Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. März 2017 - 15 A 15/16
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (BesGr. A 8) mit dem Ziel seiner Zurückstufung in das Amt eines Obersekretärs (BesGr. A 7).
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Der 1970 geborene Kläger absolvierte bis zum Abschluss der 10. Klasse im Jahr 1987 die Allgemeinbildende Polytechnische Oberschule. Die anschließende Ausbildung zum Facharbeiter für Maschinen- und Anlagenbau schloss er 1989 ab. Sodann wurde er in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes der Schutzpolizei eingestellt und 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt. Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung wurde ihm 1994 die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen und sodann als Polizeimeister zur Anstellung bis 1994 als Zugbeamter eingesetzt. Es schloss sich eine Verwendung als Sachbearbeiter im Streifen- und Ermittlungsdienst an. 1996 wurde er zum Polizeimeister (BesGr. A 7) ernannt und 1997 schloss sich die Lebenszeitverbeamtung an. 2002 erfolgte die Beförderung zum Polizeiobermeister (BesGr. A 8). Anschließend war der Kläger als Sachbearbeiter im Sonderdienst des Polizeireviers C-Stadt eingesetzt. Es folgte sodann die Abordnung an die JVA Naumburg und im Jahre 2005 die Versetzung in den Geschäftsbereich des Justizvollzugs als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (BesGr. A 8). Anschließend war der Beamte als aufsichtsführender Beamter im Abteilungsdienst und in der Dienstgruppe Ordnung und Sicherheit tätig. Seit 2009 ist der Beklagte in der neu eingerichteten JVA … tätig.
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Derzeit ist der Beklagte in der JVA … im Bereich der Gefangenenküche als aufsichtsführender Beamter im Tagdienst eingesetzt.
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Der Beklagte ist wegen der Weigerung der Dienstverrichtung disziplinarrechtlich durch einen Verweis vom 10.11.2009 vorbelastet.
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Die letzte Regelbeurteilung des Beamten aus dem Jahre 2014 lautete mit der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung „D“ (entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht) und in den Einzelmerkmalen der Befähigungsbeurteilung mit jeweils „D“ (befähigt, oberer Bereich) beurteilt worden.
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Der Kläger ist seit 2009 geschieden, hat keine Kinder und seine Bruttobezüge betragen zurzeit etwa 2.968,00 Euro (netto rund 2.300,00 Euro).
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Mit Einleitungsverfügung vom 17.03.2010 wurde gegen den Beklagten disziplinarrechtlich ermittelt. Das zeitgleiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil dem Beklagten ein Einbringen von Betäubungsmitteln oder Mobiltelefonen gegen Gewährung von Geldbeträgen nicht nachgewiesen werden konnte.
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Aufgrund seines Aussageverhaltens wurde unter dem 24.10.2014 das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorhalts von privaten Kontakten gegenüber früheren Gefangenen ausgedehnt.
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Mit der Disziplinarklage vom 08.03.2016 (Eingang: 14.03.2016) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein einheitlich zu wertendes schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben. Es heißt:
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1. Während seiner Tätigkeit im Stationsdienst in der JVA … habe der Beklagte Anfang 2009 seinen früheren Bekannten M.K... wiedergetroffen. Der Beklagte habe weder diese Bekanntschaft mit dem Gefangenen noch die Nutzung eins Mobiltelefons durch den Gefangenen in der Haft angezeigt.
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2. Der Beklagte habe mehrere Dosen losen Tabak im Gesamtwert von rund 50,00 Euro in Einzellieferungen für den Gefangenen M.K... in die JVA eingebracht und diesem übergeben.
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3. Der Beklagte habe im Januar 2010 seine Privatwohnung in B-Stadt für ein Treffen des ehemaligen Gefangenen B… mit dem für einen Ausgang vorgesehenen Gefangenen M.K... zur Verfügung gestellt.
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Der Beklagte habe ein schwerwiegendes, einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Denn er habe wiederholt schuldhaft und vorsätzlich gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 9 DSVollz) und damit gegen seine allgemeinen Berufspflichten der Vollzugsbediensteten und seine innerdienstlichen Pflichten nach § 35 Satz 2 BeamtStG (Weisungsgebundenheit) verstoßen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten vor (§§ 34 und 35 Satz 1 BeamtStG).
