Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 09. Dez. 2014 - 8 A 3/14
Gericht
Tatbestand
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Die 1971 geborene Klägerin ist bei der Beklagten im Rang einer Regierungsoberinspektorin tätig und wendet sich gegen die disziplinarrechtliche Kürzung ihrer Dienstbezüge um 1/10 auf die Dauer von 36 Monaten durch Bescheid vom 19.08.2013.
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Disziplinarrechtlich wird der Klägerin in dem streitbefangenen Bescheid vorgeworfen, eine schuldhafte Pflichtverletzung durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst nach § 96 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie der Nichtbeachtung dienstliche Anordnungen entgegen § 62 BBG, was wiederum ein Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG bedeute, begangen zu haben. Sie habe vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen.
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Die Disziplinarverfügung erhebt den Vorwurf, dass die Klägerin in mindestens zwei Fällen unerlaubt dem Dienst ferngeblieben und in diesen 2 sowie zusätzlich 25 weiteren Fällen die dienstlichen Anordnungen zur Zeiterfassung missachtet habe. Dadurch habe die Beamtin vorgespiegelt, Dienstleistungen erbracht zu haben.
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Am 09.01.2013 habe die Klägerin zur Mittagszeit die Dienststelle, ohne sich abzumelden, verlassen und sei zum Einkaufszentrum „Bördepark“ gefahren und habe sich gegen 17.10 Uhr in der Filiale des „Media Marktes“ aufgehalten. Um 18.59 Uhr habe die Klägerin die Dienststelle wieder betreten und sich um 19.11 Uhr an der Zeiterfassung abgemeldet. Der gesamte Tag sei als Arbeitszeit gezählt worden.
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Dieser Sachverhalt stehe aufgrund der Stellungnahme der Klägerin und der Zeugenaussagen fest.
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Am 17.12.2012 um 15.18 Uhr habe die Klägerin die Tür des Dienstgebäudes geöffnet, ohne dass zuvor eine „Gehen“-Buchung erfasst worden sei. Dies bedeute, dass die Klägerin das Gebäude während der Kernzeit für einen unbestimmten Zeitraum verlassen habe. Aus der geständigen Einlassung der Beamtin ergebe sich, dass diese die Dienststelle mehrfach verlassen habe, ohne dies mittels ihres personalisierten Transponders am Zeiterfassungsgerät als „Gehen“-Buchung zu erfassen.
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Zusätzlich zu den zwei beschriebenen Fällen stehe nach Aufzeichnungen fest, dass die Beamtin in 25 weiteren Fällen die Dienststelle verlassen habe, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Die einzelnen Tage, an denen eine Türöffnung erfolgt sei, ohne dass beim Verlassen des Gebäudes am Zeiterfassungsgerät eine „Gehen“-Buchung erfolgte, ergebe sich aus der in der Disziplinarverfügung wiedergegebenen Tabelle. Auf diese Tabelle wird verwiesen.
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In den zwei Fällen am 17.12.2012 und am 09.01.2013 liege ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG in einem Umfang von mindestens zwei Stunden vor. Die Klägerin habe vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die von der Klägerin angegebene permanente dienstliche Unterforderung auf dem Arbeitsplatz könne nicht im Sinne einer Krankheit als Dienstunfähigkeit oder Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund in disziplinarrechtlicher Hinsicht angesehen werden. Auch eine unterwertige Beschäftigung rechtfertige nicht das eigenmächtige Fernbleiben vom Dienst. Es sei der Beamtin nicht unzumutbar gewesen an bzw. in der Dienststelle zu verbleiben, obwohl sie ihrem Vorbringen nach keine Aufgaben mehr zu erledigen hatte. Die nach § 96 BBG geforderte formale Dienstleistungspflicht verpflichte den Beamten sich während der gesamten Dienstzeit an der Dienststelle aufzuhalten, um Weisungen der Vorgesetzten ausführen zu können.
