Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. März 2016 - 1 K 871/15.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der am ... April 1949 geborene Kläger begehrt seine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung rückwirkend zum 1. April 2013, hilfsweise zum 1. Februar 2015.
- 2
Er stand als Volljurist und Beamter auf Lebenszeit seit 1983 im Dienst beim Rechnungshof des Landes und wurde dort 1994 zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16) ernannt. Im Jahr 2006 beantragte er Altersteilzeit mit Ende zum 30. April 2012 (Vollendung des 63. Lebensjahres, Antragsaltersgrenze), was vom Beklagten abgelehnt wurde.
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Mit Schreiben vom 13. April 2011 stellte er einen ersten Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Oktober 2012. Am 7. Februar 2012 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 % anerkannt, wogegen er Widerspruch erhob. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 nahm er den Antrag vom 13. April 2011 zurück und beantragte die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats Januar 2013, um das Anerkennungsverfahren über seine Schwerbehinderung abzuwarten.
- 4
Unter dem 5. Dezember 2012 nahm er auch den Antrag vom 15. Februar 2012 zurück und stellte einen neuen Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats März 2013, weil das Anerkennungsverfahren zur Schwerbehinderung noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag erläuterte er dies gegenüber dem Beklagten und bat um Verständnis dafür, dass er noch einmal – endgültig – seinen Ruhestandsversetzungsantrag geringfügig modifizieren müsse, weil sich die Anerkennung des GdB von 50 % verzögere. In seinem Fall müsse der Antrag, der nach der Rechtsprechung den Grund der Versetzung in den Ruhestand bestimme, nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 LBG gestellt werden. Das Widerspruchsverfahren auf Feststellung von GdB 50 habe sich verzögert und werde erst im ersten Quartal 2013 entschieden. Der Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 39 LBG habe bei einer möglichen Lebenserwartung von noch 15 Jahren schon beträchtliche finanzielle Auswirkungen.
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Der Beklagte teilte ihm unter dem 12. Dezember 2012 mit, dass dem Antrag auf Ruhestandsversetzung zum Ende März 2013 entsprochen werde. Nach einem Aktenvermerk vom 30. Januar 2013 fand beim Kläger eine Rückfrage statt, ob er definitiv zum 31. März 2013 in den Ruhestand treten wolle, was er bejaht habe.
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Mit Urkunde der Ministerpräsidentin vom 5. März 2013, dem Kläger ausgehändigt am 14. März 2013, wurde er mit Ablauf des Monats März 2013 in den Ruhestand versetzt. Im Begleitschreiben des Rechnungshofpräsidenten vom 14. März 2013 heißt es, die Versetzung in den Ruhestand erfolge gemäß § 39 Abs. 1 LBG.
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Der Kläger erhob Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 26. März 2013 festgesetzten Versorgungsbezüge und verwies im dortigen Verfahren auf eine am 27. Februar 2013 beim Sozialgericht erhobene Klage zur Anerkennung des GdB von 50 %. Am 3. Juni 2013 erhob er gegen die Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 Widerspruch und bezog sich auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 (2 A 10665/11.OVG): Danach genüge die rückwirkende Anerkennung eines GdB von 50 % während des Klageverfahrens für die Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung. Die Beteiligten waren sich einig über das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Sozialgerichts.
- 8
Mit Ausführungsbescheid vom 29. Januar 2015 wurde beim Kläger ein GdB von 50% anerkannt, rückwirkend ab 16. August 2012. Der Beklagte beabsichtigte zunächst die entsprechende Änderung der Ruhestandsversetzung. In einem Vermerk vom 8. Mai 2015 hielt er jedoch fest, gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 (2 C 65/11), die das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufgehoben habe, sei die Auswechslung des Grundes für eine Ruhestandsversetzung nach Beginn des Ruhestands nicht mehr möglich. Nach Anhörung des Klägers wies er mit entsprechender Begründung dessen Widerspruch gegen die Ruhestandsversetzung unter dem 1. September 2015 zurück.
