Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Feb. 2016 - 3 A 126/14

published on 12/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Feb. 2016 - 3 A 126/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren durch den Beklagten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes G1 in der Straße „S.“ in A-Stadt. Zwischen dem Grundstück des Klägers und der Straße „S.“ liegen noch - dem Grundstück des Klägers jeweils etwa bis zur halben Grundstücksbreite vorgelagert - die Grundstücke auf den Flurstücken G2 und G3. Das Grundstück des Klägers wird durch Überqueren der vorn liegenden Grundstücke erreicht, ohne dass dabei ein ausgebauter Weg besteht.

3

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2013 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 66,27 Euro für das Jahr 2013 heran. Dabei legte er einen Gebührensatz von 1,41 Euro je Frontmeter zu Grunde. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 06.12.2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2014 zurück.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, die er am 17.02.2014 erhoben hat. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass es sich bei seinem Grundstück nicht um ein Hinterliegergrundstück im Sinne der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt A-Stadt handele, da es nicht über eine Zuwegung zur Straße „S.“ verfüge, sondern die Straße nur durch „quer Überqueren“ der vorn liegenden Grundstücke erreicht werde. Zudem sei die Gebührenkalkulation nicht eindeutig, insbesondere seien die Unterlagen einer dem Abschluss des Vertrages über die Erbringung von Straßenreinigungsleistungen vorausgehenden Ausschreibung nicht vorgelegt worden. Schließlich liege keine Nutzung der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung vor, da er - der Kläger - krankheitsbedingt seit mehreren Jahren nicht mehr am Straßenverkehr teilnehme. Außerdem liege in der Heranziehung von Hinterliegergrundstücken eine doppelte Gebührenerhebung, da von den unmittelbar anliegenden Grundstücken gleichfalls Gebühren erhoben würden.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Abgabenbescheid des Beklagten vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2014 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Insbesondere sei dieser nicht wegen womöglicher Fehler in der Ausschreibung - zu der keine Unterlagen mehr vorlägen - rechtswidrig, zumal die vereinbarten Entgelte für die Fremdleistungen nicht unvertretbar oder grob unangemessen seien. Das Grundstück des Klägers sei auch ein Hinterliegergrundstück, da ihm - dem Kläger - eine Zugangsmöglichkeit zur Straße über die vorn liegenden Grundstücke zur Verfügung stehe. Schließlich komme es auf die konkrete Inanspruchnahme der Straße nicht an und es erfolge keine doppelte Gebührenerhebung.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

11

Der Rechtsstreit kann auf Grund des von den Beteiligten - seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 25.01.2016 und seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 08.02.2016 - erklärten Einverständnisses durch den Berichterstatter entschieden werden (§§ 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Rechtsstreit kann wegen des erklärten Einverständnisses der Beteiligten - seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 03.03.2014 und seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 24.04.2014 - zudem ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

12

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Abgabenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

13

1. Der Abgabenbescheid des Beklagten findet seine nach § 2 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche satzungsmäßige Rechtsgrundlage in § 8 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt A-Stadt (StrRS).

14

2. Gründe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der StrRS ergeben, sind vom Kläger weder substantiiert vorgetragen, noch drängen sie sich sonst auf.

15

a) Soweit sich das klägerische Vorbringen zu der der StrRS zu Grunde liegenden Gebührenkalkulation und zu womöglichen Fehlern bezüglich der Ausschreibung von Fremdleistungen dahingehend verstehen lassen kann, dass damit eine Fehlerhaftigkeit der StrRS gerügt wird, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg.

16

Von der Ungültigkeit einer Abgabensatzung wegen Kalkulationsfehlern ist auszugehen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitrags- oder gebührenfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet worden ist oder nicht (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 12.03.2010 - 3 A 1326/06 -, juris Rn. 15). Derartiges ist hier auch mit Blick auf die vorliegende Kalkulation für die Jahre 2013 bis 2015 nicht ersichtlich. Weder zeigt sich, dass nicht gebührenfähiger Aufwand in erheblichem Umfange angesetzt wurde, noch sind methodische Fehler erkennbar, die derart schwer wiegen, dass sie eine Überprüfung der Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbotes verhinderten.

