. 3 KiTaG verstößt auch nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Gebot der Angemessenheit in § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nicht schon deshalb verletzt, weil Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet anders behandelt werden als die anderen Einrichtungen. Gefordert wird nur ein angemessener Kostenausgleich, so dass es - auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift - entscheidend auf die Höhe des Zuschusses ankommt. Diese wird jedoch nicht in § 8 Abs. 3 KiTaG, sondern ausschließlich in der auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnung, der KiTaGVO, geregelt (hierzu s. bereits oben unter II.3.a). Auch lassen sich § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII keine Vorgaben hinsichtlich der Zuschussart entnehmen, so dass die Festlegung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG (statt eines nach einem Mindestprozentsatz festgelegten institutionellen Zuschusses wie in § 8 Abs. 2 KiTaG) ebenfalls nicht gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Höhe des platzbezogenen Zuschusses vollständig der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der angemessene Kostenausgleich „sicherzustellen“ ist, nicht ableiten, dass die Zuschusshöhe im Gesetz selbst festzulegen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller blieb die Höhe des festzulegenden Zuschusses - indem sie dem Verordnungsgeber überlassen wurde - auch nicht „völlig offen“. Zum einen beruht der Erlass der KiTaGVO - wie dargestellt - auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der auch den Verbänden der freien Träger zugeleitet wurde, und außerdem auf der - auch mit freien Trägern - abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003; zum anderen gelten auch für die Regelung der Zuschusshöhe in einer Rechtsverordnung selbstverständlich die Anforderungen des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII (vgl. ebenfalls oben unter II.3.a).
89 
4. Soweit die Antragsteller schließlich noch geltend machen, § 8 Abs. 3 KiTaG verstoße gegen §§ 74, 80 und 79 SGB VIII, gehen sie von der Annahme aus, dass die Zuständigkeit für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht vollständig auf die Gemeinden übertragen werden dürfe, sondern nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII nur die „Durchführung der Förderung“. Dies trifft indes - jedenfalls wegen des durch § 74a SGB VIII hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen eingeführten umfassenden Landesrechtsvorbehalts - nicht zu, wie bereits oben dargelegt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Zuschussregelung in § 8 Abs. 3 KiTaG für die Gesamt- und Planungsverantwortung der Träger öffentlicher Jugendhilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII kein Raum mehr bleibt. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass die von den Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lassen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 KiTaG). § 74a SGB VIII ermöglicht es den Ländern nur, Sonderregelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu treffen; nur soweit hiervon in zulässiger Weise Gebrauch wurde, gehen diese (auch) den §§ 79, 80 SGB VIII vor.
90 
C. Nebenentscheidungen
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 S. 1, 159 S. 2 VwGO.
92 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik, der einen Waldorfkindergarten in Künzelsau betreibt. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für diesen Kindergarten für das Rechnungsjahr 2004.
Mit Schreiben vom 13.02.2004 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte die Aufnahme des Waldorfkindergartens Künzelsau in die Jugendhilfeplanung des Landkreises sowie eine angemessene finanzielle Förderung. Zur Begründung machte er geltend, dass die Stadt Künzelsau die Aufnahme des Waldorfkindergartens in die Bedarfsplanung der Stadt abgelehnt habe und auch nur bereit sei, den um 10 % verminderten Gruppenzuschuss nach dem Kindergartengesetz 2002 als Freiwilligkeitsleistung zu gewähren (ca. 14.000 EUR). Ein solcher Betrag sei für den Betrieb des Kindergartens völlig unzureichend. Nach den Regelungen des neuen Kindergartengesetzes werde ein Zuschuss von mindestens 63 % der Betriebskosten vorgeschrieben. Die Einstandspflicht des Beklagten sei auch nicht durch die zum 01.01.2004 erfolgte Änderung des Kindergartengesetzes entfallen. Als Grundlage für die Kostenberechnung legte der Kläger seinen Haushaltsplanentwurf Nr. 2 für das Jahr 2004 vor. Hierin wurden die voraussichtlichen Gesamtausgaben für das Jahr 2004 mit 95.000 EUR veranschlagt. Als voraussichtliche Einnahmen hatte der Kläger Kindergartengebühren in Höhe von 13.200 EUR, einen Trägerzuschuss von 21.950 EUR sowie Zuschüsse der Gemeinde und des Kreises von jeweils 29.925 EUR (= jeweils 31,5 %) zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom 20.04.2004 lehnte der Beklagte eine Förderung des Kindergartens des Klägers ab. Nach den Regelungen des am 01.01.2004 in Kraft getretenen neuen Kindergartengesetzes sei die Planungs- und Finanzierungsverantwortung auf die Kommunen übergegangen, die somit für eine Förderung ausschließlich zuständig seien. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben vom 20.04.2004 nicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 10.05.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.04.2004 ein. In der Begründung wies der Kläger auf die fortbestehende Gesamtverantwortung des Beklagten hin. Die Änderung des Landesrechts könne nicht die fortbestehende bundesrechtliche Regelung unterlaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im Kreisgebiet erfüllten die Gemeinden seit vielen Jahren absprachegemäß die Aufgaben der Kinderbetreuung für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierdurch erfüllten die Gemeinden auch den Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz in eigener Zuständigkeit. Diese Praxis sei durch das seit 01.01.2004 geltende Kindergartengesetz nun ausdrücklich normiert worden. Eine Erhebung zu Beginn des Jahres 2004 habe ergeben, dass bei allen Gemeinden im Kreisgebiet ein ausreichendes und hinreichend differenziertes Kindergartenplatzangebot bestehe. So stünden für insgesamt 4.343 Kinder (ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) insgesamt 4.787 Kindergartenplätze zur Verfügung. Damit ergebe sich für das Betriebsjahr 2004 eine Überdeckung von 110,2 %; in der Stadt Künzelsau von 107,4 %, wobei die Plätze im Waldorfkindergarten nicht mitgerechnet seien. Wegen der Bedarfsdeckung durch die Kreisgemeinden sei auch eine eigene Kindergartenbedarfsplanung durch den Beklagten entbehrlich. Auch sei eine Förderung weiterer Kindergartenplätze oder weiterer Gruppen nicht notwendig. Angesichts des hohen Investitionskostenaufwands für die bereits bestehenden Kindergartenplätze könne die Schaffung weiterer Überkapazitäten nicht verlangt werden, zumal die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen ihres Lebensumfeldes wie in den kommunalen und kirchlichen Kindergärten gegenüber einem Waldorfkindergarten mit sonderpädagogischer Ausrichtung vorzugswürdig sei. Für den Betrieb des Waldorfkindergartens werde gleichwohl von der Stadt Künzelsau auf freiwilliger Basis ab Januar 2004 ein Zuschuss von monatlich über 1.800 EUR gewährt, obwohl dieser Kindergarten nicht in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen worden sei. Eine weitere Bezuschussung durch den Kreis komme auch nicht im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten in Betracht. Zudem seien im Haushaltsplan des Beklagten für eine solche Förderung keine Mittel eingestellt.
Der Kläger hat am 13.09.2004 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Der Beklagte habe seinen Förderungsanspruch ermessensfehlerhaft abgelehnt. Denn er habe das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt nicht gebraucht, jedenfalls aber nicht am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet. Der Beklagte habe die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG verkannt und übersehen, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich eine Ausnahmeentscheidung zu treffen gewesen sei. Diese Ausnahmeregelung beziehe sich nicht nur auf die gemeindliche Förderung. § 8 KGaG müsse bundesrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Gesamtverantwortung des Kreises nach §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 79 SGB VIII beachtet werde. Die gemeindliche Förderung nach § 8 KGaG lasse die übergemeindliche Förderung nach § 74 SGB VIII unberührt. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klagebegründung vom 11.11.2004 sowie den Schriftsatz vom 11.02.2005 Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er hat geltend gemacht, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Förderung noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung besitze. Nach § 8 KGaG komme allein den Gemeinden die Finanzierungsverantwortung zu und seien allein diese für die Entscheidung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten zuständig. Die Regelungen des KGaG seien abschließend. Ein Ermessensfehler könne nicht vorliegen, weil ihm überhaupt kein Ermessen eröffnet sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 12.01.2005 Bezug genommen.
12 
Mit Urteil vom 20.04.2005 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klage sei als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg, weil die ablehnenden Bescheide des Beklagten rechtswidrig seien und der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags habe. Dieser Anspruch folge aus § 74 SGB VIII. Hiernach solle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben seien. Für eine solche Förderung sei der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sachlich und örtlich zuständig, da der Einzugsbereich des vom Kläger betriebenen Waldorfkindergartens auf das Kreisgebiet beschränkt sei. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 74 Abs. 1 SGB VIII für die geplante Maßnahme sei unstreitig. Dies folge im Übrigen auch daraus, dass in der vergangenen Zeit nach Maßgabe der Landesrichtlinien Zuschüsse gewährt worden seien. Der Kläger erbringe auch eine angemessene Eigenleistung. Aus dem Finanzplan 2004 gehe hervor, dass ca. 30 % der Gesamtkosten als Eigenleistung erbracht würden. Dies sei in jedem Fall ausreichend. Der Kläger sei schließlich auch unstreitig als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und erfülle somit die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Einer Förderung stehe auch nicht § 74 Abs. 2 SGB VIII entgegen, wonach die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden könne, seine Leistungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Kläger habe nie erklärt, dass er sein Angebot unabhängig von der Bedarfsplanung betreiben wolle. Die von Klägerseite erklärte Bereitschaft zur Aufnahme in die Bedarfsplanung sei ausreichend. Da alle in § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen gegeben seien, gehe das Gesetz davon aus, dass die Maßnahme gefördert werden solle. Damit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu. Der Beklagte habe auch nicht geltend gemacht, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, der ein Absehen von der Förderung rechtfertigen könne. Eine solche atypische Konstellation, die den klägerischen Anspruch in Frage stellen könnte, sei auch nicht ersichtlich. Der Anspruch des Klägers entfalle auch nicht deshalb, weil das Landesrecht abweichende Regelungen getroffen habe. Die Öffnungsklausel des § 26 Satz 1 SGB VIII betreffe allein die Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen, nicht aber die Frage, wer diese Leistungen zu erbringen habe. Nach § 69 Abs. 2 SGB VIII könne Landesrecht regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe bestimmt werden könnten. Von dieser Möglichkeit habe das Land Baden-Württemberg zwar in § 5 LKJHG Gebrauch gemacht. Die Stadt Künzelsau sei aber nicht gemäß § 5 Abs. 1 LKJHG zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. Schließlich eröffne § 69 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII Regelungsmöglichkeiten für das Landesrecht. Bei einer Aufgabenübertragung im Einzelfall bleibe die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aber unberührt. Auch habe der Beklagte mit der Stadt Künzelsau keine solche Vereinbarung getroffen. Der Anspruch des Klägers werde auch nicht durch die Neufassung von § 8 KGaG in Frage gestellt. Diese Vorschrift sehe in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung zwar nur mehr eine Förderung durch die Gemeinden vor. Eine solche Aufgabenübertragung auf die Gemeinden entspreche auch dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers, der allerdings das Verhältnis zu § 74 SGB VIII nirgends angesprochen habe. Trotz dieser Neuregelung könne nicht angenommen werden, dass der Anspruch aus § 74 SGB VIII habe beseitigt werden sollen. Dies folge daraus, dass die Land- und Stadtkreise unverändert örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien und diesen auch die im Kindergartengesetz bestimmten planerischen und koordinierenden Aufgaben übertragen worden seien. § 8 KGaG müsse im Hinblick auf Art. 31 GG auch bundesrechtsfreundlich ausgelegt werden, woraus folge, dass jedenfalls dann, wenn eine Einrichtung einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich aufweise, der freie Träger nicht gehindert sei, den unabhängig von der Gemeindeförderung bestehenden Anspruch aus § 74 SGB VIII geltend zu machen. Über die Art und die Höhe der Förderung entscheide der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieser Verpflichtung könne sich der Beklagte nicht dadurch entziehen, dass er keine Mittel in seinen Haushalt einstelle. Vielmehr seien die Haushaltsmittel so zu bemessen, dass der örtliche Träger in die Lage versetzt werde, seiner Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII zu genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme auch der Ortsnähe kein grundsätzlich überwiegendes Gewicht zu. Der Beklagte könne sich mithin nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Bedarf an Kindergartenplätzen in Künzelsau bereits gedeckt sei. Hinsichtlich der Höhe der Förderung sei für die vom Beklagten zu treffende Ermessensbetätigung die durch den Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinbarung vom 27.07.2003 maßgeblich. Diese Rahmenvereinbarung solle nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG die Grundlage für Verträge nach dessen Abs. 4 und damit die Basis für eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Förderung auch für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bilden. Nach Ziffer 3.3. Abs. 3 der Rahmenvereinbarung müsse der neue Zuschuss nach § 8 Abs. 4 KGaG oder ein neuer Gesamtzuschuss nach § 8 Abs. 3 und 4 KGaG bei gleich bleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung (Landeszuschuss und kommunale Förderung) entsprechen. Auch wenn die Rahmenvereinbarung allein Verträge zwischen freien Trägern und Gemeinden betreffe, sei der darin niedergelegte Gedanke, dass die Neuregelung der Kindergartenförderung für die freien Träger keine finanziellen Nachteile bringen solle, auch vom Beklagten zu berücksichtigen. Dem Kläger könne auch nicht entgegen gehalten werden, er müsse zunächst eine vertragliche Regelung mit der Standortgemeinde erstreiten, bevor eine Förderung nach § 74 SGB VIII in Betracht komme, weil dem der Vorrang der bundesrechtlichen Regelung entgegenstehe.
13 
Das Urteil wurde dem Beklagten am 20.05.2005 zugestellt.
14 
Der Beklagte hat am 10.06.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
15 
Mit Schriftsatz vom 19.07.2005, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 19.07.2005, hat der Beklagte die Berufung begründet. Er macht geltend, dass die landesrechtliche Regelung des § 8 KGaG ausschließlich den Gemeinden eine Förderzuständigkeit zuweise. Diese Regelung widerspreche auch nicht Art. 72 GG. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung hätten die Länder die Gesetzgebungsbefugnis solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch mache. Hierdurch werde klargestellt, dass die Länder von eigenen Regelungen nur dann ausgeschlossen seien, wenn der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz ausgeschöpft habe. Eine solche erschöpfende Regelung habe der Bundesgesetzgeber mit § 74 SGB VIII aber nicht getroffen. Ein Verstoß gegen Art. 72 GG könne nur festgestellt werden, wenn die landesrechtliche Regelung im Widerspruch zur bundesrechtlichen Regelung stünde. Dies sei indes nicht der Fall. Das Landesrecht konkretisiere in §§ 3 und 8 KGaG nur, wer die Bedarfsplanung durchzuführen habe und übertrage die Förderung auf die Gemeinden, ohne die grundsätzliche Kompetenz des örtlichen Jugendhilfeträgers anzutasten. So betone § 3 KGaG ausdrücklich die fortbestehende Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. In § 2 Abs. 2 KGaG sei ein Abstimmungsgebot mit dem örtlichen Träger ausdrücklich festgeschrieben. Hieraus folge, dass sich der Landesgesetzgeber der grundsätzlichen bundesrechtlichen Kompetenzzuweisung bewusst gewesen sei und diese unangetastet gelassen habe. Dies gelange auch in der aufgrund § 8 Abs. 5 KGaG geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe vom 25.07.2003 zum Ausdruck. Die Regelungen des KGaG seien auch nicht mit denen des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes vergleichbar, das vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Urteil vom 20.03.2003 für verfassungswidrig erachtet worden sei. Durch jene landesrechtlichen Regelungen seien die dortigen Gemeinden verpflichtet worden, den Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz sicherzustellen, obwohl diese Aufgabe dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen sei. In Baden-Württemberg lasse die Neuregelung des Kindergartenrechts die Rechtsstellung der Landkreise unangetastet, wie sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt, wonach Gemeinden zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen werden dürften. Hiernach sei es als zulässig erachtet worden, dass kreisangehörige Gemeinden verpflichtet worden seien, zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Plätzen der Kindertagesbetreuung beizutragen, solange die Gesamt-/Letztverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unberührt bleiben würde. Nach der in Baden-Württemberg verfassungsrechtlich unbedenklich erfolgten Übertragung der Förderungszuständigkeit auf die Gemeinden seien diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Diese grundsätzliche Entscheidung des Landesgesetzgebers differenziere nicht zwischen einer Förderung von Kindergärten mit örtlichem oder überörtlichem Einzugsbereich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne § 8 KGaG auch nicht bundesrechtsfreundlich ausgelegt werden. Diese Auffassung stehe in Widerspruch dazu, dass der Landesgesetzgeber über § 69 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII „Näheres“ geregelt habe. Dies gelte ausdrücklich auch für Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich, weil § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG hierzu ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahme und damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zuerkenne. Zum anderen führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu, dass vom Beklagten alle die Einrichtungen zu fördern wären, die nicht in den Bedarfsplan der Gemeinden aufgenommen worden seien. Dies widerspreche aber dem aus § 74 Abs. 3 SGB VIII folgenden Grundsatz, wonach eine Förderung nur in Betracht komme, wenn hierfür ein Bedarf bestehe. Durch das KGaG werde die Bedarfsplanung den Gemeinden ausdrücklich zugewiesen. Der Beklagte habe von daher nicht die Möglichkeit, die Förderung einer Einrichtung über die Bedarfsplanung auszuschließen. Von daher sei es primär Sache des Klägers, sich um eine Aufnahme in die Bedarfsplanung zu bemühen. Insoweit müsse er vorrangig die Standortgemeinde in Anspruch nehmen. Eine solche Aufnahme in die Bedarfsplanung hätte für den Kläger auch zusätzliche Vorteile, weil das KGaG im Gegensatz zu § 74 SGB VIII konkrete Regelungen über die Höhe der Förderung enthalte. Jedenfalls aber stünde dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG zu. Im Übrigen lägen die Fördervoraussetzungen nach § 74 SGB VIII auch nicht vor. Denn der Kläger betreibe eine Einrichtung losgelöst von der Bedarfsplanung. Der Kindergarten des Klägers sei unstreitig nicht in den Bedarfsplan der kreisangehörigen Gemeinde aufgenommen. Der Kläger habe sich auch nicht ernsthaft darum bemüht, in den Bedarfsplan aufgenommen zu werden. Würde man allein die Bereitschaft zur Aufnahme genügen lassen, würde dies dazu führen, dass die Landkreise alle Einrichtungen fördern müssten, die nicht dem Bedarf entsprechen würden. Dies widerspräche § 74 SGB VIII. Hinsichtlich der Höhe einer Förderung könne nur auf § 74 Abs. 3 SGB VIII abgestellt werden. Es sei widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht einerseits das KGaG für nicht anwendbar halte, andererseits aber die Höhe der Förderung an dessen Regelungen orientieren wolle. Von daher könnten weder § 8 Abs. 3 KGaG noch die auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung Maßstab für eine Ermessensentscheidung des Beklagten sein.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.04.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor: Durch die Neuregelung des Kindergartenrechts sei den Gemeinden nicht die alleinige Förderzuständigkeit, sondern nur eine zusätzliche Förderzuständigkeit zugestanden worden. Der Landesgesetzgeber habe zwar eine solche Übertragung der Zuständigkeit auf die Gemeinden beabsichtigt, er habe dies in der gesetzlichen Neuregelung aber nicht umgesetzt und hätte dies im Übrigen auch nicht gedurft. Das Landesrecht habe den Gemeinden in § 3 KGaG nur eine zusätzliche Mitwirkung bei gemeinderelevanten Teilaufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übertragen. Die zulässige Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die Gemeinden hebe aber die gesetzliche Verpflichtung der Kreise nicht auf. § 3 Abs. 1 KGaG stelle auch ausdrücklich klar, dass die grundlegende, aus § 24 SGB VIII folgende Verpflichtung der Kreise unberührt bleibe. Auch erfasse die Mitwirkung der Gemeinden bei der Bedarfsplanung nicht die übergemeindliche Bedarfsplanung, die ausschließlich den Kreisen nach § 85 SGB VIII obliege. Eine solche übergemeindliche Bedarfsplanung könne auch nicht durch die Summe gemeindlicher Planungen ersetzt werden. Dem Landesgesetzgeber sei auch bewusst gewesen, dass das KGaG die übergemeindlichen Aspekte der Bedarfsplanung und Förderung jedenfalls nicht abschließend regele. Nach alledem lasse das KGaG die Zuständigkeit der Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt. Die Kreise würden im Übrigen durch eine tatsächlich erfolgende gemeindliche Förderung entlastet, weil eine Förderung nach § 74 SGB VIII auf den verbleibenden Abmangel ziele. Eine die Kreise befreiende Übertragung der Förderzuständigkeit nach § 69 Abs. 5 SGB VIII a.F. liege aber nicht vor. Gerade durch exakt definierte Öffnungsklauseln habe das Bundesrecht abschließend bestimmt, welche Regelungen das Landesrecht treffen dürfe. Hierbei könne Landesrecht nur „Näheres“, nicht aber „Abweichendes“ regeln. Erst mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) sei - ohne Rückwirkung - eine zusätzliche Öffnungsklausel in § 69 Abs. 5 SGB VIII aufgenommen worden. Nach dieser Neufassung könne Landesrecht auch bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger seien, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden könnten. Diese Neuregelung des § 69 SGB VIII wäre überflüssig gewesen, wenn die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend wäre. Auch aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts folge nichts anderes. Aber selbst eine Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 SGB VIII würde die Zuständigkeit der Kreise und deren Gesamtverantwortung für die Planung und Durchführung unberührt lassen. Eine Abstimmung der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG genüge nicht. Die Kreise könnten weiterhin Jugendhilfeplanungen nach § 80 SGB VIII erstellen und seien hinsichtlich der überörtlichen Einrichtungen hierzu sogar verpflichtet. Eine entgegenstehende Sperrwirkung lasse sich dem KGaG nicht entnehmen; eine solche würde auch dem SGB VIII widersprechen. Die Regelung des KGaG, wonach übergemeindliche Bedarfe ungeplant nur durch bloße Ausnahmeförderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG möglich seien, sei nur als Ergänzung des SGB VIII bundesrechtskonform. Der Kläger müsse auch nicht vorrangig mit der Standortgemeinde um die Aufnahme in die Bedarfsplanung bzw. die Erteilung einer Ausnahme streiten. Der Kläger habe sich auch erfolglos um eine gemeindliche Förderung bemüht. Vor diesem Hintergrund sei es Aufgabe des Beklagten, durch seine Planung und Abstimmung mit förderunwilligen Gemeinden eine Lösung für die übergemeindliche Einrichtung herbeizuführen. Dies folge auch aus der auf § 8 Abs. 5 KGaG beruhenden Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Auch sei absehbar, dass jedenfalls hinsichtlich des übergemeindlichen Bedarfs nur eine unzureichende Förderung durch die Gemeinde erreicht werden könne. Von daher sei es ermessensfehlerhaft, den Kläger von vornherein auf eine solche Förderung zu verweisen. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 74 Abs. 2 SGB VIII seien erfüllt. Der Kläger sei auch bereit, seinen Kindergarten in die Jugendhilfeplanung einbeziehen zu lassen. Ein Planvorbehalt würde auch dem SGB VIII widersprechen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 74 Abs. 2 SGB VIII ergebe. Unabhängig hiervon sei der Kläger nicht nur bereit, sich in die Jugendhilfeplanung des Kreises aufnehmen zu lassen, er habe dies auch erfolglos beantragt. Auch der Antrag auf die Aufnahme in die gemeindliche Planung sei erfolglos geblieben. Für die Einrichtung des Klägers gebe es auch einen Bedarf. Dieser könne entgegen der Auffassung des Beklagten nicht allein nach quantitativen Gesichtspunkten bestimmt werden, sondern müsse die qualitative Dimension der Waldorfpädagogik als besonderer Grundrichtung im Sinne des § 9 SGB VIII berücksichtigen. Hinsichtlich der Höhe der Förderung sei auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rahmenvereinbarung abzustellen. Da sich der Beklagte und die anderen Kreise zu ihrer Entlastung auf diese Regelung berufen würden, sei ihnen diese Förderpraxis unter dem Aspekt der Gleichbehandlung auch zuzurechnen. Klarzustellen sei aber, dass durch diese Förderung nur ein Mindestniveau bezeichnet werde. Der vom Landesgesetzgeber selbst als unzureichend angesehene Mindeststandard der Kann-Förderung sollte durch Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 auf das Mindestniveau der bisherigen Gesamtförderung erhöht werden. Bei der Sollförderung nach § 74 SGB VIII bleibe unberührt, ob dieses Mindestniveau überschritten werden müsse, um eine angemessene Höhe zu erzielen.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
24 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 20.04.2004 und vom 16.08.2004 zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten für das Jahr 2004 (unten I.). Hinsichtlich der Art und der Höhe der gebotenen Förderung hat der Beklagte die von § 74 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Ermessensentscheidung rechtswidrigerweise unterlassen, weil er den Förderungsanspruch dem Grunde nach zu Unrecht verneint hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Von daher hat der Kläger einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung durch den Beklagten (unten II).
