Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 08. Aug. 2013 - 3 A 174/12
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in einer Größe von 63.969 m². Dabei handelt es sich um ein ehemaliges Gewerbegrundstück in der Nähe des Sassnitzer West- und Stadthafens, das etwa seit 1990 ungenutzt ist. Die vorhandenen Gebäude sind verfallen, Vegetation hat sich ausgebreitet. Das Grundstück grenzt – was vom Kläger bestritten wird – südlich und nordwestlich auf Längen von 193 m, 35 m und 26 m (zusammen: 254 m) an die J.-Straße. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Stralsunder Straße – der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 96 – zunächst in südwestliche Richtung führt, sich dann – an der zur beruflichen Schule führenden Abzweigung – in südöstliche Richtung verschwenkt und am Betriebsgelände der Firma R. endet.
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Mit Gebührenbescheid vom 11. Januar 2011 setzte der Beklagte die Gebühr für die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst 2011 (Reinigungsklasse 0) auf 1.648,46 EUR fest, wobei er eine Frontlänge 254 m und einen Gebührensatz („Hebesatz“) von 6,49 EUR zu Grunde legte. Der Bescheid wurde dem Kläger per Fax vom Bauamt des Beklagten übermittelt. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 – zugestellt am 1. Februar 2012 – zurück.
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Am 27. Februar 2012 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Bekanntgabe des Bescheides sei formell fehlerhaft, da das Fax-Schreiben nicht vom Steueramt, sondern vom Bauamt des Beklagten versandt worden sei. Zudem fehle es an der erforderlichen Unterschrift. Der Bescheid sei auch rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Weder die Zusammensetzung des Hebesatzes noch die „Flächenermittlung“ würden erläutert. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass die Straßenreinigungssatzung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Reinigung der J.-Straße nicht auf die Anlieger der angrenzenden Grundstücke übertragen worden sei. Zudem vermittle die Straßenreinigung dem Grundstück keinen Vorteil. Es sei von der J.-Straße nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen, weil eine innortsübliche wirtschaftliche Nutzung dort weder erfolge noch möglich sei. Das Grundstück sei bauplanungsrechtlich als Außenbereichsfläche im Innenbereich einzustufen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt C-Stadt (Straßenreinigungsgebührensatzung - GS) i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 16. November 2010, zu deren Erlass die Gemeinde Ostseebad Göhren gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) befugt ist.
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Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung sind nicht ersichtlich. Sie weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. So beruhen die in § 4 GS normierten Gebührensätze auf der Gebührenkalkulation vom 27. September 2010, die der mangels vorgebrachter Rügen nur gebotenen Plausibilitätskontrolle stand hält. Die Absetzung eines Kostenanteils von 25 v.H. für das Allgemeininteresse entspricht den rechtlichen Maßgaben (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21.12.1995 – 6 L 200/95 –, LKV 1996, 379).
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Entgegen der Auffassung des Klägers leidet die Straßenreinigungsgebührensatzung auch nicht an einem aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt C-Stadt (StrRS) i.d.F. der 3. Änderung vom 16. November 2010 abgeleiteten Fehler. Insbesondere ist die Einordnung der J.-Straße (ohne Abzweigung berufliche Schule) in die Reinigungsklasse 0 gemäß der Anlage zur Straßenreinigungssatzung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Entscheidung, die Straßenreinigung vollständig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrRS), nur hinsichtlich der Geh- und Radwege (Reinigungsklasse 1) oder überhaupt nicht (Reinigungsklasse 0) auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu übertragen, steht der Stadt C-Stadt ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ermessensfehler sind jedoch nicht erkennbar. Hierzu hat der Beklagte dargelegt, dass für die Einstufung der J.-Straße ihre erhebliche Bedeutung für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr sei und dass daher ein starkes Interesse an einer störungsfreien Benutzung sowohl der Fahrbahn als auch des Gehweges bestehe. Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten. Insbesondere ist seine Behauptung, die Straßen der Reinigungsklasse 0 seien mit denen der Reinigungsklasse 1 gleichzusetzen, unzutreffend. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Straßen der Reinigungsklasse 0 die Hauptverkehrsadern der Stadt C-Stadt darstellen und dass den Straßen der Reinigungsklasse 1 eine geringere verkehrliche Bedeutung zukommt.
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2. Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger formelle Fehler des Gebührenbescheides rügt, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Da weder die Form noch die Zustellung des Widerspruchsbescheides die vom Kläger beanstandeten Mängel aufweist, können die in Bezug auf den Ausgangsbescheid geltend gemachten Einwände auf sich beruhen.