- 9
Nach erfolgter Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 23. September 2015 Klage erhoben.
- 10
Er trägt vor: Die Ruhestandsversetzung nach § 39 Abs. 1 LBG habe nicht seinem Antrag und seinem wohlverstandenen Interesse entsprochen. Sie sei demnach rechtswidrig, weil sie auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt sei. In diesem Fall könne die rückwirkende Änderung der Ruhestandsversetzung nach einem Urteil des VG Karlsruhe vom 20. November 2014 (4 K 1205/12) erfolgen.
- 11
Der Beklagte habe keinesfalls davon ausgehen dürfen, dass er, der Kläger, auf jeden Fall und definitiv Ende März 2013 in den Ruhestand habe gehen wollen. Aus den vorangegangenen Anträgen, Antragsrücknahmen und dem ebenfalls einzubeziehenden Erläuterungsschreiben zum 5. Dezember 2012 gehe vielmehr hervor, dass er das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter habe abwarten wollen. Nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen müsse sein wirklicher Wille erforscht werden. Ursprünglich im Jahr 2011 sei dieser noch nicht auf einen bestimmten Grund der Ruhestandsversetzung bezogen gewesen, die Behörde habe deshalb davon ausgehen können, dass er den Versorgungsabschlag in Kauf nehmen wolle. Das sei aber aufgrund seiner Schreiben vom 15. Februar 2012 und vom 5. Dezember 2012 nicht mehr anzunehmen gewesen. Darin habe er unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er die laufenden Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter abwarten wolle. Diese Anträge zeigten keine Rangfolge zwischen dem Beginn und dem Grund des Ruhestands. Sie enthielten auch keine validen Anhaltspunkte für einen so zu verstehenden Haupt- und Hilfsantrag. Im Telefongespräch vom 30. Januar 2013 sei die Frage nicht diskutiert worden, aus welchen Gründen er in den Ruhestand gehen wolle.
- 12
Zum damaligen Zeitpunkt sei das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz noch gültig gewesen, und er habe ohne Weiteres von einer möglichen rückwirkenden Änderung ausgehen können. Im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Fall, in dem tatsächlich eine rückwirkende Auswechslung des Ruhestandsversetzungsgrundes erforderlich gewesen sei, müsse hier nur eine Klarstellung des in der Urkunde über die Ruhestandsversetzung nicht genannten Ruhestandsversetzungsgrundes erfolgen. Insofern sei die Urkunde wegen des fehlenden Grundes unbestimmt, sodass ein Widerruf, eine Rücknahme oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht nötig sei. Zuständig für die Versetzung in den Ruhestand sei allein die Ministerpräsidentin, dem Begleitschreiben des Rechnungshofs vom 14. März 2013 komme kein Verfügungscharakter, sondern allenfalls deklaratorische Bedeutung zu.
- 13
Seine Schwerbehinderung habe tatsächlich schon seit 16. August 2012 vorgelegen. Die zeitliche Verzögerung der Anerkennung dürfe nicht zu Lasten des Beamten gehen, weil in diesem Fall zufällige Aspekte und damit Willkür für die Ruhestandsversetzung maßgeblich seien. Jedenfalls ab Zustellung des Ausführungsbescheids mit dem GdB von 50% sei die Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung auszusprechen, also ab 1. Februar 2015. Bei sachgerechter Bearbeitung habe der Beklagte ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Schwerbehinderung anerkannt sein müsse, um auf dieser Grundlage in den Ruhestand zu treten.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag hin mit Wirkung vom 1. April 2013 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen,
- 16
hilfsweise,
- 17
ihn auf seinen Antrag mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in den Ruhestand zu versetzen.
- 18
Der Beklagte beantragt,
- 19
die Klage abzuweisen.
