Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 1 K 17.02368

published on 14/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 1 K 17.02368
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger stand als Fachoberlehrer im Dienste des Beklagten. Er war zuletzt an der …schule in … tätig.

Mit Änderungsbescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Versorgungsamt, vom 20. September 2012 wurde dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt. Zuvor hatte seit dem Jahr 2007 ein GdB von 30 bestanden.

Mit formularmäßigem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand beantragte der Kläger am 12. Januar 2016 die Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 64. Lebensjahres nach Art. 64 Satz 1 Nr. 1 BayBG zum Ende des Schuljahres (mit Ablauf des 31.07.2016).

Mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 12. Februar 2016 wurde der Kläger antragsgemäß gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG mit Ablauf des 31. Juli 2016 in den Ruhestand versetzt. Das an den Kläger unter seiner dienstlichen Anschrift adressierte Schreiben wurde an die …schule in … übermittelt mit der Bitte, die Reinschrift des Schreibens und die beigefügte Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand spätestens am 31. Juli 2016 gegen Empfangsbekenntnis dem Kläger auszuhändigen.

Die Aushändigung an den Kläger erfolgte am 26. Juli 2016 gegen Empfangsbekenntnis.

Am 30. März 2016 stellte der Kläger Antrag auf Erhöhung des feststellten Grades der Behinderung.

Mit Änderungsbescheid vom 8. Juni 2016 stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Versorgungsamt, bei Kläger das Vorliegen eines Grades der Behinderung (GdB) von 70 ab dem 4. April 2016 fest.

Die staatlichen Schulämter im Landkreis … und in der Stadt … übersandten der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 43.3, eine Mitteilung, dass sich der Grad der Behinderung beim Kläger auf 70 erhöht habe. Der Mitteilung, die am 23. Juni 2016 bei der Regierung von Mittelfranken einging, war eine Bescheinigung des Versorgungsamtes vom 8. Juni 2016 über den geänderten GdB von 70 beigefügt. Ein entsprechender Eintrag in die Personalakte erfolgte am 23. Juni 2016. Die Schwerbehindertenvertretung wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2016 über die erstmalige Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft in Kenntnis gesetzt.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 4. September 2016 an die Regierung von Mittelfranken. Er sei seit über 30 Jahren an der …schule in … als Fachoberlehrer beschäftigt gewesen und sei in den letzten neun Jahren aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzt dienstfähig gewesen. Er habe seine Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen beantragt, da der Bescheid vom Versorgungsamt nicht eingetroffen sei. Er bitte hiermit rückwirkend um die Aufhebung seiner Ruhestandsversetzung aus Altersgründen zum 31. Juli 2016. Er habe den Bescheid vom Versorgungsamt am 8. Juni 2016 mit einer Behinderung von 70% erhalten. Zur Zeit seiner Antragstellung sei diese ihm noch nicht bekannt gewesen, obwohl der Neufeststellungsantrag bereits seit Monaten von der VdK eingereicht worden sei. Er stelle nachträglich den Antrag, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden.

Die Regierung von Mittelfranken teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. September 2016 mit, eine rückwirkende Aufhebung der antragsgemäß erfolgten Ruhestandsversetzung sei aus verwaltungsrechtlichen Gründen leider nicht möglich.

Nachdem der Kläger um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten hatte, lehnte die Regierung von Mittelfranken den Antrag mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG könne eine Ruhestandsversetzung nur bis zu Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Die auf Art. 64 Nr. 1 BayBG gestützte Ruhestandsversetzung sei mit der Aushändigung der Urkunde am 26. Juli 2016 mit Ablauf des 31. Juli 2016 wirksam geworden.

Zwar sei der Regierung durch das Staatliche Schulamt mitgeteilt worden, dass mit Bescheid vom 8. Juni 2016 ein Grad der Schwerbehinderung von 70 v.H. festgestellt worden sei. Der Kläger habe es jedoch unterlassen, bereits zum damaligen Zeitpunkt seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen zurückzunehmen und gleichzeitig einen Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung zu stellen. Eine Rücknahme wäre damals rechtlich und verwaltungstechnisch noch möglich gewesen. Dieses Versäumnis habe der Kläger mittlerweile in mehreren Telefonaten mit Angehörigen der Regierung von Mittelfranken eingeräumt. Des Weiteren hätte im September 2016 ein wirksamer und rechtmäßiger Bescheid rückwirkend zurückgenommen werden müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass der Kläger so gestellt worden wäre, als hätte er den ursprünglichen Antrag nicht gestellt. Dies sei rechtlich nicht möglich.

