Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Nov. 2015 - 1 A 24/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2015:1105.1A24.15.0A
published on 05/11/2015 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Nov. 2015 - 1 A 24/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung die Fortnahme, Unterbringung und Veräußerung dreier Pferde betreffend.

2

Der Kläger ist Eigentümer von drei Pferden (zwei Stuten, braun-schwarz und braun, im Dezember 2014 nach tierärztlicher Einschätzung ca. acht und zehn Jahre alt, ein Hengstfohlen, braun, im Dezember 2014 nach tierärztlicher Einschätzung ca. drei bis vier Monate alt). Gegen ihn besteht ein durch Bescheid des Amtes P...-L… vom 7. März 2002 ausgesprochenes unbefristetes Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG für alle landwirtschaftlichen Nutztiere einschließlich Pferde. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2003 rechtskräftig abgewiesen (1 A 231/02). Ein weiteres Verfahren die beantragte Aufhebung dieses Tierhaltungsverbots betreffend (1 A 81/08) ist durch Klagerücknahme beendet worden.

3

Der Kläger brachte ab dem 4. Dezember 2014 die oben genannten drei Pferde auf einer Fläche in R... an der T…er Straße in der Nähe der BAB 23 in einem Schuppen unter.

4

Aufgrund einer Vorortbegutachtung mit der Veterinäraufsicht des Kreises P..., vertreten durch die Amtstierärztin ..., stellte die Beklagte am 8. bzw. 9. Dezember 2014 fest, dass sich beide Stuten in einem mäßigen bis schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befanden. Sie wiesen - teilweise offene, nässende - Druckstellen von zu eng sitzenden bzw. zu lange getragenen Halftern auf. Das Fohlen wies einen mäßigen Ernährungs- und Pflegezustand auf. Die Pferde konnten den teilweise baufälligen Stall nicht verlassen und hatten - vorbehaltlich der Versorgung durch dritte Personen - keinen Zugang zu Heu- und Wasserversorgung. Der als Gruppenbox genutzte, ca. 12,25 qm große Schuppen war über einen längeren Zeitraum nicht entmistet worden, eine trockene Liegefläche stand den Pferden nicht zur Verfügung. Nach Auskunft der helfenden Freiwilligen vor Ort gegenüber der Beklagten habe man das Geschehen über mehrere Tage beobachtet, habe aber zu keinem Zeitpunkt jemanden wahrnehmen können, der sich in einer wie auch immer gearteten Weise um die Tiere kümmere. Die maßgeblichen Angaben zum Zustand der Tiere und zu ihrer Auffindesituation sind in einem Bericht der Tierärztin ... festgehalten, den diese auf der Grundlage der am 8. Dezember 2014 vorgenommenen Vorortbesichtigung erstellt hatte. Auch zum Zeitpunkt des Vororttermins der Beklagten am 9. Dezember 2014 war der Halter bzw. Eigentümer der Tiere noch unbekannt bzw. konnte nicht ermittelt werden. Die Beklagte nahm daraufhin die Pferde in Gewahrsam und brachte sie anderweitig unter. Über dieses Vorgehen informierte sie den Kläger mittels eines fest am Schuppen angebrachten Aushangs.

5

Nachdem der Kläger sich als Eigentümer der Pferde bei der Beklagten gemeldet hatte, erließ die Beklagte unter dem 16. Dezember 2014 eine Ordnungsverfügung, dem Kläger zugestellt am 18. Dezember 2014, mit dem nachfolgenden Inhalt: Die am 9. Dezember 2014 vorgenommene Sicherstellung der Pferde wandele sich mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in eine Fortnahme der Tiere (Ziff. 1). Der Kläger sei aufgrund des Tierhaltungsverbots aus dem Jahr 2002 nicht zur Veräußerung oder anderweitigen Unterbringung berechtigt, daher werde die Veräußerung durch die Beklagte erfolgen (Ziff. 2). Bezüglich der Ziff. 1 und 2 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Zustand der beiden Stuten habe erkennen lassen, dass sie über einen längeren Zeitraum unterversorgt waren. Die Tiere seien nur noch „Haut und Knochen" und vollständig abgemuskelt gewesen. Eine trockene Liegefläche habe nicht zur Verfügung gestanden. Insbesondere auch der fehlende Auslauf der Tiere führe zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens und ziehe so ein haltungsbedingtes Leiden der Tiere nach sich. Auch das Wohlbefinden des Jungtieres sei nicht, wie erforderlich, zumindest einmal täglich durch den Halter kontrolliert worden. Eine angemessene Versorgung der Tiere mit Nahrung und Wasser sei über einen längeren Zeitraum nicht sichergestellt gewesen. Es sei eine sofortige Änderung der Gesamtsituation der Tiere erforderlich gewesen. Insbesondere die Tatsache, dass freiwillige Helfer bereits seit mehreren Tagen ein Minimum an Versorgung sichergestellt hätten, müsse bei der Bewertung des Grades der Vernachlässigung berücksichtigt werden. Ohne diese Hilfe hätte sich, so die Beklagte, die Situation sehr viel dramatischer dargestellt. Die Beklagte habe daher mit einer Ersatzvornahme nach §§ 230, 238 LVwG zur Abwehr weiteren Schadens für die Tiere reagiert. Im Hinblick auf die dabei entstandenen Kosten und Auslagen werde ein gesonderter Bescheid ergehen. Die Fortnahme und kostenpflichtige anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerung der Tiere basierten auf § 16a Abs. 1 Ziff. 2 TierSchG. Eine tierschutzgemäße Haltung iSd § 2 TierSchG könne durch den Kläger wegen des bestehenden Tierhaltungsverbots aus dem Jahre 2002 nicht gewährleistet werden. Daher dürfe er auch die Tiere auch nicht verkaufen, verschenken oder anderweitig verwerten, was daher durch die Beklagte vorgenommen werde.

