Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Nov. 2016 - 15 A 10/16
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand im Rang eines Polizeiobermeisters mit dem Ziel der Aberkennung seines Ruhegehaltes.
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Der 1954 geborene Beamte erlernte den Beruf eines Fahrzeugschlossers. 1980 trat er als Feuerwehrmann in den Dienst beim Volkspolizeikreisamt C-Stadt ein. 1989 wurde er zur Schutzpolizei versetzt. Nach der Übernahme in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt und der Ernennung zum Polizeiobermeister auf Probe im Jahre 1991 wurde der Beklagte 1994 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.2014 erfolgte der Eintritt in den Ruhestand.
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Die Suspendierung vom Dienst wurde unter dem 04.12.2013 und die Kürzung seiner Bezüge um 50 % am 10.01.2014 ausgesprochen. Nach Eintritt in den Ruhestand wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 02.09.2014 um 30 % gekürzt. Mit Beschluss vom 31.03.2014 lehnte das Disziplinargericht den gegen die vorläufige Dienstenthebung gestellten Eilantrag rechtskräftig ab (8 B 2/14 MD; juris).
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Der Beklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Außer den gegenständlichen Vorwürfen ist der Beamte bislang weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.
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Durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 07.11.2013 wurde der Beklagte wegen Vergehens nach den §§ 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz (TierSchG), 25 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung und gemäß § 20 Abs. 1 TierSchG zu einem Pferdehaltungsverbot für die Dauer von drei Jahren verurteilt. In dem Berufungsverfahren verurteilte das Landgericht A-Stadt den Beklagten durch Urteil vom 06.03.2014 wegen der quälerischen Tiermisshandlung in zehn tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und Aufrechterhaltung des Pferdehaltungsverbotes.
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Das rechtskräftige Urteil führt aus:
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"Die Kammer hat folgenden strafrechtlich relevanten Sachverhalt festgestellt:
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Der Angeklagte hielt über einen Zeitraum von mindestens mehreren Monaten vor dem 21. November 2012 in einem ehemaligen Rinderstall auf dem Grundstück Flur D… Nr. 2, Flurstück 256 zuletzt 24 Pferde, und zwar 15 Stuten, 6 Hengste, 1 Wallach und 2 Fohlen. Nachdem am 21. November 2012 eine Spaziergängerin zufällig auf dem Grundstück einen bereits seit Längerem verwesenden Pferdekadaver festgestellt hatte, meldete sie diese Beobachtung der Leiterin des Tierheimes in D..., welche den Sachverhalt dem Veterinäramt des LK H… sowie dem Polizeirevierkommissariat W… mitteilte. Anlässlich einer am 22. November 2012 durch die Polizeibeamten und Zeugen H…, D… und S… durchgeführten Besichtigung des Geländes stellten diese fest, dass die Stallung ungepflegt und stark verdreckt war, der Mist sehr hoch stand und keine trockene Heuschicht aufgetragen war. In 2 Maurerbottichen, die als ausschließliche Tränke aufgestellt waren, befand sich kein Wasser für die Tiere. Zwei der Pferde standen in engen Boxen, die sie nicht verlassen konnten, während sich die anderen Tiere in der Stallung sowie dem Außengelände frei bewegen konnten. Im Gebäude ragte eine verrostete Eisenstange ungeschützt aus dem Boden. Aus Löchern in der Decke hing für die Pferde zugänglich Dämmwolle heraus. In der Halle befanden sich 2 ungesicherte Bodengruben. Mehrere Pferde waren stark abgemagert, wirkten ungepflegt und verschmutzt.
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Das Veterinäramt des LK H… beauflagte mit Schreiben vom 23. November 2012 den Angeklagten, den Pferdekadaver unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, die Pferde des Bestandes entsprechend ihres Bedarfes mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen sowie Tiere mit offensichtlichen gesundheitlichen Problemen unverzüglich tierärztlich untersuchen zu lassen. Am 26. November 2012 ergänzte das Veterinäramt die Verfügung um weitere Anordnungen und beauflagte den Angeklagten, 6 der Tiere des Bestandes tierärztlich untersuchen zu lassen sowie Aufräumarbeiten durchzuführen, um zweckfremde Gegenstände aus dem Laufbereich der Tiere zu entfernen.
