Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Jan. 2009 - 4 S 2644/06

published on 13/01/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Jan. 2009 - 4 S 2644/06
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2006 - 8 K 1152/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Sonderzahlungen in Form des Landesanteils Besoldung bzw. die Auszahlung der Dienstbezüge ohne Absenkung nach § 3a LBesG ab September 2005.
Sie wurde am 29.10.2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und zur Lehrerin zur Anstellung, Besoldungsgruppe A 12, ernannt. Auf ihren Antrag vom 01.09.2004 wurde ihr mit Bescheid des Staatlichen Schulamts Freudenstadt vom 30.11.2004 für die Zeit vom 29.10.2004 bis 31.01.2005 Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge gewährt. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs nahm sie ihren Dienst an der Grundschule E. mit einem Unterrichtsauftrag von 21/28 Wochenstunden auf.
Bis einschließlich August 2005 gewährte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) Bezüge einschließlich Sonderzahlungen in Form des Landesanteils Besoldung. Ab September 2005 stellte das Landesamt die Zahlung des Landesanteils Besoldung ein und rechnete einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des in der Zeit vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 gezahlten Landesanteils Besoldung mit den Bezügen für September 2005 auf. Das hiergegen gerichtete Schreiben der Klägerin vom 23.03.2006 wertete das Landesamt als Widerspruch, den es mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2006 zurückwies. Zur Begründung führte das Landesamt aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung - nicht zu, da sie seit ihrer Ernennung bis einschließlich 31.01.2005 ohne Bezüge beurlaubt gewesen sei. Die Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung - seien ihr aufgrund eines Fehlers im EDV-Programm rechtsgrundlos weitergezahlt worden. Dieser zuviel gezahlte Betrag sei von den laufenden Bezügen abgezogen worden. In der Folgezeit zahlte das Landesamt die einbehaltenen Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung - für Februar bis August 2005 an die Klägerin mit der Begründung zurück, sie könne sich insoweit auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Am 27.04.2006 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihr beginnend mit dem 01.09.2006 (richtigerweise gemeint: 01.09.2005) den Landesanteil Besoldung in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Klage mit Urteil vom 10.10.2006 - 8 K 1152/06 - stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - für die Gewährung von Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung -, da sie vor dem 31.12.2004 ernannt worden sei. Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde entstünden die Rechte und Pflichten, insbesondere auch der Anspruch auf Dienstbezüge. Daran ändere der vom Tag der Ernennung an gewährte Erziehungsurlaub nichts. Denn dieser setze die Ernennung zur Beamtin voraus. Für die Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge sei die Ernennung und nicht die tatsächliche Auszahlung der Dienstbezüge maßgebend. Diese Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift finde Bestätigung in den Gesetzesmaterialien. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sei ebenfalls auf den Einstellungszeitpunkt abzustellen. Auch der Sinn der Regelung spreche für diese Auslegung, da die Regelung dem Vertrauensschutz Rechnung trage. Es liege auf der Hand, dass der Vertrauensschutz an die Entstehung des Anspruchs anknüpfe und nicht an eine bereits erfolgte Auszahlung von Bezügen.
Am 06.11.2006 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis, dem die Sonderzahlung nach § 1a LSZG nicht zustehe, da sie erstmals ab Februar 2005, nach Ende ihres Erziehungsurlaubs, Anspruch auf Dienstbezüge gehabt habe. Zwar habe sie sich seit dem 29.10.2004 im Beamtenverhältnis befunden, aber vor dem 01.02.2005 keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Mit der Formulierung „Anspruch auf Dienstbezüge“ habe der Gesetzgeber nicht auf den Zeitpunkt der Ernennung abstellen wollen. Die Formulierung „Auszahlung von Bezügen“ habe der Gesetzgeber nicht gewählt, weil dies in besonders gelagerten Fällen zu unerwünschten Ergebnissen geführt hätte. So wären beispielsweise rechtsgrundlose Zahlungen ungewollt begünstigt worden. Auch wären Beamte, die von einem anderen oder zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Landes abgeordnet worden seien, rein zufällig begünstigt worden oder nicht, je nachdem welcher Dienstherr die Auszahlung übernommen hätte. Die gesetzliche Regelung gehe insgesamt über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. Betroffen seien nämlich auch Beamte, die aus einem anderen Bundesland in den Dienst des beklagten Landes versetzt würden, oder Beamte, die zugleich mit ihrer Einstellung vor dem 31.12.2004 ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer privaten Schule beurlaubt würden. Die Beurlaubung für eine Tätigkeit im Privatschuldienst könne nicht anders beurteilt werden als der hier gewährte Erziehungsurlaub. Da der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung getroffen habe, sei für eine teleologische Reduktion kein Raum. Vor dem 01.02.2005 habe bei der Klägerin auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt einer Sonderzahlung entstehen können. Denn solange sie im Erziehungsurlaub gewesen sei, habe sie gerade keinen Anspruch auf Bezüge gehabt. Dieser sei erst am 01.02.2005 entstanden. Einem zu diesem Zeitpunkt entstandenen schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die gewährte Sonderzahlung erst ab 01.04.2005 zurückgefordert worden sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2006 - 8 K 1152/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen,
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, dass sie während ihres Erziehungsurlaubs durch die Gewährung von Beihilfe und die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen alimentiert worden sei. Außerdem habe das Landesamt mit Schreiben vom 14.12.2004 im Rahmen der Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters mitgeteilt, dass die Klägerin seit dem 29.10.2004 Anspruch auf Dienstbezüge habe. Der Begriff „Dienstbezüge“ sei mit Blick auf die Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass dem Beamten Ansprüche und damit Rechte aus dem Beamtenverhältnis bereits vor dem 31.12.2004 zugestanden haben müssten. Es müsse letztlich ein Beamtenverhältnis in die Tat umgesetzt worden sein. Ein anderes Verständnis des § 1a LSZG führe zu einer Diskriminierung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit. Dies hätte die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zur Folge. Dies könne vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein. Der Fall eines aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg versetzten Beamten sei mit ihrem Fall nicht zu vergleichen. Denn dieser Beamte habe sich zwar vor dem Stichtag bereits in einem Beamtenverhältnis befunden, ihm habe jedoch in dem Zeitraum vor der Versetzung gerade kein Anspruch auf Dienstbezüge gegen das beklagte Land zugestanden. Ebenso wenig lasse sich der Erziehungsurlaub mit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit im Privatschuldienst vergleichen. Denn eine für den Privatschuldienst beurlaubte Lehrerin sei zu diesem Zeitraum gerade nicht im öffentlichen Dienst, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen.
