Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Feb. 2013 - 8 A 14/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0228.8A14.11.0A
published on 28/02/2013 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Feb. 2013 - 8 A 14/11
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Tatbestand

1

Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten mit dem Ziel seiner Versetzung in ein Amt derselben Laubahn mit geringerem Endgrundgehalt.

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Der 1961 geborene Beamte ist im Rang eines Ersten Polizeihauptkommissars (BesGr. A 13 BBesO) bei der A. tätig.

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Nach Abschluss einer Berufsausbildung als Maler ist der Beamte 1983 beim VPKA B-Stadt in den Polizeidienst eingetreten und hat 1988 die Offiziersausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern der DDR erfolgreich abgeschlossen. 1991 trat er in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein und wurde 1994 als Polizeikommissar zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Es folgten ab dem Jahr 1995 ständige Tätigkeiten als Leiter Zentraler Einsatzdienst, als Leiter Zentraler Präsenzdienst im Zentralen Einsatzdienst und von 2003 bis 2006 als Leiter des Revierkommissariats Gardelegen und anschließend bis in das Jahr 2007 als Leiter des Reviereinsatzdienst im Polizeirevier Altmarkkreis B-Stadt. 2008 wurde dem Beklagten der Dienstposten des Leiters Einsatzdienst im Polizeirevier B-Stadt übertragen, zeitgleich wurde er zur Landesbereitschaftspolizei abgeordnet. Seit 2008 ist der Beamte zum Polizeirevier A-Stadt abgeordnet und wird dort als Sachbearbeiter Einsatz (Verkehrsorganisation) verwendet. Ihm ist die Altersteilzeit in Form des Blockmodells (Ansparphase: 01.10.2011 bis 30.09.2016; Freistellungsphase: 01.10.2016 bis 30.09.2021) bewilligt worden.

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Der Beamte ist verheiratet und hat zwei Töchter - zum Zeitpunkt der Disziplinarklage - im Alter von 21 und 16 Jahren. Der Beamte ist disziplinarrechtlich wegen einer Ansehensschädigung vorbelastet. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt – Senat für Landesdisziplinarsachen – vom 15.04.2010 (10 L 4/09) wurden dem Beklagten die Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 1/5 gekürzt.

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Unter dem 04.10.2010 (irrtümlich: 04.10.2009) wurden gegen den Beamten wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 22.11.2010 durch die Staatsanwaltschaft Stendal gemäß § 153 a Abs. 1 StPO vorläufig und nach Zahlung einer Geldauflage von 1.500,00 Euro am 23.05.2011 endgültig eingestellt.

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Mit der Disziplinarklage vom 21.11.2011 (Eingang: 22.11.2011) wird der Beamte angeschuldigt, dass er seine außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten gemäß § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verletzt und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch folgende Handlungen begangen habe:

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„1. Unvorschriftsmäßige Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Entgegen der Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) hat EPHK B. nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Auf dem Dachboden wurde diverse Munition in unverschlossenen Behältnissen aufbewahrt. Auch im Arbeitszimmer im Erdgeschoss wurde Munition in einem Holzschrank ohne jegliche Sicherungsvorrichtung gelagert. Die genaue Menge ungesichert aufbewahrter Munition wurde nicht aktenkundig gemacht, aus den Lichtbildmappen ist jedoch ersichtlich, dass es sich um größere Mengen gehandelt hat.

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Auf dem Dachboden des Wohnhauses wurden 20 Langwaffen in einem unverschlossenen Stahlblechschrank gelagert. Der Schrank selbst entsprach nicht der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen gemäß § 36 Abs. 2 WaffG.

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Mit der Aufbewahrung von Schusswaffen entgegen § 36 Abs. 2 WaffG hat EPHK B. nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG ordnungswidrig gehandelt. Nach § 52 a WaffG handelt es sich um ein Vergehen, wenn die Handlung vorsätzlich begangen und dadurch die Gefahr verursacht wird, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommen oder darauf unbefugt zugegriffen werden könnte.
Nach Auffassung der Waffenbehörde soll die Handlung von EPHK B. nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen, da entsprechende Sicherheitsbehältnisse im Haus vorhanden gewesen wären. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Als Polizeibeamten, erfahrenem Sportschützen und Waffensammler müssen EPHK B. die Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition bekannt gewesen sein. Zwar wurden im Schlafzimmer des Hauses zwei vorschriftsmäßige Waffenschränke festgestellt, deren Kapazität hat aber für die große Zahl vorhandener Schusswaffen offensichtlich nicht ausgereicht. Die Zahl von 20 unvorschriftsmäßig aufbewahrten Langwaffen und die große Menge unvorschriftsmäßig gelagerter Munition belegen eindeutig, dass EPHK B. nicht nur eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten begangen, sondern zudem die Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen oder Munition zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er nicht allein, sondern in häuslicher Gemeinschaft u. a. mit einer minderjährigen Tochter lebt.

