Verwaltungsgericht Minden Urteil, 06. Juli 2015 - 4 K 1806/14
Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 verpflichtet, dem Kläger gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwergeldes unter angemessener Anrechnung des sonstigen Einkommens des Klägers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG zu gewähren.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger ist hinterbliebener Lebenspartner des am im Alter von Jahren verstorbenen M. a.D. H. K. . Dieser hatte bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2003 als Beamter auf Lebenszeit im T. des beklagten Landes gestanden und im Alter von 73 Jahren am 31. August 2012 mit dem damals 67 Jahre alten Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Der Kläger und sein Lebenspartner waren Miteigentümer des bebauten Grundstücks Q.---straße in C. T1. (Flur , Flurstück ). Der Kläger ist Staatsangehöriger und war bei der O. beschäftigt.
3Eigenen Angaben zufolge führte der Kläger bereits seit 1980 eine Beziehung mit Herrn K. und lebte mit ihm seit 1985 in dem gemeinsamen Haus. Herr K. litt an einer Herzschwäche, die bereits im Kindesalter festgestellt worden war, sowie an Diabetes mellitus. 1993 wurde eine 4-fache Bypassoperation durchgeführt.
4Am 15. Juli 1996 wurde die Partnerschaft des Klägers und des Verstorbenen in den O1. offiziell registriert. Ab dem Jahr 2004 waren der Kläger und sein Lebenspartner Mitinhaber eines gemeinsamen Girokontos. Am 15. Januar 2009 erfolgte die Eintragung eines Nießbrauchs zugunsten des Klägers und seines Lebenspartners als Gesamtberechtigte an dem gemeinsamen Grundstück in C. T1. .
5Am 6. Februar 2009 wurde Herr K. wegen Herzrhythmusstörungen in Form einer ventrikulären Tachycardie im Klinikum I. stationär aufgenommen. Nach Durchführung verschiedener Untersuchungen wurde ihm am 13. Februar 2009 ein Defibrillator eingesetzt. Am 19. Februar 2009 wurde er in die hausärztliche Betreuung entlassen.
6Im Jahr 2011 wurde Herr K. mit einer schweren Hyperglykämie und kombiniertem septischen und kardiogenen Schock bewusstlos in das Klinikum E. eingeliefert. Dort wurde ihm ein „CRT-D“-Gerät eingesetzt, das eine kardiale Resynchronisationstherapie durchführt und zugleich die Funktion eines Defibrillators übernimmt.
7Mit notariellem Erbvertrag vom 27. Februar 2012 setzten sich der Kläger und sein Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben des Erstversterbenden ein. Darüber hinaus gaben sie sich in der gleichen notariellen Urkunde das gegenseitige Versprechen im Wege der Vereinbarung unter Lebenden, ihren Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen bebauten Grundstück in C. T1. zu Lebzeiten nicht zu verkaufen, zu verschenken und nur mit Zustimmung des anderen zu belasten.
8Vom 20. März bis zum 3. April 2012 befand sich der Lebenspartner des Klägers in stationärer Behandlung in der kardiologischen Klinik des Universitätsklinikums C1. . Im Mai 2012 wurde dort eine Herzkatheteruntersuchung mit Stentimplantation durchgeführt, da es (erneut) zu Gefäßverengungen gekommen war. Seit dem 3. April 2012 war Herr K. in die Pflegestufe I eingestuft. Vom 17. Juni bis zum 4. Juli 2012 befand er sich wegen Atemnot, Beinödemen sowie Niereninsuffizienz in stationärer Behandlung des Klinikums I. . Ausweislich des Arztberichtes vom 6. Juli 2012 wurde er in „deutlich gebessertem Zustand“ in die ambulante Betreuung entlassen.
9Die Eintragung der Lebenspartnerschaft erfolgte am 31. August 2012.
10Der Lebenspartner des Klägers verstarb am 22. Juni 2013. Die Todesbescheinigung enthält die folgenden Angaben zur Todesursache: „unmittelbare Todesursache: Herzinsuffizienz 16 % EF“, „Dies ist eine Folge von: Z.n. mehreren Herzinfarkten, Defibrillator 2x“, sowie „Hierfür ursächliche Grundleiden: Niereninsuffizienz“.
11Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 informierte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) den Kläger über mögliche Leistungen in Sterbefällen.
12Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2013 die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 LBeamtVG und reichte mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 weitere Unterlagen ein. Darunter befand sich ein auf den 30. September 2013 datiertes ärztliches Attest des Hausarztes des Verstorbenen, Dr. med. S. T2. , das u.a. die folgenden Angaben enthält: „Herr K. wies die Pflegestufe (Grad I) auf. Trotz der schweren Erkrankungen war aber zu keinem Zeitpunkt eine klare Absehbarkeit des Todes von Herrn K. zu stellen. Am 31.8.2012 befand sich Herr K. zu Hause, nach Bypass-Op. wurde zuvor am 4.7.2012 in dem Herzzentrum C. P. ein gutes Langzeit-Ergebnis des RMS-Bypassen festgestellt. Er konnte zu diesem Zeitpunkt als stabil gelten. Insgesamt litt Herr K. unter einer koronaren 3-Gefäß-Erkrankung. Er ist am 22.6.2013 offenbar an einem akuten Herzstillstand verstorben. Die Leichenschau tätigte an diesem Tag aber Fr. Dr. W. aus C. T1. .“
13Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 lehnte das LBV die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages ab. Zur Begründung führte es aus, die „Legalisierung“ der Lebenspartnerschaft sei erst erfolgt, nachdem Herr K. in den Ruhestand eingetreten und bereits lebensbedrohlich erkrankt gewesen sei.
14Hiergegen erhob der Kläger am 7. November 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, eine „Legalisierung“ der Lebenspartnerschaft in Deutschland sei überhaupt erst durch das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 möglich geworden. Aber auch danach habe es nicht in allen gesellschaftlichen Kreisen eine Anerkennung homosexueller Verbindungen gegeben. Der Verstorbene habe sowohl wegen seiner Tätigkeit als Lehrer als auch aufgrund seines kirchlichen Engagements nicht offen mit seiner Homosexualität umgehen können. Die Begründung der Lebenspartnerschaft sei dann ab 2009 geplant gewesen, habe aber nicht durchgeführt werden können, da dem Verstorbenen zunächst ein neuer Herzschrittmacher eingesetzt werden musste. Der Wunsch nach einer offiziellen Begründung der Lebenspartnerschaft – auch in Deutschland – habe auch ganz pragmatische Gründe gehabt. Der Verstorbene sei aufgrund seiner Erkrankungen immer mehr auf die Hilfe und Unterstützung des Klägers angewiesen gewesen. Insbesondere bei Behörden, Banken und im Krankenhaus sei es immer häufiger erforderlich geworden, dass sich der Kläger als Entscheidungsträger und auskunftsberechtigte Person habe ausweisen können, da ihm im Krankenhaus zuvor ohne den Nachweis einer Lebenspartnerschaftsurkunde oftmals eine erbetene Auskunft über den Gesundheitszustand des Verstorbenen verweigert worden war. Zu keinem Zeitpunkt sei die Begründung der Lebenspartnerschaft durch die Erwartung einer Versorgung motiviert, sondern vielmehr die logische Konsequenz eines gemeinsam verbrachten Lebens gewesen.
