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| Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere wurde das nach § 126 Abs.3 Nr.1 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt. |
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| Die mithin zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen ab 01.11.2006 und keinen Anspruch auf Auszahlung der Dienstbezüge ohne die Absenkung nach § 3 a LBesG ab 01.01.2008. |
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| Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Die ab 01.01.2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 3a LBesG, die durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften in das Gesetz eingefügt wurde, übernimmt und modifiziert § 1a LSZG. Nach § 3a Abs. 1 LBesG werden die Dienstbezüge bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 vom Hundert abgesenkt. Unter den danach - von der Sonderzahlung insoweit ausgenommenen und von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen - Personenkreis fällt der Kläger. Der Kläger, der vor seiner Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 hatte, hatte erstmals mit Wirksamwerden seiner Versetzung zum 01.11.2006 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, indem er am 01.11.2006 zum Gewerbeschulrat ernannt wurde. |
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| § 1a Abs. 1 LSZG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht einengend dahin auszulegen, dass die darin geregelte dreijährige Wartefrist lediglich nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte (sog. Berufsanfänger im engeren Sinne), die erstmals ein Eingangs-amt der beschriebenen Art erlangen (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2008 - 4 S 3068/07 -), erfassen würde. Zwar äußerte der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1 a LSZG zum 01.04.2005 die Absicht, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom Gesetzgeber bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartefrist nicht auf den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinn. Die Gesetz gewordene Regelung des § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannte Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im engeren und weiteren Sinne), soweit diese erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Grenze jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes. Der Landesgesetzgeber hat die Wartefrist nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus den näher bezeichneten Eingangsämtern geknüpft. Angesichts der Eindeutigkeit des vom Gesetzgeber gewählten Wortlauts und der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine derartige richterliche Rechtsfortbildung im Wege einer einschränkenden Auslegung, etwa im Wege der teleologischen Reduktion kein Raum bleibt (VG Sigmaringen, Urt. vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 18.01.2008 - 4 S 2773/06 - und v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -). |
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| Auch der in § 1a Abs. 1 LSZG verwendete Begriff des „Entstehens“ eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt nach A 12 oder höher kann nicht - auch nicht mit Blick auf Versetzungsfälle - für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Wartefrist in dem Sinne fruchtbar gemacht werden, dass die Wartefrist nur solche Beamte betreffen würde, die erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt nach A 12 oder höher erworben haben, ohne dass es für früher entstandene Besoldungsansprüche auf den Dienstherrn innerhalb oder außerhalb des Landes Baden-Württemberg ankäme. Nach der für die Frage der Entstehung maßgeblichen gesetzlichen - eindeutigen - Bestimmung des § 3 Abs.1 Satz 2 BBesG entsteht der Besoldungsanspruch an dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt der Beamten, Richter und Soldaten in den Dienst eines der in § 1 Abs.1 genannten Dienstherren wirksam wird. Damit korrespondiert die Bestimmung des § 18 Abs.4 2. HS BRRG, wonach im Falle der Versetzung auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber bei § 1a Abs. 1 LSZG von einem anderen als dem diesem Verständnis entsprechenden gesetzlich vorgeprägten Entstehensbegriff ausgegangen ist, gibt es nicht. Im Übrigen würde das Begehren des Klägers auch durch eine nicht dienstherrenbezogene Auslegung des Begriffs des Entstehens des Besoldungsanspruchs nach § 1 a Abs. 1 LSZG nicht befördert. Denn der Kläger befand sich vor seiner Versetzung nicht in einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12. |
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| Für die Auslegung des auch in § 3a Abs.1 LBesG verwendeten Begriffs des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge gilt insoweit nichts anderes. |
