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Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger begehrt ungekürzte Sonderzahlungen nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG - für die Jahre 2004 und 2005 und macht im Wege der allgemeinen Leistungsklage den Kürzungsbetrag geltend, um den die Beklagte seine Sonderzahlungen unter Anwendung von § 4a BSZG reduziert hat.
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Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungs- bzw. Versorgungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG bzw. § 3 Abs. 1 BeamtVG). Auch im Fall der - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit einer Regelung des geltenden Besoldungs-bzw. Versorgungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungs- bzw. Versorgungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 m.w.N.). Mit seiner Leistungsklage kann der Kläger daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) als nichtig erweisen sollte. Denn nur in diesem Fall wäre es denkbar, dass ihm für die streitgegenständlichen Jahre 2004 und 2005 ein Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Sonderzahlung zustünde (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Das aber ist nicht der Fall.
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Rechtsgrundlage für die jeweils im Monat Dezember 2004 und 2005 gewährte Sonderzahlung ist der am 01.01.2004 in Kraft getretene und im streitgegenständlichen Zeitraum unverändert gebliebene § 4 BSZG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat derjenige, der am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört (mithin auch der Kläger als Versorgungsempfänger), vor Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) wurde § 4a BSZG mit Wirkung zum 01.11.2004 in das Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. Nach dessen Abs. 1 vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. In § 4a Abs. 2 BSZG wird die Verminderung begrenzt auf höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Nach § 4a Abs. 3 BSZG vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1, wobei die Verminderung höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI), höchstens 266,79 EUR, beträgt.
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Eine diesen Anforderungen entsprechende Sonderzahlung hat der Kläger für die Jahre 2004 und 2005 erhalten. Berechnungsfehler werden insoweit nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung steht ihm nach den genannten Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - nicht zu.
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Die Kürzung der Sonderzahlung um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ durch § 4a BSZG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art. 14 GG nicht Prüfungsmaßstab. Da die Sonderzahlung zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen zählt, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, geht die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
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§ 4a BSZG verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
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Die Vorschrift verlangt weder den Versorgungsempfängern einen eigenen „Beitrag“ zur Finanzierung der Pflegeleistungen ab noch bewirkt sie den Wegfall von Beihilfeleistungen. Die Beträge, um welche die Sonderzahlungen reduziert werden, stammen nicht aus dem Vermögen der Versorgungsempfänger und stellen daher - rechtlich gesehen - auch keine „Beiträge“ dieses Personenkreises dar. Die Sonderzahlungen werden vielmehr von vornherein in verminderter Höhe ausgezahlt. Die Einsparungen sind nicht zweckgebunden, sondern kommen dem Bundeshaushalt zugute. Die amtliche Überschrift des § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) nennt nur den Grund, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger zu kürzen. Dies in die Vorschrift selbst aufzunehmen, mag gesetzestechnisch wenig geglückt sein, ist aber unschädlich (ebenso BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, DVBl. 2007, 1435; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). § 4a BSZG hat auch nicht den Wegfall oder die Einschränkung von Beihilfeleistungen für Pflegemaßnahmen zur Folge, die weiterhin unverändert gewährt werden. Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung sowie die Gewährung von Beihilfe zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören (vgl. zur Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung: BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; zur Beihilfe: vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, ZBR 2007, 416 sowie Urteil des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 2205/06 -, wonach das System der Beihilfegewährung nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt).
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Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG ist es auch nicht zu beanstanden, dass die den Versorgungsempfängern gewährte Sonderzahlung, die ohnehin geringer ist als diejenige, die den aktiven Beamten gezahlt wird (im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 BSZG 5 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge, zuzüglich eines Festbetrags von 100,- EUR für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8), noch weiter gekürzt wird, was wiederum bei den aktiven Beamten nicht erfolgt. Denn es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, den aktiven und den sich im Ruhestand befindlichen Beamten Sonderzahlungen aus Gründen strikter Parallelität in einheitlicher Höhe zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Auch stellt die Gewährung von Sonderzahlungen selbst keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Sonderzuwendungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteile vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris, und vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, Juris; Urteile des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Sonderzahlungen können daher insoweit jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
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Auch unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips ergibt sich nichts anderes. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300; stRspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, a.a.O.). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, a.a.O.) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O., und Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O.).
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Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O.; stRspr). Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestands des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dieser darf die Beamtenbesoldung und -versorgung danach von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten und Versorgungsempfängern dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Zu den finanziellen Erwägungen müssen vielmehr stets weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung der Versorgungsleistungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., und Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.).