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Zudem habe die Klägerin in den aufgeführten 27 Fällen das Zeiterfassungsgerät nicht bei Verlassen der Dienststelle betätigt und damit gegen ihre Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG sowie die sogenannte Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Die Regelungen zur Arbeitszeit seien in der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit geregelt und seien verbindliche allgemeine Richtlinien für die Beschäftigten. Danach bestehe die dienstliche Anordnung, dass beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes die Zeiterfassungsanlage zu betätigen sei.
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Das einheitlich zu betrachtende pflichtwidrige Verhalten der Klägerin erfordere als Disziplinarmaßnahme die Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 über 36 Monate. Dabei sei ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens das Persönlichkeitsbild der Beamtin und der Grad der Vertrauensbeeinträchtigung zu würdigen. Für ein schweres Dienstvergehen spreche, dass die verletzten Pflichten zu den wesentlichen Pflichten eines jeden Beamten gehörten. Für die Beamtin spreche, dass sie die Geschehnisse umfassend eingeräumt habe.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie auf dem Dienstposten eine permanente Unterforderung erfahren und sie an den besagten Tagen ihre Arbeit in der Dienststelle erledigt habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen der Disziplinarverfügung. Der Kürzungsbruchteil von 1/10 sei angemessen und entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es seien keine Anhaltspunkte zu erkennen, die zu einer Abweichung von dieser Regelannahme führen könnten. Es sei erforderlich, der Klägerin die Schwere ihres Fehlverhaltens zu verdeutlichen.
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Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Disziplinarmaßnahme und macht Ausführungen dazu, dass sie sich auf dem ihr zugewiesenen Dienstposten „nicht wohl fühle“. Sie habe stets alle angefallenen Arbeiten zufriedenstellend erledigt und leide somit unter einer permanenten Unterforderung. Ihr Fernbleiben vom Dienst sei als „Hilfeschrei“ infolge psychischer Vereinsamung und absoluter Unterforderung im Zusammenhang mit Mobbingverhalten zu werten. Erfolglos habe sie sich an den Personalrat gewandt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Disziplinarverfügung vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die Disziplinarverfügung und die dortigen Ausführungen auch zur Sanktionsfindung. Bezüglich des 17.12.2012 werde der Vorhalt dahingehend relativiert, dass nur noch ein Verstoß gegen die Zeiterfassung vorgehalten werde. Das Entfernen während der Kernzeit sei von der damals stattgefundenen Weihnachtsfeier gedeckt gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der angefochtene Disziplinarbescheid in Form der Kürzung der Dienstbezüge ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 3 Bundesdisziplinargesetz [BDG]; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung der Dienstbezüge ist hinsichtlich des Kürzungsanteils sowie der Laufzeit unverhältnismäßig, weil unangemessen und bedarf insoweit der (geringfügigen) Abänderung. Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichtes auch als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 60 Abs. 3 BDG).
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1.) Nach § 60 Abs. 3 BDG prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese zusätzliche in Abweichung von § 114 VwGO dem Gericht zustehende eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; zuletzt ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD und Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; alle juris) führt bereits zur insoweitigen teilweisen Abänderung der Disziplinarmaßnahme.
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Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemacht Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; beide juris).
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2.) Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat die Klägerin als Bundesbeamtin im Rang einer Regierungsoberinspektorin schuldhaft ein - nicht unbedeutendes - innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren sowie der geständigen Einlassung der Klägerin nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht und unter Bewertung des gesamten Aktenmaterials steht fest, dass die Klägerin am 09.01.2013 in einem Zeitraum von mehr als zwei Stunden ohne die notwendige Zeiterfassung ihren dienstlichen Arbeitsplatz verließ um privaten Dingen nachzugehen und somit unerlaubt dem Dienst fernblieb sowie in den weiteren in der Disziplinarverfügung aufgeführten 25 Fällen entgegen ihrer Verpflichtung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG die notwendige Zeiterfassung nicht vornahm. Der in der Disziplinarverfügung und in dem Widerspruchsbescheid ebenso für den 17.12.2012 erhobene Vorwurf, dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht insoweit nicht mehr aufrechterhalten, sondern entgegen dem, als Verstoß gegen die Zeiterfassung gewertet.