15Den Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 mit folgender Begründung zurück: Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 LBeamtVG seien nicht erfüllt, weil die gesetzliche Annahme, dass die am 31. August 2012 geschlossene Partnerschaft allein oder überwiegend dem Zweck der Versorgung des Klägers gedient habe, nicht widerlegt worden sei. Die eingetragene Lebenspartnerschaft habe weniger als ein Jahr bestanden. Nach den vorliegenden Unterlagen des Klinikums I. sowie des Herz-und Diabeteszentrums NRW habe sich Herr K. zum Zeitpunkt der Partnerschaftsbegründung in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befunden. Er habe an einer schweren koronaren Herzerkrankung gelitten. Mit dem Fortschreiten der Erkrankung erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Herzrhythmusstörungen und Herzinsuffizienz sowie akuten, lebensbedrohlichen Komplikationen wie Herzinfarkt und plötzlicher Herztod. Die Krankheit sei eine chronische Erkrankung, die im Verlauf von Jahren bis Jahrzehnten fortschreite. Eine Heilung sei zurzeit nicht möglich. Daneben habe Herr K. an schwereren Begleiterkrankungen, wie Diabetes mellitus, Leberzirrhose und Aszites gelitten. Zudem habe sich Herr K. in einem fortgeschrittenen Lebensalter befunden. Aufgrund der ärztlichen Berichte sei von einem ungünstigen Allgemein- und Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft auszugehen. Mit einer langen Lebenserwartung habe nicht mehr gerechnet werden können. Herr K. habe sich in der Zeit vom 20. März 2012 bis zum 4. April 2012 und vom 17. Juni bis zum 4. Juli 2012 bereits zum zweiten Mal innerhalb eines kurzen Zeitraumes wegen ausgeprägter kardialer Dekompensation bei Herzinsuffizienz in stationärer Behandlung befunden. Erst unmittelbar nach dem zweiten Krankenhausaufenthalt hätten Herr K. und der Kläger ihren Wunsch hinsichtlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft verwirklicht, obwohl sie vorher etwa 30 Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hätten. Durch dieses lange Zusammenleben ohne Partnerschaftsbegründung habe sich der Kläger bewusst gegen dieses Lebensmodell entschieden. Zumindest seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich für diese Lebensform zu entscheiden. Diese Einstellung habe sich erst geändert, als er mit einem etwaigen baldigen Tod des Herrn K. habe rechnen müssen. Dieser Sachverhalt stütze eher die Annahme, dass nunmehr der Versorgungsgedanke zur Änderung der Einstellung des Klägers geführt habe. Die Partnerschaftsbegründung habe sich auch nicht als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden Entschlusses zur Begründung einer Lebenspartnerschaft dargestellt. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, dass ein solcher Entschluss schon vor Kenntnis der Krankheit getroffen worden war. Die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft sei erst am 28. August 2012 erfolgt. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem letzten Krankenhausaufenthalt und der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft lasse darauf schließen, dass der Versorgungsgedanke hier maßgeblich die weitere Lebensplanung beeinflusst habe. Auch die Aussage, der Wunsch zur Begründung einer Lebenspartnerschaft habe bereits seit dem Jahr 2009 bestanden, könne diese Bedenken nicht ausräumen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine im Jahr 2009 geplante Begründung der Lebenspartnerschaft wegen eines bevorstehenden Krankenhausaufenthalts verschoben worden sein soll, wenn doch die spätere Partnerschaftsbegründung gerade in einer Phase erfolgte, in der sich der Verstorbene in einem schlechten Gesundheitszustand nach einer Operation befunden habe.
16Der Kläger hat am 29. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend gibt er an, er beziehe eine monatliche Rente in Höhe von 653,77 € und habe aus der Registrierung der Partnerschaft mit Herrn K. keine finanziellen Vorteile gehabt. Es sei vielmehr so gewesen, dass er, um Schulden seines verstorbenen Partners zu begleichen, Hypotheken auf sein Haus aufgenommen habe. Es habe sich um eine Summe von ca. 17.000 € gehandelt.
17Der Kläger beantragt,
18das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes unter angemessener Anrechnung seines sonstigen Einkommens gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG zu gewähren.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen im Rahmen des Vorverfahrens und trägt ergänzend vor, ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag setze voraus, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die eine volle oder teilweise Versagung rechtfertigten. Eine volle Versagung sei auszusprechen, wenn angenommen werden müsse, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft war, dem Partner eine Versorgung zu verschaffen und sich nach den Gesamtumständen ergebe, dass eine volle Versagung gerechtfertigt sei. Vorliegend rechtfertigen die kurze Dauer der Partnerschaft von weniger als einem Jahr, die schweren Erkrankungen des Partners, die Eingehung der Partnerschaft in Kenntnis der lebensbedrohenden Herzerkrankung, und das hohe Alter des Herrn K. die volle Versagung des Unterhaltsbeitrages.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 17. Oktober 2013 und 25. Juni 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, denn er hat einen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe des Witwergeldes gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 28 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht (GleichstellungsG; GV. NRW. 2011, 271) nach seinem verstorbenen Lebenspartner H. K. .
