Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Feb. 2016 - Au 2 K 15.1646

published on 11/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Feb. 2016 - Au 2 K 15.1646
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1961 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Dienste der Beklagten. Seit dem Jahr 1987 war er als Zugbegleiter tätig.

Am 14. Mai 2006 ereignete sich ein Suizid auf der Fahrt des Regionalexpress von ... in Richtung ..., bei welcher der Kläger als Zugbegleiter tätig war. Das Ereignis vom 14. Mai 2006, welches der DB Regio, Region Bayern, Regio Bayerisch-Schwaben, ..., mit Unfallanzeige vom 26. Mai 2006 angezeigt und bei der als Art der Verletzung ein „psychischer Schock“ angegeben worden war, wurde mit Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) - Dienststelle Ost, Berlin - vom 31. Juli 2006 als Dienstunfallereignis anerkannt, nachdem der Ärztliche Dienst des BEV, Dr. med. ..., unter dem 1. Juni 2006 festgestellt hatte, dass die Beschwerden des Klägers auf dem Dienstunfallgeschehen beruhten und eine kurzfristige akute Belastungsreaktion entstanden sei, welche mittlerweile weitestgehend abgeheilt sei. Als erlittener Körperschaden wurde im Bescheid vom 31. Juli 2006 eine „Akute Belastungsreaktion“ anerkannt.

Am 21. September 2008 ereignete sich ein Suizid auf der Fahrt der Regionalbahn von ... nach ..., bei welcher der Kläger als Zugbegleiter tätig war. Nach dem Dienstunfall vom 21. September 2008 suchte der Kläger am 22. und 26. September 2008 Dr. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, auf. In dessen Rechnung vom 4. November 2008 ist als Diagnose u. a. „Depression“ aufgeführt. Dieses Ereignis, welches der DB Regio, Region Bayern, Regio Bayerisch-Schwaben, ..., mit Unfallanzeige vom 20. Oktober 2008 angezeigt und bei der als Art der Verletzung ein „psychischer Schock“ angegeben worden war, wurde mit Bescheid des BEV - Dienststelle Ost, Berlin - vom 28. Oktober 2008 als Dienstunfallereignis anerkannt. Als erlittener Körperschaden wurde eine „Akute Belastungsreaktion“ anerkannt.

Unter dem 28. Oktober 2008 beauftragte das BEV - Dienststelle Ost, Berlin - den Ärztlichen Dienst des BEV mit der Nachuntersuchung bezüglich des Dienstunfalls vom 21. September 2008.

Am 10. November 2008 fand die Nachuntersuchung des Klägers beim Ärztlichen Dienst des BEV, Dr. ..., statt. In dem Befundbericht vom 10. November 2008 stellt Dr. ... fest, dass der Kläger insgesamt zwei Wochen krankgeschrieben gewesen sei, sich danach eine Woche in Urlaub befunden habe und dann seine Tätigkeit wieder aufgenommen habe. Als Befund gab er insbesondere an, es bestehe keine posttraumatische Symptomatik.

Weitere Dienstunfallanzeigen liegen der Beklagten nicht vor.

Nachdem der Kläger innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet hatte, wurde er am 30. März 2015 durch Dr. ..., Ärztliche Dienst des BEV, in Bezug auf seine Dienstfähigkeit untersucht. In seinem Gutachten vom 30. März 2015 stellte Dr. ... als Diagnosen fest: Dysthymie bei zwanghafter Persönlichkeitsstruktur mit mangelnder Belastungspotenz, Sehstörung bei Netzhautdegeneration beidseits, paroxysmaler Lagerungsschwindel, Herzrhythmusstörung, axiale Hiatushernie mit Refluxoesophagitis, erhöhte Infektanfälligkeit nach Tonsillektomie, Polyposis der Nasenschleimhaut und Belüftungsstörungen, Schultergelenksbeschwerden rechts, Kniegelenksbeschwerden links, Migräne. Weiter bemerkte er u. a., dass aufgrund der aufgelisteten Diagnosen das Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt sei und der Kläger der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Zugbegleiterdienst dauerhaft nicht gewachsen sei. In dem Vordruck-Formular des Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der BEV wurde die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstunfalls von Dr. ... bei „Nein“ angekreuzt.

Mit Schreiben des BEV - Dienststelle Süd, Karlsruhe - vom 4. Mai 2015 würde dem Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des Bahnarztes Dr. ... seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit angekündigt.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 setzte die Beklagte, BEV - Dienststelle Süd, Außenstelle ... - die Versorgungsbezüge des Klägers fest, wobei ein Abschlag von 10,8% auf den Versorgungsbezug angesetzt wurde.

