Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 11. Feb. 2014 - 8 A 1/14
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9 BBesO) im Land Sachsen-Anhalt, bei der Beklagten beschäftigt und wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro.
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Mit der Disziplinarverfügung vom 13.08.2013 wird dem Kläger vorgehalten, dass er gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten nach §§ 34 Satz 1, 35 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe. Er habe gegen seine Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht im Zeitraum der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 23.09. bis 02.10.2011 verstoßen. Am 01.10.2011 sei er gegen 10.00 Uhr in der LKW-Werkstatt in A-Stadt, …straße, mit einem Fahrzeug des Technischen Hilfswerkes (THW) durch Kollegen angetroffen worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.12.2011 habe er angegeben, dass er wegen eines Defektes an seinem Privat-PKW die THW-Werkstatt aufgesucht habe um auf der Montagegrube den Anlasser zu wechseln. Mit einem Dienstfahrzeug des THW sei er zur LKW-Werkstatt Z gefahren und habe dort den Anlasser überprüfen lassen. Anschließend sei er wieder zur THW-Werkstatt zurückgefahren und habe dort einen Teil des Anlassers geordert. Der Zeuge ...habe als zuständiger Ortsbeauftragter des THW angegeben, dass der Kläger am 01.10.2011 von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienst im THW verrichtet habe. Über eine Erkrankung habe der Kläger nicht berichtet.
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Damit habe der Kläger seine ehrenamtliche Tätigkeit beim THW ganztägig im Krankenstand wahrgenommen. Der Wechsel des Anlassers sei nicht unproblematisch zu bewerkstelligen und mit Gefahren verbunden. Die Tätigkeiten in Arbeitsgruben seien nicht ungefährlich und gesetzliche Rahmenbedingungen, wie Unfallverhütungsvorschriften seien zu beachten. Damit habe der Kläger gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Mit der Gesunderhaltungspflicht korrespondiere die Pflicht zur Wiederherstellung der verlorenen oder eingeschränkten Dienst- und Einsatzfähigkeit. Beamte seien verpflichtet insbesondere im Krankenstand, alles der Genesung Entgegenstehende, zu unterlassen. Die Tätigkeiten des Anlasserwechsels seien zumindest als mittelschwere körperliche Arbeiten zu werten. Des Nachweises, dass die Tätigkeit den Gesundungsprozess konkret behindere oder verzögere, bedürfe es nicht. Es reiche vielmehr aus, wenn die Tätigkeit generell geeignet sei, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen. Hiervon sei vorliegend auszugehen.
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Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sei insbesondere zu beachten, dass der Kläger wegen Verstößen gegen die Gesunderhaltungspflicht bereits in den Jahren 2006 und 2011 disziplinarrechtlich herangezogen worden sei. Besonders markant sei, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls am 01.10.2011 das vorherige Disziplinarverfahren noch nicht beendet gewesen sei und dem Kläger offensichtlich jede Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens fehle. Daher sei die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro angemessen, um eine Pflichten mahnende Wirkung und die gewünschte Verhaltenslenkung bei dem Kläger zu erzielen.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheides.
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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist im Kern seiner Ausführungen der Auffassung, dass die durchgeführte Tätigkeit an seinem Privat-PKW und im THW der Krankschreibung und der diesbezüglichen beamtenrechtlichen Genesungspflicht nicht entgegenstehe.
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Der Kläger beantragt,
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den Disziplinarbescheid der Beklagten vom 13.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarmaßnahme ist auch zweckmäßig, was ebenfalls nicht zu ihrer Aufhebung führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die tatsächlichen Feststellungen in dem Disziplinarbescheid hinsichtlich der Reparatur seines Fahrzeugen zutreffend sind und der Kläger damit gegen seine sogenannte Gesunderhaltungspflicht als Ausprägung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht und der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 BeamtStG) verstoßen hat. Damit liegt ein sogenanntes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor. Denn obwohl im Krankenstand begangen, sind die vorgehaltenen Handlungen unmittelbar dem Dienstverhältnis des Beamten geschuldet und somit nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen (vgl. zur Abgrenzung zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 22/12; juris).
