Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2009 - 4 S 2217/08

bei uns veröffentlicht am16.12.2009

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz bzw. die Zahlung nicht abgesenkter Dienstbezüge.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt. Mit Verfügung vom 22.08.2000 beurlaubte ihn die Behörde antragsgemäß nach § 11 PSchG ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der ...-Schule Sonderschule am ... in ... Am 09.05.2001 wurde er zum Sonderschullehrer und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans eingewiesen. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung unter den bisherigen Bedingungen bis einschließlich 31.07.2006 verlängert. Seither bezieht der Kläger Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13.
Laut Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger in einem Telefonat vom 21.08.2008 (gemeint wohl 2006) die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz, da seine Beurlaubung in den Privatschuldienst Landesinteressen gedient habe und ihm von seinem privaten Arbeitgeber mit der Vergütung fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 22.08.2006 stellte der Kläger „hiermit schriftlich den Antrag auf Weiterzahlung der monatlichen Sonderzahlung für Landesbeamte rückwirkend zum 01.08.2006.“
Den - hierin gesehenen - (Leistungs-)Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 zurück, da dem Kläger erst nach dem 31.12.2004 im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes Dienstbezüge zustünden, so dass er unter die Einschränkungen des Berechtigtenkreises in § 1a Abs. 1 des Gesetzes falle.
Auf die am 18.09.2006 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 19.09.2007 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2006 verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2006 auszuzahlen. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung habe. Für ihn sei nicht (erst) nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden. Ein solcher entstehe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag der Ernennung des Beamten und ende nach § 3 Abs. 3 BBesG mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Die Ernennung des Klägers sei mit Wirkung vom 08.09.2000 erfolgt. Seither sei kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt habe. Der Kläger sei lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung hätten in dieser Zeit geruht. Beides sei mit Ablauf der Beurlaubung wieder aufgelebt, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gebe keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen seien, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gebe es auch aus der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt worden sei, keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes werde die Begründung vorangestellt, dass damit ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt werde. Danach sollten nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab 01.01.2005 eingestellt würden. Daraus folge, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1a LSZG keine Anwendung finden solle. Auf die gleiche Art und Weise sei der Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichhardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert worden. Dies stütze die Auslegung der Begründung zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11.08.2008 - 4 S 2500/07 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Mit der am 25.08.2008 eingegangenen Begründung macht der Beklagte geltend: Der Kläger falle unter den Personenkreis der Einschränkungsregelung des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. der stattdessen am 01.01.2008 in Kraft getretenen Absenkungsregelung des § 3a Abs. 1 LBesG. Denn er habe erstmals nach Aufhebung seiner Beurlaubung mit Ablauf des 31.07.2006 Ansprüche auf Dienstbezüge im Geltungsbereich der beiden Gesetze aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 gehabt. Während der Zeit der Beurlaubung habe er gerade keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule gehabt. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich auf die Ernennung hätte abstellen wollen, wäre dies durch den Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommen. Auch hätte der Gesetzgeber nicht, wie es dem Verwaltungsgericht zur Differenzierung anscheinend vorschwebe, auf die Formulierung „Auszahlung von Dienstbezügen“ zurückgreifen können, da dies in besonders gelagerten Fällen zu unerwünschten Ergebnissen geführt hätte. Zudem gehe die Regelung insgesamt über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinn hinaus. Betroffen seien unterschiedslos sämtliche sog. Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinn), soweit diese - wie der Kläger - erstmals Dienstbezüge vom Land erhielten. Dies gelte beispielsweise auch für Beamte, die aus einem anderen Bundesland in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden seien. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG stelle sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. eine erweiternde Auslegung der Ausnahmetatbestände kein Raum sei. Gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche auch die Anrechnungsvorschrift des § 1a Abs. 4 LSZG bzw. des § 3a Abs. 3 Satz 2 Buchst. b LBesG, die sonst überflüssig wäre.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. September 2007 - 1 K 1391/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält sie für folgerichtig, da er bereits mit seiner Ernennung zum Sonderschullehrer Anspruch auf Besoldung gehabt habe. Dieser Anspruch sei dann aber erloschen für die Dauer der Beurlaubung in den Privatschuldienst. § 31 Abs. 3 AzUVO (bzw. bis 31.12.2005 § 14 Abs. 3 Satz 1 Urlaubsverordnung) spreche daher auch von einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge und gehe daher systematisch davon aus, dass die Bezüge zu einem vorherigen Zeitpunkt zugestanden hätten und nachträglich aufgrund des Eintritts des Tatbestands der Beurlaubung aus persönlichen Belangen entfielen. Damit sei sein Anspruch zugestanden im Sinne von § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG. Bestätigt werde diese Auffassung durch den eindeutigen Willen des Gesetzgebers in der Begründung zum Landessonderzahlungsgesetz. Ferner verweise er auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde durch die verwehrte Sonderzahlung in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich mit anderen im öffentlichen Dienst tätigen Sonderschullehrern behandelt. Die enge Verzahnung zeige sich bereits im System der Refinanzierung, welches in § 18 PSchG die engste Verknüpfung der Finanzierung an die Besoldung zeige. Auch das Argument einer besonderen Treue zum Beklagten verfange nicht, da er ja bereits seit Beginn seines Beamtenverhältnisses im Dienst des Beklagten gewesen sei und die Zeit im Privatschuldienst nach § 12 PSchG vollumfänglich auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Insofern gebe es keine sachlichen Gründe, ihn schlechter zu stellen als Beamte, die ohne Vorliegen einer Beurlaubung im öffentlichen Schuldienst tätig gewesen seien. Der Hinweis des Beklagten auf die Regelung des § 1a Abs. 4 LSZG verfange nicht, da diese im Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zu verstehen sei und verhindern solle, dass Beamte, die bereits aus einem anderen Amt aus welchen Gründen auch immer keine Sonderzahlung erhalten hätten, weiterhin keine Sonderzahlung erhielten.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
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Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten (vgl. die Verfügung des Senats vom 26.11.2008) gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - nach Zulassung durch Beschluss vom 11.08.2008 (4 S 2500/07) statthafte und auch sonst zulässige - Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab 01.08.2006 die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz auszuzahlen. Denn ein dahingehender Anspruch (bzw. ab 01.08.2008 ein Anspruch auf nicht abgesenkte Dienstbezüge) steht dem Kläger nicht zu.
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Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - haben unter anderem Beamte des Beklagten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Kreis der Berechtigten wird allerdings durch § 1a Abs. 1 LSZG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145), eingeschränkt. Danach erhalten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden § 3a Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 - BVAnpG 2008 - (GBl. S. 538) sind bei Beamten und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken. Dies gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG), sowie bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Beklagten unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG). Außerdem gilt die Wartezeit nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG).
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Die Einschränkung des Berechtigtenkreises (Wartezeitregelung) durch § 1a LSZG ist - entgegen einer erstinstanzlichen Rüge des Klägers - nicht unter Verstoß gegen § 120 Abs. 3 LBG wegen unterlassener Beteiligung der dort genannten Spitzenorganisationen zustande gekommen. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 sind der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Beamtenbund Baden-Württemberg und die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden (mit ablehnenden Stellungnahmen) im Gesetzgebungsverfahren beteiligt worden (vgl. LT-Drs. 13/1832 S. 11).
17 
Nach der in Rede stehenden Regelung gehört der Kläger zu dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis. Denn er war seit seiner Ernennung am 08.09.2000 nach § 11 PSchG ohne Dienstbezüge zur Übernahme eines Lehrauftrags an der...-Schule Sonderschule am ... in ..., einer privaten Ersatzschule, beurlaubt und hat erst nach Beendigung der (verlängerten) Beurlaubung ab 01.08.2006 vom Beklagten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 erhalten. Die vorliegend in erster Linie in Betracht kommende Ausnahme von der dreijährigen Wartezeit gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG greift nicht zu seinen Gunsten ein, da ihm nicht spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben.
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Die gegenteilige Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach es für einen Ausschluss von der Wartezeit ausreichen soll, dass am 31.12.2004 ein Beamtenverhältnis bestanden hat, findet im Wortlaut von § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG keine Stütze. Um die Bedeutung des Stichtags 31.12.2004 für einen Anspruch auf Sonderzahlungen (bis 31.12.2007) bzw. auf volle, nicht um 4,0 vom Hundert abgesenkte Besoldung (ab 01.01.2008) hervorzuheben, verwenden sowohl § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LSZG als auch § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG jeweils zwei Formulierungen: In Absatz 1 werden die Ansprüche ausgeschlossen, wenn erst nach dem Stichtag „Anspruch auf Dienstbezüge entsteht“. Nach Absatz 2 gilt dies nicht für Beamte, denen spätestens am Stichtag „Dienstbezüge zugestanden haben“. Beide Formulierungen beschreiben denselben Sachverhalt. Ihr Bedeutungsgehalt stimmt überein, weil ansonsten ein unlösbarer inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Absätzen der gesetzlichen Regelungen bestünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 B 36.09 -, Juris). Denn verstünde man unter „Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge“ im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG die Begründung des Beamtenverhältnisses, wäre die Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG überflüssig. Daher entsteht der Anspruch eines Beamten auf Dienstbezüge im Sinne von § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG und somit der Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. nicht abgesenkte Besoldung, wenn dem Beamten nach § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden haben. Jedenfalls die Formulierung „Dienstbezüge zugestanden haben“ ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und kann demzufolge nicht durch gesetzessystematische oder teleologische Erwägungen in Frage gestellt werden. Einem Beamten stehen - auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag der Ernennung entsteht - Dienstbezüge nicht bereits aufgrund seiner Ernennung zu, sondern nur und erst dann, wenn er einen (konkreten) Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge hat und dementsprechend der Dienstherr zur Zahlung verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Dies ist nicht der Fall, wenn der Zahlungsanspruch, wie bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, gesetzlich ausgeschlossen ist.
