Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Juli 2016 - 2 A 10463/16
Gericht
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.270,04 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der von dem Kläger mit seinem Antrag allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) nicht vorliegt bzw. nicht ordnungsgemäß gerügt worden ist.
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1. Unabhängig davon, ob die Rüge des Klägers insoweit den Darlegungserfordernissen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, lassen die von ihm gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 184, 186), keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 34 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG – zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:
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a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anspruch des nachgeheirateten Ehepartners gemäß § 34 LBeamtVG weder um eine Leistung handelt, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – eine Alimentation noch eine bloße Sozialleistung darstellt, sondern um eine vom Dienstherrn des verstorbenen Beamten aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 [214 ff.]; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris Rn. 24; VG Minden, Urteil vom 6. Juli 2015 – 4 K 1806/14 –, juris Rn. 25 ff.). Liegen Gründe für eine nachfolgende Fürsorge im Einzelfall jedoch nicht vor, so ist der Dienstherr nach § 34 LBeamtVG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Unterhaltsbeitrag, der ansonsten grundsätzlich bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren ist, zu kürzen, und zwar auch, wie vorliegend, bis zur völligen Versagung des Unterhaltsbeitrags (vgl. entspr. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris Rn. 25 ff., 33; OVG Berlin, Beschluss vom 10. September 2004 – 4 N 62.04 –, juris Rn. 10; OVG Nds., Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 LA 32/05 –, juris Rn. 5; VG Minden, Urteil vom 6. Juli 2015 – 4 K 1806/14 –, juris Rn. 58 ff.). Dies ist mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit („angemessener Unterhaltsbeitrag“) in § 34 Satz 1 LBeamtVG gemeint, der insoweit nach dem in der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers die Regelung des § 22 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – aufnimmt (vgl. LT-Drucks. 16/1822, S. 227), wo es in Absatz 1 Satz 1 heißt, dass der Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren ist, „sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen“. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es mithin – entgegen der insoweit ohnehin bloßen Behauptung des Antragstellers – dem Dienstherrn die Versorgung des „nachgeheirateten“ Ehepartners völlig oder teilweise zu ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, BVerwGE 34, 149 [152]; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris Rn. 26; VG Minden, Urteil vom 6. Juli 2015 – 4 K 1806/14 –, juris Rn. 59).
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Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die besonderen Umstände des Falles gewürdigt und aufgrund einer Gesamtschau der von ihm gewerteten Einzelaspekte „(sehr) großer Altersunterschied der Ehepartner“ und „(extrem) hohes Alter der Beamtin“ zutreffend die volle (und nicht nur teilweise) Versagung des Unterhaltsbeitrags nach § 34 LBeamtVG für gerechtfertigt gehalten. Dabei hat es noch nicht einmal – was durchaus naheliegend gewesen wäre, da der Unterhaltsbeitrag ebenso wie das Witwengeld nach dem Sinn des Gesetzes nicht für einen wie hier im Verhältnis zu der verstorbenen Beamtin jungen Witwer bei kurzer Ehe noch Jahrzehnte nach dem Tod der Beamtin gezahlt werden soll (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris Rn. 30) – zusätzlich die (relativ) kurze Ehedauer von nur drei Jahren zusätzlich in seine Betrachtung einbezogen (vgl. zur „Gesamtschau“ und den genannten Einzelaspekten etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, juris Rn. 29; OVG Berlin, Beschluss vom 10. September 2004 – 4 N 62.04 –, juris Rn. 10; OVG Nds., Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 LA 32/05 –, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
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b) Soweit der Antragsteller gegen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis eine Ungleichbehandlung älterer und jüngerer Ehepartner und damit sinngemäß einen Fall von Altersdiskriminierung geltend macht, genügt sein Vorbringung bereits nicht den Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 14 ZB 14.1891 –, juris Rn. 6; vgl. im Übrigen zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Unterscheidungskriteriums des Zeitpunkts der Eheschließung auch entspr. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 – 1 BvR 2584/06 –, NVwZ-RR 2010, 505 ff. m.w.N. sowie BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 14 ZB 14.1891 –, juris Rn. 6, 11 m.w.N.). Gleiches gilt für den bloßen Hinweis des Antragstellers auf Art. 6 GG und damit entsprechend auch auf Art. 23 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 – 1 BvR 2584/06 –, NVwZ-RR 2010, 505 [506 f.]). Soweit der Antragsteller schließlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG daraus herzuleiten sucht, dass anders als im Beamtenrecht im Falle von Rentenansprüchen – so wörtlich – „der erhebliche Altersunterschied ggf. nur eine Rolle bei der Frage [spielt], ob es sich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat“, verkennt der Antrag darüber hinaus die (legitimierenden) Unterschiede der Versorgungssysteme, die auch für die hier relevante rechtliche Beurteilung des Unterhaltsbeitrags nach § 34 LBeamtVG Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 [214 f.]; OVG Berlin, Beschluss vom 10. September 2004 – 4 N 62.04 –, juris Rn. 4 m.w.N.).
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Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
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2. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.