Gegen diesen Festsetzungsbescheid ließ der Kläger unter dem 8. Juni 2015 Widerspruch einlegen mit der Begründung, dass ein 10,8%-iger Abschlag auf den Versorgungsbezug gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG nicht zur Anwendung kommen könne, weil die Dienstunfähigkeit des Klägers auf einem Dienstunfall beruhe. Der Kläger sei im Laufe seiner Arbeitszeit als Zugbegleiter gezwungen gewesen sieben erfolgreiche Suizidversuche mitzuerleben. Den Tod von sieben unschuldigen Menschen habe er schließlich nicht mehr verkraften können. Insbesondere die Suizidversuche im Jahre 2012 hätten zur Dienstunfähigkeit des Klägers geführt.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 forderte die BEV, Dienststelle Süd, Außenstelle ..., die BEV Nord, Außenstelle ... auf, zu entscheiden, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers infolge eines Dienstunfalls eingetreten ist. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde unter dem 1. Juli 2015 mitgeteilt, dass der Vorgang für eine entsprechende Entscheidung abgegeben worden sei und das Ruhegehalt von Amts wegen neu festgesetzt werde, solle sich herausstellen, dass die Zurruhesetzung dienstunfallbedingt gewesen sei.

Unter dem 14. Juli 2015 teilte die BEV - Dienststelle Nord, Außenstelle ... - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass nach der Beurteilung des ärztlichen Dienstes des BEV, Dr. ..., vom 30. März 2015 die Zurruhesetzung des Klägers nicht dienstunfallbedingt erfolgt sei. Aus den von Dr. ... gestellten Diagnosen lasse sich kein Zusammenhang zu den als Dienstunfall anerkannten Unfällen herstellen. Diese Beurteilung werde auch dadurch gestützt, dass nach dem Dienstunfall vom 14. Mai 2006 keine ärztliche bzw. therapeutische Behandlung erforderlich gewesen sei und die Beschwerden bereits am 24. Juli 2006 weitestgehend abgeheilt gewesen seien, wie der Bahnarzt, Dr. ..., festgestellt habe. In Bezug auf den Dienstunfall vom 21. September 2008 habe der Bahnarzt, Dr. ..., bereits am 10. November 2008 keine posttraumatische Symptomatik mehr feststellen können. Nach den medizinischen Beurteilungen seien die Voraussetzungen des § 36 BeamtVG nicht erfüllt. Es werde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis zum 1. September 2015 hierzu zu äußern.

Unter dem 26. August 2015 wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ein ärztliches Attest von Dr. med. ..., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychoanalyse-Psychotherapie, ..., vom 18. August 2015 vorgelegt und unter Fristsetzung bis zum 9. September 2015 gebeten, den Widerspruch nunmehr positiv zu verbescheiden.

Im Attest vom 18. August 2015 kommt Dr. med. ... zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vom Kläger erlebten Ereignissen durchaus um Traumata handle, die im Zugdienstbereich ausgelöst worden seien und einen entsprechenden Dauerschaden in der Addition erbracht hätten.

Die von der BEV - Dienststelle Nord, Außenstelle ... - daraufhin eingeholte bahnärztliche Stellungnahme des Dr. ... vom 3. September 2015 zur Frage der dienstunfallrechtlichen Kausalität kommt zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger vorliegenden Beschwerden mit Krankheitswert, die zur Dienstunfähigkeit des Klägers führten, nicht durch einen oder mehrere Dienstunfälle wesentlich verursacht worden seien. Zwar hätten die im Rahmen des Dienstes erlebten Suizide und Suizidversuche den Kläger belastet, jedoch stünden dabei die Ein- und Durchschlafstörungen, das Schwindelerleben zentraler Ausprägung und das Erschöpfungssyndrom im Vordergrund. Die Beschwerden hätten sich im Laufe der Jahre zunehmend gesteigert, wozu es zu einer verstärkten Abwehr seinem Dienst gegenüber gekommen sei und schließlich zur Dienstunfähigkeit. Jedoch handle es sich nicht um akut aufgetretene Traumatisierungsfolgen, sondern um eine Addierung von Beschwerden, die dienstlich aber auch privat durch die Pflege der Eltern ausgelöst worden seien.

Mit Bescheid vom 3. September 2015, zugestellt am 8. September 2015, stellte die BEV - Dienststelle Nord, Außenstelle ... - fest, dass es sich bei den durch den Arzt Dr. med. ... festgestellten Beschwerden „Ein- und Durchschlafstörung, Schwindelerleben zentraler Ausprägung, Erschöpfungssyndrom sowie zunehmendes Belastungserleben“ nicht um Unfallfolgen handelt.