I.
26 
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Rechnungsjahr 2004. Dieser Anspruch ergibt sich aus der für das Betriebsjahr 2004 geltenden Fassung des § 74 SGB VIII (Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ) - (unten 1). Dieser Anspruch auf Förderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also den Beklagten (unten 2). Die Förderungsverpflichtung des Beklagten entfällt auch nicht wegen einer Zuständigkeitsübertragung bzw. vorrangiger Einstandspflichten der kreisangehörigen Gemeinden (unten 3).
27 
1. Nach § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Denn er ist insoweit aktivlegitimiert (unten a). Er erfüllt die in § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (unten b). Ebenso erfüllt der Kläger die in § 74 Abs. 2 SGB VIII genannten besonderen Voraussetzungen (unten c); insbesondere besteht für den vom Kläger betriebenen Kindergarten auch ein Bedarf (unten d).
28 
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn § 74 Abs. 1 SGB VIII regelt nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern begründet klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 74 SGB VIII, der erkennbar von einem Zahlungsanspruch des freien Trägers der Jugendhilfe ausgeht (in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Dieser Anspruch auf Förderung ist auf eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung von Geldmitteln aus den öffentlichen Haushalten gerichtet (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 9; Kunkel/Steffan in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 3). Der Kläger ist ein freier Träger im Sinne von § 74 SGB VIII, weshalb ihm ein Anspruch auf (institutionelle oder projektbezogene) Förderung zustehen kann.
29 
b) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIIIsoll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Maßnahmen des freien Trägers der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
30 
aa) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach muss der freie Träger der Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (dortige Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen durchweg erfüllt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird auch mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt; dort wird lediglich ein Fehlen der Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 SGB VIII geltend macht (siehe unten).
31 
bb) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die vom Kläger begehrte Förderung ist auf Dauer angelegt. Deshalb setzt eine Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusätzlich voraus, dass der zu fördernde Träger in der Regel als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig.
32 
cc) Da die Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geleistet werdensoll , hat der freie Träger der Jugendhilfe grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung, wenn nicht ausnahmsweise eine atypische Konstellation gegeben ist, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Ablehnung der Förderung berechtigen kann. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Beklagte nicht geltend gemacht; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
33 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung von der Bereitschaft des freien Trägers abhängig gemacht werden, seine Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 SGB VIII genannten Grundsätze anzubieten, wobei unstreitig ist, dass die Einrichtung des Klägers den in § 9 SGB VIII genannten Grundsätzen genügt. Hinsichtlich der von der Norm angesprochenen Bedarfsplanung kann vorliegend dahin stehen, ob § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur auf die Jugendhilfeplanung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abstellt - eine solche existiert im vorliegenden Fall für Kindergärten nicht - oder ob, wovon der Beklagte ausgeht, das Gesetz auch auf die gemeindliche Bedarfsplanung abstellt. Denn nach dem klaren Wortlaut der Norm könnte nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII jedenfalls nicht verlangt werden, dass die Einrichtung des Klägers tatsächlich in die gemeindliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden ist. Die Bereitschaft des freien Trägers zur Aufnahme in die Jugendhilfeplanung und zum Angebot seiner Leistungen im Rahmen der Bedarfsplanung genügt. Ein hierüber hinausgehendes Verlangen wäre auch nicht sachgerecht, denn der freie Träger der Jugendhilfe kann nur seine Mitwirkung anbieten und seine Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung beantragen. Ob die betriebene Einrichtung in der Bedarfsplanung der Gemeinde berücksichtigt wird oder nicht, ist der Entscheidungsmöglichkeit des Klägers entzogen und ausschließlich der Entscheidung der Gemeinde überantwortet. Das BVerwG (Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <230> m.w.N.) hat mehrfach betont, dass es zur Förderung nach § 74 SGB VIII einer Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht zwingend bedarf. Wenn eine solche Planung vorliegt, ist sie bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten, fehlt eine solche, hindert dies die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht, die Förderungsentscheidung ist dann einzelfallbezogen zu treffen (BVerwG, a.a.O.). Wenn die Förderung nach § 74 SGB VIII aber nicht von der Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden kann, gibt es keinen einleuchtenden Grund, weshalb eine solche Förderung von der Planung einer kreisangehörigen Gemeinde, auf die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur indirekt Einfluss nehmen kann, abhängen soll.
34 
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch des Klägers auf Förderung dem Grunde nach auch nicht deshalb, weil es für die vom Kläger betriebene Einrichtung keinen Bedarf gibt.
35 
aa) Bedarf und Bedarfsdeckung im Sinne des SGB VIII lassen sich nicht abstrakt quantitativ definieren. Deshalb ist auch die schlichte Gegenüberstellung der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter verfehlt. Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann nur der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf sein, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Dies wird durch die in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfolgende Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 SGB VIII auch ausdrücklich unterstrichen. Auch § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umschreibt die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dahin, dass diese die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen „den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend“ rechtzeitig und ausreichend zu gewährleisten haben. Bedarfsgerecht ist eine Jugendhilfeplanung von daher nur dann, wenn sie die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) berücksichtigt, dem grundsätzlichen Vorrang der freien Jugendhilfe genügt (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ausreichend Rechnung trägt.
36 
aaa) Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Diese Grundsätze waren auch im Gesetzgebungsverfahren, das zur streitgegenständlichen Änderung des KGaG geführt hat, unumstritten. Dort wurde ausdrücklich betont, dass die Landesregierung Trägerpluralität wünsche und positiv bewerte und dass diese auch durch das SGB VIII garantiert sei; die Wahrung der Trägervielfalt sei gemeinsamer gesetzlicher Wille (LT-Drucks. 13/1884, S. 8). Die Notwendigkeit eines pluralen Angebots wird auch von der Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände vom 25.07.2003 als zentrales Erfordernis der Bedarfsplanung betont (dortige Ziffer 1.3). Dieser Grundsatz muss sich dann aber auch in der konkreten Förderpraxis niederschlagen. Von daher können weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Ebenso wenig können sie sich dem gesellschaftlichen Wandel oder der Änderung von Erziehungsvorstellungen entziehen. Zwar ist auch der Wunsch von Gemeinden und Landkreisen an langjährig bewährten Strukturen festzuhalten, grundsätzlich nachvollziehbar. Der Gesetzgeber des SGB VIII hat aber erkennbar der Pluralität der Wert- und Erziehungsvorstellungen Vorrang eingeräumt. Die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Vorstellungen und deren Einbeziehung in die Bedarfsplanung kann zwar für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für die Gemeinden erhebliche organisatorische, finanzielle und planerische Anforderungen mit sich bringen. Diese Erschwernisse können aber keine Relativierung der durch das SGB VIII auferlegten Pflichten rechtfertigen.
37 
Hinzu kommt, dass das Angebot an schulischen und vorschulischen Waldorfeinrichtungen seit langem besteht und deshalb auch unschwer durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeschätzt und berücksichtigt werden kann (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Diesem Angebot kommt erkennbar auch zunehmende Bedeutung zu. Während die staatlichen Schulen einen Rückgang an Schülern zu verzeichnen haben, besuchen in Baden-Württemberg immer mehr Schüler eine Waldorfschule. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 24.03.2006) stieg die Schülerzahl bezogen auf das Schuljahr 2004/05 im letzten Schuljahr um 2,8 % auf ca. 22.700 Schüler. Nach aller Erfahrung besuchen viele dieser Schüler typischerweise zuvor auch einen Waldorfkindergarten, falls dies organisatorisch möglich ist. Diese Entwicklung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden seit langem bekannt, wie nicht nur die seit Jahren anhängigen Klageverfahren um die Förderung solcher Einrichtungen belegen. Nach den bisherigen Erfahrungen ist typischerweise auch von dem Fortbestand solcher Einrichtungen auszugehen, was ebenfalls bei den erforderlichen planerischen Entscheidungen zu berücksichtigen ist und diese auch erleichtert. Veränderungen des Erziehungsangebots werden auch nicht immer nur als Belastung empfunden; so fördert die Gemeinde Illingen sogar kreisübergreifend den Waldorfkindergarten in Vaihingen/Enz, weil sie dieses stark nachgefragte Erziehungsangebot als Bereicherung und als Standortvorteil wertet (vgl. BWGZ 2004, S. 924).
38 
bbb) Besondere Bedeutung kommt im Bereich der Jugendhilfe dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Diese haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern; solchen Wünschen soll der Leistungsträger nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich entsprechen. Versuche zur Einschränkung dieses Wunschrechts (vgl. den Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ) sind vom Bundestag - nahezu einstimmig - abgelehnt worden (Pl.-Prot. 15/179, S. 16897). Große Bedeutung kommt § 5 SGB VIII insbesondere im Bereich der vorschulischen Erziehung zu, die in den alleinigen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Eltern fällt (siehe unten). Vor allem im Bereich der weltanschaulich-religiösen Erziehung entscheiden allein die Eltern, welchen Einflüssen das Kind ausgesetzt sein und von welchen es ferngehalten werden soll. So wäre beispielsweise eine Bedarfsplanung unzureichend, wenn dem Wunsch der Eltern nach religiöser Erziehung nicht Rechnung getragen würde. Ebenso wenig dürften ausschließlich kirchliche Kindergartenplätze bereit gestellt werden, wenn es eine hinreichend große Zahl von Eltern gibt, die eine religiöse Erziehung ablehnen. Eine rein quantitative Betrachtung könnte letztlich dazu führen, dass den Eltern Kindergartenplätze angeboten werden dürften, die deren Erziehungsvorstellungen völlig widersprechen würden. Mit einem solchen - unzumutbaren - Angebot würde aber weder dem grundsätzlichen Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Satz 1 SGB VIII) noch dem Bereitstellungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe genügt.
39 
Einschränkungen des Anspruchs auf einen den elterlichen Vorstellungen entsprechenden Kindergartenplatz folgen dabei aus dem Umstand, dass dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung getragen werden kann, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231>). Eltern können zunächst nur zwischen den vorhandenen Kindergärten, in denen freie Plätze zur Verfügung stehen, auswählen. Wenn sie sich für einen bestimmten Kindergarten entscheiden, folgt hieraus typischerweise, dass sie Rücksicht nehmen und ihre eigenen Erziehungsvorstellungen teilweise zurücknehmen müssen, soweit diese mit den Vorstellungen anderer Eltern bzw. den inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen der Einrichtung kollidieren. Denn der einzelne Kindergarten kann nicht allen individuellen Erziehungsvorstellungen Rechnung tragen bzw. ist – insbesondere bei weltanschaulich-religiös ausgerichteten Trägern – eigenen Wertvorstellungen verpflichtet. Von daher kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten im Bereich der Kindergartenauswahl zentrale Bedeutung zu. Nur durch die Wahl eines Kindergartens, der ihren Vorstellungen weitgehend entspricht, können die Eltern erreichen, dass ihre Erziehungsvorstellungen möglichst einschränkungsfrei umgesetzt werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss diese Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und seiner eigenen Bedarfsplanung zu Grunde legen. Er muss grundsätzlich auch akzeptieren, dass sich Eltern mit gleichen Vorstellungen zusammenfinden und ihre gemeinsamen Vorstellungen kollektiv umsetzen. Soll den elterlichen Erziehungsvorstellungen aber möglichst entsprochen werden, kann die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen nach § 74 SGB VIII nicht unabhängig von der hierdurch geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Einrichtungen, die nicht Ansatzpunkt für eine gleichheitswidrige Förderungspraxis sein darf.
40 
bb) Ein solches Normverständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil nur eine Bedarfsdeckung, die den konkreten Erziehungsvorstellungen der Eltern ausreichend Rechnung trägt, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genügt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasst die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes.
41 
aaa) Aus dem Elternrecht folgt - insbesondere für den vorschulischen Bereich - auch, dass allein die Eltern darüber zu befinden haben, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisten oder ob sie diese Dritten überlassen wollen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - BVerfGE 99, 216 <234>). Weiterhin entscheiden allein die Eltern, wem sie Einfluss auf die Erziehung eines Kindes zugestehen wollen und wem nicht (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <354>) und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein soll (BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <139> m.w.N.). Das Elternrecht erstreckt sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es ist allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten, was mit dem Recht korrespondiert, die Kinder von solchen Einflüssen fern zu halten, die die Eltern für falsch oder schädlich halten (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 <47>; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <17>).
42 
bbb) Diese Grundentscheidung der Verfassung wirkt nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und fordert Respektierung der von den Eltern getroffenen Entscheidungen, sondern erfasst die gesamte Rechtsordnung; sie hat deshalb auch Auswirkungen auf die Förderungspraxis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können zwar keine direkten Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat abgeleitet werden. Allerdings ist der Gesetzgeber durch der Art. 6 GG innewohnenden Schutzpflicht zur einfach-rechtlichen Regelung von Förderungsleistungen ausdrücklich verpflichtet. Im Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (- 2 BvR 1057 u.a./91 - BVerfGE 99, 216 <234>) heißt es insoweit wörtlich:
43 
„Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>).“
44 
Dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber beispielsweise mit den im SGB VIII getroffenen Regelungen nachgekommen. Der Bedeutung und der Tragweite der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zudem bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des SGB VIII Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots können von daher nicht auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergartenplätze gerichtet sein, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen. Eine Verweisung der Eltern auf Kindergartenplätze, die den individuellen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechen, würde eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts darstellen, wenn bei geänderter Förderpraxis unschwer ein geeignetes Angebot zur Verfügung stünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Kindergärten. Diese grundsätzliche Verpflichtung hat auch die Förderentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Grunde zu legen.
45 
ccc) Den obigen Erwägungen kommt auch deshalb zunehmende Bedeutung zu, weil die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht nur individuellen Interessen der betroffenen Kinder und Eltern Rechnung tragen soll, sondern weil in verstärktem Maße das besondere Interesse der Gemeinschaft an einer funktionsfähigen Kinderbetreuung erkannt und betont wird. Der vorschulischen Erziehung wird hierbei zunehmend eine besondere integrative Bedeutung zugemessen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 KGaG; §§ 9, 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII; vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 10.11.2004 sowie die hierzu abgegebene Stellungnahme der Bundesregierung und Pl.Prot. 15/179, S. 16883 - 16897). Auch erlangt die vorschulische Bildung immer größere Bedeutung. Je stärker der Staat aber an vorschulischer Erziehung und Bildung und damit an einem Kindergartenbesuch möglichst vieler Kinder interessiert ist, den Eltern einen solchen Besuch empfiehlt oder gar Druck im Hinblick auf einen Kindergartenbesuch ausübt (z. B. Kürzung oder Versagung von Sozialleistungen), um beispielsweise die Sprachkenntnisse von Kindern mit Migrationshintergrund zu verbessern, um so stärker muss andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden. Denn anders als bei der schulischen Erziehung, hinsichtlich derer Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen eigenständigen - wenn auch beschränkten - Erziehungsauftrag zuweist, besitzt der Staat im Bereich der vorschulischen Erziehung keinerlei Befugnisse außerhalb des Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch welches er nur bei einem Missbrauch des elterlichen Erziehungsrechts zum Eingriff befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1958 - 1 BvL 42/56 - BVerfGE 7, 320 <323>).
46 
cc) Schließlich ist auch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII der Schluss zu ziehen, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung durch unterschiedliche Anbieter nicht den Förderungsanspruch dem Grunde nach in Frage stellt, sondern nur im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Denn die Beschränktheit der verfügbaren Haushaltsmittel rechtfertigt ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen geeigneten Angeboten, nicht aber den völligen Ausschluss einzelner freier Träger wegen bereits „gedeckten Bedarfs“.
47 
dd) Für das Angebot des Klägers besteht offenkundig ein konkreter Bedarf, weil es genügend Eltern gibt, die ihre Kinder in einem Waldorfkindergarten erzogen wissen wollen. Qualitativ vergleichbare Angebote, auf die diese Eltern verwiesen werden könnten, gibt es im Gebiet des Beklagten erkennbar nicht. Deshalb ist nicht die Einrichtung des Klägers nicht bedarfsgerecht, sondern die zu Grunde liegende Bedarfsplanung. Die insoweit geltend gemachten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
48 
Soweit der Beklagte geltend macht, die Landkreise würden dazu verpflichtet, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen zu finanzieren, wenn es lediglich auf die Bereitschaft des freien Trägers zum Angebot innerhalb der Bedarfsplanung ankommen sollte, trifft diese Schlussfolgerung so nicht zu. Zum einen bedeutet die Nichtaufnahme in den gemeindlichen Bedarfsplan nicht, dass kein Bedarf besteht (siehe oben). Zum anderen ist es gerade Ausdruck der Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dass er den Bedarf, der durch die Gemeinden nicht gedeckt wird, in eigener Verantwortung sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Finanzierung von Überkapazitäten tunlichst vermieden werden soll. Dies kann aber schon dadurch erreicht werden, dass das Angebot des Klägers bei der Jugendhilfeplanung berücksichtigt wird. Den damit verbundenen Problemen kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit den freien Trägern zu begegnen suchen. Zudem liegt es nicht am Kläger, wenn Überkapazitäten dadurch entstehen würden, dass die Bedarfslage ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse festgestellt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG.
49 
2. Der Anspruch des Klägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII richtet sich gegen den Beklagten.
50 
a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von freien Trägern der Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <228>; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213).
51 
aa) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierbei kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) dahin stehen, ob diese Zuständigkeitsbestimmung durch Bundesrecht (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.1967 - BVerfGE 22, 180) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil auch § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der für den umstrittenen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457), geändert durch Art. 6 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776) und Art. 6 der 5. AnpassungsVO vom 17.06.1997 (GBl. S. 278) die Land- und Stadtkreise - vorbehaltlich einer Aufgabenübertragung nach § 5 LKJHG - als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
52 
bb) In sachlicher Hinsicht ist für die streitgegenständliche Förderung nach § 74 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dies ergibt sich zunächst aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers festlegt, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geregelt ist. Eine solche ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers folgt vorliegend nicht aus § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil nicht die Förderung einer Einrichtung begehrt wird, die den örtlichen Bedarf - bezogen auf das Kreisgebiet - übersteigt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für diesen Aufgabenbereich ergibt sich im Übrigen schon aus § 27 Abs. 2 SGB I. Von der sachlichen Zuständigkeit der örtlichen Träger für die Förderung von Kindergärten freier Träger nach § 74 SGB VIII geht auch das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus (so im Ergebnis wohl auch schon BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <228>).
53 
cc) Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Förderungsanspruch auch örtlich zuständig. Denn der Kläger betreibt seinen Kindergarten in Künzelsau, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
54 
3. Die Zuständigkeit des Beklagten zur Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII ist nicht auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen (unten a); ebenso wenig wird diese Zuständigkeit durch landesrechtliche Regelungen verdrängt (unten b). Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die vorrangige Einstandspflicht der kreisangehörigen Gemeinden berufen (unten c).
55 
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten weder gemäß § 26 SGB VIII (unten aa) noch nach § 69 Abs. 2 Satz 1 (unten bb) oder Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (unten cc) auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen ist. Die durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) erfolgte Änderung von § 69 SGB VIII findet für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keine Anwendung (unten dd).
56 
aa) § 26 Satz 1 SGB VIII erlaubt dem Landesgesetzgeber keine abweichende Zuständigkeitsbestimmung für die Förderung nach § 74 SGB VIII. § 26 SGB VIII steht am Ende des Dritten Abschnitts (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) des zweiten Kapitels des SGB VIII. Dieser Abschnitt behandelt Grundsätze der Förderung (§§ 22, 23 SGB VIII), den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz bzw. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen (§§ 24, 24a SGB VIII) sowie die Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung von selbst organisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII). Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses von freien Trägern und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe enthält dieser Abschnitt nicht. Soweit die Regelungen des dritten Abschnitts auch Zuständigkeitsbestimmungen enthalten (§§ 24 Satz 3, 24 a Abs. 5 SGB VIII), sind diese im vorliegenden Zusammenhang nicht von tragender Bedeutung. Von daher liegt schon vom Ansatz her fern, dass § 26 Satz 1 SGB VIII den Landesgesetzgeber hat ermächtigen wollen, vom SGB VIII abweichende Zuständigkeiten für die Förderung freier Träger zu normieren. Hinzu kommt, dass § 74 SGB VIII nicht speziell die Förderung von Trägern von Kindergärten regelt, sondern allgemein die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe. Das Bestimmungsrecht der Länder nach § 26 Satz 1 SGB VIII bezieht sich nur auf Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen. Des weiteren weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Landesgesetzgeber nach § 26 Satz 1 SGB VIII nur „Näheres“, nicht aber Abweichendes bestimmen dürfte. Eine landesrechtliche Regelung, die einem freien Träger aber einen Anspruch auf Förderung gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen würde, den das Bundesrecht ausdrücklich verleiht, regelt nichts „Näheres“, sondern Abweichendes. Zur Zulässigkeit einer solchen abweichenden Regelung bedürfte es einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Ermächtigung, die jedenfalls nicht in § 26 Satz 1 SGB VIII zu sehen ist.
