Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Okt. 2007 - 6 K 811/07

published on 25/10/2007 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Okt. 2007 - 6 K 811/07
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006.
Sie ist Studienrätin bzw. ab dem 01.05.2006 Oberstudienrätin am XXX-Gymnasium in B. und war dort während des streitgegenständlichen Zeitraums mit einem Deputat von 20 Wochenstunden als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2006 machte sie geltend, die zum 01.09.2003 erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei wegen der Nichtdurchführung des erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - zu der vergleichbaren Konstellation des Hinausschiebens der Altersermäßigung für Lehrer von dem vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr entschieden habe. Da sie (Klägerin) in den Schuljahren 2003 bis 2006 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, habe sich die Erhöhung des Regelstundenmaßes auf ihre tatsächliche Unterrichtungsverpflichtung nicht ausgewirkt. Da nach § 6 Abs.1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden und man sich bei Lehrern bei dieser Kürzung am Regelstundenmaß orientiere, sei ihre Besoldung in den genannten Schuljahren aufgrund des Teilers 20/25 und nicht aufgrund des Teilers 20/24 berechnet worden. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Kürzung ihrer Besoldung. Sie lege daher Widerspruch gegen ihre Besoldung unter Zugrundelegung des Teilers von 20/25 Wochenstunden ein und beantrage zugleich die Nachzahlung der in den genannten Schuljahren rechtswidrig reduzierten Bezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/24 Wochenstunden.
Mit Schreiben vom 27.07.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Antrag „auf Gewährung eines Regelstundenmaßes von 24 statt 25 Wochenstunden“ mit der Begründung ab, die Verwaltungsvorschrift über die Einführung des Regelstundenmaßes von 25 Unterrichtsstunden je Woche sei wirksam. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2006 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie auf einer Entscheidung über ihren Widerspruch bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, für die begehrte Besoldungsnachzahlung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterlassene Beteiligung des Hauptpersonalrates habe keine Auswirkung auf die persönliche Rechtsstellung der Lehrkräfte. Nur wenn eine Lehrkraft aufgrund der unterlassenen Beteiligung einen Rechtsnachteil erleide, könne sie Ansprüche geltend machen. Eine Lehrkraft könne sich aber nicht auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen, denn in diesem Verfahren gehe es nicht um ihre Individualinteressen, sondern darum, dass in einem geordneten Verfahren einer Personalvertretung die Möglichkeit der Einflussnahme im kollektiven Interesse der Beschäftigten gegeben werde. Im Übrigen sei das Landespersonalvertretungsrecht im Beteiligungsverfahren zwischenzeitlich - auch bezüglich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums - nachgeholt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift, auf die der Antrag Bezug nehme, dem Mitbestimmungsrecht des schulischen Hauptpersonalrats unterliege. Sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung des Personalrats durchgeführt worden, sei das Mitbestimmungsverfahren nachträglich einzuleiten. Das Kultusministerium habe zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 10.03.2006 das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nachträglich eingeleitet. Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens habe sich sowohl auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum als auch auf die Zukunft bezogen. Mit Schreiben vom 29.08.2006 habe das Kultusministerium das nachzuholende Verfahren abgeschlossen, indem es dem zuständigen schulischen Personalrat gemäß § 69 Abs.4 LPVG seine endgültige Entscheidung mitgeteilt habe, wonach die Verwaltungsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten am 01.09.2003 weiterhin unverändert anwendbar bleiben werde.
Darüber hinaus würden nach der Rechtsprechung Lehrkräften selbst dann keine Ansprüche zustehen, wenn sie tatsächlich „zuviel“ gearbeitet hätten. Damit bestehe weder ein Anspruch auf Rückgewähr von Stunden in der Zukunft unter Berücksichtigung ihres Regelstundenmaßes noch auf eine Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen - Schadensersatz, Folgenbeseitigungsanspruch, Treu und Glauben, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz oder Staatshaftungsanspruch. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.01.2007 zugestellt.
Mit ihrer am 09.02.2007 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2007 zu verurteilen, ihr für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 Besoldung unter Anwendung eines Teilers von 20/24 Wochenstunden zu zahlen;
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für erforderlich zu erklären.
10 
Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, ein Rechtsgrund für ihre zu geringe Besoldung bestehe nicht, insbesondere könne dieser nicht in der Änderung des Regelstundenmaßerlasses vom 08.07.2003 gesehen werden. Die streitige Erhöhung des Regelstundenmaßes sei ohne die nach § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.9 LPVG notwendige Mitbestimmung des zuständigen Hauptpersonalrats durchgeführt worden und daher nach § 69 Abs.1 LPVG unwirksam. Das Mitbestimmungsverfahren sei vor den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht durchgeführt und erst nach dem Schuljahr 2005/2006 nachgeholt und abgeschlossen worden. Für die genannten Schuljahre habe sie daher einen Anspruch auf Besoldung als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 20/24 Wochenstunden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - habe das Kultusministerium sämtliche Änderungen der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ ohne Beteiligung der schulischen Hauptpersonalräte verabschiedet. Bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003, mit der das Deputat der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht im hierzu durchgeführten Beschwerdeverfahren - BVerwG 6 P 14.05 - mit Schreiben vom 02.02.2006 im Hinblick auf die Entscheidung vom 10.01.2006 eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits angeregt und dem Ministerium die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens empfohlen. Diese Nachholung sei nach Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens gemäß §§ 69 Abs.4, 71 LPVG auch für die zurückliegenden Zeiträume, beginnend ab dem 01.09.2003, erfolgt. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 an den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien abgeschlossen. Die Verwaltungsvorschriften blieben ab dem jeweiligen Inkrafttreten unverändert anwendbar.
14 
Ob sich eine Lehrkraft überhaupt auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen könne, könne dahinstehen, da das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren zwischenzeitlich wirksam nachgeholt worden sei, indem das Kultusministerium beim Hauptpersonalrat den Antrag auf Zustimmung gestellt und diesen über die Maßnahme unterrichtet habe. Durch das nachgeholte Mitbestimmungsverfahren sei nicht nachträglich eine Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt worden, sondern es habe lediglich dem Verfahrensanspruch des Antragstellers auf Beteiligung Rechnung getragen werden sollen.
15 
Selbst wenn man unterstellte, die Klägerin habe tatsächlich mit einem zu hoch festgelegten Deputat unterrichtet, wäre der geltend gemachte Anspruch nicht begründet.
16 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Personalakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie auf die gewechselten Schriftsätze im Klageverfahren verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
18 
1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
19 
b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
20 
2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
21 
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
24 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.).
18 
1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b).
19 
b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet.
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2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht.
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Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht.
24 
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 19/06/2007 00:00

Tenor Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
published on 09/05/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger ist Studiend
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published on 10/09/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 - 6 K 811/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D
published on 19/02/2008 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: EUR 4.952,62. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Parteien streiten übe
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Annotations

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.