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Mit Beschluss vom 28, November 2012 ordnete das Amtsgericht C-Stadt die Durchsuchung des Objektes sowie die vorläufige Beschlagnahme der Pferde an.
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Anlässlich einer am 29. November 2012 unter Hinzuziehung des Sachverständigen Tierarztes Dr. Sch... durchgeführten Durchsuchung und anschließenden Beschlagnahme von 24 Pferden (15 Stuten, 6 Hengste, 1 Wallach und 2 Fohlen) wurden folgende strafrechtlich relevante Feststellungen hinsichtlich des Ernährungs- und Pflegezustandes der Pferde getroffen:
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Das Tier Nr. 1 (A…), eine 10 Jahre alte Stute, wies einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie (Muskelschwund) auf, welcher zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat. Das Tier wies ferner einen sehr schlechten Pflegezustand auf. Eine über einen längeren Zeitraum entstandene chronische Hufrehe (Entzündung der Huflederhaut) verursachte bei dem Tier über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen. Das Tier wirkte sehr ruhig und apathisch.
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Das Tier Nr. 10 (R…O..), eine 14 Jahre alte Stute, wies einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat. Das Tier verhielt sich sehr ruhig.
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Das Tier Nr. 11 (E…), ein ca. 16 Jahre alter Wallach, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat.
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Das Tier Nr. 13 (N…), eine 14-16 Jahre alte Stute, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit einer generalisierten Muskelatrophie auf, welcher zu einer erheblichen dauerhaften Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte. Das Tier war im Verhalten sehr ruhig.
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Das Tier Nr. 14 (N…), ein 14-18 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie und Kachexie (Auszehrung) auf, welche zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führten. Darüber hinaus litt das Tier an einer erheblich schmerzhaften chronischen Hufrehe.
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Das Tier Nr. 15 (S…), ein ca. 15 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.
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Das Tier Nr. 18 (P…), ein 15 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.
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Das Tier Nr. 19 (P…), ein 20 - 25 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.
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Das Tier Nr. 20 (A…), eine ca. 15 Jahre alte Stute, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit der Folge einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens auf. Darüber hinaus litt das Tier an einer schmerzhaften chronischen Hufrehe in einer nach außen hin sichtbaren Form, bei der sich der Huf pantoffelförmig nach oben wölbt. Das Tier war im Verhalten sehr ruhig.
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Das Tier Nr. 21 (N… K…), ein 18 - 23 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit der Folge einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres auf.
IV.
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Zu den weiteren Tieren, welche Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2013 waren, hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
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Das Tier 2 (A…), ein ca. 5 - 6 Monate altes Hengstfohlen des Tieres Nr. 1, war mäßig ernährt mit Hungergruben, ohne dass festgestellt werden konnte, dass hierdurch das Wohlbefinden des Tieres in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde. Der Pflegezustand des Tieres war schlecht, Haut und Haare waren verschmutzt. Feststellungen, ob dieser Pflegezustand zu einem andauernden Juckreiz bei dem Tier geführt hat, konnten nicht getroffen werden. Das Tier wies überlange Zehen auf, welche es bei der Fortbewegung geringfügig beeinträchtigten. Eine erhebliche dauerhafte Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder Schmerzen wurden hierdurch nicht bei dem Tier verursacht. Das Tier hatte eine mittel- bis hochgradige Fehlstellung der Beine, welche nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder zu Schmerzen geführt hat. Der Bauch des Tieres war angeschwollen, was ein Indiz für einen schlechten Ernährungszustand ist. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres oder Schmerzen zur Folge hatte.
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Das Tier Nr. 3 (T…), eine 6-7 Jahre alte Fuchsstute, wies einen schlechten Pflegezustand mit überlangen Zehen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass dieser zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte. Weiterhin wies das Tier eine Ataxie der Hinterhand mit einem Grad 3/4 auf, der für das Tier eine geringe Bewegungseinschränkung, jedoch keine dauerhaften Schmerzen oder erheblichen Leiden zur Folge hatte.
