Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte nach dem Erwerb des Abschlusszeugnisses der Klasse 10 der Hauptschule von 1990 bis 1996 erfolgreich die Ausbildung zum Metallbauer und Maurer. Im April 1999 bestand er die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk. Mit Wirkung zum 1. 7. 1999 trat er als Oberwerkmeisteranwärter in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Werkdienstes des Justizvollzugs des beklagten Landes ein. Im August 2001 bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst. Seit Februar 2003 ist er Beamter auf Lebenszeit und zuletzt im September 2004 zum Hauptwerkmeister, Besoldungsgruppe A 8, ernannt worden. Er ist bei der Justizvollzugsanstalt Münster tätig. Nach den letzten dienstlichen Beurteilungen ist er dort im Wesentlichen als Maurer für Bauerhaltungsmaßnahmen und Umarbeiten eingesetzt worden.
3Mit Schreiben an das beklagte Land vom 22. 9. 2006 beantragte der Kläger die Änderung seiner Laufbahnzugehörigkeit. Zur Begründung führte er aus: Der Werkdienst sei dem allgemeinen Vollzugsdienst gleichgestellt, obwohl mit dem Erfordernis der Meisterprüfung als Voraussetzung für die Einstellung in den Werkdienst höhere Anforderungen gestellt würden. Auch bei einem Vergleich mit dem gehobenen nichttechnischen Dienst sei die Eingruppierung der Werkmeister lediglich in den mittleren Dienst nicht gerechtfertigt. Politik und Wirtschaft hätten sich wiederholt dahingehend geäußert, dass die Ausbildung zum Meister als gleichwertiger Ersatz für ein Fachhochschulstudium anzusehen sei.
4Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen teilte dem Kläger unter dem 9. 11. 2006 mit: Die beantragte Höhergruppierung sei nach geltendem Landesrecht nicht möglich. Die vom Kläger angeführte Gleichwertigkeit der Ausbildung zum Handwerksmeister mit einem Fachhochschulstudium habe in den beamtenrechtlichen Regelungen keinen Niederschlag gefunden.
5Mit Schreiben an das beklagte Land vom 2. 3. 2012 bat der Kläger erneut um Prüfung und Entscheidung, dass der Werkdienst in den Justizvollzugsanstalten des beklagten Landes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes eingruppiert werde. Zur Begründung führte er aus: Nach dem deutschen Qualifikationsrahmen sei der Handwerksmeister der Qualifikationsstufe 6 und damit einem Bachelor gleichgestellt.
6Der Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen beschloss in seiner Sitzung vom 12. 6. 2012 auf eine Eingabe des Klägers vom 14. 2. 2012, dass nach geltendem Recht die Zuordnung der Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten zur Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht möglich sei.
7Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster lehnte mit Bescheid vom 30. 10. 2012 den Antrag des Klägers vom 2. 3. 2012 ab und führte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Justizministeriums NRW aus: Die Eingruppierung des Werkdienstes in den gehobenen Dienst sei auch unter Berücksichtigung der europaweiten Anerkennung der Meisterqualifikation und der Einstufung dieser Qualifikation innerhalb des Deutschen Qualifikationsrahmens nicht möglich. Eine dem dreijährigen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst vergleichbare Ausbildung sei für die Laufbahn des Werkdienstes nicht erforderlich. Anwärterinnen und Anwärter des Werkdienstes müssten auf die besonderen vollzuglichen Aufgaben und den Umgang mit Gefangenen vorbereitet werden. Aus diesem Grund entspreche der Vorbereitungsdienst weitgehend demjenigen für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes. Unabhängig davon sei mit Gesetz vom 10. 11. 2009 das Eingangsamt im Werkdienst von der Besoldungsgruppe 6 in die Besoldungsgruppe 7 und das Spitzenamt nach A 11 gehoben worden. Die Laufbahn umfasse nunmehr die Ämter des Oberwerkmeisters (A 8), des Betriebsinspektors (A 9), des Betriebsinspektors mit Amtszulage (A 9 mit Zulage), des Technischen Oberinspektors (A 10) und des Technischen Amtmannes (A 10). Außerdem werde den Beamtinnen und Beamten des Werkdienstes eine allgemeine Stellenzulage, eine sog. „Gitterzulage“, die sog. „Meisterzulage“ sowie Anwärterinnen und Anwärter ein Anwärtersonderzuschlag gewährt.
