Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Nov. 2014 - 8 A 6/14
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land ... im Rang eines Polizeimeisters und wurde bei dem Beklagten bis zu den hier relevanten Geschehnissen im Spezialeinsatzkommando (SEK) verwendet. Infolge des Straf- und Disziplinarverfahrens wurde der Kläger aus dem SEK ausgeschlossen, zunächst im Bereich „Technische Einsatzgruppe“ eingesetzt und sodann an die Polizeidirektion ... abgeordnet. Augenblicklich ist der Kläger bis auf Weiteres an die Landesbereitschaftspolizei ... abgeordnet und wird dort im Bereich „Objektwache“ eingesetzt.
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Mit der hier streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 27.08.2013 wird dem Kläger vorgeworfen, schuldhaft ein Dienstvergehen begangen zu haben. Im Kern der Ausführungen heißt es, der Kläger habe am 02.05.2010 während seiner Rufbereitschaft auf dem Schießplatz des Schützenvereins „H…“ in S... eine Maschinenpistole (MP5), eine Kurzwaffe Glock 17, zwei MP5-Magazine (voll), 1 Glock-Magazin (voll), 1 Glock-Magazin (leer), 3 Munitionspackungen à 50 Patronen, Green Range (voll) und 2 Munitionspackungen DAG05C0807 (leer) mit sich geführt.
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Das Amtsgericht A-Stadt verurteilte den Kläger mit Urteil vom 01.11.2011 (13 Ls 822 Js 75930/10 [196/11]) wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch Beförderung einer Kriegswaffe ohne Genehmigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen je 60,00 Euro. Auf die Berufung des Klägers änderte das Landgericht A-Stadt – 8. kleine Strafkammer (28 Ns 822 Js 75930/10 [9/12]) das Urteil auf 85 Tagessätze je 60,00 Euro ab. Das Berufungsurteil verweist hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen auf das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt, welches ausführt:
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„Der Angeklagte ist Polizeibeamter und hat seit April 2007 seinen Dienst im Rahmen eines Spezialeinsatzkommandos des L...(SEK) ausgeübt. Obwohl dem Angeklagten als Beamter der Landespolizei ... bewusst war, dass er die ihm im Rahmen seines Dienstes zugewiesene Maschinenpistole des Typs MP5 als Kriegswaffe ausschließlich nach dienstlicher Weisung handhaben durfte, entschloss er sich, diese unerlaubt aus seiner ... Dienststelle in der … Straße in A-Stadt mitzunehmen und sie am 02.05.2010 gegen 09.00 Uhr privat auf das Gelände des s...er Schießstandes des Schützenvereins „ H ...“ zu transportieren, um dort damit zu schießen. Damit war ihm bewusst, dass er sich nicht im Besitz der dazu erforderlichen kriegswaffenrechtlichen Genehmigung befand.“
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Die Disziplinarverfügung führt aus, dass sich der Zeuge S ..., Mitglied des Schützenvereins und Polizeivollzugsbeamter, am besagten Tag ebenfalls auf dem Schießplatz des Schützenvereins befunden und ausgesagt habe, dass ihm durch den Platzwart mitgeteilt worden sei, dass der Kläger mit der Maschinenpistole schießen wolle. Der Zeuge habe den Platzwart gebeten, dem Kläger das Schießen zu untersagen. Der Zeuge S ... alarmierte die Polizei, woraufhin diese bei dem Kläger die „MP5“ und eine beträchtliche Anzahl von Munition im Kofferraum seines Fahrzeuges gefunden habe. Der Kläger habe die Mitnahme der Munition ohne dienstliche Autorisierung eingeräumt. Die Dienstpistole „Glock 17“ hätte der Kläger außerhalb des Dienstes nach entsprechender Genehmigung tragen dürfen. Hierüber sei der Kläger auch belehrt worden. Die Mitnahme der dienstlichen Maschinenpistole außerhalb des Dienstes sei untersagt gewesen. Es sei auch jedem SEK-Beamten bewusst gewesen. In der Wohnung des Klägers seien insgesamt 240 Patronen Polizeidienstmunition sichergestellt worden.