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Die Pflichtwidrigkeit sei dem Beklagten auch bekannt gewesen und es habe entsprechende Schulungen gegeben. Er habe mit dem Kontakt zu dem Gefangene M.K... gegen das Distanz- und Zurückhaltungsgebot verstoßen. Durch das Verhalten habe sich der Beamte angreifbar und manipulierbar durch die Gefangenen gemacht. Er habe die Nutzung des Mobiltelefons durch den Gefangenen M.K... zugelassen und nicht der Anstaltsleitung gemeldet. Der Besitz und die Nutzung eines Mobiltelefons in einer Justizvollzugsanstalt stelle eine massive Gefährdung der Sicherheit und Ordnung dar. Der Beamte habe damit gegen eindeutige, für jedermann selbstverständliche und elementare Sicherheitsinteressen der Justizvollzugsanstalt verstoßen. Der Dienstherr sei in diesem hoch sicherheitsrelevanten Bereich einer Justizvollzugsanstalt in besonderer Weise auf das unbedingte Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen, zumal eine lückenlose Kontrolle nicht möglich sei.
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Gleiches gelte für das mehrfache Einbringen des Tabaks in die Justizvollzugsanstalt und die Bereitstellung seiner Wohnung für Treffen von Gefangenen.
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Bei der Disziplinarmaßnahme sei nach § 13 Abs. 1 DG LSA das Persönlichkeitsbild des Beamten zu bewerten. Der Beklagte habe wiederholt gegen die Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten verstoßen. Er habe sich abhängig und auch erpressbar gegenüber anderen Gefangenen gemacht. In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass vergleichbare Kernpflichtverletzungen geeignet seien, einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und damit den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu begründen.
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Sanktionsmildernd sei dabei die lange Dauer des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Zudem werde der Beamte seit dem 01.03.2011 außerhalb des Stationsdienstes eingesetzt. Das weitere dienstliche Verhalten mit Vorgesetzten und Strafgefangenen werde in der letzten Regelbeurteilung als korrekt und situationsangemessen beschrieben. Dem Beamten sei zugute zu halten, dass er offenbar das Unrecht seiner Tat eingesehen habe. In prognostischer Gesamtschau aller belastenden und entlastenden Umstände sei daher die Zurückstufung des Beklagten um eine Stufe angemessen und geboten, um den Beamten zur künftigen Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten und einer Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums des Justizvollzuges entgegen zu wirken. Denn das in den Beklagten gesetzte Vertrauen sei noch nicht unwiederbringlich verloren. Eine Wiederverwendung des Beklagten halte auch die Justizvollzugsanstalt für denkbar.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten in das Amt eines Obersekretärs (BesGr. A 7) zurückzustufen.
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Im gerichtlichen Disziplinarverfahren trägt der anwaltlich vertretene Beklagte nichts vor und erklärt, dass er die beantragte Disziplinarmaßnahme akzeptiere. Er stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-, Ermittlungs- und Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.
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Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 DG LSA) nach sich zieht.
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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die in der Disziplinarkammer vorgehaltenen von ihm auch nicht bestrittenen Pflichtenverstöße begangen hat und dadurch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG i. V. m. Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 9 DSVollz) verstoßen hat.
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Nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz dürfen Vollzugsbedienstete ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung weder Geld noch andere Sachen an Gefangene aushändigen. Nach Nr. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSVollz sind die Gefangenen so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind, wobei sich die Beaufsichtigung insbesondere auf eine Unterbindung unerlaubten Verkehrs erstreckt. Nach Nr. 9 DSVollz besteht für die Bediensteten eine Meldepflicht aller wichtigen Vorgänge gegenüber der Anstaltsleitung. Die Grundpflichten eines Vollzugsbeamten ergeben sich aus Nr. 1 der DSVollz. Danach handeln die Bediensteten der Vollzugsanstalten in dem Bewusstsein, dass jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen ist, die Aufgaben des Vollzuges zu verwirklichen. Sie sollen durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinführen. Nach Nr. 2 Abs. 2 DSVollz dürfen keine Geschäfte mit den Gefangenen eingegangen werden. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters dürfe keine Nachrichten und Aufträge vermittelt und von Gefangenen weder Geld noch andere Sache entgegengenommen oder an diese ausgehändigt werden.