25- 26
1.
Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Witwergeld gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 28 LBeamtVG, da vorliegend der Ausschlussgrund des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG gegeben ist. Die Lebenspartnerschaft ist vorliegend erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden, und dieser hatte zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft auch bereits das 65. Lebensjahr vollendet. In diesem Zusammenhang kann noch dahinstehen, ob auch der Versagungsgrund des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG vorliegt, ob es sich mithin um eine sogenannte „Versorgungsehe“ bzw. „Versorgungspartnerschaft“ handelte.
28- 29
2.
Der Kläger hat jedoch dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in voller Höhe des Witwergeldes nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 28 LBeamtVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 4 GleichstellungsG. Nach dieser Regelung ist dem hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG vorliegen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwergeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Dabei sind die Einkünfte des Lebenspartners in angemessenem Umfang anzurechnen, § 22 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG.
31Dieser Anspruch des sogenannten „nachgeheirateten“ Ehe- bzw. Lebenspartners auf einen Unterhaltsbeitrag ist schwächer als der Anspruch eines Lebenspartners, der eine Lebenspartnerschaft mit einem Beamten oder Ruhestandsbeamten vor der Vollendung von dessen 65. Lebensjahr begründet hat. Der Unterhaltsbeitrag stellt keine Alimentation dar, er gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 148.81 -, juris, Rdn. 20, zu § 22 BeamtVG.
33Andererseits handelt es sich bei dem Unterhaltsbeitrag nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine von dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten auf Grund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 148.81 -, juris, Rdn. 19.
35Dem Ruhestandsbeamten soll durch die Gewährung des Unterhaltsbeitrages die Unsicherheit über die Versorgung seines hinterbliebenen Lebenspartners genommen werden.
36OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 12 A 269/92 -, juris, Rdn. 24, zu § 22 BeamtVG.
37Der Unterhaltsbeitrag steht dem nachgeheirateten Ehe- bzw. Lebenspartner jedoch nicht in jedem Fall und nicht uneingeschränkt zu. Aus dem Zusammenhang des § 22 Abs. 1 mit der Regelung des Art. 19 Abs. 1 LBeamtVG ergibt sich, dass der Unterhaltsbeitrag nur gewährt werden kann, wenn der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner, wäre nicht der Ausschlussgrund des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG gegeben, einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld hätte.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1968 - VI C 56.64 -, juris, Rdn. 30 zu § 134 Abs. 1 LBG a.F.
39Denn aus der gesetzlichen Regelungssystematik folgt, dass der hinterbliebene Ehe- bzw. Lebenspartner eines versorgungsberechtigten Beamten oder eines Ruhestandsbeamten grundsätzlich Versorgung in Form des Witwen- bzw. Witwergeldes erhält, und zwar nur in dieser Form. § 19 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG schließt bei Vorliegen der in den Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld und damit Versorgungsansprüche des Hinterbliebenen grundsätzlich aus; lediglich für den Ausschlusstatbestand der Nr. 2 des § 19 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG sieht das Gesetz in § 22 Abs. 1 LBeamtVG eine Ausnahme von dem Ausschluss von Versorgungsbezügen in der Weise vor, dass eine Versorgung schwächerer Art in Form eines Unterhaltsbeitrages zu bewilligen ist. Beim Vorliegen einer so genannten Versorgungsehe bzw. -partnerschaft verbleibt es dagegen beim Ausschluss des Witwen- bzw. Witwergeldes, ohne dass an dessen Stelle ein Unterhaltsbeitrag treten kann.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1968 - VI C 56.64 -, juris, Rdn. 28.
41Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 LBeamtVG kommt daher erst dann in Betracht, wenn die Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG widerlegt ist, wenn also die Annahme nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Versorgung des hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war (dazu a)). Darüber hinaus setzt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 LBeamtVG voraus, dass nicht besondere Umstände vorliegen, die eine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen (dazu b)). Schließlich sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen (dazu c)).