11 
Hätte sie nicht Erziehungsurlaub, sondern eine Beurlaubung aus familiären Gründen in Anspruch genommen, wäre hierfür nach § 153b LBG Voraussetzung gewesen, dass sie Anspruch auf Dienstbezüge habe. Es könne nicht angenommen werden, dass ihr dieser Anspruch nach ihrer Ernennung nicht - zumindest für eine juristische Sekunde - zugestanden habe. Dies genüge andererseits, um die Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung - Landesanteil Besoldung - zu erfüllen. Mit der Ernennung des Beamten entstünden alle Rechte und Pflichten zumindest für eine juristische Sekunde. Der Ernennungsakt sei ein einheitlicher Vorgang, der Rechte und Pflichten gegenüber dem Dienstherrn entstehen lasse. Diese könnten in einem zweiten, von der Ernennung zu trennenden Akt beispielsweise durch eine Beurlaubung oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub suspendiert werden. Durch die Ernennung des Beamten werde das Beamtenverhältnis - wenn auch nur für eine juristische Sekunde - voll aktiviert. Hieraus resultiere auch der Vertrauensschutz, den § 1a LSZG habe regeln wollen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin ab September 2005 jährliche Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung - zu gewähren.
15 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung -, die bis zum 31.12.2007 durch das Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung - vom 29.10.2003 - LSZG - (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 4 Haushaltsstrukturgesetz 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105), geregelt wurden. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 - BVAnpG 2008 - (GBl. S. 538) wurden die Sonderzahlungen ab 01.01.2008 in die zur Besoldung gehörenden Dienst- und Anwärterbezüge integriert. Das Landessonderzahlungsgesetz wurde aufgehoben und mit § 3a LBesG eine neue Regelung über eine besondere (abgesenkte) Eingangsbesoldung in das Landesbesoldungsgesetz eingefügt. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 begehrt die Klägerin daher sinngemäß die Auszahlung der Dienstbezüge ohne Absenkung nach § 3a LBesG. Dass der Klägerin für die anschließende Zeit wegen der dann abgelaufenen Wartefrist Dienstbezüge ohne Absenkung zustehen, ist zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Klageantrag ist daher sachdienlich dahingehend auszulegen, dass Ansprüche für die Zeit ab 01.02.2008 nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Ihrem Klagevorbringen ist andererseits zu entnehmen, dass sie die Sonderzahlungen entgegen dem im Klageantrag - irrtümlich - genannten 01.09.2006 bereits ab dem 01.09.2005 begehrt.
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Die danach geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG haben unter anderem Beamte des Beklagten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Kreis der Berechtigten wird allerdings durch § 1a Abs. 1 LSZG eingeschränkt. Danach erhalten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken. Dies gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG), sowie bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Beklagten unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. sinngemäß § 3a Abs. 2 b) LBesG). Außerdem gilt die Wartefrist nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 c) LBesG).