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Der Kläger habe bewusst gegen die dienstlichen Weisungen bezüglich des Tragens, des Gebrauchs und der Aufbewahrung von Schusswaffen und der diesbezüglichen Munition verstoßen. Dadurch habe er gegen die Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die so genannte Wohlverhaltensklausel nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Da es dem Kläger gelungen sei, dienstliche Munition privat zu verwenden, habe er zudem gegen das Vertrauensverhältnis, insbesondere innerhalb des SEK´s, verstoßen.
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Die Dienstpflichtverletzung sei auch schuldhaft begangen worden. Denn die dargelegten Verstöße seien von ihm bewusst begangen worden. Ihm sei bewusst gewesen, dass er sich nicht im Besitz der erforderlichen Genehmigung bzw. kriegswaffenrechtlichen Genehmigung befand. Insbesondere über den dienstlichen und außerdienstlichen Umgang mit Waffen habe er Kenntnis gehabt. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Obwohl im Strafverfahren eine Geldbuße verhängt worden sei, sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA eine Kürzung der Dienstbezüge zusätzlich notwendig, um dem Kläger zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Der Kläger sei bereits vor dem hier vorgehaltenen Vorfall auf dem öffentlichen Schießplatz gesehen worden. Aus der damaligen Warnung durch den Zeugen S ... habe er sich von dem wiederholten, hier streitgegenständlichen Besuch nicht abhalten lassen. Letztendlich sei die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme angesichts der Schwere des Dienstvergehens hinsichtlich des Kürzungsbruchteils und der Laufzeit angemessen.
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Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2014 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Entgegen der Widerspruchsausführungen des Klägers sei die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme trotz Verhängung der strafrechtlichen Geldbuße verhältnismäßig. Eine zusätzliche Sanktionierung sei wegen des einhergegangenen Vertrauensverlustes und der vorhandenen Wiederholungsgefahr zwingend erforderlich. Im Übrigen komme es auf die ausdrückliche Feststellung der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Sanktionierung gar nicht an. Denn in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens sei gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA eine Zurückstufung als Disziplinarmaßnahme angezeigt gewesen. Dies sei bei dem Kläger laufbahnrechtlich jedoch nicht möglich. Dementsprechend müsse mit der nächstmöglichen Disziplinarmaßnahme – hier der Gehaltskürzung – reagiert werden. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA seien in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets erfüllt. Im Übrigen sei die Tatsache, dass der Kläger nicht mehr im SEK tätig sei, dem Vertrauensverlust und der damit einhergegangenen fehlenden Eignung des Klägers als SEK-Beamter verbunden.
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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarmaßnahme und macht insbesondere Ausführungen dazu, dass die Disziplinarmaßnahme nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA hätte nicht mehr ausgesprochen werden dürfen. Eine zusätzliche disziplinarrechtliche Sanktionierung neben der bereits strafrechtlich verhängten Geldbuße sei nicht mehr erforderlich. Insbesondere sehe der Kläger das Unrecht der Straftat und der dienstrechtlichen Verfehlung ein. Zudem bringe die Kürzung der Dienstbezüge den Kläger in wirtschaftliche Not.
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Der Kläger beantragt,
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die Disziplinarverfügung vom 27.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2014 aufzuheben
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sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die Disziplinarverfügung und insbesondere die darin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die darin befindlichen Auszüge aus dem strafrechtlichen Verfahren verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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1.) Die zulässige Klage ist begründet. Denn die streitbefangene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist hinsichtlich der Sanktionsfindung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus erweist sich die Disziplinarverfügung in dem hier vorliegenden Einzelfall als nicht zweckmäßig, was ebenso zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führt (§§ 3, 59 Abs. 3 DG LSA).
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a.) Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese zusätzliche in Abweichung von § 114 VwGO dem Gericht zustehende eigene Prüfungskompetenz und der Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleich lautenden § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; zuletzt ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; alle juris) führt bereits zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme.
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Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemacht Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; beide juris).
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b.) Zunächst sieht sich das Disziplinargericht dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass ähnlich wie bei einer Disziplinarklage die dort explizit genannten Voraussetzungen (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA) auch bei der behördlichen Disziplinarverfügung gelten. Denn dies ergibt sich bereits aus der Anwendung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (vgl. § 3 DG LSA; § 37 VwVfG). Danach muss der in der Disziplinarverfügung den Beamten gegenüber erhobenen Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann, aber auch das zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD und Urt. v. 14.01.2014, 8 A 12/13 MD, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 WD 5.12; alle juris).