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Das Tier Nr. 5 (M…), ein ca. 8 - 9 Monate altes Hengstfohlen, war starkem Wurmbefall über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen ausgesetzt. Eine Entwurmung ist regelmäßig im Abstand von 2 bis 3 Monaten durchzuführen. Der Wurmbefall war für den Angeklagten nicht erkennbar.
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Das Tier Nr. 8 (S…), eine ca. 6 Jahre alte Stute, wies überlange Hufe und auf den Vorderläufen eingewachsene Beschläge auf, welche eine geringe Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit des Tieres, jedoch keine erheblichen dauerhaften Schmerzen oder Leiden zur Folge hatten.
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Das Tier Nr. 17 (N…), ein 6 - 8 Jahre alter Hengst, wies starke Abnutzungen an den Zähnen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass diese zu dauerhaften erheblichen Schmerzen oder zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt haben.
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Das Tier Nr. 22 (N…), eine 15 Jahre alte Stute, wies einen schlechten Pflegezustand mit überlangen Zehen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass hierdurch das Wohlbefinden des Tieres in erheblicher Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Das Tier hatte in einer Maultasche einen ca. 5 cm langen Fremdkörper, der zu einer Entzündung des Kiefers führte. Dieser war jedoch weder für den Angeklagten noch für den sachverständigen Tierarzt Dr. Sch... bei der Erstuntersuchung des Tieres feststellbar.
V.
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[…].
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Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Tierarztes Dr. Sch..., den Aussagen der gehörten Zeugen sowie den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urkunden und Aktenbestandteilen.
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Die Zeugin und Polizeibeamtin J…H…. sagte aus, dass sie die Information bekommen habe, dass eine Spaziergängerin ihrem Hund auf das Grundstück des Angeklagten gefolgt sei und dort einen verwesenden Pferdekadaver vorgefunden habe. Die Spaziergängerin habe sich deswegen an die Leiterin des Tierheims D... gewandt, welche das Veterinäramt und die Polizei in Wernigerode informiert habe. Sie habe daraufhin am 22. November 2012 gemeinsam mit ihren Kollegen D… und Sch… das Gelände aufgesucht und im Außenbereich einen bereits seit Längerem verwesenden Pferdekadaver, der an den Hinterläufen zusammengebunden gewesen sei, aufgefunden. Ihr sei ferner eine stark abgemagerte Stute mit dem Fohlen, welches einen aufgeblähten Bauch aufgewiesen habe, aufgefallen. Bei mehreren Pferden im Stall hätten die Rippen deutlich hervorgeschaut. Im Stall habe sich sehr hoch der Mist befunden, ohne dass hierauf frisches Streu gelegen habe. Es hätten sich lediglich 2 leere Maurerbottiche ohne Wasser im Stallgelände befunden. Aus dem Boden hätten 2 rostige Stangen herausgeragt und aus der Dachverkleidung hätte für die Tiere erreichbar Dämmwolle herausgehangen. Sie habe daraufhin über das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss über die Staatsanwaltschaft erwirkt, für die Tiere Pflegestellen organisiert und gemeinsam mit weiteren Polizeibeamten sowie dem sachverständigen Tierarzt Dr. Sch... an der Durchsuchung und Beschlagnahme teilgenommen.
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Der Zeuge und Polizeibeamte D... bekundete, dass er ebenfalls festgestellt habe, dass die Pferde sehr dünn gewesen seien und die Tiere knöcheltief im Mist hätten stehen müssen. Er habe im Stall nur sehr wenig Heu am Boden liegend vorgefunden. Die Tiere hätten nur Reststroh gefressen, welches teilweise mit Urin getränkt gewesen sei. In 2 Bottichen hätte sich nur sehr geringfügig Wasser gefunden. Der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er die Tiere bewusst nicht so doll füttere, weil sie sonst zu temperamentvoll seien.