57 
bb) Der Beklagte hat seine Förderzuständigkeit nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verloren. Hiernach kann das Landesrecht bestimmen, dass auch leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden auf ihren Antrag zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden können. Von dieser Regelungsbefugnis hat das Landesrecht auch Gebrauch gemacht (vgl. § 5 LKJHG). Allerdings hat der Beklagte von der Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 5 LKJHG keinen Gebrauch gemacht, weshalb es bei seiner Zuständigkeit verbleibt.
58 
cc) Schließlich können nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Auch von dieser Regelungsmöglichkeit hat das Land Gebrauch gemacht (§ 6 LKJHG). Gemäß § 6 LKJHG bedürfte es für eine solche Heranziehung im Einzelfall eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Beklagten und der kreisangehörigen Gemeinde, der die einzelnen Aufgaben bezeichnet und Näheres hinsichtlich Umfang, Ausgestaltung, Finanzierung sowie Sicherstellung der Leistungen und Angebote regelt. Auch von dieser Möglichkeit der Heranziehung hat der Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht, weshalb dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Aufgabenübertragung an eine Gemeinde im Einzelfall haben würde. Im Übrigen verbliebe es bei der Heranziehung einer Gemeinde in jedem Fall bei der Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Würde eine nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKJHG herangezogene Gemeinde einer Leistungsverpflichtung nicht nachkommen, würde die Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fortbestehen; ein nicht erfüllter Leistungsanspruch könnte jedenfalls dann auch klageweise gegen diesen geltend gemacht werden.
59 
dd) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, welche Auswirkungen sich aus der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) ergeben (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3676, 15/3986 und 15/4045). Denn dieses Gesetz ist erst am 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 des Gesetzes). Für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Betriebsjahres 2004 verbleibt es bei der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des SGB VIII (Fassung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ). Dies ist erkennbar auch vom Landesgesetzgeber so gesehen worden, der auf die ab 01.01.2005 geltende Neufassung von § 69 Abs. 5 SGB VIII mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) reagiert und durch Art. 1 Nr. 5 dieses Änderungsgesetzes eine Anpassung der §§ 3 und 8 KGaG vorgenommen hat.
60 
b) Der Beklagte kann nicht erfolgreich geltend machen, dass § 8 des Kindergartengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 09.04.2003 (GBl. S.164) die Leistungspflicht des Beklagten beseitigt hat.
61 
aa) Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes und des Finanzausgleichgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) wurde § 8 KGaG neu gefasst. Gemäß Art. 4 Satz 2 des Änderungsgesetzes trat dieses am 01.01.2004 in Kraft; für die Zuschussgewährung im Jahr 2003 verblieb es bei der früheren Fassung des § 8 KGaG (vgl. Art. 1 Nr. 6, Art. 4 Satz 1 Änderungsgesetz). Der neu gefasste § 8 KGaG setzt für eine Zuschussgewährung durch die Gemeinde zwingend voraus, dass der freie Träger der Einrichtung nach § 75 SGB VIII anerkannt ist (§ 8 Abs. 1 KGaG) und dass die Einrichtung in den Bedarfsplan nach § 3 Abs. 2 KGaG aufgenommen worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG). Nach dem ebenfalls neu gefassten § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung steht. Die Bedarfsplanung ist von der Gemeinde unter Beteiligung der anerkannten freien Träger durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KGaG) und mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGaG). Die Höhe des Zuschusses beträgt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KGaG mindestens 63 % der Betriebsausgaben; die darüber hinaus gehende Förderung wird gemäß § 8 Abs. 4 KGaG in einem Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt, wobei die nach § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und der Verbände der sonstigen freien Träger die Grundlage für die Einzelvereinbarungen von Gemeinden und Einrichtungsträger darstellt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG). Das KGaG geht damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Förderung durch die Sitzgemeinde aus. Für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können nur Ausnahmen zugelassen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG); deren Förderung erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KGaG durch einen Zuschuss in Höhe von mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben.
62 
bb) Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Neuregelungen des Kindergartenrechts im einzelnen zu ziehen sind (vgl. hierzu: Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201). Denn das ab 01.01.2004 geltende KGaG vermittelt den freien Trägern der Jugendhilfe nur zusätzliche Ansprüche gegen die kreisangehörigen Gemeinden, beseitigt aber nicht den durch das Bundesrecht verliehenen Anspruch des freien Trägers auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus § 74 SGB VIII.
63 
aaa) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte begründen. Ziel der Neuregelung war erkennbar die Übertragung der Förderzuständigkeit vom Land auf die Gemeinden (vgl. Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drucks. 13/1739, S. 1, 9 f) und damit die Bündelung von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung für die Kinderbetreuung auf der örtlichen Ebene (so die Sozialministerin Gönner, BWGZ 2004, 916). Die vorher bestehende duale Förderung sollte durch eine ausschließlich gemeindliche Förderung ersetzt werden. Dadurch sollte die kommunale Selbstverwaltung gestärkt, Verwaltungsaufwand insbesondere bei den Landkreisen verringert und den freien Trägern größere Planungssicherheit gewährleistet werden. Das Verhältnis des neuen Kindergartenrechts zum bestehenden Bundesrecht spricht der Gesetzentwurf nur beiläufig an. So wird auf die Kritik an der Übertragung der Förderzuständigkeit u.a. erwidert, dass diese verkenne, dass es vom Land unverändert anerkannte Aufgabe sei, „... die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ (LT-Drucks. 13/1739, S. 12). Auch Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884) geben keinen Aufschluss über das Verhältnis der landesrechtlichen Neuregelungen zum bundesrechtlichen Förderanspruch. Der Landesgesetzgeber war möglichweise der Auffassung, dass ab dem 01.01.2004 den freien Trägern der Jugendhilfe keine Förderansprüche mehr gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustehen sollten. Über das Verhältnis des Landesrechts zu § 74 SGB VIII, den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sowie der Problematik, wie sich das Verhältnis der freien Träger zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 01.01.2004 praktisch gestalten sollte, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nichts Tragfähiges entnehmen.
64 
bbb) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich auch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) entnehmen; jedenfalls wäre eine solche Auslegung bundesrechtswidrig, was zur teilweisen Nichtigkeit des Änderungsgesetzes führen würde (siehe unten ccc).
65 
Der durch das Änderungsgesetz neu gefasste § 8 KGaG behandelt nur das Verhältnis von freien Trägern und Gemeinden. Nach dessen Abs. 1 erhalten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Abs. 1 KGaG bestimmt, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kommt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelt die Höhe der Förderung; § 8 Abs. 5 KGaG handelt von der von den Kirchen und Verbänden zu schließenden Rahmenvereinbarung, die Grundlage für die Einzelverträge nach Absatz 4 sein soll. Das Verhältnis der einzelnen freien Träger zu den einzelnen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird nicht geregelt. Aus den getroffenen Regelungen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der bestehende Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe indirekt rechtlich entfallen ist. Eine solche weit reichende Regelung hätte - ihre Zulässigkeit unterstellt - ausdrücklich im Gesetz getroffen werden müssen. Nach dem Wortlaut der Norm und der verbleibenden Letzt- und Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann nur der Schluss gezogen werden, dass das ab dem 01.01.2004 geltende KGaG den Anspruch der freien Träger auf Förderung nach § 74 SGB VIII rechtlich unberührt gelassen hat.
66 
Eine solche Auslegung des Landesrechts steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Neuregelungen des KGaG. Denn durch die Übertragung der Aufgaben und der (zusätzlichen) Förderzuständigkeit auf die Gemeinden wird dem Gesetzeszweck genügt (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1739, S. 10 f). Die beabsichtigte Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen wurde erreicht. Auch führt die tatsächlich erfolgende Förderung der freien Träger durch die Gemeinden dazu, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe faktisch sowohl von administrativen Aufgaben als auch vom Einsatz eigener finanzieller Mittel entlastet werden. Dieser Entlastungseffekt tritt auch bei parallelem Fortbestand des bundesrechtlichen Förderanspruchs nahezu vollständig ein. Soweit ersichtlich ist die Übertragung der Finanzierungsverantwortung auf die Gemeinden hinsichtlich der „weitaus überwiegenden Zahl der Einrichtungen“ erfolgreich abgeschlossen worden (so die Sozialministerin Gönner auf der Tagung zum neuen Kindergartengesetz vom 16.11.2004, BWGZ 2004, S. 916; in der sich anschließenden Diskussion wurde geltend gemacht, dass sogar in 98 % aller Fälle das neue Kindergartengesetz einvernehmlich habe umgesetzt werden können, vgl. Fabijancic, BWGZ 2004, 923). Probleme (so die Ministerin, a.a.O., S. 917) gebe es nur bei der Finanzierung von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet wie den Waldorf- und den Waldkindergärten. In gleicher Weise hat sich bei dieser Tagung der Hauptgeschäftsführer des Gemeindetags (BWGZ 2004, 919) geäußert, wonach nur die Aufnahme von überörtlichen Einrichtungen „teilweise zurückhaltend“ erfolgt sei. Wird aber die weitaus überwiegende Zahl der Förderungsfälle auf kommunaler Ebene abschließend abgewickelt und finanziert, so wird der vom Änderungsgesetz bezweckte Abbau der Komplementärförderung sowie die Verwaltungsvereinfachung auch ohne Wegfall des Förderanspruchs nach § 74 SGB VIII weitestgehend faktisch erreicht. Eine Gesetzesauslegung, die vom Fortbestand des (bundesrechtlichen) Förderanspruchs der freien Träger gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nach Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes zum 01.01.2004 ausgeht, nimmt den Neuregelungen des Kindergartengesetzes deshalb nicht die Wirkkraft oder macht diese gar sinnlos.
67 
ccc) Diese Auslegung des Landesrechts ist auch bundesrechtlich zwingend geboten. Nur wenn vom Fortbestand des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 74 SGB VIII über den 01.01.2004 hinaus ausgegangen wird, erweist sich das Landesrecht als bundesrechtskonform. Denn selbst wenn das neue KGaG ausdrücklich eine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden einschließlich einer ausschließlichen Finanzierungsverantwortung geregelt hätte, hätte eine solche Regelung im Widerspruch zum Bundesrecht gestanden, das ausdrücklich einen Förderanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verleiht.
68 
Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG nichts anderes. Denn diese Regelung des Grundgesetzes entfaltet für die Landesgesetzgebung eine Sperrwirkung, „solange“ und „soweit“ der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Förderung nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber aber klare Regelungen getroffen. Er hat bestimmt, wer von wem unter welchen Voraussetzungen Förderung verlangen kann (siehe oben). Stand dem Kläger aber bereits vor Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) nach § 74 SGB VIII ein Förderungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu, würde eine landesrechtliche Regelung, die diesen Anspruch beseitigt oder auch nur seine Durchsetzung erschwert, im direkten Widerspruch zum bestehenden Bundesrecht stehen. Eine solche landesrechtliche Regelung wäre - ohne Rückgriff auf Art. 31 GG - bereits aufgrund der Sperr-Kompetenz der bundesrechtlichen Regelung nichtig (vgl. hierzu Clemens in: Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 31 Rdnr. 22 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
69 
cc) Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BVerfG bzw. des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt berufen.
70 
aaa) Mit dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 15.11.1993 ( - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145) hat das BVerfG entschieden, dass die Verpflichtung der Wohnsitzgemeinden zur Bereitstellung der erforderlichen Kindergartenplätze durch das Thüringer Landesrecht nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen habe. Von Klägerseite ist aber nie bestritten worden, dass kreisangehörige Gemeinden im Rahmen der Jugendhilfe zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden können. Dies war nach der vorliegend noch anwendbaren alten Fassung von § 69 SGB VIII zulässig und gilt erst recht nach der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz. Entscheidend ist aber die Frage, ob das geänderte Landesrecht einen bundesrechtlich ausdrücklich eingeräumten Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beseitigen kann. Hierzu verhält sich die Entscheidung des BVerfG nicht.
71 
bbb) Nichts anderes gilt für die gleichfalls in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.12.1998 - LVG 19/97 - NVwZ-RR 1999, 464). Denn das Landesverfassungsgericht prüft ausdrücklich und bejaht die Verträglichkeit des Landesrechts mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 5 SGB VIII, wobei es davon ausgeht, dass Gemeinden einzelne Aufgaben der Jugendhilfe als Verpflichtung auferlegt werden können, wenn das Regel-/Ausnahmeverhältnis gewahrt bleibe und die Gesamt-/Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht berührt werde. Das Verfassungsgericht führt insoweit ausdrücklich aus, dass durch die Inpflichtnahme der Gemeinden diesen lediglich eine Sicherstellungsfunktion auferlegt werde, ... „die neben (!) die Verpflichtung des örtlichen Trägers tritt“ (a.a.O., S. 465); nichts anderes trägt die Klägerseite vor. Das vom Landesverfassungsgericht beurteilte Landesrecht Sachsen-Anhalt ist zudem mit der gesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg auch nicht vergleichbar, weil die Gemeinden dort an der Finanzierung nur mitzuwirken hatten, neben zusätzlichen Zahlungen von Land und Kreis (a.a.O.). Soweit das Verfassungsgericht dort weiter ausführt, dass der Bundesgesetzgeber keine Festlegung getroffen habe, welche Aufgaben der Jugendhilfe im Rahmen von § 69 Abs. 5 SGB VIII auf die Gemeinden übertragen werden könnten, weshalb der Landesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch machen könne, trifft dies erkennbar nicht den vorliegenden Fall. Denn hinsichtlich der Förderzuständigkeit nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber klare inhaltliche Bestimmungen und Zuständigkeitsregelungen getroffen (siehe oben).
72 
c) Der Kläger ist durch die Neuregelungen des KGaG auch nicht verpflichtet, vorrangig gegen kreisangehörige Gemeinden gerichtlich vorzugehen, um von diesen Förderung zu erlangen oder in die gemeindliche Bedarfsplanung aufgenommen zu werden.
73 
aa) Ansprüche von Leistungsberechtigten, die sich gegen unterschiedliche Leistungsträger richten, bestehen grundsätzlich nebeneinander. Soll die Gewährung der einen Leistung eine andere ausschließen, muss dies im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gelangen. Gleiches gilt, wenn die unterschiedlichen Leistungen derart im Verhältnis stehen sollen, dass eine Leistung vorrangig gewährt wird bzw. in Anspruch zu nehmen ist und der andere Anspruch nur subsidiär zur Geltung kommen kann. Solche Regelungen hat weder das Landesrecht noch das SGB VIII (vgl. insoweit § 10 SGB VIII) hinsichtlich des streitgegenständlichen Förderanspruchs getroffen. Deshalb ist es Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig in Anspruch nimmt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Gemeinde die begehrte Förderung tatsächlich erbringen wollte, der freie Träger dies aber nicht in Anspruch nimmt, sondern gleichwohl gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehen würde. Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten aber gerade deswegen in Anspruch, weil von Seiten der Gemeinde keine ausreichende Förderung erfolgt und eine weitergehende Förderung bzw. die Aufnahme in die gemeindliche Bedarfsplanung versagt wird.
74 
bb) Eine vorrangige Klage gegen die Gemeinde erscheint auch deshalb als nicht zumutbar, weil diese kein taugliches Mittel wäre, um den Anspruch des Klägers auf Förderung durchzusetzen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein freier Träger die gemeindliche Bedarfsplanung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen kann, um durch die Aufnahme in die Bedarfsplanung eine gemeindliche Förderung zu erstreiten (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abg. Dr. Noll, LT-Prot. 13/41, S. 2792). Den bundesrechtlichen Anspruch aus § 74 SGB VIII kann der Kläger aber nicht gegen die Gemeinde durchsetzen, weil diese insoweit nicht passiv legitimiert ist. Ein landesrechtlicher Anspruch auf Förderung steht dem Kläger nicht zu, weil er eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet betreibt. in Betracht käme lediglich die Anerkennung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG. Insoweit stünde die Förderung schon dem Grunde nach im Ermessen der Gemeinde. Zudem würde ein Prozesserfolg bestenfalls zu einer abgesenkten Förderung führen, die der Kläger für nicht auskömmlich erachtet. Wenn aber selbst mit einem Klageerfolg keine ausreichende Finanzierung zu erstreiten wäre, ist es nicht sachgerecht, den Kläger auf einen vorrangigen Prozess gegen die eine Förderung versagende Gemeinde zu verweisen, bevor der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere wäre es für den Kläger auch unzumutbar, die einzelnen Entsendegemeinden in einer Vielzahl von Prozessen in Anspruch zu nehmen. Es ist gerade Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dafür zu sorgen, dass die Leistungen erbracht bzw. Kostenbeiträge der Gemeinden entrichtet werden.
75 
cc) Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern ausschließlich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe letzt- und gesamtverantwortlich für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB VIII und damit auch für die Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen Förderung der freien Träger ist.
76 
aaa) Dies folgt bundesrechtlich durchweg aus den Regelungen des § 79 SGB VIII; bei der Heranziehung von Gemeinden im Einzelfall zudem aus § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung hinsichtlich sämtlicher nach dem SGB VIII zu erfüllender Aufgaben (hinsichtlich der Aufgaben nach § 76 Abs. 1 SGB VIII vergleiche auch dessen Abs. 2). Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 - 25 SGB VIII; zur Übergangsregelung des § 24a SGB VIII vgl. auch den dortigen Absatz 5) sowie die finanzielle Förderung der insoweit tätigen freien Träger. § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Finanzverantwortung, weshalb hierfür finanzielle Mittel in dem Umfang bereit gestellt sein müssen, dass die Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllt werden können (vgl. hierzu: Kunkel, § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light ? NDV 2001, 412<413>, m.w.N). Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt sowohl hinsichtlich einer Aufgabenübertragung auf Gemeinden als auch bei einer Aufgabenwahrnehmung durch freie Träger der Jugendhilfe und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass zwar Aufgaben delegiert werden können, nie aber eine gesetzlich zugewiesene Verantwortung.
77 
bbb) Nichts anderes folgt aus dem Landesrecht. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG nehmen die Gemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben „unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe“ wahr. Nach § 3 Abs. Satz 2 KGaG ist die gemeindliche Bedarfsplanung zudem mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe abzustimmen. Auch im Gesetzgebungsverfahren (KGaG-Änderungsgesetz vom 08.04.2003, GBl. S. 161) wurde die bleibende Verantwortung des Landes betont. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drucks. 13/1739, S. 12): „... die vom Land unverändert anerkannte Aufgabe, die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ In den Beratungen des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884, S. 7 f.) wurde betont, dass den Landkreisen auch künftig eine Koordinationsfunktion zugewiesen sei. In diesem Sinne äußerten sich auch der damalige Sozialminister Repnik (LT-Prot. 13/39, S. 2557) und der Abgeordnete Dr. Noll (LT-Prot. 13/41, S. 2795), der darauf hinwies, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar künftig nicht mehr zahlen, aber dafür sorgen müsse, dass die gesetzlich vorgesehene Förderung tatsächlich erreicht werde.
78 
Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu.
II.
79 
Über Art und Maß der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu Recht aufgehoben, weil diese ermessensfehlerhaft sind (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; eine Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus (unten 1). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil die Sache nicht spruchreif ist (unten 2). Bei dieser Neubescheidung hat der Beklagte die nachfolgenden Erwägungen des Senats zu beachten (unten 3).
80 
1. Steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu, hat der Beklagte hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
81 
a) Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte bisher nicht getroffen. Denn er hat den Antrag des Klägers abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen, weil er sich für die Entscheidung über die Förderung als nicht zuständig betrachtete. In diesem Sinne hat der Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Stellung genommen. Denn er hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eingeräumt gewesen sei (Klageerwiderung vom 12.01.2005, Seite 2 - Bl. 41 der VG-Akten). Hat die Behörde verkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt war und hat sie deshalb von der an sich gebotenen Ermessensentscheidung abgesehen, handelt sie ermessensfehlerhaft. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 sind deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
82 
b) Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte darauf beharrt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eröffnet gewesen sei (siehe oben). Von daher liegt es fern, in seinem Vorbringen die Ergänzung unterlassener Ermessenserwägungen zu sehen. Ob dem Vorbringen im Berufungsverfahren solche Ermessenserwägungen entnommen werden könnten, bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn selbst wenn der Beklagte insoweit tragfähige Erwägungen angestellt hätte, könnte der Ermessensfehler nicht beseitigt werden. Nach seinem klaren Wortlaut sieht § 114 Satz 2 VwGO nur die Möglichkeit vor, defizitäre Ermessenserwägungen „zu ergänzen“. § 114 Satz 2 VwGO eröffnet aber keine Möglichkeit für eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren.
83 
2. Das Gericht kann das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben. Die Sache ist hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung deshalb nicht spruchreif, weshalb der Beklagte zu Recht zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Bei dieser Neubescheidung ist der Beklagte auch nicht durch die Förderungspraxis der Gemeinden im Kreisgebiet (unten a), die Regelungen des KGaG (unten b) bzw. die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 (unten c) gebunden.
84 
a) Eine Ermessensbindung des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit anderen Förderungsfällen besteht im vorliegenden Fall nicht.
85 
aa) Denn der Beklagte fördert unstreitig keine Kindergärten im Kreisgebiet, weshalb der Kläger nicht auf eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten oder einschlägige Verwaltungsvorschriften rekurrieren und eine Gleichbehandlung mit der sonst üblichen Förderung verlangen kann.
86 
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit der Förderungspraxis der kreisangehörigen Gemeinden besteht gegen den Beklagten nicht. Denn eine Gleichbehandlung kann der Bürger nur verlangen, wenn die heran gezogenen Vergleichsfälle in den Kompetenzbereich der handelnden Stelle fallen. Dies ist zu verneinen, wenn die maßgeblichen Lebenssachverhalte von unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt geregelt werden. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich (vgl. z. B.: BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <158> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 <132>).
87 
b) Eine Verpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung folgt auch nicht unmittelbar aus dem KGaG. Denn dieses regelt in § 8 KGaG nur Förderungsansprüche der freien Träger gegen die Gemeinden. Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wollte die Neufassung des § 8 KGaG ausdrücklich beseitigen. Dann kann aber nicht hinsichtlich der Höhe der den freien Trägern zustehenden Förderung wieder direkt auf § 8 Abs. 3 KGaG bzw. dessen Abs. 4 zugegriffen werden.
88 
c) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Förderung in bestimmter Höhe oder Art ergibt sich auch nicht aus der von den Spitzenverbänden geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Nach § 8 Abs. 5 KGaG haben die Kommunalen Landesverbände mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung geschlossen, die Grundsätze hinsichtlich der Planung, des Betriebs und der Finanzierung von Kindergärten enthält und als Grundlage für die Einzelverträge zwischen den Gemeinden und den freien Trägern (§ 8 Abs. 4 KGaG) dienen soll. Diese Rahmenvereinbarung hat ausschließlich empfehlenden Charakter (vgl. die Präambel der Vereinbarung vom 08.04.2003: „Die Vertragspartner empfehlen ihren Mitgliedern, nach dieser Rahmenvereinbarung zu verfahren.“) und bindet die Beteiligten der örtlichen Vereinbarungen nach § 8 Abs. 4 KGaG nicht im rechtlichen Sinne. Wenn aber schon die für die Förderung zuständigen Gemeinden nicht an die Rahmenvereinbarung gebunden und die freien Träger hieraus nicht berechtigt sind, können sich für den Beklagten hieraus keine Rechtspflichten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung des Klägers ergeben.
