Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 03. Nov. 2015 - 8 B 16/15

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1103.8B16.15.0A
published on 03/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 03. Nov. 2015 - 8 B 16/15
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Gründe

1

I. Der Antragsteller ist Polizeimeisteranwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Antragsgegnerin.

2

Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 08.07.2015 ordnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber die vorläufige Dienstenthebung an und leitete dienstrechtliche Ermittlungen ein. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt (1,63 Promille Atemalkohol; 1,32 Promille Blutwert) begangen zu haben. Er habe ein Anhaltesignal eines Polizeibeamten missachtet und den Versuch unternommen, sich als Führer des Kraftfahrzeuges … einer Kontrolle zu entziehen. Damit habe der Antragsteller schuldhaft gegen seine allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen und ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 34 Abs. 4 und 5 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (LBG LSA) könnten Beamte auf Widerruf jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden, wenn sie eine Handlung begingen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Dies sei nach der gängigen Disziplinarrechtsprechung hier gegeben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass mit dem Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers zu rechnen sei. Die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges sei für die Ausübung des Polizeivollzugsdienstes und auch des Anwärterdienstes unabdingbar. Ohne Fahrerlaubnis sei die vollumfängliche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und damit auch der Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht möglich. Demnach sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nach Abschluss der straf- und dienstrechtlichen Ermittlungen aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist zu entlassen sei. Gemäß § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) könne ein Beamter mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. § 38 DG LSA sei über die Regelung des § 34 Abs. 4 und 5 LBG LSA entsprechend anzuwenden. Da auch in dem hier vorliegenden dienstrechtlichen Verfahren die Beendigung des Beamtenverhältnisses zu erwarten sei, sei die Regelung zur vorläufigen Dienstenthebung heranzuziehen.

3

II.) Der zulässige Antrag ist nach § 61 Abs. 2 DG LSA begründet. Die vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige - disziplinarrechtliche - Dienstenthebung aufzuheben ist. Denn zur Überzeugung des Disziplinargerichts bestehen ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit

4

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA).

5

Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme im Sinne des Maßnahmenkataloges, sondern um eine beamtenrechtliche Maßnahme des Disziplinarrechts (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 1). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen.

6

1.) Die Antragsgegnerin nennt in dem streitbefangenen Bescheid nur § 38 Abs. 1 DG LSA, ohne nach Satz 1 oder 2 zu unterscheiden. Aus dem Zusammenhang der Begründung der Suspendierung ergibt sich aber, dass sie sich auf die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA stützt. Denn sie geht von einer späteren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aus (Bescheid Seite 3, letzter Absatz, letzte Zeile).

7

a.) Eine auf § 38 Abs. 1Satz 1 DG LSA gestützte Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben, setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. dazu nur: VG Magdeburg zuletzt: Beschluss v. 11.02.2015, 8 B 19/14 m w. Nachw.; juris).

8

Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind schon dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Anordnung nach § 38 Abs. 1 DG LSA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. nur: Bay. VGH, Beschl. v. 11.04.2012, 16b DC 11.985; OVG Lüneburg Beschluss vom 13.5.2005, 3 ZD 1/05; alle juris). Neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ist somit zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden.

9

b.) Vorliegend gilt die Besonderheit, dass § 38 DG LSA über § 34 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 LBG LSA in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG für Beamte auf Widerrufentsprechend anwendbar ist. Zwar können nach § 5 Abs. 3 Satz 1 DG LSA Beamten auf Probe und auf Widerruf nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden; nach § 5 Abs. 3 Satz 2 DG LSA bleiben aber § 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG unberührt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Es kann schlussendlich dahinstehen, ob in diesen Fällen wegen der entsprechenden Anwendbarkeit die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA auf den Ausspruch der Höchstmaßnahme gerichtete originäre Prognose durch die auf den Ausspruch der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge ersetzt werden muss oder diese mögliche Disziplinarmaßnahme bereits Tatbestandsvoraussetzung für die entsprechende Anwendung der disziplinarrechtlichen Vorschriften ist. Denn eine Kürzung der Dienstbezüge kommt wegen des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens nicht in Betracht.

10

Wie die originäre Prognose auf die spätere Entfernung, trägt im vorliegenden Fall die Prognose des Ausspruchs der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nur dann, wenn nach dem Kenntnisstand eines Eilverfahrens die Möglichkeit des Ausspruchs diese Disziplinarmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass dies nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel durch das Gericht zu bejahen. Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge im Ergebnis des - noch durchzuführenden - Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. insgesamt nur: VG Magdeburg, zuletzt: Beschluss v. 11.02.2015, 8 B 19/14; m. w. Nachw.; juris).

