Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. März 2017 - 8 K 5808/16

published on 20/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. März 2017 - 8 K 5808/16
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die teilweise Befreiung von der seitens der Beklagten gegen ihn bestehenden Studiengebührenforderung.

2

Der Kläger war – jedenfalls – vom Wintersemester 2007/2008 bis einschließlich des Wintersemesters 2012/2013 Student an der Universität Hamburg. Zur Finanzierung der Studiengebühren, die ab dem Sommersemester 2007 erhoben wurden, nahm er die damals bestehende Möglichkeit eines verzinslichen Darlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: „KfW“), das sogenannte „Hamburger Studiendarlehen“, in Anspruch. Ab dem Wintersemester 2008/2009 nahm er die dann bestehende, das bisherige Modell ablösende Möglichkeit einer zinsfreien Stundung der Studiengebühren in Anspruch, die nachgelagert von der Beklagten eingezogen werden. Der Kläger bezog zudem Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG).

3

Am 10. April 2016 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, im Rahmen der Prüfung der Zahlungspflicht gemäß § 129a Abs. 2 Hamburgisches Hochschulgesetz (im Folgenden: HmbHG) ihn teilweise von der bei der Beklagten bestehenden Studiengebührenforderung in Höhe von insgesamt 3.000,- EUR zu befreien. Er reichte in Auszügen einen Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14. Juni 2015 ein, aus dem sich bei Addierung der dort aufgeführten Einzelbeträge eine Darlehensschuld nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 14.819,- EUR ergab. Weiter reichte er einen Kontoauszug der KfW ein, der ein Kapitalsaldo in Höhe von 1.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 185,05 EUR aufwies. Die Zahlungspflicht des Klägers sei auf 995,95 EUR zurückzuführen, da die Summe aus der Darlehensschuld nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz, aus dem „Hamburger Studiendarlehen“ und aus der gestundeten Gebührenforderung der Beklagten den Betrag von 17.000,- EUR um 2.004,95 EUR überstiegen und dieser Betrag von der Gebührenforderung der Beklagten zu erlassen sei.

4

Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 wurde der Kläger in Höhe von 819,- EUR von der Gebührenforderung der Beklagten befreit, sodass die Forderung fortan noch 2.181,- EUR beträgt. Die Höhe der Befreiung ergebe sich daraus, dass der Betrag von 17.000,- EUR bei der Aufsummierung der Darlehensschuld nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 14.819,- EUR und der Gebührenschuld bei der Beklagten in Höhe von 3.000,- EUR um lediglich 819,- EUR überschritten werde. Das „Hamburger Studiendarlehen“ sei nicht berücksichtigungsfähig.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. Mai 2016 Widerspruch ein. Es entspreche der gesetzgeberischen Idee, alle aufgeführten Beträge bei der Berechnung zu berücksichtigen. Beide Forderungen bezögen sich auf nachgelagerte Studiengebühren.

6

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 30. August 2016, laut dem vom Kläger unterschriebenen Rückschein zugestellt am 13. September 2016, zurückgewiesen. Das „Hamburger Studiendarlehen“ sei nicht anrechenbar. Von der Erstattung seien im Wortlaut der Erstattungsnorm nur die „fälligen Gebührenforderungen“ erfasst. Diese umfassten nur die von der Beklagten bereitgestellten Mittel. Für einen anderweitigen Erlass sei die KfW zuständig. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 3.3 des „Kooperationsvertrages über die Bereitstellung eines Hamburger Studiendarlehens zur Finanzierung von Studiengebühren und die Inanspruchnahme des Studienfonds Hamburg“ (vom 15. Januar 2007, im Folgenden: Kooperationsvertrag).

7

Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

8

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg erhoben werden.“

9

Am 14. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Diese sei fristgerecht, da der eigens angebrachte Eingangsstempel des Klägers den Zugang des Widerspruchsbescheides abweichend von der Angabe im Rückschein am 14. September 2016 belege. In der Sache lägen keine gerechtfertigten Gründe für eine Nichtberücksichtigung der Darlehensforderung aus dem „Hamburger Studiendarlehen“ vor. Es habe nach dem Sinn und Zweck der aus sozialen Gründen erlassenen Regelung eine Gesamtbetrachtung der studiengebührenbedingten finanziellen Lasten zu erfolgen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2016 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, dem Kläger weitere 1.185,05 EUR der von der Beklagten gestundeten Studiengebührenforderung gegen den Kläger zu erlassen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht eingehalten. Diese gelte vorliegend auch. Der in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid erfolgte Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgenden Klageerhebung sei auch unter Berücksichtigung des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Klageerhebung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 55a VwGO nicht unrichtig, sodass nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO einschlägig sei. Im Übrigen verweist sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

15

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf die Sachakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer.