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Die Zeugin und Polizeibeamtin Sch… sagte aus, dass der Mist sehr hoch gelegen habe, sich am Boden Müll befunden habe und aus der Dachverkleidung Dämmwolle heruntergehangen habe. Sie habe kein Futter oder keine Wasserbehälter gesehen. Die Tiere hätten verhungert und sehr ungepflegt gewirkt.
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Die Zeugin und Polizeibeamtin M.F… sagte aus, dass sie am 29. November 2012 vor Ort festgestellt habe, dass der Angeklagte mit einem Transporter einen Heuballen angeliefert habe, der außerhalb der Halle abgelegt worden sei. Sie habe mehrere sehr dünne Pferde mit verwachsenen Hufen gesehen. Der Angeklagte habe ihr gegenüber geäußert, dass er kein Futter lagere, da dies schon einmal vergiftet worden sei.
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Die Zeugin M. B… sagte aus, dass sie die Tiere Nr. 10 und Nr. 20 übernommen habe. In der Halle sei der gesamte Boden durchfeuchtet gewesen, die Tiere hätten im Ammoniak gestanden. Die von ihr übernommenen Pferde seien apathisch und abgemagert gewesen.
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Der Zeuge H.-J… K…sagte aus, dass er die Pferde Nummern 1, 2, 14,15 und 17 sowie später auch die Tiere 13 und 18 übernommen habe. Die ersten 5 übernommenen Pferde seien stark verhungert gewesen. Die später übernommenen Pferde hätten Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Haltungsbedingungen in der Halle seien sehr schlecht gewesen.
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Die Zeugin S. H… sagte aus, dass sie die Pferde mit den Nummern 3, 5 und 11 übernommen habe. Der Stall sei stark vermistet und nass gewesen. Die Tiere wären unterernährt gewesen und hätten einen ungepflegten Eindruck gemacht.
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Die Zeugin K. W… sagte aus, dass sie das Tier Nr. 8 übernommen habe. Es habe an den Vorderhufen eingewachsene Hufeisen gehabt und sei hierdurch „wie auf Töpfen" gelaufen.
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Der Zeuge T. L… sagte aus, dass er das Pferd Nr. 22 und ein weiteres Pferd übernommen habe und das Pferd Nr. 22 stark unterernährt gewesen sei. Es habe einen vereiterten Fremdkörper im Maul gehabt, welcher durch einen Tierarzt hätte entfernt werden müssen.
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Der Zeuge T. B… sagte aus, dass er die Pferde Nummern 19 und 21 übernommen habe, welche stark abgemagert und sehr eingeschüchtert gewesen seien. Bei beiden Tieren seien die Hufe zu lang gewesen. Das Tier Nr. 22 habe eine Huf Strahlfäule gehabt.
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Der Zeuge A. E… sagte aus, dass er als Hufschmied die Pferde 13 und 18 behandelt habe und bei beiden ein Hufgeschwür bzw. eine Huf Strahlfäule vorgelegen habe. Der Ernährungszustand sei schlecht gewesen.
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Der Zeuge Dr. J. D… sagte aus, dass er als Tierarzt im Auftrag des Veterinäramtes 4 Pferde am 28. November 2012 untersucht habe. Es habe sich frische Stroheinstreuung am Boden befunden. Weiter sei eine große Wanne als Trinkbecken mit Wasser gefüllt gewesen. Die 4 von ihm untersuchten Pferde hätten einen sehr schlechten Ernährungszustand aufgewiesen. Etwa 50 % des Tierbestandes wären nach seiner Einschätzung behandlungsbedürftig gewesen.
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Der Zeuge Dr. M. K… sagte aus, dass er als Tierarzt die von der Zeugin K. W… übernommenen Pferde untersucht habe und diese klinisch gesund gewesen seien.
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Der Zeuge F. R… sagte aus, dass er die von dem Zeugen K… übernommenen Tiere als Hufschmied behandelt habe. Die Hufe seien bereits zuvor durch den Zeugen K… kürzer geschnitten worden. Vier der Tiere hätten total verhungert gewirkt.