42a)
43Nach der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG ist die Gewährung von Witwergeld – und damit, wie dargelegt, auch eines Unterhaltsbeitrages – grundsätzlich ausgeschlossen, wenn – wie hier – die Lebenspartnerschaft weniger als ein Jahr gedauert hat. Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass durch die Begründung der Lebenspartnerschaft (ausschließlich oder vorrangig) beabsichtigt war, dem hinterbliebenen Lebenspartner eine beamtenrechtliche Versorgung zu sichern, so dass es dem Dienstherrn auch im Rahmen der grundsätzlichen Alimentationspflicht nicht zugemutet wird, dem hinterbliebenen Lebenspartner Versorgungsleistungen zukommen zu lassen.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 A 1888/12 -, juris, Rdn. 5, und Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris, Rdn. 3.
45Der hinterbliebene Lebenspartner kann die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungspartnerschaft“ allerdings widerlegen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn dem hinterbliebenen Lebenspartner der Nachweis gelingt oder wenn im Übrigen festgestellt werden kann, dass unter den Motiven für die Begründung der Lebenspartnerschaft jedenfalls eines Lebenspartners die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung hatte. Die Vermutung der „Versorgungspartnerschaft“ kann jedoch nur durch die besonderen (objektiv feststellbaren) Umstände des jeweiligen Falles ausgeräumt werden. Erklärungen der Lebenspartner über den Zweck der Lebenspartnerschaft reichen grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Begründung der Lebenspartnerschaft im Vordergrund gestanden hat. Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft den hinterbliebenen Lebenspartner. Ein voller Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Lebenspartnerschaft ist allerdings nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen, ausgeräumt wird.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 E 693/04 -, juris, Rdn. 4,
47m.w.N.
48Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtabwägung der Beweggründe für die Begründung der Lebenspartnerschaft kommt dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu. Bei Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einem zu diesem Zeitpunkt offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Beamten ist der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 LBeamtVG in der Regel nicht erfüllt. Denn die Kenntnis einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Gründung der Lebenspartnerschaft schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer „Versorgungspartnerschaft“ regelmäßig aus, es sei denn, dass der Entschluss zur Begründung der Lebenspartnerschaft bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Denn in dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Begründung der Lebenspartnerschaft war.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 -, juris, Rdn. 10, vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 -, juris, Rdn. 2-3, und vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, juris, Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 4 S 1911/13 -, juris, Rdn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 A 1888/12 -, juris, Rdn. 5.
50Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Begründung der Lebenspartnerschaft als konsequente Verwirklichung des bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Entschlusses darstellt.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, juris Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 4 S 1911/13 -, juris, Rdn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Januar 2008 - 2 A 10800/07 -, juris, Rdn. 24-25, BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 3 ZB 11.1167 -, juris, Rdn. 2 m.w.N.
52Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Lebenspartner ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet – überwiegend oder zumindest gleichwertig – die Lebenspartnerschaft aus anderen als aus Versorgungsgründen begründet wurde. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungslebenspartnerschaft kann daher auch durch andere Beweggründe als die konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten bestehenden Verpartnerungsentschlusses entkräftet werden, sofern diese „einigermaßen wirklichkeitsnah“ und bei der abschließenden Gesamtbetrachtung hinreichend gewichtig sind, um die durch die offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft hervorgerufenen Zweifel am Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG zu beseitigen.
53Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 4 S 1911/13 -, juris, Rdn. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 2003 – 4 S 2782/01 -, juris, Rdn. 8, jeweils m.w.N.
54Dabei müssen die besonderen Umstände, die gegen eine Versorgungspartnerschaft sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Beamten zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft gewesen ist.
55Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 4 S 1911/13 -, juris, Rdn. 33, m.w.N.
