Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2009 - 4 S 2217/08

published on 16/12/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2009 - 4 S 2217/08
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz bzw. die Zahlung nicht abgesenkter Dienstbezüge.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt. Mit Verfügung vom 22.08.2000 beurlaubte ihn die Behörde antragsgemäß nach § 11 PSchG ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der ...-Schule Sonderschule am ... in ... Am 09.05.2001 wurde er zum Sonderschullehrer und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans eingewiesen. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung unter den bisherigen Bedingungen bis einschließlich 31.07.2006 verlängert. Seither bezieht der Kläger Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13.
Laut Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger in einem Telefonat vom 21.08.2008 (gemeint wohl 2006) die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz, da seine Beurlaubung in den Privatschuldienst Landesinteressen gedient habe und ihm von seinem privaten Arbeitgeber mit der Vergütung fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 22.08.2006 stellte der Kläger „hiermit schriftlich den Antrag auf Weiterzahlung der monatlichen Sonderzahlung für Landesbeamte rückwirkend zum 01.08.2006.“
Den - hierin gesehenen - (Leistungs-)Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 zurück, da dem Kläger erst nach dem 31.12.2004 im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes Dienstbezüge zustünden, so dass er unter die Einschränkungen des Berechtigtenkreises in § 1a Abs. 1 des Gesetzes falle.
Auf die am 18.09.2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 19.09.2007 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2006 verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2006 auszuzahlen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung habe. Für ihn sei nicht (erst) nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden. Ein solcher entstehe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag der Ernennung des Beamten und ende nach § 3 Abs. 3 BBesG mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Die Ernennung des Klägers sei mit Wirkung vom 08.09.2000 erfolgt. Seither sei kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt habe. Der Kläger sei lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung hätten in dieser Zeit geruht. Beides sei mit Ablauf der Beurlaubung wieder aufgelebt, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gebe keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen seien, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gebe es auch aus der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt worden sei, keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes werde die Begründung vorangestellt, dass damit ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt werde. Danach sollten nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab 01.01.2005 eingestellt würden. Daraus folge, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1a LSZG keine Anwendung finden solle. Auf die gleiche Art und Weise sei der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichhardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert worden. Dies stütze die Auslegung der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.08.2008 - 4 S 2500/07 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Mit der am 25.08.2008 eingegangenen Begründung macht der Beklagte geltend: Der Kläger falle unter den Personenkreis der Einschränkungsregelung des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. der stattdessen am 01.01.2008 in Kraft getretenen Absenkungsregelung des § 3a Abs. 1 LBesG. Denn er habe erstmals nach Aufhebung seiner Beurlaubung mit Ablauf des 31.07.2006 Ansprüche auf Dienstbezüge im Geltungsbereich der beiden Gesetze aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehabt. Während der Zeit der Beurlaubung habe er gerade keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule gehabt. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich auf die Ernennung hätte abstellen wollen, wäre dies durch den Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen. Auch hätte der Gesetzgeber nicht, wie es dem Verwaltungsgericht zur Differenzierung anscheinend vorschwebe, auf die Formulierung „Auszahlung von Dienstbezügen“ zurückgreifen können, da dies in besonders gelagerten Fällen zu unerwünschten Ergebnissen geführt hätte. Zudem gehe die Regelung insgesamt über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinn hinaus. Betroffen seien unterschiedslos sämtliche sog. Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinn), soweit diese - wie der Kläger - erstmals Dienstbezüge vom Land erhielten. Dies gelte beispielsweise auch für Beamte, die aus einem anderen Bundesland in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden seien. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG stelle sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. eine erweiternde Auslegung der Ausnahmetatbestände kein Raum sei. Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche auch die Anrechnungsvorschrift des § 1a Abs. 4 LSZG bzw. des § 3a Abs. 3 Satz 2 Buchst. b LBesG, die sonst überflüssig wäre.