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Der sachverständige Tierarzt Dr. Sch... erstattete sein Gutachten zu dem Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der Pferde im Zeitpunkt der Untersuchung am 29. November 2012 so wie es den tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt worden ist. Der Sachverständige führte im Einzelnen auf, dass in den Fällen, in denen er einen sehr schlechten Ernährungszustand der Tiere festgestellt habe, die Grenze einer noch hinnehmbaren Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere überschritten gewesen sei und von einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere auszugehen sei. Ferner hätten die Tiere, bei denen eine chronische Hufrehe attestiert worden sei, über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen erlitten. Soweit bei den Tieren zu lange Hufe festgestellt worden seien, sei dies behandlungsbedürftig gewesen und hätte zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Bewegungsmöglichkeiten der Tiere geführt. Dass hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder dauerhafte erhebliche Schmerzen verursacht worden wären, könne jedoch nicht festgestellt werden. In den Fällen, in denen der Pflegezustand der Tiere, insbesondere der Haut und des Felles, schlecht war, könne er ebenfalls nicht feststellen, dass dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere, etwa durch chronischen Juckreiz, geführt habe.
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Die Ausführungen des Sachverständigen waren von Sach- und Fachkunde geprägt und konnten durch das Gericht der Entscheidung vollumfänglich zugrunde gelegt werden. Die Aussagen der gehörten Zeugen waren sämtlichst glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Soweit ein Teil der Aussagen der Zeugen emotional geprägt waren, hatte dies jedoch keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Eine Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war bei keinem der Zeugen feststellbar.
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Die übrigen in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen beruhten auf den in Augenschein genommenen Lichtbildmappen I - XXII sowie den verlesenen Verfügungen des Veterinäramtes des Landkreises vom 23. November 2012 und 26. November 2012.
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[…].
VI.
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Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tiere Nummern 1, 10, 11, 13, 14, 15, 18, 19, 20 und 21 in 10 rechtlich zusammentreffenden Fällen der quälerischen Tiermisshandlung durch Unterlassen gem. §§ 2, 17 Nr. 2 b TierSchG, 13 StGB schuldig gemacht, in dem er es als Halter der Pferde gem. § 13 StGB unterlassen, seine sich aus § 2 TierSchG ergebenden Pflichten, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, zu erfüllen, so dass die Tiere länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden ertragen mussten. Er handelte hierbei mit bedingtem Vorsatz, indem er mindestens billigend in Kauf nahm, dass er den Tieren lang anhaltende Schmerzen und Leiden von erheblichem Ausmaß zufügte. Nach den getroffenen Feststellungen waren sowohl der schlechte Ernährungszustand der Tiere als auch die chronischen Hufrehen jeweils für den Angeklagten erkennbar, ohne dass er entsprechend der ihm obliegenden Halterpflichten die erforderlichen Maßnahmen zur Linderung der Schmerzen oder der Leiden veranlasst hat."
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Mit der Disziplinarklage vom 16.12.2015 (Eingang: 18.12.2015) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein einheitlich zu wertendes schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er
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1. wegen tierquälerischer Tiermisshandlung in zehn tateinheitlichen Fällen unter Ausspruch eines Pferdehaltungsverbotes strafrechtlich verurteil worden sei,
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2. seit dem Ankauf erster Pferde im Jahr 1991 über die Jahre hinweg und zunehmend professionalisiert eine eigene Pferdezucht mit zuletzt 25 Pferden, vorrangig Vollblut- und Shagya-Araber sowie eine Pferdepension aufbaute, Pferde verkaufte, ausbildete, züchtete und Pferdeboxen vermietete und auf Honorarbasis Reitunterricht gab, unerlaubt mit Gewinnerzielungsabsicht Nebentätigkeiten und Gewerbe ausgeübt habe
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und
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3. die unter Punkt 2 genannten Nebentätigkeiten und Gewerbe auch während der Zeiten seiner häufigen Erkrankungen und Dienstunfähigkeiten ausgeübt habe.
