Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Okt. 2014 - 1 L 49/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Februar 2014 – 3 A 180/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der A-Stadt Gemarkung G..., Flur ..., Flurstück .../1. Zwischen diesem Grundstück und der Straße F... verläuft ein ca. 2,5 m breiter Grünstreifen. Zu diesem grenzt sich das Grundstück des Klägers mit einem Zaun und einer etwa 6 m hohen Hecke ab.
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Mit Abgabenbescheid vom 12. Januar 2012 zog der Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 für das streitgegenständliche Grundstück heran. Dabei berechnete der Beklagte nur den Winterdienst und veranlagte den Kläger mit einer Gebühr in Höhe von (Berechnungseinheit 46 m x Hebesatz 1,43 =) 65,78 EUR. Den Widerspruch des Klägers vom 17. Januar 2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 mit der Begründung zurück, eine objektive Beziehung zwischen dem Grundstück und der Straße liege vor. Es sei ausreichend, wenn dem Grundstück abstrakt ein Vorteil entstehe. Eine Zugänglichkeit vom Grundstück zur Straße bestehe nicht. Dennoch sei die Schaffung eines Zugangs vom Grundstück zur Straße möglich, womit das Grundstück straßenreinigungsrechtlich an der Straße „F...“ anliege.
- 4
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 01. Februar 2012 hat der Kläger am 28. Februar 2012 Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, er sei kein direkter Anlieger der Straße, da zwischen seinem Flurstück und der Straße ein weiteres Flurstück (Nr. .../2) liege und die Front seines Grundstücks zur Straße mit einer 6 m hohen Hecke und einem Zaun abgegrenzt sei. Auch erfolge der Zugang von der Straße zu seinem Grundstück Flurstück .../1 über das Grundstück Flurstück .../4. Die Grünfläche weise eine Breite von ca. 2,50 m und eine Länge von ca. 46 m auf. Dabei handele es sich um kein Straßenbegleitgrün, sondern die Fläche habe die Qualität einer eigenständigen Erschließungsanlage und gehöre somit auch nicht zum Straßenkörper. Sie sei als selbstständiges Flurstück ausgewiesen. Die abstrakte Möglichkeit der Schaffung einer zweiten Zuwegung bringe dem Kläger keinen Vorteil, da er bereits eine Zuwegung zum betreffenden Grundstück habe und ihm die Schaffung einer zweiten Zuwegung hinsichtlich Grundstücksgröße und Nutzung unverhältnismäßig erscheine. Darüber hinaus müsse er ein Wegerecht für das vor ihm liegende Grundstück geltend machen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2012 – Kassenzeichen ....... – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, das Grundstück des Klägers grenze unmittelbar an die öffentliche Straße „F...“ an. Bei dem Grünstreifen handele es sich um einen Seitenstreifen, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V (StrWG M-V) zur öffentlichen Straße gehöre. Der Grünstreifen sei kein eigenständiges Flurstück. Gemäß § 7 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung gelten als anliegende Grundstücke auch Grundstücke, die vom Gehweg oder der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder auf ähnliche Weise getrennt seien. Ob ein Grünstreifen eine trennende oder eine eigenständige Bedeutung habe, hänge von der räumlichen Beziehung zwischen der Straße und dem Grundstück ab. Eine solche Beziehung bestehe. Zwar reiche nach der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern das geometrische Angrenzen eines Grundstücks an eine öffentliche Straße nicht in jedem Fall zur Begründung der Gebührenpflicht aus. Erforderlich sei, dass eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Anliegergrundstücks durch die Straße möglich sei. Dem Kläger sei es ohne weiteres möglich, einen Zugang zur öffentlichen Straße zu schaffen.