Dagegen ließ der Kläger unter dem 17. September 2015 Widerspruch einlegen. Die Dienstunfälle vom 14. Mai 2006 sowie vom 21. September 2008 hätten zusammen mit den weiteren fünf Selbstmorden und dem Suizidversuch im Jahre 2012 kumulativ dazu geführt, dass der Kläger dienstunfähig geworden sei. Dies bestätige auch der den Kläger behandelnde Arzt Dr. .... Demgegenüber habe die Stellungnahme des Bahnarztes kein Gewicht. Dr. ... habe der Kläger lediglich wenige Minuten gesprochen, die Dienstunfälle seien Dr. ... nicht bekannt und Dr. ... sei als Allgemeinarzt auch nicht sachkompetent.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2015, dem Kläger am 12. Oktober 2015 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 17. September 2015 zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der geltend gemachten Addierung von Beschwernissen, wie sie Dr. ... in seinem ärztlichen Bericht ausführe, allenfalls um eine Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG handeln könne. Welche Erkrankungen als Berufskrankheit in Frage kämen, finde sich in der Anlage 1 zu der Berufskrankheitenverordnung (BKV). In dieser seien allerdings keine psychischen Krankheiten enthalten, so dass eine Anerkennung der Addierung von Beschwernissen als Dienstunfall nicht in Betracht komme.

Des Weiteren seien die gesetzlichen Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG zu beachten.

Das erstmals im Widerspruchsschreiben vom 8. Juli 2015 erwähnte Schadensereignis aus dem Jahre 2012 hätte spätestens im Jahre 2014 als Dienstunfall gemeldet werden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Die Anerkennung weiterer Unfallfolgen in Form von psychischen Erkrankungen infolge der Geschehnisse in den Jahren 2006 und 2008 im Widerspruchsschreiben vom 8. Juni 2015 nunmehr sieben Jahre nach Beendigung der letzten Behandlung von Dienstunfallfolgen komme wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger befinde sich seit dem 23. Mai 2015 in fachärztlicher Behandlung bei Dr. .... Somit hätte die Meldung spätestens bis 23. August 2014, drei Monate nach Behandlungsbeginn bei Dr. ..., erfolgen müssen.

Am 5. November 2015 ließ der Kläger Klage erheben; für ihn ist im streitgegenständlichen Verfahren zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 7. Oktober 2015 zu verpflichten, das Ereignis vom 26. Januar 2012 als Dienstunfall anzuerkennen und als (weitere) Folge der Dienstunfälle vom 14. Mai 2006, 21. September 2008 und/oder 26. Januar 2012 folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen anzuerkennen:

Ein- und Durchschlafstörungen, Schwindelerleben zentraler Ausprägung, Erschöpfungssyndrom sowie zunehmendes Belastungserleben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Kläger sei als Zugbegleiter insgesamt zehn Dienstunfällen ausgesetzt gewesen. Seit Beginn seiner Laufbahn im Jahr 1978 habe er im Laufe der Zeit sieben Selbstmorde unmittelbar miterleben müssen. Davon seien unstreitig zwei, nämlich am 31. Juli 2006 und am 28. Oktober 2008, von der Beklagten als Dienstunfälle anerkannt bzw. dokumentiert worden. Der letzte Dienstunfall habe sich am 26. Januar 2012 ereignet. Diese hätten dazu geführt, dass der Kläger seinen Dienst nicht mehr habe verrichten können und mit Bescheid vom 10. Juni 2015 in den Ruhestand versetzt worden sei.

Die Beklagte habe zu Unrecht die Tatsache verneint, dass die Dienstunfälle bzw. der letzte Dienstunfall wesentliche Ursache für die Ruhesetzung des Klägers gewesen seien. Die Behauptung des Bahnarztes Dr. ..., dass zumindest auch private Ursachen zur Zurruhesetzung geführt hätten, sei unrichtig. Dies werde durch die Bestätigung des den Kläger regelmäßig behandelnden Arztes Dr. ..., der sich für den Kläger stundenlang Zeit nehme und den Kläger besser beurteilen könne als Dr. ..., der sich für den Kläger bei den Gesprächen lediglich 5 - 10 Minuten Zeit genommen habe, widerlegt.

Der Dienstunfall aus dem Jahre 2012 sei auch rechtzeitig gemeldet worden, so dass die Ansprüche des Klägers nicht nach § 45 Abs. 2 BeamtVG ausgeschlossen seien. Der Kläger habe den Unfall vom 26. Januar 2012 sofort dem vorgesetzten Regio-Team weitergeleitet. In dieser Angelegenheit sei sogar die Polizei verständigt worden, so dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, sie hätte von diesen Vorfällen keine Kenntnis.

