Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 19. Feb. 2008 - 5 Ca 341/07

published on 19/02/2008 00:00
Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 19. Feb. 2008 - 5 Ca 341/07
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: EUR 4.952,62.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über den Wegfall der Altersermäßigung der Unterrichtsverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten Gymnasiallehrerin.
Die am ... 1949 geborene Klägerin ist seit 04.09.1973 beim beklagten Land als Lehrerin im Anstellungsverhältnis im Unterrichtsfach Mathematik mit vollem Lehrauftrag beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge (BAT beziehungsweise TV-L) anwendbar. Die Klägerin befindet sich seit 01.10.2004 in Altersteilzeit, die im sogenannten Blockmodell durchgeführt wird. Nach der Vereinbarung der Parteien vom 08.09.2003 läuft die Arbeitsphase vom 01.10.2004 bis 31.07.2009 mit einem vollen Lehrauftrag; die Freistellungsphase schließt sich vom 01.08.2009 bis 31.05.2014 an. Die Klägerin wird am E-Gymnasium in H beschäftigt.
Das beklagte Land legt die Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen durch Verwaltungsvorschriften fest. Nach der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen" vom 10.11.1993 (K.u.U. 1993, Seite 469), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25.07.2002 (K.u.U. 2002, Seite 261) beträgt das Regelstundenmaß der vollzeitbeschäftigten Lehrer an Gymnasien 27 Unterrichtsstunden (Zeitdauer 45 Minuten). Ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ermäßigte sich die Unterrichtsverpflichtung um 1 Stunde auf 26 Wochenstunden. Ab dem 60. Lebensjahr betrug die Ermäßigung 2 Wochenstunden.
Mit einer Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 zur Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" (K.u.U. 2003, Seite 4) reduzierte das beklagte Land die Altersermäßigung mit Wirkung ab 01.02.2003 wie folgt:
"Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu 2 Wochenstunden - ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 2 Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 1 Wochenstunde."
Diese Verwaltungsvorschrift bedeutete den Wegfall der bisherigen Altersermäßigung für die Lehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres und vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Wie in der Vergangenheit beteiligte das beklagte Land die bei den Schulen gebildeten Hauptpersonalräte am Erlass dieser Verwaltungsvorschrift nicht.
Mit Beschluss vom 10.01.2006 stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines betroffenen Hauptpersonalrates fest, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer in öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" vom 10.01.2003, mit der die Altersermäßigung für Lehrer vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr hinausgeschoben wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt (6 P 10/04).
Mit Schreiben vom 10.03.2006 leitete das beklagte Land - handelnd durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - die Nachholung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens ein und erstreckte dieses auf alle Änderungen der Verwaltungsvorschrift zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg, die seit der Verwaltungsvorschrift am 10.01.2003 einschließlich erfolgt waren. Beteiligt wurden die Hauptpersonalräte der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, an beruflichen Schulen und an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen. Da die Hauptpersonalräte der Änderung der Verwaltungsvorschriften nicht zustimmten, wurde eine Einigungsstelle gebildet. Verfahrensgegenstand dieser Einigungsstelle waren die (streitbetroffene) Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 sowie weitere Verwaltungsvorschriften vom 08.07.2003 und 17.03.2005. Mit Schreiben vom 29.08.2006 erklärte das beklagte Land gegenüber den Hauptpersonalräten den Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (vergleiche im Einzelnen Blatt 36 bis 44 der Akte). Gegenüber dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer am Gymnasium teilte das beklagte Land bezogen auf die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 mit, dass es der Empfehlung der Einigungsstelle zur Nachgewährung der Altersermäßigung nicht folge und eine Neuregelung der Altersermäßigung anstrebe; wie die Altersermäßigung der Lehrkräfte künftig im Detail geregelt werden solle, stehe noch nicht fest (Blatt 37 der Akte). Im amtlichen Mitteilungsblatt "Kultus und Unterricht" 2006, Seite 305, informierte das Kultusministerium darüber, dass die nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Nachholung des landespersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens abgeschlossen sei und die Verwaltungsvorschriften ab ihrem jeweiligen In-Kraft-Treten weiterhin unverändert bleiben würden (Blatt 45 der Akte).
