Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2004 - 4 S 1132/04

published on 28/07/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2004 - 4 S 1132/04
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2004 - 7 K 295/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2004 - 7 K 295/04 - ist nicht begründet. Der beschließende Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO als unbegründet zurück. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat teilt bei der in Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 114 ZPO allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Absenkung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt. Insbesondere liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Ebenso wenig ist der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, BVerfGE 3, 58, S. 160 und Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97, S. 117). Die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht und in ihrem Kernbestand ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2000, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3 f. und vom 19.12.2002, BVerwGE 117, 305 m.w.N.). Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.2003, DVBl. 2003, 1148 m.w.N., zu den immer noch um 10 % abgesenkten Bezügen für "Ost-Beamte", vom 24.11.1998, a.a.O. und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).  
Zwar ist nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen. Auch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz nicht unmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung umschließt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O. m.w.N.). Allerdings kann er in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei von jedweden Bindungen handeln. So besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Der Besoldungsgesetzgeber muss auch in Zeiten "leerer Haushaltskassen" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein stimmiges Gesamtkonzept - unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen, darunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen Arbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Darüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast des Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. "Haushaltszwänge" beruft. Auch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003 m.w.N. zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale). In Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, a.a.O.).
Danach lässt sich jedenfalls für die hier zur gerichtlichen Prüfung stehende, noch relativ maßvolle Verringerung der Sonderzahlung im Jahr 2003 schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden Kürzung der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist. Bei der Bewertung der in Rede stehenden Verringerung als rechtmäßig unter Einbeziehung bereits bestehender besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen muss letztlich insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, welchen relativen Umfang die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 bewirkte Kürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Diese jährliche Belastung - im Sinne eines „Weniger“ an Leistungen - lag in der maßgeblichen Zeit für den Kläger bei etwa 170,- EUR und damit knapp über 0,4 % seines jährlichen Bruttoeinkommens bzw. etwa im Bereich von  0,6 % - jedenfalls deutlich unter 1 % - seines Jahresnettoeinkommens. Dies fällt nicht in einem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre.
Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen Umfangs der Verringerung der Sonderzahlung liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur Alimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.
Die umstrittene Verringerung der Sonderzahlung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DVBl. 2003, 1554). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen und sich deshalb ein Vergleich der Gruppe der Versorgungsempfänger mit der Gruppe der aktiven Beamten verbietet. So sind die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen, die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Demgegenüber bestimmt sich die Besoldung nach den Dienstbezügen: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren usw., Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2004 (ZBR 2004, 253) ausgeführt, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand im Einklang mit Verfassungsrecht stehe, insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt sei. Soweit danach der Versorgungsabschlag in den maßgeblichen Fällen im Ergebnis dazu führt, dass der Abstand zwischen der Besoldung der aktiven Beamten und der Versorgung der Versorgungsempfänger erheblich vergrößert wird, hat das Bundesverwaltungsgericht dies nicht zum Anlass genommen, eine mögliche Verletzung von Art. 3 GG in Erwägung zu ziehen. Dies steht im Einklang mit der Auffassung des Senats, dass insoweit zwei wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte vorliegen und bei der Frage der Verletzung von Art. 3 GG ein Vergleich nur innerhalb der Gruppe der Versorgungsempfänger vorgenommen werden kann.
Selbst wenn dem nicht gefolgt würde, ist eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich. Die einmalig stärkere Absenkung der Sonderzahlung betraf nämlich beide Gruppen - aktive Beamte wie Versorgungsempfänger - gleichermaßen. Mit Blick auf die durch das umstrittene Gesetz beschlossenen Regelungen ab dem 01.01.2004, die im Ergebnis auch zur Streichung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte führen, ist außerdem im Wege einer Gesamtbetrachtung der Jahre 2003 und 2004 ff. sogar eine prozentuale Schlechterstellung der aktiven Beamten gegenüber den Versorgungsempfängern festzustellen, da ersteren nur noch der nach § 5 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -) errechnete Grundbetrag (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Sonderzahlung nach § 6 LSZG für Kinder) ohne das bislang nur ihnen - im Unterschied zu den Versorgungsempfängern - geleistete jährliche Urlaubsgeld verbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
10 
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da analog Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG a. F.) in Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine Festgebühr von 25,00 EUR anfällt.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/11/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz. 2  Die Klägerin ist Gymnasiallehre
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.