Im Übrigen habe sich der Kläger wenige Monate nach dem Ereignis aus dem Jahre 2012 in einer Reha-Maßnahme befunden. Auch hier sei es um Schlafstörungen und Belastungsreaktionen gegangen. In dieser Klinik habe der Kläger den behandelnden Ärzten mehrfach dieses Trauma geschildert. Weshalb die Beklagte dies nunmehr ableugne, sei mehr als merkwürdig.

Das Einzige, was man dem Kläger vorwerfen könne, sei, dass er diese Ereignisse nicht - wie manch anderer Beamter - bewusst ausgenutzt habe, um sich krank zu melden. Er habe ständig versucht, gegen dieses Trauma anzukämpfen und seinen Dienst zu verrichten.

Letztlich handle es sich auch nicht um die Geltendmachung einer Berufskrankheit. Vielmehr handle es sich bei den Ereignissen, insbesondere bei dem aus dem Jahre 2012 um ein plötzlich auftretendes Geschehen, welches das „Fass zum Überlaufen gebracht“ habe.

Unter dem 18. November 2015 ist für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 lässt der Kläger weiter vortragen, die Frist gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG sei nicht abgelaufen, da der Dienstherr bzw. der Dienstvorgesetzte von dem Unfall vom 26. Januar 2014, also dem schadensbegründenden Ereignis, unverzüglich Kenntnis erhalten habe. So habe der Lokführer den zuständigen Fahrdienstleiter in ... angerufen und ihm den Sachverhalt des Suizidversuchs einer Frau mitgeteilt. Der Fahrdienstleiter in ... habe die Bundespolizei verständigt. Außerdem habe der Lokführer die Transportleitung unterrichtet. Es seien somit alle Organisationen der Beklagten von dem Sachverhalt informiert gewesen; selbst die Polizei sei vor Ort gewesen. Über das Geschehen sei sogar in der Zeitung berichtet worden. Daher sei es unerklärlich, wie der Dienstherr nunmehr vor Gericht behaupten könne, er habe von diesem Dienstunfall nichts gewusst bzw. man habe ihm den Dienstunfall nicht sofort gemeldet. Der Vorfall sei vom Kläger an den Regio-Leiter, seinem unmittelbaren Vorgesetzten, weitergeleitet worden. Der Kläger habe sogar einen schriftlichen Bericht über den Dienstunfall unterzeichnet. Die Verletzungsfolgen hätten sich erst Tage später entwickelt und es habe sich beim Kläger ein Verdrängungsmechanismus eingestellt. Er sei sich erst dann über die Unfallfolgen bewusst geworden, als er sich vom 24. Juli bis 21. August 2012 in einer stationären Reha-Maßnahme befunden habe. Dort sei durch Dr. ... eine psychische Minderbelastbarkeit nach siebenmaligem Suiziderleben und mehrfacher vitaler Bedrohung durch Fahrgäste festgestellt worden. Die Stellungnahme der Knappschaft Bahn See vom 21. August 2012 werde zu Beweiszwecken beigefügt.

Der Kläger habe auch dem Bahnarzt Dr. ... gegenüber in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach die zahlreichen Suiziderlebnisse, insbesondere den Vorfall mit der Frau, geschildert. Dies habe jedoch der Bahnarzt nicht aufgenommen. Er schreibe nur von Bedrohungen. Allerdings hätten dem Bahnarzt auch die Stellungnahme der Reha-Maßnahme und der Befundbericht vorgelegen. Es liege daher eine ordnungsgemäße Meldung vor.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die gesamten Suizidversuche kumulativ zur Berufsunfähigkeit führten und dass diese Symptome erst nach und nach aufgetreten seien, so dass hier die Zehn-Jahresfrist gelten würde.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 entgegnet das BEV hierzu, dass es sich bei dem geschilderten Schadensereignis vom 26. Januar 2012 primär um eine betriebliche Unregelmäßigkeit, wie sie sich mehr oder weniger täglich im Betrieb einer Eisenbahn ereigne, gehandelt habe. Zu einem Dienstunfall werde eine betriebliche Unregelmäßigkeit erst dann, wenn der bei einem Schadensereignis betroffene Beamte einen Körperschaden erleide, er dieses bei der für ihn zuständigen DB-Organisationseinheit anzeige und die Beamtenunfallfürsorge eine Anerkennung als Dienstunfall ausspreche. Die Anfrage der Beklagten vom 13. Juli 2015 hätte jedoch ergeben, dass bei der für den Kläger zuständigen DB-Organisationseinheit, DB Regio AG, Allgäu-Schwaben, keine Unfallanzeige des Klägers vorliege.