89 
3. Der Beklagte muss eigene Erwägungen anstellen, um im Rahmen des § 74 SGB VIII zu einer tragfähigen ermessensfehlerfreien Entscheidung zu gelangen, wobei dieser die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat. Das Gesetz gibt eine Reihe von Ermessensgesichtspunkten vor, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in seine Entscheidung einzustellen hat (unten a). Hierbei bestimmt § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dass das Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuüben ist (unten b). Bei gleich geeigneten Maßnahmen verschiedener freier Träger ist nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen (unten c). § 74 Abs. 5 SGB VIII bestimmt schließlich, dass bei der Förderung der freien Träger gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen sind (unten d).
90 
a) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.04.2002 (- 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <231 ff.>) eine Reihe von zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten genannt, u.a. die Ortsnähe der Einrichtung, eine günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern, die pädagogische Ausrichtung sowie die Betreuungsorganisation. Bereits in dieser Entscheidung hat das BVerwG zum Ausdruck gebracht, dass es besonderer Begründung bedürfte, wenn angebotene Kindergartenplätze einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht gefördert würden (a.a.O., S. 233; ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772 <773>; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). In dem Urteil vom 25.11.2004 hat das BVerwG zudem klar gestellt, dass bei der Ermessensentscheidung einzelnen Gesichtspunkten kein überwiegendes Gewicht zugemessen werden könne. Dies gilt namentlich für die „Ortsnähe“ der Einrichtung schon deshalb, weil sich das soziale Umfeld eines Kindergartenkindes nicht auf den Bereich der Wohnsitzgemeinde beschränkt (a.a.O., S. 773). Von daher ist dem Beklagten versagt, bei seiner Ermessensentscheidung entscheidend nach örtlichen Kindergärten und Kindergärten mit übergemeindlichem Einzugsgebiet zu differenzieren und letzteren - in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz KGaG - nur eine abgesenkte Förderung zukommen zu lassen. Versagt sind dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedenfalls auch solche Differenzierungen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des SGB VIII stehen würden oder die mit höherrangigem Recht unvereinbar wären. So ist beispielsweise die Selbständigkeit des freien Trägers bei der Zielsetzung sowie der jeweiligen Aufgabendurchführung nach § 4 Abs.1 SGB VIII ausdrücklich geschützt. Dieser besondere Schutz ist nicht nur nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten, sondern steht bei der Ermessensentscheidung auch einer Differenzierung der Förderung der Höhe nach entgegen. Ebenso wäre eine Differenzierung der Förderungshöhe nach der Zugehörigkeit eines freien Trägers zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unzulässig.
91 
b) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er dem Begehren des Klägers wegen fehlender Haushaltsmittel nicht oder nur teilweise entsprechen kann.
92 
aa) In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht gefolgert werden, dass Förderungsanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind. Ebenso wenig kann nach dieser Rechtsprechung gefolgert werden, dass der Antrag auf Förderung vor der Aufstellung des für den Förderungszeitraums geltenden Haushaltsplans gestellt werden muss. Dies schon deshalb, weil der auszugleichende Abmangel ohnehin erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verlässlich vom Träger der Einrichtung festgestellt werden kann. Ohnehin sind Forderungen, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Gesetzeslage rechnen muss, in die Haushaltsplanung einzustellen. Unabhängig hiervon können Forderungen, die sich auf zurückliegende Zeiträume beziehen, bei der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden. Von daher ist der Antrag des Klägers nicht verspätet gestellt worden und deshalb vom Beklagten zu berücksichtigen.
93 
bb) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf das Fehlen von Haushaltsmitteln berufen, selbst wenn er wegen der landesrechtlichen Förderpflicht der Gemeinden auf eine entsprechende Kreisumlage verzichten würde (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Die Übertragung von Aufgaben durch das Gesetz verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel, derer er typischerweise nach der Gesetzeslage bedarf, in die Haushaltsplanung einzustellen. Im vorliegenden Fall ist auch völlig fernliegend, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des Klägers finanziell überfordert werden könnte. Denn der Beklagte macht nicht geltend, dass er von mehreren freien Trägern oder für eine Vielzahl von Einrichtungen oder in nicht vorhersehbarem Umfang auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei und dass deshalb die bereitgestellten und typischerweise für diese Aufgabenerfüllung genügenden Mittel nicht ausreichen würden. Wenn der Beklagte für das Betriebsjahr 2004 aber nur vom Kläger auf Förderung seines Kindergartens in Anspruch genommen wird und dies auch nur in überschaubarer Höhe, dann bedarf keiner Darlegung, dass sich diese Inanspruchnahme „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ hält. Die finanziellen Belastungen, die mit der immer stärkeren Übertragung von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben auf die Kommunen und die Kreise zukommen, sind insgesamt gesehen zwar beachtlich. Es ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass dieses (zunehmende) Leistungsangebot nach dem SGB VIII erklärter Wille des Bundesgesetzgebers ist. Bestrebungen der Länder, die hiermit verbundenen Ausgaben zu beschränken (vgl. z. B.: Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ), sind im Bundestag bisher gescheitert (Pl.Prot. 15/179, S. 16897).
94 
c) Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gleich geeigneten Maßnahmen eine Auswahlentscheidung zu treffen, wobei der Maßnahme der Vorzug gegeben werden soll, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert ist und deren Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleistet. Da im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum unstreitig kein anderer freier Träger eine vergleichbare Maßnahme gefördert wissen will, bedarf keiner Untersuchung, wann von einer solchen gleichen Eignung gesprochen werden könnte. Der Beklagte kann jedenfalls die Förderung nicht im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen anderer freier Träger versagen oder beschränken.
95 
d) Hinsichtlich der konkreten Höhe der Förderung verpflichtet § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII den Beklagten dazu, unterschiedliche Träger, die gleichartige Maßnahmen anbieten, unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII legt zusätzlich fest, dass bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
96 
aa) Hieraus folgt, dass die Förderung des Klägers der Höhe nach grundsätzlich an der Förderung von Kindergärten freier Träger durch die Gemeinden bzw. den gemeindlichen Kindergärten zu orientieren ist. Jede signifikante Abweichung vom dortigen Förderungsumfang bedürfte einer überzeugenden Begründung. Das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Förderung von kommunalen und kirchlichen Kindergärten keinen „closed shop“ geben dürfe, sondern dass andere Anbieter grundsätzlich zum Zuge kommen und gleich behandelt werden müssen. Aus der aus § 79 SGB VIII folgenden Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe folgt insbesondere auch, dass dieser in seinem Zuständigkeitsbereich für zumindest vergleichbare Verhältnisse bei der Finanzierung der Einrichtungen der unterschiedlichen Träger, die einen Anspruch dem Grunde nach besitzen, sorgen muss.
97 
bb) Nur durch eine weitgehend gleiche Förderung aller Kindergärten kann auch dem Sinn und Zweck von § 74 SGB VIII genügt werden. Denn wenn es in Baden-Württemberg keine landesrechtliche Regelung gäbe, die die Förderung der Kindergärten den Gemeinden überantwortet, dann müsste der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen freien Träger nach § 74 SGB VIII fördern. Dann müsste er weiterhin Auswahlentscheidungen im Rahmen von § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII hinsichtlich aller betroffenen Träger - einschließlich der Waldorfkindergärten - treffen. Bei einer solchen Entscheidungssituation wäre aber völlig eindeutig, dass der Beklagte nicht einfach kommunale und kirchliche Kindergärten bevorzugen und in anderer Höhe fördern dürfte als beispielsweise Waldorfkindergärten. § 74 Abs. 4 SGB VIII würde dann sogar eher für eine Privilegierung der letzteren sprechen, weil diese stärker an den Interessen der konkret betroffenen Eltern orientiert wären - als beispielsweise kommunale Kindergärten - und deren Einflußnahme auf die Gestaltung der Maßnahme eher gewährleistet wäre. Ebenso würde sich aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben, dass dann für die Förderung von Waldorfkindergärten die Grundsätze und Maßstäbe gelten würden, wie sie für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten würden. Wäre eine solche weitgehend gleichmäßige Förderung aller freien Träger nach diesen Grundsätzen aber bundesrechtlich geboten, kann es dem Landesrecht nicht freistehen, eine nach Bundesrecht unzulässige Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Förderung rechtlich oder faktisch herbeizuführen. Von daher hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung dafür zu sorgen, dass eine dem Bundesrecht widersprechende, unzulässige unterschiedliche Höhe der Förderung der Kindergärten der verschiedenen freien Träger vermieden wird.
98 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
99 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
22 
Der Senat konnte über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.
24 
Die Berufung ist aber nicht begründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 20.04.2004 und vom 16.08.2004 zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Kindergarten für das Jahr 2004 (unten I.). Hinsichtlich der Art und der Höhe der gebotenen Förderung hat der Beklagte die von § 74 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Ermessensentscheidung rechtswidrigerweise unterlassen, weil er den Förderungsanspruch dem Grunde nach zu Unrecht verneint hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Sache ist nicht spruchreif, weil das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen kann. Von daher hat der Kläger einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung durch den Beklagten (unten II).
I.
26 
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für das Rechnungsjahr 2004. Dieser Anspruch ergibt sich aus der für das Betriebsjahr 2004 geltenden Fassung des § 74 SGB VIII (Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ) - (unten 1). Dieser Anspruch auf Förderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also den Beklagten (unten 2). Die Förderungsverpflichtung des Beklagten entfällt auch nicht wegen einer Zuständigkeitsübertragung bzw. vorrangiger Einstandspflichten der kreisangehörigen Gemeinden (unten 3).
27 
1. Nach § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Denn er ist insoweit aktivlegitimiert (unten a). Er erfüllt die in § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII genannten tatbestandlichen Voraussetzungen (unten b). Ebenso erfüllt der Kläger die in § 74 Abs. 2 SGB VIII genannten besonderen Voraussetzungen (unten c); insbesondere besteht für den vom Kläger betriebenen Kindergarten auch ein Bedarf (unten d).
28 
a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn § 74 Abs. 1 SGB VIII regelt nicht nur eine objektivrechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe, sondern begründet klagbare subjektive Leistungsansprüche der Träger der freien Jugendhilfe gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 74 SGB VIII, der erkennbar von einem Zahlungsanspruch des freien Trägers der Jugendhilfe ausgeht (in diesem Sinne auch: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Dieser Anspruch auf Förderung ist auf eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bereitstellung von Geldmitteln aus den öffentlichen Haushalten gerichtet (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 9; Kunkel/Steffan in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., 2006, § 74 Rdnr. 3). Der Kläger ist ein freier Träger im Sinne von § 74 SGB VIII, weshalb ihm ein Anspruch auf (institutionelle oder projektbezogene) Förderung zustehen kann.
29 
b) Nach § 74 Abs. 1 SGB VIIIsoll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Maßnahmen des freien Trägers der Jugendhilfe fördern, wenn die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
30 
aa) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach muss der freie Träger der Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (dortige Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen durchweg erfüllt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird auch mit der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt; dort wird lediglich ein Fehlen der Fördervoraussetzungen nach § 74 Abs. 2 SGB VIII geltend macht (siehe unten).
31 
bb) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die vom Kläger begehrte Förderung ist auf Dauer angelegt. Deshalb setzt eine Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusätzlich voraus, dass der zu fördernde Träger in der Regel als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig.
32 
cc) Da die Förderung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geleistet werdensoll , hat der freie Träger der Jugendhilfe grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung, wenn nicht ausnahmsweise eine atypische Konstellation gegeben ist, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Ablehnung der Förderung berechtigen kann. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Beklagte nicht geltend gemacht; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
33 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 SGB VIII. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung von der Bereitschaft des freien Trägers abhängig gemacht werden, seine Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 SGB VIII genannten Grundsätze anzubieten, wobei unstreitig ist, dass die Einrichtung des Klägers den in § 9 SGB VIII genannten Grundsätzen genügt. Hinsichtlich der von der Norm angesprochenen Bedarfsplanung kann vorliegend dahin stehen, ob § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur auf die Jugendhilfeplanung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abstellt - eine solche existiert im vorliegenden Fall für Kindergärten nicht - oder ob, wovon der Beklagte ausgeht, das Gesetz auch auf die gemeindliche Bedarfsplanung abstellt. Denn nach dem klaren Wortlaut der Norm könnte nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII jedenfalls nicht verlangt werden, dass die Einrichtung des Klägers tatsächlich in die gemeindliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden ist. Die Bereitschaft des freien Trägers zur Aufnahme in die Jugendhilfeplanung und zum Angebot seiner Leistungen im Rahmen der Bedarfsplanung genügt. Ein hierüber hinausgehendes Verlangen wäre auch nicht sachgerecht, denn der freie Träger der Jugendhilfe kann nur seine Mitwirkung anbieten und seine Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung beantragen. Ob die betriebene Einrichtung in der Bedarfsplanung der Gemeinde berücksichtigt wird oder nicht, ist der Entscheidungsmöglichkeit des Klägers entzogen und ausschließlich der Entscheidung der Gemeinde überantwortet. Das BVerwG (Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <230> m.w.N.) hat mehrfach betont, dass es zur Förderung nach § 74 SGB VIII einer Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht zwingend bedarf. Wenn eine solche Planung vorliegt, ist sie bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten, fehlt eine solche, hindert dies die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht, die Förderungsentscheidung ist dann einzelfallbezogen zu treffen (BVerwG, a.a.O.). Wenn die Förderung nach § 74 SGB VIII aber nicht von der Jugendhilfeplanung des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden kann, gibt es keinen einleuchtenden Grund, weshalb eine solche Förderung von der Planung einer kreisangehörigen Gemeinde, auf die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur indirekt Einfluss nehmen kann, abhängen soll.
34 
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Anspruch des Klägers auf Förderung dem Grunde nach auch nicht deshalb, weil es für die vom Kläger betriebene Einrichtung keinen Bedarf gibt.
35 
aa) Bedarf und Bedarfsdeckung im Sinne des SGB VIII lassen sich nicht abstrakt quantitativ definieren. Deshalb ist auch die schlichte Gegenüberstellung der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter verfehlt. Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann nur der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf sein, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Dies wird durch die in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfolgende Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 SGB VIII auch ausdrücklich unterstrichen. Auch § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umschreibt die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dahin, dass diese die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen „den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend“ rechtzeitig und ausreichend zu gewährleisten haben. Bedarfsgerecht ist eine Jugendhilfeplanung von daher nur dann, wenn sie die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) berücksichtigt, dem grundsätzlichen Vorrang der freien Jugendhilfe genügt (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) ausreichend Rechnung trägt.
36 
aaa) Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Diese Grundsätze waren auch im Gesetzgebungsverfahren, das zur streitgegenständlichen Änderung des KGaG geführt hat, unumstritten. Dort wurde ausdrücklich betont, dass die Landesregierung Trägerpluralität wünsche und positiv bewerte und dass diese auch durch das SGB VIII garantiert sei; die Wahrung der Trägervielfalt sei gemeinsamer gesetzlicher Wille (LT-Drucks. 13/1884, S. 8). Die Notwendigkeit eines pluralen Angebots wird auch von der Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände vom 25.07.2003 als zentrales Erfordernis der Bedarfsplanung betont (dortige Ziffer 1.3). Dieser Grundsatz muss sich dann aber auch in der konkreten Förderpraxis niederschlagen. Von daher können weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Ebenso wenig können sie sich dem gesellschaftlichen Wandel oder der Änderung von Erziehungsvorstellungen entziehen. Zwar ist auch der Wunsch von Gemeinden und Landkreisen an langjährig bewährten Strukturen festzuhalten, grundsätzlich nachvollziehbar. Der Gesetzgeber des SGB VIII hat aber erkennbar der Pluralität der Wert- und Erziehungsvorstellungen Vorrang eingeräumt. Die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Vorstellungen und deren Einbeziehung in die Bedarfsplanung kann zwar für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und für die Gemeinden erhebliche organisatorische, finanzielle und planerische Anforderungen mit sich bringen. Diese Erschwernisse können aber keine Relativierung der durch das SGB VIII auferlegten Pflichten rechtfertigen.
37 
Hinzu kommt, dass das Angebot an schulischen und vorschulischen Waldorfeinrichtungen seit langem besteht und deshalb auch unschwer durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeschätzt und berücksichtigt werden kann (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). Diesem Angebot kommt erkennbar auch zunehmende Bedeutung zu. Während die staatlichen Schulen einen Rückgang an Schülern zu verzeichnen haben, besuchen in Baden-Württemberg immer mehr Schüler eine Waldorfschule. Nach der Mitteilung des Statistischen Landesamts (vgl. Stuttgarter Zeitung vom 24.03.2006) stieg die Schülerzahl bezogen auf das Schuljahr 2004/05 im letzten Schuljahr um 2,8 % auf ca. 22.700 Schüler. Nach aller Erfahrung besuchen viele dieser Schüler typischerweise zuvor auch einen Waldorfkindergarten, falls dies organisatorisch möglich ist. Diese Entwicklung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Gemeinden seit langem bekannt, wie nicht nur die seit Jahren anhängigen Klageverfahren um die Förderung solcher Einrichtungen belegen. Nach den bisherigen Erfahrungen ist typischerweise auch von dem Fortbestand solcher Einrichtungen auszugehen, was ebenfalls bei den erforderlichen planerischen Entscheidungen zu berücksichtigen ist und diese auch erleichtert. Veränderungen des Erziehungsangebots werden auch nicht immer nur als Belastung empfunden; so fördert die Gemeinde Illingen sogar kreisübergreifend den Waldorfkindergarten in Vaihingen/Enz, weil sie dieses stark nachgefragte Erziehungsangebot als Bereicherung und als Standortvorteil wertet (vgl. BWGZ 2004, S. 924).
38 
bbb) Besondere Bedeutung kommt im Bereich der Jugendhilfe dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Diese haben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern; solchen Wünschen soll der Leistungsträger nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 SGB VIII grundsätzlich entsprechen. Versuche zur Einschränkung dieses Wunschrechts (vgl. den Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ) sind vom Bundestag - nahezu einstimmig - abgelehnt worden (Pl.-Prot. 15/179, S. 16897). Große Bedeutung kommt § 5 SGB VIII insbesondere im Bereich der vorschulischen Erziehung zu, die in den alleinigen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Eltern fällt (siehe unten). Vor allem im Bereich der weltanschaulich-religiösen Erziehung entscheiden allein die Eltern, welchen Einflüssen das Kind ausgesetzt sein und von welchen es ferngehalten werden soll. So wäre beispielsweise eine Bedarfsplanung unzureichend, wenn dem Wunsch der Eltern nach religiöser Erziehung nicht Rechnung getragen würde. Ebenso wenig dürften ausschließlich kirchliche Kindergartenplätze bereit gestellt werden, wenn es eine hinreichend große Zahl von Eltern gibt, die eine religiöse Erziehung ablehnen. Eine rein quantitative Betrachtung könnte letztlich dazu führen, dass den Eltern Kindergartenplätze angeboten werden dürften, die deren Erziehungsvorstellungen völlig widersprechen würden. Mit einem solchen - unzumutbaren - Angebot würde aber weder dem grundsätzlichen Anspruch der Leistungsberechtigten auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Satz 1 SGB VIII) noch dem Bereitstellungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe genügt.
39 
Einschränkungen des Anspruchs auf einen den elterlichen Vorstellungen entsprechenden Kindergartenplatz folgen dabei aus dem Umstand, dass dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung getragen werden kann, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231>). Eltern können zunächst nur zwischen den vorhandenen Kindergärten, in denen freie Plätze zur Verfügung stehen, auswählen. Wenn sie sich für einen bestimmten Kindergarten entscheiden, folgt hieraus typischerweise, dass sie Rücksicht nehmen und ihre eigenen Erziehungsvorstellungen teilweise zurücknehmen müssen, soweit diese mit den Vorstellungen anderer Eltern bzw. den inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen der Einrichtung kollidieren. Denn der einzelne Kindergarten kann nicht allen individuellen Erziehungsvorstellungen Rechnung tragen bzw. ist – insbesondere bei weltanschaulich-religiös ausgerichteten Trägern – eigenen Wertvorstellungen verpflichtet. Von daher kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten im Bereich der Kindergartenauswahl zentrale Bedeutung zu. Nur durch die Wahl eines Kindergartens, der ihren Vorstellungen weitgehend entspricht, können die Eltern erreichen, dass ihre Erziehungsvorstellungen möglichst einschränkungsfrei umgesetzt werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss diese Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und seiner eigenen Bedarfsplanung zu Grunde legen. Er muss grundsätzlich auch akzeptieren, dass sich Eltern mit gleichen Vorstellungen zusammenfinden und ihre gemeinsamen Vorstellungen kollektiv umsetzen. Soll den elterlichen Erziehungsvorstellungen aber möglichst entsprochen werden, kann die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen nach § 74 SGB VIII nicht unabhängig von der hierdurch geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Einrichtungen, die nicht Ansatzpunkt für eine gleichheitswidrige Förderungspraxis sein darf.
40 
bb) Ein solches Normverständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil nur eine Bedarfsdeckung, die den konkreten Erziehungsvorstellungen der Eltern ausreichend Rechnung trägt, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genügt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht umfasst die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung sowie die Bildung und Ausbildung des Kindes.
41 
aaa) Aus dem Elternrecht folgt - insbesondere für den vorschulischen Bereich - auch, dass allein die Eltern darüber zu befinden haben, in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie selbst die Pflege und Erziehung leisten oder ob sie diese Dritten überlassen wollen (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - BVerfGE 99, 216 <234>). Weiterhin entscheiden allein die Eltern, wem sie Einfluss auf die Erziehung eines Kindes zugestehen wollen und wem nicht (BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1, 2/01 - BVerfGE 105, 313 <354>) und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein soll (BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <139> m.w.N.). Das Elternrecht erstreckt sich hierbei insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Es ist allein Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten, was mit dem Recht korrespondiert, die Kinder von solchen Einflüssen fern zu halten, die die Eltern für falsch oder schädlich halten (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 <47>; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <17>).
42 
bbb) Diese Grundentscheidung der Verfassung wirkt nicht nur als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und fordert Respektierung der von den Eltern getroffenen Entscheidungen, sondern erfasst die gesamte Rechtsordnung; sie hat deshalb auch Auswirkungen auf die Förderungspraxis der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG können zwar keine direkten Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat abgeleitet werden. Allerdings ist der Gesetzgeber durch der Art. 6 GG innewohnenden Schutzpflicht zur einfach-rechtlichen Regelung von Förderungsleistungen ausdrücklich verpflichtet. Im Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (- 2 BvR 1057 u.a./91 - BVerfGE 99, 216 <234>) heißt es insoweit wörtlich:
43 
„Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (BVerfGE 87, 1 <38 f.>; 88, 203 <258 f.>).“
44 
Dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber beispielsweise mit den im SGB VIII getroffenen Regelungen nachgekommen. Der Bedeutung und der Tragweite der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist zudem bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des SGB VIII Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots können von daher nicht auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergartenplätze gerichtet sein, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen. Eine Verweisung der Eltern auf Kindergartenplätze, die den individuellen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechen, würde eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des elterlichen Erziehungsrechts darstellen, wenn bei geänderter Förderpraxis unschwer ein geeignetes Angebot zur Verfügung stünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung von Kindergärten. Diese grundsätzliche Verpflichtung hat auch die Förderentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu Grunde zu legen.