17

Auch im Hinblick auf die vom Kläger - allgemein und rechtlich nicht näher eingeordnet -gerügten Versäumnisse hinsichtlich einer Ausschreibung der gebührenerheblich berücksichtigten Reinigungsfremdleistungen führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit der StrRS. Fehler im Auftragsvergabeverfahren lassen sich allenfalls bei der Frage der Erforderlichkeit der für Fremdleistungen anfallenden Kosten und Aufwendungen einordnen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Greifswald wird die Wirksamkeit des ermittelten Abgabensatzes durch etwaige Ausschreibungsmängel nicht zwingend in Frage gestellt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -, juris Rn. 46):

18

„In der Rechtsprechung besteht weitgehend Übereinstimmung, dass auch im Falle einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen Ausschreibung der Maßstab dafür, inwieweit Fremdkosten in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen, der Begriff der Erforderlichkeit ist (vgl. mit zahlr. w. Nachweisen: OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2009 - 9 LC 409/06 -, NVwZ-RR 2009, 898ff, 900). Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die Kommune ohne Rechtfertigung nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.“

19

Es ist nicht zu erkennen, dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Auch im Hinblick auf die vom Beklagten vereinbarten Preise mit dem Fremddienstleister von 20,36 Euro je Kehrkilometer (siehe Gebührenkalkulation auf Bl. 16 d. A.) ist nicht zu erkennen, dass derartig augenfällige Mehrkosten entstanden und im Wege der Gebührenerhebung auf die Gebührenpflichtigen umgelegt worden sind.

20

b) Zudem dringt der Kläger auch mit seinen Angriffen, auf den in § 10 StrRS normierten Frontmetermaßstab nicht durch.

21

Der Frontmetermaßstab ist im Straßenreinigungsgebührenrecht als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 2 KAG M-V zur Vorteilsbemessung allgemein anerkannt. Gleiches gilt für den fiktiven Frontmetermaßstab bei Hinterliegergrundstücken, § 14 Abs. 3 S. 2 und 3, Abs. 5 StrRS, sowie Teilhinterliegergrundstücken, § 14 Abs. 4 StrRS, (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 12.03.2010 - 3 A 1326/06 -, juris Rn. 22 und Urt. v. 06.06.2012 - 3 A 1359/10 -, juris Rn. 17 ff.). Der Einwand es komme durch Anwendung des Frontmetermaßstabes zu einer doppelten Erhebung der Straßenreinigungsgebühren, da die direkt an der Straße liegenden Grundstücke ebenfalls zu Gebühren herangezogen würden, trägt insoweit nicht. Der Kläger scheint dabei nämlich zu übersehen, dass es bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes nicht zu einer - wie er meint - doppelten Gebührenerhebung kommt, sondern vielmehr die einzubeziehenden Frontmeter der Hinterliegergrundstücke bereits bei der Bestimmung des Gebührensatzes berücksichtigt werden. Der Gebührensatz je Frontmeter verringert sich sodann wegen der vorzunehmenden Verteilung der anfallenden Kosten auf eine größere Anzahl von Frontmetern insgesamt (vgl. Aussprung/Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: November 2015, § 6 Anm. 10.8.2). Sodass es zu einer doppelten Erhebung im Sinne einer den Aufwand übersteigenden Gebührenerhebung nicht kommt.

22

c) Schließlich führt auch die Schuldnerbestimmung in § 9 Abs. 1 StrRS nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit und damit Nichtigkeit der StrRS.