56Nach diesen Maßstäben hat der Kläger vorliegend die Vermutung einer Versorgungspartnerschaft zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
57Zwar haben der Kläger und Herr K. die Lebenspartnerschaft erst zu einem Zeitpunkt begründet, als beiden der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankungen ‑ insbesondere der Herzerkrankung ‑ bekannt war. Dies kann – angesichts der mehrfachen Operationen, denen sich der Verstorbene unterziehen musste, seiner Beschwerden (u.a. Atemnot), sowie der Tatsache, dass ihm zwei Herzschrittmacher eingesetzt worden waren – nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die sich daraus ergebende Indizwirkung für das Vorliegen einer Versorgungspartnerschaft wird jedoch bereits dadurch abgemildert, dass der Verpartnerungsentschluss des Klägers und des Herrn K. bereits Mitte der neunziger Jahre in den O1. bestand und dort auch konsequent verwirklicht worden war. Zwar lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass sich auch die Begründung der Lebenspartnerschaft in Deutschland als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntniserlangung von der Erkrankung des Verstorbenen gefassten konkreten Entschlusses zur Verpartnerung auch nach deutschem Recht darstellt. Das Gericht misst diesem Umstand jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Begründung der Lebenspartnerschaft in Deutschland angesichts der bereits nach Recht bestehenden Lebenspartnerschaft lediglich eine Bestätigung des – wie dargelegt – schon einmal konsequent verwirklichten Verpartnerungsentschlusses darstellt.
58Bei der gebotenen Gesamtabwägung ergibt sich darüber hinaus aus den folgenden Besonderheiten des vorliegenden Falles zur vollen Überzeugung der Kammer, dass der Versorgungsgedanke bei der Begründung der Lebenspartnerschaft jedenfalls keine überwiegende Rolle gespielt hat:
59Ein besonderer Umstand in diesem Sinne liegt zum einen in der soeben erwähnten Tatsache, dass der Kläger und Herr K. bereits im Jahr 1996 in den O1. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründeten, zu einem Zeitpunkt also, zu dem dies in Deutschland nach der damaligen Rechtslage noch gar nicht möglich war. Dies spricht – neben der seit 1980 andauernden Partnerschaft – entscheidend dafür, dass die Beziehung des Klägers und des Herrn K. tatsächlich auf die Begründung einer echten Lebensgemeinschaft gerichtet war, es also nicht lediglich darum ging, dem Hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen. Diesem Umstand ist ferner zu entnehmen, dass sich der Kläger und der Verstorbene nicht etwa bewusst gegen die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als „Lebensmodell“ entschieden hätten, und diese Entscheidung dann erst im Hinblick auf die lebensbedrohliche Erkrankung des Verstorbenen revidiert worden wäre. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von denjenigen Fällen, in denen die späteren Ehegatten über Jahre hinweg eine uneheliche Beziehung führten, und sich erst nach und wegen der Erkenntnis des herannahenden Todes eines der Ehegatten zur Heirat entschlossen.
60Darüber hinaus handelte es sich vorliegend bei der Tatsache, dass der Lebenspartner des Klägers potenziell lebensbedrohlich erkrankt war, keineswegs um eine neue Erkenntnis. Die grundsätzlich lebensbedrohliche Herzerkrankung des Herrn K. war diesem ausweislich der vorgelegten Arztberichte bereits seit seiner Kindheit bekannt, und musste auch dem Kläger spätestens seit der im Jahr 1993 erfolgten Bypassoperation bekannt gewesen sein. Es war vorliegend also keineswegs etwa so, dass der Kläger und Herr K. als Reaktion auf die ärztliche Mitteilung der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung und einer nur noch begrenzten Lebenserwartung beschlossen hätten, nunmehr eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen.
61Entscheidend ist vorliegend auch, dass Herr K. ausweislich des Attestes des behandelnden Hausarztes vom 30. September 2013 zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft am 31. August 2012 trotz seiner ernsthaften Erkrankungen „als stabil“ gelten konnte und zu keinem Zeitpunkt ein konkreter Todeszeitpunkt abzusehen war. Aus Sicht des Klägers und seines Lebenspartners stellte sich die Situation so dar, dass Herr K. zwar schwer und auch potentiell lebensbedrohlich erkrankt war, er jedoch bislang jedenfalls alle Eingriffe überstanden hatte und nicht absehbar war, dass er bald versterben würde.