45 
ccc) Den obigen Erwägungen kommt auch deshalb zunehmende Bedeutung zu, weil die Förderung nach § 74 SGB VIII nicht nur individuellen Interessen der betroffenen Kinder und Eltern Rechnung tragen soll, sondern weil in verstärktem Maße das besondere Interesse der Gemeinschaft an einer funktionsfähigen Kinderbetreuung erkannt und betont wird. Der vorschulischen Erziehung wird hierbei zunehmend eine besondere integrative Bedeutung zugemessen (vgl. z. B. § 2 Abs. 2 KGaG; §§ 9, 22 Abs. 1 und 2 SGB VIII; vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 10.11.2004 sowie die hierzu abgegebene Stellungnahme der Bundesregierung und Pl.Prot. 15/179, S. 16883 - 16897). Auch erlangt die vorschulische Bildung immer größere Bedeutung. Je stärker der Staat aber an vorschulischer Erziehung und Bildung und damit an einem Kindergartenbesuch möglichst vieler Kinder interessiert ist, den Eltern einen solchen Besuch empfiehlt oder gar Druck im Hinblick auf einen Kindergartenbesuch ausübt (z. B. Kürzung oder Versagung von Sozialleistungen), um beispielsweise die Sprachkenntnisse von Kindern mit Migrationshintergrund zu verbessern, um so stärker muss andererseits auf die Erziehungsvorstellungen der Eltern Rücksicht genommen werden. Denn anders als bei der schulischen Erziehung, hinsichtlich derer Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen eigenständigen - wenn auch beschränkten - Erziehungsauftrag zuweist, besitzt der Staat im Bereich der vorschulischen Erziehung keinerlei Befugnisse außerhalb des Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch welches er nur bei einem Missbrauch des elterlichen Erziehungsrechts zum Eingriff befugt ist (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1958 - 1 BvL 42/56 - BVerfGE 7, 320 <323>).
46 
cc) Schließlich ist auch aus § 74 Abs. 3 SGB VIII der Schluss zu ziehen, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung durch unterschiedliche Anbieter nicht den Förderungsanspruch dem Grunde nach in Frage stellt, sondern nur im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Denn die Beschränktheit der verfügbaren Haushaltsmittel rechtfertigt ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen geeigneten Angeboten, nicht aber den völligen Ausschluss einzelner freier Träger wegen bereits „gedeckten Bedarfs“.
47 
dd) Für das Angebot des Klägers besteht offenkundig ein konkreter Bedarf, weil es genügend Eltern gibt, die ihre Kinder in einem Waldorfkindergarten erzogen wissen wollen. Qualitativ vergleichbare Angebote, auf die diese Eltern verwiesen werden könnten, gibt es im Gebiet des Beklagten erkennbar nicht. Deshalb ist nicht die Einrichtung des Klägers nicht bedarfsgerecht, sondern die zu Grunde liegende Bedarfsplanung. Die insoweit geltend gemachten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
48 
Soweit der Beklagte geltend macht, die Landkreise würden dazu verpflichtet, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen zu finanzieren, wenn es lediglich auf die Bereitschaft des freien Trägers zum Angebot innerhalb der Bedarfsplanung ankommen sollte, trifft diese Schlussfolgerung so nicht zu. Zum einen bedeutet die Nichtaufnahme in den gemeindlichen Bedarfsplan nicht, dass kein Bedarf besteht (siehe oben). Zum anderen ist es gerade Ausdruck der Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dass er den Bedarf, der durch die Gemeinden nicht gedeckt wird, in eigener Verantwortung sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Finanzierung von Überkapazitäten tunlichst vermieden werden soll. Dies kann aber schon dadurch erreicht werden, dass das Angebot des Klägers bei der Jugendhilfeplanung berücksichtigt wird. Den damit verbundenen Problemen kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit den freien Trägern zu begegnen suchen. Zudem liegt es nicht am Kläger, wenn Überkapazitäten dadurch entstehen würden, dass die Bedarfslage ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse festgestellt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG.
49 
2. Der Anspruch des Klägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII richtet sich gegen den Beklagten.
50 
a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von freien Trägern der Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <228>; Hessischer VGH, Urteil vom 06.09.2005 - 10 UE 3025/04 - NVwZ-RR 2006, 475; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213).
51 
aa) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierbei kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) dahin stehen, ob diese Zuständigkeitsbestimmung durch Bundesrecht (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.1967 - BVerfGE 22, 180) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil auch § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der für den umstrittenen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457), geändert durch Art. 6 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776) und Art. 6 der 5. AnpassungsVO vom 17.06.1997 (GBl. S. 278) die Land- und Stadtkreise - vorbehaltlich einer Aufgabenübertragung nach § 5 LKJHG - als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt.
52 
bb) In sachlicher Hinsicht ist für die streitgegenständliche Förderung nach § 74 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dies ergibt sich zunächst aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers festlegt, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geregelt ist. Eine solche ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers folgt vorliegend nicht aus § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil nicht die Förderung einer Einrichtung begehrt wird, die den örtlichen Bedarf - bezogen auf das Kreisgebiet - übersteigt. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für diesen Aufgabenbereich ergibt sich im Übrigen schon aus § 27 Abs. 2 SGB I. Von der sachlichen Zuständigkeit der örtlichen Träger für die Förderung von Kindergärten freier Träger nach § 74 SGB VIII geht auch das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus (so im Ergebnis wohl auch schon BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <228>).
53 
cc) Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Förderungsanspruch auch örtlich zuständig. Denn der Kläger betreibt seinen Kindergarten in Künzelsau, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
54 
3. Die Zuständigkeit des Beklagten zur Förderung freier Träger nach § 74 SGB VIII ist nicht auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen (unten a); ebenso wenig wird diese Zuständigkeit durch landesrechtliche Regelungen verdrängt (unten b). Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die vorrangige Einstandspflicht der kreisangehörigen Gemeinden berufen (unten c).
55 
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten weder gemäß § 26 SGB VIII (unten aa) noch nach § 69 Abs. 2 Satz 1 (unten bb) oder Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (unten cc) auf kreisangehörige Gemeinden übergegangen ist. Die durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) erfolgte Änderung von § 69 SGB VIII findet für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum keine Anwendung (unten dd).
56 
aa) § 26 Satz 1 SGB VIII erlaubt dem Landesgesetzgeber keine abweichende Zuständigkeitsbestimmung für die Förderung nach § 74 SGB VIII. § 26 SGB VIII steht am Ende des Dritten Abschnitts (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) des zweiten Kapitels des SGB VIII. Dieser Abschnitt behandelt Grundsätze der Förderung (§§ 22, 23 SGB VIII), den Anspruch des Kindes auf einen Kindergartenplatz bzw. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in Tageseinrichtungen (§§ 24, 24a SGB VIII) sowie die Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung von selbst organisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII). Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses von freien Trägern und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe enthält dieser Abschnitt nicht. Soweit die Regelungen des dritten Abschnitts auch Zuständigkeitsbestimmungen enthalten (§§ 24 Satz 3, 24 a Abs. 5 SGB VIII), sind diese im vorliegenden Zusammenhang nicht von tragender Bedeutung. Von daher liegt schon vom Ansatz her fern, dass § 26 Satz 1 SGB VIII den Landesgesetzgeber hat ermächtigen wollen, vom SGB VIII abweichende Zuständigkeiten für die Förderung freier Träger zu normieren. Hinzu kommt, dass § 74 SGB VIII nicht speziell die Förderung von Trägern von Kindergärten regelt, sondern allgemein die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe. Das Bestimmungsrecht der Länder nach § 26 Satz 1 SGB VIII bezieht sich nur auf Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen. Des weiteren weist die Klägerseite zu Recht darauf hin, dass der Landesgesetzgeber nach § 26 Satz 1 SGB VIII nur „Näheres“, nicht aber Abweichendes bestimmen dürfte. Eine landesrechtliche Regelung, die einem freien Träger aber einen Anspruch auf Förderung gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen würde, den das Bundesrecht ausdrücklich verleiht, regelt nichts „Näheres“, sondern Abweichendes. Zur Zulässigkeit einer solchen abweichenden Regelung bedürfte es einer ausdrücklichen bundesrechtlichen Ermächtigung, die jedenfalls nicht in § 26 Satz 1 SGB VIII zu sehen ist.
57 
bb) Der Beklagte hat seine Förderzuständigkeit nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verloren. Hiernach kann das Landesrecht bestimmen, dass auch leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden auf ihren Antrag zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden können. Von dieser Regelungsbefugnis hat das Landesrecht auch Gebrauch gemacht (vgl. § 5 LKJHG). Allerdings hat der Beklagte von der Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung nach § 5 LKJHG keinen Gebrauch gemacht, weshalb es bei seiner Zuständigkeit verbleibt.
58 
cc) Schließlich können nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Auch von dieser Regelungsmöglichkeit hat das Land Gebrauch gemacht (§ 6 LKJHG). Gemäß § 6 LKJHG bedürfte es für eine solche Heranziehung im Einzelfall eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Beklagten und der kreisangehörigen Gemeinde, der die einzelnen Aufgaben bezeichnet und Näheres hinsichtlich Umfang, Ausgestaltung, Finanzierung sowie Sicherstellung der Leistungen und Angebote regelt. Auch von dieser Möglichkeit der Heranziehung hat der Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht, weshalb dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Aufgabenübertragung an eine Gemeinde im Einzelfall haben würde. Im Übrigen verbliebe es bei der Heranziehung einer Gemeinde in jedem Fall bei der Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Würde eine nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKJHG herangezogene Gemeinde einer Leistungsverpflichtung nicht nachkommen, würde die Leistungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fortbestehen; ein nicht erfüllter Leistungsanspruch könnte jedenfalls dann auch klageweise gegen diesen geltend gemacht werden.
59 
dd) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, welche Auswirkungen sich aus der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz vom 27.12.2004 ) ergeben (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3676, 15/3986 und 15/4045). Denn dieses Gesetz ist erst am 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 des Gesetzes). Für die rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Betriebsjahres 2004 verbleibt es bei der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des SGB VIII (Fassung vom 08.12.1998 , zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 ). Dies ist erkennbar auch vom Landesgesetzgeber so gesehen worden, der auf die ab 01.01.2005 geltende Neufassung von § 69 Abs. 5 SGB VIII mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) reagiert und durch Art. 1 Nr. 5 dieses Änderungsgesetzes eine Anpassung der §§ 3 und 8 KGaG vorgenommen hat.
60 
b) Der Beklagte kann nicht erfolgreich geltend machen, dass § 8 des Kindergartengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 09.04.2003 (GBl. S.164) die Leistungspflicht des Beklagten beseitigt hat.
61 
aa) Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes und des Finanzausgleichgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) wurde § 8 KGaG neu gefasst. Gemäß Art. 4 Satz 2 des Änderungsgesetzes trat dieses am 01.01.2004 in Kraft; für die Zuschussgewährung im Jahr 2003 verblieb es bei der früheren Fassung des § 8 KGaG (vgl. Art. 1 Nr. 6, Art. 4 Satz 1 Änderungsgesetz). Der neu gefasste § 8 KGaG setzt für eine Zuschussgewährung durch die Gemeinde zwingend voraus, dass der freie Träger der Einrichtung nach § 75 SGB VIII anerkannt ist (§ 8 Abs. 1 KGaG) und dass die Einrichtung in den Bedarfsplan nach § 3 Abs. 2 KGaG aufgenommen worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG). Nach dem ebenfalls neu gefassten § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung steht. Die Bedarfsplanung ist von der Gemeinde unter Beteiligung der anerkannten freien Träger durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KGaG) und mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGaG). Die Höhe des Zuschusses beträgt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KGaG mindestens 63 % der Betriebsausgaben; die darüber hinaus gehende Förderung wird gemäß § 8 Abs. 4 KGaG in einem Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt, wobei die nach § 8 Abs. 5 KGaG geschlossene Rahmenvereinbarung der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und der Verbände der sonstigen freien Träger die Grundlage für die Einzelvereinbarungen von Gemeinden und Einrichtungsträger darstellt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG). Das KGaG geht damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Förderung durch die Sitzgemeinde aus. Für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können nur Ausnahmen zugelassen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG); deren Förderung erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KGaG durch einen Zuschuss in Höhe von mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben.
62 
bb) Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Neuregelungen des Kindergartenrechts im einzelnen zu ziehen sind (vgl. hierzu: Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201). Denn das ab 01.01.2004 geltende KGaG vermittelt den freien Trägern der Jugendhilfe nur zusätzliche Ansprüche gegen die kreisangehörigen Gemeinden, beseitigt aber nicht den durch das Bundesrecht verliehenen Anspruch des freien Trägers auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus § 74 SGB VIII.
63 
aaa) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte begründen. Ziel der Neuregelung war erkennbar die Übertragung der Förderzuständigkeit vom Land auf die Gemeinden (vgl. Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drucks. 13/1739, S. 1, 9 f) und damit die Bündelung von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung für die Kinderbetreuung auf der örtlichen Ebene (so die Sozialministerin Gönner, BWGZ 2004, 916). Die vorher bestehende duale Förderung sollte durch eine ausschließlich gemeindliche Förderung ersetzt werden. Dadurch sollte die kommunale Selbstverwaltung gestärkt, Verwaltungsaufwand insbesondere bei den Landkreisen verringert und den freien Trägern größere Planungssicherheit gewährleistet werden. Das Verhältnis des neuen Kindergartenrechts zum bestehenden Bundesrecht spricht der Gesetzentwurf nur beiläufig an. So wird auf die Kritik an der Übertragung der Förderzuständigkeit u.a. erwidert, dass diese verkenne, dass es vom Land unverändert anerkannte Aufgabe sei, „... die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ (LT-Drucks. 13/1739, S. 12). Auch Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884) geben keinen Aufschluss über das Verhältnis der landesrechtlichen Neuregelungen zum bundesrechtlichen Förderanspruch. Der Landesgesetzgeber war möglichweise der Auffassung, dass ab dem 01.01.2004 den freien Trägern der Jugendhilfe keine Förderansprüche mehr gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zustehen sollten. Über das Verhältnis des Landesrechts zu § 74 SGB VIII, den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sowie der Problematik, wie sich das Verhältnis der freien Träger zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem 01.01.2004 praktisch gestalten sollte, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nichts Tragfähiges entnehmen.
64 
bbb) Eine ausschließliche Förderzuständigkeit der Gemeinden lässt sich auch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) entnehmen; jedenfalls wäre eine solche Auslegung bundesrechtswidrig, was zur teilweisen Nichtigkeit des Änderungsgesetzes führen würde (siehe unten ccc).
65 
Der durch das Änderungsgesetz neu gefasste § 8 KGaG behandelt nur das Verhältnis von freien Trägern und Gemeinden. Nach dessen Abs. 1 erhalten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Abs. 1 KGaG bestimmt, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kommt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelt die Höhe der Förderung; § 8 Abs. 5 KGaG handelt von der von den Kirchen und Verbänden zu schließenden Rahmenvereinbarung, die Grundlage für die Einzelverträge nach Absatz 4 sein soll. Das Verhältnis der einzelnen freien Träger zu den einzelnen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird nicht geregelt. Aus den getroffenen Regelungen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der bestehende Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe indirekt rechtlich entfallen ist. Eine solche weit reichende Regelung hätte - ihre Zulässigkeit unterstellt - ausdrücklich im Gesetz getroffen werden müssen. Nach dem Wortlaut der Norm und der verbleibenden Letzt- und Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann nur der Schluss gezogen werden, dass das ab dem 01.01.2004 geltende KGaG den Anspruch der freien Träger auf Förderung nach § 74 SGB VIII rechtlich unberührt gelassen hat.
66 
Eine solche Auslegung des Landesrechts steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Neuregelungen des KGaG. Denn durch die Übertragung der Aufgaben und der (zusätzlichen) Förderzuständigkeit auf die Gemeinden wird dem Gesetzeszweck genügt (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1739, S. 10 f). Die beabsichtigte Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen wurde erreicht. Auch führt die tatsächlich erfolgende Förderung der freien Träger durch die Gemeinden dazu, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe faktisch sowohl von administrativen Aufgaben als auch vom Einsatz eigener finanzieller Mittel entlastet werden. Dieser Entlastungseffekt tritt auch bei parallelem Fortbestand des bundesrechtlichen Förderanspruchs nahezu vollständig ein. Soweit ersichtlich ist die Übertragung der Finanzierungsverantwortung auf die Gemeinden hinsichtlich der „weitaus überwiegenden Zahl der Einrichtungen“ erfolgreich abgeschlossen worden (so die Sozialministerin Gönner auf der Tagung zum neuen Kindergartengesetz vom 16.11.2004, BWGZ 2004, S. 916; in der sich anschließenden Diskussion wurde geltend gemacht, dass sogar in 98 % aller Fälle das neue Kindergartengesetz einvernehmlich habe umgesetzt werden können, vgl. Fabijancic, BWGZ 2004, 923). Probleme (so die Ministerin, a.a.O., S. 917) gebe es nur bei der Finanzierung von Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet wie den Waldorf- und den Waldkindergärten. In gleicher Weise hat sich bei dieser Tagung der Hauptgeschäftsführer des Gemeindetags (BWGZ 2004, 919) geäußert, wonach nur die Aufnahme von überörtlichen Einrichtungen „teilweise zurückhaltend“ erfolgt sei. Wird aber die weitaus überwiegende Zahl der Förderungsfälle auf kommunaler Ebene abschließend abgewickelt und finanziert, so wird der vom Änderungsgesetz bezweckte Abbau der Komplementärförderung sowie die Verwaltungsvereinfachung auch ohne Wegfall des Förderanspruchs nach § 74 SGB VIII weitestgehend faktisch erreicht. Eine Gesetzesauslegung, die vom Fortbestand des (bundesrechtlichen) Förderanspruchs der freien Träger gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch nach Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes zum 01.01.2004 ausgeht, nimmt den Neuregelungen des Kindergartengesetzes deshalb nicht die Wirkkraft oder macht diese gar sinnlos.
67 
ccc) Diese Auslegung des Landesrechts ist auch bundesrechtlich zwingend geboten. Nur wenn vom Fortbestand des bundesrechtlichen Anspruchs nach § 74 SGB VIII über den 01.01.2004 hinaus ausgegangen wird, erweist sich das Landesrecht als bundesrechtskonform. Denn selbst wenn das neue KGaG ausdrücklich eine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden einschließlich einer ausschließlichen Finanzierungsverantwortung geregelt hätte, hätte eine solche Regelung im Widerspruch zum Bundesrecht gestanden, das ausdrücklich einen Förderanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verleiht.
68 
Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG nichts anderes. Denn diese Regelung des Grundgesetzes entfaltet für die Landesgesetzgebung eine Sperrwirkung, „solange“ und „soweit“ der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der Förderung nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber aber klare Regelungen getroffen. Er hat bestimmt, wer von wem unter welchen Voraussetzungen Förderung verlangen kann (siehe oben). Stand dem Kläger aber bereits vor Inkrafttreten des KGaG-Änderungsgesetzes vom 08.04.2003 (GBl. S. 161) nach § 74 SGB VIII ein Förderungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu, würde eine landesrechtliche Regelung, die diesen Anspruch beseitigt oder auch nur seine Durchsetzung erschwert, im direkten Widerspruch zum bestehenden Bundesrecht stehen. Eine solche landesrechtliche Regelung wäre - ohne Rückgriff auf Art. 31 GG - bereits aufgrund der Sperr-Kompetenz der bundesrechtlichen Regelung nichtig (vgl. hierzu Clemens in: Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 31 Rdnr. 22 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
69 
cc) Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BVerfG bzw. des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt berufen.
70 
aaa) Mit dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 15.11.1993 ( - 2 BvR 1199/91 - LKV 1994, 145) hat das BVerfG entschieden, dass die Verpflichtung der Wohnsitzgemeinden zur Bereitstellung der erforderlichen Kindergartenplätze durch das Thüringer Landesrecht nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen habe. Von Klägerseite ist aber nie bestritten worden, dass kreisangehörige Gemeinden im Rahmen der Jugendhilfe zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden können. Dies war nach der vorliegend noch anwendbaren alten Fassung von § 69 SGB VIII zulässig und gilt erst recht nach der Änderung von § 69 SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz. Entscheidend ist aber die Frage, ob das geänderte Landesrecht einen bundesrechtlich ausdrücklich eingeräumten Förderungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beseitigen kann. Hierzu verhält sich die Entscheidung des BVerfG nicht.
71 
bbb) Nichts anderes gilt für die gleichfalls in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.12.1998 - LVG 19/97 - NVwZ-RR 1999, 464). Denn das Landesverfassungsgericht prüft ausdrücklich und bejaht die Verträglichkeit des Landesrechts mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 69 Abs. 5 SGB VIII, wobei es davon ausgeht, dass Gemeinden einzelne Aufgaben der Jugendhilfe als Verpflichtung auferlegt werden können, wenn das Regel-/Ausnahmeverhältnis gewahrt bleibe und die Gesamt-/Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht berührt werde. Das Verfassungsgericht führt insoweit ausdrücklich aus, dass durch die Inpflichtnahme der Gemeinden diesen lediglich eine Sicherstellungsfunktion auferlegt werde, ... „die neben (!) die Verpflichtung des örtlichen Trägers tritt“ (a.a.O., S. 465); nichts anderes trägt die Klägerseite vor. Das vom Landesverfassungsgericht beurteilte Landesrecht Sachsen-Anhalt ist zudem mit der gesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg auch nicht vergleichbar, weil die Gemeinden dort an der Finanzierung nur mitzuwirken hatten, neben zusätzlichen Zahlungen von Land und Kreis (a.a.O.). Soweit das Verfassungsgericht dort weiter ausführt, dass der Bundesgesetzgeber keine Festlegung getroffen habe, welche Aufgaben der Jugendhilfe im Rahmen von § 69 Abs. 5 SGB VIII auf die Gemeinden übertragen werden könnten, weshalb der Landesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch machen könne, trifft dies erkennbar nicht den vorliegenden Fall. Denn hinsichtlich der Förderzuständigkeit nach § 74 SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber klare inhaltliche Bestimmungen und Zuständigkeitsregelungen getroffen (siehe oben).
72 
c) Der Kläger ist durch die Neuregelungen des KGaG auch nicht verpflichtet, vorrangig gegen kreisangehörige Gemeinden gerichtlich vorzugehen, um von diesen Förderung zu erlangen oder in die gemeindliche Bedarfsplanung aufgenommen zu werden.