Ferner gebe es auch keinen Automatismus, wonach der Dienstherr durch die Zusendung eines Feststellungsbescheides, mit dem eine anerkannte Schwerbehinderung angezeigt wird, erkennen müsste, dass der Beamte nun nicht mehr aus Altersgründen (Art. 64 Nr. 1 BayBG), sondern nun wegen Schwerbehinderung (Art. 64 Nr. 2 BayBG) antragsgemäß in den Ruhestand versetzt werden solle.

Der Regierung von Mittelfranken sei durchaus bewusst, dass für den Kläger durch diese Maßnahme höhere finanzielle Abschläge verbunden seien. Dies sei aber seitens des Dienstherrn weder zu vertreten, noch rechtlich zu ändern.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2016 gegen den genannten Bescheid Widerspruch einlegen.

Zur Begründung des Widerspruchs wurde mit Schreiben vom „21. Dezember 2016“, eingegangen am 12. Juli 2017, vorgetragen, die Regierung von Mittelfranken habe zumindest seit September 2014 Kenntnis von einem Grad der Behinderung gehabt. Im Gesundheitszeugnis vom 10. September 2014 (veranlasst mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 13.06.2014, Nr. …*) stelle der Gutachter fest, es sei ein Grad der Behinderung von 40 bereits zuerkannt, und habe einen „Verschlimmerungsantrag“ empfohlen.

Der Widerspruch sei begründet. Es sei zwischen der eingeschränkten Möglichkeit für den Beamten, den Ruhestandsantrag zurückzunehmen, und der nach allgemeinen Verwaltungsrecht bestehenden Möglichkeit für den Dienstherrn zu unterscheiden, den Verwaltungsakt der Ruhestandsversetzung zu widerrufen bzw. zurückzunehmen. Das vom Antragsteller unterzeichnete vorformulierte Antragsformular auf „Versetzung in den Ruhestand“ sehe verschiedene Möglichkeiten der Antragstellung vor. Der Kläger habe die Variante nach Art. 64 Satz 1 Nr. 2 BayBG nicht angekreuzt, weil ihm auf seinen Antrag noch kein Bescheid des Versorgungsamtes zugegangen gewesen sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Januar 2016 habe bereits die später erst mit Bescheid vom 8. Juni 2016 festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 60 seit dem 1. Dezember 2015 bestanden.

Der Dienstherr habe die Schwerbehindertenvertretung im Hinblick auf die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand nicht beteiligt. Schon allein deswegen sei die später erfolgte Ruhestandsversetzung anfechtbar (BVerwG, U.v. 17.09.1981 - 2 C 4/79; U.v. 02.02.1988 - 2 CB 53/87). Die Willenserklärungen des Klägers seien zumindest dergestalt auszulegen, dass die Ruhestandsversetzung aus dem Grund erfolgen möge, der dem Kläger die weitest gehenden Rechte ermögliche.

Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die unterlassene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht im Widerspruchsverfahren heilbar sei. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde verwiesen (Urteil vom 17.09.1981 - 2 CB 53/87). Die Ruhestandsversetzung wegen Alters wäre aufzuheben. Dies könne im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs nach allgemeinen Regeln (Art. 48 oder 49 BayVwVfG) erfolgen. Vorsorglich werde dies für den Kläger nochmals beantragt.

Die Regierung von Mittelfranken wies mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 den Widerspruch zurück.

Der Einwand, die Ruhestandsversetzung könne nach Art. 49 BayVwVfG zurückgenommen werden, sei unzutreffend, da es sich bei der Ruhestandsversetzung um einen rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt handle. Ein Widerruf der Ruhestandsversetzung sei rechtlich nicht möglich. Wie im Bescheid vom 6. Dezember 2017 bereits dargelegt, könne eine Ruhestandsversetzung nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

Eine rückwirkende Rücknahme des wirksamen und rechtmäßigen Bescheides im September 2016 hätte statusrechtlich dazu geführt, dass der Kläger wieder im aktiven Beamtenverhältnis gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht möglich, da der Kläger bereits mit Ablauf des 31. Juli 2016 in den Ruhestand versetzt worden sei. Zum anderen wäre auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand aus beamtenrechtlichen Gründen nicht möglich (vgl. § 8 Abs. 7 BeamtStG analog). Für die Regierung von Mittelfranken bestehe bei der Rücknahme einer Ruhestandsversetzung grundsätzlich ein Ermessen. Laut Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG bestehe dies jedoch nur solange, bis die Ruhestandsversetzung wirksam geworden sei.