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Danach zählt die Klägerin zu dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis. Denn sie war seit ihrer Ernennung am 29.10.2004 ohne Dienstbezüge im Erziehungsurlaub. Nach dessen Beendigung hat sie mit Beginn des 01.02.2005 erstmals Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12 erhalten. Die vorliegend allein in Betracht kommende Ausnahme von der Wartefrist gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG greift nicht zu ihren Gunsten ein, da ihr nicht spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zustanden.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. des § 3a Abs. 1 LBesG maßgebend auf den Zeitpunkt der Ernennung ankomme. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften ist für die Frage, ob Sonderzahlungen nicht zu leisten sind bzw. ob das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen abzusenken sind, die Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge und nicht die Ernennung entscheidend. Zwar ist dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass die Ernennung zum Beamten und die Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge miteinander verknüpft sind. Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LBG) entstehen die Rechte und Pflichten des Beamten und damit grundsätzlich auch der Anspruch auf Dienstbezüge (Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Bd. III, § 3 RdNr. 2). Für den Anspruch auf Besoldung ist dies entsprechend in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG geregelt. Ob im Fall einer - wie hier - gleichzeitig mit der Ernennung bewilligten Beurlaubung ohne Dienstbezüge dieser Anspruch von Anfang an entfällt oder erst nach einer „juristische Sekunde“, kann offen bleiben. Denn auch bei letzterer Annahme entsteht ein realisierbarer Anspruch auf Dienstbezüge erst nach Beendigung der Beurlaubung. Dass mit dem Begriff des Entstehens in § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG jedenfalls nicht der - möglicherweise - für eine „juristische Sekunde“ entstandene Anspruch auf Dienstbezüge gemeint ist, zeigt die Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG, mit der die bereits vor dem Stichtag im selben Amt beschäftigten und mit Dienstbezügen alimentierten Beamten von der Wartefrist des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. der Absenkung der Dienstbezüge nach § 3a Abs. 1 LBesG ausgenommen werden. Denn dort wird nicht wie im jeweiligen Absatz 1 auf die „Entstehung“ des Anspruchs auf Dienstbezüge abgestellt, sondern darauf, ob dem Beamten Dienstbezüge „zugestanden“ haben. Bei einem vor dem Stichtag - möglicherweise - für eine „juristische Sekunde“ nach der Ernennung entstandenen Anspruch auf Dienstbezüge, der nicht auszuzahlen war, weil er wegen der gleichzeitig mit der Ernennung bewilligten Beurlaubung ohne Dienstbezüge sogleich wieder entfallen ist, haben dem Beamten aber zu keinem Zeitpunkt Dienstbezüge „zugestanden“.
20 
Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sich aus § 153b LBG, der die Beurlaubung aus familiären Gründen regelt, herleiten lässt, dass im Falle der Ernennung eines Beamten unter gleichzeitiger Beurlaubung für eine „juristische Sekunde“ ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden ist, kommt es danach nicht an. Gleiches gilt hinsichtlich des Bescheids des Landesamts vom 14.12.2004 über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, aus dem die Klägerin denselben Schluss ziehen zu können glaubt, weil dort der 29.10.2004 als Tag bezeichnet wird, an dem ihre Ernennung zur Beamtin mit Anspruch auf Dienstbezüge wirksam wurde. Ein in einem Bescheid verwendeter Begriff kann im Übrigen schon grundsätzlich nicht für die Auslegung einer gesetzlichen Regelung herangezogen werden, insbesondere dann nicht, wenn dieser Begriff selbst in der einschlägigen Vorschrift - hier: der Regelung des § 28 BBesG über das Besoldungsdienstalter - so gar nicht verwendet wird.
21 
Für die Annahme, dass es darauf ankommt, wann dem Beamten der Anspruch auf Dienstbezüge (tatsächlich) zugestanden hat, sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Wie sich aus den in § 1a Abs. 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG geregelten Ausnahmen ergibt, zielt die Wartefrist nämlich darauf ab, „Neueinsteigern“ für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen zu gewähren bzw. für diese Zeit nur abgesenkte Dienstbezüge zu zahlen. Hierzu gehören auch die gleichzeitig mit ihrer Ernennung beurlaubten Beamten, da ihnen aufgrund der Beurlaubung gegenüber dem beklagten Land vor dem Stichtag noch keine Dienstleistungspflicht oblag. Die Beamten, die bereits vor dem Stichtag bei den in § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 b) LBesG genannten Dienstherren beschäftigt waren, werden von der Einschränkung demgegenüber nicht erfasst. Hintergrund ist die Erwägung, dass diese Beamten wegen der von ihnen bereits vor dem Stichtag erbrachten Arbeits- oder Dienstleistungen als Teil der Vergütung oder Besoldung auch Sonderzahlungen erhalten haben, die ihnen nicht genommen werden sollen. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG vorgesehenen Ausnahmen dem Gedanken der Besitzstandswahrung Rechnung tragen sollen. Dieser Gedanke gebietet es aber (gerade) nicht, auch den Beamten ohne Einhaltung einer Wartefrist Sonderzahlungen bzw. nicht abgesenkte Dienstbezüge zu gewähren, deren Beamtenverhältnis (rechtlich) zwar vor dem Stichtag begründet wurde, denen aber - als „Gegenleistung“ für die erbrachte Dienstleistung - Anspruch auf Dienstbezüge erst nach dem Stichtag zustand. Sie hatten nämlich bisher nur die (tatsächliche) Aussicht, nach Beendigung der Beurlaubung in den Genuss der Sonderzahlungen zu kommen. Ihr Vertrauen auf die Beibehaltung der ursprünglichen Regelung ist daher weitaus weniger schutzwürdig als das derjenigen Beamten, denen bereits vor dem Stichtag im Zusammenhang mit zustehenden Dienstbezügen oder Vergütungen aus einem Angestelltenverhältnis Sonderzahlungen gewährt wurden.
