Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Juni 2007 - 6 K 4166/06

published on 19/06/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Juni 2007 - 6 K 4166/06
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Tenor

Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Am 01.02.2003 trat die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" vom 10.01.2003 in Kraft. Danach ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten erst zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden. Damit entfällt die bisherige Ermäßigung des Regelstundenmaßes der Lehrer zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr um eine Wochenstunde. Der am ... 1946 geborene Kläger kam in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003 in den Genuss dieser Altersermäßigung. Seine Unterrichtsverpflichtung mit dem Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden wurde in diesen Schuljahren auf 26 Wochenstunden herabgesetzt. Ab dem Schuljahresbeginn 2003/2004 wurde ihm diese Altersermäßigung um eine Wochenstunde nicht mehr gewährt.
Mit Beschluss vom 10.01.2006 entschied das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 6 P 10/04, dass die Änderung des Regelstundenmaßerlasses vom 10.01.2003 gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPersVG der Mitbestimmung des Personalrats bedarf.
Im April 2006 beantragte der Kläger, ihm beginnend mit dem Schuljahr 2003/2004 die Altersermäßigung von einer Wochenstunde dadurch zu gewähren, dass das Regelstundenmaß mit sofortiger Wirkung um eine Wochenstunde und zudem zum Ausgleich der Nichtgewährung der Altersermäßigung in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 um eine weitere Stunde ermäßigt wird; hilfsweise, dass zum Ausgleich der Nichtgewährung der Altersermäßigung in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 eine Stunde pro Woche als Mehrarbeit vergütet wird. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium S. mit Bescheid vom 14.07.2006 ab. Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren wurde nachgeholt. Es war mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 an die Hauptpersonalräte der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen sowie an den Hauptpersonalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen abgeschlossen.
Das Regierungspräsidium S. wies den vom Kläger gegen den Bescheid vom 14.07.2006 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2006 zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, es seien keine Rechtsgrundlagen für die Anträge auf Nachgewährung und Gewährung der Altersermäßigung ersichtlich. Das landespersonalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei zwischenzeitlich - auch bezüglich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums - nachgeholt worden. Darüber hinaus würden den Lehrkräften selbst dann keine Ansprüche zustehen, wenn sie tatsächlich "zuviel" gearbeitet hätten. Es bestehe weder ein Anspruch auf Rückgewähr von Stunden in der Zukunft unter Berücksichtigung ihres Regelstundenmaßes noch auf eine Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen - Schadensersatz, Folgenbeseitigungsanspruch, Treu und Glauben, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz oder Staatshaftungsanspruch -.
Am 11.06.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. In der mündlichen Verhandlung erklärte er den Rechtsstreit für den Zeitraum ab dem 04.10.2006 für erledigt. Im Übrigen beantragt er,
den Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 14.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 09.11.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm beginnend mit dem Schuljahr 2003/2004 die Altersermäßigung von einer Wochenstunde dadurch zu gewähren, dass das Regelstundenmaß zum Ausgleich der Nichtgewährung der Altersermäßigung in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 bis 03.10.2006 um eine weitere Stunde ermäßigt wird;
hilfsweise ihm zum Ausgleich der Nichtgewährung der Altersermäßigung in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 für den Fall, dass ein Ausgleich der Altersermäßigung durch die beantragte Ermäßigung des Regelstundenmaßes nicht möglich ist, für die genannten Schuljahre bis zum 03.10.2006 eine Stunde pro Woche als Mehrarbeit zu vergüten.
Zur Begründung führt er u. a. aus, entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens Wirksamkeitsvoraussetzung für die mit Wirkung vom 01.09.2003 von ihm geforderte höhere Unterrichtsleistung. Auch wenn man eine nachträgliche Beteiligung der Personalvertretung für möglich erachte, müsste es möglich sein, für die Vergangenheit einen Ausgleich zu schaffen und die Folgen der nichtigerweise den Lehrern weggenommenen Altersermäßigung zu beseitigen.
Der Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung ebenfalls den Rechtsstreit für den Zeitraum ab dem 04.10.2006 für erledigt und beantragt im Übrigen,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen des Widerspruchsbescheids.
12 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem 04.10.2006 bezieht, für erledigt erklärt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren insoweit eingestellt.