10 
Die derzeit 58 Jahre alte Klägerin hält den Wegfall der Altersermäßigung für rechtswidrig und begehrt, da sie unverändert 27 Wochenstunden unterrichtet, die Bezahlung von Mehrarbeitsvergütung.
11 
Ein Schuljahr hat 38 Unterrichtswochen. Nach § 90 Absatz 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz, § 4 der Verordnung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (AzUVO) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit für die genannten Personen 41 Stunden. Nach den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I Nr. 3 BAT, § 44 Nr. 2 TV-L) sind die für die beamteten Lehrkräfte geltenden Arbeitszeitregelungen auf angestellte Lehrkräfte anwendbar.
12 
Die Klägerin ist der Ansicht,
13 
die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003, nach der die Altersermäßigung der Klägerin entfallen sei, sei unwirksam. Dies folge bereits daraus, dass entgegen des ausdrücklichen Wortlauts des § 90 Absatz 1 Landesbeamtengesetz die regelmäßige Arbeitszeit nicht durch Rechtsverordnung, sondern lediglich durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt würde. Darüber hinaus sei die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 wegen der unterbliebenen Beteiligung der Hauptpersonalräte unwirksam. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Maßnahme des Arbeitgebers. Die unterlassene Beteiligung der Personalräte könne nicht rückwirkend nachgeholt werden. Die nachträgliche Beteiligung der Hauptpersonalräte durch das beklagte Land ändere daher nichts an der Unwirksamkeit der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003. Die Klägerin habe gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Bezahlung der zu viel geleisteten Unterrichtsstunden unter dem Gesichtspunkt der Mehrarbeitsvergütung. Ferner habe sie einen entsprechenden Schadensersatzanspruch. Eine betriebsverfassungsrechtliche Pflichtwidrigkeit dürfe dem Arbeitgeber keinen Rechtsvorteil im Rahmen des Einzelarbeitsverhältnisses geben. Die Klägerin habe über Jahre hinweg mehr gearbeitet, als sie tatsächlich geschuldet habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Absatz 1 BGB sei das beklagte Land zur Zahlung der Mehrarbeitsvergütung verpflichtet. Das Land habe durch die rechtswidrige Maßnahme einen finanziellen Vorteil von circa 40 Millionen Euro; durch die Mehrarbeit der Klägerin sei das Land ungerechtfertigt bereichert worden. Die Gesetzeslage bei den beamteten Lehrern sei auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht übertragbar.
14 
Die Klägerin beantragt:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.432,10 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung aus einem Betrag von EUR 2.034,12 und einem weiteren Betrag in Höhe von EUR 397,98 seit Zustellung der Klageerweiterung zu bezahlen.
16 
2. Es wird festgestellt, dass das wöchentliche Regelstundenmaß der Klägerin als vollbeschäftigte Lehrerin unter Berücksichtigung der Altersermäßigung 26 Wochenstunden beträgt.
17 
Das beklagte Land beantragt
18 
Klageabweisung.