23

Zwar hatte das erkennende Gericht in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung des Schuldners der Straßenreinigungsgebühren nach der Vorschrift des § 6 Abs. 4 S. 2 KAG M-V zu erfolgen habe, die ihrerseits an die Grundsteuerpflichtigkeit anknüpft, und nicht nach § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V), der an die Eigentümereigenschaft anknüpft, (vgl. VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 12.02.2014 - 3 A 180/12 -, juris Rn. 16 ff.). Danach wäre hier die in § 9 Abs. 1 StrRS vorgesehene Gebührenschuldnerschaft des Eigentümers rechtswidrig.

24

Daran hält das Gericht indessen nicht länger fest. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene eindeutige und abschließende Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 08.10.2014 - 1 L 49/14 - juris, Rn. 31), wonach sowohl § 6 Abs. 4 S. 2 KAG M-V, als auch § 50 Abs. 4 S. Nr. 3 StrWG M-V als Ermächtigungsgrundlage für die Auswahl des Gebührenschuldners herangezogen werden können (vgl. OVG Greifswald a.a.O. Rn. 35), erweist sich die Regelung in § 9 Abs. 1 StrRS insoweit als rechtmäßig. Wenn sich die Stadt A-Stadt also bei der Bestimmung des Gebührenschuldners auf § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StrWG M-V stützt, ist dies nicht zu beanstanden.

25

3. Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten erweist sich ebenso als frei von Rechtsfehlern.

26

a) Gemäß § 8 StrRS erhebt die Stadt A-Stadt Gebühren für die Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 6 StrRS übertragen ist.

27

Bei der Straße „S.“ handelt es sich um eine nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 StrWG M-V zu reinigenden Straße. Sie verläuft innerhalb der geschlossenen Ortslage und ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StrRS i.V.m. Anlage 1 und 2 zur StrRS der Reinigungsklasse 2 zugeordnet ist. Daraus folgt, dass die Straßenreinigung im engeren Sinne (Reinigung der Fahrbahn) den Eigentümern der anliegenden Grundstücke nicht übertragen ist.

28

b) Das Grundstück des Klägers unterliegt auch der Gebührenpflicht. Es ist trotz des Fehlens eines ausgebauten Weges ein durch die Straße „S.“ erschlossenes Grundstück im Sinne von § 14 Abs. 1 StrRS in Gestalt eines Hinterliegergrundstückes (§ 14 Abs. 3 S. 1 StrRS).