14 
Soweit das Klagebegehren auf den Zeitraum vor dem 04.10.2006 gerichtet ist, ist die Klage zulässig, jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Nichtgewährung der Altersermäßigung in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 ein Ausgleich gewährt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Maßgebende Rechtsgrundlage für den Wegfall der Altersermäßigung für Lehrer, die das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.01.2003. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass diese Verwaltungsvorschrift nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens jedenfalls für die Zeit ab dem 04.10.2006 wirksam ist. Streitig ist nur, ob das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren auch rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 nachgeholt werden kann. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung. Selbst wenn die Verwaltungsvorschrift vom 01.10.2003 erst mit Abschluss des nachgeholten Mitbestimmungsverfahrens wirksam sein sollte, hat die Klage keinen Erfolg. Denn für das Begehren des Klägers auf nachträgliche Gewährung der zuviel geleisteten Wochenstunden bzw. auf entsprechenden Geldersatz gibt es keine Rechtsgrundlage.
16 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Unterrichtsstunden nach Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“. Diese Bestimmung sieht zwar einen variablen Einsatz der Regelstundenmaße vor. Sie gilt jedoch nur dann, wenn sich das Regelstundenmaß eines Lehrers im Hinblick auf seine Fächerkombination stundenplanmäßig nicht einplanen lässt. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies beim Kläger in den Schuljahren 2003/2004 bis 2005/2006 der Fall gewesen sein sollte.
17 
Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) lässt sich ein Anspruch auf Zeitausgleich nicht stützen. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.06.1999 - 2 C 29.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 12 S. 3 m.w.N.). Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. Von einer solchen unzumutbaren Belastung kann jedoch keine Rede sein, wenn sich die Unterrichtsverpflichtung des Klägers von 26 auf 27 Wochenstunden erhöht.
18 
Auch der Folgenbeseitigungsanspruch führt nicht zu dem begehrten Ausgleich der zuviel geleisteten Unterrichtsstunden. Denn dieser Anspruch setzt voraus, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden kann. Die möglicherweise rechtswidrige Mehrbelastung des Klägers in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 kann jedoch für diese Schuljahre nicht mehr rückwirkend beseitigt werden.
19 
Ein Anspruch des Klägers auf den begehrten Ausgleich der Zuvielarbeit ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Auch wenn die Erhöhung des Regelstundenmaßes rechtswidrig gewesen wäre, würde - entgegen der Auffassung des Klägers - seine rechtswidrige Inanspruchnahme ohne Folgen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38) entschieden, dass ein Anspruch auf Dienstbefreiung bestehen kann, wenn ein Beamter aufgrund fehlerhafter Auslegung der Regelungen der Dienstzeit tatsächlich zuviel Arbeitszeit geleistet hat. Eine Dienstbefreiung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die monatliche Mehrarbeitszeit über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht. Nach § 90 Abs. 2 LBG ist ein Beamter verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun; dabei beschränkt sich die ohne Ausgleich zu leistende Mehrarbeit auf 5 Stunden pro Monat. Bei Anwendung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der zuviel geleisteten Unterrichtsstunden.
20 
In dem erwähnten Urteil vom 28.05.2003 hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings entschieden, dass die mehr belasteten Beamten einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch angemessene Dienstbefreiung haben. Dieser Entscheidung lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, der sich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichen lässt. Dort haben die Bundesbeamten im „Beitrittsgebiet“ pro Monat insgesamt 6 Stunden mehr gearbeitet als sie aufgrund der geltenden regelmäßigen Arbeitsdienstzeit von 38,5 Stunden in der Woche zu arbeiten verpflichtet waren. Ihre Mehrbeanspruchung lag deshalb oberhalb der Grenze, jenseits derer der Gesetzgeber überhaupt einen Freizeitausgleich für erforderlich hält. Des Weiteren stand bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die tatsächlich geleistete Arbeitszeit fest, während die vom Kläger in den Schuljahren 2003/2004 bis 2005/2006 tatsächlich geleistete Arbeitszeit unbekannt und auch nicht mehr feststellbar ist. Denn die Arbeitszeit der Lehrer ist nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar, während die Arbeitszeit im Übrigen entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, Buchholz 237.0, § 90 BaWü LBG Nr. 2). Eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden führt daher nicht zwangsweise zu einer längeren Arbeitszeit.
