Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Nov. 2006 - 8 K 1955/05

published on 09/11/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Nov. 2006 - 8 K 1955/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin. Zum 12.08.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das staatliche Schulamt für den LK F. (Hessen) zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. In der Folgezeit unterrichtete sie an der F.-Schule in F.. Mit Verfügung des staatlichen Schulamt für den LK. F. vom 18.07.2005 wurde die Klägerin zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag am R. N. G. W,. von 22 Wochenstunden (Regelstundenmaß: 25 Wochenstunden).
Nach Leistung einer Abschlagszahlung für die Monate August und September 2005 wurden der Klägerin erstmals zum Abrechnungsmonat Oktober 2005 rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab dem 01.08.2005 ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. In der Bezügemitteilung findet sich hierzu der Hinweis, dass nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A12 und höher, R1 und W1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung erhalten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 08.10.2005 und machte geltend, dass sie nicht neu eingestellt, sondern in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden sei.
Mit Widerspruch vom 18.10.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe von August 2002 bis Juli 2005 im Beamtenverhältnis zum Land Hessen gestanden und sei mit Wirkung vom 01.08.2005 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Sie falle daher unter § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG), wo der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannte Berechtigtenkreis für Sonderzahlungen einschränkt werde. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Nichtgewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen gehörten nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation und seien daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 1a LSZG verfassungswidrig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit der Regelung ergebe sich daraus, dass eine nach § 120 Abs. 3 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, obwohl das Haushaltsstrukturgesetz in Art. 1 mit der Streichung der Sonderzahlung für drei Jahre eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung für die beamtenrechtlichen Verhältnisse enthalte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sowie Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte neben anderen hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums auch die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Alimentationspflicht bedeute, dass dem Beamten ein angemessener Lebensstandard gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber dürfe das Besoldungsrecht zwar auch zu Ungunsten des Beamten ändern. Er müsse jedoch berücksichtigen, dass weiterhin ein angemessener Unterhalt gewährt und dass der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung aufrecht erhalten werde. Auch wenn er nach verschiedenen Ämtern und Dienstgraden und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei gleichen Ämtern und Dienstgraden die Besoldung unterscheiden dürfe, sei eine Unterscheidung innerhalb der gleichen Dienstverpflichtung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Dies bewirke aber die Anwendung des § 1a LSZG auf den besoldungsrechtlichen Status der Klägerin. Die Versetzung der Klägerin vom Bundesland Hessen in das Land Baden-Württemberg habe zufolge, dass sie hinsichtlich der Sonderzahlung unterschiedlich behandelt werde als eine Kollegin, die hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit ihr vergleichbar sei. Dies verbiete aber der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der sich daraus ergebe, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, nämlich die Besoldung der Klägerin und die Besoldung einer Lehrerin, die von Anfang an im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt würden. Ein anerkannter, sachlich rechtfertigender Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klägerin lasse sich insbesondere nicht mit allgemeinen Einsparungen begründen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin bei unterstellter Verfassungsgemäßheit der Norm aus einer erweiterten Auslegung des LSZG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe die Gesetzesänderung eigentlich nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1a LSZG seien nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die in den Dienst des Landes versetzt worden seien. Damit werde die gesetzgeberische Intention fehlerhaft umgesetzt. Von der Regelung des § 1a LSZG würden in unerwarteter Weise auch Nicht-Berufsanfänger erfasst, so wie die Klägerin oder darüber hinaus beurlaubte Beamte. Schließlich sei § 1a LSZG nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung zu vereinbaren und widerspreche der Einheit des Beamtenverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis nicht beendet und nochmals neu begründet. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht als Neueinstellung behandelt werden könne. § 1a LSZG führe dazu, dass das Beamtenverhältnis jedenfalls unter dem Aspekt der Besoldung nicht einheitlich weitergeführt werde und dass die Klägerin dadurch einen Nachteil erleide, was bei einer Versetzung aber gerade vermieden werden solle.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass sich aus der Landtagsdrucksache 13/3832 unter anderem ergebe, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden eine Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Der Einwand der Klägerseite, dass eine Beteiligung der Spitzenorganisationen im Sinne des § 120 LBG nicht erfolgt sei, erweise sich daher als unzutreffend. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 eingefügte Regelung des § 1a LSZG verletze des weiteren nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Fraglich erscheine bereits, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne, da die Zahlung des Lande als Besoldung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch - zumal bei Wechsel des Dienstherrn - auf Erhaltung des bisherigen Umfangs der Bezüge gebe. Es sei weiter nicht erkennbar, dass durch die Regelung des § 1a LSZG, der für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen für bestimmte Beamte vorsehe, die untere Grenze einer der Bedeutung des Amtes sowie den allgemeinen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts unterschritten sein könnte. Selbst für den Fall, dass der Landesgesetzgeber entsprechend der Öffnungsklausel des § 67 BBesG Sonderzahlungen überhaupt nicht regelte, würde keine die verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentierung“ herbeigeführt werden, da nicht der Kernbestand der Besoldung betroffen sei. Entsprechendes gelte erst recht für die zeitlich befristete Einschränkung des Anspruchs auf Sonderzahlungen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 oder höher. Hierdurch würden unterschiedslos alle sogenannten Laufbahnanfänger des Landes Baden-Württemberg getroffen, soweit diese Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Soweit Motiv für die gesetzliche Regelung die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahre und die damit einhergehende typischerweise geringere Leistung des Personenkreises der Berufsanfänger gewesen sein mochte, habe sich dieses im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Hinblick hierauf begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände für den Fall der Versetzung in den Landesdienst des Landes Baden-Württemberg kein Ausnahmetatbestand geschaffen worden sei. Durch die Schaffung der Öffnungsklausel des § 67 BBesG sei der Grundsatz der Besoldungseinheit modifiziert worden. Sowohl der Bund als auch die Länder hätten dementsprechend eigene Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen getroffen. Damit gehe einher, dass der Wechsel in den Bereich eines anderes Dienstherrn - wie bisher schon im Bereich der Beihilfe üblich - auch hinsichtlich der Besoldung eine Modifikation der Bezüge beinhalte. Im Hinblick auf die Besitzstandswahrung liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bei der Ausnahmeregelung bei Laufbahnanfängern nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG zum Stichtag angeknüpft werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei nur Zeiten im Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg angerechnet werden, denn damit werde die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert.
12 
Der Kammer haben die Besoldungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/06/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeit
published on 28/07/2004 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2004 - 7 K 295/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1  Die statthafte und
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 16/12/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
published on 13/01/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2006 - 8 K 1152/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
published on 19/08/2008 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Auszahlun
published on 23/07/2008 00:00

Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.