Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 29. Juni 2015 - RO 9 K 15.50395

published on 29/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 29. Juni 2015 - RO 9 K 15.50395
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die angeordnete Abschiebung nach L.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein ukrainischer Staatsangehöriger mit georgischer Volks- und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Am 8. September 2014 erhielt er in B. eine Bescheinigung über seine Meldung als Asylsuchender ausgestellt.

Am 25. September 2014 2014 ging beim Bundesamt für ... (im Weiteren: Bundesamt) ein Schreiben der Regierung von ... ein, mit dem die Kopie eines Reisepasses des Klägers vorgelegt wurde. Darin findet sich ein am 25. August 2014 in K. erteiltes, bis zum 18. September 2014 befristetes Visum.

Am 20. Oktober 2014 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seinen Befragungen durch das Bundesamt am 20. Oktober 2014 gab er unter anderem an, er sei per Bahn am 13. August 2014 von Donezk nach Odessa und am folgenden Tag weiter nach K., wo er sich bis zum 5. September 2014 bei einem Familienfreund aufgehalten habe. Am 25. August 2014 habe er von der ... Botschaft in K. ein Visum ausgestellt bekommen, das von 27. August bis 18. September 2014 gültig gewesen sei. Am 5. September 2014 sei er per Flugzeug von K. nach R. geflogen. Dort habe er zwei Tage Aufenthalt in einem Hotel gehabt. Am 7. September 2014 sei er von R. nach B. geflogen. Die Fragen, ob er auf die Unterstützung von Familienangehörigen, die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten, angewiesen sei oder umgekehrt solche Familienangehörigen auf seine Unterstützung angewiesen seien, verneinte er jeweils. Auf die Frage nach Gründen, die gegen seine Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat sprächen, gab er an, in ... bleiben zu wollen.

Am 16. Januar 2015 ersuchte das Bundesamt L. um Übernahme nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO). Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 erklärten die lettischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2015, zugestellt am 19. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach L. an (Ziffer 2). Der Asylantrag sei unzulässig, da für dessen Behandlung aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO L. zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO veranlassen könnten, seien nicht gegeben.

Der Kläger ließ mit bei Gericht am 26. Mai 2015 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Klage (RO 9 K 15.50395) erheben und zugleich einen Eilantrag stellen, der mit Beschluss vom 29. Mai 2015 abgelehnt wurde (RO 9 S. 15.50394). Zur Begründung wurde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 26. Mai 2015 insbesondere ausgeführt, dass die Zuständigkeitserklärung der lettischen Behörden für den Kläger nicht nachprüfbar sei und deshalb mit Nichtwissen bestritten werden müsse. Zudem lägen außergewöhnliche humanitäre Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vor. Der Kläger leide an krankheitswertigen posttraumatischen Belastungsstörungen und müsse deshalb behandelt werden. Beim Kläger seien diese bei Erhalt des gegenständlichen Bescheides wieder verstärkt aufgetreten. Er versuche nun, bei der psychiatrischen Notfallambulanz schnelle Hilfe zu finden. Aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung sei er derzeit nicht reisefähig. Der Kläger sei zusammen mit seinen Eltern und seiner 1990 geborenen Schwester im Familienverbund nach ... gekommen. Sein Vater befinde sich derzeit wegen der sich lebensgefährlich zuspitzenden Begleiterscheinungen seiner schweren Zuckererkrankung stationär in der … Klinik in … Auch seine Mutter sei krank, sie leide an einem Wirbelsäulensyndrom mit chronisch „vertebrogener Radikulopathie“. Aufgrund der Gehstörung sei sie derzeit an den Rollstuhl gefesselt. Sie leide an Schwindelattacken und sei auf die Hilfe der im Familienverbund lebenden Personen angewiesen. Beide Eltern seien nicht reisefähig. Eine getrennte Abschiebung der im Familienverbund lebenden Familienmitglieder würde gegen Art. 6 GG verstoßen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Bescheid des Bundesamts für ... vom 12. Mai 2015 aufzuheben.

Die Beklagte unter Verweis auf die Bescheidsgründe,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung auf die Inhalte der am 29. Mai 2015 bei Gericht eingegangenen Asylakte des Bundesamts sowie der Gerichtsakten RO 9 S. 15.50394 und RO 9 K 15.50395 Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden.

