Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 K 1205/12

published on 20/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 K 1205/12
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.
Der am … 1948 geborene Kläger stand als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 17.10.2010 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.07.2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 den Eingang seines Antrags und empfahl ihm, sich von der GEW oder dem Personalrat beraten zu lassen, da er wegen der Dienstrechtsreform bei Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 mit Versorgungsabschlägen zu rechnen habe. Da eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben nicht erfolgte, fragte das Regierungspräsidium mit E-Mail vom 24.01.2011 nochmals an, ob die beantragte Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 „beibehalten“ werde. Mit Schreiben vom 20.05.2011 - beim Regierungspräsidium am 23.05.2011 eingegangen - teilte der Kläger Folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich zum Ende des laufenden Schuljahres in Ruhestand gehe und derzeit aufgrund eines Schlaganfalles und einer Herzschrittmacheroperation ein Antrag auf Schwerbehinderung beim Amt für Versorgung und Rehabilitation eingereicht ist, möchte ich anfragen, wann Ihnen die Feststellung des Grades meiner Behinderung vorliegen muss. Möglicherweise könnten Sie direkt Kontakt mit dem Amt für Versorgung und Rehabilitation aufnehmen (Az: ...).
Im Voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Das Regierungspräsidium Karlsruhe versetzte den Kläger mit Verfügung vom 09.05.2011 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG (= nach Vollendung des 63. Lebensjahres) mit Ablauf des Monats Juli 2011 in den Ruhestand. Die Verfügung, der keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 22.10.2011 - beim Regierungspräsidium am 24.10.2011 eingegangen - beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern und führte sinngemäß zur Begründung aus. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 sei ihm rückwirkend ab 04.03.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 03.11.2011 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zum 01.08.2011 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und nicht schwerbehindert gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt worden. Bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand - wie im Fall des Klägers - scheide der nachträgliche Austausch des Versetzungsgrundes auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung über den Antrag des Beamten auf Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht entschieden, aber der Antrag später rückwirkend genehmigt worden sei.
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 erhob der Kläger am 24.11.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. Folgendes vortrug: Mit Schreiben vom 20.05.2011 - also lange Zeit vor Aushändigung der Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand - habe er auf seinen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen, und daher seien zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen seiner Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gegeben gewesen. Unerheblich sei der Umstand, dass die förmliche Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) habe die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids erfolge. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid sei in diesem Fall abzuändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Schreiben vom 20.05.2011 habe der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe. Eine Mitteilung, dass er seine Zurruhesetzung nunmehr wegen seiner Schwerbehinderung beantrage und nicht mehr wegen Erreichens der Altersgrenze habe das Schreiben aber nicht enthalten. Eine andere Auslegung des Schreibens sei auch nicht möglich gewesen. Denn hätte man sein Schreiben dahingehend ausgelegt, dass er nun eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begehre, hätte der Kläger nicht zum 31.07.2011, sondern erst nach der Anerkennung seiner Schwerbehinderung ab dem 01.02.2012 in den Ruhestand gehen können. Aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 2010 und seinem Schreiben vom 20.05.2011 ergebe sich aber eindeutig, dass er eine Zurruhesetzung zum 31.07.2011 begehre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze möglich gewesen.
Da die Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 31.07.2011 antragsgemäß wirksam geworden sei, sei eine Abänderung des Rechtsgrundes der Statusentscheidung rechtlich nicht mehr möglich. Die Zurruhesetzungsverfügung habe nach § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen und abgeändert werden können. Es handele sich um eine Sonderregelung, die der Rechtsnatur der Ruhestandsversetzung (rechtsgestaltender, statusverändernder Verwaltungsakt) Rechnung trage und den Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48, 49 und 51 LVwVfG ausschließe.
Mit seiner am 23.05.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
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das beklagte Land unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011, soweit sie entgegensteht, und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2011 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen,
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hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, sein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wiederaufzugreifen.
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Zur Begründung führt er ergänzend aus: Auf Grundlage seines Schreibens vom 20.05.2011, in dem er auf seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und dementsprechend sinngemäß eine Versetzung in den Ruhestand ohne Abzüge im Hinblick auf seine Schwerbehinderung beantragt habe, hätte ihn das Regierungspräsidium - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - darauf hinweisen müssen, dass aus diesem Rechtsgrund eine Versetzung mit Ablauf des Monats Juli 2011 noch nicht möglich sei und hätte dementsprechend auf eine Klarstellung seines bisherigen Antrags hinwirken müssen. In seinem Schreiben vom 20.05.2011 habe er insbesondere die Frage gestellt, wann die Feststellung des Grades seiner Behinderung bei der Dienstbehörde vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihm im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht die Rechtslage mitteilen und ihn entsprechend beraten müssen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt ergänzend vor: Eine solch umfassende Beratungspflicht - wie sie der Kläger behaupte - lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Der Hinweis im Schreiben des Klägers auf das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter stelle keine Abänderung seines ursprünglichen Antrags dar, weil die Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht erfolgt und diese auch im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren ungewiss gewesen sei.
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Unerheblich sei auch der Umstand, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 (mangels Rechtsbehelfsbelehrung) zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 22.10.2011, mit dem er die Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung beantragt habe, noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf Grundlage von § 45 Abs. 1 S. 2 LBG komme es nicht auf die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung an, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit. Die Verfügung sei dem Kläger aber am 27.07.2011 ausgehändigt worden und ihrem Inhalt nach sei sie mit Ablauf des Juli 2011, also spätestens am 01.08.2011, wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an habe sie seitens des beklagten Landes wegen der eindeutigen Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nicht mehr zurückgenommen, widerrufen oder inhaltlich abgeändert werden können.
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Wie bereits ausgeführt, habe der Dienstherr auch nicht die Verpflichtung gehabt, dem Kläger anzuraten, einen neuen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG unter Zurücknahme seines alten Antrags zu stellen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 20.05.2011 sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Kläger anerkannt werde. Dem Kläger hätte man auf sein Schreiben allenfalls mitteilen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft vor dem Ablauf des 31.07.2011 wirksam anerkannt sein müsse. Einen anderen Zurruhesetzungsantrag als ihn der Kläger gestellt habe, habe ihm jedoch zum Zeitpunkt seines Schreibens am 20.05.2011 nicht angeraten werden können. Hätte der Dienstherr ihm eine Abänderung seines Antrags angeraten und wäre ihm seine Anerkennung später nicht erteilt worden, hätte er wegen falscher Beratung die Wiederherstellung seines ersten Zurruhesetzungsantrags nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG im Wege des Schadensersatzes eingeklagt, so dass er durch die Ausdehnung der Grenzen der Fürsorgepflicht immer zu dem ihm günstigsten Ergebnis komme. Der Dienstherr könne aber in Fällen solch komplizierter Rechtsfragen und ungewisser Entscheidungen über anhängige Widerspruchsverfahren den notwendigen Gang zum Rechtsanwalt und dessen umfassende Beratungstätigkeit nicht ersetzen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom beklagten Land vorgelegte Akte, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 12/07/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 358/00 Verkündet am: 12. Juli 2001 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 765, 7
published on 28/04/2010 00:00

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published on 22/08/2016 00:00

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published on 22/03/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am ... April 1949 geborene Kläger begehrt sei
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Annotations

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.