19 
Das beklagte Land ist der Ansicht,
20 
die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 sei wirksam. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anerkenne in ständiger Rechtsprechung, dass das beklagte Land, obwohl in § 90 LBG und § 18 AzUVO eine Verordnungsermächtigung enthalten sei, die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer durch Verwaltungsvorschriften regeln könne. Die unterlassene Beteiligung der Hauptpersonalräte hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 habe keine Auswirkung auf die persönliche Rechtsstellung der Lehrkräfte. Da es im Mitbestimmungsverfahren nicht um ihre Individualinteressen ginge, könnten sich Lehrkräfte nicht auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen. Ferner sei die Beteiligung der Hauptpersonalräte zwischenzeitlich wirksam nachgeholt worden. Im Gegensatz zur Rechtslage in der Betriebsverfassung sei es im Personalvertretungsrecht möglich, das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Dies sei vorliegend geschehen. Die Einigungsstelle entscheide nicht verbindlich, sondern gebe nur eine Empfehlung ab. Das beklagte Land habe sodann das Mitbestimmungsverfahren am 29.08.2006 wirksam abgeschlossen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 von Anfang an wirksam sei. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche sei nicht nachvollziehbar, dass es zu einer Mehrarbeit der Klägerin gekommen sein soll. Als Vollzeitbeschäftigte sei die Klägerin verpflichtet, wöchentlich 41 Arbeitsstunden zu arbeiten. Diese wöchentliche Arbeitszeit habe das beklagte Land nicht verändert. Die Klägerin habe wie auch die übrigen Lehrkräfte gewusst, dass ihr ab dem 01.02.2003 keine Altersermäßigung zustehe. Sie habe es daher in der Hand gehabt, sich ihre Zeit so einzuteilen, dass sie insgesamt auf eine Arbeitszeit von nicht mehr als wöchentlich 41 Stunden beziehungsweise 1804 Zeitstunden im Jahr komme. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben könne der Klägerin kein Anspruch zugesprochen werden, da nur Verfahrensrechte des Personalrats verletzt worden seien.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22 
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.
23 
Vergleichbare Rechtsstreitigkeiten zwischen beamteten Lehrkräften und dem Land Baden-Württemberg werden derzeit vor den Verwaltungsgerichten geführt. Zu den Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.05.2007 und 19.06.2007 (17 K 138/07 und 6 K 4166/06, beide nicht rechtskräftig) und zum Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.10.2007 (6 K 811/07, nicht rechtskräftig) wird auf Blatt 48 ff., 56 ff., 73 ff. der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Klageantrag Ziffer 1
26 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
27 
Der Antrag ist zulässig.
28 
Der Streitgegenstand ist hinreichend gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO bestimmt. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 19.12.2005 bis 25.01.2008 die Bezahlung einer Mehrarbeitsvergütung. Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass die Klägerin pro Kalenderwoche eine zusätzliche Unterrichtsstunde in Höhe von EUR 22,11 brutto (45 Minuten) vergütet haben möchte. Da die Klägerin als Vollzeitbeschäftigte mit einer arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden beschäftigt war, bedeutet dies, dass die Klägerin über 41 Wochenstunden hinaus eine wöchentliche Mehrarbeit von jeweils 45 Minuten behauptet. Nach Ansicht der Kammer genügt dies zur Bestimmtheit des Streitgegenstandes. Die Klägerin macht über diese 45 Minuten wöchentlich hinaus keine weiteren Mehrarbeitsansprüche geltend, weshalb eine zeitliche Konkretisierung, wann (Wochentag, Uhrzeit) diese Unterrichtsstunde konkret geleistet wurde, nicht erforderlich ist.
II.
29 
Der Klageantrag ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht nach den §§ 611 Absatz 1, 280 Absatz 1, 812 Absatz 1, 242 BGB zu.
30 
1. Die Klägerin hat nicht gemäß § 611 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Eine Mehrarbeit ist aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. Die Klägerin hat auch nicht die tatsächliche Durchführung von Mehrarbeit dargelegt.
31 
a) Die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 berührte den Status der Klägerin als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin nicht. Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit blieb unverändert gemäß SR 2 l I BAT, § 44 TV-L, § 4 AzUVO für die Klägerin 41 Wochenstunden. Diese arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit ist von der Klägerin bis 31.07.2009 zu leisten, sodann schließt sich im Rahmen des Altersteilzeitvertrages die Freistellungsphase an. Die vor dem 10.01.2003 in der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vorgesehene Altersermäßigung für die Altersgruppe der vollbeschäftigten Lehrer zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr bedeutete für diese Lehrergruppe keine Änderung des Arbeitsvertrages von Vollzeit auf Teilzeit. Der arbeitsvertragliche Status als Vollzeitbeschäftigte und dementsprechend die Zahlung der Arbeitsvergütung als Vollzeitbeschäftigte wurde durch die Altersermäßigung nicht berührt.