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Eine abweichende Auslegung gebietet auch die Entstehungsgeschichte der Regelung nicht. Zwar äußerte der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 die Absicht, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen von ihm bekundeten Willen hinaus (Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Wäre es Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Wartefrist auf den Personenkreis der ab 01.01.2005 eingestellten „Berufsanfänger“ im engeren Sinn zu begrenzen, hätte dies ohne Weiteres durch eine an die Begründung eines Beamtenverhältnisses bzw. die Ernennung anknüpfende Formulierung erreicht werden können. Stattdessen hat der Gesetzgeber die in § 1a LSZG enthaltene Regelung durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert auch in § 3a LBesG übernommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die ersten Entscheidungen bekannt waren, in denen die Gerichte die Wartefrist nicht auf die ab 01.01.2005 eingestellten „Berufsanfänger“ im engeren Sinn beschränkt hatten (siehe VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006, a.a.O.).
23 
Die Ansprüche auf Krankenfürsorge entsprechend den Beihilfevorschriften und auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die der Klägerin gemäß § 4 der Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO - vom 01.12.1992 (GBl. S. 751) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17.07.2001 (GBl. S. 461) während ihres Erziehungsurlaubs und damit schon vor dem Stichtag zustanden, stellen keine Dienstbezüge im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG dar und vermögen daher ebenfalls keine Ausnahme von der Wartefrist zu begründen. Eine Definition dessen, was unter „Dienstbezügen“ zu verstehen ist, findet sich in § 1 Abs. 2 BBesG. Danach fallen darunter Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge. Nicht genannt und folglich nicht Teil der Dienstbezüge sind dagegen Beihilfen und Erstattungen von Krankenversichersicherungsbeiträgen. Dass der Gesetzgeber den Begriff der Dienstbezüge in § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG in einem weitergehenden, auch diese Leistungen einbeziehenden Sinne verstanden haben wollte bzw. könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar bestimmt § 1 Abs. 2 BBesG den Begriff der Dienstbezüge nicht abschließend und auch nicht umfassend für sämtliche beamtenrechtlichen Vorschriften. Innerhalb des öffentlichen Dienstrechts wird er je nach Sinngehalt und Zusammenhang der jeweils einschlägigen Vorschrift mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 30/99 -, BVerwGE 111, 313, m.w.N.). Weder der Zusammenhang, in dem § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG stehen, noch der Sinngehalt dieser Regelungen geben jedoch Anlass zu den Annahme, dass der Landesgesetzgeber nicht von dem im Bundesbesoldungsgesetz definierten Begriff der Dienstbezüge ausgegangen wäre. Das Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg wurde aufgrund der Öffnungsklausel in § 67 Abs. 1 BBesG mit dem Ziel erlassen, diesen nunmehr in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden Teil der beamtenrechtlichen Besoldung zu regeln. Aufgrund dieses engen Regelungszusammenhangs mit dem Bundesbesoldungsgesetz ist davon auszugehen, dass der in § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG verwendete Begriff der Dienstbezüge dem des § 1 Abs. 2 BBesG entspricht. Aus dem Sinngehalt der Vorschriften ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber unter dem Begriff der Dienstbezüge jegliche Ansprüche und Rechte verstanden haben könnte, die dem Beamten aufgrund seines Beamtenverhältnisses vor dem 31.12.2004 zugestanden haben, dass also lediglich ein Beamtenverhältnis in die Tat umgesetzt worden sein sollte, wie die Klägerin meint.
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Die im dargelegten Sinn verstandenen Vorschriften des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor. Die Klägerin rügt insoweit eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit bzw. von Erziehungsurlaub, insbesondere dadurch, dass ein vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG angetretener Erziehungsurlaub ebenso wenig eine Ausnahme von der Wartefrist begründet wie eine vor dem Stichtag angetretene Beurlaubung einer verbeamteten Lehrkraft für eine Tätigkeit im Privatschuldienst. Die Entscheidung, in welchem Umfang den vorgegebenen tatsächlichen Verschiedenheiten in der Gesetzgebung Rechnung getragen werden soll, ist jedoch weithin Sache des gesetzgeberischen Ermessens. Nur wenn die Verschiedenheit der durch den Gesetzgeber gleich geregelten Fälle so bedeutsam ist, dass ihre Gleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unverträglich erscheint, kann ein Willkürakt und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 03.02.1959 - 2 BvL 10/56 -, BVerfGE 9, 137, 146, und vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 84). Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten musste (BVerfG, Beschluss vom 03.02.1959 und Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 - BVerfGE 19, 354, 367). Danach ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht zu erkennen. Beide Gruppen, die im Erziehungsurlaub befindlichen und die für eine Tätigkeit im Privatschulbereich beurlaubten Beamten, haben gemeinsam, dass ihnen, wenn sie sich sogleich mit der Ernennung haben beurlauben lassen, bis zur Beendigung der Beurlaubung zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Ernennung ein Anspruch auf Dienstbezüge zustand. Auch sind sie während ihrer Beurlaubung beide nicht im öffentlichen Dienst tätig. Verschieden ist lediglich der jeweilige Zweck der Beurlaubung, nämlich zum einen die Beurlaubung zur Pflege und Erziehung eines Kindes, zum anderen die Beurlaubung zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer privaten Schule. Auch unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzpflicht des Staates war es nicht geboten, einen Beamten, der sogleich mit seiner Ernennung Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge antritt, besser zu stellen als einen Beamten, der sich unter denselben Bedingungen wegen einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlauben lässt. Denn auch die Tätigkeit der Privatschulen liegt wegen der verfassungsrechtlichen Garantie des privaten (Ersatz-)Schulwesens durch Art. 7 Abs. 4 GG im öffentlichen Interesse (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.01.2008 - 4 S 2773/06 -). Bezogen auf die mit der Wartefrist verfolgten Einsparungsabsichten des Gesetzgebers sind die Unterschiede zwischen diesen beiden Beurlaubungen nicht so bedeutsam, dass es willkürlich erschiene, beiden Beamtengruppen für die ersten drei Jahre nach der tatsächlichen Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge keine Sonderzahlungen zu gewähren bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge zu zahlen. Auch die Klägerin zeigt einen solchen Unterschied nicht auf.
