Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Juli 2012 - 1 L 19/09
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 04. Dezember 2008 – 4 A 1997/05 – wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.998,20 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift W... Straße in Schwerin, eingetragen im dortigen Grundbuch, Blatt ..., bestehend aus dem 5.188 m² großen Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung .... Das Eckgrundstück grenzt sowohl an die W... Straße als auch an die L... Straße und die S... Straße.
- 2
Mit Bescheid vom 29. Januar 2004 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2004 Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 873,00 EUR fest. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich ferner ein „Gebührenbescheid zur Straßenreinigung 2004“ vom 01. Februar 2005, in dem die Beklagte auf die entsprechende Gebührenschuld des Jahres 2005 Vorauszahlungen und Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2004 in Höhe von jeweils 873,00 EUR festsetzte. Schließlich setzte sie mit Gebührenbescheid vom 24. Januar 2006 neben Vorauszahlungen von 252,20 EUR auf die Gebührenschuld des Jahres 2006 Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 in Höhe von 873,00 EUR fest.
- 3
Mit dem angefochtenen Urteil vom 04. Dezember 2008 – 4 A 1997/05 – hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2004 und vom 24. Januar 2006 aufgehoben und zudem – auf der Grundlage einer entsprechenden Umdeutung des Klageantrags – festgestellt, dass der „Bescheid“ vom 01. Februar 2005 nicht wirksam sei.
- 4
Der nach Zustellung des Urteils an die Beklagte am 19. Januar 2009 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 11. Februar 2009 gestellte und ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
- 5
Gegenstand des Zulassungsantrages ist allein die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2004 und vom 24. Januar 2006 durch das Verwaltungsgericht. Dies ergibt sich aus dem angekündigten Berufungsantrag und aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beklagten keine Angriffe gegen die Feststellung der Unwirksamkeit des „Bescheides“ vom 01. Februar 2005 zu entnehmen sind.
- 6
Die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640] ; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).
- 7
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.
- 8
Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).
- 9
In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.).
- 10
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kommt eine Zulassung der Berufung gestützt auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Betracht.
- 11
Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil im Umfang der Aufhebung der Bescheide vom 29. Januar 2004 und 24. Januar 2006 selbständig entscheidungstragend darauf gestützt, dass es jeweils an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die jeweils maßgebliche, auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG (M-V) und § 50 Abs. 4 StrWG – MV erlassene Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Landeshauptstadt Schwerin vom 14. Dezember 1998 i. d. F. vom 14. August 2003 sei unwirksam. Die Regelung der „sonstigen“ Straßenreinigungsgebührenschuldner in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung verstoße gegen höherrangiges Recht. Gebührenpflichtig seien danach auch „sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks“. Die Satzungsbestimmung könne sich zwar auf den identischen Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 3 und 4 KAG (M-V) stützen, als gesetzliche Spezialregelung für den Kreis der Gebührenschuldner sei im hiesigen Straßenreinigungsgebührenrecht jedoch § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV anzusehen. Danach könnten (nur) die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der dort genannten Grundstücke zu den Straßenreinigungskosten herangezogen werden. Es sei deshalb unzulässig, durch Satzungsrecht den Kreis der Schuldner der Straßenreinigungsgebühren auf „sonstige Nutzungsberechtigte“ auszudehnen, soweit damit nicht nur dinglich Nutzungsberechtigte erfasst würden, sondern auch sämtliche nur schuldrechtlich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten. Dass nur die erstgenannte Gruppe unter die Satzungsregelung fallen solle, sei ihr nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Auch die Äußerungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung seien hierzu wechselnd gewesen. Zumindest wegen der unzulässigen Erweiterung des Kreises der Gebührenpflichtigen liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG/KAG M-V i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV vor, der zur Nichtigkeit der Gebührensatzung führe, da die Frage des Gebührenschuldners ein zentraler Regelungsgegenstand der Straßenreinigungsgebührensatzung sei.