32 
Bezogen auf vollbeschäftigte Lehrer konkretisieren die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit damit allein den Anteil der Arbeitszeit, der auf den Unterricht entfällt. Hinsichtlich dieses Arbeitszeitanteils gibt das beklagte Land der Lehrkraft konkrete Vorgaben. Hinsichtlich des verbleibenden Arbeitszeitanteils, der im Wesentlichen in Vor- und Nachbereitung, in Elterngesprächen, Klausurkorrekturen und Lehrerkonferenzen besteht, gibt das Land den Lehrkräften keine konkreten Vorgaben. Diese haben in eigener Verantwortung ihre Arbeitszeit außerhalb der Unterrichtsstunden so zu gestalten, dass sie die vertraglich geschuldete Arbeitszeit von 41 Wochenstunden einhalten. Dadurch, dass auf ein Jahr 38 Unterrichtswochen entfallen, haben die Lehrkräfte damit einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie haben die Möglichkeit, Arbeitsspitzen während der Unterrichtsphasen (z.B. durch Elternabende oder umfangreiche Korrekturen) während der unterrichtsfreien Arbeitszeit wieder auszugleichen.
33 
Damit stellen die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen, bezogen auf angestellte Lehrkräfte, der Sache nach die Ausübung des Weisungsrechtes des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung dar. Als Arbeitgeber ist das beklagte Land berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Hierbei kommt es auf die Beanstandung der Klägerin, die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit würden nicht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 90 Absatz 1 LBG entsprechen, nicht an. Denn im Privatrechtsverhältnis ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Weisungen durch förmliche Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu erteilen. Sein Weisungsrecht entspringt vielmehr seiner Stellung als Arbeitgeber und kann formlos ausgeübt werden.
34 
b) Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung muss billigem Ermessen entsprechen (§ 106 Gewerbeordnung). Im Streichen der Altersermäßigung für die Personengruppe zwischen 55 und 60 Jahren kann die Kammer keinen Verstoß gegen die Grundsätze des billigen Ermessens erkennen. Dieser Personengruppe wird keine zusätzliche Arbeit aufgebürdet. Es wird lediglich eine Reduzierung des Regelstundenmaßes auf das 60. Lebensjahr hinausgeschoben. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung des Unterrichtsdeputats aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen ab dem 55. Lebensjahr zwingend geboten ist. Zwar spricht viel dafür, dass bei älteren Lehrkräften eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung gesundheitlich sinnvoll ist. Die Entscheidung des beklagten Landes bewegt sich jedoch innerhalb des diesem zustehenden Ermessensspielraums und ist unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht zu beanstanden.
35 
c) Der Verstoß des beklagten Landes gegen die Mitbestimmungsrechte der Hauptpersonalräte anlässlich des Erlasses der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 begründet keine Arbeitsvergütungsansprüche der Klägerin. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.01.2006 festgestellt, dass die Entscheidung, die Altersermäßigung ab 01.02.2003 teilweise entfallen zu lassen, als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 BaWü PersVG mitbestimmungspflichtig war. Diese Mitbestimmungswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift wirkt sich jedoch nicht finanziell für die Klägerin aus. Dabei kann dahinstehen, ob im Personalvertretungsrecht Verstöße gegen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats individuelle Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer begründen können und ob die Möglichkeit der Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens besteht. Denn die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit der Klägerin änderte sich durch die mitbestimmungswidrige Verwaltungsvorschrift nicht. Auch bei einer Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens hätte sich an der vertraglichen Arbeitszeit der KIägerin nichts geändert. Sowohl mit als auch ohne Altersermäßigung ist sie verpflichtet, eine vertragliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden zu leisten. Das Mitbestimmungsverfahren hätte nicht zu einer Erhöhung oder Herabsenkung dieser vertraglichen Wochenarbeitszeit und damit nicht zu einer Gehaltserhöhung oder einer Gehaltskürzung geführt.