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| In der Wartefrist liegt kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs.5 GG. Der Schutz der Bestimmung des Art. 33 Abs. 5 GG, in der das Bundesverfassungsgericht zum einen eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und zum anderen ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfGE 76, 256; BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06; VG Sigmaringen, Urt. vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2008, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 33 Abs.5 GG weder die Weihnachtsgratifikation, das sog. 13. Monatsgehalt, noch Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, Zuschüsse für Essenskosten oder Stellenzulagen (BVerfGE 44, 249 [263]). Es gibt auch kein Verbot, die laufenden Bezüge herabzusetzen (BVerfGE 13, 356 [363]; 64, 367 [378]). Die Sonderzuwendung im bisher gezahlten Umfang gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Denn damit ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332, [343]; 67, 1, [12]; 83, 89 [98]). Die Sicherung eines Rechtsanspruchs eines Beamten auf ein betragsmäßig exakt festgelegtes Gehalt ist weder vor noch während der Geltung der Weimarer Verfassung maßgeblicher Grundsatz für die Regelung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse des Berufsbeamtentums gewesen. Es existiert lediglich der Grundsatz der Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts. Dass dieser Grundsatz hier berührt wäre, hat auch der Kläger nicht behauptet. |
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| Weder die Versetzung des Klägers noch seine vorausgegangene Abordnung gebieten, den Kläger über die Ausnahmen nach § 1a Abs.2 bis 3 LSZG hinsichtlich der Wartefrist zu privilegieren. Zu seinen Gunsten greift keine der Ausnahmen des § 1a Abs.2 bis 3 LSZG von der Wartefrist ein. Absatz 1 gilt danach nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Entsprechendes regelt § 3a Abs.2 Buchst. a bis c LBesG für die Absenkung der Dienstbezüge ab 01.01.2008. |
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| Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, dass ein - wie der Kläger - versetzter Beamter nicht wie die in § 1a Abs.2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1a Abs.1 LSZG ausgenommen und wie die dort privilegierten Personengruppen behandelt wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 106, 225; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N. und Beschl. vom 23.01.2008, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Es existieren sachliche Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder eine Ungleichbehandlung anknüpft. Der Gesetzgeber knüpft hier bei der Differenzierung in den Ausnahmetatbeständen an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses an. Damit belohnt er die Treue des Beamten zum Land Baden-Württemberg (VG Sigmaringen a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2008 und v. 23.01.2008, a.a.O.), unabhängig davon, ob dieser vor dem Stichtag in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis (vgl. § 1a Abs.2 Sätze 1 und 2 LSZG) zum Land Baden-Württemberg stand. Damit wird der im vorliegenden Sachzusammenhang ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unzulässig überschritten. In einem Dienst- und Treueverhältnis zum Land Baden-Württemberg stand der Kläger als Bundesbeamter am Stichtag nicht. Er war im öffentlichen Dienst des Bundes tätig. |
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| Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sonderzuwendung wird auch nicht durch einen vom Kläger angenommenen Grundsatz der Besoldungseinheit eingeschränkt. Ein solcher Grundsatz existiert nicht. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des versetzten Beamten finden vielmehr die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung, § 18 Abs.4 2.HS BRRG. Auch § 67 BBesG, die sog. Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen, spricht gegen die Annahme eines solchen Grundsatzes. |
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| Auch die die Versetzung des Klägers vorbereitende Abordnung gebietet keine andere Beurteilung, obgleich der aufnehmende Dienstherr zur Zahlung der Dienstbezüge des abgeordneten Beamten verpflichtet ist. Gleichwohl ist § 1a Abs.2 LSZG auf den abgeordneten Beamten nicht anwendbar. |
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| Die Abordnung hat zwar grundsätzlich keine Auswirkung auf die Besoldung, § 37 Abs.4 Satz 1 LBG, § 27 Abs.4 BBG, § 17 Abs.4 Satz 1 BRRG. Zur Zahlung der Dienstbezüge und zwar nach dem Recht der Stammbehörde ist jedoch auch der aufnehmende Dienstherr, demnach hier der Beklagte, verpflichtet. Es besteht eine Gesamtschuldnerschaft von abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn. Hier wurde die Besoldung des Klägers durch den aufnehmenden Dienstherrn, den Beklagten, im Innenverhältnis zum - im Außenverhältnis zum Kläger leistenden - (abgebenden) Stammdienstherrn erstattet, was der allgemein geübten Praxis entspricht. Darüber hinaus wird der aufnehmende Dienstherr Schuldner aller Leistungen, die dem Beamten zustehen (vgl. rahmenrechtlich vorgegeben in § 17 Abs.4 BRRG, umgesetzt in § 