II.

17

Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1.

18

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die am 14. Oktober 2016 erhobene Klage nicht verfristet. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Diese Monatsfrist hat vorliegend aber mit der Zustellung nicht zu laufen begonnen, sodass hier dahinstehen kann, ob der Widerspruchsbescheid dem Kläger wie durch den Rückschein belegt am 13. September 2016 oder aber erst – wie vom Kläger behauptet – am 14. September 2016 zugestellt worden ist. Denn die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, sodass die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach der Zustellung zulässig war.

19

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. März 2016, 3 PKH 5.15 u.a., juris Rn. 6; Urt. v. 21. März 2002, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83, juris Rn. 12). Ein fehlerhafter Zusatz macht die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2000, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77, juris Rn. 3).

20

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in diesem Sinne unrichtig. Zwar ist es nicht erforderlich, die Form der Klageerhebung in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Erfolgt diese Angabe jedoch, so muss sie auch vollständig sein. Andernfalls ist die Belehrung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Angabe, die Klage könne „schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle“ erhoben werden, ist unvollständig. Denn sie erwähnt nicht die ebenfalls mögliche Erhebung der Klage durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments (vgl. § 55a VwGO).

21

Zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei Benennung der Formen der Klageerhebung unter Auslassung der Möglichkeit der elektronischen Form im Sinne des § 55a VwGO führt das VG Berlin (Urt. v. 20. Oktober 2016, 2 K 568.15, juris Rn. 16) aus:

22

„Zwar bedarf es danach grundsätzlich keiner Belehrung über die Art und Weise wie ein Rechtsbehelf anzubringen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 70.88 – juris Rdn. 16; vgl. auch BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – I B 127/12 – juris Rdn. 17). Wenn aber – wie hier – darüber hinaus Angaben über die Form der Klageerhebung gemacht werden („schriftlich oder zur Niederschrift“), müssen diese vollständig sein. Hieran fehlt es. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 7. September 2015 ist nämlich die Möglichkeit der Erhebung der Klage durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments (§ 55a VwGO) nicht erwähnt. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung ist generell geeignet, den Rechtssuchenden in die Irre zu führen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. April 2010 – OVG 2 S 12.10 – juris Rdn 3, vom 3. Mai 2010 – OVG 2 S 106.09 – juris Rdn. 6 und vom 2. Februar 2011 – OVG 2 N 10.10 – juris Rdn. 3 jeweils zur Rechtsmittelbelehrung in der erstinstanzlichen Entscheidung; OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 19 B 406/13 – juris Rdn. 19; OVG Magdeburg, Urteil vom 14.Oktober 2014 – 1 L 99/13 – juris Rdn. 34; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 11258/11 – juris Rdn. 25 ff; VG Schleswig, Urteil vom 5. November 2015 – 1 A 24/15 – juris Rdn. 22 ff. mit ausführlicher Darlegung der verschiedenen Ansätze in der Rechtsprechung; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 11. Januar 2016 – 11 A 892/15 – juris Rdn. 18 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2010 – 8 K 2929/09 – juris Rdn. 22; s. auch Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rdn. 66). Der Gegenauffassung (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 – IV R 18/13 – juris Rdn. 21 f.; BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – juris Rdn. 23 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 2015 – 2 LB 283/14 – juris Rdn. 32 ff.; VGH München, Beschluss vom 18. April 2011 – 20 ZB 11.349 – juris Rdn. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2014 – L 3 R 1020/08 – juris Rdn. 24 ff; VG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2010 – VG 12 L 253.10 – juris Rdn. 3; VG Braunschweig, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 5 A 17/14 – juris Rdn. 47 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 8. Juli 2011 – 11 K 4808/10.F – juris Rdn. 21 ff.) ist nicht zu folgen. Ihr ist bereits entgegenzuhalten, dass der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung grundsätzlich auch bei Rechtsanwälten, die allein über die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO) verfügen werden, zu Zweifeln über die Art und Weise der Klageerhebung führen können. Zudem erfolgt die Klageerhebung inzwischen nicht mehr nur in seltenen Ausnahmefällen auf elektronischem Wege.“