21 
Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Beschluss vom 14.12.1989,a.a.O. ) nur möglichen grob pauschalierenden Schätzung der Arbeitszeit der Lehrer muss sich allerdings die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der derzeit für die Beamten maßgebenden 41-Stunden-Woche halten. Diese Grenze wird im Falle des Klägers nicht überschritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziffer III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist. Des Weiteren fand im Schuljahr 2003/2004 nur in den Monaten Oktober, März und Juli während vier Wochen Unterricht statt, im Übrigen aber höchstens während drei Wochen bzw. weniger bis gar kein Unterricht. Das war in den anderen hier in Betracht kommenden Schuljahren im Wesentlichen gleich.
22 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zu. Für die seiner Meinung nach zuviel geleistete Unterrichtsstunde bestand schon deswegen ein Rechtsgrund, weil der Kläger - wie oben ausgeführt - als Beamter verpflichtet war, bis zu 5 Stunden ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun.
23 
Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger hilfsweise die Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleich für die Nichtgewährung der Altersermäßigung in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 beantragt. Denn für dieses Begehren gibt es ebenfalls keine Rechtsgrundlage.
24 
Ein Geldbetrag in Höhe der Mehrarbeitsvergütung nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an Beamte (MVergV) steht dem Kläger nicht zu. § 3 dieser Verordnung verlangt u.a., dass der Beamte schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit geleistet hat. Daran fehlt es hier.
25 
Der Kläger kann seinen Vergütungsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch geltend machen. Denn er hat keinen materiellen Schaden erlitten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft eines Beamten zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -).
26 
Der Anspruch kann auch nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht auf Geldersatz gerichtet sein, sondern nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes (BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -).
27 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO.
28 
Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, dem Kläger insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn für die Zeit ab dem 04.10.2006 wäre der Kläger bei Fortführung des Verfahrens unterlegen. Nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens hat die Beklagte zu Recht keine Altersermäßigung von einer Wochenstunde gewährt. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
29 
Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Gründe

 
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem 04.10.2006 bezieht, für erledigt erklärt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren insoweit eingestellt.
14 
Soweit das Klagebegehren auf den Zeitraum vor dem 04.10.2006 gerichtet ist, ist die Klage zulässig, jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Nichtgewährung der Altersermäßigung in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 ein Ausgleich gewährt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Maßgebende Rechtsgrundlage für den Wegfall der Altersermäßigung für Lehrer, die das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.01.2003. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass diese Verwaltungsvorschrift nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens jedenfalls für die Zeit ab dem 04.10.2006 wirksam ist. Streitig ist nur, ob das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren auch rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 nachgeholt werden kann. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung. Selbst wenn die Verwaltungsvorschrift vom 01.10.2003 erst mit Abschluss des nachgeholten Mitbestimmungsverfahrens wirksam sein sollte, hat die Klage keinen Erfolg. Denn für das Begehren des Klägers auf nachträgliche Gewährung der zuviel geleisteten Wochenstunden bzw. auf entsprechenden Geldersatz gibt es keine Rechtsgrundlage.
16 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Unterrichtsstunden nach Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“. Diese Bestimmung sieht zwar einen variablen Einsatz der Regelstundenmaße vor. Sie gilt jedoch nur dann, wenn sich das Regelstundenmaß eines Lehrers im Hinblick auf seine Fächerkombination stundenplanmäßig nicht einplanen lässt. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies beim Kläger in den Schuljahren 2003/2004 bis 2005/2006 der Fall gewesen sein sollte.
17 
Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) lässt sich ein Anspruch auf Zeitausgleich nicht stützen. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.06.1999 - 2 C 29.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 12 S. 3 m.w.N.). Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. Von einer solchen unzumutbaren Belastung kann jedoch keine Rede sein, wenn sich die Unterrichtsverpflichtung des Klägers von 26 auf 27 Wochenstunden erhöht.
18 
Auch der Folgenbeseitigungsanspruch führt nicht zu dem begehrten Ausgleich der zuviel geleisteten Unterrichtsstunden. Denn dieser Anspruch setzt voraus, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden kann. Die möglicherweise rechtswidrige Mehrbelastung des Klägers in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 kann jedoch für diese Schuljahre nicht mehr rückwirkend beseitigt werden.