6

Der Kläger legte gegen den Bescheid am 19. Januar 2015 Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen.

7

Der Kreis P... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015, zugestellt am 6. Februar 2015, einem Freitag, zurück. Zur Begründung trug er vor, dass die Tiere weder verhaltensgemäß ernährt, gepflegt oder untergebracht gewesen seien. Dies werde in der Sache nicht bestritten. Dementsprechend habe die örtliche Ordnungsbehörde die Tiere im Wege einer Ersatzvornahme nach §§ 230, 238 LVwG sichergestellt. Der Kläger sei als Eigentümer und Verursacher der Unterbringungssituation Verhaltens- und Zustandsstörer iSd §§ 218, 219 LVwG. Die Fortnahme der Tiere und anderweitige pflegliche Unterbringung finde die Grundlage in § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Aufgrund des nach wie vor bestehenden Tierhaltungsverbotes könne eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt werden. Auch eine anderweitige Verfügung durch den Kläger über die Tiere sei daher ausgeschlossen. Es seien auch sofortige Maßnahmen zur Verbesserung des Gesamtzustandes der Tiere erforderlich gewesen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Tiere sei deren Eigentümer noch unbekannt gewesen, die entsprechende Ermittlung habe jedoch aufgrund des Zustandes der Tiere nicht abgewartet werden können. Der Widerspruchsbescheid enthielt die nachfolgende Rechtsbehelfsbelehrung:

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„Gegen den Bescheid vom 16.11-2014 in der Form dieses Widerspruchsbescheides können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff- Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, erheben. Die Klage kann schriftlich erhoben oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes erklärt werden. Die Klage ist gegen die Gemeinde R..., Die Bürgermeisterin, Hauptstraße 60, 25462 R..., zu richten."

9

Der Kläger hat am 8. März 2015, einem Sonntag, per Fax Klage erhoben.

10

Zur Begründung trägt er vor, dass er die Pferde nur zum Zweck der Übergabe an Herrn ... für einige Tage in den Stall bringen ließ und dass sie von diesem versorgt werden sollten. Er selbst sei zum Zeitpunkt der Unterbringung nicht in der Lage gewesen, ein Pferd oder ein Kfz zu bewegen, weil er ausweislich eines beigelegten Attestes vom 16. Januar 2015 das rechte Handgelenk gebrochen habe und seit dem 1. Dezember 2014 arbeitsunfähig gewesen sei.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß

12

den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte verweist zur Begründung darauf, dass die Klage wegen der Überschreitung der Klagefrist bereits unzulässig sei.