23

Dieser Auffassung schließt sich der Berichterstatter an. Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Gegenansicht vorträgt, die Rechtsbehelfsbelehrung würde durch diesen weiteren Zusatz länger und verwirrend, ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits vollständig auf einen Hinweis zur Form der Klageerhebung verzichtet werden und so der vermeintlichen Verwirrung entgegengewirkt werden könnte, und dass andererseits eine unvollständige Aufzählung den potentiell verwirrenderen Eindruck erweckt, nur die aufgeführten Erhebungsformen seien zulässig. Der letztgenannten Begrenzung der Erhebungsformen wohnt die objektive Eignung inne, die Rechtsmittelerhebung zu erschweren. Dass die Erhebung der Klage auf diesem Wege technische Voraussetzungen hat, die nicht jeder Kläger erfüllt, mag zwar bei einem ohne diese technischen Voraussetzungen ausgestatteten Kläger im Einzelfall nicht dazu führen, dass er eine Klage gerade wegen des fehlenden Hinweises auf die Erhebungsmöglichkeit mittels elektronischen Dokuments nicht erhebt. Allgemein jedoch könnte Klägern und insbesondere Rechtsanwälten – worauf das VG Berlin bereits zutreffend verweist –, die über die technischen Voraussetzungen verfügen oder sich diese verfügbar machen wollen würden, durch die fehlerhafte Beschränkung der Rechtsbehelfsbelehrung auf die schriftliche Einlegung und die Erhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle die Klageerhebung erschwert werden.

2.

24

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von einem weiteren Teil der von der Beklagten gestundeten Gebührenforderung nicht zu.

25

Anspruchsgrundlage ist § 129a Abs. 2 des HmbHG (vom 18. Juli 2001, HmbGVBl. 2001, 171 in der Fassung des Gesetzes zur Abschaffung der Studiengebühren vom 20. Dezember 2011, HmbGVBl. 2011, 550) in Verbindung mit § 6 d des HmbHG in der vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2012 gültigen Fassung (vom 23. September 2008, HmbGVBl. 2008, 335; im Folgenden: HmbHG a. F.). Danach ist der Gebührenschuldner auf Antrag von der Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils der Forderungssumme zu befreien, wenn die Summe der fälligen Gebührenforderung und eine Darlehensschuld nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusammen die Höchstgrenze von 17.000,- EUR überschreiten.

26

Der Kläger überschreitet die Höchstgrenze von 17.000,- EUR vorliegend nicht. Es kann dahinstehen, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das „Hamburger Studiendarlehen“ und die Gebührenforderung der Beklagten in die Berechnung einzustellen sind (a.). Denn bei der Berechnung ist die Darlehensschuld nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG maximal in einer Höhe von 10.000,- EUR einzubeziehen, sodass der Kläger auch bei einer Gesamtbetrachtung die Höchstgrenze von 17.000,- EUR nicht erreicht (b.).

a.

27

Es spricht vieles dafür, dass bei der Berechnung der Überschreitung der Höchstgrenze nicht nur die Gebührenforderung der Beklagten einzubeziehen ist, sondern auch das Darlehen einschließlich Zinsen aus dem „Hamburger Studiendarlehen“ bei der KfW. Zwar spricht der Wortlaut „fällige Gebührenforderung“ dafür, das hiermit im systematischen Zusammenhang mit § 6d Abs. 2 HmbHG a. F. nur solche Forderungen gemeint sind, die der Beklagten zustehen und dass im Übrigen die Verpflichtung des Klägers aus dem Darlehensvertrag mit der KfW schon deshalb nicht unter die Norm fällt, weil es sich begrifflich hierbei nicht um eine Gebührenforderung, sondern um eine Darlehensschuld handelt. Die eigentliche Gebührenforderung hatte der Kläger nach dem damaligen Modell gegenüber der Universität Hamburg unmittelbar erfüllt. Jedoch hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Befreiungsnorm unter dem Gesichtspunkt einer sozial verträglichen Studienfinanzierung eine umfassende Berücksichtigung der unmittelbar auf Grund der Studiengebührenpflicht unter Inanspruchnahme öffentlicher Finanzierungsmodelle entstehenden, finanziellen Belastungen des Studierenden vor Augen hatte. Eine separate Berechnung der Höchstbelastungsgrenze nach dem zunächst bestehenden Darlehensmodell einerseits und dem danach eingeführten Stundungsmodell andererseits unter Ausschluss der jeweils anderen gebührenbezogenen finanziellen Belastung wäre unter diesem Gesichtspunkt sachwidrig. Ob bei einer solchen Gesamtbetrachtung verwaltungsinterne Abwicklungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Verwaltungsträgern entstehen würden, würde jedenfalls nicht in die Risikosphäre des Gebührenschuldners fallen und könnte daher nicht von vornherein gegen eine Gesamtbetrachtung sprechen. Auf das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung kommt es aber vorliegend ohnehin nicht an, da auch bei einer vollständigen Einbeziehung beider Beträge die Höchstgrenze nicht erreicht wird.

b.