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Aus den Gesetzesmaterialien, auf die das Verwaltungsgericht verweist (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11 und 12; Plenarprotokoll 13/80 S. 5644 und 13/85 S. 6101), ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber bei § 1a Abs. 1 LSZG (bzw. § 3a Abs. 1 LBesG) von einem anderen Begriff des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge ausgegangen wäre und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem Stichtag begründet worden ist, die aber erst danach erstmals Dienstbezüge beanspruchen konnten, Sonderzahlungen bzw. die nicht abgesenkte Besoldung gewähren wollte. Sie legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber diese besondere Fallkonstellation (hier: wegen sofortiger Beurlaubung für eine Tätigkeit im Privatschuldienst) nicht in den Blick genommen hat. Im Übrigen könnte eine entsprechende gesetzgeberische Absicht bei der Auslegung von § 1a Abs. 1 und 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a LBesG nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.).
20 
Der dargelegten Sichtweise der Wartezeitregelung steht nicht das vom Kläger erstinstanzlich angeführte Prinzip entgegen, wonach das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urteil vom 11.04.1991 - 10 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 254). Durch die Geltung der Wartezeit für einen zum Beklagten (als einem anderen Dienstherrn) „versetzten“ Beamten - als einen solchen sieht sich der Kläger an - wird nicht in Frage gestellt, dass die Versetzung nicht zu einer Beendigung des bisherigen Beamtenverhältnisses, sondern zu dessen Fortsetzung mit dem neuen Dienstherrn führt. Eine Differenzierung im Rahmen der Besoldung in Anknüpfung an den Zeitpunkt der Versetzung verbietet das genannte Prinzip ebenso wenig wie es eine einheitliche Beamtenbesoldung in den einzelnen Bundesländern gebietet. So folgt bereits aus §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 2, 123 Abs. 1 BRRG, dass sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des versetzten Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet, auch wenn das Beamtenverhältnis - worauf der Kläger für seinen Standpunkt allein hinweist - nach §§ 18 Abs. 4 Halbsatz 1, 123 Abs. 1 BRRG mit dem neuen Dienstherrn „fortgesetzt“ wird.
21 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Regelung auch nicht so zu verstehen, dass die dreijährige Wartezeit nur für Beamte und Richter gilt, die nach dem 31.12.2004 neu eingestellt worden sind und erstmals ein Eingangsamt der beschriebenen Art erlangt haben (sog. „Berufsanfänger“ im engeren Sinn). Zwar hat der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 die Absicht geäußert, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom ihm bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartezeit nicht auf den Personenkreis der „Berufsanfänger“ im engeren Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Insoweit ist Grenze jeder Auslegung der Wortlaut des Gesetzes. Dies gilt insbesondere für Besoldungsleistungen, die - einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechend - dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, und Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Danach gilt die dreijährige Wartezeit nicht nur für „Berufsanfänger“ im engeren Sinn. Denn die Gesetz gewordene Regelung des § 1a Abs. 1 LSZG knüpft - ebenso wie § 3a Abs. 1 LBesG - nicht an den Berufseinstieg an, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt unter anderem der Besoldungsgruppen A 12 und höher. Von der Wartezeit betroffen sind mithin alle Beamten, die ein derartiges Eingangsamt bekleiden und - wie bereits erörtert - erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben.
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Mit dem dargelegten Verständnis begegnet die Regelung des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
23 
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 und BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, a.a.O.).
24 
Nach diesen Maßstäben erscheint nicht evident sachwidrig, dass mit der umstrittenen Regelung nicht auch beamtete Lehrer, die - wie der Kläger - unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge an einer privaten (Ersatz-)Schule tätig gewesen sind, von der dreijährigen Wartezeit ausgenommen werden, wie dies der Fall ist bei Beamten, die nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gewechselt sind (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. b LBesG), und bei Beamten, denen früher Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 Buchst. c LBesG). Denn der mit der Regelung bewirkte Ausschluss von beurlaubten, an einer Privatschule tätig gewesenen Lehrern knüpft nicht an ein unabänderliches personengebundenes Merkmal an, sondern ist Folge einer entsprechenden bewussten und freiwilligen Entscheidung des Beamten. Die Unterschiede zwischen der Gruppe der privilegierten Normadressaten und der Gruppe der an einer Privatschule beurlaubt ohne Dienstbezüge tätig gewesenen Lehrkräfte, der der Kläger angehört, sind nicht derart gering, dass die „Benachteiligung“ letztgenannter Gruppe sachwidrig wäre. Die begünstigten Normadressaten weisen nämlich insoweit eine besondere Nähe zum beklagten Land auf, als sie für öffentlich-rechtlich verfasste Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Landes tätig geworden sind und dafür Dienstbezüge oder eine Vergütung als Angestellte oder Dienstbezüge aus einem anderen Amt innerhalb des Landes erhalten haben. Die Gruppe, welcher der Kläger angehört, ist hingegen nicht im Bereich der öffentlichen Verwaltung des beklagten Landes, sondern im Bereich des privaten Schulwesens tätig gewesen. Der darin liegende Unterschied erscheint als Differenzierungsmerkmal nicht sachwidrig, auch wenn das (ehemalige) Oberschulamt Tübingen im Bescheid vom 22.08.2000 ausdrücklich anerkannt hat, dass die Beurlaubung des Klägers gemäß § 11 PSchG „öffentlichen Belangen dient“. Gleiches gilt mit Blick auf das durch Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulwesen. Dessen hierauf beruhende Förderung insbesondere durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen an die Träger der Privatschulen führt nicht dazu, dass diese damit als Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung anzusehen wären und dieser in jeder Hinsicht, insbesondere im Zusammenhang mit der besoldungsrechtlichen Einordnung der an ihr tätigen Lehrer, vom Staat gleichgestellt werden müssten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.01.2008 - 4 S 2773/06 - und - 4 S 1970/06 -). Hieran ändert nichts, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, dass sich die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule nach § 28 LKJHG gerichtet habe, bei dieser Finanzierung die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen seien und somit eine Refinanzierung über den Landeshaushalt vorgelegen habe. Aus dem Umstand, dass nach § 11 Satz 3 PSchG (i.V.m. §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG) die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Land tätig ist, bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzustellen ist, kann ebenfalls nichts für eine (weitergehende) Gleichbehandlung beurlaubter Lehrer auch im vorliegenden Zusammenhang gefolgert werden. Dass der Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG zwingend gehalten wäre, die beanspruchte besoldungsrechtliche Gleichstellung vorzunehmen, vermag der Senat danach nicht zu erkennen, auch wenn man auf Grund der aufgezeigten Aspekte von einer „Nähe“ der Privatschultätigkeit des Klägers zum öffentlichen Dienst ausgehen wollte. Aus der Garantie des Privatschulwesens in Art. 7 Abs. 4 GG selbst lassen sich für Beamte, die zu einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen sind, keine Ansprüche auf bestimmte Besoldungsleistungen herleiten, von der strikten Gesetzesbindung des § 2 Abs. 1 BBesG abgesehen.
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In der beanstandeten Wartefrist liegt auch kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Schutz dieser Regelung, in der das Bundesverfassungsgericht eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums wie auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht. Sonderzahlungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Das bedeutet, dass sie jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61).
26 
Das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300), gebietet keine andere Beurteilung. Es betrifft allein die Gewährung eines „amtsangemessenen“ Lebensunterhalts. Bei dessen Konkretisierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestand des Anspruchs eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39,196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258). Mit seiner hierauf gestützten Forderung nach einem „gesteigerten sachlichen Grund“ für die umstrittene Wartezeitregelung verkennt der Kläger jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt zählen, sodass der Gesetzgeber bei beschränkenden Maßnahmen nicht den strengen Bindungen des Alimentationsprinzips unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris und Senatsurteil vom 08.09.2009 - 4 S 1704/07 - ). Hieran hat sich mit Blick auf die ab 01.01.2008 geltende Regelung des § 3a Abs. 1 LBesG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2008 über die Absenkung der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nichts geändert. Denn mit dem BVAnpG 2008 hat der Gesetzgeber lediglich die nach Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105) in Höhe von 4,17 vom Hundert verbliebenen Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile integriert, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Die Integration betrifft die Sonderzahlungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung und damit auch mit der bereits bestehenden Wartezeitregelung, die nunmehr durch eine entsprechende Absenkung der Bezüge „umgesetzt“ wird. Ein besoldungsrechtlicher „Eingriff“ für den Kläger oder eine sonstige tiefgreifende strukturelle Veränderung des Kernbestands der beamtenrechtlichen Besoldung ist damit nicht verbunden (gewesen).
27 
Im Übrigen folgen aus dem - unterstellt verletzten - Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich - wie bereits erwähnt - als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen Gestaltungsspielraums können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 ZPO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
30 
Beschluss vom 16. Dezember 2009
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 40 GKG auf 4.635,84 EUR festgesetzt.
32 
Maßgeblich ist der zweifache Jahresbetrag der umstrittenen Sonderzahlung nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 C 38.03 - und Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 S 875/06 -; vgl. auch Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327). Zugrundezulegen ist dabei die im Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Höhe der begehrten Sonderzahlung (193,16 EUR x 24 Monate = 4.635,84 EUR).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2009 - 4 S 2217/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2009 - 4 S 2217/08

Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2009 - 4 S 2217/08 zitiert 21 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsg

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur


Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes


Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, d

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2009 - 4 S 2217/08 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2009 - 4 S 1704/07

bei uns veröffentlicht am 08.09.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 - 17 K 1437/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Sept. 2007 - 1 K 1391/06

bei uns veröffentlicht am 19.09.2007

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahle

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Nov. 2006 - 8 K 1955/05

bei uns veröffentlicht am 09.11.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz. 2  Die Klägerin ist Gymnasiallehre
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Dez. 2009 - 4 S 2217/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - 9 S 516/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge. 2 Der im Jahr 1974 geborene Kläger war nach dem Abschluss eines Theologie-Stu

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 16. Feb. 2011 - 1 K 796/10

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin erstrebt höhere Dienstbezüge. 2 Sie ist im höheren Schuldienst des Beklagten eingestellt. Am 08.09.2000 erfolgte unter Berufu

Referenzen

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt.
Mit Schreiben vom 22.08.2000 beurlaubte das Oberschulamt Tübingen den Kläger auf seinen Antrag nach § 11 Privatschulgesetz ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor dem Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der H. -Schule Sonderschule am K. in W..
Mit Urkunde vom 26.04.2001 wurde der Kläger zum Sonderschullehrer und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Schreiben vom 26.04.2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans bei Kapitel 0435 Titel 42201 eingewiesen.
Mit Schreiben vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung des Klägers bis einschließlich 31.07.2006 verlängert.
Der Kläger bezieht seit dem Ablauf seines Urlaubs - 01.08.2006 - Dienstbezüge.
Nach einem Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger im Telefonat vom „21.08.2008“ die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Antrag sei damit begründet worden, dass seine Beurlaubung in den Privatschuldienst dem Landesinteresse gedient habe. Darüber hinaus sei er von seinem privatrechtlichen Arbeitgeber wie ein Beamter des Landes Baden-Württemberg vergütet worden. Ihm sei auch fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Dienstbezüge erst zum 01.08.2006 entstanden sei und er somit unter die Einschränkungen des berechtigten Kreises aus dem § 1 a Abs. 1 LSZG falle.
Mit Schreiben vom 22.8.2006 wiederholte der Kläger seinen Antrag schriftlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bedürfe zur Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens keines vorherigen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Die jährliche Sonderzahlung nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz richte sich nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). § 1 a LSZG, eingefügt mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005, schränke den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannten berechtigten Kreis für Sonderzahlungen ein. Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 2, 3 oder 4 in Betracht kämen. Von diesen Regelungen sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Beamte des Landes, die bei einer Ernennung vor dem 01.01.2005 z.B. wegen Beurlaubung bis nach dem 31.12.2004 durchgehend keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten und im Jahr 2005 oder später Anspruch auf Dienstbezüge erlangten, erhielten somit keine Sonderzahlungen. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor, da ihm Dienstbezüge erst nach Ablauf seiner Beurlaubung ab 01.08.2006 zustünden. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Übergabeeinschreiben, zur Post gegeben am 30.08.2006, zugestellt.
10 
Der Kläger hat am 18.09.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 1 a LSZG sei mangels Beteiligung der Spitzenorganisationen nach § 120 Abs. 3 LBG verfassungswidrig. Zudem verstoße § 1 a LSZG gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. § 1 a LSZG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es würden wesentlich gleiche Sachverhalte, die Besoldung des Klägers und die Besoldung eines Lehrers, der von Anfang an ohne Beurlaubung im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt. Beide Gruppen seien auch an sich vergleichbar. Ein anerkannter, die unterschiedliche Behandlung bezüglich der Besoldung sachlich rechtfertigender Grund liege nicht vor. Der Gesetzgeber könne nur bedingt allgemeine Sparzwänge als Rechtfertigungsgrund anführen. Die Absicht zu sparen sei offensichtlich Hintergrund des dreijährigen Wegfalls der Sonderzahlung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.09.2005 - 2 BVR 1387/02 - betont, das Bemühen, Ausgaben zu sparen, stelle in aller Regel für sich keine ausreichende Legitimation für die Kürzung von Bezügen dar. Bei unterstellter Verfassungswidrigkeit könne sich ein Anspruch des Klägers aufgrund einer erweiterten Auslegung des Landessonderzahlungsgesetzes ergeben. Nach der Begründung der Landesregierung habe § 1 a LSZG nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1 a LSZG würden nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt worden seien. Die gesetzgeberische Intention sei in § 1 a LSZG nicht konsequent bzw. fehlerhaft umgesetzt worden. Der Gesetzestext trage nicht die dahinterstehende Begründung, da ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal des Erhalts von Dienstbezügen abgestellt werde. Der Begriff des Berufsanfängers finde sich nicht in der umgesetzten Regelung. § 1 a LSZG erfasse auch Personen, die unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu einem neuen Dienstherrn versetzt würden. Die Anwendung des § 1 a LSZG widerspreche dem Grundsatz der Einheit des Berufsbeamtentums in Bund, Ländern und Gemeinden. Auch daraus ergebe sich, dass der Kläger nicht als Neueinstellung zu behandeln sei.
11 
§ 1 a LSZG verletze die Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beurlaubung des Klägers vom staatlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst und die nunmehr erfolgte Aufhebung der Beurlaubung habe zur Folge, dass der Kläger hinsichtlich der Sonderzahlung anders behandelt werde als ein Kollege, der hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit dem Kläger vergleichbar sei. Es erfolge eine unterschiedliche Besoldung von im Übrigen genau vergleichbaren Besoldungsposten. Dies verbiete der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor.
12 
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.August 2006 auszuzahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die zunächst gegebene Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt der Beklagte auf eine Anfrage des Gerichts vor, die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule habe sich nach § 28 LKJHG gerichtet. Bei dieser Finanzierung seien die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen. Eine Refinanzierung über den Landeshaushalt liege somit vor. Der Kläger könne aber nicht wegen der Refinanzierung der Personalaufwendungen seines privaten Arbeitgebers über den Landeshaushalt so gestellt werden, als habe er Dienstbezüge bezogen. Nach dem Wortlaut des § 1 a LSZG würden nicht nur Berufsanfänger, sondern auch Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen seien, erfasst. Der eindeutige Wortlaut der Norm eröffne keinen Auslegungsspielraum. Das Landessonderzahlungsgesetz knüpfe nicht an statusrechtliche, sondern an besoldungsrechtliche Tatbestände an. Danach gelte die Einschränkung der Sonderzahlung nicht, soweit dem Bezügeempfänger spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden hätten. Der Begriff der Dienstbezüge werde in § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz definiert. Dienstbezüge in diesem Sinne habe der Kläger nie erhalten.
17 
Dem Gericht haben die Besoldungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
18 
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.09.2007, der Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01. August 2006 auszuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 08.09.2000 durch das Oberschulamt Tübingen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt.
Mit Schreiben vom 22.08.2000 beurlaubte das Oberschulamt Tübingen den Kläger auf seinen Antrag nach § 11 Privatschulgesetz ohne Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 08.09.2000 bis zum Tag vor dem Beginn des Unterrichts nach den Sommerferien 2005 zur Übernahme eines Lehrauftrags an der H. -Schule Sonderschule am K. in W..
Mit Urkunde vom 26.04.2001 wurde der Kläger zum Sonderschullehrer und Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Schreiben vom 26.04.2001 wurde der Kläger mit Wirkung vom Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde in eine freie Stelle des Staatshaushaltsplans bei Kapitel 0435 Titel 42201 eingewiesen.
Mit Schreiben vom 24.02.2005 wurde die Beurlaubung des Klägers bis einschließlich 31.07.2006 verlängert.
Der Kläger bezieht seit dem Ablauf seines Urlaubs - 01.08.2006 - Dienstbezüge.
Nach einem Aktenvermerk vom 29.08.2006 beantragte der Kläger im Telefonat vom „21.08.2008“ die Zahlung des Landesanteils Besoldung nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Antrag sei damit begründet worden, dass seine Beurlaubung in den Privatschuldienst dem Landesinteresse gedient habe. Darüber hinaus sei er von seinem privatrechtlichen Arbeitgeber wie ein Beamter des Landes Baden-Württemberg vergütet worden. Ihm sei auch fiktiv der Landesanteil Besoldung ausbezahlt worden. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch auf Dienstbezüge erst zum 01.08.2006 entstanden sei und er somit unter die Einschränkungen des berechtigten Kreises aus dem § 1 a Abs. 1 LSZG falle.
Mit Schreiben vom 22.8.2006 wiederholte der Kläger seinen Antrag schriftlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bedürfe zur Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebenen Vorverfahrens keines vorherigen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Die jährliche Sonderzahlung nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz richte sich nach dem Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). § 1 a LSZG, eingefügt mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005, schränke den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannten berechtigten Kreis für Sonderzahlungen ein. Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhielten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen, sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 2, 3 oder 4 in Betracht kämen. Von diesen Regelungen sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Beamte des Landes, die bei einer Ernennung vor dem 01.01.2005 z.B. wegen Beurlaubung bis nach dem 31.12.2004 durchgehend keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten und im Jahr 2005 oder später Anspruch auf Dienstbezüge erlangten, erhielten somit keine Sonderzahlungen. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor, da ihm Dienstbezüge erst nach Ablauf seiner Beurlaubung ab 01.08.2006 zustünden. Der Widerspruchsbescheid wurde durch Übergabeeinschreiben, zur Post gegeben am 30.08.2006, zugestellt.
10 
Der Kläger hat am 18.09.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 1 a LSZG sei mangels Beteiligung der Spitzenorganisationen nach § 120 Abs. 3 LBG verfassungswidrig. Zudem verstoße § 1 a LSZG gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. § 1 a LSZG verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es würden wesentlich gleiche Sachverhalte, die Besoldung des Klägers und die Besoldung eines Lehrers, der von Anfang an ohne Beurlaubung im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt. Beide Gruppen seien auch an sich vergleichbar. Ein anerkannter, die unterschiedliche Behandlung bezüglich der Besoldung sachlich rechtfertigender Grund liege nicht vor. Der Gesetzgeber könne nur bedingt allgemeine Sparzwänge als Rechtfertigungsgrund anführen. Die Absicht zu sparen sei offensichtlich Hintergrund des dreijährigen Wegfalls der Sonderzahlung. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 27.09.2005 - 2 BVR 1387/02 - betont, das Bemühen, Ausgaben zu sparen, stelle in aller Regel für sich keine ausreichende Legitimation für die Kürzung von Bezügen dar. Bei unterstellter Verfassungswidrigkeit könne sich ein Anspruch des Klägers aufgrund einer erweiterten Auslegung des Landessonderzahlungsgesetzes ergeben. Nach der Begründung der Landesregierung habe § 1 a LSZG nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1 a LSZG würden nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt worden seien. Die gesetzgeberische Intention sei in § 1 a LSZG nicht konsequent bzw. fehlerhaft umgesetzt worden. Der Gesetzestext trage nicht die dahinterstehende Begründung, da ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal des Erhalts von Dienstbezügen abgestellt werde. Der Begriff des Berufsanfängers finde sich nicht in der umgesetzten Regelung. § 1 a LSZG erfasse auch Personen, die unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu einem neuen Dienstherrn versetzt würden. Die Anwendung des § 1 a LSZG widerspreche dem Grundsatz der Einheit des Berufsbeamtentums in Bund, Ländern und Gemeinden. Auch daraus ergebe sich, dass der Kläger nicht als Neueinstellung zu behandeln sei.