Eine Änderung dieses Status quo sei nicht mehr möglich (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 und VG Regensburg, U.v. 28.11.2012 - RN 1RN 1 K 12.1012).

Die Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers, die Ruhestandsversetzung sei anfechtbar, sei unzutreffend. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei über die Schwerbehinderung des Klägers noch nicht entschieden worden. Ferner sei dem Dienstherrn auch nicht bekannt gewesen, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Ein entsprechender Hinweis des Klägers finde sich in den in der Regierung von Mittelfranken vorliegenden Unterlagen nicht. Allein die Feststellung der medizinischen Untersuchungsstelle, dass ein Verschlechterungsantrag beim Versorgungsamt die Anerkennung einer Schwerbehinderung zur Folge haben könne, sei ebenfalls nicht einschlägig. Zudem sei der Kläger antragsgemäß in den Ruhestand versetzt worden, weshalb die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entbehrlich sei. Nr. 10.2 der Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern - sehe eine Beteiligung nur vor, wenn der Beamte gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden solle.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. November 2017 Klage erheben und beantragen,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger wegen Schwerbehinderung (Art. 64 Nr. 2 BayBG) mit Ablauf des 31. Juli 2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in den Ruhestand zu versetzen.

  • 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 4.Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 3 - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 27. April 2018 der Sachvortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht der Klage keinen Erfolg beimessen sollte, werde angeregt, dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV die nachfolgenden, streitrelevanten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Unterfällt das Verfahren der Ruhestandsversetzung zugunsten des Beamten der Schaffung „angemessener Vorkehrungen“ nach Art. 5 RL 2000/78/EG und/oder nach Art. 5 Abs. 3 UN-BRK?

2. Wenn das Verfahren der Ruhestandsversetzung als Pflichten im Sinne der „Schaffung angemessener Vorkehrungen“ nach Art. 5 RL 2000/78/EG und/oder nach Art. 5 Abs. 3 UN-BRK anzusehen sein sollte, führe dann deren Verletzung zugleich zur Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Zwangspensionierung mit der RL 2000/78/EG, so dass der streitgegenständliche Bescheid damit unwirksam wäre?

Die Obliegenheit zum Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV würde bestehen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Berücksichtigung europarechtlicher und völkerrechtlicher Bindungen der Beklagten die Klage des Klägers zurückweisen würde.

Das Verwaltungsgericht müsse die Geltung des Unions- und Völkerrechts von Amts wegen beachten.

Beim Kläger habe eine Erkrankung vorgelegen, die zur Anerkennung einer Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt geführt habe. Der Kläger unterfalle damit als „einfach“ Behinderter (ohne den Status einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung) dem Schutzbereich der vorbezeichneten Norm. Es dürfe aber nicht aus dem Blick geraten, dass mit der Vorschrift des Art. 64 BayBG die EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Rechnung getragen bzw. umgesetzt werden müsse. Anderenfalls sei diese gesetzliche Norm, so sie dies von ihrem Wortlaut her zulasse, europarechtskonform auszulegen. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG würde hierzu zwingen. Hierfür könnte das Verwaltungsgericht nationales Recht im Sinne der EU-Richtlinie 2000/78/EG auslegen oder sogar unangewandt lassen.

Die Beklagte habe ihre europarechtliche Verpflichtung aus Art. 5 RL 2000/78/EG wie auch die völkerrechtliche Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 i des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 - Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen UN-BRK zur Schaffung jeweils „angemessener Vorkehrungen“ und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht gesehen.