- 10
Nach Anhörung der Beteiligten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. November 2013 zum Az. 3 A 535/11 hat der Beklagte seinen Vortrag um die Berufungsbegründung aus dem dortigen Verfahren (OVG Mecklenburg-Vorpommern – 1 L 243/13 –) ergänzt. Darin hat der Beklagte ausgeführt, die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 12. Dezember 2011 sei wirksam. Insbesondere seien die Gebührenschuldner in § 2 der Satzung wirksam bestimmt worden. Diese auf § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V beruhende Regelung sei eine wirksame Grundlage und werde nicht durch den „jüngeren“ § 6 Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) verdrängt. Das Straßen- und Wegegesetz sei in seiner Gesamtheit das sachnähere Gesetz. Dort seien Art und Umfang der Reinigung, die Reinigungspflicht der Gemeinden, die Möglichkeit der Übertragung der Reinigungspflicht und die Kostenheranziehung insgesamt geregelt. Das Kommunalabgabengesetz M-V erwähne die Straßenreinigung lediglich mit einem Wort. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V sei als Konkretisierung von § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V aufzufassen. Bei der Auslegung des Wortlauts „sonstige Nutzungsberechtigte“ in § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V überzeuge nicht, dass es sich um einen Personenkreis handeln müsse, der von der Bestimmung des Gebührenschuldners in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V nicht erfasst sei. Selbst bei enger Auslegung des Wortes „sonstige“ eröffne § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V jedenfalls die Möglichkeit, einen zum Teil identischen Personenkreis als Gebührenschuldner zu bestimmen. Der Kreis der von § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V bezeichneten Gebührenschuldner sei nicht ausschließlich ein Minus gegenüber der Bestimmung der Gebührenschuldner in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V. Im Falle einer Eigentumsübertragung am Anfang eines Jahres und einer zügigen Eintragung ins Grundbuch könnten Eigentümer des Grundstücks und Grundsteuerpflichtiger zeitweilig auseinanderfallen, da die Grundsteuer als Jahressteuer vom neuen Eigentümer des Grundstücks erst ab dem 01. Januar des Folgejahres erhoben werde (§§ 10, 17 Grundsteuergesetz, § 22 Bewertungsgesetz). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Grundsatz, dass das neuere Gesetz das ältere Gesetz verdränge, greife nicht. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V enthalte eine Benutzungsfiktion, nach der die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes M-V gelten. Diese Fiktion korreliere mit § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V. Diese Wechselbeziehung zeige, dass das Kommunalabgabengesetz M-V keine das Straßen- und Wegegesetz M-V verdrängendes lex posterior sein könne.
- 11
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht Greifswald den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Bescheid fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Er könne nicht auf die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Stralsund vom 12. Dezember 2011 gestützt werden. Diese Satzung sei nichtig. Fehlerhaft und unwirksam sei die Bestimmung des Gebührenschuldners. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.
- 12
Die Schuldnerbestimmung in § 7 Abs. 3 Satz 1 der Gebührensatzung sei fehlerhaft. Sie bestimme im Einklang mit § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V, dass Gebührenschuldner die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke seien. Diese Beschränkung sei jedoch nicht mit § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V zu vereinbaren. Diese Vorschrift, die auf die Grundsteuerpflichtigkeit abstelle, sei weiter als die des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V, da Schuldner der Straßenreinigungsgebühr auch ein lediglich schuldrechtlich (nicht nur dinglich) Berechtigter sein könne, weil es für das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz nicht auf die bürgerlich-rechtliche Eigentumslage, sondern auf die Zurechnung ankomme. Für die bisher von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern vertretene Auffassung, § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V sei eine Spezialbestimmung zu § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V, fehle eine gesetzliche Stütze. Die Straßenreinigung sei in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V aufgeführt. Spezieller könne der Anwendungsbereich einer Vorschrift nicht geregelt werden. Die Vorschriften stünden in einem Gleichordnungsverhältnis. Das Kriterium der Spezialität scheide als Unterscheidungsmerkmal aus. Die Normkollision müsse daher durch das Kriterium der zeitlichen Reihenfolge gelöst werden. Aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“ ergebe sich ein Vorrang der jüngeren Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V, die der älteren vorgehe und diese verdränge.