11 
§ 1 a LSZG verletze die Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Beurlaubung des Klägers vom staatlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst und die nunmehr erfolgte Aufhebung der Beurlaubung habe zur Folge, dass der Kläger hinsichtlich der Sonderzahlung anders behandelt werde als ein Kollege, der hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit dem Kläger vergleichbar sei. Es erfolge eine unterschiedliche Besoldung von im Übrigen genau vergleichbaren Besoldungsposten. Dies verbiete der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daher liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor.
12 
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.August 2006 auszuzahlen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die zunächst gegebene Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt der Beklagte auf eine Anfrage des Gerichts vor, die Finanzierung der Bezüge des Klägers während seiner Beurlaubung an die Privatschule habe sich nach § 28 LKJHG gerichtet. Bei dieser Finanzierung seien die Aufwendungen für den „Landesanteil BES“ erstattungsfähig gewesen. Eine Refinanzierung über den Landeshaushalt liege somit vor. Der Kläger könne aber nicht wegen der Refinanzierung der Personalaufwendungen seines privaten Arbeitgebers über den Landeshaushalt so gestellt werden, als habe er Dienstbezüge bezogen. Nach dem Wortlaut des § 1 a LSZG würden nicht nur Berufsanfänger, sondern auch Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlaubt gewesen seien, erfasst. Der eindeutige Wortlaut der Norm eröffne keinen Auslegungsspielraum. Das Landessonderzahlungsgesetz knüpfe nicht an statusrechtliche, sondern an besoldungsrechtliche Tatbestände an. Danach gelte die Einschränkung der Sonderzahlung nicht, soweit dem Bezügeempfänger spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge zugestanden hätten. Der Begriff der Dienstbezüge werde in § 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz definiert. Dienstbezüge in diesem Sinne habe der Kläger nie erhalten.
17 
Dem Gericht haben die Besoldungsakten des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
18 
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.09.2007, der Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat seit dem Ablauf seiner Beurlaubung einen Anspruch auf die Auszahlung der Sonderzahlung nach § 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG). Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG für einen Zeitraum von drei Jahren keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Die Sonderzahlung wird wie die Besoldung aufgrund Gesetzes ausgezahlt. Einer Bewilligung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
21 
Nach § 1 a Abs. 1 LSZG erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge unter anderem aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006 - 17 K 321/06 -).
22 
Der Anspruch eines Beamten auf Besoldung entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit dem Tag seiner Ernennung. Er endet nach § 3 Abs. 3 BBesG mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Ernennung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 08.09.2000. Es ist seither kein Tatbestand eingetreten, der zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst geführt hat. Der Kläger war lediglich ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seine Pflicht zur Dienstleistung und sein Anspruch auf Besoldung ruhten in dieser Zeit. Beides lebte mit dem Ablauf seines Urlaubs wieder auf, ohne dass es hierzu der Begründung eines Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG bedurft hätte.
23 
§ 1 a Abs. 1 LSZG knüpft mit seinem Wortlaut „entsteht“ an den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG an. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, dass nach dem Ablauf der Beurlaubung Dienstbezüge (erstmals) auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Besoldungsanspruchs zu subsumieren. Hierfür gibt es auch aus der Begründung zum Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes, durch den § 1 a LSZG in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt wurde, (vgl. Landtagsdrucksache 13/3832, Seiten 11 und 12) keine Anhaltspunkte. Der Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes wird die Begründung vorangestellt, dass mit der Änderung ab dem Jahr 2005 den als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung gewährt wird. Danach sollen nur die Beamten und Richter erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 eingestellt werden. Daraus folgt, dass bei einer Einstellung vor dem Stichtag § 1 a LSZG keine Anwendung finden soll.
24 
Auf die gleiche Art und Weise wurde der Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG in den Redebeiträgen des Finanzministers Stratthaus und des Abgeordneten Reichardt während der Beratungen des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 im Landtag definiert. Finanzminister Stratthaus führte aus (PlPr 13/80, Seite 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, Seite 6101) trug vor: „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin. Zum 12.08.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das staatliche Schulamt für den LK F. (Hessen) zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. In der Folgezeit unterrichtete sie an der F.-Schule in F.. Mit Verfügung des staatlichen Schulamt für den LK. F. vom 18.07.2005 wurde die Klägerin zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag am R. N. G. W,. von 22 Wochenstunden (Regelstundenmaß: 25 Wochenstunden).
Nach Leistung einer Abschlagszahlung für die Monate August und September 2005 wurden der Klägerin erstmals zum Abrechnungsmonat Oktober 2005 rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab dem 01.08.2005 ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. In der Bezügemitteilung findet sich hierzu der Hinweis, dass nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A12 und höher, R1 und W1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung erhalten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 08.10.2005 und machte geltend, dass sie nicht neu eingestellt, sondern in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden sei.
Mit Widerspruch vom 18.10.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe von August 2002 bis Juli 2005 im Beamtenverhältnis zum Land Hessen gestanden und sei mit Wirkung vom 01.08.2005 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Sie falle daher unter § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG), wo der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannte Berechtigtenkreis für Sonderzahlungen einschränkt werde. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Nichtgewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen gehörten nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation und seien daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 1a LSZG verfassungswidrig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit der Regelung ergebe sich daraus, dass eine nach § 120 Abs. 3 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, obwohl das Haushaltsstrukturgesetz in Art. 1 mit der Streichung der Sonderzahlung für drei Jahre eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung für die beamtenrechtlichen Verhältnisse enthalte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sowie Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte neben anderen hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums auch die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Alimentationspflicht bedeute, dass dem Beamten ein angemessener Lebensstandard gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber dürfe das Besoldungsrecht zwar auch zu Ungunsten des Beamten ändern. Er müsse jedoch berücksichtigen, dass weiterhin ein angemessener Unterhalt gewährt und dass der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung aufrecht erhalten werde. Auch wenn er nach verschiedenen Ämtern und Dienstgraden und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei gleichen Ämtern und Dienstgraden die Besoldung unterscheiden dürfe, sei eine Unterscheidung innerhalb der gleichen Dienstverpflichtung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Dies bewirke aber die Anwendung des § 1a LSZG auf den besoldungsrechtlichen Status der Klägerin. Die Versetzung der Klägerin vom Bundesland Hessen in das Land Baden-Württemberg habe zufolge, dass sie hinsichtlich der Sonderzahlung unterschiedlich behandelt werde als eine Kollegin, die hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit ihr vergleichbar sei. Dies verbiete aber der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der sich daraus ergebe, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, nämlich die Besoldung der Klägerin und die Besoldung einer Lehrerin, die von Anfang an im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt würden. Ein anerkannter, sachlich rechtfertigender Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klägerin lasse sich insbesondere nicht mit allgemeinen Einsparungen begründen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin bei unterstellter Verfassungsgemäßheit der Norm aus einer erweiterten Auslegung des LSZG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe die Gesetzesänderung eigentlich nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1a LSZG seien nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die in den Dienst des Landes versetzt worden seien. Damit werde die gesetzgeberische Intention fehlerhaft umgesetzt. Von der Regelung des § 1a LSZG würden in unerwarteter Weise auch Nicht-Berufsanfänger erfasst, so wie die Klägerin oder darüber hinaus beurlaubte Beamte. Schließlich sei § 1a LSZG nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung zu vereinbaren und widerspreche der Einheit des Beamtenverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis nicht beendet und nochmals neu begründet. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht als Neueinstellung behandelt werden könne. § 1a LSZG führe dazu, dass das Beamtenverhältnis jedenfalls unter dem Aspekt der Besoldung nicht einheitlich weitergeführt werde und dass die Klägerin dadurch einen Nachteil erleide, was bei einer Versetzung aber gerade vermieden werden solle.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass sich aus der Landtagsdrucksache 13/3832 unter anderem ergebe, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden eine Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Der Einwand der Klägerseite, dass eine Beteiligung der Spitzenorganisationen im Sinne des § 120 LBG nicht erfolgt sei, erweise sich daher als unzutreffend. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 eingefügte Regelung des § 1a LSZG verletze des weiteren nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Fraglich erscheine bereits, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne, da die Zahlung des Lande als Besoldung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch - zumal bei Wechsel des Dienstherrn - auf Erhaltung des bisherigen Umfangs der Bezüge gebe. Es sei weiter nicht erkennbar, dass durch die Regelung des § 1a LSZG, der für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen für bestimmte Beamte vorsehe, die untere Grenze einer der Bedeutung des Amtes sowie den allgemeinen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts unterschritten sein könnte. Selbst für den Fall, dass der Landesgesetzgeber entsprechend der Öffnungsklausel des § 67 BBesG Sonderzahlungen überhaupt nicht regelte, würde keine die verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentierung“ herbeigeführt werden, da nicht der Kernbestand der Besoldung betroffen sei. Entsprechendes gelte erst recht für die zeitlich befristete Einschränkung des Anspruchs auf Sonderzahlungen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 oder höher. Hierdurch würden unterschiedslos alle sogenannten Laufbahnanfänger des Landes Baden-Württemberg getroffen, soweit diese Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Soweit Motiv für die gesetzliche Regelung die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahre und die damit einhergehende typischerweise geringere Leistung des Personenkreises der Berufsanfänger gewesen sein mochte, habe sich dieses im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Hinblick hierauf begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände für den Fall der Versetzung in den Landesdienst des Landes Baden-Württemberg kein Ausnahmetatbestand geschaffen worden sei. Durch die Schaffung der Öffnungsklausel des § 67 BBesG sei der Grundsatz der Besoldungseinheit modifiziert worden. Sowohl der Bund als auch die Länder hätten dementsprechend eigene Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen getroffen. Damit gehe einher, dass der Wechsel in den Bereich eines anderes Dienstherrn - wie bisher schon im Bereich der Beihilfe üblich - auch hinsichtlich der Besoldung eine Modifikation der Bezüge beinhalte. Im Hinblick auf die Besitzstandswahrung liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bei der Ausnahmeregelung bei Laufbahnanfängern nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG zum Stichtag angeknüpft werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei nur Zeiten im Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg angerechnet werden, denn damit werde die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert.