- 20
Er trägt vor: Der Antrag des Klägers vom 5. Dezember 2012 sei eindeutig bezüglich des Beginns des Ruhestandes, auch unter Berücksichtigung des Schreibens gleichen Datums. Zum Ablauf des 31. März 2013 sei keine Schwerbehinderung des Klägers anerkannt gewesen, so dass eine Versetzung in den Ruhestand aus diesem Grund damals nicht in Betracht gekommen sei. Die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand habe mithin nur nach § 39 Abs. 1 LBG erteilt werden dürfen. Gemäß § 5 Abs. 3 Rechnungshofgesetz erfolge die Versetzung in den Ruhestand durch die Ministerpräsidentin auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofs. Dessen Äußerung komme mithin im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens durchaus rechtliche Relevanz zu. Die rückwirkende Auswechslung des Ruhestandsversetzungsgrundes sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 nicht zulässig.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, unter entsprechender Abänderung der Ruhestandsversetzungsurkunde vom 5. März 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2015 ab 1. April 2013 oder hilfsweise ab 1. Februar 2015 wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden, § 113 Abs. 5 VwGO.
- 23
Dabei scheitert ein Anspruch auf Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung rückwirkend zum 1. April 2013 schon daran, dass in diesem Zeitpunkt die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter mit dem GdB von 50 % nicht vorlag und deshalb eine Ruhestandsversetzung gemäß § 39 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Das folgt aus der Feststellungswirkung des Anerkennungsbescheides und der gesetzlichen Zuständigkeitskonzentration gemäß Sozialgesetzbuch – SGB – IX. Dem Dienstherrn ist eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten im Rahmen des § 39 Abs. 2 LBG verwehrt. Der Beamte kann erst ab dem Zeitpunkt wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand treten, in dem er förmlich als Schwerbehinderter anerkannt ist (vgl. zur Begründung im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, juris, m. w. N., der das Gericht vollumfänglich folgt).
- 24
Die nach SGB IX mögliche rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft lässt keine nachträgliche Auswechslung des Grundes einer zuvor aus einem anderen Grund erfolgten Ruhestandsversetzung zu. Das gilt auch dann, wenn die Ruhestandsversetzungsverfügung im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist, weil der Beamte dagegen Widerspruch erhoben hat. Die Ruhestandsversetzungsverfügung – hier in Form der Urkunde der zuständigen Ministerpräsidentin vom 5. März 2013 – kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Darin kommt die Kehrseite der Ämterstabilität zum Ausdruck, aufgrund derer die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über den Widerruf oder die Rücknahme von Verwaltungsakten auf beamtenrechtliche Ernennungen keine Anwendung finden. Die Versetzung in den Ruhestand ist ebenfalls ein statusverändernder Akt, der nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar ist. Davon ist auch der Grund für die erfolgte Zurruhesetzung erfasst (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a. a. O., m. w. N.). Der Grund für eine Zurruhesetzung muss nämlich bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen, er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Das Gesetz kennt keine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand, d.h. jede Versetzung in den Ruhestand kann nur wegen eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes erfolgen. Bei einer antragsabhängigen Ruhestandsversetzung fließt der im Antrag genannte Grund in die Ruhestandsversetzungsverfügung ein, und die Urkunde über die Ruhestandsversetzung umfasst damit die im Antrag gegebene Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22/06 –, juris).
- 25
Aus diesem Grund kann der Einwand des Klägers keinen Erfolg haben, die Urkunde über die Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 sei unbestimmt, weil sie den Grund für die Ruhestandsversetzung nicht enthalte, weshalb nur eine Klarstellung, keine Rücknahme der Ruhestandsversetzungsverfügung erforderlich sei. Nach dem oben Ausgeführten ist der Antrag des Klägers auf vorzeitige Ruhestandsversetzung Grundlage für die von der Ministerpräsidentin ausgestellte Urkunde und deshalb mit zu lesen. Auf das ergänzende deklaratorische Schreiben des Rechnungshofpräsidenten vom 14. März 2013 kommt es hier nicht an, da der Kläger einen Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 39 Abs. 1 LBG gestellt hat.