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Die Bestimmung des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V beschränke sich auf die Definition der durch die öffentliche Straßenreinigung bevorteilten Grundstücke und stelle klar, dass sich der Vorteil auf die anliegenden und die durch die gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke erstrecke. Die Schuldnerbestimmung in § 7 Abs. 3 Satz 1 der Gebührensatzung könne nicht auf § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V gestützt werden. Eigentümer und zur Nutzung dinglich Berechtigte seien gerade keine sonstigen Berechtigten im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V erlaube lediglich die Erweiterung des Kreises der Gebührenpflichten auf Mieter und Pächter.
- 14
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das klägerische Grundstück bei Wirksamkeit der Gebührensatzung der Gebührenpflicht unterläge. In Bezug auf die Straße „F...“ handele es sich um ein anliegendes Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührensatzung. Das Grundstück grenze unmittelbar an die Straße. Denn bei dem Grünstreifen handele es sich um einen Seitenstreifen, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V zur öffentlichen Straße gehöre. Die Behauptung des Klägers, zwischen seinem Grundstück und dem Straßengrundstück läge das Flurstück .../2, treffe nicht zu. Im Übrigen komme einem Seitenstreifen von 2,50 m Tiefe keine trennende Wirkung zu. Der Umstand, dass sich auf der der gereinigten Straße zugewandten Grundstücksseite des klägerischen Grundstücks ein Zaun und eine Baumhecke befinden, stehe der Gebührenpflicht nicht entgegen. Die Straßenreinigungsgebührenpflicht knüpfe an den Vorteil an, der bereits durch die Möglichkeit entstehe, einen Zugang zur Straße zu schaffen.
- 15
Gegen den ihm am 17. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 11. März 2014 Berufung eingelegt, die er am 10. April 2014 begründet hat. Zur Begründung wiederholt er seine bereits erstinstanzlich eingeführte Berufungsbegründung aus dem Verfahren vor dem OVG M-V – 1 L 243/13 –.
- 16
Der Beklagte beantragt,
- 17
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Februar 2014, Az. 3 A 180/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 18
Der Kläger beantragt,
- 19
die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2014 zurückzuweisen.
- 20
Seinen Antrag hat der Kläger nicht weiter begründet.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Denn die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 12. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
- 23
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt A-Stadt vom 12. Dezember 2011 (Gebührensatzung). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Gebührensatzung sind die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten Gebührenschuldner; nach Satz 2 dieser Vorschrift sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Diese Satzungsregelung bezeichnet die Gebührenschuldner in Übereinstimmung mit § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz StrWG M-V und ist insoweit wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V als gesetzliche Grundlage für § 7 Abs. 3 Satz 1 Gebührensatzung wird nicht durch § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V verdrängt. Folglich durfte der Satzungsgeber sich auf diese Ermächtigungsgrundlage stützen und die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke als Gebührenschuldner bestimmen.
- 24
In § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V heißt es:
- 25
Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung
- 26
…
- 27
3. die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; soweit die Gemeinde zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
- 28
§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V lautet:
- 29
Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldner, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
- 30
Mithin treffen beide Vorschriften unterschiedliche Regelungen zum Kreis der Gebührenschuldner im Falle der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Denn § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V ermächtigt den gemeindlichen Satzungsgeber, nur die dinglich Berechtigten (Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte, wie bspsw. Erbbauberechtigte, Nießbraucher) zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Demgegenüber umfasst § 6 Abs. 4 KAG M-V mit der Bezugnahme auf die grundsteuerrechtlichen Vorschriften – wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2012 (1 L 19/09) zu Recht hervorhebt – darüber hinaus aufgrund des wirtschaftlichen Eigentumsbegriffs (vgl. Eisele, GrStG, 9. Aufl., § 10 Rn. 2; Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 39 Rn. 1, 5) auch (nur) schuldrechtlich Berechtigte. Denn nach § 10 GrStG ist Schuldner derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet wird. Gemäß § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter (grundsätzlich) dem Eigentümer zuzurechnen. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift gilt jedoch, dass dann, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist (wirtschaftliches Eigentum).