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a.) Bei dem der Klägerin vorgehaltenen Verstoß gegen die Zeiterfassung und dem damit bedingten unerlaubten Fernbleiben vom Dienst handelt es sich generell um ein schweres Dienstvergehen. Denn der Dienstherr schenkt den Beschäftigten insoweit Vertrauen und ist auf die Ehrlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigten im Umgang mit dem Zeiterfassungssystem angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle und Überprüfung ist nicht möglich (vgl. zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 17.09.2014, 8 A 5/13 MD; juris).
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Damit hat die Beamtin jedenfalls gegen ihre beamtenrechtliche sogenannte Wohlverhaltenspflicht und der sogenannten Hingabe- und Folgepflicht nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass ein Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen bzw. das Vortäuschen von Arbeitszeit disziplinarwürdig ist. Denn durch das „Nichtausstempeln“ hat die Klägerin Arbeitszeit vorgetäuscht, die sie nicht geleistet hat. Hinsichtlich der Berechnung folgt das Gericht den in der Disziplinarverfügung aufgeführten Daten und Berechnung. Diese Berechnung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dabei weist das Gericht gleichzeitig darauf hin, dass der tatsächliche Umfang der vorgetäuschten Arbeitszeit keiner genauen Berechnung bedarf und dies auch nicht möglich erscheint. Für die disziplinarrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens ist dies letztlich ohne Bedeutung (VG Magdeburg, Urteil vom 17.09.2014, 8 A 5/13 MD mit Verweis auf VG Münster, Urteil vom 24.04.2012, 13 K 1169-11.O, beide juris).
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Die Klägerin handelte auch vorsätzlich. Denn sie wusste, was sie tat. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, U. v. 12.10.2006, 1 D 2.05; juris).
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Von einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden und es sind auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit die Klägerin ihre ständige Unterforderung im Sinne eines Boreout bezeichnet, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit liegen keinerlei nachweisbaren Mitteilungen, Krankmeldungen oder gar ärztliche Bescheinigungen vor. Dem Beamten obliegt insoweit eine prozessuale Mitwirkungspflicht, um das Gericht überhaupt in die Möglichkeit der Aufklärung zu versetzten /VG Magdeburg, Ureil v. 28.02.2013, 8 A 13/12; juris). Festzustellen ist allein, dass die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - persönlich unzufrieden mit der Ausübung des innegehabten Dienstpostens war.
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Das Disziplinargericht schließt sich insoweit zu den Tatausführungen und der Pflichtwidrigkeit des vorgehaltenen Verhaltens den Ausführungen in dem Disziplinarbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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b.) Allein entscheidend und die Beteiligten interessierend ist vorliegend, mit welcher disziplinarrechtlichen Maßnahme auf dieses einheitliche Dienstvergehen zu antworten ist. Der Beamte ist insoweit seinem Dienstherrn Dienstleistungspflichtig und kann nicht selbständig das Maß des zu erbringenden Dienstes bestimmen. Auch soweit die sich aus dem konkreten Dienstposten ergebenen Arbeiten schneller als gedacht oder üblich erledigt sind, muss der Beamte dies seinem Dienstherrn gegenüber anzeigen und auf dessen Anweisungen warten. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts versteht sich dies von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch die Schwere des Dienstvergehens ist vorliegend derart, dass mit der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung durchaus die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung wenn nicht sogar die Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen wäre. Jedoch - und dies ist vorliegend entscheidend - ist im Disziplinarrecht stets der Einzelfall zu entscheiden, woraus sich ergibt, die vorliegenden Besonderheiten zu betrachten.
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Das erkennende Disziplinargericht verweist in ständiger Rechtsprechung mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass auch unterhalb der Schwelle der sogenannten anerkannten Milderungsgründe jedwedes Verhalten des Beamten individuell berücksichtigt werden muss, welches zu einer abgemilderten Sicht der Dinge führen kann (vgl. zuletzt ausführlich und m. w. Nachw.: VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; juris).
