Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2016 - 2 A 10453/16
Gericht
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. März 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.227,21 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von dem Kläger mit seinem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).
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Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht verlangen kann, dass der Bescheid über seine Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 (Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze) aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, ihn auf seinen Antrag hin mit Wirkung vom 1. April 2013 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen bzw. hilfsweise ihn mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm letztlich begehrte Auswechslung des Grundes seiner Ruhestandsversetzung, um auf diesem Wege den Versorgungsabschlag zu vermeiden.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:
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a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zunächst die rechtliche Erwägung zugrunde gelegt, dass die Versetzung in den Ruhestand ein statusändernder Verwaltungsakt ist, der nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar ist. Dies folgt bereits aus § 48 Abs. 2 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG –, wonach die Zurruhesetzungsverfügung (nur) bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann. Diese Bestimmung dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Von diesem als Gegenstück der Ämterstabilität zu begreifenden Grundsatz wird auch der Grund für die Ruhestandsversetzung erfasst. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 39 Abs. 2 LBG ist ausgeschlossen. Für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist allein die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs IX beauftragte Behörde zuständig; der Dienstherr ist an das – positive wie negative – Ergebnis dieser Prüfung gebunden und darf sie als Ergebnis dieser Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration nicht selbst vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28).
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Kommt somit die Ruhestandsversetzung – auch erst nachträglich – aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so scheidet eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dergestalt, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, aus. Dieser „Statusschutz“ gilt auch dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist und der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt, denn die Zurruhesetzung nach § 39 Abs. 1 LBG (Antragsaltersgrenze) und nach § 39 Abs. 2 LBG (Schwerbehinderung) stellen gegenständlich andere Statusentscheidungen dar, deren Korrektur im Sinne einer „Änderung“ bzw. Modifikation auch mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid nicht erreicht werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 9; Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28). Dementsprechend darf der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung auch nicht offen oder in der Schwebe bleiben, sondern muss feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654.]; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28). Soweit aus dem Urteil des Senats vom 22. September 2011 (– 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 [19]), auf das sich der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren bezogen hatte und das durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (– 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]) insoweit abgeändert wurde, etwas anderes folgt, wird daran nicht weiter festgehalten.
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Für den betroffenen Beamten bedeutet dies, dass er bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl hat, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze bzw. zu dem von ihm gewünschten Termin nach Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung – oder für den Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze – in den Ruhestand zu treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]). Die gesetzlichen Regelungen bürden insoweit einseitig dem Beamten die Folgen eines gegebenenfalls längeren und streitigen Verfahrens über die Feststellung der Schwerbehinderung auf, da der positive Ausgang eines solchen Verfahrens auch im Falle der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem oben Gesagten nicht auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung zurückwirkt.
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Angewendet auf den Fall des Klägers hat das Verwaltungsgericht daraus zutreffend gefolgert, dass der Kläger am Tag seiner Zurruhesetzung zum 1. April 2013 durch die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 5. März 2013 wie schon am Tag seines letzten Antrags vom 5. Dezember 2012 allein nach § 39 Abs. 1 LBG wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden konnte, nicht aber nach § 39 Abs. 2 LBG wegen Schwerbehinderung, da der Ausführungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, der den Grad der Behinderung von 50 v.H. rückwirkend zum 16. August 2012 festgestellt hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 40). Das laufende Verfahren zur Überprüfung der Schwerbehinderung konnte den Grund für die Zurruhesetzung nicht „in der Schwebe halten“.
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b) Nach dem oben Gesagten besteht also weder für den Dienstherrn noch für den Beamten die Möglichkeit, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Beamte – was hier unzweifelhaft der Fall ist – überhaupt einen Antrag auf Zurruhesetzung gestellt haben muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 36) und sich die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Antrag des Beamten deckt, das heißt, dass der Beamte nicht aus einem anderen, als dem von ihm beantragten Grund in den Ruhestand versetzt wird (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 24). Denn der Antrag des Beamten bestimmt den Rechtsgrund, aus dem er vorzeitig in den Ruhestand zu treten wünscht, und legt damit zugleich – für die Statusbehörde bindend – den Gegenstand der Statusentscheidung fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 –, NVwZ-RR 2008, 193 [194]; OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 [19]; VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 26). Danach steht nach Eintritt des Ruhestands die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung ausnahmsweise dann einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegen, wenn der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 24).