73 
aa) Ansprüche von Leistungsberechtigten, die sich gegen unterschiedliche Leistungsträger richten, bestehen grundsätzlich nebeneinander. Soll die Gewährung der einen Leistung eine andere ausschließen, muss dies im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gelangen. Gleiches gilt, wenn die unterschiedlichen Leistungen derart im Verhältnis stehen sollen, dass eine Leistung vorrangig gewährt wird bzw. in Anspruch zu nehmen ist und der andere Anspruch nur subsidiär zur Geltung kommen kann. Solche Regelungen hat weder das Landesrecht noch das SGB VIII (vgl. insoweit § 10 SGB VIII) hinsichtlich des streitgegenständlichen Förderanspruchs getroffen. Deshalb ist es Sache des Klägers zu entscheiden, ob er die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig in Anspruch nimmt. Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Gemeinde die begehrte Förderung tatsächlich erbringen wollte, der freie Träger dies aber nicht in Anspruch nimmt, sondern gleichwohl gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgehen würde. Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten aber gerade deswegen in Anspruch, weil von Seiten der Gemeinde keine ausreichende Förderung erfolgt und eine weitergehende Förderung bzw. die Aufnahme in die gemeindliche Bedarfsplanung versagt wird.
74 
bb) Eine vorrangige Klage gegen die Gemeinde erscheint auch deshalb als nicht zumutbar, weil diese kein taugliches Mittel wäre, um den Anspruch des Klägers auf Förderung durchzusetzen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein freier Träger die gemeindliche Bedarfsplanung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen kann, um durch die Aufnahme in die Bedarfsplanung eine gemeindliche Förderung zu erstreiten (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abg. Dr. Noll, LT-Prot. 13/41, S. 2792). Den bundesrechtlichen Anspruch aus § 74 SGB VIII kann der Kläger aber nicht gegen die Gemeinde durchsetzen, weil diese insoweit nicht passiv legitimiert ist. Ein landesrechtlicher Anspruch auf Förderung steht dem Kläger nicht zu, weil er eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet betreibt. in Betracht käme lediglich die Anerkennung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG. Insoweit stünde die Förderung schon dem Grunde nach im Ermessen der Gemeinde. Zudem würde ein Prozesserfolg bestenfalls zu einer abgesenkten Förderung führen, die der Kläger für nicht auskömmlich erachtet. Wenn aber selbst mit einem Klageerfolg keine ausreichende Finanzierung zu erstreiten wäre, ist es nicht sachgerecht, den Kläger auf einen vorrangigen Prozess gegen die eine Förderung versagende Gemeinde zu verweisen, bevor der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere wäre es für den Kläger auch unzumutbar, die einzelnen Entsendegemeinden in einer Vielzahl von Prozessen in Anspruch zu nehmen. Es ist gerade Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, dafür zu sorgen, dass die Leistungen erbracht bzw. Kostenbeiträge der Gemeinden entrichtet werden.
75 
cc) Schließlich kommt entscheidend hinzu, dass nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern ausschließlich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe letzt- und gesamtverantwortlich für die Erbringung der Leistungen nach dem SGB VIII und damit auch für die Sicherstellung der gesetzlich vorgesehenen Förderung der freien Träger ist.
76 
aaa) Dies folgt bundesrechtlich durchweg aus den Regelungen des § 79 SGB VIII; bei der Heranziehung von Gemeinden im Einzelfall zudem aus § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung hinsichtlich sämtlicher nach dem SGB VIII zu erfüllender Aufgaben (hinsichtlich der Aufgaben nach § 76 Abs. 1 SGB VIII vergleiche auch dessen Abs. 2). Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 - 25 SGB VIII; zur Übergangsregelung des § 24a SGB VIII vgl. auch den dortigen Absatz 5) sowie die finanzielle Förderung der insoweit tätigen freien Träger. § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Gesamtverantwortung umfasst auch die Finanzverantwortung, weshalb hierfür finanzielle Mittel in dem Umfang bereit gestellt sein müssen, dass die Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllt werden können (vgl. hierzu: Kunkel, § 79 SGB VIII - Leitnorm oder Norm light ? NDV 2001, 412<413>, m.w.N). Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt sowohl hinsichtlich einer Aufgabenübertragung auf Gemeinden als auch bei einer Aufgabenwahrnehmung durch freie Träger der Jugendhilfe und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass zwar Aufgaben delegiert werden können, nie aber eine gesetzlich zugewiesene Verantwortung.
77 
bbb) Nichts anderes folgt aus dem Landesrecht. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KGaG nehmen die Gemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben „unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe“ wahr. Nach § 3 Abs. Satz 2 KGaG ist die gemeindliche Bedarfsplanung zudem mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe abzustimmen. Auch im Gesetzgebungsverfahren (KGaG-Änderungsgesetz vom 08.04.2003, GBl. S. 161) wurde die bleibende Verantwortung des Landes betont. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drucks. 13/1739, S. 12): „... die vom Land unverändert anerkannte Aufgabe, die Tätigkeit der öffentlichen und freien Jugendhilfeträger anzuregen und zu fördern sowie auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken.“ In den Beratungen des Sozialausschusses (LT-Drucks. 13/1884, S. 7 f.) wurde betont, dass den Landkreisen auch künftig eine Koordinationsfunktion zugewiesen sei. In diesem Sinne äußerten sich auch der damalige Sozialminister Repnik (LT-Prot. 13/39, S. 2557) und der Abgeordnete Dr. Noll (LT-Prot. 13/41, S. 2795), der darauf hinwies, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar künftig nicht mehr zahlen, aber dafür sorgen müsse, dass die gesetzlich vorgesehene Förderung tatsächlich erreicht werde.
78 
Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten dem Grunde nach zu.
II.
79 
Über Art und Maß der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 SGB VIII). Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu Recht aufgehoben, weil diese ermessensfehlerhaft sind (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt; eine Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus (unten 1). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil die Sache nicht spruchreif ist (unten 2). Bei dieser Neubescheidung hat der Beklagte die nachfolgenden Erwägungen des Senats zu beachten (unten 3).
80 
1. Steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Förderung dem Grunde nach zu, hat der Beklagte hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
81 
a) Eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte bisher nicht getroffen. Denn er hat den Antrag des Klägers abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen, weil er sich für die Entscheidung über die Förderung als nicht zuständig betrachtete. In diesem Sinne hat der Beklagte auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Stellung genommen. Denn er hat in der Klageerwiderung ausgeführt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eingeräumt gewesen sei (Klageerwiderung vom 12.01.2005, Seite 2 - Bl. 41 der VG-Akten). Hat die Behörde verkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt war und hat sie deshalb von der an sich gebotenen Ermessensentscheidung abgesehen, handelt sie ermessensfehlerhaft. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2004 sind deshalb rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
82 
b) Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte darauf beharrt, dass ihm ein Ermessen bei seiner Entscheidung nicht eröffnet gewesen sei (siehe oben). Von daher liegt es fern, in seinem Vorbringen die Ergänzung unterlassener Ermessenserwägungen zu sehen. Ob dem Vorbringen im Berufungsverfahren solche Ermessenserwägungen entnommen werden könnten, bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn selbst wenn der Beklagte insoweit tragfähige Erwägungen angestellt hätte, könnte der Ermessensfehler nicht beseitigt werden. Nach seinem klaren Wortlaut sieht § 114 Satz 2 VwGO nur die Möglichkeit vor, defizitäre Ermessenserwägungen „zu ergänzen“. § 114 Satz 2 VwGO eröffnet aber keine Möglichkeit für eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren.
83 
2. Das Gericht kann das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht selbst ausüben. Die Sache ist hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung deshalb nicht spruchreif, weshalb der Beklagte zu Recht zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Bei dieser Neubescheidung ist der Beklagte auch nicht durch die Förderungspraxis der Gemeinden im Kreisgebiet (unten a), die Regelungen des KGaG (unten b) bzw. die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 (unten c) gebunden.
84 
a) Eine Ermessensbindung des Beklagten im Sinne einer Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit anderen Förderungsfällen besteht im vorliegenden Fall nicht.
85 
aa) Denn der Beklagte fördert unstreitig keine Kindergärten im Kreisgebiet, weshalb der Kläger nicht auf eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten oder einschlägige Verwaltungsvorschriften rekurrieren und eine Gleichbehandlung mit der sonst üblichen Förderung verlangen kann.
86 
bb) Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit der Förderungspraxis der kreisangehörigen Gemeinden besteht gegen den Beklagten nicht. Denn eine Gleichbehandlung kann der Bürger nur verlangen, wenn die heran gezogenen Vergleichsfälle in den Kompetenzbereich der handelnden Stelle fallen. Dies ist zu verneinen, wenn die maßgeblichen Lebenssachverhalte von unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt geregelt werden. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich (vgl. z. B.: BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <158> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 <132>).
87 
b) Eine Verpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung folgt auch nicht unmittelbar aus dem KGaG. Denn dieses regelt in § 8 KGaG nur Förderungsansprüche der freien Träger gegen die Gemeinden. Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wollte die Neufassung des § 8 KGaG ausdrücklich beseitigen. Dann kann aber nicht hinsichtlich der Höhe der den freien Trägern zustehenden Förderung wieder direkt auf § 8 Abs. 3 KGaG bzw. dessen Abs. 4 zugegriffen werden.
88 
c) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. Förderung in bestimmter Höhe oder Art ergibt sich auch nicht aus der von den Spitzenverbänden geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003. Nach § 8 Abs. 5 KGaG haben die Kommunalen Landesverbände mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung geschlossen, die Grundsätze hinsichtlich der Planung, des Betriebs und der Finanzierung von Kindergärten enthält und als Grundlage für die Einzelverträge zwischen den Gemeinden und den freien Trägern (§ 8 Abs. 4 KGaG) dienen soll. Diese Rahmenvereinbarung hat ausschließlich empfehlenden Charakter (vgl. die Präambel der Vereinbarung vom 08.04.2003: „Die Vertragspartner empfehlen ihren Mitgliedern, nach dieser Rahmenvereinbarung zu verfahren.“) und bindet die Beteiligten der örtlichen Vereinbarungen nach § 8 Abs. 4 KGaG nicht im rechtlichen Sinne. Wenn aber schon die für die Förderung zuständigen Gemeinden nicht an die Rahmenvereinbarung gebunden und die freien Träger hieraus nicht berechtigt sind, können sich für den Beklagten hieraus keine Rechtspflichten hinsichtlich der Art und der Höhe der Förderung des Klägers ergeben.
89 
3. Der Beklagte muss eigene Erwägungen anstellen, um im Rahmen des § 74 SGB VIII zu einer tragfähigen ermessensfehlerfreien Entscheidung zu gelangen, wobei dieser die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat. Das Gesetz gibt eine Reihe von Ermessensgesichtspunkten vor, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in seine Entscheidung einzustellen hat (unten a). Hierbei bestimmt § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, dass das Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auszuüben ist (unten b). Bei gleich geeigneten Maßnahmen verschiedener freier Träger ist nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen (unten c). § 74 Abs. 5 SGB VIII bestimmt schließlich, dass bei der Förderung der freien Träger gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen sind (unten d).
90 
a) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 25.04.2002 (- 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 227 <231 ff.>) eine Reihe von zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten genannt, u.a. die Ortsnähe der Einrichtung, eine günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern, die pädagogische Ausrichtung sowie die Betreuungsorganisation. Bereits in dieser Entscheidung hat das BVerwG zum Ausdruck gebracht, dass es besonderer Begründung bedürfte, wenn angebotene Kindergartenplätze einer bestimmten Pädagogikausrichtung trotz anhaltender Nachfrage nicht gefördert würden (a.a.O., S. 233; ebenso: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772 <773>; OVG Lüneburg, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483). In dem Urteil vom 25.11.2004 hat das BVerwG zudem klar gestellt, dass bei der Ermessensentscheidung einzelnen Gesichtspunkten kein überwiegendes Gewicht zugemessen werden könne. Dies gilt namentlich für die „Ortsnähe“ der Einrichtung schon deshalb, weil sich das soziale Umfeld eines Kindergartenkindes nicht auf den Bereich der Wohnsitzgemeinde beschränkt (a.a.O., S. 773). Von daher ist dem Beklagten versagt, bei seiner Ermessensentscheidung entscheidend nach örtlichen Kindergärten und Kindergärten mit übergemeindlichem Einzugsgebiet zu differenzieren und letzteren - in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz KGaG - nur eine abgesenkte Förderung zukommen zu lassen. Versagt sind dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedenfalls auch solche Differenzierungen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des SGB VIII stehen würden oder die mit höherrangigem Recht unvereinbar wären. So ist beispielsweise die Selbständigkeit des freien Trägers bei der Zielsetzung sowie der jeweiligen Aufgabendurchführung nach § 4 Abs.1 SGB VIII ausdrücklich geschützt. Dieser besondere Schutz ist nicht nur nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beachten, sondern steht bei der Ermessensentscheidung auch einer Differenzierung der Förderung der Höhe nach entgegen. Ebenso wäre eine Differenzierung der Förderungshöhe nach der Zugehörigkeit eines freien Trägers zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unzulässig.
91 
b) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er dem Begehren des Klägers wegen fehlender Haushaltsmittel nicht oder nur teilweise entsprechen kann.
92 
aa) In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772) aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht gefolgert werden, dass Förderungsanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen sind. Ebenso wenig kann nach dieser Rechtsprechung gefolgert werden, dass der Antrag auf Förderung vor der Aufstellung des für den Förderungszeitraums geltenden Haushaltsplans gestellt werden muss. Dies schon deshalb, weil der auszugleichende Abmangel ohnehin erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verlässlich vom Träger der Einrichtung festgestellt werden kann. Ohnehin sind Forderungen, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der Gesetzeslage rechnen muss, in die Haushaltsplanung einzustellen. Unabhängig hiervon können Forderungen, die sich auf zurückliegende Zeiträume beziehen, bei der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden. Von daher ist der Antrag des Klägers nicht verspätet gestellt worden und deshalb vom Beklagten zu berücksichtigen.
93 
bb) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf das Fehlen von Haushaltsmitteln berufen, selbst wenn er wegen der landesrechtlichen Förderpflicht der Gemeinden auf eine entsprechende Kreisumlage verzichten würde (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>). Die Übertragung von Aufgaben durch das Gesetz verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel, derer er typischerweise nach der Gesetzeslage bedarf, in die Haushaltsplanung einzustellen. Im vorliegenden Fall ist auch völlig fernliegend, dass der Beklagte durch die Inanspruchnahme des Klägers finanziell überfordert werden könnte. Denn der Beklagte macht nicht geltend, dass er von mehreren freien Trägern oder für eine Vielzahl von Einrichtungen oder in nicht vorhersehbarem Umfang auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei und dass deshalb die bereitgestellten und typischerweise für diese Aufgabenerfüllung genügenden Mittel nicht ausreichen würden. Wenn der Beklagte für das Betriebsjahr 2004 aber nur vom Kläger auf Förderung seines Kindergartens in Anspruch genommen wird und dies auch nur in überschaubarer Höhe, dann bedarf keiner Darlegung, dass sich diese Inanspruchnahme „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ hält. Die finanziellen Belastungen, die mit der immer stärkeren Übertragung von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben auf die Kommunen und die Kreise zukommen, sind insgesamt gesehen zwar beachtlich. Es ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass dieses (zunehmende) Leistungsangebot nach dem SGB VIII erklärter Wille des Bundesgesetzgebers ist. Bestrebungen der Länder, die hiermit verbundenen Ausgaben zu beschränken (vgl. z. B.: Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich < KEG > vom 15.12.2004 ), sind im Bundestag bisher gescheitert (Pl.Prot. 15/179, S. 16897).
94 
c) Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei gleich geeigneten Maßnahmen eine Auswahlentscheidung zu treffen, wobei der Maßnahme der Vorzug gegeben werden soll, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert ist und deren Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleistet. Da im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum unstreitig kein anderer freier Träger eine vergleichbare Maßnahme gefördert wissen will, bedarf keiner Untersuchung, wann von einer solchen gleichen Eignung gesprochen werden könnte. Der Beklagte kann jedenfalls die Förderung nicht im Hinblick auf die Förderung von Maßnahmen anderer freier Träger versagen oder beschränken.
95 
d) Hinsichtlich der konkreten Höhe der Förderung verpflichtet § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII den Beklagten dazu, unterschiedliche Träger, die gleichartige Maßnahmen anbieten, unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII legt zusätzlich fest, dass bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
96 
aa) Hieraus folgt, dass die Förderung des Klägers der Höhe nach grundsätzlich an der Förderung von Kindergärten freier Träger durch die Gemeinden bzw. den gemeindlichen Kindergärten zu orientieren ist. Jede signifikante Abweichung vom dortigen Förderungsumfang bedürfte einer überzeugenden Begründung. Das BVerwG (Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl 2005, 772 <773>) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der Förderung von kommunalen und kirchlichen Kindergärten keinen „closed shop“ geben dürfe, sondern dass andere Anbieter grundsätzlich zum Zuge kommen und gleich behandelt werden müssen. Aus der aus § 79 SGB VIII folgenden Letzt- und Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe folgt insbesondere auch, dass dieser in seinem Zuständigkeitsbereich für zumindest vergleichbare Verhältnisse bei der Finanzierung der Einrichtungen der unterschiedlichen Träger, die einen Anspruch dem Grunde nach besitzen, sorgen muss.
97 
bb) Nur durch eine weitgehend gleiche Förderung aller Kindergärten kann auch dem Sinn und Zweck von § 74 SGB VIII genügt werden. Denn wenn es in Baden-Württemberg keine landesrechtliche Regelung gäbe, die die Förderung der Kindergärten den Gemeinden überantwortet, dann müsste der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen freien Träger nach § 74 SGB VIII fördern. Dann müsste er weiterhin Auswahlentscheidungen im Rahmen von § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII hinsichtlich aller betroffenen Träger - einschließlich der Waldorfkindergärten - treffen. Bei einer solchen Entscheidungssituation wäre aber völlig eindeutig, dass der Beklagte nicht einfach kommunale und kirchliche Kindergärten bevorzugen und in anderer Höhe fördern dürfte als beispielsweise Waldorfkindergärten. § 74 Abs. 4 SGB VIII würde dann sogar eher für eine Privilegierung der letzteren sprechen, weil diese stärker an den Interessen der konkret betroffenen Eltern orientiert wären - als beispielsweise kommunale Kindergärten - und deren Einflußnahme auf die Gestaltung der Maßnahme eher gewährleistet wäre. Ebenso würde sich aus § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben, dass dann für die Förderung von Waldorfkindergärten die Grundsätze und Maßstäbe gelten würden, wie sie für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten würden. Wäre eine solche weitgehend gleichmäßige Förderung aller freien Träger nach diesen Grundsätzen aber bundesrechtlich geboten, kann es dem Landesrecht nicht freistehen, eine nach Bundesrecht unzulässige Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Förderung rechtlich oder faktisch herbeizuführen. Von daher hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung dafür zu sorgen, dass eine dem Bundesrecht widersprechende, unzulässige unterschiedliche Höhe der Förderung der Kindergärten der verschiedenen freien Träger vermieden wird.
98 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO.
99 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 9.12.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung eines Waldkindergartens, begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Zuschusses für den Betrieb dieses Kindergartens in T. in den Kalenderjahren 2003 bis 2005.
Der Kläger wurde im Jahr 2002 gegründet. Im März 2003 wandte sich ein Mitglied des Klägers unter anderem an das Kreisjugendamt des Beklagten, um die Konzeption des beabsichtigten Waldkindergartens vorzustellen. Im Vordergrund dieser Konzeption steht die Erfahrung der Kinder in, um und mit der Natur, insbesondere dem Lebensraum Wald. Dabei soll der Verzicht auf vorgefertigtes Spielzeug zur Suchtprävention und der beständige Aufenthalt im Freien zur Stärkung des Immunsystems beitragen. Die Eltern der Kindergartenkinder werden nicht nur zur Entrichtung eines monatlichen Elternbeitrags verpflichtet, sondern verpflichten sich auch, Mitglied im Kläger zu werden.
Bei Telefonkontakten in der Folgezeit verwies das Kreisjugendamt auf die primäre Zuständigkeit der Gemeinde des beabsichtigten Kindergartenstandorts, der Stadt T.. Mit Schreiben vom 2.7.2003 beantragte der Kläger beim damaligen Landeswohlfahrtsverband (LWV) - Landesjugendamt - eine Betriebserlaubnis für den Kindergarten „Kinderwald“, mit Schreiben vom 3.7.2003 beim Kreisjugendamt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Unter dem 21.7.2003 teilte das Kreisjugendamt dem Kläger mit, eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe komme derzeit noch nicht in Betracht.
Nach einem Aktenvermerk über ein Gespräch zwischen Vertretern des Klägers, der Stadt T., des Kreisjugendamts, des LWV und weiterer Behörden am 13.8.2003 führten die Vertreter des Klägers aus, auf Grund einer Förderung durch das Arbeitsamt und wegen eines zinsfreien Kredits sei es kein Problem, die Finanzierung des Kindergartens in der Anfangsphase zu gewährleisten. Gleichwohl forderte das Bürgermeisteramt T. die Vorlage eines Finanzplans. Dieser in der Folge vom Kläger vorgelegte Plan wies für die Kalenderjahre 2003 und 2004 die Erzielung von Überschüssen in Höhe von je ca. 10.000 EUR aus. Zwar kritisierte der LWV mit Schreiben vom 28.8.2003 das dem Finanzplan zugrunde liegende Rechenmodell, kam aber nicht mehr auf die Angelegenheit zurück. Vielmehr erteilte er mit Bescheid vom 1.9.2003 dem Kläger eine befristete Erlaubnis zum Betrieb des Waldkindergartens. Am selben Tag wurde der Betrieb aufgenommen. Mit Bescheid vom 7.10.2004 hob der LWV die Befristung der Betriebserlaubnis auf.
Die durch Schreiben vom 20.2.2005 beantragte erneute Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe erfolgte durch Bescheid des Kreisjugendamts vom 7.9.2005. Der Kläger begehrte daraufhin mit Schreiben vom 19.9.2005 vom Beklagten eine Förderung für das aktuelle und die zurückliegenden Kindergartenjahre. Es entstünden ihm jährlich etwa 60.000 EUR Personalkosten sowie 20.000 EUR Sachkosten. Durch Elternbeiträge würden 12.000 EUR eingenommen, so dass ein jährlicher Abmangel von 68.000 EUR verbleibe. Derselbe Förderantrag werde auch bei der Stadt T. gestellt.
Mit Bescheid des Beklagten vom 9.1.2006 wurde eine Zuschussgewährung für die „Kindergartenjahre“ 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 abgelehnt. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, eine Förderung für den Zeitraum vor der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe im September 2005 komme nicht in Betracht. Zudem seien seit 1.1.2004 durch das Inkrafttreten von § 8 des Kindergartengesetzes (KGaG) ausschließlich die Gemeinden, nicht die Landkreise für die Kindergartenförderung zuständig. Für den Zeitraum vor dem 1.1.2004 habe die Zuständigkeit der Kommunen zwar nicht kraft Gesetzes, aber auf Grund von öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen dem M. -Kreis und den Gemeinden bestanden.