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EPHK B. hat somit eine strafbare Handlung nach § 52 a WaffG i. V. m. §§ 53 Abs. 1 Nr. 19; 36 Abs. 2 WaffG begangen.
2. Nichtanzeige des Erwerbs einer Schusswaffe und von wesentlichen Waffenteilen
Während der Durchsuchung wurden folgende Waffen und Waffenteile aufgefunden und beschlagnahmt, für die zum Zeitpunkt der Durchsuchung keine warfen rechtliche Erlaubnis vorgewiesen werden konnte:

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- Ein Gewehr Carl Gustaf 1907, Nr. 41953. Laut Gutachten handelt es sich um ein funktionsfähiges Mehrladegewehr, im waffenrechtlichen Sinn um eine Schusswaffe.
- Ein System mit Lauf, Nr. 2591. Laut Gutachten handelt es sich um einen Gewehrlauf mit Verschlusshülse eines Mehrladegewehrs Mosin, Modell 1944. Waffen rechtlich handelt es sich um ein wesentliches Teil einer Schusswaffe, das einer Schusswaffe gleich steht.

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- Ein Verschluss, Nr. 4372. Laut Gutachten handelt es sich um einen Verschluss mit Verschlusshülse des Herstellungsjahres 1945. Dabei handelt es sich um Waffenteile, wie sie in Mehrladegewehren und Karabinern Modell 98 Verwendung finden. Waffen rechtlich handelt es sich um ein wesentliches Teil einer Schusswaffe und steht einer Schusswaffe gleich.

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 Nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG ist der Umgang mit der genannten Schusswaffe und den wesentlichen Waffenteilen, die einer Schusswaffe gleich stehen, erlaubnispflichtig.
Durch die Waffenbehörde des Altmarkkreises B-Stadt wurde EPHK B. am 08.07.1998 eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler ausgestellt. Die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von Waffen des auf der Waffenbesitzkarte genannten Sammelgebietes war damit erteilt. Nach § 17 Abs. 2 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen an Waffensammler in der Regel unbefristet erteilt, etwas Gegenteiliges ist hier nicht bekannt. Auch die Waffenbehörde sieht im Erwerb des Gewehrs Carl Gustaf kein strafbares Verhalten, da EPHK B. im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sei. Es sei lediglich unterlassen worden, den Erwerb des Gewehres innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bei der Waffenbehörde anzuzeigen und die Eintragung in die Waffenbesitzkarte vornehmen zu lassen.
Gleiches muss auch für den Verschluss und den Gewehrlauf gelten, da diese Waffenteile einer Schusswaffe gleich stehen und sie ebenfalls in das Sammelgebiet von EPHK B. fallen.
Da EPHK B. über die erforderliche Erlaubnis zum Erwerb des Gewehrs, des Gewehrlaufs und des Verschlusses verfügte, er den Erwerb aber entgegen § 10 Abs. 1 a WaffG in keinem der drei Fälle innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt und seine Waffenbesitzkarte nicht zur Eintragung vorgelegt hat, handelte er in drei Fällen ordnungswidrig nach § 53 Abs 1 Nr. 5 WaffG.

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Die Herkunft der Waffe und der Waffenteile konnte im Verfahren nicht geklärt werden.
3. Unerlaubter Besitz einer Sprengkapsel

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Während der Durchsuchung wurde im Arbeitszimmer ein Knallsatz für eine Übungshandgranate DM48A1B1 aufgefunden und beschlagnahmt.
Laut Gutachten handelt es sich um eine augenscheinlich unversehrte und somit offensichtlich funktionstüchtige Übungshandgranatenladung der Bundeswehr. Da bei der Übungshandgranatenladung die erzeugte Knallwirkung die beabsichtigte Bestimmung ist, handelt es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 1 Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG). Aufgrund der ausschließlich militärischen Verwendung besitzt der Gegenstand keine Zulassung im nicht gewerblichen Bereich. Für den Umgang bedarf es nach §§ 7 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SprengG einer Erlaubnis.

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Da die Übungshandgranatenladung ausschließlich der militärischen Nutzung unterliegt, ist davon auszugehen, dass EPHK B. sich diesen Gegenstand unberechtigt angeeignet hat. Es ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, da EPHK B. als Polizeibeamter, Sportschütze und Waffensammler erkannt haben muss, dass es sich um eine Sprengkapsel aus militärischer Nutzung handelt. Er bewahrte die Übungshandgranatenladung ohne die erforderliche Erlaubnis auf und beging damit ein Vergehen nach § 40 Abs. 1, Nr. 3 SprengG. Auch fahrlässiges Handeln wäre nach § 40 Abs. 4 SprengG strafbar.