27 Abs.4 BBG, § 37 Abs.4 LBG). Nach dem Wortlaut von § 1a Abs.1 LSZG kommt es auf das Zustehen eines Besoldungsanspruchs gegen den Beklagten im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht auf die unmittelbare Erfüllung des Anspruchs auf Dienstbezüge im Verhältnis zwischen Kläger und aufnehmendem Dienstherrn an. Die Anwendbarkeit des § 1a Abs.2 Satz 1 LSZG scheitert jedoch daran, dass es sich der Qualität nach um den Besoldungsanspruch aufgrund des Amts des Klägers als Bundesbeamter nach dem Recht der Stammbehörde des abordnenden Dienstherrn und nicht aus einem Amt nach dem Recht des im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes aufnehmenden Dienstherrn handelt. Während der Abordnung des Klägers wurden eben nicht Dienstbezüge aus einem Amt im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes gewährt (§ 17 Abs.4 Satz 2 BRRG). § 1a LSZG knüpft aber an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes an. Der Formulierung des § 1a Abs.2 Satz 1 LSZG kommt nach dem Gesamtzusammenhang des § 1a Abs. 1 bis 4 LSZG kein lokaler Bezug, sondern ein auf das Amt im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes bezogener inhaltlich qualitativer Sinn zu. Demzufolge greift die Ausnahme des § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG von der Wartefrist nach § 1a Abs.1 LSZG nicht zugunsten des abgeordneten Klägers ein. |
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| Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, dass ein - wie der Kläger - in den Dienst des Landes Baden-Württemberg abgeordneter Beamter nicht wie die in § 1a Abs.2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1a Abs.1 LSZG ausgenommen wird. |
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| Soweit der Gesetzgeber bei der Differenzierung in den Ausnahmetatbeständen an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses anknüpft und damit die Treue des Beamten zum Land Baden-Württemberg honoriert, tragen auch im Falle einer Abordnung sachliche Gründe die Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen. Das Verhältnis des zunächst abgeordneten und später in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzten Beamten zum Land Baden-Württemberg ist (noch) nicht mit dem in den Ausnahmevorschriften honorierten Treueverhältnis der Personengruppen des § 1a Abs.2 Sätze 1 und 2 sowie Abs.3 LSZG vergleichbar. Von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG ist nicht auszugehen. |
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| Das Dienst- und Treueverhältnis zum abgebenden Dienstherrn erlischt erst mit der Versetzung; erst damit wird ein Dienst- und Treueverhältnis zum aufnehmenden Dienstherrn begründet. Mit der Versetzung wird der dienstliche Adressat des Treueverhältnisses endgültig und eindeutig geklärt. Während der Abordnung des Beamten bleiben die Art seines Beamtenverhältnisses, sein Amt im statusrechtlichen Sinn, seine Amts- bzw. Dienstbezeichnung und seine Besoldung sowie Versorgung unverändert, hingegen finden ansonsten auf ihn die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten entsprechende Anwendung, § 37 LBG, § 17 Abs.4 BRRG, § 27 BBG. Der abgeordnete Beamte untersteht damit unmittelbar zwei Dienstvorgesetzten, deren Entscheidungsbefugnisse sich jedoch nicht überschneiden. Der Dienstvorgesetzte der Stammbehörde bleibt für alle die Rechtsstellung des Beamten betreffenden Entscheidungen zuständig, soweit sie nicht mit der dienstlichen Tätigkeit bei der Beschäftigungsbehörde zusammenhängen. Der Dienstvorgesetzte der Beschäftigungsbehörde ist zuständig für alle Entscheidungen, welche die Tätigkeit bei dieser Behörde betreffen (GKÖD Band I BR Lfg 8/07 § 27 BBG Rnr. 17). In der in dieser Struktur erkennbar werdenden zweifachen Zuordnung des abgeordneten Beamten und dem zweifachen Bezugspunkt seines Dienst- und Treueverhältnisses auf zwei verschiedenen Ebenen liegt der Unterschied zu den in § 1a Abs.2 Sätzen 1 und 2 und Abs. 3 LSZG genannten Personengruppen. Deren diesbezügliche Zuordnung zum Land Baden-Württemberg ist eindeutig. Angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Regelung der Sonderzahlung rechtfertigt dieser Unterschied den Ausschluss der am Stichtag abgeordneten Beamten von dem Kreis der Berechtigten für die Sonderzahlung. Nichts anderes gilt auch insoweit für den Anwendungsbereich des § 3a LBesG. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Fragen einer einschränkenden Auslegung des § 1a Abs.1 LSZG und des § 3a Abs.1 LBesG und der Anwendbarkeit der Privilegierungstatbestände des § 1a Abs.2 LSZG bzw. des § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG im Falle einer die Versetzung vorbereitenden Abordnung grundsätzlich bedeutsam sind und durch die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 18.01.2008 (a.a.O.) und vom 23.01.2008 (a.a.O.) vor dem Hintergrund divergierender erstinstanzlicher Entscheidungen noch keine hinreichende Klärung erfahren haben. |
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