16

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. April 2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. März 2015 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

19

Unter Auslegung des klägerischen Begehrens iSd § 88 VwGO bzw. des schriftlichen Vorbringens richtet sich die vorliegende Klage (ausschließlich) gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015, nicht aber gegen die tatsächliche „Sicherstellung“ der Pferde bereits am 9. Dezember 2014. Letztgenannte Maßnahme dürfte sich als Realdurchsetzung der zu diesem Zeitpunkt mangels Möglichkeit der Halterermittlung hypothetisch gebliebenen Fortnahmeanordnung iSd 230 LVwG darstellen. Zwar bestehen hier Zweifel daran, ob es sich tatsächlich, wie von der Beklagten u.a. in Bescheidbegründung vom 16. Dezember 2014 erläutert, um eine Ersatzvornahme iSd § 238 LVwG handelte (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, Rn. 3, juris (Maßnahmen nach (damaligem) § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG als unmittelbare Ausführung außerhalb der Verwaltungsvollstreckung bzw. als ordnungsrechtliche Maßnahme sui generis ohne Regelungscharakter) und VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, Rn. 6, juris (Pflicht zur Herausgabe von Tieren, die sich im Besitz des Halters befinden, als unvertretbare Handlung) sowie Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 16a, Rn. 15, 17 (Fortnahmeanordnung richtet sich auf Duldung durch Adressaten, d.h. nur Zwangsgeld oder unmittelbarer Zwang als taugliche Zwangsmittel)). Allerdings wäre diese Maßnahme, vorbehaltlich eines - ausdrücklich zu stellenden, hier aber nicht ersichtlichen - Feststellungsantrags, erst inzident im Rahmen des angekündigten Kostenbescheides betreffend die Unterbringungskosten vom 9. Dezember 2014 bis 15. Dezember 2014 zu untersuchen. Die hier vorliegende Klage setzt an dem Zeitpunkt an, zu dem nach der Halterermittlung die Fortnahmeanordnung, u.a. als Grundlage für die Kostenerstattung über den 16. Dezember 2014 hinaus, erlassen wurde bzw. die (weitergehende) Veräußerungsanordnung erfolgte.

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Die so verstandene Anfechtungsklage, gerichtet gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2015, ist zulässig, aber unbegründet.

21

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere die hier maßgebliche Klagefrist ist gewahrt.

22

Nach der Zustellungsurkunde wurde der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 6. Februar 2015 zugestellt. Die einmonatige Klagefrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage iSd § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO endete danach am Freitag, den 6. März 2015, während die Klage erst am Sonntag, den 8. März 2015, per Fax bei Gericht einging. Vorliegend gilt aber statt der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO, weil sich die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2015 mangels Hinweises auf die Möglichkeit, die Klage im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzulegen, als fehlerhaft erweist.

23

a) Der aufgrund des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I, S. 837) mit Wirkung zum 1. April 2005 eingefügte § 55a VwGO eröffnet die Möglichkeit, elektronische Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzureichen. Nach § 55a Abs. 1 S. 1 VwGO setzt die elektronische Übermittlung voraus, dass die Bundesregierung oder Landesregierung diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen hat. Von dieser Ermächtigung des Bundesgesetzgebers hat Schleswig-Holstein durch den Erlass der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. 2006, S. 361) Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 der Verordnung in der Fassung vom 13. Januar 2015 ist iVm Nr. 14 der Anlage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht seit dem 1. Februar 2015 in allen Verfahren die Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet. Diese Möglichkeit ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Kreises P... als zuständiger Widerspruchsbehörde vom 5. Februar 2015, die lediglich auf die Möglichkeit, die Klage schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären, hinweist, nicht genannt.

24

Ob ein solcher Mangel eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft iSd § 58 Abs. 2 VwGO macht, ist umstritten. Die Tendenz geht dabei dahin, dass die Verwaltungs(ober)gerichte dazu neigen, die Fehlerhaftigkeit und damit den Lauf der Jahresfrist zu bejahen, während die überwiegende sozial- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, einschließlich des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs, die Fehlerhaftigkeit verneint.

25

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig iSd § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. nur BVerwG, Urt. 21.03.2002 - 4 C 2/01 -, Rn. 12 mwN, juris). Im Hinblick auf die Formerfordernisse eines Rechtsbehelfs handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Hinweise, die § 58 Abs. 1 VwGO in der Aufzählung der erforderlichen Inhalte einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht erfasst und die damit nicht zwingend enthalten sein müssen. Sofern die Belehrung dergestaltige Hinweise dennoch enthält, entsprechen diese Zusätze nur dann den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie keinen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der generell geeignet ist, den Betroffenen von der (ordnungsgemäßen) Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten. Nicht entscheidend ist, ob der beanstandete Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 3 C 23/08 -, Rn. 17 mwN, juris).

26

Zentraler Streitpunkt ist damit, ob eine Belehrung mit einem Formhinweis, der auf die schriftliche Erhebung und die Erklärung zur Niederschrift beschränkt ist, die Option des elektronischen Rechtsverkehrs trotz Möglichkeit bzw. Eröffnung beim Adressaten des Rechtsbehelfs aber nicht nennt, objektiv zur Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung geeignet ist.