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4. Unerlaubter Besitz von Waffen und Munition, die dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) unterliegen

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- Auf dem Dachboden wurde ein Verschlussteil beschlagnahmt. Laut Gutachten handelt es sich um einen im Zweiten Weltkrieg hergestellten Verschluss mit Verschlussträger, eine Teilegruppe, wie sie bei Maschinengewehren des Systems MG 81 verwendet wurde. Der Verschluss ist nach Kriegswaffenliste (Anlage 1 zum KrWaffKontrG, Teil B, Nr. V, Ziffer 35 - Verschlüsse für Kriegswaffen) eine zur Kriegsführung bestimmte Waffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG.

        
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- Unter der beschlagnahmten Munition wurden laut Gutachten acht Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoss und eine Gewehrpatrone mit panzerbrechendem Geschoss festgestellt. Diese Gewehrpatronen sind nach Kriegswaffenliste (Anlage 1 zum KrWaffKontrG, Teil B, Nr. VIII, Ziffer 50 - Munition für Kriegswaffen) zur Kriegsführung bestimmte Waffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG. Zur Herstellung, dem Erwerb und zur Beförderung der genannten Waffenteile und Munition bedarf es nach §§ 2 und 3 KrWaffKontrG einer Genehmigung.

        
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Die tatsächliche Herkunft der genannten Kriegswaffen wurde im Verfahren nicht geklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass EPHK B. die tatsächliche Gewalt über die Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KrWaffKontrG von einem anderen durch eine zusammenhängende Handlung oder in mehreren einzelnen Handlungen erworben hat. Es ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, da EPHK B. als Polizeibeamter, Sportschütze und Waffensammler erkannt haben muss, dass es sich um Kriegswaffen handelt. Damit hat er in mindestens einem Fall ein Verbrechen nach § 22 a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG begangen. Auch fahrlässiges Handeln wäre nach § 22 a Abs. 4 KrWaffKontrG mit Strafe bedroht.
5. Unerlaubter Besitz von Patronenmunition verschiedener Kaliber (FA Munition)

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- Während der Durchsuchung wurde in einem Werkzeugkoffer auf dem Dachboden eine Manöverpatrone aufgefunden und beschlagnahmt. Laut Gutachten handelt es sich um eine augenscheinlich unversehrte und somit offensichtlich funktionstüchtige Manöverpatrone der Bundeswehr, die mit einer Maschinenkanone (Kai. 20 mm) verschossen wird. Obwohl es sich nach der Gattung um Munition gemäß Kriegswaffenliste handelt, besitzt die Manöverpatrone aufgrund der Bestimmung zu Übungszwecken keine Kriegsverwendungsfähigkeit. Somit handelt es sich um keine Kriegswaffe im Sinn von § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, sondern um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 4 WaffG. Der Umgang mit dieser Munition ist nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig. Da die Manöverpatrone ausschließlich der militärischen Nutzung unterliegt, ist davon auszugehen, dass EPHK B. sich diesen Gegenstand unberechtigt angeeignet hat.

        
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- Unter der beschlagnahmten Munition wurden laut Gutachten 238 Patronen unterschiedlichster Sorten festgestellt. Bei dieser Munition handelt es sich um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 4 WaffG. Der Umgang mit dieser Munition ist nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig.

        
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- Außerdem wurden unter der beschlagnahmten Munition laut Gutachten fünf Manöverpatronen (7,62 x 39) festgestellt. Obwohl diese Munition aus verschiedenen Kriegswaffen verschossen werden kann, besitzt sie aufgrund der Bestimmung zu Übungszwecken keine Kriegsverwendungsfähigkeit. Somit handelt es sich nicht um Kriegswaffen im Sinn von § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, sondern um Kartuschenmunition im Sinne von § 1 Abs. 4 WaffG. Der Umgang mit dieser Munition ist nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig, da es keine Zulassung für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in diesem Kaliber gibt.

        
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Für die genannten 244 Stück Patronen- und Kartuschenmunition konnte EPHK B. keinen Erwerbsnachweis vorweisen. Auch in den Unterlagen der Waffenbehörde konnte keine Eintragung zu der Munition festgestellt werden. Mit dem unerlaubten Besitz dieser Munition beging EPHK B. eine strafbare Handlung nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG. Es ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, da die rechtlichen Bestimmungen EPHK B. als Polizeibeamten, erfahrenem Sportschützen und Waffensammler hinreichend bekannt sein müssen.“