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So wird der notwendige disziplinarrechtliche Anklagesatz in der Disziplinarverfügung nicht eindeutig und hinreichend bestimmt. Durch die Ausführungen im Konjunktiv bzw. die Formulierung „soll“ wird nicht hinreichend klar, dass das vorgehaltene Dienstvergehen auch bewiesen ist. Dabei stellt das Disziplinargericht jedoch auch klar, dass diese Darstellungsmängel in der Disziplinarverfügung – anders als bei den noch förmlicheren Voraussetzungen in der Disziplinarklage – nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides führen. Denn die Konkretisierung wird in der Begründung des Bescheides hinreichend bestimmbar gemacht. Zudem liegen dem Tatgeschehen um die Maschinenpistole die strafrechtlichen Feststellungen zugrunde und der Kläger hat die Vorwürfe auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht eingeräumt.
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2.) Das Disziplinargericht lässt keinen Zweifel daran, dass der Kläger durch die ihm vorgehaltenen Geschehnisse anlässlich des Besuchs des Schießplatzes schuldhaft ein Dienstvergehen begangen hat. Durch das unrechtmäßige und ungenehmigte Mitführen der Waffen und der Munition hat der Kläger gegen die ihm bekannten diesbezüglichen waffenrechtlichen Dienstanweisungen verstoßen, was einen Verstoß gegen die ihm obliegende allgemeine dienstrechtliche Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG und zugleich einen Verstoß gegen die so genannte beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht im Sinne einer Ansehensschädigung des Berufsstandes nach § 34 Satz 3 BeamtStG bedeutet. Dabei ist insbesondere der nicht genehmigte Transport des Maschinengewehrs MP5 außerhalb des Dienstes bedeutsam. Denn dies stellt einen Verstoß gegen § 22 a Abs. 1 Nr. 3 Kriegswaffenkontrollgesetz dar. Sind diese tatbestandlichen Feststellungen durch das Amtsgericht A-Stadt in dem strafrechtlichen Urteil bereits für das Disziplinargericht nach § 54 Abs. 1 DG LSA bindend (vgl. zur Bindungswirkung zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 15.04.2014, 8 A 2/13 MD; juris), ergibt sich dies genauso aus der geständigen Einlassung des Klägers. Das Disziplinargericht folgt insoweit auch der vom Strafgericht vorgenommenen Subsumtion unter das Kriegswaffenkontrollgesetz.
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Dabei handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor.
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a.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessensentscheidung nach Maßgabe des § 13 DG LSA getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).
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Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).
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b.) Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris). Bei einem Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt hat die Kammer den Dienstbezug bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie verneint (Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris). Auch bei der Begehung der Straftat der Untreue durch einen im Justizdienst tätigen Rechtspfleger liegt der Dienstbezug vor (VG Magdeburg, U. v. 13.12.2013, 8 A 17/12 MD; zu einem Gerichtsvollzieher: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris).
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Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend bei einem SEK-Polizeibeamten der erforderliche waffenrechtliche Dienstbezug gegeben.
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c.) Aber auch ohne Annahme des Dienstbezuges ist die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens des Klägers aufgrund der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Disziplinargericht anschließt, gegeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; beide juris) stellt klar, dass bereits bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten die Eignung zu Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums gegeben sein kann. Dies unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 19.08.2010 (2 C 13.10; juris; auch: Beschluss v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris) aus:
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„Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zu Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichem Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft und keine „allgemeine Empörung oder Entrüstung“ darstellt.“
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Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 Kriegswaffenkontrollgesetz mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren und im Fall des Absatz 3 bis zu 3 Jahren belegt.
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Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens ist damit gegeben.
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3.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).
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a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris).
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b.) Im Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht in der neuerlichen Rechtsprechung auch bei der Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10, B. v. 21.12.2010, 2 B 29.10, B. v. 26.06.2012, 2 B 28.12; alle juris). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Besteht eine wesentlich höhere Strafandrohung - wie hier bis zu fünf Jahren – reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines Dienstbezuges bis zur Höchstmaßnahme (BVerwG, B. v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris).