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Durch das außerdienstliche Verhalten habe der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Das strafrechtliche relevante Verhalten des Beklagten auf seinem Gestüt habe zu einer überregionalen Berichterstattung unter Bekanntwerden seines Berufes geführt. Zu beachten sei, dass der Beklagte seinen Dienst in einem von Landwirtschaft geprägten Polizeirevierbereich absolvierte und es zu seinen Aufgaben gehört habe, auch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern und aufzuklären. Dadurch sei der Beruf des Polizeivollzugsbeamten in der Öffentlichkeit erheblich in Misskredit geraten. Zu beachten sei auch, dass der Beklagte die Taten während seiner aktiven Beamtenzeit begangen habe.
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Im Lichte der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung sei vorliegend ein direkter Dienstbezug gegeben und in Anbetracht des strafrechtlichen Orientierungsrahmens bei einem aktiven Beamten auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Schuldausschlussgründe und disziplinarrechtlich relevante Milderungs- oder Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Es handele sich nicht etwa um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat oder um ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation.
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Die Klägerin beantragt,
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dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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bestreitet die Nebentätigkeit und meint, die strafrechtliche Verurteilung rechtfertige nicht den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-, Ermittlungs- und Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Über die Disziplinarklage konnte gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO wegen Belehrung in Abwesenheit des beklagten Beamten und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden.
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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.
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Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung seines Ruhegehaltes (§ 12 DG LSA) nach sich zieht.
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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte den in der Disziplinarklage bezüglich seiner strafrechtlichen Verurteilung vorgehaltenen Pflichtenverstoß hinsichtlich der Tatgeschehnisse um die Tierquälerei (1.) und auch eine ungenehmigte Nebentätigkeit (2.) begangen hat. Dadurch hat er vorsätzlich und schuldhaft letztendlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.
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1.) Der disziplinarrechtlich zu bewertende Sachverhalt der Tierquälerei ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 06.03.2014.
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Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat, also auch auf Vorsatz sowie die Schuldfähigkeit (OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2012, 19 LD 3/12; juris).
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Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus (zuletzt: Beschluss v. 25.02.2016, 2 B 1.15; juris):
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"Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13).
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Die Reichweite der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergibt sich aus deren tragendem Grund: Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt (BVerwG, Urteile vom 8. April 1986 - 1 D 145.85 - BVerwGE 83, 180 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 - IÖD 2012, 127 <129> und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 11).
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Dementsprechend umfasst die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255, 261 m.w.N.)."
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Eine Möglichkeit bzw. ein Bedürfnis zur Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA sieht das Gericht nicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; juris). Es ist in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichtes setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichender Feststellungen für möglich halten. Nur erhebliche Zweifel können daher zu einer nochmaligen Prüfung veranlassen (vgl. BVerwG, U. v. 05.09.1990, 1 D 78.89; vom 07.10.1986, 1 D 46.86; zuletzt: Beschl. V. 01.03.2013, 2 B 78/12; OVG NRW, U. v. 29.10.1981, 1 V 10/89; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.2001, D 17 S 2-01; VG Regensburg, U. v. 09.12.2009, RO 10 A DK 09.1074; VG Meiningen, U. v. 19.04.2010, 6 D 60014/09 Me; zusammenfassend: VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12; alle juris).
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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Disziplinarkammer keine Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen zu dem Tathergang. Dem tritt der Beklagte im Übrigen auch nicht entgegen.
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Dementsprechend steht fest, dass der Beklagte in zehn tateinheitlichen Fällen eine Tierquälerei an den in seiner Obhut befindlichen Pferden begangen hat.
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2.) Daneben hat der Beklagte auch die ihm vorgehaltene unerlaubte Nebentätigkeit ausgeübt.
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Das Disziplinargericht war bereits mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Abgrenzung von Hobby und beamtenrechtlicher Nebentätigkeit beschäftigt. Eine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschriften liegt vor bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit, die typischerweise auf die Erzielung von Gelderwerb ausgerichtet ist. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehens-schädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB vom 29.03.1999, XIV – VL 1/99; VG Münster, Urteil vom 20.10.2011, 13 K 2137; 09.O; juris). Der Sinn der Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, S. 218 Rz. 7; S. 243 Rz. 2; VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012, 8 A 13/11 MD; juris). Auch wenn eine Nebentätigkeit nur für einen kurzen Zeitraum aus-geübt wird, entfällt der diesbezügliche Tatbestand nicht (BVerwG, Urteil vom 17.03.1998, 1 D 73.96; juris).