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Zur Begründung führt die Disziplinarklage aus, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine aus § 34 Satz 3 BeamtStG resultierende so genannte Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Der Grundtatbestand des Wohlverhaltens knüpfe an die Merkmale der berufserforderlichen Achtung, des Vertrauens und des Ansehens an. Die Achtungswürdigkeit ergebe sich aus der Gesamtheit des persönlichen Eindrucks, im dienstlichen wie im privaten Leben. Das Vertrauen umfasse die ganze Persönlichkeit des Beamten im Hinblick auf Redlichkeit, Zuverlässigkeit und Korrektheit im Allgemeinen. Bei der Definition der „bedeutsamen Weise“ der Beeinträchtigung des Vertrauens i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sei darauf abzustellen, ob der öffentliche Dienst oder die konkret betroffenen Bürger bzw. der „verständige Betrachter“ das fragliche Verhalten als besonders diensterheblich störend empfinden könne oder müsse. Die mehrfache und vorsätzliche Verwirklichung von Verbrechens- und Vergehenstatbeständen sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Als Polizeibeamter sei dem Beamten bekannt gewesen, dass sich aus seiner dienstlichen Stellung auch besondere Pflichten für sein außerdienstliches Verhalten ergeben. Als Sportschütze, Waffensammler und Polizeibeamter sei dem Beklagten die Problematik des Waffenbesitzes und des Umgangs mit Waffen bewusst gewesen. Aufgrund der vorgeworfenen Handlungen seien erhebliche Zweifel an der Charakterfestigkeit des Beamten festzustellen. Das Vertrauen darin, dass ein Polizeibeamter mit Waffen – gerade mit Schusswaffen – besonders sorgfältig umgehe, sei erheblich. Dem Bürger als polizeilichem Gegenüber sei schlicht weg nicht zu vermitteln, dass ein Polizeibeamter, der mehrfach erheblich gegen waffen- und kriegswaffenkontrollrechtliche Strafvorschriften verstoße, als polizeilicher Waffenträger uneingeschränktes Vertrauen genieße. Der durch das Verhalten des Beamten eingetretene Vertrauens- und Achtungsverlust sei daher außergewöhnlich hoch, sodass eine unterhalb der Zurückstufung liegende Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht komme. In seinem Amt als Erster Polizeihauptkommissar habe der Beklagte eine besondere Pflicht zu vorbildhaftem Verhalten. Er habe Vorbild- und Vorgesetztenfunktion. Erschwerend sei die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beamten zu werten.

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Milderungsgründe seien nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

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Zu beachten sei auch, dass der Beamte in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Personen lebe, sodass die sichere Verwahrung der Schusswaffen und der Munition unabdingbar sei.

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Die Klägerin beantragt,

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auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Disziplinarklage abzuweisen

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und sieht den Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG als nicht erfüllt an. Das Persönlichkeitsbild des Beamten und die Vertrauensbeeinträchtigung seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Tatvorwürfe seien unvollständig und teilweise unrichtig. Entlastende Umstände seien nicht berücksichtigt worden. So habe der Beamte zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich und aktiv zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Bei den Verstößen handele es sich um bloße Ordnungswidrigkeiten. Seine aktuellen dienstlichen Leistungen und sein tadelloses Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern seien nicht berücksichtigt worden. Die Herkunft der genannten fünf Schusswaffen sei im Laufe des Verfahrens geklärt worden. Von einer „größeren Menge“ aufbewahrter Munition könne nicht gesprochen werden. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen und Munition gegeben. Bei dem unverschlossenen Stahlblechschrank habe es sich um einen einmaligen von dem Beklagten zutiefst bedauerten Vorgang gehandelt. Die ausgeschärften Sammlerwaffen seien nicht schussfähig gewesen. Der Erwerb der Waffen „Schwedenmauser“ sei angezeigt worden. Gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sei – jedenfalls nicht vorsätzlich – verstoßen worden. Schließlich sei auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes – außerdienstliches – Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen, welches die Zurückstufung (§ 9 DG LSA), d. h. die Versetzung des Beamten in ein um eine Stufe geringeres Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, nach sich zieht.

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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor.

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1.) Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegten Handlungen und Verstöße hinsichtlich der waffenrechtlichen Bestimmungen und des Umgangs mit Waffen und Munition begangen hat.