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Zunächst handelt es sich bei den von der Beklagten vorgehaltenen 25 weiteren Fällen der Nichterfassung der Zeiterfassung um einen kurzen Zeitraum vom November 2012 bis Januar 2013. Nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist dieser kurze 3-Monatszeitraum allein dem Umstand geschuldet, dass eine längerfristige Datenspeicherung nicht vorhanden war. Aus diesem Umstand kann man nun zweierlei folgern: Einmal bedeutet dies, worauf die Beklagte anspielt, dass bereits in diesem relativ kurzen Zeitraum ein erhebliches Maß an Pflichtwidrigkeit zu verzeichnen ist; anders bedeutet dies aber auch, dass in einem längeren Betrachtungszeitraum ein pflichtwidriges Verhalten - vielleicht - nicht feststellbar wäre und der vorzuhaltende 3-Monatszeitraum wegen bestimmter Vorkommnisse anders zu beurteilen wäre. Insgesamt hat das Gericht für eine mildernd zu bewertende Auslegung bei einem unterstellten längeren Beobachtungszeitraum jedoch keine Anhaltspunkte und konnte dem daher auch nicht nachgehen. Jedenfalls erscheint der hier beobachtete Zeitraum als ausreichend und auch bei einem längeren Zeitraum dürften keine anderen Erkenntnisse ersichtlich sein. Denn bekanntlich hing das Fehlverhalten der Klägerin mit ihrer Unzufriedenheit auf dem angestammten Dienstposten zusammen, welchen sie jedenfalls in dem Untersuchungszeitraum belegte. Bekannt ist aber auch, dass in der Folgezeit der Dienstposten mit dem Ergebnis gewechselt wurde, dass das Fehlverhalten eingestellt wurde. Dies entlastet die Beamtin insoweit, dass ihre Verstöße gegen die Zeiterfassung nicht etwa derart vorsätzlich sind, dass ihr eine generelle Dienstverweigerung unterstellt werden könnte. Vielmehr ist erkennbar, dass ihr Fehlverhalten unzweifelhaft mit der damaligen Dienstpostensituation in Zusammenhang stand. Auch berücksichtigt das Gericht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versicherte, versucht zu haben, sich Unterstützung durch den Personalrat einzuholen, was jedoch scheiterte. Dies mag auch mit bestimmten charakter- und persönlichkeitsbedingten Umständen der beteiligten Personen und dem teilweisen schwierigen Umgang mit hierarchischen Strukturen zusammenhängen.
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Bei der nunmehr vom Disziplinargericht aufgrund der Gesamtabwägung und des Persönlichkeitsbildes der Beamten nach § 13 BDG; § 60 Abs. 3 BDG auszusprechenden Disziplinarmaßnahme, lässt sich das Gericht davon leiten, dass der Klägerin - auch für die Folgezeit - unmissverständlich deutlich gemacht werden muss, dass sie auf die dienstlichen Probleme jedenfalls anders reagieren muss als mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst und dem Verstoß gegen die Arbeitszeitverordnung. Wie bereits in der Disziplinarverfügung ausgeführt, hat sich die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht zu den tatsächlichen Gegebenheiten insoweit einsichtig gezeigt, wohingegen es bezüglich der Einsichtsfähigkeit in ihr Fehlverhalten mangelt. Auch das Disziplinargericht kommt nicht umhin der Klägerin als Beamtin vorzuhalten, dass sie aufgrund des diesbezüglichen hierarchischen Verhältnisses - unabhängig von ihrer Remonstrationspflicht - den dienstlichen Weisungen des Dienstherrn und den diesbezüglichen Vereinbarungen und der Arbeitszeit selbstverständlich nachkommen muss. Die Beamtin kann gerade nicht ihre - wie auch immer gearteten - Probleme am Arbeitsplatz oder eine diesbezügliche Unzufriedenheit, dadurch lösen, dass sie dem Dienst fernbleibt oder die Zeiterfassung manipuliert. Dies schien auch in der mündlichen Verhandlung der Klägerin noch nicht ganz bewusst gewesen zu sein. Dementsprechend ist auch das Gericht der Auffassung, dass hier die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge als letzte vom Dienstherrn auszusprechende Disziplinarmaßnahme aus erzieherischer Sicht durchaus angebracht ist. Denn durch die monatliche Kürzung ihrer Dienstbezüge über einen gewissen Zeitraum soll die Klägerin stetig an ihr Fehlverhalten erinnert werden und die Sache nicht durch eine einmalige Geldbuße abgetan sein.