Die sekundärrechtliche Pflicht, die hier streitrelevant sei, folge aus der europarechtlichen Vorschrift des Art. 5 RL 2000/78/EG und habe folgenden Wortlaut:

„Artikel 5 Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, die Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedsstaates ausreichend kompensiert wird.“

Das Verfahren der Ruhestandsversetzung i.V.m. einem „betrieblichen Eingliederungsmanagements“ sei eine geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahme. Über sie werde dem Kläger mit Behinderung die Ausübung eines Berufes ermöglicht. Dies habe der Beklagte hier schon nicht gesehen. Auch das von ihm gestaltete Formular enthalte gegenüber dem es ausfüllenden Beamten keinerlei Frage und Abklärung einer Antragstellung in Richtung auf den Schwerbehindertenstatus. Im Gegenteil verleite es aus der Sicht des Beamten vielmehr, hieran gar nicht zu denken.

Das Verfahren der Ruhestandsversetzung i.V.m. einem „betrieblichen Eingliederungsmanagements“ werde in der Richtlinie 2000/78/EG ergänzt durch

„Artikel 7 Positive und spezifische Maßnahmen“

mit folgendem Wortlaut:

„1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedsstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Art. 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden. 2. Im Falle von Menschen mit Behinderung steht der Gleichbehandlungsgrundsatz weder dem Recht der Mitgliedsstaaten entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen, noch steht er Maßnahmen entgegen, mit den Bestimmungen oder Vorkehrungen eingeführt oder beibehalten werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung fördern.“

Der Kläger sei ein Mensch mit Behinderung gewesen und dies auch nach wie vor. Dessen Eingliederung in die Arbeitswelt erfolge über das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Dieses sei als „spezifische Maßnahme“ anzusehen.

Nachdem die Europäische Union das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert habe, sei der Begriff der „Behinderung“ der Richtlinie in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen. Die völkerrechtliche Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 UN-BRK habe folgenden Wortlaut:

„Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

3. Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.“

In Art. 27 Abs. 1 i UN-BRK verpflichte sich die Bundesrepublik Deutschland

„Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung

1. Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem (…) i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden; (…).“

Die Entscheidungsrelevanz folge aus den vorstehenden völkerrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus Art. 5 RL 2000/78/EG in der Auslegung des EuGH-Urteils vom 11.04.2013 - Rs C-335/11 und C-337/11 (Ring und Skouboe Werge) ergebenden Pflichten des Dienstherrn. Der EuGH habe noch keine Gelegenheit gehabt, zum Beamtenrecht die hier streitrelevanten Rechtsfragen zu klären. Es gehe um die Obliegenheit zur Suche eines Dienstpostens vor Ruhestandsversetzung, dessen Besetzbarkeit als Voraussetzung, die Obliegenheit der Beklagten, vor Ruhestandsversetzung einen behinderungs- oder leidensgerechten Arbeitsplatz überhaupt erst zu schaffen, ggf. durch Freimachung in Gestalt einer Versetzung. Zudem gehe es um die rechtliche Klärung, ob das Ruhestandsversetzungsverfahren nach Art. 64 BayBG i.V.m. dem Präventionsverfahren in § 167 Abs. 1 und/oder das des Verfahren des „betrieblichen Eingliederungsmanagements“ in § 167 Abs. 2 SGB IX Pflichten im Sinne der Schaffung „angemessener Vorkehrungen“ nach Art. 5 RL 2000/78/EG darstellten, sodass deren Verletzung zugleich zur Unvereinbarkeit der Zwangspensionierungsverfügung mit der RL 2000/78/EG wie mit der UN-BRK führe.

Schließlich erübrige sich auch das Vorabentscheidungsersuchen etwa nicht deswegen, weil Ausnahmen von der Vorlagepflicht bestünden, etwa weil die Frage schon durch den EuGH entschieden worden sei oder entsprechend der Doktrin vom „acte clair“, weil sich die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig aufdränge, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe (vgl. EuGH vom 15.09.2005 - C-495/03).

Die Klage sei mit sämtlichen Anträgen zulässig und begründet.