28

Die Höchstgrenze von 17.000,- EUR wird vorliegend nicht erreicht, da bereits die Darlehensschuld nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht in der Höhe der Darlehensvaluta von 14.819,- EUR, sondern lediglich in Höhe von 10.000,- EUR in die Berechnung einzustellen ist. Infolgedessen ergibt sich bei der Zusammenrechnung der noch bestehenden Gebührenförderung in Höhe von 2.181,- EUR, des Betrages aus dem „Hamburger Studiendarlehen“ in Höhe von 1.185,05 EUR und der Rückzahlungsverpflichtung aus dem BAföG in Höhe von 10.000,- EUR ein Gesamtbetrag von 13.366,05 EUR.

29

Die Begrenzung der Einbeziehung der Darlehensschuld auf maximal 10.000,- EUR ergibt sich aus der Auslegung des § 6d Abs. 4 HmbHG a. F., insbesondere durch die Heranziehung des in den Gesetzgebungsmaterialien niedergelegten gesetzgeberischen Willens bei der Schaffung der Norm.

30

Der Wortlaut, nach dem „eine Darlehensschuld nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ anzusetzen ist, könnte zunächst dafür sprechen, in Anbetracht der in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG vorgesehenen Regelung, dass „der monatliche Förderungsbetrag zur Hälfte als Darlehen geleistet“ wird, den tatsächlich ausgezahlten Förderbetrag hälftig auch bei der Berechnung nach § 6d Abs. 4 HmbHG a. F. anzurechnen. So überschreibt auch der Bescheid des Bundesverwaltungsamt vom 14. Juni 2015 den Teil des Feststellungsbescheides, der sich mit der Berechnung des erhaltenen Darlehens befasst, mit „Darlehensschuld“ und stellt hier die tatsächlich gewährten Darlehensbeträge zusammen.

31

Dem steht aber der unzweideutige gesetzgeberische Wille bei der Schaffung der Norm und ihres Vorgängers entgegen, wie er zunächst in der Gesetzesbegründung zu der im Rahmen des Darlehensmodells vorgesehenen Befreiungsregelung in § 6 c Abs. 6 HmbHG (in der Fassung des Studienfinanzierungsgesetzes vom 6. Juli 2006, HmbGVBl. 2006, 376) niedergelegt wurde.

32

Zur Begründung des im Gesetzgebungsprozess angenommenen Änderungsantrages, auf dem die Einfügung der Regelung beruht, heißt es (Bü.-Drs. 18/4412, Begründung zu 4.):

33

„Da für das BAföG gegenwärtig eine Kappungsgrenze von 10 000 Euro besteht, wird die Darlehensbelastung aus dem Darlehen zur Finanzierung der Studienbeiträge für diese BAföG-Empfänger auf höchstens 7000 Euro einschließlich Zinsen beschränkt. Die Verschuldensobergrenze für BAföG-Empfänger ist ein wesentlicher Baustein der sozial ausgerichteten Finanzierungsgerechtigkeit des Darlehensmodells.“

34

Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass das Darlehen nach dem BAföG auf Grund der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG stets höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000,- EUR durch den Studierenden zurückzuzahlen ist und legte auf dieser Grundlage ausdrücklich fest, dass die aus der Studiengebührenfinanzierung durch den Studierenden zu erbringenden Leistungen einschließlich Zinsen dann begrenzt werden sollen, wenn diese 7.000,- EUR überschreiten. Diese Frage war explizit Gegenstand der parlamentarischen Debatte, die der Abstimmung über den Änderungsantrag vorausging (vgl. das Plenarprotokoll der 58. Sitzung der der Hamburgischen Bürgerschaft in der 18. Wahlperiode, 18/58, am 31. Mai 2006, S. 3001 B), sodass die das Gesetz beschließende Hamburgische Bürgerschaft sowohl die Bedeutung der Regelung als auch ihre Auswirkungen klar vor Augen hatte. Es war dem Gesetzgeber offenkundig, dass es Studierende geben kann, die ein Darlehen nach dem BAföG in einer Höhe von mehr als 10.000,- EUR erhalten haben würden, jedoch durch dieses in Hinblick auf die Rückzahlung nur in Höhe von 10.000,- EUR tatsächlich belastet werden würden. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Schaffung einer Verschuldensobergrenze bei 17.000,- EUR dementsprechend, dass damit vermieden werden sollte, dass ein Studierender bei der Rückzahlung seines Darlehens nach dem BAföG und seiner finanziellen Verpflichtungen aus der Erhebung von Studiengebühren insgesamt mit mehr als 17.000,- EUR belastet wird und knüpfte dabei an die tatsächlich zu leistenden Beträge an.