Am 11. Februar 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert.

In Bezug auf weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 26. Januar 2012 als Dienstunfall (vgl. unter 1.) noch auf Anerkennung weiterer (späterer) Dienstunfallfolgen aus den anerkannten Dienstunfällen vom 14. Mai 2006 und /oder vom 21. September 2008 (vgl. unter 2.).

1. Die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 26. Januar 2012 als Dienstunfall mit den späteren Verletzungsfolgen von Ein- und Durchschlafstörungen, Schwindelerleben zentraler Ausprägung, Erschöpfungssyndrom sowie zunehmendes Belastungserleben ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, da das Ereignis vom 26. Januar 2012 nicht innerhalb der in § 45 BeamtVG festgelegten Fristen gemeldet worden ist.

a) Der Kläger hat die in § 45 Abs. 1 BeamtVG festgelegte Meldefrist für das Ereignis vom26. Januar 2012 versäumt.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers war die DB Regio, Region Bayern, Regio Bayerisch-Schwaben, ..., die eine entsprechende Anzeige an die zuständige Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermögens als Dienstvorgesetzte für die Anerkennung von Dienstunfällen weiterzuleiten hätte (vgl. u. a. DelegationsAnO BEV vom 24.8.2005 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a sowie § 12 ADAz. B.).

Fristbeginn für die Ausschlussfrist ist der Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens (BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5); die Frist lief daher am 26. Januar 2012 an. Eine ausdrückliche Dienstunfallanzeige innerhalb der 2-Jahres-Frist liegt unstreitig nicht vor. Auch von einer konkludenten Dienstunfallanzeige ist nicht auszugehen. Der Kläger hat lediglich mündlich seinen vorgesetzten Regio-Team-Leiter davon verständigt, dass es aufgrund eines Suizidversuchs zu Verspätungen auf der Strecke komme bzw. der Lokführer hat dieses Geschehen dem Fahrdienstleiter in ... gemeldet. Des Weiteren wurde ein schriftlicher Bericht zu dem Suizidversuchsgeschehen durch den Kläger verfasst. Bei diesen mündlichen und schriftlichen Angaben sowie der Tatsache, dass die Polizei vor Ort war oder in den Zeitungen über den Vorfall berichtet worden war, handelt es sich jedoch nicht um eine Meldung im Sinne des Dienstunfallrechts.

Aus einer Meldung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG muss sich zwar weder die Art der Verletzung ergeben noch müssen mit ihr bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedoch nähere Angaben, aus denen zumindest mittelbar hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem sich Unfallfürsorgeansprüche ergeben können. Das folgt aus dem Zweck der Anmeldepflicht, alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen für im Einzelfall in Betracht kommende Unfallfürsorgeleistungen sicherzustellen, um Aufklärungsschwierigkeiten bei verzögerter Sachverhaltsklärung zu vermeiden. Aus der Meldung muss sich ein Anhaltspunkt für einen Körperschaden entnehmen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die bloße Unterrichtung von einer Verletzung, die keine ärztliche Behandlung erforderte, bereits keine Unfallmeldung dar (BVerwG, B.v. 11.7.2014 - 2 B 37.14 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7; U.v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - NJW 1986, 2588). Ebenso ist eine reine Krankmeldung ohne näheren Hinweis auf einen stattgefundenen Unfall oder eine bestimmte, als Dienstunfall mögliche Erkrankung nicht ausreichend (VG Düsseldorf, U.v. 27.4.2009 - 23 K 5499.07 - juris Rn. 27 ff.; Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 45 BeamtVG Anm. 4). Im vorliegenden Falle ergibt sich aus den mündlichen Schilderungen oder aus dem schriftlich verfassten Bericht nicht einmal eine mögliche Verletzung des Klägers. Es liegt auch keine Krankmeldung oder der Hinweis auf eine erfolgte bzw. nötige ärztliche Behandlung des Klägers vor. Bei dessen schriftlich verfasstem Bericht handelt es sich lediglich um die Meldung einer betrieblichen Unregelmäßigkeit, wie sie sich mehr oder weniger regelmäßig im Betrieb einer Eisenbahn ereignet. Die Mitteilung des Geschehens bzw. die Meldung der betrieblichen Unregelmäßigkeit am 26. Januar 2012 lässt auch nicht mittelbar erkennen, dass ein Dienstunfall geltend gemacht wird. Eine durch den Vorfall möglicherweise ausgelöste behandlungsbedürftige Erkrankung wurde nicht angezeigt. Das wird u. a. dadurch belegt, dass sich weder der vorgesetzte Regio-Team-Leiter noch der Fahrdienstleiter veranlasst sahen, eine Dienstunfallanzeige (§ 45 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BeamtVG) bei der zuständigen Dienststelle des Beklagten zu erstellen. Dass beim Kläger kein Anhalt für einen Körperschaden vorlag, wird auch dadurch unterstrichen, dass er unmittelbar nach dem Ereignis und auch in den folgenden Monaten weiter als Zugbegleiter tätig war. Die erst in der Zeit vom 24. Juli bis 21. August 2012 durchgeführte Reha-Maßnahme steht nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis, da sie erst Monate nach dem Ereignis vom 26. Januar 2012 erfolgte. Im Übrigen ist in dem Entlassungsbericht von Dr. med. ..., Knappschaft Bahn See, ...-Klinik, vom 21. August 2012 unter den aufgeführten Diagnosen an erster Stelle eine unfallunabhängige aufgeführt und erst an zweiter Position lediglich ein allgemeiner Hinweis auf siebenmalige Beteiligung an Suiziderleben.