- 31
Die beiden Normen stehen jedoch nicht dergestalt in einem inhaltlichen Widerspruch zueinander, dass die Anwendung der einen oder der anderen Vorschrift ausgeschlossen wird. Insbesondere wird die Bestimmung des § 50 Abs. 4 StrWG M-V als Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Regelung der Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr, wie sie in § 7 Abs. 3 Satz 1 Gebührensatzung erfolgt ist, nicht durch § 6 Abs. 4 KAG M-V verdrängt. Denn für den vom Verwaltungsgericht zur Begründung einer solchen von ihm angenommenen Verdrängung herangezogenen Rechtsgrundsatz “lex posterior derogat legi priori“ besteht dann kein Raum, wenn für die beiden sich anscheinend widersprechenden Normen eine normerhaltende Gesetzesauslegung möglich ist, die beiden Vorschriften einen Anwendungsbereich belässt. So liegt der Fall hier.
- 32
Beide Vorschriften sind in dem Sinne miteinander „verzahnt“, dass sie sich ergänzend nebeneinander anwendbar sind. So wird der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 4 KAG M-V überhaupt erst durch § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz StrWG M-V eröffnet. § 6 KAG M-V regelt nach seiner Überschrift Benutzungsgebühren. Allein die Aufzählung der Straßenreinigungsgebühr in § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V lässt diese Gebühr jedoch nicht zu einer Benutzungsgebühr im Sinne des Gesetzes werden. Denn eine Benutzungsgebühr entsteht grundsätzlich nur dann, wenn die öffentliche Einrichtung oder Anlage vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich unmittelbar in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 4 Satz 1 KAG M-V). Der Anknüpfungspunkt für das abgerechnete Benutzungsverhältnis liegt bei der Straßenreinigungsgebühr – anders als in den anderen Fällen des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V – nicht unmittelbar auf dem Grundstück des Gebührenschuldners. Vielmehr wird die Gebühr dafür erhoben, dass die Gemeinde die ihr obliegende Reinigungspflicht (§ 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG M-V) nicht bzw. nicht gänzlich den Anliegern gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG M-V auferlegt, sondern die Reinigung (flächendeckend) selbst durchführt und die Kosten auf die Anlieger (im weiteren Sinne) umlegt. Es bedarf daher einer Regelung zur Einbeziehung der an der Straße (im weiteren Sinne) anliegenden Grundstücksberechtigten, um die Reinigungskosten als Benutzungsgebühren geltend machen zu können. Eine solche Vorschrift findet sich jedoch nicht im Kommunalabgabengesetz M-V, sondern in der Fiktion des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz StrWG M-V, wonach – soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben – die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten (siehe nur Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, Rdn. 308). Diese Vorschrift fingiert die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ durch den Gebührenschuldner als gesetzliches Benutzungsverhältnis. Erst über diese Fiktion wird das Regelungsregime des § 6 KAG M-V (auch über die Kosten- und Gebührenberechnung) überhaupt eröffnet, insbesondere auch für die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 3, nach der Gebühren nach Satz 2 als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, soweit es sich – wie bei der Straßenreinigungsgebühr – um grundstücksbezogene Gebühren handelt. Zutreffend zitiert die streitgegenständliche Gebührensatzung deshalb in ihrem Eingangssatz als Ermächtigungsgrundlage beide Vorschriften.