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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist gegen den Bescheid nichts zu erinnern. Nach § 1 GS erhebt die Stadt C-Stadt für die Benutzung der Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach §§ 3 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist. Gebührenschuldner ist nach § 2 Abs. 1 GS, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Wer am 1. Januar eines Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstücks eingetragen ist, gilt für dieses Kalenderjahr als Benutzer. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
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a. Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt sein Grundstück der Gebührenpflicht, denn es handelt sich um ein anliegendes Grundstück i.S.d. § 7 Satz 1 GS. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Flurkartenauszuges und der im Internet (www.gaia-mv.de) einsehbaren maßstabsgenauen Überfliegungsfotos grenzt es an den vom Beklagten bezeichneten Stellen unmittelbar an das Straßengrundstück an. Dies wird vom Kläger zwar „bestritten“. Damit wird jedoch ersichtlich nicht die dargestellte Tatsache in Abrede gestellt, sondern lediglich die Rechtsansicht geäußert, dass das geometrische Angrenzen des Grundstücks an die gereinigte Straße keine Vorteilslage begründet. Hierauf wird noch einzugehen sein.
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b. Weiter besteht für die J.-Straße eine Reinigungspflicht der Gemeinde. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V ist dies bei allen innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten der Bundesfernstraßen der Fall. Eine geschlossene Ortslage ist nach der Legaldefinition in § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Satz 3 l.cit.). Der Begriff der geschlossenen Ortslage dient der straßenrechtlichen Abgrenzung der Streckenlänge einer Straße danach, ob bestimmte Streckenlängen einer Straße oder die Straße als Ganzes innerhalb eines solchen Gebietes liegt oder außerhalb, d.h. straßenrechtlich in freiem Gelände. Für diese Abgrenzung ist abzustellen auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.2007 – 9 LA 373/05 –, NVwZ-RR 2008, 566). Die Frage, ob die an die Straße angrenzenden Grundstücke ihrerseits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, spielt für die Abgrenzung dagegen keine Rolle (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.11.1996 – 9 A 5984/94 –, GemHH 2000, 136).
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Der bauliche Zusammenhang im straßenrechtlichen Sinne und damit das Vorhandensein einer geschlossenen Ortslage wird erst unterbrochen, wenn der unbebaute Zwischenraum ca. 150 m oder mehr lang ist (OVG Münster, Urt. v. 23.10.1979 – 2 A 1123/79 –, KStZ 1980, 56 <57>), wobei der Abstand eines Grundstücks mit Bebauung zu dem jeweils nächsten Grundstück mit Bebauung maßgebend ist (Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3. Auflage 2000, Rn. 14 m.w.N.). Es ist auf den Abstand zwischen den einzelnen Grundstücksparzellen und nicht auf denjenigen zwischen den einzelnen Bauten abzustellen (Wichmann a.a.O.). Zudem ist das Vorliegen einer geschlossenen Ortslage erst dann zu verneinen, wenn die Baulücke beiderseits der Straße vorhanden ist. Im Falle einer einseitigen Bebauung entfällt die geschlossene Ortslage nach der genannten Bestimmung auch für die unbebaute Straßenseite nicht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.1989 – 9 A 1974/87 –, NWVBL 1990, 163 <165>; Wichmann a.a.O.; a.A. noch OVG Münster, Urt. v. 23.10.1979 a.a.O.). Dieser Auffassung hat sich das VG Greifswald bereits mit dem Urteil vom 28.11.2001 - 3 A 637/01 –, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks, angeschlossen. Die Entscheidung wurde durch das OVG Greifswald mit Beschluss vom 31.07.2002 (- 1 L 14/02 – juris) bestätigt.
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Gemessen an diesen Kriterien besteht für die J.-Straße eine Straßenreinigungspflicht, denn sie verläuft in der geschlossenen Ortslage von C-Stadt. Die südlich bzw. östlich an der J.-Straße gelegenen Grundstücke sind zum weit überwiegenden Teil bebaut. Etwaige Baulücken weisen eine Größe von deutlich unter 100 m auf.
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c. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich bei dem Grundstück G1 um ein Außenbereichsgrundstück i.S.d. § 35 BauGB handelt mit der Folge, dass eine bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks in der Regel rechtlich unzulässig ist (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB). Selbst wenn man die Außenbereichslage zu Gunsten des Klägers unterstellt, steht dieser Umstand der Gebührenpflicht nicht entgegen. Denn ein Erschlossensein im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne ist für die Entstehung der Gebührenpflicht nicht erforderlich (OVG Greifswald a.a.O.). Der Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgebührenrechts korrespondiert mit dem (räumlichen) Umfang der Straßenreinigungspflicht. Da der Gesetzgeber den Kreis der zu reinigenden Straßen weiter gezogen hat, als nach ihrer Belegenheit im bebaubaren Bereich, werden nicht nur die Kosten der Reinigung im bebaubaren Bereich, sondern die Straßenreinigungskosten für alle Straßen innerhalb geschlossener Ortsteile (im straßenrechtlichen Sinne) auf die Eigentümer der von den Straßen erschlossenen Grundstücke (anteilig und unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straße) umgelegt. Daraus folgt für die Gebührenpflicht, dass der Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.09.1989, a.a.O.). Auf eine bestimmte Grundstücksnutzung kommt es für die Begründung der Vorteilslage dagegen nicht an.