27

b) Dies verneint ein Teil der Rechtsprechung mit den folgenden Begründungserwägungen: Zunächst sei eine Belehrung, die dem gesetzlichen Wortlaut entspreche - im verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren § 70 Abs. 1 S. 1 bzw. § 81 Abs. 1 VwGO -, nach dem zugrunde zu legenden objektiven Empfängerhorizont nicht geeignet, eine Fehlvorstellung hervorzurufen (vgl. nur BFH, Beschl. v. 12.12.2012 - I B 127/12 -, Rn. 19; Urt. v. 20.11.2013  - X R 2/12 -, Rn. 15 ff., beide juris, zu den entsprechenden Vorschriften der AO sowie BFH, Urt. v. 05.03.2014 - VIII R 51/12 -, Rn 25 f.; Urt. v. 18.06.2015 - IV R 18/13 -, Rn. 20 ff., beide juris, zu den entsprechenden Vorschriften der FGO; ohne nähere Begründung auch VGH München, Beschl. v. 18.04.2011 - 20 ZB 11.349 -, Rn. 3, juris). Das Bundessozialgericht stellt weiter entscheidend darauf ab, dass der Gesetzgeber die Einlegung von Rechtsbehelfen auf elektronischem Wege durch die Aufnahme entsprechender Vorschriften lediglich zugelassen habe. Der Gesetzgeber habe aber keine Veranlassung gesehen, diese Option neben der schriftlichen und mündlichen (zur Niederschrift) Form als gleich gewichtige Form und weiteren Regelweg zu normieren (BSG, Urt. v. 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R -, Rn. 21, juris; sich dem BSG anschließend Mey, SGb 2014, S. 99 (101)). Ausgehend vom Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, nämlich zu verhüten, dass jemand aus Unkenntnis den Rechtsweg nicht ausschöpft, müsse eine „richtige“ Belehrung nicht stets allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen. Es reiche vielmehr aus, wenn sie die Beteiligten in die richtige Richtung lenke (BSG, a.a.O., Rn. 23). Dies sei bei einer Belehrung, die auf die „klassischen“ und allgemein gebräuchlichen Möglichkeiten der Einlegung hinweise, der Fall. Eine solche Belehrung zeige die offenstehenden Wege hinreichend klar und deutlich auf (BSG, a.a.O., Rn. 24). Im Übrigen verweist das Bundessozialgericht auf praktische Schwierigkeiten, die daraus entstehen können, dass etwa länderübergreifende Behörden tätig werden, die nach dem unterschiedlichen Grad der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs differenzieren müssten und daher Gefahr liefen, gehäuft unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen zu erlassen (BSG, a.a.O., Rn. 28). Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt sich mit im Wesentlichen vergleichbarer Argumentation das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an (LSG Potsdam, Urt. v. 25.09.2013 - L 34 AS 3215/12 -, Rn. 28 ff.; Urt. v. 23.01.2014 - L 3 R 1020/08 -, Rn. 24 ff., beide juris). Das Hessische Landessozialgericht verweist weiter darauf, dass für die Vollständigkeit einer Belehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung die Gefahr der Unübersichtlichkeit der Belehrung spreche. Bei einem Hinweis auf die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs könne leicht der Eindruck erweckt werden, dass die Einlegung durch einfache E-Mail geschehen könne. Weitere Hinweise zur qualifizierten elektronischen Signatur und die Anmeldung zu diesem Verfahren seien daher unentbehrlich. Gerade diese Hinweise könnten die Belehrung aber so überfrachten, dass der Rechtsunkundige die notwendigen und für ihn naheliegenden Schritte nicht mehr erkennen könne (LSG Darmstadt, Urt. v. 20.06.2011 - l 7 AL 87/10 -, Rn. 23, juris). Das Oberverwaltungsgericht Bremen, das, soweit ersichtlich, als bisher einziges Verwaltungsobergericht nach ausführlicher Erörterung im Ergebnis die Fehlerhaftigkeit der Belehrung verneint, führt aus, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Wege der elektronischen Kommunikation zwar objektiv nicht der schriftlichen Einlegung gleichzustellen sei bzw. die erstgenannte Form keinen Unterfall der zweitgenannten darstelle. Darauf komme es aber auch nicht entscheidend an. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass die elektronische Kommunikation, wenn sie denn die nach gesetzgeberischer Vorstellung erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen soll, mit erheblichem Informations- und Vorbereitungsaufwand verbunden sei und keine Vereinfachung des Rechtsschutzzugangs im Vergleich zur schriftlichen Erhebung oder zur Erklärung zur Niederschrift darstelle. Für einen durchschnittlichen Adressaten ziehe daher der fehlende Hinweis auf diese Möglichkeit kein Risiko für einen Verlust eines Rechtsmittels nach sich (OVG Bremen, Urt. v. 08.08.2012 - 2 A 53/12.A -, Rn. 26 f. und bestätigt im Beschluss v. 25.08.2015 - 2 LB 283/14 -, Rn. 32; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 22.07.2014 - 7 A 482/12 -, Rn. 14 ff.; VG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2011 - 11 K 4808/10.F -, Rn. 23, alle juris; sich dem OVG Bremen ohne nähere Erläuterung anschließend Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL, 03/2015, §58, Rn. 44).