29

Gemäß § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StrWG M-V kommt nicht nur die Heranziehung von (unmittelbar) an der Straße anliegenden, sondern auch von durch die Straße erschlossenen Grundstücken zu Straßenreinigungsgebühren in Betracht. Das Merkmal des Erschlossenseins ist wiederum dann erfüllt, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich über eine Zugangsmöglichkeit zur Straße verfügt (vgl. m.w.N. Aussprung/ Seppelt in: Aussprung/ Siemers/ Holz, KAG M-V, Stand: November 2015, § 6 Anm. 10.7.3). Das meint in Bezug auf Hinterliegergrundstücke auch der Begriff der Zuwegung in § 14 Abs. 3 S. 1 StrRS. Soweit der Kläger das Fehlen einer solchen Zuwegung rügt, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Für die Frage der Erschlossenheit eines Grundstückes durch eine Straße im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne, ist nicht maßgeblich, dass die Zuwegung in einem tatsächlich und körperlich vorhandenen und ausgebauten Weg besteht. Maßgeblich ist allein die bestehende Erreichbarkeit der Straße. Das folgt daraus, dass die Straßenreinigungsgebühr eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der gemeindliche Einrichtung Straßenreinigung ist. Der damit vermittelte Vorteil besteht darin, dass dem Eigentümer eines erschlossenen Grundstückes nicht die Reinigungspflicht nach § 50 Abs. 1 S. 1 StrWG M-V i.V.m. § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StrWG M-V auferlegt, sondern von der Gemeinde selbst erfüllt wird (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014 - 1 L 49/14 -, juris Rn. 32). Dieser Vorteil kommt dem Kläger stets in gleichem Maße zu. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er die Straße über einen ausgebauten Weg oder durch schlichtes Überqueren des vorn liegenden Grundstückes erreicht. Dass dies hier der Fall ist, also eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße „S.“ besteht, bestreitet auch der Kläger nicht. Er räumt vielmehr ein, dass er sein Grundstück durch von ihm sogenanntes „quer Überqueren“ der vorn liegenden Grundstücke mit Erlaubnis der Eigentümer erreichen könne. Dass keine Zuwegung in Gestalt eines ausgebauten Weges von der Straße „S.“ zu seinem Grundstück führt, steht dem aus den genannten Gründen nicht entgegen. Das Erfordernis eines ausgebauten Weges lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 14 Abs. 6 S. 1 StrRS ebenfalls der Begriff der Zuwegung verwendet wird, aber dort eine solche in Form eines tatsächlich vorhandenen und ausgebauten Weges zu meinen scheint. Dass dort etwas anderes gemeint ist als in § 14 Abs. 3 S. 1 StrRS ergibt sich schon daraus, dass § 14 Abs. 6 S. 1 StrRS ohne eigenen Anwendungsbereich wäre, wenn man bereits in § 14 Abs. 3 S. 1 StrRS das Erfordernis eines ausgebauten Weges hineinlesen würde. Dann würde nämlich jedes Hinterliegergrundstück immer über eine ausgebaute Zuwegung verfügen müssen und auf die Differenzierung in Abs. 6 hätte verzichtet werden können. Auch aus dem Wortlaut der Wendung „eigene Zuwegung“, die das Zuordnungsverhältnis einer Sache (ausgebauter Weg) zu einer anderen (Grundstück) kennzeichnet, folgt dieses Ergebnis. Schließlich ergibt es sich auch daraus, dass in § 14 Abs. 6 S. 1 StrRS der Zuwegung eine selbstständige erschließende Eigenschaft zukommen muss, was in den Fällen des § 14 Abs. 3 StrRS gerade nicht erforderlich ist, da dort die Erschließung gerade durch die Straße erfolgt.

30

c) Es kommt schließlich auch nicht darauf an, dass der Kläger nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Zum einen handelt es sich bei der Straßenreinigungsgebühr um eine Gebühr, die dem Kläger wegen seiner Eigenschaft als Eigentümer eines erschlossenen Grundstückes auferlegt ist und nicht wegen der Eigenschaft als Teilnehmer des Straßenverkehrs. Nur als Grundstückseigentümer gilt er auch i.S.v. § 50 Abs. 4 2 Nr. 3 HS 2 StrWG M-V als Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Zum anderen erhält er den Vorteil in Gestalt der Nichtbelastung mit der Straßenreinigungspflicht unabhängig von seiner Teilnahme am Straßenverkehr.

31

d) Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Sie bestimmt sich nach §§ 10 Abs. 1, 11 lit. a) StrRS wonach für die in der Reinigungsklasse 2 gelegene Straße „S.“ eine Gebühr von 1,41 Euro pro Jahr und Frontmeter entsteht. Der Beklagte hat zudem die Frontmeter unter Anwendung von § 14 Abs. 3 S. 2 und 3, Abs. 5 StrRS zutreffend bestimmt, indem er die Länge der parallel zur Straße verlaufenden Grundstücksseite mit 47 Metern ermittelt hat. Dies entspricht auch dem Ergebnis, das das Gericht bei Verwendung des Geoportals Mecklenburg-Vorpommern (www.gaia-mv.de), das eine Vermessung der katastermäßigen Grenzen erlaubt, erzielt hat. Der Kläger ist schließlich als Grundstückseigentümer gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StrRS Gebührenschuldner und als solcher zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen.

III.

32

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/10/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Februar 2014 – 3 A 180/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das
published on 12/02/2014 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2012 – Kassenzeichen A – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Gerichtsbesc
published on 12/03/2010 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 01.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vorn 08.08.2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. 3.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/04/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.