- 12
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten führen nicht zur Zulassung der Berufung nach Maßgabe von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 13
Die Beklagte macht zunächst geltend, die Formulierung „sonstige Nutzungsberechtigte“ könne schon deswegen nicht rechtswidrig sein, weil sie wörtlich mit dem Kommunalabgabengesetz übereinstimme. Darin kann ersichtlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts erblickt werden, als gesetzliche Spezialregelung für den Kreis der Gebührenschuldner sei im hiesigen Straßenreinigungsgebührenrecht § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV anzusehen, wonach nur die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der dort genannten Grundstücke zu den Straßenreinigungskosten herangezogen werden könnten. Das Vorbringen, „folgte man der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass eine Rechtsnorm als abstrakte Regelung allein aus ihrem Text heraus verständlich sein müsse, dann wäre auch das KAG rechtswidrig, weil es im Hinblick auf die Schuldner von Straßenreinigungsgebühren dem StrWG M-V widerspricht und den Willen des Gesetzgebers nicht klar erkennen lässt“, ist mit Blick auf den gesetzessystematischen Ansatz des Verwaltungsgerichts unverständlich. Ebenso wenig ist der von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkt, dass die Klägerin als Eigentümerin in Anspruch genommen worden sei und sich deshalb im konkreten Fall die Frage nach der Spezialität nicht stelle, für die Richtigkeit des Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts relevant.
- 14
Auch der weitere Vortrag, selbst wenn man das Straßen- und Wegegesetz als – gegenüber dem Kommunalabgabengesetz – speziellere Regelung betrachtete, sei die Satzungsbestimmung nicht rechtswidrig, sie sei dann lediglich im Lichte des Straßen- und Wegegesetzes auszulegen und anzuwenden, was dazu führe, dass aufgrund der Satzung nur von dinglich Nutzungsberechtigten Gebühren erhoben werden dürften, greift nicht durch. Die Beklagte legt nicht hinreichend dar, inwieweit eine solche Auslegung in Anbetracht des von ihr selbst wiederholt angesprochenen Umstandes, dass die Satzung den Wortlaut des Kommunalabgabengesetzes wiederhole, in Betracht kommen kann. Wenn der Beklagte ausführt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber das Straßen- und Wegegesetz habe umgehen und Gebühren von Personen erheben wollen, die nach dem Gesetz keine Gebührenschuldner seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht dem normsetzenden Organ der Landeshauptstadt Schwerin eine solche Umgehungsabsicht nicht unterstellt hat. Der Hinweis, auch die Anwendung der Satzung in der Praxis zeige, dass eine solche Absicht nicht bestanden habe, erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung, die sich zudem durch die jedenfalls zunächst gegenteilige Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung relativiert. Gleiches gilt für den Vortrag, die Beklagte lege sich in der Handhabung der Satzung sogar noch weitere Beschränkungen auf, als das Straßen- und Wegegesetz es fordere, und erhebe ausschließlich von den Grundstückseigentümern Gebühren. Der weitere Hinweis der Beklagten auf die Genehmigung der Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und deren Sachverstand ist unerheblich.
- 15
Schon im Ansatz ungeeignet, die Zulassung der Berufung unter dem Blickwinkel der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu erreichen, ist der Vortrag der Beklagten zu einer „ungefragten“ Fehlersuche durch das Gericht. Abgesehen davon weist die Beklagte selbst auf den Amtsermittlungsgrundsatz hin. Anzumerken ist zudem, dass das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, bei der Frage des Gebührenschuldners handele es sich um einen zentralen Regelungsgegenstand der Straßenreinigungsgebührensatzung, und diesen augenscheinlich deshalb einer Betrachtung unterzogen hat. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin habe ihrerseits keine Argumente gegen die angefochtenen Bescheide vorgetragen, „die Detailprüfung der Satzung durch das Gericht scheint auf einer gewissen Hilflosigkeit zu beruhen, da die Klägerin dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert hat, was vorliegend eigentlich zu überprüfen sei“, ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin nicht durch einen deutschen bzw. mit dem bundesdeutschen vertrauten Rechtsanwalt vertreten und selbst auch nicht rechtskundig gewesen sei. Auch dies konnte im Interesse der um Rechtsschutz nachsuchenden Klägerin zum Anlass genommen werden, zumindest zentrale Regelungen der Satzung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zunächst summarisch in den Blick zu nehmen. Da im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Urt. v. 29.01.2008 – 3 A 1506/07 –; ebenso nachfolgend Urt. v. 27.10.2010 – 3 A 596/06 –, juris) und Literatur (vgl. das Zitat des Verwaltungsgerichts: „Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Mai 2008, § 6 Anm. 10.5; Siemers, in Aussprung, a. a. O., § 6 Anm. 8.10.2“; vgl. insoweit auch den aktuellen Stand
dieser Kommentierungen) vorlag, die das Verhältnis von § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V zu § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV im Hinblick auf den Kreis der Gebührenpflichtigen im Sinne der Argumentation des Verwaltungsgerichts beleuchtete, konnte dies dann nachvollziehbar – wie geschehen – weitergehende Prüfungen auslösen.