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) als rechtmäßig und der Kläger daher auch nicht als in seinen Rechten verletzt anzusehen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zuständiger Staat für die Durchführung des Asylverfahrens (§ 27a AsylVfG) ist im Fall des Klägers nach Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 4 und 2 Dublin III-VO L. Ausweislich des Akteninhalts und des eigenen Vorbringens des Klägers ist für diesen von L. ein bis zum 18. September 2014 gültiges Visum ausgestellt worden. Im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags am 20. Oktober 2014, der nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO insoweit bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblich ist, war das Visum noch weniger als sechs Monate abgelaufen. Zur Prüfung des Asylantrags ist damit nicht die Beklagte, sondern gemäß Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO L. zuständig. Das entsprechende Übernahmegesuch der Beklagten war innerhalb der sich aus Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Drei-Monats-Frist gestellt worden und L. hat sich zur Übernahme des Klägers auch bereit erklärt (S. 63 der Asylakte).

Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen keine diese Zuständigkeit L. verdrängende Zuständigkeit der Beklagten zur materiellen Prüfung des Asylantrags.

Der Kläger selbst trägt in Bezug auf eine in L. mangelnde Gewährleistung der im gemeinsamen europäischen Asylsystem geltenden Mindestanforderungen etwa an die Durchführung von Asylverfahren, die Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung und den Schutz von Asylsuchenden nichts vor. Hinsichtlich L. ist auch nicht anzunehmen, dass „systemische Mängel“ ober „systemische Schwachstellen“ i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO bestünden, aufgrund derer die Abschiebung generell oder speziell des Klägers dorthin unzulässig wäre (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.3.2015 - 6a K 5401/14.A - juris; VG Regensburg, B.v. 7.4.2015 - RO 9 E 15.50234; G.v. 7.1.2015 - RO 9 K 14.50107; B.v. 21.5.2014 - RO 9 S. 14.50106; B.v. 4.11.2013 - RN 9 K 13.30551).

Art. 9 bis 11 Dublin III-VO sind ebenfalls nicht einschlägig. So kann sich der Kläger nicht nach Art. 9 Dublin III-VO auf Familienangehörige, die bereits Begünstigte internationalen Schutzes sind, beziehen. Art. 10 und 11 Dublin III-VO sind ebenfalls nicht anwendbar, da es sich bei den wohl ebenfalls im Asylverfahren befindlichen weiteren Personen (Eltern und volljährige Schwester des Klägers) nicht um Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmungen handelt, wie sich aus der Legaldefinition dieses Begriffs in Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO unschwer ergibt.

Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO begründet eine Zuständigkeit der Beklagten ebenfalls nicht. Ist u.a. ein Elternteil, das sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung eines Klägers angewiesen, entscheiden zwar die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung in der Regel, den Kläger und den Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Allerdings fehlt es vorliegend an einem von Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO vorausgesetzten rechtmäßigen Aufenthalt der Eltern des Klägers in der... Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts setzt voraus, dass der Aufenthalt durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde. Das ist der Fall, wenn die Gebietszulassung - wie bei einer Duldung oder Aussetzung der Abschiebung - nicht nur hingenommen, sondern ausdrücklich ermöglicht wird. Ein bloßes vorübergehendes verfahrensbegleitendes Aufenthaltsrecht wie - hier - § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt keine Legalisierung in vorstehendem Sinne dar (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 8.4.2015 - 13 L 914/15.A - juris Rn. 17 m.w.N.). Daher kommt es weder auf die Frage an, ob die Eltern des Klägers den Wunsch, von ihrem Sohn unterstützt zu werden, gegenüber dem Bundesamt oder dem Gericht persönlich schriftlich erklärt haben, noch darauf, dass nicht erkennbar ist, ob die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Im Übrigen verwundert, dass der Kläger erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Unterstützungsbedürftigkeit seiner Eltern und damit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO geltend gemacht hat, obwohl jene unter Zugrundelegung des Vortrags bei Gericht offensichtlich schon längerfristig erkrankt sein müssen. So verneinte er noch im Rahmen des beim Bundesamt am 20. Oktober 2014 geführten persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens die entsprechende Frage 11 („Ist/Sind Ihre Kind/er, Geschwister, Vater/Mutter, die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhalten, auf die Unterstützung von Ihnen angewiesen?“).

Eine Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung der Asylverfahren des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (Selbsteintrittsrecht).