28

c) Im Gegensatz dazu erachtet die Mehrzahl der Verwaltungs(ober)gerichte eine solche unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung für fehlerhaft iSd § 58 Abs. 2 VwGO mit der Folge des Laufs der Jahresfrist. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz führt zur Begründung dieser Auffassung aus, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Terminus „schriftlich" die Erstellung eines tatsächlich existierenden Dokumentes meine und die elektronische Form demnach nach dem objektiven Empfängerhorizont eine eigenständige dritte Form neben der schriftlichen und mündlichen (zur Niederschrift) Einlegung des Rechtsbehelfs darstelle (OVG Koblenz, Urt. v. 08.03.2012 - 1 A 11258/11 -, Rn. 27; vgl. dazu auch OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2014 - 1 L 99/13 -, Rn. 33, beide juris; Löbner, SGb 2013, S. 267 (269)). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei von einem irreführenden Hinweis in einer Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen, wenn die möglichen Arten der Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht vollständig aufgeführt seien, weil hierdurch der Eindruck erweckt werden könne, nur die erwähnten Möglichkeiten seien zulässig (OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 29; vgl. auch OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 34; OVG Magdeburg, Urt. v. 12.11.2013 - 1 L 15/13 -, Rn. 27, juris). Dies sei insbesondere dann zu besorgen, wenn etwa auf der Homepage der Stelle bzw. des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen wäre, über die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs informiert werde, die entsprechende Belehrung aber keinen entsprechenden Hinweis enthalte (OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 30). Allein das Aufzeigen einer zusätzlichen, gleichberechtigten Option der Einlegung mache die Belehrung auch nicht unübersichtlich bzw. erwecke nicht den Eindruck, als sei dieser Weg nunmehr zwingend in Erwägung zu ziehen (OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 31; ohne vertiefte Begründung ebenso OVG Berlin, Beschl. v. 05.03.2010 - OVG 2 S 106.09 - , Rn. 6; Beschl. v. 02.02.2011 - OVG 2 N 10.10 -, Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 11.07.2013 - 19 B 406/13 -, Rn. 19, alle juris, sowie VG Cottbus, Urt. v. 23.01.2015 - 1 K 758/13 -, Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.01.2015 - 5 K 587/14 -, Rn. 28; VG Potsdam, Urt. v. 19.05.2014 - 12 K 1994/13 -, Rn. 40; VG Trier, Urt. v. 22.09.2009 - 1 K 365/09.TR -, Rn. 25 ff., alle juris; sich dieser Rechtsprechung anschließend Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 58, Rn. 12; v. Albedyll, in: Ba- der/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., 2011, § 58, Rn. 14; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 58, Rn. 66; Thiel, DVP 2013, S. 180 (184)).

29

d) Die erkennende Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an und erachtet eine solchermaßen unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung als fehlerhaft.