36 
d) Betraf damit die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 allein die Aufteilung der Gesamtarbeitszeit in Unterrichtsstunden und in sonstige Tätigkeiten, ohne die Gesamtarbeitszeit als solche zu verändern, so könnte ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung gemäß § 611 Absatz 1 BGB allenfalls dann bestehen, wenn die Klägerin ihre Arbeitszeiten vollständig erfasst hätte, sich aus diesen eine Überschreitung der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit ergeben würde und die Klägerin darlegen könnte, dass diese Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurde oder aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich war. Hierzu hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen.
37 
2. Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht als Schadensersatzanspruch auf § 280 Absatz 1 BGB gestützt werden. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land mit der Verletzung der Mitbestimmungsrechte der Hauptpersonalräte zugleich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat. Denn der Klägerin ist durch das mitbestimmungswidrige Verhalten der Beklagten kein finanzieller Schaden entstanden. Ihre Wochenarbeitszeit blieb gleich, ihre Arbeitsvergütung wurde nicht berührt. Es wurde lediglich die Altersermäßigung des Regelstundenmaßes vom 55. auf das 60. Lebensjahr hinausgeschoben. Dies hatte für die Klägerin jedoch keine finanziellen Folgen. Es fehlt daher an einem durch die Mitbestimmungsrechtsverletzung entstandenen Vermögensschaden der Klägerin.
38 
3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des beklagten Landes gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB gegeben. Dies würde voraussetzen, dass das beklagte Land durch die Leistung der Klägerin oder in sonstiger Weise auf deren Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte. Insoweit fehlt es an einem Tatsachenvortrag der Klägerin. Zwar liegt es nahe, dass der Wegfall der Altersermäßigung davon motiviert war, Personalkosten einzusparen. Diese Motivation und der vom Kultusministerium in anderem Zusammenhang genannte Betrag von 40 Millionen Euro (Blatt 37 der Akte) genügen jedoch nicht für die Feststellung, das beklagte Land habe in rechtswidriger Art und Weise etwas auf Kosten der Klägerin erlangt.
39 
4. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Anspruch der Klägerin nicht begründet werden. Die Kammer kann ein treuwidriges Verhalten des beklagten Landes nicht erkennen. Durch das Streichen der Altersermäßigung war die Klägerin gehalten, ihren Arbeitstag so zu organisieren, wie sie dies bis zum 55. Lebensjahr getan hat. Eine unbillige Benachteiligung der Klägerin liegt hierin nicht. Die Streichung der Altersermäßigung verstößt auch nicht gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Das beklagte Land hatte zwar seit Jahren für die Altersgruppe der Klägerin eine Altersermäßigung vorgesehen. Eine Selbstbindung, diese Altersermäßigung für immer beizubehalten, kann hierin nicht erblickt werden.
40 
Wie bei allen Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber befugt, im Rahmen des billigen Ermessens seine Weisung zur Lage der Arbeitszeit zu verändern.
41 
Im Ergebnis stehen der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Der Klageantrag Ziffer 1 war abzuweisen.
42 
Klageantrag Ziffer 2:
43 
Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
44 
Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das von ihr zu leistende wöchentliche Regelstundenmaß 26 Wochenstunden beträgt. Mit dem Antrag soll das Rechtsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land von einem wöchentlichen Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden ausgeht.
II.
45 
Der Klageantrag ist unbegründet.
46 
1. Wie zu Klageantrag Ziffer 1 ausgeführt, ist die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 als ausgeübtes Weisungsrecht des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (§ 106 Gewerbeordnung) nicht zu beanstanden. Das Streichen der Altersermäßigung bewegt sich innerhalb des Ermessensspielraums des Arbeitgebers und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Billigkeit. Die von der Klägerin insgesamt zu leistende Arbeitszeit und die Arbeitsvergütung wurden hierdurch nicht berührt.