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c.) Kommt demnach im vorliegenden Fall aufgrund der Strafandrohung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, bei einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren (vgl. § 22 a Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz) bzw. von drei Jahren (§ 22 a Abs. 3 Kriegswaffenkontrollgesetz) durchaus die Zurückstufung als Orientierungsrahmen bei der Begehung dieses außerdienstlichen Dienstvergehens in Betracht, entsteht daraus jedoch kein Automatismus. Dabei ist von Bedeutung, dass die hier dargestellte Strafrahmenorientierung anlässlich der Rechtsprechung zur disziplinarrechtlichen Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften vom Bundesverwaltungsgericht entwickelt wurde. Es ist eindeutig und nachvollziehbar erkennbar, dass gerade dieser typischerweise als außerdienstliches Delikt begangene Unrechtsgehalt disziplinarrechtlich durch einen feststehenden Orientierungsrahmen abgeschöpft werden sollte.
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Das Bundesveraltungsgericht betont ebenso in ständiger Rechtsprechung, dass der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, die Disziplinargerichte aber gleichfalls nicht davon entbindet, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Dies gilt vorliegend gerade für nicht von der Masse der Beamten verwirklichte Straftatbestände, wie hier ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. Demnach ist vorliegend das Disziplinargericht gerade angehalten, die Besonderheiten der Tatumstände hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens und des daraus zu entwickelnden Disziplinarmaßes im Sinne von § 13 DG LSA zu berücksichtigen. Dabei hat sich das Disziplinargericht bereits in dem Urteil vom 28.02.2013 (8 A 14/11 MD; juris) mit der Problematik des außerdienstlichen Verstoßes eines Polizeibeamten gegen das Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz auseinandergesetzt. Bereits der dortige Lebenssachverhalt war von einer Vielzahl von Verstößen gegen die genannten Gesetze gekennzeichnet, wie die unvorschriftsmäßige Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die Nichtanzeige des Erwerbs einer Schusswaffe und von wesentlichen Waffenteilen, dem unerlaubten Besitz einer Sprengkapsel, dem unerlaubten Besitz von Waffen und Munition, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen, dem unerlaubten Besitz von Patronenmunition verschiedener Kaliber. Das Disziplinargericht hat in dem damaligen Urteil ausgeführt, dass das begangene Dienstvergehen wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz und der dadurch bedingten Vertrauensbeeinträchtigung eine Intensität erreicht, die die Ahndung mit einer gehörigen Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, also im oberen Bereich der gestuften Disziplinarmaßnahmen erforderlich macht. Das Disziplinargericht ließ keinen Zweifel daran, dass auch der Ausspruch der Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durchaus möglich erscheint. Gleichwohl kam das Disziplinargericht in dem damaligen Fall aufgrund ihrer eigenen Disziplinarbefugnis (§ 57 Abs. 2 Satz 2 DG LSA) zu der Überzeugung, dass die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gegenüber dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit noch nicht festgestellt werden könne und erkannte auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung. So verwies die Kammer in dem Urteil auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, welches aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung eines Beamten wegen des Besitzes eines Sturmgewehrs AK47 sowie der passenden Munition im Umfang von 1.100 Schuss von der grundsätzlichen Notwendigkeit der Degradierung ausgegangen war, aber diese auf die Gehaltskürzung abmilderte (VG München, Urt. v. 16.04.2007, M 19 D 06.2693; juris). Denn der Beamte habe in dem Münchener Fall in erheblichem Maße bei der Aufklärung der Straftat mitgewirkt und es sei eine positive Persönlichkeitsprognose zu stellen.
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d.) Ebenso muss das Disziplinargericht stets die sogenannten Entlastungs- oder Milderungsgründe hinsichtlich des Einzelfalls berücksichtigen. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).
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Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v.]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).