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält sie für folgerichtig, da er bereits mit seiner Ernennung zum Sonderschullehrer Anspruch auf Besoldung gehabt habe. Dieser Anspruch sei dann aber erloschen für die Dauer der Beurlaubung in den Privatschuldienst. § 31 Abs. 3 AzUVO (bzw. bis 31.12.2005 § 14 Abs. 3 Satz 1 Urlaubsverordnung) spreche daher auch von einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge und gehe daher systematisch davon aus, dass die Bezüge zu einem vorherigen Zeitpunkt zugestanden hätten und nachträglich aufgrund des Eintritts des Tatbestands der Beurlaubung aus persönlichen Belangen entfielen. Damit sei sein Anspruch zugestanden im Sinne von § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG. Bestätigt werde diese Auffassung durch den eindeutigen Willen des Gesetzgebers in der Begründung zum Landessonderzahlungsgesetz. Ferner verweise er auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde durch die verwehrte Sonderzahlung in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich mit anderen im öffentlichen Dienst tätigen Sonderschullehrern behandelt. Die enge Verzahnung zeige sich bereits im System der Refinanzierung, welches in § 18 PSchG die engste Verknüpfung der Finanzierung an die Besoldung zeige. Auch das Argument einer besonderen Treue zum Beklagten verfange nicht, da er ja bereits seit Beginn seines Beamtenverhältnisses im Dienst des Beklagten gewesen sei und die Zeit im Privatschuldienst nach § 12 PSchG vollumfänglich auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Insofern gebe es keine sachlichen Gründe, ihn schlechter zu stellen als Beamte, die ohne Vorliegen einer Beurlaubung im öffentlichen Schuldienst tätig gewesen seien. Der Hinweis des Beklagten auf die Regelung des § 1a Abs. 4 LSZG verfange nicht, da diese im Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zu verstehen sei und verhindern solle, dass Beamte, die bereits aus einem anderen Amt aus welchen Gründen auch immer keine Sonderzahlung erhalten hätten, weiterhin keine Sonderzahlung erhielten.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
13 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (vgl. die Verfügung des Senats vom 26.11.2008) gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - nach Zulassung durch Beschluss vom 11.08.2008 (4 S 2500/07) statthafte und auch sonst zulässige - Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
14 
Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab 01.08.2006 die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz auszuzahlen. Denn ein dahingehender Anspruch (bzw. ab 01.08.2008 ein Anspruch auf nicht abgesenkte Dienstbezüge) steht dem Kläger nicht zu.
15 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - haben unter anderem Beamte des Beklagten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Kreis der Berechtigten wird allerdings durch § 1a Abs. 1 LSZG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145), eingeschränkt. Danach erhalten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden § 3a Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 - BVAnpG 2008 - (GBl. S. 538) sind bei Beamten und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken. Dies gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG), sowie bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Beklagten unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG). Außerdem gilt die Wartezeit nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG).
16 
Die Einschränkung des Berechtigtenkreises (Wartezeitregelung) durch § 1a LSZG ist - entgegen einer erstinstanzlichen Rüge des Klägers - nicht unter Verstoß gegen § 120 Abs. 3 LBG wegen unterlassener Beteiligung der dort genannten Spitzenorganisationen zustande gekommen. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 sind der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Beamtenbund Baden-Württemberg und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden (mit ablehnenden Stellungnahmen) im Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden (vgl. LT-Drs. 13/1832 S. 11).
17 
Nach der in Rede stehenden Regelung gehört der Kläger zu dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis. Denn er war seit seiner Ernennung am 08.09.2000 nach § 11 PSchG ohne Dienstbezüge zur Übernahme eines Lehrauftrags an der...-Schule Sonderschule am ... in ..., einer privaten Ersatzschule, beurlaubt und hat erst nach Beendigung der (verlängerten) Beurlaubung ab 01.08.2006 vom Beklagten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten. Die vorliegend in erster Linie in Betracht kommende Ausnahme von der dreijährigen Wartezeit gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG greift nicht zu seinen Gunsten ein, da ihm nicht spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben.
18 
Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach es für einen Ausschluss von der Wartezeit ausreichen soll, dass am 31.12.2004 ein Beamtenverhältnis bestanden hat, findet im Wortlaut von § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Um die Bedeutung des Stichtags 31.12.2004 für einen Anspruch auf Sonderzahlungen (bis 31.12.2007) bzw. auf volle, nicht um 4,0 vom Hundert abgesenkte Besoldung (ab 01.01.2008) hervorzuheben, verwenden sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG jeweils zwei Formulierungen: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag „Anspruch auf Dienstbezüge entsteht“. Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag „Dienstbezüge zugestanden haben“. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36.09 -, Juris). Denn verstünde man unter „Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge“ im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG die Begründung des Beamtenverhältnisses, wäre die Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG überflüssig. Daher entsteht der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG und somit der Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden haben. Jedenfalls die Formulierung „Dienstbezüge zugestanden haben“ ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen - auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag der Ernennung entsteht - Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, sondern nur und erst dann, wenn er einen (konkreten) Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat und dementsprechend der Dienstherr zur Zahlung verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist.