47 
2. Das landespersonalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren wurde am 29.08.2006 abgeschlossen. Damit besteht jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein mitbestimmungswidriger Zustand. Bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 19.02.2008 waren die Beteiligungsrechte der Hauptpersonalräte gewahrt. Die Anordnung eines wöchentlichen Regelstundenmaßes von 27 Stunden verstößt zu diesem Zeitpunkt nicht gegen die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.
48 
3. Im Ergebnis ist die Klägerin verpflichtet, ein wöchentliches Regelstundenmaß von 27 Stunden zu leisten. Der Klageantrag ist unbegründet.
49 
Nebenentscheidungen:
50 
Als unterliegende Partei trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits (§§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 Absatz 1 ZPO).
51 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Absatz 1 ArbGG, 42 Absatz 4 GKG.
52 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Absatz 3 Nummer 1 ArbGG.

Gründe

 
24 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Klageantrag Ziffer 1
26 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
27 
Der Antrag ist zulässig.
28 
Der Streitgegenstand ist hinreichend gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO bestimmt. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 19.12.2005 bis 25.01.2008 die Bezahlung einer Mehrarbeitsvergütung. Die Auslegung der Klageschrift ergibt, dass die Klägerin pro Kalenderwoche eine zusätzliche Unterrichtsstunde in Höhe von EUR 22,11 brutto (45 Minuten) vergütet haben möchte. Da die Klägerin als Vollzeitbeschäftigte mit einer arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden beschäftigt war, bedeutet dies, dass die Klägerin über 41 Wochenstunden hinaus eine wöchentliche Mehrarbeit von jeweils 45 Minuten behauptet. Nach Ansicht der Kammer genügt dies zur Bestimmtheit des Streitgegenstandes. Die Klägerin macht über diese 45 Minuten wöchentlich hinaus keine weiteren Mehrarbeitsansprüche geltend, weshalb eine zeitliche Konkretisierung, wann (Wochentag, Uhrzeit) diese Unterrichtsstunde konkret geleistet wurde, nicht erforderlich ist.
II.
29 
Der Klageantrag ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht nach den §§ 611 Absatz 1, 280 Absatz 1, 812 Absatz 1, 242 BGB zu.
30 
1. Die Klägerin hat nicht gemäß § 611 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Eine Mehrarbeit ist aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. Die Klägerin hat auch nicht die tatsächliche Durchführung von Mehrarbeit dargelegt.
31 
a) Die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 berührte den Status der Klägerin als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin nicht. Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit blieb unverändert gemäß SR 2 l I BAT, § 44 TV-L, § 4 AzUVO für die Klägerin 41 Wochenstunden. Diese arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit ist von der Klägerin bis 31.07.2009 zu leisten, sodann schließt sich im Rahmen des Altersteilzeitvertrages die Freistellungsphase an. Die vor dem 10.01.2003 in der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vorgesehene Altersermäßigung für die Altersgruppe der vollbeschäftigten Lehrer zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr bedeutete für diese Lehrergruppe keine Änderung des Arbeitsvertrages von Vollzeit auf Teilzeit. Der arbeitsvertragliche Status als Vollzeitbeschäftigte und dementsprechend die Zahlung der Arbeitsvergütung als Vollzeitbeschäftigte wurde durch die Altersermäßigung nicht berührt.
32 
Bezogen auf vollbeschäftigte Lehrer konkretisieren die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit damit allein den Anteil der Arbeitszeit, der auf den Unterricht entfällt. Hinsichtlich dieses Arbeitszeitanteils gibt das beklagte Land der Lehrkraft konkrete Vorgaben. Hinsichtlich des verbleibenden Arbeitszeitanteils, der im Wesentlichen in Vor- und Nachbereitung, in Elterngesprächen, Klausurkorrekturen und Lehrerkonferenzen besteht, gibt das Land den Lehrkräften keine konkreten Vorgaben. Diese haben in eigener Verantwortung ihre Arbeitszeit außerhalb der Unterrichtsstunden so zu gestalten, dass sie die vertraglich geschuldete Arbeitszeit von 41 Wochenstunden einhalten. Dadurch, dass auf ein Jahr 38 Unterrichtswochen entfallen, haben die Lehrkräfte damit einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie haben die Möglichkeit, Arbeitsspitzen während der Unterrichtsphasen (z.B. durch Elternabende oder umfangreiche Korrekturen) während der unterrichtsfreien Arbeitszeit wieder auszugleichen.