Der im persönlichen Gespräch beim Bundesamt am 20. Oktober 2014 geäußerte Wunsch des Klägers, in der ... bleiben zu wollen, ist rechtlich unbeachtlich. Die Dublin-Bestimmungen legen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes, im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylbewerber losgelöstes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten fest. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens zu begründen. Ein Asylbewerber kann sich unter Geltung der Dublin-Vorschriften gerade nicht jenen Mitgliedstaat frei aussuchen, in dem er sein Asylbegehren prüfen lassen kann.

Die für den Kläger mit der Folge von (wohl dauernder) Reiseunfähigkeit geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörungen sind bereits nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15)

„gehört zur Substanziierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS (…) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.

Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substanziierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).“

Es ist offensichtlich, dass die insoweit einzig vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 26. Mai 2015 diesen Voraussetzungen nicht genügt. Ungeachtet dessen fällt auf, dass allem Anschein nach bis zuletzt kein entsprechender Behandlungsbedarf bestanden hat, wenn schriftsätzlich ausgeführt wird, dass offensichtlich erstmals während des aktuell laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechende (fach-)ärztliche Hilfe gesucht werden soll. Ferner ist nicht schlüssig, weshalb mit Blick auf die angeblich krankheitsbegründenden Geschehnisse im Herkunftsland Ukraine ausgerechnet eine Rückkehr nach L. posttraumatische Relevanz mit der weiteren Folge anzunehmender (dauernder) Reiseunfähigkeit besitzen soll. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb eine eventuell notwendige (fach-)ärztliche Behandlung des Klägers nicht auch in L. erfolgen kann.

Die Trennung des Klägers von seinen Eltern bzw. seiner erwachsenen Schwester verstößt nicht gegen den verfassungs- und unionsrechtlich verankerten Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Zwar kann auch die Bindung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen. Indes kann sich daraus nur ganz ausnahmsweise ein Anspruch auf Abschiebungsschutz ergeben, beispielsweise wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der ... erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der ... geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der ... nicht zuzumuten ist, so kann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurückdrängen. Ein solcher Ausnahmefall liegt indes bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Die vorgelegten ärztlichen Aussagen vom 14. November 2014 und 23. Mai 2015 belegen nicht, dass die Eltern des Klägers - welche trotz ihrer Erkrankungen in der Lage waren, von der Ukraine in die ... zu reisen - auf dauernde Lebenshilfe ihres Sohnes notwendig und unerlässlich angewiesen wären:

– So lebt der Vater des Klägers offensichtlich schon geraume Zeit mit einer Zuckererkrankung und deren Folgen. Die aktuelle Problematik („Einstellung eines entgleisten Diabetes mellitus mit Exsikkose und V.a. diabetisches Spätsyndrom“) wird derzeit ohnehin stationär behandelt. Angesichts dessen ist aus dem Inhalt der übermittelten ärztlichen Bescheinigung vom 23. Mai 2015 nicht herleitbar und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb selbst bei Reiseunfähigkeit des Vaters ein über die darin angesprochenen ärztlichen Maßnahmen hinausgehender unabweisbarer spezifischer Betreuungsbedarf durch den Kläger bestehen sollte.

– Bezüglich der ebenfalls schon seit vielen Jahren wegen einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung grunderkrankten Mutter verdeutlicht der Entlassungsbrief vom 14. November 2014 ebenfalls keinen besonderen Betreuungsbedarf durch den Kläger. Ein schriftsätzlich geltend gemachtes, aber aus dem Entlassungsbrief nicht hervorgehendes Angewiesensein auf einen Rollstuhl für sich genommen indiziert nicht gleichsam automatisch den Wegfall eigener autonomer Handlungsfähigkeit. Ein akutes Koronarsyndrom konnte im Krankenhaus ausgeschlossen werden. Soweit Parästhesien sowie Schwindel und Kopfschmerzen in den Raum gestellt worden sind, sah das Krankenhaus selbst keinen dringenden Handlungsbedarf, sondern empfahl eine ambulante Vorstellung beim Neurologen. Von Reiseunfähigkeit der Mutter wird entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung an keiner Stelle des Entlassungsbriefes gesprochen.

Nach allem bleibt L. für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig im Sinne von § 27a AsylVfG. Damit entspricht die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dabei stehen einer Rücküberstellung des Klägers ausweislich der Aktenlage keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/06/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 16. März 2015 bei Gericht gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2076/15.A gegen
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherhe
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.