Am 7.2.2006 erhob der Kläger Widerspruch. Der Beklagte verkenne, dass die Förderung die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nur in der Regel erfordere; hier sei aber ein Ausnahmefall gegeben. Auch die Auffassung des Beklagten zur ausschließlichen Förderzuständigkeit der Gemeinden gehe fehl. Eine Übertragung kraft öffentlichrechtlicher Verträge setze detaillierte Regelungen voraus, welche der Beklagte vorzulegen habe, aber offenbar nicht vorlegen könne. Und auch das Inkrafttreten des § 8 KGaG zum 1.1.2004 habe zwar eine Mitwirkung der Gemeinden bei der Förderung begründet, die Verpflichtung der Kreise aber fortbestehen lassen.
Mit Bescheid vom 21.5.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. § 74 SGB Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verlange für eine Förderung im Regelfall die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Hier sei schon deswegen von einem Regelfall auszugehen, da der Kläger vor Aufnahme seiner Tätigkeit in T. nicht auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen sei und damit auch nicht Belege für bisheriges einwandfreies Arbeiten habe erbringen können. Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sei zwar vom Kläger schon frühzeitig beantragt, mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.7.2003 jedoch abgelehnt worden. Hinzu komme, dass für Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Förderung von Kindergärten ab 1.1.2004 die Kommunen zuständig seien. Der Kläger habe ja auch bei der Stadt T. einen Förderantrag gestellt. Schließlich handele es sich beim Kindergarten des Klägers nicht um eine überörtliche Einrichtung, da dort fast ausschließlich Kinder aus T. betreut würden.
Am 21.6.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bringt er vor, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass der Beklagte, nicht die Kommunen, im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum für die Förderung von Kindergärten zuständig gewesen sei. Er besitze einen ausnahmsweisen Anspruch auf Förderung schon vor seiner Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Denn mit der Anerkennung sei geklärt, dass seine Tätigkeit von Anfang an auf Dauer ausgelegt und solide sei. Die Verneinung eines Ausnahmefalls führe bei kleinen Fördervereinen dazu, dass die Gründung eines Kindergartens nahezu unmöglich werde. Die Stadt T. bezuschusse seinen Kindergarten erst seit September 2006. Die unterschiedlichen Kostenaufstellungen in verschiedenen Schreiben an Behörden basierten unter anderem darauf, dass im Jahr 2003 der tatsächliche Personalaufwand noch nicht absehbar gewesen sei. Nur durch Stundung des Entgelts der Erzieher und durch einen zusätzlichen Privatkredit habe bislang die Insolvenz vermieden werden können.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9.1.2006 und seines Widerspruchsbescheids vom 21.5.2007 den Beklagten zu verpflichten, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er verweist darauf, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger schon vor dem 7.9.2005, dem Tag der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, einen Förderungsanspruch besitze. Denn ein sorgfältiger Umgang mit Fördermitteln gebiete es, dass sich ein unbekannter Träger durch gute und kontinuierliche Arbeit erst etablieren müsse, dann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werde und erst danach gefördert werden könne. Auch aus dem Kindergartengesetz Baden-Württemberg bzw. dem nachfolgenden Kindertagesbetreuungsgesetz sowie der ab 1.1.2007 geltenden Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Kleinkindbetreuung lasse sich entnehmen, dass der Beginn der Förderung die Anerkennung als freier Träger voraussetze.
15 
Bis zum September 2005 habe es auch an den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII gefehlt. Denn die Gründer und Betreiber des Waldkindergartens hätten keinerlei Erfahrung als selbständige Kindergartenbetreiber vorweisen können.
16 
In den Jahren 2003 bis 2005 habe es eine kreisweite Überkapazität an Kindergartenplätzen gegeben. Eine Anfrage an den Kläger im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei deswegen nicht erfolgt. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Bedarf für die Einrichtung des Klägers, auch nicht in pädagogischer Hinsicht. Viele Kindergärten im Landkreis würden nämlich Waldtage oder Waldwochen anbieten.
17 
Hinzu komme, dass die damaligen Vorstandsmitglieder dem Landkreis vor Aufnahme des Kindergartenbetriebs versichert hätten, in den Anfangsjahren keine Förderung zu benötigen, wofür Zeugen benannt werden könnten. Das komme einem Verzicht auf Förderungsansprüche gleich. Wäre der tatsächliche Finanzierungsbedarf offen gelegt worden, hätte zum einen die Stadt T. das Kindergartengrundstück nicht zur Verfügung gestellt und zum anderen das Landesjugendamt nach § 45 SGB VIII i.V.m. § 22 LKJHG die Betriebserlaubnis verweigern müssen. Denn bei ungesicherter Finanzierung bestehe keine dauerhafte Betreuungsmöglichkeit und sei deswegen das Kindeswohl gefährdet.
18 
Eine Förderung durch den Landkreis scheide auch deswegen aus, weil es sich beim Kindergarten des Klägers auf Grund der Zusammensetzung der Gruppe (nahezu ausschließlich Kinder aus T.) nur um eine örtliche Einrichtung handele. Zudem fehle jeder Beleg für die Entstehung eines Abmangels. Der behauptete Abmangel in einer Größenordnung von 68.000 EUR jährlich widerspreche nicht nur dem Finanzplan des Klägers aus dem Jahr 2003, sondern auch einer Aufstellung des Klägers gegenüber der Gemeinde K. für das Kindergartenjahr 2007/2008.
19 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Bescheidungsklage ist begründet. Der Kläger besitzt aus § 74 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag vom 19.9.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs 5 Satz 2 VwGO). In Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten wurde zu Unrecht kein Ermessen ausgeübt; daher sind beide aufzuheben. Denn der Beklagte war über den gesamten beantragten Zeitraum hinweg für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig (dazu I.). Ein wirksamer Verzicht des Klägers auf die Förderung ist nicht erkennbar (dazu II.). Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liegen vor (dazu III.). Auch sind die ungeschriebenen Fördervoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels gegeben (dazu IV.) Schließlich steht das Regelerfordernis der Anerkennung des Trägers nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht entgegen (dazu V).
I.
21 
Der Beklagte war vom 1.9.2003 bis zum 31.12.2005 für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig .
22 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von Trägern der freien Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urt. v. 25.4.2002, BVerwGE 116, 227). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in allen von September 2003 bis Dezember 2005 geltenden Fassungen die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, somit auch der Beklagte.
23 
Seine Zuständigkeit ist im gesamten beantragten Zeitraum nicht durch eine ausschließliche Zuständigkeit der Stadt T. abgelöst worden. War somit auch der Beklagte im gesamten Antragszeitraum für die Förderung von Kindergärten freier Träger zuständig, kann es nicht maßgeblich darauf ankommen, dass die Einrichtung des Klägers, wiewohl überörtlich ausgelegt, fast ausschließlich von Kindern der Standortgemeinde genutzt wird, also faktisch örtlichen Charakter besitzt.
24 
1. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nämlich geklärt, dass der Beklagte kraft Gesetzes für die Kalenderjahre 2003 und 2004 zur Förderung zuständig war (vgl. Urt. v. 18.12.2006, VBlBW 2007, 294). Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation des Beklagten und anderer Landkreise, durch das Inkrafttreten von § 8 Abs. 1 des KGaG zum 1.1.2004 sei die ausschließliche Förderzuständigkeit auf die Gemeinden übertragen worden, nicht angeschlossen.
25 
Zwar lässt § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKHJG eine Übertragung einzelner Aufgaben der Jugendhilfe durchöffentlich-rechtlichen Vertrag auf die Gemeinden zu und hat der Beklagte mit der Stadt T. am 5.3.1999 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. /328 der Akten des Beklagten) abgeschlossen. Dieser betrifft aber seinem Wortlaut nach nur die Aufgabe „der Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen nach § 8 Abs. 6 Kindergartengesetz“ und gerade nicht den gesamten Bereich der Kindergartenförderung.
26 
2. Nichts anderes gilt für das Kalenderjahr 2005 . Denn entgegen der Ansicht des Beklagten war im Jahr 2005 in Baden-Württemberg eine eindeutige ausschließliche Zuweisung der Förderzuständigkeit an die Gemeinden noch nicht erfolgt. Zwar haben sich zum 1.1.2005 oder jedenfalls im Laufe des Jahres 2005 folgende Vorschriften geändert: Im Bundesrecht wurde in § 69 SGB VIII in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung durch das „TAG“ (Gesetz vom 27.12.2004, BGBl. I, S. 3852) zum 1.1.2005 ein neuer Absatz 5, der zunächst nur aus einem Satz bestand, eingefügt, wonach Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtlicher Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen herangezogen werden können. Zum 1.10.2005 wurde dieser Absatz 5 durch das „KICK“ (Gesetz vom 8.9.2005, BGBl. I, S. 2729; vgl. auch BT-Drs. 15/5616, S. 11) um zwei Sätze erweitert: „Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.“ Zudem wurde bereits zum 1.1.2005 die neue Bestimmung des § 74a SGB in das SGB VIII eingefügt (ebenfalls durch das „TAG“). Nach Satz 1 dieser Bestimmung regelt die Finanzierung von Tagesseinrichtungen das Landesrecht. Im Landesrecht änderte sich durch die Bekanntmachung der Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG vom 14.5.2005, GBl. S. 376) die Fassung der §§ 5 und 6, welche die Aufgaben der Kommunen regeln, jedoch nicht. Auch § 8 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten (KiTaG) änderte sich im Laufe des Jahres 2005 nicht, sondern erst zum 1.1.2006 (vgl. G. v. 14.2.2006, GBl. S. 30). Selbst wenn § 74a SGB VIII für die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder § 74 SGB VIII vollständig ersetzen sollte, bedarf diese neue Norm einer landesrechtlichen Ausfüllung. Diese ist aber - was die Förderzuständigkeit der Kommunen betrifft - in Baden-Württemberg erst zum 1.1.2006 in Kraft getreten und kann daher die Förderzuständigkeit des Beklagten für das Kalenderjahr 2005 nicht beeinflussen (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2007 - 8 K 2294/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 27.7.2007 - 9 K 4264/06 -; Wabnitz, Der Rechtsanspruch von Trägern der freien Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII, ZKJ 2007, 189, 191; ähnlich für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz OVG RP, 24.1.2008 - 7 A 10974/07 - ).
II.
27 
Der Kläger hat nicht auf die Förderung durch den Beklagten im Antragszeitraum verzichtet .
28 
Zwar mag Manches dafür sprechen, dass der Kläger sich in der Gründungsphase hinsichtlich seiner Angaben zum prognostizierten Finanzbedarf nicht korrekt verhalten hat. Ein wirksamer Verzicht auf Förderung im Antragszeitraum ist durch dieses Verhalten jedoch nicht begründet worden. Dabei kann offen bleiben, ob für die Frage der Wirksamkeit des Verzichts die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB I Anwendung findet, wogegen manches spricht (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 29.6.2007 - 9 K 2361/06 -). Immerhin wäre dann eine analoge Anwendung zu erwägen (vgl. nochmals VG Stuttgart, a.a.O.), was dazu führen würde, dass es im vorliegenden Fall an der notwendigen Schriftform fehlte. Selbst wenn man sogar die Schriftform für entbehrlich halten sollte, bedürfte es jedoch wegen der erheblichen Folgen für den Betroffenen zumindest eines hinreichend bestimmten Verzichts einschließlich eines bestimmten Zeitraums. Jedenfalls daran fehlt es vorliegend. Auch der Beklagte behauptet nämlich nicht, dass der Kläger ohne zeitliche Einschränkung auf eine Förderung verzichtet habe. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Verzicht dürfte für die ersten drei Jahre geäußert worden sein. Das stimmt aber mit den maßgeblichen schriftlichen Stellungnahmen der Klägerseite vor Beginn des Kindergartenbetriebs nicht überein. So umfasst der klägerische Finanzplan vom August 2003 gerade keine drei Jahre, sondern nur 15 Monate (September 2003 bis Ende 2004). Und im Schreiben an den damaligen Landrat vom 3.7.2003, auf das sich der Beklagte beruft, hatte der Kläger sogar ausgeführt „da wir als Kindergarten eine finanzielle Bezuschussung benötigen, … Fakt ist, dass die Einrichtung einen sehr geringen Kostenaufwand birgt“. Weichen somit Vortrag des Beklagten und die Aktenlage zur Frage eines hinreichend bestimmten Verzichtszeitraums erheblich voneinander ab, besteht kein Anlass, die vom Beklagten angebotenen Zeugen für mündliche Äußerungen der Vertreter des Klägers in der Phase vor Aufnahme des Kindergartenbetriebes zu vernehmen.
III.
29 
Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lagen im beantragten Zeitraum vor.
30 
Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung freier Träger von deren Bereitschaft abhängig gemacht werden, ihre Einrichtung nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Beklagte hat angegeben, dass er eine solche Erklärung vom Kläger schon nicht verlangt hat.
31 
Gemäß 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII muss der Träger der freien Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Der Beklagte hat zwar - erstmals zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung und nur auf Anfrage des Berichterstatters - die Voraussetzungen „des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 SGB VIII“ bestritten. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die beiden Gründer des Klägers dem Beklagten unbekannt gewesen waren und keine Referenzen vorweisen konnten. Damit ist allerdings nur dargetan, dass dem Beklagten bei Aufnahme des Kindergartenbetriebs des Klägers eine Beurteilung z.B. der fachlichen Voraussetzungen des Klägers noch nicht möglich war. Dagegen ist noch nicht einmal behauptet worden, dass erst am Tag der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe, dem 7.9.2005, die fachlichen und übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Dies wäre auch verwunderlich, da § 75 Abs. 1 SGB VIII für die Anerkennung als freier Träger teilweise noch weitergehende Anforderungen als § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt. So verlangt insbesondere Nr. 3 des § 75 Abs. 1 SGB VIII, dass der Träger auf Grund seiner sachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen „nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten“ imstande ist.
32 
Daraus folgt, dass aus der Versagung der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe im Sommer 2003 nicht gefolgert werden kann, dass damit zugleich bestandskräftig festgestellt worden ist, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Vielmehr dürften die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zu einem Zeitpunkt (erheblich) vor der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen. Wann dies der Fall gewesen sein soll, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Anfang an vorgelegen haben, was sich erst später feststellen ließ.
33 
Rechtsfolge des § 74 Abs. 1 Satz 1 ist allerdings (nur) die Sollförderung.Es muss also auch atypische Ausnahmefälle geben, in denen kein Förderanspruch besteht. Die hier vom Beklagten geltend gemachten Umstände betreffen jedoch nicht einen generellen Ausschluss des Klägers von der Förderung, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum, nämlich den vor der Anerkennung des Trägers. Daher sind sie im Rahmen der Atypik des § 74 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (nachfolgend V.) zu prüfen.
IV.
34 
Auch die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels bei ihrem Betrieb liegen vor.
35 
1. Für die Einrichtung des Klägers besteht ein Bedarf im Sinne des SGB VIII.
36 
Aus der Pflicht zum verantwortungsvollen Umfang mit Steuermitteln folgt die Pflicht des Beklagten, keine Einrichtungen zu fördern, für die kein Bedarf besteht. Daher prüft auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.12.2006 (a.a.O.) den Bedarf für die dort im Streit befindliche Einrichtung. Allerdings kann nach seiner Rechtsprechung und der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urt. v. 25.11.2004, NVwZ 2005, 825) der „Bedarf“ im Sinne des SGB VIII nicht nur in quantitativer Hinsicht durch einen Vergleich der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter bestimmt werden. Dass eine solche Bedarfsbestimmung für den Beklagten, der zusammen mit den Kommunen in den vergangenen Jahren in die bisherigen Kindergartenstrukturen investiert hat und in dessen Gebiet derzeit ein Überangebot an Plätzen besteht, wünschenswert wäre, steht außer Frage.
37 
Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII wird die Jugendhilfe geprägt durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normiert ein Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, auf das § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII n.F. gerade bei der Kindergartenförderung nochmals besonders hinweist.
38 
Zwar wird im Unterschied zum Waldorfkindergarten, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2006 zugrunde lag, nicht behauptet werden können, der Kläger befriedige einen Bedarf nach anderweitiger (weltanschaulicher) Wertorientierung neben den vorhandenen kommunalen und kirchlichen Kindergärten. Doch bietet er eine deutlich abgrenzbare Methodik und Arbeitsform der Kindererziehung an, die im Übrigen bundesweit in über 300 Kindergärten bereits praktiziert wird (vgl. www.waldkinder.de). Zwei der wesentlichen Ziele der Konzeption des Kindergartens des Klägers, durch Verzicht auf vorgefertigtes Spielzeug zur Suchtprävention und durch den ständigen Aufenthalt im Freien zur Stärkung des Immunsystems beizutragen, können durch Waldtage oder Waldwochen in herkömmlichen Kindergartenformen nicht erreicht werden. Dass Waldkindergartenplätze in der Nähe des Standorts des Klägers in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, behauptet auch der Beklagte nicht. Schließlich ist die Nachfrage nach der Einrichtung des Klägers abgesehen von der Startphase im Wesentlichen stabil geblieben.
39 
2. Die Möglichkeit des Entstehens eines Abmangels beim Betrieb der Einrichtung des Klägers liegt auf der Hand.
40 
Ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach setzt keinen genau bezifferten Abmangel voraus. Es muss nur möglich sein, dass ein Abmangel entstanden ist. Ein Förderanspruch dem Grunde nach scheidet nur dann aus, wenn eine Einrichtung eindeutig mit Überschüssen arbeitet. Zwar mag Manches dafür sprechen, dass bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein „Abmangel“ bislang nicht entstanden sein dürfte, da es dem Kläger durch Stundung der Erwerbseinkommen der Erzieher und Aufnahme eines Privatdarlehens gelungen ist, ausbleibende Fördermittel des Beklagten zu kompensieren. § 74 Abs. 1 bis 3 SGB VIII gestaltet die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe jedoch nicht als Förderung zur Überwindung aktueller Notlagen aus, was die Darlegung eines Scheiterns des Betriebs der Einrichtung auch bei nur kurzfristigem Ausbleiben der Förderung des Beklagten voraussetzen würde. Vielmehr geht der Förderanspruch der Träger der freien Jugendhilfe darüber hinaus. Werden Eigenleistungen der Träger über das in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII genannte Maß hinaus erbracht, gerade um eine beantragte aber ausgebliebene Förderung durch den Beklagten zu kompensieren, kann dies nicht zum Verlust der Förderbedürftigkeit führen.
V.
41 
Schließlich steht auch das Regelerfordernis des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aus den besonderen Umständen des Einzelfalls einer Förderung des Klägersfür Zeiträume vor seiner Anerkennung als freier Träger nicht entgegen.
42 
Der Kläger begehrt fraglos eine auf Dauer angelegte Förderung. Daher muss nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regelmäßig seine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt sein. Diese ist seit 7.9.2005 erfolgt. Es erscheint schon fraglich, ob der Wortlaut der genannten Bestimmung die rückwirkende Förderung von Zeiträumen, die vor der Anerkennung liegen, ausschließen will (dazu 1.). Jedenfalls ist aber eine solche rückwirkende Förderung in Ausnahmefällen möglich (dazu 2.). Ein solcher lässt sich hier trotz des Verhaltens des Klägers bejahen (dazu 3.). Allerdings gilt dies nur für einen Anspruch dem Grunde nach (dazu 4.).
43 
1. Nach dem Wortlaut von § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erscheint schon fraglich, ob die Anerkennung demBeginn des Förderzeitraums vorausgehen muss.
44 
Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. § 9 Abs. 1 des alten JWG lautete: „Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur unterstützt werden, wenn sie … öffentlich anerkannt sind“. Im Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 1.12.1989 (BT-Drs. 11/5948, S. 22 f. u. 97 f.) wollte der Gesetzgeber auf einen Bezug zur Anerkennung des Trägers vollständig verzichten. Zur Begründung wurde gerade auf die Chancen für örtliche Initiativen, Selbsthilfegruppen und Modellprojekte neuer Träger verwiesen. Im Gesetzgebungsverfahren konnte sich dieser Ansatz in Reinform allerdings nicht durchsetzen. Stattdessen wurde im damaligen § 66 Abs. 1 KJHG ein neuer Satz 2 mit der heutigen Formulierung eingefügt: „Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger….“ Zur Begründung (vgl. BT-Drs. 11/6748, S. 82) wurde ausgeführt: „Durch die Verknüpfung der Förderung mit der Anerkennung … wird sichergestellt, dass eine auf längere Zeit angelegte Förderung grundsätzlich nur Trägern zugute kommt, die die Gewährung von Kontinuität bieten“. Dies könnte dafür sprechen, dass dem Gesetzgeber vor allem an der Verhinderung der umgekehrten Situation gelegen war, nämlich der Aufnahme einer Förderung und ihrer jahrelangen Fortsetzung, ohne dass der Geförderte die Anerkennung nach § 75 SGB VIII erreichen kann.
45 
2. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgt, sind nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Gesetzgebungsgeschichte Ausnahmefälle denkbar, bei deren Vorliegen Zeiträume, die vor der Anerkennung liegen, gefördert werden können (so wohl auch Kunkel/Steffan in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 74 Rn. 15; Schellhorn, Komm. z. SGB VIII, 2. Aufl., § 74 Rn. 11; Krug/Riehle, Komm. zum SGB VIII, Stand 1.1.2008, § 74 S. 14). Zu den in den Gesetzesmaterialien und Kommentierungen genannten Ausnahmen gehört - mit vielfältigen Nuancen - die Gründung eines neuen Trägers (mit kleinem Förderverein), da dieser anderenfalls die Gründung einer Einrichtung, für die jugendhilferechtlicher Bedarf besteht, kaum erreichen könnte.
46 
Ist bundesrechtlich somit im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Förderung von Zeiträumen vor der Anerkennung möglich, können landesrechtliche Vorschriften, die strikter formuliert sind, dem nicht entgegenstehen, da sie insoweit bundesrechtswidrig sind.
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3. Allerdings dürfte es zulässig sein, in die Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls auch weitere Umstände einfließen zu lassen, etwa das Verhalten des Klägers in der Gründungsphase.