Hieraus ergibt sich, dass der Kläger das Ereignis vom 26. Januar 2012 nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls gemeldet hat. Der Kläger hat das Unfallgeschehen erstmals mit dem Widerspruch vom 8. Juni 2015 gegen den Festsetzungsbescheid des beklagten BEV vom 21. Mai 2015, d. h. nach mehr als drei Jahren, als Dienstunfall bezeichnet.

Die Meldung des Dienstunfalles war auch nicht etwa entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte vom Unfallereignis Kenntnis hatte und daher gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG verpflichtet gewesen wäre, den ihm bekannt gewordenen Unfall von Amts wegen zu untersuchen und Feststellungen zu treffen. Das beklagte BEV mag zwar durch Berichte des Klägers selbst oder des Lokführers, durch die Polizei oder durch Zeitungsartikel davon Kenntnis erhalten haben, dass am 26. Januar 2012 auf der Fahrtstrecke von ... nach ... ein Suizidversuch stattgefunden hat, bei welchem der Zug fast eine Stunde stehenbleiben musste und es zu einem Bahnpolizeieinsatz gekommen war. Das „Bekanntwerden“ im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG setzt jedoch voraus, dass der Dienstvorgesetzte dieses Geschehen mit der zeitlich erst wesentlich später auftretenden Dienstunfähigkeit oder einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit des Klägers verknüpft hat oder hätten verknüpfen müssen, um hierin einen Dienstunfall zu erkennen, aus dem Unfallfürsorgeansprüche des Klägers entstehen könnten. Dies ist aber hier nicht der Fall, insbesondere vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers, das Ereignis vom 26. Januar 2012 selbst zunächst nicht als Dienstunfall erkannt zu haben. Darüber hinaus reicht die bloße Kenntnis des Dienstvorgesetzten von einem Dienstunfall nicht aus, um die Meldepflicht entfallen zu lassen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 27.4.2009 - 23 K 5499.07 - juris Rn. 47). Denn eine solche, vom Wortlaut nicht vorgesehene Ausnahme vom Meldeerfordernis kann nur dann zugelassen werden, wenn der Zweck der Meldepflicht vollständig erreicht ist und das Beharren auf einer Dienstunfallmeldung deshalb eine bloße Förmelei darstellen würde. Dies ist der Fall, wenn der Dienstvorgesetzte vom Unfall Kenntnis erlangt und die Untersuchung im Sinne von § 45 Abs. 3 BeamtVG bereits durchgeführt hat. Dann ist die zeitnahe Ermittlung des dem Unfall zugrunde liegenden Sachverhalts, des Ursachenzusammenhanges, des eingetretenen Körperschadens usw. nach den Möglichkeiten des Einzelfalls erfolgt und das weitere Verfahren kann ohne Gefahr der Verschlechterung der in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Erkenntnismöglichkeiten durchgeführt werden. Eine solche Untersuchung wurde hier zeitnah nicht durchgeführt (vgl. VG Berlin, U.v. 17.11.1015 - 26 K 123.14 - juris Rn. 33 m. w. N.).