62Ein weiterer besonderer Umstand des Einzelfalles liegt darin, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft keineswegs überstürzt, etwa noch im Krankenhaus vollzogen wurde, sondern vielmehr fast zwei Monate nach dem letzten stationären Krankenhausaufenthalt erfolgte, der am 4. Juli 2012 endete. Eine solche überstürzte Begründung der Lebenspartnerschaft hätte aber nahe gelegen, wenn Versorgungsabsichten im Vordergrund gestanden hätten. Insbesondere die Einlieferung des Herrn K. in bewusstlosem Zustand mit septischem und kardiogenem Schock in das Klinikum E. im Jahr 2011 hätte Anlass gegeben, eine eingetragene Lebenspartnerschaft schnellstmöglich zu begründen, wenn dies für den Kläger und Herrn K. ausschlaggebend gewesen wäre.
63Ferner belegt der objektive Umstand, dass der Kläger und sein Lebenspartner bereits im Jahr 2004 durch die Führung eines gemeinsamen Kontos, im Januar 2009 durch die Eintragung eines Nießbrauchs an dem gemeinsamen Grundstück sowie im Februar 2012 durch die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben mit notariellem Erbvertrag Regelungen nicht nur hinsichtlich des gemeinsamen Lebens sondern auch darüber hinaus trafen, dass es ihnen zum einen um die langfristige Planung einer gemeinsamen Zukunft ging. Er belegt zum anderen aber auch, dass der Kläger und Herr K. durchaus an die gegenseitige finanzielle Absicherung für den Fall des Todes einer der Lebenspartner dachten, ohne damit jedoch zugleich die Eingehung einer Lebenspartnerschaft – die aus ihrer Sicht ja längst bestand – nach deutschem Recht zu verbinden. Denn wenn letzteres der Fall gewesen wäre, erschließt sich nicht, warum sie die Lebenspartnerschaft nicht ebenfalls spätestens im Februar 2012 begründeten, sondern bis Ende August 2012 damit warteten.
64Es erscheint es der Kammer auch plausibel, dass der Entschluss zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wie vom Kläger vorgetragen, (auch) auf pragmatischen Erwägungen beruhte. Insoweit hat der Kläger erläutert, dass es oftmals schwierig gewesen sei, im Krankenhaus Auskunft über den Gesundheitszustand des Herrn K. zu erhalten, insbesondere dann, wenn den behandelnden Ärzten die den Kläger und Herrn K. verbindende Beziehung nicht bekannt war. Es erscheint daher naheliegend, dass die Eintragung der Lebenspartnerschaft angesichts der sich im Jahr 2012 häufenden Krankenhausaufenthalte auch dazu dienen sollte, dass sich der Kläger einfacher gegenüber den behandelnden Ärzten als auskunftsberechtigte Person und als Entscheidungsträger legitimieren konnte. Ein solcher Zweck der Begründung der Lebenspartnerschaft spricht aber gerade nicht dafür, dass es dem Kläger und seinem Lebenspartner dabei um die Verschaffung einer Versorgung ging. Vielmehr wird dadurch gerade Vorsorge für eine noch als lang gedachte gemeinsame Zukunft getroffen.
65Schließlich spricht auch der unbestritten gebliebene Vortrag des Klägers, er habe aufgrund der Registrierung der Partnerschaft mit Herrn K. keine finanziellen Vorteile gehabt, dagegen, dass eine Versorgungsabsicht überwiegendes Motiv für die Begründung der Lebenspartnerschaft war. Dass der Kläger und Herr K. davon ausgingen, die Hinterbliebenenversorgung würde so lange ausgezahlt werden, dass hierdurch die Schulden vollständig abbezahlt werden könnten, erscheint angesichts der vom Kläger angegebenen Summe von 17.000 € nicht plausibel.
66b)
67Vorliegend rechtfertigen auch keine besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG eine volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages.
68Ob besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, ist nach dem Sinn der Vorschrift zu ermitteln. Diese soll dem Dienstherrn die Versorgung des „nachgeheirateten“ Ehe- bzw. Lebenspartners völlig oder teilweise ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 - II C 46.68 -, juris, Rdn. 8 zu § 125 BBG a.F. und OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 12 A 269/92 -, juris, Rdn. 26, zu § 22 BeamtVG.