- 33
Die so eröffnete Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V enthält keine abschließende Regelung zur satzungsrechtlichen Bestimmung der Gebührenschuldner. Das folgt schon aus Satz 4 dieser Norm; danach kann die Satzung bei grundstücksbezogenen Gebühren – zu denen auch die Straßenreinigungsgebühr gehört – bestimmen, dass sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks gebührenpflichtig sind. Insoweit wird dem Satzungsgeber ein Ermessen eröffnet. Eine entsprechende Erweiterung seines Regelungsrahmens stellt auch die Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz StrWG M-V dar. Diese Norm, die ebenfalls keine zwingende Vorgabe hinsichtlich der Gebührenschuldner enthält, eröffnet ein entsprechendes Satzungsermessen im Sinne einer Berechtigungsnorm („Sie sind berechtigt, durch Satzung …“). Dass es sich bei § 50 Abs. 4 Satz 2 StrWG M-V um eine solche Berechtigungsnorm handelt, lässt sich auch systematisch an der Struktur der Vorschrift erkennen, die nicht lediglich eine solche Regelung über die Gebührenschuldner trifft, sondern umfassend die Gemeinde berechtigt, ihre nach Satz 1 der Vorschrift bestehende Reinigungspflicht zu organisieren, und sie ermächtigt, dazu unter bestimmten Voraussetzungen Straßen außerhalb der Ortslage in die Reinigungspflicht einzubeziehen (Nr. 1), die Reinigungspflicht ganz oder teilweise auf die dinglich Berechtigten zu übertragen (Nr. 2), vorzusehen, dass ein Dritter anstelle des dinglich Berechtigten die Reinigungspflicht übernimmt (Nr. 4), sowie Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen (Nr. 5). Der Landesgesetzgeber räumt damit den Gemeinden einen weiten Regelungsspielraum ein, ohne selbst verbindlich den Kreis der im Ergebnis Reinigungs- bzw. Gebührenpflichtigen vorzuschreiben.
- 34
§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V vermag § 50 Abs. 4 Satz 2 StrWG M-V auch deshalb nicht zu verdrängen, weil § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V den Gebührenschuldner nur für „das Grundstück“ benennt, ohne festzulegen, welche Grundstücke für die Bestimmung des Kreises der Benutzer maßgeblich sein sollen. Das erscheint zwar für die Gebühren, die – etwa wie bei der Wasserversorgung bzw. der Abwasserbeseitigung – technisch eine Zu-/bzw. Ableitung auf das jeweilige Grundstück benötigen, grundsätzlich auch nicht erforderlich. Das gilt für Straßenreinigungsgebühr jedoch so nicht, vielmehr eröffnet erst § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz StrWG M-V die Satzungsbefugnis, die Eigentümer und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke und darüber hinaus auch der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu Gebühren heranzuziehen.
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Nach alldem sind beide Normen jeweils für sich als Berechtigungsnormen im Sinne einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Straßenreinigungsgebührensatzung zu verstehen. Sowohl § 6 Abs. 4 KAG M-V als auch § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V enthalten jeweils keine gesetzlich abschließende Regelung, sondern überlassen es dem Satzungsermessen der Gemeinde, die Gebührenschuldner konkret festzulegen. Die normhierarchisch gleichrangigen Bestimmungen zum Gebührenschuldner einer Straßenreinigungsgebühr in § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz StrWG M-V und § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V schließen sich nicht gegenseitig aus. Sie bleiben auch nach der Einführung von § 6 Abs.4 Satz 2 KAG M-V durch das Kommunalabgabengesetz vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V, S. 522, 922) sinnvoll nebeneinander anwendbar; sie wären für sich genommen hinsichtlich der streitigen Gebührenerhebung unvollständig. Gebührenschuldner ist, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer für das anliegende oder das erschlossene Grundstück ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Der Satzungsgeber kann daneben oder anstelle dieser Personengruppe die Eigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten und sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks gemeinsam oder einzeln zu Schuldnern der Straßenreinigungsgebühr bestimmen und deren Gesamtschuldnerschaft anordnen (§ 12 KAG M-V i. V. m. § 44 AO)
- 36
Hinsichtlich der weiteren vom Kläger vorgetragenen Einwände insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsanwendung verweist der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO analog auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
2.
- 37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 38
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO i. V .m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 39
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.