12 
Der Kammer haben die Besoldungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 - 17 K 1437/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1939 geborene Kläger, der zuletzt als Postsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten stand und sich seit 01.03.1996 im Ruhestand befindet, wendet sich gegen eine Kürzung seiner Versorgung.
Mit der Bezügemitteilung für den Monat Dezember 2004 erhielt er ein Informationsblatt mit u.a. folgendem Hinweis:
„Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
Der Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung, der bisher je zur Hälfte von den Rentnerinnen/Rentnern sowie der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, wird seit dem 01.04.2004 in voller Höhe von 1,7% von den Rentnerinnen/Rentnern selbst getragen. Die Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge leisten bisher einen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung, der dem von den Rentnerinnen/Rentnern getragenen hälftigen Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung entspricht. Die Pflegekosten werden den Versorgungsempfängern von der privaten Pflegeversicherung und durch die Beihilfe vom Dienstherrn erstattet. Der Gesetzgeber hat es deshalb als gerechtfertigt erachtet, die Versorgungsempfänger ab 01.04.2004 im gleichen Maße wie Rentnerinnen/Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen zu beteiligen. Daher werden die seit 01.04.2004 gezahlten Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Sozialen Pflegeversicherung um 0,85% reduziert. Der Abzug erfolgt jeweils am 01.12. bei der jährlichen Sonderzahlung. Der Kürzungsbetrag ist in der anliegenden Bezügemitteilung als 'Minderung § 4a Abs. 1 BSZG' ausgewiesen. Die Rechtsänderung mit der Einfügung des § 4a BSZG durch Artikel 1 des genannten Gesetzes ist mit Wirkung vom 01.11.2004 erfolgt (BGBl. I S. 2686).“
Mit Schreiben vom 21.12.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen die Minderung seiner Bezüge nach § 4a Abs. 1 BSZG ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.04.2005 zurückgewiesen wurde.
Am 02.05.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt - nach Erweiterung der Klage um den Kürzungsbetrag der Sonderzahlung im Dezember 2005 - beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Jahre 2004 und 2005 weitere Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 346,26 EUR zu gewähren. Mit Urteil vom 25.04.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes - BSZG - in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) richtig angewendet. Die in § 4a BSZG getroffenen Regelungen seien nicht verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG werde durch die Rechtsänderung nicht berührt, denn der Schutz dieser Vorschrift erfasse nicht das sogenannte 13. Monatsgehalt/die Sonderzahlung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, wenn man die Gruppe der Versorgungsempfänger derjenigen der gesetzlich versicherten Rentner gegenüberstelle. Dem Gesetzgeber sei im Bereich des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eingeräumt, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. In diesem Rahmen müsse ihm zugestanden werden, nicht nur das gesamte Besoldungsgefüge, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Auch die Berücksichtigung des Versorgungsniveaus aller Versorgungssysteme sei ein Faktor, der bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden könne. Der Gleichheitssatz verlange, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lasse. Der Gleichheitssatz sei nur dann verletzt, wenn sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erwiesen. Dies treffe hier jedoch nicht zu. Schon bisher hätten nicht nur Beamte und Versorgungsempfänger, sondern auch Rentner einen Beitrag zur Pflegeversicherung entrichten müssen. Der Beitragsanteil der Rentner habe 0,85 Prozent der monatlichen Rente betragen, der gleiche Anteil sei von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen worden. Seit April 2004 hätten die Rentner den vollen Beitragssatz, nämlich 1,7 Prozent, allein zu tragen. Mit dieser neuen Regelung sei der Tatsache Rechnung getragen worden, dass die heutigen Rentner regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeleistungen entrichtet hätten. Dies treffe in gleicher Weise für die Versorgungsempfänger zu. Durch die Reduzierung der Sonderzahlung im Bereich der Versorgung werde damit wirkungsgleich der Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflegeversicherungsbeitrag übertragen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot durch die in § 4a BSZG getroffene Neuregelung liege daher nicht vor. Die Behauptung des Klägers, er habe schon vor der Gesetzesänderung einen Beitrag von 1,934 Prozent zur privaten Pflegeversicherung entrichten müssen, sei nicht nachvollziehbar. Denn nach der bislang geltenden Rechtslage (§ 55 Abs. 1 PflegeVersG i.V.m. § 28 Abs. 2 PflegeVersG, BGBI. 1994 S. 1013 ff.) habe der Beitragssatz für Beihilfeberechtigte 0,85 Prozent betragen.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24.07.2007- 4 S 1276/06 -, zugestellt am 30.07.2007, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugelassen.
Der Kläger hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 19.09.2007 begründet.
Er trägt vor: Der Abzug für Pflegeleistungen im Bundessonderzahlungsgesetz verstoße gegen Art. 14 GG. Dadurch werde auch die verfassungsrechtlich garantierte Pflicht der Beklagten als Dienstherrin zur amtsangemessenen Alimentation des Klägers und seiner Familie tangiert. Seine Rechtsposition sei durch Art. 14 GG - an dem sich § 4a BSZG messen lassen müsse - eigentumsrechtlich geschützt, da sie sich als staatliche Leistung darstelle, bei der der Staat als Gebender in Erscheinung trete für ein erdientes Recht. Daraus ergebe sich eine objektive rechtliche Institutsgarantie zu seinen Gunsten. Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig. Er habe aufgrund des Alimentationsprinzips Anspruch auf Einhaltung auch des eigentumsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüber der Beklagten. Dem Gesetzgeber verbleibe zwar bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten ein weiter Gestaltungsspielraum, der grundsätzlich auch Besoldungsabsenkungen oder -kürzungen zulasse. Ein sachlicher Grund für die hier faktisch eingetretene Besoldungskürzung sei aber nicht erkennbar. Der Eingriff durch den zum 01.11.2004 in Kraft getretenen § 4a BSZG, der damit begründet worden sei, dass die Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.04.2004 den vollen Monatsbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung allein aufbringen müssten, weil der Rentenversicherungsträger den halben Versicherungsbeitrag von 0,85 Prozent nicht mehr übernehme, lasse sich im Hinblick auf Art. 14 GG nicht rechtfertigen. Er entspreche keiner wirkungsgleichen Übertragung, da die Versorgungsempfänger grundsätzlich in der Vergangenheit eine niedrigere Besoldung erhalten hätten. Dementsprechend sei die Übertragung der Beitragsbelastung gerade nicht wirkungsgleich. Es handele sich beim künftigen Wegfall der hälftigen Übernahme der Pflegekosten um eine Beihilfeleistung und deshalb sei die angeblich wirkungsgleiche Übertragung gerade nicht systemgerecht. Faktisch erfolge eine reine Kürzung der Versorgungsbezüge ohne sachlichen Grund. Er sei überproportional von dem Eingriff betroffen, da er für private Pflegeleistungen vergleichsweise höhere Eigenleistungen erbringen müsse als Versorgungsempfänger mit höheren Pensionen und erst recht mit Pensionen, die über der Beitragsbemessungsgrenze lägen. Auch sei Art. 3 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzgrundsatz verletzt, da die Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich vollkommen anders zu behandeln seien als die Versorgungsempfänger. Sein Anspruch beruhe auf eigener Leistung in der Vergangenheit, die ihm in Form von Versorgungsbezügen zufließe. Die völlig unterschiedliche Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgung der Beamten rechtfertige den hier erfolgten Eingriff in Art. 14 GG gerade nicht. Die Beamtenversorgung sei, anders als die gesetzliche Rentenversicherung, keine klassische Versicherung, sondern Ausdruck der Alimentationspflicht des Dienstherrn und unterscheide sich insofern grundlegend von dem rentenrechtlichen Versicherungsanspruch. Dies spiegele sich auch in den verfassungsrechtlichen Garantien für die beiden Alterssicherungssysteme wider. Während es für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in erster Linie wegen der eingezahlten Beiträge als Basis für die Rentengewährung um Fragen des Eigentumsschutzes des Art. 14 GG gehe, ergebe sich die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten amtsangemessen zu versorgen, aus seiner Alimentationspflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, der als institutionelle Garantie in Art. 33 Abs. 5 GG seinen Niederschlag finde. Nichts desto weniger reiche der Eigentumsschutz des Art. 14 GG auch an beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche heran. Hier sei insbesondere die lange Dienstzeit, die der Beamte im Treueverhältnis verbracht habe, zu berücksichtigen.
10 
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 - 17 K 1437/05 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 06. April 2005 zu verurteilen, ihm für die Jahre 2004 und 2005 weitere Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 346,26 EUR zu bezahlen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, § 4a BSZG verstoße nicht gegen den Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Praxis, den Beamten ein sog. „Weihnachtsgeld“ zu gewähren, habe erst in den Jahren nach 1949 im Bund Eingang gefunden und gehöre daher nicht zu den beamtenrechtlichen Ansprüchen, die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert seien. Der Gesetzgeber könne diese Bezüge, ohne Art. 33 Abs. 5 GG zu verletzen, jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen. Entsprechend stütze der Kläger seine Argumentation nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auf Art. 14 GG. Allerdings finde auf die Alimentation der Beamten nur Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Anwendung und nicht Art. 14 GG. Der Kläger vermenge in unzulässiger Weise Alimentationsprinzip und Eigentumsschutz. Seine Berufungsbegründung sei insofern widersprüchlich, als er zunächst richtig die Unterschiede zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung, nämlich einerseits „klassische Versicherung“ und Art. 14 GG und andererseits Alimentationspflicht und Art. 33 Abs. 5 GG, aufzeige, dann aber auf Art. 14 GG abhebe, weil offensichtlich der einschlägige Art. 33 Abs. 5 GG gegen seinen Vortrag spreche. Die Alimentation sei aber gerade kein Entgelt für die Leistung konkreter Dienste und stehe deshalb dem Beamten nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe, sondern nur hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu; ansonsten sei dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Bereits aus der Natur des Alimentationsprinzips habe der Beamte keinen Anspruch in bestimmter ziffernmäßiger Höhe als „erdientes Recht“, wie ihn der Kläger hinsichtlich des Abzugs für Pflegeleistungen geltend mache. Es sei aber nicht ersichtlich, dass er durch die Verminderung der Sonderzahlung um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge unzumutbar belastet werde und sein Lebensunterhalt gefährdet sei, zumal diese Verminderung von ihrer Höhe her geringfügig sei. Im Übrigen gebe es keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstands in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes. Da die Sonderzuwendung nicht zum Kernbestand der Alimentation gehöre, sondern beliebig gestrichen werden könne und keinerlei verfassungsrechtlichen Schutz genieße, könne von vornherein kein schützenswertes Vertrauen entstanden sein. Auch sei sie immer neben den regulären Dienstbezügen gezahlt und daher als eine besondere Zahlung behandelt worden, die sich bereits optisch von den regulären Bezügen abgehoben habe. Deshalb habe kein schützenswertes Vertrauen dahin entstehen können, der Staat werde unabhängig von der finanziellen Lage das „Weihnachtsgeld“ in der bisherigen Höhe weiterbezahlen. Die wesentlich verschlechterte finanzielle Situation der öffentlichen Haushalte und insbesondere der starke Anstieg der Versorgungslasten machten nachhaltige Konsolidierungsbemühungen erforderlich. Diese Situation sei den Versorgungsempfängern über die Medien seit langem bekannt. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht eine Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne des Art. 3 GG verneint. Der Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflegeversicherungsbeitrag der Rentner werde durch die Reduzierung der Sonderzahlung im Bereich der Versorgung ab 01.04.2004 wirkungs- und zeitgleich auf die Versorgungsempfänger des Bundes übertragen. Die Gesetzesänderung bewirke, dass Rentner, pflichtversicherte Versorgungsempfänger und privat versicherte Versorgungsempfänger in gleicher Weise statt bislang grundsätzlich nur den halben Pflegeversicherungsbeitrag nunmehr den gesamten Beitrag zu tragen hätten. Soweit der Kläger geltend mache, er müsse für private Pflegeleistungen vergleichsweise höhere Eigenleistungen erbringen als Versorgungsempfänger mit höheren Pensionen, habe er diesen Vortrag in keiner Weise konkretisiert. Im Übrigen könne er, wenn er eine private Krankenversicherung gewählt und folgerichtig nach § 23 SGB XI auch eine private Pflegeversicherung habe, nicht geltend machen, dadurch in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt zu sein. Seine Behauptung, die Versorgungsempfänger hätten grundsätzlich in der Vergangenheit eine niedrigere Besoldung erhalten, erscheine zweifelhaft, da Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten und in der Regel eine höhere Nettoauszahlung hätten als Angestellte mit entsprechender BAT-Vergütung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch das System der Beihilfe in der gegenwärtigen Form nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre und nicht die Erstattung jeglicher Aufwendungen verlange.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