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Dabei ist die Abgrenzung zwischen einer dem Bereich des Freizeitverhaltens zuzuord-nenden Hobbytätigkeit und einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit im Einzelfall schwierig. Dementsprechend ist zur Abgrenzung auch Sinn und Zweck der beamten-rechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit abzustellen. Wegen des Regelungszusam-menhangs muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn eine gewisse Paralle-lität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise im Erwerbsstreben zu sehen ist. Im Gegensatz dazu stellt die Freizeitgestaltung typischerweise das Gegenteil des Erwerbsstrebens dar. Eine Nebentätigkeit liegt demnach bei einer wirtschaftlichen Be-tätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, wobei egal ist, ob auch tatsächlich nach Ab-zug der Kosten ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, Urteil vom 11.01.2007, 1 D 16.05; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2002, 3 A 11578/01.OVG; beide juris). Anders gewendet liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben)tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris). Für eine Einordnung als - gewerbliche Nebentätigkeit spricht insbesondere, wenn die Betätigung auf Dauer angelegt, mit einer gewissen auf Erwerb ausgerichteten Struktur erfolgt und wenn dies durch ein entsprechendes Auftreten nach Außen dokumentiert wird. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch ma-teriell rechtswidrig und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2011, 16 b D 09.2798; juris). Hiervon auszugehen ist stets dann, wenn erkennbar allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werden soll (VG Koblenz, Urteil vom 20.11.2001, 6 K 1546/01.KO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2002, 2 A 10067/02; zusammen-fassend VG Trier, Urteil vom 10.11.2009, 3 K 361/09.TR, VG Magdeburg, Urteil vom 01.12.2011, 8 A 19/10 MD; VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012, 8 A 13/11 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD; alle juris).
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Zur Überzeugung des Disziplinargerichts erfüllt das Verhalten des Beklagten diese Voraussetzungen zur Annahme einer Nebentätigkeit im Sinne eines Zweitberufs. Er hielt zuletzt eine Anzahl von 25 Pferden, wobei bei einer solchen Anzahl von einem Gestüt und einer notwendigen professionellen Tätigkeit in Bezug auf Ver- und Umsorgung der Tiere ausgegangen werden muss. Ob er daneben noch als Pferdezüchter, Pferdehändler, Pferdepensionsbetreiber, Reitlehrer und Pferdeausbilder tätig gewesen war, ist unerheblich. Das Disziplinargericht hat keine Zweifel daran, dass bereits die bindenden strafrichterlichen Feststellungen zur Art und Umfang der Haltung der zahlreichen Pferde die Annahme rechtfertigen, dass dies nicht hobbymäßig neben der Arbeit bzw. dem Dienst als Polizeivollzugsbeamter geleistet werden kann.
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Soweit der Beklagte ausführt, die ihm unterstellte Gewinnerzielungsabsicht stehe im Widerspruch zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei, folgt das Disziplinargericht dem nicht. Das Disziplinargericht hat bereits in dem Beschluss zur Suspendierung darauf hingewiesen (Beschluss v. 31.03.2014, 8 B 2/14 MD; juris). Denn die ihm vorgeworfenen Nebenaktivitäten und die Schlechtversorgung der ihm anvertrauten Tiere schließen sich nicht aus. Auch ein etwaiger wirtschaftlicher Misserfolg seiner Betätigung spricht nicht gegen den Pflichtentatbestand.
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Ob und in welchen Umfang die Nebentätigkeit während der ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde und damit gegen den weiteren Pflichtentatbestand der Gesunderhaltung bzw. der Genesungspflicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14; juris) verstoßen wurde, ist nicht belegt. Im Übrigen kommt es zur Überzeugung des Gerichts darauf nicht entscheidend an.
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3.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 DG LSA getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).