Die Versetzung in den Ruhestand als statusändernder Verwaltungsakt, der nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sei, habe eine Ausnahme im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung eines Status als schwerbehinderter Mensch zu erfahren. Die Vorschriften des BayBG enthielten keine eigenen Regelungen über die Schwerbehinderteneigenschaft, sondern knüpften an diejenigen des Neunten Buchs des Sozialtgesetzbuches (SGB IX) an. Eine § 90 Abs. 2a SGB IX a.F./§ 173 Abs. 3 SGB IX n.F. entsprechende Vorschrift fehle. Danach bedürfe die Schwerbehinderteneigenschaft keines statusbegründenden Rechtsakts, weshalb der Feststellung der Schwerbehinderung durch Verwaltungsakt keine konstitutive, sondern lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukomme (BSG, U.v. 22.09.1988 - 12 RK 44/87, juris Rn. 12; Ritz in Cramer/Fuchs/Firsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 69 Rn. 14). Infolgedessen beschränke sich die Anerkennung nicht auf den Zeitraum ab dem Erlass des Bescheides, sondern wirke auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Der Gesetzgeber vermeide hierdurch nicht zuletzt unvertretbare Folgen in den Fällen, in denen sich die Feststellung der Schwerbehinderung - etwa wegen umfangreicher ärztlicher Begutachtung oder großer Arbeitsbelastung der Sozialbehörden - verzögere und möglicherweise sogar erst im Gerichtsverfahren getroffen werden könne.

Die geltend gemachte Ämterstabilität schlage nicht durch, da es an einer Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung fehle. Bis dahin könne es schon begrifflich nichts geben, was „stabil“ hätte sein können. Eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Zurruhesetzungsverfügung dergestalt, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt werde, scheide nach dem Bundesverwaltungsgericht aus.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2018,

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid wurde darauf hingewiesen, der Kläger habe seine Urkunde zur Versetzung in den Ruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG entgegengenommen, ohne Hinweis darauf, aufgrund des Feststellungsbescheides des ZBFS nunmehr wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.

Soweit die Klägerseite darauf hinweise, dem Dienstherrn seien die seit 2006 gehäuften krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers bekannt gewesen, sei dies zutreffend. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, welcher Zusammenhang zwischen der seit 2007 bestehenden Behinderung des Klägers, für welche ein GdB von 30 festgestellt worden sei, und der beantragten Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen bestehe. Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG könne nur erfolgen, wenn bei dem Beamten eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliege und dies beantragt werde. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Januar 2016 habe diese wesentliche Tatbestandsvoraussetzung aber nicht vorgelegen. Erst mit Feststellungsbescheid vom 8. Juni 2016 sei dem Kläger eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 70 zuerkannt worden. Ein entsprechender Antrag bzw. eine Änderung des Antrags vom 12. Januar 2016 sei seitens des Klägers jedoch unterblieben.

In der mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass der Antrag aus Ziffer 4. nicht aufrechterhalten wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 6. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG zum Ablauf des 31. Juli 2016 erfolgte Ruhestandsversetzung aufzuheben und den Kläger gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen.

Der Kläger hat am 12. Januar 2016 formularmäßig beantragt, gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG mit Ablauf des 31. Juli 2016 (Endes des Schuljahres 2015/2016) in den Ruhestand versetzt zu werden. Die Urkunde über die Ruhestandsversetzung wurde dem Kläger am 26. Juli 2016 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Damit ist der Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2016 rechtswirksam nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand getreten.

Eine nachträgliche Abänderung der Rechtsgrundlage der Versetzung in den Ruhestand in eine solche nach Art. 64 Nr. 2 BayBG ist weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft möglich.

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann eine Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (BVerwG, U.v. 30.4.2014 - 2 C 65/11, juris; U.v. 25.10.2007 - 2 C 22.06, juris). Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und einem Wiederaufgreifen des Verfahrens (Art. 48, 49, 51 BayVwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung „als solche“ einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (BVerwG, a.a.O.). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen (BVerwG, a.a.O.; OVG NW, B.v. 23.7.2018 - 6 A 1520/16, juris).

Hieran ändert die Tatsache nichts, dass der Kläger nach seinem am 12. Januar 2016 gestellten Antrag, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt zu werden, am 30. März 2016 beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX gestellt hat, und diesem Antrag mit Bescheid vom 8. Juni 2016, also noch vor dem Ruhestandseintritt stattgegeben und ein GdB von 70 festgestellt worden ist.

Denn der Kläger hat nachfolgend bei der Regierung von Mittelfranken weder einen Antrag gestellt, er wolle nunmehr wegen Schwerbehinderung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, noch hat er selbst die Regierung von Mittelfranken von seiner zwischenzeitlich festgestellten Schwerbehinderung in Kenntnis gesetzt, womit er (zumindest konkludent) deutlich gemacht hätte, dass er sich auf seine Schwerbehinderung berufen will (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 21.11.2011 - 13 K 2262/11, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, U.v. 20.11.2014 - 4 K 1205/12, juris).

