Verwaltungsgericht Greifswald Gerichtsbescheid, 12. Feb. 2014 - 3 A 180/12
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2012 – Kassenzeichen A – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren.
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Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks G1, das östlich an die Straße „F.“ (Flurstück G2) grenzt. Die dem Grundstück auf der anderen Straßenseite gegenüber liegenden Grundstücke werden baulich genutzt.
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Mit Bescheid vom 12. Januar 2012 zog der Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren 2012 (nur Winterdienst) für die Straße „F.“ i.H.v. 65,78 EUR heran. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 – zugestellt am 1. Februar 2012 – zurück.
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Am 28. Februar 2012 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Das Grundstück der Klägerin unterliege nicht der Straßenreinigungsgebührenpflicht, da es nicht an die gereinigte Straße angrenze, sondern eigenständiges Flurstück von der gereinigten Straße getrennt sei. Zudem befinde sich auf der Grundstücksgrenze ein Zaun und eine ca. 6 m hohe Hecke.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2012 – Kassenzeichen A – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 12. Februar 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
II.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm fehlt die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage.
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1. Er kann nicht auf die Satzung der Hansestadt A-Stadt über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung - RGS) vom 12. Dezember 2011 gestützt werden, denn die Satzung ist nichtig.
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Fehlerhaft und damit unwirksam ist die Bestimmung des Gebührenschuldners. Damit weist der Gebührensatzung nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf, was zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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a) Die Schuldnerbestimmung in § 7 Abs. 3 Satz 1 GS ist fehlerhaft. Zwar bestimmt sie im Einklang mit § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V), dass Gebührenschuldner die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sind. Die Beschränkung des Kreises der Gebührenschuldner auf die die Eigentümer und dinglich Berechtigten (der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke) ist jedoch nicht mit § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V zu vereinbaren. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei u.a. bei der Straßenreinigung Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG ist damit weiter als die des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V, denn der Verweis auf die grundsteuerrechtlichen Vorschriften führt dazu, dass Schuldner der Straßenreinigungsgebühr auch ein lediglich schuldrechtlich Berechtigter sein kann, weil es für das wirtschaftliche Eigentum i.S.d. § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) nicht auf die bürgerlich-rechtliche Eigentumslage, sondern eine Zurechnung ankommt (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 16.07.2012 – 1 L 19/09 –, S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks [n.v.]).
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§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V bildet den Prüfungsmaßstab für die satzungsmäßige Schuldnerbestimmung bei der Straßenreinigungsgebühr. Eine satzungsrechtliche Bestimmung des Gebührenschuldners, die sich an § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V orientiert, ist fehlerhaft.
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Zwar ist die Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V nach der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern eine Spezialbestimmung, die der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V vorgeht (VG Greifswald, Urt. v. 27.10.2010 – 3 A 596/06 –, juris Rn. 20; VG Schwerin, Urt. v. 04.12.2008 – 4 A 1997/05 –). In Ansehung des letztgenannten Urteils hat das OVG Greifswald den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung mit dem bereits benannten Beschluss vom 16. Juli 2012 abgelehnt. An dieser bisher einhellig vertretenen Auffassung kann jedoch nicht festgehalten werden. Denn für die Annahme, dass § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V hinsichtlich des Gebührenschuldners die gegenüber § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V speziellere Regelung ist und sie verdrängt, fehlt eine gesetzliche Stütze. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass die Straßenreinigung in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V aufgeführt ist. Die Vorschrift bestimmt, dass bei der (…) Straßenreinigung Gebührenschuldner (ist), wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Damit will die Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut (auch) die Straßenreinigungsgebühr erfassen. Spezieller kann der Anwendungsbereich einer Vorschrift nicht geregelt werden. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V betrifft ebenfalls die Gebührenerhebung, denn die Kosten öffentlicher Einrichtungen werden, sofern keine zivilrechtliche Entgeltregelung getroffen wird, was im Bereich der Straßenreinigung regelmäßig nicht der Fall ist, durch die Erhebung von Benutzungsgebühren gedeckt. Daher kann von einem Spezialitätsverhältnis nicht gesprochen werden. Vielmehr stehen die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V und des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V – was die Schuldnerbestimmung angeht – in einem (inhaltlichen und normhierarchischen) Gleichordnungsverhältnis. Das Kriterium der Spezialität scheidet als Unterscheidungsmerkmal aus.