b) Der Kläger hat auch die in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen für die Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls nicht eingehalten.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG Unfallfürsorge gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Die Meldung muss in einem solchen Fall innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung kommt es darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Demnach hat der Betroffene mit dem Vorliegen eines dienstunfallrechtlich relevanten Unfalls zu rechnen, wenn er das schadensstiftende Ereignis erkennt und die Möglichkeit eines Schadenseintritts absehbar, also hinreichend wahrscheinlich, ist. Das kausale Ereignis muss bemerkbar gewesen sein. Davon ist bei einem Unfall regelmäßig auszugehen, wenn Beschwerden auftreten, die einem dienstlich veranlassten Ereignis zugeordnet werden können, oder wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ein dienstlich veranlasstes Ereignis zu einem Körperschaden führt. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Ereignis stattgefunden hat, das auch in der Laiensphäre als dienstlich bedingter Unfall zu qualifizieren und aus der Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen. Demgegenüber kann mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen begründenden Unfallfolge nicht erst dann gerechnet werden, wenn verletzungsbedingt organische Veränderungen in einem längeren Entwicklungsprozess zu gravierenden Beschwerden oder Ausfallerscheinungen führen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 8; B.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 5)

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger das Ereignis vom 26. Januar 2012 nicht unter Beachtung der in § 45 Abs. 2 BeamtVG statuierten Fristen gemeldet. Bereits während der Reha-Maßnahme vom 24. Juli bis 21. August 2012 waren die beim Kläger aufgetretenen Symptome bzw. Beschwerden oder Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet dem Ereignis vom 26. Januar 2012 zuzuordnen. Denn der Kläger hat in seiner Darstellung in der Klagebegründung vom 4. Dezember 2015 und auch in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 geschildert, dass er sich über die Unfallfolgen bewusst geworden sei, als er sich am 24. Juli bis zum 21. August 2012 in einer stationären Reha-Maßnahme befunden habe. Dort sei eine psychische Minderbelastbarkeit nach 7-maligem Suiziderleben (zuletzt Januar 2012) durch die ihn behandelnde Ärztin Dr. med. ... festgestellt worden. Der Kläger hätte damit eine Meldung des Vorfalls vom 26. Januar 2012 zu diesem Zeitpunkt vornehmen müssen, da er aus diesem Ereignis erkennbar Beschwerden abgeleitet hat. Zumindest bzw. spätestens aber mit dem Behandlungsbeginn am 23. Mai 2014 bei Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, waren für den Kläger Symptome feststellbar, die eine Entwicklung als möglich erscheinen ließen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen könnten. Aufgrund der Untersuchungen durch den ihn behandelnden Arzt Dr. med. ... hätte der Kläger zur Überzeugung kommen müssen, dass seine psychischen Beschwerden durch die Selbstmordunfälle verursacht wurden. Laut dem vorgelegten Attest von Dr. med. ... vom 18. August 2015 thematisierte der Kläger seit Behandlungsbeginn am 23. Mai 2014 dem Arzt gegenüber die psychosomatischen Folgen von für ihn traumatischen Ereignissen aus den Jahren z. B. 1988, 1990 und 1993 usw. Die Beschwerden des Klägers seien von ihm als sehr belastend erlebt worden. Eine entsprechende Würdigung bzw. Festlegung durch die Behörde sei nicht erfolgt. In der Klagebegründung vom 5. November 2015 ließ der Kläger vortragen, dass er das am 26. Januar 2012 erlebte Szenario wie in einem Horrorfilm empfunden habe und im Anschluss an dieses Ereignis von Horrorvisionen und Angstzuständen bei jeder Bremsung des Zuges geplagt worden sei, die bis heute anhielten und letztlich dazu führten, dass er seinen Dienst nicht mehr habe verrichten können. Daraus ergibt sich, dass der Kläger spätestens am 23. Mai 2014 zu der Überzeugung gekommen war oder nach sorgfältiger Prüfung jedenfalls zu der Überzeugung hätte kommen müssen, dass die von ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden durch die Dienstunfälle verursacht worden waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ja auch schon vorher einen Zusammenhang zwischen den Dienstunfällen und seinen Beschwerden hergestellt hatte. So hatte er insbesondere die Bahnärzte Dr. ... und Dr. ... bei den Begutachtungen in den Jahren 2008 2012, 2013 und 2014 u. a. auch auf die von ihm miterlebten Selbstmordunfälle hingewiesen. Somit hätte die Meldung spätestens bis 23. August 2014, drei Monate nach Behandlungsbeginn bei Dr. ..., erfolgen müssen.