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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).
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In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Überlassung eines funktionstüchtigen Mobiltelefons an einen Strafgefangenen einen schweren Verstoß gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug darstellt (vgl.: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; VG Magdeburg, Beschl. v. 12.10.2009, 8 B 18/09; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.03.2010, 3 A 11391/09; VG Trier, Urt. v. 08.12.2009, 3 K 387/09.TR; alle juris). Damit bestand die Möglichkeit für den Gefangenen unkontrollierter Mobilfunkgespräche was ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit und der Sicherheit des Strafvollzuges darstellt. Die unkontrollierte Möglichkeit von Telefongesprächen hätte dazu missbraucht werden können, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu behindern. Außerdem hätten Gefangene Ausbruchsversuche organisieren oder so genannte „Mauerwerfer“ lenken können, um an weitere unerlaubte Gegenstände zu gelangen. Darüber hinaus hat sich der Beamte durch das Wissen über das eingebrachte Mobiltelefon erpressbar gemacht (vgl. Bayr. VGH, Urt. v. 11.07.2007, 16 aD 06.85; juris). All dies trifft auch auf den Beklagten zu. Zwar hat er das Mobiltelefon nicht selbst in die Haftanstalt eingebracht und dem Gefangene zugänglich gemacht, sondern hat das Wissen um den Besitz des Telefons nicht an die Anstaltsleitung weitergeleitet bzw. das Telefon nicht eingezogen.
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Der Dienstherr ist im hoch sicherheitsrelevanten Bereich der Justizvollzugsanstalt in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzuges nicht möglich. Sie muss daher sehr weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Außerdem hat die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug häufig sehr weitreichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.03.2010, 3 A 11391/09; juris).
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Gleiches gilt für das Einbringen losen Tabaks im Gesamtwert von rund 50,00 Euro für den Gefangenen M.K...
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Auch die Zurverfügungstellung seiner Wohnung für einen Treffen des Gefangenen M.K... mit einem anderen ehemaligen Gefangenen ist als pflichtwidrig anzusehen.
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Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme noch rechtfertigen können.
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Dies ist dann der Fall, wenn Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris).
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Dabei sind die entlastenden Gründe nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris).
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Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris).
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Insoweit folgt das Disziplinargericht der Bewertung durch den die Disziplinarklage betreibenden Dienstherrn und ist der Überzeugung, dass vorliegend das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit noch nicht als derart unwiederbringbar zerstört anzusehen wäre, als dass nicht auch die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung und damit Degradierung nach § 9 DG LSA als ausreichend anzusehen wäre. Das sachgleiche Strafverfahren wurde eingestellt. Durch seine dortigen Einlassungen, konnte der weitre Sachverhalt aufgeklärt werden. Der Dienstherr führt in der Disziplinarklage aus, dass auch aus seiner Sicht der Beamte das Unrecht seiner Pflichtwidrigkeit erkannt hat und im Laufe des Disziplinarverfahrens hinreichende Reue zum Ausdruck brachte, sodass auch noch von positiven charakterlichen Persönlichkeitseigenschaften des Beamten ausgegangen werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass durch die Statusänderung dem Beamten in geeigneter Weise, aber auch noch ausreichend die Schwere seiner Verfehlung und der ihm zuzurechnende Vertrauensschaden für seinen künftigen Weg unter Beachtung seiner Dienstpflichten klar vor Augen geführt wird. Zugleich kann diese Disziplinarmaßnahme in den Augen der Öffentlichkeit als deutliches Signal gewertet werden, dass der Dienstherr und das Disziplinargericht derartige vom Beklagten begangene Pflichtverletzungen nicht duldet und angemessen sanktioniert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei.
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.