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Allerdings vertritt das OVG Münster nunmehr die Auffassung, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück durch die gereinigte Straße nicht erschlossen wird, weil es an einer innerhalb geschlossener Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung fehlt (Urt. v. 26.02.2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 46; ebenso: OVG Bautzen, Urt. v. 28.03.2007 – 5 B 45/05 –, zit. nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 07.03.2006 – 7 A 11436/05OVG –; VG Mainz, Beschl. v. 03.06.2009 – 3 L 526/09.MZ –) und hat zur Begründung ausgeführt:
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"Während die innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung im Wesentlichen geprägt ist durch eine intensive bauliche und/oder gewerbliche Nutzung bzw. eine Nutzung, die sich aus dem gemeindlichen Zusammenleben in geschlossener Ortslage ergibt, ist die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen schon vom Ansatz her üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen. Insoweit sind nämlich die typischen Belange des Zusammenlebens der örtlichen Gemeinschaft innerhalb der geschlossenen Ortslage bei einem landwirtschaftlichen Grundstück gerade nicht betroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Sondervorteil einer rein landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine Reinigung der vor dieser verlaufenden Straßen erwachsen soll. Die Bewirtschaftungsmöglichkeit der Fläche verbessert sich nicht durch eine Straßenreinigung. Hygienegesichtspunkte spielen insoweit keine Rolle. Auch unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs erlangt das landwirtschaftlich genutzte Grundstück durch die Reinigung der öffentlichen Straße üblicherweise keinen besonderen Vorteil. Wird nämlich die angrenzende Straße infolge der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung über das übliche Maß hinaus verunreinigt, z.B. bei einer Verschmutzung der Straße durch Ackerfahrzeuge oder Viehtrieb, hat der Eigentümer die Verunreinigung unabhängig von der gemeindlichen Straßenreinigung genauso unverzüglich zu beseitigen wie z.B. ein Unternehmer, der im Zusammenhang mit der Bebauung oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks im Ortsbereich die Straße besonders verschmutzt (...). Auf die nächste Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung kann und darf der Verursacher wegen der sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergebenden Reinigungspflicht nicht warten. Wird hingegen eine nicht über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung öffentlich gereinigt, so ist ein Vorteil für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Zusammenhang mit der Benutzung rein landwirtschaftlicher Grundstücke nicht gegeben."
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Diese Auffassung ist jedoch auf das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht übertragbar (vgl. bereits OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2002, a.a.O., Rn. 7). Zwar folgt dies nicht bereits aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) – anders als § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V – nicht zwischen den an die Straße angrenzenden und den von ihr erschlossenen Grundstücken unterscheidet und statt dessen allein auf das Merkmal des Erschlossenseins abstellt (so aber OVG Lüneburg a.a.O., S. 567). Denn das Merkmal des Erschlossenseins i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und erfasst sowohl die an die Straße unmittelbar angrenzenden Anliegergrundstücke als auch die von der Straße lediglich erschlossenen Hinterliegergrundstücke (OVG Münster a.a.O., Rn. 48).
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Ausschlaggebend ist vielmehr, dass § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V nicht nach der Nutzung der an die gereinigte Straße angrenzenden bzw. von ihr erschlossenen Grundstücke unterscheidet, sondern allein auf die Belegenheit dieser Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage abstellt. Eine Differenzierung nach Nutzungsarten wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz – GG) nicht zu vereinbaren. Denn Regelungsziel des § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V ist es, den Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer – wie erwähnt – möglichst weitgehend deckungsgleich mit dem Kreis der Grundstückseigentümer im räumlichen Bereich der Straßenreinigung zu ziehen. Hiermit wäre die Privilegierung einer bestimmten Gruppe der Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten zu Lasten der anderen nicht zu vereinbaren.
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Die vom OVG Münster vorgenommene Unterscheidung überzeugt aber auch inhaltlich nicht. Richtig ist zwar, dass die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen "üblicherweise" dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzuordnen ist. Wie aber bereits dargelegt, kommt der bauplanungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) und Außenbereich bei der straßenrechtlichen Definition der geschlossenen Ortslage keine Bedeutung zu. Weiter hat die Auffassung des OVG Münster die mit dem Regelungsziel des § 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V nicht zu vereinbarende Konsequenz, dass für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die innerhalb der geschlossenen Ortslage und zugleich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und daher Baulandqualität aufweisen – eine insbesondere bei vielen Straßendörfern nicht atypische Situation –, keine Gebührenpflicht bestünde. Schließlich ist nicht einsehbar, warum rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von der Straßenreinigung kein Sondervorteil geboten werden soll, rein gärtnerisch genutzte Grundstücke aber bevorteilt sein sollen (OVG Münster, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O. Rn. 42).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht erkennbar. Die divergierende Rechtsprechung beruht auf unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.