30

Es ist nach Überzeugung der Kammer nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Nichtbenennung der Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Es ist nämlich nicht gerechtfertigt, bei der Beurteilung einer Belehrung nur einen eingeschränkten Adressatenkreis im Blick zu haben, nämlich den des „Durchschnittsbürgers“, für den der elektronische Rechtsverkehr in der Tat - jedenfalls momentan noch - regelmäßig mit einem nennenswerten Vorbereitungsund Informationsaufwand verbunden wäre. Selbst wenn bisher sogar Rechtsanwälte noch eher zögerlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so stellen jedenfalls sie eine tatsächlich bestehende Zielgruppe dar, die diese Vorgehensweise nutzt und die sich mit einiger Wahrscheinlichkeit zukünftig weiter vergrößern wird. Da aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit mit dem Bundesverwaltungsgericht nur nach der generellen Eignung einer Rechtsbehelfsbelehrung, einen Irrtum zu verursachen, zu fragen ist, es aber nicht auf die konkrete Fehlerkausalität ankommt, kann mit Blick auf diese Zielgruppe auch nicht argumentiert werden, dass ihnen die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs an den jeweiligen Gerichten bzw. jeweiligen Behörden ohnehin bekannt sein dürfte. Weiter überzeugt die Differenzierung nach den potentiellen Adressaten der Belehrung - Wer ist spontan und ohne großen Aufwand in der Lage, den elektronischen Rechtsverkehr auch tatsächlich zu nutzen? - angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen insgesamt sehr formalen Betrachtung der Rechtsbehelfsbelehrungen (BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 3 C 23/08 -, Rn. 17, juris: „Das Ob und das Wie dieser Belehrung sind jedoch streng formalisiert.“) nicht. Auch das Argument, der Gesetzgeber habe eine bestimmte Form zwar zugelassen, aber nicht als gleichberechtigten Regelweg einführen wollen, steht der Annahme der Fehlerhaftigkeit nicht entgegen. Wie die verschiedenen, zur Verfügung gestellten Formen, ihre Zulässigkeit einmal vorausgesetzt, vom Bürger tatsächlich angenommen werden, vermag der Gesetzgeber nämlich nicht zu steuern. Es mag beispielsweise großräumig bemessene Gerichtsbezirke geben, in denen Bürger aus deren am Rande belegenen Regionen faktisch nie von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Rechtsbehelf zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen. Dessen ungeachtet wird es, soweit ersichtlich, von niemandem in Betracht gezogen, diese Option als „Nichtregelfall“ aus der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu entfernen. Auch soweit dieser Überlegung entgegenzusetzen sein könnte, dass die Erklärung zur Niederschrift jedenfalls nicht mit der Erhebung auf dem elektronischen Wege vergleichbar sei, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Die Einschätzung nämlich, welcher Weg für die Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs einfacher, bequemer, zeit- und aufwandsparender sei, ist eine rein subjektive, die sich ganz nach individuellem Alter, Bildungsgrad, Herkunftsort usw. richtet und sich daher einer generellen Kategorisierung entzieht.

31

Soweit im Übrigen darauf abgestellt wird, aus einer auf zwei Alternativen beschränkten Belehrung lasse sich nicht zwangsläufig ableiten, eine dritte, gesetzlich ebenfalls zulässige Form sei ausgeschlossen, ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Eine solche Schlussfolgerung ist aber eben auch nicht ganz fernliegend. Versetzt man sich etwa in einen durchschnittlich gebildeten und interessierten Bürger hinein, ist davon auszugehen, dass er jedenfalls schon einmal von den Bemühungen des Gesetzgebers und auch der Behörden und der Justiz gehört hat, mit den fortlaufenden technischen Neuerungen Schritt zu halten und diesen auch im Kontakt mit dem Bürger Rechnung zu tragen. Angesichts der wachsenden Verbreitung der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist es nicht auszuschließen, dass er selbst in bestimmten Bereichen schon einmal damit in Kontakt gekommen ist. Sieht er sich dann einer Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber, die diese Möglichkeit ausspart, so liegt es näher, dass er davon ausgeht, dass sie ihm in der konkreten Situation nicht zur Verfügung steht, als dass er sich überlegt, dass sie dort nur deswegen nicht genannt wird, weil sie noch verhältnismäßig selten genutzt wird.

32

Die Besorgnis, eine Belehrung, die auch auf die elektronische Möglichkeit hinweist, werde aufgrund der aufzunehmenden Details zu unübersichtlich, überfordere ihren Adressaten und erweise sich schon aufgrund ihrer schieren Informationsfülle als potentiell irrtumsanfällig, ist ebenfalls nachvollziehbar. Allerdings gibt es auch diesbezüglich Wege, deutlich zu machen, dass z.B. das Einsenden einer einfachen E-Mail nicht ausreichend ist. So kann etwa ausdrücklich auf besondere Voraussetzungen und Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verweis auf die entsprechende Landesverordnung hingewiesen werden, ohne dass beispielsweise alle Details der technischen Ausstattung, etc. in der Belehrung wiedergegeben werden müssten. Auch im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Schriftlichkeit werden in der Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig nicht die besonderen Anforderungen an die Verdeutlichung der Urheberschaft und des Willens, die Erklärung in den (gerichtlichen) Verkehr zu bringen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., 2015, § 81, Rn. 5 ff.), erläutert.

33

Im Ergebnis ist damit die Klage trotz Überschreitung der Monatsfrist zulässig.