19 
Aus den Gesetzesmaterialien, auf die das Verwaltungsgericht verweist (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11 und 12; Plenarprotokoll 13/80 S. 5644 und 13/85 S. 6101), ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber bei § 1a Abs. 1 LSZG (bzw. § 3a Abs. 1 LBesG) von einem anderen Begriff des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge ausgegangen wäre und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet worden ist, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, Sonderzahlungen bzw. die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Sie legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber diese besondere Fallkonstellation (hier: wegen sofortiger Beurlaubung für eine Tätigkeit im Privatschuldienst) nicht in den Blick genommen hat. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung von § 1a Abs. 1 und 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.).
20 
Der dargelegten Sichtweise der Wartezeitregelung steht nicht das vom Kläger erstinstanzlich angeführte Prinzip entgegen, wonach das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 254). Durch die Geltung der Wartezeit für einen zum Beklagten (als einem anderen Dienstherrn) „versetzten“ Beamten - als einen solchen sieht sich der Kläger an - wird nicht in Frage gestellt, dass die Versetzung nicht zu einer Beendigung des bisherigen Beamtenverhältnisses, sondern zu dessen Fortsetzung mit dem neuen Dienstherrn führt. Eine Differenzierung im Rahmen der Besoldung in Anknüpfung an den Zeitpunkt der Versetzung verbietet das genannte Prinzip ebenso wenig wie es eine einheitliche Beamtenbesoldung in den einzelnen Bundesländern gebietet. So folgt bereits aus §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 2, 123 Abs. 1 BRRG, dass sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des versetzten Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet, auch wenn das Beamtenverhältnis - worauf der Kläger für seinen Standpunkt allein hinweist - nach §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 1, 123 Abs. 1 BRRG mit dem neuen Dienstherrn „fortgesetzt“ wird.
21 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Regelung auch nicht so zu verstehen, dass die dreijährige Wartezeit nur für Beamte und Richter gilt, die nach dem 31.12.2004 neu eingestellt worden sind und erstmals ein Eingangsamt der beschriebenen Art erlangt haben (sog. „Berufsanfänger“ im engeren Sinn). Zwar hat der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 die Absicht geäußert, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom ihm bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartezeit nicht auf den Personenkreis der „Berufsanfänger“ im engeren Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Insoweit ist Grenze jeder Auslegung der Wortlaut des Gesetzes. Dies gilt insbesondere für Besoldungsleistungen, die - einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechend - dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, und Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Danach gilt die dreijährige Wartezeit nicht nur für „Berufsanfänger“ im engeren Sinn. Denn die Gesetz gewordene Regelung des § 1a Abs. 1 LSZG knüpft - ebenso wie § 3a Abs. 1 LBesG - nicht an den Berufseinstieg an, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt unter anderem der Besoldungsgruppen A 12 und höher. Von der Wartezeit betroffen sind mithin alle Beamten, die ein derartiges Eingangsamt bekleiden und - wie bereits erörtert - erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben.
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Mit dem dargelegten Verständnis begegnet die Regelung des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
23 
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 und BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, a.a.O.).
24 
Nach diesen Maßstäben erscheint nicht evident sachwidrig, dass mit der umstrittenen Regelung nicht auch beamtete Lehrer, die - wie der Kläger - unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge an einer privaten (Ersatz-)Schule tätig gewesen sind, von der dreijährigen Wartezeit ausgenommen werden, wie dies der Fall ist bei Beamten, die nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gewechselt sind (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG), und bei Beamten, denen früher Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG). Denn der mit der Regelung bewirkte Ausschluss von beurlaubten, an einer Privatschule tätig gewesenen Lehrern knüpft nicht an ein unabänderliches personengebundenes Merkmal an, sondern ist Folge einer entsprechenden bewussten und freiwilligen Entscheidung des Beamten. Die Unterschiede zwischen der Gruppe der privilegierten Normadressaten und der Gruppe der an einer Privatschule beurlaubt ohne Dienstbezüge tätig gewesenen Lehrkräfte, der der Kläger angehört, sind nicht derart gering, dass die „Benachteiligung“ letztgenannter Gruppe sachwidrig wäre. Die begünstigten Normadressaten weisen nämlich insoweit eine besondere Nähe zum beklagten Land auf, als sie für öffentlich-rechtlich verfasste Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes tätig geworden sind und dafür Dienstbezüge oder eine Vergütung als Angestellte oder Dienstbezüge aus einem anderen Amt innerhalb des Landes erhalten haben. Die Gruppe, welcher der Kläger angehört, ist hingegen nicht im Bereich der öffentlichen Verwaltung des beklagten Landes, sondern im Bereich des privaten Schulwesens tätig gewesen. Der darin liegende Unterschied erscheint als Differenzierungsmerkmal nicht sachwidrig, auch wenn das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen im Bescheid vom 22.08.2000 ausdrücklich anerkannt hat, dass die Beurlaubung des Klägers gemäß § 11 PSchG „öffentlichen Belangen dient“. Gleiches gilt mit Blick auf das durch Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulwesen. Dessen hierauf beruhende Förderung insbesondere durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen an die Träger der Privatschulen führt nicht dazu, dass diese damit als Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung anzusehen wären und dieser in jeder Hinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der besoldungsrechtlichen Einordnung der an ihr tätigen Lehrer, vom Staat gleichgestellt werden müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.2008 - 4 S 2773/06 - und - 4 S 1970/06 -). Hieran ändert nichts, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, dass sich die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule nach § 28 LKJHG gerichtet habe, bei dieser Finanzierung die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen seien und somit eine Refinanzierung über den Landeshaushalt vorgelegen habe. Aus dem Umstand, dass nach § 11 Satz 3 PSchG (i.V.m. §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG) die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Land tätig ist, bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzustellen ist, kann ebenfalls nichts für eine (weitergehende) Gleichbehandlung beurlaubter Lehrer auch im vorliegenden Zusammenhang gefolgert werden. Dass der Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG zwingend gehalten wäre, die beanspruchte besoldungsrechtliche Gleichstellung vorzunehmen, vermag der Senat danach nicht zu erkennen, auch wenn man auf Grund der aufgezeigten Aspekte von einer „Nähe“ der Privatschultätigkeit des Klägers zum öffentlichen Dienst ausgehen wollte. Aus der Garantie des Privatschulwesens in Art. 7 Abs. 4 GG selbst lassen sich für Beamte, die zu einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen sind, keine Ansprüche auf bestimmte Besoldungsleistungen herleiten, von der strikten Gesetzesbindung des § 2 Abs. 1 BBesG abgesehen.
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In der beanstandeten Wartefrist liegt auch kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Schutz dieser Regelung, in der das Bundesverfassungsgericht eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums wie auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht. Sonderzahlungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Das bedeutet, dass sie jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61).
26 
Das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300), gebietet keine andere Beurteilung. Es betrifft allein die Gewährung eines „amtsangemessenen“ Lebensunterhalts. Bei dessen Konkretisierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestand des Anspruchs eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39,196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258). Mit seiner hierauf gestützten Forderung nach einem „gesteigerten sachlichen Grund“ für die umstrittene Wartezeitregelung verkennt der Kläger jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt zählen, sodass der Gesetzgeber bei beschränkenden Maßnahmen nicht den strengen Bindungen des Alimentationsprinzips unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris und Senatsurteil vom 08.09.2009 - 4 S 1704/07 - ). Hieran hat sich mit Blick auf die ab 01.01.2008 geltende Regelung des § 3a Abs. 1 LBesG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2008 über die Absenkung der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nichts geändert. Denn mit dem BVAnpG 2008 hat der Gesetzgeber lediglich die nach Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105) in Höhe von 4,17 vom Hundert verbliebenen Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile integriert, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Die Integration betrifft die Sonderzahlungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung und damit auch mit der bereits bestehenden Wartezeitregelung, die nunmehr durch eine entsprechende Absenkung der Bezüge „umgesetzt“ wird. Ein besoldungsrechtlicher „Eingriff“ für den Kläger oder eine sonstige tiefgreifende strukturelle Veränderung des Kernbestands der beamtenrechtlichen Besoldung ist damit nicht verbunden (gewesen).
27 
Im Übrigen folgen aus dem - unterstellt verletzten - Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich - wie bereits erwähnt - als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen Gestaltungsspielraums können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 ZPO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 40 GKG auf 4.635,84 EUR festgesetzt.
32 
Maßgeblich ist der zweifache Jahresbetrag der umstrittenen Sonderzahlung nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 C 38.03 - und Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 S 875/06 -; vgl. auch Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327). Zugrundezulegen ist dabei die im Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Höhe der begehrten Sonderzahlung (193,16 EUR x 24 Monate = 4.635,84 EUR).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/09/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 - 17 K 1437/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
published on 19/09/2007 00:00

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahle
published on 09/11/2006 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz. 2  Die Klägerin ist Gymnasiallehre
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published on 26/03/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 25/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2013 - 3 K 3538/13 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahr
published on 11/09/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge. 2 Der im Jahr 1974 geborene Kläger war nach dem Abschluss eines Theologie-Stu
published on 16/02/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin erstrebt höhere Dienstbezüge. 2 Sie ist im höheren Schuldienst des Beklagten eingestellt. Am 08.09.2000 erfolgte unter Berufu
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Annotations

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.