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e.) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, sieht das Disziplinargericht im vorliegenden Fall auch in der Person des Klägers derartige Besonderheiten. Der Kläger stellte sich bereits im Laufe des Straf- und Disziplinarverfahrens als einsichtig dar und hinterließ insoweit insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht einen positiven Eindruck auf das Gericht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, der zum Tatzeitpunkt 28 Jahre alt war, die Tat und deren Folgen ernsthaft bereut. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses reumütige Verhalten gespielt war und nur dem Zwecke eines milderen Urteils diente. Denn insoweit muss vordringlich berücksichtigt werden, dass der Kläger, welcher nach seiner Aussage mit 27 Jahren damals der jüngste SEK-Beamte war, aufgrund der Tatbegehung und der beamtenrechtlichen Pflichtenversäumnisse - zutreffend - aus dem SEK entfernt wurde. Damit sind ihm die aus diesem Amt zufließenden dienstrechtlichen Vorteile allesamt entzogen worden. Dies bedeutet neben dem allgemeinen Prestigeverlust, in einer derartigen polizeirechtlichen Eliteeinheit nicht mehr tätig sein zu dürfen, auch, dass ihm bestimmte geldwerte Zulagen sowie der aus diesem Amt resultierende Aufstieg verwehrt sind. Dies wird besonders deutlich darin, dass der Kläger nunmehr an die Landesbereitschaftspolizei abgeordnet wurde und dort im Bereich des Objektschutzes, sprich Wachschutz, tätig ist. Dabei darf disziplinarrechtlich auch positiv bewertet werden, dass sich der Kläger gegen diese dienstrechtlichen Maßnahmen nicht gewendet hat, sie erträgt und damit die Folgen seiner Tat auf sich nimmt. Die aus der strafrechtlichen Sanktionierung resultierenden Vermögenseinbußen erfüllt er. Glaubhaft konnte er versichern, dass er im Privatbereich weitere finanzielle Einbußen aufgrund der Unterstützung seines Vaters erleidet.
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a. a.) Dementsprechend sieht das Disziplinargericht vorliegend die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 DG LSA als die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme gerade nicht als tatangemessen an, so dass sich die Sanktionsfindung im Bereich der Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 DG LSA bewegt. Unter diesen Umständen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die unter der Zurückstufung liegende Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nur deshalb ausgesprochen werden muss, weil die eigentlich notwendige und tatangemessene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung wegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht ausgesprochen werden kann. Nur für diesen Fall – von dem der Beklagte ausging – nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Voraussetzungen des so genannten disziplinarrechtlichen Überhangs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA stets als erfüllt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13/10; juris).
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b. b.) Liegt der Fall hier also anders, dass von vornherein die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 DG LSA nach § 13 DG LSA als notwendige Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist, muss die Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA vorgenommen werden, ob die Kürzung der Dienstbezüge neben der bereits verhängten Kriminalstrafe erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
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Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, also ein sogenannter disziplinarrechtlicher Überhang, erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zu Tage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhaltes bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, 1 D 13.04; juris; VG Berlin, Urt. v. 17.09.2012, 80 K 10.12 OL; juris; vgl. zum Ganzen: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., 2012, § 14 Rz. 8).
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Das Disziplinargericht ist unter Auswertung aller Tatumstände und der Bewertung der Persönlichkeit des Klägers zu der richterlichen Überzeugung gelangt, dass derartige Umstände für ein zusätzliches Sanktionsbedürfnis neben der Kriminalstrafe hier nicht zu erkennen sind. Dies auch unter den eingangs genannten, dem Disziplinargericht zustehenden Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 59 Abs. 3 DG LSA. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme den Zweck des Disziplinarverfahrens zu erfüllen vermag. Das ist beispielweise dann nicht der Fall, wenn eine Disziplinarmaßnahme zu hart oder zu mild bemessen ist oder wenn das Dienstvergehen und die sonstigen Umstände des Einzelfalls den Erlass einer Disziplinarverfügung gegenüber einer Disziplinarklage als angemessen erscheinen lassen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 76 DG LSA). Es handelt sich auch nicht um eine persönlichkeitsbedingte Wiederholungstat. Auch wenn die Disziplinarverfügung in der Begründung dem Kläger vorhält, dass er bereits vormalig auf dem Schießstand gesichtet worden sei, ist dies nicht hinreichend belegt und gerade nicht disziplinarrechtlich oder gar strafrechtlich aufgearbeitet worden und ist nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung. Auch von weiteren oder neuerlichen diesbezüglichen oder auch nur anderen disziplinarrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzungen des Klägers ist nichts bekannt.
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4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Denn dem Kläger war die eigenständige Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht zumutbar.
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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
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auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- 1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder - 2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.