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Der Kläger macht geltend, dass die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt zählen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, a.a.O.). Will der Gesetzgeber die Sonderzahlungen streichen oder kürzen, unterliegt er demnach nicht den strengen Bindungen durch das Alimentationsprinzip (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris). Somit kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht darauf an, ob es sachliche Gründe gibt, die eine Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ rechtfertigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
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Genießen einzelne Versorgungsleistungen - wie die Sonderzahlungen - hinsichtlich ihres Bestands und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz, kommt ihnen gleichwohl mittelbar als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens der Beamten verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoeinkommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Bei einer isolierten Betrachtung der umstrittenen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung um 0,85 Prozent, die sich im Falle des Klägers in einer Verringerung seiner jährlichen Bruttobezüge um 150,95 EUR (2004) bzw. um 195,31 EUR (2005) ausdrückt, erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass dadurch die Amtsangemessenheit der Versorgung tangiert wäre (Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 4 S 725/06 -, VBlBW 2009, 178, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 - sowie Beschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195; Wolff, SächsVBl. 2004, 273, 275). Gegenteiliges trägt auch der Kläger nicht vor.
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Da sich das verfassungsrechtlich relevante Nettoeinkommen aus einer Gesamtschau der versorgungsrechtlichen Regelungen ergibt, kann ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau seine Ursache allerdings auch darin haben, dass unzureichende Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie Kürzungen oder Streichungen versorgungsrelevanter Leistungen kumulativ zusammenwirken. In diesem Fall kann die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht, wenn diese - wie die Sonderzahlung - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Sollte also die Kürzung der Sonderzahlungen im Zusammenwirken mit anderen Versorgungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage stellen, so folgte daraus nicht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der ungekürzten Sonderzahlungen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber lediglich, durch eine entsprechende Korrektur der Regelungen der Beamtenversorgung ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225). Dies kann sowohl dadurch geschehen, dass er die Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er versorgungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O. m.w.N.).
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Zwar korrespondiert der Alimentationspflicht des Gesetzgebers ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Dieses kann aber nur dadurch geltend gemacht werden, dass der Beamte Klage auf Feststellung erhebt, sein Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O., und Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O., jeweils m.w.N.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Hierauf zielt das Begehren des Klägers jedoch nicht ab. Er hat weder ausdrücklich Klage auf Feststellung erhoben, seine Alimentation sei in den Jahren 2004 und 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, noch kann seinem Vortrag ein solches Rechtsschutzbegehren konkludent entnommen werden. Mit seiner Klage verfolgt er nur das Ziel, Sonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 ohne die umstrittene Kürzung nach § 4a BSZG zu erhalten. Nur hierzu verhält sich sein Vorbringen. Auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Versorgung in den Jahren 2004 und 2005 geht er nicht ein.
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Die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierin liegt insbesondere keine willkürliche Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern bzw. von Versorgungsempfängern und Rentnern.
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Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
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Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die ihnen zugrunde liegenden Entwicklungen sind grundsätzlich geeignet, entsprechende Einschnitte in das System der Beamtenversorgung zu rechtfertigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht dabei auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Bei dem Bemühen, Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung systemkonform auf die Beamtenversorgung zu übertragen, kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum zu. Wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme ist eine völlig wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenbesoldung und -versorgung oftmals nicht möglich. Insoweit genügt es, wenn ein gewisser Gleichlauf mit der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
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Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Kürzung der den Versorgungsempfängern gewährten Sonderzahlung Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung „wirkungsgleich“ in die Beamtenversorgung übertragen wollte.
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Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer - auch derjenigen im öffentlichen Dienst - grundlegend unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 -, BVerfGE 52, 303). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der sozialen Sicherung im Alter und bei Krankheit. Das System der sozialen Pflegeversicherung - eine der gesetzlichen Krankenversicherung folgende und im Wege des Umlageprinzips finanzierte einkommensabhängige Familienversicherung (vgl. Igl, NJW 1994, 3185; Unverhau, ZBR 1995, 93; Isensee, ZBR 1995, 221) - ist mit dem System der privaten Pflegeversicherung der Beamten, die eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen haben (§§ 23 Abs. 3, 110 SGB XI) und daneben von ihrem Dienstherrn Beihilfe erhalten, nicht ohne weiteres vergleichbar. Diese strukturellen Unterschiede hindern den Gesetzgeber jedoch nicht, Veränderungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung in ihren Wirkungen im Rahmen der Beamtenversorgung nachzuvollziehen.
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Mit der Kürzung der Sonderzahlung hat der Gesetzgeber auf die durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) erfolgten Änderungen in der gesetzliche Rentenversicherung reagiert, wodurch die Rentner verpflichtet wurden, den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent der monatlichen Rente, der ursprünglich zu gleichen Teilen (je 0,85 Prozent) durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie durch die Rentner gezahlt wurde, ab 01.04.2004 allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Diese Belastung durch den Wegfall des Beitragszuschusses in Höhe von 0,85 Prozent, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Rentenniveaus geführt hat, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers wirkungsgleich auf die Versorgungsempfänger übertragen werden (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen). Die konkrete Ausgestaltung des § 4a BSZG ist dabei nicht zu beanstanden. Die Versorgungsbezüge der Beamten werden entsprechend der Höhe der Mehrbelastung der Rentner durch den Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung um 0,85 Prozent des Bruttoeinkommens abgesenkt. Dabei wird ebenfalls zur „Deckelung“ auf die Beitragsbemessungsgrenze des § 55 Abs. 2 SGB XI verwiesen, so dass auch insofern eine Gleichbehandlung mit den Rentnern erfolgt.