33 
Damit stellen die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen, bezogen auf angestellte Lehrkräfte, der Sache nach die Ausübung des Weisungsrechtes des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung dar. Als Arbeitgeber ist das beklagte Land berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Hierbei kommt es auf die Beanstandung der Klägerin, die Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit würden nicht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 90 Absatz 1 LBG entsprechen, nicht an. Denn im Privatrechtsverhältnis ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Weisungen durch förmliche Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu erteilen. Sein Weisungsrecht entspringt vielmehr seiner Stellung als Arbeitgeber und kann formlos ausgeübt werden.
34 
b) Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung muss billigem Ermessen entsprechen (§ 106 Gewerbeordnung). Im Streichen der Altersermäßigung für die Personengruppe zwischen 55 und 60 Jahren kann die Kammer keinen Verstoß gegen die Grundsätze des billigen Ermessens erkennen. Dieser Personengruppe wird keine zusätzliche Arbeit aufgebürdet. Es wird lediglich eine Reduzierung des Regelstundenmaßes auf das 60. Lebensjahr hinausgeschoben. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Reduzierung des Unterrichtsdeputats aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen ab dem 55. Lebensjahr zwingend geboten ist. Zwar spricht viel dafür, dass bei älteren Lehrkräften eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung gesundheitlich sinnvoll ist. Die Entscheidung des beklagten Landes bewegt sich jedoch innerhalb des diesem zustehenden Ermessensspielraums und ist unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht zu beanstanden.
35 
c) Der Verstoß des beklagten Landes gegen die Mitbestimmungsrechte der Hauptpersonalräte anlässlich des Erlasses der Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 begründet keine Arbeitsvergütungsansprüche der Klägerin. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.01.2006 festgestellt, dass die Entscheidung, die Altersermäßigung ab 01.02.2003 teilweise entfallen zu lassen, als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 BaWü PersVG mitbestimmungspflichtig war. Diese Mitbestimmungswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift wirkt sich jedoch nicht finanziell für die Klägerin aus. Dabei kann dahinstehen, ob im Personalvertretungsrecht Verstöße gegen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats individuelle Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer begründen können und ob die Möglichkeit der Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens besteht. Denn die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit der Klägerin änderte sich durch die mitbestimmungswidrige Verwaltungsvorschrift nicht. Auch bei einer Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens hätte sich an der vertraglichen Arbeitszeit der KIägerin nichts geändert. Sowohl mit als auch ohne Altersermäßigung ist sie verpflichtet, eine vertragliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden zu leisten. Das Mitbestimmungsverfahren hätte nicht zu einer Erhöhung oder Herabsenkung dieser vertraglichen Wochenarbeitszeit und damit nicht zu einer Gehaltserhöhung oder einer Gehaltskürzung geführt.
36 
d) Betraf damit die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 allein die Aufteilung der Gesamtarbeitszeit in Unterrichtsstunden und in sonstige Tätigkeiten, ohne die Gesamtarbeitszeit als solche zu verändern, so könnte ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung gemäß § 611 Absatz 1 BGB allenfalls dann bestehen, wenn die Klägerin ihre Arbeitszeiten vollständig erfasst hätte, sich aus diesen eine Überschreitung der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit ergeben würde und die Klägerin darlegen könnte, dass diese Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurde oder aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich war. Hierzu hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen.