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a.) Der Beamte hat Schusswaffen und Munition unvorschriftsmäßig aufbewahrt (Pkt. 1 der Disziplinarklage). Unstreitig wurden anlässlich der Hausdurchsuchung am 13.04.2010 bei dem Beamten auf dem Dachboden seines Hauses diverse Munition sowie 20 Langwaffen in unverschlossenen Behältnissen aufgefunden (Beiakte A, Bl. 78). Auch im Arbeitszimmer im Erdgeschoss wurde Munition in einem Holzschrank ohne jegliche Sicherungsvorrichtung gelagert. Auf die diesbezügliche in den Akten befindliche und in der Disziplinarklageschrift erwähnte Lichtbildmappe (BA A, Bl. 119 ff; 147 ff.) wird verwiesen. Dabei folgt das Gericht nicht der Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der in der Lichtmappe dokumentierten Munition nicht um eine größere, sondern um eine zur Sportausübung normale, wenn nicht sogar geringe Menge handele. Mag dabei im Einzelfall die quantitative Feststellung und Abgrenzung einer aufgefundenen Munitionsmenge hinsichtlich ihrer Verwendung schwierig sein, so kommt es vorliegend auch nicht entscheidend darauf an. Für den Pflichtenverstoß ist nicht bedeutsam, ob es sich um eine „normale“, für die Sport- und Sammlerzwecke des Beklagten bestimmte Munitionsmenge handelt. Entscheidend für das Disziplinargericht sind vielmehr die unsachgemäße und ungesicherte Lagerung und damit der unsachgemäße Umgang mit Munition und Schusswaffen. Die Lichtbilder belegen eindeutig und anschaulich die Aufbewahrung von Munition in einem Schrank im Arbeitszimmer, in einer Holzkiste und in einer Ledertasche. Diese Auffindesituation hinterlässt auf den unvoreingenommenen Betrachter insgesamt einen unaufgeräumten und unsortierten Eindruck und lässt auf den nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Munition schließen.

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Ausweislich der polizeilichen Feststellungen wies der Stahlblechschrank nicht die nach § 36 Abs. 2 WaffG erforderlichen Schutzgüte (Zertifizierung, Sicherheitsstufe) für die Aufbewahrung von Waffen auf. In dem unverschlossenen Stahlblechschrank befand sich ein Zylinderschloss in dem ein Schlüssel mit weiteren anderen Schlüsseln steckte. Ebenso war die dort aufgefundene Munition nicht gegen die Entnahme von Unberechtigten gesichert (Beiakte A, Bl. 78). Damit hat der Beklagte gegen § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt. Dies stellt nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 52 a WaffG handelt es sich um ein Vergehen, wenn die Handlung vorsätzlich begangen und dadurch die Gefahr verursacht wird, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen werden könnte. Dabei entlastet den Beklagten keinesfalls, dass im zweiten Obergeschoss für Waffen entsprechende Sicherheitsbehältnisse vorhanden waren. Denn gerade die Nichtbenutzung derselben lässt auf den besonders unsachgemäßen Umgang und damit das vorsätzliche Handeln schließen.

39

b.) Den unter Nr. 2 der Disziplinarklage angeschuldigten Sachverhalt stellt der Beklagte nicht substantiiert in Abrede. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Besitz einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler. Somit verfügte der Beklagte zwar über die erforderliche Erlaubnis zum Erwerb des Gewehrs, des Gewehrlaufs und des Verschlusses, hat den Erwerb aber entgegen § 10 Abs. 1 a WaffG in keinem der drei Fälle innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt und seine Waffenbesitzkarte nicht zur Eintragung vorgelegt. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG dar.

40

c.) Unstreitig ist der unter Nr. 3 der Disziplinarklage aufgeführte Knallsatz für eine Übungshandgranate aufgefunden worden. Laut Gutachten (BA A, Bl. 29 Teilakte Sprengstoffgesetz; Bl. 29) handelt es sich dabei um eine augenscheinlich unversehrte und somit offensichtlich funktionstüchtige Übungshandgranatenladung der Bundeswehr. Das diesbezügliche Gutachten ist einschlägig. Der Beamte bewahrte die Übungshandgranatenladung ohne die erforderliche Erlaubnis auf und beging damit ein Vergehen nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG. Denn für den Umgang bedarf es nach §§ 7 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SprengG einer Erlaubnis. Dies muss dem Beamten auch als Polizeibeamter, Sportschütze und Waffensammler bekannt gewesen sein. Dem widerspricht der Beklagte nicht substantiiert, sondern sieht die im Gutachten festgestellten Verstöße als nicht vorsätzlich an. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch fahrlässiges Handeln nach § 40 Abs. 4 SprengG strafbar ist.

41

d.) Auch der unter Nr. 4 vorgehaltene Tatbestand ist zur Überzeugung des Disziplinargerichts gegeben. Der auf dem Dachboden aufgefundene und beschlagnahmte Verschlussteil stellt nach dem Gutachten (BA A, Bl. 200) einen im 2. Weltkrieg hergestellten Verschluss mit Verschlussträger dar, wie sie bei Maschinengewehren des Systems MG 81 verwendet wurden. Der Verschluss ist nach Kriegswaffenliste eine zur Kriegsführung bestimmte Waffe i. S. d. § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i. V. m. Anlage 1.