18 
Der Kläger begehrt ungekürzte Sonderzahlungen nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG - für die Jahre 2004 und 2005 und macht im Wege der allgemeinen Leistungsklage den Kürzungsbetrag geltend, um den die Beklagte seine Sonderzahlungen unter Anwendung von § 4a BSZG reduziert hat.
19 
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungs- bzw. Versorgungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG bzw. § 3 Abs. 1 BeamtVG). Auch im Fall der - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit einer Regelung des geltenden Besoldungs-bzw. Versorgungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungs- bzw. Versorgungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 m.w.N.). Mit seiner Leistungsklage kann der Kläger daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) als nichtig erweisen sollte. Denn nur in diesem Fall wäre es denkbar, dass ihm für die streitgegenständlichen Jahre 2004 und 2005 ein Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Sonderzahlung zustünde (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Das aber ist nicht der Fall.
20 
Rechtsgrundlage für die jeweils im Monat Dezember 2004 und 2005 gewährte Sonderzahlung ist der am 01.01.2004 in Kraft getretene und im streitgegenständlichen Zeitraum unverändert gebliebene § 4 BSZG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat derjenige, der am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört (mithin auch der Kläger als Versorgungsempfänger), vor Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) wurde § 4a BSZG mit Wirkung zum 01.11.2004 in das Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. Nach dessen Abs. 1 vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. In § 4a Abs. 2 BSZG wird die Verminderung begrenzt auf höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Nach § 4a Abs. 3 BSZG vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1, wobei die Verminderung höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI), höchstens 266,79 EUR, beträgt.
21 
Eine diesen Anforderungen entsprechende Sonderzahlung hat der Kläger für die Jahre 2004 und 2005 erhalten. Berechnungsfehler werden insoweit nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung steht ihm nach den genannten Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - nicht zu.
22 
Die Kürzung der Sonderzahlung um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ durch § 4a BSZG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art. 14 GG nicht Prüfungsmaßstab. Da die Sonderzahlung zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen zählt, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, geht die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
24 
§ 4a BSZG verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
25 
Die Vorschrift verlangt weder den Versorgungsempfängern einen eigenen „Beitrag“ zur Finanzierung der Pflegeleistungen ab noch bewirkt sie den Wegfall von Beihilfeleistungen. Die Beträge, um welche die Sonderzahlungen reduziert werden, stammen nicht aus dem Vermögen der Versorgungsempfänger und stellen daher - rechtlich gesehen - auch keine „Beiträge“ dieses Personenkreises dar. Die Sonderzahlungen werden vielmehr von vornherein in verminderter Höhe ausgezahlt. Die Einsparungen sind nicht zweckgebunden, sondern kommen dem Bundeshaushalt zugute. Die amtliche Überschrift des § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) nennt nur den Grund, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger zu kürzen. Dies in die Vorschrift selbst aufzunehmen, mag gesetzestechnisch wenig geglückt sein, ist aber unschädlich (ebenso BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, DVBl. 2007, 1435; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). § 4a BSZG hat auch nicht den Wegfall oder die Einschränkung von Beihilfeleistungen für Pflegemaßnahmen zur Folge, die weiterhin unverändert gewährt werden. Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung sowie die Gewährung von Beihilfe zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören (vgl. zur Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung: BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; zur Beihilfe: vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, ZBR 2007, 416 sowie Urteil des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 2205/06 -, wonach das System der Beihilfegewährung nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt).
26 
Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG ist es auch nicht zu beanstanden, dass die den Versorgungsempfängern gewährte Sonderzahlung, die ohnehin geringer ist als diejenige, die den aktiven Beamten gezahlt wird (im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 BSZG 5 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge, zuzüglich eines Festbetrags von 100,- EUR für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8), noch weiter gekürzt wird, was wiederum bei den aktiven Beamten nicht erfolgt. Denn es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, den aktiven und den sich im Ruhestand befindlichen Beamten Sonderzahlungen aus Gründen strikter Parallelität in einheitlicher Höhe zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Auch stellt die Gewährung von Sonderzahlungen selbst keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Sonderzuwendungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteile vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris, und vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, Juris; Urteile des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Sonderzahlungen können daher insoweit jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
27 
Auch unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips ergibt sich nichts anderes. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300; stRspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, a.a.O.). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, a.a.O.) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O., und Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O.).
28 
Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O.; stRspr). Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestands des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dieser darf die Beamtenbesoldung und -versorgung danach von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten und Versorgungsempfängern dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Zu den finanziellen Erwägungen müssen vielmehr stets weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung der Versorgungsleistungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., und Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.).
29 
Der Kläger macht geltend, dass die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt zählen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, a.a.O.). Will der Gesetzgeber die Sonderzahlungen streichen oder kürzen, unterliegt er demnach nicht den strengen Bindungen durch das Alimentationsprinzip (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris). Somit kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht darauf an, ob es sachliche Gründe gibt, die eine Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ rechtfertigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
30 
Genießen einzelne Versorgungsleistungen - wie die Sonderzahlungen - hinsichtlich ihres Bestands und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz, kommt ihnen gleichwohl mittelbar als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens der Beamten verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoeinkommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Bei einer isolierten Betrachtung der umstrittenen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung um 0,85 Prozent, die sich im Falle des Klägers in einer Verringerung seiner jährlichen Bruttobezüge um 150,95 EUR (2004) bzw. um 195,31 EUR (2005) ausdrückt, erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass dadurch die Amtsangemessenheit der Versorgung tangiert wäre (Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 4 S 725/06 -, VBlBW 2009, 178, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 - sowie Beschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195; Wolff, SächsVBl. 2004, 273, 275). Gegenteiliges trägt auch der Kläger nicht vor.
31 
Da sich das verfassungsrechtlich relevante Nettoeinkommen aus einer Gesamtschau der versorgungsrechtlichen Regelungen ergibt, kann ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau seine Ursache allerdings auch darin haben, dass unzureichende Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie Kürzungen oder Streichungen versorgungsrelevanter Leistungen kumulativ zusammenwirken. In diesem Fall kann die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht, wenn diese - wie die Sonderzahlung - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Sollte also die Kürzung der Sonderzahlungen im Zusammenwirken mit anderen Versorgungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage stellen, so folgte daraus nicht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der ungekürzten Sonderzahlungen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber lediglich, durch eine entsprechende Korrektur der Regelungen der Beamtenversorgung ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225). Dies kann sowohl dadurch geschehen, dass er die Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er versorgungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Zwar korrespondiert der Alimentationspflicht des Gesetzgebers ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Dieses kann aber nur dadurch geltend gemacht werden, dass der Beamte Klage auf Feststellung erhebt, sein Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O., und Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O., jeweils m.w.N.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Hierauf zielt das Begehren des Klägers jedoch nicht ab. Er hat weder ausdrücklich Klage auf Feststellung erhoben, seine Alimentation sei in den Jahren 2004 und 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, noch kann seinem Vortrag ein solches Rechtsschutzbegehren konkludent entnommen werden. Mit seiner Klage verfolgt er nur das Ziel, Sonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 ohne die umstrittene Kürzung nach § 4a BSZG zu erhalten. Nur hierzu verhält sich sein Vorbringen. Auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Versorgung in den Jahren 2004 und 2005 geht er nicht ein.
33 
Die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierin liegt insbesondere keine willkürliche Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern bzw. von Versorgungsempfängern und Rentnern.
34 
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
35 
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die ihnen zugrunde liegenden Entwicklungen sind grundsätzlich geeignet, entsprechende Einschnitte in das System der Beamtenversorgung zu rechtfertigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht dabei auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Bei dem Bemühen, Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung systemkonform auf die Beamtenversorgung zu übertragen, kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum zu. Wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme ist eine völlig wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenbesoldung und -versorgung oftmals nicht möglich. Insoweit genügt es, wenn ein gewisser Gleichlauf mit der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
36 
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Kürzung der den Versorgungsempfängern gewährten Sonderzahlung Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung „wirkungsgleich“ in die Beamtenversorgung übertragen wollte.
37 
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer - auch derjenigen im öffentlichen Dienst - grundlegend unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 -, BVerfGE 52, 303). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der sozialen Sicherung im Alter und bei Krankheit. Das System der sozialen Pflegeversicherung - eine der gesetzlichen Krankenversicherung folgende und im Wege des Umlageprinzips finanzierte einkommensabhängige Familienversicherung (vgl. Igl, NJW 1994, 3185; Unverhau, ZBR 1995, 93; Isensee, ZBR 1995, 221) - ist mit dem System der privaten Pflegeversicherung der Beamten, die eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen haben (§§ 23 Abs. 3, 110 SGB XI) und daneben von ihrem Dienstherrn Beihilfe erhalten, nicht ohne weiteres vergleichbar. Diese strukturellen Unterschiede hindern den Gesetzgeber jedoch nicht, Veränderungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung in ihren Wirkungen im Rahmen der Beamtenversorgung nachzuvollziehen.