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Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe zutreffend entschieden, dass der von dem Kläger geltend gemachte Ausnahmefall der Durchbrechung des „Statusschutzes“ nicht vorliegt. Denn er hat seinen Antrag auf Zurruhesetzung nicht auf eine Zurruhesetzung nach § 39 Abs. 2 LBG wegen Schwerbehinderung begrenzt, sondern (auch) einen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Erreichens der Antragsaltergrenze nach § 39 Abs. 1 LBG gestellt. Und Letztere war zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung allein möglich.
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Der Antrag des Beamten auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand muss, da er seinen Status berührt und grundlegend ändert, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sondern er muss auch inhaltlich bestimmt und in der Sache eindeutig, also unmissverständlich, sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 34). Als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist der Antrag gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 [19]; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 f.). Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 27). Auch im Zweifelsfall kommt es nicht darauf an, was der Beamte „hätte wollen sollen“, sondern was er tatsächlich durch schlüssiges Verhalten erklärt hat (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 30) und was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 32).
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Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall zutreffend angewandt und überzeugend ausgeführt, dass der Kläger mit dem mit „Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze“ überschriebenen Antrag in der von ihm am 5. Dezember 2012 letztmals nach eigener Aussage „endgültig geringfügig modifizierten Form“ mit dem Wortlaut:
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„[…], meinen Antrag vom 5.02.2012 nehme ich hiermit zurück und stelle den Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats März 2013. Grund hierfür ist, dass das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter noch nicht abgeschlossen werden konnte.“
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(zumindest auch) einen (hilfsweise gestellten) Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 39 Abs. 1 LBG gestellt hat. Die ausführliche und sorgfältige Begründung des Verwaltungsgerichts macht sich der Senat insoweit in vollem Umfang zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit dem Verwaltungsgericht ist danach davon auszugehen, dass der Kläger zu dem von ihm genannten Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, und zwar vorrangig nach § 39 Abs. 2 LBG und hilfsweise nach § 39 Abs. 1 LBG (vgl. so auch die Konstellation in OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 ff.).
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Dass er dabei rechtsirrig davon ausging, mit dieser Art der Antragstellung die Möglichkeit für eine nachträgliche Auswechslung des Grundes für die Zurruhesetzung offen zu halten – wie im Übrigen auch deutlich aus seinem Schreiben vom 22. Mai 2013 hervorgeht, mit dem er seinen Widerspruch näher erläuterte (Bl. 260 der Verwaltungsakte) –, geht zu seinen Lasten. Denn insoweit handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Seine auf eine nicht rechtskräftig gewordene Entscheidung des Senats gestützte Rechtsauffassung ist namentlich nicht gewissermaßen „Geschäftsgrundlage“ für das Zurruhesetzungsverfahren geworden (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 34). Der Antrag auf Zurruhesetzung kann nicht unter der Bedingung des Eintritts eines künftigen, ungewissen Ereignisses, sondern muss vorbehaltlos gestellt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris Rn. 34).
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c) Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren gegen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis geltend macht, die Entscheidung zu seinen Lasten sei materiell ungerecht, da es nicht in seiner Macht gelegen habe, den Nachweis der Schwerbehinderung vor dem 5. Dezember 2012 zu führen, führt dies nicht zum Erfolg. Dieses für den Kläger missliche Ergebnis ist vielmehr Folge dessen, dass – wie oben dargelegt – für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft allein die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs IX beauftragte Behörde zuständig und der Dienstherr an das – positive wie negative – Ergebnis dieser Prüfung gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]). Die rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung von 50 v.H. zum 16. August 2012 ändert nichts daran, dass im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Ausführungsbescheid noch nicht ergangen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, juris Rn. 40).