11

c.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen folgt die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der Suspendierung, dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht der Entscheidung der Antragsgegnerin. Danach ist gegenwärtig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass prognostiziert werden kann, bei Fortgang der Ermittlungen ergebe sich, dass der Antragsteller eine Handlung begangen hat, "die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte".

12

Auch unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin angenommenen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB und dem damit verbundenen Verstoß gegen die dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und ebenso unter Zugrundelegung der Disziplinarwürdigkeit desaußerdienstlichen Pflichtenverstoßes, ergibt die notwendige Prognose der Wahrscheinlichkeit des späteren Ausgangs des Disziplinarverfahrens, dass - vorliegend - der Ausspruch mindestens der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nicht angenommen werden kann.

13

Zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass eine derartige außerdienstliche strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrt bei einem Polizeibeamten wegen der Nähe zum Statusamt die Voraussetzungen der Disziplinarwürdigkeit nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt, welche bei strafrechtlicher Verurteilung im Regelfall mit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden kann. Die Antragsgegnerin übersieht aber, dass - bei der Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit der Bestimmung der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme - das Disziplinarmaßnahmenverbot nach § 14 DG LSA zu beachten ist (zum gleichlautenden § 14 BDG: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rz. 6). § 14 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 DG LSA bestimmt, dass, wenn gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt wurde, eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden darf, falls dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Damit ist der sogenannte disziplinarrechtliche Überhang angesprochen.

14

Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 DG LSA, also ein sogenannter disziplinarrechtlicher Überhang, erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zu Tage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsge-fahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhaltes bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, 1 D 13.04; juris; VG Berlin, Urt. v. 17.09.2012, 80 K 10.12 OL; juris; vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; juris mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., 2012, § 14 Rz. 8).

15

Das Disziplinargericht gelangt bei seiner Prognoseentscheidung innerhalb des § 61 Abs. 2 DG LSA zu der Überzeugung, dass unter Auswertung aller Tatumstände und der Bewertung der Persönlichkeit des Antragstellers, derartige Umstände für ein zusätzliches Sanktionsbedürfnis neben der Kriminalstrafe nicht zu erkennen sind. Erschwerende Besonderheiten sieht das Disziplinargericht nicht. Weder handelt es sich um eine persönlichkeitsbedingte Wiederholungstat noch steht eine Wiederholung zu befürchten und die Begleitumstände der Tat fallen nicht derart ins Gewicht, dass sie erschwerend wirken. Das Nichtbeachten des Anhaltesignals wird typische Ausfallerscheinung der Alkoholtat sein und seht mit ihr im Zusammenhang. Die im Verfahren vom Antragsteller vorgetragenen Besonderheiten (Notwehrlage und Nichterkennen des Anhaltesignals) werden im Sinne von Rechtfertigungs-, Entlastungs- und Milderungsgründen zu berücksichtigen sein. Dass der Antragsteller mit dem Entzug der Fahrerlaubnis seinen Ausbildungserfolg und seine Einsatzfähigkeit gefährdet, ist disziplinarrechtlich wenig von Belang. Vielmehr wäre dies im Rahmen einer Entlassungsverfügung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i. V. m. § 34 Abs. 4 und 5 LBG LSA in das Ermessen einzustellen. Um die etwaig unter Sofortvollzug gestellte Entlassungsverfügung wegen der Trunkenheitsfahrt geht es aber vorliegend nicht; der Antragsgegner hat vielmehr den Weg über das Disziplinarrecht zur Suspendierung gewählt.

16

Dass § 14 Abs. 1 Satz 1 DG LSA von einer unanfechtbar ausgesprochenen Verurteilung ausgeht, ist vorliegend nicht entscheidend. Denn insoweit ist der mutmaßliche Ausgang des sachgleichen Strafverfahrens als Teil der Prognoseentscheidung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA zu werten. Danach kann verlässlich prognostiziert werden, dass die Trunkenheitsfahrt unter absoluter Fahruntüchtigkeit eine Verurteilung nach § 316 StGB nach sich ziehen wird, weshalb der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA eröffnet ist.

17

2.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4, 73 Abs. 1 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.


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published on 11/02/2015 00:00

Gründe 1 I. Der Antragsteller ist Regierungsoberamtsrat bei dem Antragsgegner. Gegen ihn läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und des Besitzes kinderpornografischer Schriften. 2
published on 27/11/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land ... im Rang eines Polizeimeisters und wurde bei dem Beklagten bis zu den hier relevanten Geschehnissen im Spezialeinsatzkommando (SEK) verwendet. Infolge des Straf- und Disziplinarverfahre
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.