42

Weiter beinhaltet der Vorwurf zu 4., dass unter der beschlagnahmten Munition laut Gutachten acht Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoss und eine Gewehrpatrone mit panzerbrechendem Geschoss festgestellt wurden. Auch diese Gewehrpatronen sind nach der Kriegswaffenliste zur Kriegsführung bestimmte Waffen. Zur Herstellung, dem Erwerb und zur Beförderung der genannten Waffenteile und Munition bedarf es nach §§ 2 und 3 KrWaffKontrG einer Genehmigung, über die der Beklagte nicht verfügt. Sein diesbezüglicher Vortrag, dass er als Wiederlader Munition herstellen dürfe, für welche er keine Erwerbsberechtigung besitzen müsse, entlastet ihn nicht. Letztendlich geht der Beamte auf den Vorhalt laut Gutachten ein und führt aus, dass die dort festgestellten Verstöße nicht vorsätzlich erfolgt seien.

43

e.) Schließlich steht auch der unerlaubte Besitz von Patronenmunitionen verschiedener Kaliber nach Sachverhaltsvorwurf Nr. 5 fest. Auch diese sind in dem entsprechenden Gutachten (BA A, Bl. 29 Teilakte Sprengstoffgesetz, S. 29) hinreichend belegt. Die auf dem Dachboden in einem Werkzeugkoffer vorgefundene Manöverpatrone unterfällt nicht dem Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern nach § 2 Abs. 2 dem Waffengesetz i. V. m. der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 und somit der Erlaubnispflichtigkeit. Unter der beschlagnahmten Munition wurde laut Gutachten 238 Patronen unterschiedlichster Sorten festgestellt. Der Umgang mit dieser Munition ist nach § 2 Abs. 2 WaffG mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig. Der unerlaubte Besitz der Munition stellt eine strafbare Handlung nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG dar. Auch hier ist wegen der vorhandenen waffenrechtlichen und waffenkundigen Kenntnisse des Beamten von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.

44

f.) Für Feststellung dieser Pflichtenverstöße des Beamten ist für das Disziplinargericht auch bedeutsam, dass gerichtsbekannt ist, dass mit Bescheid vom 28.02.2011 aufgrund der Vorkommnisse bei der Hausdurchsuchung der B-Stadt die dem Beklagten erteilten sechs Waffenbesitzkarten widerrief und eine Sperrfrist bis zur nächstmöglichen Prüfung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse bis zum 28.02.2016 festsetzte. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 24.09.2012, 1 A 239/11 MD, bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verfügung und ging von der fehlenden Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Waffenbesitzkarten bei dem Beklagten aus. Die dem Beamten erteilten Waffenbesitzkarten mussten widerrufen werden, weil der Beamte unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes ist. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte Waffen und Munition i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nicht sorgfältig verwahrte. Außerdem hatte der Beklagte sich als unzuverlässig erwiesen, weil er nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c WaffG gröblich gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz verstoßen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob er wegen der festgestellten Verstöße gegen die o. g. Gesetzes verurteilt worden ist. Für die Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG genügt im Gegensatz zur Annahme der Unzuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein das Vorliegen des Rechtsverstoßes. Die Feststellung dieses Rechtsverstoßes hängt nicht von einer Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde bzw. des zuständigen Gerichtes ab, sondern ist von der Ordnungsbehörde selbst zu treffen. Dabei weist das Disziplinargericht darauf hin, dass es sich hierbei nicht etwa um einen neuerlichen - und weil nicht von den Anschuldigungen der Disziplinarklageschrift umfasst - nicht verwertbaren Pflichtenverstoß handelt (§ 57 Abs. 2 Satz 1 DG LSA), sondern um eine gerichts- und zumindest dem Kläger bekannte Tatsache, die zudem in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Die Disziplinarkammer begründet mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten keinen neuen, weiteren Pflichtenverstoß, sondern bewertet diese Tatsache zur Untermauerung der angeschuldigten Pflichtenverstöße (vgl. zur Bindungswirkung: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, § 60 Rz. 12 ff).

45

2.) Zusammenfassend geht das Disziplinargericht davon aus, dass der Beklagte die Verstöße gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Nebengesetzte durchaus vorsätzlich und schuldhaft beging. Denn als Polizeibeamter, Sportschütze und Waffensammler muss der Beamte einfach erkannt haben, um welche Art von Waffen und Munition es sich bei seinen Sammlerstücken handelt und wie mit diesen potenziell gefährlichen Gegenständen umzugehen ist. Der Beamte ist an der Waffe und im Umgang mit Munition ausgebildet und muss um die Gefährlichkeit derartiger Gegenstände wissen. Diesbezüglich kann er seinen Vorsatz bei der Nichtbeachtung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen beim Erwerb, Besitz, Umgang und der Aufbewahrung nicht in Abrede stellen. Durch die unsachgemäße Lagerung und Aufbewahrung hat der Beamte die waffenrechtlichen und damit die disziplinarrechtlichen Verstöße bewusst in Kauf genommen. Im Übrigen ist festzustellen, dass wegen der besonderen Gefährlichkeit der Gegenstände schon ein diesbezüglich einmaliger Verstoß ausreichend ist (vgl.: VG Aachen, Beschluss v. 25.08.2011, 6 L 8/11; juris).