34

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Fortnahmeanordnung (Ziff. 1) sowie die weiter enthaltene Anordnung der Veräußerung (Ziff. 2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

35

a) Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fortnahme der Tiere ist § 16a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) als spezialgesetzliche Befugnisnorm des Tierschutzrechts. Gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1. Halbsatz TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese allgemein formulierten und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze lassen sich durch Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des in § 1 S. 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, nämlich "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" - sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen, namentlich den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen sachverständigen “Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ vom 9. Juni 2009, in ausreichender Form konkretisierten (so bereits VGH München, Beschl. v. 15.07.2002 - 25 CS 02.1371 -, Rn. 2, juris; VG Aachen, Urt. v. 11.09.2003 - 6 L 734/03 -, Rn. 14, juris, beide im Hinblick auf die Vorgängerversion der genannten Leitlinien). In diesen Leitlinien wird insbesondere ausgeführt, dass sich Pferde unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen. Mangelnde Bewegung kann danach die Ursache von Verhaltensstörungen sein, bedingt Schäden, insbesondere am Bewegungsapparat und an den Atemorganen, und beeinträchtigt den gesamten Stoffwechsel (Ziff. 2.1.2). Weiter verbringen danach Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr etwa 50% ihrer täglichen Gesamtruhezeit im Liegen, wobei Pferde eine trockene und verformbare Liegefläche benötigen, die so groß bemessen ist, dass alle in Gruppenhaltung gehaltenen Tiere auch gleichzeitig liegen können (Ziff. 2.1.3). Des weiteren ist bei der Haltung zu beachten, dass das angeborene Verhalten und der Verdauungsapparat des Pferdes auf eine kontinuierliche Nahrungsaufnahme eingestellt sind, so dass entsprechendes Futter, geschützt vor Verderb und Verschmutzung, kontinuierlich bereit gestellt werden muss. Wasser muss Pferden grundsätzlich ständig zur Verfügung stehen, mindestens jedoch dreimal täglich bis zur Sättigung verabreicht werden (Ziff. 2.1.4). Im Übrigen muss das Wohlbefinden der Pferde mindestens einmal täglich überprüft werden (Ziff. 2.2).

36

Diese Bedingungen waren nach den von der Beklagten dargelegten Erkenntnissen des Verwaltungsverfahrens nicht erfüllt. Vielmehr stellten sich die Pferde zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG durch den Kläger als erheblich vernachlässigt dar. Eine erhebliche Vernachlässigung liegt vor, wenn diese sich nach Art oder Dauer gewichtig darstellt, d.h. wenn einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 16a, Rn. 15). So liegt es hier.

37

Nach den sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergebenden Feststellungen der Amtstierärztin ... vom 8. Dezember 2014 wurden die Pferde vom Kläger in einem baufälligen Schuppen gehalten, ohne dass ihnen eine Möglichkeit zum Auslauf zur Verfügung stand oder im Laufe des Tages wenigstens zeitweilig gewährt wurde. Auch die Tatsache, dass die Pferde keinen Zugang zu ausreichend Futter- und Wasserversorgung hatten und der körperliche Zustand der Pferde, wie er von der Tierärztin beschrieben wurde, erlauben den Rückschluss darauf, dass die Tiere jedenfalls über mehrere Tage nicht ausreichend versorgt wurden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Zustand nach Auffassung und Befund der Tierärztin nicht ganz so dramatisch darstellte, wie es die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16. Dezember 2014 formulierte. Insbesondere finden sich in dem tierärztlichen Vermerk keine Hinweise darauf, dass die Stuten „gänzlich abgemuskelt“ bzw. nur noch „Haut und Knochen“ waren. Auch eine entsprechende Dokumentation etwa mittels Lichtbildern findet sich nicht bei den Verwaltungsakten. Nichtsdestotrotz ist die Kammer nach den Darlegungen der Beklagten überzeugt, dass es im Wesentlichen der (Not-Versorgung durch die freiwilligen Helfer geschuldet war, dass die Tiere sich nicht in einem Zustand an der Grenze zur lebensgefährlichen Unterversorgung befanden. Weiter weisen die zum Zeitpunkt der Begutachtung vorgefundenen und amtstierärztlich dokumentierten Druckstellen darauf hin, dass eine ausreichende (tierärztliche) Versorgung und Pflege der Tiere über einen längeren Zeitraum nicht erfolgte. Diese Haltungsbedingungen schränkten die Ernährungs-, Pflege- und Unterbringungsbedürfnisse iSd § 2 Nr. 1 TierSchG sowie die Bewegungsbedürfnisse iSd § 2 Nr. 2 TierSchG der beiden Stuten und des Fohlens in nicht hinzunehmender Weise ein bzw. erfüllen die Anforderungen, die § 2 TierSchG - konkretisiert durch die oben genannten Leitlinien - an eine artgerechte Haltung von Pferden stellt, nicht. Vor dem Hintergrund, dass die mangelhaften Zustände jedenfalls bereits mehrere Tage andauerten, also gerade nicht nur vorübergehender Natur waren, und angesichts der Erkenntnis, dass Pferde als Lauf- und Fluchttiere durch Bewegungsentzug besonders empfindlich in ihren artspezifischen Bedürfnissen beeinträchtigt werden, lag eine nach Art und Dauer gewichtige und damit erhebliche Vernachlässigung der Tiere vor. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger vorträgt, ein Herr... habe die Pferde in seinem Auftrag versorgen sollen. Denn selbst das Zutreffen dieses Vorbringens unterstellt, ändert dies nichts an dem tierschutzrechtlichen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG durch den Kläger. Die Tiere zeigten sich bei ihrem Auffinden in dem beschriebenen mangelhaften Ernährungs- und Pflegezustand, so dass davon auszugehen ist, dass die Versorgung, selbst wenn sie durch Herrn ... erfolgen sollte bzw. erfolgte, unzureichend war bzw. die Versorgung nicht vom Kläger im Rahmen seiner Verantwortung als Eigentümer und Halter hinreichend sichergestellt und überprüft worden ist.