37 
2. Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht als Schadensersatzanspruch auf § 280 Absatz 1 BGB gestützt werden. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land mit der Verletzung der Mitbestimmungsrechte der Hauptpersonalräte zugleich eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat. Denn der Klägerin ist durch das mitbestimmungswidrige Verhalten der Beklagten kein finanzieller Schaden entstanden. Ihre Wochenarbeitszeit blieb gleich, ihre Arbeitsvergütung wurde nicht berührt. Es wurde lediglich die Altersermäßigung des Regelstundenmaßes vom 55. auf das 60. Lebensjahr hinausgeschoben. Dies hatte für die Klägerin jedoch keine finanziellen Folgen. Es fehlt daher an einem durch die Mitbestimmungsrechtsverletzung entstandenen Vermögensschaden der Klägerin.
38 
3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des beklagten Landes gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB gegeben. Dies würde voraussetzen, dass das beklagte Land durch die Leistung der Klägerin oder in sonstiger Weise auf deren Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hätte. Insoweit fehlt es an einem Tatsachenvortrag der Klägerin. Zwar liegt es nahe, dass der Wegfall der Altersermäßigung davon motiviert war, Personalkosten einzusparen. Diese Motivation und der vom Kultusministerium in anderem Zusammenhang genannte Betrag von 40 Millionen Euro (Blatt 37 der Akte) genügen jedoch nicht für die Feststellung, das beklagte Land habe in rechtswidriger Art und Weise etwas auf Kosten der Klägerin erlangt.
39 
4. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Anspruch der Klägerin nicht begründet werden. Die Kammer kann ein treuwidriges Verhalten des beklagten Landes nicht erkennen. Durch das Streichen der Altersermäßigung war die Klägerin gehalten, ihren Arbeitstag so zu organisieren, wie sie dies bis zum 55. Lebensjahr getan hat. Eine unbillige Benachteiligung der Klägerin liegt hierin nicht. Die Streichung der Altersermäßigung verstößt auch nicht gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Das beklagte Land hatte zwar seit Jahren für die Altersgruppe der Klägerin eine Altersermäßigung vorgesehen. Eine Selbstbindung, diese Altersermäßigung für immer beizubehalten, kann hierin nicht erblickt werden.
40 
Wie bei allen Weisungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber befugt, im Rahmen des billigen Ermessens seine Weisung zur Lage der Arbeitszeit zu verändern.
41 
Im Ergebnis stehen der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Der Klageantrag Ziffer 1 war abzuweisen.
42 
Klageantrag Ziffer 2:
43 
Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
44 
Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das von ihr zu leistende wöchentliche Regelstundenmaß 26 Wochenstunden beträgt. Mit dem Antrag soll das Rechtsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land von einem wöchentlichen Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden ausgeht.
II.
45 
Der Klageantrag ist unbegründet.
46 
1. Wie zu Klageantrag Ziffer 1 ausgeführt, ist die Verwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 als ausgeübtes Weisungsrecht des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (§ 106 Gewerbeordnung) nicht zu beanstanden. Das Streichen der Altersermäßigung bewegt sich innerhalb des Ermessensspielraums des Arbeitgebers und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Billigkeit. Die von der Klägerin insgesamt zu leistende Arbeitszeit und die Arbeitsvergütung wurden hierdurch nicht berührt.
47 
2. Das landespersonalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren wurde am 29.08.2006 abgeschlossen. Damit besteht jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein mitbestimmungswidriger Zustand. Bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 19.02.2008 waren die Beteiligungsrechte der Hauptpersonalräte gewahrt. Die Anordnung eines wöchentlichen Regelstundenmaßes von 27 Stunden verstößt zu diesem Zeitpunkt nicht gegen die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.
48 
3. Im Ergebnis ist die Klägerin verpflichtet, ein wöchentliches Regelstundenmaß von 27 Stunden zu leisten. Der Klageantrag ist unbegründet.
49 
Nebenentscheidungen:
50 
Als unterliegende Partei trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits (§§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 Absatz 1 ZPO).
51 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Absatz 1 ArbGG, 42 Absatz 4 GKG.
52 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Absatz 3 Nummer 1 ArbGG.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 25/10/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung v
published on 09/05/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger ist Studiend
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.

(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.