46

3.) Vorliegend ist der Pflichtenverstoß nach § 34 Satz 3 BeamtStG, nämlich der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht als außerdienstliches Fehlverhalten einzustufen. Denn die Handlungen sind nicht im Dienst oder in Ansehung des Dienstes geschehen (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Beschluss v. 24.01.2013, 8 B 23/12; VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 22/12; beide juris). Demnach müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (ähnlich § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).

47

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, U. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, U. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 m. V. BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

48

Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen des Dienstbezuges, also der Disziplinarwürdigkeit des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht ist zur Überzeugung der Disziplinarkammer gegeben. Denn wie die Disziplinarklage zu Recht ausführt, wird von einem Polizeibeamten und damit einem Waffenträger auch außerhalb des Dienstes und damit als Privatperson erwartet, dass er auch ordnungsgemäß und sicher gerade mit Schusswaffen umgeht. Das Tragen sowie der Umgang mit einer Waffe sind untrennbar mit dem Berufsbild des Polizeibeamten verbunden. Dabei schließt die Liebhaberei an der Waffe als Sammlerobjekt diese Voraussetzungen nicht aus, sondern setzt sie gerade voraus. Als ausgebildeter und geschulter Polizeibeamter, Sportschütze und eben Waffensammler muss der Beklagte den sicheren und ordnungsgemäßen Umgang mit diesen potenziell gefährlichen Gegenständen im Dienst wie auch außerdienstlich wahren. Dies auch und gerade deshalb, weil nicht auszuschließen ist, dass auch andere in seinem Haushalt lebende Personen (Kinder) den Zugang zu den Waffen hatten. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass jüngst der Vater des Attentäters von Winningen wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist. Er hatte die Waffe unverschlossen aufbewahrt und sie somit seinem Sohn, dem Attentäter zugänglich gemacht. Darüber hinaus wären die Waffen z. B. bei einem Einbruch für andere zugänglich. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass sich die Waffenleidenschaft des Beklagten sowie sein laxer Umgang mit den Waffen herumspricht und gerade dies Begehrlichkeiten bei potentiellen Tätern weckt. Dass dieser unsachgemäße Umgang mit Waffen und Munition bei einem Polizeibeamten als beruflicher Waffenträger nicht hinnehmbar ist, liegt auf der Hand. Ein solcher Umgang mit Waffen und Munition indiziert bei einem Polizeibeamten einen Persönlichkeitsmangel. Ein solcher Polizeibeamter offenbart auch im dienstlichen Bereich ein Fehlverhalten im laxen Umgang mit Waffen und Munition sowie sonstigen gefährlichen Gegenständen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass der Beamte etwa auch im Umgang mit seiner Dienstwaffe die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und leichtfertig mit dieser umgeht. Mit anderen Worten: Er hat den Respekt vor der Waffe verloren.

49

4.) Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2012, 8 A 12/11 und Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris).

50

Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; alle juris).

51

a.) Eine vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitete sogenannte Regeleinstufung (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss v. 03.05.2007, 2 C 9.06; juris) trägt wegen der Bandbreite der außerdienstlichen Verfehlung vorliegend nicht. Daher stellt das Bundesverwaltungsgericht neuerdings auf den gesetzlichen Strafrahmen des Strafgesetzbuches ab. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Das Ausmaß der Ansehensschädigung, die durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch seinen Strafrahmen bestimmt (vgl. nur: Beschluss v. 26.06.2012, 2 B 28.12, Beschluss v. 14.05.2012, 2 B 146.11; Urteile v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 c. 13.10; alle juris). Vorliegend bewegt sich der Strafrahmen bezüglich der dem Beklagten zur Last gelegten Verstöße gegen das Waffengesetz um die drei Jahre Freiheitsstrafe (vgl. § 52 a WaffG). Bereits bei einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe schließt das Bundesverwaltungsgericht bei einem Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten die Höchstmaßnahme nicht aus.