38 
Mit der Kürzung der Sonderzahlung hat der Gesetzgeber auf die durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) erfolgten Änderungen in der gesetzliche Rentenversicherung reagiert, wodurch die Rentner verpflichtet wurden, den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent der monatlichen Rente, der ursprünglich zu gleichen Teilen (je 0,85 Prozent) durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie durch die Rentner gezahlt wurde, ab 01.04.2004 allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Diese Belastung durch den Wegfall des Beitragszuschusses in Höhe von 0,85 Prozent, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Rentenniveaus geführt hat, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers wirkungsgleich auf die Versorgungsempfänger übertragen werden (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen). Die konkrete Ausgestaltung des § 4a BSZG ist dabei nicht zu beanstanden. Die Versorgungsbezüge der Beamten werden entsprechend der Höhe der Mehrbelastung der Rentner durch den Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung um 0,85 Prozent des Bruttoeinkommens abgesenkt. Dabei wird ebenfalls zur „Deckelung“ auf die Beitragsbemessungsgrenze des § 55 Abs. 2 SGB XI verwiesen, so dass auch insofern eine Gleichbehandlung mit den Rentnern erfolgt.
39 
Hierin liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - keine unzulässige Benachteiligung im Vergleich zu den Empfängern von Versorgungsleistungen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Vielmehr hält sich der (Bundes-)Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er einer möglichst vollständigen Übertragung der Regelungen der sozialen Pflegeversicherung Priorität eingeräumt hat (anders der Gesetzgeber in Baden-Württemberg, der - ebenfalls in zulässiger Weise - keine „Deckelung“ der Kürzung der Sonderzahlung durch Verweisung auf die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung vorgenommen, sondern den Prozentsatz, um den eine Kürzung der Sonderzahlung erfolgt, entsprechend niedriger festgelegt hat; vgl. dazu Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
40 
Soweit der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege dadurch vor, dass er bereits Prämien zur privaten Pflegeversicherung zahle, die höher als 0,85 Prozent seines Bruttoeinkommens seien, und damit nun insgesamt Beiträge leiste, die deutlich höher als 1,7 Prozent seines Bruttoeinkommens seien (1,934 Prozent des Bruttoeinkommens für die private Pflegeversicherung, nach Anwendung von § 4a BSZG insgesamt 2,784 Prozent), verkennt er zunächst, dass die Einführung des § 4a BSZG an seinen Zahlungen zur privaten Pflegeversicherung nichts ändert. Auch bisher leistete der Kläger diese Versicherungsprämien, während Rentner bislang (nur) 0,85 Prozent ihres Bruttoeinkommens als Beitrag für die soziale Pflegeversicherung bezahlten. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1681/94 -, BVerfGE 103, 271) entschieden, dass privat Pflegeversicherte keinen Anspruch darauf haben, nur Prämien in Höhe der entsprechenden Beiträge für die soziale Pflegeversicherung bezahlen zu müssen; die unterschiedliche Belastung ist darin begründet, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einkommensorientiert sind, während die Prämien in der privaten Pflegeversicherung risikobezogen sind.
41 
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Kürzung der Sonderzahlungen nur die Versorgungsempfänger, nicht aber die aktiven Beamten trifft, denen Sonderzahlungen gemäß § 2 Abs. 1 BSZG weiterhin ohne „Abzug für Pflegeleistungen“ gewährt werden.
42 
Zwar haben den Gesetzgeber in erster Linie wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlungen bewogen (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung). Derartige finanzielle Erwägungen sind zwar in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Daneben intendiert der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - aber auch die „wirkungsgleiche Übertragung“ der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, welche die Kürzung der Sonderzahlungen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Da die Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu einer Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,85 Prozent führt, an welche die Kürzung der Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger anknüpft, besteht insoweit auch ein spezifischer Bezug zum System der Altersversorgung, der es rechtfertigt, die Kürzung auf die Versorgungsempfänger zu beschränken und die aktiven Beamten hiervon auszunehmen. Im Übrigen ist die Mehrbelastung sowohl der Rentner als auch der Versorgungsempfänger im Vergleich zu den aktiven Beamten und Arbeitnehmern sachlich darin begründet, dass die Angehörigen beider Gruppen während ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Zahlungen an die (soziale oder private) Pflegeversicherung getätigt haben (vgl. zu dieser Erwägung: BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung).
43 
§ 4a BSZG verstößt schließlich auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot. Ihm kommt zunächst keine (echte) Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.). § 4a BSZG wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 mit Wirkung (bereits) zum 01.11.2004 eingefügt (Art. 5). Zu diesem Zeitpunkt bestand aber weder ein Anspruch noch ein Anwartschaftsrecht des Klägers auf die Gewährung einer (ungekürzten) jährlichen Sonderzahlung nach § 4 BSZG, der u.a. voraussetzt, dass der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember Versorgungsempfänger war. Ein einredefreier fälliger Anspruch entsteht damit erst im Dezember des jeweiligen Jahres. Die Sonderzahlung nach § 4 BSZG ist somit erstmalig zum Stichtag 01.12.2004 entstanden, so dass kein rückwirkender Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 12.01.2006 - Au 2 K 05.153 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 24.06.2008 - 3 K 161/08 -, Juris). Auch ein Fall der unechten Rückwirkung liegt nicht vor, denn § 4a BSZG ist - wie ausgeführt - noch vor Entstehung und Fälligkeit der Sonderzahlung nach § 4 BSZG in Kraft getreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.). Unabhängig davon konnte der Kläger im Hinblick auf die wechselvolle Entwicklung der Sonderzuwendung/Sonderzahlung für Beamte und Richter kein Vertrauen in deren ungeminderten Fortbestand haben (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
46 
Beschluss vom 08. September 2009
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 346,26 EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
18 
Der Kläger begehrt ungekürzte Sonderzahlungen nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG - für die Jahre 2004 und 2005 und macht im Wege der allgemeinen Leistungsklage den Kürzungsbetrag geltend, um den die Beklagte seine Sonderzahlungen unter Anwendung von § 4a BSZG reduziert hat.
19 
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungs- bzw. Versorgungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG bzw. § 3 Abs. 1 BeamtVG). Auch im Fall der - feststellbaren - Verfassungswidrigkeit einer Regelung des geltenden Besoldungs-bzw. Versorgungsrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungs- bzw. Versorgungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, 16 m.w.N.). Mit seiner Leistungsklage kann der Kläger daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) als nichtig erweisen sollte. Denn nur in diesem Fall wäre es denkbar, dass ihm für die streitgegenständlichen Jahre 2004 und 2005 ein Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Sonderzahlung zustünde (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Das aber ist nicht der Fall.
20 
Rechtsgrundlage für die jeweils im Monat Dezember 2004 und 2005 gewährte Sonderzahlung ist der am 01.01.2004 in Kraft getretene und im streitgegenständlichen Zeitraum unverändert gebliebene § 4 BSZG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 hat derjenige, der am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört (mithin auch der Kläger als Versorgungsempfänger), vor Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 (BGBl. I S. 2686) wurde § 4a BSZG mit Wirkung zum 01.11.2004 in das Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. Nach dessen Abs. 1 vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1. In § 4a Abs. 2 BSZG wird die Verminderung begrenzt auf höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Nach § 4a Abs. 3 BSZG vermindert sich der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages nach § 4 Abs. 1 Satz 1, wobei die Verminderung höchstens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 SGB XI), höchstens 266,79 EUR, beträgt.
21 
Eine diesen Anforderungen entsprechende Sonderzahlung hat der Kläger für die Jahre 2004 und 2005 erhalten. Berechnungsfehler werden insoweit nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung steht ihm nach den genannten Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes für den streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - nicht zu.
22 
Die Kürzung der Sonderzahlung um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ durch § 4a BSZG ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
23 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art. 14 GG nicht Prüfungsmaßstab. Da die Sonderzahlung zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen zählt, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, geht die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
24 
§ 4a BSZG verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
25 
Die Vorschrift verlangt weder den Versorgungsempfängern einen eigenen „Beitrag“ zur Finanzierung der Pflegeleistungen ab noch bewirkt sie den Wegfall von Beihilfeleistungen. Die Beträge, um welche die Sonderzahlungen reduziert werden, stammen nicht aus dem Vermögen der Versorgungsempfänger und stellen daher - rechtlich gesehen - auch keine „Beiträge“ dieses Personenkreises dar. Die Sonderzahlungen werden vielmehr von vornherein in verminderter Höhe ausgezahlt. Die Einsparungen sind nicht zweckgebunden, sondern kommen dem Bundeshaushalt zugute. Die amtliche Überschrift des § 4a BSZG („Abzug für Pflegeleistungen“) nennt nur den Grund, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger zu kürzen. Dies in die Vorschrift selbst aufzunehmen, mag gesetzestechnisch wenig geglückt sein, ist aber unschädlich (ebenso BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, DVBl. 2007, 1435; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). § 4a BSZG hat auch nicht den Wegfall oder die Einschränkung von Beihilfeleistungen für Pflegemaßnahmen zur Folge, die weiterhin unverändert gewährt werden. Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung sowie die Gewährung von Beihilfe zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören (vgl. zur Beitragsfreiheit der Beamtenversorgung: BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand; zur Beihilfe: vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03 -, ZBR 2007, 416 sowie Urteil des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 2205/06 -, wonach das System der Beihilfegewährung nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt).
26 
Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG ist es auch nicht zu beanstanden, dass die den Versorgungsempfängern gewährte Sonderzahlung, die ohnehin geringer ist als diejenige, die den aktiven Beamten gezahlt wird (im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 BSZG 5 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge, zuzüglich eines Festbetrags von 100,- EUR für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8), noch weiter gekürzt wird, was wiederum bei den aktiven Beamten nicht erfolgt. Denn es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, den aktiven und den sich im Ruhestand befindlichen Beamten Sonderzahlungen aus Gründen strikter Parallelität in einheitlicher Höhe zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Auch stellt die Gewährung von Sonderzahlungen selbst keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Sonderzuwendungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteile vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris, und vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, Juris; Urteile des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Sonderzahlungen können daher insoweit jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
27 
Auch unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips ergibt sich nichts anderes. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300; stRspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, a.a.O.). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, a.a.O.) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O., und Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O.).
28 
Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, a.a.O.; stRspr). Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestands des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dieser darf die Beamtenbesoldung und -versorgung danach von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten und Versorgungsempfängern dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Zu den finanziellen Erwägungen müssen vielmehr stets weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung der Versorgungsleistungen insgesamt als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., und Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.).
29 