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Die vom Kläger während seiner Dienstunfähigkeit durchgeführte Reparatur an seinem Fahrzeug auf einer Montagegrube des THW steht aufgrund seiner eigenen Einlassung (Blatt 7 Beiakte 7) fest. Demnach ist unbestritten, dass der Kläger während seiner Krankschreibung die vorgehaltene Tätigkeit ausgeführt hat. Ob er darüber hinaus weiter an dem besagten Tag, einem Samstag, tatsächlich ehrenamtlichen Dienst beim THW in der Zeit von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr durchgeführt hat, ist eher nebensächlich. Aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen des Zeugen ... im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. Blatt 40 f. Beiakte A) spricht vieles dafür. So führte der Zeuge aus: „Man begrüßt sich Samstags gegen 08.00 Uhr, die Aufgaben werden verteilt und jeder begibt sich in seinen Dienstbereich. Ich begab mich in mein Dienstzimmer und arbeite meine Aufgaben ab.“ Schließlich bestreitet der Kläger nicht, dass er an dem besagten Tag in den Räumen und Werkstätten des THW’s aufhältig war. Mag dies auch vordringlich der Bewerkstelligung seiner privaten PKW-Probleme gedient haben, so spricht vieles dafür, dass er dies im Rahmen seiner normalen ehrenamtlichen Tätigkeit beim THW durchführte. Demnach musste auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen ... nicht weiter nachgegangen werden. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist dieser Tatvorwurf der ganztägigen Tätigkeit beim THW subsidiär gegenüber dem Hauptvorwurf des Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Genesungspflicht während der Krankschreibung durch die vom Beamten zugegebene Reparatur seines Fahrzeuges. Bereits diese Reparaturtätigkeit während der Dienstunfähigkeit stellt zur Überzeugung des Disziplinargerichts den Verstoß gegen seine Genesungspflicht dar. Die rechtliche Bewertung des den Gegenstand der Disziplinarverfügung bildenden Geschehens – sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Teilaspekte – steht in der Entscheidungskompetenz des Disziplinargerichts. Das Gericht ist insoweit weder an die Rechtsauffassung der Behörde noch an die von dieser vorgenommenen Subsumtion einzelner Verhaltensweisen unter bestimmte Rechtsnormen gebunden (OVG LSA, Beschluss v. 18.09.2013, 10 L 6/13; juris).
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Das erkennende Disziplinargericht hat bezüglich des vorangegangenen Disziplinarverfahrens gegen den Kläger hinsichtlich des ebenso damaligen Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht ausgeführt:
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„Die aus der allgemeinen Dienstleistung resultierende Gesunderhaltungspflicht füllt die Treuepflicht und Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 BeamStG). Der Gesunderhaltungspflicht des Beamten widerspricht grundsätzlich, wenn der Beamte seine Kräfte nicht schont und sie vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt, wobei es eines konkreten Nachweises, dass der Gesundungsprozess des dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert wurde, nicht notwendig ist. Es reicht vielmehr aus, wenn z.B. eine Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachteilige Genesung zu beeinträchtigen. Fühlt sich der Beamte bereits im Stande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherren anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001, 1 D 60.00; Urteil v. 15.08.2000, 1 D 77.98; Urteil v. 01.06.1999, 1 D 49.97; Bay-VGH, Beschluss vom 11.04.2012, 16 b DC 11.985; VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; alle juris). Einem kranken, jedoch nicht dauernd dienstunfähigen Beamten obliegt es, alles ihm zumutbar Mögliche zu tun, was der Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit nützt und zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gar hindern könnte (vgl. Weiß, Zur Gesunderhaltungspflicht des Beamten in: ZBR 1982, S. 6, 11 m. w. Nachw.). So stellt z.B. auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Taxifahren ganz allgemein eine anstrengende Tätigkeit dar, die geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung eines erkrankten Beamten zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 12.02.1992, 1 D 2.91; juris).“
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Ebenso wie damals verweist das Gericht darauf, dass die vom Kläger vorgetragene Entlastung aufgrund der angeblichen ärztlichen „Erlaubnis“ während der bescheinigten Dienstunfähigkeit, bereits aufgrund der körperlichen Tätigkeit vom Ansatz her nicht greift. So hat auch im vorliegenden Fall die Beklagte mit Verweis auf die Gefahr geneigte Tätigkeit in Arbeitsgruben nachvollziehbar belegt, dass es sich bei derartigen Reparaturen am PKW keinesfalls um einfache, eher beiläufige und auch im Rahmen einer Dienstunfähigkeit wahrnehmbare Aufgaben handelt, welcher der Genesungspflicht nicht entgegenstehen würden. Das Disziplinargericht kommt nicht umhin, erneut die Ausführungen im damaligen Urteil zu wiederholen:
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„So mag es vorstellbar sein, dass einem krankgeschriebenen Beamten leichte Schreibtischtätigkeit trotz einer Erkrankung möglich ist, welche insoweit seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit hinsichtlich dieser Schreibtischtätigkeit nicht beeinträchtigt. Ein solch krankgeschriebener Beamter vermag zu Hause am Schreibtisch seine privaten Angelegenheiten ordnen können, soweit dies den Genesungsprozess z. B. einer Handverletzung nicht entgegensteht. Keine Gefährdung der Genesungspflicht liegt etwa bei einem Langstreckenflug nach Knieverletzung vor (VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; juris). Dies kann jedoch für den hier vorliegenden Fall einer durchaus schweren und auch gefahrgeneigten körperlichen Tätigkeit nicht gelten. Insoweit kann auch nicht erfolgreich vorgetragen werden, dass auf Grund der psychischen Erkrankung des Beamten eine körperliche Tätigkeit dem Genesungsprozess förderlich sei. So mag es sein, dass bei derartigen psychischen Erkrankungen eine gewisse körperliche Anstrengung im Sinne eines „Abschaltens“ der Genesung hilfreich sein mag. Dies kann aber insoweit nur z. B. für sportliche Aktivitäten (Jogging) gelten. Keinesfalls kann es sein, dass der krankgeschriebene Beamte seine Krankschreibung und seine daraus resultierende Genesungs- und Erholungspflicht dazu missbraucht, eindeutig seinen Freizeitaktivitäten und damit seinem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten – wie hier Stallausbau – vornimmt. Der Missbrauch der Krankschreibung liegt hier offensichtlich auf der Hand. Dazu kommt, dass der erkrankte Beamte bei der Verrichtung seiner körperlichen Tätigkeit von Kollegen gesehen und ertappt wurde. Auch diese Tatsache belegt, dass es nicht hinnehmbar ist, dass krankgeschriebene Beamte körperliche anstrengende Freizeitaktivitäten entwickeln. Dies wirkt zudem schädigend auf das Ansehen des Berufsstandes der Polizeibeamten.“
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Das Gericht musste demnach auch nicht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Beweisantrag zur Vernehmung der behandelnden Ärztin des Klägers dazu nachkommen, dass der Kläger nicht gegen seine Genesungspflicht verstoßen habe. Denn bei der Genesungspflicht handelt es sich bereits um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Darüber hinaus wäre dies ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Legt man den Beweisantrag großzügig dahingehend aus, dass die Ärztin die Tatsache bezeugen solle, dass sie die ärztliche Erlaubnis zur Durchführung der PKW Reparatur in der Arbeitsgrube erteilt habe, führt dies ebenso zur Ablehnung. Insoweit ist von einer Unerreichbarkeit bzw. Untauglichkeit des Beweismittels auszugehen. Denn die für die Vernehmung der Ärztin als Zeugin unabdingbare Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht lag und liegt nicht vor (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 09.12.2011, 13 K 2812/10; juris). Dementsprechend darf die Ärztin gar nicht als Zeugin vor Gericht aussagen.
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Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass der eher pauschal vom Kläger gehaltene Hinweis darauf, dass seine Erkrankung psychischer Natur und er daher auch von ärztlicher Seite nicht gehindert sei, derartige Tätigkeiten während der Dienstunfähigkeit wahrzunehmen, bereits vom Ansatz her nicht greift. Wie bereits ausgeführt, mögen bei derartigen Erkrankungen gewisse Tätigkeiten oder sportliche Aktivitäten der Gesundheit förderlich sein. Für derartige Besonderheiten gibt es vorliegend keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Das Gericht darf sagen, dass auch die in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite überreichte an die Krankenkasse gerichtete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund des dortigen Diagnoseschlüssels eine andere Sicht der Dinge vermittelt. Denn dort wird gerade ein anderes Krankheitsbild und jedenfalls keine psychische Erkrankung bescheinigt. Somit erübrigt sich auch eine Beweisaufnahme von Amts wegen (vgl. dazu bereits: OVG LSA, Beschluss v. 06.05.2013, 10 L 1/13; juris).
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Mit den Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden geht auch das Disziplinargericht davon aus, dass es sich hier um einen wiederholten Verstoß gegen die Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht handelt. Der Kläger wird zum dritten Mal disziplinarrechtlich bezüglich gleichartiger Vorfälle belangt. Dementsprechend ist die nunmehr gewählte Disziplinarmaßnahme - nur - einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro auf jeden Fall verhältnismäßig, angemessen und auch nach § 59 Abs. 3 DG LSA zweckmäßig.
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Das Disziplinargericht führt ergänzend aus, dass es hinsichtlich seiner nunmehr eigenen disziplinargerichtlichen Zuständigkeit in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze an die durch die Verfügung vorgegebene Disziplinarmaßnahme als Obergrenze gebunden ist; eine Verböserung scheidet daher aus (vgl. ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 14.01.2014, 8 A 12/13; juris gemeldet). Dem Kläger muss erneut eindringlich mit den Ausführungen aus dem Urteil vom 17.01.2013 die Ernsthaftigkeit und die Folgenschwere derartiger immer wiederkehrender Verstöße vor Augen geführt werden. Letztendlich bemühte sich auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seinen Ausführungen in dem Beschluss vom 06.05.2013 (10 L 1/13; juris) hinsichtlich der Nichtzulassung der Berufung darum, wobei das Disziplinargericht bemüht ist, einen anderen prozessualen Umgang mit dem Kläger zu pflegen.
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Zur weiteren Begründung darf das Disziplinargericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem Disziplinarbescheid verweisen und sich diesen anschließen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
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die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.