19 
Ein Anspruch des Klägers auf den begehrten Ausgleich der Zuvielarbeit ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Auch wenn die Erhöhung des Regelstundenmaßes rechtswidrig gewesen wäre, würde - entgegen der Auffassung des Klägers - seine rechtswidrige Inanspruchnahme ohne Folgen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38) entschieden, dass ein Anspruch auf Dienstbefreiung bestehen kann, wenn ein Beamter aufgrund fehlerhafter Auslegung der Regelungen der Dienstzeit tatsächlich zuviel Arbeitszeit geleistet hat. Eine Dienstbefreiung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die monatliche Mehrarbeitszeit über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht. Nach § 90 Abs. 2 LBG ist ein Beamter verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun; dabei beschränkt sich die ohne Ausgleich zu leistende Mehrarbeit auf 5 Stunden pro Monat. Bei Anwendung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der zuviel geleisteten Unterrichtsstunden.
20 
In dem erwähnten Urteil vom 28.05.2003 hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings entschieden, dass die mehr belasteten Beamten einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch angemessene Dienstbefreiung haben. Dieser Entscheidung lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, der sich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichen lässt. Dort haben die Bundesbeamten im „Beitrittsgebiet“ pro Monat insgesamt 6 Stunden mehr gearbeitet als sie aufgrund der geltenden regelmäßigen Arbeitsdienstzeit von 38,5 Stunden in der Woche zu arbeiten verpflichtet waren. Ihre Mehrbeanspruchung lag deshalb oberhalb der Grenze, jenseits derer der Gesetzgeber überhaupt einen Freizeitausgleich für erforderlich hält. Des Weiteren stand bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die tatsächlich geleistete Arbeitszeit fest, während die vom Kläger in den Schuljahren 2003/2004 bis 2005/2006 tatsächlich geleistete Arbeitszeit unbekannt und auch nicht mehr feststellbar ist. Denn die Arbeitszeit der Lehrer ist nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar, während die Arbeitszeit im Übrigen entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, Buchholz 237.0, § 90 BaWü LBG Nr. 2). Eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden führt daher nicht zwangsweise zu einer längeren Arbeitszeit.
21 
Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Beschluss vom 14.12.1989,a.a.O. ) nur möglichen grob pauschalierenden Schätzung der Arbeitszeit der Lehrer muss sich allerdings die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der derzeit für die Beamten maßgebenden 41-Stunden-Woche halten. Diese Grenze wird im Falle des Klägers nicht überschritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziffer III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist. Des Weiteren fand im Schuljahr 2003/2004 nur in den Monaten Oktober, März und Juli während vier Wochen Unterricht statt, im Übrigen aber höchstens während drei Wochen bzw. weniger bis gar kein Unterricht. Das war in den anderen hier in Betracht kommenden Schuljahren im Wesentlichen gleich.
22 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zu. Für die seiner Meinung nach zuviel geleistete Unterrichtsstunde bestand schon deswegen ein Rechtsgrund, weil der Kläger - wie oben ausgeführt - als Beamter verpflichtet war, bis zu 5 Stunden ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun.
23 
Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger hilfsweise die Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleich für die Nichtgewährung der Altersermäßigung in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 beantragt. Denn für dieses Begehren gibt es ebenfalls keine Rechtsgrundlage.
24 
Ein Geldbetrag in Höhe der Mehrarbeitsvergütung nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an Beamte (MVergV) steht dem Kläger nicht zu. § 3 dieser Verordnung verlangt u.a., dass der Beamte schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit geleistet hat. Daran fehlt es hier.
25 
Der Kläger kann seinen Vergütungsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch geltend machen. Denn er hat keinen materiellen Schaden erlitten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft eines Beamten zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -).
26 
Der Anspruch kann auch nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht auf Geldersatz gerichtet sein, sondern nur auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes (BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -).
27 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO.
28 
Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, dem Kläger insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn für die Zeit ab dem 04.10.2006 wäre der Kläger bei Fortführung des Verfahrens unterlegen. Nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens hat die Beklagte zu Recht keine Altersermäßigung von einer Wochenstunde gewährt. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
29 
Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 25/10/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung v
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.