8Der Kläger hat am 19. 12. 2012 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt weiter vor: Er habe aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes einen Anspruch auf eine Höhergruppierung. Nach Feststellung der Gleichwertigkeit eines Handwerkmeisterabschlusses mit dem Bachelor sei die Alimentation des Werkmeisters nicht mehr amtsangemessen. Während für die Einstellung in den allgemeinen Vollzugsdienst eine Qualifikation nach Stufe 3 des Deutschen Qualifikationsrahmens erforderlich sei, setze die Übernahme in den Werkdienst mit dem Nachweis der Meisterprüfung eine Qualifikation nach Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens voraus. Bei Polizeibeamten sei die Überleitung in den gehobenen Dienst auch ohne ein entsprechendes Fachhochschulstudium möglich. Eine unterschiedliche Wertung des Strafvollzuges gegenüber der Polizeiarbeit sei nicht gerechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung liege darüber hinaus mit Blick auf die Tätigkeit eines Meisters im Schuldienst vor. Ein Meister werde im Schuldienst nach A 9, gehobener Dienst, besoldet.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster vom 30. 10. 2012 zu verurteilen, ihn in die Laufbahn des gehobenen Dienstes einzugruppieren und ihn in dienst-, beamten- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er zum 1. 10. 2006 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 (gehobener Dienst) seinen Dienst versehen hätte.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es vertieft die Ausführungen in dem Bescheid vom 30. 10. 2012 und trägt ergänzend vor: Die rechtliche Bewertung von Dienstposten und ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliege der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die Ausbildungsverhältnisse bei der Polizei seien mit denjenigen im Werkdienst nicht vergleichbar. Ein Meister im Werkdienst sei zudem mit einem Meister im Schuldienst nicht vergleichbar.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ihn in die Laufbahn des gehobenen Dienstes einzugruppieren und ihn in dienst-, beamten- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als ob er zum 1. 10. 2006 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10, gehobener Dienst, seinen Dienst versehen hätte. Die Ablehnung des dahingehenden Antrags des Klägers durch den Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster vom 30. 10. 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
17Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen steht dem geltend gemachten Anspruch jedenfalls entgegen, dass die vom Kläger geltend gemachte schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung und der von ihm angeführte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vorliegen. Darüber hinaus trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, nach der Feststellung der Gleichwertigkeit einer erfolgreichen Meisterprüfung mit einem Bachelor sei die Alimentation eines Meisters im Werkdienst entgegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht mehr amtsangemessen.
18Die Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe und zu Laufbahnen obliegt der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Dabei hat er den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung der Funktionen, ihrer Zuordnung zu Ämtern und der Zuordnung der Ämter nach ihrer Wertigkeit zu Besoldungsgruppen (§ 18 Sätze 1 und 2 ÜBesG NRW) zu berücksichtigen. Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend hat ein Beamter grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens und kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern. Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber seine Entscheidungen den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle.
19Vgl. nur BVerfG, Urteile vom 14. 2. 2012 – 2 BvL 4/10 -, juris, Rdn. 148 ff., und vom 5. 7. 1983 – 2 BvR 460/80 -, juris, Rdn. 33 f.; BVerwG, Urteile vom 23. 5. 2002 – 2 A 5.01 -, juris, Rdn. 13, und vom 28. 11. 1991 – 2 C 7.89 -, juris, Rdn. 19 f., jeweils m. w. N.
20Derart evident sachwidrige Erwägungen in Bezug auf die Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des Justizvollzugsdienstes des beklagten Landes liegen nicht vor.
211. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die durch den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) erfolgte Gleichstellung einer Meisterprüfung mit dem Bachelor. Die Einstufung der Meisterprüfung und des Bachelor jeweils in das Niveau 6 des DQR lässt eine evident sachwidrige Beibehaltung der Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des nordrhein-westfälischen Justizvollzugsdienstes schon deshalb nicht erkennen, weil die Einstufung keine normative Bindungswirkung hat und auch sonst keine Veranlassung gibt, die Eingruppierung der Ämter des Werkdienstes des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs geänderten Gegebenheiten anzupassen. Vielmehr gibt der DQR lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe bei der Bewertung von Abschlüssen und Berechtigungen und ist es erklärte Absicht des DQR, keine besoldungs- oder tarifrechtlich relevanten Vorgaben zu machen.
22Der am 1. 5. 2013 eingeführte DQR ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er soll zum einen die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen. Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im deutschen Bildungssystem erworben werden, definiert er acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zugeordnet werden können. So ist das DQR-Niveau 6, dem die Meisterprüfung und der Bachelor zugeordnet sind, definiert durch „Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen“. Eine normative oder sonst für die (landesrechtliche) Eingruppierung des Werkdienstes beachtliche Bindungswirkung hat die Einstufung durch den DQR nicht. Auf der Website des DQR wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, „die zutreffende EQR-/DQR-Zuordnung künftig auf allen neuen Qualifikationsbescheinigungen auszuweisen. Da zunächst in den einzelnen Bildungsbereichen die erforderlichen verwaltungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, wird dies ab 2014 schrittweise erfolgen. Eine rückwirkende Ausweisung auf Zeugnissen, die vorher vergeben wurden, wird nicht möglich sein. Der DQR hat orientierenden Charakter, keine regulierende Funktion. Das System der Zugangsberechtigungen in Deutschland ändert sich durch den DQR nicht.“ Außerdem weist der DQR ausdrücklich darauf hin, „bestehende tarif- oder besoldungsrechtliche Regelungen werden vom DQR nicht berührt. Beim DQR geht es um die Vergleichbarkeit von Kompetenzprofilen, nicht um eine tarif- oder besoldungsrechtliche Gleichstellung von Qualifikationen. In die hier bestehenden Zuständigkeiten greift der DQR in keiner Weise ein.“
23Die vorstehenden und nachfolgenden Angaben zum DQR sind im Internet abrufbar unter www.dqr.de.