25 
Es ist entgegen der Annahme der Klägerin auch keineswegs willkürlich, bei der Bestimmung des Personenkreises, der für die Dauer von drei Jahren von der Gewährung der Sonderzahlung ausgenommen werden bzw. nur eine abgesenkte Besoldung erhalten soll, auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge im dargelegten Sinn abzustellen. Die Ungleichbehandlung der Beamten, denen bereits vor dem Stichtag 01.01.2005 Anspruch auf Dienstbezüge zustand, einerseits und der Beamten, deren Beamtenverhältnis - wie bei der Klägerin - zwar vor dem Stichtag begründet wurde, die aber sogleich mit ihrer Ernennung zum Beamten ohne Dienstbezüge beurlaubt wurden, andererseits steht mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang. Im Fall einer Ungleichbehandlung ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur dann verletzt, wenn sich diese als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004, BVerfGE 112, 74; BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Beamten, die nach § 1a Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG nicht von der Wartefrist betroffen sind, weil ihnen vor dem Stichtag Dienstbezüge zustanden, haben - wie ausgeführt - bereits Sonderzahlungen erhalten, die ihnen nicht genommen werden sollen. Dieser Gedanke der Besitzstandswahrung, der bei den sogleich mit ihrer Ernennung ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten nicht zum Tragen kommt, ist als Differenzierungskriterium nicht sachwidrig.
26 
Eine solche Differenzierung hat auch vor Art. 6 Abs. 1 GG Bestand. Die in diesem Grundrecht normierte Schutzpflicht des Staates weist diesem die Aufgabe zu, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Insoweit hat er dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Darüber hinaus muss er Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. -, BVerfGE 99, 216 m.w.N.). Gegen diese Verpflichtungen hat der Landesgesetzgeber nicht dadurch verstoßen, dass er auch denjenigen Beamten, deren Beamtenverhältnis zwar vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG begründet wurde, die aber sogleich mit der Ernennung ohne Dienstbezüge in Erziehungsurlaub gegangen sind und diesen erst nach dem Stichtag beendet haben, für die ersten drei Jahre keine Sonderzahlungen bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge gewährt. Denn hierdurch wird die Möglichkeit der Beamten, ihre familiäre Erziehungsaufgabe ohne berufliche Nachteile wahrzunehmen, nicht beeinträchtigt. Die „Benachteiligung“ der Klägerin durch die Regelungen knüpft nämlich nicht an den Erziehungsurlaub (bzw. die Elternzeit) als solchen an. Sie ist vielmehr allein dadurch entstanden, dass die Klägerin sogleich mit der Ernennung ohne Dienstbezüge beurlaubt und dadurch von der Stichtagsregelung des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG erfasst wurde. Ein Anspruch gegen den Dienstherrn darauf, bei er Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub von jeglichen nachteiligen Folgen verschont zu werden, ist aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herzuleiten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 13. Januar 2008
30 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.775,60 EUR festgesetzt.
31 
Maßgebend ist in Fällen der vorliegenden Art der zweifache Jahresbetrag der umstrittenen Sonderzahlung nach den Grundsätzen des sogenannten Teilstatus (vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327, und BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 C 38/03 -, sowie Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 S 875/06 -).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin ab September 2005 jährliche Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung - zu gewähren.
15 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung -, die bis zum 31.12.2007 durch das Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung - vom 29.10.2003 - LSZG - (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 4 Haushaltsstrukturgesetz 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105), geregelt wurden. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 - BVAnpG 2008 - (GBl. S. 538) wurden die Sonderzahlungen ab 01.01.2008 in die zur Besoldung gehörenden Dienst- und Anwärterbezüge integriert. Das Landessonderzahlungsgesetz wurde aufgehoben und mit § 3a LBesG eine neue Regelung über eine besondere (abgesenkte) Eingangsbesoldung in das Landesbesoldungsgesetz eingefügt. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 begehrt die Klägerin daher sinngemäß die Auszahlung der Dienstbezüge ohne Absenkung nach § 3a LBesG. Dass der Klägerin für die anschließende Zeit wegen der dann abgelaufenen Wartefrist Dienstbezüge ohne Absenkung zustehen, ist zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Klageantrag ist daher sachdienlich dahingehend auszulegen, dass Ansprüche für die Zeit ab 01.02.2008 nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Ihrem Klagevorbringen ist andererseits zu entnehmen, dass sie die Sonderzahlungen entgegen dem im Klageantrag - irrtümlich - genannten 01.09.2006 bereits ab dem 01.09.2005 begehrt.