48 
Wie bereits dargelegt, haben die damaligen Verantwortlichen des Klägers möglicherweise in vorwerfbarer Weise über den Finanzbedarf zu täuschen versucht, was aber keiner endgültigen Entscheidung bedarf. Denn aus den besonderen Umständen des Einzelfalles würde selbst ein unterstellter vorsätzlicher Täuschungsversuch hier nicht zu einer Verneinung der Atypik führen. Die damals maßgeblichen Behörden haben nämlich die fehlerhafte Finanzplanung sogleich durchschaut und gleichwohl daraus keinerlei Konsequenzen in Hinblick auf die Ermöglichung der Aufnahme des Betriebs des Kindergartens des Klägers gezogen:
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Der Vertreter des damaligen LWV - Landesjugendamt - schrieb am 28.8.2003 an den Kläger. „… Ihren Finanzplan habe ich erhalten. Gestatten Sie mir, dass ich Sie darauf hinweise, dass es unmöglich ist, einen Kreditbetrag als Überschuss auszuweisen. Müssen Sie keine Pacht für das Waldgrundstück bezahlen? Ich raten Ihnen dringend, einen in Finanzangelegenheiten erfahrenen Menschen zu suchen …“. Gleichwohl erteilte der LWV wenige Tage später die (befristete) Betriebserlaubnis und kam auf den Finanzplan nicht mehr zurück. Die Stadt T. erteilte die Zustimmung zur privatrechtlichen Nutzung des Waldgrundstücks am 26.8.2003, obgleich sie in diesem Schreiben darauf hinwies, „der Betrieb Ihrer Einrichtung ist für die Zeit vom 1.9.2003 bis 31.12.2005 nicht solide finanziert und bereits vom Tag der Inbetriebnahme defizitär. Die kalkulierten Einnahmen sind zum Teil kreditfinanziert, ohne dass Zins und Tilgung vorgesehen sind. Die Ausgaben im Bereich der Lohnkosten sind nicht marktgerecht.“
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4. Allerdings besteht auf Grund dessen nur ein Anspruch des Klägers auf Förderung von Zeiträumen vor seiner Anerkennung dem Grunde nach . Bei der Bemessung der Höhe der Förderung im Zeitraum vor der Anerkennung wird dem Beklagten voraussichtlich eine spürbare Herabstufung der Förderhöhe gegenüber jener im Zeitraum nach der Anerkennung zuzubilligen sein. Denn erst wenn die Anerkennung des zu Fördernden absehbar ist, hat der Beklagte Anlass, die Kürzung von Fördermitteln bei anderen Einrichtungen, die auf Grund des Besuchs der Einrichtung des Klägers deutlich weniger ausgelastet sind, zu erwägen und damit sein Gesamtförderkonzept zu überdenken.
51 
Da der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des nach § 188 Satz 2 1. HS VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Beschluss vom 24. April 2008
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Der Gegenstandswert ist vom Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers und nach Anhörung des Beklagten nach §§ 33 Abs. 1 u. 23 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. RVG auf
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79.000.- EUR
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festzusetzen und nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bemessen, welche sich nach ständiger Rechtsprechung der Mitglieder Kammer (vgl. mit ausführlicher Begründung etwa Beschl. v. 24.7.2007 - 9 K 4499/06 -) am (gerundeten) hälftigen von Kläger behaupteten Abmangel für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu orientieren hat.

Gründe

 
20 
Die zulässige Bescheidungsklage ist begründet. Der Kläger besitzt aus § 74 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag vom 19.9.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs 5 Satz 2 VwGO). In Bescheid und Widerspruchsbescheid des Beklagten wurde zu Unrecht kein Ermessen ausgeübt; daher sind beide aufzuheben. Denn der Beklagte war über den gesamten beantragten Zeitraum hinweg für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig (dazu I.). Ein wirksamer Verzicht des Klägers auf die Förderung ist nicht erkennbar (dazu II.). Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liegen vor (dazu III.). Auch sind die ungeschriebenen Fördervoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels gegeben (dazu IV.) Schließlich steht das Regelerfordernis der Anerkennung des Trägers nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht entgegen (dazu V).
I.
21 
Der Beklagte war vom 1.9.2003 bis zum 31.12.2005 für die Förderung der Einrichtung des Klägers zuständig .
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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit § 74 SGB VIII mithin Leistungsansprüche von Trägern der freien Jugendhilfe begründet, können sich diese nur gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten (BVerwG, Urt. v. 25.4.2002, BVerwGE 116, 227). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in allen von September 2003 bis Dezember 2005 geltenden Fassungen die örtlichen und die überörtlichen Träger, wobei das Landesrecht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bestimmt, wer überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, somit auch der Beklagte.
23 
Seine Zuständigkeit ist im gesamten beantragten Zeitraum nicht durch eine ausschließliche Zuständigkeit der Stadt T. abgelöst worden. War somit auch der Beklagte im gesamten Antragszeitraum für die Förderung von Kindergärten freier Träger zuständig, kann es nicht maßgeblich darauf ankommen, dass die Einrichtung des Klägers, wiewohl überörtlich ausgelegt, fast ausschließlich von Kindern der Standortgemeinde genutzt wird, also faktisch örtlichen Charakter besitzt.
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1. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nämlich geklärt, dass der Beklagte kraft Gesetzes für die Kalenderjahre 2003 und 2004 zur Förderung zuständig war (vgl. Urt. v. 18.12.2006, VBlBW 2007, 294). Insbesondere hat sich der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation des Beklagten und anderer Landkreise, durch das Inkrafttreten von § 8 Abs. 1 des KGaG zum 1.1.2004 sei die ausschließliche Förderzuständigkeit auf die Gemeinden übertragen worden, nicht angeschlossen.
25 
Zwar lässt § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 6 LKHJG eine Übertragung einzelner Aufgaben der Jugendhilfe durchöffentlich-rechtlichen Vertrag auf die Gemeinden zu und hat der Beklagte mit der Stadt T. am 5.3.1999 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. /328 der Akten des Beklagten) abgeschlossen. Dieser betrifft aber seinem Wortlaut nach nur die Aufgabe „der Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen nach § 8 Abs. 6 Kindergartengesetz“ und gerade nicht den gesamten Bereich der Kindergartenförderung.
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2. Nichts anderes gilt für das Kalenderjahr 2005 . Denn entgegen der Ansicht des Beklagten war im Jahr 2005 in Baden-Württemberg eine eindeutige ausschließliche Zuweisung der Förderzuständigkeit an die Gemeinden noch nicht erfolgt. Zwar haben sich zum 1.1.2005 oder jedenfalls im Laufe des Jahres 2005 folgende Vorschriften geändert: Im Bundesrecht wurde in § 69 SGB VIII in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung durch das „TAG“ (Gesetz vom 27.12.2004, BGBl. I, S. 3852) zum 1.1.2005 ein neuer Absatz 5, der zunächst nur aus einem Satz bestand, eingefügt, wonach Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtlicher Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen herangezogen werden können. Zum 1.10.2005 wurde dieser Absatz 5 durch das „KICK“ (Gesetz vom 8.9.2005, BGBl. I, S. 2729; vgl. auch BT-Drs. 15/5616, S. 11) um zwei Sätze erweitert: „Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.“ Zudem wurde bereits zum 1.1.2005 die neue Bestimmung des § 74a SGB in das SGB VIII eingefügt (ebenfalls durch das „TAG“). Nach Satz 1 dieser Bestimmung regelt die Finanzierung von Tagesseinrichtungen das Landesrecht. Im Landesrecht änderte sich durch die Bekanntmachung der Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG vom 14.5.2005, GBl. S. 376) die Fassung der §§ 5 und 6, welche die Aufgaben der Kommunen regeln, jedoch nicht. Auch § 8 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten (KiTaG) änderte sich im Laufe des Jahres 2005 nicht, sondern erst zum 1.1.2006 (vgl. G. v. 14.2.2006, GBl. S. 30). Selbst wenn § 74a SGB VIII für die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder § 74 SGB VIII vollständig ersetzen sollte, bedarf diese neue Norm einer landesrechtlichen Ausfüllung. Diese ist aber - was die Förderzuständigkeit der Kommunen betrifft - in Baden-Württemberg erst zum 1.1.2006 in Kraft getreten und kann daher die Förderzuständigkeit des Beklagten für das Kalenderjahr 2005 nicht beeinflussen (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2007 - 8 K 2294/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 27.7.2007 - 9 K 4264/06 -; Wabnitz, Der Rechtsanspruch von Trägern der freien Jugendhilfe auf Förderung nach § 74 Abs. 1 SGB VIII, ZKJ 2007, 189, 191; ähnlich für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz OVG RP, 24.1.2008 - 7 A 10974/07 - ).
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Der Kläger hat nicht auf die Förderung durch den Beklagten im Antragszeitraum verzichtet .
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Zwar mag Manches dafür sprechen, dass der Kläger sich in der Gründungsphase hinsichtlich seiner Angaben zum prognostizierten Finanzbedarf nicht korrekt verhalten hat. Ein wirksamer Verzicht auf Förderung im Antragszeitraum ist durch dieses Verhalten jedoch nicht begründet worden. Dabei kann offen bleiben, ob für die Frage der Wirksamkeit des Verzichts die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB I Anwendung findet, wogegen manches spricht (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 29.6.2007 - 9 K 2361/06 -). Immerhin wäre dann eine analoge Anwendung zu erwägen (vgl. nochmals VG Stuttgart, a.a.O.), was dazu führen würde, dass es im vorliegenden Fall an der notwendigen Schriftform fehlte. Selbst wenn man sogar die Schriftform für entbehrlich halten sollte, bedürfte es jedoch wegen der erheblichen Folgen für den Betroffenen zumindest eines hinreichend bestimmten Verzichts einschließlich eines bestimmten Zeitraums. Jedenfalls daran fehlt es vorliegend. Auch der Beklagte behauptet nämlich nicht, dass der Kläger ohne zeitliche Einschränkung auf eine Förderung verzichtet habe. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ein Verzicht dürfte für die ersten drei Jahre geäußert worden sein. Das stimmt aber mit den maßgeblichen schriftlichen Stellungnahmen der Klägerseite vor Beginn des Kindergartenbetriebs nicht überein. So umfasst der klägerische Finanzplan vom August 2003 gerade keine drei Jahre, sondern nur 15 Monate (September 2003 bis Ende 2004). Und im Schreiben an den damaligen Landrat vom 3.7.2003, auf das sich der Beklagte beruft, hatte der Kläger sogar ausgeführt „da wir als Kindergarten eine finanzielle Bezuschussung benötigen, … Fakt ist, dass die Einrichtung einen sehr geringen Kostenaufwand birgt“. Weichen somit Vortrag des Beklagten und die Aktenlage zur Frage eines hinreichend bestimmten Verzichtszeitraums erheblich voneinander ab, besteht kein Anlass, die vom Beklagten angebotenen Zeugen für mündliche Äußerungen der Vertreter des Klägers in der Phase vor Aufnahme des Kindergartenbetriebes zu vernehmen.
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Die grundlegenden Fördervoraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lagen im beantragten Zeitraum vor.
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Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kann die Förderung freier Träger von deren Bereitschaft abhängig gemacht werden, ihre Einrichtung nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Beklagte hat angegeben, dass er eine solche Erklärung vom Kläger schon nicht verlangt hat.
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Gemäß 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII muss der Träger der freien Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme besitzen (Nr. 1), die Gewähr für die zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung bieten (Nr. 2), gemeinnützige Zwecke verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Der Beklagte hat zwar - erstmals zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung und nur auf Anfrage des Berichterstatters - die Voraussetzungen „des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 SGB VIII“ bestritten. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die beiden Gründer des Klägers dem Beklagten unbekannt gewesen waren und keine Referenzen vorweisen konnten. Damit ist allerdings nur dargetan, dass dem Beklagten bei Aufnahme des Kindergartenbetriebs des Klägers eine Beurteilung z.B. der fachlichen Voraussetzungen des Klägers noch nicht möglich war. Dagegen ist noch nicht einmal behauptet worden, dass erst am Tag der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe, dem 7.9.2005, die fachlichen und übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Dies wäre auch verwunderlich, da § 75 Abs. 1 SGB VIII für die Anerkennung als freier Träger teilweise noch weitergehende Anforderungen als § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt. So verlangt insbesondere Nr. 3 des § 75 Abs. 1 SGB VIII, dass der Träger auf Grund seiner sachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen „nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten“ imstande ist.
32 
Daraus folgt, dass aus der Versagung der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe im Sommer 2003 nicht gefolgert werden kann, dass damit zugleich bestandskräftig festgestellt worden ist, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Vielmehr dürften die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zu einem Zeitpunkt (erheblich) vor der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen. Wann dies der Fall gewesen sein soll, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Anfang an vorgelegen haben, was sich erst später feststellen ließ.
33 
Rechtsfolge des § 74 Abs. 1 Satz 1 ist allerdings (nur) die Sollförderung.Es muss also auch atypische Ausnahmefälle geben, in denen kein Förderanspruch besteht. Die hier vom Beklagten geltend gemachten Umstände betreffen jedoch nicht einen generellen Ausschluss des Klägers von der Förderung, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum, nämlich den vor der Anerkennung des Trägers. Daher sind sie im Rahmen der Atypik des § 74 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (nachfolgend V.) zu prüfen.
IV.
34 
Auch die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen des Bedarfs für die Einrichtung des Klägers und der Möglichkeit der Entstehung eines Abmangels bei ihrem Betrieb liegen vor.
35 
1. Für die Einrichtung des Klägers besteht ein Bedarf im Sinne des SGB VIII.
36 
Aus der Pflicht zum verantwortungsvollen Umfang mit Steuermitteln folgt die Pflicht des Beklagten, keine Einrichtungen zu fördern, für die kein Bedarf besteht. Daher prüft auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.12.2006 (a.a.O.) den Bedarf für die dort im Streit befindliche Einrichtung. Allerdings kann nach seiner Rechtsprechung und der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Urt. v. 25.11.2004, NVwZ 2005, 825) der „Bedarf“ im Sinne des SGB VIII nicht nur in quantitativer Hinsicht durch einen Vergleich der im Kreisgebiet vorhandenen Kindergartenplätze und der Anzahl der in Frage kommenden Kinder zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und dem Einschulungsalter bestimmt werden. Dass eine solche Bedarfsbestimmung für den Beklagten, der zusammen mit den Kommunen in den vergangenen Jahren in die bisherigen Kindergartenstrukturen investiert hat und in dessen Gebiet derzeit ein Überangebot an Plätzen besteht, wünschenswert wäre, steht außer Frage.
37 
Maßgeblich für die Jugendhilfeplanung im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der in quantitativerund qualitativer Hinsicht bestehende Bedarf, der sich insbesondere auch an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII wird die Jugendhilfe geprägt durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normiert ein Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, auf das § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII n.F. gerade bei der Kindergartenförderung nochmals besonders hinweist.
38 
Zwar wird im Unterschied zum Waldorfkindergarten, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2006 zugrunde lag, nicht behauptet werden können, der Kläger befriedige einen Bedarf nach anderweitiger (weltanschaulicher) Wertorientierung neben den vorhandenen kommunalen und kirchlichen Kindergärten. Doch bietet er eine deutlich abgrenzbare Methodik und Arbeitsform der Kindererziehung an, die im Übrigen bundesweit in über 300 Kindergärten bereits praktiziert wird (vgl. www.waldkinder.de). Zwei der wesentlichen Ziele der Konzeption des Kindergartens des Klägers, durch Verzicht auf vorgefertigtes Spielzeug zur Suchtprävention und durch den ständigen Aufenthalt im Freien zur Stärkung des Immunsystems beizutragen, können durch Waldtage oder Waldwochen in herkömmlichen Kindergartenformen nicht erreicht werden. Dass Waldkindergartenplätze in der Nähe des Standorts des Klägers in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, behauptet auch der Beklagte nicht. Schließlich ist die Nachfrage nach der Einrichtung des Klägers abgesehen von der Startphase im Wesentlichen stabil geblieben.
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2. Die Möglichkeit des Entstehens eines Abmangels beim Betrieb der Einrichtung des Klägers liegt auf der Hand.
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Ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach setzt keinen genau bezifferten Abmangel voraus. Es muss nur möglich sein, dass ein Abmangel entstanden ist. Ein Förderanspruch dem Grunde nach scheidet nur dann aus, wenn eine Einrichtung eindeutig mit Überschüssen arbeitet. Zwar mag Manches dafür sprechen, dass bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein „Abmangel“ bislang nicht entstanden sein dürfte, da es dem Kläger durch Stundung der Erwerbseinkommen der Erzieher und Aufnahme eines Privatdarlehens gelungen ist, ausbleibende Fördermittel des Beklagten zu kompensieren. § 74 Abs. 1 bis 3 SGB VIII gestaltet die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe jedoch nicht als Förderung zur Überwindung aktueller Notlagen aus, was die Darlegung eines Scheiterns des Betriebs der Einrichtung auch bei nur kurzfristigem Ausbleiben der Förderung des Beklagten voraussetzen würde. Vielmehr geht der Förderanspruch der Träger der freien Jugendhilfe darüber hinaus. Werden Eigenleistungen der Träger über das in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII genannte Maß hinaus erbracht, gerade um eine beantragte aber ausgebliebene Förderung durch den Beklagten zu kompensieren, kann dies nicht zum Verlust der Förderbedürftigkeit führen.
V.
41 
Schließlich steht auch das Regelerfordernis des § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aus den besonderen Umständen des Einzelfalls einer Förderung des Klägersfür Zeiträume vor seiner Anerkennung als freier Träger nicht entgegen.
42 
Der Kläger begehrt fraglos eine auf Dauer angelegte Förderung. Daher muss nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII regelmäßig seine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt sein. Diese ist seit 7.9.2005 erfolgt. Es erscheint schon fraglich, ob der Wortlaut der genannten Bestimmung die rückwirkende Förderung von Zeiträumen, die vor der Anerkennung liegen, ausschließen will (dazu 1.). Jedenfalls ist aber eine solche rückwirkende Förderung in Ausnahmefällen möglich (dazu 2.). Ein solcher lässt sich hier trotz des Verhaltens des Klägers bejahen (dazu 3.). Allerdings gilt dies nur für einen Anspruch dem Grunde nach (dazu 4.).
43 
1. Nach dem Wortlaut von § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erscheint schon fraglich, ob die Anerkennung demBeginn des Förderzeitraums vorausgehen muss.
44 
Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. § 9 Abs. 1 des alten JWG lautete: „Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur unterstützt werden, wenn sie … öffentlich anerkannt sind“. Im Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 1.12.1989 (BT-Drs. 11/5948, S. 22 f. u. 97 f.) wollte der Gesetzgeber auf einen Bezug zur Anerkennung des Trägers vollständig verzichten. Zur Begründung wurde gerade auf die Chancen für örtliche Initiativen, Selbsthilfegruppen und Modellprojekte neuer Träger verwiesen. Im Gesetzgebungsverfahren konnte sich dieser Ansatz in Reinform allerdings nicht durchsetzen. Stattdessen wurde im damaligen § 66 Abs. 1 KJHG ein neuer Satz 2 mit der heutigen Formulierung eingefügt: „Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger….“ Zur Begründung (vgl. BT-Drs. 11/6748, S. 82) wurde ausgeführt: „Durch die Verknüpfung der Förderung mit der Anerkennung … wird sichergestellt, dass eine auf längere Zeit angelegte Förderung grundsätzlich nur Trägern zugute kommt, die die Gewährung von Kontinuität bieten“. Dies könnte dafür sprechen, dass dem Gesetzgeber vor allem an der Verhinderung der umgekehrten Situation gelegen war, nämlich der Aufnahme einer Förderung und ihrer jahrelangen Fortsetzung, ohne dass der Geförderte die Anerkennung nach § 75 SGB VIII erreichen kann.
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2. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung des Beklagten folgt, sind nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer Gesetzgebungsgeschichte Ausnahmefälle denkbar, bei deren Vorliegen Zeiträume, die vor der Anerkennung liegen, gefördert werden können (so wohl auch Kunkel/Steffan in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 74 Rn. 15; Schellhorn, Komm. z. SGB VIII, 2. Aufl., § 74 Rn. 11; Krug/Riehle, Komm. zum SGB VIII, Stand 1.1.2008, § 74 S. 14). Zu den in den Gesetzesmaterialien und Kommentierungen genannten Ausnahmen gehört - mit vielfältigen Nuancen - die Gründung eines neuen Trägers (mit kleinem Förderverein), da dieser anderenfalls die Gründung einer Einrichtung, für die jugendhilferechtlicher Bedarf besteht, kaum erreichen könnte.
46 
Ist bundesrechtlich somit im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Förderung von Zeiträumen vor der Anerkennung möglich, können landesrechtliche Vorschriften, die strikter formuliert sind, dem nicht entgegenstehen, da sie insoweit bundesrechtswidrig sind.
47 
3. Allerdings dürfte es zulässig sein, in die Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmefalls auch weitere Umstände einfließen zu lassen, etwa das Verhalten des Klägers in der Gründungsphase.
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Wie bereits dargelegt, haben die damaligen Verantwortlichen des Klägers möglicherweise in vorwerfbarer Weise über den Finanzbedarf zu täuschen versucht, was aber keiner endgültigen Entscheidung bedarf. Denn aus den besonderen Umständen des Einzelfalles würde selbst ein unterstellter vorsätzlicher Täuschungsversuch hier nicht zu einer Verneinung der Atypik führen. Die damals maßgeblichen Behörden haben nämlich die fehlerhafte Finanzplanung sogleich durchschaut und gleichwohl daraus keinerlei Konsequenzen in Hinblick auf die Ermöglichung der Aufnahme des Betriebs des Kindergartens des Klägers gezogen:
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Der Vertreter des damaligen LWV - Landesjugendamt - schrieb am 28.8.2003 an den Kläger. „… Ihren Finanzplan habe ich erhalten. Gestatten Sie mir, dass ich Sie darauf hinweise, dass es unmöglich ist, einen Kreditbetrag als Überschuss auszuweisen. Müssen Sie keine Pacht für das Waldgrundstück bezahlen? Ich raten Ihnen dringend, einen in Finanzangelegenheiten erfahrenen Menschen zu suchen …“. Gleichwohl erteilte der LWV wenige Tage später die (befristete) Betriebserlaubnis und kam auf den Finanzplan nicht mehr zurück. Die Stadt T. erteilte die Zustimmung zur privatrechtlichen Nutzung des Waldgrundstücks am 26.8.2003, obgleich sie in diesem Schreiben darauf hinwies, „der Betrieb Ihrer Einrichtung ist für die Zeit vom 1.9.2003 bis 31.12.2005 nicht solide finanziert und bereits vom Tag der Inbetriebnahme defizitär. Die kalkulierten Einnahmen sind zum Teil kreditfinanziert, ohne dass Zins und Tilgung vorgesehen sind. Die Ausgaben im Bereich der Lohnkosten sind nicht marktgerecht.“
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4. Allerdings besteht auf Grund dessen nur ein Anspruch des Klägers auf Förderung von Zeiträumen vor seiner Anerkennung dem Grunde nach . Bei der Bemessung der Höhe der Förderung im Zeitraum vor der Anerkennung wird dem Beklagten voraussichtlich eine spürbare Herabstufung der Förderhöhe gegenüber jener im Zeitraum nach der Anerkennung zuzubilligen sein. Denn erst wenn die Anerkennung des zu Fördernden absehbar ist, hat der Beklagte Anlass, die Kürzung von Fördermitteln bei anderen Einrichtungen, die auf Grund des Besuchs der Einrichtung des Klägers deutlich weniger ausgelastet sind, zu erwägen und damit sein Gesamtförderkonzept zu überdenken.
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Da der Beklagte unterliegt, hat er die Kosten des nach § 188 Satz 2 1. HS VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Beschluss vom 24. April 2008
53 
Der Gegenstandswert ist vom Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) auf Antrag des Bevollmächtigten des Klägers und nach Anhörung des Beklagten nach §§ 33 Abs. 1 u. 23 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. RVG auf
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79.000.- EUR
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festzusetzen und nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bemessen, welche sich nach ständiger Rechtsprechung der Mitglieder Kammer (vgl. mit ausführlicher Begründung etwa Beschl. v. 24.7.2007 - 9 K 4499/06 -) am (gerundeten) hälftigen von Kläger behaupteten Abmangel für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu orientieren hat.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.