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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die geltend gemachten Ansprüche stehen ihm nicht zu.
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Allerdings war die hier maßgebliche Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" vom 08.07.2003 als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs. 1 Nr. 9 LPVG mitbestimmungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006, Buchholz 251.0 § 84 BaWüPersVG Nr. 1, und vom 28.12.1998, BVerwGE 108, 233). Da diese Änderung ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats erfolgte, ist sie als allgemeine Maßnahme unwirksam (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, § 69 RdNr. 14, 18 ff.; Lorenzen/Etzel/Gerold/Schlattmann/Rehag/Faber, BPersVG, § 69 RdNr. 56). Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren kann aber nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1995, NVwZ 1997, 80). Dies ist vorliegend durch die Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 geschehen. Ab diesem Zeitpunkt jedenfalls ist die Änderung vom 08.07.2003 rechtmäßig und wirksam. Offen bleiben kann, ob das Nachholen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Änderung am 08.07.2003 zurückwirkt. Denn für die Klageanträge ist es unerheblich, ob die Verwaltungsvorschrift bis zum Nachholen unwirksam war oder nicht.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Unterrichtsstunden nach Ziff. IV. Variabler Einsatz der Regelstundenmaße der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg". Dort wird geregelt: Sofern aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers nicht seinem Regelstundenmaß entspricht, ist der erforderliche Ausgleich spätestens im darauf folgenden Schuljahr vorzunehmen.
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Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger nicht berufen. Denn sie ist auch dann nicht einschlägig, wenn das Regelstundenmaß bis zur Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 29.08.2006 nur 24 Wochenstunden betragen hat. Die - dann zu hohe - Unterrichtsverpflichtung des Klägers mit 25 Wochenstunden erfolgte nämlich nicht aus Gründen der Lehrauftragsverteilung, sondern aufgrund fehlerhafter Anwendung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg". Der Beklagte wendet Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift auch nicht tatsächlich für Fallkonstellationen wie die vorliegende an. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 08.01.2007 unter Ziffer VI. Dies haben auch die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
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Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Anrechnung von Unterrichtsstunden folgt auch nicht aus Treu und Glauben. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38) entschieden, dass ein Anspruch auf Dienstbefreiung bestehen kann, wenn ein Beamter aufgrund fehlerhafter Auslegung der Regelungen der Dienstzeit - tatsächlich - zuviel Arbeitszeit geleistet hat. Eine Dienstbefreiung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die monatliche Mehrarbeitszeit über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht. Nach § 90 Abs. 2 LBG ist ein Beamter verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun; dabei beschränkt sich die ohne Ausgleich zu leistende Mehrarbeit auf fünf Stunden pro Monat.
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Bei Anwendung dieser Vorgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf irgendeine Form von Ausgleich, insbesondere nicht auf Verringerung des Regelstundenmaßes.
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Der vorliegend zur Entscheidung stehende Sachverhalt lässt sich mit dem Sachverhalt nicht vergleichen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 (2 C 28.02) zugrunde lag. Während dort die tatsächlich geleistete Arbeitszeit feststand, ist die vom Kläger tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den Schuljahren 2003/2004 bis 2006/2007 unbekannt und auch nicht feststellbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2, und Urt. v. 28.01.2004, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 2 m.w.N.)..
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Im Übrigen lässt die Erhöhung des Regelstundenmaßes um eine Unterrichtsstunde nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass damit auch die Wochenarbeitszeit von 41 Stunden überschritten wurde. Die Erteilung von Unterricht im Umfang des Regelstundenmaßes ist bei Lehrern zwar Teil der regelmäßigen Arbeitszeit, die übrige vom Lehrer aufzuwendende Zeit differiert aber entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und auch nach Schülerzahl, Schulfächern und nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrer und ist im Einzelnen nicht messbar und überprüfbar, sondern kann nur - grob pauschalierend - geschätzt werden (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 und Urt. v. 28.01.2005, jeweils a.a.O.). Schon daraus ergibt sich, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen muss.
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Zu beachten ist allerdings, dass sich bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 41-Stunden-Woche halten muss (vgl. BVerwG, Beschl. v . 14.12.1989, a.a.O.) und damit - einschließlich der zulässigen Mehrarbeitszeit - durchschnittlich 46 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Diese Grenze ist im Falle des Klägers bei weitem nicht überschritten. Bei einer Deputatsverpflichtung von 24 Unterrichtsstunden und einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden entfallen fiktiv durchschnittlich auf eine Unterrichtsstunde 1,71 Stunden Arbeitszeit (41:24). Die durch
eine
zuviel geleistete Unterrichtsstunde verursachte Mehrarbeitszeit beträgt damit fiktiv 1,71 Stunden in der Woche. Dies ergibt bei einem Monat mit vier Wochen, in denen Unterricht stattfindet, eine fiktive Mehrarbeit von 6,84 Stunden, bei 3 Wochen von 5,13 Stunden. Wenn man berücksichtigt, dass im Schuljahr 2003/2004 nur in den Monaten Oktober, März und Juli während vier Wochen Unterricht stattfand, im Übrigen aber höchstens drei Wochen bzw. weniger bis gar kein Unterricht, wird deutlich, dass im Jahresdurchschnitt keine Mehrarbeit von über fünf Stunden pro Monat anfiel. Dies war in den anderen hier in Betracht kommenden Schuljahren im Wesentlichen gleich. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass das Begehren des Klägers,
eine
Unterrichtsstunde angerechnet zu bekommen, bedeutete, dass er damit 1,71 Arbeitsstunden Befreiung erhielte. Diese Zeit überschritte nach der dargelegten Berechnung aber in neun Monaten die - fiktive - über 5 Stunden hinausgehende Mehrarbeitszeit erheblich.
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Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht die begehrte Mehrarbeitsvergütung nicht zu. Es fehlt schon an der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte erforderlichen schriftlichen Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.1997 - 4 S 2759/95 -).
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Der Kläger kann diesen Anspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch geltend machen. Denn es fehlt an einem in Geld zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen oder des beamtenrechtlichen Schadensersatzrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -).
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Der Anspruch kann auch nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch hergeleitet werden. Denn ein Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht auf Schadensersatz oder Entschädigungsentgelt bestehen, sondern allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (BVerwG, Urt. v. 28.05.2003 - 2 C 35.02 -).
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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
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