Der Kläger macht geltend, dass die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt zählen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, a.a.O.). Will der Gesetzgeber die Sonderzahlungen streichen oder kürzen, unterliegt er demnach nicht den strengen Bindungen durch das Alimentationsprinzip (BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris). Somit kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht darauf an, ob es sachliche Gründe gibt, die eine Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ rechtfertigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
30 
Genießen einzelne Versorgungsleistungen - wie die Sonderzahlungen - hinsichtlich ihres Bestands und ihrer Höhe keinen verfassungsrechtlichen Schutz, kommt ihnen gleichwohl mittelbar als Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Nettoeinkommens der Beamten verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so stellt sich die Frage, ob das dadurch verringerte Nettoeinkommen noch ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Bei einer isolierten Betrachtung der umstrittenen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung um 0,85 Prozent, die sich im Falle des Klägers in einer Verringerung seiner jährlichen Bruttobezüge um 150,95 EUR (2004) bzw. um 195,31 EUR (2005) ausdrückt, erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass dadurch die Amtsangemessenheit der Versorgung tangiert wäre (Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 4 S 725/06 -, VBlBW 2009, 178, und vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 - sowie Beschluss vom 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195; Wolff, SächsVBl. 2004, 273, 275). Gegenteiliges trägt auch der Kläger nicht vor.
31 
Da sich das verfassungsrechtlich relevante Nettoeinkommen aus einer Gesamtschau der versorgungsrechtlichen Regelungen ergibt, kann ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau seine Ursache allerdings auch darin haben, dass unzureichende Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie Kürzungen oder Streichungen versorgungsrelevanter Leistungen kumulativ zusammenwirken. In diesem Fall kann die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen, die eine Leistung kürzt oder streicht, wenn diese - wie die Sonderzahlung - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Sollte also die Kürzung der Sonderzahlungen im Zusammenwirken mit anderen Versorgungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage stellen, so folgte daraus nicht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der ungekürzten Sonderzahlungen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber lediglich, durch eine entsprechende Korrektur der Regelungen der Beamtenversorgung ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau anzuheben (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225). Dies kann sowohl dadurch geschehen, dass er die Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er versorgungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Zwar korrespondiert der Alimentationspflicht des Gesetzgebers ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Dieses kann aber nur dadurch geltend gemacht werden, dass der Beamte Klage auf Feststellung erhebt, sein Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, a.a.O., und Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O., jeweils m.w.N.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Hierauf zielt das Begehren des Klägers jedoch nicht ab. Er hat weder ausdrücklich Klage auf Feststellung erhoben, seine Alimentation sei in den Jahren 2004 und 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, noch kann seinem Vortrag ein solches Rechtsschutzbegehren konkludent entnommen werden. Mit seiner Klage verfolgt er nur das Ziel, Sonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 ohne die umstrittene Kürzung nach § 4a BSZG zu erhalten. Nur hierzu verhält sich sein Vorbringen. Auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Versorgung in den Jahren 2004 und 2005 geht er nicht ein.
33 
Die Kürzung der Sonderzahlungen um einen „Abzug für Pflegeleistungen“ verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierin liegt insbesondere keine willkürliche Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern bzw. von Versorgungsempfängern und Rentnern.
34 
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts -, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 m.w.N.).
35 
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die ihnen zugrunde liegenden Entwicklungen sind grundsätzlich geeignet, entsprechende Einschnitte in das System der Beamtenversorgung zu rechtfertigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Einschnitten in die Alterseinkünfte der Rentner beruht dabei auf der herausragenden Bedeutung der Einkommen der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer für die verfassungsrechtlich gebotene Alimentierung (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -). Bei dem Bemühen, Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung systemkonform auf die Beamtenversorgung zu übertragen, kommt dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum zu. Wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme ist eine völlig wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenbesoldung und -versorgung oftmals nicht möglich. Insoweit genügt es, wenn ein gewisser Gleichlauf mit der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
36 
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit der Kürzung der den Versorgungsempfängern gewährten Sonderzahlung Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung „wirkungsgleich“ in die Beamtenversorgung übertragen wollte.
37 
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass sich das Recht der Beamten und das der Arbeitnehmer - auch derjenigen im öffentlichen Dienst - grundlegend unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 -, BVerfGE 52, 303). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der sozialen Sicherung im Alter und bei Krankheit. Das System der sozialen Pflegeversicherung - eine der gesetzlichen Krankenversicherung folgende und im Wege des Umlageprinzips finanzierte einkommensabhängige Familienversicherung (vgl. Igl, NJW 1994, 3185; Unverhau, ZBR 1995, 93; Isensee, ZBR 1995, 221) - ist mit dem System der privaten Pflegeversicherung der Beamten, die eine private Pflegepflichtversicherung abzuschließen haben (§§ 23 Abs. 3, 110 SGB XI) und daneben von ihrem Dienstherrn Beihilfe erhalten, nicht ohne weiteres vergleichbar. Diese strukturellen Unterschiede hindern den Gesetzgeber jedoch nicht, Veränderungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung in ihren Wirkungen im Rahmen der Beamtenversorgung nachzuvollziehen.
38 
Mit der Kürzung der Sonderzahlung hat der Gesetzgeber auf die durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) erfolgten Änderungen in der gesetzliche Rentenversicherung reagiert, wodurch die Rentner verpflichtet wurden, den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent der monatlichen Rente, der ursprünglich zu gleichen Teilen (je 0,85 Prozent) durch die gesetzliche Rentenversicherung sowie durch die Rentner gezahlt wurde, ab 01.04.2004 allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Diese Belastung durch den Wegfall des Beitragszuschusses in Höhe von 0,85 Prozent, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Rentenniveaus geführt hat, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers wirkungsgleich auf die Versorgungsempfänger übertragen werden (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen). Die konkrete Ausgestaltung des § 4a BSZG ist dabei nicht zu beanstanden. Die Versorgungsbezüge der Beamten werden entsprechend der Höhe der Mehrbelastung der Rentner durch den Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung um 0,85 Prozent des Bruttoeinkommens abgesenkt. Dabei wird ebenfalls zur „Deckelung“ auf die Beitragsbemessungsgrenze des § 55 Abs. 2 SGB XI verwiesen, so dass auch insofern eine Gleichbehandlung mit den Rentnern erfolgt.
39 
Hierin liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - keine unzulässige Benachteiligung im Vergleich zu den Empfängern von Versorgungsleistungen, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Vielmehr hält sich der (Bundes-)Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er einer möglichst vollständigen Übertragung der Regelungen der sozialen Pflegeversicherung Priorität eingeräumt hat (anders der Gesetzgeber in Baden-Württemberg, der - ebenfalls in zulässiger Weise - keine „Deckelung“ der Kürzung der Sonderzahlung durch Verweisung auf die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung vorgenommen, sondern den Prozentsatz, um den eine Kürzung der Sonderzahlung erfolgt, entsprechend niedriger festgelegt hat; vgl. dazu Urteil des Senats vom 26.05.2009 - 4 S 1052/07 -).
40 
Soweit der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege dadurch vor, dass er bereits Prämien zur privaten Pflegeversicherung zahle, die höher als 0,85 Prozent seines Bruttoeinkommens seien, und damit nun insgesamt Beiträge leiste, die deutlich höher als 1,7 Prozent seines Bruttoeinkommens seien (1,934 Prozent des Bruttoeinkommens für die private Pflegeversicherung, nach Anwendung von § 4a BSZG insgesamt 2,784 Prozent), verkennt er zunächst, dass die Einführung des § 4a BSZG an seinen Zahlungen zur privaten Pflegeversicherung nichts ändert. Auch bisher leistete der Kläger diese Versicherungsprämien, während Rentner bislang (nur) 0,85 Prozent ihres Bruttoeinkommens als Beitrag für die soziale Pflegeversicherung bezahlten. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 03.04.2001 (- 1 BvR 1681/94 -, BVerfGE 103, 271) entschieden, dass privat Pflegeversicherte keinen Anspruch darauf haben, nur Prämien in Höhe der entsprechenden Beiträge für die soziale Pflegeversicherung bezahlen zu müssen; die unterschiedliche Belastung ist darin begründet, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einkommensorientiert sind, während die Prämien in der privaten Pflegeversicherung risikobezogen sind.
41 
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Kürzung der Sonderzahlungen nur die Versorgungsempfänger, nicht aber die aktiven Beamten trifft, denen Sonderzahlungen gemäß § 2 Abs. 1 BSZG weiterhin ohne „Abzug für Pflegeleistungen“ gewährt werden.
42 
Zwar haben den Gesetzgeber in erster Linie wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlungen bewogen (vgl. BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung). Derartige finanzielle Erwägungen sind zwar in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung. Daneben intendiert der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - aber auch die „wirkungsgleiche Übertragung“ der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, welche die Kürzung der Sonderzahlungen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Da die Belastung der Rentner mit dem vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu einer Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,85 Prozent führt, an welche die Kürzung der Sonderzahlungen für Versorgungsempfänger anknüpft, besteht insoweit auch ein spezifischer Bezug zum System der Altersversorgung, der es rechtfertigt, die Kürzung auf die Versorgungsempfänger zu beschränken und die aktiven Beamten hiervon auszunehmen. Im Übrigen ist die Mehrbelastung sowohl der Rentner als auch der Versorgungsempfänger im Vergleich zu den aktiven Beamten und Arbeitnehmern sachlich darin begründet, dass die Angehörigen beider Gruppen während ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Zahlungen an die (soziale oder private) Pflegeversicherung getätigt haben (vgl. zu dieser Erwägung: BT-Drs. 15/3444 vom 29.06.2004, Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, sowie BT-Drs. 15/1502 vom 08.09.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung).
43 
§ 4a BSZG verstößt schließlich auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Rückwirkungsverbot. Ihm kommt zunächst keine (echte) Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.). § 4a BSZG wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 04.11.2004 mit Wirkung (bereits) zum 01.11.2004 eingefügt (Art. 5). Zu diesem Zeitpunkt bestand aber weder ein Anspruch noch ein Anwartschaftsrecht des Klägers auf die Gewährung einer (ungekürzten) jährlichen Sonderzahlung nach § 4 BSZG, der u.a. voraussetzt, dass der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember Versorgungsempfänger war. Ein einredefreier fälliger Anspruch entsteht damit erst im Dezember des jeweiligen Jahres. Die Sonderzahlung nach § 4 BSZG ist somit erstmalig zum Stichtag 01.12.2004 entstanden, so dass kein rückwirkender Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 12.01.2006 - Au 2 K 05.153 -, Juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 24.06.2008 - 3 K 161/08 -, Juris). Auch ein Fall der unechten Rückwirkung liegt nicht vor, denn § 4a BSZG ist - wie ausgeführt - noch vor Entstehung und Fälligkeit der Sonderzahlung nach § 4 BSZG in Kraft getreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O.). Unabhängig davon konnte der Kläger im Hinblick auf die wechselvolle Entwicklung der Sonderzuwendung/Sonderzahlung für Beamte und Richter kein Vertrauen in deren ungeminderten Fortbestand haben (BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, a.a.O. m.w.N.).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
46 
Beschluss vom 08. September 2009
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 346,26 EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.