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Hierin liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - keine unzulässige Benachteiligung im Vergleich zu den Empfängern von Versorgungsleistungen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Vielmehr hält sich der (Bundes-)Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er einer möglichst vollständigen Übertragung der Regelungen der sozialen Pflegeversicherung Priorität eingeräumt hat (anders der Gesetzgeber in Baden-Württemberg, der - ebenfalls in zulässiger Weise - keine „Deckelung“ der Kürzung der Sonderzahlung durch Verweisung auf die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung vorgenommen, sondern den Prozentsatz, um den eine Kürzung der Sonderzahlung erfolgt, entsprechend niedriger festgelegt hat; vgl. dazu Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
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Soweit der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege dadurch vor, dass er bereits Prämien zur privaten Pflegeversicherung zahle, die höher als 0,85 Prozent seines Bruttoeinkommens seien, und damit nun insgesamt Beiträge leiste, die deutlich höher als 1,7 Prozent seines Bruttoeinkommens seien (1,934 Prozent des Bruttoeinkommens für die private Pflegeversicherung, nach Anwendung von § 4a BSZG insgesamt 2,784 Prozent), verkennt er zunächst, dass die Einführung des § 4a BSZG an seinen Zahlungen zur privaten Pflegeversicherung nichts ändert. Auch bisher leistete der Kläger diese Versicherungsprämien, während Rentner bislang (nur) 0,85 Prozent ihres Bruttoeinkommens als Beitrag für die soziale Pflegeversicherung bezahlten. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1681/94 -, BVerfGE 103, 271) entschieden, dass privat Pflegeversicherte keinen Anspruch darauf haben, nur Prämien in Höhe der entsprechenden Beiträge für die soziale Pflegeversicherung bezahlen zu müssen; die unterschiedliche Belastung ist darin begründet, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einkommensorientiert sind, während die Prämien in der privaten Pflegeversicherung risikobezogen sind.
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Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Kürzung der Sonderzahlungen nur die Versorgungsempfänger, nicht aber die aktiven Beamten trifft, denen Sonderzahlungen gemäß § 2 Abs. 1 BSZG weiterhin ohne „Abzug für Pflegeleistungen“ gewährt werden.
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Zwar haben den Gesetzgeber in erster Linie wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlungen bewogen (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung). Derartige finanzielle Erwägungen sind zwar in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Daneben intendiert der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - aber auch die „wirkungsgleiche Übertragung“ der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, welche die Kürzung der Sonderzahlungen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Da die Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu einer Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,85 Prozent führt, an welche die Kürzung der Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger anknüpft, besteht insoweit auch ein spezifischer Bezug zum System der Altersversorgung, der es rechtfertigt, die Kürzung auf die Versorgungsempfänger zu beschränken und die aktiven Beamten hiervon auszunehmen. Im Übrigen ist die Mehrbelastung sowohl der Rentner als auch der Versorgungsempfänger im Vergleich zu den aktiven Beamten und Arbeitnehmern sachlich darin begründet, dass die Angehörigen beider Gruppen während ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Zahlungen an die (soziale oder private) Pflegeversicherung getätigt haben (vgl. zu dieser Erwägung: BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung).
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§ 4a BSZG verstößt schließlich auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot. Ihm kommt zunächst keine (echte) Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.). § 4a BSZG wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 mit Wirkung (bereits) zum 01.11.2004 eingefügt (Art. 5). Zu diesem Zeitpunkt bestand aber weder ein Anspruch noch ein Anwartschaftsrecht des Klägers auf die Gewährung einer (ungekürzten) jährlichen Sonderzahlung nach § 4 BSZG, der u.a. voraussetzt, dass der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember Versorgungsempfänger war. Ein einredefreier fälliger Anspruch entsteht damit erst im Dezember des jeweiligen Jahres. Die Sonderzahlung nach § 4 BSZG ist somit erstmalig zum Stichtag 01.12.2004 entstanden, so dass kein rückwirkender Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 12.01.2006 - Au 2 K 05.153 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 24.06.2008 - 3 K 161/08 -, Juris). Auch ein Fall der unechten Rückwirkung liegt nicht vor, denn § 4a BSZG ist - wie ausgeführt - noch vor Entstehung und Fälligkeit der Sonderzahlung nach § 4 BSZG in Kraft getreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.). Unabhängig davon konnte der Kläger im Hinblick auf die wechselvolle Entwicklung der Sonderzuwendung/Sonderzahlung für Beamte und Richter kein Vertrauen in deren ungeminderten Fortbestand haben (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.).
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Beschluss vom 08. September 2009
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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