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Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).
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b.) Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris). Bei einem Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt hat die Kammer den Dienstbezug bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie verneint (Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris).
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c.) Unter diesen Voraussetzungen sieht die Disziplinarkammer bei der Begehung der Straftat der Tierquälerei durch einen Polizeivollzugsbeamten den Dienstbezug als gegeben an. Denn zutreffend geht auch die Klägerin davon aus, dass derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zudem mit der Auflage eines Tierhaltungsverbotes und der Einziehung der Pferde in einem ländlich und mit Tierhaltung geprägten Raum auf das konkret-funktionale Amt eines Polizeivollzugsbeamten durchschlagen und die Dienstausübung aufgrund der negativen Vorbildwirkung beeinträchtigen.
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Aber auch ohne Annahme des Dienstbezuges ist die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens des Beklagten aufgrund der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Disziplinargericht anschließt, gegeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; beide juris) stellt klar, dass bereits bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten die Eignung zu Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums gegeben sein kann. Dies unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 19.08.2010 (2 C 13.10; juris; auch: Beschluss v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris) aus:
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„Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zu Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichem Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft und keine „allgemeine Empörung oder Entrüstung“ darstellt.“
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Vorliegend beträgt der Strafrahmen des § 17 TierschG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und ist damit im mittleren Bereich angesiedelt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens ist damit aufgrund dieses Strafrahmens gegeben.
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d.) Die unerlaubte Nebentätigkeit und damit Ausübung eines "Zweitberufs" ist unabhängig von den strafrechtlich relevanten Handlungen ebenso in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise im Sinne der Disziplinarwürdigkeit zu beeinträchtigen. Die Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür haben, dass ein voll alimentierter Polizeibeamter sich einen "Zweitberuf" aufbaut und damit seinen Dienst beeinträchtigt.
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Darauf, ob die Nebentätigkeit erschwerend während der Krankschreibung und Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD; Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14 MD; beide juris).
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4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). Bei einem Ruhestandsbeamten soll die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehaltes sicherstellen, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 62.11; juris).
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Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Vorliegend führen die Handlungen der Tierquälerei wegen der damit verbundenen Verstöße gegen Strafvorschriften und die ausgesprochene Verurteilung.
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a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris).
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b.) In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht in der neuerlichen Rechtsprechung auch bei der Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10, B. v. 21.12.2010, 2 B 29.10, B. v. 26.06.2012, 2 B 28.12; alle juris). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Besteht eine wesentlich höhere Strafandrohung reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines Dienstbezuges bis zur Höchstmaßnahme (BVerwG, B. v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris). Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen dürfen. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris).
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Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 17 TierSCHG mit bis zu drei Jahren belegt. Eine im Bereich der Höchstmaßnahme, welche bei dem Beklagten als Ruhestandsbeamter in der Aberkennung des Ruhegehaltes liegt, zu ahndende schwere Dienstpflichtverletzung liegt somit vor.
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Die Ausübung eines Zweitberufes stellt ebenso ein schweres Dienstvergehen dar (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 19/10 MD; juris). Denn der Beklagte handelte langjährig und mit einer solchen Intensität, dass der Polizeiberuf in den Hintergrund geriet.
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4.) Der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entbindet die Disziplinargerichte jedenfalls nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob gewichtige Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.
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Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).
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Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v.]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).
- 102
In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen.
- 103
Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus. Das Disziplinargericht kann unter den geschilderten Umständen nicht feststellen, dass der Dienstherr mit einer unverhältnismäßigen Härte oder fehlerhafter Würdigung des Sachverhaltes gegen den Beklagten disziplinarrechtlich vorging.
- 104
Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung ist auch nicht entscheidend, dass der Beklagte im Folgezeitraum nicht mehr auffällig wurde oder in den Ruhestand versetzt wurde. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.
- 105
Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).
- 106
5.) Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Aberkennung des Ruhegehaltes verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden bzw. das Ruhegehalt abzuerkennen. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).
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6.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.
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Annotations
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- 1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder - 2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder - 2.
einem Wirbeltier - a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder - b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.