Der Beklagte, der bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2016 die Versetzung des Klägers mit Ablauf des 31. Juli 2016 in den Ruhestand in die Wege geleitet hatte, musste deshalb bis zum Erhalt des Schreibens des Klägers vom 4. September 2016 nicht davon ausgehen, dass der Kläger nicht mehr an seinem gestellten Antrag festhalten will. Eine entsprechende Verpflichtung zu einer Nachfrage beim Kläger, als die Personalstelle der Regierung von Mittelfranken am 23. Juni 2016 über das Staatliche Schulamt von der festgestellten Schwerbehinderung beim Kläger in Kenntnis gesetzt worden war, bestand nicht (vgl. OVG NW, B.v. 7.1.2015 - 6 B 1303/14, juris; BVerwG, U.v. 15.12.1980 - 6 C 58.78, juris).

Denn der Kläger hätte sich ohne Schwierigkeiten, z.B. über allgemein zugängliche Quellen im Internet oder durch Nachfrage bei der Schwerbehindertenvertretung über die Möglichkeiten der Ruhestandsversetzung bei einer festgestellten Schwerbehinderung erkundigen und spätestens vor der Entgegennahme der Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand auch nachfragen können, ob die Ruhestandsversetzung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG wegen Schwerbehinderung erfolgt.

Entgegen der Auffassung des Klägers war vor seiner Versetzung in den Ruhestand eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht erforderlich. Diese ist bei einem Antrag auf Ruhestandsversetzung nach Art. 64 Nr. 1 BayBG ohnehin nicht geboten und auch bei einem Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG nicht erforderlich, da der Schwerbehinderte in diesem Fall nicht gegen seinen Willen (z.B. wegen Dienstunfähigkeit) in den Ruhestand versetzt wird. Diese Fallkonstellation ist von § 178 Abs. 2 SGB IX95 Abs. 2 SGB IX a.F.) nicht erfasst (vgl. Esser/Isenhardt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, Rn. 18 zu § 178; Ziffer 10.4 der Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern, FMBek. vom 19.11.2012, Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12).

Ebenso bestand keine Veranlassung zu der vom Bevollmächtigten des Klägers beantragten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV.

Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass der Begriff „angemessene Vorkehrungen“, mit dem die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewährleistet werden soll, dahin zu verstehen ist, dass er die Beseitigung der verschiedenen Barrieren umfasst, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-335/11 und C-337/11, juris; vgl. auch: BAG, U.v. 22.5.2014 - 8 AZR 662/13, juris).

Um die Beseitigung derartiger Barrieren, die die volle und wirksame Teilhabe des Klägers am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindert haben könnten, geht es im vorliegenden Verfahren jedoch gerade nicht.

Auch ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i der UN-BRK liegt nicht vor.

Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. Zudem bestimmt Art. 2 Unterabs. 3 der UN-BRK, dass von der „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ alle Formen der Diskriminierung erfasst sind, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Unterabs. 4 der UN-BRK sind „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Die Bestimmungen der UN-BRK sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH, U.v. 11.4.2013, a.a.O., Rn. 28 ff.) und damit zugleich Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts (BAG, U.v. 21.4.2016 - 8 AZR 402/14, juris Rn. 20 m.w.N.). Der Umstand, dass die UN-BRK seit ihrem Inkrafttreten integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist, führt darüber hinaus dazu, dass auch die Richtlinie 2000/78/EG ihrerseits nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen ist (EuGH, U.v. 11.4.2013 - C-335/11, Rn. 28 bis 32).

Wie bereits ausgeführt geht es im vorliegenden Verfahren jedoch weder um die Frage, ob am (früheren) Arbeitsplatz des Klägers angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen worden waren, noch um die Gewährleistung, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben konnte.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/04/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2014 - 1 Sa 23/13 - wird zurückgewiesen.
published on 07/01/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahre
published on 20/11/2014 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verp
published on 22/05/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. Mai 2013 - 4 Sa 62/13 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,

1.
deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
2.
die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder
3.
deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
a)
das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
b)
Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben.
Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden Anwendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.

(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

(3) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 152 Absatz 1 Satz 3 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

(4) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

1.
darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
2.
Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,
3.
Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.

(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin oder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.

(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 65 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.

(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.

(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.