- 26
Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 1 LBG habe nicht vorgelegen, die Ruhestandsversetzung sei deshalb rechtswidrig und aufzuheben (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 – 4 K 1205/12 –, außerdem VGH BaWü, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, das die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Freiburg vom 25. Januar 2011 – 5 K 1000/10 – aufgehoben hat; alle Urteile zitiert aus juris). Der Antrag eines Beamten, vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden, muss wegen der weitreichenden Folgen für das Beamtenverhältnis im Hinblick auf die statusverändernde Natur der Ruhestandsversetzung inhaltlich bestimmt und in der Sache eindeutig, also unmissverständlich sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1637/12 –, juris, m.w.N.). Wie jede Willenserklärung ist der Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007, a.a.O.). Anträge, die ein Verwaltungsverfahren einleiten, sind so auszulegen, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014, a.a.O., m.w.N.). Gemessen an diesen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ist der Antrag des Klägers, mit Ablauf des 31. März 2013 gemäß § 39 Abs. 1 LBG in den vorzeitigen Ruhestand zu treten, seinem Antragsschreiben vom 5. Dezember 2012 in Verbindung mit dem hierzu verfassten Erläuterungsschreiben vom gleichen Tag eindeutig zu entnehmen.
- 27
Wie er selbst einräumt, hatten seine vorangegangenen Anträge auf Ruhestandsversetzung nach Erreichen der Antragsaltersgrenze von 63 Jahren - ohne Rücksicht auf eine damals noch nicht im Raum stehende Anerkennung als Schwerbehinderter - die vorzeitige Beendigung der aktiven Dienstzeit gemäß § 39 Abs. 1 LBG zum Ziel, auch unter Inkaufnahme des damit verbundenen Versorgungsabschlags. Dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst grundsätzlich in seinem Interesse lag, hatte im Übrigen schon der Antrag auf Altersteilzeit im Jahr 2006 gezeigt. Mit der Erhöhung des GdB auf 40 % und deren Anfechtung durch den Kläger trat der Aspekt der Schwerbehinderung und damit die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 39 Abs. 2 LBG hinzu. Aus der weiteren Entwicklung ist erkennbar, dass der Kläger von dieser Möglichkeit, ohne einen Versorgungsabschlag vorzeitig in den Ruhestand zu treten, vorrangig Gebrauch machen wollte, weshalb er zunächst den Ausgang des Widerspruchs gegen den anerkannten GdB abwarten wollte. Hieraus zog er damals auch die entsprechenden Konsequenzen und nahm den Antrag vom 13. April 2011 ausdrücklich zurück.
- 28
Nachdem er im Widerspruchsverfahren über den GdB wider Erwarten keine rasche positive Entscheidung erreichen konnte, nahm er mit dieser Begründung auch den Antrag vom 15. Februar 2012 förmlich zurück und stellte mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 den neuen, hier streitgegenständlichen Antrag auf Ruhestandsversetzung. Diesem Antrag ist eindeutig ein bestimmter Zeitpunkt der begehrten Ruhestandsversetzung zu entnehmen, nämlich der Ablauf des Monats März 2013. Zwar nimmt er im Schreiben vom 5. Dezember 2012 wiederum Bezug auf das laufende Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter. Eine Ruhestandsversetzung gemäß § 39 Abs. 2 LBG konnte jedoch zum damaligen Zeitpunkt unstreitig nicht erfolgen, da die Anerkennung als Schwerbehinderter bis zum 31. März 2013 noch nicht vorlag. Zur Auslegung seines Antrags für diesen Fall ist das Erläuterungsschreiben vom 5. Dezember 2012 heranzuziehen. Darin führt der Kläger aus, dass er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze noch einmal – endgültig – geringfügig modifizieren müsse. Dieser Formulierung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Zeitpunkt der begehrten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand keinesfalls noch einmal verschoben werden sollte, sondern nach dem Willen des Klägers jetzt abschließend, nämlich „endgültig“ feststand. Seine weiteren Ausführungen, der Antrag müsse in seinem Fall nach § 39 Abs. 1 „oder“ Abs. 2 LBG gestellt werden, umfassten aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers beide Ruhestandsversetzungsgründe. In der Zusammenschau des eindeutig und abschließend festgelegten Zeitpunkts für die Ruhestandsversetzung und der alternativ angeführten Ruhestandsversetzungsgründe musste der Beklagten den Antrag des Klägers so verstehen, dass er zu dem genannten Zeitpunkt auf jedem Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a.a.O.). Der weitere Hinweis auf die beträchtlichen finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen gesetzlichen Möglichkeiten ist als Begründung für das beschriebene Vorrang- Nachrangverhältnis zu lesen.