70Besondere Umstände im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW liegen etwa vor, wenn ein großer Altersunterschied zwischen den Lebenspartnern bestand, wenn der Versorgungsempfänger in besonders hohem Alter die Lebenspartnerschaft eingegangen ist, sowie bei einer kurzen Dauer der Lebenspartnerschaft.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 12 A 269/92 -, juris, Rdn. 29.
72Die Feststellung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, kann das erkennende Gericht selbst treffen. Bei der Frage, ob besondere Umstände die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen, handelt es sich um eine die Voraussetzungen des Anspruchs betreffende Rechtsfrage. Bei Vorliegen besonderer Umstände wird es nicht in das Ermessen des beklagten Landes gestellt, ob und in welcher Höhe es einen Unterhaltsbeitrag gewährt, sondern der Anspruch des Hinterbliebenen besteht nur, sofern die Umstände des Falles nicht die volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Das Beamtenversorgungsrecht ist, jedenfalls soweit es um die grundsätzliche Zuerkennung des Anspruchs geht, weitgehend strenges Recht. Das Gesetz bestimmt regelmäßig im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen Versorgungsbezüge geleistet werden. Wenn der Gesetzgeber es in das Ermessen der Behörde stellt, ob der Anspruch zuerkannt werden soll, hat er dies eindeutig kenntlich gemacht (vgl. §§ 15, 26, 23 Abs. 2 LBeamtVG). Daher geht die Kammer davon aus, dass das Gesetz es durch eine entsprechende Formulierung kenntlich gemacht hätte, wenn die gänzliche oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages in das Ermessen der Behörde gestellt sein sollte. Die vom Gesetz gebrauchte Formulierung schränkt dagegen den grundsätzlichen Anspruch von vornherein ein. Der Rechtsanspruch besteht nicht, wenn und soweit besondere Umstände die volle oder teilweise Versagung rechtfertigen.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 12 A 269/92 -, juris, Rdn. 29.
74Vorliegend bestand zwischen den Lebenspartnern kein großer Altersunterschied. Dieser betrug lediglich sechs Jahre. Darüber hinaus war der Verstorbene bei Begründung der Lebenspartnerschaft zwar bereits Jahre alt, damit aber auch noch nicht hochbetagt. Dieser Befund wird durch die Tatsache bestätigt, dass nach Textziffer 22.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 22 BeamtVG eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages wegen des hohen Alters des Ruhestandsbeamten im Zeitpunkt der Eheschließung in der Weise erfolgen soll, dass für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten80. Lebensjahr der Unterhaltsbeitrag um 5 v.H. des gesetzlichen Witwengeldes zu reduzieren ist.
75Zwar war vorliegend die Lebenspartnerschaft von relativ kurzer Dauer. Sie bestand aber immerhin für fast zehn Monate, so dass an der vom Gesetzgeber insbesondere im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG als bedeutsam angesehenen Zeitspanne von einem Jahr nur etwas mehr als zwei Monate fehlten. Angesichts der zwischen dem Kläger und seinem Lebenspartner seit Jahrzehnten bestehenden Beziehung und der bereits im Jahr 1996 erfolgten Eintragung der Lebenspartnerschaft in den O1. , ist im vorliegenden Fall eine vollständige oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages allein wegen der relativ kurzen Dauer der Lebenspartnerschaft nicht gerechtfertigt.
76Der Kläger hat daher dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in voller Höhe des Witwergeldes, § 22 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG.
77c)
78Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Vorliegend hat der Kläger insoweit angegeben, dass er eine Rente in Höhe von 653,77 € beziehe. Über die Anrechnung dieser Rente auf den Unterhaltsbeitrag hat das LBV bislang nicht entschieden, da es davon ausging, der Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bestehe schon dem Grunde nach nicht. Dies ist bei der nunmehr erforderlichen Neubescheidung des Klägers nachzuholen.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
- 1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder - 2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
- 1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder - 2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.