35

Indiziell von Bedeutung ist darüber hinaus, dass auch die KfW, die weiterhin für die Abwicklung des alten Modells des „Hamburger Studiendarlehens“ zuständig ist, in den auf ihrer Internetseite hinterlegten Fragen und Antworten zu diesem Förderprodukt (Nr. 177; vgl. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/Förder produkte/Hamburger-Studiendarlehen-(177)/, zuletzt aufgerufen am 23. März 2017) hinsichtlich eines Teilerlasses des Darlehens für BAföG-Empfänger erläutert: „Für die Kombination eines ‚Hamburger-Studiendarlehens‘ und des BAföG-Staatsdarlehens besteht eine Kappungsgrenze. Die gesamte Verschuldung aus BAföG und dem Studienbeitragsdarlehen ist derzeit auf 17.000 Euro begrenzt. Bitte beachten Sie, dass zunächst das BAföG-Staatsdarlehen auf 10.000 Euro gekappt wird. Erst danach erfolgt die Prüfung, ob eine Verschuldung über 175.000 (sic!) Euro hinaus mit dem (gekappten) BAföG-Staatsdarlehen und dem ‚Hamburger-Studiendarlehen‘ vorliegt.“ Die KfW legt daher explizit das hier vertretene Verständnis der Befreiungsnorm und der damit verbundenen Berechnungsmethode zu Grunde.

36

Es besteht auch kein Anlass, im Rahmen des Systemwechsels hin zu der nachgelagerten Studiengebührenerhebung durch die Beklagte von einer Änderung der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen. Die im Rahmen der Neuregelung in § 6d Abs. 4 HmbHG a. F. bestehende Befreiungsnorm übernahm die alte Regelung im Wortlaut und ersetzte dabei lediglich die Begriffe „Studiendarlehen“, „Darlehensnehmer“ und „des Studiendarlehens“ durch die „fälligen Gebührenforderungen“, „die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner“ und „der Forderungssumme“. Eine Benennung der Kappungsgrenze des BAföG enthält die Gesetzesbegründung zur Neuregelung (Bü.-Drs. 19/552, S. 9) nicht, die Regelung sei nach Angaben des Senats bei der Entwicklung des Gesetzesentwurfs aber insgesamt aus dem alten Recht übernommen worden (Stellungnahme des Wissenschaftsausschusses in Anlage 1 a zum Bericht des Haushaltsausschusses vom 20. August 2008, Bü.-Drs. 19/939, S. 23). Die Begründung zur Neuregelung führt die alte Regelung gleichbleibend unter dem Aspekt der Verschuldensobergrenze fort und stellt dabei zusätzlich auf die „Summe aus beiden Rückzahlungsverpflichtungen“ (Bü.-Drs. 19/552, S. 9) ab, was zusätzlich dafür spricht, die tatsächliche Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf ein Darlehen nach dem BAföG, die sich auf maximal 10.000,- EUR beläuft, anzusetzen. Jedenfalls war aber auch in den Verhandlungen zur Neuregelung die Verschuldensobergrenze Gegenstand, wobei auch hier davon ausgegangen wurde, dass ein „BAföG-Höchstsatz“ anzusetzen sei und sich lediglich die Frage stelle, wie die Verschuldensobergrenze von 17.000,- EUR festgelegt worden sei und wie diese bei einer durchschnittlich zu erwartenden Gebührenschuld von 3.750,- EUR ausgehend von den maximal anzusetzenden 10.000,- EUR aus dem BAföG-Darlehen erreicht werden solle (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung des Wissenschaftsausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft, 19/1, Sitzung am 24. Juni 2008, S. 7; vgl. auch Protokoll der öffentlichen Sitzung des Wissenschaftsausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft, 19/2, Sitzung am 1. Juli 2008, S. 22, 27; vgl. weiter die Stellungnahme des Wissenschaftsausschusses in Anlage 1 a zum Bericht des Haushaltsausschusses vom 20. August 2008, Bü.-Drs. 19/939, S. 23).