52

b.) Das begangene Dienstvergehen erreicht wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz und der dadurch bedingten Vertrauensbeeinträchtigung eine Intensität, die die Ahndung mit einer gehörigen Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, also im oberen Bereich der gestuften Disziplinarmaßnahmen erforderlich macht. Das Disziplinargericht lässt keinen Zweifel daran, dass auch der Ausspruch der Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durchaus möglich erscheint. Dies auch deswegen, weil der Beamte disziplinarrechtlich mit der inhaltlichen Höchstmaßnahme der Gehaltskürzung vorbelastet ist. Dem lag auch ein Verstoß gegen die (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht zugrunde. Die dem Beamten dadurch eröffnete Chance, seiner (außerdienstlichen) Wohlverhaltenspflicht gerecht zu werden, hat er nicht gewahrt. Schließlich belastet auch die Tatsache des Widerrufs der Waffenbesitzkarte das Persönlichkeitsbild des Beamten und die an § 13 DG LSA zu orientierende Prognoseentscheidung. Dies bewegte auch die Einleitungsbehörde dazu, den gerichtlichen Antrag nicht mehr „nur“ auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung zu beschränken, sondern auf die erforderliche Maßnahme zu erkennen.

53

Gleichwohl kann zur Überzeugung des Disziplinargerichts, in dessen Händen die Disziplinargewalt liegt (§ 57 Abs. 2 Satz 2 DG LSA), die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit zu dem Beamten (noch) nicht festgestellt werden, so dass von der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (§ 9 DG LSA) auszugehen ist. Insoweit sind auch die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten zu berücksichtigen, welche ihm auch in Ansehung des Disziplinarverfahrens noch bestätigt wurden. So bescheinigte der unmittelbare Vorgesetzte EPHK Schmidt dem Beklagten unter dem 07.06.2011 (Bl. 45 Beiakte A) „sehr engagiertes Arbeiten und Auftreten“ in „stets sehr hohe Qualität und allumfassend“ bei „initiativreichen und selbständigen arbeiten“. Sein „Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern ist tadellos“ bei „besonderer Hingabe zum Dienst“ und einer “überdurchschnittlichen Auffassungsgabe“. Weiter ist dem Disziplinargericht nicht verwehrt, auch die straf- und ordnungsrechtliche Einstufung der entsprechenden Behörden hinsichtlich der Verstöße zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht geteilt werden.

54

In einem ähnlichen Fall ist das Verwaltungsgericht München, allerdings bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des Besitzes eines Sturmgewehrs AK 47 sowie der passenden Munition in einem Umfang von 1.100 Schuss von der grundsätzlichen Notwendigkeit der Degradierung ausgegangen und hat diese auf die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung abgemildert (VG München, Urt. v. 16.04.2007, M 19 D 06.2693; juris). Denn der Beamte habe in erheblichem Maße bei der Aufklärung der Straftat mitgewirkt und es sei eine positive Persönlichkeitsprognose zu sehen. Derartige - weitere - Milderungsgründe oder Besonderheiten des Einzelfalls, die nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11, m. w. Nachw.; juris) gebildet wurden um von der aufgrund der Schwere des Dienstvergehens auszugehenden Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen, sieht die Disziplinarkammer bei der von ihr vorliegend grundsätzlich anzunehmenden Degradierung nicht. Ausweislich seines Vorbringens bereut der Beamte zwar die ihm vorgehaltenen Verstöße, ist aber zugleich bemüht, diese herunter zu spielen und abzuwerten. Es habe sich immer nur um Einzelfälle und „Ausrutscher“ gehandelt. Dass dies wenig entschuldigt, ergibt sich auch aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 24.09.2012 hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten.

55

Demnach stellt sich die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 DG LSA - um eine Stufe - zur Ahndung der Pflichtenverstöße unter Beachtung der nach § 13 DG LSA anzustellenden Prognoseentscheidung als verhältnismäßig und insbesondere angemessen dar.

56

5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2.
(weggefallen)
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
8.
entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10.
entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
11.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14.
entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18.
entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19.
entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a.
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
22.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,
2.
in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2.
(weggefallen)
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
8.
entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10.
entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
11.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14.
entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18.
entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19.
entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a.
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
22.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,
2.
in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3.
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2.
ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
3.
explosionsgefährliche Stoffe
a)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
b)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
c)
entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
d)
entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
e)
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.

(1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.

(3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde.

(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden

1.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,
2.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,
3.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,
4.
für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,
5.
für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie
6.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert sind.

(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.

(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
2.
(weggefallen)
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37i eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
8.
entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
10.
entgegen § 24 Absatz 5 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
11.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
12.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
13.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
14.
entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
15.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
16.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
17.
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
18.
entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
19.
entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20.
entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
21.
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
21a.
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
22.
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
23.
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a, 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Gegenstand ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1.
in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Behörden,
2.
in den Fällen des Absatzes 1a die Hauptzollämter.

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3.
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2.
ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
3.
explosionsgefährliche Stoffe
a)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
b)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
c)
entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
d)
entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
e)
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3.
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2.
ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
3.
explosionsgefährliche Stoffe
a)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
b)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
c)
entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
d)
entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
e)
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.

(1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.

(3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde.

(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden

1.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,
2.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,
3.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,
4.
für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,
5.
für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie
6.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert sind.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.