Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 10. März 2015 - 6a K 5401/14.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 3. April 1975 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Er ist ledig.
3Am 23. Mai 2012 reiste der Kläger erstmals in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid vom 18. September 2012 eingestellt, nachdem der Kläger seinen Asylantrag zurückgenommen hatte. Der Kläger kehrte dann offenbar in sein Heimatland zurück.
4Am 12. September 2014 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. September 2014 einen weiteren Asylantrag. Bei der – auf die Frage der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beschränkten – Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an, er wolle nicht in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden; Gründe dafür nannte er nicht. Ferner gab er an, er sei mit dem Flugzeug von Tiflis unmittelbar nach Düsseldorf geflogen. In einem an demselben Tag ausgefüllten Fragebogen gab der Kläger allerdings an, er habe sich von 2012 bis 2013 wieder in Georgien aufgehalten. Nach Deutschland sei er mit der Fähre von Schweden aus eingereist.
5Der Abgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Kläger bereits in sieben europäischen Staaten als Asylbewerber registriert worden war, zuletzt in Schweden.
6Am 17. Oktober 2014 wandte die Beklagte sich an die schwedischen Behörden und ersuchte um die Übernahme des Klägers auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“), da der Kläger ausweislich der EURODAC-Datenbank am 19. März 2014 in Schweden um Asyl nachgesucht habe. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 lehnte das Swedish Migration Board die Rückübernahme des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger habe zwar in Schweden um Asyl nachgesucht, die Republik Lettland habe indes auf Ersuchen der schwedischen Behörden am 13. Mai 2014 der Rückübernahme zugestimmt und damit die Zuständigkeit Lettlands für den Kläger bestätigt. Der Überstellung nach Lettland habe der Kläger sich durch Untertauchen entzogen.
7Am 6. November 2014 wandte die Beklagte sich an die lettischen Behörden und ersuchte um die Übernahme des Klägers auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“), da der Kläger ausweislich der EURODAC-Datenbank am 14. August 2013 in Lettland um Asyl nachgesucht habe. Mit Schreiben vom 11. November 2014 stimmte die Republik Lettland der Rückübernahme zu.
8Mit Bescheid vom 11. November 2014 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Lettland an. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hin, aufgrund derer Lettland für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts geben könnten, seien nicht erkennbar. Der Bescheid wurde dem Kläger frühestens am 18. November 2014 bekannt gegeben.
9Am 2. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: In dem Bescheid werde nicht angegeben, wann er in Lettland einen Asylantrag gestellt und wie lange er sich dort aufgehalten habe. Dies sei aber für die Frage des anwendbaren Rechts von Bedeutung. Nach den Angaben in dem Ersuchen an die Republik Lettland sei der dortige Antrag am 14. August 2013 gestellt worden. Damit gelte für ihn die Dublin II-Verordnung.
10Der Kläger beantragt (schriftsätzlich sinngemäß),
11den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2014 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
13die Klage abzuweisen.
14Sie bezieht sich im Übrigen zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Da der Asylantrag in der Bundesrepublik im Jahre 2014 gestellt worden sei, sei die Dublin III-Verordnung auf den Sachverhalt anwendbar.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind.
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.
20Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
21Vorliegend ist nach der – aus den vom Bundesamt genannten Gründen auf den Fall anwendbaren – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 die Republik Lettland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da der Kläger ausweislich der EURODAC-Datenbank in Lettland den ersten Asylantrag nach seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in das Heimatland gestellt hat, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 7 ff. der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 den Kläger wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Lettland mit Schreiben an das Bundesamt vom 11. November 2014 auch anerkannt. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung ernsthaft in Frage stellen könnten. Seine pauschale Angabe bei der Anhörung, er sei am 12. September 2014 unmittelbar von Tiflis nach Düsseldorf geflogen, kann insoweit nicht genügen. Denn angesichts der Mitteilung der schwedischen Behörden, der zufolge der Kläger dort im Sommer 2014 untergetaucht ist, erscheint eine Einreise im September 2014 unmittelbar aus Georgien sehr unwahrscheinlich. Hätte der Kläger in sein Heimatland zurückkehren wollen, so hätte er sich auch nicht dem Zugriff der schwedischen und lettischen Behörden entziehen müssen. Zudem fehlt es für die Behauptung, der Kläger sei mit dem Flugzeug aus Tiflis eingereist, an Belegen. Vor allem aber hat der Kläger in dem am 15. September 2014 ausgefüllten Fragebogen des Bundesamtes angegeben, er sei mit der Fähre von Schweden aus nach Deutschland eingereist. Diese Angabe widerspricht der Behauptung, die Einreise sei mit dem Flugzeug von Georgien aus erfolgt, und sie passt wesentlich besser zu den oben angeführten Erkenntnissen über den Aufenthalt des Klägers in Schweden.
22Die Beklagte ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Lettland in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden.
23Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris.
24Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Republik Lettland sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Nähere Informationen über das lettische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der vom European Migration Network (EMM) zusammengestellte Bericht „The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States“ aus dem Jahre 2014. Dass das Asylsystem in Lettland grundsätzlich wirksam und zugänglich ist, bestätigt der „Latvia 2013 Human Rights Report“ des US-amerikanischen Department of State (Bureau of Democracy, Human Rights and Labor). Gewisse Probleme, auf die Amnesty International im Jahre 2013 (Länderreport Lettland) in Bezug auf die Information der Asylbewerber über das Asylverfahren hingewiesen hat, werden den Kläger weniger treffen, weil zumindest der von Amnesty International ausgemachte Mangel an Übersetzern für den Kläger, welcher der (in Lettland nach wie vor verbreiteten) russischen Sprache mächtig ist, weniger problematisch ist. Für die Feststellung „systemischer Mängel“ genügen die knappen Informationen von Amnesty International in dem Länderreport jedenfalls nicht.
25Sonstige Umstände, aufgrund derer die Beklagte zu Gunsten des Klägers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.