16 
Die danach geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG haben unter anderem Beamte des Beklagten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Kreis der Berechtigten wird allerdings durch § 1a Abs. 1 LSZG eingeschränkt. Danach erhalten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken. Dies gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG), sowie bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Beklagten unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. sinngemäß § 3a Abs. 2 b) LBesG). Außerdem gilt die Wartefrist nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 c) LBesG).
18 
Danach zählt die Klägerin zu dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis. Denn sie war seit ihrer Ernennung am 29.10.2004 ohne Dienstbezüge im Erziehungsurlaub. Nach dessen Beendigung hat sie mit Beginn des 01.02.2005 erstmals Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12 erhalten. Die vorliegend allein in Betracht kommende Ausnahme von der Wartefrist gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG greift nicht zu ihren Gunsten ein, da ihr nicht spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zustanden.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. des § 3a Abs. 1 LBesG maßgebend auf den Zeitpunkt der Ernennung ankomme. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften ist für die Frage, ob Sonderzahlungen nicht zu leisten sind bzw. ob das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen abzusenken sind, die Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge und nicht die Ernennung entscheidend. Zwar ist dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass die Ernennung zum Beamten und die Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge miteinander verknüpft sind. Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LBG) entstehen die Rechte und Pflichten des Beamten und damit grundsätzlich auch der Anspruch auf Dienstbezüge (Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Bd. III, § 3 RdNr. 2). Für den Anspruch auf Besoldung ist dies entsprechend in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG geregelt. Ob im Fall einer - wie hier - gleichzeitig mit der Ernennung bewilligten Beurlaubung ohne Dienstbezüge dieser Anspruch von Anfang an entfällt oder erst nach einer „juristische Sekunde“, kann offen bleiben. Denn auch bei letzterer Annahme entsteht ein realisierbarer Anspruch auf Dienstbezüge erst nach Beendigung der Beurlaubung. Dass mit dem Begriff des Entstehens in § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG jedenfalls nicht der - möglicherweise - für eine „juristische Sekunde“ entstandene Anspruch auf Dienstbezüge gemeint ist, zeigt die Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG, mit der die bereits vor dem Stichtag im selben Amt beschäftigten und mit Dienstbezügen alimentierten Beamten von der Wartefrist des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. der Absenkung der Dienstbezüge nach § 3a Abs. 1 LBesG ausgenommen werden. Denn dort wird nicht wie im jeweiligen Absatz 1 auf die „Entstehung“ des Anspruchs auf Dienstbezüge abgestellt, sondern darauf, ob dem Beamten Dienstbezüge „zugestanden“ haben. Bei einem vor dem Stichtag - möglicherweise - für eine „juristische Sekunde“ nach der Ernennung entstandenen Anspruch auf Dienstbezüge, der nicht auszuzahlen war, weil er wegen der gleichzeitig mit der Ernennung bewilligten Beurlaubung ohne Dienstbezüge sogleich wieder entfallen ist, haben dem Beamten aber zu keinem Zeitpunkt Dienstbezüge „zugestanden“.
20 
Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sich aus § 153b LBG, der die Beurlaubung aus familiären Gründen regelt, herleiten lässt, dass im Falle der Ernennung eines Beamten unter gleichzeitiger Beurlaubung für eine „juristische Sekunde“ ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden ist, kommt es danach nicht an. Gleiches gilt hinsichtlich des Bescheids des Landesamts vom 14.12.2004 über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, aus dem die Klägerin denselben Schluss ziehen zu können glaubt, weil dort der 29.10.2004 als Tag bezeichnet wird, an dem ihre Ernennung zur Beamtin mit Anspruch auf Dienstbezüge wirksam wurde. Ein in einem Bescheid verwendeter Begriff kann im Übrigen schon grundsätzlich nicht für die Auslegung einer gesetzlichen Regelung herangezogen werden, insbesondere dann nicht, wenn dieser Begriff selbst in der einschlägigen Vorschrift - hier: der Regelung des § 28 BBesG über das Besoldungsdienstalter - so gar nicht verwendet wird.
21 
Für die Annahme, dass es darauf ankommt, wann dem Beamten der Anspruch auf Dienstbezüge (tatsächlich) zugestanden hat, sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Wie sich aus den in § 1a Abs. 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG geregelten Ausnahmen ergibt, zielt die Wartefrist nämlich darauf ab, „Neueinsteigern“ für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen zu gewähren bzw. für diese Zeit nur abgesenkte Dienstbezüge zu zahlen. Hierzu gehören auch die gleichzeitig mit ihrer Ernennung beurlaubten Beamten, da ihnen aufgrund der Beurlaubung gegenüber dem beklagten Land vor dem Stichtag noch keine Dienstleistungspflicht oblag. Die Beamten, die bereits vor dem Stichtag bei den in § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 b) LBesG genannten Dienstherren beschäftigt waren, werden von der Einschränkung demgegenüber nicht erfasst. Hintergrund ist die Erwägung, dass diese Beamten wegen der von ihnen bereits vor dem Stichtag erbrachten Arbeits- oder Dienstleistungen als Teil der Vergütung oder Besoldung auch Sonderzahlungen erhalten haben, die ihnen nicht genommen werden sollen. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG vorgesehenen Ausnahmen dem Gedanken der Besitzstandswahrung Rechnung tragen sollen. Dieser Gedanke gebietet es aber (gerade) nicht, auch den Beamten ohne Einhaltung einer Wartefrist Sonderzahlungen bzw. nicht abgesenkte Dienstbezüge zu gewähren, deren Beamtenverhältnis (rechtlich) zwar vor dem Stichtag begründet wurde, denen aber - als „Gegenleistung“ für die erbrachte Dienstleistung - Anspruch auf Dienstbezüge erst nach dem Stichtag zustand. Sie hatten nämlich bisher nur die (tatsächliche) Aussicht, nach Beendigung der Beurlaubung in den Genuss der Sonderzahlungen zu kommen. Ihr Vertrauen auf die Beibehaltung der ursprünglichen Regelung ist daher weitaus weniger schutzwürdig als das derjenigen Beamten, denen bereits vor dem Stichtag im Zusammenhang mit zustehenden Dienstbezügen oder Vergütungen aus einem Angestelltenverhältnis Sonderzahlungen gewährt wurden.