37

Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund vorträgt, es würden durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestsumme von 7.000,- EUR gebührenbezogener Schulden nur wenige Studierende erreicht, da dann eine hohe Zahl an Semestern studiert werden müsse, mag dies zutreffen und entspricht auch teilweise erhobenen politischen Einwendungen innerhalb des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses. Es ist jedoch eine Entscheidung des Gesetzgebers, anhand einer typisierenden Betrachtung zu entscheiden, bis zu welcher finanziellen Belastungsgrenze ein Studierender an den erheblich über den Studiengebühren liegenden tatsächlichen Kosten seiner universitären Ausbildung beteiligt werden soll. Der Gesetzgeber hat sich im Bewusstsein der Regelungsfolgen für das von ihm erlassene Modell mit seiner Berechnungsgrundlage und den praktischen Auswirkungen entschieden. Für eine Korrektur durch die Beklagte als Verwaltungsträgerin ohne einen diesbezüglichen gesetzgeberischen Auftrag oder jedenfalls ohne eine dies erlaubende Rechtsverordnung nach § 6d Abs. 6 HmbHG a.F., der den Senat ermächtigte, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln – dies aber in der Studiengebührenverordnung vom 7. Oktober 2008, HmbGVBl. 2008, 361, im Hinblick auf die Befreiungsnorm nicht tat –, und allein auf Grundlage der von ihr angenommenen, lückenhaften Sozialverträglichkeit der gesetzlichen Befreiungsnorm, ist kein Raum. Aus diesem Grund hat auch ein verwaltungsinterner Kooperationsvertrag keine den gesetzgeberischen Willen relativierende Wirkung. Zur bestehenden Sozialverträglichkeit der Einführung der Studiengebührenpflicht unter der Geltung der absoluten Verschuldensobergrenze von 17.000,- EUR vergleiche im Übrigen die grundlegende Entscheidung des OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 93 ff.).

38

Die von der Beklagten bisher praktizierte Zugrundelegung des tatsächlich ausgekehrten Darlehensbetrags nach dem BAföG hat darüber hinaus das wenig einleuchtende Ergebnis zur Folge, dass ein Studierender mit einer 17.000,- EUR übersteigenden Darlehensschuld nach dem BAföG stets vollständig von der Gebührenforderung befreit wird und infolgedessen insgesamt 10.000,- EUR für sein Studium aufzubringen hat, während ein Studierender, bei dem lediglich Darlehen in Höhe von insgesamt 10.000,- EUR nach dem BAföG gewährt worden sind, mangels Befreiungsmöglichkeit bis zu einem Betrag von 7.000,- EUR die volle Studiengebührenschuld zu zahlen hat und somit insgesamt auf einen für sein Studium insgesamt aufzubringenden Betrag von 10.000,- EUR zuzüglich der Studiengebühren von bis zu 7.000,- EUR kommt. Es entsteht dadurch eine nicht mit dem Zweck der Befreiungsnorm vereinbare Privilegierung von Studierenden, die BAföG-Darlehen von mehr als 10.000,- EUR erhalten haben gegenüber denjenigen, die BAföG-Darlehen von bis zu 10.000,- EUR erhalten haben.

39

Schließlich führt entgegen der klägerischen Auffassung die bisher entstandene Verwaltungspraxis der Beklagten nicht dazu, dass bei der Berechnung im vorliegenden Fall auf die Darlehensvaluta in Höhe von 14.819,- EUR abgestellt werden müsste. Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung auf Grundlage dieser Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verwaltungspraxis gesetzeswidrig ist und ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht (vgl. zu diesem Grundsatz zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7. März 2017, 1 B 1355/16, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Urt. v. 26. Januar 2017, 4 B 16.1541, juris Rn. 52; Sächsisches OVG, Beschl. v. 9. Januar 2017, 3 A 674/16, juris Rn. 15, sowie BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015, 8 C 7/14, juris Rn. 28).

III.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/01/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
published on 05/11/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1
published on 22/07/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt für das Jahr 2012 für ihren am Standort in L. befindlichen Unternehmensteil "Herstellung von Kunststoffverpackungen - ohne Werkzeugbau"
published on 18/06/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. Januar 2012  2 K 128/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.