38

Die unzureichenden Haltungsbedingungen bzw. die erhebliche Vernachlässigung sind auch aufgrund eines Gutachtens im Sinne der Vorschrift festgestellt worden. An das Gutachten, das nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen muss, sind generell keine hohen Anforderungen zu stellen. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG bestimmt nicht näher, in welcher Form die Begutachtung erfolgen muss. Es ist daher als ausreichend anzusehen, wenn ein Sachverständiger - vorliegend die Amtstierärztin der Beklagten - eine Aussage zu einer sein bzw. ihr Fachgebiet betreffenden Frage macht (so auch VG Aachen, Urt. v. 11.09.2003 - 6 L 734/03 -, Rn. 15, juris).

39

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG eingeräumte Ermessen iSd § 114 S. 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Sie hat sich ausweislich ihrer Begründung entscheidend von der in § 1 TierSchG festgeschriebenen Zielsetzung und nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Keinen Einfluss auf die behördliche Reaktion auf die Vernachlässigung hat, ob der der Halter schuldhaft bzw. vorwerfbar gehandelt hat (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 16a, Rn. 15). Insoweit vermag der vom Kläger - überdies auch erst im Klageverfahren - vorgetragene Umstand des Bruchs seiner rechten Hand keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Dezember 2014 zu nehmen.

40

b) Auch die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 in Ziff. 2 enthaltene Veräußerung der Pferde ist in rechtmäßiger Weise angeordnet worden. Diese Anordnung findet ihre Grundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde das Tier nach der Fortnahme veräußern, wenn entweder eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Die Vorschrift räumt der zuständigen Behörde damit die Option ein, dem Halter nicht nur lediglich vorübergehend den Besitz zu entziehen. Die Behörde ist vielmehr auch befugt, das Eigentum an dem Tier dauerhaft zu entziehen. Eine entsprechende Anordnung lässt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, Rn. 14, juris). Zum Zeitpunkt der Veräußerungsanordnung am 16. Dezember 2014 waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veräußerung erfüllt. In Ansehung des nach wie vor Geltung beanspruchenden umfassenden und unbefristeten Tierhaltungsverbots vom 7. März 2002 ist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Haltung der Tiere durch den Kläger auf nicht absehbare Zeit unmöglich. Einer entsprechenden Fristsetzung zur Herstellung verträglicher Haltungsbedingungen dem Kläger gegenüber bedurfte es wegen dieser Unmöglichkeit nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, Rn. 14, juris, für den Fall eines zugleich angeordneten Tierhaltungsverbots). Auch im Rahmen dieser Anordnung sind Ermessensfehler iSd § 114 S. 1 VwGO nicht ersichtlich. Insbesondere die dem dauerhaften Entzug offenbar zugrundeliegende Einschätzung der Beklagten, das Tierhaltungsverbotes aus dem Jahr 2002 werde auch in Zukunft Geltung beanspruchen, ist nicht zu beanstanden, nachdem sich der Kläger hiergegen bereits erfolglos zur Wehr gesetzt hatte.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.