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Die Normkollision muss daher auf andere Weise – und zwar nach dem Kriterium der zeitlichen Reihenfolge gelöst werden. Aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.2000 – 5 C 29/98 –, juris Rn. 25) ergibt sich ein Vorrang des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V vor § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V. Der genannte Rechtssatz besagt, dass die jüngere Vorschrift der älteren vorgeht und diese verdrängt. Dies trifft auf das Verhältnis von § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V und § 50 Abs. 4 Nr. 3 StrWG M-V zu, denn die erstgenannte Bestimmung ist das jüngere Gesetz. Das Straßen- und Wegegesetz vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V, S. 42) ist mit dem bereits in der Ursprungsfassung enthaltenen § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 am 29. Januar 1993 verkündet worden und am 30. Januar 1993 in Kraft getreten (vgl. § 71 StrWG M-V). Demgegenüber ist das Kommunalabgabengesetz vom 1. Juni 1993 (KAG a.F. – GVOBl. M-V, S. 522, berichtigt S. 922) einschließlich der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 erst am 16. Juni 1993 verkündet worden und am 17. Juni 1993 in Kraft getreten (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F.) (zum Ganzen: Aussprung/Seppelt a.a.O., § 6 Anm. 10.5).
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b) Der Anwendungsbereich des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V beschränkt sich demgemäß auf die Definition der durch die öffentliche Straßenreinigung bevorteilten Grundstücke und stellt klar, dass sich der Vorteil auf die anliegenden und die durch die gereinigte Straße erschlossenen Grundstücken erstreckt. In Bezug auf diesen Regelungsgehalt wird die Bestimmung insbesondere nicht von der allgemeinen Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V verdrängt, weil die grundstücksbezogene Regelung in § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V die speziellere ist. Da § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V keine generelle Pflicht zur Heranziehung auch der Hinterlieger („erschlossene Grundstücke“) begründet (OVG Greifswald, Urt. v. 21. Dezember 1995 – 6 L 200/95 –, LKV 1996, 379), muss die Gemeinde in der Straßenreinigungsgebührensatzung eine Entscheidung darüber treffen, ob nur die an die gereinigte Straßen anliegenden Grundstücke oder auch die von ihr erschlossenen Grundstücke der Straßenreinigungsgebührenpflicht unterfallen.
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c) Die gegen diese Normauslegung gerichteten Einwände des Beklagten verfangen nicht. Soweit er unter Hinweis auf die sich überschneidenden parlamentarischen Beratungen der genannten Vorschriften bezweifelt, dass die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V das jüngere Gesetz sei, kann dem mit Blick auf die jeweiligen Verkündungsdaten (s.o.) nicht gefolgt werden.
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Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand, dem Landesgesetzgeber könne nicht der Wille unterstellt werden, die Bestimmung des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V nach kürzester Zeit durch die des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V zu ersetzen. Gerade weil subjektive Absichten der gesetzgebenden Organe in der Regel – und auch vorliegend – nicht ermittelbar sind, wurden zur Auslegung widersprüchlicher Vorschriften objektive Regeln wie der „lex-posterior-Grundsatz“ entwickelt.
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Da die Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V durch § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V verdrängt wird, greift auch der Hinweis des Beklagten auf die Benutzerfiktion des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz StrWG M-V ins Leere.
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Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beklagten, aus § 50 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 2 und 3 StrWG M-V ergebe sich die Intention des Gesetzgebers, den Kreis der möglichen Reinigungspflichtigen und den Kreis der möglichen Gebührenschuldner identisch zu bestimmen. Dass dies nicht zu trifft, folgt bereits aus dem Umstand, dass die Reinigungspflicht nur auf die Eigentümer oder dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen werden kann, während gebührenpflichtig die Eigentümer oder dinglich Berechtigen der anliegenden und der durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) sein können. Soweit das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung der Auffassung ist, dass der Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen ist (zuletzt: VG Greifswald, Urt. v. 08.08.2013 – 3 A 174/12 –, juris Rn. 21 m.w.N.), bezieht sich dies allein auf den räumlichen Umfang der Straßenreinigungsgebührenpflicht: Da der Gesetzgeber den Kreis der zu reinigenden Straßen weiter gezogen hat, als nach ihrer Belegenheit im bebaubaren Bereich, werden nicht nur die Kosten der Reinigung im bebaubaren Bereich, sondern die Straßenreinigungskosten für alle Straßen innerhalb geschlossener Ortsteile (im straßenrechtlichen Sinne) auf die Eigentümer der von den Straßen erschlossenen Grundstücke (anteilig und unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straße) umgelegt (VG Greifswald a.a.O.).