22 
Eine abweichende Auslegung gebietet auch die Entstehungsgeschichte der Regelung nicht. Zwar äußerte der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 die Absicht, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen von ihm bekundeten Willen hinaus (Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Wäre es Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Wartefrist auf den Personenkreis der ab 01.01.2005 eingestellten „Berufsanfänger“ im engeren Sinn zu begrenzen, hätte dies ohne Weiteres durch eine an die Begründung eines Beamtenverhältnisses bzw. die Ernennung anknüpfende Formulierung erreicht werden können. Stattdessen hat der Gesetzgeber die in § 1a LSZG enthaltene Regelung durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert auch in § 3a LBesG übernommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die ersten Entscheidungen bekannt waren, in denen die Gerichte die Wartefrist nicht auf die ab 01.01.2005 eingestellten „Berufsanfänger“ im engeren Sinn beschränkt hatten (siehe VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006, a.a.O.).
23 
Die Ansprüche auf Krankenfürsorge entsprechend den Beihilfevorschriften und auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die der Klägerin gemäß § 4 der Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO - vom 01.12.1992 (GBl. S. 751) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17.07.2001 (GBl. S. 461) während ihres Erziehungsurlaubs und damit schon vor dem Stichtag zustanden, stellen keine Dienstbezüge im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG dar und vermögen daher ebenfalls keine Ausnahme von der Wartefrist zu begründen. Eine Definition dessen, was unter „Dienstbezügen“ zu verstehen ist, findet sich in § 1 Abs. 2 BBesG. Danach fallen darunter Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge. Nicht genannt und folglich nicht Teil der Dienstbezüge sind dagegen Beihilfen und Erstattungen von Krankenversichersicherungsbeiträgen. Dass der Gesetzgeber den Begriff der Dienstbezüge in § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG in einem weitergehenden, auch diese Leistungen einbeziehenden Sinne verstanden haben wollte bzw. könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar bestimmt § 1 Abs. 2 BBesG den Begriff der Dienstbezüge nicht abschließend und auch nicht umfassend für sämtliche beamtenrechtlichen Vorschriften. Innerhalb des öffentlichen Dienstrechts wird er je nach Sinngehalt und Zusammenhang der jeweils einschlägigen Vorschrift mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 30/99 -, BVerwGE 111, 313, m.w.N.). Weder der Zusammenhang, in dem § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG stehen, noch der Sinngehalt dieser Regelungen geben jedoch Anlass zu den Annahme, dass der Landesgesetzgeber nicht von dem im Bundesbesoldungsgesetz definierten Begriff der Dienstbezüge ausgegangen wäre. Das Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg wurde aufgrund der Öffnungsklausel in § 67 Abs. 1 BBesG mit dem Ziel erlassen, diesen nunmehr in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden Teil der beamtenrechtlichen Besoldung zu regeln. Aufgrund dieses engen Regelungszusammenhangs mit dem Bundesbesoldungsgesetz ist davon auszugehen, dass der in § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG verwendete Begriff der Dienstbezüge dem des § 1 Abs. 2 BBesG entspricht. Aus dem Sinngehalt der Vorschriften ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber unter dem Begriff der Dienstbezüge jegliche Ansprüche und Rechte verstanden haben könnte, die dem Beamten aufgrund seines Beamtenverhältnisses vor dem 31.12.2004 zugestanden haben, dass also lediglich ein Beamtenverhältnis in die Tat umgesetzt worden sein sollte, wie die Klägerin meint.