24Vor diesem Hintergrund kann die Einstufung der Meisterprüfung durch den DQR auch nicht etwa als sachverständige Aussage gewertet werden, die Veranlassung gibt, die Bewertung der Funktionen im Werkdienstdienst des nordrhein-westfälischen Justizvollzuges, die Zuordnung der Funktionen zu Ämtern und die Zuordnung der Ämter zu Besoldungs- und Laufbahngruppen als nicht mehr von sachgerechten Erwägungen getragen anzusehen. Dem steht zudem entgegen, dass auf der Website des DQR die tragenden Erwägungen für die Einstufung der Meisterprüfung nicht offengelegt sind. Der bloße Hinweis darauf, dass „die Zuordnung … nach dem Konsensprinzip im Arbeitskreis DQR“ erfolgt, ist unergiebig. Da auch der Kläger zu den Gründen der Einstufung seiner Meisterprüfung zum Niveau 6 des DQR und der von ihm angeführten Gleichwertigkeit einer Meisterprüfung mit einem Bachelor nicht substantiiert vorgetragen hat, besteht keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
252. Eine den geltend gemachten Anspruch begründende evidente Ungleichbehandlung liegt nicht vor.
26Soweit der Kläger darauf verweist, dass Polizeibeamten die Überleitung vom mittleren in den gehobenen Dienst auch ohne ein entsprechendes Hochschulstudium möglich sei, ist ein besoldungsrechtlich beachtlicher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen schon deshalb nicht erkennbar, weil weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass die Funktionen und Ämter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit denen des Werkdienstes im Justizvollzugsdienst vergleichbar sind. Der Kläger hat die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Diskriminierung nicht näher begründet.
27Letzteres gilt auch in Bezug auf den vom Kläger gerügten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die (Eingangs-) Besoldung von Handwerksmeistern im Schuldienst. Inwiefern die Funktionen und Ämter von Lehrern mit der Vorbildung eines Handwerkmeisters, etwa eines Werkstattlehrers, mit denen des Werkdienstes im Justizvollzug vergleichbar sind, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
28Davon abgesehen hat der Dienstherr nicht nur in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auch hinsichtlich des Art. 3 Abs. 1 GG Gestaltungsfreiheit.
29BVerfG, Urteil vom 5. 7. 1983 – 2 BvR 460/80 -, a. a. O., Rdn. 33; BVerwG, Urteil vom 28. 11. 1991 – 2 C 7.89 -, a. a. O., Rdn. 19.
30Dementsprechend kann eine unterschiedliche Vorbildung ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, um Beamte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in verschiedene Laufbahnen einzuteilen und verschiedenen Besoldungsgruppen zuzuweisen.
31BVerwG, Urteil vom 21. 12. 2000 – 2 C 41.99 -, juris, Rdn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. 5. 2006 – 6 A 3712/04 ‑, juris, Rdn. 8.
32Umgekehrt kann die Wahrnehmung unterschiedlicher Funktionen ein zulässiges Differenzierungskriterium dafür sein, die Funktionen unterschiedlichen Ämtern und die Ämter unterschiedlichen Besoldungsgruppen und Laufbahnen zuzuordnen. Dass das beklagte Land sich bei der Bewertung der Funktionen und Ämter einerseits des Werkdienstes im Justizvollzug und andererseits des Polizeivollzugsdienstes des mittleren und gehobenen Dienstes sowie der Lehrer im Schuldienst, die die Vorbildung eines Handwerkmeisters besitzen, nicht von sachgemäßen Erwägungen hat leiten lassen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Münster hat in ihrem Bescheid vom 30. 10. 2012 zudem zutreffend auf die Anhebung der Besoldung im Werkdienst des Justizvollzuges hingewiesen. Auch diesem Hinweis ist der Kläger nicht mit beachtlichen Argumenten, die seine Eingruppierung und Besoldung als Hauptwerkmeister als evident sachwidrig und amtsunangemessen erscheinen lassen, entgegengetreten.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
35Rechtsmittelbelehrung
36Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
37Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.