- 16
Soweit die Beklagte sich – nochmals – darauf beruft, das Verwaltungsgericht hätte eine „geltungserhaltende Reduktion durch gesetzeskonforme Auslegung“ vornehmen müssen, gilt für das diesbezügliche Vorbringen das Vorgesagte. Dass die Äußerung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung („Auf die Nachfrage des Gerichts, was unter 'sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes' zu verstehen sei, antwortet Herr ..., hierunter seien Pächter, Mieter und Nießbraucher zu fassen.“) „dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden (durfte)“, kann die Beklagte nicht überzeugend begründen (dazu nachfolgend).
- 17
Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit ihrer Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht hätte, selbst wenn es die fragliche Bestimmung für rechtswidrig gehalten habe, keinesfalls die gesamte Satzung, sondern nur den rechtswidrigen Teil für nichtig erklären dürfen. Die Beklagte meint, § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung
- 18
„Gebührenpflichtig sind auch sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks.“
- 19
hätte ohne weiteres gestrichen werden können, ohne dass dann die verbliebene Regelung der Gebührenpflicht ihren Sinn verloren hätte. Verblieben wäre dann der Verweis auf die grundsteuerrechtlichen Vorschriften; grundsteuerpflichtig seien gemäß § 10 GrStG Eigentümer und Erbbauberechtigte. Da durch sie ohnehin nur Eigentümer in Anspruch genommen würden, hätte sich durch die Nichtigerklärung des betreffenden Satzes nichts geändert.
- 20
Dieser Vortrag der Beklagten greift zu kurz. § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Landeshauptstadt Schwerin vom 14. Dezember 1998 i. d. F. vom 14. August 2003 lautet wie folgt:
- 21
„Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit würde. Gebührenpflichtig sind auch sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Mehrere aus gleichem Rechtsgrund Verpflichtete sind Gesamtschuldner.“
- 22
Mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung genügt das Vorbringen der Beklagten schon nicht dem Darlegungserfordernis, da sie nicht hinreichend erläutert, wie sich diese Bestimmung zu § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV verhält. Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalangabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Unter der von der Beklagten selbst formulierten Prämisse – Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung wegen Verstoßes gegen § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV – drängt sich schon wegen des unterschiedlichen Wortlauts die Frage auf, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung seinerseits in Einklang mit der letztgenannten Norm steht und Bestand haben kann. Insoweit waren seitens der Beklagten nähere Darlegungen dazu zu erwarten, dass und warum letztlich beide Bestimmungen hinsichtlich des Gebührenschuldners inhaltlich übereinstimmen bzw. miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können.