- 29
Für den eindeutigen Willen des Klägers, mit Ablauf des 31. März 2013 auf jeden Fall in den vorgezogenen Ruhestand zu treten, spricht zudem, dass er selbst – wie im Übrigen auch der Beklagte – im damaligen Zeitpunkt nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 davon ausgehen konnte, den Grund für die Ruhestandsversetzung nachträglich austauschen zu können, ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis schon zum 1. April 2013 mithin insoweit nicht schädlich sein werde. Dabei musste er aber wegen der fehlenden Rechtskraft der Entscheidung das Risiko auf sich nehmen, dass sie im Rechtsmittelverfahren geändert würde. Darüber hinaus konnte er weder am 5. Dezember 2012 noch während des von ihm genannten ersten Quartals 2013 und bis zur erfolgten Ruhestandsversetzung sicher davon ausgehen, dass sein GdB tatsächlich mit 50 % anerkannt werden würde. Vielmehr war die dortige Widerspruchsentscheidung zu seinen Lasten ausgefallen, weshalb er im Februar 2013 Klage beim Sozialgericht erhoben hatte. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ohne Weiteres noch möglich gewesen, den Antrag vom 5. Dezember 2012 zurückzunehmen und den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erneut zu verschieben. Dass er von dieser Möglichkeit - im Gegensatz zu vorangegangenen Antragsrücknahmen - keinen Gebrauch mehr machte, belegt nach Überzeugung des Gerichts, dass eine Beendigung des aktiven Dienstes ab 1. April 2013 seinem wohlverstandenen Interesse entsprach, und er dafür letztlich billigend in Kauf nahm, dass eine spätere Änderung der Ruhestandsversetzung an der fehlenden Anerkennung als Schwerbehinderter scheitern konnte.
- 30
Beinhalteten nach alledem die Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 2012 den Antrag auf eine Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 1 LBG, erfolgte die entsprechende Ruhestandsversetzung vom 5. März 2013 zu Recht und war vom Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht mehr rückwirkend zu ändern. Eine Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung zum 1. Februar 2015, wie der Kläger sie hilfsweise beantragt, ist ebenfalls nicht möglich. Denn damit würde in gleicher Weise der Grund für die erfolgte Ruhestandsversetzung nachträglich – mit Wirkung zu einem andern, späteren Zeitpunkt – geändert und in die Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung eingegriffen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LBG soll es bei der zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einem bestimmten Grund wirksam erfolgten Ruhestandsversetzung ab dem Beginn des Ruhestandes für den gesamten Ruhestandszeitraum bleiben. Andernfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten, z.B. bei einem nachträglichen Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft, möglich (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a. a. O.).
- 31
Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe ihn darüber belehren müssen, dass eine Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung erst beim Vorliegen des entsprechenden Festsetzungsbescheides möglich sei, spielt dies im vorliegenden statusrechtlichen Verfahren keine Rolle.
- 32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 34
Beschluss
- 35
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.227,21 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 164 ff.: Zweijahresbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers bei einer Ruhestandsversetzung gemäß § 39 Abs. 2 LBG ab 1. April 2013).
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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.