Demnach wurde das erstmals im Widerspruchsverfahren - im Widerspruchsschreiben vom 8. Juni 2015 - als Dienstunfall bezeichnete Ereignis vom 26. Januar 2012 außerhalb der Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gemeldet.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Kläger zu einem nicht gänzlich exakt feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren ab 2012 durch die durchgeführte Reha-Maßnahme vom 24. Juli bis 21. August 2012, die bahnärztlichen Untersuchungen oder den Behandlungsbeginn bei Dr. med. ... am 23. Mai 2014 den Zusammenhang zwischen den Geschehnissen im Januar 2012 und seinen Beschwerden herstellen konnte hat oder hätte herstellen müssen. Dies genügt, um die Drei-Monats-Frist in Gang zu setzen. Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung und ihrer Verursachung, etwa dadurch, dass ein Arzt den Ursachenzusammenhang in allen Einzelheiten aufzeigt, ist - wie oben dargelegt - nicht erforderlich. Es genügt, dass der Kläger aufgrund der bei den Privatärzten oder beim Bahnarzt gemachten Angaben tatbestandlich mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge rechnen konnte und ihm daher die Meldung seiner Beschwerden zumutbar und möglich war. Hat die Drei-Monats-Frist mithin bereits spätestens am 23. Mai 2014 begonnen, so war sie zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung am 8. Juni 2015 bereits verstrichen.

Für das Vorliegen der weiteren Alternative der Vorschrift, dass der Kläger durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall rechtzeitig zu melden, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Solche Umstände liegen nur dann vor, wenn es dem Berechtigten subjektiv unmöglich war, der Obliegenheit nachzukommen. Umstände in diesem Sinne sind insbesondere Zwang, geistige Störungen, schwere Erkrankungen oder das Abschneiden von Informationsmöglichkeiten. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Eine etwaige Rechtsunkenntnis ist kein „außerhalb des Willens“ liegender Umstand (vgl. VG Berlin, U.v. 17.11.2015 - 23 K 123.14 - juris Rn. 41).

Bei den in § 45 Abs. 2 BeamtVG vorgegebenen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen, für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht besteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.5.2002 - 1 A 6168.96 - juris Rn. 20 ff.). Darüber hinaus muss sich der Kläger eine etwaige Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 10).

2. Die Verpflichtungsklage auf Anerkennung weiterer (späterer) Dienstunfallfolgen aus den mit Bescheiden vom 31. Juli 2006 und vom 28. Oktober 2008 anerkannten Dienstunfällen vom 14. Mai 2006 und/oder vom 21. September 2008 ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dem Erfolg der Klage steht § 45 Abs. 2 BeamtVG entgegen.

Der Beamte hat Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, nach § 45 Abs. 1 BeamtVG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei seinem Dienstvorgesetzten zu melden. Der Kläger hat die Selbstmordunfälle aus den Jahren 2006 und 2008 als solche zwar rechtzeitig dem Dienstvorgesetzten angezeigt, die von ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden sind aber erst nach etwa vier Jahren nach dem letzten Dienstunfall aufgetreten. In diesem Fall decken die damaligen Meldungen der Dienstunfälle die später eingetretenen Unfallfolgen nicht ab (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - DÖV 2002, 254; U.v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - NVwZ 2001, 328). Die Anerkennung der Dienstunfälle durch den Beklagten jeweils mit Bescheiden vom 31. Juli 2006 und vom 28. Oktober 2008 bezog sich auch nur auf den Körperschaden „akute Belastungsreaktion“. Von dieser anerkannten Unfallfolge werden ausschließlich die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Selbstmordunfällen beim Kläger aufgetretenen Belastungsreaktionen, die zum Teil zu einer kurzen Behandlungsbedürftigkeit bzw. vorübergehenden kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeit geführt haben, nicht aber die erst Jahre nach dem letzten Dienstunfall aufgetretenen psychischen Beschwerden erfasst.

Treten nach Ablauf der zweijährigen Meldefrist, wie beim Kläger, gesundheitliche Beschwerden auf, können diese gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nur dann als Folgen der früheren Dienstunfälle anerkannt werden, wenn seither noch nicht zehn Jahre vergangen sind und wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können. Nach Ablauf dieser Frist sollen Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 a. a. O.). Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten erstattet werden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründeten Folge des Unfalls gerechnet werden konnte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Für den Kläger sind die von ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden spätestens am 23. Mai 2014 als Symptome, die eine Entwicklung als möglich erscheinen ließen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen könnten, feststellbar gewesen. Diese Beschwerden hat er frühestens durch den am 8. Juni 2015 erhobenen Widerspruch wegen der Festsetzung der Versorgungsbezüge und damit nach Ablauf der am 23. August 2014 endenden Frist von drei Monaten angezeigt (vgl. dazu bereits ausführlich oben unter 1.b)).

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/11/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … … geborene Kläger s
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(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.