- 23
Unabhängig von der Frage der Erfüllung der Darlegungsanforderungen spricht im Übrigen Überwiegendes gegen eine Identität der tatbestandlichen Voraussetzungen der Schuldnerstellung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung einerseits und § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV andererseits. Die Schuldnerstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung knüpft daran an, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit würde. Im Ansatz zutreffend verweist die Beklagte insoweit auf § 10 GrStG, gibt den Inhalt dieser Bestimmung aber allenfalls ungenau wieder. Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, also nicht einfach – wie die Beklagte meint – der „Eigentümer und Erbauberechtigte“. Dass § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV die Gebührenschuldnerstellung an eine „Zurechnung des Steuergegenstandes“ in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich „bei der Feststellung des Einheitswerts“, geknüpft hätte, ist nicht ersichtlich. Demgemäß spricht Überwiegendes dagegen, dass dieser Vorschrift ein wirtschaftlicher Eigentumsbegriff zugrunde liegen könnte (vgl. in diesem Sinne zum sächsischen Landesrecht VG Dresden, Urt. v. 14.01.2004 – 12 K 487/01 –, juris, Rn. 23 ff.), wie es aber in § 10 GrStG der Fall ist (vgl. Eisele, GrStG, 9. Aufl., § 10 Rn. 2; Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 39 Rn. 1, 5). Gemäß § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter (grundsätzlich) dem Eigentümer zuzurechnen. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift gilt jedoch, dass dann, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist (wirtschaftliches Eigentum). Kann folglich nach § 10 Abs. 1 GrStG Schuldner der Grundsteuer – abweichend vom Bucheigentümer – der wirtschaftliche Eigentümer sein, gilt dies auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung. Demgemäß liegt nach dem von der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellten bzw. im vorliegenden Kontext von ihr als zutreffend unterstellten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts betreffend die Spezialität des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV gegenüber § 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 KAG M-V die Annahme nahe, dass auch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung wegen eines Verstoßes gegen § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV gleichermaßen Wirksamkeitsbedenken ausgesetzt ist. Dann aber bestand für das Verwaltungsgericht im Ergebnis keine Veranlassung, der – sonst im Interesse der Normerhaltung regelmäßig zu prüfenden – Frage einer bloßen Teilunwirksamkeit nachzugehen.
- 24
Der von der Beklagten darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 – und zuletzt etwa Beschl. v. 11.01.2011 – 1 L 145/07 –).
- 25
Zum einen benennt das Zulassungsvorbringen schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage, sondern erschöpft sich in abstrakten Ausführungen dazu, wieweit nach Auffassung der Beklagten die Pflicht bzw. das Recht des Gerichts zur Amtsermittlung reichen soll. Zum anderen wäre eine theoretische Fragestellung im letzteren Sinne keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich, sondern ihre Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage der Amtsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu verweisen.
- 26
Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Die Beklagte beruft sich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Eine solche Verletzung ist jedoch nicht ersichtlich. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung und des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG – MV in der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Beklagtenvertreter hatte insoweit Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, hat also gerade rechtliches Gehör erhalten. Dass er nicht in der Lage gewesen sein könnte, „fundiert“ Stellung zu nehmen, lässt sich der Sitzungsniederschrift demgegenüber nicht entnehmen; insbesondere hat er keinen Antrag auf Schriftsatznachlass gestellt. Zur Rüge der Versagung des Anspruches auf rechtliches Gehör gehört aber auch die substantiierte Darlegung, dass ein Beteiligter alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Will jemand eine Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO bzw. Art. 103 Abs. 1 GG mit Erfolg rügen, muss er nämlich die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.02.1987 – 2 BvR 314/86 –, BVerfGE 74, 220, 225; BVerwG, Beschl. v. 03.09.1979 – 2 B 16.78 –, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 30). Mangels Beantragung eines Schriftsatznachlasses kommt deshalb die Annahme einer Gehörsverletzung nicht in Betracht. Für einen „Überraschungseffekt“ ist nichts ersichtlich, zumal der Beklagtenvertreter abschließend noch einmal Gelegenheit erhalten hat, seine Äußerung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung zu „korrigieren“. Für das Verwaltungsgericht bestand unter diesen Voraussetzungen demnach auch keine Veranlassung bzw. Verpflichtung, der Beklagten von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren. Warum das Verwaltungsgericht im Übrigen gehindert gewesen sein sollte, die unterschiedlichen Äußerungen des Beklagtenvertreters zu beachten und zu würdigen, ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs lässt sich derartiges jedenfalls nicht herleiten.
- 27
Nach alledem kommt es auf die gegen die unabhängig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständlichen Bescheide seien zu unbestimmt, gerichteten Angriffe der Beklagten nicht mehr an.
- 28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 29
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
- 30
Hinweis:
- 31
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
- 32
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil insgesamt rechtskräftig.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.