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Soweit der Kläger ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er angesichts der Entscheidung des Senats vom 30. April 2011 (– 2 A 10665/11.OVG –, DÖD 2012, 18 ff.) ohne weiteres von der Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung des Grundes für die Ruhestandsversetzung habe ausgehen dürfen und deshalb sowie angesichts seines Hinweises auf das laufende Verfahren auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung er „möglichst nach § 39 Abs. 2 LBG und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung dann nach § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand treten wollte“, ist dieses Vorbringen unbehelflich. Mit seinem Antrag vom 5. Dezember 2012 hat der Kläger vielmehr (letztmals) den von ihm gewünschten Ruhestandsbeginn auf den Ablauf des Monats März 2013 hinausgeschoben, um – wie seinem Begleitschreiben vom selben Tag (Bl. 243 d. Verwaltungsakte) eindeutig entnommen werden kann – die Entscheidung über seinen Widerspruch im Verfahren auf Feststellung seiner Schwerbehinderung abzuwarten, über die, so seine Mitteilung, „erst im ersten Quartal 2013 entschieden“ wird. Dadurch, dass der Kläger den von ihm gewünschten Ruhestandsbeginn trotz der noch nicht erfolgten Feststellung seiner Schwerbehinderung nicht erneut – und dann nach dem 15. Februar 2012 und dem 5. Dezember 2012 zum dritten Mal – zurückgenommen bzw. modifiziert hat, zeigt, dass er jedenfalls anders als bis dahin nunmehr nicht weiter zuwarten wollte. Auch auf nochmalige Nachfrage des Beklagten hatte der Kläger am 30. Januar 2013 ausdrücklich bestätigt, dass er definitiv mit Ablauf des 31. März 2013 in den Ruhestand treten wollte (vgl. Bl. 246 d. Verwaltungsakte). Seine Erwartung, den Zurruhesetzungsgrund später austauschen zu können, ist demgegenüber, wie oben dargelegt, unbeachtlich.
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Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass vorliegend die Zurruhesetzungsverfügung mit Rechtsmitteln angegriffen und deshalb nicht bestandskräftig geworden ist, weshalb der Grundsatz der Ämterstabilität – gemeint ist offensichtlich der hier relevante spiegelbildliche Grundsatz des „Statusschutzes“ – seinem Klagebegehren nicht entgegenstehe. Wie oben ausgeführt gilt der „Statusschutz“ auch dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist und der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 9; Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28; vgl. auch BVe rwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]).
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Aus dem gleichen Grund kann der Kläger auch mit seinem Vortrag nicht durchdringen, da die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, könne er auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt seinen Antrag noch zurücknehmen oder modifizieren. Auch dem steht die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 LBG entgegen.
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Soweit der Kläger schließlich geltend macht, seine Ruhestandsversetzung sei gegenwärtig hinsichtlich des Zurruhesetzungsgrundes nach wie vor offen, da der Grund nicht in der Urkunde erwähnt werde, weshalb sich die Zurruhesetzung wegen Unbestimmtheit als rechtswidrig erweise und deshalb zumindest einer nachträglichen Klarstellung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegen stehe, vermag auch dieser Vortrag Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Insoweit zutreffend weist der Kläger vielmehr selbst darauf hin, dass es im Landesrecht keine Vorschrift gibt, die die Aufnahme der Zurruhesetzungsgrundes in die Urkunde vorschreibt. Dieser ergibt sich vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, zum einen aus dem Antrag des Klägers selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22/06 –, NVwZ-RR 2008, 193 [194]) und zum andern auch aus dem dem Kläger mit der Übergabe der Urkunde ausgehändigten Begleitschreiben des Präsidenten des Rechnungshofs vom 14. März 2013 (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 5). Im Übrigen konnte der Grund der Zurruhesetzung vorliegend schon deshalb keinen Zweifeln unterliegen, da zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die Zurruhesetzung allein nach § 39 Abs. 1 LBG rechtlich möglich war (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 5). Eine ausdrückliche Aufnahme des Zurruhesetzungsgrundes in die Urkunde mag daher im Hinblick auf die Bestimmtheit der Maßnahme zwar sinnvoll sein. Wirksamkeitsvoraussetzung ist sie danach gleichwohl nicht.
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2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
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3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, wie oben unter 1. dargelegt, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind. Dies gilt auch für die vom Kläger in diesem Zusammenhang allein aufgeworfene Frage, ob der „Statusschutz“ auch in denjenigen Fällen gilt, in denen die Zurruhesetzungsverfügung infolge von Widerspruch und Klage (noch) nicht bestandskräftig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, juris Rn. 9 u. 14; Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, juris Rn. 28 sowie oben unter 1.).
- 23
4. Schließlich liegt auch die vom Kläger geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Erforderlich ist die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Notwendig ist dabei die Darlegung eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 215 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (– 2 C 65/11 –, NVwZ-RR 2014, 653 f.) gefolgt, „obschon die dort zu Grunde liegenden Sachverhaltskonstellationen andere waren und habe mithin „dessen Rechtsfolgen bei anderer Sachverhaltskonstellation“ übernommen mit der Folge, dass „eine Divergenz im Ergebnis“ vorliege, ist zwar einfallsreich, genügt jedoch nach dem Vorgesagten bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Divergenz ist nach diesem Vorbringen vielmehr gerade ausgeschlossen.
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5. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
- 25
6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –, wobei sich der Senat an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) orientiert.
- 26
7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.