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Schließlich kann die Schuldnerbestimmung in § 7 Abs. 3 Satz 1 RGS nicht auf § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Satzung bei grundstücksbezogenen Gebühren bestimmen, dass sonstige Nutzungsberechtigte gebührenpflichtig sind. Da Eigentümer und zur Nutzung dinglich Berechtigte gerade keine sonstigen Berechtigten i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V sind, werden von der Bestimmung nur schuldrechtlich Berechtigte erfasst. Damit erlaubt § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V lediglich die Erweiterung des Kreises der Gebührenpflichtigen auf Mieter und Pächter, nicht aber eine Schuldnerbestimmung nach § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V.
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2. Der Bescheid kann auch nicht auf die Satzung über die Gebühren der Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung – GS) vom 12. Dezember 2011 gestützt werden, denn die Satzung ist ebenfalls nichtig (VG Greifswald, Urt. v. 01.11.2013 – 3 A 535/11 –, juris).
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3. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass das klägerische Grundstück bei Wirksamkeit der Gebührensatzung der Gebührenpflicht unterläge. Die Straße „ „F.““ unterliegt auch im Bereich des Grundstücks der Straßenreinigungspflicht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V). In Bezug auf diese Straße handelt es sich um ein anliegendes Grundstück i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GS. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die Straße, denn bei dem Grünstreifen handelt es sich um Seitenstreifen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V zur öffentlichen Straße gehören. Die Behauptung des Klägers, zwischen seinem Grundstück und dem Straßengrundstück läge das Flurstück G1 trifft ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Flurkartenauszüge und der im Internet einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos (www.gaia-mv.de) nicht zu.
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Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass einem Seitenstreifen von 2,50 m Tiefe keine trennende Wirkung zukommt. Ob ein Grünstreifen eine trennende Wirkung hat oder noch als Straßenbestandteil anzusehen ist, hängt davon ab, ob bei natürlicher Betrachtungsweise eine räumliche Beziehung zwischen der Straße bzw. dem Gehweg und dem Grundstück besteht, was bei größeren Grundstücksstreifen nicht mehr der Fall ist, da sie die Beziehung zwischen Straße und Grundstück aufheben. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster – der sich das erkennende Gericht anschließt – trifft dies auf einen Grünstreifen mit einer Tiefe von bis zu 6 m jedoch nicht zu (Urt. v. 08.11.1974 - II A 168/74, OVGE 30, 143 <144>; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 08.01.2008 - 3 A 239/06, S. 6 des Entscheidungsumdrucks; Urt. v. 26.02.2009 – 3 A 764/06 – S. 6 des Entscheidungsumdrucks; a.A.: Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Auflage 2005, Rn. 164). Das OVG Greifswald (Beschl. v. 18.07.2012 – 1 L 47/12 –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks [n.v.]) geht davon aus, dass einem Grünstreifen von 1,5 m Tiefe selbst dann keine trennende Wirkung zukommt, wenn darauf Bänke u. dgl. aufgestellt sind.
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Der Umstand, dass sich auf der der gereinigten Straße zugewandten Grundstücksseite ein Zaun und eine Baumhecke befinden, steht der Gebührenpflicht ebenfalls nicht entgegen. Denn die Straßenreinigungsgebührenpflicht knüpft an den Vorteil an, der bereits durch die Möglichkeit entsteht, einen Zugang zur Straße zu schaffen (VG Greifswald, Urt. v. 26. Februar 2009 – 3 A 764/06 –, S. 7 des Entscheidungsumdrucks).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Schwerin und Greifswald zur Bestimmung des Gebührenschuldners (nunmehr) uneinheitlich ist und eine abschließende Klärung diese Frage durch das OVG Greifswald noch nicht erfolgt ist.
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Annotations
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.