24 
Die im dargelegten Sinn verstandenen Vorschriften des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor. Die Klägerin rügt insoweit eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit bzw. von Erziehungsurlaub, insbesondere dadurch, dass ein vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG angetretener Erziehungsurlaub ebenso wenig eine Ausnahme von der Wartefrist begründet wie eine vor dem Stichtag angetretene Beurlaubung einer verbeamteten Lehrkraft für eine Tätigkeit im Privatschuldienst. Die Entscheidung, in welchem Umfang den vorgegebenen tatsächlichen Verschiedenheiten in der Gesetzgebung Rechnung getragen werden soll, ist jedoch weithin Sache des gesetzgeberischen Ermessens. Nur wenn die Verschiedenheit der durch den Gesetzgeber gleich geregelten Fälle so bedeutsam ist, dass ihre Gleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unverträglich erscheint, kann ein Willkürakt und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 03.02.1959 - 2 BvL 10/56 -, BVerfGE 9, 137, 146, und vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 84). Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten musste (BVerfG, Beschluss vom 03.02.1959 und Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 - BVerfGE 19, 354, 367). Danach ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht zu erkennen. Beide Gruppen, die im Erziehungsurlaub befindlichen und die für eine Tätigkeit im Privatschulbereich beurlaubten Beamten, haben gemeinsam, dass ihnen, wenn sie sich sogleich mit der Ernennung haben beurlauben lassen, bis zur Beendigung der Beurlaubung zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Ernennung ein Anspruch auf Dienstbezüge zustand. Auch sind sie während ihrer Beurlaubung beide nicht im öffentlichen Dienst tätig. Verschieden ist lediglich der jeweilige Zweck der Beurlaubung, nämlich zum einen die Beurlaubung zur Pflege und Erziehung eines Kindes, zum anderen die Beurlaubung zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer privaten Schule. Auch unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzpflicht des Staates war es nicht geboten, einen Beamten, der sogleich mit seiner Ernennung Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge antritt, besser zu stellen als einen Beamten, der sich unter denselben Bedingungen wegen einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlauben lässt. Denn auch die Tätigkeit der Privatschulen liegt wegen der verfassungsrechtlichen Garantie des privaten (Ersatz-)Schulwesens durch Art. 7 Abs. 4 GG im öffentlichen Interesse (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.01.2008 - 4 S 2773/06 -). Bezogen auf die mit der Wartefrist verfolgten Einsparungsabsichten des Gesetzgebers sind die Unterschiede zwischen diesen beiden Beurlaubungen nicht so bedeutsam, dass es willkürlich erschiene, beiden Beamtengruppen für die ersten drei Jahre nach der tatsächlichen Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge keine Sonderzahlungen zu gewähren bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge zu zahlen. Auch die Klägerin zeigt einen solchen Unterschied nicht auf.
25 
Es ist entgegen der Annahme der Klägerin auch keineswegs willkürlich, bei der Bestimmung des Personenkreises, der für die Dauer von drei Jahren von der Gewährung der Sonderzahlung ausgenommen werden bzw. nur eine abgesenkte Besoldung erhalten soll, auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge im dargelegten Sinn abzustellen. Die Ungleichbehandlung der Beamten, denen bereits vor dem Stichtag 01.01.2005 Anspruch auf Dienstbezüge zustand, einerseits und der Beamten, deren Beamtenverhältnis - wie bei der Klägerin - zwar vor dem Stichtag begründet wurde, die aber sogleich mit ihrer Ernennung zum Beamten ohne Dienstbezüge beurlaubt wurden, andererseits steht mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang. Im Fall einer Ungleichbehandlung ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur dann verletzt, wenn sich diese als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004, BVerfGE 112, 74; BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Beamten, die nach § 1a Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG nicht von der Wartefrist betroffen sind, weil ihnen vor dem Stichtag Dienstbezüge zustanden, haben - wie ausgeführt - bereits Sonderzahlungen erhalten, die ihnen nicht genommen werden sollen. Dieser Gedanke der Besitzstandswahrung, der bei den sogleich mit ihrer Ernennung ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten nicht zum Tragen kommt, ist als Differenzierungskriterium nicht sachwidrig.
26 
Eine solche Differenzierung hat auch vor Art. 6 Abs. 1 GG Bestand. Die in diesem Grundrecht normierte Schutzpflicht des Staates weist diesem die Aufgabe zu, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Insoweit hat er dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Darüber hinaus muss er Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. -, BVerfGE 99, 216 m.w.N.). Gegen diese Verpflichtungen hat der Landesgesetzgeber nicht dadurch verstoßen, dass er auch denjenigen Beamten, deren Beamtenverhältnis zwar vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG begründet wurde, die aber sogleich mit der Ernennung ohne Dienstbezüge in Erziehungsurlaub gegangen sind und diesen erst nach dem Stichtag beendet haben, für die ersten drei Jahre keine Sonderzahlungen bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge gewährt. Denn hierdurch wird die Möglichkeit der Beamten, ihre familiäre Erziehungsaufgabe ohne berufliche Nachteile wahrzunehmen, nicht beeinträchtigt. Die „Benachteiligung“ der Klägerin durch die Regelungen knüpft nämlich nicht an den Erziehungsurlaub (bzw. die Elternzeit) als solchen an. Sie ist vielmehr allein dadurch entstanden, dass die Klägerin sogleich mit der Ernennung ohne Dienstbezüge beurlaubt und dadurch von der Stichtagsregelung des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG erfasst wurde. Ein Anspruch gegen den Dienstherrn darauf, bei er Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub von jeglichen nachteiligen Folgen verschont zu werden, ist aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herzuleiten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 13. Januar 2008
30 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.775,60 EUR festgesetzt.
31 
Maßgebend ist in Fällen der vorliegenden Art der zweifache Jahresbetrag der umstrittenen Sonderzahlung nach den Grundsätzen des sogenannten Teilstatus (vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327, und BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 C 38/03 -, sowie Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 S 875/06 -).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 09/11/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz. 2  Die Klägerin ist Gymnasiallehre
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Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.