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Dabei unterliegt die Bemessung der Kürzung der Dienstbezüge einer erheblichen Spannweite hinsichtlich des vom Disziplinargesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BDG) bis zur Höhe von höchstens einem Fünftel (20 %) vorgesehene Kürzungsteils und der Laufzeit von längstens drei Jahren (36 Monaten). Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegungen des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (VG Magdeburg, Urteil vom 14.01.2014, 8 A 12/13 MD; BVerwG, Urteil vom 20.09.2006, 1 D 8.05; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 21.02.2002, 1 D 29.00; juris) beträgt der regelmäßige Kürzungssatz bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig 1/10. Soll diese Regelmäßigkeit des Kürzungsbruchteils insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abgreifen, so ist dieser Kürzungssatz gesetzlich nicht verbindlich und kann vom Disziplinargericht ebenso bestimmt werden. Gerade im Kürzungssatz kann sich das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens ausdrücken. Sinn einer Vermögenssanktion ist es ohnehin, das höhere Gewicht der Verfehlung durch eine spürbare finanzielle Einbuße deutlich zu machen. Dabei kommt es dem Gesetz bei der Gehaltskürzung nicht auf die letztliche Gesamtsumme der finanziellen Einbuße, sondern auf die Wirkung der wiederkehrenden Einzeleinbußen an (vgl. insgesamt: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, A. IV. 3. RdZiff. 87). Andererseits muss auch das Abstandsgebot zu den Disziplinarmaßnahmen der Geldbuße und der Zurückstufung bewahrt bleiben. Alles dies begründet es, im jeweiligen Einzelfall individuell über die „Stellschrauben“ des Kürzungsbruchsteils und der Laufzeit die angemessene Gehaltskürzung zu bestimmen (vgl.: VG Magdeburg, Urteil vom 14.01.2014, 8 A 12/13 MD; juris).
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Dementsprechend darf das Disziplinargericht - letztendlich auch aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 60 Abs. 3 BDG - aufgrund der nunmehr eigenen, dem Disziplinargericht zustehenden Disziplinarbefugnis, auf der Stufe der Gehaltskürzung eine in Bezug auf den Kürzungssatz wie die Laufzeit individuell bemessene geringe Disziplinarmaßnahme auszusprechen. In der Bemessung der Laufzeit kann das konkrete Bedürfnis nach Pflichten mahnender Einwirkung entsprechend der Verhaltensprognose (Labilität, Wiederholungsgefahr) wirkungsvoll dargestellt werden. Unter Beachtung dessen, sieht das Disziplinargericht hier einen abgemilderten Kürzungssatz bei einer überschaubaren Laufzeit als dem Dienstvergehen angemessen und auch als zweckmäßig an. Dabei wird auch berücksichtigt, dass ein Teil des Vorwurfs, nämlich des unerlaubten Fernbleibens am 17.12.2012 nicht mehr aufrecht erhalten blieb. Die nunmehr ausgesprochene Maßnahme erscheint als angemessen, aber auch notwendig, um die Beamten an die Einhaltung ihrer Pflichten, insbesondere der Wohlverhalten- und Zeitarbeitspflichten, zu erinnern.
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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4 BDG, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Klägerin weiterhin disziplinarrechtlich belangt wird, ist es angemessen, dass sie die Hauptlast der Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
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sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
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auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
- 1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
- 1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.